Landgericht Kiel Beschluss, 14. März 2012 - 1 T 21/12
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rendsburg vom 27.01.2012 wird zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf bis zu 300,00 €.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Sperrung seines Mobilfunkanschlusses durch die Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat mit der Antragsgegnerin, einem Mobilfunkunternehmen, einen Mobilfunkvertrag geschlossen. Die monatliche Grundgebühr beträgt inklusive Handyzuschuss brutto rund 39,95 €. Ausweislich der Rechnungen vom Juni und Juli 2011 hatte der Antragsteller in diesen Monaten für die eigenen Leistungen der Antragsgegnerin insgesamt 42,28 € und 43,31 € zu zahlen, für Juli 2011 noch zzgl. 14,95 € für eine Kartensperrung.
- 2
Ab Juni 2011 enthielten die Rechnungen der Antragsgegnerin darüber hinaus auch noch Kostenpositionen für Leistungen von Drittanbietern. Der Antragsteller rechnete die Kosten der Drittanbieter bei seinen Zahlungen heraus, weil er deren Leistungen nach seiner Darstellung nicht in Anspruch genommen hatte, und teilte dies der Antragsgegnerin entsprechend mit. Die Antragsgegnerin war damit nicht einverstanden und sperrte seinen Mobilfunkanschluss.
- 3
Der Antragsteller hat daraufhin beim Amtsgericht Rendsburg beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Sperrung des Mobiltelefons des Antragstellers aufzuheben und diesen nicht wegen Zahlungsrückständen aus den umstrittenen Rechnungen zu sperren. Das Amtsgericht hat den Antrag ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 27.01.2012 wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurückgewiesen. Den Verfahrenswert hat das Amtsgericht auf 300,00 € festgesetzt. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts, dem Antragsteller zugegangen am 02.02.2012, richtet sich dessen Beschwerde vom 14.02.2012, eingegangen bei Gericht am 16.02.2012.
II.
- 4
Die Beschwerde ist unzulässig.
- 5
Die Beschwerde erreicht nicht die auch bei Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung im Wege des Beschlusses erforderliche Beschwerdesumme von über 600,00 €. Bei Zugrundelegung der Grundgebühr und der Kosten für Dienste der Antragsgegnerin für sechs Monate beträgt der Verfahrenswert für das einstweilige Verfügungsverfahren nur bis zu 300,00 €. Maßgeblich für die Wertbestimmung ist das Interesse des Antragstellers. Dieser möchte mit der Aufhebung der Sperre seines Mobilfunkanschlusses die Erfüllung des mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrages erreichen. Der wirtschaftliche Wert setzt sich aus der Grundgebühr als monatliches Entgelt für die Bereitstellung des Anschlusses sowie aus den von der Antragsgegnerin geleisteten Telekommunikationsdiensten zusammen. Der Wert dieser Leistungen beträgt ausweislich der Rechnungen von Juni und Juli 2011 im Durchschnitt monatlich knapp 50,00 €. Die Kosten für Dienste von Drittanbietern finden insoweit keine Berücksichtigung, weil diese nach Vortrag des Antragstellers gerade nicht in Anspruch genommen wurden.
- 6
Bei Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss muss im Beschwerdeverfahren die Zulässigkeitsgrenze des § 511 Abs. 2 ZPO beachtet werden (so: LG Kiel, WuM 1992, 636; LG Konstanz, NJW-RR 1995, 1102; LG Köln, MDR 2003, 831; Huber in: Musielak, ZPO-Komm., 8. Aufl., § 922, Rn. 10; dagegen: LG Zweibrücken, NJW-RR, 1987, 1199; Drescher in: MüKo, ZPO-Komm., 3. Aufl., § 922, Rn. 15; Baumbach/Lauterbach/Alber/Hartmann, ZPO-Komm., 70. Aufl., § 922, Rn. 28; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO-Komm., 31. Aufl., § 922, Rn. 7; Fischer in: Prütting/Gehrlein, ZPO-Komm., 1. Aufl., § 922, Rn. 10). Ausgangspunkt der Diskussion ist die Überlegung, dass das Gericht durch die Wahl zwischen Beschluss- und Urteilsverfahren nach § 922, 937 Abs. 2, 2.Var. ZPO bei Sachen mit einem Verfahrenswert bis 600,00 € gleichzeitig über die Zulässigkeit eines Rechtsmittelverfahrens entscheiden würde. Während im Eilverfahren die Berufung gegen das nach mündlicher Verhandlung erlassene Urteil wegen § 511 Abs. 2 ZPO unzulässig ist, könnte gegen einen Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt werden.
