Tenor

1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 13.03.2014, Az. 10 F 967/13, wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden wechselseitig nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt mit Antragschrift vom 25.09.2013 die Feststellung, dass der am 00.08.2012 nicht ehelich geborene Beteiligte zu 3) nicht sein Kind sei, nachdem er die Vaterschaft am 19.07.2012 vor dem Landratsamt ... - Kreisjugendamt - zur Urkundenregister Nr. ... anerkannt hatte. Die Mutter und Beteiligte zu 2) hat - zugleich als Vertreterin des Beteiligten zu 3) - unter dem 29.10.2013 geltend gemacht, der Antrag sei unbegründet, da der ins Blaue hinein geäußerte Verdacht des Antragstellers, sie habe während ihrer Beziehung mit ihm Geschlechtsverkehr mit Dritten gehabt, in jeglicher Hinsicht unberechtigt und seine Äußerung beleidigend und verleumderisch und zur Begründung der in § 1600b BGB geforderten objektiven Umstände erkennbar unzureichend sei.
Mit Beschluss vom 13.03.2014 hat das Familiengericht entschieden:
„1. Für das Kind ..., geboren am 00.08.2012, wird Ergänzungspflegschaft angeordnet. Der Wirkungskreis umfasst die Vertretung im Abstammungsverfahren des AG Göppingen, Az. 10 F 967/13.
2. Zum Ergänzungspfleger wird bestimmt: Landratsamt ..., Kreisjugendamt….“
Zur Begründung hat das Familiengericht festgestellt, die Anordnung der Ergänzungspflegschaft folge aus §§ 1629 Abs. 2, 1795, 1909 BGB und dem Umstand, dass die Mutter als Beteiligte von der Vertretung des Kindes im Verfahren ausgeschlossen sei.
Gegen die am 13.03.2014 formlos herausgegebene Entscheidung hat die Beteiligte zu 2) mit am 03.04.2014 bei dem Familiengericht eingegangenem Schriftsatz vom 01.04.2014 Beschwerde eingelegt, ohne einen Antrag zu formulieren aber mit der Begründung:
Nicht beigepflichtet werden könne der Auffassung, sie sei von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Dies könne nur dann gelten, wenn sie und der Antragsteller verheiratet wären, was aber nicht der Fall sei. Wie sich aus dem Umkehrschluss zu § 1629 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe, bestehe in ihrem Fall kein gesetzlicher Ausschluss bei der Vertretung.
Gerade auf den unsubstantiierten Antrag sei eine Notwendigkeit für die Einschränkung der Vertretung nicht ersichtlich.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
10 
1. Die Beschwerde ist nach § 58 FamFG statthaft, weil es sich bei der Anordnung der Ergänzungspflegschaft um eine diesen Verfahrensgegenstand erledigende Endentscheidung handelt (§ 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Sie ist nach §§ 59 ff. FamFG auch im Übrigen zulässig.
11 
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Familiengerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
12 
Zwar ist zweifelhaft, ob die Beteiligte zu 2), wovon das Familiengericht ausgeht, gemäß § 1795 BGB kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Zu Recht macht sie geltend, dass der Bundesgerichtshof am 21.03.2012 den gesetzlichen Vertretungsausschluss der Mutter damit begründet hat, dass sie mit dem Vater verheiratet sei und dass er zugleich festgestellt hat, allein aus ihrer notwendigen Beteiligung am Abstammungsverfahren folge noch kein Ausschluss von der Vertretung des Kindes (BGH, 21.03.2012, XII ZB 510/10, FamRZ 2012, 859 ff. Leitsatz 3 und Rn 20). Die Begründung dieser Entscheidung ist allerdings nicht unwidersprochen geblieben (Stößer, FamRZ 2012, 862 m.w.N.; ders. in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. § 172 Rn 4; Veit in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1795 Rn 60 m.w.N.; Schwonberg in Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrechts, 5. Aufl. Lieferung 11.2013, C. Rn 43). Jedenfalls greift die Beschwerde zu kurz, wenn sie davon ausgeht, ein gesetzlicher Vertretungsausschluss greife nur dann, wenn die Mutter mit dem am Anfechtungsverfahren beteiligten Vater verheiratet sei. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof bereits zum alten Recht erkannt, dass auch die nicht mit dem Anfechtenden verheiratete Mutter bei gemeinsamer elterlicher Sorge von der Vertretung des Kindes im Verfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen sei (BGH, 14.06.1972, IV ZR 53/71, FamRZ 1972, 498 ff.; vgl. BGH, 18.02.2009, XII ZR 156/07, FamRZ 2009, 861 ff. Rn 30 zur Anfechtungsklage des Kindes) und dass sie als allein sorgeberechtigter Elternteil dann von der Vertretung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn sie selbst die Vaterschaft anficht (BGH, 27.03.2002, XII ZR 203/99, FamRZ 2002, 880 ff. Leitsatz 1); diese Rechtsprechung beansprucht nach der Gesetzesänderung gerade vor dem Hintergrund der Begründung der Entscheidung vom 21.03.2012 nach wie vor Geltung (OLG Oldenburg, 27.11.2012, 13 UF 128/12, FamRZ 2013, 1671 f., Leitsatz; OLG Celle, 25.06.2012, 15 UF 73/12, FamRZ 2013, 230 f., bei juris Rn 11 zum Anfechtungsantrag des Kindes). Zwar wird hier in Ermangelung anderweitiger Feststellungen davon auszugehen sein, dass die Beteiligte zu 2) gemäß § 1626a Abs. 3 BGB Alleininhaberin der elterlichen Sorge für das beteiligte Kind ist; die Beteiligte zu 2) hat den Anfechtungsantrag auch nicht selbst gestellt. Jedenfalls aber indiziert die hier gegebene Konstellation das Bestehen gegenläufiger Interessen von Eltern und Kind und damit den Ausschluss der Vertretungsmacht nach § 1629 Abs. 2 Satz 3, § 1796 Abs. 1 BGB.
13 
Für das Verfahren der rechtsfolgenlosen Abstammungsklärung gemäß § 1598a Abs. 2 BGB ordnet das Gesetz den Ausschluss der Vertretungsbefugnis beider Elternteile vor dem Hintergrund dieses Interessenkonfliktes ausdrücklich an (§ 1629 Abs. 2a BGB). Dem liegt die Auffassung der Bundesregierung zu Grunde, dass die Eltern „durch die Frage der Vaterschaft stets auch in eigenen, möglicherweise von denen des Kindes abweichenden Interessen betroffen sind“ (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/6561, Seite 15 rechts). Auch wenn die Beschwerde zu Recht darauf hinweist, dass der Bundesgerichtshof am 21.03.2012 mitgeteilt hat, das Gesetz treffe bewusst die Wertung, dass die Mutter grundsätzlich dazu in der Lage sei, das Kind seinen Interessen entsprechend im Verfahren zu vertreten (BGH, 21.03.2012, a.a.O. Rn 20 mit Verweis auf Huber in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. § 1629 Rn 62), so muss auch in der hier gegebenen Konstellation davon ausgegangen werden, dass das Interesse des Kindes zu dem Interesse der Mutter in erheblichem Gegensatz steht (OLG Düsseldorf, 24.09.2010, 7 UF 112/10, FamRZ 2011, 232, bei juris Rn 23 - insoweit von BGH, 21.03.2012, a.a.O. unkommentiert belassen). Zur Interessenlage der Mutter im Ehelichkeitsanfechtungsstreit hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: „In diesem [Verfahren] geht das Interesse des Kindes auf die Ermittlung seines wirklichen Erzeugers. Das Interesse der Mutter kann in gleicher Richtung laufen. In vielen Fällen kann die Mutter aber auch das entgegen gesetzte Ziel verfolgen. So können bei ihr wirtschaftliche Interessen vorliegen, die dem Interesse des Kindes an der Feststellung der wirklichen Vaterschaft widersprechen. Es kann ihr daran liegen, ihren tatsächlichen ehelichen Fehltritt zu verbergen. Solche und ähnliche Konfliktsituationen lassen sich nicht ausschließen“ (BGH, 14.06.1972, IV ZR 53/71, FamRZ 1972, 498 ff., bei juris Rn 17). Diese in der hier vorliegenden Konstellation indizierte Konfliktlage legt eine Entziehung der gesetzlichen Vertretung nahe (Lafontaine in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, Stand 28.06.2013, § 1795 BGB Rn 61.4; Rauscher JR 2013, 213 f., 214), so dass sich jedenfalls die Prüfung gebietet, ob im Einzelfall ein erheblicher Interessengegensatz i.S.v. § 1796 BGB besteht (Götz in Palandt, BGB, 73. Aufl. § 1629 Rn 16).
14 
Hier bestätigt sich der Verdacht eines solchen Interessengegensatzes durch die Äußerungen der Beteiligten zu 2) im Verfahren vor dem Familiengericht. Unter dem 29.10.2013 hat sie betonen lassen, dass der von dem Vater geäußerte Verdacht für sie „beleidigend und verleumderisch“ sei. Die Beteiligte zu 2) sieht sich also bereits durch das Ansinnen einer Klärung der Vaterschaft im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens in einer Weise in ihrer persönlichen Ehre angegangen, die darauf schließen lässt, dass ihr Interesse, diese Ehre zu verteidigen mit den Interessen des Kindes, Gewissheit über seinen Vater zu erlangen, in konkretem Gegensatz steht. Gründe die gegen die Vaterschaftsanfechtung sprechen, wie etwa, dass das Kind mit der Mutter und dem rechtlichen Vater in einer intakten sozialen Familie lebt und zu erwarten ist, dass dies so bleibt, sind hier nicht ersichtlich (vgl. Huber, Münchener Kommentar a.a.O. Rn 65 m.w.N.). Unterhaltssicherungsinteressen werden hinter dem Interesse des Kindes an der Kenntnis seiner Abstammung zurückzustehen haben (a.a.O. m.w.N.).
15 
Jedenfalls wegen des hier bestehenden erheblichen Interessengegensatzes zwischen dem Kind und beiden Elternteilen, bedarf es vorliegend eines Ausschlusses der Vertretungsmacht beider Elternteile und damit der Bestellung eines Ergänzungspflegers. Mit der Zuziehung eines Verfahrensbeistands kann sich das Familiengericht insoweit nicht behelfen (vgl. BGH, 21.03.2012, a.a.O. Rn 18 m.w.N.).
16 
3. Im Ergebnis ist die Entscheidung des Familiengerichts also nicht zu beanstanden. Die Erfolgsaussicht der Hauptsache ist im Verfahren zur Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nicht zu prüfen (BGH, 21.03.2012, a.a.O. Rn 22); insbesondere die Frage, ob der Antragsteller einen hinreichenden Anfangsverdacht dargetan hat oder nicht, ist also gegenwärtig nicht zu beantworten (vgl. insoweit z.B. OLG Bremen, 02.03.2012, 4 WF 20/12, FamRZ 2012, 1736 f., bei juris Rn 6 m.w.N.). Die Bestellung des Ergänzungspflegers macht im Übrigen die Zuziehung eines Verfahrensbeistands entbehrlich (§ 158 Abs. 5 FamFG, Stößer, FamRZ 2012, 862 a.E.).
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 81 FamFG; zu Recht hat die Beschwerde die Begründung des Familiengerichts in Zweifel gezogen, so dass sich die Erhebung von Gebühren im Beschwerdeverfahren nicht gebietet. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 FamGKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Apr. 2014 - 16 WF 56/14

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, Familiengericht, vom 30.09.2013 (Geschäftsnummer 984 F 55/12 (2)) wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde der Mutter wird die Kostenentsche

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(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.

