Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, Familiengericht, vom 30.09.2013 (Geschäftsnummer 984 F 55/12 (2)) wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Mutter wird die Kostenentscheidung des Familiengerichts in dem genannten Beschluss geändert:

Die Verfahrenskosten der ersten Instanz trägt der Antragsteller.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1.

1

Der minderjährige Antragsteller Oliver R. begehrt die Feststellung, dass der Beteiligte Wolfgang N. nicht sein Vater ist.

2

Die Mutter des Antragstellers stammt aus Weißrussland. Dort hatte sie den deutschen Staatsangehörigen. geheiratet, mit dem sie im Jahr 2001 in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte. Zu dieser Zeit lernte sie auch den Beteiligten N. kennen, der mit Herrn R. Schwester verheiratet war. Am 28.09.2004 wurde der Antragsteller geboren. Durch eine im Jahr 2005 ergangene gerichtliche Entscheidung wurde rechtskräftig festgestellt, dass er nicht von Herrn N. abstammt. Biologischer Vater des Antragstellers ist nach Angaben der Mutter ein namentlich nicht genannter weißrussischer Staatsangehöriger, den sie seinerzeit im Urlaub kennen gelernt hatte; sein aktueller Aufenthalt sei unbekannt.

3

Nachdem die Ehe der Mutter mit Herrn R. gescheitert und die Ehefrau des Beteiligten N. verstorben war, nahmen beide Ende 2005/Anfang 2006 eine intime Beziehung zueinander auf. Inwieweit es zu einem familiären Zusammenleben kam, ist streitig. Unstreitig trafen die drei Beteiligten aber regelmäßig zusammen und unternahmen in der Folgezeit jedes Jahr zwei bis drei mehrwöchige Urlaubsreisen zusammen.

4

Die Ehe der Mutter mit Herrn R. wurde im Jahr 2006 rechtskräftig geschieden.

5

Im Jahr 2008 bekam die Mutter Post von der Ausländerbehörde. Nach Darstellung der Mutter ging es um Papiere für den Antragsteller, nach den Angaben des Beteiligten N. stand die Aufenthaltserlaubnis der Mutter infrage. Jedenfalls begaben sich die Mutter und der Beteiligte N. im Zusammenhang mit den Anforderungen der Ausländerbehörde zum Standesamt N. am R., wo der Beteiligte N. mit Zustimmung der Mutter die Anerkennung der Vaterschaft zum Antragsteller erklärt hat (Anerkennungsurkunde vom 17.12.2008 Blatt 4 der Akte). Die Mutter hatte zu der Zeit noch die weißrussische Staatsangehörigkeit. Eine Sorgerechtserklärung wurde nicht abgegeben.

6

Anschließend beantragte und erhielt die Mutter für den Antragsteller einen deutschen Ausweis.

7

Zunächst setzten die Beteiligten ihre Beziehung wie zuvor fort, dann kam es im Jahr 2011 zur Trennung zwischen der Mutter und dem Beteiligten N. (im Folgenden: Vater).

8

Nachdem zuerst beim Amtsgericht Nienburg und sodann - Mutter und Kind waren nach Hamburg umgezogen - beim Familiengericht in Hamburg um den Umgang des Vaters mit dem Antragsteller gestritten wurde, hat die Mutter im Januar 2012 gegen den Vater Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs zulasten des Antragstellers erstattet und im Februar 2012 in Vertretung des Antragstellers beim Familiengericht das vorliegende Vaterschaftsanfechtungsverfahren eingeleitet. Seit dem Jahr 2012 besitzt die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit.

9

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Vater ist durch die Staatsanwaltschaft Verden am 11.04.2012 eingestellt worden (Blatt 158 ff. der Akte). Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde hat die Mutter anschließend zurückgenommen.

10

Die Mutter hat als Vertreterin des Antragstellers beim Familiengericht vorgetragen,
die Anfechtungsfrist sei gewahrt. Sie - die Mutter - habe bei dem standesamtlichen Termin in N. aufgrund von Sprachschwierigkeiten nicht verstanden, dass sie ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung abgegeben habe. Darüber sei sie erst im Rahmen der familienrechtlichen Auseinandersetzungen um den Umgang im Jahr 2011 von ihrer Verfahrensbevollmächtigten aufgeklärt worden. Der Vater habe die Standesbeamtin persönlich gekannt und mit ihr gemeinsame Sache gemacht. Abgesehen davon könne die Anfechtungsfrist erst mit der Bestellung eines Ergänzungspflegers beginnen, welche hier noch gar nicht erfolgt sei. Weiter ist geltend gemacht worden, die Anfechtung diene dem Kindeswohl, weil gegen den Vater wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Antragstellers ermittelt werde. Zwischen dem Antragsteller und dem Vater bestehe auch keine familiäre Beziehung.

11

Für den Antragsteller ist beim Familiengericht beantragt worden,

12

festzustellen, dass er nicht vom Antragsgegner abstammt;

13

für ihn einen Ergänzungspfleger zu bestellen (Schriftsatz vom 04.07.2012, Blatt 120 der Akte);

14

hilfsweise:

15

den Antragsgegner zur Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung gem. § 1598a Abs. 2 BGB zu verpflichten.

16

Der Vater hat vorgetragen:

17

Es gebe nicht den geringsten Zweifel, dass er nicht der Erzeuger des Antragstellers sei. Er selbst sei von einer familiären Beziehung ausgegangen und habe die Mutter heiraten wollen. Diese habe aber lediglich ihre Aufenthaltserlaubnis im Blick gehabt und von sich aus bei der Standesbeamtin nach einer Adoption des Antragstellers gefragt.

18

Das Familiengericht hat über die Umstände der Vaterschaftsanerkennung Beweis erhoben durch Vernehmung der Standesbeamtin und sodann durch Beschluss vom 30.09.2013 den Antrag und den Hilfsantrag zurückgewiesen. Ferner hat es die Verfahrenskosten der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers auferlegt. Auf den Inhalt des Beschlusses (Blatt 74ff der Akte) wird Bezug genommen. Die Mutter war bis dahin nicht förmlich am Verfahren beteiligt worden.

19

Gegen den am 07.10.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 06.11.2013 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.

20

Der Antragsteller hat seine Auffassung wiederholt, dass ein Ergänzungspfleger zu bestellen sei. Auf dessen Kenntnis sei dann hinsichtlich der Anfechtungsfrist abzustellen. Abgesehen davon sei die Vaterschaft am 17.12.2008 nicht wirksam anerkannt worden. Dass die Mutter die Reichweite des Vorgangs beim Standesamt nicht erfasst habe, sei auch durch die Vernehmung der Standesbeamtin nicht widerlegt worden.

21

Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 10.04.2014 den zunächst nicht beschiedenen Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers zurückgewiesen (Blatt 121 ff. der Akte).

22

Durch Beschluss vom 27.11.2014 hat der Senat für den Antragsteller eine Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis „Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren“ eingerichtet und den bereits im Umgangsverfahren für den Antragsteller als Pfleger tätigen Rechtsanwalt auch hier zum Ergänzungspfleger bestimmt.

23

Der Ergänzungspfleger hat sich im Anhörungstermin des Senats dahingehend geäußert, dass er von einem wirksam gestellten Anfechtungsantrag ausgehe und um eine gerichtliche Entscheidung bitte.

24

Der Antragsteller beantragt,

25

die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte beizuziehen und
unter Abänderung des Beschlusses vom 30.09.2013 festzustellen, dass der Antragsgegner nicht der Vater des Antragstellers ist.

26

Den Hilfsantrag auf Abstammungsklärung hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgt, sondern für erledigt erklärt.

27

Die Mutter hat sich der Beschwerde des Antragstellers angeschlossen und stellt den Antrag,

28

ihr unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses keine Kosten aufzuerlegen.

29

Der Vater beantragt,

30

die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

31

Der Vater verteidigt die Entscheidung des Familiengerichts.

32

Das Jugendamt hat sich dahingehend geäußert, dass es hier ausschließlich um rechtliche Fragen gehe, das Kindeswohl werde nicht berührt.

33

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die in den Anhörungsvermerken wiedergegebenen Angaben der Beteiligten Bezug genommen.

2.

34

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.

2.1.

35

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig. Gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 30.09.2013 ist die Beschwerde gem. §§ 58ff FamFG statthaft, welche hier im Namen des Antragstellers frist- und formgerecht (§§ 63, 64 FamFG) eingelegt worden ist. Dass der minderjährige, gem. § 60 Satz 3 FamFG nicht selbst handlungsfähige Antragsteller vor der Einrichtung der Ergänzungspflegschaft durch den Senat im Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten war, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft war beim Familiengericht vergeblich beantragt worden. In dieser Situation der Ungewissheit über die richtige gesetzliche Vertretung muss der vermeintliche Vertreter - hier die allein sorgeberechtigte Mutter - als vertretungsberechtigt gelten und auch Rechtsmittel im Namen des Vertretenen einlegen können (vergl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 51 Rz. 12 m.w.N.).

2.2.

36

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

37

Mit Recht hat das Familiengericht den Antrag des Antragstellers wegen Versäumung der Anfechtungsfrist zurückgewiesen.

2.2.1.

38

Allerdings ist auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Antragsteller der Auffassung, dass ein zulässiger Antrag gem. §§ 1600 Abs. 1 Nr. 4, 1600a Abs. 3 BGB hier nur unter Einschaltung eines Ergänzungspflegers gestellt werden konnte.

