Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Aug. 2014 - 13 U 15/14

bei uns veröffentlicht am28.08.2014

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 20.12.2013 - Az. 4 U 69/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.259,86 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
Durch Urteil vom 20.12.2013, auf welches wegen des Sach- und Streitstandes sowie der zugrunde zu legenden Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht Freiburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, eine Haftung der Beklagten nach § 7 StVG, 6 AuslPflVG, 3 PflichtVG bestehe nicht, da der Schaden nicht „beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs" standen sei. Das Fahrzeug sei nicht in Betrieb gewesen und es habe auch kein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Betrieb bestanden. Das Fahrzeug sei vielmehr aus dem Betrieb genommen, somit kein eigenständiges Verkehrsmittel mehr gewesen. Das ganz auf dem Fahrzeug der Klägerin transportierte Fahrzeug weise keine eigenständige Betriebsgefahr auf. Es gehöre vielmehr zur Betriebseinheit des Abschleppfahrzeugs.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin erstmals über den in erster Instanz im Wege der Teilklage verlangten Sachschaden hinaus die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens (866,55 Euro), eine Unkostenpauschale (30 Euro) sowie eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 150 EUR für die Dauer von 30 Tagen (4.500 Euro) geltend gemacht.
Der Teilkaskoversicherer der Klägerin zahlte am 28.01.2014 einen Betrag in Höhe von 6.047,48 EUR und am 17.03.2014 in Höhe von 3.999,49 EUR an die Klägerin. In Höhe der Zahlungen erklärte die Klägerin den Rechtsstreit teilweise für erledigt.
2.
Die Klägerin wendet sich gegen das klagabweisende Urteil und behauptet unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.01.2014, eine Haftung der Beklagten nach § 7 StVG liege vor. Die Klägerin habe im Dezember 2013 die Reparatur des Fahrzeuges in Auftrag gegeben, welche bis zum 21.12.2013 gedauert habe. Die Klägerin habe die Spezialteile zur Reparatur selbst beschafft und dem Reparateur zur Verfügung gestellt, weshalb weitere 14 Tage in Ansatz zu bringen seien. Das beschädigte Fahrzeug verursache jährliche Kosten in Höhe von ca. 2.400 EUR brutto, die Vorhaltekosten würden auf 150 EUR netto je Tag geschätzt. Die Klägerin habe durch den Wegfall des beschädigten Fahrzeuges über die Dauer von acht Monaten Umsatzeinbußen erlitten bzw. habe Aufträge ablehnen müssen, da kein Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Der Klägerin hätten nicht die finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden, das Fahrzeug mit eigenen Mitteln reparieren zu lassen.
Sie beantragt, die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Freiburg als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an sie15.613,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.113,52 EUR seit 04.05.2013 und aus weiteren 4.500 EUR ab Zustellung der Berufungsbegründung abzüglich am 28.01.2014 vom Teilkaskoversicherer gezahlter 6.047,48 EUR und abzüglich am 17.03.2014 vom Teilkaskoversicherer gezahlter 3.999,49 EUR;
2. an sie 703,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.05.2013 zu zahlen;
3. festzustellen, dass sich die Klage in Höhe der geleisteten Zahlungen von insgesamt 10.046,48 EUR in der Hauptsache erledigt hat.
3.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen vor, die Höhe des nunmehr geltend gemachten Schadens werde mit Nichtwissen bestritten. Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bestehe nicht, da die Klägerin eingehende Aufträge mit anderen Fahrzeugen habe abdecken können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine entsprechende Regulierung durch die Kaskoversicherung nicht bereits unmittelbar nach der Beschädigung des Fahrzeuges hätte erfolgen können. Die nunmehr vorgenommene Schadensaufstellung werde als verspätet zurückgewiesen. Es seien lediglich 25 EUR als Schadenspauschale erstattungsfähig. Es werde bestritten dass die Klägerin das Fahrzeug reparieren lassen und dies bis zum 31.12.2013 gedauert habe. Gleiches gelte für die weitere 14 Tage wegen der Beschaffung von Ersatzteilen. Einer Erledigung werde nicht zugestimmt.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 07.08.2014 Bezug genommen.
II.
1.
14 
Die Berufung ist zulässig.
15 
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung setzt voraus, dass der Angriff des Rechtsmittelführers, hier der Klägerin, auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet ist. Das Rechtsmittel ist unzulässig, wenn mit ihm lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird. Der in der ersten Instanz erhobene (prozessuale) Klageanspruch muss wenigstens teilweise weiterverfolgt werden. Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, sondern nur auf der Grundlage eines zulässigen Rechtsmittels verwirklicht werden (BGH, NJW 2011, 3653). Erforderlich ist außerdem, dass der Klageanspruch der ersten Instanz, der teilweise weiterverfolgt wird, den Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) von 600 EUR übersteigt.
16 
Maßgeblich für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandesist der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 511 Rn. 19), hier der 31.01.2014, wobei aus der Berufungsbegründung vom 28.03.2014 der - eingeschränkte - Umfang der Anfechtung erkennbar ist.
17 
Zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung waren die Zahlungen des Teilkaskoversicherers bereits erfolgt (am 28.01.2014 und 17.03.2014). Aus dem erstinstanzlich abgewiesenen Sachschaden war daher ein Betrag von 150 EUR noch offen und die Klägerin durch die Klagabweisung in dieser Höhe beschwert, wogegen sich der Berufungsangriff richtet. Darüber hinaus belaufen sich die abgewiesenen Zinsen auf 350,58 EUR (aus 10.196,97 EUR vom 04.05.2013 bis 28.01.2014) und 1,49 EUR (aus 4.149,49 EUR vom 29.01.2014 bis 31.01.2014), somit insgesamt 352,07 EUR. Sowohl die Zinsen als auch die ebenfalls abgewiesenen vorgerichtlichen Anwaltskosten erhöhen den Wert des Beschwerdegegenstandes, da aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung in Höhe der erfolgten Zahlung die Hauptforderung nicht mehr weiterverfolgt wird und es sich nicht mehr nur um Nebenforderungen handelt (BGH, Beschluss vom 26.03.2013 - VI ZB 53/12, BeckRS 2013, 08690). Die Anwaltskosten in Höhe von 703,80 EUR entfallen bis auf einen zu vernachlässigenden Anteil von 1% auf den gezahlten Teil der Forderung, so dass sich bereits aus diesem Grund - unabhängig von dem ebenfalls zu berücksichtigenden Kosteninteresse der Klägerin - ein Beschwerdegegenstand in Höhe von 1.205,87 EUR (150 EUR + 352,07 EUR + 703,80 EUR) ergibt.
2.
18 
Die erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Geltendmachung der Sachverständigenkosten, der Unkostenpauschale sowie des Nutzungsausfalls stellt eine zulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz dar (§ 533 ZPO).
(1)
19 
Es handelt sich um eine Klageänderung, wenn wie hier neben dem Sachschaden am Fahrzeug Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten und eine Unkostenpauschale verlangt werden, da es sich zwar um denselben auf Zahlung gerichteten Klagantrag sowie um denselben Sachverhalt, nämlich das Brandereignis, aus dem die Ansprüche geltend gemacht werden, handelt, nicht jedoch um dieselbe Schadensart (BGH, NJW 1991,1279), so dass derselbe Schaden nicht lediglich anders berechnet wird.
(2)
20 
Die Klageänderung ist sachdienlich (§ 533 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach dieser Vorschrift ist die Sachdienlichkeit einer Klagänderung nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Für ihre Zulassung kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob und inwieweit diese zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung desjenigen Streitstoffes führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und damit einem anderenfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Danach steht insbesondere das "Abschneiden einer Tatsacheninstanz" einer Sachdienlichkeit der Klagänderung in zweiter Instanz nicht entgegen. Ein allgemeines Recht der Parteien darauf, dass über jeden sachlichen Streitpunkt in zwei Tatsacheninstanzen entschieden wird, ist dem Zivilprozessrecht fremd (BGH, NJW 1991, 1893). Ebenso wenig kommt es auf den Widerspruch des Gegners an, da § 533 Nr. 1 ZPO gerade für diesen Fall die Sachdienlichkeitsprüfung fordert. Schließlich ist nicht bedeutsam, ob es der Klägerin zum Vorwurf gemacht werden kann, die Ansprüche nicht schon erstinstanzlich geltend gemacht zu haben, weil sich die Zulässigkeitsfrage nicht nach den Präklusionsvorschriften der §§ 530, 531 ZPO, sondern nach § 533 Nr. 1 ZPO richtet. Vielmehr kann die Sachdienlichkeit bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH, IBR 2011, 381). Unerheblich ist, dass die Beklagten die Höhe der geltend gemachten Schadenspositionen vollumfänglich bestritten haben und somit gegebenenfalls hierüber Beweis zu erheben wäre.
21 
Gemessen an diesen Grundsätzen liegt Sachdienlichkeit vor, da es nach wie vor um denselben Sachverhalt, nämlich das Brandereignis, geht, aus dem Ansprüche geltend gemacht werden. Auch das Sachverständigengutachten nebst Rechnung wurde in der ersten Instanz bereits vorgelegt, welches sich u. a. zur Dauer der Reparatur verhält.
3.
22 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
23 
Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei (§ 513 ZPO) davon ausgegangen, dass eine Haftung der Beklagten nicht besteht. Eine solche ergibt sich weder aus einer Gefährdungshaftung nach § 7 StVG noch aus einer unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB.
1.
24 
Die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 7 StVG liegen - was das Landgericht mit überzeugender Begründung, der sich das Berufungsgericht nach eigener Prüfung anschließt, ausgeführt hat - nicht vor.
a)
25 
Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.01.2014 (BGH, NJW, 2014 1182) ergibt sich nichts anderes. Im dortigen Fall hatte die Beklagte ihr - am frühen Morgen des nächsten Tages schließlich aufgrund eines technischen Defekts in Brand geratene - Fahrzeug in der Tiefgarage des von ihr bewohnten Hausanwesens neben dem Fahrzeug des dortigen Klägers abgestellt.
26 
Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung maßgeblich auf eine von einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges ausgehende Gefährdung abstellt, die hier - ohne dass dies abschließend geklärt werden muss - vorgelegen haben dürfte.
b)
27 
Der hiesige Sachverhalt ist jedoch mit dem dortigen, bei dem die beiden Fahrzeuge nebeneinander auf Parkplätzen standen, während hier das Fahrzeug des Beklagten 1 unmittelbar auf der Ladefläche des Fahrzeugs der Klägerin stand, nicht vergleichbar. Die Klägerin ist hier weder durch die Gefährdungshaftung geschützte Dritte noch geht vom Fahrzeug des Beklagten 1 eine eigenständige Betriebsgefahr aus, wenn der Schaden durch die beförderte Sache, hier ein anderes Kraftfahrzeug, verursacht wird.
