Landgericht Bamberg Endurteil, 18. Okt. 2018 - 2 O 248/18
Tenor
1. Der Verfügungsbeklagten wird verboten, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten, insgesamt höchstens zwei Jahre) den Kommentar des Antragstellers
"Werdiese Petition noch nicht unterschrieben hat, soll das bitte bis 17.06. tun! Gemeinsame Erklärung 2018 Mit wachsendem Befremden beobachten wir, wie Deutschland durch die illegale Masseneinwanderung beschädigt wird. Wir solidarisieren und mit denjenigen, die friedlich dafür demonstrieren, dass die rechtsstaatliche Ordnung an den Grenzen unseres Landes wiederhergestellt wird.
Begründung
Der seit Herbst 2015 andauernde Zustand eines unkontrollierten Zustroms von illegalen Migranten über die deutsche Außengrenze muss umgehend beendet werden. Er hat zu einer Überforderung der deutschen Gesellschaft in mittlerweile fast allen Bereichen geführt, die an einen Zerfall der rechtsstaatlichen Strukturen grenzt. Inzwischen hat dieser ungebremste Zustrom eine Asylmaschinerie in Deutschland entstehen lassen, die den ursprünglichen humanistischen Impetus konterkariert und teilweise ins Gegenteil verkehrt.
Deshalb fordern wir die sofortige Rücknahme der mündlichen Anweisung des ehemaligen Innenministers Thomas de Maiziere und die Wiederherstellung des rechtsstaatlichen Grenzregimes.
Die Auswirkungen der ungesteuerten und unkontrollierten Migration zeigen sich schon jetzt im öffentlichen Raum, in unseren Schulen und öffentlichen Verwaltungen. Vor allem in den Ballungszentren ist die Zahl der Rohheitsdelikte, der Gewalt auf Straßen und Plätzen und der Sexualdelikte stark gestiegen.
Der Anteil der Asylbewerber an diesen Delikten übersteigt deutlich deren Anteil an der Bevölkerung. In Bayern beispielsweise steigt die Zahl der Sexualstraftaten vom 1. Halbjahr zum 1. Halbjahr 2017 um 48 Prozent; die Zahl der von Asylbewerbern begangenen Sexualstraftaten um 91 Prozent. Bei Sexualstraftaten in Bayern sind Asylbewerber im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Bevölkerung fünffach überrepräsentiert.
Dazu kommen zunehmende Spannungen zwischen Einheimischen und aggressiv auftretenden jungen Asylbewerbern in vielen Städten, nicht nur in Metropolen - beispielsweise in Cottbus, Jüterbog, Darmstadt, aber auch große Spannungen innerhalb verschiedener Gruppierungen von Migranten. In den Gemeinschaftsunterkünften oder im öffentlichen Raum kommt es immer wieder zu gewalttätigen, teilweise tödlichen Auseinandersetzungen.
Islamistischer Terror in Deutschland und in unseren europäischen Nachbarstaaten ist eine Realität - ein Staat, der in dieser Situation trotzdem junge Männer ohne geklärte Identität, Alter, Herkunftsland und Grund für den Einreisewunsch nach Deutschland ins Land lässt, untergräbt nicht nur das Vertrauen in das staatliche Gewaltmonopol, sondern zersetzt es. Besonders beunruhigend ist, wie der Bremer Skandal um das dortige BAMF gezeigt hat, dass selbst Terrorverdächtigen Schutzstatus gewährt wurde.
Die Folgen der ungesteuerten Migration für das deutsche Sozialsystem, den Arbeitsmarkt, den Wohnungsmarkt, die Verwaltungen zeigen sich gerade erst. Und die Indikatoren deuten hier auf gravierende Problem, ganz weit weg von den euphorischhysterischen Ankündigungen der Politik, der Medien, vieler Manager, der Kirchenleitung, der Kulturelite und anderer Verantwortungsträger.
Eine sofortige Abkehr von dem bisherigen Zustand des unkontrollierten, ungesteuerten Zustroms nach Deutschland und ein Wechsel zu einer wirklich humanitären Hilfspraxis ist ein dringend nötiger Schritt, um den gefährdeten inneren Frieden zu erhalten.“
(wie dieser auf der Petitionsseite des Deutschen Bundestages unter https://epeetitionen.bundestag.de/content/petitionen/ 2018/ 05/ 17/Petition 79822.html wiedergegeben ist)
zu löschen und/oder den Antragsteller wegen dieses Postings auf " zu sperren.
2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
„Wer diese Petition noch nicht unterschrieben hat, soll das bitte bis 17.06. tun! Gemeinsame Erklärung 2018 Mit wachsendem Befremden beobachten wir, wie Deutschland durch die illegale Masseneinwanderung beschädigt wird. Wir solidarisieren und mit denjenigen, die friedlich dafür demonstrieren, dass die rechtsstaatliche Ordnung an den Grenzen unseres Landes wiederhergestellt wird.
Begründung
Der seit Herbst 2015 andauernde Zustand eines unkontrollierten Zustroms von illegalen Migranten über die deutsche Außengrenze muss umgehend beendet werden. Er hat zu einer Überforderung der deutschen Gesellschaft in mittlerweile fast allen Bereichen geführt, die an einen Zerfall der rechtsstaatlichen Strukturen grenzt. Inzwischen hat dieser ungebremste Zustrom eine Asylmaschinerie in Deutschland entstehen lassen, die den ursprünglichen humanistischen Impetus konterkariert und teilweise ins Gegenteil verkehrt.
Deshalb fordern wir die sofortige Rücknahme der mündlichen Anweisung des ehemaligen Innenministers Thomas de Maiziere und die Wiederherstellung des rechtsstaatlichen Grenzregimes.
Die Auswirkungen der ungesteuerten und unkontrollierten Migration zeigen sich schon jetzt im öffentlichen Raum, in unseren Schulen und öffentlichen Verwaltungen. Vor allem in den Ballungszentren ist die Zahl der Rohheitsdelikte, der Gewalt auf Straßen und Plätzen und der Sexualdelikte stark gestiegen.
Der Anteil der Asylbewerber an diesen Delikten übersteigt deutlich deren Anteil an der Bevölkerung. In Bayern beispielsweise steigt die Zahl der Sexualstraftaten vom 1. Halbjahr zum 1. Halbjahr 2017 um 48 Prozent; die Zahl der von Asylbewerbern begangenen Sexualstraftaten um 91 Prozent. Bei Sexualstraftaten in Bayern sind Asylbewerber im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Bevölkerung fünffach überrepräsentiert.
Dazu kommen zunehmende Spannungen zwischen Einheimischen und aggressiv auftretenden jungen Asylbewerbern in vielen Städten, nicht nur in Metropolen - beispielsweise in Cottbus, Jüterbog, Darmstadt, aber auch große Spannungen innerhalb verschiedener Gruppierungen von Migranten. In den Gemeinschaftsunterkünften oder im öffentlichen Raum kommt es immer wieder zu gewalttätigen, teilweise tödlichen Auseinandersetzungen.
Islamistischer Terror in Deutschland und in unseren europäischen Nachbarstaaten ist eine Realität - ein Staat, der in dieser Situation trotzdem junge Männer ohne geklärte Identität, Alter, Herkunftsland und Grund für den Einreisewunsch nach Deutschland ins Land lässt, untergräbt nicht nur das Vertrauen in das staatliche Gewaltmonopol, sondern zersetzt es. Besonders beunruhigend ist, wie der Bremer Skandal um das dortige BAMF gezeigt hat, dass selbst Terrorverdächtigen Schutzstatus gewährt wurde.
Die Folgen der ungesteuerten Migration für das deutsche Sozialsystem, den Arbeitsmarkt, den Wohnungsmarkt, die Verwaltungen zeigen sich gerade erst. Und die Indikatoren deuten hier auf gravierende Problem, ganz weit weg von den euphorischhysterischen Ankündigungen der Politik, der Medien, vieler Manager, der Kirchenleitung, der Kulturelite und anderer Verantwortungsträger.
Eine sofortige Abkehr von dem bisherigen Zustand des unkontrollierten, ungesteuerten Zustroms nach Deutschland und ein Wechsel zu einer wirklich humanitären Hilfspraxis ist ein dringend nötiger Schritt, um den gefährdeten inneren Frieden zu erhalten.“
(wie dieser auf der Petitionsseite des Deutschen Bundestages unter
https://epeetitionen.bundestag.de/content/petitionen/ 2018/ 05/ 17/Petition 79822.html wiedergegeben ist) zu löschen und/oder den Antragsteller wegen dieses Postings auf " zu sperren.
den Antrag zurückzuweisen.
Gründe
I.
II.
„Grundgedanke dieser Richtlinie Wir lassen Hassrede auf Facebook grundsätzlich nicht zu.
Hassrede schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern.
Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Kaste, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit.
Auch Einwanderungsstatus ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe wie unten beschrieben in drei Schweregrade ein.
Manchmal teilen Menschen Inhalte, die Hassreden einer anderen Person enthalten, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten. So kann es vorkommen, dass Worte oder Begriffe, die ansonsten gegen unsere Standards verstoßen könnten, erklärend oder als Ausdruck von Unterstützung verwendet werden. Dann lassen wir Inhalte zu, erwarten jedoch, dass die Person, die den Inhalt teilt, ihre Absicht deutlich macht, so dass wir den Hintergrund besser verstehen können. Ist diese Absicht unklar, wird der Inhalt unter Umständen entfernt.
Wir lassen Humor und Gesellschaftskritik in Verbindung mit diesen Themen zu. Wir sind außerdem der Ansicht, dass die Nutzerinnen und Nutzer, die solche Kommentare teilen, verantwortungsbewusster handeln, wenn sie ihre Klarnamen verwenden. (…)"…
„Angriffe mit dem Schweregrad 3 sind Angriffe, die zum Ausschluss oder der Isolation einer Person oder Personengruppe aufgrund oben aufgeführten Eigenschaften aufrufen. Wir lassen Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze zu.“
(3.1)
(3.2)
III.
Verkündet am 18.10.2018
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.06.2015 (Az: 11 O 80/15) wird
zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
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Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 14.08.2018, Az.: 11 O 3129/18, abgeändert und folgende einstweilige Verfügung erlassen:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt,
1. einen von der Antragstellerin auf der F.-Seite von „Spiegel-Online" zu dem Artikel mit der Überschrift „Österreich kündigt Grenzkontrollen an" eingestellten Kommentar mit folgendem Wortlaut:
"... Gar sehr verzwickt ist diese Welt, mich wundert's daß sie wem gefällt. Wilhelm Busch (1832 - 1908)
Wusste bereits Wilhelm Busch 1832 zu sagen:-D Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir.“
zu löschen,
2. die Antragstellerin wegen der erneuten Einstellung dieses Kommentars auf der Plattform www.f...com zu sperren.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
„5. Schutz der Rechte anderer Personen Wir respektieren die Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust.“
III.
(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames und transparentes Verfahren nach Absatz 2 und 3 für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten. Der Anbieter muss Nutzern ein bei der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares, leicht bedienbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen.
(2) Das Verfahren muss gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen Netzwerks
- 1.
unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt und prüft, ob der in der Beschwerde gemeldete Inhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist, - 2.
einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; dies gilt nicht, wenn das soziale Netzwerk mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einen längeren Zeitraum für die Löschung oder Sperrung des offensichtlich rechtswidrigen Inhalts vereinbart hat, - 3.
jeden rechtswidrigen Inhalt unverzüglich, in der Regel innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; die Frist von sieben Tagen kann überschritten werden, wenn - a)
die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Inhalts von der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung oder erkennbar von anderen tatsächlichen Umständen abhängt; das soziale Netzwerk kann in diesen Fällen dem Nutzer vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Beschwerde geben, - b)
der Anbieter des sozialen Netzwerks die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde einer nach den Absätzen 6 bis 8 anerkannten Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung überträgt und sich deren Entscheidung unterwirft,
- 4.
im Falle der Entfernung den Inhalt zu Beweiszwecken sichert und zu diesem Zweck für die Dauer von zehn Wochen innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) und der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, speichert, - 5.
den Beschwerdeführer und den Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, über jede Entscheidung unverzüglich informiert und dabei - a)
seine Entscheidung begründet, - b)
hinweist auf die Möglichkeit der Gegenvorstellung nach § 3b Absatz 1 Satz 2, das hierfür zur Verfügung gestellte Verfahren nach § 3b Absatz 1 Satz 3, die Frist nach § 3b Absatz 1 Satz 2 sowie darauf, dass der Inhalt der Gegenvorstellung im Rahmen des Verfahrens nach § 3b Absatz 2 Nummer 1 weitergegeben werden kann, und - c)
den Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er gegen den Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, Strafanzeige und erforderlichenfalls Strafantrag stellen kann und auf welchen Internetseiten er hierüber weitere Informationen erhält.