39

Die Mutter ist entsprechend §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 3, 181 BGB von der Vertretung des Antragstellers ausgeschlossen. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des BGH in der (noch zu der bis zum 31.08.2009 maßgeblichen Rechtslage ergangenen) Entscheidung vom 27.03.2002 (XII ZR 203/99, zitiert nach juris), wo es (unter Rz 23, 24 und 25) heißt:

40

„Nach § 1629 Abs. 2 BGB können die Eltern ein Kind nicht vertreten, soweit ein Vormund nach § 1795 BGB von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB ist ein Vormund in einem Rechtsstreit zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits von der Vertretung des Mündels ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt erst recht, wenn nicht nur der Ehegatte oder Verwandte des Vormunds, sondern der Vormund selbst Partei eines Rechtsstreits mit dem Mündel ist… Durch § 640e Abs. 1 ZPO soll das Kind, um dessen Status es geht, in die Lage versetzt werden, seine Interessen unabhängig von den Parteien des Statusverfahrens, also auch unabhängig von seiner allein vertretungsberechtigten Mutter, zu vertreten. Die Interessen der Mutter und die Interessen des Kindes können durchaus voneinander abweichen. Die Mutter kann unter Hintanstellung anderer Gesichtspunkte in erster Linie daran interessiert sein, nachzuweisen, dass der Beklagte nicht der Vater ihres Kindes ist. Das Kind kann daran interessiert sein, dass soziale Bindungen, die es zu dem Beklagten aufgebaut hat, nicht beschädigt werden, insbesondere aber kann es darauf angewiesen sein, in dem Beklagten einen zahlungskräftigen Unterhaltsschuldner zu haben… Das bedeutet, dass das beizuladende Kind in einem von seiner allein sorgeberechtigte Mutter angestrengten Statusverfahren der Mutter in einer eigenständigen Position gegenüber steht, die es ihm ermöglichen soll, eigene Interessen auch gegen die Mutter geltend zu machen. Dies entspricht der Interessenkonstellation, für die § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Vertretungsbefugnis ausschließt.“

41

Nach der Überzeugung des Senats müssen diese Erwägungen auch unter der Geltung des FamFG mindestens dann zum Tragen kommen, wenn - wie hier - die allein sorgeberechtigte Mutter im Namen des Kindes die Vaterschaft anfechten will (zur Vertretung des Kindes bei Anfechtung durch die Mutter vgl. den Beschluss des Senats vom 04.06.2010 – 12 UF 224/09). Das neue Verfahrensrecht nach §§ 169 ff. FamFG hat an dem dargestellten, für ein streitiges Verfahren typischen Interessenkonflikt nichts geändert. Über die zuvor geregelte Beiladung hinaus sind gem. § 172 FamFG nunmehr beide Elternteile und das Kind in gleicher Weise am Verfahren beteiligt. Eine Vertretung des Kindes durch den Verfahrensbeistand scheidet aus (§ 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG), die Frage der ordnungsgemäßen Vertretung im Verfahren stellt sich nach wie vor. Entfallen sind nur die gerade an die jeweilige zivilprozessuale Gegnerstellung angeknüpften Differenzierungen.

42

Der BGH hat in seiner zum neuen Recht ergangenen Entscheidung vom 21.03.2012 (XII ZB 510/10, zitiert nach juris; dem Verfahren lag eine Anfechtung durch den leiblichen Vater zu Grunde) ausgesprochen, der dort angenommene Ausschluss der Mutter von der Vertretung des beteiligten Kindes beruhe entsprechend § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf der bestehenden Ehe mit dem rechtlichen Vater, könne jedoch nicht schon aus der nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vorgeschriebenen Beteiligung der Mutter am Verfahren hergeleitet werden; dies würde besonderen gesetzlichen Regelungen widersprechen, nämlich § 1629 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BGB sowie § 172 FamFG. Beide Bestimmungen beziehen sich allerdings nicht auf die Anfechtung der Vaterschaft - um eine solche geht es hier -, sondern auf die Vaterschaftsfeststellung. Abgesehen davon wäre auch zu erwägen, ob § 1629 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BGB nicht darauf abzielt, der Mutter stets die Entscheidung über das „Ob“ der Vaterschaftsfeststellung zu belassen (zur Kritik an der genannten BGH-Entscheidung vgl. auch die Nachweise bei OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2014 - 16 WF 56/14 - , zitiert nach juris, unter Rz. 12).

43

Inwiefern die allein sorgeberechtigte Mutter unter der Geltung des FamFG berechtigt ist, das Kind in dessen Anfechtungsverfahren zu vertreten, lässt sich der genannten Entscheidung des BGH nach der Auffassung des Senats nicht entnehmen. Der Beschluss des BGH vom 07.01.2015 (XII ZB 143/14, zitiert nach juris), in dem die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft als gesetzeswidrig angesehen wurde (auf Rz. 12), betraf ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft und kein Anfechtungsverfahren.

44

Wenn die allein sorgeberechtigte Mutter - die selbst von einer fristgerechten Anfechtung abgesehen hat - das Anfechtungsverfahren als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Kindes durchführt wie hier, so ist zumindest diese Fallkonstellation durch den abstrakten Interessengegensatz zwischen Mutter und Kind gekennzeichnet.

45

Würde die Mutter als berechtigt angesehen, ihr minderjähriges Kind im Anfechtungsverfahren zu vertreten, so entstünde ein offenkundiger Wertungswiderspruch zu § 1629 Abs. 2a) BGB. Für das Verfahren auf Abstammungsklärung hat der Gesetzgeber angesichts des auch dort anzutreffenden Interessenkonflikts ausdrücklich bestimmt, dass in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 BGB beide Elternteile von der Vertretung ausgeschlossen sind.

46

Angesichts der einschneidenden Folgen einer Vaterschaftsanfechtung im Vergleich zur bloßen Abstammungsklärung ist der Interessenkonflikt, der auch der Regelung in § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu Grunde liegt, nicht als geringer einzustufen, und die Vertretungsbefugnis der Mutter kann zumindest beim Anfechtungsverfahren im Namen des Kindes nicht weiter reichen als beim Verfahren der Abstammungsklärung.

47

Ob ein konkreter Interessenwiderstreit i.S.v. § 1796 BGB besteht - was hier nicht fern liegt -, war infolge der Anwendbarkeit von § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach der Auffassung des Senats nicht zu prüfen.

48

Der vom Senat gem. § 1909 Abs. 1 BGB eingesetzte Ergänzungspfleger hat an dem zunächst von der Mutter als Vertreterin des Antragstellers gestellten Antrag festgehalten, eine zulässige Antragstellung liegt insofern vor.

2.2.2.

49

Die für das Anfechtungsverfahren erforderliche Entscheidung über das „Ob“ der Anfechtung (vergl. BGH, Urteil vom 18.02.2009 - XII ZR 156/07 -, zitiert nach juris) war durch die Mutter als Inhaberin des Sorgerechts für den Antragsteller zu treffen und ist von ihr auch getroffen worden: Sie hat als gesetzliche Vertreterin des Antragstellers das Anfechtungsverfahren eingeleitet und die Beschwerde eingelegt.

2.2.3.

50

Ob die im Namen des minderjährigen Antragstellers betriebene Vaterschaftsanfechtung dem Kindeswohl entspricht, wie § 1600a Abs. 4 BGB es voraussetzt, bleibt dahingestellt.

2.2.4.

51

Der Anfechtungsantrag muss jedenfalls deshalb zurückgewiesen werden, weil die Anfechtungsfrist versäumt ist.

52

Nach §§ 1600b Abs. 1, 1600b Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, jedoch frühestens mit der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung der Vaterschaft wirksam geworden ist.

53

Die Frist hat hier mit der Vaterschaftsanerkennung vom 17.12.2008 begonnen. Sowohl die Anerkennung als auch die hierzu erforderliche Zustimmung der Mutter sind formgerecht erklärt worden. Da die Mutter wusste, dass der Anerkennung keine leibliche Vaterschaft zu Grunde lag, wurde entsprechend § 166 Abs. 1 BGB die Anfechtungsfrist für den von ihr gesetzlich vertretenen Antragsteller in Lauf gesetzt.

54

Wie bereits in den erteilten Hinweisen vom 17.12.2013 (Blatt 98 der Akte) und vom 10.10.2014 (Blatt 161f der Akte) ausgeführt worden ist, folgt der Senat nicht der Auffassung, für den Lauf der Anfechtungsfrist sei auf die Kenntniserlangung durch den Ergänzungspfleger abzustellen (vgl. dazu Staudinger/Rauscher (2011) BGB, § 1600b Rz 39 m.N. aus der Rechtsprechung; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Auflage 2015, § 1600b Rz. 9).

55

Nach der bereits zitierten BGH-Rechtsprechung (Beschluss vom 18.02.2009 - XII ZR 156/07) ist zu unterscheiden „zwischen der Ausübung des materiellen Gestaltungsrechts auf Anfechtung einerseits und der prozessualen Verfahrenshandlung der Erhebung einer entsprechenden Klage andererseits.“ Die Entscheidung darüber, ob die Vaterschaft im Namen des Kindes angefochten werden solle, gehöre zur Personensorge gem. § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB und stehe damit grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge zu. Dieser sei zwar gehindert, das Kind in einem Anfechtungsprozess zu vertreten, dies gelte aber nicht für die Entscheidung darüber, ob die Vaterschaft im Namen des Kindes angefochten werden solle. Diese Entscheidung sei auch kein Teil des Anfechtungsrechtsstreits. Damit würde es dann allerdings nicht in Einklang stehen, hinsichtlich des Beginns der Anfechtungsfrist auf die Kenntnisse des Ergänzungspflegers abzustellen. Der Sinn der zweijährigen Frist liegt darin, fortdauernde Ungewissheiten über die Abstammung zu vermeiden, indem der jeweilige Beteiligte innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens entscheiden muss, ob eine Anfechtung erfolgen soll oder nicht. Da nicht der Ergänzungspfleger, sondern der Sorgeberechtigte diese Entscheidung zu treffen hat, kann es auf die Kenntnisse des Ergänzungspflegers nicht ankommen. Abgesehen davon zeigt gerade der vorliegende Fall, dass die Anfechtungsfrist faktisch umgangen werden könnte, wenn für ihren Beginn auf die Kenntnis von Anfechtungsgründen auf Seiten des Ergänzungspflegers abgestellt würde. Der Umstand, dass die Entscheidung über das „Ob“ der Anfechtung dem Sorgerechtsinhaber vorbehalten bleibt und nicht dem Ergänzungspfleger obliegt, hat durch das Inkrafttreten des FamFG am 01.09.2009 keine Änderung erfahren, die vom BGH aufgestellten Grundsätze sind insofern weiterhin anzuwenden.

