Oberlandesgericht Köln Beschluss, 02. Feb. 2016 - 28 Wx 20/15
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 12.08.2015 – 36 T 129/15 (EHUG – 00055543/2014 – 01/03) aufgehoben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 03.06.2015 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 19.05.2015 (Az.: EHUG – 00055543/2014 – 01/03) wird insgesamt kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2012 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Der Rechtsbeschwerdeführer hatte der Beschwerdeführerin die Verhängung eines ersten Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 EUR mit Verfügung vom 11.03.2014, zugestellt am 13.03.2014, angedroht und das Ordnungsgeld mit Verfügung vom 19.08.2014 festgesetzt - unter gleichzeitiger Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000 EUR. Diese Verfügung ist der Beschwerdeführerin am 21.08.2014 zugestellt worden. Gegen die Festsetzung des ersten Ordnungsgeldes wurde keine Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin beauftragte später einen Steuerberater, den zu diesem Zeitpunkt bereits existierenden Jahresabschluss 2012 zu veröffentlichen. Durch ein Büroversehen wurde durch Antippen der falschen Zeile im DATEV-Übertragungssystem am 05.02.2015 jedoch zunächst irrtümlich der Jahresabschluss 2013 (statt 2012) übermittelt und veröffentlicht. Der Rechtsbeschwerdeführer hat sodann durch die - nunmehr angefochtene - Entscheidung vom 19.05.2015 das weitere Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 EUR festgesetzt. Gegen diese ihr am 21.05.2015 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 03.06.2015 sodann Beschwerde eingelegt, darauf hingewiesen, dass aufgrund des erkannten Irrtums nunmehr am 02.06.2015 der Jahresabschluss 2012 korrekt veröffentlicht worden ist und um Erlass bzw. Reduzierung des Ordnungsgeldes gebeten.
4Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachten Entscheidung vom 18.06.2015, auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezog genommen wird (Bl. 6 f. d.A.), hat der Rechtsbeschwerdeführer der Beschwerde nicht abgeholfen. Er hat sich im Kern auf das Fehlen eines Wiedereinsetzungsantrages und auf die gesetzliche Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB berufen sowie auf eine Zurechnung von Vertreterverschulden bzw. auf ein eigenes Organisationsverschulden der Beschwerdeführerin wegen fehlender Überwachung der Arbeiten des von ihr beauftragten Steuerberaters. Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 12.08.2015, auf den ebenfalls wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 15 ff. d.A.), die Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben. Es fehle am Verschulden, soweit die Offenlegung nach Festsetzung des ersten Ordnungsgeldes weiterhin nicht erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin müsse für das Fehlverhalten der von ihr beauftragten Steuerberatungsgesellschaft nicht einstehen. Wie im vergleichbaren Bereich des § 890 ZPO sei wegen des (auch) repressiven Charakters des Ordnungsgeldes eine Verschuldenszurechnung ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin treffe kein eigenes Verschulden, da sie durch Beauftragung der Steuerberatungsgesellschaft alles aus ihrer Sicht in der konkreten Situation Erforderliche unternommen habe. Es habe keine Veranlassung bestanden, weitere Nachfragen hinsichtlich der rechtzeitigen Erfüllung der Offenlegungspflicht anzubringen. Bei Beauftragung eines Steuerberaters könne davon ausgegangen werden, dass Aufträge rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt werden. Etwas anderes könne gelten, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalles Schwierigkeiten absehbar sind – wofür hier aber keine Anhaltspunkte ersichtlich seien. Auch wenn bereits ein Ordnungsgeld verhängt wurde, könne die rechtzeitige Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung innerhalb der weiteren Nachfrist als Routinemaßnahme angesehen werden. Zudem sei zweifelhaft, ob der Veröffentlichungsfehler bei einer rechtzeitigen Nachfrage aufgefallen wäre, da der Steuerberater bis zuletzt davon ausgegangen sei, den Auftrag ordnungsgemäß erfüllt zu haben. Die Berufung auf den Einwand fehlenden Verschuldens sei nicht nach § 335 Abs. 5 S. 9 HGB ausgeschlossen. Zutreffend sei zwar, dass kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden sei, doch habe dazu bis zur Zustellung der Ordnungsgeldentscheidung gar kein Anlass bestanden, weil man von einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung ausgehen konnte.
5Das Landgericht hat in der dem Rechtsbeschwerdeführer am 20.08.2015 zugestellten Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen und zwar „beschränkt auf die Frage, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin für Fehler der von ihr beauftragten Steuerberatungsgesellschaft einzustehen hat“. Mit der am 17.09.2015 eingereichten und zugleich begründeten Rechtsbeschwerde, wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen die Entscheidung. Gerügt wird u.a. eine Nichtbeachtung der Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB. Selbst wenn man (auch) von einem mit der Beschwerde stillschweigend gestellten Wiedereinsetzungsantrag ausgehe, fehle es an den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung. Zum einen müsse eine Zurechnung des Verschuldens des Steuerberaters über § 335 Abs. 5 S. 2 HGB erfolgen. Die Regelung erfasse jedweden „Vertreter“ und wäre bei engerer Auslegung überflüssig. Zudem träfe die Beschwerdeführerin ohnehin ein eigenes Organisationsverschulden mit Nachfrage- und Überprüfungspflichten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelschrift (Bl. 37 ff. d.A.) verwiesen.
6Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt,
7unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 12.08.2015 – 36 T 129/15 – die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 19.05.2015 – EHUG 00055543/2014 – 01/03 – zurückzuweisen.
8Die Beschwerdeführerin beantragt,
9die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
10Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und ist der Ansicht, dass eine Verschuldenszurechnung nicht möglich sei und kein eigenes Verschulden vorläge. Soweit es um Fragen der Wiedereinsetzung gehe, hat sie zunächst vertreten, die Beschwerde sei auch als Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 23.11.2015 (Bl. 66 ff. d.A.) verwiesen. Auf Hinweis des Senats hat sie unter dem 13.01.2016 ihren mit der Beschwerde (stillschweigend) gestellten Wiedereinsetzungsantrag zurückgenommen.
11Der Senat hat mit Beschluss vom 25.11.2015, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 71 ff. d.A.) unter Setzung von Stellungnahmefristen angeordnet, dass ohne Erörterung in einem Termin im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll.
12II.
13Die Rechtsbeschwerde führt - nachdem der mit der Beschwerde stillschweigend gestellte Wiedereinsetzungsantrag zurückgenommen und die Sache damit entscheidungsreif geworden ist - zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Beschwerde.
141. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist infolge der Zulassung im angegriffenen Beschluss des Landgerichts statthaft (§ 335a Abs. 3 S. 1 HGB). Soweit die Zulassung auf die Frage der Zurechnung des Vertreterverschuldens beschränkt worden ist, ist dies nach Ansicht des Senats zwar so nicht wirksam. Beschränkte Zulassungen sind nur denkbar, soweit der betroffene Beschwerdegegenstand klar abtrennbar ist, also rechtlich isoliert von dem übrigen Teil des Beschwerdeverfahrens betrachtet werden kann (statt aller MüKo-FamFG/Fischer, 2. Aufl. 2013 § 70 Rn. 16 m.w.N.). Bei der eng mit der Frage eines sog. Überwachungsverschulden zusammenhängenden Zurechnungsfrage, die obendrein nur einen Teilaspekt des Ordnungsgeldverfahrens darstellt, erscheint eine solche Aufspaltung gekünstelt. Dies hat indes nur zur Folge, dass die Rechtsbeschwerde damit als für das gesamte Verfahren zugelassen gilt (statt aller Fischer, a.a.O.). Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 71 FamFG). Gemäß § 335a Abs. 3 S. 4 HGB steht die Rechtsbeschwerde auch dem Rechtsbeschwerdeführer zu, welcher nach § 335a Abs. 3 S. 5 HGB nicht dem Anwaltszwang unterliegt.
152. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
16Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts i.S.d. § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 72 Abs. 1 FamFG, da Rechtsnormen – namentlich § 335 Abs. 5 S. 1, 2 und 9 HGB – durch das Landgericht nicht richtig angewendet worden sind. Damit war nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG der angefochtene Beschluss, der sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend darstellt (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 2 FamFG), aufzuheben. Der Senat konnte nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 6 S. 1 FamFG in der entscheidungsreifen Sache selbst entscheiden.
17a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des (weiteren) Ordnungsgeldes gegen die Beschwerdeführerin lagen vor.
18aa) Denn diese hat nicht spätestens sechs Wochen nach Zugang der (weiteren) Androhung ihren gesetzlichen Pflichten aus §§ 325 f. HGB entsprochen bzw. die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt (§ 335 Abs. 4 S. 1 HGB). Da das Ordnungsgeld sowohl Beuge- als auch Sanktionsfunktion hat, kann – wie im Übrigen § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB zeigt – allein die später tatsächlich noch erfolgte Offenlegung nichts an der grundsätzlichen Berechtigung der Festsetzung ändern (vgl. BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875 und Senat v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720).
19bb) Das - für die Verhängung des Ordnungsgeldes zwingend erforderliche (Senat v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720) - Vertretenmüssen ist gegeben.
20(1) Zum einen greift angesichts der Rücknahme des Wiedereinsetzungsantrages nunmehr die Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB ein, so dass sich die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde ohnehin nicht mehr darauf berufen kann, dass sie unverschuldet gehindert gewesen sein soll, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Soweit das Landgericht diese Sonderregelung nicht für einschlägig gehalten hat, weil bis zur Zustellung der Ordnungsgeldentscheidung noch kein konkreter Anlass für einen Wiedereinsetzungsantrag bestanden habe, geht das fehl. Der Senat verkennt zwar nicht, dass im Schrifttum vertreten worden ist, dass diese Präklusionsregelung nur diejenigen Fälle erfasse, in denen die 2-Wochen-Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung bei Einlegung der Beschwerde bereits tatsächlich abgelaufen war (so Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 5) – was hier nicht der Fall war. Dieser Ansatz überzeugt indes schon deshalb nicht, weil der Gesetzgeber bewusst zwischen Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahren getrennt hat und das Procedere der Wiedereinsetzung verfahrensrechtlich selbst nach einer Ordnungsgeldfestsetzung praktikabel bleiben kann. So kann der Rechtsbeschwerdeführer beispielsweise nach Einlegung einer Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung unter Aussetzung bzw. Ruhenlassen des Abhilfeverfahrens (§ 68 FamFG) zunächst die Wiedereinsetzungsfrage einer abschließenden Klärung zuführen und sodann über die Abhilfe- bzw. Nichtabhilfe entscheiden bzw. beides gleichzeitig entscheiden, um dem Betroffenen über § 335a HGB ein Vorgehen gegen beide Entscheidungen zu ermöglichen. Angesichts dieses - rechtlich zweifelsfrei komplexen - Zusammenspiels hat der Senat a.a.O. bereits betont, dass es im Zweifel geboten sein wird, eine Beschwerde entsprechend §§ 133, 157 BGB zugleich auch als konkludenten Wiedereinsetzungsantrag zu behandeln (Senat v. 06.10.2015 - 28 Wx 11/15, BeckRS 2015, 17059).
21Dies wäre auch vorliegend zu bedenken gewesen und hat sich durch die nunmehrige Rücknahme des Antrages erledigt. Andernfalls wäre – was der Senat für künftige Fälle klarstellen will – die Sache zur Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen gewesen. Der Senat bejaht zwar aus Gründen der Verfahrensökonomie nunmehr die in der Entscheidung v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720 noch offen gelassene Frage, ob das Landgericht als Beschwerdegericht zur förmlichen Entscheidung über stillschweigend mit der Beschwerde gestellte und beim Rechtsbeschwerdeführer unbeschiedene gebliebene Wiedereinsetzungsanträge berufen ist (vgl. zur unterlassenen Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zum alten Recht auch LG Bonn v. 29.06.2009 - 30 T 537/09, BeckRS 2009, 19309; Rausch, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 - 392 FamFG (EHUG) Rn. 4 a.E. m. w. N.). Zwar ist wegen § 335 Abs. 5 HGB die Entscheidungszuständigkeit für den Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich bei dem Rechtsbeschwerdeführer verortet und zwar sind im neuen Recht wegen § 335a Abs. 1 HGB die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung und diejenige gegen Entscheidungen über die Wiedereinsetzung zu trennen. Da indes – wie ausgeführt – die für das Beschwerdeverfahren maßgebliche Verschuldensfrage in das Wiedereinsetzungsverfahren „ausgelagert“ ist und über das Ordnungsgeld abschließend erst entschieden werden kann, wenn die Verschuldens-/Wiedereinsetzungsfrage geklärt ist, muss – wie bei einer unterlassenen Bescheidung eines Einspruchs – eine derartige Inzidentprüfung durch das Beschwerdegericht möglich sein.
22Das Vorgenannte hat jedoch nicht zur Folge, dass auch der Senat im Verfahren der Rechtsbeschwerde stets die Entscheidung über einen „übersehenen“ Wiedereinsetzungsantrag nachholen könnte. Zwar lässt man dies allgemein im Rechtsmittelverfahren zu, aber nur, soweit der Wiedereinsetzungsantrag nach Auffassung des Rechtsmittelgerichts tatsächlich Erfolg verspricht. Denn eine Zurückverweisung würde dann einen reinen Formalismus bedeuten: Die Vorinstanz müsste die Wiedereinsetzung gewähren; würde sie anders entscheiden, wäre diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren überprüfbar, sodass das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufheben und die Wiedereinsetzung gewähren würde (vgl. statt aller MüKo-FamFG/Pabst, 2. Aufl. 2013, § 19 Rn. 5 m.w.N.). Vorliegend hielt der Senat den Wiedereinsetzungsantrag jedoch für aussichtslos. In solchen Fällen scheidet eine eigene Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht aus; vielmehr ist an das vorinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Dies hat seinen Grund darin, dass den Beteiligten nicht die Möglichkeit genommen werden darf, dass das vorinstanzliche Gericht eine - sodann unanfechtbare und damit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts entzogene (vgl. Senat, Beschluss vom 21.09.2015 – 28 Wx 15/15 und 28 Wx 16/15, GmbHR 2016, 63) - Wiedereinsetzung gewähren möchte (so allgemein MüKo-FamFG/Pabst, 2. Aufl. 2013, § 19 Rn. 6 und ferner BAG v. 05.02. 2004 - 8 AZR 112/03, NJW 2004, 2112, 2113 und BGH v. 04.11.1981 - IV b ZR 625/80, NJW 1982, 1873, 1874).
23(2) Ungeachtet des § 335 Abs. 5 S. 9 HGB steht ein Vertretenmüssen der Beschwerdeführerin hier für den Zeitraumvor der (weiteren) Androhungsverfügung ohnehin außer Frage. Denn etwaige Gründe, die ein Nichteinhalten der gesetzlichen Einreichungsfristen hätten entschuldigen können, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin trifft angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben eine sekundäre Darlegungslast (Senat v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720). Für den Zeitraum nach der (weiteren) Androhungsverfügung bis hin zum Ablauf der 6-Wochen-Frist kann – ohne dass es auf die im Verfahren zwischen den Beteiligten diskutierte Frage nach einer Vertreterzurechnung und/oder dem Umfang eigener Überwachungspflichten ankommen würde – nichts anderes angenommen werden. Denn die Androhung der Verhängung des streitgegenständlichen (weiteren) Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000 EUR ist der Beschwerdeführerin bereits am 21.08.2014 zugestellt worden unter Hinweis auf die mit der Zustellung laufende 6-Wochen-Frist. Dass hier noch innerhalb dieser Frist ein Steuerberater mit der Erfüllung der Pflichten betraut worden sein soll, ist aber schon als solches weder vorgetragen noch ersichtlich und nach den weiteren Zeitabläufen im Verfahren auch nicht einmal wahrscheinlich. Dass zudem eine Mandatierung alleine nicht ausreichen würde, tritt nur ergänzend hinzu. Denn Sinn und Zweck der 6-Wochen-Frist ist nicht, einen noch nicht vorhandenen Jahresabschluss nunmehr noch aufzustellen/aufstellen zu lassen, sondern allenfalls, einen bereits aufgestellten Jahresabschluss nunmehr tatsächlich offenzulegen (statt aller LG Bonn v. 25.10.2007 - 11 T 21/07, BeckRS 2008, 10910; Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 3). Dass man seinerzeit bereits so weit gediehen war, ist ebenfalls nicht vorgebracht und auch unwahrscheinlich. Denn zur Offenlegung kam es erst im Februar 2015 und damit lange nach Fristablauf, ohne dass dies insgesamt schlüssig erklärt worden wäre. Selbst bei einer Nichtzurechnung von Steuerberaterverschulden über § 335 Abs. 5 S. 2 HGB und ungeachtet der Detailfragen zu den Anforderungen an Organisationspflichten der Beschwerdeführerin kam eine Wiedereinsetzung in die Verschuldensfrage (§ 335 Abs. 5 S. 1 HGB) wegen des (späteren) Büroversehens des Steuerberaters daher ganz ersichtlich nicht in Betracht. Die Wiedereinsetzungsregelung bezieht sich allein auf die unverschuldete Hinderung in der 6-Wochen-Frist und nicht - wie hier – auch auf – je nach Anforderung an Organisations- und Nachfragepflichten - nicht verschuldete und – je nach Rechtsansicht – nicht zuzurechnende Büroversehen in einem Zeitraum lange danach.
24b) Die Höhe des festgesetzten (weiteren) Ordnungsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
25aa) Die Staffelung von 2.500 EUR vom ersten Ordnungsgeld bis 5.000 EUR für das zweite Ordnungsgeld basiert auf der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Justiz und ist als solches bedenkenfrei (vgl. bereits Senat v. 04.01.2016 – 28 Wx 29/15, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Tatsache, dass selbst nach verspäteter Erfüllung der Offenlegungspflicht allein aus den dann verbleibenden Sanktionsgesichtspunkten heraus eine Festsetzung weiter möglich bleibt (siehe erneut BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875), welche als rein repressive strafähnliche Sanktion nur den - hier aber gewahrten - Voraussetzungen des Art 103 Abs. 2 GG genügen muss (BVerfG v. 09.01.2014 - 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460), belegt, dass keine durchgreifenden Bedenken an der Verhängung von auch hohen Folgeordnungsgeldern bei dauerhafter Zuwiderhandlung bestehen. (Senat a.a.O.). Soweit früher teilweise vertreten worden ist, dass das weitere (höhere) Ordnungsgeld zwingend nur noch auf den gesetzlichen Mindestbetrag von 2.500,00 EUR festzusetzen/herabzusetzen ist, wenn – sei es nach Ablauf der Nachfrist und sei es sogar erst nach der behördlichen Festsetzung - die Veröffentlichung tatsächlich erfolgt ist und bereits zuvor ein erstes Ordnungsgeld in dieser Mindesthöhe verhängt worden ist (so LG Bonn v. 02.03.2012 - 35 T 1121/11, BeckRS 2012, 09107; Waßmer, in: MüKo-BilanzR, 2013, § 335 Rn. 71), kann dahinstehen, ob diese Lesart schon zum alten Recht zutreffend war (kritisch Rausch, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 – 392 FamFG (EHUG) Rn. 98 m.w.N.; gegen Absenkung zumindest bei einer Veröffentlichung erst nach Festsetzung Wenzel, BB 2008, 769). Denn dem ist mit der gesetzlichen Neuregelung der Herabsetzungstatbestände in § 335 Abs. 4 HGB ersichtlich bewusst der Boden entzogen worden (Senat a.a.O.; ebenso Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 4 Fn. 54).
26bb) Aufgrund der Erfüllung der Offenlegungspflicht auch erst nach der angegriffenen Ordnungsgeldfestsetzung scheidet die von der Beschwerdeführerin begehrte Herabsenkung ebenfalls aus. § 335 Abs. 4 S. 3 HGB verbietet die Herabsenkung wegen neuer Tatsachen nach Festsetzung des Ordnungsgeldes (vgl. bereits Senat v. 22.06.2015 – 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858 = BeckRS 2015, 11719; v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 1086= BeckRS 2015, 12443).
27cc) Auch eine (sonstige) Herabsenkung aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz - trotz des Verweises aus § 335 Abs. 2 S. 1 HGB u.a. auf die in § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG enthaltene Billigkeitsregelung – nicht vor (Senat v. 22.06.2015 – 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858; v. 09.07.2015 – 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 858; v. 01.07.2015 – 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 und zuletzt Senat v. 04.01.2016 – 28 Wx 29/15, zur Veröffentlichung bestimmt). Eine solche Herabsetzungsmöglichkeit ist hier auch nicht aus anderen Gründen zu schaffen. Richtig ist zwar, dass das Ordnungsgeld unter Hinwegdenken des Büroversehens des Steuerberaters wegen (verspäteter) Pflichterfüllung nach Ablauf der 6-Wochen-Frist (aber vor der Festsetzung) wegen § 335 Abs. 4 S. 2 HGB betragsmäßig wahrscheinlich herabzusetzen gewesen wäre. In diese - durch das Steuerberaterverschulden im konkreten Fall dann vereitelte – (reine) "Chance" auf eine Herabsetzung gibt es indes nach dem Gesetz schon keine Wiedereinsetzungsmöglichkeit etc. Folgerichtig ist dieses Geschehen auch im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht beachtlich.
283. Die Kostenentscheidung für die Gerichtsgebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens, von deren Erhebung nach Auffassung des Senats abzusehen ist, basiert auf § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 4 FamFG i.V.m. dem – auch für Beschwerdeverfahren geltenden (Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 84 Rn. 2, § 81 Rn. 1) - § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Eine Überbürdung der Kostenlast auf die Beschwerdeführerin erscheint wegen der unrichtigen Rechtsanwendung durch das Landgericht in erster Instanz ebenso wenig sachgerecht wie eine Überbürdung der Kosten auf den im Ergebnis obsiegenden Rechtbeschwerdeführer. Die Anwendung des § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG ist nicht zwingend nachrangig gegenüber einer sonst denkbaren Kostenniederschlagung aus § 21 GNotKG (MüKo-FamFG/Schindler, 2. Aufl. 2013, § 81 Rn. 19).
29Das Vorgenannte gilt dann aber nicht für das eigentliche Beschwerdeverfahren. Eine Kostenentscheidung zu den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (§ 335a Abs. 3 S. 6 HGB i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB) ist nicht veranlasst, zumal die Beschwerdeführerin unterlegen ist und bei dem Rechtsbeschwerdeführer keine besonderen Kosten (etwa durch Beauftragung eines Rechtsanwalts) angefallen sind.
30Rechtsbehelfsbelehrung:
31Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
(1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Absatz 3 Satz 5 findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich aus Satz 2 oder den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung wird die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Satz 6 gilt entsprechend, wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 335 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das für den Sitz des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu und kann auch gegen eine vom Landgericht gewährte Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist nach § 335 Absatz 4 Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zugelassen werden. Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; dies gilt nicht für das Bundesamt. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 gelten entsprechend.
(4) Auf die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit dem Gericht nach den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie - 2.
§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässt und die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Absatz 3 Satz 5 findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich aus Satz 2 oder den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung wird die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Satz 6 gilt entsprechend, wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 335 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das für den Sitz des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu und kann auch gegen eine vom Landgericht gewährte Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist nach § 335 Absatz 4 Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zugelassen werden. Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; dies gilt nicht für das Bundesamt. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 gelten entsprechend.
(4) Auf die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit dem Gericht nach den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie - 2.
§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässt und die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
(1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Absatz 3 Satz 5 findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich aus Satz 2 oder den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung wird die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Satz 6 gilt entsprechend, wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 335 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das für den Sitz des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu und kann auch gegen eine vom Landgericht gewährte Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist nach § 335 Absatz 4 Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zugelassen werden. Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; dies gilt nicht für das Bundesamt. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 gelten entsprechend.
(4) Auf die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit dem Gericht nach den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie - 2.
§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässt und die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Absatz 3 Satz 5 findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich aus Satz 2 oder den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung wird die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Satz 6 gilt entsprechend, wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 335 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das für den Sitz des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu und kann auch gegen eine vom Landgericht gewährte Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist nach § 335 Absatz 4 Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zugelassen werden. Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; dies gilt nicht für das Bundesamt. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 gelten entsprechend.
(4) Auf die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit dem Gericht nach den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie - 2.
§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässt und die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Absatz 3 Satz 5 findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich aus Satz 2 oder den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung wird die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Satz 6 gilt entsprechend, wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 335 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das für den Sitz des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu und kann auch gegen eine vom Landgericht gewährte Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist nach § 335 Absatz 4 Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zugelassen werden. Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; dies gilt nicht für das Bundesamt. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 gelten entsprechend.
(4) Auf die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit dem Gericht nach den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie - 2.