(3) Das Verfahren muss vorsehen, dass jede Beschwerde und die zu ihrer Abhilfe getroffene Maßnahme innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU dokumentiert wird.
(4) Der Umgang mit Beschwerden muss von der Leitung des sozialen Netzwerks durch monatliche Kontrollen überwacht werden. Organisatorische Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden müssen unverzüglich beseitigt werden. Den mit der Bearbeitung von Beschwerden beauftragten Personen müssen von der Leitung des sozialen Netzwerks regelmäßig, mindestens aber halbjährlich deutschsprachige Schulungs- und Betreuungsangebote gemacht werden.
(5) Die Verfahren nach Absatz 1 können durch eine von der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde beauftragten Stelle überwacht werden.
(6) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung im Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen, wenn
- 1.
die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer Prüfer gewährleistet ist, - 2.
eine sachgerechte Ausstattung und zügige Prüfung innerhalb von sieben Tagen sichergestellt sind, - 3.
eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang und Ablauf der Prüfung sowie Vorlagepflichten der angeschlossenen sozialen Netzwerke regelt und die Möglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen auf Antrag des Beschwerdeführers und auf Antrag des Nutzers, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, vorsieht, und - 4.
die Einrichtung von mehreren Anbietern sozialer Netzwerke oder Institutionen getragen wird, die eine sachgerechte Ausstattung sicherstellen. Außerdem muss sie für den Beitritt weiterer Anbieter insbesondere sozialer Netzwerke offenstehen.
(7) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung trifft die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde. Sie gibt der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz vor der Entscheidung über die Anerkennung Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Entscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Eine Befristung soll den Zeitraum von fünf Jahren nicht unterschreiten.
(8) Die anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung hat die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde unverzüglich über Änderungen der für die Anerkennung relevanten Umstände und sonstiger im Antrag auf Anerkennung mitgeteilter Angaben zu unterrichten.
(9) Die anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung hat bis zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde zu übermitteln.
(10) Die Anerkennung kann ganz oder teilweise widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind.
(11) Die Verwaltungsbehörde nach § 4 kann auch bestimmen, dass für einen Anbieter von sozialen Netzwerken die Möglichkeit zur Übertragung von Entscheidungen nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b für einen zeitlich befristeten Zeitraum entfällt, wenn zu erwarten ist, dass bei diesem Anbieter die Erfüllung der Pflichten des Absatzes 2 Nummer 3 durch einen Anschluss an die Regulierte Selbstregulierung nicht gewährleistet wird.
(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.
(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 bis 3b und 5a befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.
(2a) Die §§ 2 und 3a sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) nicht anzuwenden. Die §§ 3, 3b und 3c sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 nur anzuwenden, solange die zuständige Behörde keine Entscheidung im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/784 getroffen hat.
(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.
(4) Eine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte ist jede Beanstandung eines Inhaltes mit dem Begehren der Entfernung des Inhaltes oder der Sperrung des Zugangs zum Inhalt, es sei denn, dass mit der Beanstandung erkennbar nicht geltend gemacht wird, dass ein rechtswidriger Inhalt vorliegt.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
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A.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein von einem Fußballverein gegen den Beschwerdeführer verhängtes bundesweites Stadionverbot.
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I.
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1. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist aus dem Meidericher Spiel-verein 02 e.V. Duisburg hervorgegangen und unterhält eine Fußball-Lizenzmannschaft, die unter der Bezeichnung "MSV Duisburg" am Spielbetrieb der Fußball-Bundesliga teilnimmt. Am 25. März 2006 fand in der damaligen "MSV-Arena" ein Spiel der Ersten Bundesliga zwischen dem MSV Duisburg und dem Fußballclub Bayern München statt, das der damals sechzehnjährige Beschwerdeführer als Mitglied und Fan von Bayern München besuchte.
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Nach dem Ende des Spiels ging der Beschwerdeführer in einer Gruppe von etwa 80 Fans des FC Bayern München, die ausweislich des landgerichtlichen Urteils zu einer gewaltbereiten "Ultra"-Fangruppe gehörten, in Richtung S-Bahnhof. Zwischen dieser Gruppe und Anhängern des MSV Duisburg kam es nach den Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen, als die Fans des FC Bayern München hinter der "Duisburger Kurve" vorbeigingen. Dabei wurde mindestens eine Person verletzt und ein Auto beschädigt. Der genaue Ablauf der Geschehnisse konnte in der Folgezeit nicht aufgeklärt werden. Jedenfalls aber befand sich der Beschwerdeführer in der Gruppe der Fans des FC Bayern München, aus der heraus es zu den Auseinandersetzungen kam. Im Rahmen des Polizeieinsatzes wurden etwa 50 Personen, unter ihnen auch der Beschwerdeführer, zur Feststellung der Personalien in polizeilichen Gewahrsam genommen. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs gemäß § 125 StGB eingeleitet.
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Hierüber informierte das Polizeipräsidium Duisburg mit Schreiben vom 11. April 2006 den MSV Duisburg und regte an, gegen den Beschwerdeführer ein bundesweites Stadionverbot auszusprechen. Mit Schreiben vom 18. April 2006 sprach die Beklagte daraufhin gegenüber dem Beschwerdeführer ein bundesweites Stadionverbot für die Dauer vom 18. April 2006 bis zum 30. Juni 2008 aus. Sie handelte insoweit im Namen des Deutschen Fußball-Bundes, des Ligaverbandes sowie sämtlicher Vereine der Fußball-Bundesliga, die sich für die Festsetzung solcher Verbote wechselseitig bevollmächtigt haben. Das Verbot betraf danach sämtliche Fußballstadien in Deutschland hinsichtlich nationaler und internationaler Fußballveranstaltungen von Vereinen beziehungsweise Tochtergesellschaften der Fußball-Bundesligen und der Fußballregionalligen sowie des Deutschen Fußball-Bundes. Die Beklagte stützte sich dabei auf ihr Hausrecht und die von ihr im Lizenzierungsverfahren anerkannten "Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten" des Deutschen Fußball-Bundes (Stadionverbots-Richtlinien - SVRL) in der damals gültigen Fassung vom 1. Juni 2005.
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Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 27. Oktober 2006 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Im Anschluss hieran forderte die Beklagte mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 die Ermittlungsakte des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft Duisburg an, um eine etwaige Aufhebung des Stadionverbots zu prüfen. Sie entschied ohne Anhörung des Beschwerdeführers, das festgesetzte Stadionverbot aufrechtzuerhalten. Der FC Bayern München schloss den Beschwerdeführer in der Folgezeit aus dem Verein aus und kündigte dessen Jahreskartenabonnement.
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2. Die Stadionverbots-Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes (SVRL) werden von diesem verbandsrechtlich auf der Grundlage der "Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen" von der Kommission für Prävention und Sicherheit des Deutschen Fußball-Bundes erlassen. Nach den Richtlinien - hier in der Fassung vom 1. Juni 2005 - kann ein Stadionverbot in minder schweren Fällen von den Vereinen für einzelne Stadien festgesetzt werden (örtliches Stadionverbot, § 4 Abs. 2 SVRL) und in schwereren Fällen überörtlich bundesweit ausgesprochen werden (überörtliches/bundesweites Stadionverbot, § 4 Abs. 3 und 4 SVRL). Ein überörtliches Verbot soll in Fällen festgesetzt werden, in denen eine Reihe von einzelnen aufgeführten Straftatbeständen in Rede stehen. Genannt werden hier unter anderem Gewaltdelikte und Landfriedensbruch. Die Richtlinien knüpfen die Festsetzung eines Stadionverbots in diesen Fällen in der Regel an die Einleitung von Ermittlungs- oder sonstigen Verfahren. Die bundesweite Erstreckung des Stadionverbots beruht darauf, dass sich der Deutsche Fußball-Bund, der Ligaverband und sämtliche Vereine der Bundesliga wechselseitig zur Inhaberschaft des Hausrechts und Ausübung eines Hausverbots über ihre jeweiligen Spielstätten durch eine gesonderte Erklärung vor Beginn der jeweiligen Spielzeit bevollmächtigen (vgl. § 1 Abs. 5 SVRL).
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Nach der im Zeitpunkt der Verhängung des Stadionverbots maßgeblichen Fassung des § 6 Abs. 1 SVRL ist das Stadionverbot von der festsetzenden Stelle wieder aufzuheben, wenn der Betroffene nachweist, dass das zugrundeliegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes eingestellt worden ist, es sei denn, es sei aus anderen Gründen aufrechtzuerhalten; ebenso ist es aufzuheben, wenn er nachweist, dass er in einem Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen worden ist oder sonst die Voraussetzungen für die Verhängung nicht erfüllt sind. Im Zuge einer Änderung der Richtlinien im Jahr 2014 wurde die Regelung zur Aufhebung des Stadionverbots dahingehend ergänzt und neu gefasst, dass im Falle einer Einstellung des zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens nach § 153 StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes die festsetzende Stelle das Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf Bestand und Dauer überprüfen soll; davon, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung von den Betroffenen nachzuweisen sind, geht die Regelung nicht mehr aus. Im Falle einer endgültigen Einstellung des zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes kann das Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf seine Dauer überprüft werden.
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Nach der im Juni 2005 geltenden Fassung der Stadionverbots-Richtlinien konnte dem Betroffenen von dem Verantwortlichen für das Stadionverbot (Deutscher Fußball-Bund, Ligaverband, Verein) eine nachträgliche Anhörung auf Wunsch ermöglicht werden (§ 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 SVRL 2005). Nach heutigem Stand (zuletzt geändert im Juli 2014) sehen die Richtlinien ausdrücklich vor, dass dem Betroffenen bereits vor der Festsetzung des Stadionverbots Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll.
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3. Der Beschwerdeführer begehrte von der Beklagten zunächst die Aufhebung des bundesweiten Stadionverbots, hilfsweise eine örtliche Begrenzung des Verbots auf die MSV-Arena. Nachdem sich im Laufe des Berufungsverfahrens dieses ursprüngliche Klagebegehren erledigt hatte, stellte der Beschwerdeführer seinen Klageantrag auf einen Feststellungsantrag um. Er begehrte nunmehr mit Hauptantrag die Feststellung, dass das ausgesprochene Stadionverbot rechtswidrig war und mit Hilfsanträgen die Feststellungen, dass das ausgesprochene Stadionverbot insoweit rechtswidrig war, als es nicht auf die örtliche Arena des MSV Duisburg beschränkt war; ferner, dass das Stadionverbot nach Einstellung des zugrundeliegenden Strafverfahrens gemäß § 153 StPO hätte ganz oder sonst zumindest soweit aufgehoben werden müssen, als es nicht auf die Arena des MSV Duisburg örtlich beschränkt worden sei.
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4. Das Amtsgericht wies die Klage ab, die Berufung des Beschwerdeführers vor dem Landgericht blieb erfolglos. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Umstellung des Klageantrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Stadionverbots sei zulässig. Wegen des Ablaufs des zeitlich befristeten Stadionverbots sei sie sachdienlich und im Hinblick auf den Entzug der Vereinsmitgliedschaft und der Dauerkartenberechtigung für den Stadionbesuch bestehe ein besonderes Feststellungsinteresse. In der Sache könne die Berufung jedoch keinen Erfolg haben. Es komme nicht darauf an, ob dem Beschwerdeführer eine Straftat nachgewiesen werden könne. Bei dem Stadionverbot handele es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Ausübung der Eigentümerrechte. Es müsse einem Fußballverein zur reibungslosen Durchführung von Sportveranstaltungen und zum Schutz friedlicher Gäste gestattet sein, auch denjenigen auszuschließen, der nur im Verdacht stehe, Störer zu sein.
