Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Dez. 2018 - 18 W 1955/18

published on 28/12/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Dez. 2018 - 18 W 1955/18
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 18.12.2018, Az.: 11 O 4991/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

4. Der vorgenannte Beschluss des Landgerichts München II vom 18.12.2018 wird in Ziffer 3 dahin abgeändert, dass der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt wird.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch welche der Antragsgegnerin untersagt werden soll, von ihm auf seinem Account bei der Antragsgegnerin gepostete Beiträge/Inhalte zu löschen, ohne ihm mitzuteilen, welcher konkrete Beitrag/Inhalt gelöscht worden ist, und ohne ihm den Anlass der Löschung - z.B. Verstoß gegen einen konkret zu benennenden Punkt der „Gemeinschaftsstandards“ der Antragsgegnerin oder sonstiger Regeln oder Vorschriften - zu nennen.

Das Landgericht München II hat mit Beschluss vom 18.12.2018 den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es hält den Antrag bereits für unzulässig, weil es sich in der Sache um ein Feststellungsbegehren handele, welches nicht im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden könne. Außerdem habe der Antragsteller weder das Bestehen eines Verfügungsanspruchs noch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die Ausführungen in den Gründen des vorgenannten Beschlusses (Bl. 15/20 d.A.) Bezug genommen.

Gegen den ihm am 18.12.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18.12.2018, eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Hinsichtlich der Begründung des Rechtsmittels wird auf den vorgenannten Schriftsatz (Bl. 22/29 d.A.) mit den zugehörigen Anlagen verwiesen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20.12.2018 (Bl. 30/33 d.A.), auf dessen Gründe verwiesen wird, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt.

Der zuständige Einzelrichter hat mit Beschluss vom 28.12.2018 das Beschwerdeverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist allerdings zulässig.

a) Seine von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit hat das Landgericht München II mit zutreffender Begründung bejaht.

b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung nicht als Feststellungsbegehren ausgelegt werden, dessen Verfolgung im Wege der einstweiligen Verfügung unstatthaft ist.

Der Antragsteller will der Antragsgegnerin verbieten lassen, einen von ihm auf seinem Account bei der Antragsgegnerin geposteten Beitrag zu löschen, ohne ihm mitzuteilen, welcher konkrete Beitrag gelöscht worden ist, und ohne eine konkretisierte Begründung für die Löschung zu geben. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung kann dahinstehen, ob sich das vom Antragsteller verfolgte Rechtsschutzziel seinem Schwerpunkt nach als Unterlassungsbegehren darstellt, gerichtet auf ein generelles Verbot der Löschung von Textbeiträgen ohne gleichzeitige Unterrichtung des Antragstellers über den Gegenstand und die Begründung der Löschung, oder ob der Antragsteller einen Anspruch auf ein positives Tun der Antragsgegnerin geltend macht, nämlich die genaue Identifizierung des jeweils gelöschten Beitrags und die Mitteilung einer qualifizierten Begründung für die vorgenommene Löschung. Nach beiden Betrachtungsweisen handelt es sich um ein Leistungsbegehren, das grundsätzlich im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgt werden kann.

2. Dagegen hat das Landgericht den Antrag zu Recht als unbegründet angesehen.

a) Der Antragsteller hat bereits das Bestehen des behaupteten Verfügungsanspruchs nicht gemäß §§ 936, 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt als Grundlage für den Anspruch des Nutzers einer Social-Media-Plattform auf Unterlassung der Löschung eines von ihm auf der Plattform geposteten Textbeitrags allein der Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag, durch den sich der Plattformbetreiber verpflichtet, dem Nutzer die Nutzung der von ihr angebotenen Dienste zu ermöglichen, in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und der bei dessen Auslegung zu beachtenden mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in Betracht (vgl. Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18, Rn. 13, NJW 2018, 3115). Wie ein auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützter Unterlassungsanspruch hat auch ein aus dem vertraglichen Erfüllungsanspruch abgeleiteter Unterlassungsanspruch die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen zur Voraussetzung (argumentum e § 259 ZPO).

Die rechtswidrige Löschung eines Beitrags begründet eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. zu einem auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Unterlassungsanspruch BGH, Urteil vom 21.09.2012 - V ZR 230/11, Rn. 12, NJW 2012, 3781, 3782; OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18, Rn. 46, NJW 2018, 3115).

