Oberlandesgericht München Beschluss, 04. März 2019 - 1 Ws 145/19
Gericht
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein vom 14.02.2019 aufgehoben.
2. Die Akten werden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Antrag vom 28.01.2019 zurückgegeben.
Gründe
I.
„Ich beantrage Olanzapin max. 20 mg oral oder intramuskulär pro Tag die ersten 10 Tage, im Anschluss Depotspritze max. 300 mg alle 2 Wochen bzw. 405 mg alle 4 Wochen“. Dabei führte sie aus, dass die „Gesamtdauer der Medikation mindestens 12 Wochen beinhalten“ müsse.
Mit Schreiben vom 28.01.2019 beantragte das Klinikum in W. schließlich die Genehmigung der Zwangsbehandlung des Verurteilten für die Dauer von mindestens 12 Wochen mit dem Medikament Olanzapin in folgender Dosierung und Verabreichungsart:
in den ersten 3 Tagen 10 mg/Tag und in den nächsten 7 Tagen maximal 20 mg/Tag
für die nächsten 12 Wochen, jeweils intramuskulär appliziert.
In den folgenden 2 Monaten als Depotspritzen maximal 300 mg/alle 2 Wochen
und danach max. 405 mg/alle 4 Wochen.
Weiter wurde beantragt anzuordnen, dass für die notwendigen Untersuchungen zwangsweise Blut aus der Vene entnommen werden und die Erstellung eines EKG erfolgen darf, und zwar vor Beginn der Behandlung sowie 1 Woche nach Behandlungsbeginn und danach maximal monatlich.
Ferner wurde beantragt, die ggfs. notwendige mechanische Beschränkung des Beschwerdeführers in Form einer kurzzeitigen 5-Punkt-Fixierung zur Applikation der Medikation bzw. zur Ermöglichung der notwendigen Untersuchungen zu genehmigen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 28.01.2019 Bezug genommen.
In diesem Antrag wurde nicht mitgeteilt, dass der Verurteilte entsprechend § 6 Abs. 4 Nr. 1 BayMRVG ärztlich über Art, Dauer, Erfolgsaussichten und Risiken der nunmehr seit 28.01.2019 beabsichtigten Maßnahmen (insbesondere über die zuletzt für erforderlich gehaltene Dosierung des Medikaments Olanzapin und dessen Verabreichungsform) aufgeklärt wurde.
Auch wurde im Antrag vom 28.01.2019 nicht mitgeteilt, dass entsprechend § 6 Abs. 4 Nr. 2 BayMRVG vor der Antragstellung vom 28.01.2019 frühzeitig, ernsthaft und ohne Druck auszuüben versucht wurde, die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Einnahme des im Antrag vom 28.01.2019 aufgeführten Medikaments in der dort aufgeführten Dosierung und Verabreichungsform zu erhalten.
Mit Beschluss vom 29.01.2019 ordnete die Strafvollstreckungskammer eine ergänzende Stellungnahme der psychiatrischen Sachverständigen zu dem Antrag vom 28.01.2019 an. Diese ergänzende Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 07.02.2019.
Dem Verteidiger des Verurteilten wurde Gelegenheit gewährt, schriftlich zum Antrag vom 28.01.2019 und zur ergänzenden Stellungnahme vom 07.02.2019 Stellung zu nehmen.
Zum Antrag vom 28.01.2019 hat der Verteidiger des Verurteilten mit Schriftsatz vom 31.01.2019 Stellung genommen Eine mündliche Anhörung des Verfolgten zum aktuellen Antrag vom 28.01.2019 unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 07.02.2019 erfolgte nicht.
Durch die angefochtene Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein „die ärztliche Zwangsmaßnahme Verabreichung des Medikaments Olanzapin wird wie folgt bis zum 08.05.2018 genehmigt:
In den ersten 3 Tagen jeweils maximal 10 mg (Einmaldosis), in den nächsten Tagen jeweils maximal 20 mg (Einmaldosis) intramuskulär.“
II.
1. Eine Zwangsbehandlung darf nur bei einer krankheitsbedingten Einsichtsunfähigkeit des Betroffenen bzw. dessen Unfähigkeit zu einsichtsgemäßem Verhalten erfolgen.
2. Sie darf nur durchgeführt werden, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg verspricht.
3. Eine weniger eingreifende Behandlung muss aussichtslos sein.
4. Sie darf für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden sein, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen.
5. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Wahrscheinlichkeiten muss der zu erwartende Nutzen der Behandlung den möglichen Schaden der Nichtbehandlung überwiegen.
6. Der Zwangsbehandlung muss, soweit der Betroffene gesprächsfähig ist, der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgehen, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu der beabsichtigten Behandlung zu erlangen.
7. Sie ist - jedenfalls bei planmäßigen Zwangsbehandlungen - anzukündigen. Dies folgt aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. mit Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsstaatsprinzip). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Betroffene rechtzeitig um Rechtsschutz ersuchen kann (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09).
8. Die Zwangsbehandlung muss durch einen Arzt angeordnet und überwacht werden.
9. Vor dem Beginn der Zwangsbehandlung muss (abgesehen von akuten Notfällen) die Prüfung der beabsichtigten Maßnahme durch einen Dritten in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung erfolgen (sog. Vorabprüfung bzw. Vorab-Genehmigung, BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09).
10. Die nach der Vorabprüfung erteilte Zustimmungsentscheidung („Genehmigung“) muss (außerhalb akuter Notfälle) noch vor dem Beginn der Zwangsbehandlung angefochten werden können, denn nur so ist ein effektiver Rechtsschutz im Sinne der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den Untergebrachten gewährleistet.
11. Erst wenn auch die Beschwerdeinstanz die beabsichtigte Zwangsbehandlung für zulässig hält, darf mit der Behandlung begonnen werden.
12. Die Durchführung der Behandlungsmaßnahme (einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung) muss dokumentiert werden. Dies folgt ebenfalls aus der grundrechtlichen Garantie auf gerichtlichen Rechtsschutz.
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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.
(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.
(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.
(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.
(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.
(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.