Oberlandesgericht Hamm Urteil, 06. Juni 2016 - 8 U 35/15
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Dezember 2014 verkündete Urkunden-Vorbehalts-Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e:
3A.
4Der Kläger macht aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges im Urkundenprozess gegen die Beklagte aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrages Vergütungsansprüche für die Monate Oktober und November 2014 geltend.
5Der Vorstand der Beklagten besteht nach § 19 Abs. 1 SpKG NRW i.V.m. § 5 Abs. 2 der Satzung der Beklagten vom 11. Mai 2009 aus 2 Personen, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von 5 Jahren durch den Verwaltungsrat bestellt und angestellt (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 SpKG NRW). Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG muss ein Kreditinstitut über mindestens 2 Geschäftsleiter verfügen. Im Falle einer Unterbesetzung drohen Maßnahmen der Bankenaufsicht.
6Da ein Vorstandsmitglied zum 30. April 2014 ausschied, schrieb die Beklagte die Position „Vorstandsmitglied Firmenkundengeschäft (m/w)“ in mehreren Zeitungen aus.
7Zum erwarteten persönlichen Profil gehörten folgende Punkte:
8 Insbesondere langjährige Erfahrung als Vorstand oder als Führungskraft in der zweiten Führungsebene des Firmenkundengeschäfts im Sparkassen- oder Bankenumfeld wünschenswert
9 Vorliegen aller notwendigen KWG/BaFin- Genehmigungen
10Unter dem 30. Dezember 2013 bewarb sich der Kläger, der damals (seit Juli 2011) als Leiter des Geschäftsbereichs Vertriebsmanagement Firmenkunden bei der C tätig war, unter Beifügung diverser Anlagen [Lebenslauf (Anlage B 5) und eine „Anlage zur Vitae von K“ (Anlage B 6)].
11Unter den eingegangenen Bewerbungen favorisierte die Beklagte diejenige des Klägers und nahm deswegen entsprechend § 24 KWG im Vorfeld Kontakt zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf.
12Die BaFin – Regierungsdirektorin A – teilte der Beklagten am 11. März 2014 per E-Mail mit, dass sie, die BaFin, angesichts eines Telefonats mit dem Kläger und den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen bei einer Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied der Beklagten keine bankaufsichtlichen Bedenken geltend machen würde.
13Darüber hinaus ergibt sich aus der E-Mail folgendes:
14„(…)
15Dies setzt voraus, dass sich die von Herrn K geschilderten Angaben auch aus dem Lebenslauf von Herrn K ergeben, soweit Ihr Haus eine entsprechende Absichtsanzeige erstattet. Im Einzelnen hatte mir Herr K hinsichtlich der noch offenen Fragen zu den praktischen Erfahrungen in den relevanten Bereichen versichert, dass er seit seinem Eintritt in die C direkt unterhalb der Vorstandsebene für das risikorelevante Kreditgeschäft zuständig sei.“
16Wegen der Einzelheiten wird auf die E-Mail der BaFin – Regierungsdirektorin A – vom 11. März 2014 (Anlage B 9) Bezug genommen.
17Der Kläger durchlief noch ein Auswahlverfahren, zu dem ihn die Beklagte für den 18. März 2014 eingeladen hatte (Anlage K 5).
18Nachdem der Verwaltungsrat der Beklagten auf Grundlage der oben genannten positiven Einschätzung der BaFin bereits am 24. März 2014 einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte, wurde der Kläger zum Vorstandsmitglied bestellt und mit ihm unter dem 25. März 2014 ein Dienstvertrag geschlossen, nachdem auch die Zweckverbandsversammlung des D der Stadt Y und des Kreises Y als Trägerin der Beklagten mit Beschluss vom 25. März 2014 (Anlage B 8) der Bestellung zugestimmt hatte.
19Nach dem streitgegenständlichen Dienstvertrag sollte der am 21. Januar 1965 geborene Kläger bei einer Bruttojahresfestvergütung i.H.v. 235.000 EUR zuzüglich Zulagen für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2019 als Vorstandsmitglied beschäftigt werden. Nach § 6 Abs. 4 des Dienstvertrages sind die Bezüge bezüglich des Grundbetrages und der allgemeinen Zulagen monatlich am 15. mit 1/12 des Jahresbetrages zu bezahlen.
20Der Kläger hatte mit Rücksicht auf die angestrebte Position bei der Beklagten seine bisherige Stelle bei der C aufgegeben und ist nach Y verzogen.
21Am 31. März 2014 zeigte die Beklagte förmlich bei der BaFin ihre Absicht an, nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG den Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 zum Vorstandsmitglied zu bestellen.
22Der Kläger erstellte am 5. Mai 2014 einen weiteren Lebenslauf. Nach einem mit einer anderen Mitarbeiterin der BaFin am 3. Juni 2014 geführten Telefonat teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe nunmehr in Bezug auf seine fachliche Eignung alles mit der BaFin geklärt und es bestehe jetzt Gewissheit.
