Oberlandesgericht Köln Beschluss, 05. Okt. 2016 - 28 Wx 18/16
Tenor
Die Rechtsbeschwerde vom 21.07.2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 17.06.2016 – 38 T 273/15 – wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
1
Gründe:
2I.
3Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 2.500 EUR gegen ihn persönlich durch den Rechtsbeschwerdeführer wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2008 betreffend die im Rubrum genannte GmbH bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Der Beschwerdeführer ist einer von zwei im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführern der GmbH. Diese kam der Pflicht, ihren Jahresabschluss zum Stichtag 31.12.2008 offen zu legen, innerhalb der vom Gesetz hierfür eröffneten Jahresfrist nicht nach. Aus diesem Grund führte der Rechtsbeschwerdeführer zunächst gegen die GmbH unter dem Aktenzeichen EHUG - 00108207/2010 - 01/01 ein Ordnungsgeldverfahren durch und erließ am 06.07.2010 eine Androhungsverfügung. Da die GmbH in der ihr dort gesetzten Sechs-Wochen-Frist weiterhin untätig blieb, setzte der Rechtsbeschwerdeführer am 11.07.2011 ein (erstes) Ordnungsgeld i.H.v. 2.500 EUR gegen sie fest. Zugleich wurde ihr ein weiteres (zweites) Ordnungsgeld i.H.v. 5.000 EUR für den Fall angedroht, dass man der Offenlegungspflicht für den genannten Jahresabschluss weiterhin innerhalb einer neu mit Zustellung zu laufen beginnenden Sechs-Wochen-Frist nicht nachkommt. Die GmbH legte Beschwerde ein, welche das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 29.12.2011 - 16 T 540/11 - zurückwies. Im Folgenden setzte der Rechtsbeschwerdeführer wegen des vorgenannten und weiterhin nicht offengelegten Jahresabschlusses weitere Ordnungsgelder fest, und zwar mit Entscheidungen vom 20.04.2012 i.H.v. 5.000 EUR, mit Entscheidung vom 07.11.2012 i.H.v. 7.500 EUR, mit Entscheidung vom 27.05.2013 i.H.v. 10.000 EUR und zuletzt mit Entscheidung vom 27.02.2014 i.H.v. 12.500 EUR. Dabei wurde jeweils eine erneute sechswöchige Nachfrist gesetzt, jeweils verbunden mit der Androhung, im Falle der weiteren Säumigkeit ein weiteres, jeweils um 2.500 EUR höheres Ordnungsgeld festzusetzen. Während die GmbH gegen die Entscheidungen vom 20.04.2012 und vom 07.11.2012 noch Beschwerde einlegte, die durch das Landgericht Bonn mit Entscheidungen vom 27.08.2012 (37 T 756/12) und vom 28.02.2013 (32 T 1165/12) zurückgewiesen wurden, blieben die zuletzt ergangenen Entscheidungen vom 27.05.2013 und vom 27.02.2014 unangefochten. Auch wegen anderer Jahresabschlüsse aus den Geschäftsjahren 2009-2013 gab es eine Vielzahl von Verfahren gegen die GmbH.
4Am 18.02.2015 vermerkte die zuständige Sachbearbeiterin bei dem Rechtsbeschwerdeführer in der Akte zum Jahresabschluss 2008, dass die die GmbH betreffende Unterakte wegen der fortbestehenden Reaktionslosigkeit geschlossen werde, wobei wegen der Details auf den Vermerk Bezug genommen wird. Weiter heißt es dort, das Ordnungsgeldverfahren zum Jahresabschluss 2008 werde nunmehr gegen das vertretungsberechtigte Organ der Gesellschaft gerichtet. Dazu sei eine Androhungsverfügung in einer neuen Unterakte an ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs zu senden. Von dieser “Schließung der Unterakte“ wurden weder die Gesellschaft noch deren Vertretungsorgane informiert. Die Vollstreckung aus den bestandskräftig gewordenen Ordnungsgeldentscheidungen gegen die GmbH will der Rechtsbeschwerdeführer gegen diese im Übrigen fortsetzen.
5Am 18.02.2015 erließ der Rechtsbeschwerdeführer unter dem Aktenzeichen EHUG - 00108207/2010 - 02/01 eine Androhungsverfügung unmittelbar gegen den Beschwerdeführer, auf die wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird. Die vorherigen Verfahren gegen die GmbH wurden ebenso wenig erwähnt wie die Absicht, mit neuen Ordnungsgeldfestsetzungen nicht weiter gegen die GmbH vorgehen zu wollen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Verfügung die Abschlussunterlagen zum 31.12.2008 offen zu legen. Zugleich wurde die Festsetzung eines Ordnungsgelds i.H.v. 2.500 EUR angedroht. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20.02.2015 zugestellt, der darauf nicht reagierte. Da auch eine Offenlegung weiterhin nicht erfolgte, erließ der Rechtsbeschwerdeführer unter dem 29.06.2015 gegen den Beschwerdeführer die hier streitgegenständliche Entscheidung, mit der ein entsprechendes Ordnungsgeld festgesetzt wurde. Zugleich wurde unter Setzung einer weiteren Sechs-Wochen-Frist für den Fall der weiteren Untätigkeit ein erneutes Ordnungsgeld in Höhe von dann 5.000 EUR angedroht.
6Gegen diese ihm am 09.07.2015 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 23.07.2015 Beschwerde eingelegt. Er hat dies darauf gestützt, dass die GmbH nur einen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer “mit Sitz in Holland“ habe und eine Sitzverlegung vorgenommen werden solle. An den Beschwerdeführer würde Post nur unrechtmäßig zugestellt, da sich unter seiner Adresse weder ein Firmenschild noch ein Briefkastenschild, das auf die GmbH hinweise, befinde. Eine weitere Begründung erfolgte trotz entsprechender Fristsetzung durch den Rechtsbeschwerdeführer nicht. Dieser hat daraufhin am 17.09.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen und die die Akten dem Landgericht Bonn vorgelegt.
7Das Landgericht Bonn hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 17.06.2016, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 16 ff. d.A.), unter Zulassung der Rechtsbeschwerde die Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben. Es hat dies darauf gestützt, dass der Rechtsbeschwerdeführer nur alternativ gegen Gesellschaft oder Organ vorgehen könne, hier aber zuvor schon gegen die GmbH vorgegangen sei. Der Gesetzgeber habe kein zeitlich gestaffeltes Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Vermögensmassen wegen ein und desselben Verstoßes eröffnen wollen. Die praktizierte, nicht offen gelegte “Schließung der Unterakte“ im gegen die GmbH geführten Verfahren finde im Gesetz keine Stütze. Aber auch unter Zugrundelegung eines abweichenden Standpunktes wäre Zulässigkeitsvoraussetzung für die Durchführung eines weiteren Verfahrens gegen das Organ jedenfalls, dass wegen des gleichen Stichtages zuvor geführte Verfahren beendet werden und diese Beendigung den Beteiligten des ersten Verfahrens und jedenfalls den Beteiligten des beabsichtigten weiteren Verfahrens kundgetan wird. Ohne eine entsprechende Mitteilung hätte der Adressat des neuen Verfahren keine Möglichkeit, festzustellen, ob es sich bei dem nun gegen ihn gerichteten weiteren Verfahren um ein allein zulässiges „alternatives“ Verfahren handelt. Fehle ihm die Möglichkeit dieser Prüfung, sei er in seiner Entscheidung, ob er der Androhung Folge leiste oder nicht, nicht frei – was nicht hingenommen werden könne. Offen gelassen hat das Landgericht, ob die Durchführung eines weiteren Ordnungsgeldverfahrens nicht zudem auch bedingt, dass die Vollstreckung aus zuvor im früheren Verfahren ergangenen und bestandskräftig gewordenen Entscheidungen eingestellt wird – weil sonst faktisch doch wieder ein kumulatives Vorgehen drohe. Das Argument, insoweit sei zwischen Ordnungsgeldverfahren und Vollstreckungsverfahren zu unterscheiden, erscheine jedenfalls aus der Perspektive der tangierten Grundrechte (Art. 2 GG, Art. 14 GG) kunstgriffig.
8Gegen diese, ihm am 22.06.2016 bekanntgemachte Entscheidung hat der Rechtsbeschwerdeführer am 21.07.2016 Rechtsbeschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, jedenfalls bei einer Beendigung des Ordnungsgeldverfahrens gegen die Gesellschaft sei die alternative Inanspruchnahme der Organe – auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen – möglich, insbesondere mit Blick auf die Beugefunktion der gesetzlichen Regelungen. Dass diese Regelungen auch Sanktionscharakter haben, sei irrelevant, da wegen der verschiedenen Betroffenen, die jeweils die individuell gesetzte Nachfrist schuldhaft nicht eingehalten haben, keine „Doppelbestrafung“ vorliege. Zudem zeige der Vergleich mit § 30 OWiG, dass ein Vorgehen gegen Gesellschaft und Organ nebeneinander in weitem Umfang möglich sein müsse. Ein regelmäßiges Vorgehen gegen die Gesellschaft und dann erst – mit der Folge der Haftung mit dem Privatvermögen – gegen die Organe entspreche zudem allein auch etwaigen Verhältnismäßigkeitserwägungen. Eine Mitteilungspflicht hinsichtlich der „Beendigung“ bestehe bei einem Adressatenwechsel ebenfalls nicht und sei auch nicht geboten – zumal der gesetzliche Vertreter regelmäßig ohnehin über alles im Bilde sei und bei einem versehentlichen späteren erneuten Vorgehen gegen die von ihm vertretene Gesellschaft Rechtsmittel einlegen könne. Ein Verzicht auf bestandskräftige Forderungen durch die Behörde sei ebenfalls nicht geboten, haushaltsrechtlich mit Blick auf § 59 BHO gar nicht möglich und wegen des Sanktionscharakters untunlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelschrift (Bl. 48 ff. d.A.) verwiesen.
9Der Beschwerdeführer beantragt,
10den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 17.06.2016 – 38 T 273/15 – aufzuheben und die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung vom 20.06.2015 – EHUG – 00108207/2010 -02/02 – zurückzuweisen.
11Der Senat hat mit Beschluss vom 02.08.2016, dem Rechtsbeschwerdegegner zugestellt am 10.08.2016, angeordnet, dass ohne Erörterung in einem Termin im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll und eine Frist zur Stellungnahme binnen 1 Monats ab Zustellung gesetzt. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.
12II.
13Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die angegriffene Ordnungsgeldentscheidung jedenfalls im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Zwar bestehen entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts keine Bedenken an einem „Auswechseln“ der Betroffenen der Ordnungsgeldverfahren von der Gesellschaft hin zu ihren Organen (und ggf. umgekehrt), doch hat der Rechtsbeschwerdeführer zwingende Verfahrensvorgaben missachtet und seine Entscheidung dadurch angreifbar gemacht. Ergibt - wie hier - die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde insgesamt zurückzuweisen, § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 2 FamFG.
141. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, dass – wie hier – ein wegen bestimmter Jahresabschlussunterlagen zunächst (nur) gegen die Gesellschaft als solches begonnenes Ordnungsgeldverfahren „beendet“ und sodann (nur) gegen die Organe der Gesellschaft fortgeführt wird, also auf einen anderen Adressaten umgewechselt („umgeswitcht“) wird.
15a) Im Ausgangspunkt ist dabei allerdings der Grundgedanke des Landgerichts zutreffend, dass der Rechtsbeschwerdeführer nur alternativ gegen einen Beteiligten und nicht kumulativ (nebeneinander) gegen Gesellschaft und ihre Organmitglieder vorgehen kann.
16aa) Der Wortlaut des Gesetzes ist in diesem Punkt freilich wenig klar. § 335 Abs. 1 HGB besagt in S. 2 zur streitgegenständlichen Problematik nur, dass das Ordnungsgeldverfahren „auch“ gegen die Kapitalgesellschaft durchgeführt werden kann, für die die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs die in § 335 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 HGB genannten Pflichten zu erfüllen haben. Damit macht das Gesetz nicht transparent, wie dieses Nebeneinander im Detail auszugestalten ist. Soweit die zur Auslegung heranzuziehenden Gesetzgebungsmaterialien davon sprechen, dass Satz 2 klarstellen soll, dass die Verhängung des Ordnungsgeldes „alternativ“ auch gegen die Kapitalgesellschaft erfolgen können soll (BT-Drs. 16/2781, 82), besagt dies wenig. Ungeachtet der Bedeutung der Gesetzesbegründung bei der Auslegung aus methodischer Sicht kann das „alternativ“ hier ohne weiteres auch nur im Sinne einer reinen Handlungsalternative verstanden werden, ohne damit ein echtes rechtliches Ausschließlichkeitsverhältnis zum Ausdruck zu bringen. Die Gesetzesbegründung eröffnet a.a.O. nämlich, dass der Gesetzgeber mit S. 2 (erneut) ausschließlich den Bedürfnissen des Rechtsbeschwerdeführers an einer Verschlankung des Verwaltungsverfahrens Rechnung tragen wollte. Es sollte nur „sichergestellt“ werden, dass die Zustellung an die dann zum Adressaten gemachte Gesellschaft – die auch in diesem Fall an die gesetzlichen Vertreter zu erfolgen hat – stets einfach und ohne Zweifelsfragen am Geschäftssitz der Gesellschaft erfolgen kann. Damit betrat man seinerzeit Neuland, denn die vorherige gesetzliche Regelung in §§ 335, 335a HGB a.F. sah die Festsetzung von Zwangsgeld durch Registergerichte nach § 140a FGG a.F. nur direkt gegen die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe vor und provozierte damit in der Praxis in der Tat nicht selten Zustellungsprobleme. Diese Probleme waren (und sind) auch von anderer Stelle bekannt, denn auch sonst richteten (und richten) sich Zwangsgelder im Registerrecht (nur) gegen die handelnden natürlichen Personen (vgl. etwa für den unbefugten Firmengebrauch § 392 FamFG = § 140 FGG a.F. oder für sonstige Registersachen etwa § 388 FamFG = § 132 FGG a.F.). Von dieser Praxis rückte man im hiesigen Bereich seinerzeit bewusst ab, (nur) um das Verfahren zu Gunsten des Rechtsbeschwerdeführers einfacher zu gestalten. Angesichts dieser gesetzgeberischen Zwecksetzung spricht sogar einiges dafür, die Formulierung in der Gesetzesbegründung („alternativ“) in der Tat weniger im Sinne eines echten rechtlichen Ausschließlichkeitsverhältnisses zu verstehen als bloß im Sinne einer neu eröffneten Handlungsalternative.
17bb) Auch Sinn und Zweck des § 335 HGB, unter dem Eindruck der Vorgaben der maßgeblichen Richtlinie die möglichst effektive Durchsetzung der Erfüllung der Offenlegungspflichten zu erreichen, könnten dafür sprechen, ein kumulatives Vorgehen sowohl gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs als auch gegen die Gesellschaft selbst zuzulassen. Folgerichtig ließe sich dies aber allenfalls dann durchhalten, wenn das Ordnungsgeld nur als Beugemittel zu verstehen wäre. Es ist indes allgemein anerkannt, dass das gemäß § 335 HGB festgesetzte Ordnungsgeld nicht nur reines Beugemittel, sondern auch eine repressive strafähnliche Sanktion darstellt (BVerfG v. 09.01.2014 – 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460; dem folgend Senat v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 1086, 1087; v. 03.11.2015 - 28 Wx 12/15, GmbHR 2016, 61, 62; v. 02.02.2016 - 28 Wx 20/15, GmbHR 2016, 367, 370). Damit liegt auf der Hand, dass jedenfalls ein freies kumulatives Vorgehen gegen Gesellschaft und Organ eindeutig zu weit führen würde (so auch LG Bonn v. 13.01.2016 – 39 T 384/14, n.v.; Grottel/Hoffmann, in: Beckscher Bilanz-Kommentar, 9. Aufl. 2014, § 335 Rn. 10; Münster/Freising, in Betram u.a., Haufe HGB Bilanz Kommentar § 335 HGB Rn.12; Hoffmann, NWB Kommentar Bilanzierung Online (Stand Januar 2016), § 335 Rn. 11; Wenzel, BB 2008, 769, 770). Dies wird letztlich auch vom Rechtsbeschwerdeführer selbst nicht anders vertreten.
18Soweit die Rechtsbeschwerde aber auf die Regelungen im OWiG verweist, die (angeblich) Vorbild für § 335 HGB gewesen sein sollen, trägt das keine weitere Auslegung: Zum einen ist der angebliche Vorbildcharakter zweifelhaft. Denn bei der Neufassung der Regelungen zur Stärkung der Durchsetzung der Offenlegungspflichten in § 334 HGB-E war zwar zunächst geplant, ein Bußgeldverfahren gegen Organmitglieder in Abkehr von dem unzureichenden früheren registerrechtlichen Ordnungsgeldverfahren in § 335a HGB a.F., § 140a FGG a.F. einzuführen (BT-Drs. 16/960, S. 78). Der Bundesrat hatte indes Bedenken, weil die Verhängung eines Bußgeldes Verschulden in Form des § 10 OWiG voraussetzt und man davon ausging, dass das jedenfalls primär Beugecharakter habende Ordnungsgeld u.U. gar keinem Verschuldenserfordernis unterliegen würde (BT-Drs. 16/960, S. 79). Dies wiederum bot im weiteren Gesetzgebungsverfahren schlussendlich Anlass zum Verzicht auf eigene Bußgeldtatbestände und zur schlichten Modifikation des herkömmlichen Ordnungsgeldverfahrens (BT-Drs. 16/2781, 82). Vor diesem Hintergrund erscheint es fernliegend, in § 30 OWiG ein Vorbild für § 335 HGB zu sehen.
19Zum anderen erlaubt auch § 30 OWiG nicht die beliebige kumulative bußgeldrechtliche Ahndung bei der juristischen Person als Verbandssanktion einerseits und den Organmitgliedern andererseits. Zwar ist die „doppelte“ Ahndung von Organen etc. und jur. Person nach zutreffender Meinung (statt aller OLG Hamm v. 27. 4. 1973 - 5 Ss OWi 19/73, NJW 1973, 1851, 1853; Rebmann/Roth/Herrmann, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Stand: 23. Lfg.: Feb. 2016, § 30 Rn. 38; Göhler/Gürtler, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 30 Rn. 29) kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG (=Verbot der Doppelbestrafung). Indes sorgt § 30 Abs. 4 OWiG hier grundsätzlich für eine Verfolgung in einem einheitlichen Verfahren, was der Gesetzgeber für erforderlich hielt, weil eine getrennte Verfolgung schnell zu Problemen führen könnte, die einer Doppelahndung mindestens nahekommen würde (BT-Drs. 5/1269, 61 als Begründung zu § 19 OWiG-E; kritisch Tiedemann, ZStW 1983, 796). Auch aus prozesswirtschaftlichen Gründen ist eine Abstimmung der beiden Sanktionen unumgänglich (vertiefend Rebmann/Roth/Herrmann, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Stand: 23. Lfg.: Feb. 2016, § 30 Rn. 39; Göhler/Gürtler, a.a.O., § 30 Rn. 28, 30) und getrennte Verfahren sind im Gegenschluss aus § 30 Abs. 4 S. 1 OWiG daher grundsätzlich unzulässig und nur in den seltenen Fällen des § 30 Abs. 4 S. 2 OWiG denkbar. Aus § 30 Abs. 4 S. 1 OWiG folgt zudem, dass bei einem gewollten Vorgehen nur gegen den Verband das Verfahren gegen das Organ sogar zunächst einzustellen ist (Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O., § 30 Rn. 40, 51, 56; Göhler/Gürtler, a.a.O., § 30 Rn. 28). All dem wäre vorliegend aber gar nicht ohne weiteres Rechnung zu tragen.