28 
Die Klägerin hatte das Fahrzeug im Rahmen des geschlossenen Vertrages unstreitig komplett aufgeladen. In einem solchen Fall stehen sich im Schadensfall nicht zwei Fahrzeuge mit einer jeweils von diesen ausgehenden Betriebsgefahr gegenüber, sondern die beiden Fahrzeuge bilden eine Betriebseinheit auf Seiten der Klägerin, wie das Landgericht unter Hinweis auf die hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zutreffend ausgeführt hat. Die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten 1 ist Teil der Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Klägerin. Das Fahrzeug des Beklagten 1 war fahrunfähig aus dem Verkehr genommen und vollständig auf das Fahrzeug der Klägerin und deren Obhut übergegangen. Diese hat es lediglich wie einen Gegenstand transportiert. Eine solche Betrachtungsweise wird der Einheitlichkeit des Betriebsvorganges, hier des Abschleppens durch Aufladen, gerecht. Nichts anderes muss im Verhältnis zur Klägerin gelten, wenn das Fahrzeug auf ihrer Ladefläche in Brand gerät. Die Klägerin hatte das Fahrzeug vollständig unter ihrer Kontrolle und es oblag ihr, zu entscheiden, wie sie den erteilten Auftrag durchführt. Der Beklagte 1 hatte darauf und somit auf sein Fahrzeug keinerlei Einflussmöglichkeit mehr, anders als derjenige, der sein Fahrzeug schlicht in einer Garage abstellt. Umgekehrt hat die Klägerin die Entscheidung, den Auftrag anzunehmen und das Fahrzeug aufzuladen, selbst getroffen. Vom Fahrzeug des Beklagten 1 und dem der Klägerin geht nur noch eine einheitliche Betriebsgefahr aus. Wäre es zu einem Verkehrsunfall des klägerischen Fahrzeugs mit dem Fahrzeug eines Dritten gekommen, dann könnte der geschädigte Dritte vom Beklagten 1 nach § 7 StVG nach der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Ersatz verlangen, weil vom aufgeladenen Fahrzeug keine Betriebsgefahr ausgeht, wohl aber von dem Fahrzeug der Klägerin. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin selbst Ansprüche gegen die Beklagten geltend macht.
29 
Die Klägerin ist auch nicht geschädigte Dritte im Sinne von § 7 StVG, da das Fahrzeug des Beklagten 1 keine Sache außerhalb ihres eigenen Fahrzeuges ist, durch welche sie geschädigt wird. Daher würde die Klägerin wegen § 8 Nr. 3 StVG dem Beklagten 1 gegenüber bei einer Beschädigung des beförderten Fahrzeuges nicht aufgrund eigener Gefährdungshaftung haften (Greger, Haftungsrecht im Straßenverkehr, 4. Aufl., § 19 Rn. 16). Umgekehrt gilt muss dies genauso gelten, wenn die Klägerin Schadensersatz verlangt.
2.
30 
Anhaltspunkte für eine schuldhafte (Neben)Pflichtverletzung des Beklagten 1 (§ 823 Abs. 1 BGB, 280 Abs. 1, 242 Abs. 2 BGB) sind weder dargelegt noch ersichtlich.
31 
Mangels Anspruchsgrundlage scheidet eine Haftung dem Grunde nach aus. Ausführungen zur Höhe des geltend gemachten Schadens (restlicher Sachschaden, Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten, Unkostenpauschale) sowie eine Beweisaufnahme hierzu sind somit entbehrlich.
3.
32 
Der nach §§ 528, 264 Nr. 2 ZPO zulässige Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) der Klägerin hinsichtlich der Erledigung des Rechtsstreits ist ebenfalls abzuweisen, weil schon eine Erledigung in Höhe der geleisteten Zahlung der Teilkaskoversicherung nicht eingetreten ist. Die Zahlung der Teilkaskoversicherung der Klägerin führt nach § 86 VVG lediglich dazu, dass die Schadensersatzforderung gegen einen Dritten - sofern sie besteht - im Wege der cessio legis auf die Versicherung übergeht. Die Zahlung der Versicherung stellt jedoch keine Erfüllung (§ 362 BGB) der Schadensersatzforderung durch die Beklagten gegenüber der Klägerin dar. Die Versicherung erfüllt lediglich ihre versicherungsvertraglichen Verpflichtungen im eigenen Interesse und leistete keine Zahlung als Dritter nach § 267 Abs. 2 BGB (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 01.07.2010 – 12 U 15/10, VRR 2010, 465) an die Klägerin. Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Teilkaskoversicherung der Klägerin und der Beklagten 2 ein Teilungsabkommen besteht, so dass die Zahlung zu einer Erledigung des Prozesses führen könnte (Saarländisches Oberlandesgericht, NZV 1990,118), sind nicht dargelegt oder ersichtlich.