Fehlt es an der rechtswidrigen Löschung eines Beitrags in der Vergangenheit, hat der Nutzer dagegen als Voraussetzung für seinen Unterlassungsanspruch das Bestehen einer Erstbegehungsgefahr darzulegen. Dafür reicht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die bloße Möglichkeit eines Eingriffs ohne konkrete Hinweise nicht aus. Die drohende Verletzungshandlung muss sich vielmehr in tatsächlicher Hinsicht so deutlich abzeichnen, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2013 - VI ZR 93/12, Rn. 34, NJW 2013, 1681).

aa) Ob die von der Antragsgegnerin vorgenommene Löschung des Beitrags des Antragstellers rechtswidrig war, kann das Beschwerdegericht nicht beurteilen, weil der Antragsteller den gelöschten Beitrag in dem für seine Interpretation maßgeblichen Kontext nicht wiedergibt. Eine Wiederholungsgefahr ist deshalb nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Dasselbe gilt für das Bestehen einer Erstbegehungsgefahr; denn auch diese setzt voraus, dass die drohende Löschung des Beitrags rechtswidrig wäre.

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass er mangels Unterrichtung durch die Antragsgegnerin nicht wisse, welcher seiner Beiträge gelöscht worden sei. Er hat nicht einmal glaubhaft gemacht, dass er auf seinem Account bei der Antragsgegnerin so viele Beiträge gepostet hatte, dass er auch bei einer Überprüfung seiner Äußerungen nicht ermitteln kann, welcher Beitrag gelöscht worden ist. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, steht dem Antragsteller aus seinem Vertrag mit der Antragsgegnerin in Verbindung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein - gerichtlich durchsetzbarer - Anspruch auf Auskunftserteilung zu, wenn er den gelöschten Beitrag selbst nicht ermitteln kann. Für eine Erleichterung der dem Antragsteller nach allgemeinen Grundsätzen obliegenden Darlegungslast ist deshalb kein Bedürfnis erkennbar.

bb) Mangels inhaltlicher Wiedergabe des gelöschten Beitrags und des für seine Interpretation maßgeblichen Kontextes kann nicht einmal beurteilt werden, ob sich der Antragsteller im vorliegenden Fall auf die Rechtsprechung des Senats berufen kann, dass die zulässige Meinungsäußerung des Nutzers einer Social-Media-Plattform nicht gegen dessen Willen von der Plattform entfernt werden darf.

Diese Rechtsprechung gilt nur für solche Social-Media-Plattformen, die dem Zweck dienen, den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch zur Verfügung zu stellen (vgl. Senatsbeschluss vom 17.07.2018 - 18 W 858/18, Rn. 30, MDR 2018, 1302; Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18, Rn. 28, NJW 2018, 3115). Dem Plattformbetreiber bleibt es aber unbenommen, ein (Unter-)Forum zu eröffnen, das nicht dem allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch dient, sondern nach seiner ausdrücklichen oder zumindest eindeutig erkennbaren Zweckbestimmung der Erörterung bestimmter Themen vorbehalten ist. Der Nutzer einer derartigen Plattform ist nicht berechtigt, die dort geführte Diskussion eigenmächtig auf Sachverhalte zu erstrecken, deren Erörterung die Plattform nach ihrer eindeutig erkennbaren Zweckbestimmung nicht dienen soll. Denn damit verstößt der Nutzer seinerseits gegen die ihm gemäß § 241 Abs. 2 BGB obliegende Pflicht, auf die erkennbaren Interessen des Plattformbetreibers als seines Vertragspartners Rücksicht zu nehmen.

Lässt sich der Beitrag eines Nutzers auf einem Forum mit eindeutig erkennbarer begrenzter Zweckbestimmung aus Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Publikums unter Berücksichtigung des maßgeblichen Kontextes den dort zur Diskussion gestellten Themen nicht zuordnen, kann die Löschung des Beitrags auch dann rechtmäßig sein, wenn er als solcher die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.

Die in der Antragsschrift auf Seite 4 f. wiedergegebenen Mitteilung vom 19.11.2018 legt die Annahme nahe, dass der gelöschte Beitrag in ein Forum mit begrenzter Zweckbestimmung eingestellt worden war. Denn darin beruft sich die Antragsgegnerin zur Begründung der von ihr vorgenommenen Löschung der „Rezension“ des Antragstellers nicht nur auf ihre „Gemeinschaftsstandards“, sondern führt auch aus, dass sich „Bewertungen und Rezensionen (...) primär auf die Produkte oder Dienstleistungen beziehen (müssen), die auf der Seite angeboten werden, und auf persönlichen Erfahrungen beruhen (müssen)“. Falls der Antragsteller mit dem gelöschten Beitrag in Bezug auf die Zweckbestimmung der Internetseite, auf der er sich geäußert hat, das „Thema verfehlt“ haben sollte, könnte er der Löschung nicht bereits mit der Begründung widersprechen, dass er die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschritten habe.