23Die BaFin – Regierungsdirektorin A – hielt die bisherigen Angaben jedoch nicht für ausreichend, um abschließend über die fachliche Eignung des Klägers nach § 25c Abs. 1 KWG entscheiden zu können.
24Im Weiteren bat der Verwaltungsratsvorsitzende der Beklagten den Kläger am 30. Juni 2014, umgehend weitere belastbare Nachweise für seine beruflichen Tätigkeiten und Erfahrungen der Vergangenheit vorzulegen. Der Kläger reagierte hierauf mit E-Mail vom 1. Juli 2014 unter Übersendung eines Schreibens der B vom 1. Juli 2014 (vgl. Anlagen B 11 und B 12).
25Dies reichte nach Auffassung der BaFin jedoch immer noch nicht aus, so dass sich die BaFin mit einem Schreiben vom 3. Juli 2014 an die Beklagte wandte.
26In dem Schreiben der BaFin heißt es u. a. (vgl. Anlage B 13):
27„Um die praktischen Erfahrungen im Kreditgeschäft einordnen und abschließend beurteilen zu können, benötige ich nach wie vor Informationen darüber, ob bzw. dass die im risikorelevanten Kreditgeschäft gesammelte Erfahrung unmittelbar unterhalb der Vorstandsebene angesiedelt war und Herr K von den ihm eingeräumten Kompetenzen regelmäßig Gebrauch gemacht hat.“
28Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger nochmals ausdrücklich und unter Fristsetzung zum 15. Juli 2014 auf, entsprechende Nachweise hinsichtlich seiner Eignung beizubringen. Mit Schreiben vom 12. Juli 2014 legte der Kläger somit einen weiteren Lebenslauf vor. Mit einem ergänzenden Schreiben fügte er eine Kopie des Schreibens des Vorstandsmitglieds der C, Frau H, vom 14. Juli 2014 bei. Aus diesem Schreiben ergab sich unter anderem, dass die Tätigkeit des Klägers bezüglich der Ausübung von risikorelevanten Kreditgeschäften bei der C keinen besonderen Aufgabenschwerpunkt eingenommen habe. Vorgänge dieser Art seien aber mit gewisser Regelmäßigkeit vorgekommen.
29Da die Beklagte bezweifelte, ob die weiteren Unterlagen geeignet seien, die „bei der BaFin bestehenden letzten Zweifel auszuräumen“, hielt der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Beklagten den Kläger nochmals mit E-Mail vom 18. Juli 2014 an, entsprechende Nachweise der praktischen Kenntnisse in den betreffenden Geschäftsbereichen zu erbringen, wobei ihm eine letzte Frist bis zum 1. August 2014 gesetzt wurde.
30Nach weiterer Kontaktaufnahme des Klägers mit der BaFin teilte die BaFin der Beklagten mit Schreiben vom 31. Juli 2014 mit, dass nach Auswertung der weiteren Unterlagen, die abschließend die fachliche Eignung des Klägers nachweisen sollten, diese die fachliche Eignung des Klägers im Sinne des § 25c KWG nicht belegen würden. Eine Tätigkeit als Geschäftsleiter komme frühestens nach einer mindestens einjährigen Qualifizierungszeit des Klägers in Betracht. Die BaFin warf zudem die Frage auf, ob der Kläger über hinreichende Erfahrungen in der Gesamtbanksteuerung verfüge. Weiter hieß es in dem Schreiben vom 31. Juli 2014:
31„Sollte Herr K ungeachtet der Hinweise in diesem Schreiben vom Verwaltungsrat Ihres Hauses ab 1. Oktober 2014 als Geschäftsleiter eingesetzt werden, würde ich mich auf Basis der vorliegenden Unterlagen veranlasst sehen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit nicht ein Bewerber, der nach meiner Auffassung nicht über die erforderlichen praktischen Kenntnisse verfügt und damit die Anforderungen des § 25c KWG nicht erfüllt, als Geschäftsleiter in Ihrem Hause tätig wird. Als geeignete Maßnahme käme hierbei insbesondere ein Abberufungsverlangen gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KWG in Betracht, das ich an den Verwaltungsrat Ihres Hauses zu richten hätte.“
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens der BaFin wird auf die Anlage B 19 Bezug genommen.
33Der Kläger bot der Beklagten daraufhin an, die fehlende Qualifikation im Rahmen einer von der BaFin angesprochenen Qualifizierungsmaßnahme nachzuholen, auch wenn er die Einschätzung der BaFin nicht teilte, sondern sich für hinreichend qualifiziert ansah. Darüber hinaus leitete der Kläger mit Schreiben vom 13. August 2014 (Anlage B 22) der Beklagten noch Unterlagen zu seiner früheren Tätigkeit bei der B AG (Anlage K 14) zu.
34Der Verwaltungsrat der Beklagten erörterte in einer eigens hierzu einberufenen Sitzung am 19. August 2014 das weitere Vorgehen und gelangte zu dem Ergebnis, dass man auch auf Seiten des Verwaltungsrates die Eignung des Klägers im Sinne des § 25c KWG verneinen müsse.