§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässt und die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16.03.2015 – 11 T 706/14 (EHUG – 00036494/2014 – 01/02) aufgehoben.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.07.2014 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 27.06.2014 (Az.: EHUG – 00036494/2014 – 01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Ihrer am 10.07.2014 bei dem Rechtsbeschwerdeführer, dem C, eingegangenen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR durch die ihr am 01.07.2014 zugestellte Entscheidung vom 27.06.2014. Das Ordnungsgeld war wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2012 bei dem Betreiber des C2 verhängt worden. Die Verhängung des Ordnungsgeldes war mit Verfügung vom 05.03.2014, zugestellt am 07.03.2014, zuvor entsprechend angedroht worden.
4Am 03.07.2014 wurden die Unterlagen sodann zur Veröffentlichung eingereicht, die Veröffentlichung erfolgte am 09.07.2014. Der Verfahrensbevollmächtigte und Steuerberater der Beschwerdeführerin hatte tatsächlich bereits am 04.04.2014 den entsprechenden Auftrag durch die Beschwerdeführerin zur Übermittlung der Unterlagen erhalten. Die Übermittlung unterblieb damals aber zunächst aufgrund eines Büroversehens.
5Das C hat die Beschwerde vom 10.07.2014 angesichts dessen zugleich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in die mit Androhungsverfügung vom 05.03.2014 gesetzte sechswöchige Nachfrist behandelt und diesen Antrag mit Entscheidung vom 22.07.2014 verworfen. Es hat sich u.a. auf eine Zurechnung des Beraterverschuldens und auf die Verletzung eigener Überwachungspflichten der Beschwerdeführerin gestützt. Gegen diese am 24.07.2014 zugestellte Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde eingelegt.
6Das C hat sodann mit Entscheidung vom 12.08.2014 der Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung nicht abgeholfen und sich dabei u.a. darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin sich Verschulden ihres Steuerberaters zurechnen lassen müsse bzw. sie eigenes Organisationsverschulden wegen mangelnder Überwachung/Kontrolle ihres Beraters treffe. Das Landgericht Bonn hat unter dem 02.03.2015 darauf hingewiesen, dass die Kammer nicht von einer generellen Zurechenbarkeit von Beraterverschulden ausgehe, jedoch näher zur Überwachung/Kontrolle des eingeschalteten Beraters vorzutragen sei. Mit Schriftsatz von 11.03.2015 ist vorgetragen worden, dass die Leistung der Beschwerdeführerin unter dem 08.04.2014 als „auftragsgemäß ausgeführte Leistungen“ berechnet worden war – wobei wegen der Einzelheiten auf die vorgelegte Abrechnung, Bl. 12 d.A. Bezug genommen wird. Die Beschwerdeführerin hatte auf die Ausführung vertraut und damals keine weitere Überprüfung vorgenommen, ob die Veröffentlichung auch tatsächlich entsprechend der Abrechnung erfolgt war.
7Der Schriftsatz vom 11.03.2015 ist dem C vom Landgericht nicht zugeleitet worden. Das Landgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde mit Beschluss vom 16.03.2015 die unter dem 27.06.2014 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin der Staatskasse auferlegt. Es hat dies damit begründet, dass Versäumnisse und Fehler eines mit der Offenlegung beauftragten Steuerberaters der Gesellschaft im Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gerade nicht zurechenbar seien und die Beschwerdeführerin ihren Überwachungspflichten ausreichend nachgekommen sei, weil sie angesichts der erfolgten Berechnung der (vermeintlichen) Offenlegung innerhalb der Nachfrist auch auf deren tatsächliche Erfüllung haben vertrauen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 13 f. d.A.) Bezug genommen.
8Mit der vom Landgericht „aufgrund der unterschiedlichen Maßstäbe, die die mit EHUG-Verfahren betrauten Kammern des LG Bonn an das Verschulden stellen“ zugelassenen Rechtsbeschwerde, die am 17.04.2015 beim Oberlandesgericht Köln eingegangen ist, wendet sich das C gegen die ihm am 23.03.2015 bekannt gemachte Entscheidung. Gerügt wird u.a. eine Nichtbeachtung des § 335 Abs. 5 S. 9 HGB, wonach dann, wenn „die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt (haben) oder … die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden (ist), … sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen (können), dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.“. Das Bundesamt ist ferner der Ansicht, dass Beraterverschulden analog § 278 BGB, 152 Abs. 1 S. 3 AO zuzurechnen sei und sich dies u.a. heute auch aus § 335 Abs. 5 S. 2 HGB ableiten lasse. Zudem seien die Anforderungen an das Organisations- und Überwachungsschulden des Unternehmers verkannt worden, weil allein die Vorlage einer Rechnung keinesfalls zur Entlastung genüge. Zudem sei im konkreten Fall das rechtliche Gehör verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelschrift (Bl. 35 ff. d.A.) verwiesen.
9Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt,
10unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 16.03.2015 – 11 T 706/14 – die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin gegen die Ordnungsgeldfestsetzung der Rechtsbeschwerdeführerin vom 27.06.2014 – EHUG 00036494/2014 – 01/02 – zurückzuweisen.
11Der Senat hat mit Beschluss vom 20.04.2015, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 09.05.2015, angeordnet, dass ohne Erörterung in einem Termin im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll und eine Frist zur Stellungnahme binnen einen Monats ab Zustellung gesetzt. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.
12II.
13Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
141. Sie ist zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist infolge der Zulassung im angegriffenen Beschluss statthaft (§ 335a Abs. 3 S. 1 HGB). Sie ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 71 FamFG). Gemäß § 335a Abs. 3 S. 4 HGB steht die Rechtsbeschwerde zudem auch dem C zu, welches nach § 335a Abs. 3 S. 5 HGB sodann auch nicht dem Anwaltszwang vor dem Oberlandesgericht unterliegt.
152. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts i.S.d. § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 72 Abs. 1 FamFG, da eine Rechtsnorm - namentlich § 335 Abs. 5 S. 9 HGB – durch das Landgericht nicht richtig angewendet worden ist. Damit war nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG der angefochtene Beschluss, der sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 2 FamFG), aufzuheben. Der Senat konnte nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 6 FamFG sogleich selbst in der Sache entscheiden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist. Insbesondere bedurfte es vorliegend nicht der Nachholung der Gewährung rechtlichen Gehörs zu Gunsten des Rechtsbeschwerdeführers mit Blick auf den Schriftsatz vom 11.03.2015, da in der Sache antragsgemäß im Sinne der Rechtsbeschwerde zu entscheiden war.
16a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes gegen die Beschwerdeführerin lagen vor. Denn sie hat nicht spätestens sechs Wochen nach Zugang der Androhung ihren gesetzlichen Pflichten aus §§ 325 f. HGB entsprochen bzw. die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt (§ 335 Abs. 4 S. 1 HGB). Da das Ordnungsgeld sowohl Beuge- als auch Sanktionsfunktion hat, kann – wie im Übrigen § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB zeigt – allein die später tatsächlich erfolgte Offenlegung nichts an der grundsätzlichen Berechtigung der Festsetzung ändern (vgl. auch BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875). Soweit das Landgericht hier allein ein - rechtlich allerdings auch nach Ansicht des Senats zu prüfendes und auch während der Nachfrist erforderliches - Verschulden der Beschwerdeführerin verneint hat, überzeugt dies nicht. Es ist vielmehr von einer schuldhaften Versäumnis der Offenlegung auszugehen.
17a) Ein Vertretenmüssen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vor der Androhungsverfügung steht dabei schon im Ansatz außer Frage. Denn etwaige Gründe, die ein Nichteinhalten der gesetzlichen Einreichungsfristen aus § 325 HGB im konkreten Fall hätten entschuldigen können, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin trifft insoweit auch im Rahmen eines der Amtsermittlung unterliegenden Verfahrens angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben richtigerweise eine sekundäre Darlegungslast (so auch LG Bonn v. 21.03.2011 – 35 T 1620/11, DStR 2011, 780, 781; Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 3). Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne Vollhafter haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen und die gesetzlichen Grundlagen zu kennen.
18b) Auf ein fehlendes Vertretenmüssen im Zeitraum nach der Androhungsverfügung kann die Beschwerdeführerin sich daneben aber schon von Gesetzes wegen nicht mehr berufen.
19aa) Insofern verweist die Begründung der Rechtsbeschwerde zutreffend auf § 335 Abs. 5 S. 9 HGB, wonach dann, wenn die Beteiligten „Wiedereinsetzung nicht beantragt (haben) oder … die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden (ist), … sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen (können), dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.“ Diese ganz eindeutige gesetzliche Regelung greift angesichts der bestandskräftigen Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorliegend ein und unterbindet rigoros und unbedingt jedweden Einwand fehlenden Verschuldens hinsichtlich der Nichtoffenlegung innerhalb der sechswöchigen Nachfrist (vgl. zu dieser Folge auch LG Bonn v. 24.11.2014 – 36 T 637/14, n.v.; v. 04.02.2015 – 12 T 974/14, n.v.). Der Gesetzgeber hat mit der gesetzlichen Neuregelung bewusst die Verschuldensprüfung im Interesse einer schnelleren Nachholung der Offenlegung und der Nutzer der Jahresabschlüsse allein und ausschließlich auf den Wiedereinsetzungsantrag und das Wiedereinsetzungsverfahren „konzentrieren“ wollen (BT-Drs. 17/13221, S. 10) und mit einer „zielgenauen“ Wiedereinsetzung zugleich vermeiden wollen, dass das Ordnungsgeldverfahren als typisches Massenverfahren „durch zusätzliche Verwaltungsschritte überladen wird und damit die Funktionsfähigkeit des Verfahrens in Frage gestellt würde (BT-Drs. 17/13221, S. 6). Das Gesamtverfahren wird damit faktisch in mehrere Abschnitte unterteilt und abgeschichtet: Im Einspruchsverfahren kann geklärt werden, ob die Gesellschaft dem Grunde nach offenlegungspflichtig ist (zur Tatbestandswirkung einer Androhnungsverfügung vertiefend Rausch, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 – 392 FamFG (EHUG) Rn. 13 ff. m.w.N.). Die Frage des Verschuldens wird hingegen heute weitgehend in das Wiedereinsetzungsverfahren verlagert (so auch Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 6): Denn selbst der theoretisch noch (isoliert) im eigentlichen Beschwerdeverfahren gegen das Ordnungsgeld denkmögliche Einwand fehlenden Verschuldens im Zeitraum vor der Androhnung wird zumindest deutlich relativiert, wenn jedenfalls das Berufen (auch) auf eine unverschuldete Unmöglichkeit zumindest der rechtzeitigen Nachholung innerhalb der Sechswochenfrist durch § 335 Abs. 5 S. 9 HGB endgültig ausgehebelt werden kann. Gerade diese Zeitperiode ist praktisch aber der zentrale Bereich der Prüfung des Verschuldensvorwurfs (vgl. auch LG Bonn v. 21.03.2011 – 35 T 1620/10, DStR 2011, 780, 781; Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 3) - zumal nach einer Androhnungsverfügung gesteigerte Sorgfaltsmaßstäbe für die Überwachung und Kontrolle eingeschalteter Berater gelten dürften (vgl. LG Bonn v. 06.06.2013 – 31 T 59/13, BB 2013 2033). Zwar sind durchaus Fälle denkbar, in denen überhaupt erst nach einer Androhnung ein echtes Offenlegungshindernis entsteht wie etwa bei einer schweren Erkrankung oder Tod des mandatierten Steuerberaters (dazu BT-Drs. 17/13221. S. 7), doch ist nach heute geltendem Recht in solchen Fällen eben nur noch der Weg über die Wiedereinsetzung (und ggf. über die Beschwerde gegen eine Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages, § 335a HGB) gangbar. Eine solche deutliche Ausdehnung der Bedeutung des Wiedereinsetzungsverfahrens entsprach jedoch ausdrücklich den Intentionen des Gesetzgebers und ist in der 137. Sitzung des Rechtsausschlusses des Deutschen Bundestages – 17. Wahrperiode – vom 10.06.2013 auch aufgezeigt worden durch den Sachverständigen G (S. 33 des Protokolls der 137. Sitzung des Rechtsausschlusses des Deutschen Bundestages – 17. Wahrperiode – vom 10.06.2013). Die a.a.O. geäußerte Kritik des Sachverständigen Prof. Dr. L (S. 43 Protokoll) hat der Gesetzgeber im Nachgang nicht aufgegriffen. Richtig ist zwar, dass es systematisch atypisch ist, dass Vorschriften über die Wiedereinsetzung nicht nur – wie übrigens schon früher (§§ 17 ff. FamFG) – bei der Versäumnis der formellen Einspruchsfrist eingreifen, sondern auch hinsichtlich der Frage der schuldhaften Versäumnis der materiell-rechtlichen Offenlegungspflichten aus §§ 325, 335 HGB. Dort spielten zuvor Wiedereinsetzungsfragen keine Rolle, weil zum einen die §§ 17 ff. FamFG bei materiell-rechtlichen Fristen von Gesetzes wegen nicht einschlägig waren und zum anderen bei fehlendem Verschulden ohnehin kein Ordnungsgeld festgesetzt werden durfte und man dies zumindest im gerichtlichen Verfahren daher noch vollumfänglich hatte rügen können (so auch Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 5). Auf den nunmehr mit § 335 Abs. 5 S. 9 HGB eingeleiteten Systemwechsel dürften zwar die Bedenken des Bundesrates an einer umfassenden Wiedereinsetzungslösung fußen (BT-Drs. 17/13964, S. 1). Nachdem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung im Gesetzgebungsverfahren nochmals betont hatte, dass das neu konzeptionierte Wiedereinsetzungsverfahren nur eine „Aktivität“ von den Unternehmen erfordert und dann zu gerechten Lösungen führen kann, während weiche Ermessenslösungen demgegenüber gerade nicht gewollt waren (BT-Drs. 17/13964, S. 2), hat der Gesetzgeber die Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB gerade nicht abgeändert und damit schlussendlich gebilligt. Dass Wiedereinsetzungsvorschriften bei materiell-rechtlichen Fristen für entsprechend anwendbar erklärt werden, ist zudem auch kein absoluter Fremdkörper im deutschen Recht (vgl. nur § 46 Abs. 1 S. 3 WEG). Zu verstehen ist die - zugegeben scharfe - gesetzliche Neuregelung vielmehr aber auch als Kehrseite der auf der anderen Seite durchaus erfolgten Erweiterung von Wiedereinsetzungsmöglichkeiten, mit der der Gesetzgeber wiederum bewusst Härtefälle entschärfen wollte, ohne zugleich das ansonsten effektive Verwaltungsverfahren beim C zu gefährden (dazu auch Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 5; Schülke, NZG 2013, 1375, 1378).
20bb) Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken an der eindeutig gefassten Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB hat der Senat nicht. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. L im Rechtsausschuss u.a. die Berücksichtigung fehlenden Verschuldens erst und nur im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages als „verfassungsrechtlich nicht unproblematisch“ gerügt hat (aber auch als „letztlich tragfähig“, vgl. Protokoll der 137. Sitzung des Rechtsausschlusses des Deutschen Bundestages – 17. Wahrperiode – vom 10.06.2013, S. 10), bedarf keiner Entscheidung, wie die besondere gesetzliche Zurechnungsregelung für „Vertreter“ in § 335 Abs. 5 S. 2 HGB im Detail zu verstehen und wie die absolute Jahresfrist in § 335 Abs. 5 S. 7 HGB rechtlich zu bewerten ist. Für „Normalfälle“ wie den hier vorliegenden Fall ist das - aus Gründen der Verfahrensökonomie zwar durchaus schneidig ausgestaltete und sicherlich auch nicht sonderlich transparente - Ineinandergreifen der verschiedenen Rechtsbehelfe in Verfahren nach §§ 335, 335a HGB verfassungsrechtlich (noch) hinnehmbar. Der Senat hält es insbesondere auch nicht für geboten, (ungeschriebene) Hinweispflichten des Bundesamtes oder (ungeschriebene) Pflichten zu besonderen Rechtsbehelfsbelehrungen in verfassungskonformer Reduktion der Vorschriften zu verlangen. Denn es handelt sich allesamt um materiell-rechtliche Regelungen, von denen ein Unternehmer sich Kenntnis verschaffen kann und muss, zumindest wenn er durch die Androhungsverfügung einmal gewarnt sein muss.
21Ob § 335 Abs. 5 S. 9 HGB ggf. in solchen Fällen einschränkend auszulegen ist, in denen bei Einlegung der Beschwerde tatsächlich immer noch ein die Wiedereinsetzung begründendes und ein Verschulden des Unternehmers ausschließendes Hindernis weiterhin vorlag - und die Wiedereinsetzungsfristen daher noch nicht zu laufen begonnen haben - (dazu Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 6), bedarf hier ebenfalls noch keiner Vertiefung. Da das C die Beschwerde bei sachgerechter Auslegung hier entsprechend §§ 133, 157 BGB zu Recht (auch) als Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt und entsprechend beschieden hat, bedarf es zuletzt keiner weiteren Entscheidung des Senats, ob in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es erkennbar (auch) um die Verschuldensfragen geht, eine Beschwerde nicht im Zweifelstets (auch) als Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen sein wird mit dem Argument, dass im Zweifel der Rechtssuchende einen umfassenden und sachgerechten Rechtsbehelf einlegen will. Dann könnte - trotz der ersten Fallkonstellation in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB - in vielen Fällen nicht allein wegen eines fehlenden förmlichen Wiedereinsetzungsantrages per se jedwedes Berufen auf fehlendes Verschulden der Nichtoffenlegung innerhalb der Sechswochenfrist pauschal unterbunden werden (vgl. aber etwa LG Bonn v. 24.11.2014 – 36 T 637/14, n.v.; v. 04.02.2015 – 12 T 974/14, n.v.). Der Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB würde so zumindest ein Teil ihrer möglichen Härte genommen. Ebenso kann offen bleiben, ob dann, wenn das Bundesamt für Justiz eine solche nahe liegende Auslegung nicht vornimmt und deswegen einen (stillschweigenden) Wiedereinsetzungsantrag selbst nicht bescheidet, wie bereits früher für eine unterlassene Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist (dazu LG Bonn v. 29.06.2009 - 30 T 537/09, BeckRS 2009, 19309; Rausch, a.a.O., Rn. 4 a.E. m.w.N.) nicht dann auch hier eine Inzidentkontrolle durch das mit der Beschwerde befasste Gericht eröffnet ist aus Gründen der Verfahrensökonomie.
22c) Angesichts des Vorgenannten kommt es auf die weiteren von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen - insbesondere die Frage einer generellen Zurechnung von Beraterverschulden und die Frage nach den genauen Anforderungen an eine ausreichende Kontrolle eines eingeschalteten Beraters hinsichtlich der Pflichterfüllung in der Nachfrist – nicht mehr an.
234. Aufgrund der Erfüllung der Offenlegungspflicht erst nach Ordnungsgeldfestsetzung scheidet zuletzt auch eine von der Beschwerdeführerin begehrte Herabsenkung des Ordnungsgeldes aus. Die Voraussetzungen des § 335 Abs. 4 HGB liegen nicht vor, zudem verbietet § 335 Abs. 4 S. 3 HGB ohnehin eine Herabsenkung nach der Festsetzung (vgl. bereits eingehend Senat v. 22.06.2015 – 28 Wx 1/15, zur Veröffentlichung bestimmt). Auch eine (sonstige) Herabsenkung aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor, wie der Senat a.a.O. ebenfalls bereits entschieden hat. Zwar nimmt § 335 Abs. 2 S. 1 HGB für das behördliche Verfahren u.a. auch § 390 FamFG und damit die in § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG enthaltene Billigkeitsregelung in Bezug. Danach kann das „Gericht“ - hier in dem atypischen Verfahren also zunächst das Bundesamt für Justiz, welches wegen § 335a Abs. 2 HGB im Beschwerdeverfahren wie ein Gericht erster Instanz entscheidet -, „wenn die Umstände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.“ Diese Verweisung entspricht inhaltlich aber derjenigen in § 335 Abs. 2 HGB a.F., wo ebenfalls in Anlehnung an die registergerichtliche Vorgeschichte der EHUG-Sachen pauschal u.a. auf § 135 FGG und damit eigentlich ebenfalls auf die entsprechende Billigkeitsregelung in § 135 Abs. 2 S. 2 FGG verwiesen worden war. Dazu war indes - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung gerade keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG eben nur „nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden“ war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes abschließende Spezialregelungen darstellten (so BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827 und LG Bonn v. 10.12.2008 – 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; Stollenwerk/Kurpart, BB 2009, 150, 154). Dies gilt heute in gleichem Maße: Der Gesetzgeber hat nicht erkennen lassen, dass er bei der Neuregelung des § 335 HGB von dieser Linie hat Abstand nehmen wollte. Nachdem zunächst im Zuge der FGG-/FamFG-Novelle erkennbar nur eine Anpassung des § 335 HGB a.F. an die Neustrukturierung der Vorschriften des Allgemeinen Teils des FamFG sowie die geänderte Gesetzesbezeichnung gewollt war (BT-Drs. 16/6308, S. 352), sollte § 335 Abs. 4 HGB die früheren Regelungen nur sprachlich und systematisch vereinfachen und einen einheitlichen zusammengeführten Absatz zur Festsetzung und Herabsetzung bilden (BT-Dr. 17/13221, S. 7, 9). Es sollte keinerlei allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit nach Ermessens- oder Billigkeitsgesichtspunkten für die Behörde geschaffen werden. Wie der Senat a.a.O. ausgeführt hat, ergibt sich zudem auch aus den Rechtsausführungen der Sachverständigen in der 137. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 10.06.2013 nichts anderes. Dieser Spezialcharakter schließt nicht nur eine Anwendung des § 390 Abs. 2 S. 2 FamFG für das C, sondern auch für das Landgericht Bonn und damit auch den Senat aus (Senat, a.a.O.).
245. Die Kostenentscheidung für die Gerichtsgebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens, von deren Erhebung nach Auffassung des Senats abzusehen ist, basiert auf § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 4 FamFG i.V.m. dem – auch für Beschwerdeverfahren geltenden (Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 84 Rn. 2, § 81 Rn. 1) - § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Eine Überbürdung der Kostenlast auf die Beschwerdeführerin erscheint wegen der unrichtigen Rechtsanwendung durch das Landgericht in erster Instanz ebenso wenig sachgerecht wie eine Überbürdung der Kosten auf den obsiegenden Rechtbeschwerdeführer. Die Anwendung des § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG ist auch nicht zwingend nachrangig gegenüber einer sonst ebenfalls denkbaren Kostenniederschlagung aus § 21 GNotKG (MüKo-FamFG/Schindler, 2. Aufl. 2013, § 81 Rn. 19).
25Das Vorgenannte gilt nicht für das eigentliche Beschwerdeverfahren. Eine Kostenentscheidung zu den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (§ 335a Abs. 3 S. 6 HGB i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB) ist hier aber nicht veranlasst, zumal die Beschwerdeführerin unterlegen ist und bei dem Rechtsbeschwerdeführer keine besonderen Kosten (etwa durch Beauftragung eines Rechtsanwalts) angefallen sind.
26Rechtsbehelfsbelehrung:
27Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Absatz 3 Satz 5 findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich aus Satz 2 oder den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung wird die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Satz 6 gilt entsprechend, wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 335 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das für den Sitz des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu und kann auch gegen eine vom Landgericht gewährte Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist nach § 335 Absatz 4 Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zugelassen werden. Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; dies gilt nicht für das Bundesamt. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 gelten entsprechend.
(4) Auf die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit dem Gericht nach den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie - 2.
§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässt und die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde vom 08.06.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 05.05.2015 – 31 T 380/14 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt die Rechtsbeschwerdeführerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 2.500 EUR wegen verspäteter Einreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2012 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das C für K hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 05.03.2014, zugestellt am 07.03.2014, eine sechswöchige Nachfrist zur Meidung eines Ordnungsgeldes gesetzt und für den Fall der Fristversäumnis die Verhängung eines Ordnungsgeldes in entsprechender Höhe angedroht. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung lautete: „Gegen diese Verfügung ist der Einspruch statthaft…. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Daraus folgt: Sollten innerhalb der gesetzten sechswöchigen Nachfrist die Abschlussunterlagen nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht werden und sollte der Einspruch zu einem späteren Zeitpunkt zurückgewiesen werden, wird gleichzeitig damit ohne vorherige weitere Mitteilung das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt werden.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 05.03.2014 Bezug genommen.
4Nachdem die Beschwerdeführerin nicht reagiert hatte, hat das C durch die angefochtene Entscheidung vom 26.06.2014 das entsprechende Ordnungsgeld festgesetzt. Gegen diese, ihr am 28.06.2014 zugestellte, Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit am 11.07.2014 eingegangenem Anwaltsschreiben „Beschwerde“ eingelegt und unter Verweis auf ihre Kleinstkapitalgesellschafts-Eigenschaften die Herabsetzung des Ordnungsgeldes auf 0 EUR beantragt mit dem zusätzlichen Hinweis, dass die umgehende Offenlegung des Jahresabschlusses vorangetrieben wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 2 f. d.A.) Bezug genommen. Die Jahresabschlussunterlagen sind sodann bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers am 15.07.2014 vollständig eingereicht und am 18.07.2014 hinterlegt worden.