33 
Die Zahlung stellt daher kein erledigendes Ereignis dar (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2014, 546). § 265 ZPO, der auch für den Fall eines gesetzlichen Forderungsüberganges nach Rechtshängigkeit wie dies hier der Fall ist, gilt, gestattet und verpflichtet die Klägerin, den Rechtsstreit hinsichtlich des Sachschadens fortzuführen und Zahlung an die Versicherung zu verlangen. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist bereits mangels erledigendem Ereignis abzuweisen. Auf die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage in Höhe der Zahlungen der Versicherung kommt es nicht an.
4.
34 
Mangels fälliger Schadensersatzforderung steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugs- und Prozesszinsen nach § 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 291 BGB zu. Gleiches gilt für die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten nach § 249 Abs. 1 S. 1 BGB einschließlich der daraus geltend gemachten Verzugszinsen.
35 
Die Klage ist somit vollumfänglich abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
III.
36 
Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
37 
Der Streitwert wird in Höhe von 8.259,86 EUR nach §§ 47 GKG, 3 ZPO festgesetzt. Hierbei entfallen auf den Berufungsangriff gegen das erstinstanzliche Urteil 2.843,31 EUR (1.205,87 EUR + 1.637,44 EUR Kosten erster Instanz). Da die Klägerin auch Kostentragung in erster Instanz verurteilt wurde und sie die Beseitigung dieser Entscheidung ebenfalls begehrt, ist bei einer nur einseitigen Erledigungserklärung ihr Kosteninteresse in Höhe der festgesetzten Kosten von 1.637,44 EUR beim Streitwert zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.2002 -1 U 29/02). Bis auf einen ganz geringen, zu vernachlässigenden Anteil von 150 EUR entfallen die Kosten auf die bezahlte Hauptforderung. Auf die Klagerweiterung in zweiter Instanz entfallen 5.416,55 EUR (866,55 EUR + 30 EUR + 4.500 EUR), so dass sich insgesamt 8.259,86 EUR ergeben.
38 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 543 ZPO).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2013 - VI ZB 53/12

bei uns veröffentlicht am 26.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 53/12 vom 26. März 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 4 Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind im Berufungsverfahren als Streitwert erhöhende
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Okt. 2014 - 20 C 6875/14

bei uns veröffentlicht am 27.10.2014

Tenor Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zum 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte an de

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 53/12
vom
26. März 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind im Berufungsverfahren
als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit
dem Kläger die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz aberkannt
worden ist und er sein Begehren mit der Berufung insoweit nicht weiterverfolgt.