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Das Stadionverbot habe sich demnach auf hinreichende Verdachtsmomente gegründet: Ausweislich des Berichts zweier Polizeihauptmeister in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft sei der Beschwerdeführer Mitglied einer aus etwa 80 Personen bestehenden Gruppe der "Schickeria" gewesen, die sich selbst zur "Ultra"-Bewegung zähle. Der Beschwerdeführer habe sich in der Gruppe befunden, aus welcher es zu Provokationen und Körperverletzungsdelikten gekommen sei. Es bestehe jedenfalls der Verdacht gegen den Beschwerdeführer, dass auch er in Straftaten verwickelt gewesen sei und zur gewaltbereiten Münchener "Ultra"-Szene gehören könne. Die Beklagte sei nicht nur berechtigt, ihre Eigentümerrechte gegen potentielle Störer zu schützen. Sie sei vielmehr auch verpflichtet, ihre Sportveranstaltungen so auszurichten, dass es nicht zur Verletzung fremder Rechtsgüter komme. Dieser Pflicht könne nur effektiv nachgekommen werden, wenn auch schon bei einem Gefahrenverdacht Stadionverbote verhängt würden.
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5. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Beschwerdeführers zurück. Zutreffend sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Befugnis der Beklagten zum Ausspruch des bundesweiten Stadionverbots aus ihrem Hausrecht folge. Es beruhe auf dem Eigentum und Besitz an Grundstücken und ermögliche seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestatte und wem er ihn verwehre. Bei Fußballspielen gestatte der Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann gegen Bezahlung den Zutritt zu dem Stadion. Wolle er bestimmte Personen davon ausschließen, müsse er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten. Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung ließen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich auszuschließen. Vielmehr müsse dafür ein sachlicher Grund vorliegen. Davon sei auszugehen, wenn aufgrund objektiver Tatsachen und nicht bloß subjektiver Befürchtungen die Gefahr bestehe, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen seien. An die Annahme dieser Gefahr seien keine überhöhten Anforderungen zu stellen, was sich aus den Besonderheiten sportlicher Großveranstaltungen ergebe.
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Die Annahme, dass von dem Beschwerdeführer die Gefahr künftiger Störungen ausgehe, sei auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts gerechtfertigt. Stadionverbote könnten eine nennenswerte präventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden könnten, die zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt seien, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lasse, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen würden.
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Eine solche Besorgnis habe sich zunächst aus den der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Landfriedensbruchs zugrundeliegenden Tatsachen ergeben. Dieses setze einen auf Tatsachen beruhenden Anfangsverdacht voraus. Es begegne deshalb keinen Bedenken, wenn der Hausrechtsinhaber die hierin zum Ausdruck kommende Bejahung eines solchen Verdachts durch die Ermittlungsbehörden zum Anlass für den Ausspruch eines Stadionverbots nehme. Dem Hausrechtsinhaber stünden nämlich regelmäßig keine besseren Erkenntnisse über den Tatablauf und die Beteiligung des Betroffenen zur Verfügung als der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Etwas anderes gelte dann, wenn das Verfahren offensichtlich willkürlich oder aufgrund falscher Tatsachenannahmen eingeleitet worden sei.
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Nach der Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO könne zwar nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht habe. Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens komme es aber nicht an. Anknüpfungspunkt für das Stadionverbot sei nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes, sondern das Verhalten des Beschwerdeführers, das Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei Teil der Gruppe gewesen, aus der heraus Gewalttaten verübt worden seien. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Beschwerdeführer in Gewahrsam genommen worden sei, rechtfertige die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewege und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen seien.
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Die Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei vor Verhängung des Verbots kein rechtliches Gehör gewährt worden, bleibe ohne Erfolg, weil die Beklagte kein gerichtsförmiges oder verwaltungsähnliches Verfahren beachten müsse, sondern einen ihr zustehenden zivilrechtlichen Anspruch geltend gemacht habe.
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Die Stadionverbots-Richtlinien hätten zwar im Verhältnis der Parteien zueinander keine unmittelbare Geltung. Das hindere die Beklagte indes nicht, sich bei der Prüfung, ob ein Stadionverbot auszusprechen sei, an diesen Richtlinien zu orientieren. Sie enthielten einheitliche Maßstäbe für Stadionverbote, insbesondere für deren Voraussetzungen, Umfang, vorzeitige Aufhebung und das dabei einzuhaltende Verfahren. Sie stellten ein insgesamt um Ausgewogenheit bemühtes Regelwerk dar, welches die Vereine der verschiedenen Fußballligen anerkannt hätten. Im Regelfall wäre daher ein den Richtlinien genügendes Verbot nicht willkürlich. Die Beachtung der Richtlinien schließe es aber nicht generell aus, dass ein ausgesprochenes Verbot gleichwohl rechtswidrig sei. Entscheidend seien nicht die Richtlinien, sondern die konkreten Umstände.
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Schließlich seien weder das zeitliche Ausmaß noch der inhaltliche Umfang des Verbots zu beanstanden. Die Sanktion sei unter dem zeitlichen Rahmen geblieben, der in den Richtlinien in solchen Fällen vorgesehen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Anlass für den Ausspruch des Verbots nicht angemessen berücksichtigt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe. Die Verhängung eines Stadionverbots habe stets zur Folge, dass Dauerkartenberechtigungen ganz oder teilweise ins Leere liefen. Dies könne keine Auswirkungen auf die Frage des Ob und des Wie eines Stadionverbots haben. Insoweit müsste sich der Beschwerdeführer vielmehr mit seinem Vertragspartner, von dem er die Dauerkarte bezogen habe, auseinandersetzen.
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6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte dadurch, dass er ohne tragfähige Erklärung und Begründung allein aufgrund eines bloßen Verdachts vom Stadionbesuch ausgeschlossen worden sei. In Anbetracht der überragenden sozialen Bedeutung und des öffentlichen Stellenwerts, den der Fußball in der Gesellschaft einnehme, läge hierin nicht nur eine Verletzung einfachen Rechts, sondern zugleich seiner Grundrechte. Er beruft sich insoweit auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
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Angesichts der mit dem Stadionverbot verbundenen weitreichenden und in die Rechtsposition des Beschwerdeführers erheblich eingreifenden Folgen wäre eine Anhörung geboten gewesen. Da diese nicht stattgefunden habe, sei sein Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Die Beklagte habe den Beschwerdeführer zum bloßen Objekt eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gemacht. Hätte die Beklagte ihn vor Verhängung des Stadionverbots angehört, hätte sich rasch klären lassen, dass er nicht mehr als ein bloßer Mitläufer gewesen sei.
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In entsprechender Anwendung der für Bürgschaften in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe sei von einer gestörten Vertragsparität auszugehen, die Folge unterschiedlicher Machtverhältnisse der Beteiligten sei. Das Rechtsstaatsprinzip sei unter dem Aspekt verletzt, dass die Beklagte auf jede Begründung dafür verzichtet habe, warum das Stadionverbot auch noch nach Einsicht in die Ermittlungsakten aufrechterhalten worden sei. Es sei ferner nicht zulässig, die Verbotsentscheidung auf die Stadionverbots-Richtlinien zu stützen. Nach diesen genüge schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Das bloße Mitlaufen in einer sich in Richtung des S-Bahnhofs bewegenden Gruppe rechtfertige den Vorwurf des Landfriedensbruchs nicht. Das Ermittlungsverfahren hätte nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden müssen. Dass es letztlich aus Bequemlichkeit nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei, könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebiete, unbeschadet der Stadionverbots-Richtlinien, eine Einzelfallprüfung. Dort habe man die Belange des Beschwerdeführers in die Abwägung einbringen und im Ergebnis auf ein bundesweites Stadionverbot verzichten müssen, zumal es sich um einen damals Sechzehnjährigen gehandelt habe. Außerdem liege ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Das ergebe sich aus den mit einem bundesweiten Stadionverbot verbundenen Folgen für seinen sozialen Achtungs- und Geltungsanspruch. Er sei und bleibe als Fußballrowdy abgestempelt.
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II.
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Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Deutsche Fußball-Bund Stellung genommen. Er ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig, aber auch unbegründet. Der Beschwerdeführer habe vor Verhängung des Stadionverbots insbesondere nicht angehört werden müssen. Im Zivilrecht existiere keine Anhörungspflicht. Eine solche Anhörung zu verlangen, würde das Handeln Privater dem Handeln von Hoheitsträgern gleichstellen, obwohl sich deren Grundrechtsbindung unterscheide.
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Bei Ausübung eines privaten Hausrechts bestehe kein ausdrückliches Begründungserfordernis, es handele sich nicht um einen staatlichen Eingriffsakt. Im Übrigen habe die Beklagte das Stadionverbot umfänglich begründet. Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung nach Einsicht in die Ermittlungsakte sei nicht noch einmal zu begründen gewesen, nachdem dem Beschwerdeführer die dem Verbot zugrundeliegenden Umstände bekannt gewesen seien und unverändert dessen Aufrechterhaltung gerechtfertigt hätten. Auch die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 153 StPO habe an der insofern unstreitigen Tatsachengrundlage für die Verhängung des Stadionverbots nichts geändert.
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Das Interesse, Stadien zum Zwecke von Fußballveranstaltungen betreten zu wollen, sei vor allem ein Element der äußeren Freizeitgestaltung und weniger der inneren Persönlichkeitsentfaltung. Selbst wenn man aber eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erkennen wolle, sei diese jedenfalls aufgrund überwiegender Grundrechtspositionen Anderer gerechtfertigt. Das Stadionverbot sei in räumlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt gewesen. Sein Zweck diene der Abwehr von Gefahren für die Veranstaltung und für deren Besucher sowie dem störungsfreien Ablauf des Spiels und damit auch der Integrität des sportlichen Wettbewerbs durch die Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen anlässlich von Fußballspielen. Diese Gefahrenabwehr gehöre zu den satzungsmäßigen Aufgaben des organisierten Fußballsports in Wahrnehmung seiner Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG und diene dem Eigentum der Stadionbetreiber aus Art. 14 Abs. 1 GG und der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für fremdes Eigentum, Leib und Leben aller Stadionbesucher. Stadionverbote gegen potentielle Gewalttäter erwiesen sich insofern als unverzichtbares Mittel, um Gewalttäter aus Fußballstadien fernzuhalten und gegebenenfalls schon von der Anreise abzuhalten.
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B.
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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1. Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt. Er macht geltend, dass die Fachgerichte mit der Bestätigung des auf das Hausrecht gestützten Stadionverbots die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Zivilrecht nicht hinreichend beachtet hätten. Eine Verletzung seiner Grundrechte sieht er darin, dass die Fachgerichte der beklagten Stadionbetreiberin für die Verhängung des Stadionverbots keine hinreichenden Anhörungs- und Begründungspflichten abverlangt und der Stadionbetreiberin das Recht zuerkannt hätten, ein Stadionverbot nach Einstellung eines gegen den Beschwerdeführer angestrengten Ermittlungsverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO auf einen bloßen Verdacht zu stützen. Mit seinem Vortrag ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG hinreichend dargelegt.
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Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren nach seinem Antrag im Schwerpunkt auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, aus dem sich der von ihm begehrte Schutz vor einem auf einen bloßen Verdacht gegründeten Ausschluss von Fußballspielen seiner Ansicht nach ergibt. Dies hindert das Bundesverfassungsgericht nicht, weitere Grundrechte in die Prüfung einzubeziehen, soweit sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung in Blick auf dieselbe Beschwer auch oder vorrangig im Blick auf andere Grundrechte ergeben kann. Innerhalb des durch die geltend gemachte Beschwer bestimmten Streitgegenstandes prüft das Bundesverfassungsgericht alle insoweit in Betracht zu ziehende Grundrechte.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht eingelegt und der Rechtsweg erschöpft. Der Verfassungsbeschwerde fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat sich das Stadionverbot, gegen das sich der Beschwerdeführer ursprünglich gewendet hat, inzwischen durch Zeitablauf erledigt. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann das Rechtsschutzbedürfnis jedoch in Form eines Feststellungsinteresses fortbestehen, wenn Wiederholungsgefahr besteht, eine fortwirkende Beeinträchtigung zu beseitigen ist, tiefgreifende und folgenschwere Grundrechtseingriffe in Rede stehen und sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangt werden kann oder von einem Rehabilitierungsinteresse auszugehen ist (vgl. BVerfGE 81, 138 <140 f.>; 104, 220 <232 f.>; 110, 77 <92>).