20cc) Gegen die Möglichkeit einer freien kumulativen Ahndung spricht zuletzt ein Vergleich mit der gesetzlichen Regelung in § 890 ZPO: Während die Vollstreckungsregelung in § 888 ZPO anerkanntermaßen reinen Beugecharakter hat und deswegen dort ein kumulatives Vorgehen gegen Gesellschaft und Organ wegen identischer Verpflichtungen für zulässig erachtet wird (OLG Frankfurt v. 09.04.2015 – 6 W 32/15, GRUR-RR 2015, 408; ebenso BeckOK-ZPO/Stürner, Ed. 20, § 888 Rn. 4a), ist die Sachlage bei § 890 ZPO deutlich differenzierter zu sehen. Denn nach h.M. werden die dort geregelten Ordnungsmittel – ganz ähnlich wie bei § 335 HGB - nicht nur als reine Maßnahme zur Beugung des Willens des Schuldners verstanden, sondern sollen – weswegen auch dort ein Verschulden geprüft wird – ebenfalls (auch) strafrechtliche (repressive) Elemente beinhalten (st. Rspr, vgl. BVerfG v. 25.10.1966 - 2 BvR 506/63, BVerfG 20, 323 [332] = NJW 1967, 195; BGH v. 12.01.2012 – I ZB 43/12, GRUR 2012, 541 Tz. 8; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 5). Damit soll nach Auffassung des BGH „schwerlich vereinbar“ sein, dass aufgrund einer von einer natürlichen Person begangenen Zuwiderhandlung ein und dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen (hier: sowohl gegen die (nicht) handelnde Person als auch gegen die juristische Person) festgesetzt wird (BGH v. 12.01.2012 – I ZB 43/12, GRUR 2012, 541 Tz. 8). Deswegen soll im Rahmen des § 890 ZPO ein Ordnungsgeld bei einem nur gegen die juristische Person gerichteten Unterlassungsgebot grundsätzlich nur gegen die juristische Person und allein die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft gegen das Organmitglied festzusetzen sein, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat. Entsprechendes gilt, wenn auch das Organ neben der juristischen Person Titelschuldner ist, sein schuldhaftes Verhalten, das Gegenstand des Ordnungsmittelverfahrens ist, aber der juristischen Person nach § 31 BGB zuzurechnen ist. Die juristische Person ist selbst nicht handlungsfähig. Sie handelt durch ihre Organe. Deren schuldhafte Zuwiderhandlung muss sie sich nach § 31 BGB zurechnen lassen. Die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die juristische Person und ihre Organe setzt daher nur einen schuldhaften Verstoß des Organs gegen das Unterlassungsgebot voraus. Dagegen besteht kein Anlass, aufgrund einer der juristischen Person zurechenbaren schuldhaften Zuwiderhandlung ihres Organs daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das Organ festzusetzen oder dessen gesamtschuldnerische Haftung zu begründen (BGH a.a.O.; siehe dies bestätigend und auch auf Vertragsstrafen ausdehnend BGH v. 08.05.2014 – I ZR 210/12, GRUR 2014, 797 Tz. 57 f.; siehe auch Sturhahn, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl. 2016, § 890 Rn. 46 m.w.N.). Auch diese – durchaus nach hier übertragbaren Gedanken - verbieten ersichtlich ein freies kumulatives Vorgehen gegen Gesellschaft und Organmitglieder auch im vorliegenden Bereich.
21b) Das Vorgenannte bedeutet – insofern dann entgegen dem Landgericht – aber ausdrücklich nicht, dass der Rechtsbeschwerdeführer als Behörde sich deswegen von Anfang an bereits (verbindlich) festlegen muss, gegen wen das Ordnungsgeldverfahren eingeleitet und durchgeführt werden soll.
22aa) Dafür mag zwar u.U. der Wortlaut des § 335 Abs. 4 S. 1 HGB sprechen, wonach dann, wenn die (konkret) Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, das Ordnungsgeld festzusetzen und „zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen ist“. Diese Spezialregelung zu der in die fast gleiche Richtung gehenden Regelung in § 389 Abs. 3 FamFG - die wohl deswegen vom Verweis in § 335 Abs. 2 S. 1 HGB ausgenommen worden ist (vgl. auch § 335 a HGB a.F. i.V.m. § 140a Abs. 2 S. 3 FGG a.F.) – scheint davon auszugehen, dass nach der Auswahl des Adressaten der Androhung mit einer ganzen Kette von Maßnahmen zwingend fortzufahren ist, bis der gesetzlichen Verpflichtung irgendwann tatsächlich genügt worden ist. Dass mit behördlichen Maßnahmen zwingend fortzufahren ist, bis die Offenlegungspflichten schlussendlich erfüllt sind, ist mit Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung der gesetzlichen Regelungen auch nicht in Frage zu ziehen. War schon zu § 140a FGG a.F. anerkannt, dass nach der ersten Verfahrenseinleitung kein richterliches Ermessen mehr im Hinblick auf die wiederholte Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeldern bestand (Jansen/Steder, FGG, 3. Aufl. 2006, § 140a Rn. 81; Jansen, DStR 2000, 596, 598) – weil man insbesondere auch ein „Freikaufen“ von der Offenlegungspflicht verhindern wollte (BT-Drs. 14/2353, 30) - , kann heute nichts anderes gelten.
23bb) Indes ist dem Rechtsbeschwerdeführer zuzugeben, dass bei Annahme einer verbindlichen und unverrückbaren Festlegung auf einen konkreten Adressaten durch dessen erste Inanspruchnahme der Rechtsbeschwerdeführer faktisch wohl gezwungen würde, im Zweifel stets sogleich gegen die Organmitglieder mit dem Ziel von deren persönlicher Haftung vorzugehen – während ein von § 335 Abs. 1 S. 2 HGB gewolltes einfaches Vorgehen gegen die Gesellschaft, für deren Verbindlichkeiten die Organmitglieder nicht direkt mit ihrem Privatvermögen haften, eigentlich aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten demgegenüber vorrangig sein und deswegen der Regelfall sein müsste. Denn angesichts der oben aufgezeigten Gesetzgebungsgeschichte kann die gesetzliche Formulierung („auch“) keinesfalls so verstanden werden, dass zwingend zunächst gegen Organmitglieder vorzugehen sein soll und nur in besonderen Fällen (subsidiär) gegen die Gesellschaft. Richtigerweise besteht ein Auswahlermessen, dass schon aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten regelmäßig zu Gunsten der vorrangigen Inanspruchnahme nur der Gesellschaft auszuüben sein wird. Der dann zudem entstehende „Zustellungsvorteil“ (= Zustellung am Sitz der Gesellschaft) ist offenkundig und braucht zur Begründung der Inanspruchnahme der Gesellschaft in der Androhungsverfügung auch nicht ausdrücklich erwähnt zu werden (LG Bonn v. 29.06.2009 – 30 T 537/09, BeckRS 2009, 19309; v. 20.01.2015 – 37 T 587/14, n.v.).
24cc) Da Sinn und Zweck des § 335 Abs. 4 S. 1 HGB zudem nur ist, dass die Behörde zur effektiven Durchsetzung der Offenlegungspflichten einen einmal festgestellten Verstoß nicht irgendwann „ahndungsfrei“ im Raum stehen lassen können soll, wäre es indes bei genauerer Betrachtung untunlich, diese effektive Durchsetzung durch Annahme einer (unnötigen) „Adressaten-Fixierung“ auf den einmal eingeschlagenen Adressaten zu erschweren – gerade wenn sich die weitere Inanspruchnahme dieses Adressaten (hier: der Gesellschaft) als sinnfrei erwiesen hat. Ein stures Festhalten an dem ersten Adressaten wäre dann der Pflichterfüllung sogar letztlich abträglich. Es muss somit schon deswegen eine Korrekturmöglichkeit geben. Für einen solchen Ausweg finden sich auch klare Anhaltspunkte im Gesetz: So wird zur (wie gezeigt ähnlichen) Regelung in § 389 Abs. 3 FamFG von der h.M. vertreten, dass das Registergericht ohnehin die Möglichkeit haben soll, die Rechtfertigung eines eingeleiteten Zwangsgeldverfahrens erneut zu überprüfen oder gegebenenfalls infolge der Erkenntnis neuer Tatsachen oder etwa auch auf Grund eines verspäteten Einspruchs zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die bereits erlassene Androhungsverfügung nicht rechtens (= unrechtmäßig ) war. Dann habe es nicht nur (stillschweigend) von der Festsetzung des Zwangsgeldes abzusehen, sondern darüber hinaus die bereits ergangene Verfügung durch einen das Verfahren beendenden Beschluss aufzuheben und dies den Beteiligten nach § 15 FamFG zur Kenntnis zu bringen (so etwa MüKo-FamFG/Krafka, 2. Aufl. 2013, § 389 Rn. 4; ähnlich Kreidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 389 Rn. 8; Bahrenfuss/Steup, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 389 Rn. 14). Ein solches Aufheben einer Androhung kommt zudem auch in Betracht, wenn sich aufgrund besserer Erkenntnisse zeigt, dass sich die Androhung auf eine andere Handlung zu richten hat oder das Verfahren durch andere Ereignisse „gegenstandslos“ wird (so Nedden-Boerger, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl. 2016, § 389 Rn. 11). Diese Gedanken zur „Gegenstandslosigkeit“ oder zu denkbaren Handlungsalternativen lassen sich zwanglos auf den hier fraglichen Bereich übertragen. Damit kann dann, wenn sich ein weiteres Vorgehen gegen den zuerst ausgewählten Adressaten als untunlich erwiesen hat, die Androhung gegen diesen aufgehoben werden. In einem zweiten Schritt kann - unter erneuter ermessensfehlerfreier Auswahl - dann aber gegen einen neuen Adressaten mit dem vollen gesetzlichen Handlungsinstrumentarium weiter vorgegangen werden. Nichts anderes ist hier aber geschehen und wäre als solches mithin bedenkenfrei.
252. Bei diesem nach dem Vorgenannten grundsätzlich möglichen „Wechsel“ auf den Beklagten als neuen Adressaten wurden indes zwingende verfahrensrechtliche Vorgaben missachtet, die dann im Ergebnis zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führen mussten.
26a) Hier hat der Rechtsbeschwerdeführer zwar intern vermerkt, dass das Verfahren gegen die Gesellschaft „beendet“ wird, doch genügt dies schon aus Gründen der Rechtssicherheit und – klarheit, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, gerade nicht. Schon aus den oben zitierten Stimmen zu § 389 Abs. 3 FamFG ergibt sich, dass in vergleichbaren Fällen zunächst eine bereits ergangene Androhungsverfügung aufzuheben und dies den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen ist. Das ist auf den vorliegenden Bereich zu übertragen, so dass die Androhung gegen die zuerst in Anspruch genommene Gesellschaft aufzuheben wäre und dann – unter Verweis auf das Vorgenannte – vor allem das Organmitglied persönlich mit einer neuen Androhungsverfügung als neuer Adressat anzuschreiben gewesen wäre. Daran fehlt es vorliegend, was aber schon für sich genommen zur Aufhebung der konkreten Ordnungsgeldfestsetzung führen musste. Aus den vom Landgericht genannten Gründen – nämlich der Möglichkeit für den Adressaten, selbständig zu prüfen, ob er kumulativ oder alternativ in Anspruch genommen wird, kann es insbesondere auch nicht genügen, dass eine solche „Beendigungsmitteilung“ - wie hier - einfach während des laufenden Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht wird (so aber wohl LG Bonn v. 20.07.2015 – 37 T 736/14, n.v.; v. 31.03.2015 – 39 T 393/14, n.v., v. 31.03.2015 – 39 T 390/14, n.v.).
27b) Ohne dass es hier noch darauf ankommen würde, stellt der Senat zudem klar, dass der Rechtsbeschwerdeführer - anderes klingt beim Landgericht an – aber nicht zusätzlich gehalten ist, in solchen Fällen auf die Vollstreckung etwaiger bereits bestandskräftiger Ordnungsgelder gegen die Gesellschaft zu „verzichten“, wenn er sich für ein weiteres (alternatives) Vorgehen gegen Organmitglieder entscheiden will. Ungeachtet der Frage nach der genauen Reichweite der Handlungsspielräume der Rechtsbeschwerdeführers im Betreibungsverfahren mit Blick auf § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BHO (dazu jüngstKuntze-Kaufhold, GmbHR 2015, 1177, 1182) ist jedenfalls ein pauschaler Verzicht auf solche Forderungen haushaltsrechtlich schwerlich möglich. Im Hinblick auf den Sanktionscharakter der Ordnungsgelder wäre ein solcher Verzicht auch in der Sache nicht tunlich und geboten. Eine faktisch kumulativ wirkende „Doppelbestrafung“ liegt darin – entgegen dem Landgericht – ebenfalls nicht und eine solche Sichtweise ist auch nicht etwa kunstgriffig. Ziel des Ordnungsgeldverfahrens ist allein die effektive Durchsetzung der Publizitätspflichten und insofern erscheint es gerade nicht fernliegend, für früher schuldhaft versäumte Nachfristen und deswegen verhängte Ordnungsgelder weiter das Gesellschaftsvermögen haften zu lassen und für nunmehr schuldhaft versäumte weitere Nachfristen den neuen Adressaten. Insofern sei nur ergänzt, dass die Gesellschaft ohnehin nicht selten einen Regressanspruch gegen ihre Organmitglieder haben wird, so dass die ja allein aus Zustellungsvereinfachungsgründen gegen die Gesellschaft gerichteten Ordnungsgelder in geeigneten Fällen schlussendlich doch von den eigentlich ja selbst schuldhaft untätigen Organmitgliedern (wirtschaftlich) zu tragen sein werden. Diese stehen dann nicht anders dar, als wenn sie von Anfang an selbst in Anspruch genommen worden wären – und dann wäre ebenfalls die gesamte Kette von Ordnungsgeldern verhängt worden.
28c) Die Berufung auf die fehlende Transparenz des hier vorgenommenen „Umswitchens“ ist dem Beschwerdeführer zuletzt nicht schon deswegen unmöglich geworden, weil er seinerzeit gegen die gegen ihn gerichtete Androhungsverfügung keinen Einspruch (§ 335 Abs. 4 HGB) eingelegt hat. Auch wenn § 391 Abs. 2 FamFG nicht von dem (allerdings auch nur das behördliche Verfahren regelnden) Verweis in § 335 Abs. 2 HGB erfasst ist, entspricht es der h.M., dass bei einer mangels Einspruchs bestandskräftig gewordenen Androhung diese eine sog. Tatbestandswirkung entfaltet und eine Beschwerde daher nicht mehr darauf gestützt werden kann, dass die Androhung materiell nicht gerechtfertigt gewesen sei (LG Bonn v. 24.06.2008 - 30 T 40/08, BB 2008, 2120 m. Anm. Eisolt, Wenzel, BB 2008, 769, 770; Stollenwerk/Krieg, GmbHR 2008, 575, 580; Rausch, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl. 2016, Anh. Zu §§ 388 bis 292 FamFG (EHUG) Rn. 17 f. m.w.N.). Diese Rechtsfigur greift vorliegend aber nicht ein. Denn es geht gerade nicht um die materielle Veröffentlichungspflicht – die ohnehin außer Frage steht – sondern allein um die reine Verfahrensfrage einer (zulässigen) alternativen oder (unzulässigen) kumulativen Inanspruchnahme, zu der sich die hiesige Androhung als solche auch gar nicht verhält und die daher von der Tatbestandswirkung auch nicht erfasst werden konnte. Diese Frage kann daher auch im Beschwerdeverfahren noch gerichtlich überprüft werden.
293. Der Senat erlaubt sich abschließend noch den Hinweis, dass die Höhe des Mindestordnungsgeldes als solches bei dem streitgegenständlichen ersten Ordnungsgeld nicht zu beanstanden gewesen wäre. Ob bei wiederholten Verstößen von Organmitgliedern eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung geboten wäre, die eine Steigerung der Ordnungsgelder in gewohntem Rahmen als eher kritisch erscheinen lässt (so LG Bonn v. 31.03.2015 – 39 T 390/14, n.v.; v. 31.03.2015 – 39 T 393/14, n.v.), stellt der Senat unter dem Gesichtspunkt der effektiven Durchsetzung der Publizitätspflichten und der sonst auch stets (nur) die Organmitglieder adressierenden Registerverfahren (siehe oben) aber ausdrücklich in Frage, ohne dies hier abschließend entscheiden zu müssen.
304. Wegen § 2 Abs. 1 GNotGKG ist nur über die außergerichtlichen Kosten zu befinden. Eine Kostenentscheidung betreffend der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist dann nicht veranlasst (§ 335a Abs. 3 S. 6 i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB).
31Rechtsbehelfsbelehrung:
32Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 05. Okt. 2016 - 28 Wx 18/16
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Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Beschluss, 05. Okt. 2016 - 28 Wx 18/16 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Hat jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, - 3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, - 4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder - 5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
(2) Die Geldbuße beträgt
- 1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro, - 2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.
(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.
(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur
- 1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden, - 2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, - 3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Absatz 3 Satz 5 findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich aus Satz 2 oder den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung wird die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Satz 6 gilt entsprechend, wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 335 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das für den Sitz des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu und kann auch gegen eine vom Landgericht gewährte Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist nach § 335 Absatz 4 Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zugelassen werden. Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; dies gilt nicht für das Bundesamt. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 gelten entsprechend.
(4) Auf die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit dem Gericht nach den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie - 2.
§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässt und die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
(1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Absatz 3 Satz 5 findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich aus Satz 2 oder den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung wird die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Satz 6 gilt entsprechend, wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 335 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das für den Sitz des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu und kann auch gegen eine vom Landgericht gewährte Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist nach § 335 Absatz 4 Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zugelassen werden. Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; dies gilt nicht für das Bundesamt. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 gelten entsprechend.
(4) Auf die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit dem Gericht nach den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie - 2.