5Nachdem das C für K der Beschwerde u.a. unter Verweis auf den Ablauf der sechswöchigen Nachfrist und auf § 335 Abs. 4 S. 3 HGB nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung vom 05.05.2015, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 20 ff. d.A.), die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung zurückgewiesen. Es hat dies u.a. darauf gestützt, dass man die Sechswochenfrist habe verstreichen lassen und damit die Chance zur Abwendung der Festsetzung vertan habe. Wegen § 335 Abs. 5 S. 9 HGB könne man sich auf etwa fehlendes Verschulden nicht mehr berufen, weil kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden sei. Die Höhe des Ordnungsgeldes sei im Übrigen angesichts der Offenlegung erst nach Festsetzung schon wegen § 335 Abs. 4 S. 3 HGB nicht abänderbar und eine Herabsetzung aus Kulanz im Gesetz nicht vorgesehen.
6Gegen diese ihr am 11.05.2015 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 08.06.2015 die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie wendet ein, sie sei unverschuldet gehindert gewesen, ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen und es sei nach § 335 Abs. 5 S. 1 HGB Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 05.03.2014 sei unzureichend und damit fehlerhaft i.S.d. § 335 Abs. 4 S. 3 HGB. Es hätten u.a. Angaben darüber gefehlt, inwieweit die Beschwerde den Vollzug vorübergehend aussetze und dass „Aussetzung der Vollziehung“ hätte beantragt werden müssen. Da Wiedereinsetzung zu gewähren sei, sei sie so zu behandeln, als sei noch vor der Festsetzung veröffentlicht worden, so dass nach § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 – 4 HGB zumindest auf 500 EUR zu reduzieren sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechtsbeschwerdeschrift vom 08.06.2015 (Bl. 32 ff. d.A.) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 21.09.2015, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 64 ff. d.A.) hat sie ihren Standpunkt weiter vertieft.
7Das C beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde unter Verweis u.a. auf die Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB und unzureichenden Vortrag zu den Wiedereinsetzungsvoraussetzungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 05.08.2015 (Bl. 47 ff. d.A.) Bezug genommen.
8II.
9Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beschwerde hier zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, konnte der Senat nach § 74 Abs. 6 S. 1 FamFG entscheiden. Ein Absehen von einer Begründung der Entscheidung nach § 74 Abs. 7 FamFG erschien als untunlich.
10a) Dass vorliegend objektiv gegen die § 325 ff. HGB verstoßen worden ist, zieht die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. Insbesondere treffen die Offenlegungspflichten ohne Zweifel auch die Unternehmergesellschaft i.S.d. § 5a GmbHG als Formkaufmann und Unterform der GmbH (vgl. auch bereits Hinweis des Senats v. 29.06.2015 – 28 Wx 9/15, n.v.). Der Senat hat auch im Übrigen bereits entschieden, dass die gesetzliche Regelung in § 335 Abs. 4 S. 3 HGB streng wörtlich zu verstehen ist und eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes bei einer Pflichterfüllung erst nach der Festsetzung des Ordnungsgeldes im Grundsatz ausscheidet (OLG Köln v. 29.06.2015 - 28 Wx 1/15, BeckRS 2015, 11719). Da das Ordnungsgeld sowohl Beugefunktion als auch Sanktionsfunktion hat, kann - wie im Übrigen § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB zeigt - allein die später erfolgte Offenlegung ohnehin auch nichts an der grundsätzlichen Berechtigung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes ändern (vgl. auch BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875). Auch ist durch den Senat bereits geklärt, dass eine allgemeine (ermessensabhängige) Herabsetzungsmöglichkeit für das Ordnungsgeld neben den engen und hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 335 HGB nicht besteht (OLG Köln, a.a.O.; v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, BeckRS 2015, 12443).
11b) Es ist im Übrigen auch – was erforderlich ist - von einer schuldhaften Versäumnis der Offenlegung auszugehen. Ein Vertretenmüssen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vor der Androhungsverfügung steht schon im Ansatz außer Frage. Denn etwaige Gründe, die ein Nichteinhalten der gesetzlichen Einreichungsfristen aus § 325 HGB im konkreten Fall hätten entschuldigen können, sind bis zuletzt weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Die Beschwerdeführerin trifft insoweit auch im Rahmen eines der Amtsermittlung unterliegenden Verfahrens angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben eine sekundäre Darlegungslast (siehe bereits OLG Köln v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, BeckRS 2015, 11720 Tz. 13). Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne Vollhafter haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen und die gesetzlichen Grundlagen zu kennen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 21.09.2015 gehen insofern ebenfalls am Problem vorbei, weil die Frage der Fehlerhaftigkeit einer späteren Rechtsbehelfsbelehrung per se kein Entschuldigungsgrund für unternehmerisches Fehlverhalten im zeitlichen Vorfeld sein kann.
12Aber auf ein etwaiges fehlendes Vertretenmüssen im Zeitraum nach der Androhungsverfügung kann die Beschwerdeführerin sich nicht berufen. Insofern haben das Landgericht und auch das Bundesamt für Justiz zu Recht auf § 335 Abs. 5 S. 9 HGB verwiesen. Dass auch diese Regelung wörtlich zu verstehen ist und die Frage der Verschuldensprüfung auf diesem Weg weitgehend in ein etwaiges Wiedereinsetzungsverfahren verlagert wird, hat der Senat ebenfalls bereits herausgearbeitet (OLG Köln v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, BeckRS 2015, 11720 Tz. 15 ff.). Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat die Beschwerdeführerin vorliegend aber dann gerade nicht unmittelbar beantragt (§ 335 Abs. 5 S. 1 HGB). Ihre Beschwerde ist - auch bei der vom Senat befürworteten großzügigen und rechtschutzfreundlichen Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB – aber keinesfalls zumindest dem Umständen nach als (stillschweigender) Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen. Denn die Beschwerdeschrift wirft - was das C für K auch zutreffend herausgearbeitet hat - keinerlei Verschuldensfragen/-probleme auf, sondern stützt sich allein und ausschließlich (zu Unrecht) auf etwaige Herabsenkungsmöglichkeiten bei Kleinstkapitalgesellschaften für den Fall einer Pflichterfüllung nach Ablauf der Sechswochenfrist und vor der Festsetzung. Insofern kann auch bei großzügigster und „bürgerfreundlicher“ Auslegung dem Vorbringen kein Wiedereinsetzungsantrag entnommen werden.
13Ergänzend sei ausgeführt, dass im Übrigen auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht vorgelegen hätten. Zunächst greift die von der Beschwerdeführerin herangezogene gesetzliche Regelung in § 335 Abs. 5 S. 3 HGB nicht, da die Rechtsbehelfsbelehrung in den Androhungsverfügung gerade nicht fehlerhaft ist, sondern auf die gesetzliche Einspruchsmöglichkeit nach § 335 Abs. 3 HGB hinweist. Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung allein damit argumentiert, dass auch Hinweise zur „Aussetzung der Vollziehung“ geboten gewesen wären, ist das unzutreffend, da es solche besonderen Rechtsbehelfe richtigerweise hier so nicht gibt. Dass der Einspruch als solches keine aufschiebende Wirkung hat, ist in den Belehrung ansonsten eindeutig beschrieben (vgl. zudem § 335 Abs. 3 S. 3 HGB). Der Senat hat zudem ebenfalls bereits ausgeführt, dass es keinesfalls von Rechts wegen geboten ist, (ungeschriebene) weitere Hinweispflichten des Bundesamtes oder (ungeschriebene) Pflichten zu besonderen Rechtsbehelfsbelehrungen in verfassungskonformer Reduktion der gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Denn bei den betreffenden Regelungen in § 335 HGB handelt sich um rechtliche Regelungen, von denen ein am Markt tätiger Unternehmer sich durchaus Kenntnis verschaffen kann und muss, zumindest wenn er durch die Androhungsverfügung einmal gewarnt ist (OLG Köln, a.a.O., Tz. 16). Daher ist insbesondere auch nicht nochmals ausdrücklich auf die sich aus dem Gesetz eindeutig ergebenden materiell-rechtlichen Wiedereinsetzungsmöglichkeiten in die Verschuldensfrage gesondert hinzuweisen.
14Etwas anderes folgt auch nicht aus der Existenz der Regelung in § 335 Abs. 5 S. 3 HGB: Denn diese Regelung bezieht sich bei verständiger Auslegung nur auf den ersten Teil des § 335 Abs. 5 S. 1 HGB, nämlich die unverschuldete Hinderung, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen. Nur dort gibt es – was im Gesetz übrigens nicht eindeutig geregelt ist (Schülke, NZG 2013, 1375, 1378), sich aber wohl aus dem Verfügungscharakter der Androhung ableiten lässt - von Gesetzes wegen eine eigene Rechtsbehelfsbelehrung und nur dort kann deren Fehlerhaftigkeit auch das rechtzeitige Einlegen des Rechtsbehelfs (Einspruchs) verhindern. Der Gesetzgeber hatte bei Schaffung der gesonderten Regelungen zur Wiedereinsetzung in der aktuellen Fassung des § 335 Abs. 5 HGB ersichtlich primär nur im Auge, dass die alte Fassung des § 335 HGB die Wiedereinsetzung explizit nur für die Beschwerdefrist, nicht aber für die Einspruchsfrist normierte und deswegen Unsicherheiten über die Anwendbarkeit auch im dortigen Bereich bestanden haben mögen (so BT-Drs. 17/13221, S. 9 f.; bejahend aber die ganz h.M., vgl. Rausch, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 bis 392 FamFG (EHUG) Rn. 4 m.w.N.). Durch die gesonderte Regelung einer Wiedereinsetzung auch für das Einspruchsverfahren in § 335 Abs. 5 HGB – neben der bereits im Verweiswege geregelten Möglichkeit für das eigentliche behördliche Verfahren über § 335 Abs. 2 S. 1 HGB i.V.m. § 17 FamFG – entstand folgerichtig das zwingende Bedürfnis, mit § 335 Abs. 5 S. 3 HGB eine dem § 17 Abs. 2 FamFG entsprechende Regelung aufzunehmen, wie es auch sonst im Bereich der Wiedereinsetzungsvorschriften bei Notfristen der Regel entspricht (vgl. etwa § 233 S. 2 ZPO, § 44 S. 2 StPO). Als der Gesetzgeber in § 335 Abs. 5 HGB zugleich aber auch noch - als echtes Novum - die „materiell-rechtliche Wiedereinsetzung“ in die Verschuldensfrage mitgeregelt hat, ist ihm ganz ersichtlich nicht weiter aufgefallen, dass der Einschub entsprechend § 17 Abs. 2 FamFG auf diese Fallgruppe gar nicht passt.
15Im Übrigen ist zudem – und das ist auch maßgeblich - bis zuletzt auch hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weswegen die Beschwerdeführerin nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist ihren gesetzlichen Pflichten hätte nachkommen können.
16cc) Die Kostenentscheidung für die Gerichtsgebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens basiert auf § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 4 FamFG i.V.m. dem – auch für Beschwerdeverfahren geltenden (Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 84 Rn. 2, § 81 Rn. 1) - § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung zu den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (§ 335a Abs. 3 S. 6 HGB i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB) nicht veranlasst.
17Rechtsbehelfsbelehrung:
18Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
19(1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktiengesetzes, § 79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 350 des Umwandlungsgesetzes oder § 12 des EWIV-Ausführungsgesetzes rechtfertigt, glaubhafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen.
(2) In gleicher Weise kann das Registergericht gegen die Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder dessen Liquidatoren vorgehen, um sie zur Befolgung der in § 78 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Vorschriften anzuhalten.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
(1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Absatz 3 Satz 5 findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich aus Satz 2 oder den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung wird die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Satz 6 gilt entsprechend, wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 335 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das für den Sitz des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu und kann auch gegen eine vom Landgericht gewährte Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist nach § 335 Absatz 4 Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zugelassen werden. Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; dies gilt nicht für das Bundesamt. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 gelten entsprechend.
(4) Auf die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit dem Gericht nach den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie - 2.
§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässt und die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16.03.2015 – 11 T 706/14 (EHUG – 00036494/2014 – 01/02) aufgehoben.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.07.2014 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 27.06.2014 (Az.: EHUG – 00036494/2014 – 01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Ihrer am 10.07.2014 bei dem Rechtsbeschwerdeführer, dem C, eingegangenen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR durch die ihr am 01.07.2014 zugestellte Entscheidung vom 27.06.2014. Das Ordnungsgeld war wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2012 bei dem Betreiber des C2 verhängt worden. Die Verhängung des Ordnungsgeldes war mit Verfügung vom 05.03.2014, zugestellt am 07.03.2014, zuvor entsprechend angedroht worden.
4Am 03.07.2014 wurden die Unterlagen sodann zur Veröffentlichung eingereicht, die Veröffentlichung erfolgte am 09.07.2014. Der Verfahrensbevollmächtigte und Steuerberater der Beschwerdeführerin hatte tatsächlich bereits am 04.04.2014 den entsprechenden Auftrag durch die Beschwerdeführerin zur Übermittlung der Unterlagen erhalten. Die Übermittlung unterblieb damals aber zunächst aufgrund eines Büroversehens.
5Das C hat die Beschwerde vom 10.07.2014 angesichts dessen zugleich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in die mit Androhungsverfügung vom 05.03.2014 gesetzte sechswöchige Nachfrist behandelt und diesen Antrag mit Entscheidung vom 22.07.2014 verworfen. Es hat sich u.a. auf eine Zurechnung des Beraterverschuldens und auf die Verletzung eigener Überwachungspflichten der Beschwerdeführerin gestützt. Gegen diese am 24.07.2014 zugestellte Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde eingelegt.
6Das C hat sodann mit Entscheidung vom 12.08.2014 der Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung nicht abgeholfen und sich dabei u.a. darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin sich Verschulden ihres Steuerberaters zurechnen lassen müsse bzw. sie eigenes Organisationsverschulden wegen mangelnder Überwachung/Kontrolle ihres Beraters treffe. Das Landgericht Bonn hat unter dem 02.03.2015 darauf hingewiesen, dass die Kammer nicht von einer generellen Zurechenbarkeit von Beraterverschulden ausgehe, jedoch näher zur Überwachung/Kontrolle des eingeschalteten Beraters vorzutragen sei. Mit Schriftsatz von 11.03.2015 ist vorgetragen worden, dass die Leistung der Beschwerdeführerin unter dem 08.04.2014 als „auftragsgemäß ausgeführte Leistungen“ berechnet worden war – wobei wegen der Einzelheiten auf die vorgelegte Abrechnung, Bl. 12 d.A. Bezug genommen wird. Die Beschwerdeführerin hatte auf die Ausführung vertraut und damals keine weitere Überprüfung vorgenommen, ob die Veröffentlichung auch tatsächlich entsprechend der Abrechnung erfolgt war.
7Der Schriftsatz vom 11.03.2015 ist dem C vom Landgericht nicht zugeleitet worden. Das Landgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde mit Beschluss vom 16.03.2015 die unter dem 27.06.2014 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin der Staatskasse auferlegt. Es hat dies damit begründet, dass Versäumnisse und Fehler eines mit der Offenlegung beauftragten Steuerberaters der Gesellschaft im Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gerade nicht zurechenbar seien und die Beschwerdeführerin ihren Überwachungspflichten ausreichend nachgekommen sei, weil sie angesichts der erfolgten Berechnung der (vermeintlichen) Offenlegung innerhalb der Nachfrist auch auf deren tatsächliche Erfüllung haben vertrauen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 13 f. d.A.) Bezug genommen.
8Mit der vom Landgericht „aufgrund der unterschiedlichen Maßstäbe, die die mit EHUG-Verfahren betrauten Kammern des LG Bonn an das Verschulden stellen“ zugelassenen Rechtsbeschwerde, die am 17.04.2015 beim Oberlandesgericht Köln eingegangen ist, wendet sich das C gegen die ihm am 23.03.2015 bekannt gemachte Entscheidung. Gerügt wird u.a. eine Nichtbeachtung des § 335 Abs. 5 S. 9 HGB, wonach dann, wenn „die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt (haben) oder … die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden (ist), … sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen (können), dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.“. Das Bundesamt ist ferner der Ansicht, dass Beraterverschulden analog § 278 BGB, 152 Abs. 1 S. 3 AO zuzurechnen sei und sich dies u.a. heute auch aus § 335 Abs. 5 S. 2 HGB ableiten lasse. Zudem seien die Anforderungen an das Organisations- und Überwachungsschulden des Unternehmers verkannt worden, weil allein die Vorlage einer Rechnung keinesfalls zur Entlastung genüge. Zudem sei im konkreten Fall das rechtliche Gehör verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelschrift (Bl. 35 ff. d.A.) verwiesen.
9Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt,
10unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 16.03.2015 – 11 T 706/14 – die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin gegen die Ordnungsgeldfestsetzung der Rechtsbeschwerdeführerin vom 27.06.2014 – EHUG 00036494/2014 – 01/02 – zurückzuweisen.
11Der Senat hat mit Beschluss vom 20.04.2015, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 09.05.2015, angeordnet, dass ohne Erörterung in einem Termin im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll und eine Frist zur Stellungnahme binnen einen Monats ab Zustellung gesetzt. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.
12II.
13Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
141. Sie ist zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist infolge der Zulassung im angegriffenen Beschluss statthaft (§ 335a Abs. 3 S. 1 HGB). Sie ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 71 FamFG). Gemäß § 335a Abs. 3 S. 4 HGB steht die Rechtsbeschwerde zudem auch dem C zu, welches nach § 335a Abs. 3 S. 5 HGB sodann auch nicht dem Anwaltszwang vor dem Oberlandesgericht unterliegt.
152. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts i.S.d. § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 72 Abs. 1 FamFG, da eine Rechtsnorm - namentlich § 335 Abs. 5 S. 9 HGB – durch das Landgericht nicht richtig angewendet worden ist. Damit war nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG der angefochtene Beschluss, der sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 2 FamFG), aufzuheben. Der Senat konnte nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 6 FamFG sogleich selbst in der Sache entscheiden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist. Insbesondere bedurfte es vorliegend nicht der Nachholung der Gewährung rechtlichen Gehörs zu Gunsten des Rechtsbeschwerdeführers mit Blick auf den Schriftsatz vom 11.03.2015, da in der Sache antragsgemäß im Sinne der Rechtsbeschwerde zu entscheiden war.
16a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes gegen die Beschwerdeführerin lagen vor. Denn sie hat nicht spätestens sechs Wochen nach Zugang der Androhung ihren gesetzlichen Pflichten aus §§ 325 f. HGB entsprochen bzw. die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt (§ 335 Abs. 4 S. 1 HGB). Da das Ordnungsgeld sowohl Beuge- als auch Sanktionsfunktion hat, kann – wie im Übrigen § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB zeigt – allein die später tatsächlich erfolgte Offenlegung nichts an der grundsätzlichen Berechtigung der Festsetzung ändern (vgl. auch BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875). Soweit das Landgericht hier allein ein - rechtlich allerdings auch nach Ansicht des Senats zu prüfendes und auch während der Nachfrist erforderliches - Verschulden der Beschwerdeführerin verneint hat, überzeugt dies nicht. Es ist vielmehr von einer schuldhaften Versäumnis der Offenlegung auszugehen.
17a) Ein Vertretenmüssen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vor der Androhungsverfügung steht dabei schon im Ansatz außer Frage. Denn etwaige Gründe, die ein Nichteinhalten der gesetzlichen Einreichungsfristen aus § 325 HGB im konkreten Fall hätten entschuldigen können, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin trifft insoweit auch im Rahmen eines der Amtsermittlung unterliegenden Verfahrens angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben richtigerweise eine sekundäre Darlegungslast (so auch LG Bonn v. 21.03.2011 – 35 T 1620/11, DStR 2011, 780, 781; Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 3). Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne Vollhafter haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen und die gesetzlichen Grundlagen zu kennen.
18b) Auf ein fehlendes Vertretenmüssen im Zeitraum nach der Androhungsverfügung kann die Beschwerdeführerin sich daneben aber schon von Gesetzes wegen nicht mehr berufen.
19aa) Insofern verweist die Begründung der Rechtsbeschwerde zutreffend auf § 335 Abs. 5 S. 9 HGB, wonach dann, wenn die Beteiligten „Wiedereinsetzung nicht beantragt (haben) oder … die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden (ist), … sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen (können), dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.“ Diese ganz eindeutige gesetzliche Regelung greift angesichts der bestandskräftigen Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorliegend ein und unterbindet rigoros und unbedingt jedweden Einwand fehlenden Verschuldens hinsichtlich der Nichtoffenlegung innerhalb der sechswöchigen Nachfrist (vgl. zu dieser Folge auch LG Bonn v. 24.11.2014 – 36 T 637/14, n.v.; v. 04.02.2015 – 12 T 974/14, n.v.). Der Gesetzgeber hat mit der gesetzlichen Neuregelung bewusst die Verschuldensprüfung im Interesse einer schnelleren Nachholung der Offenlegung und der Nutzer der Jahresabschlüsse allein und ausschließlich auf den Wiedereinsetzungsantrag und das Wiedereinsetzungsverfahren „konzentrieren“ wollen (BT-Drs. 17/13221, S. 10) und mit einer „zielgenauen“ Wiedereinsetzung zugleich vermeiden wollen, dass das Ordnungsgeldverfahren als typisches Massenverfahren „durch zusätzliche Verwaltungsschritte überladen wird und damit die Funktionsfähigkeit des Verfahrens in Frage gestellt würde (BT-Drs. 17/13221, S. 6). Das Gesamtverfahren wird damit faktisch in mehrere Abschnitte unterteilt und abgeschichtet: Im Einspruchsverfahren kann geklärt werden, ob die Gesellschaft dem Grunde nach offenlegungspflichtig ist (zur Tatbestandswirkung einer Androhnungsverfügung vertiefend Rausch, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 – 392 FamFG (EHUG) Rn. 13 ff. m.w.N.). Die Frage des Verschuldens wird hingegen heute weitgehend in das Wiedereinsetzungsverfahren verlagert (so auch Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 6): Denn selbst der theoretisch noch (isoliert) im eigentlichen Beschwerdeverfahren gegen das Ordnungsgeld denkmögliche Einwand fehlenden Verschuldens im Zeitraum vor der Androhnung wird zumindest deutlich relativiert, wenn jedenfalls das Berufen (auch) auf eine unverschuldete Unmöglichkeit zumindest der rechtzeitigen Nachholung innerhalb der Sechswochenfrist durch § 335 Abs. 5 S. 9 HGB endgültig ausgehebelt werden kann. Gerade diese Zeitperiode ist praktisch aber der zentrale Bereich der Prüfung des Verschuldensvorwurfs (vgl. auch LG Bonn v. 21.03.2011 – 35 T 1620/10, DStR 2011, 780, 781; Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 3) - zumal nach einer Androhnungsverfügung gesteigerte Sorgfaltsmaßstäbe für die Überwachung und Kontrolle eingeschalteter Berater gelten dürften (vgl. LG Bonn v. 06.06.2013 – 31 T 59/13, BB 2013 2033). Zwar sind durchaus Fälle denkbar, in denen überhaupt erst nach einer Androhnung ein echtes Offenlegungshindernis entsteht wie etwa bei einer schweren Erkrankung oder Tod des mandatierten Steuerberaters (dazu BT-Drs. 17/13221. S. 7), doch ist nach heute geltendem Recht in solchen Fällen eben nur noch der Weg über die Wiedereinsetzung (und ggf. über die Beschwerde gegen eine Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages, § 335a HGB) gangbar. Eine solche deutliche Ausdehnung der Bedeutung des Wiedereinsetzungsverfahrens entsprach jedoch ausdrücklich den Intentionen des Gesetzgebers und ist in der 137. Sitzung des Rechtsausschlusses des Deutschen Bundestages – 17. Wahrperiode – vom 10.06.2013 auch aufgezeigt worden durch den Sachverständigen G (S. 33 des Protokolls der 137. Sitzung des Rechtsausschlusses des Deutschen Bundestages – 17. Wahrperiode – vom 10.06.2013). Die a.a.O. geäußerte Kritik des Sachverständigen Prof. Dr. L (S. 43 Protokoll) hat der Gesetzgeber im Nachgang nicht aufgegriffen. Richtig ist zwar, dass es systematisch atypisch ist, dass Vorschriften über die Wiedereinsetzung nicht nur – wie übrigens schon früher (§§ 17 ff. FamFG) – bei der Versäumnis der formellen Einspruchsfrist eingreifen, sondern auch hinsichtlich der Frage der schuldhaften Versäumnis der materiell-rechtlichen Offenlegungspflichten aus §§ 325, 335 HGB. Dort spielten zuvor Wiedereinsetzungsfragen keine Rolle, weil zum einen die §§ 17 ff. FamFG bei materiell-rechtlichen Fristen von Gesetzes wegen nicht einschlägig waren und zum anderen bei fehlendem Verschulden ohnehin kein Ordnungsgeld festgesetzt werden durfte und man dies zumindest im gerichtlichen Verfahren daher noch vollumfänglich hatte rügen können (so auch Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 5). Auf den nunmehr mit § 335 Abs. 5 S. 9 HGB eingeleiteten Systemwechsel dürften zwar die Bedenken des Bundesrates an einer umfassenden Wiedereinsetzungslösung fußen (BT-Drs. 17/13964, S. 1). Nachdem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung im Gesetzgebungsverfahren nochmals betont hatte, dass das neu konzeptionierte Wiedereinsetzungsverfahren nur eine „Aktivität“ von den Unternehmen erfordert und dann zu gerechten Lösungen führen kann, während weiche Ermessenslösungen demgegenüber gerade nicht gewollt waren (BT-Drs. 17/13964, S. 2), hat der Gesetzgeber die Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB gerade nicht abgeändert und damit schlussendlich gebilligt. Dass Wiedereinsetzungsvorschriften bei materiell-rechtlichen Fristen für entsprechend anwendbar erklärt werden, ist zudem auch kein absoluter Fremdkörper im deutschen Recht (vgl. nur § 46 Abs. 1 S. 3 WEG). Zu verstehen ist die - zugegeben scharfe - gesetzliche Neuregelung vielmehr aber auch als Kehrseite der auf der anderen Seite durchaus erfolgten Erweiterung von Wiedereinsetzungsmöglichkeiten, mit der der Gesetzgeber wiederum bewusst Härtefälle entschärfen wollte, ohne zugleich das ansonsten effektive Verwaltungsverfahren beim C zu gefährden (dazu auch Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 5; Schülke, NZG 2013, 1375, 1378).
