Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 25. Feb. 2009 - 4 U 759/07

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2009:0225.4U759.07.0A
bei uns veröffentlicht am25.02.2009

Tenor

1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.05.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach – 2 O 441/06 – wird zurückgewiesen.

2.) Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3.) Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4.) Die Revision wird zugelassen.

5.) Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 2.000.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin betreibt eine kommerzielle Fluggesellschaft. Die Beklagte ist die Betreiberin des Verkehrsflughafens …. Gesellschafter der Beklagten sind überwiegend die … AG und zu jeweils 17,5% die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen. Die Hauptgesellschafterin der Beklagten, die … AG ist an der Börse notiert, wobei die Mehrheit der Aktien in der Hand der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Hessen und der Stadt Frankfurt liegen.

2

Der Verkehrsflughafen … ist aus einem ehemaligen Stützpunkt der Luftstreitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika hervorgegangen. Nach der Aufgabe dieses Stützpunktes wurde die Anlage der zivilen Nutzung zugeführt, wobei in nicht unerheblichem Maße von der Beklagten Baumaßnahmen durchgeführt wurden. Der Betrieb des Flughafens führt - entgegen ursprünglichen Prognosen auch über das Jahr 2006 hinaus - zu jährlichen Verlusten der Beklagten in Höhe von mehreren Millionen Euro, die aufgrund von Ergebnisabführungsverträgen aus den Jahren 1998 und 2000 in der Vergangenheit und aufgrund der derzeitigen Vertragslage auch bis ins Jahr 2014 von der … AG getragen werden.

3

Das Passagieraufkommen ist zu einem ganz wesentlichen Teil auf die Tätigkeit der … Limited zurückzuführen, die als sogenannter Low Cost Carrier den Flughafen … als zentralen kontinentalen Knotenpunkt gewählt hat und von hier eine Vielzahl von europäischen Städten und Regionen anfliegt. Grundlage ist ein Vertrag zwischen der … Limited und der Beklagten. Die Beklagte gewährt der Fluggesellschaft jährliche Zahlungen als „Marketing-Support“ oder „Marketing-Förderung“ in einer der Klägerin bisher nicht bekannten Höhe. Die Fluggesellschaft ihrerseits zahlt aufgrund einer Entgeltordnung der Beklagten je Passagier ein Entgelt. In der zuletzt maßgeblichen Entgeltsatzung war vorgesehen, dass sich das Entgelt je Passagier ab einer Gesamtpassagierzahl von 3 Millionen Menschen reduziert. Start-, Lande- und Anflugentgelte werden ebenso wenig geschuldet wie ein Entgelt für die Nutzung der zentralen Infrastruktureinrichtungen, weil die Fluggesellschaft ausschließlich Flugzeuge nutzt, die die entsprechenden Ermäßigungstatbestände erfüllen.

4

Die Klägerin meint:

5

Die maßgeblichen Entgeltordnungen aus den Jahren 2001 und 2006 sähen für die … Ltd. ein zu niedriges Entgelt vor, so dass es zwangsläufig zu Verlusten der Beklagten kommen müsse. Die nicht angemessenen Entgelte stellten ebenso wie die Leistung von „Marketing Support“ aufgrund der Gesellschafterstruktur staatliche Beihilfen im Sinne der Art 87, 88 EG-Vertrag dar, die unzulässig seien. Ob diese nach Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag rechtmäßig gewährt werden könnten, bedürfe keiner Entscheidung, weil es hierfür an einer unstreitig nicht vorliegenden Entscheidung der EU-Kommission fehle. Die Erzielung von Gewinnen durch die Beklagte sei auf Dauer nicht absehbar.

6

Die Klägerin trägt vor:

7

Die Zahlung des „Marketing Support“ erfolge ohne nennenswerte Gegenleistung und sei von einem privaten Investor nicht zu erlangen.

8

Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,

9

1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Höhe und den Zeitpunkt der in den Jahren 2002, 2003, 2004 und 2005 an die Fluggesellschaft … Ltd. gezahlten Beträge in Form von „Marketing Support“, die aufgrund des Vertrages über den Aufbau der ersten deutschen Basis aus dem Jahr 2001/2002 mit der Fluglinie … Ltd. entrichtet wurden;

10

2. die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern;

11

3. die Beklagte zu verurteilen, von der … Ltd. staatliche Beihilfen in Form von „Marketing Support“ in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zuzüglich Zinsen für die im Jahre 2002 gewährten Beihilfen in Höhe von 6,32% ab Auszahlung, für die im Jahre 2003 gewährten Beihilfen in Höhe von 5,44% ab Auszahlung, für die im Jahre 2004 gewährten Beihilfen in Höhe von 5,24% ab Auszahlung und für die im Jahre 2005 gewährten Beihilfen in Höhe von 5,04% ab Auszahlung zurückzufordern;

12

4. die Beklagte zu verurteilen, von der … Ltd. staatliche Beihilfen aus der Reduzierung von Flughafenentgelten für das Jahr 2003 in Höhe von 2,679 Millionen EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,44% für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2004 und 5,04% vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2005 und 4,89% ab dem 01. Januar 2006 zurückzufordern;

13

5. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in Zukunft staatliche Beihilfen (insbesondere in Form der Start- und Landeentgelte für Passagierflüge nach der Entgeltordnung 2006) an die … Ltd. zu gewähren, ohne dass diese zuvor nach Artikel 88 Abs. 3 EG bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angemeldet und von dieser genehmigt wurden;

14

6. der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte hat die Unzulässigkeit der Klage gerügt und meint:

18

Unabhängig von ihrer materiell-rechtlichen Verpflichtung zur Rückforderung vermeintlicher Beihilfen könne sie jedenfalls für die Jahre 2002 und 2003 hierzu nicht verurteilt werden, da mögliche Rückforderungsansprüche insoweit bereits verjährt seien. Es sei unternehmerisch nicht zu beanstanden, wenn sie über einen Zeitraum von 10 Jahren langfristig kalkulierte Verluste hinnehme, um dann Gewinn zu erwirtschaften.

19

Die Beklagte trägt vor:

20

Die beanstandeten Leistungen würden nicht nur der … Ltd. gewährt, sondern stünden allen Fluggesellschaften offen, die ihre Leistungen in Anspruch nähmen. Sie erwarte für das Jahr 2009 einen Gewinnüberschuss. Sie erziele ihre wesentlichen Einnahmen mit Parkentgelten sowie Umsatzabgaben des Einzelhandels und der Gastronomie.

21

Ein Private-Investor-Test habe zu dem Ergebnis geführt, dass die Verträge der Beklagten mit der … Ltd. einen positiven Deckungsbeitrag erbrachte, die Entscheidungen des Hauptgesellschafters betriebswirtschaftlich sinnvoll und nachvollziehbar seien und das Handeln der Beklagten den Grundsätzen des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers entsprächen.

22

Das Landgericht Bad Kreuznach hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als eröffnet angesehen, die Klage jedoch in der Sache als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin stehe aus Rechtsgründen kein Anspruch gegen die Beklagte zu, dass diese die an … Ltd. erbrachten Leistungen von „Marketing Support“ zurückfordere. Mangels Hauptanspruchs bestehe auch kein Anspruch auf eine entsprechende Auskunftserteilung sowie die damit in Zusammenhang stehende Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Es könne zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass es sich bei den Leistungen der Beklagten um unzulässige Beihilfen nach Art. 87, 88 EG-Vertrag handele, weshalb die zugrunde liegenden Verträge zwischen der Beklagten und der … Ltd. gemäß § 134 BGB nichtig seien und deshalb der Beklagten auch ein Rückzahlungsanspruch gegenüber der … Ltd. zustehe. Auch könne zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der Einwand der Verjährung nicht durchgreife, weil er europarechtlich überlagert sei. Die Klägerin sei aber mangels Anspruchsgrundlage nicht berechtigt, von der Beklagten die Einleitung eines entsprechenden Rückforderungsverlangens zu fordern. §§ 3, 8 UWG könnten einen solchen Anspruch nicht begründen, weil die Leistungen der Beklagten an die … Ltd. kein Verhalten darstelle, welches auf das Wettbewerbsgeschehen einwirke. Allein die Auswirkungen auf den Wettbewerb reichten hierfür nicht aus. Art 87 und 88 EG-Vertrag wiesen aus sich heraus keinen Marktbezug auf. Auch aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 1004 BGB wegen eines Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ergebe sich der geltend gemachte Anspruch nicht. In der Förderung der … Ltd. als Wettbewerber liege kein betriebsbezogener Eingriff zu Lasten der Klägerin, der eine unmittelbare Beeinträchtigung zur Folge gehabt hätte. Da es sich bei Art 87 und 88 EG-Vertrag nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handele, könne auch hieraus kein Anspruch hergeleitet werden. Letztlich ergebe sich nicht unmittelbar aus Art 88 Abs. 3 EG-Vertrag ein solcher Anspruch. Weder enthalte die Norm einen unmittelbaren zivilrechtlichen Anspruch, noch verlange der Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes die Zulassung eines solchen Anspruches.

23

Der Klägerin stehe auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Einforderung von Flughafenentgelten im Umfange des Klageantrages zu 4) zu. Insoweit sei bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Entgeltordnung der Beklagten um eine Beihilfe im Sinne der Art 87, 88 EG-Vertrag handele. Die darin vorgesehenen Entgelte beträfen nicht nur die … Ltd., sondern alle Flughafenbenutzer. Die Ermäßigungstatbestände seien so allgemein gefasst, dass die Behauptung, sie seien auf die Beklagte zugeschnitten, nicht überzeugend sei. Ungeachtet dessen scheitere der Anspruch aber jedenfalls auch daran, dass es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage fehle.

24

Der Antrag zu 5, zukünftig Beihilfen an die … Limited zu unterlassen, sei mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit bereits unzulässig. Hilfsweise stützt das Landgericht seine Entscheidung darauf, dass der Antrag mangels Anspruchsgrundlage auch unbegründet ist. Angesichts dieser Rechtslage sei für die beantragte Androhung einer Ordnungsmaßnahme nach § 890 Abs. 2 ZPO kein Raum.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 16.05.2007 (Bl. 344 – 356 GA) Bezug genommen. Dieses wurde der Klägerin am 18.05.2007 zugestellt.

26

Mit Schreiben vom 30.05.2007 hat die Klägerin und mit Schreiben vom 31.05.2007 die Beklagte einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO gestellt. Das Landgericht Bad Kreuznach hat darauf den Tatbestand in der Weise geändert, dass die Beklagte die Unzulässigkeit der Klage, nicht aber die Unzulässigkeit des Rechtsweges gerügt habe. Im übrigen hat es die Anträge zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 12.06.2007, Bl. 398 – 401 GA verwiesen.

27

Mit Schriftsatz vom 12.06.2007 hat die Klägerin gegen das Urteil in der durch die erfolgte Berichtigung gefundenen Form Berufung eingelegt.

28

Die Klägerin hat am 22. Juni 2007 die Verweisung des Rechtsstreites vom erkennenden Senat an den Kartellsenat des Oberlandesgerichtes Koblenz und zugleich eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.08.2007 beantragt, worauf der Vorsitzende des 4. Zivilsenates am 22.06. die Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.08. 2007 verlängert hat. Die Berufungsbeklagte hat dem Verweisungsantrag widersprochen.

29

Am 20.08.2007 hat die Klägerin ihre Berufung begründet, wobei sie im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Zugleich hat sie Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichtes, insbesondere einen Verstoß gegen das Gebot der prozessualen Waffengleichheit, unzureichende Hinweise nach § 139 ZPO, eine unzureichende Erörterung des Sach- und Streitstandes in der mündlichen Verhandlung, eine zu beanstandende Protokollierung der mündlichen Verhandlung und eine zu Unrecht erfolgte Zurückweisung des Tatbestandsberichtigungsantrages gerügt.

30

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass ihre Anspruchsbegehren unmittelbar von Art 88 Abs. 3 EG-Vertrag, jedenfalls von Art 88 Abs. 3 EG-Vertrag i.V.m. § 1004 BGB getragen würden. Art 88 Abs. 3 EG-Vertrag sei nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichte unmittelbar anwendbar. Aus dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte der Art 87 und 88 EG-Vertrag ergebe sich deren drittschützender Charakter, der in der Rechtsprechung des EuGH wie des BGH und von der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur anerkannt sei. Ausgehend von dieser Anspruchsgrundlage stellten sich sowohl die gewährte Marketingförderung aufgrund des Vertrages mit … aus dem Jahre 2001 und nachfolgenden Rechtsakten als auch die Reduzierung von Flughafenentgelten als staatliche Beihilfen dar. Mit beiden Zuwendungen habe sich die Beklagte als öffentliches Unternehmen nicht so verhalten wie ein privater Investor („Private-Investor-Test“). Dies ergebe sich auch aus der Verfügung der Europäischen Kommission vom 17.06.2008 – K (2008) 2276 betreffend die „Staatliche Beihilfe Nr. C 29/2008(ex NN 54/2007 – Deutschland / … Flughafen Gesellschaft und … plc“, mit der die Europäische Kommission ein Verfahren nach Artikel 88 Abs. 2 EG-Vertrag (Anlage zum Schriftsatz vom 17.12.2008, Bl. 1110 GA) eingeleitet habe. Dabei sei zu beachten, dass jede einzelne Maßnahme für sich zu betrachten und damit eine Gesamtschau in einem Geschäftsmodell unzulässig sei. Letztlich sei ihr, der Klägerin, Begehren von § 33 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 GWB i.V.m. Art 82 EG-Vertrag und §§ 19, 20 GWB gedeckt. Hier sei zwingend das Bundeskartellamt zu informieren.

31

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren zuletzt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichtes Bad Kreuznach vom 16.05.2007 (2 O 441/06) die Beklagte zu verurteilen,

32

1. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Höhe und den Zeitpunkt der in den Jahren 2002, 2003, 2004 und 2005 von der Beklagten aufgrund des mit der Fluglinie … Ltd. geschlossenen „Vertrag[s] über den Aufbau [der] ersten Basis“ aus dem Jahr 2001/2002 an die Fluglinie … Limited geleisteten „Marketingförderung“ in Form von (i) Einmalzahlungen für neu eingerichtete Strecken und (ii) Ermäßigungen der Flughafenentgelte nach Maßgabe der Anzahl der von … Ltd. am Flughafen … stationierten Flugzeuge und der Anzahl der ankommenden Passagiere;

33

2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern;

34

3. von der … Ltd. staatliche Beihilfen in Form der in Nr. 1 beschriebenen „Marketingförderung“ in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zuzüglich Zinsen für die im Jahr 2002 gewährten Beihilfen in Höhe von 6,32 % ab Auszahlung, für die im Jahr 2003 gewährten Beihilfen in Höhe von 5,44 % seit Auszahlung, für die im Jahr 2004 gewährten Beihilfen in Höhe von 5,24 % seit Auszahlung und für die im Jahr 2005 gewährten Beihilfen in Höhe von 5,04 % seit Auszahlung zurückzufordern;

35

Hilfsweise für den Fall, dass der Senat Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG für nicht unmittelbar anwendbar hält:

36

von der … Ltd. „Marketingförderung“ der in Nr. 1 beschriebenen Form in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zuzüglich Zinsen für die im Jahr 2002 gewährten Zahlungen in Höhe von 6,32 % ab Auszahlung, für die im Jahr 2003 gewährten Zahlungen in Höhe von 5,44 % seit Auszahlung, für die im Jahr 2004 gewährten Zahlungen in Höhe von 5,24 % seit Auszahlung und für die im Jahr 2005 gewährten Zahlungen in Höhe von 5,04 % seit Auszahlung zurückzufordern;

37

4. von der … Ltd. staatliche Beihilfen aus der Reduzierung von Flughafenentgelten für das Jahr 2003 in Höhe von € 2,679 Millionen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,44 % ab 1. Januar bis 31. Dezember 2004 und 5,04 % ab 1. Januar bis 31. Dezember 2005 und 4,89 % ab 1. Januar 2006 zurückzufordern;

38

Hilfsweise für den Fall, dass der Senat Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG für nicht unmittelbar anwendbar hält:

39

von der … Ltd. nicht erhobene Flughafenentgelte für das Jahr 2003 in Höhe von € 2,679 Millionen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,44 % ab 1. Januar bis 31. Dezember 2004 und 5,04 % ab 1. Januar bis 31. Dezember 2005 und 4,89 % ab 1. Januar 2006 nachzufordern.

40

5. es zu unterlassen, in Zukunft staatliche Beihilfen (insbesondere in Form der Start- und Landeentgelte für Passagierflüge nach der Entgeltordnung von 2006) an die … Ltd. zu gewähren, ohne dass diese zuvor nach Art. 88 Abs. 3 EG

41

- bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angemeldet und

- von dieser genehmigt wurden;

42

Hilfsweise :

43

es zu unterlassen, in Zukunft staatliche Beihilfen in Form von

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- „Marketing Support“, „Anlaufbeihilfen“ oder sonstigen Zuschüssen und/oder

- vergünstigten Flughafenentgelten auf Grundlage von Nr. 3.2 lit. a) der Entgeltordnung von 2006

an … Ltd. zu gewähren, ohne dass diese staatlichen Beihilfen zuvor nach Art. 88 Abs. 3 EG

- bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angemeldet und

- von dieser genehmigt wurden.

45

Hilfsweise für den Fall, dass der Senat Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG für nicht unmittelbar anwendbar hält:

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es zu unterlassen, in Zukunft … Ltd. durch die Gewährung von „Marketing Support“ oder sonstigen Zuschüssen nach Nr. 6 der Entgeltordnung von 2006 und den hierzu erlassenen Grundsätzen

Abbildung

47

zu begünstigen.

48

6. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000,00 oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird.

49

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

51

Die Beklagte hat auf die Berufung am 06.11.2007 erwidert. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und erhebt die Einrede der Verjährung. Dabei weist sie darauf hin, dass nach dem aktuellen Gesellschaftsvertrag die … AG zwar nur 4 der 14 Aufsichtsratsmitglieder stellt, während das Land Hessen drei und das Land Rheinland-Pfalz 7 Aufsichtsratsmitglieder stelle. Aufgrund des in § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages geregelten Stimmrechtes habe die … AG aber insgesamt 95 Stimmen, während die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen jeweils nur über 42 Stimmen, insgesamt also über 84 Stimmen verfügten. Die … AG sei im Aufsichtsrat also allein bestimmend.

52

Die Beklagte ist der Auffassung, dass Art 87, 88 EG-Vertrag weder unmittelbar noch mittelbar als Anspruchsgrundlage für das klägerische Vorbringen herangezogen werden können, da die Klägerin nicht Adressat der Vorschriften sei. Ungeachtet dessen liege auch keine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Vorschriften vor. Es fehle sowohl an der Staatlichkeit als auch an einem bestimmten Unternehmen, welches durch die Leistungen begünstigt werde. An dieser rechtlichen Wertung ändere sich auch durch die Entscheidung der EU-Kommission vom 17.06.2008 nichts, da lediglich ein Prüfungsverfahren eingeleitet worden, aber keine Entscheidungen getroffen worden seien. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei schon unzulässig.

53

Der erkennende Senat hat zunächst am 23.01.2008 einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO erlassen. Nachdem die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 16.02.2009 bestimmt. Wegen der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 16.02.2009 Bezug genommen.

54

Während des vorliegenden Rechtsstreites hat die EU-Kommission mit Schreiben vom 17. Juni 2008 mitgeteilt, dass sie ein förmliches Prüfverfahren nach Art 88 Abs. 2 EG-Vertrag eingeleitet hat. Gegenstand des Verfahrens ist einerseits die Beschwerde der Arbeitsgemeinschaft …, zu deren Mitgliedern auch die Klägerin gehört, wegen behaupteter unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen seitens der … AG sowie der Bundesländer Rheinland-Pfalz und Hessen zugunsten der irischen Luftfahrtgesellschaft … plc sowie des Betreibers des Flughafens …, der Flughafen … GmbH … sowie andererseits ähnliche Beschwerden der Klägerin sowie einer weiteren Luftfahrtgesellschaft.

55

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die hiermit zu den Akten gereichten Urkunden und sonstigen Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

56

Die nach §§ 517, 520 ZPO zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

57

1. Die Berufung ist zunächst zulässig.

58

a) Die am 12. Juni 2007 eingegangene Berufung ist in der am 18. Juni 2007 abgelaufenen Monatsfrist des § 517 ZPO erhoben worden. Die Berufungsbegründung vom 20.08.2007, eingegangen am gleichen Tage, ist in der verlängerten Frist des §§ 520 Abs. 2 S. 1, 222 Abs. 2 ZPO erfolgt. Gegen die Formalien der Berufung bestehen keine Bedenken.

59

b) Im Berufungsverfahren ist die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat, nach § 17a Abs. 5 GVG, der insoweit § 513 Abs. 2 ZPO vorgeht (Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 513 Rn. 12), grundsätzlich nicht mehr zu prüfen.

60

Vorliegend ergibt sich allerdings die Besonderheit, dass das Landgericht nach seinem ursprünglichen Urteil – die Tatbestandsberichtigung außer Acht lassend - die Bestimmung des § 17a Abs. 3 GVG nicht beachtet hat, wonach über die Zulässigkeit des Rechtsweges zwingend vorab zu entscheiden ist, wenn – wie nach dem ursprünglichen Tatbestand – eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. Gegen eine solche Vorabentscheidung wäre nach § 17a Abs. 4 GVG die sofortige Beschwerde und damit ein Rechtsmittel statthaft gewesen. Aus diesem Entzug eines Rechtsmittels wird hergeleitet, dass dann der Rechtsweg auch vom Rechtsmittelgericht in der Hauptsache überprüft werden kann und muss (BGH NJW 1993, 1799; BGH NJW 1998, 231; BGH NJW 1993, 470; BGH NJW 1994, 956).

61

Dieser Aspekt ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Ob und inwieweit die Berufungsbegründung oder -erwiderung die Frage nach dem zulässigen Rechtsweg aufgreift, bleibt unerheblich. Grundsätzlich muss bei Missachtung des Vorabentscheidungsverfahrens durch das Ausgangsgericht das Oberlandesgericht selbst in das entsprechende Vorabentscheidungsverfahren eintreten. Anderes gilt allerdings dann, wenn es die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht, ohne die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde als gegeben zu erachten (BGH NJW 1996, 1890; BGH NJW 1996, 591; BGH ZIP 1996, 1059; OLG Bremen OLGR 2002, 327; KG Berlin KGR 2005, 435).

62

Nachdem das Landgericht auf den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten sein Urteil allerdings dahin berichtigt hat, dass zwar die Unzulässigkeit der Klage, nicht aber die Unzulässigkeit des Rechtsweges gerügt wurde, ist der Verfahrensmangel im fehlenden Vorgehen nach § 17a Abs. 3 GVG geheilt. Ausgehend von der fehlenden Rüge durfte das Landgericht im Urteil über die Zulässigkeit des gewählten Rechtsweges mit der Folge entscheiden, dass der erkennende Senat die Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen hat.

63

Dies ist von den Parteien mit ihren Stellungnahmen zum Hinweisbeschlusses des Senates nicht mehr aufgegriffen worden, so dass weitere Ausführungen entbehrlich sind.

64

c) Der Senat ist für die Entscheidung des Rechtsstreites funktionell zuständig. Es handelt sich nicht um eine Kartellsache im Sinne der §§ 91, 87 GWB. Wann eine Kartellsache vorliegt, bestimmt sich nach § 87 GWB. Danach sind Kartellsachen nur solche nach dem GWB sowie den Art 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag). Die mit der Klage geltend gemachten und der Berufung weiterverfolgten Ansprüche sollen sich nach dem Vortrag der Klägerin aus Art 88 des EG-Vertrages ergeben. Soweit § 33 GWB genannt wird, bezieht auch dieser sich für das Unterlassungsgebot allein auf die Art 81 und 82 EG-Vertrag. Art 88 des EG-Vertrag ist nicht Bestandteil des europäischen Kartellrechtes. Das europäische Kartellrecht hat in materieller Hinsicht seine Regelung in Art 81 und 82 EG-Vertrag und in verfahrensrechtlicher Hinsicht in Art 83 – 86 EG-Vertrag gefunden. Angesichts der eindeutigen Bezugnahme in § 87 GWB auf die Art 81 und 82 EG-Vertrag sieht der Senat keine Regelungslücke, die die analoge Anwendung einer eng auszulegenden Zuständigkeitsnorm auf Art 88 EG-Vertrag gebietet. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Ausführungen bei Tilmann/Schreibauer (GRUR 2002, 212, 222) gehen dahin, dass sie eine ausdrückliche Ergänzung des früheren § 96 GWB a.F. um einen Verweis auf die Art 87, 88 EG-Vertrag für wünschenswert erachtet haben. Schon vor einer solchen befürworteten Gesetzesänderung haben sie „möglicherweise“ eine entsprechende Auslegung von § 96 GWB a.F. als erwägenswert erachtet. Der Gesetzgeber ist dem bei der Novelle des GWB im Jahre 2005 aber gerade nicht gefolgt, sondern hat – bei gleichzeitiger Streichung von § 96 GWB a.F. – in § 87 GWB nur die Art 81, 82 EG-Vertrag in Bezug genommen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass er die Art 87, 88 EG-Vertrag gerade nicht dem europäischen Kartellrecht zugeordnet hat und deshalb auch keine besondere Zuständigkeit der Kartellsenate begründen wollte. Vor diesem Hintergrund war eine Unterrichtung des Bundeskartellamtes nicht erforderlich.

65

Die Parteien wurden bereits mit Verfügung vom 28.08.2007 und nochmals mit dem Hinweisbeschluss vom 23.01.2008 darauf hingewiesen, dass der Senat davon ausgeht, dass es sich nicht um eine Kartellsache handelt. Die Parteien haben darauf ihren Vortrag allein wiederholt, ohne neue, nicht bereits berücksichtigte Gesichtspunkte mit einzubinden.

66

2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht weder der zunächst geltend gemachte Auskunftsanspruch noch der weitere Hauptanspruch zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder unmittelbar aus Art 88 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag, noch aus § 242 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag. Bei den Art. 87 und 88 EG-Vertrag handelt es sich nämlich – wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 23.01.2008 bereits ausführlich begründet hat - nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (ebenso bereits OLG München v. 15.05.2003 – 29 U 1703/03 = OLGR 2003, 411 = GRUR 2004, 169; nunmehr auch OLG Schleswig v. 20.05.2008 – 6 U 54/06 = EWS 2008, 470).

67

Ob staatliche Beihilfen im Sinne der Art 87, 88 EG-Vertrag vorliegen und ob sie in diesem Fall für ein bestimmtes Unternehmen gewährt wurden, kann damit ebenso dahin stehen, wie die Frage, ob die Leistungen – unterstellt es seien staatliche Beihilfen - im Sinne des Privat-Investor-Testes als marktkonform angesehen werden könnten. Diese Fragen wird die EU-Kommission innerhalb des inzwischen eingeleiteten Prüfverfahrens zu beantworten haben. Es bedarf deshalb auch keiner Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Klägerin in Erwiderung auf die entsprechenden Hilfserwägungen des Senates in seinem Hinweisbeschluss vom 23.01.2008.

68

a) Art 87, 88 EG-Vertrag als unmittelbare Anspruchsgrundlage

69

Art 87, 88 EG-Vertrag und insbesondere auch das Durchführungsverbot in Art 88 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag stellen keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für Auskunfts-, Unterlassungs-, Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche eines Wettbewerbers gegen den vermeintlichen Beihilfegewährer dar. Der Wettbewerber ist nicht Adressat der genannten Normen und kann aus diesen keine subjektiven Rechts herleiten.

70

Für den Beihilfeempfänger stellt der EuGH dies in Nr. 76 der SFEI-Entscheidung vom 11.07.1996 – C-39/94 - ausdrücklich klar. Offen lässt der EuGH, inwieweit sich aus dem nationalen Recht eine Anspruchsbegründung ergeben kann.

71

Auch für den Beihilfegewährer ergibt sich dies aber schon aus dem Wortlaut der Vorschriften, die keine entsprechenden Ansprüche begründen, sondern lediglich Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten ansprechen. Auch der EuGH hat immer wieder betont, dass den Vorschriften zwar unmittelbare Wirkung zukommt, gleichwohl aber die Gerichte nach ihrem nationalen Recht den Normen die Geltung verschaffen (EuGH v. 11.07.1996 – C-39/94 – SFEI, Nr. 40). Wie noch darzustellen sein wird, geschieht dies in Deutschland durch ein repressives Tätigwerden im Rahmen der Rückforderung von der EU-Kommission als unzulässig erachteter oder entgegen Art 88 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag verfrüht gezahlter staatlicher Beihilfen. Ein Zwang, auch einen präventiven Schutz im nationalen Recht vorzusehen oder die Heranziehung von Art 87, 88 EG-Vertrag als unmittelbare Anspruchsgrundlage anzuordnen, ergibt sich nicht.

72

In Art 88 Abs. 3 S. 2 EG-Vertrag wird der EU-Kommission und gerade nicht dem Wettbewerber aufgegeben, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, wenn sie von der Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausgeht. Hiervon hat die EU-Kommission inzwischen auch Gebrauch gemacht.

73

Schutzzweck der Norm ist auch nicht das konkrete Wettbewerbsverhältnis, sondern lediglich der Gemeinsame Markt. Allein der Reflex des Schutzes des Gemeinsamen Marktes auf das konkrete Wettbewerbsverhältnis lässt den einzelnen Wettbewerber betroffen sein. Aus der Betroffenheit folgt aber noch kein subjektives Recht.

74

Dabei muss auch beachtet werden, dass der EuGH in der SFEI-Entscheidung unter Nr. 42 deutlich herausgearbeitet hat, dass es den nationalen Gerichten verwehrt ist, sich zur Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt zu äußern, d.h. die Tatbestandsvoraussetzungen des heutigen Art 88 Abs. 2 S. 1 EG-Vertrag zu prüfen, da die Beurteilung allein der EU-Kommission unter der Kontrolle des EuGH zustehe. Die Argumentation der Klägerin, dass Art 88 Abs. 2 S. 1 EG-Vertrag dem Beurteilungsrecht der nationalen Gerichte entzogen sein soll, dagegen nicht das Durchführungsverbot nach Art 88 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag, vermag nicht zu überzeugen.

75

Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass der EuGH in der genannten Entscheidung unter Nr. 43 noch festgestellt hat, dass die EU-Kommission anders als die nationalen Gerichte die Rückerstattung einer staatlichen Beihilfe nicht allein mit der Begründung anordnen kann, dass sie ihr nicht rechtzeitig angezeigt wurde. Genau diese Möglichkeit steht der EU-Kommission nun aber mit Art 11 der VO (EG) Nr. 659/1999 offen. Art 11 Abs. 1 VO erlaubt das Verlangen nach der Aussetzung der weiteren Beihilfegewährung, § 11 Abs. 2 VO nun aber auch das Verlangen, die bisher unter Verstoß gegen die Anzeigeverpflichtung gezahlten Beihilfen zurückzufordern. Die in der SFEI-Entscheidung (Nr. 45) noch zu beklagende Situation, dass ohne eine von den nationalen Gerichten angeordnete Rückforderung die praktische Wirkung des heutigen Art 88 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag verpuffe, besteht damit nicht mehr. Auch für eine analoge Anwendung von Art 88 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag besteht also mangels Regelungslücke jedenfalls heute keine Rechtfertigung mehr.

76

Damit kommt allein eine repressive Tätigkeit der nationalen Gerichte auf eine Klage eines Wettbewerbers im Rahmen von § 812 BGB in Betracht, da die Beihilfegewährung im Sinne des § 134 BGB nichtig ist, wenn die EU-Kommission einen Art 87, 88 EG-Vertrag widersprechenden Sachverhalt feststellt und hieraus konkrete Anordnungen ableitet.

77

Eine Anordnung über die einstweilige Aussetzung oder Rückforderung vermeintlicher staatlicher Beihilfen der EU-Kommission liegt aber unstreitig nicht vor. Vielmehr hat die EU-Kommission bisher nur ein Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.

78

Nichts anderes ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung. Die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass auch die bisherigen Rückforderungsverlangen der Beihilfen in Deutschland, die Gegenstand von Gerichtsverfahren waren, nicht unmittelbar auf Art 88 Abs. 3 S. 3 oder Art 88 Abs. 2 EG-Vertrag gestützt wurden, sondern sich die Rückforderung auch hier allein nach dem nationalen Recht richtete und mit §§ 812 ff. BGB ein hinreichendes Instrumentarium zur Verfügung steht.

79

Dieses Instrumentarium ist auch ausreichend, um den Wettbewerber zu schützen. Es gibt keinen Zwang des vorbeugenden Rechtsschutzes, d.h. eines Rechtsschutzes vor der Entscheidung der EU-Kommission über ein nach § 11 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 659/1999 auszusprechendes vorläufiges oder endgültiges Rückforderungsverlangen. Es ist unbestritten, dass wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf das konkrete Wettbewerbsverhältnis der Wettbewerber die Rückforderung verlangen kann, wenn denn eine Entscheidung in diesem Sinne vorliegt. Diese Situation ist vorliegend aber nicht gegeben.

80

Der Hinweis des EuGH auf das nationale Recht wäre nicht nachvollziehbar, wenn die EuGH-Rechtsprechung mit der Klägerin zwingend in dem Sinne verstanden werden müsste, dass Art 88 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag als unmittelbare Anspruchsgrundlage heranzuziehen ist. Wenn die Klägerin hier den Verweis auf das reine Verfahrensrecht beschränken möchte, findet dies in der Rechtsprechung keine den Senat überzeugende Stütze. So hat der BGH in seinem Urteil vom 26.10.2006 zur Rückforderung einer unzulässigen Stahlbeihilfe ausdrücklich die Bedeutung der Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 812 BGB hervorgehoben, d.h. gerade einer Vorschrift des nationalen Rechtes. Auch für die Rückabwicklung hat der BGH allein auf § 346 BGB, d.h. die materielle nationale Norm abgestellt (Nr. 31, 32). Indem das nationale Recht die originäre Feststellungslast zum Vorliegen einer unzulässigen staatlichen Beihilfe bei der EU-Kommission belässt und zugleich die notwendigen Instrumentarien zur Verfügung stellt, um die Rückforderung einer gleichwohl vor einer Anzeige geleisteten oder einer gänzlich unzulässigen Beihilfe zu ermöglichen, wird die Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Individualinteressen auch nicht unmöglich gemacht, sondern im Gegenteil gewährleistet. Das Recht des Einzelnen muss nicht darin bestehen, dass er selbst die Unzulässigkeit der Beihilfe muss feststellen lassen können. Es kann vielmehr auch darin bestehen, dass er ein Recht darauf hat, dass die EU-Kommission ihrer Prüfungs- und Feststellungsaufgabe nachkommt.

81

Wenn es in der von der Klägerin zitierten Rechtssache … (EuGH v. 21.10.2003 – C-261 und 262/01) heißt, dass „es grundsätzlich den nationalen Gerichten obliegt, die Erstattung der Abgaben oder Beiträge anzuordnen, die speziell zur Finanzierung einer Beihilfe erhoben wurden …“, so trägt dem die bisherige Rechtsprechung in der Anwendung von §§ 812 ff. BGB Rechnung. Hieraus ergibt sich nicht, dass die nationalen Gerichte ein Instrumentarium zur Verfügung stellen müssen, das diese Rückforderung bereits vor einer Entscheidung der EU-Kommission erlaubt und damit die Gefahr begründet, dass es zu sich widersprechenden Entscheidungen des Gerichtes und der EU-Kommission kommt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Effektivität dieser Rechtsschutzgewährung zu zweifeln.

82

Anders als die Klägerin meint, ist die Rückforderung durch einen Wettbewerber auch durchaus denkbar. Nämlich dann, wenn die EU-Kommission vorläufig oder endgültig ein Rückforderungsverlangen gestellt hat, dem aber von dem betroffenen Mitgliedsstaat nicht Rechnung getragen wird. Er setzt dann sein Recht durch, dass der Mitgliedsstaat tätig wird. Zunächst ist aber den dazu berufenen Adressaten, dem Mitgliedsstaat sowie der EU-Kommission, Gelegenheit zu geben, ihren Verpflichtungen nachzukommen.

83

Die auf Seite 25 des Schriftsatzes vom 23.04.2008 geäußerte Befürchtung der Klägerin, dass die Mitgliedsstaaten keinen Anreiz hätten, eine mutmaßliche Beihilfe anzuzeigen, weil die Nichtanzeige zunächst keine negativen Folgen habe, insbesondere, wenn sich die Beihilfe nachträglich als gerechtfertigt erweise, trifft nicht zu, weil auch in diesem Fall eine vorläufige oder endgültige Anordnung der EU-Kommission über die Rückforderung der gesamten Beihilfe oder aber zumindest der ersparten Zinsen für eine Vorfinanzierung möglich bleibt.

84

Es bleibt damit festzuhalten, dass weder aus der von der Klägerin herangezogenen SFEI-Entscheidung aus dem Jahre 1996 noch den darauf aufbauenden Entscheidungen des EuGH entnommen werden kann, dass Art 87, 88 EG-Vertrag als unmittelbare Anspruchsgrundlagen herangezogen werden können. Die unmittelbare Geltung der Normen besagt lediglich, dass diese unmittelbar für den Adressaten, die Mitgliedsstaaten und die EU-Kommission, gelten und dem im Rahmen des nationalen Rechtes Geltung zu verschaffen ist. Dies geschieht über §§ 812 ff. BGB. Für eine analoge Anwendung ist mangels Regelungslücke im Rechtsschutzsystem kein Raum.

85

b) Art 87, 88 EG-Vertrag als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB

86

(1) Die Klägerin will die von ihr geltend gemachten Ansprüche hilfsweise aus Art 88 Abs. 3 EG-Vertrag i.V.m. § 1004 BGB herleiten. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei Art 87, 88 EG-Vertrag zumindest auch um Schutzgesetze in Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handele, so dass neben dem sich aus § 823 Abs. 2 BGB ergebenden Schadensersatzanspruch immer auch ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB bestehe.

87

Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass § 1004 BGB alle durch § 823 Abs. 2 BGB deliktisch geschützten Rechtsgüter erfasst (Palandt-Bassenge, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1004 Rn. 4, 27 und Einf. v. § 823 Rn. 18). Nur wenn ein solcher Anspruch besteht, kommen auch die Auskunftsansprüche sowie der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit § 242 BGB als weiterer Anspruchsgrundlage in Betracht (Palandt-Bassenge, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1004 Rn. 27; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 149). Insoweit hat der BGH festgehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung Treu und Glauben es gebieten, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. aktuell etwa Urteil vom 06.02.2007 - X ZR 117/04 - NJW 2007, 1806 = MDR 2007, 1030 = BGHReport 2007, 539; BGHZ 10, 385; BGHZ 81, 21; BGHZ 95, 285; BGHZ 148, 26; BGHZ 152, 307).

88

Die Voraussetzungen der Unsicherheit sind gegeben, weil die Klägerin zwar Kenntnis davon hat, dass die Beklagte die von ihr beanstandeten Leistungen dem Grunde nach erbringt, ohne diese tatsächlich aber der Höhe nach exakt beziffern zu können. Es fehlt aber an den weiteren Voraussetzungen.

89

Das Begehren der Klägerin kann danach nur dann Erfolg haben, wenn eine durch Art 88 Abs. 3, Art 87 EG-Vertrag hinreichend individualisierte Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht, was nur dann der Fall ist, wenn Art 88 Abs. 3, Art 87 als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind und damit die genannten Normen gerade auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind.

90

Dies ist im Ergebnis nicht der Fall, weil Art 87, 88 EG-Vertrag nicht dazu bestimmt sind, der Klägerin als Wettbewerberin des Beihilfeempfängers ein subjektives Recht gegenüber dem Beihilfegewährer zu vermitteln.

91

Der Klägerin kann darin gefolgt werden, dass die Wettbewerbsvorteile durch eine nicht von der EU-Kommission als zulässig erachtete Beihilfe - oder jedenfalls vor einer Entscheidung hierüber - wirksam nur in der Weise entzogen werden können, dass die Bewilligung der Beihilfe, gleich in welcher Form diese gewährt wurde, nach § 134 BGB als nichtig angesehen wird und deshalb zurückgefordert werden darf. Dafür ist es allerdings nicht erforderlich, dass auch dem Wettbewerber des Beihilfeempfängers ein Anspruch über § 1004 BGB wegen der Qualifizierung des Durchführungsverbotes als Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB zugestanden wird. Ausreichend ist vielmehr, dass der Wettbewerber ein Verletzungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 bei der EU-Kommission einleiten kann. Nach der Feststellung eines Verstoßes gegen Art 87 Abs. 1, 88 Abs. 3 EG-Vertrag muss der Beihilfegewährer dann die notwendige Rückforderung der Beihilfen einleiten. Ungeachtet dessen sieht die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (jetzt § 88 EG-Vertrag) in Art 14 Abs. 1 VO ausdrücklich vor, dass bei Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen die Kommission entscheidet, dass der betreffende Mitgliedsstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe zurückzufordern. Auch hier wird also wieder auf den Mitgliedsstaat als Adressat der normativen Regelungen abgestellt wie es sich auch aus den Vorerwägungen (Nr. 6, 13) ergibt.

92

Nach Art 14 Abs. 3 S. 1 der genannten Verordnung erfolgt die Rückforderung nach dem Verfahren des jeweiligen Mitgliedsstaates, d.h. dem nationalen Recht. Nach Art 14 Abs. 3 S. S. 2 VO (EG) Nr. 659/1999 veranlassen die Mitgliedsstaaten bei der Rückforderung im Fall eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten unbeschadet des Gemeinschaftsrechtes alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte. Adressat ist also auch hier nicht der Wettbewerber. Es wird auf die nationale Rechtsordnung und die dort vorhandenen Instrumente abgestellt. Weder wird ein solches Instrument im europäischen Recht selbst geschaffen, noch wird gefordert, dass der nationale Gesetzgeber ein solches Instrument für den Wettbewerber im nationalen Recht schafft.

