(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.

(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

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Recht der AG: Leichtfertiges Handeln eines Vorstandes bei öffentlichem Kaufangebot

05.08.2010

zu den Voraussetzungen der Leichtfertigkeit - Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Referenzen - Gesetze | § 19 OWiG 1968

§ 19 OWiG 1968 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 19 OWiG 1968 wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 59 Speicherung von Daten im Fahreignungsregister


(1) Im Fahreignungsregister sind im Rahmen von § 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern: 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen,

Außenwirtschaftsgesetz - AWG 2013 | § 22 Straf- und Bußgeldverfahren


(1) Soweit für Straftaten nach den §§ 17 und 18 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das örtlich zuständige Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsve
§ 19 OWiG 1968 wird zitiert von 1 anderen §§ im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 107 Gebühren und Auslagen


(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so i

Referenzen - Urteile | § 19 OWiG 1968

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20 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 19 OWiG 1968.

Amtsgericht München Urteil, 09. Aug. 2017 - 1112 OWi 300 Js 121012/17

bei uns veröffentlicht am 09.08.2017

Tenor 1. Die Betroffene …, geb. …, ist schuldig des im Bußgeldbescheid des Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht vom 7.2.2017 enthaltenen tateinheitlichen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 43 II Nr. 1 alt. 1 und 2

Amtsgericht Aichach Urteil, 25. Juni 2014 - 3 OWi 606 Js 130832/13

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

Gründe I. (Persönliche Verhältnisse) II. (Festgestellter Sachverhalt) Am 25.06.2013 um 19.30 Uhr befand sich der Betroffene in der L-Straße in D. in einem Fahrzeug der Marke ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... Da

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 18. Dez. 2014 - 3 Ss OWi 1446/14

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tatbestand Das AG hat den Betr. am 18.09.2014 wegen einer innerhalb geschlossener Ortschaften begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h in Tateinheit mit fahrlässigem Überfahren einer Fahrs

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 30. Jan. 2014 - 3 Ss OWi 284/13

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tatbestand Das AG hat den Betr. wegen tatmehrheitlicher Ordnungswidrigkeiten nach § 8a I Nr. 2 FPersG i. V. m. Art. 6 I 1, II und III, Art. 7 S. 1, Art. 8 II 1, IV bis VII der VO [EG] Nr. 561/2006 v. 15.03.2006 und nach § 8 I Nr. 1b F

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 02. Nov. 2017 - 1 OLG 2 SsBs 31/17, 1 OLG 2 Ss Bs 31/17

bei uns veröffentlicht am 02.11.2017

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 6. Januar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten

Amtsgericht Magdeburg Urteil, 14. Juni 2017 - 50 OWi 778 Js 10941/17 (299/17), 50 OWi 299/17

bei uns veröffentlicht am 14.06.2017

Tenor Gegen den Betroffenen wird wegen einer Ordnungswidrigkeit – 1. Fahrlässiges Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften. 2. Vorsätzliches Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons als

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 05. Okt. 2016 - 28 Wx 18/16

bei uns veröffentlicht am 05.10.2016

Tenor Die Rechtsbeschwerde vom 21.07.2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 17.06.2016 –  38 T 273/15 – wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. 1Gründe: 2I. 3Der Beschwerdeführer wendet sich ge

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Juni 2016 - 1 (8) SsBs 269/15; 1 (8) SsBs 269/15 - AK 99/15

bei uns veröffentlicht am 20.06.2016

Tenor 1. Der Verfallsbeteiligten wird auf ihren Antrag und auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts G. vom 18. Februar 2015 gewährt. 2. Auf d

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Nov. 2015 - 14 L 3442/15

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 7000/15 gegen den B

Amtsgericht Zeitz Urteil, 29. Juli 2015 - 13 OWi 719 Js 200922/15

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 80,- verurteilt. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. Dem Betroffen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Mai 2015 - 2 (6) SsBs 157/15; 2 (6) SsBs 157/15 - AK 53/15

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts H. vom 19. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde,

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Nov. 2014 - 2 Ss 155/14

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freudendstadt vom 5. November 2013 a u f g e h o b e n. Die Feststellungen des Amtsgerichts zu der vom Betroffenen zwischen dem 19. September 2011 und

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 10. Feb. 2014 - V-4 Kart 5/11 (OWi)

bei uns veröffentlicht am 10.02.2014

Tenor . Gegen die Nebenbetroffene N1 GmbH & Co. KG wird  wegen einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 EGV eine Geldbuße in Höhe v

Amtsgericht Dessau-Roßlau Urteil, 19. Sept. 2013 - 13 OWi 350/13 (163 Js 10677/13)

bei uns veröffentlicht am 19.09.2013

Tenor Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässigen Inverkehrbringens von Elektrogeräten ohne die erforderliche Registrierung eine Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR verhängt. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen A

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 04. Jan. 2012 - 1 SsRs 48/11, 1 Ss Rs 48/11

bei uns veröffentlicht am 04.01.2012

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 14. September 2011 im Schuldspruch einschließlich der dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben, soweit d

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Nov. 2011 - 2 Ss (OWi) 187/11 I 208/11

bei uns veröffentlicht am 23.11.2011

Tenor 1. Das angefochtene Urteil wird a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Nebenbeteiligte des vorsätzlichen unerlaubten gewerblichen Verkaufs von Waren an Sonntagen in zwei Fällen schuldig ist. Die Liste der angewandten Vor

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 23. Mai 2011 - 1 SsBs 16/11, 1 Ss Bs 16/11

bei uns veröffentlicht am 23.05.2011

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Februar 2011 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verha

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Juni 2007 - 4 Ss 132/07

bei uns veröffentlicht am 04.06.2007

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 29. Januar 2007 im Rechtsfolgenausspruch a u f g e h o b e n . Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet v

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Dez. 2006 - 4 Ss 596/06; 4 Ss 596/2006

bei uns veröffentlicht am 22.12.2006

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse. Gründe   I. 1  Das Amtsgericht Vaihingen/Enz verurteilte den Betroffenen am 30. Juni 2006

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 15. Sept. 2003 - 2 Ss 35/03

bei uns veröffentlicht am 15.09.2003

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft F. gegen das Urteil des Amtsgerichts F. vom 28.11.2002 -23 OWi 44 Js 14237/02- wird zugelassen. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft F. wird das Urteil des Amtsgerichts F. vom 28.11.20