20bb) Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken an der eindeutig gefassten Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB hat der Senat nicht. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. L im Rechtsausschuss u.a. die Berücksichtigung fehlenden Verschuldens erst und nur im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages als „verfassungsrechtlich nicht unproblematisch“ gerügt hat (aber auch als „letztlich tragfähig“, vgl. Protokoll der 137. Sitzung des Rechtsausschlusses des Deutschen Bundestages – 17. Wahrperiode – vom 10.06.2013, S. 10), bedarf keiner Entscheidung, wie die besondere gesetzliche Zurechnungsregelung für „Vertreter“ in § 335 Abs. 5 S. 2 HGB im Detail zu verstehen und wie die absolute Jahresfrist in § 335 Abs. 5 S. 7 HGB rechtlich zu bewerten ist. Für „Normalfälle“ wie den hier vorliegenden Fall ist das - aus Gründen der Verfahrensökonomie zwar durchaus schneidig ausgestaltete und sicherlich auch nicht sonderlich transparente - Ineinandergreifen der verschiedenen Rechtsbehelfe in Verfahren nach §§ 335, 335a HGB verfassungsrechtlich (noch) hinnehmbar. Der Senat hält es insbesondere auch nicht für geboten, (ungeschriebene) Hinweispflichten des Bundesamtes oder (ungeschriebene) Pflichten zu besonderen Rechtsbehelfsbelehrungen in verfassungskonformer Reduktion der Vorschriften zu verlangen. Denn es handelt sich allesamt um materiell-rechtliche Regelungen, von denen ein Unternehmer sich Kenntnis verschaffen kann und muss, zumindest wenn er durch die Androhungsverfügung einmal gewarnt sein muss.
21Ob § 335 Abs. 5 S. 9 HGB ggf. in solchen Fällen einschränkend auszulegen ist, in denen bei Einlegung der Beschwerde tatsächlich immer noch ein die Wiedereinsetzung begründendes und ein Verschulden des Unternehmers ausschließendes Hindernis weiterhin vorlag - und die Wiedereinsetzungsfristen daher noch nicht zu laufen begonnen haben - (dazu Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 6), bedarf hier ebenfalls noch keiner Vertiefung. Da das C die Beschwerde bei sachgerechter Auslegung hier entsprechend §§ 133, 157 BGB zu Recht (auch) als Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt und entsprechend beschieden hat, bedarf es zuletzt keiner weiteren Entscheidung des Senats, ob in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es erkennbar (auch) um die Verschuldensfragen geht, eine Beschwerde nicht im Zweifelstets (auch) als Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen sein wird mit dem Argument, dass im Zweifel der Rechtssuchende einen umfassenden und sachgerechten Rechtsbehelf einlegen will. Dann könnte - trotz der ersten Fallkonstellation in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB - in vielen Fällen nicht allein wegen eines fehlenden förmlichen Wiedereinsetzungsantrages per se jedwedes Berufen auf fehlendes Verschulden der Nichtoffenlegung innerhalb der Sechswochenfrist pauschal unterbunden werden (vgl. aber etwa LG Bonn v. 24.11.2014 – 36 T 637/14, n.v.; v. 04.02.2015 – 12 T 974/14, n.v.). Der Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB würde so zumindest ein Teil ihrer möglichen Härte genommen. Ebenso kann offen bleiben, ob dann, wenn das Bundesamt für Justiz eine solche nahe liegende Auslegung nicht vornimmt und deswegen einen (stillschweigenden) Wiedereinsetzungsantrag selbst nicht bescheidet, wie bereits früher für eine unterlassene Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist (dazu LG Bonn v. 29.06.2009 - 30 T 537/09, BeckRS 2009, 19309; Rausch, a.a.O., Rn. 4 a.E. m.w.N.) nicht dann auch hier eine Inzidentkontrolle durch das mit der Beschwerde befasste Gericht eröffnet ist aus Gründen der Verfahrensökonomie.
22c) Angesichts des Vorgenannten kommt es auf die weiteren von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen - insbesondere die Frage einer generellen Zurechnung von Beraterverschulden und die Frage nach den genauen Anforderungen an eine ausreichende Kontrolle eines eingeschalteten Beraters hinsichtlich der Pflichterfüllung in der Nachfrist – nicht mehr an.
234. Aufgrund der Erfüllung der Offenlegungspflicht erst nach Ordnungsgeldfestsetzung scheidet zuletzt auch eine von der Beschwerdeführerin begehrte Herabsenkung des Ordnungsgeldes aus. Die Voraussetzungen des § 335 Abs. 4 HGB liegen nicht vor, zudem verbietet § 335 Abs. 4 S. 3 HGB ohnehin eine Herabsenkung nach der Festsetzung (vgl. bereits eingehend Senat v. 22.06.2015 – 28 Wx 1/15, zur Veröffentlichung bestimmt). Auch eine (sonstige) Herabsenkung aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor, wie der Senat a.a.O. ebenfalls bereits entschieden hat. Zwar nimmt § 335 Abs. 2 S. 1 HGB für das behördliche Verfahren u.a. auch § 390 FamFG und damit die in § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG enthaltene Billigkeitsregelung in Bezug. Danach kann das „Gericht“ - hier in dem atypischen Verfahren also zunächst das Bundesamt für Justiz, welches wegen § 335a Abs. 2 HGB im Beschwerdeverfahren wie ein Gericht erster Instanz entscheidet -, „wenn die Umstände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.“ Diese Verweisung entspricht inhaltlich aber derjenigen in § 335 Abs. 2 HGB a.F., wo ebenfalls in Anlehnung an die registergerichtliche Vorgeschichte der EHUG-Sachen pauschal u.a. auf § 135 FGG und damit eigentlich ebenfalls auf die entsprechende Billigkeitsregelung in § 135 Abs. 2 S. 2 FGG verwiesen worden war. Dazu war indes - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung gerade keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG eben nur „nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden“ war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes abschließende Spezialregelungen darstellten (so BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827 und LG Bonn v. 10.12.2008 – 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; Stollenwerk/Kurpart, BB 2009, 150, 154). Dies gilt heute in gleichem Maße: Der Gesetzgeber hat nicht erkennen lassen, dass er bei der Neuregelung des § 335 HGB von dieser Linie hat Abstand nehmen wollte. Nachdem zunächst im Zuge der FGG-/FamFG-Novelle erkennbar nur eine Anpassung des § 335 HGB a.F. an die Neustrukturierung der Vorschriften des Allgemeinen Teils des FamFG sowie die geänderte Gesetzesbezeichnung gewollt war (BT-Drs. 16/6308, S. 352), sollte § 335 Abs. 4 HGB die früheren Regelungen nur sprachlich und systematisch vereinfachen und einen einheitlichen zusammengeführten Absatz zur Festsetzung und Herabsetzung bilden (BT-Dr. 17/13221, S. 7, 9). Es sollte keinerlei allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit nach Ermessens- oder Billigkeitsgesichtspunkten für die Behörde geschaffen werden. Wie der Senat a.a.O. ausgeführt hat, ergibt sich zudem auch aus den Rechtsausführungen der Sachverständigen in der 137. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 10.06.2013 nichts anderes. Dieser Spezialcharakter schließt nicht nur eine Anwendung des § 390 Abs. 2 S. 2 FamFG für das C, sondern auch für das Landgericht Bonn und damit auch den Senat aus (Senat, a.a.O.).
245. Die Kostenentscheidung für die Gerichtsgebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens, von deren Erhebung nach Auffassung des Senats abzusehen ist, basiert auf § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 4 FamFG i.V.m. dem – auch für Beschwerdeverfahren geltenden (Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 84 Rn. 2, § 81 Rn. 1) - § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Eine Überbürdung der Kostenlast auf die Beschwerdeführerin erscheint wegen der unrichtigen Rechtsanwendung durch das Landgericht in erster Instanz ebenso wenig sachgerecht wie eine Überbürdung der Kosten auf den obsiegenden Rechtbeschwerdeführer. Die Anwendung des § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG ist auch nicht zwingend nachrangig gegenüber einer sonst ebenfalls denkbaren Kostenniederschlagung aus § 21 GNotKG (MüKo-FamFG/Schindler, 2. Aufl. 2013, § 81 Rn. 19).
25Das Vorgenannte gilt nicht für das eigentliche Beschwerdeverfahren. Eine Kostenentscheidung zu den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (§ 335a Abs. 3 S. 6 HGB i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB) ist hier aber nicht veranlasst, zumal die Beschwerdeführerin unterlegen ist und bei dem Rechtsbeschwerdeführer keine besonderen Kosten (etwa durch Beauftragung eines Rechtsanwalts) angefallen sind.
26Rechtsbehelfsbelehrung:
27Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
Tenor
-
1. Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 25. Oktober 2012 - 32 T 892/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.
-
2. Damit wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20. Dezember 2012 - 32 T 892/12 - gegenstandslos.
-
3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu erstatten.
-
4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB. Diese ist darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin mit den von ihr zur Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger eingereichten Jahresabschlussunterlagen (vgl. § 325 HGB) keinen Bericht des Aufsichtsrats vorgelegt hat. Ein Aufsichtsrat ist von ihr allerdings nicht eingerichtet.
- 2
-
Die Beschwerdeführerin, ein in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführtes Unternehmen, beschäftigte im Geschäftsjahr zum Abschlussstichtag 30. September 2010 zum zweiten Mal in Folge mehr als 500 Arbeitnehmer. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) war sie deshalb verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu bilden, was jedoch unterblieb. Unter den von ihr beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereichten Jahresabschlussunterlagen für das zum 30. September 2010 abgeschlossene Geschäftsjahr befand sich deshalb kein Bericht des Aufsichtsrats (vgl. § 325 Abs. 1 Satz 3 HGB). Das Bundesamt für Justiz setzte wegen des fehlenden Aufsichtsratsberichts nach vorangegangener Androhung und Nachfristsetzung gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € fest und drohte ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 € an (vgl. § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB).
- 3
-
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, das Bundesamt für Justiz habe das Ordnungsgeld zu Recht verhängt. Die Beschwerdeführerin sei gemäß § 325 Abs. 1 Satz 3 HGB verpflichtet gewesen, den Bericht ihres Aufsichtsrats einzureichen. Die Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats folge aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, die Pflicht zur Erstellung des Aufsichtsratsberichts aus § 171 AktG. § 325 Abs. 1 Satz 3 HGB sei nicht einschränkend dahin auszulegen, dass ein Aufsichtsratsbericht nur dann zu erstellen und offenzulegen sei, wenn tatsächlich ein Aufsichtsrat existiere. Dass die Beschwerdeführerin keinen Aufsichtsrat gebildet habe, lasse ihre Pflicht zur Berichtsvorlage deshalb nicht entfallen. Es sei unerheblich, ob die vorausgehende Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats unabhängig von § 335 HGB sanktioniert werde. Die Pönalisierung der unterbliebenen oder verspäteten Offenlegung stehe nicht unter dem immanenten Vorbehalt, dass logisch vorangehende Pflichten erfüllt worden seien. Eine einschränkende Auslegung des § 325 Abs. 1 Satz 3 HGB sei auch wegen des Schutzzwecks nicht geboten, weil der Aufsichtsrat der Gesellschaft eine Überwachungs- und Kontrollfunktion habe (§ 111 AktG). Diese bezwecke auch den Schutz der Gläubiger. Die Vorlage seines Berichts diene ebenso wie die Veröffentlichung des Jahresabschlusses dem Schutz des Geschäftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer. Die Beschwerdeführerin habe schuldhaft gehandelt; sie habe als Kapitalgesellschaft durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
- 4
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Die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdeentscheidung erhobene Gehörsrüge und Gegenvorstellung verwarf das Landgericht und führte ergänzend aus, aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG sei die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, gemäß §§ 98 f. AktG das zur Bildung des Aufsichtsrats erforderliche Statusverfahren einzuleiten.
-
II.
- 5
-
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts. Sie rügt einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG sowie gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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Die Beschwerdeführerin meint, das Landgericht habe § 335 HGB verfassungsrechtlich nicht haltbar ausgelegt und sie so in ihren Grundrechten verletzt, indem es die Vorlage des Berichts eines Aufsichtsrats gefordert habe, obgleich dieses Gremium nicht existiert habe. Die auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG beruhende Verpflichtung zur Bildung des Aufsichtsrats bestehe erst nach Beendigung des gemäß §§ 98 f. AktG einzuleitenden Statusverfahrens. Weder das Drittelbeteiligungsgesetz noch das Aktiengesetz begründeten indes eine Verpflichtung der Geschäftsführung oder der Gesellschafter der Beschwerdeführerin, ein Statusverfahren einzuleiten. Erst nach dessen Durchführung könne eine Verpflichtung zur Vorlage eines Aufsichtsratsberichts bestehen. Solange das Statusverfahren nicht stattgefunden habe, bestehe infolgedessen auch keine Verpflichtung zur Vorlage eines Aufsichtsratsberichtes. Zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung hat die Beschwerdeführerin ein Rechtsgutachten von Professor Dr. H. vorgelegt.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist den Äußerungsberechtigten sowie sachkundigen Dritten zugestellt worden. Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen.
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1. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Stellungnahme der Präsidentin des Landgerichts Bonn übermittelt, der sich der Präsident des Oberlandesgerichts Köln angeschlossen hat. Die Präsidentin des Landgerichts vertritt die Auffassung, die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Die Annahme, die Beschwerdeführerin sei zur Bildung eines Aufsichtsrats verpflichtet, beruhe im Blick auf den Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG und die abweichende Formulierung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 DrittelbG nicht auf einer unvertretbaren Auslegung der Vorschrift. Dasselbe gelte für die Annahme, im Rahmen des § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB sei es unerheblich, ob tatsächlich ein Aufsichtsrat gebildet worden sei, sofern nur eine Pflicht dazu bestanden habe und dementsprechend ein Aufsichtsratsbericht offenzulegen gewesen wäre.
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2. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) verteidigen die Beschwerdeentscheidung. Der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) meinen, die Beschwerdeentscheidung verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Sie greifen die Argumentation der Verfassungsbeschwerde auf und vertiefen diese.
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IV.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung sind gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich begründet. Das Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung unter Verletzung des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG den Anwendungsbereich des Ordnungsgeldtatbestandes ausgelegt und angewandt.
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1. Das strenge Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG kann als Prüfungsmaßstab herangezogen werden.
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a) Die Beschwerdeführerin ist als juristische Person Trägerin dieses grundrechtsgleichen Rechts (Art. 19 Abs. 3 GG). Sie hat dieses Verfahrensgrundrecht zwar nicht ausdrücklich als verletztes verfassungsmäßiges Recht benannt. Aus der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde ergibt sich jedoch, dass sie der Sache nach eine zu weit gehende und nicht vorhersehbare Auslegung des Ordnungsgeldtatbestandes durch das Landgericht beanstandet. Sie stützt sich insoweit auch auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, in denen das allgemeine rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verankert ist. Unter diesen Umständen ist die Möglichkeit der Prüfung auch am Maßstab des strikten Bestimmtheitserfordernisses aus Art. 103 Abs. 2 GG eröffnet.
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b) Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG ist hier sachlich anwendbar. Es gilt auch für staatliche Maßnahmen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient (vgl. BVerfGE 109, 133 <167>). Bislang ist im Blick auf den Doppelcharakter des Ordnungsgeldes als sanktionierende und erzwingende Maßnahme offen geblieben, ob Art. 103 Abs. 2 GG auf den Ordnungsgeldtatbestand des § 335 HGB anwendbar ist oder ob insoweit lediglich das allgemeine rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot gilt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, NJW-RR 2007, S. 860). Fachrechtlich wird das gemäß § 335 HGB festgesetzte Ordnungsgeld sowohl als Beugemittel als auch als repressive strafähnliche Sanktion eingeordnet (vgl. LG Bonn, GmbHR 2008, S. 593 <595 f.>; LG Bonn, NZG 2009, S. 593 <595>; Dannecker/Kern, in: Staub, HGB, 5. Aufl., § 335 Rn. 12). Schon wegen dieser doppelten Wirkung und damit auch der Bedeutung als repressive, strafähnliche Sanktion liegt es nahe, dass die Maßnahme auch den Anforderungen des strikten Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG genügen muss. Wenn allein noch dem sanktionierenden Zweck der Bestimmung Rechnung getragen wird, steht die Anwendbarkeit des Art. 103 Abs. 2 GG außer Frage.
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So verhält es sich hier. Bei der gegebenen Fallgestaltung ist der Erzwingungseffekt des Ordnungsgeldes für den in Rede stehenden Jahresabschlusszeitraum nicht mehr erreichbar. Es geht allein noch um die Sanktionierung der Nichtvorlage des Aufsichtsratsberichts. Die Vorlage eines Aufsichtsratsberichts für das Geschäftsjahr zum Abschlussstichtag 30. September 2010 ist mangels eines bestehenden Aufsichtsrats durch die Beschwerdeführerin substanziell nicht mehr nachholbar. Mithin läuft die Beugefunktion des Ordnungsgeldes für den Jahresabschlusszeitraum, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens war, leer. Es kann lediglich noch um die Sanktionierung für die Vergangenheit gehen. Deshalb kommt dem Ordnungsgeld vorliegend nur der Charakter einer missbilligenden hoheitlichen Reaktion zu, die das Landgericht nach seinem Verständnis an ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Organe der Beschwerdeführerin geknüpft hat. Hier jedenfalls muss die Auslegung und Anwendung der Ordnungsgeldvorschrift für das gegen die Beschwerdeführerin festgesetzte Ordnungsgeld den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügen.
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2. Die vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung des handelsrechtlichen Ordnungsgeldtatbestandes trägt dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht hinreichend Rechnung und verletzt die Beschwerdeführerin deshalb in diesem Justizgrundrecht.
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a) Art. 103 Abs. 2 GG setzt nicht nur der Tatbestandsergänzung, sondern auch der tatbestandsausweitenden Interpretation Grenzen (vgl. BVerfGE 92, 1 <16>).
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Das strikte Bestimmtheitsgebot verlangt für strafrechtliche oder strafähnliche Normen, dass sie das Erlaubte klar vom Verbotenen abgrenzen; Tragweite und Anwendungsbereich des Tatbestandes müssen für den Betroffenen klar erkennbar sein, sich zumindest durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Es geht einerseits um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jeder soll vorhersehen können, welches Verhalten mit einer Sanktion bedroht ist. Im Zusammenhang damit soll andererseits sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber über die Erfüllung des Tatbestandes entscheidet: Würde die Entscheidung über die Sanktionierung eines Verhaltens der vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt überlassen, so wäre dies unvereinbar mit dem Prinzip des Grundgesetzes, dass die Entscheidung über die Beschränkung von Grundrechten oder über die Voraussetzung einer Beschränkung dem Gesetzgeber und nicht den anderen staatlichen Gewalten obliegt (BVerfGE 47, 109 <120>; stRspr., vgl. zuletzt BVerfGE 126, 170 <194 f.>; BVerfGE 130, 1 <43>). Auch die Auslegung der Begriffe, mit denen der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Sanktion bezeichnet hat, darf nicht dazu führen, dass die dadurch bewirkte Eingrenzung der Sanktionierung im Ergebnis wieder aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 92, 1 <16>).
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b) Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt das der Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegte Normverständnis des § 335 Abs. 3 HGB nicht. Das Landgericht sanktioniert mit seiner Auslegung der handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften der §§ 325 ff. HGB die Nichtvorlage des Berichts eines nicht existenten Aufsichtsrats. Die Interpretation des Landgerichts in seiner Beschwerdeentscheidung führt so zu einer Ausweitung des Ordnungsgeldtatbestands in § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB, welche nicht mehr normenklar ist, für den Rechtsunterworfenen nicht vorhersehbar war und deshalb nicht mehr als hinreichend bestimmt gelten kann. Die Einbeziehung vorgelagerter Pflichten in § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB kann nur solche Vorpflichten erfassen, deren Erfüllung hinsichtlich der hier gegebenen Fallgestaltung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erstellung und Vorlage eines Aufsichtsratsberichts stehen. Das ergibt sich aus dem klaren Wortlaut und der systematischen Anlage der Vorschrift. Es wird durch deren Zwecksetzung bestätigt.
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(aa) Der Gesetzgeber hat handelsrechtlich in § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB ausdrücklich klargestellt, dass die Nichterfüllung von Pflichten, die der Offenlegung vorausgehen, dem Ordnungsgeldverfahren nicht entgegensteht. Aus § 335 Abs. 1 Satz 1 HGB ergibt sich jedoch, dass diese Klarstellung nur das pflichtwidrige Unterlassen der rechtzeitigen Offenlegung der nach § 325 HGB erforderlichen Unterlagen, mithin die bloße Untätigkeit des berufenen Organs einer Kapitalgesellschaft oder eine von ihm zu vertretende Verzögerung im Blick auf die Fertigung der Jahresabschlussunterlagen erfasst.
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Das Landgericht hat, ohne dass dies für die Beschwerdeführerin zuvor hinreichend normenklar erkennbar war, die Ordnungsgeldbestimmung des § 335 HGB im Ergebnis zur gesetzlich nicht vorgesehenen Durchsetzung einer vorgelagerten Maßnahme, der Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats und der etwaigen Durchführung eines aktienrechtlichen Statusverfahrens verwendet. Die Vorschrift des § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB, wonach die Nichterfüllung von Pflichten, die der Offenlegung vorausgehen, dem "Ordnungsgeldverfahren nicht entgegensteht", weitet den Tatbestand in zunächst unbegrenzter Weise aus. Von dieser Formulierung geht keinerlei tatbestandsbegrenzende Wirkung mehr aus. Erst der vom Gesetzgeber angebrachte, Beispiele benennende Zusatz, demzufolge "insbesondere" das Unterbleiben der Erstellung von Unterlagen und die Erteilung von Prüfaufträgen erfasst sein sollen, die "noch nicht erfüllt" sind, führt dazu, dass dem Tatbestand eine abgrenzbare Interpretation beigemessen werden kann. Der Hinweis auf die noch nicht erfüllten Pflichten verdeutlicht, dass es allenfalls um Vorpflichten gehen kann, die für den jeweiligen Jahresabschlusszeitraum grundsätzlich noch erfüllbar sind.
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Die Erfassung der vorausgehenden Pflichten, die dem Ordnungsgeldverfahren nicht entgegenstehen sollen, öffnet also den Ordnungsgeldtatbestand. Sie kann jedoch in ihrer Reichweite - sollen die Grenzen der Bestimmtheit gewahrt werden - allenfalls auf die unmittelbar mit der Erstellung von Berichten und Unterlagen zusammenhängenden Pflichten bezogen werden. Nur auf diese Weise bleibt die Vorschrift noch abgrenzbar und in ihrer Tragweite vorhersehbar. Sie erstreckt sich dann ersichtlich nur auf Jahresabschlussunterlagen, die - dem Zweck der Offenlegungspflicht folgend - noch erstellt werden können.