(1a) (weggefallen)

(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.

(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.

(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 510/10
vom
21. März 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Im Verfahren der Anfechtung der Vaterschaft ist der anfechtende (rechtliche) Vater
von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Die Umgestaltung des Verfahrens von einem Klageverfahren in ein Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Einführung des Verfahrensbeistands
zum 1. September 2009 haben daran nichts geändert (Abgrenzung zu Senatsbeschluss
vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788).

b) Da der Vertretungsausschluss an das zu beseitigende Statusverhältnis geknüpft ist,
ist der Vater jedenfalls aufgrund der Rechtslage seit 1. September 2009 auch bei der
Anfechtung durch andere Berechtigte, insbesondere in den Fällen des § 1600 Abs. 1
Nr. 2 und 5 BGB, einheitlich von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen (Abgrenzung
zu Senatsurteilen BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538 und vom 27. März
2002 - XII ZR 203/99 - FamRZ 2002, 880).

c) Die Mutter des Kindes ist in diesen Fällen von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen
, wenn sie mit dem (rechtlichen) Vater verheiratet ist. Aus ihrer notwendigen
Beteiligung am Abstammungsverfahren folgt noch kein Ausschluss von der Vertretung
des Kindes.
BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 510/10 - OLG Düsseldorf
AG Erkelenz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer,
Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. September 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Wert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des betroffenen Kindes, das im Juni 2005 geboren wurde. Der Beteiligte zu 3 hatte bereits im Juli 2005 die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt. Diese Anerkennung ist nicht wirksam geworden, weil die Mutter ihr nicht zugestimmt hat. Sie und der Beteiligte zu 2 sind seit dem 16. April 2010 miteinander verheiratet. Unter dem 19. April 2010 erkannte der Beteiligte zu 2 die Vaterschaft zu dem betroffenen Kind mit Zustimmung der Mutter an. Der Beteiligte zu 3 ficht in einem weiteren Verfahren als möglicher leiblicher Vater die Vaterschaft des Beteiligten zu 2 an.
2
Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht zur Vertretung des betroffenen Kindes im Anfechtungsverfahren eine Ergänzungspflegschaft eingerichtet und das Jugendamt zum Pfleger bestellt. Die dagegen von den Beteilig- ten zu 1 und 2 eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Aufhebung der Ergänzungspflegschaft erreichen wollen.

II.

