Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 90 Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden

(1) Die deutschen Gerichte unterrichten das Bundeskartellamt über alle Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung ganz oder teilweise von der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes, von einer Entscheidung, die nach diesen Vorschriften zu treffen ist, oder von der Anwendung von Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder von Artikel 53 oder 54 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum abhängt. Dies gilt auch in den Fällen einer entsprechenden Anwendung der genannten Vorschriften. Satz 1 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten über Entscheidungen nach § 42. Das Gericht hat dem Bundeskartellamt auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.

(2) Der Präsident des Bundeskartellamts kann, wenn er es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern des Bundeskartellamts eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Person sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.

(3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht über das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im Rahmen des Absatzes 1 Satz 4 und des Absatzes 2 die oberste Landesbehörde an die Stelle des Bundeskartellamts.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Rechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach § 30 gebundenen Preises gegenüber einem gebundenen Abnehmer oder einem anderen Unternehmen zum Gegenstand haben.

(5) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag eines Gerichts, das über einen Schadensersatzanspruch nach § 33a Absatz 1 Satz 1 zu entscheiden hat, eine Stellungnahme zur Höhe des Schadens abgeben, der durch den Verstoß entstanden ist. Die Rechte des Präsidenten des Bundeskartellamts nach Absatz 2 bleiben unberührt.

(6) Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gelten entsprechend für Streitigkeiten vor Gericht, die erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften zum Gegenstand haben, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinträchtigen. Dies gilt nicht, wenn die Durchsetzung der Vorschriften nach Satz 1 in die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fällt.

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 30 Presse


(1) § 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen, durch die ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren od

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 42 Ministererlaubnis


(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteile

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 33a Schadensersatzpflicht


(1) Wer einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Es wird widerleglich vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. Ein Kartell im Sinne dieses A

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 14/07 vom 10. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Eisenbahntrassennutzung AEG § 14b; GWB § 90; EnWG § 104; TKG § 139 Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und des

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Tenor I. Die Beklagte wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, es  zu unterlassen, eines oder mehrere der nachstehend abgebildeten Felgendesigns in Deutschla

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Tenor 1. Das Versäumnisurteil vom 03.07.2014 wird a u f r e c h t e r h a l t e n . 2. Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten kön

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Tenor 1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.05.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach – 2 O 441/06 – wird zurückgewiesen. 2.) Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 3.) Das Urte

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