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Danach ist hier, wie auch das Landgericht und der Bundesgerichtshof für das Zivilverfahren angenommen haben, ein Feststellungsinteresse gegeben. Dem Beschwerdeführer war es mehr als zwei Jahre lang verwehrt, in Deutschland die Spiele der Fußballnationalmannschaft, der Fußballbundes- und -regionalligen als Zuschauer zu besuchen. Zugleich hat er seine Dauerkarte sowie seither seine Mitgliedschaft bei dem Verein FC Bayern München verloren. Er wurde in die Liste über die bundesweit geltenden Stadionverbote eingetragen, die vom Deutschen Fußball-Bund verwaltet und regelmäßig den Fußballvereinen zur Weiterleitung an die örtlich zuständige Polizei, die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze und die Bundespolizeidirektion übermittelt wird. Diese Umstände sind auch nach Ablauf des Stadionverbots geeignet, sein Ansehen zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass ein Zivilprozess durch drei Instanzen typischerweise länger dauert als das hier festgesetzte Verbot, so dass eine verfassungsrechtliche Klärung praktisch unmöglich wäre, wollte man in diesen Fällen das allgemeine Rechtsschutzinteresse verneinen.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen tragen der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Zivilrecht hinreichend Rechnung.
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1. Die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidungen richtet sich nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte.
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a) Die angegriffenen Entscheidungen betreffen einen Rechtsstreit zwischen sich als Private gegenüberstehenden Parteien über die Reichweite der zivilrechtlichen Befugnisse aus Eigentum und Besitz gegenüber Dritten. Nach ständiger Rechtsprechung können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 f.>; 42, 143 <148>; 89, 214 <229>; 103, 89 <100>; 137, 273 <313 Rn. 109>; stRspr). Danach verpflichten die Grundrechte die Privaten grundsätzlich nicht unmittelbar untereinander selbst. Sie entfalten jedoch auch auf die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen Ausstrahlungswirkung und sind von den Fachgerichten, insbesondere über zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe, bei der Auslegung des Fachrechts zur Geltung zu bringen. Die Grundrechte entfalten hierbei ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als "Richtlinien" in das Zivilrecht ein (vgl. BVerfGE 73, 261 <269>; 81, 242 <254>; 89, 214 <229>; 112, 332 <352>); die Rechtsprechung hat insoweit auch von den Grundrechten als einer "objektiven Wertordnung" gesprochen (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 f.>; 25, 256 <263>; 33, 1 <12>). Sie zielen hier nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind als Grundsatzentscheidungen im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Die Freiheit der einen ist dabei mit der Freiheit der anderen in Einklang zu bringen. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 129, 78 <101 f.>; 134, 204 <223 Rn. 68>; 142, 74 <101 Rn. 82>; stRspr).
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Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, dass die Freiheitssphären der Bürgerinnen und Bürger in einen Ausgleich gebracht werden müssen, der die in den Grundrechten liegenden Wertentscheidungen hinreichend zur Geltung bringt. Dabei können insbesondere auch die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BVerfGE 89, 214 <232 ff.>; 128, 226 <249 f.>).
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b) Die Auslegung und Anwendung des bürgerlichen Rechts obliegt grundsätzlich den Fachgerichten. Regelmäßig ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 129, 78 <102>). Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (BVerfGE 134, 204 <234 Rn. 103> m.w.N.; stRspr).
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2. Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich auf die §§ 862, 1004 BGB und leiten hieraus - erstinstanzlich ergänzend auch unter Berücksichtigung der §§ 826, 242 BGB - die Reichweite des privatrechtlichen Hausrechts der Stadionbetreiber gegenüber Zugang begehrenden Fußballfans her. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind hierbei die Eigentumsgarantien des Art. 14 Abs. 1 GG sowie ein Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten.
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a) Die Beklagte beruft sich als Stadionbetreiberin auf ihr privatrechtliches Hausrecht. Dieses ist durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Die von den Zivilgerichten in Bezug genommenen §§ 862, 1004 BGB und das aus dem zivilrechtlichen Grundeigentum oder -besitz hergeleitete Hausrecht formen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie für das Privatrecht aus. Insofern sind die Rechte der Stadionbetreiber in dem zivilrechtlichen Rechtsstreit in einer Weise auszulegen, die dem Gehalt der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung trägt.
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b) Auf Seiten des Beschwerdeführers kann dem Eigentumsrecht der Beklagten vorliegend nicht Art. 2 Abs. 1 GG in Form der allgemeinen Handlungsfreiheit entgegengehalten werden. Zwar ergibt sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit gegenüber dem Staat ein Abwehrrecht gegen ungerechtfertigte und insbesondere unverhältnismäßige Verbote jeder Art und damit auch gegen Verbote, die den Zugang als Zuschauer zu einem Fußballspiel betreffen. Dies ist Ausdruck der rechtsstaatlichen Asymmetrie, nach der Bürgerinnen und Bürger prinzipiell frei sind, der Staat ihnen gegenüber bei Eingriffen in ihre Freiheit jedoch gebunden und damit rechenschaftspflichtig ist (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 f.>). Der grundrechtlichen Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit lässt sich jedoch nicht mit derselben Allgemeinheit eine Wertentscheidung der Verfassung entnehmen, nach der in jedem Privatrechtsstreit die unbenannte Freiheit zu jedwedem selbstbestimmten Handeln die Auslegung des Privatrechts im Wege der mittelbaren Drittwirkung anleiten müsste. Die Freiheit, nach subjektivem Belieben ein bestimmtes Verhalten zu verwirklichen - wie hier Fußballspiele zu besuchen -, kann privatrechtlichen Veranstaltern insoweit nicht unter Berufung auf die allgemeine Handlungsfreiheit schon grundsätzlich zur Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse entgegengehalten werden.
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Allerdings kann Art. 2 Abs. 1 GG in spezifischen Konstellationen auch im Privatrechtsverhältnis Schutz bieten wie etwa in typisierbaren Fallgestaltungen, die sich besonders belastend auswirken und eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lassen (vgl. BVerfGE 89, 214 <232>) oder kann in Einzelfällen als Auffanggrundrecht dienen (vgl. BVerfGE 85, 214 <217 ff.>). Eine solche spezifische Konstellation für die mittelbare Berücksichtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit als Wertentscheidung der Verfassung liegt hier jedoch nicht vor. Zwar kommt den Stadionbetreibern als Veranstaltern von Fußballspielen auf professionellem Niveau eine beherrschende Stellung zu. Die in Frage stehende Beschwer des Ausschlusses von Fußballspielen erlangt ihr verfassungsrechtliches Gewicht jedoch nicht in der Bedeutung und dem Ausmaß der hierin liegenden Freiheitsbeschränkung, sondern in der Verwehrung der Teilnahme an einer einem breiten Publikum geöffneten Großveranstaltung. Kern der Verfassungsbeschwerde ist die Ungleichbehandlung gegenüber all denjenigen, die das Stadion besuchen können. Insoweit verlangt die Verfassung in vorliegendem Fall nicht, das konkrete Begehren des Beschwerdeführers, Fußballspiele zu besuchen, verfassungsrechtlich zu gewichten und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit in die zivilrechtliche Auslegung und Abwägung einzustellen.
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c) Gegenüber dem Eigentumsrecht der Stadionbetreiberin aus Art. 14 Abs. 1 GG ist in vorliegendem Rechtsstreit das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten.
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Allerdings enthält Art. 3 Abs. 1 GG kein objektives Verfassungsprinzip, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Dahingehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung. Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließen und wie sie hierbei auch von ihrem Eigentum Gebrauch machen will. Diese Freiheit wird durch die Rechtsordnung und insbesondere durch das Zivilrecht näher ausgestaltet und vielfach begrenzt; dabei kann dieses auch von Verfassungs wegen spezifischen Anforderungen unterliegen. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach private Vertragsbeziehungen jeweils den Rechtfertigungsanforderungen des Gleichbehandlungsgebots unterlägen, folgt demgegenüber aus Art. 3 Abs. 1 GG auch im Wege der mittelbaren Drittwirkung nicht. Über eventuell weitergehende Anforderungen aus speziellen Gleichheitsrechten wie Art. 3 Abs. 2 und 3 GG ist hier nicht zu entscheiden.
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Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch für spezifische Konstellationen ergeben. Eine solche Konstellation liegt dem hier in Frage stehenden bundesweit gültigen Stadionverbot zugrunde. Maßgeblich für die mittelbare Drittwirkung des Gleichbehandlungsgebots ist dessen Charakter als einseitiger, auf das Hausrecht gestützter Ausschluss von Veranstaltungen, die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und der für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Indem ein Privater eine solche Veranstaltung ins Werk setzt, erwächst ihm von Verfassungs wegen auch eine besondere rechtliche Verantwortung. Er darf seine hier aus dem Hausrecht - so wie in anderen Fällen möglicherweise aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit - resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen. Die verfassungsrechtliche Anerkennung des Eigentums als absolutes Recht und die daraus folgende einseitige Bestimmungsmacht des Hausrechtsinhabers ist hier, anknüpfend an die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG), mit der auch von den Gerichten zu beachtenden Ausstrahlungswirkung des Gleichbehandlungsgebots in Ausgleich zu bringen.
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Der Sache nach findet so zugleich auch das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben gemäß Art. 15 Abs. 1a des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Berücksichtigung (in Kraft getreten am 3. Januar 1976, UNTS Bd. 993, S. 3, BGBl II S. 428; vgl. bezüglich allgemein zugänglicher Sportveranstaltungen auch die Stellungnahme des Commitee on Economic, Social and Cultural Rights, General Comment Nr. 21 [2009], 43rd session, UN Doc E/C.12/GC/21, Ziffern 13 und 16).
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d) Ob insoweit darüber hinaus auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder weitere Grundrechte Beachtung beanspruchen können, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennen, dass sich vorliegend hieraus inhaltlich weitere Anforderungen ergeben könnten.
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3. Die Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Eigentümerbefugnissen und Gleichbehandlungsgebot bei der Beurteilung eines auf das privatrechtliche Hausrecht gestützten Stadionverbots ist in erster Linie Sache der Zivilgerichte. Diese haben hierbei einen weiten Spielraum. Das Bundesverfassungsgericht greift nur ein, wenn Auslegungsfehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 34, 269 <279 f.>; 85, 248 <257 f.>; 110, 226 <270>; stRspr). Maßgeblich ist insoweit nicht, ob die Zivilgerichte sich für ihre Wertungen unmittelbar auf die Grundrechte selbst berufen oder deren Wertungen mittels einfachrechtlicher Erwägungen und unter Rückgriff auf Auslegungsgrundsätze des Zivilrechts zur Geltung bringen und damit die Rechtsordnung für die weitere Entwicklung offener halten. Entscheidend ist allein, dass den grundrechtlichen Wertungen im Ergebnis hinreichend Rechnung getragen wird.
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a) Danach haben die Zivilgerichte in Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung sicherzustellen, dass Stadionverbote nicht willkürlich festgesetzt werden, sondern auf einem sachlichen Grund beruhen müssen. Insbesondere obliegt es ihnen, den gebotenen Ausgleich mit den Eigentümerbefugnissen in Blick auf die tatsächlichen Umstände, unter denen Stadionverbote ergehen, die mit ihnen erstrebte Wirkung sowie die Verantwortung der Betroffenen näher zu konkretisieren. Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte einen sachlichen Grund zur Verhängung eines Stadionverbots schon in der begründeten Besorgnis sehen, dass von einer Person die Gefahr künftiger Störungen ausgeht. Angesichts des berechtigten Interesses der Stadionbetreiber an einem störungsfreien Verlauf der Fußballspiele und ihrer Verantwortung für die Sicherheit von Sportlern und Publikum bedarf es hierfür nicht der Erweislichkeit vorheriger Straftaten oder rechtswidrigen Handelns. Es reicht, dass sich die Besorgnis künftiger Störungen durch die Betroffenen auf konkrete und nachweisliche Tatsachen von hinreichendem Gewicht stützen lässt. Dem entspricht, dass Sanktionen in Anknüpfung an begründete Verdachtslagen auch anderweitig im Zivilrecht anerkannt sind.