56

Der Senat geht davon aus, dass die Mutter am 17.12.2008 genau wusste, dass trotz fehlender Abstammung eine rechtliche Vaterschaft für den Antragsteller begründet wurde. Sie hat die entsprechenden Dokumente im Standesamt unterschrieben, nachdem sie bereits seit dem Jahr 2001 mit dem deutschen Staatsangehörigen Herrn R. in Deutschland gelebt und bezüglich des Antragstellers im Jahr 2005 ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren durchlaufen hatte. Vor diesem Hintergrund kann der Mutter ihre Behauptung nicht abgenommen werden, sie habe die Vorgänge im Standesamt nicht richtig verstanden, zumal die Mutter im Anschluss einen deutschen Ausweis für den Antragsteller erwirkt hat. Auf die glaubhaften Angaben der als Zeugin vernommenen Standesbeamtin und die zutreffende Beweiswürdigung des Familiengerichts wird ergänzend verwiesen. Abgesehen davon hätte selbst eine bestehende Rechtsunkenntnis über die Begründung der Vaterschaft dem Fristlauf nicht entgegengestanden (vgl. Staudinger/Rauscher a.a.O. § 1600b Rz. 19 m.w.N.).

57

Da die allein sorgeberechtigte Mutter am 17.12.2008 über alle maßgeblichen Umstände informiert war und ihre Kenntnisse dem Antragsteller entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind, hat die Anfechtungsfrist an diesem Tag zu laufen begonnen. Ebenso wie es dann erst im Jahr 2012 geschehen ist, hätte auch bereits innerhalb von zwei Jahren nach der Anerkennung das Anfechtungsverfahren eingeleitet und zugleich die Bestellung eines Ergänzungspflegers beantragt werden können. Im Jahr 2012 war die Anfechtungsfrist hingegen lange verstrichen.

2.2.5.

58

Eine unzumutbare Vaterschaft i.S.v. § 1600b Abs. 6 BGB - die eine erneute Anfechtungsfrist hätte in Gang setzen können - ist nicht festzustellen. Das Scheitern der Beziehung zwischen der Mutter und dem rechtlichen Vater macht den Fortbestand der Vaterschaft nicht unzumutbar. Dass es tatsächlich zu sexuellen Übergriffen des Vaters gegenüber dem Antragsteller gekommen ist wie von der Mutter behauptet, ist nicht bewiesen. Konkrete Tatsachen sind dazu nicht vorgetragen worden. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, die von der anwaltlich vertretenen Mutter eingelegte Beschwerde ist zurückgenommen worden. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, welche Tatsachen sich aus der von ihm im Senatstermin beantragten Beiziehung der Ermittlungsakte ergeben sollen. Unter Beachtung von § 177 FamFG hat der Senat deshalb keine Veranlassung gesehen, diesem Antrag zu entsprechen.

2.2.6.

59

Den in erster Instanz angebrachten Hilfsantrag auf Abstammungsklärung hat der Antragsteller für erledigt erklärt, insoweit ist keine Entscheidung mehr zu treffen.

2.2.7.

60

Die Bestellung eines Verfahrensbeistands (§ 174 FamFG) war vorliegend nicht geboten, weil der Antragsteller durch den eingesetzten Ergänzungspfleger - bei dem es sich um einen Rechtsanwalt handelt - als auch durch seinen Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten ist.

3.

61

Die Anschlussbeschwerde der Mutter hat Erfolg, soweit damit die erstinstanzliche Kostenentscheidung angegriffen wird; auf diesen Antrag ist die Anschlussbeschwerde beschränkt worden.

62

Die Anschlussbeschwerde ist insoweit zulässig (§§ 66, 59 Abs. 1 FamFG) und auch begründet. Eine förmliche Verfahrensbeteiligung der Mutter hat in erster Instanz trotz § 172 Abs. 1 FamFG nicht stattgefunden. Einem Dritten können Kosten des Verfahrens gem. § 81 Abs. 4 FamFG nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. Letzteres sieht der Senat aufgrund der ungeklärten Rechtsfragen nicht als gegeben an.

4.

63

Die Kostenentscheidung beruht im Übrigen auf §§ 84, 81 Abs. 1 FamFG. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens besteht kein Grund, von der Regel des § 84 FamFG abzuweichen. Auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten erscheint es als letztlich ausschlaggebend, dass ein verfristeter Antrag gestellt wurde. Die in § 81 Abs. 3 FamFG vorgesehene Kostenbefreiung für das Kind kam richtiger Auffassung nach bereits vor der am 01.01.2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Klarstellung nur für das Kindschaftsverfahren in Betracht, nicht hingegen für Abstammungssachen.

5.

64

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen im Hinblick darauf vor, dass hinsichtlich der Vertretung des Kindes im Anfechtungsverfahren und hinsichtlich der Ermittlung der Anfechtungsfrist im Falle der Anfechtung durch das minderjährige Kind weiterer Klärungsbedarf von grundsätzlicher Bedeutung besteht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 17. Apr. 2015 - 12 UF 217/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 17. Apr. 2015 - 12 UF 217/13

Referenzen - Gesetze

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 17. Apr. 2015 - 12 UF 217/13 zitiert 23 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung


(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) H

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1629 Vertretung des Kindes


(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind alle

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 64 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze


(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pf

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 158 Bestellung des Verfahrensbeistands


(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfah

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600 Anfechtungsberechtigte


(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:1.der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,2.der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,3.die Mutter und4

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 66 Anschlussbeschwerde


Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung


(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können1.der Vater jeweils von Mutter und Kind,2.die Mutter jeweils von Vater und Kind und3.das Kind jeweils von beiden Elternteilenverlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung e

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 172 Beteiligte


(1) Zu beteiligen sind1.das Kind,2.die Mutter,3.der Vater. (2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600b Anfechtungsfristen


(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme


(1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit


(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen. (2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 174 Verfahrensbeistand


Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 60 Beschwerderecht Minderjähriger


Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter Vormundschaft stehender Mündel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das Gleiche gilt in sons

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 17. Apr. 2015 - 12 UF 217/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 17. Apr. 2015 - 12 UF 217/13 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2009 - XII ZR 156/07

bei uns veröffentlicht am 18.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 156/07 Verkündet am: 18. Februar 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Kindschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2015 - XII ZB 143/14

bei uns veröffentlicht am 07.01.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Februar 2014 wird auf Kosten des Beteiligten zu

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Apr. 2014 - 16 WF 56/14

bei uns veröffentlicht am 25.04.2014

Tenor 1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 13.03.2014, Az. 10 F 967/13, wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben

Referenzen

(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können

1.
der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2.
die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3.
das Kind jeweils von beiden Elternteilen
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.

(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.

(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.

(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter Vormundschaft stehender Mündel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das Gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichts gehört werden soll. Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsunfähig sind oder bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Zu beteiligen sind

1.
das Kind,
2.
die Mutter,
3.
der Vater.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Zu beteiligen sind

1.
das Kind,
2.
die Mutter,
3.
der Vater.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