- 7
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 567 Abs. 1 ZPO ist das Erreichen eines bestimmten Beschwerdewerts für die Zulässigkeit des Beschwerdeverfahrens nicht erforderlich. Anders als in Abs. 2 der Vorschrift, der für Kostenbeschwerden eigens eine Mindestbeschwerdesumme festlegt, findet sich in Abs. 1 keine entsprechende Regelung. Auch in den Vorschriften über das einstweilige Verfügungsverfahren wurde eine Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit nicht aufgenommen.
- 8
Jedoch entspricht es dem Willen des Gesetzgebers und der Systematik der in der ZPO geregelten Rechtsmittelverfahren, die Grenze des § 511 Abs. 2 ZPO auch bei Beschwerden gegen die Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung heranzuziehen. Vor Einführung des § 937 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen kann, entschied das Gericht ausschließlich im Urteilsverfahren. Entsprechend war als Rechtsmittel die Berufung statthaft und die Grenze des § 511 Abs. 2 ZPO bei der Zulässigkeit zu berücksichtigen. Mit der Einführung des § 937 Abs. 2 ZPO wollte der Gesetzgeber dem Interesse des Antragstellers Rechnung tragen, weil dieser bei einer möglichst frühen Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung sogleich das Rechtsmittelgericht anrufen oder seinen Antrag (bspw. mit neuen Mitteln der Glaubhaftmachung) wiederholen könne. Auf diese Weise sollten Zeit, Arbeit und Kosten erspart werden (BT Drs. 11/3621, S. 52). In der Gesetzesbegründung findet sich aber kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber in diesem Zuge auch die Zulässigkeit des Rechtsmittelverfahrens erweitern wollte. Zwar sollte dem Antragsteller die Möglichkeit eines schnellen Rechtsmittelverfahrens eröffnet werden. Dabei sollten aber die schon bis dahin gültigen Grenzen Berücksichtigung finden, zu denen das Erreichen einer Mindestbeschwer gehörte. Dies ist im Ergebnis auch sachgerecht, weil das Gericht bei einem schwieriger gelagerten Fall vor der Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eher eine mündliche Verhandlung anberaumen wird als bei einer übersichtlichen Sach- und Rechtslage. Gerade für die schwierigeren Fälle, die im Urteilsverfahren entschieden werden, ist dann aber ein Rechtsmittel bei einer Beschwer nur bis 600,00 € nicht gegeben. Es wäre insoweit nur schwer verständlich, wenn in den anderen Verfahren - bei Verzicht auf das Erreichen einer bestimmten Beschwerdesumme - noch die Möglichkeit der Beschwerde eröffnet wäre. Eine solche ungleiche Verfahrensweise würde dem Willen des Gesetzgebers, für Entscheidungen mit einer geringen materiellen Beschwer ein Rechtsmittel nicht zuzulassen, zuwiderlaufen.
- 9
Bedenken gegenüber der Anwendung des § 511 Abs. 2 ZPO auf Beschwerden gegen Beschlüsse im Eilverfahren werden allerdings im Hinblick auf die Bedeutung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG geäußert (LG Zweibrücken, NJW-RR 1987, 1199; Drescher in: MüKo, ZPO-Komm., 3. Aufl., § 922, Rn. 15). Wird die einstweilige Verfügung im Wege des Beschlusses zurückgewiesen, hatte der Antragsteller noch keine Möglichkeit, sein Anliegen und seine Argumente im Rahmen einer mündlichen Verhandlung darzulegen. Verbliebe dem Antragsteller hingegen die Möglichkeit der Beschwerde, so könnte er sein durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistetes Informations- und Äußerungsrecht noch im Rahmen des Abhilfeverfahrens und in der Beschwerdeinstanz wahrnehmen.