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Das ist bei der hier gegebenen Konstellation jedoch nicht der Fall. Selbst ein nach der Androhung oder Festsetzung des Ordnungsgeldes statuierter Aufsichtsrat könnte für die in Rede stehende Berichtsperiode eines Aufsichtsrats keinen dem Sinn der Offenlegungspflichten gerecht werdenden substanziellen Bericht erstatten. Ein solcher im Nachhinein gefertigter Bericht könnte allenfalls dahin gehen, dass ein Aufsichtsrat in der Berichtsperiode nicht bestanden, eine Kontrolle durch ihn deshalb nicht habe ausgeübt werden können.
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Dementsprechend hat das Bundesamt für Justiz in seinem veröffentlichten "Merkblatt zum Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB" in Bezug auf die in § 325 Abs. 1 HGB genannten einzureichenden Unterlagen darauf hingewiesen, dazu gehöre auch der Bericht des Aufsichtsrats, allerdings den Klammerzusatz hinzugefügt: "…soweit ein Aufsichtsrat besteht; …".
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(bb) Die tatbestandsausweitende, die Grenzen der Bestimmtheit überschreitende Norminterpretation durch das Landgericht wird auch daran deutlich, dass der Zweck der Offenlegung durch die Nichteinreichung eines Aufsichtsratsberichts für das hier in Rede stehende Geschäftsjahr der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht berührt ist. Die durch die Offenlegungspflicht herzustellende Transparenz ist dort offenkundig sinnentleert, wo nichts Offenlegbares vorhanden ist und zudem nicht mehr aussagekräftig erstellt werden kann.
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Eine periodenübergreifende Beugewirkung des Ordnungsgeldes derart, dass durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes für eine vergangene Jahresabschlussperiode die Gesellschaft zur Errichtung eines bestimmten Organs für die Zukunft gezwungen werden soll, liegt ersichtlich außerhalb der periodenbezogenen gesetzlichen Offenlegungspflichten der §§ 325 ff. HGB.
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(cc) Ein hinreichend bestimmtes Normverständnis kommt der Auslegung des Ordnungsgeldtatbestandes durch das Landgericht auch nicht aus einem Zusammenwirken mit den Vorschriften über die Aufsichtsratspflichtigkeit von Unternehmen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu. Das Gegenteil ist der Fall.
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Zur Bildung eines Aufsichtsrats war die Beschwerdeführerin zwar nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes verpflichtet. Weder das Drittelbeteiligungsgesetz noch die entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Aktiengesetzes sehen aber eine unmittelbare zwangsweise Durchsetzung dieser Pflicht oder sonst die Sanktionierung der Nichtbefolgung vor. Insoweit hat sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, unter anderem Arbeitnehmer, Betriebsrat und Gewerkschaften nach bestimmten Maßgaben die Antragsberechtigung zur Durchführung eines Statusverfahrens zuzuerkennen, um auf diesem Wege einen Aufsichtsrat zu statuieren.
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Nach § 27 EGAktG sind die unmittelbar nur für Aktiengesellschaften geltenden Regelungen in § 96 Abs. 2, §§ 97-99 AktG auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß anzuwenden. § 27 EGAktG verweist somit auch auf das Kontinuitätsprinzip in § 96 Abs. 2 AktG. Bestand bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bislang kein Aufsichtsrat, kann nach dem Kontinuitätsprinzip hiervon nur nach Durchführung des in §§ 97-99 AktG vorgesehenen Verfahrens abgewichen werden. Das gilt selbst dann, wenn sich alle Beteiligten über die Auslegung der gesetzlichen Grundlagen einig sind. Sieht die Geschäftsführung einer bislang aufsichtsratslosen Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Bildung eines Aufsichtsrats nach dem Drittelbeteiligungsgesetz keine Veranlassung und leitet sie kein Verfahren nach § 97 AktG ein, können die weiter in § 98 Abs. 2 AktG genannten Antragsberechtigten, unter anderem der Gesamtbetriebsrat oder der Betriebsrat, ein Zehntel oder einhundert der betroffenen Arbeitnehmer sowie Gewerkschaften und deren Spitzenorganisationen, eine gerichtliche Entscheidung in einem Statusverfahren gemäß § 98 Abs. 1 AktG beantragen (vgl. BAG, NZA 2008, S. 1025 Rn. 12 ff.; Spindler, in: MünchKommGmbHG, § 52 Rn. 66; Lutter, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 52 Rn. 38; Oetker, in: ErfK, 13. Aufl. 2013, § 1 DrittelbG Rn. 14; Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 1 DrittelbG Rn. 22; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 6 MitbestG Rn. 11 f.). Die Errichtung des Aufsichtsrats und ihre etwaige Erzwingung folgt somit eigenen Regeln. Sie ist in einem speziellen Verfahren gesetzlich als durchsetzbar konstruiert, dort aber für sich gesehen im Falle des Unterbleibens nicht mit weiteren Sanktionen belegt. Der Gesetzgeber hat gerade davon abgesehen, die Geschäftsführung durch die Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht anzuhalten (vgl. § 407 AktG).
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Wird die Einleitung des für die erstmalige Bildung des Aufsichtsrats erforderlichen Statusverfahrens durch die in § 98 Abs. 2 AktG weiter genannten Antragsberechtigten, insbesondere die Gewerkschaften und ihre Spitzenorganisationen (§ 98 Abs. 2 Nr. 9, 10 AktG), nicht erzwungen, weil offenbar keiner der Berechtigten einen solchen Antrag stellt, und gibt es deshalb keinen Aufsichtsrat, so kann dieser auch keinen auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogenen Bericht vorlegen, ein solcher Bericht folglich auch nicht zur Veröffentlichung eingereicht werden.
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(dd) Das Normverständnis des Landgerichts würde somit nicht nur zu einer tatbestandsausweitenden Interpretation des Ordnungsgeldtatbestands in § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB führen, sondern auch zu einer nicht mehr normenklaren, für den Rechtsunterworfenen nicht vorhersehbaren Verknüpfung mit dem gesellschaftsrechtlichen Regelungskreis, der gerade von einer Sanktionierung absieht und ein anderes, spezifisches Durchsetzungsprozedere für die Statuierung eines Aufsichtsrats bereithält.
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3. Da die Auslegung der handelsrechtlichen Ordnungsgeldvorschrift durch das Landgericht im Ausgangsverfahren schon gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Verfassungsbeschwerde auch am Maßstab des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür gemessen als begründet zu erachten wäre, weil die Interpretation nicht mehr vertretbar ist.
- 32
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4. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung und -androhung beruht auf dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehler. Er ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Landgericht Bonn zurückzuverweisen. Der Beschluss des Landgerichts über die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung wird damit gegenstandslos.
-
V.
- 33
-
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 15.01.2015 – 16 T 333/14 (EHUG – 0004721/2014 – 01/02) aufgehoben.
Die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin vom 16.05.2014 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 08.05.2014 (Az.: EHUG –00004721/2014 – 01/02) wird insgesamt kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.
1
Gründe:
2I.
3Die Rechtsbeschwerdegegnerin wendet sich mit Ihrer am 16.05.2014 bei dem Rechtsbeschwerdeführer, dem C, eingegangenen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR durch die ihr am 10.05.2014 zugestellte Entscheidung vom 08.05.2014. Das Ordnungsgeld wurde wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2012 bei dem Betreiber des C2 verhängt. Die Verhängung des Ordnungsgeldes war mit Verfügung vom 18.02.2014, zugestellt am 21.02.2014, angedroht worden. Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat ihren Offenlegungspflichten am 16.05.2014 - dem Tag der Einlegung ihrer Beschwerde - durch Einreichung ihrer Jahresabschlussunterlagen bei dem Bundesanzeigerverlag Genüge getan. Das C hat der Beschwerde mit Nichtabhilfeentscheidung vom 26.05.2014, in der insbesondere darauf abgestellt wurde, dass wegen § 335 Abs. 3 S. 5 HGB Umstände nach der Festsetzungsentscheidung nicht zu berücksichtigen seien, nicht abgeholfen und die Sache an das Landgericht Bonn abgegeben.
4Das Landgericht Bonn hat unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde mit Beschluss vom 15.01.2015 die unter dem 08.05.2014 getroffene Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben, soweit ein Ordnungsgeld von mehr als 500,00 EUR festgesetzt worden ist und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin der Staatskasse auferlegt. Da die Rechtsbeschwerdegegnerin den Jahresabschluss 2012 weder innerhalb der gesetzlichen Pflicht nach § 325 HGB noch innerhalb der mit der Androhungsverfügung gesetzten sechswöchigen Nachreichungsfrist eingereicht habe, sei zwar wegen schuldhafter Nichtoffenlegung ein Ordnungsgeld festzusetzen, § 335 Abs. 1 und 3 S. 4 HGB. Das Ordnungsgeld sei indes auf den im Tenor genannten Betrag herabzusetzen. Die Kammer könne im Rahmen der Beschwerdeentscheidung berücksichtigen, dass nach der Ordnungsgeldfestsetzung die Offenlegung stattgefunden hat. Das Ordnungsgeld habe Straf- und Beugefunktion und letztere entfalle, wenn vor der Ordnungsgeldfestsetzung durch das C bzw. vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts die angemahnte Veröffentlichung durchgeführt werde. Dies rechtfertige eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes entsprechend § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 HGB auf den im Tenor genannten Betrag, da es sich bei der Rechtsbeschwerdegegnerin um eine Kleinstkapitalgesellschaft handelt Die in der Norm für das C vorgesehene Möglichkeit der Herabsetzung, die nur bis zur Ordnungsgeldfestsetzung eröffnet ist, schließe eine spätere Herabsetzung durch das Beschwerdegericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 10 f. d.A.) Bezug genommen.
5Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, die am 20.02.2015 beim Oberlandesgericht Köln eingegangen ist, wendet sich das C gegen die ihm am 23.01.2015 bekannt gemachte Entscheidung. Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts. Das Beschwerdegericht habe die Vorschrift des § 335 Abs. 4 S. 3 HGB nicht angewandt, nach der nur Umstände zu berücksichtigen seien, die vor der Entscheidung des Bundesamtes für Justiz eingetreten seien. Die Norm müsse nach ihrem - auch in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck kommendem - Sinn und Zweck eine „Sperrwirkung“ auch im gerichtlichen Verfahren entfalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelschrift (Bl. 76 ff. d.A.) verwiesen.
6Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt,
7den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 15.01.2015 – 16 T 33/14 – insoweit aufzuheben, als der Beschluss die unter dem 08.05.2014 getroffene Ordnungsgeldentscheidung aufhebt, soweit ein Ordnungsgeld von mehr als 500 Euro festgesetzt ist, und die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.
8Der Senat hat mit Beschluss vom 06.03.2015, der Rechtsbeschwerdegegnerin selbst zugestellt am 12.03.2015 und ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 04.05.2015, angeordnet, dass ohne Erörterung in einem Termin im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll und eine Frist zur Stellungnahme binnen 1 Monats ab Zustellung gesetzt. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.
9II.
10Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
111. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere infolge der Zulassung im angegriffenen Beschluss des Landgerichts – an die der Senat trotz der fehlenden Begründung gebunden ist (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 70 Abs. 2 S. 2 FamFG) - statthaft gemäß § 335a Abs. 3 S. 1 HGB. Sie ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 71 FamFG). Gemäß § 335a Abs. 3 S. 4 HGB steht die Rechtsbeschwerde auch dem C zu, welches nach § 335a Abs. 3 S. 5 HGB nicht dem Anwaltszwang vor dem Oberlandesgericht unterliegt.
122. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts i.S.d. § 335 Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 72 Abs. 1 FamFG, da eine Rechtsnorm - namentlich § 335 Abs. 4 S. 3 HGB - nicht richtig angewendet worden ist. Damit war nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat konnte nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 6 FamFG in der Sache selbst entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist.
13a) Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes lagen ersichtlich vor. Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat schuldhaft nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung ihren gesetzlichen Pflichten aus §§ 325 f. HGB entsprochen bzw. die Unterlassung mittels eines Einspruchs gerechtfertigt (§ 335 Abs. 4 S. 1 HGB). Da das Ordnungsgeld sowohl Beuge- als auch Sanktionsfunktion hat, kann – wie im Übrigen auch § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB zeigt – allein eine spätere Offenlegung auch nichts an der Berechtigung der Festsetzung ändern (vgl. auch BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875).
14b) Gegen die Höhe des festgesetzten Betrages bestehen ebenfalls keine Bedenken. Auf § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB kann sich die Rechtsbeschwerdegegnerin schon nach den damaligen Zeitabläufen ersichtlich nicht berufen.
15c) Auch eine Herabsenkung des Ordnungsgeldes auf 500 EUR nach § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 HGB in direkter oder entsprechender Anwendung kommt ebenfalls nicht in Betracht
16aa) Eine unmittelbare Anwendung scheitert schon am Wortlaut des § 335 Abs. 4 S. 3 HGB, wonach bei der Herabsetzung nach § 335 Abs. 4 S. 2 HGB nur Umstände zu berücksichtigen sind, die vor der Entscheidung des Bundesamtes eingetreten sind. Hier wurde aber erst zeitgleich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung gehandelt.
17bb) Eine entsprechende Anwendung der Norm zu Gunsten der Rechtsbeschwerdegegnerin – der das strafrechtliche Analogieverbot nicht entgegenstünde – auch auf Fälle einer Pflichterfüllung erst nach Festsetzung ist nach Auffassung des Senats schon mangels planwidriger Regelungslücke ausgeschlossen. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 06.03.2015 (Bl. 134 d.A.) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/13221, S. 9) im Gesetzgebungsverfahren betont hat, dass § 335 Abs. 4 S. 3 HGB klarstellen soll, dass bei einem Tätigwerden des Unternehmens erst nach Ablauf der 6-Wochen-Frist undnach Festsetzung des Ordnungsgeldes eine Veranlassung für eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes nicht mehr besteht. Dies entspricht auch - soweit die Frage thematisiert wird - der Lesart im Schrifttum (Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 6/7; wohl auch Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 335 Rn. 3) und greift dann sachlogisch auch auf das weitere Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht und damit auch das Rechtsbeschwerdeverfahren durch.
18Die Rechtsbeschwerdebegründung weist zutreffend darauf hin, dass die Frage einer Herabsetzung des Ordnungsgeldes bei einer verspäteten Nachholung der Offenlegung selbst im Zeitraum nach Festsetzung des Ordnungsgeldes durch das C im Gesetzgebungsverfahren durchaus länger diskutiert worden ist. Im Rahmen der Sachverständigenanhörung zum Gesetzesentwurf im Rechtsausschuss des deutschen Bundestages am 10.06.2013 hat der Sachverständige Prof. Dr. L eindringlich gefordert, auch für solche Fälle eine Herabsetzungsmöglichkeit vorzusehen (S. 9 des Protokolls der 137. Sitzung des Rechtsausschusses vom 10.06.2013, Anlage 2, Bl. 96 d.A.). Er wollte so zum einen die damals diskutierte Problematik erfassen, dass der Zeitraum zwischen Ablauf der Nachreichungsfrist und der Entscheidung des C unterschiedlich lang ausfallen kann, zum anderen aber dauerhaft einen Anreiz zur schnellstmöglichen Pflichterfüllung schaffen. Auch der Sachverständige L2 hat u.a. an einem tragischen Beispielsfall mit einem älteren Herrn mit Sprachproblemen kritisiert, dass der Gesetzesentwurf nach der Festsetzung des Ordnungsgeldes keine Herabsetzung mehr erlaube (S. 10 f. des o.a. Protokolls, Bl. 97 f. d.A.). Der Sachverständige Dr. A (S. 17 f. des Protokolls, Bl. 104 f. d.A.) betonte ebenfalls, dass nach dem Entwurf erst nach der Festsetzung eine Herabsenkung des Ordnungsgeldes aussscheide und so ein „faktisches Ermessen“ des C im Zeitraum zwischen Ablauf der 6-Wochen-Frist und Festsetzung entstehe. Diese Kritik führte zur Nachfrage des Abgeordneten Buschmann an die Vertreter des C, ob eine weitere Herabsetzungsetzungsmöglichkeit auch nach Ordnungsgeldfestsetzung in der Behörde von deren Infrastruktur her leistbar und sinnvoll praktisch umzusetzen sei (S. 18 f. Protokoll, Bl. 105 f. d.A.). In der weiteren Diskussion hat der Sachverständige G (S. 31 f. Protokoll, Bl. 118 f. d.A.) zu den Verwaltungsabläufen in der Behörde berichtet und u.a. in Frage gestellt, ob eine Möglichkeit einer Herabsetzung des Ordnungsgeldes auch noch nach Festsetzung wertungsmäßig angesichts der langen gesetzlichen Offenlegungsfristen usw. sachlich überhaupt noch geboten ist und den zusätzlichen Verwaltungs- und Personalaufwand abgeschätzt. Er hat ergänzend ausgeführt, dass die stets erforderliche Verschuldensprüfung auch ein gewisses Korrektiv bietet (S. 34 Protokoll = Bl. 121 d.A.). Der Rechtsausschuss hat daraufhin gerade keine Anpassungen des § 335 Abs. 4 S. 3 HGB vorgeschlagen. Der Entwurf wurde daher in diesem Punkt unverändert verabschiedet und enthält folglich eine ganz eindeutige Regelung.
19c) Auch eine (sonstige) Herabsenkung des Ordnungsgeldes durch das Gericht aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz nach Auffassung des Senats nicht vor. Zwar nimmt § 335 Abs. 2 S. 1 HGB für das behördliche Verfahren u.a. auch § 390 FamFG und damit die in § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG enthaltene Billigkeitsregelung in Bezug. Danach kann das „Gericht“ - hier also in dem atypischen Verfahren zunächst das C, welches wegen § 335a Abs. 2 HGB im Beschwerdeverfahren wie ein Gericht erster Instanz entscheidet -, „wenn die Umstände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.“ Diese Verweisung entspricht aber inhaltlich derjenigen in § 335 Abs. 2 HGB a.F., wo ebenfalls in Anlehnung an die registergerichtliche Vorgeschichte der EHUG-Sachen pauschal u.a. auf § 135 FGG und damit eigentlich auch auf die entsprechende Billigkeitsregelung in § 135 Abs. 2 S. 2 FGG verwiesen worden war. Dazu war indes - soweit ersichtlich - anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG eben nur „nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden“ war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes abschließende Spezialregelungen darstellten (so BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827 und LG Bonn v. 10.12.2008 – 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; Stollenwerk/Kurpart, BB 2009, 150, 154). Dies gilt heute jedoch in gleichem Maße: Der Gesetzgeber hat nicht erkennen lassen, dass er bei der Neuregelung des § 335 HGB von dieser Linie hat Abstand nehmen wollte. Nachdem zunächst im Zuge der FGG-/FamFG-Novelle erkennbar nur eine Anpassung des § 335 HGB a.F. an die Neustrukturierung der Vorschriften des Allgemeinen Teils des FamFG sowie die geänderte Gesetzesbezeichnung gewollt war (BT-Drs. 16/6308, S. 352), sollte § 335 Abs. 4 HGB die früheren Regelungen nur sprachlich und systematisch vereinfachen und einen einheitlichen zusammengeführten Absatz zur Festsetzung und Herabsetzung bilden (BT-Dr. 17/13221, S. 7, 9). Auch das oben zu § 335 Abs. 4 S. 3 HGB Gesagte zeigt, dass keinerlei allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit nach Ermessens- oder Billigkeitsgesichtspunkten für die Behörde geschaffen werden sollte. Zwar lassen die Rechtsausführungen der Sachverständigen in der 137. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 10.06.2013 leider nicht erkennen, dass auch nur einem der damals Beteiligten die oben zitierte Rechtsprechung des BVerfG, geschweige denn des LG Bonn, im Detail bekannt gewesen ist, was den Aussagegehalt der entsprechenden Ausführungen im Protokoll mindern mag. Im Gesetzgebungsverfahren hat der Sachverständige L3 (fälschlicherweise auf § 389 FamFG verweisend) anhand des gesetzlichen Verweises auf das FamFG aber ausdrücklich die Frage erörtert, ob das C nicht zumindest deswegen stets ein gewisses Ermessen im Verfahren auszuüben hat. Er hat dabei aber - insofern wiederum auf der Linie der o.a. Rechtsprechung - die Problematik einer Spezialgesetzlichkeit der Neuregelungen im HGB betont und den damit drohenden Ausfall einer solchen allgemeinen Ermessensprüfung, die aus seiner Sicht durch die erforderliche Verschuldensprüfung etc. nur unzureichend kompensiert werde (S. 25 f. = Bl. 112 d.A.). Der Abgeordnete C3 hat ausdrücklich nachgefragt, ob die Regelung in § 390 FamFG ggf. eine Lösung für die diskutierten Hartefälle bieten könnte (S. 35 = Bl. 122 d.A.), was der Sachverständige L3 an den Sachverständigen G weitergab (S. 37 = Bl. 124 d.A.), der jedoch erneut auf die - gerade kein Ermessen vorsehende – und aus seiner Sicht abschließende Sonderregelung in § 335 HGB verwiesen hat und die Tatsache, dass in dem Massenverfahren aus seiner Behördensicht keine allgemeine Herabsenkungsregelung im Ermessenswege gewünscht sei (S. 38 Protokoll = Bl. 125 d.A.). Auch der Sachverständige U hat im Verlauf der weiteren Diskussion aus dem Verweis auf § 390 FamFG im Kern zwar durchaus eine allgemeine Ermessensregelung herauslesen wollen, aber sodann betont, dass die klar strukturierte und gerade nicht an ein schwer vorhersehbares Ermessen anknüpfende zwingende Herabsetzungsregelung für typische Fällen in § 335 Abs. 4 HGB des Entwurfes vorzugswürdig sei - zumal Wiedereinsetzung und Verschuldensprüfung etwaige Härtefälle zu 99% erfassen könnten (S. 38 f. Protokoll = Bl. 125 f. d.A.). Nachdem der Abgeordnete F dann noch sein Befremden zum Ausdruck gebracht hat, dass das C u.a. unter Verweis auf Personalnot keine Ermessensregelung wünsche, die in einer Vielzahl anderer Behörden alltäglich erfolge (S. 41 f. Protokoll = Bl. 128 f. d.A.) hat der Sachverständige G abschließend betont, dass es nicht um Personalfragen gehe, sondern er etwas verwundert sei. Die Verweiskette und ihre Auslegung zu § 390 FamFG sei bisher nach seinem Wissen von „niemandem“ vertreten worden und es gebe keine Entscheidung des LG Bonn, in der ein Ermessensausfall in diesem Punkt angenommen worden sei (S. 44 Protokoll = Bl. 131 d.A.). Da der Rechtsausschuss auch in diesem Punkt später keine Änderungsvorschläge gemacht hat, ist daher auch hier davon auszugehen, dass man sich der vom BVerfG (a.a.O.) bereits zum alten Recht erkannten Spezialgesetzlichkeit der HGB-Regelungen bewusst geworden war und man auch aus Vereinfachungsgründen und Gründen der Rechtsklarheit nur auf die abschließenden (und dafür zwingenden) Herabsetzungstatbestände in § 335 Abs. 4 S. 2 HGB setzen wollte.
20Dass dieser Spezialcharakter dann aber nicht nur eine Anwendung des § 390 Abs. 2 S. 2 FamFG für das C, sondern auch für das Landgericht Bonn und damit auch den Senat ausschließt, liegt auf der Hand (siehe auch die Nachweise zum alten Recht oben). Eine solche Auslegung ist auch nicht etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, sondern vielmehr verfassungsrechtlich bedenkenfrei (BVerfG a.a.O.). Sie überzeugt heute zudem nach Auffassung des Senats auch deswegen umso mehr, als mit § 335a HGB und § 335 HGB das behördliche und gerichtliche Verfahren auseinandergezogen worden sind und § 335a HGB keinerlei Verweise auf diese Regelung mehr enthält.
213. Die Kostenentscheidung für die Gerichtsgebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens, von deren Erhebung nach Auffassung des Senats abzusehen ist, basiert auf § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 4 FamFG i.V.m. dem – auch für Beschwerdeverfahren geltenden (Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 84 Rn. 2, § 81 Rn. 1) - § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Eine Überbürdung der Kostenlast auf die Rechtsbeschwerdegegnerin erscheint wegen der letztlich unrichtigen Rechtsanwendung durch das Landgericht in erster Instanz ebenso wenig sachgerecht wie eine Überbürdung der Kosten auf den obsiegenden Rechtbeschwerdeführer. Die Anwendung des § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG ist auch nicht etwa zwingend nachrangig gegenüber einer sonst ebenfalls denkbaren Kostenniederschlagung aus § 21 GNotKG (MüKo-FamFG/Schindler, 2. Aufl. 2013, § 81 Rn. 19).