Tenor

1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 13.03.2014, Az. 10 F 967/13, wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden wechselseitig nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt mit Antragschrift vom 25.09.2013 die Feststellung, dass der am 00.08.2012 nicht ehelich geborene Beteiligte zu 3) nicht sein Kind sei, nachdem er die Vaterschaft am 19.07.2012 vor dem Landratsamt ... - Kreisjugendamt - zur Urkundenregister Nr. ... anerkannt hatte. Die Mutter und Beteiligte zu 2) hat - zugleich als Vertreterin des Beteiligten zu 3) - unter dem 29.10.2013 geltend gemacht, der Antrag sei unbegründet, da der ins Blaue hinein geäußerte Verdacht des Antragstellers, sie habe während ihrer Beziehung mit ihm Geschlechtsverkehr mit Dritten gehabt, in jeglicher Hinsicht unberechtigt und seine Äußerung beleidigend und verleumderisch und zur Begründung der in § 1600b BGB geforderten objektiven Umstände erkennbar unzureichend sei.
Mit Beschluss vom 13.03.2014 hat das Familiengericht entschieden:
„1. Für das Kind ..., geboren am 00.08.2012, wird Ergänzungspflegschaft angeordnet. Der Wirkungskreis umfasst die Vertretung im Abstammungsverfahren des AG Göppingen, Az. 10 F 967/13.
2. Zum Ergänzungspfleger wird bestimmt: Landratsamt ..., Kreisjugendamt….“
Zur Begründung hat das Familiengericht festgestellt, die Anordnung der Ergänzungspflegschaft folge aus §§ 1629 Abs. 2, 1795, 1909 BGB und dem Umstand, dass die Mutter als Beteiligte von der Vertretung des Kindes im Verfahren ausgeschlossen sei.
Gegen die am 13.03.2014 formlos herausgegebene Entscheidung hat die Beteiligte zu 2) mit am 03.04.2014 bei dem Familiengericht eingegangenem Schriftsatz vom 01.04.2014 Beschwerde eingelegt, ohne einen Antrag zu formulieren aber mit der Begründung:
Nicht beigepflichtet werden könne der Auffassung, sie sei von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Dies könne nur dann gelten, wenn sie und der Antragsteller verheiratet wären, was aber nicht der Fall sei. Wie sich aus dem Umkehrschluss zu § 1629 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe, bestehe in ihrem Fall kein gesetzlicher Ausschluss bei der Vertretung.
Gerade auf den unsubstantiierten Antrag sei eine Notwendigkeit für die Einschränkung der Vertretung nicht ersichtlich.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
10 
1. Die Beschwerde ist nach § 58 FamFG statthaft, weil es sich bei der Anordnung der Ergänzungspflegschaft um eine diesen Verfahrensgegenstand erledigende Endentscheidung handelt (§ 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Sie ist nach §§ 59 ff. FamFG auch im Übrigen zulässig.
11 
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Familiengerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
12 
Zwar ist zweifelhaft, ob die Beteiligte zu 2), wovon das Familiengericht ausgeht, gemäß § 1795 BGB kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Zu Recht macht sie geltend, dass der Bundesgerichtshof am 21.03.2012 den gesetzlichen Vertretungsausschluss der Mutter damit begründet hat, dass sie mit dem Vater verheiratet sei und dass er zugleich festgestellt hat, allein aus ihrer notwendigen Beteiligung am Abstammungsverfahren folge noch kein Ausschluss von der Vertretung des Kindes (BGH, 21.03.2012, XII ZB 510/10, FamRZ 2012, 859 ff. Leitsatz 3 und Rn 20). Die Begründung dieser Entscheidung ist allerdings nicht unwidersprochen geblieben (Stößer, FamRZ 2012, 862 m.w.N.; ders. in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. § 172 Rn 4; Veit in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1795 Rn 60 m.w.N.; Schwonberg in Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrechts, 5. Aufl. Lieferung 11.2013, C. Rn 43). Jedenfalls greift die Beschwerde zu kurz, wenn sie davon ausgeht, ein gesetzlicher Vertretungsausschluss greife nur dann, wenn die Mutter mit dem am Anfechtungsverfahren beteiligten Vater verheiratet sei. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof bereits zum alten Recht erkannt, dass auch die nicht mit dem Anfechtenden verheiratete Mutter bei gemeinsamer elterlicher Sorge von der Vertretung des Kindes im Verfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen sei (BGH, 14.06.1972, IV ZR 53/71, FamRZ 1972, 498 ff.; vgl. BGH, 18.02.2009, XII ZR 156/07, FamRZ 2009, 861 ff. Rn 30 zur Anfechtungsklage des Kindes) und dass sie als allein sorgeberechtigter Elternteil dann von der Vertretung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn sie selbst die Vaterschaft anficht (BGH, 27.03.2002, XII ZR 203/99, FamRZ 2002, 880 ff. Leitsatz 1); diese Rechtsprechung beansprucht nach der Gesetzesänderung gerade vor dem Hintergrund der Begründung der Entscheidung vom 21.03.2012 nach wie vor Geltung (OLG Oldenburg, 27.11.2012, 13 UF 128/12, FamRZ 2013, 1671 f., Leitsatz; OLG Celle, 25.06.2012, 15 UF 73/12, FamRZ 2013, 230 f., bei juris Rn 11 zum Anfechtungsantrag des Kindes). Zwar wird hier in Ermangelung anderweitiger Feststellungen davon auszugehen sein, dass die Beteiligte zu 2) gemäß § 1626a Abs. 3 BGB Alleininhaberin der elterlichen Sorge für das beteiligte Kind ist; die Beteiligte zu 2) hat den Anfechtungsantrag auch nicht selbst gestellt. Jedenfalls aber indiziert die hier gegebene Konstellation das Bestehen gegenläufiger Interessen von Eltern und Kind und damit den Ausschluss der Vertretungsmacht nach § 1629 Abs. 2 Satz 3, § 1796 Abs. 1 BGB.
13 
Für das Verfahren der rechtsfolgenlosen Abstammungsklärung gemäß § 1598a Abs. 2 BGB ordnet das Gesetz den Ausschluss der Vertretungsbefugnis beider Elternteile vor dem Hintergrund dieses Interessenkonfliktes ausdrücklich an (§ 1629 Abs. 2a BGB). Dem liegt die Auffassung der Bundesregierung zu Grunde, dass die Eltern „durch die Frage der Vaterschaft stets auch in eigenen, möglicherweise von denen des Kindes abweichenden Interessen betroffen sind“ (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/6561, Seite 15 rechts). Auch wenn die Beschwerde zu Recht darauf hinweist, dass der Bundesgerichtshof am 21.03.2012 mitgeteilt hat, das Gesetz treffe bewusst die Wertung, dass die Mutter grundsätzlich dazu in der Lage sei, das Kind seinen Interessen entsprechend im Verfahren zu vertreten (BGH, 21.03.2012, a.a.O. Rn 20 mit Verweis auf Huber in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. § 1629 Rn 62), so muss auch in der hier gegebenen Konstellation davon ausgegangen werden, dass das Interesse des Kindes zu dem Interesse der Mutter in erheblichem Gegensatz steht (OLG Düsseldorf, 24.09.2010, 7 UF 112/10, FamRZ 2011, 232, bei juris Rn 23 - insoweit von BGH, 21.03.2012, a.a.O. unkommentiert belassen). Zur Interessenlage der Mutter im Ehelichkeitsanfechtungsstreit hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: „In diesem [Verfahren] geht das Interesse des Kindes auf die Ermittlung seines wirklichen Erzeugers. Das Interesse der Mutter kann in gleicher Richtung laufen. In vielen Fällen kann die Mutter aber auch das entgegen gesetzte Ziel verfolgen. So können bei ihr wirtschaftliche Interessen vorliegen, die dem Interesse des Kindes an der Feststellung der wirklichen Vaterschaft widersprechen. Es kann ihr daran liegen, ihren tatsächlichen ehelichen Fehltritt zu verbergen. Solche und ähnliche Konfliktsituationen lassen sich nicht ausschließen“ (BGH, 14.06.1972, IV ZR 53/71, FamRZ 1972, 498 ff., bei juris Rn 17). Diese in der hier vorliegenden Konstellation indizierte Konfliktlage legt eine Entziehung der gesetzlichen Vertretung nahe (Lafontaine in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, Stand 28.06.2013, § 1795 BGB Rn 61.4; Rauscher JR 2013, 213 f., 214), so dass sich jedenfalls die Prüfung gebietet, ob im Einzelfall ein erheblicher Interessengegensatz i.S.v. § 1796 BGB besteht (Götz in Palandt, BGB, 73. Aufl. § 1629 Rn 16).
14 
Hier bestätigt sich der Verdacht eines solchen Interessengegensatzes durch die Äußerungen der Beteiligten zu 2) im Verfahren vor dem Familiengericht. Unter dem 29.10.2013 hat sie betonen lassen, dass der von dem Vater geäußerte Verdacht für sie „beleidigend und verleumderisch“ sei. Die Beteiligte zu 2) sieht sich also bereits durch das Ansinnen einer Klärung der Vaterschaft im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens in einer Weise in ihrer persönlichen Ehre angegangen, die darauf schließen lässt, dass ihr Interesse, diese Ehre zu verteidigen mit den Interessen des Kindes, Gewissheit über seinen Vater zu erlangen, in konkretem Gegensatz steht. Gründe die gegen die Vaterschaftsanfechtung sprechen, wie etwa, dass das Kind mit der Mutter und dem rechtlichen Vater in einer intakten sozialen Familie lebt und zu erwarten ist, dass dies so bleibt, sind hier nicht ersichtlich (vgl. Huber, Münchener Kommentar a.a.O. Rn 65 m.w.N.). Unterhaltssicherungsinteressen werden hinter dem Interesse des Kindes an der Kenntnis seiner Abstammung zurückzustehen haben (a.a.O. m.w.N.).
15 
Jedenfalls wegen des hier bestehenden erheblichen Interessengegensatzes zwischen dem Kind und beiden Elternteilen, bedarf es vorliegend eines Ausschlusses der Vertretungsmacht beider Elternteile und damit der Bestellung eines Ergänzungspflegers. Mit der Zuziehung eines Verfahrensbeistands kann sich das Familiengericht insoweit nicht behelfen (vgl. BGH, 21.03.2012, a.a.O. Rn 18 m.w.N.).
16 
3. Im Ergebnis ist die Entscheidung des Familiengerichts also nicht zu beanstanden. Die Erfolgsaussicht der Hauptsache ist im Verfahren zur Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nicht zu prüfen (BGH, 21.03.2012, a.a.O. Rn 22); insbesondere die Frage, ob der Antragsteller einen hinreichenden Anfangsverdacht dargetan hat oder nicht, ist also gegenwärtig nicht zu beantworten (vgl. insoweit z.B. OLG Bremen, 02.03.2012, 4 WF 20/12, FamRZ 2012, 1736 f., bei juris Rn 6 m.w.N.). Die Bestellung des Ergänzungspflegers macht im Übrigen die Zuziehung eines Verfahrensbeistands entbehrlich (§ 158 Abs. 5 FamFG, Stößer, FamRZ 2012, 862 a.E.).
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 81 FamFG; zu Recht hat die Beschwerde die Begründung des Familiengerichts in Zweifel gezogen, so dass sich die Erhebung von Gebühren im Beschwerdeverfahren nicht gebietet. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 FamGKG.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Februar 2014 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 2.000 €

Gründe

I.