§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässt und die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.
(1) Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person eingeschritten werden, die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, sind die §§ 388 bis 391 anzuwenden, wobei
- 1.
dem Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgelds aufgegeben wird, sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder binnen einer bestimmten Frist den Gebrauch der Firma mittels Einspruchs zu rechtfertigen; - 2.
das Ordnungsgeld festgesetzt wird, falls kein Einspruch erhoben oder der erhobene Einspruch rechtskräftig verworfen ist und der Beteiligte nach der Bekanntmachung des Beschlusses diesem zuwidergehandelt hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des unbefugten Gebrauchs des Namens einer Partnerschaft.
(1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktiengesetzes, § 79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 350 des Umwandlungsgesetzes oder § 12 des EWIV-Ausführungsgesetzes rechtfertigt, glaubhafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen.
(2) In gleicher Weise kann das Registergericht gegen die Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder dessen Liquidatoren vorgehen, um sie zur Befolgung der in § 78 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Vorschriften anzuhalten.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
Tenor
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1. Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 25. Oktober 2012 - 32 T 892/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.
-
2. Damit wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20. Dezember 2012 - 32 T 892/12 - gegenstandslos.
-
3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu erstatten.
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4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB. Diese ist darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin mit den von ihr zur Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger eingereichten Jahresabschlussunterlagen (vgl. § 325 HGB) keinen Bericht des Aufsichtsrats vorgelegt hat. Ein Aufsichtsrat ist von ihr allerdings nicht eingerichtet.
- 2
-
Die Beschwerdeführerin, ein in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführtes Unternehmen, beschäftigte im Geschäftsjahr zum Abschlussstichtag 30. September 2010 zum zweiten Mal in Folge mehr als 500 Arbeitnehmer. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) war sie deshalb verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu bilden, was jedoch unterblieb. Unter den von ihr beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereichten Jahresabschlussunterlagen für das zum 30. September 2010 abgeschlossene Geschäftsjahr befand sich deshalb kein Bericht des Aufsichtsrats (vgl. § 325 Abs. 1 Satz 3 HGB). Das Bundesamt für Justiz setzte wegen des fehlenden Aufsichtsratsberichts nach vorangegangener Androhung und Nachfristsetzung gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € fest und drohte ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 € an (vgl. § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB).
- 3
-
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, das Bundesamt für Justiz habe das Ordnungsgeld zu Recht verhängt. Die Beschwerdeführerin sei gemäß § 325 Abs. 1 Satz 3 HGB verpflichtet gewesen, den Bericht ihres Aufsichtsrats einzureichen. Die Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats folge aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, die Pflicht zur Erstellung des Aufsichtsratsberichts aus § 171 AktG. § 325 Abs. 1 Satz 3 HGB sei nicht einschränkend dahin auszulegen, dass ein Aufsichtsratsbericht nur dann zu erstellen und offenzulegen sei, wenn tatsächlich ein Aufsichtsrat existiere. Dass die Beschwerdeführerin keinen Aufsichtsrat gebildet habe, lasse ihre Pflicht zur Berichtsvorlage deshalb nicht entfallen. Es sei unerheblich, ob die vorausgehende Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats unabhängig von § 335 HGB sanktioniert werde. Die Pönalisierung der unterbliebenen oder verspäteten Offenlegung stehe nicht unter dem immanenten Vorbehalt, dass logisch vorangehende Pflichten erfüllt worden seien. Eine einschränkende Auslegung des § 325 Abs. 1 Satz 3 HGB sei auch wegen des Schutzzwecks nicht geboten, weil der Aufsichtsrat der Gesellschaft eine Überwachungs- und Kontrollfunktion habe (§ 111 AktG). Diese bezwecke auch den Schutz der Gläubiger. Die Vorlage seines Berichts diene ebenso wie die Veröffentlichung des Jahresabschlusses dem Schutz des Geschäftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer. Die Beschwerdeführerin habe schuldhaft gehandelt; sie habe als Kapitalgesellschaft durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
- 4
-
Die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdeentscheidung erhobene Gehörsrüge und Gegenvorstellung verwarf das Landgericht und führte ergänzend aus, aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG sei die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, gemäß §§ 98 f. AktG das zur Bildung des Aufsichtsrats erforderliche Statusverfahren einzuleiten.
-
II.
- 5
-
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts. Sie rügt einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG sowie gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
- 6
-
Die Beschwerdeführerin meint, das Landgericht habe § 335 HGB verfassungsrechtlich nicht haltbar ausgelegt und sie so in ihren Grundrechten verletzt, indem es die Vorlage des Berichts eines Aufsichtsrats gefordert habe, obgleich dieses Gremium nicht existiert habe. Die auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG beruhende Verpflichtung zur Bildung des Aufsichtsrats bestehe erst nach Beendigung des gemäß §§ 98 f. AktG einzuleitenden Statusverfahrens. Weder das Drittelbeteiligungsgesetz noch das Aktiengesetz begründeten indes eine Verpflichtung der Geschäftsführung oder der Gesellschafter der Beschwerdeführerin, ein Statusverfahren einzuleiten. Erst nach dessen Durchführung könne eine Verpflichtung zur Vorlage eines Aufsichtsratsberichts bestehen. Solange das Statusverfahren nicht stattgefunden habe, bestehe infolgedessen auch keine Verpflichtung zur Vorlage eines Aufsichtsratsberichtes. Zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung hat die Beschwerdeführerin ein Rechtsgutachten von Professor Dr. H. vorgelegt.
-
III.
- 7
-
Die Verfassungsbeschwerde ist den Äußerungsberechtigten sowie sachkundigen Dritten zugestellt worden. Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen.
- 8
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1. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Stellungnahme der Präsidentin des Landgerichts Bonn übermittelt, der sich der Präsident des Oberlandesgerichts Köln angeschlossen hat. Die Präsidentin des Landgerichts vertritt die Auffassung, die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Die Annahme, die Beschwerdeführerin sei zur Bildung eines Aufsichtsrats verpflichtet, beruhe im Blick auf den Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG und die abweichende Formulierung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 DrittelbG nicht auf einer unvertretbaren Auslegung der Vorschrift. Dasselbe gelte für die Annahme, im Rahmen des § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB sei es unerheblich, ob tatsächlich ein Aufsichtsrat gebildet worden sei, sofern nur eine Pflicht dazu bestanden habe und dementsprechend ein Aufsichtsratsbericht offenzulegen gewesen wäre.
- 9
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2. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) verteidigen die Beschwerdeentscheidung. Der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) meinen, die Beschwerdeentscheidung verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Sie greifen die Argumentation der Verfassungsbeschwerde auf und vertiefen diese.
-
IV.
- 10
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung sind gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich begründet. Das Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung unter Verletzung des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG den Anwendungsbereich des Ordnungsgeldtatbestandes ausgelegt und angewandt.
- 11
-
1. Das strenge Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG kann als Prüfungsmaßstab herangezogen werden.
- 12
-
a) Die Beschwerdeführerin ist als juristische Person Trägerin dieses grundrechtsgleichen Rechts (Art. 19 Abs. 3 GG). Sie hat dieses Verfahrensgrundrecht zwar nicht ausdrücklich als verletztes verfassungsmäßiges Recht benannt. Aus der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde ergibt sich jedoch, dass sie der Sache nach eine zu weit gehende und nicht vorhersehbare Auslegung des Ordnungsgeldtatbestandes durch das Landgericht beanstandet. Sie stützt sich insoweit auch auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, in denen das allgemeine rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verankert ist. Unter diesen Umständen ist die Möglichkeit der Prüfung auch am Maßstab des strikten Bestimmtheitserfordernisses aus Art. 103 Abs. 2 GG eröffnet.
- 13
-
b) Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG ist hier sachlich anwendbar. Es gilt auch für staatliche Maßnahmen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient (vgl. BVerfGE 109, 133 <167>). Bislang ist im Blick auf den Doppelcharakter des Ordnungsgeldes als sanktionierende und erzwingende Maßnahme offen geblieben, ob Art. 103 Abs. 2 GG auf den Ordnungsgeldtatbestand des § 335 HGB anwendbar ist oder ob insoweit lediglich das allgemeine rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot gilt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, NJW-RR 2007, S. 860). Fachrechtlich wird das gemäß § 335 HGB festgesetzte Ordnungsgeld sowohl als Beugemittel als auch als repressive strafähnliche Sanktion eingeordnet (vgl. LG Bonn, GmbHR 2008, S. 593 <595 f.>; LG Bonn, NZG 2009, S. 593 <595>; Dannecker/Kern, in: Staub, HGB, 5. Aufl., § 335 Rn. 12). Schon wegen dieser doppelten Wirkung und damit auch der Bedeutung als repressive, strafähnliche Sanktion liegt es nahe, dass die Maßnahme auch den Anforderungen des strikten Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG genügen muss. Wenn allein noch dem sanktionierenden Zweck der Bestimmung Rechnung getragen wird, steht die Anwendbarkeit des Art. 103 Abs. 2 GG außer Frage.
- 14
-
So verhält es sich hier. Bei der gegebenen Fallgestaltung ist der Erzwingungseffekt des Ordnungsgeldes für den in Rede stehenden Jahresabschlusszeitraum nicht mehr erreichbar. Es geht allein noch um die Sanktionierung der Nichtvorlage des Aufsichtsratsberichts. Die Vorlage eines Aufsichtsratsberichts für das Geschäftsjahr zum Abschlussstichtag 30. September 2010 ist mangels eines bestehenden Aufsichtsrats durch die Beschwerdeführerin substanziell nicht mehr nachholbar. Mithin läuft die Beugefunktion des Ordnungsgeldes für den Jahresabschlusszeitraum, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens war, leer. Es kann lediglich noch um die Sanktionierung für die Vergangenheit gehen. Deshalb kommt dem Ordnungsgeld vorliegend nur der Charakter einer missbilligenden hoheitlichen Reaktion zu, die das Landgericht nach seinem Verständnis an ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Organe der Beschwerdeführerin geknüpft hat. Hier jedenfalls muss die Auslegung und Anwendung der Ordnungsgeldvorschrift für das gegen die Beschwerdeführerin festgesetzte Ordnungsgeld den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügen.
- 15
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2. Die vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung des handelsrechtlichen Ordnungsgeldtatbestandes trägt dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht hinreichend Rechnung und verletzt die Beschwerdeführerin deshalb in diesem Justizgrundrecht.
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a) Art. 103 Abs. 2 GG setzt nicht nur der Tatbestandsergänzung, sondern auch der tatbestandsausweitenden Interpretation Grenzen (vgl. BVerfGE 92, 1 <16>).
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Das strikte Bestimmtheitsgebot verlangt für strafrechtliche oder strafähnliche Normen, dass sie das Erlaubte klar vom Verbotenen abgrenzen; Tragweite und Anwendungsbereich des Tatbestandes müssen für den Betroffenen klar erkennbar sein, sich zumindest durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Es geht einerseits um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jeder soll vorhersehen können, welches Verhalten mit einer Sanktion bedroht ist. Im Zusammenhang damit soll andererseits sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber über die Erfüllung des Tatbestandes entscheidet: Würde die Entscheidung über die Sanktionierung eines Verhaltens der vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt überlassen, so wäre dies unvereinbar mit dem Prinzip des Grundgesetzes, dass die Entscheidung über die Beschränkung von Grundrechten oder über die Voraussetzung einer Beschränkung dem Gesetzgeber und nicht den anderen staatlichen Gewalten obliegt (BVerfGE 47, 109 <120>; stRspr., vgl. zuletzt BVerfGE 126, 170 <194 f.>; BVerfGE 130, 1 <43>). Auch die Auslegung der Begriffe, mit denen der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Sanktion bezeichnet hat, darf nicht dazu führen, dass die dadurch bewirkte Eingrenzung der Sanktionierung im Ergebnis wieder aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 92, 1 <16>).
- 18
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b) Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt das der Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegte Normverständnis des § 335 Abs. 3 HGB nicht. Das Landgericht sanktioniert mit seiner Auslegung der handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften der §§ 325 ff. HGB die Nichtvorlage des Berichts eines nicht existenten Aufsichtsrats. Die Interpretation des Landgerichts in seiner Beschwerdeentscheidung führt so zu einer Ausweitung des Ordnungsgeldtatbestands in § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB, welche nicht mehr normenklar ist, für den Rechtsunterworfenen nicht vorhersehbar war und deshalb nicht mehr als hinreichend bestimmt gelten kann. Die Einbeziehung vorgelagerter Pflichten in § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB kann nur solche Vorpflichten erfassen, deren Erfüllung hinsichtlich der hier gegebenen Fallgestaltung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erstellung und Vorlage eines Aufsichtsratsberichts stehen. Das ergibt sich aus dem klaren Wortlaut und der systematischen Anlage der Vorschrift. Es wird durch deren Zwecksetzung bestätigt.
- 19
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(aa) Der Gesetzgeber hat handelsrechtlich in § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB ausdrücklich klargestellt, dass die Nichterfüllung von Pflichten, die der Offenlegung vorausgehen, dem Ordnungsgeldverfahren nicht entgegensteht. Aus § 335 Abs. 1 Satz 1 HGB ergibt sich jedoch, dass diese Klarstellung nur das pflichtwidrige Unterlassen der rechtzeitigen Offenlegung der nach § 325 HGB erforderlichen Unterlagen, mithin die bloße Untätigkeit des berufenen Organs einer Kapitalgesellschaft oder eine von ihm zu vertretende Verzögerung im Blick auf die Fertigung der Jahresabschlussunterlagen erfasst.
- 20
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Das Landgericht hat, ohne dass dies für die Beschwerdeführerin zuvor hinreichend normenklar erkennbar war, die Ordnungsgeldbestimmung des § 335 HGB im Ergebnis zur gesetzlich nicht vorgesehenen Durchsetzung einer vorgelagerten Maßnahme, der Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats und der etwaigen Durchführung eines aktienrechtlichen Statusverfahrens verwendet. Die Vorschrift des § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB, wonach die Nichterfüllung von Pflichten, die der Offenlegung vorausgehen, dem "Ordnungsgeldverfahren nicht entgegensteht", weitet den Tatbestand in zunächst unbegrenzter Weise aus. Von dieser Formulierung geht keinerlei tatbestandsbegrenzende Wirkung mehr aus. Erst der vom Gesetzgeber angebrachte, Beispiele benennende Zusatz, demzufolge "insbesondere" das Unterbleiben der Erstellung von Unterlagen und die Erteilung von Prüfaufträgen erfasst sein sollen, die "noch nicht erfüllt" sind, führt dazu, dass dem Tatbestand eine abgrenzbare Interpretation beigemessen werden kann. Der Hinweis auf die noch nicht erfüllten Pflichten verdeutlicht, dass es allenfalls um Vorpflichten gehen kann, die für den jeweiligen Jahresabschlusszeitraum grundsätzlich noch erfüllbar sind.
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Die Erfassung der vorausgehenden Pflichten, die dem Ordnungsgeldverfahren nicht entgegenstehen sollen, öffnet also den Ordnungsgeldtatbestand. Sie kann jedoch in ihrer Reichweite - sollen die Grenzen der Bestimmtheit gewahrt werden - allenfalls auf die unmittelbar mit der Erstellung von Berichten und Unterlagen zusammenhängenden Pflichten bezogen werden. Nur auf diese Weise bleibt die Vorschrift noch abgrenzbar und in ihrer Tragweite vorhersehbar. Sie erstreckt sich dann ersichtlich nur auf Jahresabschlussunterlagen, die - dem Zweck der Offenlegungspflicht folgend - noch erstellt werden können.
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Das ist bei der hier gegebenen Konstellation jedoch nicht der Fall. Selbst ein nach der Androhung oder Festsetzung des Ordnungsgeldes statuierter Aufsichtsrat könnte für die in Rede stehende Berichtsperiode eines Aufsichtsrats keinen dem Sinn der Offenlegungspflichten gerecht werdenden substanziellen Bericht erstatten. Ein solcher im Nachhinein gefertigter Bericht könnte allenfalls dahin gehen, dass ein Aufsichtsrat in der Berichtsperiode nicht bestanden, eine Kontrolle durch ihn deshalb nicht habe ausgeübt werden können.
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Dementsprechend hat das Bundesamt für Justiz in seinem veröffentlichten "Merkblatt zum Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB" in Bezug auf die in § 325 Abs. 1 HGB genannten einzureichenden Unterlagen darauf hingewiesen, dazu gehöre auch der Bericht des Aufsichtsrats, allerdings den Klammerzusatz hinzugefügt: "…soweit ein Aufsichtsrat besteht; …".
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(bb) Die tatbestandsausweitende, die Grenzen der Bestimmtheit überschreitende Norminterpretation durch das Landgericht wird auch daran deutlich, dass der Zweck der Offenlegung durch die Nichteinreichung eines Aufsichtsratsberichts für das hier in Rede stehende Geschäftsjahr der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht berührt ist. Die durch die Offenlegungspflicht herzustellende Transparenz ist dort offenkundig sinnentleert, wo nichts Offenlegbares vorhanden ist und zudem nicht mehr aussagekräftig erstellt werden kann.
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Eine periodenübergreifende Beugewirkung des Ordnungsgeldes derart, dass durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes für eine vergangene Jahresabschlussperiode die Gesellschaft zur Errichtung eines bestimmten Organs für die Zukunft gezwungen werden soll, liegt ersichtlich außerhalb der periodenbezogenen gesetzlichen Offenlegungspflichten der §§ 325 ff. HGB.
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(cc) Ein hinreichend bestimmtes Normverständnis kommt der Auslegung des Ordnungsgeldtatbestandes durch das Landgericht auch nicht aus einem Zusammenwirken mit den Vorschriften über die Aufsichtsratspflichtigkeit von Unternehmen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu. Das Gegenteil ist der Fall.
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Zur Bildung eines Aufsichtsrats war die Beschwerdeführerin zwar nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes verpflichtet. Weder das Drittelbeteiligungsgesetz noch die entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Aktiengesetzes sehen aber eine unmittelbare zwangsweise Durchsetzung dieser Pflicht oder sonst die Sanktionierung der Nichtbefolgung vor. Insoweit hat sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, unter anderem Arbeitnehmer, Betriebsrat und Gewerkschaften nach bestimmten Maßgaben die Antragsberechtigung zur Durchführung eines Statusverfahrens zuzuerkennen, um auf diesem Wege einen Aufsichtsrat zu statuieren.
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Nach § 27 EGAktG sind die unmittelbar nur für Aktiengesellschaften geltenden Regelungen in § 96 Abs. 2, §§ 97-99 AktG auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß anzuwenden. § 27 EGAktG verweist somit auch auf das Kontinuitätsprinzip in § 96 Abs. 2 AktG. Bestand bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bislang kein Aufsichtsrat, kann nach dem Kontinuitätsprinzip hiervon nur nach Durchführung des in §§ 97-99 AktG vorgesehenen Verfahrens abgewichen werden. Das gilt selbst dann, wenn sich alle Beteiligten über die Auslegung der gesetzlichen Grundlagen einig sind. Sieht die Geschäftsführung einer bislang aufsichtsratslosen Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Bildung eines Aufsichtsrats nach dem Drittelbeteiligungsgesetz keine Veranlassung und leitet sie kein Verfahren nach § 97 AktG ein, können die weiter in § 98 Abs. 2 AktG genannten Antragsberechtigten, unter anderem der Gesamtbetriebsrat oder der Betriebsrat, ein Zehntel oder einhundert der betroffenen Arbeitnehmer sowie Gewerkschaften und deren Spitzenorganisationen, eine gerichtliche Entscheidung in einem Statusverfahren gemäß § 98 Abs. 1 AktG beantragen (vgl. BAG, NZA 2008, S. 1025 Rn. 12 ff.; Spindler, in: MünchKommGmbHG, § 52 Rn. 66; Lutter, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 52 Rn. 38; Oetker, in: ErfK, 13. Aufl. 2013, § 1 DrittelbG Rn. 14; Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 1 DrittelbG Rn. 22; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 6 MitbestG Rn. 11 f.). Die Errichtung des Aufsichtsrats und ihre etwaige Erzwingung folgt somit eigenen Regeln. Sie ist in einem speziellen Verfahren gesetzlich als durchsetzbar konstruiert, dort aber für sich gesehen im Falle des Unterbleibens nicht mit weiteren Sanktionen belegt. Der Gesetzgeber hat gerade davon abgesehen, die Geschäftsführung durch die Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht anzuhalten (vgl. § 407 AktG).
- 29
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Wird die Einleitung des für die erstmalige Bildung des Aufsichtsrats erforderlichen Statusverfahrens durch die in § 98 Abs. 2 AktG weiter genannten Antragsberechtigten, insbesondere die Gewerkschaften und ihre Spitzenorganisationen (§ 98 Abs. 2 Nr. 9, 10 AktG), nicht erzwungen, weil offenbar keiner der Berechtigten einen solchen Antrag stellt, und gibt es deshalb keinen Aufsichtsrat, so kann dieser auch keinen auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogenen Bericht vorlegen, ein solcher Bericht folglich auch nicht zur Veröffentlichung eingereicht werden.
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(dd) Das Normverständnis des Landgerichts würde somit nicht nur zu einer tatbestandsausweitenden Interpretation des Ordnungsgeldtatbestands in § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB führen, sondern auch zu einer nicht mehr normenklaren, für den Rechtsunterworfenen nicht vorhersehbaren Verknüpfung mit dem gesellschaftsrechtlichen Regelungskreis, der gerade von einer Sanktionierung absieht und ein anderes, spezifisches Durchsetzungsprozedere für die Statuierung eines Aufsichtsrats bereithält.
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3. Da die Auslegung der handelsrechtlichen Ordnungsgeldvorschrift durch das Landgericht im Ausgangsverfahren schon gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Verfassungsbeschwerde auch am Maßstab des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür gemessen als begründet zu erachten wäre, weil die Interpretation nicht mehr vertretbar ist.
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4. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung und -androhung beruht auf dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehler. Er ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Landgericht Bonn zurückzuverweisen. Der Beschluss des Landgerichts über die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung wird damit gegenstandslos.
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V.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde vom 07.04.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 25.02.2015 – 37 T 13/15 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt die Rechtsbeschwerdeführerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
1
Gründe:
2Gemäß § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74a Abs. 1 FamFG war die - vom Beschwerdegericht hier ohne nähere Begründung zugelassene - Rechtsbeschwerde durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung im Termin zurückzuweisen. Der Senat ist - worauf zuvor hingewiesen worden ist (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74a Abs. 2 FamFG) - davon überzeugt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen und die Rechtsbeschwerde auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.
3Im Einzelnen:
41. Die Rechtsbeschwerde hat zunächst in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
5a) Entgegen der Begründung der Rechtsbeschwerde und dem sonstigen Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführerin, auch im Schriftsatz vom 02.07.2015, bestehen mit den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bonn in der angegriffenen Entscheidung vom 25.02.2015 (Bl. 39 ff. d.A.) keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Gesetz angeordneten Offenlegungspflichten (§§ 325 ff. HGB) und/oder die gesetzliche Sanktionierung der Nichterfüllung dieser Pflichten (§ 335 HGB). Eine im hiesigen Verfahren - wie in Parallelverfahren - gerügte Verletzung u.a. der Grundrechte der Rechtsmittelführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG und/oder Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Daher besteht für den Senat kein Anlass zur Einleitung eines sog. konkreten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (Art 100 Abs. 1 GG) und/oder zur Vertiefung der verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe bei der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben ins nationale Recht. Zur Meidung von unnötigen Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung sowie auf die zu § 335 HGB bereits zahlreich vorliegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (etwa BVerfG v. 09.01.2014 - 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460 = NJM 2014, 1431; v. 18.04.2011 - 1 BvR 874/11, BeckRS 2011, 50170; v. 18.04.2011 - 1 BvR 956/11, BeckRS 2011, 50171; v. 13.04.2011 - 1 BvR 822/11, BeckRS 2011, 50169; v. 24.03.2011 - 1 BvR 555/11, BeckRS 2011, 49810; v. 24.03.2011 - 1 BvR 488/11, BeckRS 2011, 49809; v. 16.03.2011 - 1 BvR 441/11, BeckRS 2011, 49808; v. 16.03.2011 - 1 BvR 412/11, BeckRS 2011, 49806; v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10, BeckRS 2011, 47827 = BB 2011, 1136; v. 14.10.2010 - 1 BvR 364/09, BeckRS 2010, 56393; v. 10.09.2009 - 1 BvR 1636/09, BeckRS 2011, 48477; v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874 = NJW 2009, 2588; v. 11.02.2009 - 1 BvR 3582/08, BeckRS 2009, 31890). Dort ist das Bundesverfassungsgericht durchweg davon ausgegangen, dass etwaige Eingriffe in Grundrechte der betroffenen Gesellschaften bzw. Gesellschafter durch die mit der Offenlegungspflicht (in Umsetzung der gesetzgeberischen Ziele der maßgeblichen Richtlinien) vom Gesetzgeber verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke des effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften zumindest vor dem Hintergrund der über die Rechtsform in Anspruch genommenen besonderen Haftungsprivilegierung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. Insbesondere ersetzen die auch von der Rechtsbeschwerdeführerin angeführten und auch vom Landgericht genannten sonstigen denkbaren Auskunfts- und/oder Schutzmöglichkeiten u.a. zu Gunsten der Gläubiger solcher Gesellschaften im Rechtsverkehr die Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen nicht, zumindest nicht vollständig und in jeder denkbaren Hinsicht. Sie lassen zum Gläubigerschutz und zur Gewährleistung der Markttransparenz daher auch etwa unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Offenlegungspflicht noch nicht verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen. Dies gilt umso mehr, als keinerlei Zwang zum Betrieb eines Handelsgeschäfts in Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft ohne Vollhafter besteht und man sich bei der eigenen Rechtsformwahl auf die mit der Rechtsform von Gesetzes wegen zwingend verbundenen Offenlegungspflichten einstellen kann.
6Im Gegenzug erscheint vielmehr die Argumentation der Rechtsbeschwerdeführerin - auch trotz Ihrer Erläuterungen im Schriftsatz vom 02.07.2015 - widersprüchlich: Zum einen hat sie betont, welche weitreichenden Informationen Wettbewerber, Vertragspartner und/oder Gläubiger aus offengelegten Unterlagen herauslesen könnten, soweit es um die Darlegung der Schwere des Eingriffs ging (vgl. etwa S. 8 ff. der Einspruchsschrift vom 08.10.2014). Zum anderen hat sie jedoch dann u.a. bei der im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gebotenen Prüfung der "Geeignetheit" jedwede Erkenntnisgewinne für Gläubiger etc. aus den offengelegten Unterlagen verneint (vgl. S. 14 ff. des o.a. Schriftsatzes). Dies fügt sich - mag auch das „Gros“ der Gläubiger nicht zu Bilanzanalysen in der Lage sein - nicht schlüssig ineinander. Der Senat verkennt dabei weiterhin ausdrücklich nicht, dass im individuellen Zuschnitt der Rechtsbeschwerdeführerin, in ihrem Marktsegment und/oder angesichts ihres satzungsmäßig beschränkten Gesellschafterkreises (vgl. § 4 der Satzung) ggf. besondere Belastungen durch die Erfüllung der Offenlegungspflichten entstehen. Auch mögen gerade bei mittelständigen Gesellschaften mit beschränktem Gesellschafterkreis wie bei der Rechtsbeschwerdeführerin nachteilige "Ausstrahlwirkungen" auf Gesellschafter und/oder Organwalter vorkommen. Ungeachtet der Frage, ob die Rechtsbeschwerdeführerin als Gesellschaft sich darauf berufen könnte (mangels eigener Betroffenheit), ändert dies für sich genommen nichts an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere sind dem Gesetzgeber im Rahmen seines gesetzgeberischen Gestaltungsermessens schon kraft Natur der Sache gewisse Typisierungen und Pauschalierungen erlaubt, die hier u.a. über ein Anknüpfen an die Rechtsform der Gesellschaft und ihre Größe sachlich vertretbar und inhaltlich plausibel erfolgt ist. Dass Personen- und Kapitalgesellschaften im Ansatz unterschiedlich behandelt werden, ist wegen der Inanspruchnahme der besonderen Haftungsverfassung vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt und verfassungsrechtlich bedenkenfrei.
7Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin u.a. noch darauf verwiesen hat, dass die öffentliche Bekanntmachung nichtanonymisierter Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Einwendern gegen ein Vorhaben im Planfeststellungsverfahren das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzen kann (BVerfG v. 24.07.1990 - 1 BvR 1244/87, NVwZ 1990, 1162), ist das mit der streitgegenständlichen Konstellation schon im Ansatz nicht vergleichbar. Die Offenlegungspflichten aus §§ 325 ff. HGB sind von ihrer gesetzgeberischen Zielsetzung zur Erreichung des damit bezweckten Normzwecks gerade auf umfassende Transparenz ausgerichtet und - wie bereits ausgeführt - insofern geeignet, erforderlich und angemessen.
8Die weiteren Einwendungen im Schriftsatz vom 02.07.2015 verfangen ebenfalls nicht: Dass der deutsche Rechtsverkehr und der deutsche Gesetzgeber über Jahrzehnte hinweg kein Bedürfnis für so weitgehende Offenlegungspflichten sah und es - sei es auch gute - rechtspolitische Argumente gegen eine solche geben mag, ändert nichts daran, dass dies später vom Gesetzgeber kraft besserer Einsicht oder kraft anderer rechtspolitischer Würdigung anders beurteilt werden mag bzw. sich dieser schlichtweg in die – als solches erneut nicht zu beanstandenden - europarechtlichen Vorgaben fügen mag.
9Dass die Rechtsbeschwerdeführerin selbst schon vor den Gesetzesänderungen gegründet worden sein mag, ändert dann ebenfalls nicht an der Rechtsmäßigkeit der Regelungen. Im Kapitalgesellschaftsrecht besteht – was die Rechtsbeschwerde verkennt - kein absoluter Vertrauensschutz in der Form, dass sich der gesetzgeberische Rahmen für die Gesellschaften mit ihrer Haftungsprivilegierung nicht ändern darf. Es handelt sich um letztlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen, in deren verhältnismäßige gesetzgeberische Ausgestaltung sich die werbende Gesellschaft entweder zu fügen hat oder der sie sich durch Umwandlung/Auflösung etc. im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu entziehen hat
10Soweit u.a. auf S. 7 der Begründung der Rechtsbeschwerde zuletzt der in § 335 Abs. 1 S. 4 HGB genannte Rahmen für die zu verhängenden Ordnungsgelder als unverhältnismäßig gerügt wird, verfängt auch dies nicht: Die Tatsache, dass selbst nach verspäteter Erfüllung der Offenlegungspflicht allein aus Sanktionsgesichtspunkten heraus eine Festsetzung möglich ist (BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875), die nur als repressive strafähnliche Sanktion dann den - hier gewahrten - Voraussetzungen des Art 103 Abs. 2 GG genügen muss (BVerfG v. 09.01.2014 - 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460), belegt, dass keine Bedenken an der Verhängung von auch hohen Folgeordnungsgeldern bei dauerhafter Zuwiderhandlung bestehen. Dass das tatsächliche Interesse am konkreten Jahresabschluss verblassen mag, ist angesichts des dann greifenden Sanktionscharakters und zugleich Beugecharakters für die Zukunft nicht zu beanstanden.
11.
12b) Auch die Anwendung der gesetzgeberischen Vorgaben im konkreten Einzelfall einschließlich der Höhe des konkret festgesetzten Ordnungsgeldes für den streitgegenständlichen Wiederholungsfall begegnet aus den im Kern ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Landgerichts keinen Bedenken. Die Ausführungen zu § 135 Abs. 2 S. 2 FGG, den § 335 Abs. 2 GHB a.F. in Bezug genommen hat, sind mit Blick auf Art. 70 Abs. 1 EGHGB entsprechend auf § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG, den § 335 Abs. 2 S. 1 HGB heute in Bezug nimmt, zu übertragen: Aus dieser allgemeinen Regelung ergibt sich keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall, da die weiteren Regelungen in § 335 Abs. 3 - 6 HGB insofern abschließende Spezialregelungen enthalten (so zum alten Recht auch schon BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827). Dies hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung in § 335 HGB auch nicht ändern wollen (vgl. bereits Senat v. 29.06.2015 - 28 Wx 1/15, zur Veröffentlichung bestimmt).
132. Als weitere Voraussetzung einer Zurückweisung im Beschlusswege liegen daneben die Zulassungsvoraussetzungen nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG erkennbar nicht vor. Sie sind vom Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht aufgezeigt worden. Insbesondere ist eine divergierende Rechtsprechung der mit der Materie befassten Kammern für Handelssachen des Landgerichts Bonn in den streitgegenständlichen Punkten weder dargelegt noch erkennbar und auch sonst - was genügen würde - keine schwer erträglichen Unterschiede in der diesbezüglichen Rechtsprechung der Kammern für Handelssachen des Landgerichts Bonn. Liegt somit kein Fall des § 70 Abs. 2 Nr. 2, 2. Fall FamFG vor, greifen auch die § 70 Abs. 2 Nr. 2, 1. Fall FamFG bzw. § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht ein: Denn die von der Rechtsbeschwerdeführerin aufgeworfenen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Soweit auch trotz höchstrichterlicher Klärung eine grundsätzliche Bedeutung einer Sache anerkanntermaßen (wieder) bestehen kann, wenn nur neue Argumente ins Feld geführt werden, die das höchstrichterliche Gericht ggf. zu einer erneuten Überprüfung veranlassen könnten (vgl. etwa zu § 543 ZPO Musielak/Ball, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 543 Rn. 5a m.w.N.), kann sich die Rechtsbeschwerdeführerin darauf hier schon deswegen nicht berufen, weil sie sich mit der vorliegenden Rechtsprechung im Detail nicht auseinandersetzt und solche neuen Argumentationsansätze aufzeigt. Dies wäre aber umso dringender geboten, weil sie zumindest an einem Teil dieser Verfahren nach eigenem Bekunden selbst beteiligt war und es ihr daher leicht möglich gewesen wäre, darzulegen, welche Argumente sie beim Bundesverfassungsgericht bereits vorgebracht hatte und welche nicht.
14Soweit der Schriftsatz vom 02.07.2015 insofern zuletzt noch rügt, dass die in § 70 Abs. 2 S. 2 FamG angeordnete Bindung des Senats an die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht über eine Beschlusszurückweisung in Frage gestellt werden dürfte, wird erkennbar die gesetzliche Systematik im FamFG verkannt. § 74a FamFG beruht rechtshistorisch auf einer Meinungsverschiedenheit zwischen Bundesregierung und Bundesrat in Bezug auf die in § 70 Abs. 2 S. 2 geregelte Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Insoweit sah der Regierungsentwurf noch vor, dass eine Bindung gerade nicht bestehen soll. Das nach Anordnung der Bindungswirkung geschaffene besondere Beschlussverfahren soll das Rechtsbeschwerdegericht vor einer unnötigen Belastung im Fall einer fehlerhaft zugelassen Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG und einer fehlenden Erfolgsaussicht bewahren (vgl. Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 74a Rn. 1).
153. Eine Aussetzung des Verfahrens (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 4, 21 FamFG) im Hinblick auf die unter den Beschwerde-Nr. 13696/10, 72034/10 und 36103/11 geführten Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kommt schließlich aus den schon vom Landgericht genannten Gründen auch nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Zwar können anhängige Verfahren vor dem Menschenrechtsgerichtshof in bestimmten Fällen eine Aussetzung eines nationalen Verfahrens rechtfertigen, wenn und soweit Bindungswirkung der zu erwartenden Entscheidung für das erkennende Gericht besteht (zu § 148 ZPO etwa OLG Nürnberg v. 16.05.2012 - 14 U 928/10, BeckRS 2012, 10955). Ist das - soweit es um die hier in Frage gestellten gesetzlichen Grundlagen und nicht nur deren Anwendung im Einzelfall geht - aber schon wegen Art. 20 Abs. 3, 100 Abs. 1 GG und der alleinigen Normverwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts zweifelhaft (vgl. dazu etwa BVerfG v. 14. 10. 2004 - 2 BvR 1481/04, NJW 2004, 3407, 3410), sind im Rahmen der Ermessensausübung zumindest die Erfolgsaussichten der weiteren Verfahren zu prüfen, wenn und soweit bereits bundesverfassungsrechtliche Rechtsprechung vorliegt und die dort gerügten Verletzungen - wie hier - weitgehend identisch sind mit den nach der ERMK gerügten Verletzungen (OLG Nürnberg a.a.O.). Nach dem oben Gesagten ist mit einem Obsiegen aber nicht ernsthaft zu rechnen. Da zudem die Rechtsbeschwerdeführerin nach eigenem Vorbringen weiterhin liquide ist, drohen ihr zudem keine unerträglichen Nachteile - zumal bei einem (unerwarteten) Obsiegen in den weiteren Verfahren ggf. auch finanzieller Ausgleich zu erwarten wäre.
164. Die Kostenentscheidung für die Gerichtskosten basiert auf § 335a Abs. Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 84 FamFG. Eine Kostenentscheidung betreffend der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist nicht veranlasst (§ 335a Abs. 3 S. 6 i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB).
17Rechtsbehelfsbelehrung:
18Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde vom 03.07.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 22.05.2015 – 33 T 128/15 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt die Rechtsbeschwerdeführerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 EUR wegen Nichteinreichung der Rechnungslegungsunterlagen 2012 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Sie rügt im Kern, dass die Anwendung der für „Kapitalgesellschaften“ geltenden Vorschriften in §§ 325, 335 HGB auch auf sie als Unternehmergesellschaft i.S.d. § 5a GmbHG (UG) gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege" aus Art. 103 Abs. 2 GG verstoße. In den speziellen Vorschriften zur Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften habe die UG - ungeachtet der Vorstellungen des historischen Gesetzgebers - keine gesonderte Regelung gefunden. Die Überschrift des Zweiten Abschnitt des Dritten Buches des HGB [„Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften“] lasse eine Anwendung auf die UG nicht erahnen. Eine analoge Anwendung der Vorschriften scheide aus; vielmehr hätte sich aus dem Wortlaut etwa der §§ 328, 334 Abs. 1 Nr. 5 HGB die Strafbarkeit der UG und ihres gesetzlichen Vertreters entnehmen lassen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 22.08.2014 (Bl. 2 f. d.A.), den Schriftsatz vom 03.03.2015 (Bl. 16 f. d.A.) die Rechtsbeschwerdebegründung vom 02.08.2015 (Bl. 42 ff. d.A.) und den auf Hinweis des Senats eingegangenen weiteren Schriftsatz vom 07.10.2015 (Bl. 56 ff. d.A.) Bezug genommen.
4Das Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung vom 22.05.2015, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 18 ff. d.A.), die Beschwerde gegen die angegriffene Ordnungsgeldentscheidung vom 06.08.2014 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerdeführerin sei als Unternehmergesellschaft i.S.d. § 5a GmbHG „Kapitalgesellschaft“ und gemäß §§ 264 ff. HGB zur Erstellung eines Jahresabschlusses und gemäß §§ 325 ff. HGB dann auch zur Offenlegung desselben verpflichtet. Es lege auch keine Regelungslücke vor, denn die Unternehmergesellschaft sei keine eigene Rechtsform unterhalb der GmbH, sondern eine Rechtsformvariante der GmbH. Dementsprechend bedürfe es auch keiner Änderung/Ergänzung der Überschrift des Zweiten Abschnitt des Dritten Buches des HGB.
5Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, die am 03.07.2015 beim Oberlandesgericht Köln eingegangen ist und am 05.08.2015 in der antragsgemäß verlängerten Frist begründet worden ist, wendet sich die Beschwerdeführerin unter Vertiefung ihres Vorbringens gegen die ihr am 03.06.2015 bekannt gemachte Entscheidung.
6Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt,
7die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz (bfJ) – EHUG 00065518/2014-01/02 vom 06.08.2014 und den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 22.05.2015 – 33 T 128/15 aufzuheben.
8Der Senat hat mit Beschluss vom 10.08.2015 angeordnet, dass ohne Erörterung in einem Termin im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll.
9II.
10Die am 03.07.2015 per Fax vorab eingereichte Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch in der gesetzlichen Form und (verlängerten) Frist begründet. Der Senat ist an die - hier nicht begründete - Zulassungsentscheidung des Landgerichts gebunden, § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 70 Abs. 2 S. 2 FamFG.
11Sie bleibt indes - worauf bereits mit Beschluss des Senats vom 10.08.2015 hingewiesen worden ist - in der Sache ohne Erfolg.
12Diese Lesart des Landgerichts ist zutreffend. Zwar ist wegen des auch repressiven, strafähnlichen Charakters der Ordnungsgeldfestsetzung in der Tat der sachliche Anwendungsbereich des Art. 103 Abs. 2 GG betroffen (vgl. BVerfG v. 09.01.2014 – 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460 Tz. 13). Auch kann die Beschwerdeführerin als inländische juristische Person des Privatrechts sich auf dieses grundrechtsgleiche Recht berufen. „Analogie“ ist dabei nicht nur im engeren technischen Sinne zu verstehen. Ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist dieser sich hierbei als maßgebendes Kriterium: Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Wenn Art. 103 Abs. 2 GG die Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten verlangt, kann das nur bedeuten, dass dieser Wortsinn aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen ist (BVerfG v. 04.09.2009 - 2 BvR 338/09, StraFo 2009, 526). Gemessen daran bestehen hier aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Dass den Anforderungen aus Art. 103 Abs. 2 GG mit Blick auf die (normale) GmbH Genüge geleistet worden ist, zieht auch die Rechtsbeschwerde selbst nicht in Zweifel. Nach Auffassung des Senats gilt aber nichts anderes für die Unternehmergesellschaft i.S.d. § 5a GmbHG. Gemäß den von der Rechtsbeschwerdeführerin angesprochenen Vorstellungen des historischen Gesetzgebers ist die UG nur eine schlichte Variante und Unterform der GmbH und gerade keine eigene Rechtsform (BT-Drucks. 16/6140, S. 31/32). Dies entspricht der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa BGH v. 19.04. 2011 − II ZB 25/10, NJW 2011, 1881 Tz. 19 zum „Übergang“ in die normale GmbH ohne Rechtsformwandel und allg. Roth, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl. 2012, § 5a Rn. 5; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 5a Rn. 3, 7; Seibert, GmbHR 2007, 673, 675; Miras, NJW 2013, 212). Dieser Ansatz kommt - entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung - auch in Wortlaut und systematisch-sprachlichem Kontext des § 5a GmbHG hinreichend deutlich zum Ausdruck. Gerade im hiesigen Bereich kommt dazu, dass § 5a Abs. 3 HGB ausdrücklich auf § 264 HGB und damit auf den Zweiten Abschnitt des Dritten Buches des HGB verweist. So wird eindeutig geregelt, dass „Kapitalgesellschaft“ i.S.d. dortigen Regelungen gerade auch die UG als rechtliche Unterform der GmbH ist. Dass sie als (Form-)Kaufmann den Buchhaltungspflichten unterliegt, ist dann ebenfalls gesetzt (siehe auch bereits Senat, Hinweisbeschluss vom 29.06.2015 – 28 Wx 9/15, n.v.)
13Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung demgegenüber allgemein mit dem Begriff der „Kapitalgesellschaft“ und der (nur über § 325a HGB erfassbaren) limited argumentiert, geht das fehl: Denn die UG wird nach dem Vorgenannten als reine Untervariante der GmbH von deren Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses und von der Offenlegungspflicht erfasst und weniger (nur) unter dem allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Oberbegriff einer "Kapitalgesellschaft". Deswegen ist es auch nicht überzeugend, wenn - wie zuletzt im Schriftsatz vom 07.10.2015 – mit der ausdrücklichen Nennung der KGaA in den §§ 264 ff. HGB operiert wird. Diese ist nämlich gerade rechtlich nicht nur eine Erscheinungsform der AG. Jeder Vergleich mit der Aktiengesellschaft geht schon deshalb fehl, weil – so der BGH - die KGaA keine bloße Spielart der AG, sondern vielmehr eine eigenständige Gesellschaftsform ist (BGH v. 24.02.1997 - II ZB 11/96, BGHZ 134, 392, 398). Insgesamt schwankt ihre Struktur der KGaA in der historischen Entwicklung ohnehin zwischen einer Abart der KG und Abart der AG (dazu Wiesner, ZHR 148 [1984], 56, 64 ff.) und zuletzt mögen auch aktienrechtliche Elemente überwiegen. Dennoch handelt es sich um eine eigenständige Rechtsform. Das Verhältnis von KGaA und AG ist damit klar ein anderes als das zwischen GmbH und ihrer (unselbständigen) Untererscheinung in Form der UG.
14Auch die Argumentation, aus § 5a Abs. 3 GmbHG ergebe sich eine Bilanzaufstellungspflicht für die UG erst bei einem – hier fehlenden - tatsächlichen Jahresüberschuss, ist rechtsirrig. Die Regelung hat ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6140, S. 32) nur die Funktion, das Eigenkapital zu erhöhen, falls und soweit Überschüsse vorhanden sind. Die UG hat in ihrer – ohnehin zu erstellenden - Bilanz nach § 5a Abs. 3 GmbHG eine besondere gesetzliche Rücklage zu bilden, in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist. Dadurch soll gesichert werden, dass diese Form der GmbH, die möglicherweise mit einem sehr geringen Stammkapital gegründet worden ist, durch Thesaurierung innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht. Dass diese Regelung gerade in Gründungszeiten oft lange leerlaufen wird, ist anerkannt (Fastrich, a.a.O., Rn. 22 ff. m.w.N.); dass dadurch nicht die Bilanzierungspflichten entfallen, liegt auf der Hand.
15Nur ergänzend sei noch ausgeführt, dass – wie das Bundesamt in der Nichtabhilfeentscheidung vom 02.02.2015 zutreffend betont hat – auch sachliche Erwägungen klar und eindeutig für die Anwendung der genannten Vorschriften auf die UG streiten, was bei der Gesetzesanwendung und – auslegung ebenfalls zu berücksichtigen wäre. Die Offenlegungspflichten erhöhen in Umsetzung zwingender europarechtlicher Vorgaben die Transparenz und Publizität der buchhalterischen und finanziellen Situation der davon betroffenen Unternehmen. Sie stellen praktisch eine Kehrseite der besonderen Haftungsprivilegierung der Kapitalgesellschaften dar und dienen der Verwirklichung eines effektiven Schutzes von Gläubigern und Rechtsverkehr. Diese Überlegungen gelten angesichts des weitgehend ausfallenden Mindeststammkapitals aber dann gerade auch für die UG. Dass – wie die Begründung der Rechtsbeschwerde meint – im Kern nichts anderes für die limited gelten muss, ist zutreffend; deswegen hat der Gesetzgeber in § 325a HGB eine Sonderregelung geschaffen.
16Die Kostenentscheidung für die Gerichtskosten basiert auf § 335a Abs. Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 84 FamFG. Eine Kostenentscheidung betreffend der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist nicht veranlasst (§ 335a Abs. 3 S. 6 i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB).
17Rechtsbehelfsbelehrung:
18Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 12.08.2015 – 36 T 129/15 (EHUG – 00055543/2014 – 01/03) aufgehoben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 03.06.2015 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 19.05.2015 (Az.: EHUG – 00055543/2014 – 01/03) wird insgesamt kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2012 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Der Rechtsbeschwerdeführer hatte der Beschwerdeführerin die Verhängung eines ersten Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 EUR mit Verfügung vom 11.03.2014, zugestellt am 13.03.2014, angedroht und das Ordnungsgeld mit Verfügung vom 19.08.2014 festgesetzt - unter gleichzeitiger Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000 EUR. Diese Verfügung ist der Beschwerdeführerin am 21.08.2014 zugestellt worden. Gegen die Festsetzung des ersten Ordnungsgeldes wurde keine Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin beauftragte später einen Steuerberater, den zu diesem Zeitpunkt bereits existierenden Jahresabschluss 2012 zu veröffentlichen. Durch ein Büroversehen wurde durch Antippen der falschen Zeile im DATEV-Übertragungssystem am 05.02.2015 jedoch zunächst irrtümlich der Jahresabschluss 2013 (statt 2012) übermittelt und veröffentlicht. Der Rechtsbeschwerdeführer hat sodann durch die - nunmehr angefochtene - Entscheidung vom 19.05.2015 das weitere Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 EUR festgesetzt. Gegen diese ihr am 21.05.2015 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 03.06.2015 sodann Beschwerde eingelegt, darauf hingewiesen, dass aufgrund des erkannten Irrtums nunmehr am 02.06.2015 der Jahresabschluss 2012 korrekt veröffentlicht worden ist und um Erlass bzw. Reduzierung des Ordnungsgeldes gebeten.
4Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachten Entscheidung vom 18.06.2015, auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezog genommen wird (Bl. 6 f. d.A.), hat der Rechtsbeschwerdeführer der Beschwerde nicht abgeholfen. Er hat sich im Kern auf das Fehlen eines Wiedereinsetzungsantrages und auf die gesetzliche Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB berufen sowie auf eine Zurechnung von Vertreterverschulden bzw. auf ein eigenes Organisationsverschulden der Beschwerdeführerin wegen fehlender Überwachung der Arbeiten des von ihr beauftragten Steuerberaters. Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 12.08.2015, auf den ebenfalls wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 15 ff. d.A.), die Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben. Es fehle am Verschulden, soweit die Offenlegung nach Festsetzung des ersten Ordnungsgeldes weiterhin nicht erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin müsse für das Fehlverhalten der von ihr beauftragten Steuerberatungsgesellschaft nicht einstehen. Wie im vergleichbaren Bereich des § 890 ZPO sei wegen des (auch) repressiven Charakters des Ordnungsgeldes eine Verschuldenszurechnung ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin treffe kein eigenes Verschulden, da sie durch Beauftragung der Steuerberatungsgesellschaft alles aus ihrer Sicht in der konkreten Situation Erforderliche unternommen habe. Es habe keine Veranlassung bestanden, weitere Nachfragen hinsichtlich der rechtzeitigen Erfüllung der Offenlegungspflicht anzubringen. Bei Beauftragung eines Steuerberaters könne davon ausgegangen werden, dass Aufträge rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt werden. Etwas anderes könne gelten, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalles Schwierigkeiten absehbar sind – wofür hier aber keine Anhaltspunkte ersichtlich seien. Auch wenn bereits ein Ordnungsgeld verhängt wurde, könne die rechtzeitige Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung innerhalb der weiteren Nachfrist als Routinemaßnahme angesehen werden. Zudem sei zweifelhaft, ob der Veröffentlichungsfehler bei einer rechtzeitigen Nachfrage aufgefallen wäre, da der Steuerberater bis zuletzt davon ausgegangen sei, den Auftrag ordnungsgemäß erfüllt zu haben. Die Berufung auf den Einwand fehlenden Verschuldens sei nicht nach § 335 Abs. 5 S. 9 HGB ausgeschlossen. Zutreffend sei zwar, dass kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden sei, doch habe dazu bis zur Zustellung der Ordnungsgeldentscheidung gar kein Anlass bestanden, weil man von einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung ausgehen konnte.
5Das Landgericht hat in der dem Rechtsbeschwerdeführer am 20.08.2015 zugestellten Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen und zwar „beschränkt auf die Frage, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin für Fehler der von ihr beauftragten Steuerberatungsgesellschaft einzustehen hat“. Mit der am 17.09.2015 eingereichten und zugleich begründeten Rechtsbeschwerde, wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen die Entscheidung. Gerügt wird u.a. eine Nichtbeachtung der Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB. Selbst wenn man (auch) von einem mit der Beschwerde stillschweigend gestellten Wiedereinsetzungsantrag ausgehe, fehle es an den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung. Zum einen müsse eine Zurechnung des Verschuldens des Steuerberaters über § 335 Abs. 5 S. 2 HGB erfolgen. Die Regelung erfasse jedweden „Vertreter“ und wäre bei engerer Auslegung überflüssig. Zudem träfe die Beschwerdeführerin ohnehin ein eigenes Organisationsverschulden mit Nachfrage- und Überprüfungspflichten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelschrift (Bl. 37 ff. d.A.) verwiesen.
6Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt,
7unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 12.08.2015 – 36 T 129/15 – die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 19.05.2015 – EHUG 00055543/2014 – 01/03 – zurückzuweisen.
8Die Beschwerdeführerin beantragt,
9die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
10Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und ist der Ansicht, dass eine Verschuldenszurechnung nicht möglich sei und kein eigenes Verschulden vorläge. Soweit es um Fragen der Wiedereinsetzung gehe, hat sie zunächst vertreten, die Beschwerde sei auch als Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 23.11.2015 (Bl. 66 ff. d.A.) verwiesen. Auf Hinweis des Senats hat sie unter dem 13.01.2016 ihren mit der Beschwerde (stillschweigend) gestellten Wiedereinsetzungsantrag zurückgenommen.
11Der Senat hat mit Beschluss vom 25.11.2015, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 71 ff. d.A.) unter Setzung von Stellungnahmefristen angeordnet, dass ohne Erörterung in einem Termin im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll.
12II.
13Die Rechtsbeschwerde führt - nachdem der mit der Beschwerde stillschweigend gestellte Wiedereinsetzungsantrag zurückgenommen und die Sache damit entscheidungsreif geworden ist - zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Beschwerde.
141. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist infolge der Zulassung im angegriffenen Beschluss des Landgerichts statthaft (§ 335a Abs. 3 S. 1 HGB). Soweit die Zulassung auf die Frage der Zurechnung des Vertreterverschuldens beschränkt worden ist, ist dies nach Ansicht des Senats zwar so nicht wirksam. Beschränkte Zulassungen sind nur denkbar, soweit der betroffene Beschwerdegegenstand klar abtrennbar ist, also rechtlich isoliert von dem übrigen Teil des Beschwerdeverfahrens betrachtet werden kann (statt aller MüKo-FamFG/Fischer, 2. Aufl. 2013 § 70 Rn. 16 m.w.N.). Bei der eng mit der Frage eines sog. Überwachungsverschulden zusammenhängenden Zurechnungsfrage, die obendrein nur einen Teilaspekt des Ordnungsgeldverfahrens darstellt, erscheint eine solche Aufspaltung gekünstelt. Dies hat indes nur zur Folge, dass die Rechtsbeschwerde damit als für das gesamte Verfahren zugelassen gilt (statt aller Fischer, a.a.O.). Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 71 FamFG). Gemäß § 335a Abs. 3 S. 4 HGB steht die Rechtsbeschwerde auch dem Rechtsbeschwerdeführer zu, welcher nach § 335a Abs. 3 S. 5 HGB nicht dem Anwaltszwang unterliegt.
152. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
16Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts i.S.d. § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 72 Abs. 1 FamFG, da Rechtsnormen – namentlich § 335 Abs. 5 S. 1, 2 und 9 HGB – durch das Landgericht nicht richtig angewendet worden sind. Damit war nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG der angefochtene Beschluss, der sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend darstellt (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 2 FamFG), aufzuheben. Der Senat konnte nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 6 S. 1 FamFG in der entscheidungsreifen Sache selbst entscheiden.
17a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des (weiteren) Ordnungsgeldes gegen die Beschwerdeführerin lagen vor.
18aa) Denn diese hat nicht spätestens sechs Wochen nach Zugang der (weiteren) Androhung ihren gesetzlichen Pflichten aus §§ 325 f. HGB entsprochen bzw. die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt (§ 335 Abs. 4 S. 1 HGB). Da das Ordnungsgeld sowohl Beuge- als auch Sanktionsfunktion hat, kann – wie im Übrigen § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB zeigt – allein die später tatsächlich noch erfolgte Offenlegung nichts an der grundsätzlichen Berechtigung der Festsetzung ändern (vgl. BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875 und Senat v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720).
19bb) Das - für die Verhängung des Ordnungsgeldes zwingend erforderliche (Senat v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720) - Vertretenmüssen ist gegeben.