93

Ob dem Wettbewerber unmittelbar gegen den Beihilfegewährer oder allein gegen die EU-Kommission zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens ein Anspruch auf eine solche Rückforderung zusteht, sofern die EU-Kommission die Leistung als Beihilfe angesehen und deren Rechtswidrigkeit festgestellt hat und der Beihilfegewährer untätig bleibt und ob es sich dabei dann um einen öffentlich-rechtlichen oder einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch handelt, bedarf hier keiner Entscheidung, da diese Konstellation nicht gegeben ist.

94

Einer weitergehenden Rechtsschutzmöglichkeit für den Wettbewerber bedarf es auch nicht deshalb, um den fortgesetzten Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Der EU-Kommission steht zur Verhinderung eines solches Effektes nach Art 11 der VO (EG) 659/1999 die Möglichkeit zur Anordnung der Aussetzung (Abs. 1) oder zur einstweiligen Rückforderung (Abs. 2) der Beihilfe zur Verfügung. Dem Effizienzgebot ist damit hinreichend Rechnung getragen.

95

Art 88 Abs. 3 EG-Vertrag kann nicht abgesprochen werden, dass er in seiner Wirkung auch den Wettbewerber des beihilfebegünstigten Marktteilnehmers betrifft. Dies besagt aber nicht, dass dies auch dem Schutzzweck der Norm entspricht. Ziel und damit Schutzzweck der Norm ist vielmehr der objektive Schutz des Marktes als solcher, der einen freien Wettbewerb ermöglicht. Insoweit kann zunächst auf die überzeugenden und belegten Darlegungen des OLG München verwiesen werden. Ergänzend kann auf die Erwägungsgründe zur Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (jetzt Art 88 EG-Vertrag) verwiesen werden, die als Schutzgut im 4. Erwägungsgrund die Vollendung und Vertiefung des Binnenmarktes und im 15. Erwägungsgrund die Funktionsweise des Binnenmarktes als Schutzgut hervorhebt.

96

Der 16. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (jetzt Art 88 EG-Vertrag) begründet das Erfordernis, dass die Verordnung alle Möglichkeiten festlegt, über die Dritte verfügen, um ihre Interessen bei Verfahren für staatliche Beihilfen zu vertreten. Tatsächlich legt die Verordnung dann fest, inwieweit Dritte sich am Verfahren der EU-Kommission selbst beteiligten können. Zu den Beteiligten zählen nach der Definition in Art 1 lit. h auch Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere auch Wettbewerber. In Art 20 Abs. 1 der Verordnung ist vorgesehen, dass jeder Beteiligte im Prüfungsverfahren eine Stellungnahme abgeben kann. Dazu kann nach Art 20 Abs. 2 S. 1 der Verordnung jeder Beteiligte der Kommission Mitteilung über mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen und über eine mutmaßlich missbräuchliche Anwendung von Beihilfen machen. Zurecht weisen Götz/Soria darauf hin, dass die vorläufige Prüfung zum größten Teil auf Beschwerden von Wettbewerbern oder anderen Mitgliedsstaaten beruhen (Götz/Soria in Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechtes, Band 2, Loseblattsammlung, Stand Oktober 2007, H. III. Rn. 262), ohne in diesem Zusammenhang aus den gesetzlichen Regelungen oder der Rechtsprechung des EuGH den Schluss zu ziehen, dass auch der Wettbewerber unmittelbar die Rückforderung der Beihilfe vom Beihilfegewährer verlangen kann. Auch unter dem Gesichtspunkt des Individualrechtsschutzes (Götz/Soria a.a.O. Rn. 286 f.) wird eine solche Option nicht in Betracht gezogen. Von Wallenberg weist auf die Möglichkeit hin, dass ein Unternehmen in Form eines Wettbewerbers Untätigkeitsklage gegen die Kommission nach Art 232 Abs. 3 EG-Vertrag erheben kann, wenn die EU-Kommission auf einen Hinweis auf eine missbräuchliche, weil nicht angemeldete, Beihilfe nicht in angemessener Frist ein Prüfungsverfahren durchführt (v. Wallenberg in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Loseblattkommentar, Stand Oktober 2007, Art 88 Rn. 99). Für den Fall, dass die EU-Kommission – wie vorliegend – von einem Beteiligten im Sinne des § 20 VO (EG) Nr. 659/1999 eine Mitteilung über eine angeblich missbräuchliche Beihilfe erhalten hat und nicht tätig werden will, ist sie verpflichtet, dies dem Beteiligten mitzuteilen. Für den Fall einer solchen Mitteilung diskutiert v. Wallenberg nur die Frage, ob die Nichtigkeitsklage nach Art 230 Abs. 4 EG-Vertrag oder die Untätigkeitsklage nach Art 232 Abs. 3 EG-Vertrag einschlägig ist und befürwortet letzteres (v. Wallenfels a.a.O. Rn. 100).

97

Die Verordnung sieht also gerade nicht vor, dass der Dritte im Rahmen der nationalen Rechtsordnung gegen den Beihilfegewährer oder den Beihilfeempfänger vorgehen können muss. Auch spricht die Verordnung gerade nicht davon, dass Beteiligter des Prüfungsverfahrens ein Unternehmer bzw. Wettbewerber ist, dessen Schutz die Beihilfevorschriften dienen. Es wird vielmehr darauf abgestellt, ob seine Interessen betroffen sind. Für die Annahme eines Schutzgesetzes ist es aber gerade nicht ausreichend, dass nur die Interessen eines Dritten betroffen sind. Es kommt nämlich für die Annahme eines Schutzgesetzes nicht auf die Wirkungen eines Gesetzes an, sondern auf den Sinn und den Zweck des Gesetzes (Palandt-Sprau, BGB, 68. Auflage 2009, § 823 Rn. 57). Ein Schutzgesetz ist dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber gerade individuelle Ansprüche schaffen wollte. Hiervon kann aufgrund der vorstehenden Darlegungen aber nicht ausgegangen werden; der Wortlaut der Norm, der explizit den Gemeinsamen Markt als Schutzgut ausweist, spricht eindeutig dagegen.

98

Die Klägerin hat keine Aspekte vorgetragen, die eine davon abweichende Auffassung rechtfertigen. Insbesondere gebietet sich eine Qualifizierung von Art 88 Abs. 3 EG-Vertrag als Schutzgesetz nicht allein deshalb, weil die Klägerin als Wettbewerberin sonst schutzlos wäre. Dies ist nämlich nicht der Fall. Die Klägerin ist durch die Versagung des von ihr begehrten Rechtsschutzes über Art 88 Abs. 3 EG-Vertrag i.V.m. § 1004 BGB im vorstehenden Sinne nicht rechtlos gestellt. Vielmehr ist ihr die – von ihr auch genutzte - Möglichkeit eröffnet, über Art 20 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ihrerseits das Prüfungsverfahren durch die EU-Kommission nach § 88 Abs. 3 EG-Vertrag anzustoßen, soweit sie die Kommission mit entsprechenden Informationen versorgt. Die Argumentation der Klägerin ist in diesem Zusammenhang auch widersprüchlich. Einerseits begehrt sie unmittelbaren und primären Rechtsschutz durch das nationale Gericht, andererseits sieht sie einen Verstoß gegen die Loyalitätspflicht darin, dass der Senat keinen Kontakt mit der EU-Kommission aufgenommen hat, um abweichende oder sich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden (Bl. 999/1000 GA). Gerade dadurch dass die primäre Entscheidungskompetenz der EU-Kommission unter Kontrolle des EuGH anerkannt und lediglich die nachlaufende Rückabwicklung sichergestellt wird, dokumentiert sich aber der Wille, sich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.

99

Die EU-Kommission hat mit dem Schreiben vom 17.06.2008 der Beschwerde auch insoweit Rechnung getragen, als sie ein Prüfungsverfahren eingeleitet hat. Anders als die Klägerin zu vermitteln versucht, hat die EU-Kommission damit aber noch keine Entscheidung getroffen, ob überhaupt eine staatliche Beihilfe vorliegt, die unter Art 87, 88 EG-Vertrag zu fassen ist. Bisher wird diese Frage lediglich geprüft. Stellt die EU-Kommission im weiteren Verfahren tatsächlich fest, dass es sich einerseits um eine staatliche Beihilfe handelt und diese mangels Marktkonformität unzulässig ist, so ist der Beihilfegewährer zur Rückforderung – nunmehr nach deutschem Recht – gezwungen. Stellt sie allein fest, dass eine zulässige staatliche Beihilfe vorliegt, die ein privater Investor so nicht gewährt hätte, wird der Beihilfegewährer den Zinsvorteil des Beihilfeempfängers zurückzufordern haben.

100

Im vorstehenden Sinne können auch die Ausführungen des EuGH in dem von der Klägerin selbst zitierten Urteil des EuGH vom 24.11.2006 (C-368/04 = NVwZ 2007, 64) verstanden werden. In diesem Urteil hat der EuGH gefordert, dass die nationalen Gerichte für den Einzelnen, der den Verstoß gegen die Anmeldepflicht geltend machen kann, sicherstellen müssen, dass daraus sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte als auch der Rückforderung gezogen werden. Dies steht nicht der Annahme entgegen, dass der Einzelne den Verstoß gegen die Anmeldepflicht gegenüber der Kommission geltend macht. Diese ordnet dann - ggf. nach Art 11 VO (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung - die Rückforderung an. Die Folgerungen aus § 134 BGB und die daraus folgende Rückforderung einer unzulässigen Beihilfe stellt das nationale Recht dann über § 812 BGB sicher, d.h. dass die angeordnete Rückforderung auch tatsächlich möglich bleibt. Die Klägerin kann also auch aus dieser Entscheidung nichts für ihren Rechtsstandpunkt herleiten. Bei dem Rückgriff auf die Aussagen dieses Urteils muss zusätzlich beachtet werden, dass dort jeweils Klagen von Mitbewerbern zu bescheiden waren, die jeweils selbst eine – rechtswidrige, weil gegen § 88 Abs. 3 EG-Vertrag verstoßende – Beihilfe erhalten wollten.

101

Das dargelegte Verständnis des Senates sichert, dass die in Art 87 Abs. 1, 88 EG-Vertrag allein der EU-Kommission zugewiesene Entscheidungsbefugnis über die maßgeblichen Fragen, ob überhaupt eine staatliche Beihilfe vorliegt und ob diese marktkonform ist, gewahrt wird. Der EuGH hat in seinem von der Klägerin selbst zitierten Urteil vom 21.11.1991 (C-354/90) ausgesprochen, dass für die abschließende Einschätzung, ob eine Leistung eine staatliche Beihilfe darstellt, die Europäische Kommission zuständig ist. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, müsste das nationale Gericht der Rechtsauffassung der Klägerin folgend dagegen mittelbar entscheiden, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, um von der Anwendbarkeit des Art 88 Abs. 3 EGV überhaupt ausgehen und damit den zur Rückforderung ausreichenden formalen Verstoß gegen das Durchführungsverbot des Art 88 Abs. 3 EG-Vertrag feststellen zu können. Diese Entscheidung wäre dann nicht mehr änderbar. Insbesondere kann die EU-Kommission als Teil der Exekutive den nationalen Gerichten hier keine Anweisungen erteilen. Dies wäre mit den Grundsätzen der Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit der Gerichte nicht vereinbar. Deshalb ist es der richtige Weg, zunächst die EU-Kommission über die maßgeblichen Fragen entscheiden zu lassen und sodann nachsorgenden Rechtsschutz - in der Beurteilung einer Leistung als Beihilfe durch den EuGH und die Rückforderung betreffend durch die nationalen Gerichte - zu gewähren. Anderenfalls setzte sich das nationale Gericht auf eine Klage des Wettbewerbers an die Stelle der Kommission. Beihilfegewährer und Beihilfeempfänger könnten dem nur entgehen, in dem sie nun ihrerseits – parallel zum Klageverfahren - ein Prüfverfahren einleiteten, obwohl sie der Auffassung sind, dass die Voraussetzungen überhaupt nicht vorliegen. Gleichzeitig müssten sie das nationale Gericht um Aussetzung des Verfahrens bitten. Um die dadurch bestehende Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zu vermeiden, war es konsequent, in Art 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorzusehen, dass der Wettbewerber selbst das Prüfungsverfahren durch eine entsprechende Anzeige einleiten kann. Damit sind seine Interessen hinreichend gewahrt.

102

(2) Die gegen diese Sichtweise gerichteten Einwände der Klägerin vermögen den Senat nicht zu überzeugen.

103

aa.) Es soll zunächst nicht in Zweifel gezogen werden, dass auch EU-/EG-Recht, d.h. das Gemeinschaftsrecht, grundsätzlich als Schutzgesetz in Betracht kommt, soweit es unmittelbar wirkt (Palandt-Sprau, BGB, 68. Auflage 2009, § 823 Rn. 56a; Soergel/Spickhoff, 12.. Auflage, § 823 Rn. 187). Rechtsvorschriften des europäischen Rechtes, die sich wie hier lediglich an die Mitgliedsstaaten richten, scheiden dagegen als Schutzgesetze im Verhältnis von Privatrechtssubjekten untereinander aus (Palandt-Sprau, BGB, 68. Auflage 2009, § 823 Rn. 56a).

104

bb.) Das Gericht verkennt auch – anders als die Klägerin meint - nicht, dass Art 87, 88 EG-Vertrag individuelle Interessen schützen. Damit ist aber noch nicht ausgedrückt, wer diese Interessen zu schützen hat. Art 87, 88 EG-Vertrag richten sich an die Mitgliedsstaaten, so dass es ihnen obliegt, die Individualinteressen durch ihre Handlungen zu schützen. Hierüber wacht die EU-Kommission, die wiederum vom Europäischen Gerichtshof kontrolliert wird. Aus dem Umstand, dass eine europäische Rechtsvorschrift (auch) Individualrechtsinteressen schützt, kann also nicht abgeleitet werden, dass es auch dem einzelnen Individuum nach dem nationalen Recht unmittelbar möglich sein muss, sie durchzusetzen, d.h. dass die Norm ihm ein subjektives Recht vermittelt. Vielmehr werden diese Rechte dadurch hinreichend geschützt, dass das Gesamtrechtssystem die Wahrung vorsieht. Es besteht mithin keine Notwendigkeit, den Individualrechtsschutz über § 823 Abs. 2 BGB im nationalen Recht zu konstruieren.

105

cc.) Das Gericht behauptet entgegen den Ausführungen der Klägerin auch nicht, dass die Rechtsprechung des EuGH im Urteil SFEI durch die VO (EG) 659/1999 abgelöst worden sei. Die Verordnung ist vielmehr ein Instrument, um im Zusammenspiel mit den Mitgliedsstaaten den Schutz der Individualinteressen sicherzustellen. Sie hat aus der SFEI-Entscheidung die Konsequenzen gezogen, dass nach Art 11 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 659/1999 nun auch eine Anordnung der einstweiligen Rückforderung von staatlichen Beihilfen durch die EU-Kommission gefordert werden kann.

106

Die Mitgliedsstaaten haben die Vorgaben der Art 87, 88 EG-Vertrag zu achten und sind deren erster Adressat. Die EU-Kommission wacht hierüber und hat die notwendigen Instrumente, um mögliche Verstöße zu verfolgen und auch einstweilige Maßnahmen zu treffen. D.h., die Verordnung löst die Rechtsprechung des EuGH nicht ab, sondern sie ist ein Beitrag, um dem geforderten Schutzsystem Rechnung zu tragen. In diesem Sinne kodifiziert und verstärkt die VO (EG) Nr. 659/1999 die bis dahin geltende Praxis (EuGH v. 05.10.2006 – C-368/04 = NVwZ 2007, 64, Erwägungsgrund 35).

107

dd.) Die Rechtsprechung des EuGH fordert aber nicht einen „doppelten“ Schutz, indem das nationale Recht auch dem Privatrechtssubjekt die Befugnis einräumen müsste, in unmittelbarer Auseinandersetzung mit dem vermeintlichen Beihilfegewährer oder dem potentiellen Beihilfeempfänger die Begünstigung rückgängig zu machen. Es lässt die Rechtschutzsuche durch den Wettbewerber allerdings zu, wenn sich dies aus dem nationalen Recht ergibt. Insoweit ergänzt der EuGH im Erwägungsgrund 38 seiner Entscheidung vom 05.10.2006 seine Auffassung dahin, dass für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die EU-Kommission zuständig ist.

108

Der EuGH führt in seiner Entscheidung vom 05.10.2006 im Erwägungsgrund 39 weiter aus, dass es für ein nationales Gericht „erforderlich werden kann“, festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme unter Verstoß gegen Art 88 Abs. 3 EG-Vertrag eingeführt wurde. Durch diese Formulierung macht der EuGH deutlich, dass sich diese Frage allein aus dem nationalen Recht beantwortet. Dies wird auch ausdrücklich im 45. Erwägungsgrund hervorgehoben: „Insoweit sind mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Auslegung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedsstaaten.“ Das nationale deutsche Recht ermöglicht in diesem Sinne einem Privatrechtssubjekt über § 823 Abs. 1 BGB die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – was die Klägerin vorliegend nicht erstrebt – oder aber die nachlaufende Rückforderung – von der EU-Kommission vorläufig oder endgültig festgestellter - unzulässiger Beihilfen oder des Zinsvorteils auf zulässige Beihilfen über §§ 812, 134 BGB, deren Voraussetzungen erkennbar noch nicht vorliegen.

109

ee.) Auch aus dem Schreiben der EU-Kommission vom 02.03.2008 sowie aus der Bekanntmachung der EU-Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedsstaaten im Bereich der staatlichen Beihilfen aus dem Jahre 1995 (ABl. 1995 C 312/8 ff.) sowie dem vorliegenden Entwurf für eine Neufassung der Bekanntmachung folgt nichts anderes.

110

Ungeachtet der Frage, dass es der EU-Kommission als Teil der ausführenden Gewalt im gewaltengeteilten System nicht zukommt, dem Gericht Vorgaben zu machen, und die Ausführungen deshalb nur als Mitteilung einer eigenen Rechtsauffassung der EU-Kommission oder – wie dies der EuGH in seiner SFEI-Entscheidung im Jahre 1996 ausgedrückt hat – als „Ermunterung zur Zusammenarbeit“ anzusehen sind, stehen die Ausführungen nicht in Widerspruch zur Auffassung des Senates.

111

Die Aufgabe der nationalen Gerichte, die Rechte Dritter nach Art 88 Abs. 3 EG-Vertrag zu schützen, wird dadurch wahrgenommen, dass sie die tatsächliche Rückgewähr einer von der EU-Kommission einstweilen oder rechtskräftig als unzulässig qualifizierten Beihilfe in konsequenter Anwendung von §§ 134, 812 BGB ermöglicht. Darüber hinaus kann und muss auch die Rückforderung einer zwar im Ergebnis zulässigen, aber unter Verstoß gegen die Anzeige- und Warteverpflichtung des Art 88 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag gewährten Beihilfe auf diese Weise sichergestellt werden (EuGH v. 12.02.2008 – C-199/06 = GewArch 2008, 247).

112

In der genannten Entscheidung führt der EuGH aus, dass Art 88 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag der Sicherungszweck zugrunde liege, zu gewährleisten, dass eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe niemals durchgeführt wird. Diese Zielsetzung werde zunächst vorläufig mit Hilfe des von der Kommission verhängten Verbots und sodann endgültig durch deren abschließende Entscheidung erreicht, die, wenn sie negativ ist, einer zukünftigen Einführung der mitgeteilten Beihilfe entgegensteht (Erwägungsgrund 47). Grundlage einer nationalen gerichtlichen Entscheidung ist also immer eine – in ihren Konsequenzen dann umzusetzende – Entscheidung der EU-Kommission, ob überhaupt eine Beihilfe im Sinne der Art 87, 88 EG-Vertrag vorliegt. Die Entscheidung belegt zugleich, dass es nach einer solchen Entscheidung durch die auf die ersparten Zinsen beschränkte Rückforderung auch ohne weiteres möglich ist, entgegen Art 88 Abs. 3 S. 3 vorgezogene Beihilfegewährungen, die an sich aber nicht gegen Art 88 Abs. 2 S. 1 EG-Vertrag verstoßen, in ihren die Wettbewerbsbedingungen beeinträchtigenden Folgen rückgängig zu machen.

113

ff.) Die Klägerin möchte die Funktion von Art 87, 88 EG-Vertrag als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sodann aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 04.04.2003 (V ZR 314/02 = BGH-Report 2003, 855 = EuTW 2003, 444 = WM 2003, 1491) und vom 20.01.2004 (XI ZR 53/03 = BGHReport 2004, 672 = ZIP 2004, 498 = WM 2004, 468) herleiten. In diesen Entscheidungen hat der BGH allerdings allein festgestellt, dass es sich bei Art 88 Abs. 3 EG-Vertrag um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB handelt. Gegenstand der Entscheidung vom 04.04.2003 war dabei die Nachforderung eines Kaufpreisanteils des von der öffentlichen Hand beherrschten Beihilfegewährers aufgrund einer Entscheidung der EU-Kommission, wonach sich der zuvor gewährte Nachlass als unzulässige Beihilfe darstellte; Gegenstand der Entscheidung vom 20.01.2004 war die Rückforderung eines gewährten Zuschusses im Rahmen eines öffentlichen Wirtschaftsförderungsprogramms. Klägerin dieses Verfahrens war eine von der öffentlichen Hand beherrschte Bank, die den Zuschuss zuvor gewährt hatte. Auch hier hatte die EU-Kommission den gewährten Zuschuss zuvor als unzulässige Beihilfe qualifiziert. Es handelte sich also jeweils nicht um die hier vorliegende Fallgestaltung, dass ein Wettbewerber der begünstigten Gesellschaft gegen die vermeintliche Beihilfegewährerin klagt.