cc) In seiner Beschwerdebegründung stellt der Antragsteller klar, dass er die unterbliebene Mitteilung des gelöschten Beitrags sowie der vom Gesetzgeber für erforderlich erachteten Begründung der Löschung als solche angreife (Schriftsatz vom 18.12.2018, S. 4 = Bl. 25 d.A.). Dieses Begehren kommt allerdings in dem gestellten Verfügungsantrag nicht zum Ausdruck: Der Antragsteller will die Antragsgegnerin nicht zur Begründung der bereits vorgenommenen Löschung oder künftiger Löschungsentscheidungen verpflichten, sondern ihr die künftige Löschung von Beiträgen ohne Individualisierung des gelöschten Beitrags und ohne konkretisierte Begründung untersagen. Dieses Begehren könnte nur Erfolg haben, wenn das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs glaubhaft gemacht wäre. Das ist jedoch - wie unter lit. aa und bb näher dargelegt - nicht der Fall.

b) Auch das Bestehen eines Verfügungsgrundes hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Wie der Antragsteller in der Beschwerdebegründung selbst ausführt, ist ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO dann zu bejahen, wenn eine vorläufige Sicherung bzw. Regelung im Eilverfahren geboten ist, um zu verhindern, dass die Verwirklichung eines Rechts des Anspruchsstellers vereitelt oder erschwert wird oder diesem wesentliche Nachteile in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis entstehen.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Wie er in der Beschwerdebegründung klargestellt hat, wendet er sich in der Sache weniger gegen die Löschung des von ihm geposteten Beitrags - der ihm nach eigenen Angaben gar nicht bekannt ist - als vielmehr gegen die seiner Ansicht nach unzureichende Begründung der von der Antragsgegnerin getroffenen Löschungsentscheidungen. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann dahinstehen, ob dem Antragsteller bei Löschung eines von ihm geposteten Beitrags gegen die Antragsgegnerin ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf eine nähere Begründung zusteht. Die Erfüllung eines solchen Anspruchs kann jedenfalls nicht im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt werden, weil dies zu einer vollständigen Befriedigung des Antragstellers und damit zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde.

Der Erlass einer auf Erfüllung gerichteten Leistungsverfügung setzt neben dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ein dringendes Bedürfnis für die begehrte Eilmaßnahme voraus. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Entwickelt wurde die Leistungsverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei Bestehen einer dringenden Not- bzw. Zwangslage. Sie ist auch dann zulässig, wenn die vom Schuldner zu erbringende Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und die Verweisung des Gläubigers auf die Erhebung der Hauptsacheklage gegen den Schuldner praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. zum Vorstehenden Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 6 m.w.N.).

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum der Antragsteller die Frage, ob die Antragsgegnerin im Falle der Löschung eines Beitrags zu einer konkretisierten Begründung verpflichtet ist, nicht im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens geklärt werden kann, in dem nicht nur eine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht, sondern auch die Erhebung einer (Zwischen-)Feststellungsklage zulässig ist.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

Der Senat bewertet das Interesse des Antragstellers an dem angestrebten Verbot einer Löschung der von ihm auf seinem Account geposteten Beiträge durch die Antragsgegnerin ohne konkretisierte Begründung mit 5.000 €. Nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bemisst sich der Gegenstandswert bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen im Regelfall auf 5.000 €. Dementsprechend hält der Senat für die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachten Ansprüche von Nutzern einer Social-Media-Plattform auf Unterlassung der Löschung eines von ihnen geposteten Beitrags regelmäßig einen Streitwert von 5.000 € für angemessen. Ein höherer Wertansatz erscheint im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht veranlasst, weil sich der Antragsteller - wie dargelegt - weniger gegen die Löschung seiner Beiträge als solche als vielmehr gegen die unzureichende Begründung der Löschung durch die Antragsgegnerin wendet.

3. Eine ausdrückliche Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich. Einstweilige Verfügungen sind Vollstreckungstitel, die mit Erlass des Beschlusses sofort vollstreckbar sind, ohne dass es einer Entscheidung hierüber bedarf (Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 929 Rn. 1 m.w.N.).

4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Betracht.

IV.

Der Senat macht von der ihm durch § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren abzuändern. Hinsichtlich der Begründung wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III 2 verwiesen.

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published on 19/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 93/12 Verkündet am: 19. März 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 21/09/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 230/11 Verkündet am: 21. September 2012 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 24/08/2018 00:00

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 14.08.2018, Az.: 11 O 3129/18, abgeändert und folgende einstweilige Verfügung erlassen: Der Antragsgegnerin wird es bei
published on 18/12/2018 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17.12.2018 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
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Annotations

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.