1

Die im Februar 2009 geborene Antragstellerin hat den Beteiligten zu 2 auf Feststellung seiner Vaterschaft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat Rechtsanwältin E. zur Ergänzungspflegerin für die Antragstellerin bestellt und nach Einholung eines humangenetischen Abstammungsgutachtens die Vaterschaft des Beteiligten zu 2 festgestellt, ihm die Gerichtskosten des Verfahrens auferlegt und angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hatte nur insoweit Erfolg, als das Oberlandesgericht die Kostenentscheidung dahingehend abgeändert hat, dass die Gerichtskosten vom Beteiligten zu 2 und der Mutter der Antragstellerin, der Beteiligten zu 3, jeweils zur Hälfte zu tragen seien. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beteiligten zu 2 zu 4/5 und der Beteiligten zu 3 zu 1/5 auferlegt und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beteiligte zu 2 eine Abänderung der Kostenentscheidung erreichen.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in juris veröffentlichten Entscheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - ausgeführt:

4

Der Beteiligte zu 2 habe im Rahmen der ihn treffenden Kostenquote auch die Kosten der Ergänzungspflegerin zu tragen, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG für eine Niederschlagung nicht gegeben seien. Diese Vorschrift sei einschränkend dahin auszulegen, dass eine Niederschlagung nur wegen offensichtlicher, schwerer Verfahrensfehler oder wegen der offensichtlichen und eindeutigen Verkennung des materiellen Rechts in Betracht komme. Ein solcher Fehler sei aber angesichts der komplizierten Beurteilung eines Interessengegensatzes zwischen Kind und Mutter bei den unterschiedlichen Zielrichtungen von Abstammungsverfahren hier nicht erkennbar. Dass das Familiengericht nicht das Jugendamt, sondern eine Rechtsanwältin zur Ergänzungspflegerin bestellt habe, sei nicht zu beanstanden. Die Einzelpflegschaft habe Vorrang vor der Vereins- und Amtspflegschaft. Zudem sei eine Amtspflegschaft des Jugendamtes gemäß § 1791 b BGB ausdrücklich nachrangig.

5

Die Beschwerde sei allerdings insoweit begründet, als sich der Beteiligte zu 2 gegen die vollständige Auferlegung der Gerichtskosten der ersten Instanz gewendet habe. Die Frage, wem in Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien, sei in der Rechtsprechung umstritten. Zu folgen sei der Auffassung, dass es in isolierten Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft regelmäßig der Billigkeit entspreche, der Mutter und dem potentiellen Vater die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz hälftig aufzuerlegen und sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, wenn - wie im vorliegenden Fall - ohne sachverständige Klärung begründete Zweifel bestünden, wer der Vater sei. Dem Beteiligten zu 2 seien die Gerichtskosten nicht wegen groben Verschuldens im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vollständig aufzuerlegen. Dass der Beteiligte zu 2 sich seiner Vaterschaft bewusst gewesen sei und sie gleichwohl nicht außergerichtlich anerkannt habe, ergebe sich nicht aus den Akten. Die Mutter und er hätten nicht in einer festen Partnerschaft gelebt. Beide seien mit anderen Partnern verheiratet gewesen. Der vom Familiengericht ergänzend herangezogene Gesichtspunkt, der Beteiligte zu 2 habe die erstinstanzliche Beweisaufnahme um etwa einen Monat dadurch verzögert, dass er an zwei vom Sachverständigen anberaumten Terminen zur Entnahme einer Blutprobe unentschuldigt nicht erschienen sei, könne nicht zu einer Verschiebung der Kostenverteilung wegen erheblicher Verzögerung im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG führen, da durch die Verzögerung weder Nachteile bei einem der Beteiligten noch Mehrkosten entstanden seien.

6

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Zwar sind die Erwägungen des Beschwerdegerichts zu der vorgenommenen Kostenverteilung nicht frei von Rechtsfehlern. Diese wirken sich aber im Ergebnis nicht zu Lasten des Beteiligten zu 2 aus.

7

a) Die für die Kostenentscheidung maßgebliche Regelung in § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG stellt es in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang eine Kostenentscheidung sachgerecht ist.

8

Ist die Kostenentscheidung solchermaßen in das Ermessen des Tatrichters gestellt, kann die Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessen überschritten hat (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 - FamRZ 2014, 744 Rn. 14). Eine Ermessensentscheidung ist auch dann rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung versperrt hat (vgl. BGHZ 115, 311 = NJW 1992, 171, 174).

9

b) Zwar hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall die Grenzen seines Ermessensspielraums verkannt. Indes hat sich dies nicht zum Nachteil des Beteiligten zu 2 ausgewirkt.

10

aa) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die Kostenverteilung in Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft nicht nach einem von dem konkreten Einzelfall unabhängigen Regel-Ausnahme-Verhältnis vorgenommen werden kann, sondern in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen Umstände zu treffen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 - FamRZ 2014, 744 Rn. 11 ff.). Da sich das Beschwerdegericht zur Begründung seiner Kostenentscheidung ersichtlich von der rechtlich unzutreffenden Erwägung hat leiten lassen, die Kostenverteilung in isolierten Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft folge einem Regel-Ausnahme-Verhältnis, von dem nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann, hat es den ihm zustehenden Ermessensspielraum verkannt und die Kostenentscheidung ermessensfehlerhaft nicht an den Umständen des konkreten Einzelfalls ausgerichtet.

11

Dieser Ermessensfehler wirkt sich jedoch nicht zu Lasten des Beteiligten zu 2 aus. Denn eine weitere Entlastung von den Verfahrenskosten, als ihm diese vom Beschwerdegericht zugebilligt worden ist, kommt für den Beteiligten zu 2 als Veranlasser des Verfahrens nicht in Betracht.

12

bb) Zudem hat das Beschwerdegericht übersehen, dass von der Erhebung der Kosten, die durch die die gesetzeswidrige Bestellung der Ergänzungspflegerin (vgl. § 1629 Abs. 3 Satz 2 BGB) entstanden sind, auch nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG hätte abgesehen werden können.

13

(1) Trifft das Beschwerdegericht eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache, hat es gemäß § 81 Abs. 1 FamFG über die Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz zu befinden (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 84 Rn. 8; Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 6). Es kann dabei auch nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG von der Erhebung von Gerichtskosten für eine oder beide Instanzen absehen (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 84 Rn. 8). Die Vorschrift ermöglicht es zudem, von der Erhebung einzelner Gerichtskosten, insbesondere von Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FamGKG), abzusehen (Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 6). Nach der Gesetzesbegründung kommt ein Absehen von der Kostenerhebung regelmäßig dann in Betracht, wenn es nach dem Verlauf oder dem Ausgang des Verfahrens unbillig erscheint, die Beteiligten mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten (BT-Drucks. 16/6308 S. 215). Da diese Voraussetzung auch dann erfüllt sein kann, wenn der Kostenschuldner mit Auslagen belastet wird, die - wie im vorliegenden Fall - durch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts entstanden sind, hat das Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Kosten nicht zu erheben (vgl. Horndasch/Viefhues/Götsche FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 32).

14

Dem steht nicht entgegen, dass in § 20 FamGKG ein gesondertes Verfahren für die Nichterhebung von Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch das Gericht nicht entstanden wären, geregelt ist. Nach dieser Vorschrift kann aus Gründen der Gebührengerechtigkeit im Kostenansatzverfahren von Amts wegen oder auf Antrag des Kostenschuldners von der Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen, § 1 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) abgesehen werden, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass der Kostenschuldner nicht mit Mehrkosten belastet werden soll, die durch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts entstanden sind (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 21 GKG Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann GKG 3. Aufl. § 21 GKG Rn. 1). § 20 FamGKG dient daher demselben Zweck wie § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung angefallener Gerichtskosten im Einzelfall abzusehen.

15

Das Erfordernis, im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG darüber zu befinden, ob Kosten, die durch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts entstanden sind, nicht erhoben werden, wird durch das Verfahren nach § 20 FamGKG auch nicht ausgeschlossen (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 20; Horndasch/Viefhues/Götsche FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 32; a.A. Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 17; BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1. September 2014] § 81 Rn. 16). Zwar kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Nichterhebung von Kosten nach der gleichlautenden Vorschrift des § 21 GKG nur dann in Betracht, wenn das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zu Tage tritt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - NJW-RR 2005, 1230; BGHZ 98, 318, 320 = NJW 1987, 1023 und BGH Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00 - NJW-RR 2003, 1294, jeweils zu § 21 GKG). Durch diese Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift soll verhindert werden, dass es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt (Senatsbeschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - NJW-RR 2005, 1230), weil die Verfahrensbeteiligten versuchen, im Kostenansatzverfahren eine erneute Überprüfung der Entscheidung in der Hauptsache zu erreichen. Diese Gefahr besteht jedoch nicht, wenn das Gericht in der Hauptsache abschließend über die Kosten des Verfahrens entscheidet und die für die Kostenentscheidung maßgebliche Vorschrift - wie § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG - die Möglichkeit vorsieht, von der Erhebung von Gerichtskosten aus Gründen der Billigkeit abzusehen. Damit wäre es in diesen Fällen auch aus verfahrensökonomischen Gründen nicht sinnvoll, den Kostenschuldner auf eine mögliche Antragstellung im Kostenansatzverfahren zu verweisen.

16

(2) Trotz dieses Ermessensfehlers ist die vom Beschwerdegericht getroffene Kostenentscheidung auch in diesem Punkt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aufgrund der Erwägungen, die das Beschwerdegericht im Rahmen der Prüfung des § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG angestellt hat, und der weiteren von ihm getroffenen Feststellungen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 81 Abs. 1 FamFG, von der Nichterhebung der durch die fehlerhafte Bestellung der Ergänzungspflegerin entstandenen Kosten abzusehen. Der Beteiligte zu 2 hat selbst die Bestellung des Jugendamtes zum Ergänzungspfleger beantragt. Erst auf seinen Antrag hin und nachdem die Antragstellerin ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E. als Verfahrensbevollmächtigte zurückgenommen hatte, hat das Amtsgericht Rechtsanwältin E. zur Ergänzungspflegerin bestellt. Zudem hat das Beschwerdegericht den Ausführungen des Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren zu Recht entnommen, dass er mit der von ihm beantragten Bestellung des Jugendamts die Erwartung verbunden hatte, dieses würde aus Kindeswohlgründen von der Durchführung eines Verfahrens zur Vaterschaftsfeststellung absehen.