3
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
4
1. Das Oberlandesgericht hat in seinem in JAmt 2010, 505 veröffentlichten Beschluss die Auffassung vertreten, dass die Anordnung der Ergänzungspflegschaft geboten sei, weil die Eltern nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 1 iVm § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB von der Vertretung kraft Gesetzes ausgeschlossen seien. Zwar gelte die Regelung nur für Rechtsstreitigkeiten. Ob damit auch echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst seien, könne offenbleiben. Denn aus der Reform des Familienverfahrensrechts sei jedenfalls nicht zu ersehen, dass die bisher unstreitig der Regelung des § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterfallenden Rechtsstreitigkeiten dessen Geltungsbereich entzogen werden sollten. Das Abstammungsverfahren sei allein durch die Qualifizierung im neuen Verfahrensrecht nicht mehr Familienstreitsache. Materiell bleibe es aber ein Streitverfahren, das sich durch einen Interessengegensatz der Beteiligten auszeichne. Der Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 1629 Abs. 2 a BGB auf Verfahren nach § 1598 a BGB lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Vorschrift belege vielmehr, dass der Gesetzgeber den Vertretungsausschluss der Sorgeberechtigten für angemessen halte. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers sei auch im Hinblick auf eine etwaig vorrangige Bestellung eines Verfahrensbeistands nicht entbehrlich. Dieser könne zwar den Interessengegensatz abmildern und den Tatbestand der Vertretungsentziehung nach § 1796 BGB beeinflussen. Jedoch sei der Verfahrensbeistand nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, so dass seine Bestellung auch nicht von der vorrangigen Prüfung der gesetzlichen Vertretung nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 BGB entbinde.
5
2. Das hält einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
6
Der Beteiligte zu 2 ist als - rechtlicher - Vater und die Beteiligte zu 1 als dessen Ehefrau von der gesetzlichen Vertretung des Kindes im Anfechtungsverfahren ausgeschlossen, so dass zu Recht nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Ergänzungspflegschaft angeordnet worden ist.
7
a) Ob § 1795 BGB auf Abstammungsverfahren nach dem zum 1. September 2009 in Kraft getretenen FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2586, im Folgenden: FGG-Reformgesetz) und der Umgestaltung des Abstammungsverfahrens von einem Klageverfahren (Verfahren in Kindschaftssachen nach §§ 640 ff. ZPO) in ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach §§ 169 ff. FamFG weiter anwendbar ist, ist umstritten.
8
Zum Teil wird davon ausgegangen, dass Abstammungssachen keinen Rechtsstreit im Sinne von § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB mehr darstellen und dass die am Verfahren beteiligten Eltern aufgrund ihrer Stellung im Verfahren an der gesetzlichen Vertretung des Kindes nicht gehindert sind (Helms in Helms/ Kieninger/Rittner Abstammungsrecht in der Praxis Rn. 74 ff.; Helms/Balzer ZKJ 2009, 348, 349 f.; Gutzeit in Kaiser/Schnitzler/Friederici BGB Familienrecht 2. Aufl. § 1600 a Rn. 8 f.).
9
Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, dass § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB erweiternd auszulegen sei und die Eltern sowohl im Feststellungsverfahren als auch im Anfechtungsverfahren als Verfahrensbeteiligte analog § 1795 Abs. 2 BGB iVm § 181 BGB stets ausgeschlossen seien (Kieninger in Helms/Kieninger/Rittner Abstammungsrecht in der Praxis Rn. 225 ff.; MünchKommZPO/Coester-Waltjen/Hilbig 3. Aufl. § 172 Rn. 33 ff.; Dressler Rpfleger 2010, 297; Vogel FPR 2011, 353, 354; Stößer in Prütting/Helms FamFG 2. Aufl. § 172 Rn. 4 ff.; anders noch Stößer FamRZ 2009, 923, 926).
10
Schließlich wird im Ausgangspunkt übereinstimmend mit dem Oberlandesgericht eine Orientierung an der herkömmlichen Anwendung des § 1795 BGB auf Abstammungsverfahren vertreten, weil sich durch die Umgestaltung des Verfahrensrechts an der Vertretungsberechtigung der Eltern nichts geändert habe (OLG Hamburg FamRZ 2010, 1825; KG Rpfleger 2011, 157; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 a Rn. 25 ff.; Erman/Hammermann BGB 13. Aufl. § 1600 a Rn. 14a; MünchKommBGB/Wellenhofer BGB 6. Aufl. § 1600 a Rn. 9 ff.; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1795 Rn. 34; Löhnig FamRZ 2009, 1798, 1799; Klinkhammer in Schnitzler Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht 3. Aufl. § 29 Rn. 62, 23; differenzierend nach der Verfahrensrolle des Kindes Grün Vaterschaftsfeststellung und -anfechtung 2. Aufl. Rn. 211 ff.; ähnlich Schwonberg in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 3. Aufl. § 172 Rn. 14 f.).
11
b) Die Streitfrage bedarf im vorliegenden Fall zwar nur insoweit der Entscheidung , als die Anfechtung der Vaterschaft durch den (angeblichen) leiblichen Vater nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB berührt ist. Ihre Beantwortung hängt aber von der allgemeinen Beurteilung ab, inwiefern sich die Reform des Verfahrensrechts zum 1. September 2009 auf die gesetzliche Vertretung des Kindes im Abstammungsverfahren ausgewirkt hat. Die Frage ist dahin zu beantworten, dass der Gesetzgeber die gesetzliche Vertretung in Abstammungssachen nicht geändert hat und sich aus der Neuregelung des Verfahrensrechts nur in solchen Fällen Änderungen ergeben, in denen die gesetzliche Vertretung durch die sorgeberechtigten Eltern und deren Ausschluss nach der Rechtslage vor dem 1. September 2009 maßgeblich von den Besonderheiten des früheren Verfahrensrechts abhingen.
12
aa) Der in § 1795 Abs. 2 BGB iVm § 181 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist auf den Ausschluss des rechtlichen Vaters von der gesetzlichen Vertretung des Kindes weiter anzuwenden. Der Vater kann nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes sein, wenn das Verfahren auf die Beseitigung des zwischen ihm und dem Kind bestehenden Statusverhältnisses gerichtet ist (zur vorgelagerten Entscheidung über das "Ob" der Anfechtung s. Senatsurteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861; zum Verhältnis dieser Entscheidung zur Vertretung im Anfechtungsverfahren OLG Brandenburg FamRZ 2010, 472). Die Anfechtung der Vaterschaft ist insoweit unverändert durch den abstrakten Interessengegensatz von Kind und rechtlichem Vater gekennzeichnet, zumal die Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft dazu führt, dass dem Kind die Grundlage für elementare subjektive Rechte wie Unterhalt und Erbrecht entzogen wird. Dass Vater und Kind im Einzelfall gleichgerichtete Interessen an der Beseitigung der Vaterschaft haben mögen, verhielt sich nach der bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtslage nicht anders und hat den Gesetzgeber nicht dazu veranlasst, in Verfahren auf Antrag des Vaters oder des Kindes dem Vater die gesetzliche Vertretung des Kindes zu gestatten.
13
(1) Durch das neue Verfahrensrecht ist allerdings die formale Gegnerschaft von Vater und Kind in diesen Fällen entfallen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sollte dadurch das Verfahren flexibler gestaltet werden und dies wiederum mit dem Vorteil verbunden sein, dass "die Beteiligten nicht ohne Not in die Position von Gegnern gebracht werden", was "insbesondere für das Kind im Verhältnis zum anfechtenden Vater" gelte (BT-Drucks. 16/6308 S. 243 f.). Daraus lässt sich indessen nicht schließen, dass der Gesetzgeber zugleich dem anfechtenden Vater abweichend von der vorherigen Rechtslage nunmehr die gesetzliche Vertretung des Kindes einräumen wollte. Vielmehr ist zu beachten, dass es sich bei der gesetzlichen Vertretung um eine materiellrechtliche Frage handelt und der hierfür zu berücksichtigende Interessenkonflikt der am Statusverhältnis Beteiligten allein durch eine Änderung der diesen zugedachten verfahrensrechtlichen Stellung nicht beseitigt worden ist, worauf das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat. Dass der Gesetzgeber den Änderungen im Verfahrensrecht keine Ausstrahlung auf die gesetzliche Vertretung zugedacht hat, zeigt sich etwa an den speziellen Regelungen in § 1629 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz, Abs. 2 a BGB, die durch das FGG-Reformgesetz nicht angetastet worden sind. Dementsprechend ist im Vorfeld der FGG-Reform darauf verwiesen worden, dass für die gesetzliche Vertretung sowie den Ausschluss der Vertretung die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts gelten (Heiter FPR 2006, 417, 420), ohne dass dabei Auswirkungen der Verfahrensneuordnung auf die gesetzliche Vertretung in Betracht gezogen worden sind.
14
Der Ausschluss des anfechtenden Vaters von der Vertretungsbefugnis als Prozessgegner des Kindes war überdies schon nach früherem Recht gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, sondern nur aus dem Rechtsgedanken des § 181 BGB herzuleiten. Denn es wurde vom Gesetzgeber offenbar als selbstverständlich angesehen, dass der Vormund bzw. Elternteil nicht zugleich für sich und das Kind handeln kann (vgl. Staudinger/Engler [2004] § 1795 Rn. 29; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1795 Rn. 35). Allein aus der Beseitigung der Gegnerstellung von Vater und Kind nach § 1600 e Abs. 1 Nr. 1, 3 BGB lässt sich indessen wie ausgeführt nicht der Schluss ziehen, dass dadurch dem Vater die gesetzliche Vertretung zugewiesen werden sollte. Vielmehr ist davon auszugehen , dass der Gesetzgeber etwaige Konsequenzen des FGG-Reformgesetzes für die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes nicht beab- sichtigt hat (Schwonberg in Schulte/Bunert/Weinreich FamFG 3. Aufl. § 172 Rn. 12; Stößer in Prütting/Helms FamFG 2. Aufl. § 172 Rn. 4) und somit der in §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke auf Vater und Kind als Beteiligte des zu beseitigenden Statusverhältnisses weiterhin anzuwenden ist.
15
(2) Der Senat hat allerdings zur früheren Rechtslage - was das Oberlandesgericht übersehen hat - im Fall der Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB einen Vertretungsausschluss des rechtlichen Vaters verneint (Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538 Rn. 14). Die Anfechtung durch den (angeblichen) leiblichen Vater zeichnete sich indessen nach der bis 31. August 2009 bestehenden Rechtslage durch die Besonderheit aus, dass die Klage nach § 1600 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB gegen das Kind und den rechtlichen Vater zu richten war. Der Senat ist dementsprechend von der - formalen - Betrachtung ausgegangen, dass Vater und Kind in diesem Fall nicht Prozessgegner , sondern Streitgenossen waren. Demgegenüber hat der Senat bei der Anfechtung durch die Mutter entschieden, dass diese das Kind schon für die Zustellung der Beiladung nach § 640 e ZPO nicht vertreten könne (Senatsurteil vom 27. März 2002 - XII ZR 203/99 - FamRZ 2002, 880, 882).