- 10
Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG auch im Beschlussverfahren nach § 922 ZPO gewährleistet werden kann. Der Antragsteller hat zum einen die Möglichkeit, sich in seinem Antrag ausführlich zur Sache zu äußern. Die von ihm dort vorgebrachten Tatsachen und seine rechtliche Einschätzung legt das Gericht der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Entscheidung zugrunde. Zum anderen wird der Antragsteller durch die weitgehenden Hinweispflichten des Gerichts gemäß § 139 ZPO geschützt, wenn sein Antrag noch der Klarstellung oder Ergänzung bedarf (so auch LG Konstanz, NJW-RR, 1995, 1102 f.). Sollte es im Laufe des einstweiligen Verfügungsverfahrens dennoch zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommen, muss der Anspruchsteller dies nicht widerspruchslos hinnehmen. Er kann sich dagegen noch mit einer Gehörsrüge nach § 321a ZPO zur Wehr setzen. Dieser Rechtsbehelf gewährleistet fachgerichtlichen Rechtsschutz bei Verstößen gegen die Verfahrensgarantie des Art. 103 Abs. 1 GG.
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Zum anderen wird im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit §§ 91a Abs. 2, 127 Abs. 2, 269 Abs. 5 und 495a ZPO auch ansonsten Verfahren in die ZPO eingeführt hat, in denen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels trotz fehlender obligatorischer mündlicher Verhandlung vom Beschwerdewert abhängt (LG Kiel, WuM 1992, 636; LG Köln, MDR 2003, 831; Huber in Musielak, ZPO-Komm., 8. Aufl., § 922, Rn. 10). Zwar darf an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass sich die genannten Verfahren gegenüber der Interessenlage bei der Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung zum Teil nicht unerheblich unterscheiden. So ist im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO auf Antrag einer Partei doch mündlich zu verhandeln. Auch geht es in §§ 91a, 269 ZPO nur noch um die Kosten des Rechtsstreits und - im Unterschied zur Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung - nicht mehr um die Sache selbst. Doch auch wenn eine Entscheidung in der Sache selbst für den Antragsteller deutlich schwerer wiegen kann als eine Kostenentscheidung, ist nicht zu verkennen, dass es sich bei dem einstweiligen Verfügungsverfahren nur um ein vorläufiges Sicherungs- und Regelungsverfahren handelt. Auch hier sind die Interessen des Antragstellers nicht so hoch zu werten wie im eigentlichen Hauptsacheverfahren, für das die mündliche Verhandlung im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG als zentraler Verfahrensteil vorgesehen ist.
- 12
Die Grenze des § 511 Abs. 2 ZPO ist danach bei der Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung sowohl im Urteils- als auch im Beschlussverfahren in erster Instanz anzuwenden. Ein einheitlicher Instanzenzug wird auf diese Weise gewährleistet. Ein solcher einheitlicher Instanzenzug ist wegen des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG auch verfassungsrechtlich geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgeführt, dass ein Gericht kein Handlungsermessen darüber haben dürfe, durch die Wahl der Verfahrensart mittelbar die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung zu steuern (BVerfG, Beschluss v. 5.8.2002, NJW 2003, 281). Anders als bei § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wonach das Berufungsgericht bei Vorliegen der dort aufgestellten Voraussetzungen durch Beschluss entscheiden muss, steht die Verfahrenswahl bei Zurückweisung der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 922, 937 Abs. 2, 2. Var. ZPO im Ermessen des Gerichts. Durch die Wahl zwischen Urteils- und Beschlussverfahren könnte das Gericht bei Verfahren bis zu 600,00 € gleichzeitig über die Eröffnung einer weiteren Instanz entscheiden - dies ist durch eine einheitliche Anwendung der Grenze des § 511 Abs. 2 ZPO zu vermeiden, um der Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG Rechnung zu tragen.
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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.
(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.