Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 389 Festsetzung

(1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen Verpflichtung genügt noch Einspruch erhoben, ist das angedrohte Zwangsgeld durch Beschluss festzusetzen und zugleich die Aufforderung nach § 388 unter Androhung eines erneuten Zwangsgelds zu wiederholen.

(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

(3) In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben wird.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen


(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die1.§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rec
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 390 Verfahren bei Einspruch


(1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, soll das Gericht, wenn sich der Einspruch nicht ohne weiteres als begründet erweist, den Beteiligten zur Erörterung der Sache zu einem Termin laden. (2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte zum Termin

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 391 Beschwerde


(1) Der Beschluss, durch den das Zwangsgeld festgesetzt oder der Einspruch verworfen wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar. (2) Ist das Zwangsgeld nach § 389 festgesetzt, kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Androhung des
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 388 Androhung


(1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktieng

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2017 - XII ZB 42/17

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 42/17 vom 6. September 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 35, 38, 48, 58, 95; ZPO §§ 775 Nr. 1, 776; JBeitrO §§ 1, 2, 3, 6 a) Ist auf der Grundlage eines.

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 05. Okt. 2016 - 28 Wx 18/16

bei uns veröffentlicht am 05.10.2016

Tenor Die Rechtsbeschwerde vom 21.07.2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 17.06.2016 –  38 T 273/15 – wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. 1Gründe: 2I. 3Der Beschwerdeführer wendet sich ge

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 28. Jan. 2016 - 1 W 65/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Schwerin vom 04.09.2014 wird aufgehoben soweit die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt worden ist. Die Sache wird dem Amtsgericht - Registergericht - zur Entscheidung in eigener Zuständigke

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 28. Dez. 2015 - 28 Wx 28/15

bei uns veröffentlicht am 28.12.2015

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 09.09.2015 – 36 T 177/15 (EHUG – 00013206/2015 – 01/02) aufgehoben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13.07.2015 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 29.06.2015 (Az.:

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 29. Juni 2015 - 28 Wx 1/15

bei uns veröffentlicht am 29.06.2015

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 15.01.2015 – 16 T 333/14 (EHUG – 0004721/2014 – 01/02) aufgehoben. Die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin vom 16.05.2014 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 08.05.2014 (

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 27. Okt. 2011 - 3 W 87/11

bei uns veröffentlicht am 27.10.2011

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 800,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beklagte

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(1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktiengesetzes, § 79...