114

gg.) Die Klägerin übersieht bei der Heranziehung dieser Entscheidungen als Grundlage ihrer Argumentation, dass ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB nicht zwingend zugleich auch ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Verbotsgesetze sind Normen, die eine nach der Rechtsordnung grundsätzlich mögliche rechtsgeschäftliche Regelung wegen ihres Inhaltes oder der Umstände ihres Zustandekommens untersagen (Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Auflage 2009, § 134 Rn. 5 m.w.N.). Demgegenüber sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB solche Normen, die zumindest auch dem Schutz des Einzelnen im Hinblick auf ein bestimmtes Rechtsgut zu dienen bestimmt sind (Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Auflage 2009, § 823 Rn. 57 m.w.N.). Der Schutz von Rechten geht dabei über den Schutz von Interessen hinaus. Die beiden Schutzziele dürfen nicht gleichgesetzt werden.

115

Auch die Zielrichtung von § 134 BGB einerseits und § 823 Abs. 2 BGB andererseits unterscheiden sich, so dass aus der Qualifizierung einer Norm als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB nicht zugleich darauf geschlossen werden kann, dass es sich auch um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt.

116

Die Entscheidungen des BGH sprechen auch eher gegen eine Qualifizierung als Schutzgesetz. Der BGH hat nämlich in beiden Entscheidungen hervorgehoben, dass sich das Durchführungsverbot des Art 88 Abs. 3 EGV seinem Wortlaut nach nur an die Mitgliedsstaaten richtet. Der BGH sichert über die Anwendung des § 134 BGB lediglich, dass eine Rückforderung zu Unrecht gewährter Beihilfen und damit eine Verwirklichung der Ziele der Art 87 Abs. 1, 88 Abs. 3 EG-Vertrag auch tatsächlich möglich bleibt. Im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (vgl. nur die Entscheidung v. 21.11.1991 – C-354/90) zieht der BGH als nationales Gericht damit die „Folgerungen bezüglich der Gültigkeit“ der Beihilfegewährung. Ob die Ziele allein objektiver öffentlicher Natur sind oder insbesondere auch dem Schutz der Klägerin als Wettbewerber der Beihilfeempfängerin zu dienen bestimmt sind, lässt sich den genannten Entscheidungen des BGH mithin nicht entnehmen.

117

hh.) Für die Qualifizierung von Art 87, 88 Abs. 3 EG-Vertrag als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB beruft sich die Klägerin weiter darauf, dass in Rechtsprechung und Literatur anerkannt sei, dass es sich bei Art 87, 88 Abs. 3 EG-Vertrag um „unmittelbar anwendbare Normen“ handelt. Dem kann im Kern nicht widersprochen werden. Auch der EuGH hat dies mehrfach ausgesprochen (vgl. etwa EuGH v. 21.11.1991 – C-354/90 = NJW 1993, 49 m.w.N. sowie die weiter von den Parteien zitierten Entscheidungen des EuGH). Allerdings lässt sich aus dieser Feststellung nicht ableiten, dass es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt. Zwar ist Voraussetzung für die Annahme eines Schutzgesetzes die unmittelbare Wirkung einer Norm, insbesondere auch einer europarechtlichen Norm (Palandt-Sprau, BGB, 68. Auflage 2009, § 823 Rn. 56 a). Allerdings verbietet sich der Umkehrschluss, dass jede unmittelbar geltende Norm auch ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Ist eine europarechtliche Norm unmittelbar anwendbar, besagt dies nur, dass die Norm keines Transformationsaktes in das nationale Recht bedarf, sondern unmittelbar vom Normadressaten zu beachten ist. Mit dem BGH ist aber davon auszugehen, dass Normadressat die Mitgliedsstaaten und die EU-Kommission sind, nicht aber der Wettbewerber. Die Frage, ob europäisches Recht unmittelbar gilt oder zunächst der Umsetzung in das nationale Recht bedarf, ist also grundsätzlich zu stellen und zu beantworten. Hieraus kann die Klägerin aber nicht herleiten, dass es sich auch um ein Gesetz zum Schutz ihrer Rechte handelt. Art 87 Abs. 1 EG-Vertrag als materieller Prüfungsmaßstab richtet sich an die jeweilige nationale staatliche Stelle und ist von dieser zu beachten. Allein ausgehend vom Vortrag der Klägerin, dass die Beklagte aufgrund ihrer Gesellschaftsstruktur einer staatlichen Stelle gleichzusetzen ist, richtet sich Art 87 Abs. 1 EG-Vertrag damit an die Beklagte. Art 88 Abs. 3 EGV richtet sich wiederum an die staatliche Stelle, der eine Informationspflicht gegenüber der EU-Kommission zukommt und die einem Gewährungsverbot unterliegt, sowie an die Kommission selbst hinsichtlich des von ihr zu veranlassenden Verfahren. In diesem Sinne findet die Norm unmittelbare Anwendung.

118

Dass die Norm unmittelbar geltendes Recht darstellt, sagt auch nichts über den Schutzzweck aus, d.h. ob gerade der Einzelne mit seinen auch wirtschaftlichen Interessen im Wettbewerb geschützt werden soll oder lediglich die Errichtung eines gemeinsamen Binnenmarktes nach Art 3 Abs. 1 lit. b) EG-Vertrag als ein von den Interessen und dem Schutz des Einzelnen losgelöstes Ziel der Europäischen Union.

119

ii.) Auch aus der weiter von der Klägerin herangezogenen Aussage des EuGH, dass das Durchführungsverbot auch „von den nationalen Gerichten zu beachten ist“ und es den nationalen Gerichten obliegt, die Konsequenzen aus der Verletzung von Art 88 Abs. 3 EG-Vertrag zu ziehen, vermag die Auffassung, es handele sich insoweit um ein Schutzgesetz, nicht zu tragen.

120

Die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes sind in dem Zusammenhang der konkret entschiedenen Fälle bzw. beantworteten Vorlagen dahin zu verstehen, dass nach dem nationalen Recht zu beurteilen ist, ob zwei Beteiligte in einer prozessual relevanten Rechtsbeziehung zueinander stehen. Ist dies der Fall, so ist die Beachtung von Art 87 Abs. 1 EG-Vertrag in materieller Hinsicht und § 88 Abs. 3 EG-Vertrag in verfahrensrechtlicher zu prüfen. Gerade aus der Betonung des nationalen Rechtes ergibt sich, dass Art 87, 88 EG-Vertrag für sich allein nicht ausreichen, um eine solche prozessuale Beziehung zu begründen. Dementsprechend liegen den einschlägigen Fällen auch jeweils Konstellationen zugrunde, in denen es um die Rückforderung der vermeintlichen Beihilfe zwischen dem Beihilfegewährer und dem Beihilfeempfänger geht.

121

Die Rechtsprechung zieht auch die entsprechenden Konsequenzen, indem Art 88 Abs. 3 EG-Vertrag als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB angesehen wird und deshalb eine Rückforderung zu Unrecht gewährter Beihilfen oder verfrüht, nämlich vor einer Entscheidung der Kommission, gewährter Beihilfen möglich bleibt.

122

Aus den von der Klägerin zitierten Passagen der EuGH-Rechtsprechung ergibt sich nicht, dass der Wettbewerber zwingend eine Möglichkeit haben muss, unmittelbar vom Beihilfeempfänger die Rückzahlung der gewährten Beihilfe an den Beihilfegewährer verlangen zu können oder den Beihilfegewährer zwingen können muss, die Rückforderung der Beihilfe zu betreiben. Die Rechtsprechung steht dem lediglich nicht entgegen.

123

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der SFEI-Entscheidung des EuGH vom 11.07.1996 (C-39/94). Hier hatten Wettbewerber gegen den Beihilfegewährer auf Feststellung geklagt, dass bestimmte Leistungen staatliche Beihilfen im Sinne des Art 87 Abs. 1 EGV sind und sodann Unterlassungs- und Auskunftsansprüche erhoben sowie wegen des dadurch erlittenen eigenen Schadens Schadensersatz in Millionenhöhe gefordert. Das nationale französische Gericht hat im nationalen französischen Recht hierfür eine Anspruchsgrundlage gesehen und den EuGH u.a. mit der Frage befasst, ob es durch die Möglichkeiten der EU-Kommission gehindert ist, weiter tätig zu werden. Dies hat der EuGH verneint. Dies ist mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Das nationale deutsche Recht sieht für das Begehren der Klägerin auf Auskunft und Unterlassung keine Anspruchsgrundlage. Der EuGH hat auch hier seine schon früher geäußerte Einschränkung wiederholt, dass der Rechtsschutz nach dem nationalen Recht gewährt wird (Ziffer 32 der Entscheidung), was allein zu der – vom Senat verneinten - Frage führt, ob hier ein Schutzgesetz für den Wettbewerber vorliegt, so dass der begehrte Rechtsschutz über § 1004 BGB erlangt werden kann.

124

Es darf auch nicht übersehen werden, dass erst nach dieser Entscheidung die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (jetzt Art 88 EGV) erlassen wurde, die dem Wettbewerber als nach Art 20 der VO (EG) Beteiligten des Prüfungsverfahrens einen selbständigen rechtlichen Status zur Geltendmachung der vermeintlichen Rechtsverletzung und damit zur Wahrung seiner Interessen gibt. Dies lässt das Bedürfnis zur Bildung von Analogien mangels Rechtsschutzlücke entfallen. Die Beantwortung des konkreten Vorabentscheidungsgesuches geht dann auch dahin, dass das nationale Gericht weder verpflichtet ist, sich für unzuständig zu erklären, noch das Verfahren aussetzen muss, bis die Kommission entschieden hat (Ziffer 53 der Entscheidung). Das nationale Gericht „könne“ Anlass haben, den Begriff der Beihilfe selbst auszulegen und anzuwenden, was nichts anderes bedeutet, als dass diese Möglichkeit besteht, soweit das nationale Recht aufgrund einer dort vorhandenen Anspruchsgrundlage zu einer solchen Prüfung führt. Auch hier wiederholt sich der Aspekt, dass das europäische Recht grundsätzlich einen effektiven Rechtsschutz fordert, den nationalen Weg dafür aber nicht bestimmt. Dabei „könne“ das nationale Gericht auch eine Anfrage an die Kommission oder ein Vorabentscheidungsverfahren einleiten. Die weiteren Ausführungen des EuGH, wonach das nationale Gericht auch auf eine Klage des Wettbewerbers verpflichtet sein könne, die Rückzahlung der vermeintlich missbräuchlichen staatlichen Beihilfe anzuordnen, setzt erkennbar eine entsprechende Anspruchsgrundlage im nationalen Recht voraus, ohne dass der EuGH postuliert, dass Art 88 Abs. 3 EGV selbst eine solche Anspruchsgrundlage im nationalen Recht darstellt.

125

jj.) Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des BGH v. 27.11.1963 (V ZR 201/61 = NJW 1964, 396) hinweist, ergibt sich hieraus auch nicht mittelbar, dass es sich bei Art 87, 88 EG-Vertrag um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handeln muss. Der BGH postuliert darin nur, dass der Schutz eines Interesses durch ein Verwaltungsverfahren oder eine strafrechtliche Sanktion das Rechtsschutzinteresse für eine Klage nicht entfallen lässt. Anderes behauptet auch der Senat nicht.

126

Jedenfalls lässt die Entscheidung nicht den Umkehrschluss zu, dass es des doppelten oder sonst mehrfachen Rechtsschutzes und damit zusätzlich auch des zivilrechtlichen Schutzes für einen Wettbewerber bedarf.

127

kk.) Damit ist festzustellen, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der EuGH nicht entschieden hat, dass Art 87, 88 Abs. 3 EG-Vertrag als unmittelbare Anspruchsgrundlagen für einen Auskunfts- und Leistungsanspruch heranzuziehen sind, noch dass es sich bei den Normen um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt.

128

(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin sieht sich der Senat auch im Einklang mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung.

129

Der Senat teilt die Auffassung des OLG München im Urteil vom 15.05.2003 (Az.: 29 U 1703/03 = EuZW 2004, 125 = GRUR 2004, 169) sowie des OLG Schleswig in seinem Urteil vom 20.05.2008 (6 U 54/06 = EWS 2008, 470), wonach es sich bei Art 87, 88 EG-Vertrag nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt. Er sieht sich mittelbar durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG München durch den Bundesgerichtshof bestätigt.

130

aa.) Das OLG München ist der Auffassung, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen einen Teil der Wettbewerbsregeln darstellen, die auf Art. 3 lit. b EGV zurückgehen. Die Kontrolle von Beihilfen solle einen wirksamen Wettbewerb als wesentlichen Bestandteil der marktwirtschaftlichen Ordnung aufrechterhalten; darüber hinaus trage diese Kontrolle zur Vollendung des Binnenmarktes bei (vgl. Rawlinson, in: Lenz (Hrsg.), EGV, 2. Aufl., Vorb. Art. 87-89 Rn. 2). Mögliche Auswirkungen auf die Lage von Wettbewerbern seien für das Beihilfeverbot des Art. 87 EGV nicht entscheidend; es sei auf unmittelbare staatliche Leistungen beschränkt und erfahre seine Rechtfertigung allein daraus, dass der Staat die Leistung erbringe (vgl. EuGH , EuZW 2001, 242 Rn. 61 - Preussen Elektra/Schleswag; Mees ; in: Festschrift für Erdmann, 2002, S. 665-667). Ob die Bedingungen, unter denen sich Angebot und Nachfrage begegnen, durch die Gewährung einer Beihilfe verändert würden, sei für das Beihilfeverbot nicht entscheidend (vgl. Mees , S. 667); die Beihilfevorschriften hätten nicht die Funktion, die Gegebenheiten eines bestimmten Marktes festzulegen und gleiche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen.

131

Der Bundesgerichtshof hat durch einen nicht begründeten Beschluss vom 04.12.2003 im Verfahren I ZR 140/03 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, da er den aufgeworfenen Rechtsfragen weder grundsätzliche Bedeutung beigemessen, noch eine Entscheidung des Beschwerdegerichtes zur Fortbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich gehalten hat. Der BGH hat damit zumindest mittelbar die Entscheidung des OLG München gebilligt.

132

Das OLG Schleswig hat darauf abgestellt, dass das Durchführungsverbot nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag sich seinem Wortlaut nach nur an die Mitgliedsstaaten richte, nicht aber an einzelne Marktteilnehmer, um deren individuelle Rechtsverhältnisse zu schützen. Die Regelungen des EG-Vertrages dienten der Verwirklichung der in Artikel 2 niedergelegten Ziele, die Voraussetzungen eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion unter den Mitgliedsstaaten zu gewährleisten. Es solle ein hoher Grad an Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhangs sowie der Solidarität untereinander erreicht werden. Ferner gehe es auch darum, Wettbewerbsvorteile des Einzelnen zu verhindern, die dieser aus einer nicht auf dem vorgesehenen Weg gewährten Beihilfe ziehen könnte. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag als ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB angesehen wird, mithin der privatrechtliche Vertrag oder der sonstige Bewilligungsvorgang, durch den die Beihilfe gewährt wird, wegen Verstoßes gegen Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag nichtig ist. Nur so wird der Beihilfegeber oder ein Wettbewerber des Begünstigten – vorausgesetzt, die nach den nationalen Bestimmungen erforderlichen weiteren Voraussetzungen sind erfüllt in die Lage versetzt, zur Vermeidung einer (weiteren) Wettbewerbsverzerrung umgehend die Erstattung der nicht genehmigten Beihilfe zu verlangen. Diese unmittelbare Wirkung auf das nationale Recht ohne besonderen Transformationsakt lege jedoch nicht den Schluss nahe, dass es sich bei Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag zugleich um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handele. Mit dieser Entscheidung hat das OLG Schleswig zugleich die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des LG Kiel in seinem Teil-Urteil vom 28.07.2006 (14 O Kart 176/04 n.v.) aufgehoben, auf die sich die Klägerin bisher bezogen hat.

133

bb. Der Senat schließt sich der vorstehenden Auffassung an, wie sich bereits aus seinem Hinweisbeschluss vom 23.01.2008 ergibt.

134

cc. Soweit die Klägerin zunächst geltend macht, dass die Entscheidung des OLG München eine andere Konstellation betreffe, weil dort der Wettbewerber unmittelbar gegen den Beihilfeempfänger vorgegangen sei (S. 5 des Schriftsatzes vom 19.02.2007), ist dies unzutreffend. Beklagte waren die Landeshauptstadt München und der Freistaat Bayern als vermeintliche Beihilfegewährer. Die Klägerin des dortigen Verfahrens begehrte die Unterlassung der Nichterhebung von Umsatzsteuer als Form der staatlichen Beihilfe. Dies ist der hier vorliegenden Konstellation vergleichbar, da auch die Klägerin des vorliegenden Verfahrens u.a. die Unterlassung der Nichterhebung von nicht kostendeckenden Entgelten verlangt.

135

c.) § 33 GWB als Anspruchsgrundlage

136

Die Klägerin kann sich neben Art 88 Abs. 3 EGV i.V.m. § 1004 BGB auch nicht auf § 33 GWB als Anspruchsgrundlage berufen. Nach § 33 Abs. 1 GWB ist derjenige, welcher gegen eine Vorschrift des GWB, gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

137

Wie bereits Eingangs dargelegt, handelt es sich vorliegend weder um eine Kartellsache noch sind die Art 81, 82 EGV einschlägig. § 33 GWB scheidet danach als Anspruchsnorm für das klägerische Verlangen aus. Insoweit ergibt sich auch keine Verpflichtung zur Unterrichtung des Bundeskartellamtes nach § 90 Abs. 1 GWB. Hierfür reicht es nicht aus, dass allein § 33 GWB als Anspruchsnorm genannt wird.

138

Es liegt auch kein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 GWB vor. Danach ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verboten. Ein Unternehmen ist nach § 19 Abs. 2 GWB marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; hierbei sind insbesondere sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, der tatsächliche oder potentielle Wettbewerb durch innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige Unternehmen, die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen, zu berücksichtigen.

139

Ausgehend hiervon bedarf es keiner näheren Darlegungen, dass angesichts der in Reichweite befindlichen Flughäfen in Frankfurt und Köln eine solche marktbeherrschende Stellung nicht vorliegt. Die Kommission hat in ihrer von der Klägerin vorgelegten Entscheidung 95/364EG vom 28. Juni 1995 betreffend den Flughafen Brüssel (ABl. Nr. L 216 v. 12.09.1995 S. 8 – 14) dargelegt, dass die marktbeherrschende Stellung sich daraus ableitet, dass es keine Alternative für den Kurz- und Mittelstreckenverkehr mit Ziel- und Ausgangsort im Einzugsgebiet Brüssels, die die Vorteile des Flughafens Brüssel bietet, gibt. Es kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass die im Einzugsgebiet des Flughafens … liegenden Flughäfen Frankfurt und Köln/Bonn diese Funktion in gleicher Art und Weise wahrnehmen. Inwieweit dies auch noch für die Flughäfen Zweibrücken, Luxemburg, Dortmund und Düsseldorf gilt, kann deshalb dahin gestellt bleiben. Das Kriterium der Entfernung kann im konkreten Einzelfall nur bedingt herangezogen werden, weil der Flughafen … – anders als etwa Brüssel – regelmäßig nicht das tatsächliche Ziel des Reisenden ist, sondern er sich von dort in das Rhein-Main-Gebiet oder aber in den Raum Koblenz/Bonn/Köln begibt. Auch die Klägerin räumt ein, dass auf den relevanten geographischen Markt abgestellt werden kann. Genau hier fehlt es aber an jedem Vortrag. Die Flughäfen Frankfurt und Köln sind von den tatsächlichen Herkunfts- und Zielorten der Passagiere regelmäßig auch nicht mehr als 100 km entfernt. Die maßgeblichen Fakten, insbesondere die räumliche Struktur in den genannten Gebieten, sind dem Senat, der aus Mitgliedern besteht, die allesamt in der Region leben, aus eigener Wahrnehmung bekannt. Anders als die Klägerin meint, ist auch auf die Passagiere abzustellen und nicht auf die Fluglinien. Letztere orientieren sich auch daran, welche örtliche und sonstige Orientierung ihr potentieller Kundenkreis hat. Auch hier fehlt es an jedem sachlichen Vortrag, worin die marktbeherrschende Stellung in Bezug auf andere Fluglinien liegen soll und in welcher Weise sich gerade auch die Klägerin diesem marktbeherrschenden Einfluss ausgesetzt sieht. Die Klägerin stellt Behauptungen auf, ohne diese auch – in erster Instanz - begründet zu haben.

