Handelsgesetzbuch - HGB | § 335a Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung

(1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Absatz 3 Satz 5 findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich aus Satz 2 oder den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung wird die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Satz 6 gilt entsprechend, wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 335 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.

(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das für den Sitz des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu und kann auch gegen eine vom Landgericht gewährte Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist nach § 335 Absatz 4 Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zugelassen werden. Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; dies gilt nicht für das Bundesamt. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 gelten entsprechend.

(4) Auf die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit dem Gericht nach den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:

1.
§ 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie
2.
§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässt und die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.

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Kapitalgesellschaften: Auch die Unternehmergesellschaft muss ihren Jahresabschluss offenlegen

06.05.2016

Auch eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist verpflichtet, ihren Jahresabschluss offenzulegen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln klargestellt.

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 1 Geltungsbereich


(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben. (

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch - HGBEG | Art 70


(1) Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung nach § 264 Absatz 1, § 266 Absatz 1, den §§ 267a, 275 Absatz 5, § 325a Absatz 2, § 326 Absatz 2 und die Änderungen der §§ 8b, 9, 253, 264 Absatz 2, der §§ 264c, 276, 328
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen


(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die1.§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rec

Handelsgesetzbuch - HGB | § 339 Offenlegung


(1) Der Vorstand hat unverzüglich nach der Generalversammlung über den Jahresabschluß, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, den festgestellten Jahresabschluß, den Lagebericht, die Er

Handelsgesetzbuch - HGB | § 335b Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften


Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333a, die Bußgeldvorschrift des § 334 sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 335 gelten auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinn des § 264a Abs. 1. Das Verfahren nach § 335 ist in
zitiert 6 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag


(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. (2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges an

Zivilprozessordnung - ZPO | § 348 Originärer Einzelrichter


(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn1.das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 348a Obligatorischer Einzelrichter


(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn1.die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsä

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 110c Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren


Im Übrigen gelten die §§ 32a, 32b und 32d bis 32f der Strafprozessordnung sowie die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnun

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 110a Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen


(1) Die Akten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. Sie können die Einführung der
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen


(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die1.§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rec

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2005 - III ZR 4/05

bei uns veröffentlicht am 24.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 4/05 vom 24. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EG Art. 288; Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 Art. 2 Abs. 1 Buchst. f, Art. 6; Richtlinie 78/660/E

Landgericht Bonn Beschluss, 20. Okt. 2016 - 36 T 294/16

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor Auf die Beschwerde wird die unter dem 19.05.2016 getroffene Ordnungsgeldentscheidung dahingehend abgeändert, dass das festgesetzte Ordnungsgeld auf 500,00 € herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 18. Okt. 2016 - 28 Wx 28/16

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor 1. Das Rubrum des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 15.06.2016 - 39 T 20/16 - in der Fassung des Nichtabhilfebschlusses vom 12.09.2016 wird dahingehend geändert, dass statt „des Herrn Dr. M, O Str. 23 - 25, N, Beschwerdeführers“ ins Rubrum

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 11. Okt. 2016 - 28 Wx 26/16

bei uns veröffentlicht am 11.10.2016

Tenor I. Die am 21.09.2016 eingereichte Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch in der gesetzlichen Form und Frist begründet. II. Über die zulässige Rechtsbeschwerde soll ohne Erörterung in einem Termin nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs.

Landgericht Bonn Beschluss, 06. Okt. 2016 - 33 T 435/15

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

Tenor Die Beschwerde vom 30.03.2015 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom  13.03.2015 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde vom 05.05.2015 gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand durch Entscheidung des Bundesamte

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 05. Okt. 2016 - 28 Wx 18/16

bei uns veröffentlicht am 05.10.2016

Tenor Die Rechtsbeschwerde vom 21.07.2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 17.06.2016 –  38 T 273/15 – wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. 1Gründe: 2I. 3Der Beschwerdeführer wendet sich ge

Landgericht Bonn Urteil, 31. Aug. 2016 - 1 O 205/16

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor Im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens wird der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 20. Juli 2016 - 28 Wx 9/16

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 03.03.2016 – 11 T 63/16 (EHUG – 00107644/2014 – 01/03) aufgehoben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Ordnungsgeldfestsetzung vom 21.10.2015  – EHUG 00107644/20

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 14. Juli 2016 - 28 Wx 6/16

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren vom 15.04.2016 (in Form der schriftsätzlichen Klarstellung vom 13.06.2016) wird zurückgewiesen. 2. Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des

Landgericht Bonn Beschluss, 29. Juni 2016 - 36 T 232/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor Die Beschwerde vom 23.03.2016 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 08.03.2016 wird zurückgewiesen. 1Gründe 2I. 3Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jah

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 07. Juni 2016 - 28 Wx 15/16

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Tenor Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde „Beschwerde“ der Beschwerdeführerin vom 28.04.2016 gegen den das Ablehnungsgesuch betreffenden Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.04.2016 – 38 T 103/15 – (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses

Landgericht Bonn Beschluss, 24. Mai 2016 - 39 T 405/15

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor Auf die Beschwerde wird die unter dem 30.06.2015 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der selben Entscheidung aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird zugela

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 20. Mai 2016 - 28 Wx 3/16

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 21.01.2016 – 30 T 645/14 (EHUG – 00041758/2014 – 01/01) aufgehoben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Ordnungsgeldfestsetzung vom 18.07.2014  – EHUG 0041758/20

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 02. Feb. 2016 - 28 Wx 20/15

bei uns veröffentlicht am 02.02.2016

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 12.08.2015 – 36 T 129/15 (EHUG – 00055543/2014 – 01/03) aufgehoben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 03.06.2015 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 19.05.2015 (Az.:

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 28. Dez. 2015 - 28 Wx 28/15

bei uns veröffentlicht am 28.12.2015

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 09.09.2015 – 36 T 177/15 (EHUG – 00013206/2015 – 01/02) aufgehoben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13.07.2015 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 29.06.2015 (Az.:

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 03. Nov. 2015 - 28 Wx 12/15

bei uns veröffentlicht am 03.11.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde vom 03.07.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 22.05.2015 – 33 T 128/15 – wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten trägt die Rechtsbeschwerdeführerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht sta

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 06. Okt. 2015 - 28 Wx 11/15

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde vom 08.06.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 05.05.2015 – 31 T 380/14 – wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten trägt die Rechtsbeschwerdeführerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht sta

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 21. Sept. 2015 - 28 Wx 15/15 und 28 Wx 16/15

bei uns veröffentlicht am 21.09.2015

Tenor I. Der Senat weist nach erneuter Beratung auf Folgendes hin: 1. Die unter dem Az.: 28 Wx 15/15 beim Senat geführte Rechtsbeschwerde gegen den die Wiedereinsetzung betreffenden Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10.07.2015 - 11 T 1078/14 - dür

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 04. Sept. 2015 - 28 Wx 18/15

bei uns veröffentlicht am 04.09.2015

Tenor Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 24.08.2015 wird als unzulässig verworfen. 1Gründe: 2Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, denn eine solche sieht das Gesetz in den Fällen des § 335a HGB nicht vor (vgl. ber

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 09. Juli 2015 - 28 Wx 6/15

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde vom 07.04.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 25.02.2015 – 37 T 13/15 – wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten trägt die Rechtsbeschwerdeführerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht stat

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 01. Juli 2015 - 28 Wx 8/15

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16.03.2015 – 11 T 706/14 (EHUG – 00036494/2014 – 01/02) aufgehoben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.07.2014 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 27.06.2014 (Az.:

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 29. Juni 2015 - 28 Wx 1/15

bei uns veröffentlicht am 29.06.2015

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 15.01.2015 – 16 T 333/14 (EHUG – 0004721/2014 – 01/02) aufgehoben. Die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin vom 16.05.2014 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 08.05.2014 (

Landgericht Bonn Beschluss, 02. Apr. 2015 - 33 T 611/14

bei uns veröffentlicht am 02.04.2015

Tenor Auf die Beschwerde vom 23.09.2014 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom  19.09.2014 wird das Ordnungsgeld auf 50 € herabgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Gerichtsgebühr ist nicht zu erheben (Nr. 19115 KV GNotKG).

Landgericht Bonn Beschluss, 01. Apr. 2015 - 33 T 701/14

bei uns veröffentlicht am 01.04.2015

Tenor Auf die Beschwerde vom 04.11.2014 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 21.10.2014 wird das Ordnungsgeld auf 100 € herabgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr gemäß Nr. 19115 KV GNotKG wird auf die Hälft

Landgericht Bonn Beschluss, 16. März 2015 - 37 T 171/15

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor Die Beschwerde vom 12.02.2015 wird zurückgewiesen. 1Gründe: 2I. 3Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2012 bei dem Betreiber des el

Landgericht Bonn Beschluss, 12. März 2015 - 33 T 633/14

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor Die Beschwerde vom 24.09.2014 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom  18.09.2014 wird zurückgewiesen. 1Gründe 2I. 3Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000,00 € wegen verspäteter Einreich

Landgericht Bonn Beschluss, 05. März 2015 - 16 T 940/14

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor Die Beschwerde vom 01.12.2014 wird zurückgewiesen. 1 Gründe 2I. 3Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen betreffend das Geschäftsjahr

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Dez. 2014 - 2 Wx 349/14

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor I. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren auf den Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung. II. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 04.09.2014 gegen den am 28.08.2014 erlassenen Ko

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(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die1.§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung...
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die...
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die...
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