20(1) Zum einen greift angesichts der Rücknahme des Wiedereinsetzungsantrages nunmehr die Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB ein, so dass sich die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde ohnehin nicht mehr darauf berufen kann, dass sie unverschuldet gehindert gewesen sein soll, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Soweit das Landgericht diese Sonderregelung nicht für einschlägig gehalten hat, weil bis zur Zustellung der Ordnungsgeldentscheidung noch kein konkreter Anlass für einen Wiedereinsetzungsantrag bestanden habe, geht das fehl. Der Senat verkennt zwar nicht, dass im Schrifttum vertreten worden ist, dass diese Präklusionsregelung nur diejenigen Fälle erfasse, in denen die 2-Wochen-Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung bei Einlegung der Beschwerde bereits tatsächlich abgelaufen war (so Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 5) – was hier nicht der Fall war. Dieser Ansatz überzeugt indes schon deshalb nicht, weil der Gesetzgeber bewusst zwischen Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahren getrennt hat und das Procedere der Wiedereinsetzung verfahrensrechtlich selbst nach einer Ordnungsgeldfestsetzung praktikabel bleiben kann. So kann der Rechtsbeschwerdeführer beispielsweise nach Einlegung einer Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung unter Aussetzung bzw. Ruhenlassen des Abhilfeverfahrens (§ 68 FamFG) zunächst die Wiedereinsetzungsfrage einer abschließenden Klärung zuführen und sodann über die Abhilfe- bzw. Nichtabhilfe entscheiden bzw. beides gleichzeitig entscheiden, um dem Betroffenen über § 335a HGB ein Vorgehen gegen beide Entscheidungen zu ermöglichen. Angesichts dieses - rechtlich zweifelsfrei komplexen - Zusammenspiels hat der Senat a.a.O. bereits betont, dass es im Zweifel geboten sein wird, eine Beschwerde entsprechend §§ 133, 157 BGB zugleich auch als konkludenten Wiedereinsetzungsantrag zu behandeln (Senat v. 06.10.2015 - 28 Wx 11/15, BeckRS 2015, 17059).
21Dies wäre auch vorliegend zu bedenken gewesen und hat sich durch die nunmehrige Rücknahme des Antrages erledigt. Andernfalls wäre – was der Senat für künftige Fälle klarstellen will – die Sache zur Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen gewesen. Der Senat bejaht zwar aus Gründen der Verfahrensökonomie nunmehr die in der Entscheidung v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720 noch offen gelassene Frage, ob das Landgericht als Beschwerdegericht zur förmlichen Entscheidung über stillschweigend mit der Beschwerde gestellte und beim Rechtsbeschwerdeführer unbeschiedene gebliebene Wiedereinsetzungsanträge berufen ist (vgl. zur unterlassenen Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zum alten Recht auch LG Bonn v. 29.06.2009 - 30 T 537/09, BeckRS 2009, 19309; Rausch, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 - 392 FamFG (EHUG) Rn. 4 a.E. m. w. N.). Zwar ist wegen § 335 Abs. 5 HGB die Entscheidungszuständigkeit für den Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich bei dem Rechtsbeschwerdeführer verortet und zwar sind im neuen Recht wegen § 335a Abs. 1 HGB die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung und diejenige gegen Entscheidungen über die Wiedereinsetzung zu trennen. Da indes – wie ausgeführt – die für das Beschwerdeverfahren maßgebliche Verschuldensfrage in das Wiedereinsetzungsverfahren „ausgelagert“ ist und über das Ordnungsgeld abschließend erst entschieden werden kann, wenn die Verschuldens-/Wiedereinsetzungsfrage geklärt ist, muss – wie bei einer unterlassenen Bescheidung eines Einspruchs – eine derartige Inzidentprüfung durch das Beschwerdegericht möglich sein.
22Das Vorgenannte hat jedoch nicht zur Folge, dass auch der Senat im Verfahren der Rechtsbeschwerde stets die Entscheidung über einen „übersehenen“ Wiedereinsetzungsantrag nachholen könnte. Zwar lässt man dies allgemein im Rechtsmittelverfahren zu, aber nur, soweit der Wiedereinsetzungsantrag nach Auffassung des Rechtsmittelgerichts tatsächlich Erfolg verspricht. Denn eine Zurückverweisung würde dann einen reinen Formalismus bedeuten: Die Vorinstanz müsste die Wiedereinsetzung gewähren; würde sie anders entscheiden, wäre diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren überprüfbar, sodass das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufheben und die Wiedereinsetzung gewähren würde (vgl. statt aller MüKo-FamFG/Pabst, 2. Aufl. 2013, § 19 Rn. 5 m.w.N.). Vorliegend hielt der Senat den Wiedereinsetzungsantrag jedoch für aussichtslos. In solchen Fällen scheidet eine eigene Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht aus; vielmehr ist an das vorinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Dies hat seinen Grund darin, dass den Beteiligten nicht die Möglichkeit genommen werden darf, dass das vorinstanzliche Gericht eine - sodann unanfechtbare und damit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts entzogene (vgl. Senat, Beschluss vom 21.09.2015 – 28 Wx 15/15 und 28 Wx 16/15, GmbHR 2016, 63) - Wiedereinsetzung gewähren möchte (so allgemein MüKo-FamFG/Pabst, 2. Aufl. 2013, § 19 Rn. 6 und ferner BAG v. 05.02. 2004 - 8 AZR 112/03, NJW 2004, 2112, 2113 und BGH v. 04.11.1981 - IV b ZR 625/80, NJW 1982, 1873, 1874).
23(2) Ungeachtet des § 335 Abs. 5 S. 9 HGB steht ein Vertretenmüssen der Beschwerdeführerin hier für den Zeitraumvor der (weiteren) Androhungsverfügung ohnehin außer Frage. Denn etwaige Gründe, die ein Nichteinhalten der gesetzlichen Einreichungsfristen hätten entschuldigen können, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin trifft angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben eine sekundäre Darlegungslast (Senat v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720). Für den Zeitraum nach der (weiteren) Androhungsverfügung bis hin zum Ablauf der 6-Wochen-Frist kann – ohne dass es auf die im Verfahren zwischen den Beteiligten diskutierte Frage nach einer Vertreterzurechnung und/oder dem Umfang eigener Überwachungspflichten ankommen würde – nichts anderes angenommen werden. Denn die Androhung der Verhängung des streitgegenständlichen (weiteren) Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000 EUR ist der Beschwerdeführerin bereits am 21.08.2014 zugestellt worden unter Hinweis auf die mit der Zustellung laufende 6-Wochen-Frist. Dass hier noch innerhalb dieser Frist ein Steuerberater mit der Erfüllung der Pflichten betraut worden sein soll, ist aber schon als solches weder vorgetragen noch ersichtlich und nach den weiteren Zeitabläufen im Verfahren auch nicht einmal wahrscheinlich. Dass zudem eine Mandatierung alleine nicht ausreichen würde, tritt nur ergänzend hinzu. Denn Sinn und Zweck der 6-Wochen-Frist ist nicht, einen noch nicht vorhandenen Jahresabschluss nunmehr noch aufzustellen/aufstellen zu lassen, sondern allenfalls, einen bereits aufgestellten Jahresabschluss nunmehr tatsächlich offenzulegen (statt aller LG Bonn v. 25.10.2007 - 11 T 21/07, BeckRS 2008, 10910; Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 3). Dass man seinerzeit bereits so weit gediehen war, ist ebenfalls nicht vorgebracht und auch unwahrscheinlich. Denn zur Offenlegung kam es erst im Februar 2015 und damit lange nach Fristablauf, ohne dass dies insgesamt schlüssig erklärt worden wäre. Selbst bei einer Nichtzurechnung von Steuerberaterverschulden über § 335 Abs. 5 S. 2 HGB und ungeachtet der Detailfragen zu den Anforderungen an Organisationspflichten der Beschwerdeführerin kam eine Wiedereinsetzung in die Verschuldensfrage (§ 335 Abs. 5 S. 1 HGB) wegen des (späteren) Büroversehens des Steuerberaters daher ganz ersichtlich nicht in Betracht. Die Wiedereinsetzungsregelung bezieht sich allein auf die unverschuldete Hinderung in der 6-Wochen-Frist und nicht - wie hier – auch auf – je nach Anforderung an Organisations- und Nachfragepflichten - nicht verschuldete und – je nach Rechtsansicht – nicht zuzurechnende Büroversehen in einem Zeitraum lange danach.
24b) Die Höhe des festgesetzten (weiteren) Ordnungsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
25aa) Die Staffelung von 2.500 EUR vom ersten Ordnungsgeld bis 5.000 EUR für das zweite Ordnungsgeld basiert auf der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Justiz und ist als solches bedenkenfrei (vgl. bereits Senat v. 04.01.2016 – 28 Wx 29/15, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Tatsache, dass selbst nach verspäteter Erfüllung der Offenlegungspflicht allein aus den dann verbleibenden Sanktionsgesichtspunkten heraus eine Festsetzung weiter möglich bleibt (siehe erneut BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875), welche als rein repressive strafähnliche Sanktion nur den - hier aber gewahrten - Voraussetzungen des Art 103 Abs. 2 GG genügen muss (BVerfG v. 09.01.2014 - 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460), belegt, dass keine durchgreifenden Bedenken an der Verhängung von auch hohen Folgeordnungsgeldern bei dauerhafter Zuwiderhandlung bestehen. (Senat a.a.O.). Soweit früher teilweise vertreten worden ist, dass das weitere (höhere) Ordnungsgeld zwingend nur noch auf den gesetzlichen Mindestbetrag von 2.500,00 EUR festzusetzen/herabzusetzen ist, wenn – sei es nach Ablauf der Nachfrist und sei es sogar erst nach der behördlichen Festsetzung - die Veröffentlichung tatsächlich erfolgt ist und bereits zuvor ein erstes Ordnungsgeld in dieser Mindesthöhe verhängt worden ist (so LG Bonn v. 02.03.2012 - 35 T 1121/11, BeckRS 2012, 09107; Waßmer, in: MüKo-BilanzR, 2013, § 335 Rn. 71), kann dahinstehen, ob diese Lesart schon zum alten Recht zutreffend war (kritisch Rausch, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 – 392 FamFG (EHUG) Rn. 98 m.w.N.; gegen Absenkung zumindest bei einer Veröffentlichung erst nach Festsetzung Wenzel, BB 2008, 769). Denn dem ist mit der gesetzlichen Neuregelung der Herabsetzungstatbestände in § 335 Abs. 4 HGB ersichtlich bewusst der Boden entzogen worden (Senat a.a.O.; ebenso Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 4 Fn. 54).
26bb) Aufgrund der Erfüllung der Offenlegungspflicht auch erst nach der angegriffenen Ordnungsgeldfestsetzung scheidet die von der Beschwerdeführerin begehrte Herabsenkung ebenfalls aus. § 335 Abs. 4 S. 3 HGB verbietet die Herabsenkung wegen neuer Tatsachen nach Festsetzung des Ordnungsgeldes (vgl. bereits Senat v. 22.06.2015 – 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858 = BeckRS 2015, 11719; v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 1086= BeckRS 2015, 12443).
27cc) Auch eine (sonstige) Herabsenkung aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz - trotz des Verweises aus § 335 Abs. 2 S. 1 HGB u.a. auf die in § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG enthaltene Billigkeitsregelung – nicht vor (Senat v. 22.06.2015 – 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858; v. 09.07.2015 – 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 858; v. 01.07.2015 – 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 und zuletzt Senat v. 04.01.2016 – 28 Wx 29/15, zur Veröffentlichung bestimmt). Eine solche Herabsetzungsmöglichkeit ist hier auch nicht aus anderen Gründen zu schaffen. Richtig ist zwar, dass das Ordnungsgeld unter Hinwegdenken des Büroversehens des Steuerberaters wegen (verspäteter) Pflichterfüllung nach Ablauf der 6-Wochen-Frist (aber vor der Festsetzung) wegen § 335 Abs. 4 S. 2 HGB betragsmäßig wahrscheinlich herabzusetzen gewesen wäre. In diese - durch das Steuerberaterverschulden im konkreten Fall dann vereitelte – (reine) "Chance" auf eine Herabsetzung gibt es indes nach dem Gesetz schon keine Wiedereinsetzungsmöglichkeit etc. Folgerichtig ist dieses Geschehen auch im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht beachtlich.
283. Die Kostenentscheidung für die Gerichtsgebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens, von deren Erhebung nach Auffassung des Senats abzusehen ist, basiert auf § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 4 FamFG i.V.m. dem – auch für Beschwerdeverfahren geltenden (Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 84 Rn. 2, § 81 Rn. 1) - § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Eine Überbürdung der Kostenlast auf die Beschwerdeführerin erscheint wegen der unrichtigen Rechtsanwendung durch das Landgericht in erster Instanz ebenso wenig sachgerecht wie eine Überbürdung der Kosten auf den im Ergebnis obsiegenden Rechtbeschwerdeführer. Die Anwendung des § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG ist nicht zwingend nachrangig gegenüber einer sonst denkbaren Kostenniederschlagung aus § 21 GNotKG (MüKo-FamFG/Schindler, 2. Aufl. 2013, § 81 Rn. 19).
29Das Vorgenannte gilt dann aber nicht für das eigentliche Beschwerdeverfahren. Eine Kostenentscheidung zu den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (§ 335a Abs. 3 S. 6 HGB i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB) ist nicht veranlasst, zumal die Beschwerdeführerin unterlegen ist und bei dem Rechtsbeschwerdeführer keine besonderen Kosten (etwa durch Beauftragung eines Rechtsanwalts) angefallen sind.
30Rechtsbehelfsbelehrung:
31Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft
- 1.
bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift - a)
des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246, 247, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 250 Abs. 1 oder 2, des § 251 oder des § 264 Absatz 1a oder Absatz 2 über Form oder Inhalt, - b)
des § 253 Absatz 1 Satz 1, 2, 3, 4, 5 oder Satz 6, Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5, Abs. 4 oder 5, des § 254 oder des § 256a über die Bewertung, - c)
des § 265 Abs. 2, 3, 4 oder 6, der §§ 266, 268 Absatz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7, der §§ 272, 274, 275 oder des § 277 über die Gliederung oder - d)
des § 284 oder des § 285 über die in der Bilanz, unter der Bilanz oder im Anhang zu machenden Angaben,
- 2.
bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift - a)
des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungskreis, - b)
des § 297 Absatz 1a, 2 oder 3 oder des § 298 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 244, 245, 246, 247, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, dem § 250 Abs. 1 oder dem § 251 über Inhalt oder Form, - c)
des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot, - d)
des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a über die Bewertung, - e)
des § 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 über die Behandlung assoziierter Unternehmen oder - f)
des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 über die im Konzernanhang zu machenden Angaben,
- 3.
bei der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts einer Vorschrift der §§ 289 bis 289b Absatz 1, §§ 289c, 289d, 289e Absatz 2, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3, oder des § 289f über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts, - 3a.
bei der Erstellung einer Erklärung zur Unternehmensführung einer Vorschrift des § 289f Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und Absatz 2 Nummer 4 über den Inhalt, - 4.
bei der Aufstellung des Konzernlageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts einer Vorschrift der §§ 315 bis 315b Absatz 1, des § 315c, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3, oder des § 315d über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts, - 5.
oder als in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannte angemeldete Person einer Kapitalgesellschaft bei der Offenlegung, Hinterlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des § 328, auch in Verbindung mit § 325a Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, über Form, Format oder Inhalt oder - 6.
einer auf Grund des § 330 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt zu dem Abschluss
- 1.
einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 ist, oder - 2.
einer Kapitalgesellschaft, die nicht in Nummer 1 genannt ist,
- 1.
er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks, dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, angehört, einer Vorschrift des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) zuwiderhandelt oder - 2.
er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschlussprüfung nicht durchführen darf.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses einer Kapitalgesellschaft
- 1.
die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 überwacht, - 2.
eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist, oder - 3.
den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt die Geldbuße in den Fällen des Absatzes 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann.
(3a) Wird gegen eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d in den Fällen des Absatzes 1 eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängt, beträgt diese Geldbuße höchstens den höchsten der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat oder - 3.
das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann.
(3b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 3a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Fällen des Absatzes 1 bei Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d sind, - 2.
das Bundesamt für Justiz - a)
in den Fällen des Absatzes 1, in denen nicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Nummer 1 Verwaltungsbehörde ist, und - b)
in den Fällen des Absatzes 2a,
- 3.
die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des Absatzes 2.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf:
- 1.
Kreditinstitute im Sinne des § 340 Absatz 1 Satz 1, - 2.
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1, - 3.
Wertpapierinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 - 4.
Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, - 5.
Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 und - 6.
Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4 Satz 1.
(1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Absatz 3 Satz 5 findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich aus Satz 2 oder den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung wird die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Satz 6 gilt entsprechend, wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 335 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das für den Sitz des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu und kann auch gegen eine vom Landgericht gewährte Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist nach § 335 Absatz 4 Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zugelassen werden. Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; dies gilt nicht für das Bundesamt. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 gelten entsprechend.
(4) Auf die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit dem Gericht nach den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie - 2.
§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässt und die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.
(1) Hat jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, - 3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, - 4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder - 5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
(2) Die Geldbuße beträgt
- 1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro, - 2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.
(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
(1) Hat jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, - 3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, - 4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder - 5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
(2) Die Geldbuße beträgt
- 1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro, - 2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.
(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.
(1) Hat jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, - 3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, - 4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder - 5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
(2) Die Geldbuße beträgt
- 1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro, - 2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.
(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
(1) Hat jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, - 3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, - 4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder - 5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
(2) Die Geldbuße beträgt
- 1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro, - 2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.
(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. Januar 2012 abgeändert.
Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. November 2011 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
Die Kosten der gerichtlichen Anordnung trägt die Antragstellerin.
Gegenstandswert: 3.000 €.
Gründe:
- 1
- I. Die Antragstellerin ist ein Softwareunternehmen. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "F1 2010".
- 2
- Die Antragstellerin hat die L. Deutschland GmbH beauftragt, Online -Tauschbörsen im Blick auf das Computerspiel zu überwachen. Die L. Deutschland GmbH verfügt über eine Software, mit der festgestellt werden kann, über welchen Internetanschluss eine bestimmte Datei zum Download angeboten wird. Die von der Antragstellerin vorgelegte Anlage ASt 1 enthält von der L. Deutschland GmbH ermittelte IP-Adressen, die Nutzern zugewiesen waren, die das Computerspiel "F1 2010" in der Zeit zwischen dem 9. November und dem 13. November 2011 über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen ) IP-Adressen waren den Nutzern von der weiteren Beteiligten, der Deutschen Telekom AG, als Internet-Provider zugewiesen worden.
- 3
- Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der weiteren Beteiligten zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
- 4
- Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.