16
Ob an dieser auf formalen Gründen beruhenden Unterscheidung festzuhalten ist (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2010, 745), bedarf indessen keiner Entscheidung , weil jedenfalls in Folge der FGG-Reform die Grundlage für die unterschiedliche Behandlung der genannten Fälle entfallen ist. Durch die gesetzliche Neuregelung sind die genannten Besonderheiten, die sich insoweit aus dem Verfahrensrecht ergeben haben, gleichzeitig mit der beseitigten Passivlegitimation entfallen. Der Gesetzgeber hat nur in Bezug auf die Aktivlegitimation und die Antragsberechtigung an der bisherigen Bestimmung in § 1600 BGB festgehalten. Dagegen ist die Regelung zur Passivlegitimation (§ 1600 e BGB) ersatzlos aufgehoben worden, weil das Verfahren nunmehr als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne einen förmlichen Antragsgegner zu führen ist und die übrigen von der Anfechtung betroffenen Personen nach § 172 FamFG vom Familiengericht nur noch als Beteiligte hinzuzuziehen sind. Damit unterscheidet sich das Anfechtungsverfahren auf Antrag des Vaters oder des Kindes (§ 1600 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BGB) nicht mehr von denjenigen auf Antrag der Mutter (Nr. 3), des (angeblichen) leiblichen Vaters (Nr. 2) und der anfechtungsberechtigten Behörde (Nr. 5), so dass der Vertretungsausschluss des Vaters einheitlich nach materiellen Kriterien zu beurteilen ist.
17
Die vereinzelt vorgeschlagene Differenzierung danach, ob das Kind Antragsteller oder sonstiger Beteiligter ist (so Grün Vaterschaftsfeststellung und -anfechtung 2. Aufl. Rn. 211 f.), vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Denn der mit der Beseitigung des Statusverhältnisses verbundene Interessenkonflikt und die Wahrnehmung der Rechte des Kindes hängen nicht davon ab, ob das Kind Antragsteller oder sonstiger Beteiligter des Verfahrens ist. Das zeigt sich etwa daran, dass das Kind - vorbehaltlich der Entscheidung über das "Ob" der Anfechtung (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861 und zur Vertretung im Verfahren OLG Brandenburg FamRZ 2010, 472) - im Verlauf des Abstammungsverfahrens als sonstiger Beteiligter nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB einen eigenen Anfechtungsantrag ("Gegenantrag") stellen kann. Der Ausschluss von der Vertretungsbefugnis ist demnach, weil andere geeignete Kriterien fehlen, einheitlich an die Beteiligung am zu beseitigenden Statusverhältnis der rechtlichen Vaterschaft zu knüpfen und gilt für den rechtlichen Vater somit in allen Fällen der Vaterschaftsanfechtung.
18
(3) Die Notwendigkeit der Ergänzungspflegschaft entfällt schließlich nicht durch die nunmehr in § 174 FamFG vorgesehene Bestellung eines Verfahrensbeistands in Abstammungssachen. Zwar hat der Senat zur Entziehung der el- terlichen Vertretungsbefugnis nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm § 1796 BGB in Kindschaftssachen entschieden, dass den Eltern auch im Fall eines erheblichen Interessengegensatzes die Vertretungsbefugnis nicht entzogen werden darf, wenn bereits durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands für eine wirksame Interessenvertretung des Kindes Sorge getragen werden kann (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788 Rn. 18 ff.). Insoweit unterscheiden sich aber Abstammungssachen von Kindschaftssachen bereits dadurch, dass das Kind zur Stellung eines Antrags nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB eines gesetzlichen Vertreters bedarf (§ 1600 a Abs. 3 BGB) und die vom Gesetzgeber in Kindschaftssachen angestellte Erwägung, in die gesetzliche Vertretung des Kindes entsprechend der vorausgegangenen Rechtslage nicht eingreifen zu wollen, für Abstammungssachen schon in Anbetracht der anderen Ausgangslage nicht greifen kann. Der Senat hat dementsprechend in jener Entscheidung die Kindschaftssachen von anderen Verfahren abgegrenzt, in denen eine wirksame Interessenvertretung des Kindes auch dessen gesetzliche Vertretung erfordert (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788 Rn. 15), was in Abstammungssachen der Fall ist.
19
bb) Auch die Beteiligte zu 1 ist von der Vertretung des betroffenen Kindes im Anfechtungsverfahren ausgeschlossen.
20
(1) Allerdings kann diese Folge nicht schon aus der nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vorgeschriebenen Beteiligung der Mutter am Verfahren hergeleitet werden. Auch insoweit ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Zuge der FGG-Reform jedenfalls keine grundsätzlichen Änderungen an der gesetzlichen Vertretung in Abstammungsverfahren vornehmen wollte. Ein allein aus der Verfahrensbeteiligung hergeleiteter Vertretungsausschluss, der in allen Abstammungsverfahren gelten müsste (so - konsequent - Kieninger in Helms/ Kieninger/Rittner Abstammungsrecht in der Praxis Rn. 229), widerspräche besonderen gesetzlichen Regelungen. So enthält § 1629 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BGB die ausdrückliche Bestimmung, dass der Mutter für die Feststellung der Vaterschaft die Vertretung nicht nach § 1796 BGB entzogen werden kann. Diese Regelung wäre gegenstandslos, wenn die Mutter von der gesetzlichen Vertretung schon kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre. Ein Ausschluss der Mutter von der Vertretung widerspräche aber vor allem auch der bewussten gesetzlichen Wertung, dass die Mutter grundsätzlich in der Lage ist, das Kind seinen Interessen entsprechend im Verfahren zu vertreten (zum Normzweck vgl. Palandt/Diederichsen BGB 71. Aufl. § 1629 Rn. 28 sowie MünchKommBGB/Huber 6. Aufl. § 1629 Rn. 62 jeweils mwN). Dass das Gesetz die Mutter nicht generell als von der Vertretung im Abstammungsverfahren ausgeschlossen ansieht, verdeutlicht ferner § 173 FamFG. Danach ist der sorgeberechtigte Elternteil von der Vertretung des Kindes (im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ) - erst - ausgeschlossen, wenn das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten wird, was wiederum einen entsprechenden Antrag des - sorgeberechtigten - Elternteils nach §§ 1712, 1713 BGB voraussetzt. Dass bei der Vertretung durch die Mutter schließlich nicht zwischen Feststellungs- und Anfechtungsverfahren unterschieden werden kann, zeigt sich am vorliegenden Fall der Anfechtung durch den leiblichen Vater, welche nach § 182 FamFG im Erfolgsfall nicht nur dazu führt, dass das Nichtbestehen der Vaterschaft des rechtlichen Vaters festgestellt wird, sondern (kraft Gesetzes) zugleich auch zur Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden.
21
(2) Die Mutter ist allerdings von der gesetzlichen Vertretung entsprechend § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB dann ausgeschlossen, wenn sie mit dem Vater verheiratet ist. Hier ist ähnlich wie in Bezug auf den Vertretungsausschluss des rechtlichen Vaters der in § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB enthaltene Rechtsgedanke heranzuziehen und - im Hinblick auf die Anfechtung durch den leiblichen Vater abweichend von der früheren Rechtslage - von einer Verhinderung der Mutter auszugehen (Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 a Rn. 28; Kaiser in Kaiser/Schnitzler/Friederici BGB Familienrecht 2. Aufl. § 1629 Rn. 85; MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 a Rn. 10).
22
cc) Im Ergebnis ist den Vorinstanzen somit darin zu folgen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 an der gesetzlichen Vertretung des betroffenen Kindes gehindert sind und die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren erforderlich ist. Die Erfolgsaussicht der Anfechtung in der Hauptsache ist im Verfahren zur Anordnung einer Ergänzungspflegschaft schließlich nicht zu prüfen.
Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, Entscheidung vom 17.06.2010 - 22 F 161/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.09.2010 - II-7 UF 112/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 156/07 Verkündet am:
18. Februar 2009
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Kindschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 1600 Abs. 1 Nr. 4, 1600 a Abs. 3, 1626 Abs. 1 Satz 2, 1628 Abs. 1 Satz 1, 1629
Abs. 2 Satz 1 und 3, 1666, 1795 Abs. 1 Nr. 3, 1796; ZPO §§ 640 e Abs. 1 Satz 2, 640 b
Abs. 3, 172 Abs. 1 Nr. 2
a) Hat das Kind mit seiner Anfechtungsklage gegen den rechtlichen Vater obsiegt, kann die
Mutter hiergegen auch dann Berufung einlegen, wenn sie auf Seiten des Kindes und nicht
auf Seiten des Vaters beigetreten ist. Als streitgenössische Nebenintervenientin (§ 69 ZPO)
kann sie Prozesshandlungen auch im Widerspruch zu der von ihr unterstützten Hauptpartei
vornehmen und deshalb auch durch Einlegung eines Rechtsmittels mit dem Ziel der Klagabweisung
auf eine nach ihrer Ansicht richtige Entscheidung hinwirken (im Anschluss an
BGHZ 89, 121, 123 f.).
Der für die Zulässigkeit einer Berufung der streitgenössischen Nebenintervenientin regelmäßig
erforderlichen Beschwer der unterstützten Hauptpartei (hier: des Kindes) bedarf es
im Anfechtungsverfahren jedenfalls dann nicht, wenn sowohl das klagende Kind als auch
der beklagte Vater den Erfolg der Anfechtungsklage anstreben.
b) Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage des minderjährigen Kindes setzt die Entscheidung
des Inhabers der elterlichen Sorge voraus, dass das Kind sie erheben soll. Daran fehlt es,
solange die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sich nicht einig sind und das Gericht auch
nicht auf Antrag des die Anfechtung befürwortenden Elternteils diesem die Entscheidung
gemäß § 1628 Abs. 1 Satz 1 BGB übertragen hat.
c) Bestellt das Gericht (hier: der Rechtspfleger) einen Ergänzungspfleger für das Kind mit dem
Wirkungskreis der Vertretung in einem Anfechtungsverfahren des Kindes, ist darin bei gemeinsamem
Sorgerecht der Eltern regelmäßig nicht zugleich auch die konkludente Entscheidung
zu sehen, dem anfechtungsunwilligen Elternteil oder gar beiden Eltern insoweit
das Sorgerecht zu entziehen und dem Ergänzungspfleger auch die Entscheidung über das
"ob" der Anfechtung zu übertragen.
BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 156/07 - OLG Hamm
AG Warendorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Februar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Fuchs, Dose und Dr. Klinkhammer