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b) Mit dem Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Verhängung eines Stadionverbots verbinden sich verfahrensrechtliche Anforderungen. Insbesondere müssen die Stadionbetreiber die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen. Dazu gehört jedenfalls grundsätzlich die vorherige Anhörung der Betroffenen. Auch ist die Entscheidung auf Verlangen zu begründen, um den Betroffenen die Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen.
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Die Anerkennung solcher Verfahrensrechte steht nicht im Widerspruch zum Charakter des Rechtsstreits als Zivilrechtsstreit. Zwar haben sie im Zivilrecht dann keine Grundlage, wenn es um den Austausch von Leistungen geht, die im freien Belieben der Parteien liegen. Stehen privatrechtlichen Entscheidungen von vorneherein keine eigenen Rechtspositionen Dritter gegenüber und kann über sie ohne Rücksicht auf die Belange der Gegenseite entschieden werden, bedarf es jedenfalls in der Regel solcher Rechte nicht. Das liegt jedoch anders, soweit in das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien das grundrechtliche Gleichbehandlungsgebot einstrahlt und die Ablehnung einer Leistung eines rechtfertigenden Grundes bedarf. Wenn hier auf dem Hausrecht beruhende, faktisch als Sanktion wirkende Entscheidungen getroffen werden, die den Betroffenen gegenüber eines tragfähigen Grundes bedürfen, müssen jedenfalls grundlegende Anforderungen beachtet werden, die es den Betroffenen ermöglichen, sich mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen und ihre Rechte unter Darlegung ihrer Sichtweise rechtzeitig geltend zu machen. Dies schließt nicht aus, dass in begründeten Fällen die Entscheidung zunächst auch ohne Anhörung ergehen und diese nachgeholt werden kann. Solche Verfahrensrechte sind auch sonst dem Zivilrecht nicht fremd (vgl. zu Vereinsausschlüssen BGH, Urteil vom 10. Juli 1989 - II ZR 30/89 -, juris, Rn. 19; vgl. zu Verdachtskündigungen BAG, Urteil vom 29. November 2007 - 2 AZR 724/06 -, juris, Rn. 30, 38; Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 -, www.bag.de, Rn. 17 f., 23, 26).
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Auch hier obliegt die nähere Konkretisierung der Anforderungen in erster Linie den Fachgerichten. Welche Anstrengungen den Stadionbetreibern zur Aufklärung des Sachverhalts zumutbar sind, ist von den Fachgerichten ebenso zu konkretisieren wie die Anforderungen an die vorherige Anhörung und gegebenenfalls die Begründung. Hierbei wird dem Massencharakter von Großveranstaltungen des Sports ebenso Rechnung zu tragen sein wie den spezifischen Gefährdungen, die von gewaltbereiten Fangruppen ausgehen und den Belangen der vom Stadionbesuch Ausgeschlossenen.
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4. Hiervon ausgehend sind die fachgerichtlichen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der die Vorinstanzen mit seiner Revisionsentscheidung letztinstanzlich bestätigt hat.
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a) Der Bundesgerichtshof bestätigt das gegenüber dem Beschwerdeführer festgesetzte Stadionverbot als rechtmäßig, weil es sich auf einen sachlichen Grund stützen könne. Seine Erwägungen dazu halten den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer Drittwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG Stand.
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aa) Die Begründung des Bundesgerichtshofs stellt sich nicht auf den Standpunkt, dass die Entscheidung über ein Stadionverbot im freien Belieben der Veranstalter läge, sondern verlangt dafür einen sachlichen Grund. Ein solcher Grund liege in der Gefahr, dass von den Betroffenen künftig Störungen bei Sportveranstaltungen zu besorgen seien. Die Annahme einer solchen Gefahr dürfe sich dabei nicht auf subjektive Befürchtungen stützen, sondern müsse auf objektiven Tatsachen beruhen.
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Dieser Ausgangspunkt entspricht den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der Bundesgerichtshof nimmt den in dieser Konstellation aus den Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG auch im Privatrechtsverhältnis zur Geltung zu bringenden Anspruch des Beschwerdeführers auf willkürfreie Entscheidung auf und bringt ihn in Ausgleich mit dem Recht der Stadionbetreiberin, die Fußballspiele in ihrem Stadion nach eigenen Vorstellungen und insbesondere nach den von ihr zu verantwortenden Sicherheitsvorkehrungen zu gestalten. Dass der Bundesgerichtshof dabei für die Besorgnis der Gefahr von Störungen "keine überhöhten Anforderungen" zugrunde legen will, hält sich angesichts der von ihm näher gewürdigten Eigenarten sportlicher Großveranstaltungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.
- 53
-
bb) In Einklang mit der beklagten Stadionbetreiberin sehen die angegriffenen Entscheidungen den sachlichen Grund für die ursprüngliche Festsetzung des Stadionverbots in der Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, über das zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entschieden war. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setze von Gesetzes wegen einen auf Tatsachen beruhenden Anfangsverdacht voraus. Da den Veranstaltern insoweit regelmäßig keine besseren Erkenntnismittel zur Verfügung stünden, dürften sich diese, so lange das Ermittlungsverfahren laufe, auf diese Einschätzung der Sicherheitsbehörden stützen. Der Bundesgerichtshof bestätigt damit zugleich die rechtliche Zulässigkeit der Regelung des Art. 4 Abs. 3 SVRL als intern leitenden sachgerechten Maßstab.
- 54
-
Hiergegen sind verfassungsrechtliche Einwände nicht zu erheben. Der Bundesgerichtshof enthebt die Veranstalter, wie er ausdrücklich ausführt, nicht von einer Plausibilitätskontrolle, um Fälle auszuschließen, in denen ein Verfahren offensichtlich willkürlich oder aufgrund falscher Tatsachenannahmen eingeleitet wurde. Dass sich die Stadionbetreiber bei noch offenem Ausgang des Ermittlungsverfahrens aber im Übrigen der Einschätzung der Staatsanwaltschaft oder Polizei anschließen können, ist nicht sachwidrig. Wegen des berechtigten Interesses der Stadionbetreiber, zur Gewährleistung der Sicherheit möglichst rasch Maßnahmen zu ergreifen, muss ihnen auch nicht zugemutet werden, zunächst das Ergebnis der Ermittlungen abzuwarten.
- 55
-
cc) Des Weiteren stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass der sachliche Grund für das Stadionverbot durch die spätere Einstellung des Verfahrens nicht entfallen sei. Zwar könne nach Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst Straftaten begangen habe. Mit der Einstellung des Verfahrens seien jedoch nicht die Umstände entfallen, die zunächst den Anfangsverdacht für die Einleitung des Verfahrens und auch die weitere Besorgnis künftiger Störungen seitens des Beschwerdeführers begründeten. Der Beschwerdeführer habe sich wissentlich in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt, aus dem heraus auch tatsächlich erhebliche Gewalttaten begangen worden seien. Unter Bezugnahme auf die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts stützt sich die Entscheidung darauf, dass der Beschwerdeführer einer aus rund 80 Personen bestehenden Gruppe namens "Schickeria" aus der gewaltbereiten "Ultra"-Szene angehört und sich nach dem fraglichen Spiel in einer Gruppe befunden habe, aus welcher heraus es tatsächlich in erheblichem Umfang zu Provokationen und Körperverletzungsdelikten gekommen sei.
- 56
-
Hierin durfte der Bundesgerichtshof einen sachlichen Grund sehen, der das Stadionverbot zu tragen vermag. Er geht insoweit nicht unbesehen von einer fortwirkenden Rechtfertigung des Verbots durch die einmal eingeleiteten Ermittlungen auch nach deren Einstellung aus, sondern hält das Stadionverbot nun mit für sich stehenden Feststellungen zu einer auch nach Einstellung des Verfahrens gerechtfertigten Besorgnis aufrecht, dass der Beschwerdeführer künftig Störungen verursachen werde. Anders als es § 6 Abs. 1 SVRL in der damaligen Fassung innerverbandlich vorsah, stützt sich die Entscheidung insbesondere nicht auf eine Beweislastumkehr oder nur darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den Nachweis seiner Unschuld zu erbringen. Vielmehr beruht sie auf einer eigenständigen Prüfung der die Besorgnis begründenden Umstände - so wie es inzwischen auch dem Stand der Stadionverbots-Richtlinien entsprechen dürfte (vgl. § 7 Abs. 2 SVRL in der aktuellen Fassung, Stand Juli 2014). Indem die Entscheidungen der Stadionbetreiber überdies auf vereinheitlichende Richtlinien gestützt sind, ist im Übrigen für die Festsetzung von Stadionverboten auch eine auf Sachlichkeit ausgerichtete Gleichförmigkeit gewährleistet.
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b) In Blick auf die verfahrensrechtlichen Anforderungen kann die Verfassungsbeschwerde gleichfalls keinen Erfolg haben.
- 58
-
Allerdings bestehen Zweifel, ob die vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegten Anforderungen der Stadionbetreiberin an die Gewährung von Gehör den verfassungsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang genügen. Hierüber bedarf es jedoch keiner Entscheidung. Denn jedenfalls für die Zukunft ist in den inzwischen geänderten Stadionrichtlinien ein in der Regel vor der Festsetzung des Stadionverbots zu gewährendes Anhörungsrecht ebenso vorgesehen (vgl. § 6 Abs. 1 SVRL), wie bei verständiger Auslegung zumindest in den Fällen der Überprüfung des Stadionverbots eine Begründung solcher Entscheidungen erfolgen muss (vgl. § 7 Abs. 2 SVRL). Für das konkret in Streit stehende, inzwischen erledigte Stadionverbot hatte der Beschwerdeführer im Übrigen im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens wenigstens nachträglich die Möglichkeit, sich mit den Gründen für das Stadionverbot auseinanderzusetzen und sich hierzu Gehör zu verschaffen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 14.08.2018, Az.: 11 O 3129/18, abgeändert und folgende einstweilige Verfügung erlassen:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt,
1. einen von der Antragstellerin auf der F.-Seite von „Spiegel-Online" zu dem Artikel mit der Überschrift „Österreich kündigt Grenzkontrollen an" eingestellten Kommentar mit folgendem Wortlaut:
"... Gar sehr verzwickt ist diese Welt, mich wundert's daß sie wem gefällt. Wilhelm Busch (1832 - 1908)
Wusste bereits Wilhelm Busch 1832 zu sagen:-D Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir.“
zu löschen,
2. die Antragstellerin wegen der erneuten Einstellung dieses Kommentars auf der Plattform www.f...com zu sperren.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
„5. Schutz der Rechte anderer Personen Wir respektieren die Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust.“
III.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 14.08.2018, Az.: 11 O 3129/18, abgeändert und folgende einstweilige Verfügung erlassen:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt,
1. einen von der Antragstellerin auf der F.-Seite von „Spiegel-Online" zu dem Artikel mit der Überschrift „Österreich kündigt Grenzkontrollen an" eingestellten Kommentar mit folgendem Wortlaut:
"... Gar sehr verzwickt ist diese Welt, mich wundert's daß sie wem gefällt. Wilhelm Busch (1832 - 1908)
Wusste bereits Wilhelm Busch 1832 zu sagen:-D Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir.“
zu löschen,
2. die Antragstellerin wegen der erneuten Einstellung dieses Kommentars auf der Plattform www.f...com zu sperren.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
„5. Schutz der Rechte anderer Personen Wir respektieren die Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust.“
III.
