Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 91 Kartellsenat beim Oberlandesgericht

Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

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Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 106 Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht


(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in den Fällen des § 102 über die Beruf

Kohlendioxid-Speicherungsgesetz - KSpG | § 35 Behördliches und gerichtliches Verfahren für den Anschluss und den Zugang Dritter; Verordnungsermächtigung


(1) Die Bundesnetzagentur leitet ein behördliches Verfahren für den Anschluss und den Zugang Dritter von Amts wegen oder auf Antrag ein. (2) An dem Verfahren vor der Bundesnetzagentur sind beteiligt 1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantrag
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte


Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsrau

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 73 Zulässigkeit, Zuständigkeit


(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kartellbehörde Beteiligten im Sinne des § 54 Absatz 2 und 3

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 57 Ermittlungen, Beweiserhebung


(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 A

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 83 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren


(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Ge

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 86 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung


Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83 zuständigen Gericht erlassen.

Referenzen - Urteile |

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18 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2014 - X ARZ 664/13

bei uns veröffentlicht am 11.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X AR Z 6 6 4 / 1 3 vom 11. März 2014 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 36 Abs. 2 Der Bundesgerichtshof ist bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwi

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2007 - X ARZ 247/07

bei uns veröffentlicht am 20.08.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 247/07 vom 20. August 2007 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4; EnWG § 106 Abs. 2 Zur Bindungswirkung der fehlerhaften Verweisung eine

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2013 - I ZR 13/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 13/12 Verkündet am: 6. Februar 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2008 - KVR 30/07

bei uns veröffentlicht am 29.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 30/07 Verkündet am: 29. April 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ :

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juni 2010 - XI ZR 349/08

bei uns veröffentlicht am 08.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 349/08 Verkündet am: 8. Juni 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2000 - KZR 1/99

bei uns veröffentlicht am 09.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 1/99 Verkündet am: 9. Mai 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja -----------

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2005 - KZR 28/03

bei uns veröffentlicht am 22.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 28/03 Verkündet am: 22. Februar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht München Urteil, 15. Jan. 2015 - U 1110/14 Kart

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Februar 2014 wird insoweit zurückgewiesen, als darin der gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klageantrag Ziffer 1. abgewiesen worden ist. II.

Landgericht München I Schlussurteil, 26. Feb. 2014 - 37 O 28331/12

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. und folgende

Bundesarbeitsgericht Urteil, 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2015 - 16 Sa 459/14 - aufgehoben.

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 21. Aug. 2015 - 8 U 13/15

bei uns veröffentlicht am 21.08.2015

Tenor Das Oberlandesgericht Köln erklärt sich auf Antrag der Klägerin für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an den ausschließlich zuständigen Kartellsenat bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf. 1Gründe 2Zur Begründung wird auf den Hinweis de

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 25. Sept. 2014 - 4 U 136/13

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor Das Oberlandesgericht Hamm erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Berufungsklägerin an das Oberlandesgericht Düsseldorf – Kartellsenat – (§ 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1G r ü n d e 2Das Oberlandesgericht Hamm is

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Feb. 2014 - VII-Verg 2/14

bei uns veröffentlicht am 17.02.2014

Tenor Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 23. Dezember 2013 (VK 1-105/13) zu verlängern, wird abgelehnt. Der Senatsbeschluss vom 20. Januar 2014

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 24. Okt. 2013 - 18 U 2/13

bei uns veröffentlicht am 24.10.2013

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.09.2012 wird zurückgewiesen,Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zw

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 25. Juli 2012 - 6 U 31/11

bei uns veröffentlicht am 25.07.2012

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18.01.2011 (Az. 2 O 217/09) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufung

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. Dez. 2011 - 6 U 193/10 (Kart)

bei uns veröffentlicht am 14.12.2011

Tenor I. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19.06.2009 - 7 O 122/08 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 16. Feb. 2011 - 1 U 740/10

bei uns veröffentlicht am 16.02.2011

Tenor Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz erklärt sich für unzuständig und gibt den Rechtsstreit an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Koblenz ab. Gründe 1 Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz ist als a

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 25. Feb. 2009 - 4 U 759/07

bei uns veröffentlicht am 25.02.2009

Tenor 1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.05.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach – 2 O 441/06 – wird zurückgewiesen. 2.) Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 3.) Das Urte

Referenzen

(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und...
(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und...
(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kartellbehörde Beteiligten im Sinne des § 54 Absatz 2 und 3 zu. Gegen...
(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kartellbehörde Beteiligten im Sinne des § 54 Absatz 2 und 3 zu. Gegen...
(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kartellbehörde Beteiligten im Sinne des § 54 Absatz 2 und 3 zu. Gegen...
(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kartellbehörde Beteiligten im Sinne des § 54 Absatz 2 und 3 zu. Gegen...
(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über...
(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über...
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83 zuständigen Gericht erlassen.
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83 zuständigen Gericht erlassen.
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen...
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen...
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen...
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen...
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen...