Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.

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published on 15/02/2017 00:00

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