140

Soweit die Klägerin meint, dass ein Anwaltsgutachten der Beklagten von einem anderen Standpunkt ausgeht und mittelbar die marktbeherrschende Stellung eingeräumt wird, bleibt dies unerheblich, weil die Beurteilung dieser Frage dem Senat obliegt.

141

Ungeachtet dessen liegt auch offensichtlich keine missbräuchliche Ausnutzung einer solchen marktbeherrschenden Stellung vor, da unbestritten geblieben ist, dass die Klägerin zu den gleichen Konditionen wie andere Fluggesellschaften, insbesondere die … Ltd., den von der Beklagten betriebenen Flughafen nutzen könnte. Die Klägerin hat zwar in ihren Schriftsatz vom 23.04.2008 behauptet, dass es nur für … möglich sei, auf dem Flughafen der Beklagten hohe Passagiervolumina zu generieren. Mit Tatsachen hat sie diese schlichte Behauptung jedoch nicht unterlegt. Insoweit liegt auch gerade keine unbillige Ungleichbehandlung im Sinne des § 20 GWB vor.

142

Die Klägerin selbst sieht den Rechtsstreit im europäischen Beihilferecht verortet. Dies hat sie in der mündlichen Verhandlung noch einmal deutlich hervorgehoben. Es handelt sich deshalb vorliegend nicht um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, in der die Anwendung des GWB Haupt- oder Vorfrage ist (zum Anwendungsbereich Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht / GWB, 4. Aufl. 2007, § 90 Rn. 2). Der vorliegende Rechtsstreit wird aus diesem Grunde nicht von der Unterrichtungspflicht des § 90 Abs. 1 GWB erfasst. Insoweit hat das Landgericht Bad Kreuznach eine solche Vorlage zu Recht unterlassen. Auch dem Senat obliegt keine derartige Unterrichtungspflicht.

143

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

144

4. Die Revision war vorliegend nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 04.11.2008 – 1 BvR 2587/06 entschieden, dass einer Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt dabei die Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO voraus. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind.

145

Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil des OLG München mit Beschluss vom 04.12.2003 im Verfahren I ZR 140/03 zurückgewiesen. Gleichwohl kann im Sinne der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes nicht von einer hinreichenden höchstrichterlichen Klärung der Streitfrage ausgegangen werden, ob Art 87, 88 EG-Vertrag Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind. Der BGH hat die Nichtzulassungsentscheidung nicht begründet. Damit kann jedenfalls formal betrachtet nicht ausgeschlossen werden, dass hierfür andere Gründe maßgeblich waren.

146

Letztlich kann auch nicht übersehen werden, dass das OLG Schleswig – anders als das OLG München – die grundsätzliche Bedeutung der Sache angenommen hat. Es wäre nicht sachgerecht, bei der identischen Rechtsfrage der Klägerin nun den weiteren Rechtsweg zu versperren. Es bedarf deshalb auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren.

147

Insoweit revidiert der Senat seine durch die Erteilung des Hinweises nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO dokumentierte ursprüngliche Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Nr. 1 – 3 ZPO vorliegen, dahin, dass jedenfalls die Voraussetzung des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO durch die Entscheidung des OLG Schleswig im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu § 522 Abs. 2 ZPO nicht mehr gegeben sind.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen


(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. (2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 320 Berichtigung des Tatbestandes


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung ein

Zivilprozessordnung - ZPO | § 545 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht


(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Wei

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 33 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte


Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsrau

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 91 Kartellsenat beim Oberlandesgericht


Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige E

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 90 Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden


(1) Die deutschen Gerichte unterrichten das Bundeskartellamt über alle Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung ganz oder teilweise von der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes, von einer Entscheidung, die nach diesen Vorschriften zu treffen is

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 25. Feb. 2009 - 4 U 759/07 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 25. Feb. 2009 - 4 U 759/07 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2007 - X ZR 117/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 117/04 Verkündet am: 6. Februar 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Meist

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2004 - XI ZR 53/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 53/03 Verkündet am: 20. Januar 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Apr. 2003 - V ZR 314/02

bei uns veröffentlicht am 04.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 314/02 Verkündet am: 4. April 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht EuGH-Vorlage, 14. Jan. 2013 - 6 U 54/06

bei uns veröffentlicht am 14.01.2013

Tenor I. werden nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union (fortan: Gerichtshof) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Muss ein nationales Gericht, welches über eine Klage auf Rückforderung von Leistungen un

Referenzen

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Tenor

I.

werden nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union (fortan: Gerichtshof) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Muss ein nationales Gericht, welches über eine Klage auf Rückforderung von Leistungen und auf Unterlassung künftiger Leistungen zu entscheiden hat, dann davon ausgehen, dass diese Leistungen Maßnahmen darstellen, die nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV vor Erlass eines abschließenden Beschlusses der Europäischen Kommission (fortan: Kommission) nicht durchgeführt werden dürfen, wenn die Kommission mit einer nicht angefochtenen Entscheidung wegen dieser Leistungen ein förmliches Beihilfeprüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet und in den Gründen dieser Entscheidung sinngemäß u. a. erklärt hat, die Leistungen seien wahrscheinlich staatliche Beihilfen?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird:

Gilt dies auch dann, wenn die Kommission in den Gründen ihrer Entscheidung außerdem sinngemäß erklärt hat, sie sei nicht in der Lage, zu ermitteln, ob der Leistende wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber gehandelt habe, als er sich zu diesen Leistungen verpflichtete?

3. Falls die Frage 1 oder die Frage 2 verneint wird:

Darf das nationale Gericht in dieser Situation sein Verfahren bis zur Erledigung des förmlichen Beihilfeprüfverfahrens aussetzen?

4. Falls die Frage 3 bejaht wird:

Muss das nationale Gericht in dieser Situation sein Verfahren bis zur Erledigung des förmlichen Beihilfeprüfverfahrens aussetzen?

II.

Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung ausgesetzt (vgl. Nr. 29 Hs. 2 der Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen, 2012/C 338/01).

Gründe

1

Gemäß Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. L 265/1, fortan: VerfO) wird das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt begründet:

2

1. Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts (Art. 94 Buchst. a VerfO)

3

Die Beklagte betreibt den Verkehrsflughafen LB. Die Luftverkehrsgesellschaft A. nutzt den Flughafen auf der Grundlage von Sonderkonditionen, die sie am 29.05.2000 mit der Beklagten vereinbarte und die für A. günstiger sind als die für andere Nutzer geltende Entgeltordnung. Die Klägerin, eine andere Luftverkehrsgesellschaft, meint, dass diese Sonderkonditionen Beihilfen darstellten, die nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV verboten seien, weil die Kommission nicht zuvor ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt habe. Deshalb verlangt die Klägerin von der Beklagten, dass diese die erbrachten Leistungen von A. zurückfordere und zukünftig solche Leistungen unterlasse. Zur Ermittlung des genauen Umfangs ihrer Ansprüche macht sie zunächst einen Auskunftsanspruch geltend.

4

Durch Teilurteil vom 28.07.2006 hat das Landgericht die Beklagte u. a. zur Auskunft über den Umfang derjenigen Leistungen verurteilt, die die Beklagte in den Jahren 2000 bis 2004 an A. erbrachte. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht.

5

Mit Beschluss vom 10.07.2007 hat die Kommission ein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu möglichen staatlichen Beihilfen zugunsten u. a. der A. eröffnet. In den Gründen dieses Beschlusses heißt es sinngemäß: Wahrscheinlich seien die Leistungen der Beklagten an A. staatliche Beihilfen. Aber sie – die Kommission – könne nicht ausschließen, dass die Beklagte wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber gehandelt habe, als sie sich zu diesen Leistungen verpflichtet habe.

6

Durch Urteil vom 20.05.2008 hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen, und zwar mit der Begründung, die Vorschrift des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV bezwecke nicht den Schutz der Klägerin, wie es § 823 Abs. 2 S. 1 BGB voraussetze.

7

Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 10.02.2011 die Berufungsentscheidung aufgehoben, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen und in den Gründen ausgeführt, die genannte Vorschrift bezwecke durchaus den Schutz der Klägerin. Weiter heißt es in den Gründen dieses Urteils sinngemäß: Die Auslegung des Beihilfebegriffs obliege auch nach Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens der Kommission dem nationalen Gericht, und zwar bis zur Erledigung des förmlichen Prüfverfahrens. Die Leistungen der Beklagten seien u. a. dann keine Beihilfen, wenn die Beklagte wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber gehandelt habe, als sie sich hierzu verpflichtet habe. Wenn das nationale Gericht eine Beihilfe verneine, die Kommission sie aber später bejahe, sei eine Rückforderungsentscheidung zu Unrecht unterblieben. Wenn umgekehrt das nationale Gericht eine Beihilfe bejahe, die Kommission sie aber später verneine, sei eine rechtswidrige Rückforderungsentscheidung ergangen. Jedoch könne das nationale Gericht die Gefahr, eine Rückforderungsentscheidung rechtswidrig zu unterlassen bzw. rechtswidrig zu treffen, durch Einholung einer (nicht bindenden) Stellungnahme der Kommission mindern. Das bei dem nationalen Gericht anhängige Verfahren sei aber nicht bis zur Entscheidung der Kommission auszusetzen. Ebenso wenig gebe es einen Anlass, die Sache dem Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen.

8

In einer daraufhin durch den Senat eingeholten Stellungnahme hat die Kommission sinngemäß u. a. ausgeführt, schon die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV reiche aus, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, weshalb das nationale Gericht den Sachverhalt nicht selbstständig beihilferechtlich würdigen müsse. Vielmehr habe das nationale Gericht die in Rede stehende Maßnahme schon deshalb als Beihilfe anzusehen, weil die Eröffnung des entsprechenden Prüfverfahrens als Beschluss nach Art. 288 S. 5 AEUV verbindlich sei. Eine Aussetzung des bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens widerspreche der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs.

9

Auch die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Senat die in Rede stehende Maßnahme schon wegen der Eröffnung des entsprechenden Prüfverfahrens als Beihilfe anzusehen habe. Für den Fall, dass der Senat dies anders sehe und außerdem meine, die Beihilfefrage auch nicht schon aus anderen Gründen ohne weiteres bejahen zu können, regt die Klägerin an, dass der Senat den Gerichtshof um eine entsprechende Vorabentscheidung ersuche.

10

Zunächst hat auch die Beklagte angeregt, die Frage nach einer Bindungswirkung von Eröffnungsentscheidungen dem Gerichtshof vorzulegen. Nachdem allerdings der Senat die Parteien darauf hingewiesen hat, dass er bezweifle, dass die Klägerin zu den Voraussetzungen des Beihilfebegriffs bisher ausreichend vorgetragen habe, meint die Beklagte nunmehr, ein solches Vorabentscheidungsersuchen sei nicht zweckmäßig. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs komme eine Bindung nur an solche Entscheidungen der Kommission in Betracht, in denen die Beihilfeeigenschaft nicht nur für wahrscheinlich gehalten, sondern bejaht werde. Auch eine Aussetzung bis zur Entscheidung der Kommission in dem förmlichen Prüfverfahren verbiete sich.

11

2. Wortlaut der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften und einschlägige nationale Rechtsprechung (Art. 94 Buchst. b VerfO)

12

a) § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

13

Schadensersatzpflicht

14

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

15

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein dem Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

16

b) § 242 BGB

17

Leistung nach Treu und Glauben

18

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

19

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 10, 385, 387) kann der Gläubiger eines Anspruchs dann nach § 242 BGB von dem Schuldner Auskunft verlangen, wenn er über die Einzelheiten seines Anspruchs im Ungewissen ist und der Schuldner ihm die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann.

20

Aus den Gründen:

21

Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und Zusammenhang zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht (Art. 94 Buchst. c VerfO)

22

a) Vorlagefragen 1 und 2

23

aa) Die Zweifel des Senats bei der Beantwortung der Vorlagefragen 1 und 2 begründen sich wie folgt:

24

(1) Dafür, die Fragen zu verneinen, sprechen folgende Umstände:

25

(a) Die in Rede stehenden Maßnahmen müssen nicht deshalb tatsächlich Beihilfen sein, weil sie nach dem Kenntnisstand der Kommission im Zeitpunkt ihrer Eröffnungsentscheidung wahrscheinlich Beihilfen sind (vorläufige Würdigung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 der EU-Beihilfe-Verordnung, VO 659/99). Dies gilt vor allem deshalb, weil die Kommission in dieser Entscheidung ausdrücklich erklärt hat, sie sei nicht in der Lage, zu ermitteln, ob die Beklagte wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber gehandelt habe, als sie sich zu diesen Leistungen verpflichtet habe. Handelte die Beklagte hierbei aber wie ein solcher Kapitalgeber, so waren die Maßnahmen nach einhelliger Auffassung des Gerichtshofs, des Bundesgerichtshofs, der Kommission und beider Parteien keine Beihilfen.

26

(b) Nach dem die Zivilprozessordnung beherrschenden Verhandlungsgrundsatz ist notwendige Voraussetzung eines der Klage stattgebenden Urteils, dass die klagende Partei in ausreichend substantiierter Form das Vorliegen aller Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs behauptet. Bejaht man aber die Vorlagefragen, so ist einer Klage unter Umständen auch dann stattzugeben, wenn die Kommission die Beihilfeeigenschaft der in Rede stehenden Maßnahmen in der Begründung ihrer Eröffnungsentscheidung als wahrscheinlich bezeichnet, die klagende Partei aber in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit nicht in ausreichend substantiierter Form alle Voraussetzungen dieser Eigenschaft behauptet hat. Die Möglichkeit einer solchen Situation ergibt sich bereits daraus, dass die Kommission weiter gehende Erkenntnismöglichkeiten hat als die klagende Partei.

27

(c) Auch der Bundesgerichtshof hat die Fragen verneint.

28

(2) Dafür, die beiden Fragen zu bejahen, spricht jedoch der Umstand, dass die Kommission selbst die Fragen in ihrer Stellungnahme bejaht hat. Ganz allgemein gilt nämlich, dass für die Ermittlung der Bedeutung einer Erklärung (hier: des Eröffnungsbeschlusses) die Stellungnahme desjenigen, von dem die Erklärung stammt (hier: der Kommission) bedeutsam sein kann. Für Stellungnahmen der Kommission gegenüber dem nationalen Gericht zu Fragen über die Anwendung der Beihilfevorschriften gilt dies in besonderem Maße deshalb, weil solche Stellungnahmen in Abschnitt 3.2 der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (ABl. EU 2009 Nr. C 85, S. 1 Rn. 89ff) ausdrücklich vorgesehen sind.

29

(3) Soweit ersichtlich, hat der Gerichtshof die Fragen bisher nicht eindeutig beantwortet. Denjenigen Entscheidungen, in denen er die Fragen nach Lesart der Klägerin bejaht hat, lässt sich nicht mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass auch in den dort entschiedenen Fällen die Kommission in ihrer Eröffnungsentscheidung die Beihilfeeigenschaft nicht bejaht, sondern nur für wahrscheinlich gehalten hatte (Frage 1). Erst recht nicht lässt sich jenen Entscheidungen entnehmen, dass die Kommission auch dort ausdrücklich erklärt hatte, sie könne nicht ausschließen, dass der Leistende wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber gehandelt habe, als er sich zu seinen Leistungen verpflichtete (Frage 2).

30

bb) Der Senat hält die Entscheidung über die Fragen für erforderlich zum Erlass seines Urteils (vgl. Nr. 14 der Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen, 2012/C 338/01). Denn sind beide Fragen zu bejahen, so liegt eine der notwendigen Voraussetzungen für eine Verurteilung der Beklagten ohne weiteres vor, nämlich die Beihilfeeigenschaft der in Rede stehenden Maßnahmen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die anderen hierfür notwendigen Voraussetzungen ebenfalls vorliegen. Ist dagegen die Frage 2 oder gar schon die Frage 1 zu verneinen, so ist nicht auszuschließen, dass es ergänzenden Vortrags der Parteien und ergänzender Feststellungen des Senats bedarf oder die Klage ohne weiteres abzuweisen ist.

31

b) Vorlagefragen 3 und 4

32

aa) Die Zweifel des Senats bei der Beantwortung der Vorlagefragen 3 und 4 begründen sich wie folgt:

33

(1) Dafür, die Fragen zu verneinen, sprechen folgende Umstände:

34

Der Bundesgerichtshof (WRP 2013, 83 = WM 2012, 2024) vertritt im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Auffassung, dass das nationale Gericht seine Verhandlung grundsätzlich nicht aussetzen dürfe, bis eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission oder des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit der Zuwendung mit dem Gemeinsamen Markt vorliege. Wenn aber – wie im vorliegenden Fall – vor einer solchen Entscheidung voraussichtlich auch keine bestandskräftige Entscheidung über die Vorfrage vorliegen wird, ob es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen überhaupt um Beihilfen handelt, läuft dies darauf hinaus, dass grundsätzlich auch nicht bis zur Entscheidung über diese Vorfrage ausgesetzt werden darf.

35

(2) Dafür, jedenfalls die Frage 3, möglicherweise auch die Frage 4 zu bejahen, sprechen folgende Umstände:

36

(a) Dass das nationale Gericht seine Verhandlung grundsätzlich nicht aussetzen darf, bedeutet nicht, dass es seine Verhandlung nie aussetzen darf.

37

(b) Dass das nationale Gericht seine Verhandlung grundsätzlich nicht aussetzen dürfe, begründen Gerichtshof und Bundesgerichtshof mit dem so genannten Effektivitätsgrundsatz, nach dem die nationalen Gerichte verpflichtet seien, entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung der Anzeige- und Wartepflicht sämtliche Folgerungen u. a. bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen zu ziehen. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt aber die Annahme einer Verletzung der Anzeige- und Wartepflicht bereits voraus und bedeutet deshalb nichts für den Fall, in dem die Anzeige- und Wartepflicht mangels Beihilfeeigenschaft der in Rede stehenden Maßnahme tatsächlich oder auch nur möglicherweise nicht verletzt ist.

38

(c) Nach einhelliger Auffassung des Gerichtshofs, des Bundesgerichtshofs, der Kommission und beider Parteien ist eine rechtswidrige Rückforderungsentscheidung ergangen, wenn das nationale Gericht eine Beihilfe bejaht, die Kommission sie aber später – und sei dies zu Unrecht - verneint (etwa deshalb, weil sie meint, dass die Beklagte bei Übernahme der Verpflichtung zu den in Rede stehenden Leistungen an A. wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber handelte, was die Kommission ja bereits in ihrer Eröffnungsentscheidung ausdrücklich nicht ausgeschlossen hat). Das nationale Gericht ist verpflichtet, eine solche rechtswidrige Rückforderungsentscheidung auch dann möglichst gar nicht erst zu treffen, wenn die hierdurch beschwerte Partei voraussichtlich in der Lage sein wird, auf eine spätere, ihr günstige Entscheidung der Kommission ein Wiederaufnahmeverfahren analog § 580 Nr. 7 b ZPO zu stützen.

39

(d) Die Gefahr, dass die Entscheidung des nationalen Gerichts eine Rückforderungsentscheidung zu sein hat und deshalb durch die Aussetzung seines Verfahrens der Effektivitätsgrundsatz verletzt und der klagenden Partei hierdurch ein Nachteil zugefügt wird, ist abzuwägen gegen die Gefahr, dass die Entscheidung des nationalen Gerichts – sei diese eine Rückforderungsentscheidung, sei sie eine Klagabweisung – zu Unrecht ergeht.

40

Bei dieser Abwägung kommt der zuerst genannten Gefahr ein umso geringeres und deshalb der zuletzt genannten Gefahr ein verhältnismäßig umso größeres Gewicht zu, je kürzer der Zeitraum ist, der bis zur Entscheidung der Kommission noch verbleibt. Zwar hat die Kommission nicht die in ihrer eigenen Bekanntmachung über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (ABl. EU 2009 Nr. C 85, S. 1 Rn. 92) vorgesehene und auf Anregung des Bundesgerichtshofs durch den Senat erbetene Auskunft darüber erteilt, wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist. Für die Annahme jedoch, dass dies recht bald der Fall sein wird, spricht der Umstand, dass das Prüfverfahren der Kommission bereits seit immerhin fünfeinhalb Jahren andauert. Unstreitig weist die Kommission dem Verfahren inzwischen allerhöchste Priorität zu und strebt seinen zügigen Abschluss an. In ihrem Schriftsatz vom 20.10.2011 hatte die Beklagte sogar noch vermutet, dass das Verfahren bereits damals „unmittelbar vor dem Abschluss“ stehe und spätestens am 31.03.2012 abgeschlossen werde.

41

Entscheidet das nationale Gericht vor Abschluss des Prüfverfahrens der Kommission, so blieben für seine Entscheidung die Erkenntnismöglichkeiten der Kommission ungenutzt. Diese Erkenntnismöglichkeiten übersteigen diejenigen des nationalen Gerichts. So haben im Sommer 2011 der Bund und A. die umfangreichen Auskunftsersuchen der Kommission erfüllt und hat die Kommission im Juli 2011 ein umfangreiches Sachverständigengutachten fertig stellen lassen, zu dem der Bund am 10.10.2011 umfangreich Stellung genommen hat.

42

(3) Soweit ersichtlich, hat der Gerichtshof die Fragen bisher nicht eindeutig beantwortet.