22Das Vorgenannte gilt indes nicht für das eigentliche Beschwerdeverfahren, in dem die Rechtsbeschwerdegegnerin unterlegen ist. Eine Kostenentscheidung zu den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (§ 335a Abs. 3 S. 6 HGB i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB) ist daneben dann aber nicht veranlasst, zumal die Rechtsbeschwerdegegnerin im Ergebnis unterlegen ist und bei dem Rechtsbeschwerdeführer keine besonderen Kosten (etwa durch Beauftragung eines Rechtsanwalts) angefallen sind.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde vom 07.04.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 25.02.2015 – 37 T 13/15 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt die Rechtsbeschwerdeführerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
1
Gründe:
2Gemäß § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74a Abs. 1 FamFG war die - vom Beschwerdegericht hier ohne nähere Begründung zugelassene - Rechtsbeschwerde durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung im Termin zurückzuweisen. Der Senat ist - worauf zuvor hingewiesen worden ist (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74a Abs. 2 FamFG) - davon überzeugt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen und die Rechtsbeschwerde auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.
3Im Einzelnen:
41. Die Rechtsbeschwerde hat zunächst in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
5a) Entgegen der Begründung der Rechtsbeschwerde und dem sonstigen Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführerin, auch im Schriftsatz vom 02.07.2015, bestehen mit den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bonn in der angegriffenen Entscheidung vom 25.02.2015 (Bl. 39 ff. d.A.) keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Gesetz angeordneten Offenlegungspflichten (§§ 325 ff. HGB) und/oder die gesetzliche Sanktionierung der Nichterfüllung dieser Pflichten (§ 335 HGB). Eine im hiesigen Verfahren - wie in Parallelverfahren - gerügte Verletzung u.a. der Grundrechte der Rechtsmittelführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG und/oder Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Daher besteht für den Senat kein Anlass zur Einleitung eines sog. konkreten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (Art 100 Abs. 1 GG) und/oder zur Vertiefung der verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe bei der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben ins nationale Recht. Zur Meidung von unnötigen Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung sowie auf die zu § 335 HGB bereits zahlreich vorliegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (etwa BVerfG v. 09.01.2014 - 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460 = NJM 2014, 1431; v. 18.04.2011 - 1 BvR 874/11, BeckRS 2011, 50170; v. 18.04.2011 - 1 BvR 956/11, BeckRS 2011, 50171; v. 13.04.2011 - 1 BvR 822/11, BeckRS 2011, 50169; v. 24.03.2011 - 1 BvR 555/11, BeckRS 2011, 49810; v. 24.03.2011 - 1 BvR 488/11, BeckRS 2011, 49809; v. 16.03.2011 - 1 BvR 441/11, BeckRS 2011, 49808; v. 16.03.2011 - 1 BvR 412/11, BeckRS 2011, 49806; v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10, BeckRS 2011, 47827 = BB 2011, 1136; v. 14.10.2010 - 1 BvR 364/09, BeckRS 2010, 56393; v. 10.09.2009 - 1 BvR 1636/09, BeckRS 2011, 48477; v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874 = NJW 2009, 2588; v. 11.02.2009 - 1 BvR 3582/08, BeckRS 2009, 31890). Dort ist das Bundesverfassungsgericht durchweg davon ausgegangen, dass etwaige Eingriffe in Grundrechte der betroffenen Gesellschaften bzw. Gesellschafter durch die mit der Offenlegungspflicht (in Umsetzung der gesetzgeberischen Ziele der maßgeblichen Richtlinien) vom Gesetzgeber verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke des effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften zumindest vor dem Hintergrund der über die Rechtsform in Anspruch genommenen besonderen Haftungsprivilegierung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. Insbesondere ersetzen die auch von der Rechtsbeschwerdeführerin angeführten und auch vom Landgericht genannten sonstigen denkbaren Auskunfts- und/oder Schutzmöglichkeiten u.a. zu Gunsten der Gläubiger solcher Gesellschaften im Rechtsverkehr die Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen nicht, zumindest nicht vollständig und in jeder denkbaren Hinsicht. Sie lassen zum Gläubigerschutz und zur Gewährleistung der Markttransparenz daher auch etwa unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Offenlegungspflicht noch nicht verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen. Dies gilt umso mehr, als keinerlei Zwang zum Betrieb eines Handelsgeschäfts in Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft ohne Vollhafter besteht und man sich bei der eigenen Rechtsformwahl auf die mit der Rechtsform von Gesetzes wegen zwingend verbundenen Offenlegungspflichten einstellen kann.
6Im Gegenzug erscheint vielmehr die Argumentation der Rechtsbeschwerdeführerin - auch trotz Ihrer Erläuterungen im Schriftsatz vom 02.07.2015 - widersprüchlich: Zum einen hat sie betont, welche weitreichenden Informationen Wettbewerber, Vertragspartner und/oder Gläubiger aus offengelegten Unterlagen herauslesen könnten, soweit es um die Darlegung der Schwere des Eingriffs ging (vgl. etwa S. 8 ff. der Einspruchsschrift vom 08.10.2014). Zum anderen hat sie jedoch dann u.a. bei der im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gebotenen Prüfung der "Geeignetheit" jedwede Erkenntnisgewinne für Gläubiger etc. aus den offengelegten Unterlagen verneint (vgl. S. 14 ff. des o.a. Schriftsatzes). Dies fügt sich - mag auch das „Gros“ der Gläubiger nicht zu Bilanzanalysen in der Lage sein - nicht schlüssig ineinander. Der Senat verkennt dabei weiterhin ausdrücklich nicht, dass im individuellen Zuschnitt der Rechtsbeschwerdeführerin, in ihrem Marktsegment und/oder angesichts ihres satzungsmäßig beschränkten Gesellschafterkreises (vgl. § 4 der Satzung) ggf. besondere Belastungen durch die Erfüllung der Offenlegungspflichten entstehen. Auch mögen gerade bei mittelständigen Gesellschaften mit beschränktem Gesellschafterkreis wie bei der Rechtsbeschwerdeführerin nachteilige "Ausstrahlwirkungen" auf Gesellschafter und/oder Organwalter vorkommen. Ungeachtet der Frage, ob die Rechtsbeschwerdeführerin als Gesellschaft sich darauf berufen könnte (mangels eigener Betroffenheit), ändert dies für sich genommen nichts an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere sind dem Gesetzgeber im Rahmen seines gesetzgeberischen Gestaltungsermessens schon kraft Natur der Sache gewisse Typisierungen und Pauschalierungen erlaubt, die hier u.a. über ein Anknüpfen an die Rechtsform der Gesellschaft und ihre Größe sachlich vertretbar und inhaltlich plausibel erfolgt ist. Dass Personen- und Kapitalgesellschaften im Ansatz unterschiedlich behandelt werden, ist wegen der Inanspruchnahme der besonderen Haftungsverfassung vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt und verfassungsrechtlich bedenkenfrei.
7Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin u.a. noch darauf verwiesen hat, dass die öffentliche Bekanntmachung nichtanonymisierter Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Einwendern gegen ein Vorhaben im Planfeststellungsverfahren das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzen kann (BVerfG v. 24.07.1990 - 1 BvR 1244/87, NVwZ 1990, 1162), ist das mit der streitgegenständlichen Konstellation schon im Ansatz nicht vergleichbar. Die Offenlegungspflichten aus §§ 325 ff. HGB sind von ihrer gesetzgeberischen Zielsetzung zur Erreichung des damit bezweckten Normzwecks gerade auf umfassende Transparenz ausgerichtet und - wie bereits ausgeführt - insofern geeignet, erforderlich und angemessen.
8Die weiteren Einwendungen im Schriftsatz vom 02.07.2015 verfangen ebenfalls nicht: Dass der deutsche Rechtsverkehr und der deutsche Gesetzgeber über Jahrzehnte hinweg kein Bedürfnis für so weitgehende Offenlegungspflichten sah und es - sei es auch gute - rechtspolitische Argumente gegen eine solche geben mag, ändert nichts daran, dass dies später vom Gesetzgeber kraft besserer Einsicht oder kraft anderer rechtspolitischer Würdigung anders beurteilt werden mag bzw. sich dieser schlichtweg in die – als solches erneut nicht zu beanstandenden - europarechtlichen Vorgaben fügen mag.
9Dass die Rechtsbeschwerdeführerin selbst schon vor den Gesetzesänderungen gegründet worden sein mag, ändert dann ebenfalls nicht an der Rechtsmäßigkeit der Regelungen. Im Kapitalgesellschaftsrecht besteht – was die Rechtsbeschwerde verkennt - kein absoluter Vertrauensschutz in der Form, dass sich der gesetzgeberische Rahmen für die Gesellschaften mit ihrer Haftungsprivilegierung nicht ändern darf. Es handelt sich um letztlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen, in deren verhältnismäßige gesetzgeberische Ausgestaltung sich die werbende Gesellschaft entweder zu fügen hat oder der sie sich durch Umwandlung/Auflösung etc. im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu entziehen hat
10Soweit u.a. auf S. 7 der Begründung der Rechtsbeschwerde zuletzt der in § 335 Abs. 1 S. 4 HGB genannte Rahmen für die zu verhängenden Ordnungsgelder als unverhältnismäßig gerügt wird, verfängt auch dies nicht: Die Tatsache, dass selbst nach verspäteter Erfüllung der Offenlegungspflicht allein aus Sanktionsgesichtspunkten heraus eine Festsetzung möglich ist (BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875), die nur als repressive strafähnliche Sanktion dann den - hier gewahrten - Voraussetzungen des Art 103 Abs. 2 GG genügen muss (BVerfG v. 09.01.2014 - 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460), belegt, dass keine Bedenken an der Verhängung von auch hohen Folgeordnungsgeldern bei dauerhafter Zuwiderhandlung bestehen. Dass das tatsächliche Interesse am konkreten Jahresabschluss verblassen mag, ist angesichts des dann greifenden Sanktionscharakters und zugleich Beugecharakters für die Zukunft nicht zu beanstanden.
11.
12b) Auch die Anwendung der gesetzgeberischen Vorgaben im konkreten Einzelfall einschließlich der Höhe des konkret festgesetzten Ordnungsgeldes für den streitgegenständlichen Wiederholungsfall begegnet aus den im Kern ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Landgerichts keinen Bedenken. Die Ausführungen zu § 135 Abs. 2 S. 2 FGG, den § 335 Abs. 2 GHB a.F. in Bezug genommen hat, sind mit Blick auf Art. 70 Abs. 1 EGHGB entsprechend auf § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG, den § 335 Abs. 2 S. 1 HGB heute in Bezug nimmt, zu übertragen: Aus dieser allgemeinen Regelung ergibt sich keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall, da die weiteren Regelungen in § 335 Abs. 3 - 6 HGB insofern abschließende Spezialregelungen enthalten (so zum alten Recht auch schon BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827). Dies hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung in § 335 HGB auch nicht ändern wollen (vgl. bereits Senat v. 29.06.2015 - 28 Wx 1/15, zur Veröffentlichung bestimmt).
132. Als weitere Voraussetzung einer Zurückweisung im Beschlusswege liegen daneben die Zulassungsvoraussetzungen nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG erkennbar nicht vor. Sie sind vom Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht aufgezeigt worden. Insbesondere ist eine divergierende Rechtsprechung der mit der Materie befassten Kammern für Handelssachen des Landgerichts Bonn in den streitgegenständlichen Punkten weder dargelegt noch erkennbar und auch sonst - was genügen würde - keine schwer erträglichen Unterschiede in der diesbezüglichen Rechtsprechung der Kammern für Handelssachen des Landgerichts Bonn. Liegt somit kein Fall des § 70 Abs. 2 Nr. 2, 2. Fall FamFG vor, greifen auch die § 70 Abs. 2 Nr. 2, 1. Fall FamFG bzw. § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht ein: Denn die von der Rechtsbeschwerdeführerin aufgeworfenen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Soweit auch trotz höchstrichterlicher Klärung eine grundsätzliche Bedeutung einer Sache anerkanntermaßen (wieder) bestehen kann, wenn nur neue Argumente ins Feld geführt werden, die das höchstrichterliche Gericht ggf. zu einer erneuten Überprüfung veranlassen könnten (vgl. etwa zu § 543 ZPO Musielak/Ball, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 543 Rn. 5a m.w.N.), kann sich die Rechtsbeschwerdeführerin darauf hier schon deswegen nicht berufen, weil sie sich mit der vorliegenden Rechtsprechung im Detail nicht auseinandersetzt und solche neuen Argumentationsansätze aufzeigt. Dies wäre aber umso dringender geboten, weil sie zumindest an einem Teil dieser Verfahren nach eigenem Bekunden selbst beteiligt war und es ihr daher leicht möglich gewesen wäre, darzulegen, welche Argumente sie beim Bundesverfassungsgericht bereits vorgebracht hatte und welche nicht.
14Soweit der Schriftsatz vom 02.07.2015 insofern zuletzt noch rügt, dass die in § 70 Abs. 2 S. 2 FamG angeordnete Bindung des Senats an die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht über eine Beschlusszurückweisung in Frage gestellt werden dürfte, wird erkennbar die gesetzliche Systematik im FamFG verkannt. § 74a FamFG beruht rechtshistorisch auf einer Meinungsverschiedenheit zwischen Bundesregierung und Bundesrat in Bezug auf die in § 70 Abs. 2 S. 2 geregelte Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Insoweit sah der Regierungsentwurf noch vor, dass eine Bindung gerade nicht bestehen soll. Das nach Anordnung der Bindungswirkung geschaffene besondere Beschlussverfahren soll das Rechtsbeschwerdegericht vor einer unnötigen Belastung im Fall einer fehlerhaft zugelassen Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG und einer fehlenden Erfolgsaussicht bewahren (vgl. Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 74a Rn. 1).
153. Eine Aussetzung des Verfahrens (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 4, 21 FamFG) im Hinblick auf die unter den Beschwerde-Nr. 13696/10, 72034/10 und 36103/11 geführten Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kommt schließlich aus den schon vom Landgericht genannten Gründen auch nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Zwar können anhängige Verfahren vor dem Menschenrechtsgerichtshof in bestimmten Fällen eine Aussetzung eines nationalen Verfahrens rechtfertigen, wenn und soweit Bindungswirkung der zu erwartenden Entscheidung für das erkennende Gericht besteht (zu § 148 ZPO etwa OLG Nürnberg v. 16.05.2012 - 14 U 928/10, BeckRS 2012, 10955). Ist das - soweit es um die hier in Frage gestellten gesetzlichen Grundlagen und nicht nur deren Anwendung im Einzelfall geht - aber schon wegen Art. 20 Abs. 3, 100 Abs. 1 GG und der alleinigen Normverwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts zweifelhaft (vgl. dazu etwa BVerfG v. 14. 10. 2004 - 2 BvR 1481/04, NJW 2004, 3407, 3410), sind im Rahmen der Ermessensausübung zumindest die Erfolgsaussichten der weiteren Verfahren zu prüfen, wenn und soweit bereits bundesverfassungsrechtliche Rechtsprechung vorliegt und die dort gerügten Verletzungen - wie hier - weitgehend identisch sind mit den nach der ERMK gerügten Verletzungen (OLG Nürnberg a.a.O.). Nach dem oben Gesagten ist mit einem Obsiegen aber nicht ernsthaft zu rechnen. Da zudem die Rechtsbeschwerdeführerin nach eigenem Vorbringen weiterhin liquide ist, drohen ihr zudem keine unerträglichen Nachteile - zumal bei einem (unerwarteten) Obsiegen in den weiteren Verfahren ggf. auch finanzieller Ausgleich zu erwarten wäre.
164. Die Kostenentscheidung für die Gerichtskosten basiert auf § 335a Abs. Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 84 FamFG. Eine Kostenentscheidung betreffend der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist nicht veranlasst (§ 335a Abs. 3 S. 6 i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB).
17Rechtsbehelfsbelehrung:
18Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
(1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, soll das Gericht, wenn sich der Einspruch nicht ohne weiteres als begründet erweist, den Beteiligten zur Erörterung der Sache zu einem Termin laden.
(2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte zum Termin nicht erscheint, in der Sache entscheiden.
(3) Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die getroffene Entscheidung aufzuheben.
(4) Andernfalls hat das Gericht den Einspruch durch Beschluss zu verwerfen und das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. Das Gericht kann, wenn die Umstände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.
(5) Im Fall der Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht zugleich eine erneute Aufforderung nach § 388 zu erlassen. Die in dieser Entscheidung bestimmte Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs.
(6) Wird im Fall des § 389 gegen die wiederholte Androhung Einspruch erhoben und dieser für begründet erachtet, kann das Gericht, wenn die Umstände es rechtfertigen, zugleich ein früher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder an dessen Stelle ein geringeres Zwangsgeld festsetzen.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 15.01.2015 – 16 T 333/14 (EHUG – 0004721/2014 – 01/02) aufgehoben.
Die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin vom 16.05.2014 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 08.05.2014 (Az.: EHUG –00004721/2014 – 01/02) wird insgesamt kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.
1
Gründe:
2I.
3Die Rechtsbeschwerdegegnerin wendet sich mit Ihrer am 16.05.2014 bei dem Rechtsbeschwerdeführer, dem C, eingegangenen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR durch die ihr am 10.05.2014 zugestellte Entscheidung vom 08.05.2014. Das Ordnungsgeld wurde wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2012 bei dem Betreiber des C2 verhängt. Die Verhängung des Ordnungsgeldes war mit Verfügung vom 18.02.2014, zugestellt am 21.02.2014, angedroht worden. Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat ihren Offenlegungspflichten am 16.05.2014 - dem Tag der Einlegung ihrer Beschwerde - durch Einreichung ihrer Jahresabschlussunterlagen bei dem Bundesanzeigerverlag Genüge getan. Das C hat der Beschwerde mit Nichtabhilfeentscheidung vom 26.05.2014, in der insbesondere darauf abgestellt wurde, dass wegen § 335 Abs. 3 S. 5 HGB Umstände nach der Festsetzungsentscheidung nicht zu berücksichtigen seien, nicht abgeholfen und die Sache an das Landgericht Bonn abgegeben.
4Das Landgericht Bonn hat unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde mit Beschluss vom 15.01.2015 die unter dem 08.05.2014 getroffene Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben, soweit ein Ordnungsgeld von mehr als 500,00 EUR festgesetzt worden ist und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin der Staatskasse auferlegt. Da die Rechtsbeschwerdegegnerin den Jahresabschluss 2012 weder innerhalb der gesetzlichen Pflicht nach § 325 HGB noch innerhalb der mit der Androhungsverfügung gesetzten sechswöchigen Nachreichungsfrist eingereicht habe, sei zwar wegen schuldhafter Nichtoffenlegung ein Ordnungsgeld festzusetzen, § 335 Abs. 1 und 3 S. 4 HGB. Das Ordnungsgeld sei indes auf den im Tenor genannten Betrag herabzusetzen. Die Kammer könne im Rahmen der Beschwerdeentscheidung berücksichtigen, dass nach der Ordnungsgeldfestsetzung die Offenlegung stattgefunden hat. Das Ordnungsgeld habe Straf- und Beugefunktion und letztere entfalle, wenn vor der Ordnungsgeldfestsetzung durch das C bzw. vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts die angemahnte Veröffentlichung durchgeführt werde. Dies rechtfertige eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes entsprechend § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 HGB auf den im Tenor genannten Betrag, da es sich bei der Rechtsbeschwerdegegnerin um eine Kleinstkapitalgesellschaft handelt Die in der Norm für das C vorgesehene Möglichkeit der Herabsetzung, die nur bis zur Ordnungsgeldfestsetzung eröffnet ist, schließe eine spätere Herabsetzung durch das Beschwerdegericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 10 f. d.A.) Bezug genommen.
5Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, die am 20.02.2015 beim Oberlandesgericht Köln eingegangen ist, wendet sich das C gegen die ihm am 23.01.2015 bekannt gemachte Entscheidung. Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts. Das Beschwerdegericht habe die Vorschrift des § 335 Abs. 4 S. 3 HGB nicht angewandt, nach der nur Umstände zu berücksichtigen seien, die vor der Entscheidung des Bundesamtes für Justiz eingetreten seien. Die Norm müsse nach ihrem - auch in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck kommendem - Sinn und Zweck eine „Sperrwirkung“ auch im gerichtlichen Verfahren entfalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelschrift (Bl. 76 ff. d.A.) verwiesen.
6Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt,
7den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 15.01.2015 – 16 T 33/14 – insoweit aufzuheben, als der Beschluss die unter dem 08.05.2014 getroffene Ordnungsgeldentscheidung aufhebt, soweit ein Ordnungsgeld von mehr als 500 Euro festgesetzt ist, und die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.
8Der Senat hat mit Beschluss vom 06.03.2015, der Rechtsbeschwerdegegnerin selbst zugestellt am 12.03.2015 und ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 04.05.2015, angeordnet, dass ohne Erörterung in einem Termin im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll und eine Frist zur Stellungnahme binnen 1 Monats ab Zustellung gesetzt. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.
9II.
10Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
111. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere infolge der Zulassung im angegriffenen Beschluss des Landgerichts – an die der Senat trotz der fehlenden Begründung gebunden ist (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 70 Abs. 2 S. 2 FamFG) - statthaft gemäß § 335a Abs. 3 S. 1 HGB. Sie ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 71 FamFG). Gemäß § 335a Abs. 3 S. 4 HGB steht die Rechtsbeschwerde auch dem C zu, welches nach § 335a Abs. 3 S. 5 HGB nicht dem Anwaltszwang vor dem Oberlandesgericht unterliegt.
122. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts i.S.d. § 335 Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 72 Abs. 1 FamFG, da eine Rechtsnorm - namentlich § 335 Abs. 4 S. 3 HGB - nicht richtig angewendet worden ist. Damit war nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat konnte nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 6 FamFG in der Sache selbst entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist.
13a) Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes lagen ersichtlich vor. Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat schuldhaft nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung ihren gesetzlichen Pflichten aus §§ 325 f. HGB entsprochen bzw. die Unterlassung mittels eines Einspruchs gerechtfertigt (§ 335 Abs. 4 S. 1 HGB). Da das Ordnungsgeld sowohl Beuge- als auch Sanktionsfunktion hat, kann – wie im Übrigen auch § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB zeigt – allein eine spätere Offenlegung auch nichts an der Berechtigung der Festsetzung ändern (vgl. auch BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875).
14b) Gegen die Höhe des festgesetzten Betrages bestehen ebenfalls keine Bedenken. Auf § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB kann sich die Rechtsbeschwerdegegnerin schon nach den damaligen Zeitabläufen ersichtlich nicht berufen.
15c) Auch eine Herabsenkung des Ordnungsgeldes auf 500 EUR nach § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 HGB in direkter oder entsprechender Anwendung kommt ebenfalls nicht in Betracht
16aa) Eine unmittelbare Anwendung scheitert schon am Wortlaut des § 335 Abs. 4 S. 3 HGB, wonach bei der Herabsetzung nach § 335 Abs. 4 S. 2 HGB nur Umstände zu berücksichtigen sind, die vor der Entscheidung des Bundesamtes eingetreten sind. Hier wurde aber erst zeitgleich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung gehandelt.
17bb) Eine entsprechende Anwendung der Norm zu Gunsten der Rechtsbeschwerdegegnerin – der das strafrechtliche Analogieverbot nicht entgegenstünde – auch auf Fälle einer Pflichterfüllung erst nach Festsetzung ist nach Auffassung des Senats schon mangels planwidriger Regelungslücke ausgeschlossen. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 06.03.2015 (Bl. 134 d.A.) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/13221, S. 9) im Gesetzgebungsverfahren betont hat, dass § 335 Abs. 4 S. 3 HGB klarstellen soll, dass bei einem Tätigwerden des Unternehmens erst nach Ablauf der 6-Wochen-Frist undnach Festsetzung des Ordnungsgeldes eine Veranlassung für eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes nicht mehr besteht. Dies entspricht auch - soweit die Frage thematisiert wird - der Lesart im Schrifttum (Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 6/7; wohl auch Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 335 Rn. 3) und greift dann sachlogisch auch auf das weitere Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht und damit auch das Rechtsbeschwerdeverfahren durch.