- 5
- II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die zum Erlass der begehrten Anordnung erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß sei hinsichtlich des Computerspiels "F1 2010" nicht gegeben. Das gemäß § 101 Abs. 2 UrhG vorausgesetzte gewerbliche Ausmaß könne bei Rechtsverletzungen , die längere Zeit nach dem Erscheinen des Computerspiels erfolgten, nur unter besonderen Voraussetzungen bejaht werden. Diese Voraussetzungen lägen auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin angeführten Umstände wie beispielsweise der Platzierungen in den Verkaufscharts nicht vor.
- 6
- III. Die gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist begründet.
- 7
- Der Antrag, es der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschriften derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, kann mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung nicht abgelehnt werden.
- 8
- Der Bundesgerichtshof hat - nachdem das Beschwerdegericht den angegriffenen Beschluss erlassen hat - entschieden, dass der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung bestehende Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nicht voraussetzt, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 Rn. 10 bis 30 = WRP 2012, 1250 - Alles kann besser werden). Er hat ferner entschieden, dass auch die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, je- denfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraussetzt (BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden).
- 9
- IV. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss des Landgerichts abzuändern. Dem Antrag, der Beteiligten zu gestatten , der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, ist stattzugeben.
- 10
- 1. Die Antragstellerin hat gegen die Beteiligte einen Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
- 11
- a) Die Antragstellerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "F1 2010" berechtigt, den Auskunftsanspruch geltend zu machen. Ihr steht auch das ausschließliche Recht zu, das Computerspiel öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG).
- 12
- b) Dieses ausschließliche Recht ist dadurch verletzt worden, dass Nutzer das Computerspiel "F1 2010" in der Zeit zwischen dem 9. November 2011 und dem 13. November 2011 über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten haben. Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich; sie ist so eindeutig, dass eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten ausgeschlossen erscheint (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 39).
- 13
- c) Die Beteiligte hat als Internet-Provider den Nutzern die Internetanschlüsse zur Verfügung gestellt und die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen zugewiesen und damit in gewerblichem Ausmaß für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht.
- 14
- d) Die Inanspruchnahme der Beteiligten auf Auskunftserteilung ist auch nicht unverhältnismäßig (§ 101 Abs. 4 UrhG). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin als Auskunftsberechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse daran haben kann, die Rechtsverletzer genannt zu bekommen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 36 - Alles kann besser werden).
- 15
- 2. Die begehrte Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die fraglichen IP-Adressen zu den besagten Zeiten zugewiesen waren, kann nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG erteilt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 37 bis 39 - Alles kann besser werden).
- 16
- 3. Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbeson- dere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden).
- 17
- V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 31.01.2012 - 218 O 252/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 29.03.2012 - 6 W 48/12 -
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Tenor
-
Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2012 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag abgewiesen, der Widerklage stattgegeben und die Anschlussberufung des Klägers hinsichtlich der Verstöße vom Oktober 2010 über einen Betrag von 34.000 € hinaus zurückgewiesen hat, und soweit die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Verurteilung nach den Klageanträgen zu 2 und 4 (Zahlung von Vertragsstrafen von jeweils insgesamt 6.000 €) zurückgewiesen worden ist.
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Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 8. Kammer für Handelssachen - vom 24. August 2011 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel insoweit abgeändert, als die Beklagten zur Zahlung von jeweils 6.000 € nebst Zinsen verurteilt worden sind, und insoweit wie folgt neu gefasst:
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Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 8.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 2.000 € seit dem 4. März 2010 und aus 6.000 € seit dem 10. November 2011 an den Kläger zu zahlen.
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Die Widerklageanträge zu 2 a cc und 2 b werden zurückgewiesen.
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Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen die Beklagten jeweils zu 28% und der Kläger zu 44%. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten jeweils zu 44 %.
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Im zweiten Rechtszug tragen der Kläger 32% und die Beklagten jeweils 34% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie die Kosten der Streithilfe in zweiter Instanz trägt der Kläger jeweils zu 32%.
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Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerde- und im Revisionsverfahren werden jeweils zu 36% den Beklagten und zu 28% dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens trägt der Kläger jeweils zu 28%. Die außergerichtlichen Kosten der Streithilfe des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens trägt der Kläger zu 32%.
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Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger ist Inhaber der am 30. Januar 2009 angemeldeten und am 8. Juni 2009 unter anderem für Oberbekleidung eingetragenen WortBild-Marke Nr. 302009000717
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Der Kläger und die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, sind Wettbewerber beim Vertrieb von Armeekleidung im Internet. Dazu gehören auch die Parkas M-51 und M65 der US-Army, die im Rückenbereich deutlich länger als im vorderen Bereich sind und deshalb als "fishtailparkas" bezeichnet werden (fishtail = Fischschwanz).
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Im Oktober 2009 vertrieb die Beklagte zu 1 Armeekleidung auf Internetseiten mit den Domainnamen fishtail-parka.com und fishtail-parka.eu. Sowohl in der Kopf- als auch in der Fußzeile der Internetseite fishtail-parka.com hieß es "fishtailparkas and more".
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Unter dem 9. November 2009 mahnte der Kläger die Beklagten unter anderem wegen Benutzung der Bezeichnung "fishtailparkas and more" und der Domainnamen "fishtail-parka.com" sowie "fishtail-parka.de" ab. Mit Fax vom 18. November 2009 übersandten die Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung "unter der auflösenden Bedingung des Fortfalls des Markenschutzes" für die Klagemarke. Darin verpflichteten sie sich,
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1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Klägers Armeebekleidung über das Internet zum Kauf anzubieten oder anbieten zu lassen, wenn dies geschieht
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a) unter Verwendung der Domain "fishtail-parka.com" und/oder "fishtail-parka.de" und/oder
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b) unter Verwendung des Zeichens "fishtailparkas and more", soweit der Begriff "fishtailparkas" nicht ausschließlich zur Bezeichnung der US-Army-Parkas M51 und/oder M65 gebraucht wird;
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2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1 eine vom Kläger geforderte Vertragsstrafe i.H. von bis zu 6.000 € zu zahlen.
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Der Kläger nahm diese Unterlassungserklärung mit Telefax vom selben Tag an.
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Mit Telefax vom 19. November 2009 mahnte der Kläger die Beklagten wegen Benutzung der Domainnamen fishtail-parka.eu und fishtail-parka.com ab und forderte Zahlung einer Vertragsstrafe von insgesamt 12.000 € sowie Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 €. Daraufhin gaben die Beklagten am 24. November 2009 eine weitere Unterlassungserklärung ab, deren Wortlaut mit der Unterlassungserklärung vom 18. November 2009 übereinstimmt. Lediglich unter 1. a) ist anstelle des Domainnamens "fishtailparka.de" der Domainname "fishtail-parka.eu" aufgenommen worden. Mit Telefax vom 25. November 2009 nahm der Kläger auch diese Unterlassungserklärung an.
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Am 6. Oktober 2010 mahnte der Kläger die Beklagten erneut ab, weil ab 4. Oktober 2010 unter fishtail-parka.de/shop Armeekleidung, insbesondere Fishtail Shell Parkas, zum Kauf angeboten wurden, und forderte sie zur Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € und von Vertragsstrafen von jeweils 6.000 € auf. Daraufhin kündigten die Beklagten mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 den Unterlassungsvertrag vom 18. November 2009 wegen Störung der Geschäftsgrundlage.
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Einen gegen die Klagemarke gerichteten Löschungsantrag der Beklagten zu 1 wies das Deutsche Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 1. April 2011 zurück. Zur Begründung führte die Markenabteilung aus, der Wortbestandteil "fishtailparkas" sei zwar seit Jahren eine beschreibende Angabe für Jacken mit einer bestimmten Schnittform und sei damit jedenfalls in Bezug auf Oberbekleidung ohne weiteres beschreibend. Die graphische Ausgestaltung der Klagemarke sei aber geeignet, die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zu überwinden.
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Soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, hat der Kläger beantragt,
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die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel jeweils gesondert zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Klägers Armeebekleidung über das Internet zum Kauf anzubieten und/oder anbieten zu lassen, wenn dies geschieht unter Verwendung der Domain fishtail-parka.de und/oder fishtailparka.de.
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Weiter hat er von den Beklagten Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 24.000 € begehrt, wovon 6.000 € auf die mit der Abmahnung vom 19. November 2009 und 18.000 € auf die mit der Abmahnung vom 6. Oktober 2010 gerügten Verstöße gegen die Unterlassungserklärungen entfallen. Schließlich hat der Kläger von den Beklagten gesamtschuldnerisch für diese beiden Abmahnungen jeweils die Zahlung von 1.379,80 € Abmahnkosten verlangt.
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Das Landgericht hat der Unterlassungsklage ohne den Zusatz "jeweils gesondert" und beschränkt auf die Verwendung des Domainnamens "fishtail-parka.de" stattgegeben. Vertragsstrafen hat es gegen beide Beklagten nur in Höhe von jeweils 6.000 € zugesprochen, wovon 2.000 € auf die Abmahnung vom 19. November 2009 und 4.000 € auf die Abmahnung vom 6. Oktober 2010 entfallen. Abmahnkosten hat das Landgericht in Höhe von insgesamt 2.291,60 € nebst Zinsen zuerkannt, wobei es für die Abmahnung vom Oktober 2010 nur 911,80 € zugesprochen hat. Die Widerklage der Beklagten auf Feststellung, dass dem Kläger gegen sie kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung des Zeichens "fishtailparkas and more" sowie der Domainnamen "fishtailparka.com" und/oder "fishtail-parka.eu" zusteht, hat das Landgericht abgewiesen.
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In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Unterlassungsanspruch nur noch auf Vertrag und nicht mehr auf Markenrecht gestützt. Das Berufungsgericht hat die Klage mit dem Unterlassungsantrag insgesamt abgewiesen und auf den ersten Hilfsantrag der Widerklage festgestellt, dass die Unterlassungserklärungen vom 18. und 24. November 2009 durch Kündigung der Beklagten vom 13. Oktober 2010 unwirksam sind. Den Hauptantrag zur Widerklage (Unwirksamkeit der Unterlassungserklärungen mit Rechtskraft des Beschlusses des DPMA vom 1. April 2011) hat das Berufungsgericht abgewiesen. Die Verurteilung hinsichtlich der Vertragsstrafen und Abmahnkosten durch das Landgericht hat es bestätigt. Die auf Zahlung weiterer Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 18.000 € durch beide Beklagten gerichtete Anschlussberufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
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Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision wendet sich der Kläger gegen das Berufungsurteil, soweit darin sein Unterlassungsantrag weitergehend als durch das Landgericht abgewiesen, der Widerklage stattgegeben und die Anschlussberufung des Klägers hinsichtlich der Verstöße vom Oktober 2010 zurückgewiesen worden ist. Die Beklagten verfolgen im Wege der Anschlussrevision ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung sowie den Hauptantrag der Widerklage weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag für insgesamt unbegründet gehalten und der Widerklage teilweise stattgegeben; hinsichtlich der Vertragsstrafen und Abmahnkosten hat es das Urteil des Landgerichts bestätigt. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
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Zwar habe ursprünglich aufgrund des Unterlassungsvertrags vom 18. November 2009, der am 24. November 2009 wiederholt und bestätigt worden sei, eine Unterlassungsverpflichtung der Beklagten bestanden. Der Unterlassungsvertrag sei jedoch durch die Kündigung der Beklagten vom 13. Oktober 2010 insgesamt beendet worden. Entgegen der ursprünglichen Annahme der Parteien habe das Deutsche Patent- und Markenamt die erforderliche Unterscheidungskraft der Marke allein mit der graphischen Ausgestaltung des Zeichens begründet. Damit sei die Geschäftsgrundlage für den Unterlassungsvertrag entfallen, so dass die Beklagten berechtigt gewesen seien, den Unterwerfungsvertrag zu kündigen.
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Bis zur Kündigung seien die Beklagten dagegen zur Unterlassung verpflichtet gewesen. Sie könnten keine Rückgängigmachung des für sie nachteiligen Vertrags aufgrund fahrlässig falscher Darstellungen des Klägers verlangen. Es stelle keine Verletzung vorvertraglicher Pflichten dar, dass der Kläger eine später vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht geteilte Rechtsauffassung vertreten habe. Zudem habe er aufgrund der Eintragung der Streitmarke auf die Richtigkeit der Amtsprüfung vertrauen dürfen. Darüber hinaus seien sich die Beklagten der Zweifelhaftigkeit ihrer Inanspruchnahme bewusst gewesen und hätten die Unterwerfungserklärung nach eigenem Bekunden aus rein wirtschaftlichen Gründen abgegeben, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Kläger Abmahnkosten und Vertragsstrafen geltend mache. Der gesetzliche Unterlassungsanspruch sei nicht unzweifelhaft entfallen, denn das Deutsche Patent- und Markenamt habe die Marke nicht gelöscht. Deshalb habe die vertragliche Unterlassungsverpflichtung nur durch eine Kündigung beseitigt werden können. Der Kläger könne daher die vom Landgericht zugesprochenen Abmahnkosten und Vertragsstrafen für die mit den Abmahnungen vom 19. November 2009 und 6. Oktober 2010 gerügten Verstöße verlangen.
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B. Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten haben teilweise Erfolg.
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I. Unterlassungsantrag und Widerklage
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Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag insgesamt abgewiesen und der Widerklage stattgegeben hat. Die Anschlussrevision der Beklagten ist unbegründet, soweit sie den Hauptantrag zur Widerklage weiterverfolgen. Auch die weiteren mit der Widerklage verfolgten Hilfsanträge sind unbegründet.
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1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung des Domainnamens "fishtail-parka.de" nicht zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wie jedes andere Dauerschuldverhältnis könne auch der Unterlassungsvertrag durch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrags nicht länger zumutbar sei. Dabei könne der Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbots zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs einen wichtigen Grund darstellen, der die Kündigung rechtfertige. Die Geschäftsgrundlage für den Unterlassungsvertrag, der sich ausdrücklich nur auf eine Verwendung des Wortbestandteils der Streitmarke beziehe, sei entfallen, nachdem die ihm von beiden Parteien zugrunde gelegte Annahme, der Bildbestandteil der Marke sei eine für die Bestimmung der Unterscheidungskraft der Marke unerhebliche Verzierung und deshalb für die Verwechslungsgefahr ohne Bedeutung, vom Deutschen Patent- und Markenamt im Löschungsverfahren nicht geteilt worden sei. Dies sei mit einer Änderung der Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung vergleichbar und berechtige die Beklagten gemäß § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Kündigung des Unterlassungsvertrags. Dem kann nicht zugestimmt werden.
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b) Das Berufungsgericht trennt rechtsfehlerhaft nicht zwischen den Voraussetzungen einer Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund nach § 314 BGB und einer Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Im Ergebnis ist es zu Unrecht von einer Wirksamkeit der Kündigung der Unterlassungsvereinbarungen der Parteien durch die Erklärung der Beklagten vom 13. Oktober 2010 ausgegangen.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterscheiden sich die Kündigung aus wichtigem Grund und wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Anwendungsbereich und im Zumutbarkeitsmaßstab. Während die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach § 314 BGB ein vertragsimmanentes Mittel zur Auflösung der Vertragsbeziehung darstellt, handelt es sich bei der Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB um eine von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, die zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweisbar erscheinen muss. An die Vertragsauflösung aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind daher strengere Anforderungen zu stellen als an die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, BGHZ 133, 316, 320, 327 - Altunterwerfung I). Auch ohne Kündigung kann einem vertraglichen Vertragsstrafeanspruch ausnahmsweise der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der Anspruch dem Gläubiger aufgrund einer erfolgten Gesetzesänderung unzweifelhaft, das heißt ohne weiteres erkennbar, nicht mehr zusteht (BGHZ 133, 316, 329 - Altunterwerfung I; Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 243/97, GRUR 2001, 85, 86 = WRP 2000, 1404 - Altunterwerfung IV). An diesen zu § 242 BGB entwickelten Grundsätzen hat sich durch die Kodifizierung der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und des Kündigungsrechts von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) nichts geändert.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im Streitfall vorrangig zu prüfen, ob die Beklagten die Unterlassungserklärungen außerordentlich kündigen konnten. Nach der Rechtsprechung des Senats bildet der Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs einen wichtigen Grund, der die Kündigung des Unterlassungsvertrags wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung rechtfertigt (BGHZ 133, 316, 321 - Altunterwerfung I). Maßgeblich dafür ist, dass der Schuldner in einem solchen Fall die Zwangsvollstreckung aus einem entsprechenden gerichtlichen Titel im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklären lassen kann. Der Gläubiger hat an der Fortsetzung des Unterlassungsvertrags kein schützenswertes Interesse mehr, wenn ein entsprechender Unterlassungstitel mit der Vollstreckungsabwehrklage aus der Welt geschafft werden könnte (BGHZ 133, 316, 323 - Altunterwerfung I). Einer Gesetzesänderung steht der Fall gleich, dass das dem Schuldner aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs untersagte Verhalten aufgrund einer höchstrichterlichen Leitentscheidung nunmehr eindeutig als rechtmäßig zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - I ZR 146/07, BGHZ 181, 373 Rn. 17 ff. - Mescher weis).
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bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die vom Deutschen Patent- und Markenamt im Löschungsverfahren geäußerte Rechtsansicht aber nicht mit diesen Fällen vergleichbar. Ihre Auswirkungen entsprechen in keiner Weise einer Gesetzesänderung oder einer die Rechtslage allgemein verbindlich klärenden höchstrichterlichen Leitentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 52/09, GRUR 2010, 946 Rn. 22 = WRP 2010, 772). Nach Zurückweisung des Löschungsantrags der Beklagten zu 1 hat die Marke des Klägers nach wie vor Bestand. Auf die Begründung der Zurückweisung durch das Deutsche Patent- und Markenamt ließe sich auch keine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen gerichtlichen Unterlassungstitel stützen, der inhaltlich den Unterlassungserklärungen entspricht.
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Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung hat die Verneinung des Unterlassungsanspruchs des Klägers daher keinen Bestand.
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2. Das Berufungsurteil erweist sich in diesem Punkt - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung aufgrund der Erklärung vom 13. Oktober 2010 - auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Änderungen in der rechtlichen Beurteilung des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs, der dem Unterlassungsvertrag zugrunde liegt, die für eine außerordentliche Kündigung nicht ausreichen, sind regelmäßig nicht geeignet, einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu begründen oder die Geltendmachung des vertraglichen Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall.