43

bb) Der Senat hält die Entscheidung auch über diese Fragen für erforderlich zum Erlass seines Urteils (vgl. Nr. 14 der Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen, 2012/C 338/01). Denn sind die Fragen zu bejahen, so darf (Frage 3) bzw. muss (Frage 4) er sein Verfahren bis zur Erledigung des förmlichen Beihilfeprüfungsverfahrens aussetzen. Sind die Fragen dagegen zu verneinen, so darf er dies nicht. Vielmehr muss er dann eigene Feststellungen zur Beihilfefrage treffen.


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 117/04 Verkündet am:
6. Februar 2007
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Meistbegünstigungsvereinbarung

a) Ein Auskunftsanspruch, der den Gläubiger in die Lage versetzen soll, die
für eine Schadensschätzung erforderlichen Anhaltspunkte für einen entgangenen
Gewinn darzulegen, darf grundsätzlich nicht mit der Begründung
verneint werden, es sei unwahrscheinlich, dass der Gläubiger mit Hilfe der
erhaltenen Angaben entgangene Umsatzgeschäfte konkret darlegen könne.

b) "Unschwer" ist eine Auskunft immer dann zu erteilen, wenn die mit der Vorbereitung
und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen für den
Schuldner entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich
sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des
Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft
für die Darlegung der für Grund oder Höhe des Hauptanspruchs wesentlichen
Umstände hat.

c) Die Zumutbarkeit ist jeweils aufgrund einer Abwägung aller Umstände des
Einzelfalles zu beurteilen, bei der auch Bedeutung gewinnen kann, ob der
Schuldner ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an Angaben geltend
machen kann, die er machen soll, oder ob er zu deren Offenbarung
gegenüber dem Gläubiger ohnehin verpflichtet war.
BGH, Urt. v. 6. Februar 2007 - X ZR 117/04 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter
Prof. Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Mai vom 23. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin im Umfang der im Wege der Stufenklage verfolgten Ansprüche auf Auskunft über Beschaffungsvorgänge in der Zeit vom 14. Juni bis 31. Dezember 1995, insoweit eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der verlangten Angaben und Schadensersatz (Klageanträge zu 1, 3 und 4) zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die der "T. -Gruppe" angehörende Klägerin liefert Kunststoffteile an Kraftfahrzeughersteller. Die beklagte A. GmbH (vormals AG) stand und steht mit ihr in Geschäftsbeziehungen.
2
Als 1993 mit D. anderer ein Zulieferer in Konkurs fiel, übernahm die von G. T. beherrschte T. -Gruppe drei frühere D. -Werke. In der Folgezeit kam es zwischen der T. -Gruppe einerseits und der Beklagten und anderen Automobilherstellern andererseits zu Verhandlungen über die zukünftigen Vertragsbeziehungen. Am 14. Juni 1995 trafen die Parteien eine Vereinbarung, nach der T. sich bis auf eine Minderheitsbeteiligung von den übernommenen Unternehmen trennen und die Klägerin im Gegenzug bei der Lieferung von Kunststoffteilen bevorzugt berücksichtigt werden sollte. Dazu hieß es in Nr. 9 der Vereinbarung (Satznummerierung hinzugefügt ): "1Der Hersteller [Beklagte] bindet die T. [Klägerin] bei allen benötigten Kunststoffteilen, Baugruppen, Systemen und Modulen frühzeitig in den Anfrageprozess ein. 2Gibt die T. das wettbewerbsfähigste Angebot ab, wird der Auftrag an T. vergeben. 3Für die Wettbewerbsfähigkeit sind die Faktoren Preis, Qualität, Technik und Lieferfähigkeit ausschließlich maßgeblich. 4T. er- hält Gelegenheit zu einem Nachtragsangebot. 5Dabei ist vom Hersteller auf technische Unterschiede zwischen wettbewerbsfähigsten und dem T. -Angebot hinzuweisen. 6Ist das Nachtragsange- bot wettbewerbsfähig im vorbezeichneten Sinne, wird der Auftrag an T. vergeben. …"
3
Mit der Behauptung, die Beklagte habe sie nur vereinzelt in den Anfrageprozess nach Kunststoffteilen einbezogen und ihr bis zum 31. Dezember 1996 nur in geringem Umfang Aufträge erteilt, hat die Klägerin die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der insoweit vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Klageansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die zulässige Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Zwar sei die Vereinbarung vom 14. Juni 1995 wirksam. Sie sei nicht sittenwidrig, weil die von der Beklagten behauptete "Erpressung" durch Androhung einer Liefersperre nicht substantiiert vorgetragen sei, und enthalte auch keine nach § 15 GWB 1990 verbotene Beschränkung der Beklagten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen. Mangels einer unmittelbaren vertraglichen Grundlage könne der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedoch nur aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgen. Es fehle indessen an einem rechtlichen Interesse der Klägerin, das den "nahezu monströs" erscheinenden Auskunftsanspruch rechtfertigen könne. Zwar spreche viel dafür, dass die Beklagte die seinerzeit geschuldeten Primärauskünfte (über die von ihr nachge- fragten Kunststoffteile) bewusst nicht vollständig erteilt habe. Die Wahrscheinlichkeit sei jedoch gering, dass die Klägerin überzeugend darlegen könne, die Beklagte hätte ihr bestimmte Aufträge erteilen müssen. Die dazu erforderliche Darlegung, dass sie - die Klägerin - den günstigsten Preis geboten hätte, bereite angesichts der Möglichkeit der Beklagten, die Teile auch in konzerneigenen Werken herstellen zu lassen, kaum überwindbare Schwierigkeiten. Besondere Probleme entstünden durch die Einbeziehung komplexer steuerrechtlicher Lagen , die Einbeziehung von Werkzeugen in die Preisberechnung und die Kriterien der Lieferfähigkeit und Qualität. Entsprechend der geringen Wahrscheinlichkeit , einen Schaden jemals überzeugend darlegen zu können, sei auch das Interesse der Klägerin an den verlangten Auskünften gering zu bewerten. Unabhängig davon scheitere der Auskunftsanspruch auch daran, dass die Beklagte ersichtlich nicht "unschwer" zu der verlangten Auskunft in der Lage sei. Zwar gehe es - das Berufungsgericht - davon aus, dass die Beklagte noch Zugriff auf die zur Auskunft benötigten Unterlagen habe, jedoch sei der notwendige Aufwand unter Berücksichtigung des bereits bei Klageerhebung (am 8. Februar 2000) verstrichenen Zeitraums (von gut vier Jahren) unverhältnismäßig.
7
II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
8
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wirksam ist.
9
a) Ohne Erfolg rügt die Revisionsbeklagte, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen außer Acht gelassen, dass für sie nach dem Zusammenbruch von D. die Gefahr einer Lieferunterbrechung bestanden habe, die sehr schnell zu einem Produktionsstopp hätte führen können, und dass die Klägerin diese Zwangslage ausgenutzt habe, um den Abschluss der Vereinba- rung zu erzwingen. Die zutreffende Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe keinen Sachverhalt vorgetragen, aus denen sich die Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB wegen sittenwidriger Ausnutzung einer Zwangslage der Beklagten ergebe, wird hierdurch nicht in Frage gestellt.
10
Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB, der außer der Ausnutzung einer Zwangslage voraussetzt, dass sich der Vertragspartner für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen, sind nicht dargetan. Zwar kann die Ausnutzung einer Zwangslage auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 nicht gegeben sind, einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Absatzes 1 begründen; das setzt jedoch voraus, dass die weiteren Umstände des Sachverhalts dem Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu beurteilenden Gesamtcharakter das Gepräge der Sittenwidrigkeit geben (vgl. BGHZ 69, 295, 299; 156, 302, 309 f.). Ein derartiges Unwerturteil rechtfertigende Umstände sind indes mit der bloßen Behauptung einer Zwangslage der Beklagten nicht dargetan. Es kann daher dahinstehen , ob die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auch die Ausnutzung einer Zwangslage ausschließen, wofür insbesondere sprechen könnte, dass die Beklagte durchsetzen konnte, dass die getroffene Vereinbarung nur dann über den 31. Dezember 1995 (d.h. über ein gutes halbes Jahr) hinaus gelten sollte, wenn G. T. sich bis auf eine Minderheitsbeteiligung von den übernommenen Unternehmen trennte.
11
b) Ebenso wenig kann der Revisionsbeklagten darin gefolgt werden, dass die Vereinbarung nach § 15 GWB 1990 nichtig sei. Der von ihr gezogene Vergleich mit der "Garant"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 80, 43) geht fehl. Die Beklagte ist durch den Vertrag weder unmittelbar noch mittel- http://127.0.0.1:50000/Xaver/text.xav?SID=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27p-bghz-81-24%27%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore - 7 - bar in ihrer Freiheit beschränkt worden, mit Dritten bestimmte Preise oder Konditionen zu vereinbaren. Sie musste nur gegebenenfalls der Klägerin Gelegenheit geben, mindestens gleich günstige Konditionen anzubieten, und war insofern in der freien Wahl ihres Vertragspartners beschränkt. Das hat mit § 15 GWB 1990 nichts zu tun.
12
2. Mit Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegründeten Auskunftsanspruchs der Klägerin mit der gegebenen Begründung nicht verneinen durfte.
13
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGHZ 10, 385, 387; 81, 21, 24; 95, 285, 287 f.; 148, 26, 30; 152, 307, 316).
14
b) Das Berufungsgericht ist zugunsten der Klägerin davon ausgegangen , dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zustehen könne, weil die Beklagte die seinerzeit geschuldeten (Primär-)Auskünfte über eigene Anfragen nach Kunststoffteilen, die in das Produktionsspektrum der Klägerin fielen, und die hierzu erhaltenen Angebote Dritter bewusst unvollständig erteilt habe. Nach seinen Feststellungen haben allein die D. -Werke vor dem Erwerb durch die T. -Gruppe jährlich Aufträge im Wert von etwa 180 Millionen DM erhalten, während der Klägerin im Zeitraum von März bis Dezember 1995 nur Anfragen mit einem Auftragswert von 90 Millionen DM mitgeteilt worden sind und sich das Volumen der der Klägerin erteilten Aufträge lediglich auf 1,8 Millionen DM belief. Gleichwohl hat das Berufungsgericht ein rechtliches Interesse der Klägerin an den verlangten Auskünften verneint, weil die Wahrscheinlichkeit gering erscheine, dass die Klägerin überzeugend darlegen könne, die Beklagte hätte bestimmte Aufträge vereinbarungsgemäß an sie - die Klägerin - vergeben müssen, und weil die Beklagte die verlangte Auskunft nicht "unschwer" erteilen könne. Beide Erwägungen rechtfertigen die Versagung des Auskunftsanspruchs nicht.
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α) Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass die Klägerin nicht den Nachweis führen muss, dass sie bestimmte Aufträge erhalten hätte, wenn die Beklagte sich vertragsgemäß verhalten hätte. Da die Klägerin Ersatz eines ihr entgangenen Gewinns verlangt, kommt ihr vielmehr zugute, dass nach § 252 Satz 2 BGB derjenige Gewinn als entgangen gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Der Gläubiger braucht daher nur die Umstände darzulegen , aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines entgangenen Gewinns ergibt, wobei an die Darlegung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGHZ 100, 36, 49 f.; BGH, Urt. v. 6.6.2000 - VI ZR 172/99, NJW 2000, 3287, 3288; Urt. v. 2.5.2002 - III ZR 100/01, NJW 2002, 2556, 2557; Sen.Urt. v. 26.7.2005 - X ZR 134/04, NJW 2005, 3348). Bei der Beweisführung kommen dem Gläubiger sodann die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute, die dem Gericht eine Schadensschätzung erlauben und sie gebieten, wenn feststeht, dass ein Schaden entstanden ist, sich der Vollbeweis für die Höhe des Schadens jedoch nicht führen lässt. Insbesondere darf das Gericht die Schätzung eines Mindestschadens nur dann ablehnen, wenn es hierzu an jeglichen greifbaren Anknüpfungstatsachen mangelt (Sen.Urt. v. 12.10.1993 - X ZR 65/92, NJW 1994, 663, 664 f.; v. 1.2.2000 - X ZR 222/98, NJW-RR 2000, 1340, 1341; v. 11.11.2003 - X ZR 131/01, BGH-Rep. 2004, 715, 716; v. 26.7.2005 - X ZR 134/04, NJW 2005, 3348, 3349). Der Auskunftsanspruch soll den Gläubiger gerade in die Lage versetzen, tatsächliche Umstände darzutun, mit denen er einerseits seiner auch unter Berücksichtigung des § 252 Satz 2 BGB bestehenden Darlegungslast nachkommen kann und mit denen er es andererseits dem Gericht ermöglicht, auf der Grundlage des für wahrscheinlich zu erachtenden Sachverhalts - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - die Höhe des dem Gläubiger entgangenen Gewinns zu schätzen. Es ist daher grundsätzlich schon im Ansatz verfehlt, dem Gläubiger bereits den Auskunftsanspruch mit der Begründung zu versagen, er werde auch nach Auskunftserteilung einen ersatzfähigen Schaden nicht darlegen können. Dies könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn von vornherein feststünde, dass die Schätzung selbst eines Mindestschadens keinesfalls möglich sein wird. Davon kann im Streitfall keine Rede sein, in dem bereits die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den absoluten Relationen zwischen dem Wert der von der Beklagten insgesamt erteilten und dem Wert der der Klägerin erteilten Aufträge es nahelegen, dass der Klägerin Umsätze in erheblichem Ausmaß entgangen sind und sich in entgangenem Gewinn - bzw., was dem im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO gleichsteht , in entgangener Verlustminderung durch fehlende Deckungsbeiträge - niedergeschlagen haben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den "kaum überwindlichen" Schwierigkeiten, die die Schadensdarlegung voraussichtlich bereiten werde, sind demgegenüber, abgesehen davon, dass sie die der Klägerin zugute kommenden Darlegungs- und Beweiserleichterungen außer Acht lassen, weitgehend spekulativ, weil sie auf Annahmen dazu beruhen, wie sich die Nicht-Erteilung von Aufträgen an die Klägerin im Nachhinein rechtfertigen ließe, ohne dass - mangels Auskunftserteilung - feststünde, inwieweit die vom Berufungsgericht erwogenen Rechtfertigungen nach der dem jeweiligen Bedarf der Beklagten und dem tatsächlich erteilten Auftrag zugrunde liegenden konkreten Sachlage zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe auch nur in Betracht kamen.
16
Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang meint, die Vereinbarung verpflichte die Beklagte zu nichts anderem, als sich gegenüber der Klägerin wettbewerbsgerecht zu verhalten, was der Beklagten indes schon ihr eigenes Interesse gebiete, ist auch dies nicht richtig. Zwar sollte die Klägerin nach Nr. 9 Satz 2 den Auftrag erhalten, wenn sie das "wettbewerbsfähigste" (d.h. das für die Beklagte günstigste) Angebot abgab. Immer dann, wenn dies nicht der Fall war, sollte die Klägerin jedoch nach Nr. 9 Satz 4 der Vereinbarung eine zweite Chance erhalten. War ihr "Nachtragsangebot" (ihr nachgebessertes Angebot) das "wettbewerbsfähigste", musste ihr nach Nr. 9 Satz 6 zwingend der Auftrag erteilt werden.
17
β) Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei zu der verlangten Auskunft nicht unschwer in der Lage, trägt das angefochtene Urteil nicht.
18
Der Auskunftsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Erteilung der Auskunft dem Schuldner Mühe bereitet und ihn Zeit und Geld kostet. "Unschwer" kann die Auskunft vielmehr immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung derjenigen Umstände hat, die für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des in Frage stehenden Hauptanspruchs wesentlich sind. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird "unschwer" dementsprechend auch im Sinne von "ohne unbillig belastet zu sein" erläutert (BGHZ 95, 274, 279; 126, 109, 113; 149, 165, 175). Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, bei der auch Bedeutung gewinnen kann, ob der Schuldner ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an Angaben geltend machen kann, die er machen soll, oder ob er zu deren Offenbarung gegenüber dem Gläubiger ohnehin verpflichtet war (vgl. auch BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603).
19
Das Berufungsgericht hat insoweit zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht schon im Hinblick auf ihre steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten zur Auskunft in der Lage sei und dass sie ihre Vertragspflichten schwerwiegend verletzt habe, indem sie vorsätzlich fortlaufend gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, die Klägerin vollständig in den Auftragsvergabeprozess einzubinden. Die Abwägung falle jedoch gleichwohl zugunsten der Beklagten aus, da der Rechtsverletzung ein "außer jedem Verhältnis stehender Aufwand" bei der Auskunftserteilung gegenüberstehe und die Auskunftserteilung zudem mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu den seinerzeitigen Geschäftsvorgängen immer schwieriger werde.
20
Damit hat das Berufungsgericht zwar das Abwägungserfordernis im Ausgangspunkt zutreffend gesehen. Es hat jedoch die Interessen der Parteien fehlerhaft gewichtet, indem es die ursprüngliche Informationsverpflichtung der Beklagten außer Acht gelassen hat. Die Klägerin ist auf die Auskunftserteilung angewiesen, weil die Beklagte es vertragswidrig unterlassen hat, sie in die an Automobilzulieferer gerichteten Anfragen einzubeziehen. Jedenfalls grundsätzlich ist das Begehren der Klägerin darauf gerichtet, ihr nachträglich diejenigen Informationen zu verschaffen, die die Beklagte ihr bei vertragsgemäßem Ver- halten bereits seinerzeit hätte liefern müssen. Bei dieser Sachlage ist das Interesse der Beklagten daran, sich den (beträchtlichen) Aufwand einer nachträglichen Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu ersparen, nicht schutzwürdig und muss auch dann, wenn die nachträgliche Auskunftserteilung erheblich aufwendiger ist, jedenfalls hinter dem Interesse der Klägerin zurückstehen, sich die nur von der Beklagten erhältlichen notwendigen Grundlagen für die Abschätzung des entstandenen Schadens zu verschaffen. Auch der bis zur Klageerhebung verstrichene Zeitraum von gut vier Jahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es ist weder etwas dafür festgestellt, dass die Beklagte irgendwann in diesem Zeitraum - in dem die Klägerin den Auskunftsanspruch im August 1997 durch Rechtsanwaltsschreiben außergerichtlich geltend gemacht hat - annehmen durfte, die Auskunft nicht mehr erteilen zu müssen, noch dafür, dass die Beklagte in diesem Zeitraum die Auskunftsfähigkeit tatsächlich verloren hat. Vielmehr geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte weiterhin auskunftsfähig ist.
21
c) Soweit das Berufungsgericht für die Abweisung des Auskunftsantrags insoweit, als die Klägerin Auskunft auch über von der Beklagten nicht angenommene Angebote Dritter verlangt, die gesonderte Begründung gegeben hat, die Klägerin habe nur an der Kenntnis derjenigen Angebote ein wirtschaftliches Interesse, die zu Aufträgen der Beklagten geführt hätten, kann auch dies keinen Bestand haben. Nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angaben auch zu erfolglosen Angeboten zur Überprüfung der Angaben der Beklagten zu den jeweils "wettbewerbsfähigsten" Angeboten bzw. den tatsächlich angenommenen Angeboten sinnvoll und notwendig sind.
22
III. Der Rechtsstreit ist auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nicht zur Endentscheidung reif. Die Sache ist daher zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
23
Das Berufungsgericht wird insbesondere auf eine Präzisierung des Auskunftsbegehrens der Klägerin hinzuwirken haben. Ihrem Wortlaut nach spezifizieren die Anträge zu 1a und 1c nicht, welchen konkreten Inhalt die verlangten Auskünfte über Anfragen der Beklagten und darauf eingegangene Angebote haben sollen. Vielmehr werden, wie die Beklagte zutreffend bemerkt, sozusagen normative Anforderungen an die Anfragen und Angebote formuliert ("Die Anfragen und Angebote müssen Angaben über Preis, Qualität, Technik, d.h. Werkstoffvorgaben, Formen, Vorrichtungen und Verfahren und Lieferfähigkeit enthalten. …"). Wörtlich genommen werden damit einschränkende Bedingungen an die mitzuteilenden Anfragen und Angebote formuliert, was indessen von der Klägerin nicht gewollt sein dürfte. Sollte hingegen die von der Klägerin gewählte Formulierung dahin zu verstehen sein, dass die verlangte Auskunft zu jedem Angebot die genannten Einzelheiten enthalten soll (in diesem Sinne ist der Antrag zu 1b formuliert), wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, inwieweit die Klägerin die Mitteilung solcher Einzelheiten verlangen kann. Dabei könnte Bedeutung gewinnen, wieweit die ursprüngliche Informationsverpflichtung der Beklagten reichte. Dem Wortlaut der Nr. 9 der Vereinbarung ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte der Klägerin die Angebote Dritter wörtlich mitzuteilen hatte; dagegen spricht vielmehr die Regelung der Nr. 9 Satz 5, wonach von der Beklagten, wenn sie der Klägerin Gelegenheit zu einem "Nachtragsangebot" gab, "auf technische Unterschiede zwischen wettbewerbsfähigsten und dem T. -Angebot hinzuweisen" war. Sollte ein primärer Anspruch der Klägerin auf die Mitteilung der jetzt verlangten Einzelheiten zu verneinen sein, schlösse dies einen entsprechenden Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zu dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch zwar nicht notwendigerweise aus. Jedoch könnte ein geringerer Umfang des Primäranspruchs das Ergebnis der Interessenabwägung beeinflussen, insbesondere sofern ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten in Betracht kommen sollte. Bei der Prüfung eines solchen wird andererseits zu berücksichtigen sein, dass Anfragen und Angebote aus dem Jahre 1995 stammen, also mittlerweile mehr als elf Jahre alt sind.
24
Im Zusammenhang mit der Prüfung des Auskunftsumfangs wird das Berufungsgericht auch erneut zu prüfen haben, ob und inwieweit der Klägerin insbesondere zu Überprüfungszwecken ein schützenswertes Interesse an der Mitteilung erfolgloser Angebote Dritter zuzubilligen ist.
25
Der Klägerin wird ferner Gelegenheit zu geben sein, den Sinngehalt der verlangten Auskunft klarzustellen, "welches Angebot das wettbewerbsfähigste war". Der Begriff des "wettbewerbsfähigsten" Angebots knüpft ersichtlich an Nr. 9 Satz 3 des Vertrages an, nach dem für die Wettbewerbsfähigkeit ausschließlich die Faktoren Preis, Qualität, Technik und Lieferfähigkeit maßgeblich sein sollten. Da sich jedoch aus den letztgenannten Kriterien ergibt, dass die so verstandene Wettbewerbsfähigkeit nur bis zu einem bestimmten Grade objektivierbar ist, dürfte die Formulierung des Klageantrags auf die Mitteilung zielen, welches Angebot von der Beklagten bei der Auftragsvergabe als das "wettbewerbsfähigste" eingeschätzt worden ist.
Melullis Scharen Ambrosius
Mühlens Meier-Beck
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 20.11.2001 - 14 O 34/00 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 23.06.2004 - 13 U 17/02 -