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Stöhr und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts und die bundesweite Koordinierungsstelle für postmortale Organspenden gemäß § 11 Abs. 1 Transplantationsgesetz (im Folgenden "TPG"). Sie nimmt die Beklagten, die Verlegerin der Tageszeitung TAZ und eine Journalistin, wegen der Veröffentlichung eines Artikels vom 8. Mai 2012 auf Unterlassung in Anspruch. In dem Artikel befasst sich die Beklagte zu 2 kritisch mit dem damaligen Medizinischen Vorstand der Klägerin Prof. Dr. K. sowie einer in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2005 erfolgten Organentnahme. Er lautet in den hier erheblichen Passagen wie folgt: "(…) Die Herausnahme der Organe (…) sollte beginnen. Der junge Kollege, der die hierfür nötigen Formalitäten überprüfen musste, war damals noch nicht lan- ge Mitarbeiter der Deutschen Stiftung Organtransplantation (…). Aber das klei- ne Einmaleins der Hirntoddiagnostik (…) kannte er. Er wurde stutzig. Es fehlte nicht bloß irgendeine Unterschrift. Es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll , jenes Dokument also, das hätte bestätigen müssen, dass bei dem Mann (…) der zweifelsfreie, vollständige und unwiederbringliche Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen nicht bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden war. Sondern dass der Hirntod nach einem gewissen zeitlichen Abstand erneut und von einem zweiten Mediziner nachgewiesen worden war, um wirklich jeden Zweifel auszuschließen. Der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden war. Fristlose Kündigung Der junge Mann informierte seine Vorgesetzte in der nordrhein-westfälischen DSO-Zentrale [W.], und die wiederum noch in der Nacht ihren obersten Chef in der DSO-Hauptverwaltung (…) [K.]. (…) an jenem 9. Dezember wurden dem Spender (…) Organe entnommen (...). Ohne dass eine weitere Diagnostik erfolgt wäre. Und ohne dass das vorgeschriebene zweite Hirntod-Protokoll vorgelegen hätte. Kaum eine medizinische Prozedur ist so verbindlich geregelt wie die Hirntoddiagnostik. Seit 1997 besteht hierzu eine quasi gesetzliche Regelung durch das Transplantationsgesetz. Danach müssen zwei Ärzte unabhängig voneinander den Hirntod zweimal bestimmen - und dies auch zweimal doku- mentieren, und zwar schriftlich. Die Düsseldorfer Organentnahme hätte unter diesen Umständen nicht stattfinden dürfen. Dass sie trotzdem erfolgte, geschah mit Billigung und unter der Verantwortlichkeit des Mannes, der damals wie heute an der Spitze der DSO steht: [K.], (…), Medizinischer Vorstand der DSO - und damit qua Amt der Monopolist für Leichenorgane in Deutschland. Wie weit [K.s] Macht reicht, macht der weitere Verlauf des Düsseldorfer Hirntod-Dramas deutlich: Eine Mitarbeiterin aus dem nordrhein-westfälischen DSO-Team, die sich für eine Klärung des Falls starkgemacht hatte, bekam die fristlose Kündigung zugestellt - per Bote um Mitternacht. (...) waren viele der Vorwürfe, die im Frühjahr 2012 durch ein Wirtschaftsprüfungsgutachten bestätigt wurden, dem Stiftungsrat seit etwa drei Jahren bekannt - ohne dass das Aufsichtsgremium eingriff. Erst als im Herbst 2011 durch anonyme Mails belastende Details öffentlich wurden, beauftragte der Stiftungsrat externe Prüfer. "Sie haben [K.] viel zu lange gehalten", sagt der frühere Ge- schäftsführende Arzt der DSO-Region Nord-Ost (…). "Wenn sie ihn jetzt fallen lassen, kommt das einem eigenen Schuldeingeständnis gleich". Keine Staatsanwaltschaft Etwa im Fall der Hirntoddiagnostik: Nachdem der Düsseldorfer Fall und [K.s] Haltung hierzu DSO-intern für breite Debatten gesorgt hatten, hätte man annehmen können, dass den DSO-Kontrollgremien an Transparenz und Aufklärung gelegen wäre. (…) (Sie) indes hielten es für opportun, die Sache selbst und damit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu lösen. Auch die DSO beendete den Fall auf ihre Art - mit Kündigung und einem arbeitsrechtlichen Prozess gegen die kritische Mitarbeiterin, die eine Aufarbeitung der umstrittenen Organentnahme gefordert hatte. In einem der vielen Schriftsätze, die daraufhin ergingen , ließ die DSO immerhin durch ihre Anwälte ein brisantes Fehlverhalten einräumen : "Richtig ist, dass es im Dezember 2005 in Düsseldorf eine Organentnahme gab, bei welcher die Hirntot-Diagnostik [gemeint ist hier: HirntodDiagnostik ] in einem Punkt von der bei der Beklagten üblichen und vorgegebenen Art und Weise abwich. Die Beteiligten waren sich aber sicher, dass das zweite Protokoll existent war, es konnte zum Zeitpunkt der Organentnahme nur nicht aufgefunden werden." (…) Als die geschasste Mitarbeiterin daraufhin den Stiftungsrat, die Überwachungskommission und die StäKO schriftlich um Hilfe bat, wurde sie vertröstet. Im Februar 2010 schließlich, da hatte sie längst zermürbt den Auflösungsvertrag unterschrieben , teilte ihr die Überwachungskommission lapidar mit: „Die von Ihnen berichtete Sache ließ sich nicht widerspruchsfrei klären.“ (…) Und so kommt es, dass [K.], wenn man heute noch einmal mit ihm sprechen möchte über die Geschehnisse damals in Düsseldorf, gelangweilt ins Telefon seufzt und mit einer Gegenfrage kontert: "Haben Sie etwa noch nie ein Papier verlegt?"
- 2
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen,
a) über eine in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2005 erfolgte Organentnahme öffentlich zu behaupten, "es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll" und/oder "der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden" und/oder "der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden war" (…) und
b) öffentlich zu behaupten: "Wie weit K.’s Macht reicht, macht der weitere Verlauf des Düsseldorfer Hirntod-Dramas deutlich: Eine Mitarbeiterin aus dem Nordrhein-Westfälischen DSO-Team, die sich für eine Klärung des Falls stark gemacht hatte, bekam die fristlose Kündigung zugestellt - per Bote um Mitternacht" (...).
- 3
- Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , ohne Erfolg machten die Beklagten geltend, dass der Klägerin als öffentlich Beliehene, die Staatsaufgaben ausübe, kein Grundrechtsschutz zustehe. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts genössen grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt werde. Zwar hätten sie weder eine persönliche Ehre noch könnten sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein. Sie genössen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB zeige, im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen könne. Ein solcher Fall sei vorliegend gegeben. Die inkriminierten Äußerungen seien geeignet, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen , da sie den Ruf der Klägerin in einem hochsensiblen Bereich in der Öffentlichkeit herabsetzten.
- 5
- Auch fehle es nicht an den Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr. Dass die Beklagten hinsichtlich der Internetveröffentlichung einen "Ergänzenden Bericht" gefertigt und ins Netz gestellt hätten, lasse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Das gelte umso mehr, als es sich vorliegend um das Printmedium handele. An die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für die Wiederholungsgefahr seien hohe Anforderungen zu stellen, die nach der Rechtsprechung nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu erfüllen seien. Eine solche sei nicht abgegeben worden.
- 6
- Zu Recht sei den Beklagten die öffentliche Behauptung untersagt worden , es habe das komplette zweite ärztliche Protokoll gefehlt, der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden, sowie der Verdacht habe nahegelegen, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden sei. Durch die Formulierung, es habe das komplette zweite ärztliche Protokoll gefehlt, werde bei einem unbefangenen Leser der falsche Eindruck erzeugt, dass sich nur ein Arzt mit dem Ausfall der Hirnfunktionen des Betroffenen auseinandergesetzt habe. Es sei für den unbefangenen Leser, der sich mit den Anforderungen des Transplantationsgesetzes nicht auskenne, nicht erkennbar , dass mit der Formulierung "der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden" die Feststellung durch einen zweiten Arzt bezüglich der Unwiederbringlichkeit der Hirnfunktionen gemeint sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Artikel suggeriere, dass überhaupt keine Verlaufsuntersuchung stattgefunden habe. Dagegen spreche, dass es in dem Artikel heiße, dass der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen "bloß ein einziges Mal diagnostiziert" worden sei. Daraus sei zu schließen, dass dieser Ausfall wenigstens einmal festgestellt worden sei. Allerdings unterscheide der unbefangene Leser nicht zwischen Erstuntersuchung und Verlaufsuntersuchung und damit zwischen der Diagnose über den Ausfall der Hirnfunktionen und der zwei- ten Diagnose über den zweifelsfreien, vollständigen und unwiederbringlichen Ausfall.
- 7
- Ohne Erfolg machten die Beklagten mit der Berufung geltend, sie hätten bereits in erster Instanz behauptet, dass es insgesamt nur einen Gutachter gegeben habe, nämlich Dr. S. Selbst wenn man diesen Vortrag zugrunde lege, ändere sich an der Berechtigung der Verbotsverfügung nichts. Denn wenn - wie unstreitig - Dr. S. zwei Untersuchungen vorgenommen habe, fehle jedenfalls nicht das komplette zweite ärztliche Protokoll. Und bezüglich des Satzes "der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden" bleibe es bei der Verbotsverfügung im Hinblick darauf, dass der unbedarfte Durchschnittsleser daraus den Schluss ziehe, dass ohnehin nur eine Untersuchung stattgefunden habe, weil er nicht zwischen Erst- und Verlaufsuntersuchung zu unterscheiden vermöge. Und auch der dritte Passus "der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden sei" suggeriere entgegen der unstreitigen Tatsache, dass Dr. S. beide Untersuchungen vorgenommen habe, es sei nur eine Diagnose erfolgt. Davon abgesehen handele es sich bei der Behauptung der Beklagten, es sei überhaupt nur ein Arzt tätig geworden , um eine Behauptung ins Blaue hinein, für die es keinen Anhaltspunkt gebe und die deshalb keine Beweisaufnahme rechtfertige.
- 8
- Auch bezüglich der zweiten streitgegenständlichen Äußerung stehe der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu. Ohne Erfolg machten die Beklagten geltend, es liege keine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Denn in dem Artikel werde - wenn auch inzidenter - sehr wohl auf die Tatsache abgehoben, dass die Mitarbeiterin die Kündigung erhalten habe, weil sie sich für eine Klärung des Falles stark gemacht habe. Auch wenn im Artikel "nachdem" und nicht "weil" stehe, stelle der Leser den Zusammenhang zwingend her.
II.
- 9
- Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch wegen der beanstandeten Äußerungen nicht zu, § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB.
- 10
- 1. Zutreffend rügt die Revision, dass das Berufungsgericht seiner Würdigung Äußerungen zugrunde legt, die die Beklagten bei zutreffender Sinndeutung ihrer Aussagen in dieser Form nicht getätigt haben.
- 11
- a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., Senatsurteile vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19 mwN; vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Rn. 14).
- 12
- b) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, durch die in Bezug auf die Organentnahme beanstandeten Äußerungen werde bei einem unbefangenen Durchschnittsleser der Eindruck erzeugt, dass der Ausfall der Hirnfunktionen des Betroffenen nur durch einen Arzt - und nicht durch zwei Ärzte - diagnostiziert worden sei. Der Artikel stellt schon nicht die Behauptung auf, der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden.
- 13
- aa) Nach seinem Wortlaut enthält der Artikel dazu keine Aussage. Er befasst sich vielmehr damit, ob die für die Feststellung des Hirntodes erforderlichen Voraussetzungen ("Formalitäten") vor der in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2005 erfolgten Organentnahme vorgelegen haben. Dazu führt er aus, dass das "komplette zweite ärztliche Protokoll" gefehlt habe, "jenes Dokument also, das hätte bestätigen müssen, dass (…) der zweifelsfreie, vollständige und unwiederbringliche Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen nicht bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden war, sondern dass der Hirntod nach einem gewissen zeitlichen Abstand erneut von einem zweiten Mediziner nachgewiesen worden war (…)." DieBehauptung, es habe sich nur ein Arzt mit dem Ausfall der Hirnfunktionen des Betroffenen befasst, wird danach (gar) nicht aufgestellt. Es wird lediglich behauptet, dass vor der Organentnahme das Dokument gefehlt habe, aus dem sich die erforderliche Feststellung des Hirntodes durch einen zweiten Mediziner schriftlich ergab.
- 14
- bb) Auch nach dem Gesamtzusammenhang, in den die Äußerung gestellt ist, wird der unbefangene Leser, der sich mit den Regelungen des Transplantationsgesetzes und den Voraussetzungen der Hirntoddiagnostik nicht befasst hat, den angegriffenen Äußerungen die ihr vom Berufungsgericht beigelegte Bedeutung nicht entnehmen.