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. November 2007 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die Klage als derzeit unzulässig abgewiesen wird. Von den Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin tragen die Klägerin und der Beklagte ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst und die übrigen Kosten je zur Hälfte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die 1995 geborene Klägerin ficht die Vaterschaft des Beklagten an. Dessen 1994 geschlossene Ehe mit der Mutter und jetzigen Streithelferin der Klägerin ist seit 1999 geschieden; beiden steht nach wie vor das gemeinsame Sorgerecht zu.
2
Der Beklagte ist nach dem Ergebnis eines von ihm in Auftrag gegebenen Abstammungsgutachtens nicht der leibliche Vater der Klägerin. Eine von ihm 1999 erhobene Vaterschaftsanfechtungsklage ist wegen Versäumung der Anfechtungsfrist - rechtskräftig - abgewiesen worden. Seit seiner Trennung von der Kindesmutter im Jahre 1997 hat der Beklagte keinen Kontakt mehr zu der Klägerin.
3
Auf Antrag des Beklagten bestellte der Rechtspfleger des Amtsgerichts das Jugendamt des Kreises Warendorf zum Ergänzungspfleger des Kindes mit dem Aufgabenkreis "Vertretung des minderjährigen Kindes C.-A. K. in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren". Das Jugendamt lehnte es ab, Anfechtungsklage zu erheben, da dies nicht dem Kindeswohl diene. Der Rechtspfleger teilte diese Auffassung nicht, entließ das Jugendamt als Ergänzungspfleger und bestellte stattdessen auf Anregung des Beklagten den jetzigen Ergänzungspfleger (Rechtsanwalt H.). Dieser erhob namens der Klägerin die vorliegende Klage auf Feststellung, dass die Klägerin nicht das Kind des Beklagten ist. Der Beklagte erklärte, er erkenne an, und beantragte zu erkennen, was rechtens sei.
4
Das Amtsgericht bestellte zunächst eine Verfahrenspflegerin, die nach persönlicher Anhörung der Klägerin die Ansicht vertrat, die Anfechtung entspreche nicht dem Kindeswohl. Sie beantragte, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen. Die Mutter der Klägerin trat dieser im Verfahren bei und schloss sich den Ausführungen und Anträgen der Verfahrenspflegerin des Kindes an.
5
Das Amtsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Kindesmutter änderte das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung, wies die Klage ab und ließ die Revision zu.
6
Dagegen richten sich die Revisionen der Klägerin und des Beklagten, mit denen beide die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben, während die Kindesmutter als Streithelferin der Klägerin das Berufungsurteil verteidigt.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revisionen haben keinen Erfolg.

I.

8
1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2008, 1646 ff. veröffentlicht ist, hat die Berufung der Kindesmutter als zulässig angesehen. Diese sei dem Verfahren auf Seiten der Klägerin beigetreten und damit streitgenössische Nebenintervenientin geworden. Sie habe daher auch im Widerspruch zu der von ihr unterstützten Partei Berufung mit dem Ziel der Klagabweisung einlegen können (BGHZ 89, 121, 123 f.). Einer formellen Beschwer bedürfe es im Kindschaftsverfahren jedenfalls dann nicht, wenn wie hier der Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft begehrt werde; zudem sei die Streithelferin der Klägerin im Gegensatz zu dieser hier selbst formell beschwert, da sie in erster Instanz Abweisung der Klage begehrt habe und eine rechtskräftige Entscheidung, die für und gegen alle wirke, auch auf ihre Rechtsstellung unmittelbar einwirke.
9
2. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob eine Anfechtung dem Wohl des Kindes diene und die Anfechtungsfrist hier gewahrt sei. Es hat die Berufung der Mutter schon deshalb als begründet angesehen, weil die Be- fugnis des Ergänzungspflegers, das minderjährige Kind im Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu vertreten, nur eine prozessuale Voraussetzung der Vaterschaftsanfechtung durch das minderjährige Kind erfülle. Sie umfasse aber nicht zugleich die Befugnis, das materielle Gestaltungsrecht des Kindes auszuüben, nämlich für das Kind zu entscheiden, ob die Vaterschaft angefochten werden soll oder nicht. Diese Entscheidung obliege dem Inhaber des Sorgerechts, hier also beiden Eltern gemeinsam. Dass diese sich insoweit nicht einig seien, könne allenfalls Anlass für einen Antrag eines Elternteils an das Familiengericht sein, die Entscheidung nach § 1628 BGB einem von ihnen zu übertragen. Ein solcher Antrag sei aber nicht gestellt worden.
10
In der Bestellung des Ergänzungspflegers zur Vertretung des Kindes in einem Anfechtungsverfahren sei auch keine stillschweigende Entziehung des Sorgerechts im Hinblick auf die Entscheidung zu sehen, ob eine bestehende Vaterschaft angefochten werden soll. Dies folge bereits daraus, dass dem Rechtspfleger zwar die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft nach § 3 Nr. 2 a RPflG übertragen sei, nicht aber die Entscheidung über die Entziehung des Sorgerechts, die nach § 14 Nr. 8 RPflG dem Richter vorbehalten sei. Zudem spreche auch der Wortlaut des Beschlusses des Rechtspflegers dagegen, dass der Wirkungskreis des Ergänzungspflegers auch die Entscheidung über das "ob" der Anfechtung habe umfassen sollen.

II.