17

Unter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 81 Abs. 1 FamFG, dass der Beteiligte zu 2 die Kosten, die durch die Bestellung der Ergänzungspflegerin entstanden sind, jedenfalls anteilig zu tragen hat.

Klinkhammer                               Weber-Monecke                          Günter

                       Nedden-Boeger                                   Guhling

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können

1.
der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2.
die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3.
das Kind jeweils von beiden Elternteilen
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.

(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.

(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.

(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 156/07 Verkündet am:
18. Februar 2009
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Kindschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 1600 Abs. 1 Nr. 4, 1600 a Abs. 3, 1626 Abs. 1 Satz 2, 1628 Abs. 1 Satz 1, 1629
Abs. 2 Satz 1 und 3, 1666, 1795 Abs. 1 Nr. 3, 1796; ZPO §§ 640 e Abs. 1 Satz 2, 640 b
Abs. 3, 172 Abs. 1 Nr. 2
a) Hat das Kind mit seiner Anfechtungsklage gegen den rechtlichen Vater obsiegt, kann die
Mutter hiergegen auch dann Berufung einlegen, wenn sie auf Seiten des Kindes und nicht
auf Seiten des Vaters beigetreten ist. Als streitgenössische Nebenintervenientin (§ 69 ZPO)
kann sie Prozesshandlungen auch im Widerspruch zu der von ihr unterstützten Hauptpartei
vornehmen und deshalb auch durch Einlegung eines Rechtsmittels mit dem Ziel der Klagabweisung
auf eine nach ihrer Ansicht richtige Entscheidung hinwirken (im Anschluss an
BGHZ 89, 121, 123 f.).
Der für die Zulässigkeit einer Berufung der streitgenössischen Nebenintervenientin regelmäßig
erforderlichen Beschwer der unterstützten Hauptpartei (hier: des Kindes) bedarf es
im Anfechtungsverfahren jedenfalls dann nicht, wenn sowohl das klagende Kind als auch
der beklagte Vater den Erfolg der Anfechtungsklage anstreben.
b) Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage des minderjährigen Kindes setzt die Entscheidung
des Inhabers der elterlichen Sorge voraus, dass das Kind sie erheben soll. Daran fehlt es,
solange die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sich nicht einig sind und das Gericht auch
nicht auf Antrag des die Anfechtung befürwortenden Elternteils diesem die Entscheidung
gemäß § 1628 Abs. 1 Satz 1 BGB übertragen hat.
c) Bestellt das Gericht (hier: der Rechtspfleger) einen Ergänzungspfleger für das Kind mit dem
Wirkungskreis der Vertretung in einem Anfechtungsverfahren des Kindes, ist darin bei gemeinsamem
Sorgerecht der Eltern regelmäßig nicht zugleich auch die konkludente Entscheidung
zu sehen, dem anfechtungsunwilligen Elternteil oder gar beiden Eltern insoweit
das Sorgerecht zu entziehen und dem Ergänzungspfleger auch die Entscheidung über das
"ob" der Anfechtung zu übertragen.
BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 156/07 - OLG Hamm
AG Warendorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Februar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Fuchs, Dose und Dr. Klinkhammer

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. November 2007 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die Klage als derzeit unzulässig abgewiesen wird. Von den Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin tragen die Klägerin und der Beklagte ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst und die übrigen Kosten je zur Hälfte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die 1995 geborene Klägerin ficht die Vaterschaft des Beklagten an. Dessen 1994 geschlossene Ehe mit der Mutter und jetzigen Streithelferin der Klägerin ist seit 1999 geschieden; beiden steht nach wie vor das gemeinsame Sorgerecht zu.
2
Der Beklagte ist nach dem Ergebnis eines von ihm in Auftrag gegebenen Abstammungsgutachtens nicht der leibliche Vater der Klägerin. Eine von ihm 1999 erhobene Vaterschaftsanfechtungsklage ist wegen Versäumung der Anfechtungsfrist - rechtskräftig - abgewiesen worden. Seit seiner Trennung von der Kindesmutter im Jahre 1997 hat der Beklagte keinen Kontakt mehr zu der Klägerin.
3
Auf Antrag des Beklagten bestellte der Rechtspfleger des Amtsgerichts das Jugendamt des Kreises Warendorf zum Ergänzungspfleger des Kindes mit dem Aufgabenkreis "Vertretung des minderjährigen Kindes C.-A. K. in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren". Das Jugendamt lehnte es ab, Anfechtungsklage zu erheben, da dies nicht dem Kindeswohl diene. Der Rechtspfleger teilte diese Auffassung nicht, entließ das Jugendamt als Ergänzungspfleger und bestellte stattdessen auf Anregung des Beklagten den jetzigen Ergänzungspfleger (Rechtsanwalt H.). Dieser erhob namens der Klägerin die vorliegende Klage auf Feststellung, dass die Klägerin nicht das Kind des Beklagten ist. Der Beklagte erklärte, er erkenne an, und beantragte zu erkennen, was rechtens sei.
4
Das Amtsgericht bestellte zunächst eine Verfahrenspflegerin, die nach persönlicher Anhörung der Klägerin die Ansicht vertrat, die Anfechtung entspreche nicht dem Kindeswohl. Sie beantragte, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen. Die Mutter der Klägerin trat dieser im Verfahren bei und schloss sich den Ausführungen und Anträgen der Verfahrenspflegerin des Kindes an.
5
Das Amtsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Kindesmutter änderte das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung, wies die Klage ab und ließ die Revision zu.
6
Dagegen richten sich die Revisionen der Klägerin und des Beklagten, mit denen beide die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben, während die Kindesmutter als Streithelferin der Klägerin das Berufungsurteil verteidigt.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revisionen haben keinen Erfolg.

I.

8
1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2008, 1646 ff. veröffentlicht ist, hat die Berufung der Kindesmutter als zulässig angesehen. Diese sei dem Verfahren auf Seiten der Klägerin beigetreten und damit streitgenössische Nebenintervenientin geworden. Sie habe daher auch im Widerspruch zu der von ihr unterstützten Partei Berufung mit dem Ziel der Klagabweisung einlegen können (BGHZ 89, 121, 123 f.). Einer formellen Beschwer bedürfe es im Kindschaftsverfahren jedenfalls dann nicht, wenn wie hier der Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft begehrt werde; zudem sei die Streithelferin der Klägerin im Gegensatz zu dieser hier selbst formell beschwert, da sie in erster Instanz Abweisung der Klage begehrt habe und eine rechtskräftige Entscheidung, die für und gegen alle wirke, auch auf ihre Rechtsstellung unmittelbar einwirke.
9
2. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob eine Anfechtung dem Wohl des Kindes diene und die Anfechtungsfrist hier gewahrt sei. Es hat die Berufung der Mutter schon deshalb als begründet angesehen, weil die Be- fugnis des Ergänzungspflegers, das minderjährige Kind im Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu vertreten, nur eine prozessuale Voraussetzung der Vaterschaftsanfechtung durch das minderjährige Kind erfülle. Sie umfasse aber nicht zugleich die Befugnis, das materielle Gestaltungsrecht des Kindes auszuüben, nämlich für das Kind zu entscheiden, ob die Vaterschaft angefochten werden soll oder nicht. Diese Entscheidung obliege dem Inhaber des Sorgerechts, hier also beiden Eltern gemeinsam. Dass diese sich insoweit nicht einig seien, könne allenfalls Anlass für einen Antrag eines Elternteils an das Familiengericht sein, die Entscheidung nach § 1628 BGB einem von ihnen zu übertragen. Ein solcher Antrag sei aber nicht gestellt worden.
10
In der Bestellung des Ergänzungspflegers zur Vertretung des Kindes in einem Anfechtungsverfahren sei auch keine stillschweigende Entziehung des Sorgerechts im Hinblick auf die Entscheidung zu sehen, ob eine bestehende Vaterschaft angefochten werden soll. Dies folge bereits daraus, dass dem Rechtspfleger zwar die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft nach § 3 Nr. 2 a RPflG übertragen sei, nicht aber die Entscheidung über die Entziehung des Sorgerechts, die nach § 14 Nr. 8 RPflG dem Richter vorbehalten sei. Zudem spreche auch der Wortlaut des Beschlusses des Rechtspflegers dagegen, dass der Wirkungskreis des Ergänzungspflegers auch die Entscheidung über das "ob" der Anfechtung habe umfassen sollen.

II.