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 314/02 Verkündet am:
4. April 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 3a AusglLeistG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
BGH, Urt. v. 4. April 2003 - V ZR 314/02 - OLG Naumburg
LG Halle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. August 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin wurde von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben mit der Privatisierung ehemals volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen beauftragt. Mit notariellem Vertrag vom 1. September 1997 veräußerte sie im Rahmen des Flächenerwerbsprogramms nach § 3 AusglLeistG in der Fassung (a.F.) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2628) rund 80 ha Ackerland an den Beklagten, der die in nicht benachteiligten Gebieten im Sinne der EG-Verordnung Nr. 950/97 (ABl. EG Nr. L 142 v. 2. Juni 1997 S. 1) gelegenen Flächen zuvor bereits gepachtet hatte. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Ausgleichsleistungsgesetzes und der hierzu erlassenen Flächenerwerbsverordnung (FlErwV v. 20. Dezember 1995, BGBl. I S. 2072) vereinbarten die Parteien einen zum 1. Oktober 1997 fällig werdenden Kaufpreis von insgesamt 443.952 DM, der sich aus einem Anteil für begünstigt erworbene Flächen von 420.000 DM und aus einem Anteil für zum Verkehrs-
wert erworbene Flächen von 23.952 DM zusammensetzte. Der Kaufpreis ist gezahlt. Der Beklagte wurde am 29. Juli 1998 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Am 20. Januar 1999 entschied die Europäische Kommission (ABl. EG Nr. L 107 vom 24. April 1999 S. 21), daß das in § 3 AusglLeistG a.F. geregelte Flächenerwerbsprogramm mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare Beihilfen enthalte, soweit sich die durch den begünstigten Flächenerwerb gewährten Vorteile - wie hier - nicht auf den Ausgleich von Vermögensschäden beschränkten, die auf Enteignungen oder enteignungsgleichen Eingriffen staatlicher Stellen beruhten, und die Intensität der Beihilfe die Höchstgrenze von 35 % für landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten gemäß der EG-Verordnung Nr. 950/97 überschreite. Der Bundesrepublik Deutschland wurde aufgegeben, gewährte Beihilfen nach Maßgabe des deutschen Rechts einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung zurückzufordern und zukünftig Beihilfen dieser Art nicht mehr zu gewähren.
Auf der Grundlage der zur Erfüllung der Rückforderungspflicht durch das Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1387) eingeführten Vorschriften des § 3 a AusglLeistG bestimmte die Klägerin einen neuen Kaufpreis für die von dem Beklagten begünstigt erworbenen Flächen in Höhe von 498.443,89 DM, was 65 % des Verkehrswerts entspricht. Mit Schreiben vom 15. November 2000 forderte sie den Beklagten erfolglos zur Nachzahlung des Differenzbetrages von 78.443,89 DM sowie zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 15. November 2000 in Höhe von 13.349,81 DM auf. Den Gesamtbetrag von 91.793,70 DM (= 46.933,37 weiterer Zinsen ab dem 16. November 2000 macht die Klägerin mit der vorlie-
genden Klage geltend, der die Vorinstanzen stattgegeben haben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht bejaht einen Nachzahlungsanspruch der Klägerin nach § 3a AusglLeistG. Es hält diese Norm nicht für verfassungswidrig. Sie verstoße weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen § 19 Abs. 1 Satz 1 GG.

II.


Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Zutreffend, und von der Revision nicht angegriffen, sieht das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG als gegeben an. Danach gilt der am 1. September 1997 zwischen den Parteien geschlossene Vertrag mit der Maßgabe als bestätigt, daß sich der Kaufpreis auf den durch Anhebung der Klägerin nach § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 AusglLeistG ergebenden Betrag bemißt. Die auf dieser Grundlage von der Klägerin vorgenommene Neuberechnung ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Dasselbe gilt für die nachgeforderten Zinsen.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 3a AusglLeistG verfassungsrechtlich unbedenklich.

a) Die Norm verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Allerdings begrenzen die auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) fußenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit die Zulässigkeit rückwirkender belastender Gesetze (BVerfGE 94, 241, 258 f; 95, 64, 86 f; 97, 67, 78 f; 101, 239, 262 f; 103, 392, 403; 103, 271, 278; Senat, Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, WM 1995, 1848, 1853 m.w.N.). Der Einzelne soll sich grundsätzlich darauf verlassen können, daß ein Gesetz an abgeschlossene , der Vergangenheit angehörende Tatbestände keine ungünstigeren Folgen knüpft, als sie im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar waren (sog. echte Rückwirkung). Auch kann unter bestimmten Umständen das Vertrauen darauf Schutz verdienen, daß eine Rechtsposition nicht nachträglich durch Vorschriften entwertet wird, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken (sog. unechte Rückwirkung). In jedem Fall ist Voraussetzung für einen Vertrauensschutz, daß es um eine nachträgliche Verschlechterung einer bestehenden Rechtsposition geht (BVerfGE 13, 261, 271; 30, 367, 368; 72, 175, 196; 94, 241, 258; 103, 271, 287; Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 20 Rdn. VII 66).
bb) Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. § 3a AusglLeistG greift, auch soweit die Vorschrift dem Verkäufer die Möglichkeit gibt, den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis einseitig zu erhöhen, nicht in eine bestehende Rechtsposition des Käufers ein. Der auf der Grundlage von § 3 AusglLeistG a.F. ge-
schlossene Kaufvertrag gewährte dem Käufer eine solche Rechtsposition nicht, da er gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot nichtig war.
(1) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß der begünstigte Flächenerwerb unter den hier obwaltenden Umständen nach der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. Januar 1999 eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellte und deshalb gegen das Beihilfeverbot gemäß Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag (früher Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag) verstieß. Denn diese Bestimmung entfaltet in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten erst dann unmittelbare Wirkung, wenn sie insbesondere durch eine Entscheidung der Europäischen Kommission nach Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag (früher Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag) konkretisiert wurde (EuGH, Rs. 77/72, Capolongo/ Maya, Slg. 1973, 611 Rdn. 6; Rs. 78/76, Steinike und Weinlig/Deutschland, Slg. 1977, 595 Rdn. 10; Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl., Art. 87 EGV Rdn. 6). Daran fehlte es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien.
(2) Der Vertrag verstieß darüber hinaus aber gegen das in Art. 88 Abs. 3 Satz 3 (früher Art. 93 Abs. 3 Satz 3) EG-Vertrag enthaltene Verbot der Durchführung beabsichtigter Beihilfemaßnahmen. Diese Norm ist unmittelbar anwendbar und betrifft nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere jede Beihilfemaßnahme, die ohne die in Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EG-Vertrag vorgeschriebene Notifizierung durchgeführt wird (EuGH, Rs. 120/73, Lorenz/Deutschland, Slg. 1973, 1471 Rdn. 8; Rs. C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I-5505 Rdn. 11; Rs. C-3994, SFEI, Slg. 1996, I-3547 Rdn. 39; vgl. BFH, NVwZ 2001, 715, 718; Geiger aaO Art. 87 EGV Rdn. 6, Art. 88 EGV Rdn. 17; Grabitz/Hilf/von Wallenberg, Das Recht der Europäischen Union,
Stand: Januar 2000, Art. 88 EGV Rdn. 101). Eine Notifizierung des Flächener- werbsprogramms ist hier unterblieben (vgl. Schreiben der Europäischen Kommission an die Deutsche Bundesregierung vom 30. März 1998, ABl. EG Nr. C 215 vom 10. Juli 1998 S. 7; Begründung der Kommissionsentscheidung vom 20. Januar 1999, ABl. EG Nr. L 107 vom 24. April 1999 S. 21, 35 f, 47).
Dieser Verstoß führt zur Nichtigkeit des Vertrages; denn Art. 88 Abs. 3 Satz 3 (früher Art. 93 Abs. 3 Satz 3) EG-Vertrag ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB (vgl. LG-Rostock, VIZ 2002, 632, 636; MünchKommBGB /Mayer-Maly/Armbrüster, 4. Aufl., § 134 Rdn. 38; Zimmermann, in: RVI, § 3a AusglLeistG Rdn. 4; Pechstein, EuZW 1998, 495, 497; ders., NJW 1999, 1429, 1432; Purps, VIZ 2001, 401, 407; Remmert, EuR 2000, 469, 476, 478, 480; Schroeder, ZHR 161 (1997), 805, 811; Steindorff, EuZW 1997, 7, 10; a.A. Meixner, ZOV 1999, 251, 258; Hopt/Mestmäcker, WM 1996, 801, 805, für den Fall, daß durch die Nichtigkeitsfolge Rechte Dritter beeinträchtigt würden).
Zwar stellt die unterlassene Notifizierung (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGVertrag ) einen lediglich formellen Verstoß dar, der für sich genommen noch nicht die Sanktion des § 134 BGB auslöst (MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/Armbrüster aaO). Doch kommt dem Abschluß Beihilfe gewährender Verträge ohne vorherige Notifizierung und ohne abschließende (positive) Kommissionsentscheidung materielle Bedeutung zu. Das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag soll im Interesse gleicher Wettbewerbsvoraussetzungen eine solche verfrühte Beihilfegewährung verhindern (Generalanwalt Jacobs , Rs. C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I-5505, Schlußanträge Rdn. 28; Grabitz /Hilf/von Wallenberg aaO Art. 88 EGV Rdn. 63). Um diesen materiellen Gesetzesverstoß geht es (vgl. auch Remmert, EuR 2000, 469, 476 f).

Allerdings richtet sich das Durchführungsverbot seinem Wortlaut nach nur an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht jedoch an die Empfänger staatlicher Beihilfen. Das steht der Anwendbarkeit des § 134 BGB jedoch nicht entgegen. Zum einen ist fraglich, ob es sich nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht auch an die Begünstigten richtet. Denn der Schutz des freien Wettbewerbs als Voraussetzung für einen Gemeinsamen Markt läßt sich ohne Einbeziehung der durch die staatlichen Beihilfen Begünstigten nicht verwirklichen. Jedenfalls ist aber anerkannt, daß § 134 BGB auch dann Anwendung findet, wenn es zwar um die Verletzung eines nur an eine Vertragspartei gerichteten gesetzlichen Verbots geht, wenn aber der Zweck des Gesetzes nicht anders zu erreichen ist als durch Annullierung der durch das Rechtsgeschäft getroffenen Regelung (BGHZ 46, 24, 26; 65, 368, 370; 88, 240, 253; BGH, Urt. v. 30. April 1992, III ZR 151/91, NJW 1992, 2021; Urt. v. 22. Oktober 1998, VII ZR 99/97, NJW 1999, 51, 52). So ist es hier. Das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag dient nicht nur der Sicherung des Systems der präventiven Beihilfenkontrolle durch die Europäische Kommission. Es geht auch konkret darum, Wettbewerbsvorteile des Einzelnen zu verhindern , die er aus einer nicht auf dem vorgesehenen Weg gewährten Beihilfe ziehen könnte (vgl. Generalanwalt Jacobs, Rs. C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I5505 , Schlußanträge Rdn. 28; Remmert, EuR 2000, 469, 471, 476; Pechstein, EuZW 1998, 495, 496). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn der privatrechtliche Vertrag, durch den die Beihilfe gewährt wird, als nichtig angesehen wird, damit der Beihilfegeber oder ein Wettbewerber des Begünstigten (vgl. EuGH, Rs. C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I-5505 Rdn. 12; Rs. C-144/91 und C145 /91, Demoor, Slg. 1992, I-6613 Rdn. 26 f; Rs. C-39/94, SFEI, Slg. 1996, I3547 Rdn. 40) in die Lage versetzt wird, zur Vermeidung einer - weiteren -
Wettbewerbsverzerrung umgehend die Erstattung der nicht genehmigten Beihilfe zu verlangen. Daher läßt der Europäische Gerichtshof keinen Zweifel dar- an, daß ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot die Unwirksamkeit der betreffenden Beihilfemaßnahme zur Folge hat (EuGH, Rs. 120/73, Gebrüder Lorenz GmbH/Deutschland, Slg. 1973, 1471 Rdn. 4; Rs. 84/82, Deutschland /Kommission, Slg. 1984, 1451 Rdn. 11; Rs. C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I-5505 Rdn. 12, 16, 17), und zwar selbst dann, wenn die Europäische Kommission in ihrer abschließenden Entscheidung die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt (EuGH, Rs. C-354/90 aaO Rdn. 16, 17; Rs. C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145 Rdn. 29; Rs. C-3994, SFEI, Slg. 1996, I-3547 Rdn. 67). Im nationalen Zivilrecht ergibt sich dieselbe Rechtsfolge aus § 134 BGB.
cc) Eine rückwirkende unzulässige Belastung für den Kläger ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß § 3a AusglLeistG denjenigen, der zu bestimmten günstigeren Bedingungen hat kaufen wollen, nunmehr zu anderen, weniger günstigen Bedingungen bindet.
Da die nach § 3 AusglLeistG a.F. abgeschlossenen Verträge nichtig sind, wären sie nach bereicherungsrechtlichen Kategorien rückabzuwickeln gewesen. Ein Neuabschluß wäre nur unter den sich aus der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. Januar 1999 ergebenden Bedingungen zulässig gewesen. Bei einem Verstoß hiergegen wäre der Vertrag, nunmehr wegen des Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 (früher Art. 92 Abs. 1) EG-Vertrag, wiederum nach § 134 BGB nichtig gewesen (vgl. nur Remmert, EuR 2000, 469, 479; Schroeder, ZHR 161 [1997], 805, 811 f; Schütterle, EuZW 1993, 625, 627). Um den mit einem solchen Neuabschluß verbundenen Verwaltungs- und
Kostenaufwand zu vermeiden (Zimmermann, in: RVI, § 3a AusglLeistG Rdn. 5), hat der Gesetzgeber in § 3a AusglLeistG eine Bestätigung der nichtigen Kaufverträge entsprechend § 141 BGB mit geänderten, den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Vertragsbedingungen fingiert. Er hat sich dabei an dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien orientiert, bürdet dem Käufer aber keine ihn belastenden Leistungen gegen dessen Willen auf, da er ihm zugleich ein Rücktrittsrecht eingeräumt hat, das zwar befristet, aber nicht an weitere Voraussetzungen gebunden ist (§ 3a Abs. 4 AusglLeistG). Es liegt also in der Hand des Käufers, ob er die Bindung an einen gemeinschaftsrechtlich unbedenklichen, für ihn aber mit einer Nachforderung verbundenen Vertrag will oder ob er eine Rückabwicklung der auf den unwirksamen Vertrag erbrachten Leistungen vorzieht. Verfassungsrechtlich ist dies unbedenklich (vgl. auch BVerfG NJW 2001, 2323 [Nr. 5]).

b) Die Vorschriften des § 3a AusglLeistG verstoßen auch nicht gegen das Verbot des Einzelfallgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG.
Dieses Verbot richtet sich gegen Einzelfallgesetze, die ein Grundrecht einschränken oder die Grundlage für eine solche Einschränkung bilden. Um einen Fall dieser Art handelt es sich vorliegend nicht. Zwar ist § 3a AusglLeistG insofern ein Einzelfallgesetz, als es nur für einen abschließend bestimmten Adressatenkreis gilt, nämlich für die Vertragsparteien, die vor dem 28. Januar 1999 Kaufverträge auf der Grundlage des § 3 AusglLeistG a.F. geschlossen haben. Es enthält aber keine Grundrechtseinschränkung, und zwar schon deswegen nicht, weil - wie dargelegt - die Rechtsstellung des Käufers ohnehin nicht verschlechtert wird.

3. Die durch § 3a AusglLeistG letztlich bezweckte Rückforderung der Beihilfe ist nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen.

a) Bei der Beurteilung des Zahlungsverlangens nach rein zivilrechtlichen Kategorien kommt ein Ausschluß der Rückforderung der Beihilfe an sich nicht in Betracht. Hätte der Kläger von seinem Rücktrittsrecht nach § 3a Abs. 4 Satz 1 AusglLeistG Gebrauch gemacht, wäre der Kaufvertrag rückabzuwickeln gewesen (§ 3a Abs. 4 Satz 2 AusglLeistG). Die Folge wäre der Verlust des durch die Beihilfe unterstützten Grunderwerbs gewesen. Da der Kläger von der Rücktrittsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, hat er den Vertrag unter den geänderten Bedingungen hingenommen, also auch die Kaufpreisnachforderung , in der wirtschaftlich die Rückforderung der Beihilfe liegt.