11
Das hält der rechtlichen Prüfung und den Angriffen beider Revisionen stand.
12
1. Die Berufung der Streithelferin der Klägerin ist zulässig.
13
Die Streithelferin konnte im vorliegenden Anfechtungsverfahren, in dem sie nicht als Partei beteiligt ist, dem Kind zu dessen Unterstützung beitreten, § 640 e Abs. 1 Satz 2 ZPO. Als dessen selbständige Streithelferin (§ 69 ZPO) ist sie in der Lage, frei von den für den gewöhnlichen Nebenintervenienten geltenden Beschränkungen (§ 67 ZPO) Prozesshandlungen auch im Widerspruch zu der von ihr unterstützten Partei vorzunehmen und dadurch selbständig, auch durch Einlegung eines Rechtsmittels, auf eine nach ihrer Ansicht richtige Entscheidung hinzuwirken (vgl. BGHZ 89, 121, 123 f. = FamRZ 1984, 164).
14
a) Das stellen im Grundsatz auch beide Revisionen nicht in Frage. Sie wenden insoweit lediglich ein, mit dem eigenständigen Anfechtungsrecht des Kindes nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB sei es nicht zu vereinbaren, wenn die Kindesmutter als selbständige Nebenintervenientin ohne weiteres auch gegen den Willen des anfechtenden Kindes Berufung gegen ein stattgebendes Feststellungsurteil einlegen könne, weil dies auf eine Verhinderung der Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind hinauslaufe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zum einen widerspräche es der besonderen Rechtsstellung einer als Streitgenossin geltenden Nebenintervenientin im Sinne des § 69 ZPO, sie letztlich doch den Beschränkungen des § 67 ZPO zu unterwerfen, denen sie im Gegensatz zu einer einfachen Nebenintervenientin gerade nicht unterliegt. Zum anderen schränkt ein solches Rechtsmittel das Anfechtungsrecht des Kindes nicht ein oder vereitelt es gar, sondern stellt die Anfechtung nur zur erneuten Überprüfung durch das übergeordnete Gericht.
15
b) Ohne Erfolg stellt die Revision der Klägerin ferner die Auffassung des Berufungsgerichts zur Überprüfung, dass im Anfechtungsverfahren - etwa in entsprechender Anwendung des § 641 i Abs. 2 ZPO - generell auf eine Beschwer des Rechtsmittelführers (hier: der Mutter) bzw. der von ihr als Streithelferin unterstützen Hauptpartei (hier: der Klägerin) verzichtet werden kann.
16
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung erübrigt sich diese Frage nicht schon deshalb, weil die Nebenintervenientin in erster Instanz Abweisung der Klage beantragt habe und deshalb durch die stattgebende Entscheidung des Familiengerichts jedenfalls formell beschwert sei. Denn die selbständige Streitgehilfin (§ 69 ZPO) hat zwar ein von der Hauptpartei unabhängiges Recht zur Prozessführung, führt insoweit aber keinen eigenen, sondern einen fremden Prozess, nämlich den der von ihr unterstützten Hauptpartei (vgl. MünchKomm /Schultes ZPO 3. Aufl. § 69 Rdn. 11). Deshalb kommt es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels grundsätzlich nicht auf ihre eigene Beschwer an, sondern auf die Beschwer der von ihr unterstützten Hauptpartei (vgl. Stein/Jonas/ Bork § 69 Rdn. 7, 10; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. Grundzüge § 511 Rdn. 22 Streithelfer; Wieczorek/Mansel ZPO 2. Aufl. § 69 Rdn. 49; OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 1179, 1181; offen gelassen von BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00 - NJW 2001, 2638, 2639).
17
Hier fehlt es an einer Beschwer der unterstützten Hauptpartei durch das erstinstanzliche Urteil, weil das Amtsgericht der Anfechtungsklage der Klägerin stattgegeben hatte. Die Berufung der Streithelferin war daher nur zulässig, wenn diese keine Beschwer voraussetzt.
18
Bislang hatte der Senat offen gelassen, ob für eine Berufung in Kindschaftssachen - etwa in Analogie zur Scheidung oder zu § 641 i Abs. 2 ZPO - generell auf das Erfordernis einer formellen Beschwer verzichtet werden kann (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2004 - XII ZR 19/03 - FamRZ 2005, 514 und vom 2. März 1994 - XII ZR 207/92 - FamRZ 1994, 694 f.). Diese Frage bedarf auch hier keiner generellen, sondern lediglich auf die vorliegende Fallkonstellation bezogenen Entscheidung.
19
Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur hält eine Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels gegen ein stattgebendes Urteil im Vaterschaftsanfechtungsprozess nicht für erforderlich (Stein/Jonas/Schlosser aaO § 641 Rdn. 6; MünchKomm/Coester-Waltjen ZPO 2. Aufl. § 640 e Rdn. 13; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 641 Rdn. 1; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO § 641 i Rdn. 6; Staudinger /Rauscher BGB [2004] § 1600 e Rdn. 100; Zimmermann ZPO 8. Aufl. § 641 i Rdn. 4; Wieczorek/Schütze/Schlüter ZPO 3. Aufl. § 640 e Rdn. 15; Grunsky StAZ 1970, 253; Gaul in Fs Bosch [1976] S. 242 f.; KG DAVorm 1985, 412; einschränkend Odersky, NeG 4. Aufl. § 1600 l BGB Anm. VI 3; a.A. Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 641 i Rdn. 12; Zöller/Hessler ZPO 27. Aufl. vor § 511 Rdn. 25; Musielak/Borth ZPO 6. Aufl. § 641 i Rdn. 6; OLG München FamRZ 1987, 171 f.).
20
Der Senat schließt sich der erstgenannten, auch in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung jedenfalls für den Fall an, dass die Parteien - wie hier - unabhängig von ihrer jeweiligen Parteirolle im Verfahren das gemeinsame Ziel der Beseitigung des bestehenden Status des Kindes anstreben und der nach § 640 e Abs. 1 Satz 2 ZPO beigetretene Elternteil sein Rechtsmittel gegen die der Anfechtung stattgebende Entscheidung mit dem Ziel der Abweisung der Klage einlegt.
21
Hierfür bedarf es indes keines Rückgriffs auf eine entsprechende Anwendung des § 641 i Abs. 2 ZPO, die wegen des Ausnahmecharakters der Restitutionsklage bedenklich wäre. Diese Vorschrift ist allerdings Ausdruck der besonderen Bedeutung, die das Gesetz einer materiell richtigen Statusfeststellung beimisst. Zugleich zeigt die Regelung des § 640 d ZPO, dass kein öffentli- ches Interesse an der Beseitigung eines bestehenden Abstammungsstatus besteht , im Interesse seiner Aufrechterhaltung hingegen die Parteiherrschaft dem Amtsermittlungsgrundsatz weichen muss. Dem entspricht im Scheidungsverfahren die Regelung des § 616 Abs. 2 ZPO. Beiden Vorschriften liegt somit ein analogiefähiger Rechtsgedanke zugrunde, der es rechtfertigt, im Interesse der Aufrechterhaltung eines bestehenden Abstammungsstatus in geeigneten Fällen auf die Voraussetzung einer formellen Beschwer für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu verzichten.
22
Hierfür spricht auch die Überlegung, dass § 640e Abs. 1 Satz 2 ZPO nach der ratio legis der prozessualen Absicherung der Rechtsposition des Beigeladenen dienen und ihm die Möglichkeit eröffnen soll, die materiellrechtlichen Auswirkungen des in dem Verfahren ergehenden Urteils auf ihn mitzugestalten.
23
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass dies im Ergebnis auch der zum 1. September 2009 in Kraft tretenden gesetzlichen Neuregelung des FGG-Reformgesetzes (BGBl. 2008 I S. 2586) entspricht. Nach § 184 Abs. 3 FamFG steht auch demjenigen die Beschwerde gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen wäre. Dazu gehört nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 FamFG auch die Mutter. Ihr soll damit ein eigenständiges Beschwerderecht unabhängig davon eingeräumt werden , ob der in der Abstammungssache ergehende Beschluss sie unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt (BT-Drucks. 16/9733 S. 368 zu § 184).
24
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Streithelferin auch für begründet gehalten und der Klage den Erfolg versagt. Die Klage ist nämlich derzeit unzulässig.
25
a) Die Klage ist allerdings nicht schon deshalb unzulässig, weil der Ergänzungspfleger , Rechtsanwalt H., sie namens der Klägerin als Vertreter ohne Vertretungsmacht erhoben hätte, wie die Revisionserwiderung geltend macht, die Klägerin also im vorliegenden Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten wäre.
26
Der (nach § 3 Nr. 2 a RPflG insoweit funktionell zuständige) Rechtspfleger des Familiengerichts hat den Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenkreis "Vertretung des minderjährigen Kindes C.-A. K. in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren" bestellt. Der Ergänzungspfleger hatte daher Vertretungsmacht zur Prozessführung im Sinne des § 640 b Satz 2 ZPO, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft zu Recht erfolgte. Denn auch wenn es an den materiell -rechtlichen Voraussetzungen für eine Pflegschaft fehlt, berechtigt dies das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die Befugnis des bestellten Pflegers zu verneinen, den Prozess für das Kind zu führen (vgl. BGHZ 33, 189, 201).
27
Deshalb besteht auch kein Anlass, der Anregung der Revisionserwiderung zu folgen, die Kosten des Verfahrens nicht der Klägerin, sondern dem Ergänzungspfleger als vollmachtlosem Prozessvertreter aufzuerlegen.
28
b) Die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage des Kindes setzt aber auch voraus, dass zuvor eine wirksame Entscheidung getroffen wurde, die Vaterschaft namens des Kindes anzufechten, und zwar von dem oder den zu dieser Entscheidung Berufenen. Daran fehlt es hier zumindest derzeit, was auch das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat.
29
Zu unterscheiden ist nämlich zwischen der Ausübung des materiellen Gestaltungsrechts auf Anfechtung einerseits und der prozessualen Verfahrenshandlung der Erhebung einer entsprechenden Klage andererseits (BGH Be- schluss vom 27. November 1974 - IV ZB 42/73 - NJW 1975, 345, 346; OLG Frankfurt/Main FamRZ 1969, 106; MünchKomm/Wellenhofer BGB 5. Aufl. § 1600 a Rdn. 11; Erman/Hammermann BGB § 1600 a Rdn. 11; Staudinger/ Rauscher aaO § 1600 a Rdn. 24; Schwer in jurisPK-BGB 4. Aufl. § 1629 Rdn. 32; Nickel in jurisPK-BGB 4. Aufl. § 1600 a Rdn. 24; Soergel/Gaul BGB 12. Aufl. § 1597 a.F. Rdn. 8; BGB-RGRK/Böckermann 12. Aufl. § 1597 a.F. Rdn. 4; Wanitzek FPR 2002, 390, 392).
30
Die Entscheidung, ob die Vaterschaft im Namen des Kindes angefochten werden soll, gehört zur Personensorge (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB) und steht daher grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge zu, hier also dem Beklagten und der Streithelferin gemeinsam. Beide sind zwar nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehindert, das Kind in einem nachfolgenden Anfechtungsprozess zu vertreten: der Vater schon deshalb, weil er den Prozess namens des Kindes gegen sich selbst führen müsste (vgl. BGH Beschluss vom 27. November 1974 - IV ZB 42/73 - NJW 1975, 345), und die Mutter, weil dies automatisch auch deren Verhinderung nach sich zieht (BGH Urteil vom 14. Juni 1972 - IV ZR 53/71 - FamRZ 1972, 498, 500). Dies gilt aber nicht für die Entscheidung darüber, ob die Vaterschaft im Namen des Kindes angefochten werden soll. Diese verbleibt den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, da es sich weder um ein Rechtsgeschäft mit dem Kind im Sinne des § 181 BGB noch um einen Teil des Anfechtungsrechtsstreits handelt (BGH Beschluss vom 27. November 1974 - IV ZB 42/73 - NJW 1975, 345).
31
Es fehlt daher an einer gemeinsamen Entscheidung der nach wie vor sorgeberechtigten Eltern, die Vaterschaft des Beklagten namens des Kindes anzufechten, denn die Mutter ist der Erhebung der Anfechtungsklage von Anfang an entgegengetreten und begehrt nach wie vor deren Abweisung. Diese Entscheidung kann auch der Ergänzungspfleger nicht ersetzen, denn weder steht dem von ihm im Prozess vertretenen minderjährigen Kind ein eigenständiges Entscheidungsrecht zu, noch gehört es zum Aufgabenkreis des Ergänzungspflegers , die Personensorge für das Kind wahrzunehmen.
32
Damit fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung für das vorliegende Verfahren. Denn nicht nur Verstöße gegen die Regelungen zur gesetzlichen Vertretung im Verfahren selbst, sondern auch Verstöße gegen den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Anfechtung führen zur Unzulässigkeit der Anfechtungsklage (vgl. Nickel in juris-PK BGB aaO § 1600a Rdn. 31). Dies zeigt auch die frühere, bis zum 30. Juni 1998 geltende Rechtslage: Die nach § 640 b Satz 2 ZPO, § 1597 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Anfechtung der Vaterschaft durch den gesetzlichen Vertreter des Kindes war Prozessvoraussetzung (vgl. RGRK-BGB/Böckermann aaO § 1597 Rdn. 6; LG Gießen FamRZ 1996, 1296, 1297). Führt aber bereits die schwebende Unwirksamkeit einer vom gesetzlichen Vertreter erklärten Anfechtung zur Unzulässigkeit der Anfechtungsklage (vgl. auch BGH Urteil vom 3. Juni 1966 - IV ZR 90/65 - FamRZ 1966, 504, 505), so muss dies erst recht gelten, wenn es an einer Anfechtungserklärung überhaupt fehlt, weil sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern darauf nicht haben verständigen können.
33
Die Entscheidung über die Erhebung einer Anfechtungsklage ist auch nicht nach § 1628 Abs. 1 Satz 1 BGB einem der beiden Sorgeberechtigten übertragen worden. Insoweit fehlt es bereits an dem erforderlichen Antrag des anderen Elternteils. Zudem hätte eine solche Entscheidung nur vom Richter getroffen werden können, nicht aber vom Rechtspfleger (§§ 8 Abs. 4 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 5 RPflG; vgl. auch OLG Brandenburg OLGR 2008, 416 ff. = FamRZ 2008, 1270 - Ls. -).
34