11
Das hält der rechtlichen Prüfung und den Angriffen beider Revisionen stand.
12
1. Die Berufung der Streithelferin der Klägerin ist zulässig.
13
Die Streithelferin konnte im vorliegenden Anfechtungsverfahren, in dem sie nicht als Partei beteiligt ist, dem Kind zu dessen Unterstützung beitreten, § 640 e Abs. 1 Satz 2 ZPO. Als dessen selbständige Streithelferin (§ 69 ZPO) ist sie in der Lage, frei von den für den gewöhnlichen Nebenintervenienten geltenden Beschränkungen (§ 67 ZPO) Prozesshandlungen auch im Widerspruch zu der von ihr unterstützten Partei vorzunehmen und dadurch selbständig, auch durch Einlegung eines Rechtsmittels, auf eine nach ihrer Ansicht richtige Entscheidung hinzuwirken (vgl. BGHZ 89, 121, 123 f. = FamRZ 1984, 164).
14
a) Das stellen im Grundsatz auch beide Revisionen nicht in Frage. Sie wenden insoweit lediglich ein, mit dem eigenständigen Anfechtungsrecht des Kindes nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB sei es nicht zu vereinbaren, wenn die Kindesmutter als selbständige Nebenintervenientin ohne weiteres auch gegen den Willen des anfechtenden Kindes Berufung gegen ein stattgebendes Feststellungsurteil einlegen könne, weil dies auf eine Verhinderung der Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind hinauslaufe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zum einen widerspräche es der besonderen Rechtsstellung einer als Streitgenossin geltenden Nebenintervenientin im Sinne des § 69 ZPO, sie letztlich doch den Beschränkungen des § 67 ZPO zu unterwerfen, denen sie im Gegensatz zu einer einfachen Nebenintervenientin gerade nicht unterliegt. Zum anderen schränkt ein solches Rechtsmittel das Anfechtungsrecht des Kindes nicht ein oder vereitelt es gar, sondern stellt die Anfechtung nur zur erneuten Überprüfung durch das übergeordnete Gericht.
15
b) Ohne Erfolg stellt die Revision der Klägerin ferner die Auffassung des Berufungsgerichts zur Überprüfung, dass im Anfechtungsverfahren - etwa in entsprechender Anwendung des § 641 i Abs. 2 ZPO - generell auf eine Beschwer des Rechtsmittelführers (hier: der Mutter) bzw. der von ihr als Streithelferin unterstützen Hauptpartei (hier: der Klägerin) verzichtet werden kann.
16
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung erübrigt sich diese Frage nicht schon deshalb, weil die Nebenintervenientin in erster Instanz Abweisung der Klage beantragt habe und deshalb durch die stattgebende Entscheidung des Familiengerichts jedenfalls formell beschwert sei. Denn die selbständige Streitgehilfin (§ 69 ZPO) hat zwar ein von der Hauptpartei unabhängiges Recht zur Prozessführung, führt insoweit aber keinen eigenen, sondern einen fremden Prozess, nämlich den der von ihr unterstützten Hauptpartei (vgl. MünchKomm /Schultes ZPO 3. Aufl. § 69 Rdn. 11). Deshalb kommt es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels grundsätzlich nicht auf ihre eigene Beschwer an, sondern auf die Beschwer der von ihr unterstützten Hauptpartei (vgl. Stein/Jonas/ Bork § 69 Rdn. 7, 10; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. Grundzüge § 511 Rdn. 22 Streithelfer; Wieczorek/Mansel ZPO 2. Aufl. § 69 Rdn. 49; OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 1179, 1181; offen gelassen von BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00 - NJW 2001, 2638, 2639).
17
Hier fehlt es an einer Beschwer der unterstützten Hauptpartei durch das erstinstanzliche Urteil, weil das Amtsgericht der Anfechtungsklage der Klägerin stattgegeben hatte. Die Berufung der Streithelferin war daher nur zulässig, wenn diese keine Beschwer voraussetzt.
18
Bislang hatte der Senat offen gelassen, ob für eine Berufung in Kindschaftssachen - etwa in Analogie zur Scheidung oder zu § 641 i Abs. 2 ZPO - generell auf das Erfordernis einer formellen Beschwer verzichtet werden kann (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2004 - XII ZR 19/03 - FamRZ 2005, 514 und vom 2. März 1994 - XII ZR 207/92 - FamRZ 1994, 694 f.). Diese Frage bedarf auch hier keiner generellen, sondern lediglich auf die vorliegende Fallkonstellation bezogenen Entscheidung.
19
Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur hält eine Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels gegen ein stattgebendes Urteil im Vaterschaftsanfechtungsprozess nicht für erforderlich (Stein/Jonas/Schlosser aaO § 641 Rdn. 6; MünchKomm/Coester-Waltjen ZPO 2. Aufl. § 640 e Rdn. 13; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 641 Rdn. 1; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO § 641 i Rdn. 6; Staudinger /Rauscher BGB [2004] § 1600 e Rdn. 100; Zimmermann ZPO 8. Aufl. § 641 i Rdn. 4; Wieczorek/Schütze/Schlüter ZPO 3. Aufl. § 640 e Rdn. 15; Grunsky StAZ 1970, 253; Gaul in Fs Bosch [1976] S. 242 f.; KG DAVorm 1985, 412; einschränkend Odersky, NeG 4. Aufl. § 1600 l BGB Anm. VI 3; a.A. Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 641 i Rdn. 12; Zöller/Hessler ZPO 27. Aufl. vor § 511 Rdn. 25; Musielak/Borth ZPO 6. Aufl. § 641 i Rdn. 6; OLG München FamRZ 1987, 171 f.).
20
Der Senat schließt sich der erstgenannten, auch in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung jedenfalls für den Fall an, dass die Parteien - wie hier - unabhängig von ihrer jeweiligen Parteirolle im Verfahren das gemeinsame Ziel der Beseitigung des bestehenden Status des Kindes anstreben und der nach § 640 e Abs. 1 Satz 2 ZPO beigetretene Elternteil sein Rechtsmittel gegen die der Anfechtung stattgebende Entscheidung mit dem Ziel der Abweisung der Klage einlegt.
21
Hierfür bedarf es indes keines Rückgriffs auf eine entsprechende Anwendung des § 641 i Abs. 2 ZPO, die wegen des Ausnahmecharakters der Restitutionsklage bedenklich wäre. Diese Vorschrift ist allerdings Ausdruck der besonderen Bedeutung, die das Gesetz einer materiell richtigen Statusfeststellung beimisst. Zugleich zeigt die Regelung des § 640 d ZPO, dass kein öffentli- ches Interesse an der Beseitigung eines bestehenden Abstammungsstatus besteht , im Interesse seiner Aufrechterhaltung hingegen die Parteiherrschaft dem Amtsermittlungsgrundsatz weichen muss. Dem entspricht im Scheidungsverfahren die Regelung des § 616 Abs. 2 ZPO. Beiden Vorschriften liegt somit ein analogiefähiger Rechtsgedanke zugrunde, der es rechtfertigt, im Interesse der Aufrechterhaltung eines bestehenden Abstammungsstatus in geeigneten Fällen auf die Voraussetzung einer formellen Beschwer für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu verzichten.
22
Hierfür spricht auch die Überlegung, dass § 640e Abs. 1 Satz 2 ZPO nach der ratio legis der prozessualen Absicherung der Rechtsposition des Beigeladenen dienen und ihm die Möglichkeit eröffnen soll, die materiellrechtlichen Auswirkungen des in dem Verfahren ergehenden Urteils auf ihn mitzugestalten.
23
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass dies im Ergebnis auch der zum 1. September 2009 in Kraft tretenden gesetzlichen Neuregelung des FGG-Reformgesetzes (BGBl. 2008 I S. 2586) entspricht. Nach § 184 Abs. 3 FamFG steht auch demjenigen die Beschwerde gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen wäre. Dazu gehört nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 FamFG auch die Mutter. Ihr soll damit ein eigenständiges Beschwerderecht unabhängig davon eingeräumt werden , ob der in der Abstammungssache ergehende Beschluss sie unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt (BT-Drucks. 16/9733 S. 368 zu § 184).
24
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Streithelferin auch für begründet gehalten und der Klage den Erfolg versagt. Die Klage ist nämlich derzeit unzulässig.
25
a) Die Klage ist allerdings nicht schon deshalb unzulässig, weil der Ergänzungspfleger , Rechtsanwalt H., sie namens der Klägerin als Vertreter ohne Vertretungsmacht erhoben hätte, wie die Revisionserwiderung geltend macht, die Klägerin also im vorliegenden Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten wäre.
26
Der (nach § 3 Nr. 2 a RPflG insoweit funktionell zuständige) Rechtspfleger des Familiengerichts hat den Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenkreis "Vertretung des minderjährigen Kindes C.-A. K. in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren" bestellt. Der Ergänzungspfleger hatte daher Vertretungsmacht zur Prozessführung im Sinne des § 640 b Satz 2 ZPO, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft zu Recht erfolgte. Denn auch wenn es an den materiell -rechtlichen Voraussetzungen für eine Pflegschaft fehlt, berechtigt dies das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die Befugnis des bestellten Pflegers zu verneinen, den Prozess für das Kind zu führen (vgl. BGHZ 33, 189, 201).
27
Deshalb besteht auch kein Anlass, der Anregung der Revisionserwiderung zu folgen, die Kosten des Verfahrens nicht der Klägerin, sondern dem Ergänzungspfleger als vollmachtlosem Prozessvertreter aufzuerlegen.
28
b) Die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage des Kindes setzt aber auch voraus, dass zuvor eine wirksame Entscheidung getroffen wurde, die Vaterschaft namens des Kindes anzufechten, und zwar von dem oder den zu dieser Entscheidung Berufenen. Daran fehlt es hier zumindest derzeit, was auch das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat.
29
Zu unterscheiden ist nämlich zwischen der Ausübung des materiellen Gestaltungsrechts auf Anfechtung einerseits und der prozessualen Verfahrenshandlung der Erhebung einer entsprechenden Klage andererseits (BGH Be- schluss vom 27. November 1974 - IV ZB 42/73 - NJW 1975, 345, 346; OLG Frankfurt/Main FamRZ 1969, 106; MünchKomm/Wellenhofer BGB 5. Aufl. § 1600 a Rdn. 11; Erman/Hammermann BGB § 1600 a Rdn. 11; Staudinger/ Rauscher aaO § 1600 a Rdn. 24; Schwer in jurisPK-BGB 4. Aufl. § 1629 Rdn. 32; Nickel in jurisPK-BGB 4. Aufl. § 1600 a Rdn. 24; Soergel/Gaul BGB 12. Aufl. § 1597 a.F. Rdn. 8; BGB-RGRK/Böckermann 12. Aufl. § 1597 a.F. Rdn. 4; Wanitzek FPR 2002, 390, 392).
30