18Die Rechtsbeschwerdebegründung weist zutreffend darauf hin, dass die Frage einer Herabsetzung des Ordnungsgeldes bei einer verspäteten Nachholung der Offenlegung selbst im Zeitraum nach Festsetzung des Ordnungsgeldes durch das C im Gesetzgebungsverfahren durchaus länger diskutiert worden ist. Im Rahmen der Sachverständigenanhörung zum Gesetzesentwurf im Rechtsausschuss des deutschen Bundestages am 10.06.2013 hat der Sachverständige Prof. Dr. L eindringlich gefordert, auch für solche Fälle eine Herabsetzungsmöglichkeit vorzusehen (S. 9 des Protokolls der 137. Sitzung des Rechtsausschusses vom 10.06.2013, Anlage 2, Bl. 96 d.A.). Er wollte so zum einen die damals diskutierte Problematik erfassen, dass der Zeitraum zwischen Ablauf der Nachreichungsfrist und der Entscheidung des C unterschiedlich lang ausfallen kann, zum anderen aber dauerhaft einen Anreiz zur schnellstmöglichen Pflichterfüllung schaffen. Auch der Sachverständige L2 hat u.a. an einem tragischen Beispielsfall mit einem älteren Herrn mit Sprachproblemen kritisiert, dass der Gesetzesentwurf nach der Festsetzung des Ordnungsgeldes keine Herabsetzung mehr erlaube (S. 10 f. des o.a. Protokolls, Bl. 97 f. d.A.). Der Sachverständige Dr. A (S. 17 f. des Protokolls, Bl. 104 f. d.A.) betonte ebenfalls, dass nach dem Entwurf erst nach der Festsetzung eine Herabsenkung des Ordnungsgeldes aussscheide und so ein „faktisches Ermessen“ des C im Zeitraum zwischen Ablauf der 6-Wochen-Frist und Festsetzung entstehe. Diese Kritik führte zur Nachfrage des Abgeordneten Buschmann an die Vertreter des C, ob eine weitere Herabsetzungsetzungsmöglichkeit auch nach Ordnungsgeldfestsetzung in der Behörde von deren Infrastruktur her leistbar und sinnvoll praktisch umzusetzen sei (S. 18 f. Protokoll, Bl. 105 f. d.A.). In der weiteren Diskussion hat der Sachverständige G (S. 31 f. Protokoll, Bl. 118 f. d.A.) zu den Verwaltungsabläufen in der Behörde berichtet und u.a. in Frage gestellt, ob eine Möglichkeit einer Herabsetzung des Ordnungsgeldes auch noch nach Festsetzung wertungsmäßig angesichts der langen gesetzlichen Offenlegungsfristen usw. sachlich überhaupt noch geboten ist und den zusätzlichen Verwaltungs- und Personalaufwand abgeschätzt. Er hat ergänzend ausgeführt, dass die stets erforderliche Verschuldensprüfung auch ein gewisses Korrektiv bietet (S. 34 Protokoll = Bl. 121 d.A.). Der Rechtsausschuss hat daraufhin gerade keine Anpassungen des § 335 Abs. 4 S. 3 HGB vorgeschlagen. Der Entwurf wurde daher in diesem Punkt unverändert verabschiedet und enthält folglich eine ganz eindeutige Regelung.
19c) Auch eine (sonstige) Herabsenkung des Ordnungsgeldes durch das Gericht aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz nach Auffassung des Senats nicht vor. Zwar nimmt § 335 Abs. 2 S. 1 HGB für das behördliche Verfahren u.a. auch § 390 FamFG und damit die in § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG enthaltene Billigkeitsregelung in Bezug. Danach kann das „Gericht“ - hier also in dem atypischen Verfahren zunächst das C, welches wegen § 335a Abs. 2 HGB im Beschwerdeverfahren wie ein Gericht erster Instanz entscheidet -, „wenn die Umstände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.“ Diese Verweisung entspricht aber inhaltlich derjenigen in § 335 Abs. 2 HGB a.F., wo ebenfalls in Anlehnung an die registergerichtliche Vorgeschichte der EHUG-Sachen pauschal u.a. auf § 135 FGG und damit eigentlich auch auf die entsprechende Billigkeitsregelung in § 135 Abs. 2 S. 2 FGG verwiesen worden war. Dazu war indes - soweit ersichtlich - anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG eben nur „nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden“ war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes abschließende Spezialregelungen darstellten (so BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827 und LG Bonn v. 10.12.2008 – 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; Stollenwerk/Kurpart, BB 2009, 150, 154). Dies gilt heute jedoch in gleichem Maße: Der Gesetzgeber hat nicht erkennen lassen, dass er bei der Neuregelung des § 335 HGB von dieser Linie hat Abstand nehmen wollte. Nachdem zunächst im Zuge der FGG-/FamFG-Novelle erkennbar nur eine Anpassung des § 335 HGB a.F. an die Neustrukturierung der Vorschriften des Allgemeinen Teils des FamFG sowie die geänderte Gesetzesbezeichnung gewollt war (BT-Drs. 16/6308, S. 352), sollte § 335 Abs. 4 HGB die früheren Regelungen nur sprachlich und systematisch vereinfachen und einen einheitlichen zusammengeführten Absatz zur Festsetzung und Herabsetzung bilden (BT-Dr. 17/13221, S. 7, 9). Auch das oben zu § 335 Abs. 4 S. 3 HGB Gesagte zeigt, dass keinerlei allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit nach Ermessens- oder Billigkeitsgesichtspunkten für die Behörde geschaffen werden sollte. Zwar lassen die Rechtsausführungen der Sachverständigen in der 137. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 10.06.2013 leider nicht erkennen, dass auch nur einem der damals Beteiligten die oben zitierte Rechtsprechung des BVerfG, geschweige denn des LG Bonn, im Detail bekannt gewesen ist, was den Aussagegehalt der entsprechenden Ausführungen im Protokoll mindern mag. Im Gesetzgebungsverfahren hat der Sachverständige L3 (fälschlicherweise auf § 389 FamFG verweisend) anhand des gesetzlichen Verweises auf das FamFG aber ausdrücklich die Frage erörtert, ob das C nicht zumindest deswegen stets ein gewisses Ermessen im Verfahren auszuüben hat. Er hat dabei aber - insofern wiederum auf der Linie der o.a. Rechtsprechung - die Problematik einer Spezialgesetzlichkeit der Neuregelungen im HGB betont und den damit drohenden Ausfall einer solchen allgemeinen Ermessensprüfung, die aus seiner Sicht durch die erforderliche Verschuldensprüfung etc. nur unzureichend kompensiert werde (S. 25 f. = Bl. 112 d.A.). Der Abgeordnete C3 hat ausdrücklich nachgefragt, ob die Regelung in § 390 FamFG ggf. eine Lösung für die diskutierten Hartefälle bieten könnte (S. 35 = Bl. 122 d.A.), was der Sachverständige L3 an den Sachverständigen G weitergab (S. 37 = Bl. 124 d.A.), der jedoch erneut auf die - gerade kein Ermessen vorsehende – und aus seiner Sicht abschließende Sonderregelung in § 335 HGB verwiesen hat und die Tatsache, dass in dem Massenverfahren aus seiner Behördensicht keine allgemeine Herabsenkungsregelung im Ermessenswege gewünscht sei (S. 38 Protokoll = Bl. 125 d.A.). Auch der Sachverständige U hat im Verlauf der weiteren Diskussion aus dem Verweis auf § 390 FamFG im Kern zwar durchaus eine allgemeine Ermessensregelung herauslesen wollen, aber sodann betont, dass die klar strukturierte und gerade nicht an ein schwer vorhersehbares Ermessen anknüpfende zwingende Herabsetzungsregelung für typische Fällen in § 335 Abs. 4 HGB des Entwurfes vorzugswürdig sei - zumal Wiedereinsetzung und Verschuldensprüfung etwaige Härtefälle zu 99% erfassen könnten (S. 38 f. Protokoll = Bl. 125 f. d.A.). Nachdem der Abgeordnete F dann noch sein Befremden zum Ausdruck gebracht hat, dass das C u.a. unter Verweis auf Personalnot keine Ermessensregelung wünsche, die in einer Vielzahl anderer Behörden alltäglich erfolge (S. 41 f. Protokoll = Bl. 128 f. d.A.) hat der Sachverständige G abschließend betont, dass es nicht um Personalfragen gehe, sondern er etwas verwundert sei. Die Verweiskette und ihre Auslegung zu § 390 FamFG sei bisher nach seinem Wissen von „niemandem“ vertreten worden und es gebe keine Entscheidung des LG Bonn, in der ein Ermessensausfall in diesem Punkt angenommen worden sei (S. 44 Protokoll = Bl. 131 d.A.). Da der Rechtsausschuss auch in diesem Punkt später keine Änderungsvorschläge gemacht hat, ist daher auch hier davon auszugehen, dass man sich der vom BVerfG (a.a.O.) bereits zum alten Recht erkannten Spezialgesetzlichkeit der HGB-Regelungen bewusst geworden war und man auch aus Vereinfachungsgründen und Gründen der Rechtsklarheit nur auf die abschließenden (und dafür zwingenden) Herabsetzungstatbestände in § 335 Abs. 4 S. 2 HGB setzen wollte.
20Dass dieser Spezialcharakter dann aber nicht nur eine Anwendung des § 390 Abs. 2 S. 2 FamFG für das C, sondern auch für das Landgericht Bonn und damit auch den Senat ausschließt, liegt auf der Hand (siehe auch die Nachweise zum alten Recht oben). Eine solche Auslegung ist auch nicht etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, sondern vielmehr verfassungsrechtlich bedenkenfrei (BVerfG a.a.O.). Sie überzeugt heute zudem nach Auffassung des Senats auch deswegen umso mehr, als mit § 335a HGB und § 335 HGB das behördliche und gerichtliche Verfahren auseinandergezogen worden sind und § 335a HGB keinerlei Verweise auf diese Regelung mehr enthält.
213. Die Kostenentscheidung für die Gerichtsgebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens, von deren Erhebung nach Auffassung des Senats abzusehen ist, basiert auf § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 4 FamFG i.V.m. dem – auch für Beschwerdeverfahren geltenden (Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 84 Rn. 2, § 81 Rn. 1) - § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Eine Überbürdung der Kostenlast auf die Rechtsbeschwerdegegnerin erscheint wegen der letztlich unrichtigen Rechtsanwendung durch das Landgericht in erster Instanz ebenso wenig sachgerecht wie eine Überbürdung der Kosten auf den obsiegenden Rechtbeschwerdeführer. Die Anwendung des § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG ist auch nicht etwa zwingend nachrangig gegenüber einer sonst ebenfalls denkbaren Kostenniederschlagung aus § 21 GNotKG (MüKo-FamFG/Schindler, 2. Aufl. 2013, § 81 Rn. 19).
22Das Vorgenannte gilt indes nicht für das eigentliche Beschwerdeverfahren, in dem die Rechtsbeschwerdegegnerin unterlegen ist. Eine Kostenentscheidung zu den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (§ 335a Abs. 3 S. 6 HGB i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB) ist daneben dann aber nicht veranlasst, zumal die Rechtsbeschwerdegegnerin im Ergebnis unterlegen ist und bei dem Rechtsbeschwerdeführer keine besonderen Kosten (etwa durch Beauftragung eines Rechtsanwalts) angefallen sind.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde vom 07.04.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 25.02.2015 – 37 T 13/15 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt die Rechtsbeschwerdeführerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
1
Gründe:
2Gemäß § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74a Abs. 1 FamFG war die - vom Beschwerdegericht hier ohne nähere Begründung zugelassene - Rechtsbeschwerde durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung im Termin zurückzuweisen. Der Senat ist - worauf zuvor hingewiesen worden ist (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74a Abs. 2 FamFG) - davon überzeugt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen und die Rechtsbeschwerde auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.
3Im Einzelnen:
41. Die Rechtsbeschwerde hat zunächst in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
5a) Entgegen der Begründung der Rechtsbeschwerde und dem sonstigen Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführerin, auch im Schriftsatz vom 02.07.2015, bestehen mit den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bonn in der angegriffenen Entscheidung vom 25.02.2015 (Bl. 39 ff. d.A.) keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Gesetz angeordneten Offenlegungspflichten (§§ 325 ff. HGB) und/oder die gesetzliche Sanktionierung der Nichterfüllung dieser Pflichten (§ 335 HGB). Eine im hiesigen Verfahren - wie in Parallelverfahren - gerügte Verletzung u.a. der Grundrechte der Rechtsmittelführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG und/oder Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Daher besteht für den Senat kein Anlass zur Einleitung eines sog. konkreten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (Art 100 Abs. 1 GG) und/oder zur Vertiefung der verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe bei der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben ins nationale Recht. Zur Meidung von unnötigen Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung sowie auf die zu § 335 HGB bereits zahlreich vorliegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (etwa BVerfG v. 09.01.2014 - 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460 = NJM 2014, 1431; v. 18.04.2011 - 1 BvR 874/11, BeckRS 2011, 50170; v. 18.04.2011 - 1 BvR 956/11, BeckRS 2011, 50171; v. 13.04.2011 - 1 BvR 822/11, BeckRS 2011, 50169; v. 24.03.2011 - 1 BvR 555/11, BeckRS 2011, 49810; v. 24.03.2011 - 1 BvR 488/11, BeckRS 2011, 49809; v. 16.03.2011 - 1 BvR 441/11, BeckRS 2011, 49808; v. 16.03.2011 - 1 BvR 412/11, BeckRS 2011, 49806; v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10, BeckRS 2011, 47827 = BB 2011, 1136; v. 14.10.2010 - 1 BvR 364/09, BeckRS 2010, 56393; v. 10.09.2009 - 1 BvR 1636/09, BeckRS 2011, 48477; v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874 = NJW 2009, 2588; v. 11.02.2009 - 1 BvR 3582/08, BeckRS 2009, 31890). Dort ist das Bundesverfassungsgericht durchweg davon ausgegangen, dass etwaige Eingriffe in Grundrechte der betroffenen Gesellschaften bzw. Gesellschafter durch die mit der Offenlegungspflicht (in Umsetzung der gesetzgeberischen Ziele der maßgeblichen Richtlinien) vom Gesetzgeber verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke des effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften zumindest vor dem Hintergrund der über die Rechtsform in Anspruch genommenen besonderen Haftungsprivilegierung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. Insbesondere ersetzen die auch von der Rechtsbeschwerdeführerin angeführten und auch vom Landgericht genannten sonstigen denkbaren Auskunfts- und/oder Schutzmöglichkeiten u.a. zu Gunsten der Gläubiger solcher Gesellschaften im Rechtsverkehr die Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen nicht, zumindest nicht vollständig und in jeder denkbaren Hinsicht. Sie lassen zum Gläubigerschutz und zur Gewährleistung der Markttransparenz daher auch etwa unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Offenlegungspflicht noch nicht verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen. Dies gilt umso mehr, als keinerlei Zwang zum Betrieb eines Handelsgeschäfts in Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft ohne Vollhafter besteht und man sich bei der eigenen Rechtsformwahl auf die mit der Rechtsform von Gesetzes wegen zwingend verbundenen Offenlegungspflichten einstellen kann.
6Im Gegenzug erscheint vielmehr die Argumentation der Rechtsbeschwerdeführerin - auch trotz Ihrer Erläuterungen im Schriftsatz vom 02.07.2015 - widersprüchlich: Zum einen hat sie betont, welche weitreichenden Informationen Wettbewerber, Vertragspartner und/oder Gläubiger aus offengelegten Unterlagen herauslesen könnten, soweit es um die Darlegung der Schwere des Eingriffs ging (vgl. etwa S. 8 ff. der Einspruchsschrift vom 08.10.2014). Zum anderen hat sie jedoch dann u.a. bei der im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gebotenen Prüfung der "Geeignetheit" jedwede Erkenntnisgewinne für Gläubiger etc. aus den offengelegten Unterlagen verneint (vgl. S. 14 ff. des o.a. Schriftsatzes). Dies fügt sich - mag auch das „Gros“ der Gläubiger nicht zu Bilanzanalysen in der Lage sein - nicht schlüssig ineinander. Der Senat verkennt dabei weiterhin ausdrücklich nicht, dass im individuellen Zuschnitt der Rechtsbeschwerdeführerin, in ihrem Marktsegment und/oder angesichts ihres satzungsmäßig beschränkten Gesellschafterkreises (vgl. § 4 der Satzung) ggf. besondere Belastungen durch die Erfüllung der Offenlegungspflichten entstehen. Auch mögen gerade bei mittelständigen Gesellschaften mit beschränktem Gesellschafterkreis wie bei der Rechtsbeschwerdeführerin nachteilige "Ausstrahlwirkungen" auf Gesellschafter und/oder Organwalter vorkommen. Ungeachtet der Frage, ob die Rechtsbeschwerdeführerin als Gesellschaft sich darauf berufen könnte (mangels eigener Betroffenheit), ändert dies für sich genommen nichts an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere sind dem Gesetzgeber im Rahmen seines gesetzgeberischen Gestaltungsermessens schon kraft Natur der Sache gewisse Typisierungen und Pauschalierungen erlaubt, die hier u.a. über ein Anknüpfen an die Rechtsform der Gesellschaft und ihre Größe sachlich vertretbar und inhaltlich plausibel erfolgt ist. Dass Personen- und Kapitalgesellschaften im Ansatz unterschiedlich behandelt werden, ist wegen der Inanspruchnahme der besonderen Haftungsverfassung vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt und verfassungsrechtlich bedenkenfrei.
7Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin u.a. noch darauf verwiesen hat, dass die öffentliche Bekanntmachung nichtanonymisierter Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Einwendern gegen ein Vorhaben im Planfeststellungsverfahren das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzen kann (BVerfG v. 24.07.1990 - 1 BvR 1244/87, NVwZ 1990, 1162), ist das mit der streitgegenständlichen Konstellation schon im Ansatz nicht vergleichbar. Die Offenlegungspflichten aus §§ 325 ff. HGB sind von ihrer gesetzgeberischen Zielsetzung zur Erreichung des damit bezweckten Normzwecks gerade auf umfassende Transparenz ausgerichtet und - wie bereits ausgeführt - insofern geeignet, erforderlich und angemessen.
8Die weiteren Einwendungen im Schriftsatz vom 02.07.2015 verfangen ebenfalls nicht: Dass der deutsche Rechtsverkehr und der deutsche Gesetzgeber über Jahrzehnte hinweg kein Bedürfnis für so weitgehende Offenlegungspflichten sah und es - sei es auch gute - rechtspolitische Argumente gegen eine solche geben mag, ändert nichts daran, dass dies später vom Gesetzgeber kraft besserer Einsicht oder kraft anderer rechtspolitischer Würdigung anders beurteilt werden mag bzw. sich dieser schlichtweg in die – als solches erneut nicht zu beanstandenden - europarechtlichen Vorgaben fügen mag.
9Dass die Rechtsbeschwerdeführerin selbst schon vor den Gesetzesänderungen gegründet worden sein mag, ändert dann ebenfalls nicht an der Rechtsmäßigkeit der Regelungen. Im Kapitalgesellschaftsrecht besteht – was die Rechtsbeschwerde verkennt - kein absoluter Vertrauensschutz in der Form, dass sich der gesetzgeberische Rahmen für die Gesellschaften mit ihrer Haftungsprivilegierung nicht ändern darf. Es handelt sich um letztlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen, in deren verhältnismäßige gesetzgeberische Ausgestaltung sich die werbende Gesellschaft entweder zu fügen hat oder der sie sich durch Umwandlung/Auflösung etc. im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu entziehen hat
10Soweit u.a. auf S. 7 der Begründung der Rechtsbeschwerde zuletzt der in § 335 Abs. 1 S. 4 HGB genannte Rahmen für die zu verhängenden Ordnungsgelder als unverhältnismäßig gerügt wird, verfängt auch dies nicht: Die Tatsache, dass selbst nach verspäteter Erfüllung der Offenlegungspflicht allein aus Sanktionsgesichtspunkten heraus eine Festsetzung möglich ist (BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875), die nur als repressive strafähnliche Sanktion dann den - hier gewahrten - Voraussetzungen des Art 103 Abs. 2 GG genügen muss (BVerfG v. 09.01.2014 - 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460), belegt, dass keine Bedenken an der Verhängung von auch hohen Folgeordnungsgeldern bei dauerhafter Zuwiderhandlung bestehen. Dass das tatsächliche Interesse am konkreten Jahresabschluss verblassen mag, ist angesichts des dann greifenden Sanktionscharakters und zugleich Beugecharakters für die Zukunft nicht zu beanstanden.
11.
12b) Auch die Anwendung der gesetzgeberischen Vorgaben im konkreten Einzelfall einschließlich der Höhe des konkret festgesetzten Ordnungsgeldes für den streitgegenständlichen Wiederholungsfall begegnet aus den im Kern ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Landgerichts keinen Bedenken. Die Ausführungen zu § 135 Abs. 2 S. 2 FGG, den § 335 Abs. 2 GHB a.F. in Bezug genommen hat, sind mit Blick auf Art. 70 Abs. 1 EGHGB entsprechend auf § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG, den § 335 Abs. 2 S. 1 HGB heute in Bezug nimmt, zu übertragen: Aus dieser allgemeinen Regelung ergibt sich keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall, da die weiteren Regelungen in § 335 Abs. 3 - 6 HGB insofern abschließende Spezialregelungen enthalten (so zum alten Recht auch schon BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827). Dies hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung in § 335 HGB auch nicht ändern wollen (vgl. bereits Senat v. 29.06.2015 - 28 Wx 1/15, zur Veröffentlichung bestimmt).
132. Als weitere Voraussetzung einer Zurückweisung im Beschlusswege liegen daneben die Zulassungsvoraussetzungen nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG erkennbar nicht vor. Sie sind vom Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht aufgezeigt worden. Insbesondere ist eine divergierende Rechtsprechung der mit der Materie befassten Kammern für Handelssachen des Landgerichts Bonn in den streitgegenständlichen Punkten weder dargelegt noch erkennbar und auch sonst - was genügen würde - keine schwer erträglichen Unterschiede in der diesbezüglichen Rechtsprechung der Kammern für Handelssachen des Landgerichts Bonn. Liegt somit kein Fall des § 70 Abs. 2 Nr. 2, 2. Fall FamFG vor, greifen auch die § 70 Abs. 2 Nr. 2, 1. Fall FamFG bzw. § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht ein: Denn die von der Rechtsbeschwerdeführerin aufgeworfenen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Soweit auch trotz höchstrichterlicher Klärung eine grundsätzliche Bedeutung einer Sache anerkanntermaßen (wieder) bestehen kann, wenn nur neue Argumente ins Feld geführt werden, die das höchstrichterliche Gericht ggf. zu einer erneuten Überprüfung veranlassen könnten (vgl. etwa zu § 543 ZPO Musielak/Ball, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 543 Rn. 5a m.w.N.), kann sich die Rechtsbeschwerdeführerin darauf hier schon deswegen nicht berufen, weil sie sich mit der vorliegenden Rechtsprechung im Detail nicht auseinandersetzt und solche neuen Argumentationsansätze aufzeigt. Dies wäre aber umso dringender geboten, weil sie zumindest an einem Teil dieser Verfahren nach eigenem Bekunden selbst beteiligt war und es ihr daher leicht möglich gewesen wäre, darzulegen, welche Argumente sie beim Bundesverfassungsgericht bereits vorgebracht hatte und welche nicht.
14Soweit der Schriftsatz vom 02.07.2015 insofern zuletzt noch rügt, dass die in § 70 Abs. 2 S. 2 FamG angeordnete Bindung des Senats an die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht über eine Beschlusszurückweisung in Frage gestellt werden dürfte, wird erkennbar die gesetzliche Systematik im FamFG verkannt. § 74a FamFG beruht rechtshistorisch auf einer Meinungsverschiedenheit zwischen Bundesregierung und Bundesrat in Bezug auf die in § 70 Abs. 2 S. 2 geregelte Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Insoweit sah der Regierungsentwurf noch vor, dass eine Bindung gerade nicht bestehen soll. Das nach Anordnung der Bindungswirkung geschaffene besondere Beschlussverfahren soll das Rechtsbeschwerdegericht vor einer unnötigen Belastung im Fall einer fehlerhaft zugelassen Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG und einer fehlenden Erfolgsaussicht bewahren (vgl. Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 74a Rn. 1).
153. Eine Aussetzung des Verfahrens (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 4, 21 FamFG) im Hinblick auf die unter den Beschwerde-Nr. 13696/10, 72034/10 und 36103/11 geführten Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kommt schließlich aus den schon vom Landgericht genannten Gründen auch nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Zwar können anhängige Verfahren vor dem Menschenrechtsgerichtshof in bestimmten Fällen eine Aussetzung eines nationalen Verfahrens rechtfertigen, wenn und soweit Bindungswirkung der zu erwartenden Entscheidung für das erkennende Gericht besteht (zu § 148 ZPO etwa OLG Nürnberg v. 16.05.2012 - 14 U 928/10, BeckRS 2012, 10955). Ist das - soweit es um die hier in Frage gestellten gesetzlichen Grundlagen und nicht nur deren Anwendung im Einzelfall geht - aber schon wegen Art. 20 Abs. 3, 100 Abs. 1 GG und der alleinigen Normverwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts zweifelhaft (vgl. dazu etwa BVerfG v. 14. 10. 2004 - 2 BvR 1481/04, NJW 2004, 3407, 3410), sind im Rahmen der Ermessensausübung zumindest die Erfolgsaussichten der weiteren Verfahren zu prüfen, wenn und soweit bereits bundesverfassungsrechtliche Rechtsprechung vorliegt und die dort gerügten Verletzungen - wie hier - weitgehend identisch sind mit den nach der ERMK gerügten Verletzungen (OLG Nürnberg a.a.O.). Nach dem oben Gesagten ist mit einem Obsiegen aber nicht ernsthaft zu rechnen. Da zudem die Rechtsbeschwerdeführerin nach eigenem Vorbringen weiterhin liquide ist, drohen ihr zudem keine unerträglichen Nachteile - zumal bei einem (unerwarteten) Obsiegen in den weiteren Verfahren ggf. auch finanzieller Ausgleich zu erwarten wäre.