In der Bestellung des Ergänzungspflegers mit dem genannten Aufgabenkreis kann entgegen der Auffassung der Revisionen auch keine stillschweigende Entziehung des Sorgerechts der Eltern hinsichtlich der Entscheidung über das "ob" der Anfechtung nach § 1666 BGB oder nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB gesehen werden.
35
Eine Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB wäre hier schon deshalb unwirksam, weil diese nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 RPflG dem Richter vorbehalten ist, § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG.
36
Hingegen steht die Entziehung der Vertretungsmacht nach § 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht unter Richtervorbehalt und fällt somit nach §§ 14, 3 Nr. 2 a RPflG in die funktionale Zuständigkeit des Rechtspflegers. Ob dies verfassungsrechtlich bedenklich ist (so Erman/Michalski BGB 12. Aufl. § 1629 Rdn. 24 m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung.
37
Ebenso kann dahinstehen, ob § 1629 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. BGB, der eine Entziehung zum Zweck der Feststellung der Vaterschaft ausdrücklich ausschließt , analog auch für die Anfechtung der Vaterschaft zu gelten hat mit der Folge, dass die elterliche Sorge, soweit sie die Entscheidung über das "ob" einer Anfechtung betrifft, nicht nach dieser Vorschrift, sondern nur nach § 1628 BGB oder § 1666 BGB entzogen werden kann (so BayObLG FamRZ 1999, 737, 738; Erman/Hammermann aaO § 1600 a Rdn. 92; Staudinger/PeschelGutzeit BGB [2007] § 1629 Rdn. 96).
38
Jedenfalls erscheint es bereits im Ansatz bedenklich, in der Bestellung eines Ergänzungspflegers "zur Vertretung des Kindes in einem Anfechtungsverfahren" zugleich die stillschweigende Entziehung des Rechts zu sehen, über das "ob" der Anfechtung zu entscheiden (so allerdings wohl BGH Beschluss vom 27. November 1974 - IV ZB 42/73 - NJW 1975, 345; ebenso OLG Hamm FamRZ 1963, 580, 581; ferner KG FamRZ 1966, 239, 240 bei Bestellung des Pflegers "zur Erhebung einer Ehelichkeitsanfechtungsklage"). Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erscheint es nämlich geboten, eine solche Entziehung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss besonders auszusprechen (vgl. KG FamRZ 1966, 239, 240; Soergel/Strätz BGB 12. Aufl. § 1629 Rdn. 38 m.w.N.).
39
Auch darauf kommt es hier aber nicht an. Das Berufungsgericht hat den Beschluss des Rechtspflegers im Ergebnis zu Recht nicht in diesem Sinne ausgelegt. Die Ergänzungspflegschaft ist darin nämlich allein mit der Begründung angeordnet worden, das Kind bedürfe eines Ergänzungspflegers, weil seine Eltern es "in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren … nicht gesetzlich vertreten können". Es ist daher bereits nicht ersichtlich, ob der Rechtspfleger die Notwendigkeit einer zuvor, mithin außerhalb eines solchen Verfahrens, zu treffenden Entscheidung über das "ob" der Anfechtung überhaupt gesehen hat und dem Ergänzungspfleger auch diese Entscheidung überantworten, zumindest aber einem Elternteil oder gar beiden das Sorgerecht insoweit teilweise entziehen wollte.
40
Hinzu kommt, dass sich dem Beschluss nicht einmal entnehmen lässt, gegen wen sich eine solche Entziehung des Sorgerechts richten sollte: gegen den Vater, gegen die Mutter oder gegen beide. Letzteres wäre hier jedenfalls nicht gerechtfertigt gewesen, da die Frage einer Entziehung des Sorgerechts für jeden Elternteil gesondert zu prüfen und die Entziehung auf einen Elternteil zu beschränken ist, wenn in der Person des anderen kein Grund für eine Entziehung gegeben ist (vgl. BGH Beschluss vom 27. November 1974 - IV ZB 42/73 - NJW 1975, 345; OLG Köln FamRZ 2001, 430 f.; MünchKomm/Huber BGB 5. Aufl. § 1629 Rdn. 66; Erman/Michalski aaO § 1629 Rdn. 23; Soergel/ Strätz BGB 12. Aufl. § 1629 Rdn. 38). Bei der hier offensichtlichen Uneinigkeit der beiden Sorgeberechtigten hinsichtlich der Frage, ob das Kind Anfechtungsklage erheben solle oder nicht, können aber nicht beide gegenläufigen Entscheidungen zugleich dem Interesse des Kindes zuwiderlaufen.
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Erst recht kann die Entscheidung darüber, ob Anfechtungsklage erhoben werden soll, nicht einem Dritten, hier also dem Ergänzungspfleger, übertragen werden, wenn das Sorgerecht insoweit nur einem der beiden sorgeberechtigten Elternteile zu entziehen ist. Denn sobald dies geschehen ist, steht die zu treffende Entscheidung nach § 1680 Abs. 3 BGB dem anderen Elternteil allein zu mit der Folge, dass es der Bestellung eines Ergänzungspflegers insoweit nicht bedarf.
42
Für die Auslegung des Beschlusses über die Anordnung der Ergänzungspflegschaft dahingehend, dass damit zugleich eine Entscheidung über die Entziehung eines Teils der elterlichen Sorge verbunden sei, sind daher keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich; sie liegt eher fern.
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3. Einer Sachentscheidung steht somit die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage entgegen. Auf die im Hinweis des Senats vom 30. Januar 2009 aufgezeigten Bedenken gegen die Wahrung der Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB kommt es daher nicht an.
Hahne Sprick Fuchs Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Warendorf, Entscheidung vom 09.05.2007 - 9 F 750/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.11.2007 - 9 UF 36/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 203/99 Verkündet am:
27. März 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin,
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 640e Abs. 1; BGB § 1909 Abs. 1
In einem Statusverfahren, in dem eine allein sorgeberechtigte Mutter die Vaterschaft
ihres geschiedenen Ehemannes anficht, muß für das am Verfahren zu beteiligende
Kind (§ 640e Abs. 1 ZPO) - schon für die Zustellung der Klage und der Ladung zum
Termin - ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
Die Anfechtungsfrist von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft
sprechen, gilt auch in den Fällen, in denen die Mutter vor dem 1. Juli 1998
keine Anfechtungsklage erheben konnte, weil ihr Anfechtungsrecht erst zu diesem
Zeitpunkt durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts eingeführt worden ist
BGH, Urteil vom 27. März 2002 - XII ZR 203/99 - OLG Stuttgart
AG Esslingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juli 1999 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, Mutter des beigeladenen Kindes, begehrt die Feststellung, daß das Kind nicht von dem Beklagten abstammt. Die am 21. Februar 1986 geschlossene Ehe der Parteien ist mit Urteil vom 29. September 1992, das seit diesem Tage rechtskräftig ist, geschieden worden. Während der Ehe - am 22. Juli (im Berufungsurteil zu Unrecht: Juni) 1986 - hat die Klägerin die Tochter M. zur Welt gebracht. Der vorliegenden Klage sind zwei weitere Statusverfahren bezüglich des beigeladenen Kindes vorausgegangen. Nach der Scheidung hat der Beklagte im Jahre 1993 - nach dem damals geltenden Recht - Ehelichkeitsanfechtungs-
klage erhoben. Das Familiengericht hat dieser Klage stattgegeben, nachdem ein ärztlicher Sachverständiger festgestellt hatte, der Beklagte sei aus genetischen Gründen als Vater auszuschließen. Auf die Berufung des Kindes hin hat das Oberlandesgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 2. Dezember 1993 unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger des damaligen Verfahrens habe die Anfechtungsfrist versäumt. Im Jahre 1995 hat das Kind, vertreten durch seine Mutter (die Klägerin des vorliegenden Verfahrens), Klage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, daß es nicht vom Beklagten abstamme. Durch Urteil vom 20. Juli 1995 hat das Familiengericht diese Klage abgewiesen, und zwar mit der Begründung, die Anfechtungsfrist sei versäumt, weil die gesetzliche Vertreterin des Kindes seit mehr als zwei Jahren Kenntnis von den Umständen habe, die gegen die Vaterschaft des Beklagten sprächen. Gegen dieses Urteil des Familiengerichts hat das Kind Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Kindes , ihm zur Durchführung einer Berufung gegen dieses Urteil Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Über die Berufung ist nicht entschieden worden. Das Oberlandesgericht hat zunächst durch Beschluß vom 26. Oktober 1995 auf Antrag des Kindes das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nachdem die Klägerin durch eine zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetzesänderung als Mutter des Kindes selbst anfechtungsberechtigt geworden ist, hat sie im vorliegenden Verfahren mit einem am 26. November 1998 eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß das Kind M. nicht das Kind des Beklagten sei. Der Beklagte ist der Klage nicht entgegengetreten. Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen mit der Be-
gründung, auch der Klage der Mutter stehe die Versäumung der Anfechtungsfrist entgegen, da sie - die Mutter - mehr als zwei Jahre vor Klageerhebung Kenntnis von den Umständen gehabt habe, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprächen (§ 1600 b BGB). Daû die Klagebefugnis der Mutter vom Gesetzgeber erst zum 1. Juli 1998 eingeführt worden sei, bedeute nicht, daû ab diesem Zeitpunkt eine neue Anfechtungsfrist laufe. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Feststellungsanspruch weiter. Nachdem der Senat die Parteien auf § 640 c Abs. 2 ZPO hingewiesen hatte, hat das Kind während des Revisionsverfahrens seine beim Oberlandesgericht anhängige, zum Ruhen gebrachte Klage mit Zustimmung des Prozeûgegners zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht führt aus, da das Kind vor dem 1. Juli 1998 zur Welt gekommen sei, richte sich die Frage seiner Abstammung nach dem bis zum 30. Juni 1998 gültigen Recht (Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB). Da das Kind während der Ehe der Parteien geboren worden sei, gelte es nach § 1591 BGB a.F. als Kind des Beklagten. Dieser Status des Kindes könne nur durch ein Anfechtungsverfahren beseitigt werden (§ 1593 BGB a.F.). Auf dieses Anfech-
tungsverfahren seien allerdings die am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen anzuwenden (Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB). Gemäû § 1600 BGB n.F. gehöre die Klägerin zu den anfechtungsberechtigten Personen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind zutreffend und werden von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. 2. Weiter führt das Berufungsgericht aus, weder das in einem Vorprozeû rechtskräftig abgeschlossene Anfechtungsverfahren noch das (damals) noch nicht abgeschlossene zweite Anfechtungsverfahren stehe der Zulässigkeit der vorliegenden Klage entgegen. Werde ein klagabweisendes Urteil in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren darauf gestützt, daû der Kläger die Anfechtungsfrist versäumt habe, sei damit das Abstammungsverhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht festgestellt. Ein solches Urteil könne deshalb die Klage "eines anderen Anfechtungsberechtigten mit gleichem Verfahrensziel nicht hindern." Die gemäû § 640 e ZPO an sich vorgesehene Beiladung des Kindes sei nicht erforderlich, weil die Wahrung seiner Rechte schon dadurch gewährleistet sei, daû seine gesetzliche Vertreterin als Prozeûpartei an dem Verfahren beteiligt sei. Das Familiengericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Anfechtungsfrist versäumt sei. Das neu eingeführte Anfechtungsrecht der Mutter könne - wie auch das Anfechtungsrecht der anderen Anfechtungsberechtigten - nur binnen einer Frist von zwei Jahren ausgeübt werden, die mit dem Zeitpunkt beginne, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfahren habe , die gegen die Vaterschaft sprechen, frühestens mit der Geburt des Kindes (§ 1600 b Abs. 1 und Abs. 2 BGB n.F.). Bei Eingang der vorliegenden Klage
habe die Klägerin, wie die Berufung nicht in Zweifel ziehe, seit mehr als zwei Jahren Kenntnis von den entsprechenden Umständen gehabt. Zu Unrecht mache die Klägerin geltend, die zweijährige Anfechtungsfrist könne nicht vor dem 1. Juli 1998 zu laufen begonnen haben, weil sie - die Klägerin - vor der an diesem Tage in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes nicht anfechtungsberechtigt gewesen sei. Für diese Annahme der Klägerin finde sich weder im Gesetz selbst noch in den Materialien zu dem Gesetz eine Stütze. Die Materialien sprächen im Gegenteil dafür, daû der Gesetzgeber bewuût darauf verzichtet habe, für das neu eingeführte Anfechtungsrecht der Mutter hinsichtlich der Anfechtungsfrist eine entsprechende Übergangsregelung vorzusehen. 3. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten, soweit sie das Prozeûrecht betreffen, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, die (damals andauernde) Rechtshängigkeit eines Statusverfahrens des Kindes gegen den Ehemann - den Beklagten auch des vorliegenden Verfahrens - habe der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegengestanden, beruht auf Rechtsirrtum. Nach dem zum 1. Juli 1998 - also vor Erhebung der vorliegenden Klage - in Kraft getretenen § 640 c Abs. 2 ZPO i.V.m. § 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann während der Dauer der Rechtshängigkeit einer Klage, mit der die Anfechtung der Vaterschaft eines Kindes geltend gemacht wird, keine "entsprechende Klage... anderweitig anhängig gemacht werden." In der Begründung des Regierungsentwurfs zu dieser Bestimmung heiût es ausdrücklich, durch die Regelung solle vermieden werden, daû verschiedene Klageberechtigte - gegebenenfalls an unterschiedlichen Gerichtsständen - entsprechende Anfechtungsklagen anhängig machten (BT-Drucks. 13/4899 S. 126). Unter "entsprechende Klage" ist ein weiteres Ab-