- 15
- Die Entnahme von Organen ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Transplantationsgesetzes (TPG) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung nur zulässig, wenn der Tod des Organspenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist. Die Feststellungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 TPG sind jeweils durch zwei dafür qualifizierte Ärzte zu treffen, die den Organspender unabhängig voneinander untersucht haben, § 5 Abs. 1 Satz 1 TPG. Die Feststellung der Untersuchungsergebnisse und ihr Zeitpunkt sind von den Ärzten unter Angabe der zugrundeliegenden Untersuchungsbefunde jeweils in einer Niederschrift aufzuzeichnen und zu unterschreiben, § 5 Abs. 2 Satz 3 TPG.
- 16
- Gemäß den Richtlinien des wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer zur Feststellung des Hirntodes in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden dritten Fortschreibung 1997 mit Ergänzungen gemäß Transplantationsgesetz (DÄBl. 95, Heft 30/1998, S. A-1861 ff.) ist Voraussetzung für die Diagnose des Hirntods die Feststellung einer akuten schweren Hirnschädigung, die Feststellung verschiedener klinischer Symptome sowie der Irreversibilitätsnachweis. Letzterer kann entweder durch ergänzende Befunde oder durch eine erneute Feststellung der klinischen Symptome nach einer Beobachtungszeit von 12 oder mehr Stunden geführt werden. Demgemäß sieht das den genannten Richtlinien beigefügte Formular eines Protokolls zur Feststellung des Hirntodes (DÄBl. 95, Heft 30/1998, S. A-1866) vor, dass unter Ziffer 1 des Protokolls Feststellungen zur Hirnschädigung zu treffen, unter Ziffer 2 klinische Symptome des Ausfalls der Hirnfunktion zu dokumentieren und unter Ziffer 3 der Irreversibilitätsnachweis durch Protokollierung der Beobachtungszeit oder ergänzende Untersuchungen festzuhalten sind, sowie sodann eine abschließende Diagnose zur Feststellung des Hirntods zu erfolgen hat.
- 17
- Über diesen Hintergrund und insbesondere darüber, auf welchem Weg der untersuchende Arzt zu der abschließenden Diagnose gelangt, wird der Leser des Artikels indes nicht informiert. Er entnimmt dem Artikel nur, dass der Hirntod in dem zweifelsfreien, vollständigen und unwiederbringlichen Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen besteht, dass er vor der postmortalen Organspende von zwei Ärzten unabhängig voneinander bestimmt und schriftlich dokumentiert werden muss und dass bei der Organentnahme eine der beiden erforderlichen abschließenden Diagnosen nicht in der erforderlichen Dokumentationsform - Schriftform - vorgelegen habe.
- 18
- Vor dem Hintergrund der in dem Artikel enthaltenen Informationen unterscheidet der Leser nicht zwischen der Erstuntersuchung, durch die die Hirnschädigung festgestellt wird und die klinischen Symptome diagnostiziert werden , und dem Irreversibilitätsnachweis durch eine Verlaufsuntersuchung, sondern sieht beide zur Feststellung des zweifelsfreien, vollständigen und unwiederbringlichen Ausfalls der Hirnfunktionen erforderlichen Diagnosen als eine - in jeweils einem Protokoll zu bescheinigende - Einheit an. Daher enthält der Artikel auch nach seinem Gesamtzusammenhang nicht die ihm von dem Berufungsgericht entnommene Aussage, es habe sich nur ein Arzt mit dem Ausfall der Hirnfunktionen des Betroffenen befasst, sondern lediglich die Behauptung, dass eines von zwei erforderlichen Protokollen gefehlt habe.
- 19
- cc) Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die weitere angegriffene Äußerung , der Verdacht habe nahegelegen, dass die zweite Diagnostik schlicht vergessen worden sei.
- 20
- (1) Diese enthält nun (erstmals) die Behauptung, dass die erforderliche Feststellung des Hirntodes durch einen zweiten Mediziner nicht nur bei der Organentnahme nicht schriftlich dokumentiert vorgelegen, sondern (gar) nicht stattgefunden habe, nämlich vergessen worden sei. Das wird nicht als gesichert wahr dargestellt, sondern nach dem Wortlaut des Artikels zunächst lediglich als mögliche Annahme des vor Ort zuständigen Mitarbeiters der Klägerin, des Zeugen N., geschildert. Nach dem Gesamtzusammenhang, in den diese Äußerung gestellt ist, lässt sich dem Artikel ferner weitergehend die Darstellung des Verdachts entnehmen, dass die erforderliche Feststellung des Hirntodes durch einen zweiten Mediziner (gar) nicht erfolgt sei. Das ergibt sich insbesondere aus dem Hinweis, dass der eingesetzten Überwachungskommission eine widerspruchsfreie Klärung der Sache nicht möglich gewesen sei, aber auch daraus, dass der Verdachtsdarstellung durch die in dem Artikel enthaltenen Zitate aus dem in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren der Zeugin H. eingereichten Schriftsatz der Klägerin sowie aus dem von der Beklagten zu 2 mit Prof. Dr. K. geführten Telefonat die andere Darstellung der Klägerin gegenübergestellt wird; nämlich , das (zweite) Protokoll habe nach Kenntnis der Beteiligten zunächst vorgelegen , sei aber vor der Organentnahme nicht mehr auffindbar gewesen.
- 21
- (2) Wenn den vorherigen Äußerungen (das "komplette zweite ärztliche Protokoll" habe gefehlt, "jenes Dokument also, das hätte bestätigen müssen, dass (…) der zweifelsfreie, vollständige und unwiederbringliche Ausfall sämtli- cher Hirnfunktionen nicht bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden war“) aber die ihnen vom Berufungsgericht beigelegte Bedeutung zukäme, müsste sich die Bedeutung der Verdachtsaussage darin erschöpfen, welchen Grund das behauptete Versäumnis gehabt habe ("vergessen"). Das wiederum liegt nach dem dargestellten Gesamtzusammenhang fern.
- 22
- c) Ferner zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Äußerungen zudem den Aussagegehalt entnommen, es habe lediglich eine Erstuntersuchung, aber keine Verlaufsuntersuchung durch einen Arzt stattgefunden.
- 23
- Was die Beklagte zu 2 unter dem "kompletten zweiten ärztlichen Protokoll" versteht, wird unmittelbar nach der angegriffenen Aussage erläutert. Diesen Darlegungen ist - wie bereits ausgeführt - zweifelsfrei zu entnehmen, dass die schriftlich niedergelegte Diagnose eines zweiten Mediziners gemeint ist, nicht dagegen ein etwaig nicht erfolgter Irreversibilitätsnachweis im Rahmen der Diagnose des ersten Arztes. Die Annahme des Berufungsgerichts, ihnen könne auch der Aussagegehalt entnommen werden, dass nur ein Arzt (lediglich) eine Erstuntersuchung durchgeführt habe, ist schon wegen des Wortlauts der Formulierung ("der zweifelsfreie, vollständige und unwiederbringliche Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen") fernliegend. Ihr wird der unbefangene Leser, der - wie oben dargelegt - nicht zwischen Erst- und Verlaufsuntersuchung zu unterscheiden vermag, jedenfalls entnehmen, dass sich ein Mediziner von dem irreversiblen Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen überzeugt habe. Im Hinblick auf die beiden vorhergehenden Aussagen wird er entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schließlich auch die dritte Äußerung zwanglos so verstehen, dass mit der dort genannten "zweiten Diagnostik" die Diagnose eines zweiten Arztes gemeint ist.
- 24
- 2. Durch die Äußerungen mit dem Aussagegehalt, bei der Organentnahme habe eine der beiden erforderlichen abschließenden Diagnosen nicht in der erforderlichen Dokumentationsform - Schriftform - vorgelegen ("es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll"), der Verdacht liege nahe, dass die zweite Diagnostik schlicht vergessen worden sei, sowie die Klägerin habe auf ein Verlangen nach Klärung durch eine Mitarbeiterin mit deren fristloser Kündigung reagiert, ist die Klägerin in ihrem sozialen Geltungsanspruch betroffen. Diese Aussagen sind auch geeignet, sie in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 28 ff.). Weitere den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin beeinträchtigende Aussagen sind den angegriffenen Äußerungen indes nicht zu entnehmen.
- 25
- a) Die Klägerin ist eine von einem gemeinnützigen Verein gegründete gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts gemäß §§ 80 ff. BGB (BT-Drucks. 13/4355, S. 10; Lang in Höfling, Transplantationsgesetz, 2. Aufl., § 11 Rn. 5, Fn. 15, Rn. 7 Fn. 18). Sie war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels aufgrund eines mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen , der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft geschlossenen und am 16. Juli 2000 in Kraft getretenen privatrechtlichen Vertrags als Koordinierungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 TPG tätig (BT-Drucks. 13/4355, S. 23; Lang, aaO, § 11 Rn. 5; Rosenberg, Die postmortale Organtransplantation , 2008, S. 49 f.; vgl. auch Ruppel, NZS 2012, 734, 735 f.; zur Rechtslage gemäß § 11 TPG in der ab dem 1. August 2012 geltenden Fassung vgl. Middel/Scholz in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl., TPG § 11 Rn. 2; Otto, Jura 2012, 745, 747 f.; Weyd, Jura 2013, 437, 442).
- 26
- Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TPG ist die Entnahme von Organen verstorbener Spender einschließlich der Vorbereitung der Entnahme, Vermittlung und Übertragung gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und der Entnahmekrankenhäuser in regionaler Zusammenarbeit. Es handelt sich um eine Gemeinschaftsaufgabe zugunsten aller Patienten auf der bundeseinheitlichen Warteliste. Die Organisation dieser Gemeinschaftsaufgabe ist der Klägerin als Auftragnehmerin durch den Vertrag vom 16. Juli 2000 übertragen und darin näher ausgestaltet worden, § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 TPG (Middel/Scholz, aaO, Rn. 3 f.).
- 27
- b) Es kann dahinstehen, ob der Klägerin ein Anspruch auf den - einer juristischen Person des Privatrechts zustehenden - Persönlichkeitsschutz gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG zugebilligt werden könnte; zur Beantwortung dieser Frage wäre zunächst zu klären, ob und inwieweit die Klägerin öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 68, 193, 205 ff. - Zahntechnikerinnung; BVerfG, NJW 1987, 2501, 2502 - Technischer Überwachungsverein; NJW 1996, 584 - gemeinnützige Baugenossenschaft; BVerfGE 106, 28, 42 ff. - Mithörvorrichtung mwN; Remmert in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 3 Rn. 42 ff., Stand September 2015). Denn jedenfalls genießt die Klägerin strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1971 - VI ZR 220/69, NJW 1971, 1655 - Sabotage; vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73, VersR 1974, 1084 - Deutschland-Stiftung; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 177/78, BGHZ 78, 24, 25 f. - Das Medizin Syndikat I; vgl. auch Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80, VersR 1982, 904 unter II 1; 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 27 ff.).
- 28
- c) So liegt es hier hinsichtlich der Aussagen, die Klägerin habe im Fall des betroffenen Organspenders entgegen ihrer aus § 11 Abs. 4 Satz 4 TPG folgenden Verpflichtung eine gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG unzulässige Organentnahme zugelassen, weil dabei keine durch einen zweiten Mediziner erfolgte schriftliche Feststellung des Hirntodes vorgelegen habe, sowie, es bestehe der Verdacht, dass diese zweite Diagnostik vergessen worden sei, sowie, die Klägerin habe auf das Klärungsverlangen einer Mitarbeiterin mit einer fristlosen Kündigung reagiert. Diese Äußerungen beeinträchtigen das Ansehen und den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin. Sie sind zudem aufgrund des hohen Stellenwerts, der dem Vertrauen der Bevölkerung in die Einhaltung der ethischen Grundsätze und rechtlichen Regelungen sowie der Qualitäts- und Sicherheitsstandards in diesem Bereich der ärztlichen und pflegerischen Versorgung zukommt (vgl. BT-Drucks. 13/4355, S. 10; Stellungnahme des deutschen Ethikrates, Hirntod und Entscheidung zur Organspende vom 24. Februar 2015, S. 152), auch geeignet, das Vertrauen in die Arbeit der Klägerin und deren Funktionsfähigkeit zu gefährden.