Die Entscheidung, ob die Vaterschaft im Namen des Kindes angefochten werden soll, gehört zur Personensorge (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB) und steht daher grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge zu, hier also dem Beklagten und der Streithelferin gemeinsam. Beide sind zwar nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehindert, das Kind in einem nachfolgenden Anfechtungsprozess zu vertreten: der Vater schon deshalb, weil er den Prozess namens des Kindes gegen sich selbst führen müsste (vgl. BGH Beschluss vom 27. November 1974 - IV ZB 42/73 - NJW 1975, 345), und die Mutter, weil dies automatisch auch deren Verhinderung nach sich zieht (BGH Urteil vom 14. Juni 1972 - IV ZR 53/71 - FamRZ 1972, 498, 500). Dies gilt aber nicht für die Entscheidung darüber, ob die Vaterschaft im Namen des Kindes angefochten werden soll. Diese verbleibt den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, da es sich weder um ein Rechtsgeschäft mit dem Kind im Sinne des § 181 BGB noch um einen Teil des Anfechtungsrechtsstreits handelt (BGH Beschluss vom 27. November 1974 - IV ZB 42/73 - NJW 1975, 345).
31
Es fehlt daher an einer gemeinsamen Entscheidung der nach wie vor sorgeberechtigten Eltern, die Vaterschaft des Beklagten namens des Kindes anzufechten, denn die Mutter ist der Erhebung der Anfechtungsklage von Anfang an entgegengetreten und begehrt nach wie vor deren Abweisung. Diese Entscheidung kann auch der Ergänzungspfleger nicht ersetzen, denn weder steht dem von ihm im Prozess vertretenen minderjährigen Kind ein eigenständiges Entscheidungsrecht zu, noch gehört es zum Aufgabenkreis des Ergänzungspflegers , die Personensorge für das Kind wahrzunehmen.
32
Damit fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung für das vorliegende Verfahren. Denn nicht nur Verstöße gegen die Regelungen zur gesetzlichen Vertretung im Verfahren selbst, sondern auch Verstöße gegen den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Anfechtung führen zur Unzulässigkeit der Anfechtungsklage (vgl. Nickel in juris-PK BGB aaO § 1600a Rdn. 31). Dies zeigt auch die frühere, bis zum 30. Juni 1998 geltende Rechtslage: Die nach § 640 b Satz 2 ZPO, § 1597 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Anfechtung der Vaterschaft durch den gesetzlichen Vertreter des Kindes war Prozessvoraussetzung (vgl. RGRK-BGB/Böckermann aaO § 1597 Rdn. 6; LG Gießen FamRZ 1996, 1296, 1297). Führt aber bereits die schwebende Unwirksamkeit einer vom gesetzlichen Vertreter erklärten Anfechtung zur Unzulässigkeit der Anfechtungsklage (vgl. auch BGH Urteil vom 3. Juni 1966 - IV ZR 90/65 - FamRZ 1966, 504, 505), so muss dies erst recht gelten, wenn es an einer Anfechtungserklärung überhaupt fehlt, weil sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern darauf nicht haben verständigen können.
33
Die Entscheidung über die Erhebung einer Anfechtungsklage ist auch nicht nach § 1628 Abs. 1 Satz 1 BGB einem der beiden Sorgeberechtigten übertragen worden. Insoweit fehlt es bereits an dem erforderlichen Antrag des anderen Elternteils. Zudem hätte eine solche Entscheidung nur vom Richter getroffen werden können, nicht aber vom Rechtspfleger (§§ 8 Abs. 4 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 5 RPflG; vgl. auch OLG Brandenburg OLGR 2008, 416 ff. = FamRZ 2008, 1270 - Ls. -).
34
In der Bestellung des Ergänzungspflegers mit dem genannten Aufgabenkreis kann entgegen der Auffassung der Revisionen auch keine stillschweigende Entziehung des Sorgerechts der Eltern hinsichtlich der Entscheidung über das "ob" der Anfechtung nach § 1666 BGB oder nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB gesehen werden.
35
Eine Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB wäre hier schon deshalb unwirksam, weil diese nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 RPflG dem Richter vorbehalten ist, § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG.
36
Hingegen steht die Entziehung der Vertretungsmacht nach § 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht unter Richtervorbehalt und fällt somit nach §§ 14, 3 Nr. 2 a RPflG in die funktionale Zuständigkeit des Rechtspflegers. Ob dies verfassungsrechtlich bedenklich ist (so Erman/Michalski BGB 12. Aufl. § 1629 Rdn. 24 m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung.
37
Ebenso kann dahinstehen, ob § 1629 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. BGB, der eine Entziehung zum Zweck der Feststellung der Vaterschaft ausdrücklich ausschließt , analog auch für die Anfechtung der Vaterschaft zu gelten hat mit der Folge, dass die elterliche Sorge, soweit sie die Entscheidung über das "ob" einer Anfechtung betrifft, nicht nach dieser Vorschrift, sondern nur nach § 1628 BGB oder § 1666 BGB entzogen werden kann (so BayObLG FamRZ 1999, 737, 738; Erman/Hammermann aaO § 1600 a Rdn. 92; Staudinger/PeschelGutzeit BGB [2007] § 1629 Rdn. 96).
38
Jedenfalls erscheint es bereits im Ansatz bedenklich, in der Bestellung eines Ergänzungspflegers "zur Vertretung des Kindes in einem Anfechtungsverfahren" zugleich die stillschweigende Entziehung des Rechts zu sehen, über das "ob" der Anfechtung zu entscheiden (so allerdings wohl BGH Beschluss vom 27. November 1974 - IV ZB 42/73 - NJW 1975, 345; ebenso OLG Hamm FamRZ 1963, 580, 581; ferner KG FamRZ 1966, 239, 240 bei Bestellung des Pflegers "zur Erhebung einer Ehelichkeitsanfechtungsklage"). Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erscheint es nämlich geboten, eine solche Entziehung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss besonders auszusprechen (vgl. KG FamRZ 1966, 239, 240; Soergel/Strätz BGB 12. Aufl. § 1629 Rdn. 38 m.w.N.).
39
Auch darauf kommt es hier aber nicht an. Das Berufungsgericht hat den Beschluss des Rechtspflegers im Ergebnis zu Recht nicht in diesem Sinne ausgelegt. Die Ergänzungspflegschaft ist darin nämlich allein mit der Begründung angeordnet worden, das Kind bedürfe eines Ergänzungspflegers, weil seine Eltern es "in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren … nicht gesetzlich vertreten können". Es ist daher bereits nicht ersichtlich, ob der Rechtspfleger die Notwendigkeit einer zuvor, mithin außerhalb eines solchen Verfahrens, zu treffenden Entscheidung über das "ob" der Anfechtung überhaupt gesehen hat und dem Ergänzungspfleger auch diese Entscheidung überantworten, zumindest aber einem Elternteil oder gar beiden das Sorgerecht insoweit teilweise entziehen wollte.
40
Hinzu kommt, dass sich dem Beschluss nicht einmal entnehmen lässt, gegen wen sich eine solche Entziehung des Sorgerechts richten sollte: gegen den Vater, gegen die Mutter oder gegen beide. Letzteres wäre hier jedenfalls nicht gerechtfertigt gewesen, da die Frage einer Entziehung des Sorgerechts für jeden Elternteil gesondert zu prüfen und die Entziehung auf einen Elternteil zu beschränken ist, wenn in der Person des anderen kein Grund für eine Entziehung gegeben ist (vgl. BGH Beschluss vom 27. November 1974 - IV ZB 42/73 - NJW 1975, 345; OLG Köln FamRZ 2001, 430 f.; MünchKomm/Huber BGB 5. Aufl. § 1629 Rdn. 66; Erman/Michalski aaO § 1629 Rdn. 23; Soergel/ Strätz BGB 12. Aufl. § 1629 Rdn. 38). Bei der hier offensichtlichen Uneinigkeit der beiden Sorgeberechtigten hinsichtlich der Frage, ob das Kind Anfechtungsklage erheben solle oder nicht, können aber nicht beide gegenläufigen Entscheidungen zugleich dem Interesse des Kindes zuwiderlaufen.
41
Erst recht kann die Entscheidung darüber, ob Anfechtungsklage erhoben werden soll, nicht einem Dritten, hier also dem Ergänzungspfleger, übertragen werden, wenn das Sorgerecht insoweit nur einem der beiden sorgeberechtigten Elternteile zu entziehen ist. Denn sobald dies geschehen ist, steht die zu treffende Entscheidung nach § 1680 Abs. 3 BGB dem anderen Elternteil allein zu mit der Folge, dass es der Bestellung eines Ergänzungspflegers insoweit nicht bedarf.
42
Für die Auslegung des Beschlusses über die Anordnung der Ergänzungspflegschaft dahingehend, dass damit zugleich eine Entscheidung über die Entziehung eines Teils der elterlichen Sorge verbunden sei, sind daher keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich; sie liegt eher fern.
43
3. Einer Sachentscheidung steht somit die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage entgegen. Auf die im Hinweis des Senats vom 30. Januar 2009 aufgezeigten Bedenken gegen die Wahrung der Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB kommt es daher nicht an.
Hahne Sprick Fuchs Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Warendorf, Entscheidung vom 09.05.2007 - 9 F 750/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.11.2007 - 9 UF 36/07 -

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

(2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.

(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.

(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.

(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.

(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.

(1a) (weggefallen)

(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.

(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.

(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.

(1a) (weggefallen)

(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.

(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.

(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.

(1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Berücksichtigung nicht widerspricht.

(2) Über die Abstammung in Verfahren nach § 169 Nr. 1 und 4 hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen kann durch die Verwertung eines von einem Beteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten eingeholten Gutachtens über die Abstammung ersetzt werden, wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen hat und die Beteiligten zustimmen.

Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.

Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Zu beteiligen sind

1.
das Kind,
2.
die Mutter,
3.
der Vater.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.