BGH, Beschluss vom 26. März 2013 - VI ZB 53/12 - LG Kiel
AG Rendsburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen,
den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 6. August 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 786,60 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw Kastenwagens Citroen, der am 4. Dezember 2010 bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde. An dem Unfall beteiligt war der Beklagte zu 1 als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw. Die anwaltlich vertretene Klägerin nahm ihren Kasko- versicherer in Anspruch, der Ersatz in Höhe von 6.740,28 € leistete. Die Repa- raturkosten belaufen sich ausweislich der Werkstattrechnung, die über einen Betrag von 6.492,47 € lautet, in dem Kosten für ein Ersatzfahrzeug in Höhe von 321,30 € brutto (270 € netto) enthalten sind, auf 6.222,47 € netto. Der merkantile Minderwert beträgt 750 €, die Gutachterkosten belaufen sich auf 747,81 €. In der Fahrzeugversicherung ist der Klägerin im Jahr 2011 durch Rückstufung ein Rabattverlust in Höhe von 103,56 € entstanden. Mit der Klage hat sie Ersatz weiteren Schadens in Höhe von 2.555,46 € begehrt. Darin enthalten ist eine Kostenpauschale von 25 €. Daneben hat sie Ersatz weiterer 693,50 € für die vorgerichtliche Schadensregulierung verlangt, wovon 555,60 € auf Anwaltskosten entfallen, die durch die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers entstanden sind. Das Amtsgericht hat eine Haftung der Beklagten unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % angenommen. Es hat die Beklagten zur Zahlung von 1.314,28 € nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsantrag bezüglich des Anspruchs auf Ersatz des künftigen Rückstufungsschadens zur Hälfte entsprochen. Daneben hat es der Klägerin 156,50 € vorgerichtliche Anwaltskosten für die Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beklagten nach einem Gegenstandswert von (1.314,28 € + 250 € =) 1.564,28 € zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und ausgeführt, Ansprüche auf Ersatz der (gesondert in Rechnung gestellten) Mietwagenkosten und der Kosten für die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers seien nicht begründet. Für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten sei eine 1,3-fache Geschäftsgebühr anzusetzen. Als Kostenpauschale seien nur 20 € zu ersetzen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie - über die ihr vom Amtsgericht zugesprochenen Beträge hinaus - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Anwaltskosten für die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers (555,60 €) sowie - unter Zugrundelegung eines höheren Gegenstandswerts und unter Ansatz einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr - Ersatz restlicher vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten in Höhe weiterer 231 € begehrt.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Es hält das Rechtsmittel für unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beschwer der Klägerin betrage nur 555,60 €. Die daneben für die außergericht- liche Inanspruchnahme der Beklagten verlangten 231 € würden als Nebenfor- derung geltend gemacht und wirkten sich deshalb nicht auf den Streitwert aus. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

3
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn eine Entscheidung des Senats ist jedenfalls zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die von der Klägerin verlangten vorprozessualen Kosten von 231 € für die außergerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
5
a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs nicht werterhöhend wirken, wenn dieser Hauptanspruch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Wird der materiell -rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar. Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis be- steht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06, Schaden-Praxis 2007, 370; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06, VersR 2007, 1713 Rn. 6; vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374 Rn. 5 f. und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 5 ff.; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, VersR 2007, 1102 Rn. 7).
6
b) Etwas anderes gilt jedoch, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist. In diesem Fall sind geltend gemachte vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806, Rn. 4 ff.). Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist oder weil der Kläger die Hauptforderung aus anderen Gründen nicht weiterverfolgt, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, aaO mwN). Das gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem das Amtsgericht der Klägerin einen Teil der ursprünglich geltend gemachten Hauptforderung aberkannt hat und die Klägerin ihr Begehren mit der Berufung insoweit nicht weiterverfolgt.
7
c) Für den Streitfall ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands nicht nur die im Berufungsverfahren geltend gemachte restliche Hauptforderung von 555,60 € umfasst, sondern durch die daneben für die außergerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten verlangten 231 € auf über 600 Euro erhöht wird. Mithin ist die Berufung zulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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3. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass eine Erhöhung der Ge- schäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (Senatsurteile vom 17. Dezember 2012 - VI ZR 195/12, juris Rn. 7 und vom 5. Februar 2013 - VI ZR 195/12, Rn. 7, zVb; BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8 ff. mwN). Ferner wird darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht der Klägerin bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung und der Annahme einer Haftungsquote von 50 % rechnerisch 270 € zu viel zuerkannt hat (zur Schadensberechnung unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Versicherten in der Kaskoversicherung vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 153/80, BGHZ 82, 338, 341 ff. und vom 12. Januar 1982 - VI ZR 265/80, VersR 1982, 383, 384; Senatsbeschluss vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84, VersR 1985, 441, 442). Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Rendsburg, Entscheidung vom 05.04.2012 - 3 C 65/12 -
LG Kiel, Entscheidung vom 06.08.2012 - 1 S 80/12 -

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,

1.
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet,
2.
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder
3.
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.