stammungsverfahren zu verstehen, das dasselbe Kind betrifft (Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl. § 640 c Rdn. 6). Mit Rücksicht auf den anhängigen Prozeû zur Klärung der Abstammung des Kindes war es nicht zulässig, einen neuen Statusprozeû anhängig zu machen, die Klägerin konnte lediglich dem bereits anhängigen Prozeû als Streitgenossin einer Partei beitreten (vgl. BT-Drucks. 13/4899 aaO). In den Vorinstanzen war die Klage deshalb unzulässig. Die "Rechtshängigkeitssperre" (vgl. Lüke in MünchKomm-ZPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 52 m.w.N.) entfällt jedoch ex nunc, wenn die Rechtshängigkeit des anderen Prozesses fortfällt (Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 261 Rdn. 51; Goldschmidt, Festschrift für Brunner - 1914 - S. 153 Fuûn. 4). Nachdem in dem parallel geführten Abstammungsprozeû die Klage wirksam zurückgenommen worden ist, ist die dortige Rechtshängigkeit entfallen mit der Folge, daû von diesem Zeitpunkt an die vorliegende Klage zulässig geworden ist. 4. Das Berufungsurteil muû jedoch aufgehoben und die Sache muû an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil das Verfahren der Vorinstanzen an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden unheilbaren Verfahrensmangel leidet. Nach § 640 e Abs. 1 ZPO ist das Kind in einem Statusprozeû , an dem es - wie im vorliegenden Fall - nicht selbst als Partei beteiligt ist, in der Weise zu beteiligen, daû es unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden ist. Es kann dann der einen oder der anderen Partei als Streitgenosse beitreten. Diese zwingend vorgeschriebene, von Amts wegen vorzunehmende Beiladung des Kindes (Musielak/Borth, ZPO 2. Aufl. § 640 e Rdn. 3; Coester-Waltjen in MünchKomm-ZPO 2. Aufl. § 640 e Rdn. 5) haben die Vorinstanzen unterlassen. Wird ein Dritter entgegen einer
zwingenden Vorschrift nicht am Verfahren beteiligt, stellt das in entsprechender Anwendung des § 551 Nr. 5 ZPO a.F. (= § 347 Nr. 4 ZPO n.F.) einen von Amts wegen zu berücksichtigenden absoluten Revisionsgrund dar, der die Zurückverweisung der Sache in jedem Fall erforderlich macht (BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 102/91 - NJW 1992, 2636, 2637; Beschluû vom 28. Juni 1983 - KVR 7/82 - NJW 1984, 494 f.; Musielak/Borth aaO Rdn. 4; Wenzel in MünchKomm-ZPO aaO § 551 Rdn. 14). Da es sich um einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 551 ZPO a.F. handelt, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob das Berufungsurteil auf diesem Mangel beruht (BGH, Beschluû vom 28. Juni 1983 aaO S. 495). Im übrigen hat das Kind einen Anspruch darauf, schon in den Tatsacheninstanzen beteiligt zu werden. Der Mangel wird nicht dadurch geheilt, daû das Kind in der Revisionsinstanz beteiligt worden ist. Es ist zumindest nicht von vornherein auszuschlieûen, daû das Berufungsgericht andere oder ergänzende tatsächl iche Feststellungen getroffen hätte, die für die Entscheidung relevant sein könnten, wenn es das Kind ordnungsgemäû beteiligt hätte (vgl. BGH, Beschluû vom 28. Juni 1983 aaO). 5. Der Auffassung des Berufungsgerichts, von der an sich vorgeschriebenen Beiladung des Kindes könne im vorliegenden Rechtsstreit abgesehen werden, weil seine allein sorgeberechtigte Mutter - die Klägerin -, die seine Rechte im Falle eines Beitritts wahrzunehmen hätte, selbst Prozeûpartei sei und deshalb auf das Verfahren Einfluû nehmen könne, kann nicht gefolgt werden. Daû in einem Prozeû zwischen den Eltern, in dem es um den Status des Kindes geht, ein Elternteil allein oder beide Elternteile gemeinsam das Sorgerecht für das Kind haben, ist die Regel. Wenn der Gesetzgeber dennoch ohne
jede Einschränkung angeordnet hat, daû in einem solchen Prozeû das Kind zu beteiligen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, die Beteiligung des Kindes sei nur ausnahmsweise notwendig, nämlich in den seltenen Fällen, in denen ein Dritter sorgeberechtigt ist. Die Argumentation des Berufungsgerichts, die Beteiligung des Kindes durch Zustellung der Klage an die allein sorgeberechtigte Klägerin sei eine überflüssige Formalie, ist schon deshalb unzutreffend, weil eine allein sorgeberechtigte Mutter, wenn sie Klägerin in einem Statusverfahren ist, das Kind im Rahmen seiner Beteiligung nach § 640 e Abs. 1 ZPO nicht im Prozeû vertreten kann. Es ist vielmehr erforderlich, für das Kind nach § 1909 Abs. 1 BGB einen Ergänzungspfleger zu bestellen (wie es in der Revisionsinstanz geschehen ist). Nach § 1629 Abs. 2 BGB können die Eltern ein Kind nicht vertreten, soweit ein Vormund nach § 1795 BGB von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB ist ein Vormund in einem Rechtsstreit zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits von der Vertretung des Mündels ausgeschlossen. Dieser Ausschluû gilt erst recht, wenn nicht nur der Ehegatte oder Verwandte des Vormunds, sondern der Vormund selbst Partei eines Rechtsstreits mit dem Mündel ist (Wagenitz in MünchKomm-BGB 4. Aufl. § 1795 Rdn. 35 m.N.). Zwar ist das Kind, solange es dem zwischen den Eltern geführten Statusprozeû nicht beigetreten ist, nicht Partei dieses Prozesses. § 640 e Abs. 1 ZPO räumt ihm aber eine parteiähnliche prozessuale Rolle ein, die es rechtfertigt , § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf diesen Fall analog anzuwenden. Durch § 640 e Abs. 1 ZPO soll das Kind, um dessen Status es geht, in die Lage versetzt werden, seine Interessen unabhängig von den Parteien des Statusverfah-
rens, also auch unabhängig von seiner allein sorgeberechtigten Mutter, zu vertreten. Die Interessen der Mutter und die Interessen des Kindes können durchaus voneinander abweichen. Die Mutter kann unter Hintanstellung anderer Gesichtspunkte in erster Linie daran interessiert sein, nachzuweisen, daû der Beklagte nicht der Vater ihres Kindes ist. Das Kind kann daran interessiert sein, daû soziale Bindungen, die es zu dem Beklagten aufgebaut hat, nicht beschädigt werden, insbesondere aber kann es darauf angewiesen sein, in dem Beklagten einen zahlungskräftigen Unterhaltsschuldner zu haben. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, daû der Gesetzgeber, als er das Anfechtungsrecht der Mutter eingeführt hat, ihr ganz bewuût das Recht eingeräumt hat, mit diesem Anfechtungsrecht ausschlieûlich eigene Interessen zu verfolgen ohne Rücksicht auf die Interessen des Kindes (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 6; BT-Drucks. 13/4899 S. 148; BT-Drucks. 13/8511 S. 70 f.). Das bedeutet, daû das beizuladende Kind in einem von seiner allein sorgeberechtigten Mutter angestrengten Statusverfahren der Mutter in einer eigenständigen Position gegenübersteht, die es ihm ermöglichen soll, eigene Interessen auch gegen die Mutter geltend zu machen. Dies entspricht der Interessenkonstellation , für die § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Vertretungsbefugnis ausschlieût. Wie das Berufungsgericht - ohne die richtigen Schluûfolgerungen daraus zu ziehen - im Ansatz richtig sieht, wäre es nicht sinnvoll, zum Zwecke der Beteiligung des Kindes der allein sorgeberechtigten Klägerin ihre eigene Klage zuzustellen, um sie für das Kind entscheiden zu lassen, ob das Kind dem Rechtsstreit auf ihrer oder auf der Seite ihres Prozeûgegners beitreten soll (im Ergebnis wie hier OLG Celle, FamRZ 2001, 700, 702; Coester-Waltjen in MünchKomm-ZPO aaO § 640 e Rdn. 6).
6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Berufungsgericht geht zu Recht und mit zutreffender Begründung davon aus, daû die zweijährige Frist für die Anfechtung der Vaterschaft - beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600 b BGB) - auch in den Fällen uneingeschränkt gilt, in denen der Mutter mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts zum 1. Juli 1998 erstmals ein Anfechtungsrecht eingeräumt worden ist. Das hat zur Folge, daû eine Anfechtung der Mutter ausgeschlossen ist, wenn sie vor dem 1. Juli 1996 Kenntnis von den gegen die Vaterschaft sprechenden Umständen hatte. Es ist der Revision einzuräumen, daû eine Klagefrist im Regelfall nicht abläuft, bevor der Kläger die rechtliche Möglichkeit hat, sie einzuhalten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daû es sich nicht um ein auf Dauer auftretendes und zu regelndes Problem handelt. Vielmehr taucht die Problematik nur in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 1. Juli 2000, und auch in dieser Zeit nur für Fälle auf, in denen die Mutter schon vor dem 1. Juli 1996 Kenntnis von den gegen die Vaterschaft sprechenden Umständen hatte. Der Gesetzgeber hatte bei Einführung des Anfechtungsrechts der Mutter zum 1. Juli 1998 zu entscheiden, ob die neue Anfechtungsmöglichkeit für alle Altfälle gelten sollte, unabhängig davon, wie alt das Kind inzwischen war, welche sozialen Bindungen es zu dem Mann aufgebaut hatte, der bisher als sein Vater galt, und wie lange die Mutter bereits Kenntnis davon hatte, daû das Kind wohl nicht von diesem Mann abstammt , oder ob die neue Anfechtungsmöglichkeit - jedenfalls im wesentlichen - nur für die Zukunft gelten sollte. Hätte der Gesetzgeber die neue Anfechtungsmöglichkeit für alle Altfälle eröffnen wollen, hätte es nahegelegen, in einer Übergangsvorschrift festzulegen , daû die Anfechtungsfrist für eine Anfechtung durch die Mutter nicht vor
dem 1. Juli 1998 beginnt. Entgegen der Annahme der Revision ist nicht davon auszugehen, daû der Gesetzgeber eine solche Übergangsregelung nur vergessen hat. Die übrigen Regelungen des neuen Rechts und die Materialien dazu sprechen vielmehr dafür, daû der Gesetzgeber eine solche Übergangsregelung bewuût nicht vorgesehen hat, weil er für Altfälle keine neue Anfechtungsmöglichkeit eröffnen wollte. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daû das neue Recht nicht nur ein Anfechtungsrecht der Mutter eingeführt, sondern auch das Anfechtungsrecht des (volljährigen) Kindes erweitert hat (§§ 1600, 1600 b Abs. 3 BGB n.F., § 1596 BGB a.F.). Der Gesetzgeber hat gesehen, daû die für die Anfechtung durch das volljährige Kind vorgesehene Frist (§ 1600 b Abs. 3 BGB) bei Einführung des neuen Rechts am 1. Juli 1998 bereits abgelaufen sein könnte und hat deshalb in einer Übergangsregelung (Art. 224 § 1 Abs. 4 EGBGB) bestimmt, daû die Verjährungsfrist für das volljährige Kind - jedenfalls in bestimmten Fällen - nicht vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts (am 1. Juli 1998) zu laufen beginnt. Man kann ausschlieûen, daû er dieselbe Problematik bei der weit mehr im Vordergrund stehenden und diskutierten Einführung des Anfechtungsrechts der Mutter übersehen hat. Der Regierungsentwurf sah in § 1600 b Abs. 5 BGB vor, daû für alle Anfechtungsberechtigten - also auch für die Mutter - die Anfechtungsfrist erneut zu laufen beginnt, wenn der Berechtigte Kenntnis von Umständen erlangt, aufgrund derer die Folgen der Vaterschaft für ihn unzumutbar werden (BT-Drucks. 13/4899 S. 6). Der Bundesrat hat vorgeschlagen, § 1600 b Abs. 5 BGB des Entwurfs zu streichen (BT-Drucks. 13/4899 S. 148 f.). Entsprechend der Gegenäuûerung der Bundesregierung hat der Rechtsausschuû des Deutschen Bundestages vorgeschlagen, die Anwendung des § 1600 b Abs. 5 des
Entwurfs auf das Anfechtungsrecht des Kindes zu beschränken. Zur Begründung hat er ausgeführt: "Dieser Ausschluû wird in der Regel zur Folge haben, daû die Mutter von ihrem Anfechtungsrecht nur innerhalb der ersten zwei Lebensjahre des Kindes Gebrauch machen kann. Innerhalb dieses Zeitraums können sich persönliche Bindungen des Kindes zu seinem Vater noch nicht in einem solchen Maûe entwickeln, daû ein etwa vorhandenes Interesse des Kindes am Fortbestand der Vaterschaft das Anfechtungsinteresse der Mutter überwiegen könnte. Der Rechtsausschluû empfiehlt daher wie die Gegenäuûerung der Bundesregierung, die Anwendung des § 1600 b Abs. 5 BGB-E auf die Anfechtung durch den Vater oder die Mutter auszuschlieûen und auf das Anfechtungsrecht des Kindes zu beschränken. Insoweit hält der Rechtsausschuû die Beibehaltung der Regelung des § 1600 b Abs. 5 BGB-E für zwingend geboten und hält seine völlige Streichung, wie sie vom Bundesrat gefordert worden ist, im Hinblick auf das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung für verfassungsrechtlich bedenklich." Der Vorschlag des Rechtsausschusses ist Gesetz geworden (§ 1600 b Abs. 5 BGB). Daraus ergibt sich, daû der Gesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeit der Mutter im Interesse des Kindes zeitlich eng begrenzen und von dieser Begrenzung möglichst keine Ausnahme zulassen wollte. Auch das spricht dafür, daû der Gesetzgeber die von der Revision vermiûte Übergangsregelung nicht vergessen, sondern bewuût nicht eingeführt hat. Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können

1.
der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2.
die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3.
das Kind jeweils von beiden Elternteilen
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.

(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.

(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.

(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.