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Die Beurteilung der Frage, ob der vom Kläger verfolgte gesetzliche Unterlassungsanspruch bestand, fiel nach der vertraglichen Unterlassungsvereinbarung in den Risikobereich der Beklagten. Nach dem Grundsatz interessengerechter Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 32 = WRP 2013, 1620 - Sumo, mwN) ist die von der Erwartung beider Parteien abweichende Begründung der Schutzfähigkeit der Klagemarke durch das Deutsche Patent- und Markenamt allein der Risikosphäre der Beklagten zuzuordnen, die die Unterlassungserklärungen abgegeben haben. Im Hinblick auf die streiterledigende, befriedende und einen gerichtlichen Titel ersetzende Funktion von Unterlassungserklärungen entspricht es in aller Regel dem objektiven Interesse beider Vertragsparteien, ihre Beseitigung nur dann zuzulassen, wenn der Grund für die Beseitigung bei einem Vollstreckungstitel als Einwendung nach § 767 ZPO geltend gemacht werden könnte. Besondere Umstände, die ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind im Streitfall nicht ersichtlich. Die Beklagten hatten im Gegenteil von Anfang an erhebliche Bedenken, ob die Klagemarke Bestand haben würde. Sie haben sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gleichwohl zur Unterlassung verpflichtet, weil sie kein wirtschaftliches Interesse an einer gerichtlichen Auseinandersetzung hatten. Als auflösende Bedingung haben sie nur den Fortfall der Marke vereinbart.
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Liegen die Voraussetzungen für eine Kündigung nicht vor, verhält sich der Kläger auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er die Beklagten an der Unterlassungserklärung festhält.
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Eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Vertragsstrafen für die im Jahr 2009 und 2010 vor der Kündigung begangenen Verletzungshandlungen lässt sich auch nicht damit begründen, das Landgericht habe in seinem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil vom 24. August 2011 angenommen, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Abmahnung kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung seiner Marke zustand. Der Umstand, dass ein Instanzgericht nach Abschluss der Unterlassungserklärung feststellt, der gesetzliche Unterlassungsanspruch bestehe nicht, berechtigt schon nicht zur außerordentlichen Kündigung und ist erst recht ungeeignet, eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung der Vertragsstrafe zu begründen. Dadurch verwirklicht sich lediglich ein Risiko, das die Beklagten in Kauf genommen haben, indem sie die Unterlassungserklärung abgaben statt eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.
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3. Da die Kündigungserklärung der Beklagten vom 13. Oktober 2010 nicht wirksam ist, kann auch die vom Berufungsgericht auf die Widerklage ausgesprochene Feststellung keinen Bestand haben, dass die Unterlassungserklärungen der Beklagten vom 18. November 2009 durch die Kündigung vom 13. Oktober 2010 unwirksam sind.
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4. Das Berufungsurteil ist somit auf die Revision des Klägers aufzuheben, soweit es den Unterlassungsantrag in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang abgewiesen und der Widerklage stattgegeben hat. Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedarf es für diese Anträge nicht, weil der Senat auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts selbst darüber entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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a) Die Beklagten waren zur Kündigung der Unterlassungsvereinbarungen der Parteien aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 BGB nicht berechtigt. Nach dieser Vorschrift liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das ist im Allgemeinen nur anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, NJW 2013, 2021 Rn. 17, mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall (dazu vorstehend Rn. 28).
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b) Die Anschlussrevision, mit der die Beklagten den Hauptantrag der Widerklage (Unwirksamkeit der Unterlassungsvereinbarungen mit Rechtskraft der Löschungsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts) weiterverfolgen, ist unbegründet.
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Die zwischen den Parteien bestehenden Unterlassungsvereinbarungen sind weder durch Eintritt der auflösenden Bedingung des Fortfalls des Markenrechts entfallen (§ 158 Abs. 2 BGB), weil die Marke nicht gelöscht worden ist, noch sind sie wirksam gekündigt worden (dazu vorstehend Rn. 24 f.). Auch auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs lässt sich der mit der Widerklage verfolgte Hauptantrag nicht stützen. Der Einwand ist nicht begründet (dazu Rn. 29 f.).
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c) Die weiteren mit der Widerklage verfolgten Anträge, über die ebenfalls zu entscheiden ist, sind auch unbegründet.
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aa) Der Hilfsantrag zu 2 a cc, mit dem die Beklagten die Feststellung beantragen, dass die Unterwerfungserklärungen durch Kündigung vom 4. Oktober 2012 unwirksam sind, ist nicht begründet. Den Beklagten steht kein Kündigungsgrund zur Seite.
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bb) Mit dem weiteren Hilfsantrag zu 2 b beantragen die Beklagten, festzustellen, nicht zur Unterlassung der Verwendung des Zeichens "fishtailparkas and more" und der Domainnamen "fishtailparka.com" und/oder "fishtailparka.eu" verpflichtet zu sein. Dieser Feststellungsantrag ist unbegründet, weil die Beklagten entsprechende Unterlassungsverpflichtungen vertraglich übernommen haben, an die sie nach wie vor gebunden sind.
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II. Vertragsstrafen
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Hinsichtlich der Vertragsstrafen hat die Revision des Klägers nur Erfolg, soweit er sich gegen die Herabsetzung der Vertragsstrafe für den von den Beklagten durch Verwendung des Domainnamens "fishtail-parka.de/shop" im Jahr 2010 begangenen Verstoß wendet. Die Anschlussrevision ist nur begründet, soweit das Berufungsgericht die Beklagten jeweils einzeln statt als Gesamtschuldner zu Vertragsstrafen verurteilt hat.
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1. Die Revision beanstandet zu Recht, dass sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht mit dem Vortrag des Klägers gegen die Herabsetzung der mit der Abmahnung vom 6. Oktober 2010 geforderten Vertragsstrafe (Verwendung des Domainnamens "fishtail-parka.de/shop") von 6.000 € auf 4.000 € befasst hat.
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a) Das Berufungsurteil enthält keine Gründe für die Zurückweisung der gegen die Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe durch das Landgericht gerichteten Einwände der Anschlussberufung. Auch im Urteil des Landgerichts finden sich dazu keine Ausführungen, auf die sich das Berufungsgericht (stillschweigend) hätte beziehen können. Dort heißt es lediglich, da die Beklagten erneut gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen hätten, sei eine höhere Vertragsstrafe festzusetzen als im ersten Fall; ausreichend und angemessen seien 4.000 €. Mit dem hiergegen gerichteten Angriff der Anschlussberufung, die Festsetzung einer Vertragsstrafe sei nicht schon deshalb unbillig, weil das Landgericht eine andere Vertragsstrafe für ausreichend oder angemessen erachte, hätte sich das Berufungsgericht befassen müssen. Es fehlt jede Auseinandersetzung mit den Kriterien für die Prüfung der Billigkeit, wie Schwere und Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, Gefährlichkeit für den Gläubiger, Verschulden des Verletzers und dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen sowie der Funktion der Vertragsstrafe als pauschaliertem Schadensersatz (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 147 f. = WRP 1994, 94 - Vertragsstrafebemessung).
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b) Der Kläger hat dazu vorgetragen, dass bei den Beklagten kein Bemühen zu erkennen gewesen sei, dem Unterlassungsgebot nachzukommen. Sie hätten zudem beharrlich darauf bestanden, dass ihnen die untersagte Nutzung erlaubt sei. Erkennbar spreche das Verhalten der Beklagten dafür, dass diese nur durch hohe Vertragsstrafen von zukünftigen Zuwiderhandlungen abgehalten werden könnten. Selbst die geforderten Beträge von 6.000 € seien offensichtlich nicht geeignet gewesen, die Beklagten von Zuwiderhandlungen abzuhalten, wie die Verstöße im Jahr 2010 belegten. Gründe dafür, dass der Kläger sein Ermessen bei der Bestimmung der Vertragsstrafe falsch ausgeübt habe, habe das Landgericht nicht festgestellt. Auf diese Ausführungen des Klägers hätte das Berufungsgericht eingehen müssen.
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c) Der Kläger fordert für die beanstandete Verwendung des Domainnamens "fishtail-parka.de/shop" im Oktober 2010 zu Recht eine Vertragsstrafe von 6.000 €. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann eine Vertragsstrafe in dieser Höhe im konkreten Fall nicht als unbillig angesehen werden. Es lag ein wiederholter Verstoß in Kenntnis der mit einer Vertragsstrafe von bis zu 6.000 € bewehrten Unterlassungserklärungen vor. Der Verstoß hat auch erhebliches Gewicht. Es handelt sich um eine eindeutige Verwendung als Geschäftsbezeichnung für den gesamten, auf den Verkauf im Internet beschränkten Geschäftsbetrieb der Beklagten. Dabei ist auch von einem erheblichen Interesse der Beklagten an weiteren, gleichartigen Begehungshandlungen auszugehen. Verschuldensmindernde Umstände sind nicht ersichtlich.
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2. Die Revision macht dagegen ohne Erfolg geltend, die zweimalige Verwendung des Ausdrucks "myfishtailparka" im Oktober 2010 habe gegen das Unterlassungsversprechen verstoßen, so dass auch insoweit Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 6.000 € verwirkt worden seien. Auf die Verwendung der Bezeichnung "myfishtailparka" durch die Beklagten kann sich der Kläger im Revisionsverfahren jedoch nicht stützen.
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Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, die Verwendung des Domainnamens "myfishtailparka" nicht zum Gegenstand seiner Anschlussberufung zu machen. Dieser Domainname findet sich nicht in der zur Begründung der Anschlussberufung aufgeführten Liste der Zuwiderhandlungen, für die weitere Vertragsstrafen begehrt werden. Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlass, darauf einzugehen. An diese von ihm selbst vorgenommene Beschränkung des Streitgegenstands in der Berufungsinstanz ist der Kläger auch in der Revisionsinstanz gebunden.
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3. Soweit sich die Anschlussrevision dagegen wendet, dass die Beklagten zu Vertragsstrafen für Verletzungshandlungen verurteilt worden sind, die sie vor Kündigung der Unterlassungserklärungen in den Jahren 2009 und 2010 begangen haben, ist sie unbegründet.
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a) Die Beklagten können nicht verlangen, wegen Verschuldens des Klägers bei Vertragsschluss schon für die Zeit vor der Kündigung von der Unterlassungspflicht befreit zu werden. Aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB kann sich zwar aufgrund Verschuldens bei Vertragsschluss ein Anspruch des Schuldners ergeben, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten des Gläubigers gestanden hätte. Das Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsfehler eine zum Schadensersatz verpflichtende, schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers bei Abschluss der Unterlassungsverträge am 18. und 24. November 2009 verneint.
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Zum Zeitpunkt der den Unterlassungserklärungen vorausgegangenen Abmahnungen war die Marke des Klägers wirksam eingetragen. Der Löschungsantrag der Beklagten zu 1 war noch nicht gestellt und wurde im Übrigen später zurückgewiesen. Soweit der Kläger oder sein Rechtsvertreter gegenüber den Beklagten Rechtsausführungen zum Schutzumfang der Marke gemacht haben, waren dies keine Tatsachenbehauptungen, die zu einer Haftung wegen fahrlässig falscher Angaben führen konnten, wenn sie sich als unrichtig erwiesen.
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Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. April 2011, in dem es eine beschreibende Bedeutung des Wortbestandteils "fishtailparkas" angenommen hat, lag zudem bei Abschluss der Unterlassungsverträge noch nicht vor. Der Kläger konnte bei Übersendung der Unterlassungserklärungen am 9. und 19. November 2009 an die Beklagten auch noch nicht den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 23. November 2009 kennen, in dem "fishtailparkas" als rein beschreibender Begriff angesehen wurde. Der Kläger war zudem mit der von den Beklagten vorgenommenen Einschränkung der Unterlassungserklärungen ("soweit der Begriff "fishtailparkas" nicht ausschließlich zur Bezeichnung der US-Army-Parkas M51 und/oder M65 gebraucht wird") einverstanden. Auch wenn er die einstweilige Verfügung des Landgerichts Braunschweig später, am 11. Dezember 2009, mit einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkannt hat, war er indes nicht verpflichtet, sich die Rechtsausführungen des Landgerichts zu ihrer Begründung - noch dazu bereits bis zum 24. November 2009 - zu eigen zu machen.
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b) Ohne Erfolg beruft sich die Anschlussrevision auf die Grundsätze zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Danach kann die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1). Der Streitfall ist damit nicht vergleichbar. Durch den Unterlassungsvertrag erwirbt der Gläubiger einen eigenständigen Anspruch auf Unterlassung, der grundsätzlich unabhängig vom Bestehen eines gesetzlichen - hier markenrechtlichen - Unterlassungsanspruchs ist. Mit dem Unterlassungsvertrag soll gerade der Streit darüber ausgeräumt werden, ob tatsächlich eine Schutzrechtsverletzung vorliegt. Der sich unterwerfende Schuldner verzichtet auf eine gerichtliche Klärung dieser Frage.
- 52
-
Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, kann der Unterlassungsschuldner eine Unterlassungserklärung aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Bis zu einer solchen Kündigung bleibt er aber auch dann an die Unterlassungserklärung gebunden, wenn dem Unterlassungsgläubiger schon bei Abschluss des Unterlassungsvertrags kein entsprechender gesetzlicher Anspruch zustand und dieser die Rechtslage fahrlässig falsch beurteilt hat. Unterlassungserklärungen würden ihrer Rechtsfrieden schaffenden Funktion beraubt, könnte sich ein Unterlassungsschuldner von ihnen stets schon dann und auch noch rückwirkend lösen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass kein entsprechender gesetzlicher Unterlassungsanspruch bei Abgabe der Unterlassungserklärung bestand.
- 53
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c) Ohne Erfolg verweist die Anschlussrevision auch auf die Rechtsprechung des Senats, wonach es im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn sich der Gläubiger auf ein nicht rechtzeitig gekündigtes Vertragsstrafeversprechen beruft (BGHZ 133, 316, 326 - Altunterwerfung I; BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 22 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe). Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift im Streitfall nicht durch (dazu Rn. 29 f.).
- 54
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4. Mit Erfolg wendet sich die Anschlussrevision aber dagegen, dass das Berufungsgericht die Auffassung des Landgerichts bestätigt hat, sowohl die Beklagte zu 1 als auch der Beklagte zu 2 hätten jeweils eine Vertragsstrafe verwirkt. Die Beklagten haften vielmehr als Gesamtschuldner.
- 55
-
a) Richtig ist zwar, dass die Verpflichtungen mehrerer Schuldner, die auf Unterlassung und im Falle einer Zuwiderhandlung auf eine Vertragsstrafe haften, grundsätzlich nebeneinander stehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Rn. 42 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen). Das gilt jedoch nicht für die Verpflichtung der Gesellschaft und ihres Organs, die vorliegend in Rede steht.
- 56
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b) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot (§ 890 ZPO), das sowohl gegen eine juristische Person als auch gegen deren Organ verhängt worden ist, ein Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person festzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 6). Das schuldhafte Handeln des Organs, das der juristischen Person gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, begründet deren Verstoß, gibt aber keinen Anlass, daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das ebenfalls zu den Titelschuldnern gehörende Organ festzusetzen (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 7). Mit dem Sinn und Zweck der Ordnungsmittel, die neben der Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven strafähnlichen Sanktionscharakter haben, ist schwerlich vereinbar, aufgrund der von einer natürlichen Person begangenen Zuwiderhandlung ein und dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen festzusetzen (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 8). Die Einbeziehung des Organs in den Vollstreckungstitel wird dadurch nicht überflüssig, sondern erlangt ihre eigentliche Bedeutung erst, wenn das Handeln des Organs der juristischen Person nicht mehr nach § 31 BGB zurechenbar ist (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 9).
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c) Diese Erwägungen gelten für Vertragsstrafen aus Unterlassungsverträgen entsprechend. Strafbewehrte vertragliche Unterlassungserklärungen haben den Zweck, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen. Es entspricht daher regelmäßig weder dem Interesse der Schuldner noch dem des Gläubigers einer solchen Vereinbarung, dass der neben der juristischen Person im Wege des Schuldbeitritts zur Unterlassung verpflichtete Geschäftsführer dadurch schlechter gestellt wird als im Fall eines gerichtlichen Urteils (BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 325 - Trainings-vertrag; Urteil vom 18. Mai 2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 21 = WRP 2006, 1139 - Vertragsstrafevereinbarung). In der Regel ist daher davon auszugehen, dass bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch Gesellschaft und Organ bei einem Verstoß, welcher der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe anfällt (OLG Köln, WRP 2013, 195, 196; Köhler in GroßKomm.UWG, 1. Aufl., Vorb. § 13 B Rn. 118; Jestaedt, GRUR 2012, 542, 543).
- 58
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Allerdings fehlt bei einem Unterlassungsvertrag die Androhung einer an dem Organ zu vollziehenden Ersatzordnungshaft. Deshalb führt die entsprechende Anwendung der für gerichtliche Unterlassungstitel entwickelten Grundsätze auf Unterlassungsverträge dazu, keine nur subsidiäre, sondern eine gesamtschuldnerische Mithaftung des Organs anzunehmen (Köhler in GroßKomm.UWG aaO Vorb. § 13 B Rn. 118 und Jestaedt, GRUR 2012, 542, 543). Der Unterlassungsvertrag lässt sich dagegen nicht dahin auslegen, dass sich bei jedem der juristischen Person als Unternehmensträger zurechenbaren Verstoß eines ihrer Organe die Vertragsstrafe verdoppelt (OLG Köln, WRP 2013, 195, 196).
- 59
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c) Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts also dahingehend abzuändern, dass sie die als Vertragsstrafen zugesprochenen Beträge als Gesamtschuldner und nicht jeweils einzeln schulden.
- 60
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III. Abmahnkosten
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Gegen die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten erhebt die Anschlussrevision über die im Zusammenhang mit den Vertragsstrafen behandelten Rügen hinaus keine weitergehenden Einwände. Die Anschlussrevision ist daher insoweit zurückzuweisen.
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
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Büscher Pokrant Kirchhoff
-
Koch Löffler
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
(1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen Verpflichtung genügt noch Einspruch erhoben, ist das angedrohte Zwangsgeld durch Beschluss festzusetzen und zugleich die Aufforderung nach § 388 unter Androhung eines erneuten Zwangsgelds zu wiederholen.
(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(3) In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben wird.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
(1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen Verpflichtung genügt noch Einspruch erhoben, ist das angedrohte Zwangsgeld durch Beschluss festzusetzen und zugleich die Aufforderung nach § 388 unter Androhung eines erneuten Zwangsgelds zu wiederholen.
(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(3) In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben wird.
(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.
(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.
(1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen Verpflichtung genügt noch Einspruch erhoben, ist das angedrohte Zwangsgeld durch Beschluss festzusetzen und zugleich die Aufforderung nach § 388 unter Androhung eines erneuten Zwangsgelds zu wiederholen.
(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(3) In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben wird.
(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur
- 1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden, - 2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, - 3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
(1) Der Beschluss, durch den das Zwangsgeld festgesetzt oder der Einspruch verworfen wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.
(2) Ist das Zwangsgeld nach § 389 festgesetzt, kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Androhung des Zwangsgelds nicht gerechtfertigt gewesen sei.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.