b) Diese in die Kaufpreisnachforderung gekleidete Rückforderung kann im Ausnahmefall unter Berücksichtigung von Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts (§ 48 Abs. 2 VwVfG) treuwidrig und damit nach § 242 BGB unzulässig sein. Folge davon wäre, daß der Kaufvertrag als zu den ursprünglichen Bedingungen bestätigt gilt. Die Voraussetzungen hierfür liegen aber nicht vor.
aa) Werden Beihilfen, wie üblich, durch Verwaltungsakt gewährt, so ist eine Rückforderung nicht generell ausgeschlossen, aber nur unter den sich aus § 48 Abs. 2 VwVfG ergebenden Voraussetzungen möglich (BVerwGE 92, 81, 82; 106, 328, 336). Diesen öffentlich-rechtlichen Bindungen kann sich der Staat nicht dadurch entziehen, daß er die Beihilfegewährung - wie hier - durch
eine von ihm beherrschte Kapitalgesellschaft (vgl. Ludden, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 4 AusglLeistG Rdn. 7) vornehmen läßt (vgl. BGHZ 91, 84, 96 f). Daher können in einem solchen Fall die ansonsten nach § 48 Abs. 2 VwVfG zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in ihrem sachlichen Gehalt zivilrechtlich nicht ausgeblendet werden. Es geht bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Rückforderung ausnahmsweise ausscheidet, um Fragen des Vertrauensschutzes, um die Berücksichtigung besonderer Belange des Empfängers der Beihilfe, die auch dem Zivilrecht nicht fremd sind und hier unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu prüfen sind (vgl. Schneider, NJW 1992, 1197, 1201).
bb) § 48 Abs. 2 VwVfG verbietet die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt, dann, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Solche Umstände liegen hier nicht vor.
Es kann dahinstehen, ob der von dem Berufungsgericht im Anschluß an den Europäischen Gerichtshof (Rs. C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437 Rdn. 14; Rs. C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135 Rdn. 51; Rs. C-2495, Alcan, Slg. 1997, I-1591 Rdn. 25; Rs. T-67/94, Ladbroke Racing Kommission, Slg. 1998, II-182; ebenso BVerwGE 92, 81, 86; 106, 328, 336) vertretenen Auffassung zuzustimmen ist, daß ein Beihilfebegünstigter wegen der durch Art. 88 EG-Vertrag zwingend vorgeschriebenen Überwachung staatlicher Beihilfen durch die Europäische Kommission nur dann auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfe vertrauen darf, wenn diese unter Beachtung des darin vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde, und ob es dem Beklagten im
konkreten Fall bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt möglich und von ihm zu erwarten gewesen wäre, sich über die Einhaltung des Notifikationsverfahrens zu vergewissern. Dagegen spricht, daß der Kaufvertrag, der dem Beklagten die Vergünstigung gewährte, dem geltenden Recht zu entsprechen schien. Daß der Beklagte hätte erkennen können, daß die in dem Vertrag enthaltene Beihilfegewährung dem Gemeinschaftsrecht widersprach, ist immerhin zweifelhaft. Hierauf verweist die Revision zu Recht.
Aber auch wenn man davon ausgeht, daß dem Beklagten eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht anzulasten ist, so ist sein Vertrauen in den ungeschmälerten Bestand der rechtswidrig gewährten Beihilfe nicht schutzwürdig. Bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Beihilfen tritt neben das öffentliche Interesse der Mitgliedstaaten an einer Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands ein öffentliches Interesse der Europäischen Union an der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung (BVerfG NJW 2000, 2015; BVerwGE 92, 81, 85 f; 106, 328, 336; BFH NVwZ 2001, 715, 718). Gegenüber diesem gesteigerten öffentlichen Rückforderungsinteresse kann sich der Beklagte nicht auf Umstände stützen, die es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen, seinen Interessen den Vorrang zu geben. Die Revision verweist nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen , wonach die Rückgewähr der Beihilfe für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, etwa weil er Vermögensdispositionen getroffen hätte, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könnte , oder weil er die gewährten Leistungen verbraucht hätte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG; s. auch Schneider, NJW 1992, 1197, 1201). Im übrigen hat ihm die Klägerin für den Fall, daß er zur Erbringung des nachgeforderten Betrages aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sein sollte, mit Schreiben vom
15. November 2000 angeboten, begünstigt erworbene landwirtschaftliche Flä- chen aus dem Kaufvertrag vom 1. September 1997 herauszunehmen und den Vertrag nur im übrigen aufrechtzuerhalten. Daß diese Lösung die Existenz des Beklagten gefährden könnte oder ihn in anderer Weise mit unzumutbaren Nachteilen belastete, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Angesichts dieser Umstände ist eine Einschränkung oder ein Ausschluß des Nachforderungsrechts aus § 3a AusglLeistG auch unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB nicht geboten.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 53/03 Verkündet am:
20. Januar 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
EWG-Vertrag Art. 92, 93

a) Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EWG-Vertrag ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134

b) Ein zurückzuzahlender Beihilfebetrag ist vom Zeitpunkt der Auszahlung an gemäß
den marktüblichen Zinssätzen zu verzinsen.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 53/03 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den
Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar 2003 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Bank nimmt die einem internationalen Konzern angehörende beklagte Gesellschaft, die synthetische Teppichgarne produziert und vertreibt, auf Rückzahlung eines nach dem regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (RWP) gewährten Zuschusses nebst Zinsen in Anspruch.
Auf der Grundlage eines mit dem Land Nordrhein-Westfalen geschlossenen Vertrages war die W.bank, eine Anstalt des öffentlichen Rechts und Rechtsvorgängerin der Klägerin , ermächtigt, im eigenen Namen Investitionshilfen nach dem RWP zuzusagen. Im Rahmen dieses Förderprogramms bewilligte sie auf Antrag der Beklagten im Jahre 1982 einen Investitionszuschuß in Höhe von 1.223.000 DM zur Betriebserweiterung und zahlte ihn im eigenen Namen , aber für fremde Rechnung in zwei Raten am 17. Dezember 1982 in Höhe von 978.400 DM und am 11. September 1984 in Höhe von 244.600 DM aus. Daneben erhielt die Beklagte aufgrund einer am 14. Januar 1983 vom Bundeswirtschaftsministerium erteilten Bescheinigung nach dem Investitionszulagengesetz aus Bundesmitteln eine Investitionszulage in Höhe von 1,7 Millionen DM. Die Fördergelder wurden für den Ausbau der Produktionsstätte eingesetzt.
In einer an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entscheidung vom 10. Juli 1985 stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften fest, die der Beklagten gewährten Beihilfen seien wegen Verstoßes gegen die Notifizierungspflicht des Art. 93 Abs. 3 EWGVertrag illegal und im übrigen gemäß Art. 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar; sie seien deshalb vom Beihilfeempfänger zurückzuzahlen. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage der Beklagten wies der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 24. Februar 1987 (Rs 310/85, Slg. 1987, 901 ff. = NJW 1987, 3072 f.) ab.
Bereits am 27. März 1986 hatte das Bundeswirtschaftsministerium in Vollziehung der Kommissionsentscheidung die Bescheinigung nach
dem Investitionszulagengesetz zurückgenommen. Auch hiergegen beschritt die Beklagte ohne Erfolg den Rechtsweg (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 47.92, BVerwGE 92, 81 ff.). In der Folgezeit zahlte sie die Investitionszulage in Raten zurück.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung des Investitionszuschusses nebst Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab Auszahlung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist nur hinsichtlich eines Teils der Zinsen erfolgreich gewesen. Mit der - zugelassenen - Revision und Anschlußrevision erstreben die Parteien die vollständige Klageabweisung bzw. die Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang.

Entscheidungsgründe:


Revision und Anschlußrevision sind unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin könne sich nicht auf vertragliche Rückzahlungsansprüche berufen, da der mit der Beklagten geschlossene Vertrag nicht wirksam geworden sei. Gemäß Art. 93 Abs. 3 EWG-Vertrag (jetzt Art. 88
Abs. 3 EG-Vertrag) sei die Subventionierung der Beklagten von einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Zulässigkeit der Förderung abhängig gewesen und habe das in Rede stehende Geschäft behördlicher Genehmigung bedurft. Solange diese nicht erteilt gewesen sei, sei die Vereinbarung schwebend unwirksam gewesen; mit ihrer endgültigen Versagung sei sie als von Anfang an unwirksam anzusehen.
Der Klägerin stehe aber ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Investitionszuschusses unter dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion zu. Demgegenüber könne sich die Beklagte angesichts der Kommissionsentscheidung vom 10. Juli 1985 nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Subventionierung berufen, zumal der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Vertrauensschutz bereits geprüft und abgelehnt habe.
Nach § 818 Abs. 1 BGB habe die Klägerin ferner Anspruch auf Herausgabe der tatsächlich gezogenen Kapitalnutzungen in Form ersparter Zinsen in Höhe der beantragten 3% über dem jeweiligen Diskontbzw. Basiszinssatz, jedoch begrenzt auf maximal 8%. Nach einer an der Bundesbankstatistik für langfristige Unternehmenskredite orientierten Schätzung (§ 287 ZPO) habe der maßgebliche Zinssatz im Jahre 1982 bei 8% gelegen. Durch die Begrenzung auf 3% über dem jeweiligen Diskont - bzw. Basiszinssatz werde einer möglichen Kreditzinsermäßigung durch Neuverhandlung oder Umschuldung in den zwischenzeitlichen Niedrigzinsphasen (etwa 1987/1988 oder in der zweiten Hälfte der 90er Jahre) hinreichend Rechnung getragen.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Revision der Beklagten

a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung des gezahlten Investitionszuschusses unter dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, bejaht.
aa) Die Beklagte hat den Investitionszuschuß ohne Rechtsgrund erlangt. Der zwischen den Parteien zustande gekommene, der Gewährung des Investitionszuschusses dienende Vertrag ist gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.
(1) Wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Februar 1987 (Rs 310/85, Slg. 1987, 901 ff. = NJW 1987, 3072 f.), festgestellt hat, verstieß die Gewährung des Investitionszuschusses an die Beklagte gegen das in Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EWGVertrag (jetzt Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag) enthaltene und unmittelbar anwendbare (dazu EuGH, Urteile vom 11. Dezember 1973 - Rs 120/73, Slg. 1973, 1471, 1483 Rz. 8 - Lorenz, vom 21. November 1991 - Rs C-354/90, Slg. I 1991, 5505, 5527 Rz. 11 - FNCE und vom 11. Juli 1996 - Rs C-39/94, Slg. I 1996, 3547, 3590 Rz. 39 - SFEI) Verbot
der Durchführung beabsichtigter Beihilfemaßnahmen vor einer abschließenden Entscheidung der Kommission. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigt die Verletzung dieses Verbots durch die nationalen Behörden die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung von Beihilfemaßnahmen. Die nationalen Gerichte müssen daraus entsprechend ihrem nationalen Recht sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit dieser Rechtsakte als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmungen gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen (EuGH, Urteile vom 21. November 1991 - Rs C354 /90, Slg. I 1991, 5505, 5528 Rz. 12 - FNCE und vom 16. Dezember 1992 - Rs C-144/91 und C-145/91, Slg. I 1992, 6613, 6631 Rz. 26 - Demoor).
(2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 4. April 2003 - V ZR 314/02, WM 2003, 1491, 1492 f. und vom 24. Oktober 2003 - V ZR 48/03, Umdruck S. 5 f.) ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den eine Beihilfe entgegen Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGVertrag gewährt wird, nichtig. Art. 88 Abs. 3 Satz 3 (früher Art. 93 Abs. 3 Satz 3) EG-Vertrag ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB, dessen Verletzung zur Nichtigkeit des zur Gewährung der Beihilfe abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrages führt (so auch LG Rostock VIZ 2002, 632, 636; Jestaedt/Loest in Heidenhain, Handbuch des Europäischen Beihilfenrechts § 52 Rdn. 49; Mederer in Groeben/ Thiesing/Ehlermann, EU-/EG-Vertrag, 5. Aufl. Art. 93 Rdn. 65; Kiethe RIW 2003, 782, 784; Steindorff ZHR 152 (1988), 474, 488 f.; für Nichtigkeit als unmittelbar aus Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag abgeleitete Rechtsfolge Pechstein EuZW 1998, 495, 496; a.A. Hopt/Mestmäcker
WM 1996, 753, 805 f.; Scherer/Schödermeier ZBB 1996, 165, 183 f.; Pütz, Das Beihilfeverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag S. 57 ff., 72). Zwar stellt die unterlassene Notifizierung (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGVertrag ) einen lediglich formellen Verstoß dar, der für sich genommen noch nicht die Sanktion des § 134 BGB auslöst. Doch kommt dem Abschluß Beihilfe gewährender Verträge ohne vorherige Notifizierung und ohne abschließende (positive) Kommissionsentscheidung materielle Bedeutung zu, weil das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGVertrag im Interesse gleicher Wettbewerbsvoraussetzungen eine solche verfrühte Beihilfegewährung verhindern soll (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2003 aaO S. 1492 m.w.Nachw.). Daß sich das Durchführungsverbot seinem Wortlaut nach nur an die Mitgliedstaaten, nicht jedoch an die Empfänger staatlicher Beihilfen richtet, steht der Anwendung des § 134 BGB hier nicht entgegen. § 134 BGB findet nämlich anerkanntermaßen auch dann Anwendung, wenn es zwar um die Verletzung eines nur an eine Vertragspartei gerichteten gesetzlichen Verbots geht, der Zweck des Gesetzes aber nicht anders zu erreichen ist als durch Annullierung der durch das Rechtsgeschäft getroffenen Regelung (BGHZ 131, 385, 389; 139, 387, 392).
Hier war die Klägerin als Anstalt öffentlichen Rechts, deren rechtlich unselbständige Abteilung 64 zur Zusage von Investitionshilfen im eigenen Namen ermächtigt war, Repräsentantin des Landes NordrheinWestfalen. Das von der Klägerin zu beachtende Durchführungsverbot dient neben der Sicherung des Systems der präventiven Beihilfenkontrolle durch die Europäische Kommission auch dazu, Wettbewerbsvorteile des Einzelnen zu verhindern, die er aus einer nicht auf dem vorgesehenen Weg gewährten Beihilfe ziehen könnte (BGH, Urteil vom 4. April
2003 aaO S. 1493 m.w.Nachw.). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, indem der die Beihilfe gewährende privatrechtliche Vertrag als nichtig angesehen wird, damit der Beihilfegeber oder ein Wettbewerber des Begünstigten (vgl. EuGH, Urteile vom 21. November 1991 - Rs C-354/90, Slg. I 1991, 5505, 5528 Rz. 12 - FNCE, vom 16. Dezember 1992 - Rs C144 /91 und C-145/91, Slg I 1992, 6613, 6631 Rz. 26 f. - Demoor und vom 11. Juli 1996 - Rs C-39/94, Slg. I 1996, 3547, 3590 Rz. 40 - SFEI) in die Lage versetzt wird, umgehend die Erstattung der nicht genehmigten Beihilfe zu verlangen (BGH, Urteil vom 4. April 2003 aaO S. 1493).
Dem läßt sich nicht mit der Revisionserwiderung entgegenhalten, der von den Parteien geschlossene Vertrag sehe die Rückzahlung einer rechtswidrig geleisteten Beihilfe vor, so daß es der Sanktion seiner Nichtigkeit nicht bedürfe. Eine Rückforderung der Beihilfe auf der Grundlage eines wirksamen Vertrages würde nämlich den Vorgaben des europäischen Rechts schon deshalb nicht gerecht, weil sich auf den vertraglichen Rückforderungsanspruch, anders als auf die Nichtigkeit des Vertrages , lediglich der Vertragspartner, nicht aber ein Dritter, etwa ein Wettbewerber des Begünstigten, berufen könnte.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klägerin auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Durchsetzung ihres bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gehindert.
(1) Das Vertrauen der Beklagten in den Bestand der rechtswidrigen Beihilfe ist schon deshalb nicht schutzwürdig, weil es einem sorgfältigen Kaufmann regelmäßig möglich und zuzumuten ist, sich der Einhaltung der Beihilfevorschriften (Notifizierungspflicht) zu vergewissern (vgl.
EuGH, Urteil vom 20. März 1997 - Rs C-24/95, Slg. I 1997, 1591, 1617 Rz. 25 - Alcan II m.w.Nachw.; BVerwGE 92, 81, 86).
(2) Die Revision kann sich ferner nicht mit Erfolg auf Verwirkung berufen mit der Begründung, die Beklagte sei erst mehr als achteinhalb Jahre nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in dieser Sache erstmals zur Rückforderung des Investitionszuschusses aufgefordert worden und ihr sei in der Vergangenheit von den verantwortlichen Entscheidungsträgern in den Ministerien stets versichert worden, die Umsetzung der Kommissionsentscheidung werde nur auf der öffentlich-rechtlichen Ebene, nämlich im Hinblick auf die Investitionszulage , nicht jedoch auf privatrechtlicher Ebene, nämlich im Hinblick auf den Investitionszuschuß, erfolgen.
Ungeachtet dessen, was ihr von Entscheidungsträgern in den Ministerien erklärt worden ist, durfte die Beklagte sich nicht darauf einrichten , die zuständigen staatlichen Behörden würden die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bestätigte Entscheidung der Kommission nicht umsetzen. Die nationalen Behörden haben hinsichtlich der Rückforderung kein Ermessen; ihre Rolle beschränkt sich auf die Durchführung der Entscheidung der Kommission (EuGH, Urteil vom 20. März 1997 - Rs C-24/95, Slg. I 1997, 1591, 1619 Rz. 34 - Alcan II).

b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die von der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Zinsen.
Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erlangten Zins- vorteile zutreffend nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ermittelt und sich daran orientiert, was die Beklagte für einen Kredit in entsprechender Höhe an Zinsen hätte aufbringen müssen. Es hat dabei zu Recht auf den durch Schätzung nach § 287 ZPO ermittelten marktüblichen Zinssatz abgestellt und die von der Beklagten behauptete Möglichkeit einer zinsgünstigen konzerninternen Kreditierung außer Betracht gelassen.
Der Zinsanspruch der Klägerin richtet sich - wie die Rückforderung insgesamt - nach nationalem Recht; dieses wird aber von Vorgaben des europäischen Rechts überlagert und modifiziert. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften erfolgt die Rückforderung unrechtmäßig gewährter Beihilfen in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten. Dabei ist zu berücksichtigten, daß die Rückforderung der Beihilfe der Wiederherstellung der vorherigen Lage dient. Deshalb müssen alle sich aus der Beihilfe ergebenden finanziellen Vorteile , die wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den Gemeinsamen Markt haben, beseitigt werden (EuG, Urteile vom 8. Juni 1995 - Rs T-459/93, Slg. II 1995, 1675, 1712 Rz. 97 - Siemens und vom 16. Dezember 1999 - Rs T-158/96, Slg. II 1999, 3927, 3978 Rz. 149 - Acciaierie di Bolzano). Nach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wird die vorherige Lage nur dann annähernd wiederhergestellt, wenn der zurückzuzahlende Beihilfebetrag vom Zeitpunkt der Auszahlung an zu verzinsen ist und wenn die angewandten Zinssätze den marktüblichen Zinssätzen entsprechen. Andernfalls verbliebe dem Empfänger zumindest ein Vorteil, der der kostenlosen Verfügung über Barmittel oder ei-
nem vergünstigten Darlehen entspräche (EuGH, Urteil vom 24. September 2002 - Rs C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. I 2002, 7869, 7991 Rz. 159 - Falck und Acciaierie di Bolzano). Davon ausgehend kann sich die Beklagte nicht auf eine ihr angeblich möglich gewesene konzerninterne Finanzierung zu einem Zinssatz von 3,5 oder 4% berufen.
2. Revision der Klägerin
Erfolglos bleiben auch die Einwände der Anschlußrevision gegen die Zinsentscheidung des Berufungsgerichts.

a) Da - wie ausgeführt - der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag unwirksam ist, hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen den marktüblichen Zinssatz möglicherweise überschreitenden vertraglichen Zinsanspruch.

b) Das Berufungsgericht hat auch nicht seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verletzt, indem es den Parteien lediglich mitgeteilt hat, welchen Referenzzinssatz es in Betracht ziehe, nicht aber, daß es konkret einen Höchstzinssatz von 8% für im Jahre 1982 aufgenommene Kredite als angemessen erachte. Dadurch ist es der Klägerin nicht verwehrt geblieben , ihren Antrag entsprechend anzupassen und den Zinsanspruch auszuschöpfen. Das Berufungsgericht hat die Begrenzung des Zinsanspruchs innerhalb der angesetzten Obergrenze von 8% auf 3% über dem Diskont- bzw. Basiszinssatz nämlich nicht aufgrund seiner Bindung an den Antrag der Klägerin, sondern - wie ausdrücklich dargelegt - vorgenommen , um der Möglichkeit einer Kreditzinsermäßigung durch Neuver-
handlung des Zinssatzes nach Ablauf der Festzinszeit oder Umschuldung in Niedrigzinsphasen hinreichend Rechnung zu tragen.

III.


Revision und Anschlußrevision waren danach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Die deutschen Gerichte unterrichten das Bundeskartellamt über alle Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung ganz oder teilweise von der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes, von einer Entscheidung, die nach diesen Vorschriften zu treffen ist, oder von der Anwendung von Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder von Artikel 53 oder 54 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum abhängt. Dies gilt auch in den Fällen einer entsprechenden Anwendung der genannten Vorschriften. Satz 1 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten über Entscheidungen nach § 42. Das Gericht hat dem Bundeskartellamt auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.

(2) Der Präsident des Bundeskartellamts kann, wenn er es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern des Bundeskartellamts eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Person sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.

(3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht über das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im Rahmen des Absatzes 1 Satz 4 und des Absatzes 2 die oberste Landesbehörde an die Stelle des Bundeskartellamts.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Rechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach § 30 gebundenen Preises gegenüber einem gebundenen Abnehmer oder einem anderen Unternehmen zum Gegenstand haben.

(5) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag eines Gerichts, das über einen Schadensersatzanspruch nach § 33a Absatz 1 Satz 1 zu entscheiden hat, eine Stellungnahme zur Höhe des Schadens abgeben, der durch den Verstoß entstanden ist. Die Rechte des Präsidenten des Bundeskartellamts nach Absatz 2 bleiben unberührt.

(6) Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gelten entsprechend für Streitigkeiten vor Gericht, die erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften zum Gegenstand haben, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinträchtigen. Dies gilt nicht, wenn die Durchsetzung der Vorschriften nach Satz 1 in die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fällt.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Die deutschen Gerichte unterrichten das Bundeskartellamt über alle Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung ganz oder teilweise von der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes, von einer Entscheidung, die nach diesen Vorschriften zu treffen ist, oder von der Anwendung von Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder von Artikel 53 oder 54 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum abhängt. Dies gilt auch in den Fällen einer entsprechenden Anwendung der genannten Vorschriften. Satz 1 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten über Entscheidungen nach § 42. Das Gericht hat dem Bundeskartellamt auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.

(2) Der Präsident des Bundeskartellamts kann, wenn er es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern des Bundeskartellamts eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Person sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.

(3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht über das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im Rahmen des Absatzes 1 Satz 4 und des Absatzes 2 die oberste Landesbehörde an die Stelle des Bundeskartellamts.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Rechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach § 30 gebundenen Preises gegenüber einem gebundenen Abnehmer oder einem anderen Unternehmen zum Gegenstand haben.

(5) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag eines Gerichts, das über einen Schadensersatzanspruch nach § 33a Absatz 1 Satz 1 zu entscheiden hat, eine Stellungnahme zur Höhe des Schadens abgeben, der durch den Verstoß entstanden ist. Die Rechte des Präsidenten des Bundeskartellamts nach Absatz 2 bleiben unberührt.

(6) Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gelten entsprechend für Streitigkeiten vor Gericht, die erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften zum Gegenstand haben, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinträchtigen. Dies gilt nicht, wenn die Durchsetzung der Vorschriften nach Satz 1 in die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fällt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.