- 29
- d) Dagegen haben die Beklagten bei korrekter Ermittlung des Aussagegehalts ihrer Äußerungen die Aussage, der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden, in Bezug auf den Betroffenen und die streitgegenständliche Organentnahme (gar) nicht getätigt, so dass sie auch nicht verboten werden kann (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 1980 - VI ZR 177/78, GRUR 1980, 1090, 1094, insoweit in BGHZ 78, 24 ff. nicht abgedruckt; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, NJW 2014, 3154 Rn. 14).
- 30
- Auch hinsichtlich der Aussage, wonach die Kündigung durch einen Boten um Mitternacht zugestellt worden sein soll, ist die Klägerin nicht in ihrem sozialen Geltungsanspruch betroffen. Da nicht geschildert wird, unter welchen weiteren Umständen die behauptete Zustellung erfolgt sein soll, lässt die Äußerung keinen hinreichend bestimmten Schluss auf ein irgendwie geartetes rechtswidriges oder ansehenswidriges Verhalten der Klägerin zu, der sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch berühren könnte.
- 31
- 3. Die beanstandete Äußerung "es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll" war nicht rechtswidrig, §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff., 193 StGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 GG. Bei dieser Aussage handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, an deren Unterlassung ein anerkennenswertes Interesse der Klägerin nicht erkennbar ist.
- 32
- a) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (Senatsurteile vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 17 mwN; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 8; vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15, WM 2016, 405 Rn. 16).
- 33
- b) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Aussage "es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll" um eine Tatsachenbehauptung. Was die Beklagte zu 2 unter dem "kompletten zweiten ärztlichen Protokoll" versteht, wird - wie oben ausgeführt - unmittelbar nach der angegriffenen Aussage erläutert. Der unbefangene Durchschnittsleser muss diese Darlegungen so verstehen , dass damit die schriftlich dokumentierte Feststellung des Hirntodes des Betroffenen durch einen zweiten Mediziner gemeint ist, ohne dass er sich auf der Grundlage des Artikels Vorstellungen dazu machen könnte, welche Voraussetzungen für diese abschließende Diagnose im Einzelnen erfüllt sein müssen.
- 34
- c) Dass indes dieses Dokument bei der Organentnahme nicht vorlag, ist zwischen den Parteien unstreitig und von dem Berufungsgericht festgestellt. Die Tatsachenbehauptung ist wahr, so dass schon der Tatbestand des § 186 StGB nicht erfüllt sein dürfte. Jedenfalls ist ein anerkennenswertes Interesse der Klägerin an der Unterlassung wahrer Äußerungen im Hinblick auf die Kontrollfunktion der Presse und das erhebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der rechtlichen Regelungen sowie der Qualitäts- und Sicherheitsstandards im Bereich der Transplantationsmedizin nicht erkennbar und wird von ihr auch nicht geltend gemacht.
- 35
- 4. Die Aussage, es bestehe der Verdacht, dass die zweite Diagnostik vergessen worden sei, stellt eine Verdachtsbehauptung mit Meinungsbezug dar, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Die damit nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung vorzunehmende Abwägung (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG), die der Senat nach Lage des Falles selbst vornehmen kann, geht für den maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels zu Lasten der Klägerin aus. Damit besteht keine für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr.
- 36
- a) Wie ausgeführt, enthält der Artikel die Darstellung des Verdachts, dass die erforderliche Feststellung des Hirntodes durch einen zweiten Mediziner nicht nur bei der Organentnahme nicht schriftlich vorgelegen, sondern (gar) nicht stattgefunden habe. Hierin erschöpft sich die Aussage aber nicht. Sie stellt ferner eine Vermutung zu dem Grund für das mögliche Versäumnis an. Insoweit handelt es sich um eine Meinungsäußerung, weil diese Vermutung entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt ist und eine subjektive Wertung enthält, wie es zu dem behaupteten Versäumnis gekommen sein könnte (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02, VersR 2004, 343, 344 f.).
- 37
- Zwar hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine (zweite) schriftliche abschließende Diagnose des Hirntodes des Betroffenen ursprünglich vorgelegen hat und der die fragliche Organspende betreuende Mitarbeiter, der Zeuge N., diese - wie die Klägerin behauptet - zuvor gesehen hat. Es hat sich auch nicht mit der Frage befasst, ob die Beklagte zu 2 ihre Pflicht zur sorgfältigen Recherche erfüllt hat. Soweit es lediglich um die Frage der Rechtmäßigkeit der damaligen Berichterstattung geht, kann der Senat die gebotene Abwägung aber selbst vornehmen, weil hierzu weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind.
- 38
- aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (Senatsurteil vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 15 mwN).
- 39
- Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (Senatsurteil vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 16 mwN).
- 40
- bb) Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels vor. Die seinerzeitige Verdachtsberichterstattung war durch die Wahrnehmung berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit gerechtfertigt.
- 41
- (1) Ob die (Tatsachen-)Behauptung, eine abschließende Diagnose des Hirntodes des Betroffenen durch einen zweiten Mediziner habe bei der Organentnahme (gar) nicht vorgelegen, wahr oder falsch ist, war (und ist nach wie vor) ungeklärt. Nachdem dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausweislich des Berichts und der Stellungnahme der zur Klärung eingesetzten Überwachungskommission gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 TPG vom 22. Februar 2010 letztlich nicht aufgeklärt werden konnte, bestand ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprachen.
- 42
- (2) Die Beklagte zu 2 hat die Behauptung, die abschließende Diagnose eines zweiten Mediziners habe (gar) nicht vorgelegen, in ihrem Artikel nicht als wahr hingestellt. Sie hat dazu einen Verdacht geäußert, nachdem sie ausweislich des Artikels dem Medizinischen Vorstand der Klägerin Prof. Dr. K. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Sie hat ferner auch die Position der Klägerin - es habe eine schriftliche Diagnose eines zweiten Mediziners gegeben , das Schriftstück habe aber nicht mehr aufgefunden werden können - wiedergegeben.
- 43
- (3) Der Gegenstand des Berichts war von erheblichem öffentlichem Interesse und ist in Wahrnehmung der originären Aufgabe der Beklagten, der Kontrollfunktion der Presse, erfolgt. Dabei kommt es auch hier nicht darauf an, welchen Charakter die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben zum maßgeblichen Zeitpunkt im Einzelnen hatten. Angesichts der im Bereich der Transplantationsmedizin betroffenen Rechtsgüter und des hohen Stellenwerts, der - wie ausgeführt - dem Vertrauen der Bevölkerung in die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und sonstigen Standards zukommt, bedarf die Presse bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion insoweit des besonderen Schutzes. Dies gilt umso mehr, als sich der Artikel anlässlich der zum damaligen Zeitpunkt geplanten Reform des Transplantationsgesetzes im Wesentlichen mit der Frage beschäftigt, ob die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Möglichkeiten der Kontrolle im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch die Klägerin ausreichend waren.
- 44
- b) Vor diesem Hintergrund rügt die Revision im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr zu Unrecht bejaht hat. Denn mangels Rechtswidrigkeit der Erstveröffentlichung besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281 unter II 1 b).
- 45
- Auch eine Erstbegehungsgefahr, die eine - vom Kläger darzulegende - Anspruchsvoraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 34 mwN) - ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagten im Internet einen ergänzenden Bericht veröffentlicht haben, der die streitgegenständliche Äußerung nicht mehr enthält. Eine drohende Verletzungshandlung , die sich in tatsächlicher Hinsicht so konkret abzeichnen müsste , dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich wäre (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 34 mwN), ist vor diesem Hintergrund weder dargelegt noch ersichtlich.
- 46
- Da es schon an der Erstbegehungsgefahr fehlt, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, ob - was zwischen den Parteien streitig ist - eine (zweite) schriftliche abschließende Diagnose des Hirntodes des Betroffenen ursprünglich vorgelegen hat, der geäußerte Verdacht mithin falsch ist und aus diesem Grund die weitere Voraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch - ein bevorstehender widerrechtlicher Eingriff in das durch § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB geschützte Ansehen der Klägeringegeben wäre.
- 47
- 5. Die Aussage, die Klägerin habe auf ein Verlangen nach Klärung durch eine Mitarbeiterin mit deren fristlosen Kündigung reagiert, ist als Meinungsäußerung zu qualifizieren, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Die damit gebotene Abwägung (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG), die der Senat nach Lage des Falles selbst vornehmen kann, geht zu Lasten der Klägerin aus.
- 48
- a) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist - wie ausgeführt - eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist. Die Überprüfung einer Aussage auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder nicht wahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinung sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 8 mwN).
- 49
- So liegt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das die Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung angesehen hat, hier. Die Aussage ("Wie weit K.s Macht reicht, macht der weitere Verlauf des Düsseldorfer Hirntod -Dramas deutlich: Eine Mitarbeiterin aus dem nordrhein-westfälischen DSOTeam , die sich für eine Klärung des Falls starkgemacht hatte, bekam die fristlose Kündigung zugestellt") ist entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Zwar weist sie auch tatsächliche Elemente auf, nämlich, die Zeugin H. habe eine fristlose Kündigung erhalten, die im Zusammenhang mit ihrem Aufklärungsverlangen erfolgt sei. Darin erschöpft sich die Aussage aber nicht. Sie bringt nach dem Gesamtzusammenhang des Artikels in erster Linie eine Missbilligung des Verhaltens der Klägerin in Bezug auf das Vorgehen gegenüber der Zeugin zum Ausdruck ("die geschasste Mitarbeiterin", "die [Klägerin ] beendete den Fall auf ihre Art - mit Kündigung und einem arbeitsrechtli- chen Prozess …"). Sie enthält damit nach dem Verständnis eines durchschnitt- lichen Lesers nicht - wie das Berufungsgericht meint - eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung zu den im Kündigungsschreiben genannten Gründen, auf die die Kündigung gestützt worden ist, sondern eine subjektive Wertung in Bezug auf die hinter der Kündigung stehende Motivation der für die Klägerin handelnden Personen.
- 50
- b) Die danach gebotene Abwägung, die der Senat selbst vornehmen kann, weil weitere Feststellungen dazu nicht erforderlich sind, geht zu Lasten der Klägerin aus (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG).
- 51
- aa) Bei Äußerungen, in denen sich - wie hier - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung maßgeblich der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 21; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846; NJW 2013, 217, 218). Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden (Senatsurteil, ebenda).
- 52
- bb) So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trifft es zu, dass der Zeugin H. von der Klägerin fristlos gekündigt worden ist. Die Kündigung ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin damit begründet worden, die Zeugin habe Dritten gegenüber behauptet, es seien mit Zustimmung einer benannten Ärztin "Lebenden" Organe entnommen worden. Damit ist der Tatsachenkern der Meinungsäußerung wahr. Der Zeugin H. ist fristlos gekündigt worden und die Kündigung stand im Zusammenhang mit einer Äußerung der Zeugin zu dem fraglichen Vorgang. An der Äußerung der Schlussfolgerungen und Wertungen, die die Beklagten aus diesem Sachverhalt in Bezug auf die Frage ableiten, mit welcher Motivation die Kündigung erfolgte und ob sie berechtigt war, besteht indes unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit ein schützenswertes Interesse, Art. 5 Abs. 1 GG. Insoweit sind sowohl die Klägerin als auch die Zeugin und die Beklagten jeweils zu ihren eigenen und gegebenenfalls voneinander abweichenden Wertungen berechtigt. Wie bereits ausgeführt , fällt dabei zugunsten der Beklagten maßgeblich ins Gewicht, dass der Gegenstand ihres Berichts von erheblichem öffentlichem Interesse war und in Wahrnehmung ihrer originären Aufgabe, der Kontrollfunktion der Presse, erfolgt ist. Diese würde aber im Kern betroffen, wenn ihr eine eigene Wertung der genannten Vorgänge versagt würde.
- 53
- 6. Der Senat kann nach alledem in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, § 563 Abs. 3 ZPO. Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.10.2013 - 2-03 O 363/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.11.2014 - 16 U 218/13 -
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
- 1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder - 2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der - a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt, - b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder - c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
- 2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).
(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.
(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.