164. Die Kostenentscheidung für die Gerichtskosten basiert auf § 335a Abs. Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 84 FamFG. Eine Kostenentscheidung betreffend der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist nicht veranlasst (§ 335a Abs. 3 S. 6 i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB).
17Rechtsbehelfsbelehrung:
18Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16.03.2015 – 11 T 706/14 (EHUG – 00036494/2014 – 01/02) aufgehoben.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.07.2014 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 27.06.2014 (Az.: EHUG – 00036494/2014 – 01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Ihrer am 10.07.2014 bei dem Rechtsbeschwerdeführer, dem C, eingegangenen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR durch die ihr am 01.07.2014 zugestellte Entscheidung vom 27.06.2014. Das Ordnungsgeld war wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2012 bei dem Betreiber des C2 verhängt worden. Die Verhängung des Ordnungsgeldes war mit Verfügung vom 05.03.2014, zugestellt am 07.03.2014, zuvor entsprechend angedroht worden.
4Am 03.07.2014 wurden die Unterlagen sodann zur Veröffentlichung eingereicht, die Veröffentlichung erfolgte am 09.07.2014. Der Verfahrensbevollmächtigte und Steuerberater der Beschwerdeführerin hatte tatsächlich bereits am 04.04.2014 den entsprechenden Auftrag durch die Beschwerdeführerin zur Übermittlung der Unterlagen erhalten. Die Übermittlung unterblieb damals aber zunächst aufgrund eines Büroversehens.
5Das C hat die Beschwerde vom 10.07.2014 angesichts dessen zugleich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in die mit Androhungsverfügung vom 05.03.2014 gesetzte sechswöchige Nachfrist behandelt und diesen Antrag mit Entscheidung vom 22.07.2014 verworfen. Es hat sich u.a. auf eine Zurechnung des Beraterverschuldens und auf die Verletzung eigener Überwachungspflichten der Beschwerdeführerin gestützt. Gegen diese am 24.07.2014 zugestellte Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde eingelegt.
6Das C hat sodann mit Entscheidung vom 12.08.2014 der Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung nicht abgeholfen und sich dabei u.a. darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin sich Verschulden ihres Steuerberaters zurechnen lassen müsse bzw. sie eigenes Organisationsverschulden wegen mangelnder Überwachung/Kontrolle ihres Beraters treffe. Das Landgericht Bonn hat unter dem 02.03.2015 darauf hingewiesen, dass die Kammer nicht von einer generellen Zurechenbarkeit von Beraterverschulden ausgehe, jedoch näher zur Überwachung/Kontrolle des eingeschalteten Beraters vorzutragen sei. Mit Schriftsatz von 11.03.2015 ist vorgetragen worden, dass die Leistung der Beschwerdeführerin unter dem 08.04.2014 als „auftragsgemäß ausgeführte Leistungen“ berechnet worden war – wobei wegen der Einzelheiten auf die vorgelegte Abrechnung, Bl. 12 d.A. Bezug genommen wird. Die Beschwerdeführerin hatte auf die Ausführung vertraut und damals keine weitere Überprüfung vorgenommen, ob die Veröffentlichung auch tatsächlich entsprechend der Abrechnung erfolgt war.
7Der Schriftsatz vom 11.03.2015 ist dem C vom Landgericht nicht zugeleitet worden. Das Landgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde mit Beschluss vom 16.03.2015 die unter dem 27.06.2014 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin der Staatskasse auferlegt. Es hat dies damit begründet, dass Versäumnisse und Fehler eines mit der Offenlegung beauftragten Steuerberaters der Gesellschaft im Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gerade nicht zurechenbar seien und die Beschwerdeführerin ihren Überwachungspflichten ausreichend nachgekommen sei, weil sie angesichts der erfolgten Berechnung der (vermeintlichen) Offenlegung innerhalb der Nachfrist auch auf deren tatsächliche Erfüllung haben vertrauen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 13 f. d.A.) Bezug genommen.
8Mit der vom Landgericht „aufgrund der unterschiedlichen Maßstäbe, die die mit EHUG-Verfahren betrauten Kammern des LG Bonn an das Verschulden stellen“ zugelassenen Rechtsbeschwerde, die am 17.04.2015 beim Oberlandesgericht Köln eingegangen ist, wendet sich das C gegen die ihm am 23.03.2015 bekannt gemachte Entscheidung. Gerügt wird u.a. eine Nichtbeachtung des § 335 Abs. 5 S. 9 HGB, wonach dann, wenn „die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt (haben) oder … die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden (ist), … sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen (können), dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.“. Das Bundesamt ist ferner der Ansicht, dass Beraterverschulden analog § 278 BGB, 152 Abs. 1 S. 3 AO zuzurechnen sei und sich dies u.a. heute auch aus § 335 Abs. 5 S. 2 HGB ableiten lasse. Zudem seien die Anforderungen an das Organisations- und Überwachungsschulden des Unternehmers verkannt worden, weil allein die Vorlage einer Rechnung keinesfalls zur Entlastung genüge. Zudem sei im konkreten Fall das rechtliche Gehör verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelschrift (Bl. 35 ff. d.A.) verwiesen.
9Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt,
10unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 16.03.2015 – 11 T 706/14 – die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin gegen die Ordnungsgeldfestsetzung der Rechtsbeschwerdeführerin vom 27.06.2014 – EHUG 00036494/2014 – 01/02 – zurückzuweisen.
11Der Senat hat mit Beschluss vom 20.04.2015, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 09.05.2015, angeordnet, dass ohne Erörterung in einem Termin im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll und eine Frist zur Stellungnahme binnen einen Monats ab Zustellung gesetzt. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.
12II.
13Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
141. Sie ist zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist infolge der Zulassung im angegriffenen Beschluss statthaft (§ 335a Abs. 3 S. 1 HGB). Sie ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 71 FamFG). Gemäß § 335a Abs. 3 S. 4 HGB steht die Rechtsbeschwerde zudem auch dem C zu, welches nach § 335a Abs. 3 S. 5 HGB sodann auch nicht dem Anwaltszwang vor dem Oberlandesgericht unterliegt.
152. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts i.S.d. § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 72 Abs. 1 FamFG, da eine Rechtsnorm - namentlich § 335 Abs. 5 S. 9 HGB – durch das Landgericht nicht richtig angewendet worden ist. Damit war nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG der angefochtene Beschluss, der sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 2 FamFG), aufzuheben. Der Senat konnte nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 6 FamFG sogleich selbst in der Sache entscheiden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist. Insbesondere bedurfte es vorliegend nicht der Nachholung der Gewährung rechtlichen Gehörs zu Gunsten des Rechtsbeschwerdeführers mit Blick auf den Schriftsatz vom 11.03.2015, da in der Sache antragsgemäß im Sinne der Rechtsbeschwerde zu entscheiden war.
16a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes gegen die Beschwerdeführerin lagen vor. Denn sie hat nicht spätestens sechs Wochen nach Zugang der Androhung ihren gesetzlichen Pflichten aus §§ 325 f. HGB entsprochen bzw. die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt (§ 335 Abs. 4 S. 1 HGB). Da das Ordnungsgeld sowohl Beuge- als auch Sanktionsfunktion hat, kann – wie im Übrigen § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB zeigt – allein die später tatsächlich erfolgte Offenlegung nichts an der grundsätzlichen Berechtigung der Festsetzung ändern (vgl. auch BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875). Soweit das Landgericht hier allein ein - rechtlich allerdings auch nach Ansicht des Senats zu prüfendes und auch während der Nachfrist erforderliches - Verschulden der Beschwerdeführerin verneint hat, überzeugt dies nicht. Es ist vielmehr von einer schuldhaften Versäumnis der Offenlegung auszugehen.
17a) Ein Vertretenmüssen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vor der Androhungsverfügung steht dabei schon im Ansatz außer Frage. Denn etwaige Gründe, die ein Nichteinhalten der gesetzlichen Einreichungsfristen aus § 325 HGB im konkreten Fall hätten entschuldigen können, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin trifft insoweit auch im Rahmen eines der Amtsermittlung unterliegenden Verfahrens angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben richtigerweise eine sekundäre Darlegungslast (so auch LG Bonn v. 21.03.2011 – 35 T 1620/11, DStR 2011, 780, 781; Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 3). Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne Vollhafter haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen und die gesetzlichen Grundlagen zu kennen.
18b) Auf ein fehlendes Vertretenmüssen im Zeitraum nach der Androhungsverfügung kann die Beschwerdeführerin sich daneben aber schon von Gesetzes wegen nicht mehr berufen.
19aa) Insofern verweist die Begründung der Rechtsbeschwerde zutreffend auf § 335 Abs. 5 S. 9 HGB, wonach dann, wenn die Beteiligten „Wiedereinsetzung nicht beantragt (haben) oder … die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden (ist), … sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen (können), dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.“ Diese ganz eindeutige gesetzliche Regelung greift angesichts der bestandskräftigen Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorliegend ein und unterbindet rigoros und unbedingt jedweden Einwand fehlenden Verschuldens hinsichtlich der Nichtoffenlegung innerhalb der sechswöchigen Nachfrist (vgl. zu dieser Folge auch LG Bonn v. 24.11.2014 – 36 T 637/14, n.v.; v. 04.02.2015 – 12 T 974/14, n.v.). Der Gesetzgeber hat mit der gesetzlichen Neuregelung bewusst die Verschuldensprüfung im Interesse einer schnelleren Nachholung der Offenlegung und der Nutzer der Jahresabschlüsse allein und ausschließlich auf den Wiedereinsetzungsantrag und das Wiedereinsetzungsverfahren „konzentrieren“ wollen (BT-Drs. 17/13221, S. 10) und mit einer „zielgenauen“ Wiedereinsetzung zugleich vermeiden wollen, dass das Ordnungsgeldverfahren als typisches Massenverfahren „durch zusätzliche Verwaltungsschritte überladen wird und damit die Funktionsfähigkeit des Verfahrens in Frage gestellt würde (BT-Drs. 17/13221, S. 6). Das Gesamtverfahren wird damit faktisch in mehrere Abschnitte unterteilt und abgeschichtet: Im Einspruchsverfahren kann geklärt werden, ob die Gesellschaft dem Grunde nach offenlegungspflichtig ist (zur Tatbestandswirkung einer Androhnungsverfügung vertiefend Rausch, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 – 392 FamFG (EHUG) Rn. 13 ff. m.w.N.). Die Frage des Verschuldens wird hingegen heute weitgehend in das Wiedereinsetzungsverfahren verlagert (so auch Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 6): Denn selbst der theoretisch noch (isoliert) im eigentlichen Beschwerdeverfahren gegen das Ordnungsgeld denkmögliche Einwand fehlenden Verschuldens im Zeitraum vor der Androhnung wird zumindest deutlich relativiert, wenn jedenfalls das Berufen (auch) auf eine unverschuldete Unmöglichkeit zumindest der rechtzeitigen Nachholung innerhalb der Sechswochenfrist durch § 335 Abs. 5 S. 9 HGB endgültig ausgehebelt werden kann. Gerade diese Zeitperiode ist praktisch aber der zentrale Bereich der Prüfung des Verschuldensvorwurfs (vgl. auch LG Bonn v. 21.03.2011 – 35 T 1620/10, DStR 2011, 780, 781; Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 3) - zumal nach einer Androhnungsverfügung gesteigerte Sorgfaltsmaßstäbe für die Überwachung und Kontrolle eingeschalteter Berater gelten dürften (vgl. LG Bonn v. 06.06.2013 – 31 T 59/13, BB 2013 2033). Zwar sind durchaus Fälle denkbar, in denen überhaupt erst nach einer Androhnung ein echtes Offenlegungshindernis entsteht wie etwa bei einer schweren Erkrankung oder Tod des mandatierten Steuerberaters (dazu BT-Drs. 17/13221. S. 7), doch ist nach heute geltendem Recht in solchen Fällen eben nur noch der Weg über die Wiedereinsetzung (und ggf. über die Beschwerde gegen eine Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages, § 335a HGB) gangbar. Eine solche deutliche Ausdehnung der Bedeutung des Wiedereinsetzungsverfahrens entsprach jedoch ausdrücklich den Intentionen des Gesetzgebers und ist in der 137. Sitzung des Rechtsausschlusses des Deutschen Bundestages – 17. Wahrperiode – vom 10.06.2013 auch aufgezeigt worden durch den Sachverständigen G (S. 33 des Protokolls der 137. Sitzung des Rechtsausschlusses des Deutschen Bundestages – 17. Wahrperiode – vom 10.06.2013). Die a.a.O. geäußerte Kritik des Sachverständigen Prof. Dr. L (S. 43 Protokoll) hat der Gesetzgeber im Nachgang nicht aufgegriffen. Richtig ist zwar, dass es systematisch atypisch ist, dass Vorschriften über die Wiedereinsetzung nicht nur – wie übrigens schon früher (§§ 17 ff. FamFG) – bei der Versäumnis der formellen Einspruchsfrist eingreifen, sondern auch hinsichtlich der Frage der schuldhaften Versäumnis der materiell-rechtlichen Offenlegungspflichten aus §§ 325, 335 HGB. Dort spielten zuvor Wiedereinsetzungsfragen keine Rolle, weil zum einen die §§ 17 ff. FamFG bei materiell-rechtlichen Fristen von Gesetzes wegen nicht einschlägig waren und zum anderen bei fehlendem Verschulden ohnehin kein Ordnungsgeld festgesetzt werden durfte und man dies zumindest im gerichtlichen Verfahren daher noch vollumfänglich hatte rügen können (so auch Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 5). Auf den nunmehr mit § 335 Abs. 5 S. 9 HGB eingeleiteten Systemwechsel dürften zwar die Bedenken des Bundesrates an einer umfassenden Wiedereinsetzungslösung fußen (BT-Drs. 17/13964, S. 1). Nachdem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung im Gesetzgebungsverfahren nochmals betont hatte, dass das neu konzeptionierte Wiedereinsetzungsverfahren nur eine „Aktivität“ von den Unternehmen erfordert und dann zu gerechten Lösungen führen kann, während weiche Ermessenslösungen demgegenüber gerade nicht gewollt waren (BT-Drs. 17/13964, S. 2), hat der Gesetzgeber die Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB gerade nicht abgeändert und damit schlussendlich gebilligt. Dass Wiedereinsetzungsvorschriften bei materiell-rechtlichen Fristen für entsprechend anwendbar erklärt werden, ist zudem auch kein absoluter Fremdkörper im deutschen Recht (vgl. nur § 46 Abs. 1 S. 3 WEG). Zu verstehen ist die - zugegeben scharfe - gesetzliche Neuregelung vielmehr aber auch als Kehrseite der auf der anderen Seite durchaus erfolgten Erweiterung von Wiedereinsetzungsmöglichkeiten, mit der der Gesetzgeber wiederum bewusst Härtefälle entschärfen wollte, ohne zugleich das ansonsten effektive Verwaltungsverfahren beim C zu gefährden (dazu auch Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 5; Schülke, NZG 2013, 1375, 1378).
20bb) Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken an der eindeutig gefassten Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB hat der Senat nicht. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. L im Rechtsausschuss u.a. die Berücksichtigung fehlenden Verschuldens erst und nur im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages als „verfassungsrechtlich nicht unproblematisch“ gerügt hat (aber auch als „letztlich tragfähig“, vgl. Protokoll der 137. Sitzung des Rechtsausschlusses des Deutschen Bundestages – 17. Wahrperiode – vom 10.06.2013, S. 10), bedarf keiner Entscheidung, wie die besondere gesetzliche Zurechnungsregelung für „Vertreter“ in § 335 Abs. 5 S. 2 HGB im Detail zu verstehen und wie die absolute Jahresfrist in § 335 Abs. 5 S. 7 HGB rechtlich zu bewerten ist. Für „Normalfälle“ wie den hier vorliegenden Fall ist das - aus Gründen der Verfahrensökonomie zwar durchaus schneidig ausgestaltete und sicherlich auch nicht sonderlich transparente - Ineinandergreifen der verschiedenen Rechtsbehelfe in Verfahren nach §§ 335, 335a HGB verfassungsrechtlich (noch) hinnehmbar. Der Senat hält es insbesondere auch nicht für geboten, (ungeschriebene) Hinweispflichten des Bundesamtes oder (ungeschriebene) Pflichten zu besonderen Rechtsbehelfsbelehrungen in verfassungskonformer Reduktion der Vorschriften zu verlangen. Denn es handelt sich allesamt um materiell-rechtliche Regelungen, von denen ein Unternehmer sich Kenntnis verschaffen kann und muss, zumindest wenn er durch die Androhungsverfügung einmal gewarnt sein muss.
21Ob § 335 Abs. 5 S. 9 HGB ggf. in solchen Fällen einschränkend auszulegen ist, in denen bei Einlegung der Beschwerde tatsächlich immer noch ein die Wiedereinsetzung begründendes und ein Verschulden des Unternehmers ausschließendes Hindernis weiterhin vorlag - und die Wiedereinsetzungsfristen daher noch nicht zu laufen begonnen haben - (dazu Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 6), bedarf hier ebenfalls noch keiner Vertiefung. Da das C die Beschwerde bei sachgerechter Auslegung hier entsprechend §§ 133, 157 BGB zu Recht (auch) als Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt und entsprechend beschieden hat, bedarf es zuletzt keiner weiteren Entscheidung des Senats, ob in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es erkennbar (auch) um die Verschuldensfragen geht, eine Beschwerde nicht im Zweifelstets (auch) als Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen sein wird mit dem Argument, dass im Zweifel der Rechtssuchende einen umfassenden und sachgerechten Rechtsbehelf einlegen will. Dann könnte - trotz der ersten Fallkonstellation in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB - in vielen Fällen nicht allein wegen eines fehlenden förmlichen Wiedereinsetzungsantrages per se jedwedes Berufen auf fehlendes Verschulden der Nichtoffenlegung innerhalb der Sechswochenfrist pauschal unterbunden werden (vgl. aber etwa LG Bonn v. 24.11.2014 – 36 T 637/14, n.v.; v. 04.02.2015 – 12 T 974/14, n.v.). Der Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB würde so zumindest ein Teil ihrer möglichen Härte genommen. Ebenso kann offen bleiben, ob dann, wenn das Bundesamt für Justiz eine solche nahe liegende Auslegung nicht vornimmt und deswegen einen (stillschweigenden) Wiedereinsetzungsantrag selbst nicht bescheidet, wie bereits früher für eine unterlassene Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist (dazu LG Bonn v. 29.06.2009 - 30 T 537/09, BeckRS 2009, 19309; Rausch, a.a.O., Rn. 4 a.E. m.w.N.) nicht dann auch hier eine Inzidentkontrolle durch das mit der Beschwerde befasste Gericht eröffnet ist aus Gründen der Verfahrensökonomie.
22c) Angesichts des Vorgenannten kommt es auf die weiteren von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen - insbesondere die Frage einer generellen Zurechnung von Beraterverschulden und die Frage nach den genauen Anforderungen an eine ausreichende Kontrolle eines eingeschalteten Beraters hinsichtlich der Pflichterfüllung in der Nachfrist – nicht mehr an.
234. Aufgrund der Erfüllung der Offenlegungspflicht erst nach Ordnungsgeldfestsetzung scheidet zuletzt auch eine von der Beschwerdeführerin begehrte Herabsenkung des Ordnungsgeldes aus. Die Voraussetzungen des § 335 Abs. 4 HGB liegen nicht vor, zudem verbietet § 335 Abs. 4 S. 3 HGB ohnehin eine Herabsenkung nach der Festsetzung (vgl. bereits eingehend Senat v. 22.06.2015 – 28 Wx 1/15, zur Veröffentlichung bestimmt). Auch eine (sonstige) Herabsenkung aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor, wie der Senat a.a.O. ebenfalls bereits entschieden hat. Zwar nimmt § 335 Abs. 2 S. 1 HGB für das behördliche Verfahren u.a. auch § 390 FamFG und damit die in § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG enthaltene Billigkeitsregelung in Bezug. Danach kann das „Gericht“ - hier in dem atypischen Verfahren also zunächst das Bundesamt für Justiz, welches wegen § 335a Abs. 2 HGB im Beschwerdeverfahren wie ein Gericht erster Instanz entscheidet -, „wenn die Umstände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.“ Diese Verweisung entspricht inhaltlich aber derjenigen in § 335 Abs. 2 HGB a.F., wo ebenfalls in Anlehnung an die registergerichtliche Vorgeschichte der EHUG-Sachen pauschal u.a. auf § 135 FGG und damit eigentlich ebenfalls auf die entsprechende Billigkeitsregelung in § 135 Abs. 2 S. 2 FGG verwiesen worden war. Dazu war indes - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung gerade keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG eben nur „nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden“ war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes abschließende Spezialregelungen darstellten (so BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827 und LG Bonn v. 10.12.2008 – 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; Stollenwerk/Kurpart, BB 2009, 150, 154). Dies gilt heute in gleichem Maße: Der Gesetzgeber hat nicht erkennen lassen, dass er bei der Neuregelung des § 335 HGB von dieser Linie hat Abstand nehmen wollte. Nachdem zunächst im Zuge der FGG-/FamFG-Novelle erkennbar nur eine Anpassung des § 335 HGB a.F. an die Neustrukturierung der Vorschriften des Allgemeinen Teils des FamFG sowie die geänderte Gesetzesbezeichnung gewollt war (BT-Drs. 16/6308, S. 352), sollte § 335 Abs. 4 HGB die früheren Regelungen nur sprachlich und systematisch vereinfachen und einen einheitlichen zusammengeführten Absatz zur Festsetzung und Herabsetzung bilden (BT-Dr. 17/13221, S. 7, 9). Es sollte keinerlei allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit nach Ermessens- oder Billigkeitsgesichtspunkten für die Behörde geschaffen werden. Wie der Senat a.a.O. ausgeführt hat, ergibt sich zudem auch aus den Rechtsausführungen der Sachverständigen in der 137. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 10.06.2013 nichts anderes. Dieser Spezialcharakter schließt nicht nur eine Anwendung des § 390 Abs. 2 S. 2 FamFG für das C, sondern auch für das Landgericht Bonn und damit auch den Senat aus (Senat, a.a.O.).
245. Die Kostenentscheidung für die Gerichtsgebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens, von deren Erhebung nach Auffassung des Senats abzusehen ist, basiert auf § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 4 FamFG i.V.m. dem – auch für Beschwerdeverfahren geltenden (Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 84 Rn. 2, § 81 Rn. 1) - § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Eine Überbürdung der Kostenlast auf die Beschwerdeführerin erscheint wegen der unrichtigen Rechtsanwendung durch das Landgericht in erster Instanz ebenso wenig sachgerecht wie eine Überbürdung der Kosten auf den obsiegenden Rechtbeschwerdeführer. Die Anwendung des § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG ist auch nicht zwingend nachrangig gegenüber einer sonst ebenfalls denkbaren Kostenniederschlagung aus § 21 GNotKG (MüKo-FamFG/Schindler, 2. Aufl. 2013, § 81 Rn. 19).
25Das Vorgenannte gilt nicht für das eigentliche Beschwerdeverfahren. Eine Kostenentscheidung zu den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (§ 335a Abs. 3 S. 6 HGB i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB) ist hier aber nicht veranlasst, zumal die Beschwerdeführerin unterlegen ist und bei dem Rechtsbeschwerdeführer keine besonderen Kosten (etwa durch Beauftragung eines Rechtsanwalts) angefallen sind.
26Rechtsbehelfsbelehrung:
27Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder - 2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1.
zehn Millionen Euro, - 2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder - 3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
- 1.
zwei Millionen Euro oder - 2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, - 2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
- 1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie - 5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
- 1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf - a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, - b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und - c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
- 2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie - 3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
- 1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; - 2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; - 3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder - 4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, - 2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen, - 3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, - 4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, - 5.
elektronische Formulare einführen und - a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, - b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und - c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
- 6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen, - 7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und - 8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
(1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Absatz 3 Satz 5 findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich aus Satz 2 oder den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung wird die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Satz 6 gilt entsprechend, wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 335 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das für den Sitz des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu und kann auch gegen eine vom Landgericht gewährte Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist nach § 335 Absatz 4 Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zugelassen werden. Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; dies gilt nicht für das Bundesamt. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 gelten entsprechend.
(4) Auf die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit dem Gericht nach den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie - 2.
§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässt und die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Absatz 3 Satz 5 findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich aus Satz 2 oder den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung wird die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Satz 6 gilt entsprechend, wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 335 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das für den Sitz des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu und kann auch gegen eine vom Landgericht gewährte Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist nach § 335 Absatz 4 Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zugelassen werden. Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; dies gilt nicht für das Bundesamt. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 gelten entsprechend.
(4) Auf die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit dem Gericht nach den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie - 2.
§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässt und die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.