35Nachdem eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien nicht möglich gewesen war, kündigte die Beklagte durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates, Herrn L, unter Bezugnahme auf den einstimmigen Beschluss des Verwaltungsrates in der weiteren Sitzung vom 28. August 2014, mit Schreiben gleichen Datums, dem Kläger zugegangen am 29. August 2014, den zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrag aus wichtigem Grunde fristlos. Mit demselben Schreiben wurde darüber hinaus die Erklärung auf Abschluss des Dienstvertrages vom 25. März 2014 hilfsweise angefochten. Der Kläger wurde auch als Organ abberufen. Der Beschluss erfolgte nach dem Sitzungsprotokoll des Verwaltungsrates am 28. August 2014 einstimmig. Der Beschluss wurde – höchstvorsorglich – unter dem 8. September 2014 noch einmal gefasst.
36Inzwischen amtiert bei der Beklagten Herr P als weiteres Vorstandsmitglied.
37Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, den Dienstvertrag zu kündigen und ihn als Organ abzuberufen. Deshalb wandte sich der Kläger in einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht Bielefeld (Az. 17 O 100/14) gegen die von der Beklagten am 28. August 2014 ausgesprochene Kündigung bzw. Anfechtung dieses Dienstverhältnisses. Das Landgericht Bielefeld hat in diesem Rechtsstreit (Az. 17 O 100/14) durch Urteil vom 13. März 2015 festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 28. August 2014 nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist und dass der Dienstvertrag der Parteien durch die Anfechtung der Beklagten vom 28. August 2014 nicht nichtig sei. Die Beklagte legte hiergegen Berufung ein. Der Senat hat den Antrag der Beklagten vom 10. Juli 2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten gegen das am 13. März 2015 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld als unzulässig verworfen, da der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht verspätet eingegangen sei. Der Bundesgerichtshof hat über die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde noch nicht entschieden.
38Der Kläger macht mit der hiesigen Klage einen Anspruch auf die Monatsvergütungen für Oktober 2014 und November 2014 aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges im Urkundenprozess aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Anstellungsvertrages in Höhe von jeweils 22.520,83 EUR brutto (Jahresbruttovergütung von 235.000 EUR zzgl. 15 % = 270.250 EUR, davon je 1/12) geltend.
39Der Kläger ist weiter der Ansicht gewesen, dass sein Dienstverhältnis zur Beklagten fortbestehe. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung habe ebenso wenig vorgelegen wie ein Anfechtungsgrund. Auch sei die Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB nicht eingehalten. Da die Beklagte trotz Fortbestand des Dienstverhältnisses keinen Wert auf seine Dienste lege, befinde sie sich in Annahmeverzug.
40Auch die erfolgte Anfechtung des Dienstvertrages bzw. die darauf gerichteten Willenserklärungen seien zu Unrecht erfolgt. Ein Anfechtungsgrund im Sinne von §§ 119 ff. BGB bestehe nicht.
41Selbst wenn wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung vorlägen, könne die Beklagte hiermit in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht gehört werden, da ihre Einwendungen nicht durch Urkunden bewiesen werden könnten (§ 598 ZPO). Die Beklagte müsste nämlich das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB im Urkundenprozess nach § 598 ZPO durch Urkunden belegen. Zumindest lasse sich der gesamte Vorwurf nicht in einer Gesamtwürdigung durch Urkunden nachweisen.
42Die Beklagte habe sich in Annahmeverzug nach §§ 293, 615 BGB befunden, da die Kündigung als Ablehnungserklärung des Kündigenden zu werten sei. Die Beklagte sei folglich bezüglich des Monats Oktober 2014 mit der Zahlung i.H.v. 22.520,83 EUR brutto seit dem 15. Oktober 2014 und für den Monat November 2014 entsprechend ab dem 15. November 2014 in Verzug. Ein Zinsanspruch des Klägers ergebe sich aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.
43Der Kläger hat beantragt,
44die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.520,83 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2014 und weitere 22.520,83 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2014 zu zahlen.
45Die Beklagte hat beantragt,
46die Klage abzuweisen sowie ihr vorsorglich die Ausführungen ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
47Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Kläger habe bei den Angaben zu seiner Qualifikation die Vorgaben des § 5 der Verordnung über Anzeigen nach dem KWG nicht hinreichend beachtet. Ebenso wenig habe sich der Kläger an den Vorgaben der BaFin, die ihm durch die zuständige Regierungsdirektorin A mitgeteilt worden seien, orientiert. Hierbei sei es insbesondere um den Nachweis seiner praktischen Kenntnisse im Kreditgeschäft in Form von Informationen und Nachweisen darüber gegangen, ob der Kläger Erfahrungen im risikorelevanten Kreditgeschäft gesammelt habe, also von den ihm eingeräumten Kreditkompetenzen tatsächlich regelmäßig Gebrauch gemacht und er solche Erfahrungen auch unmittelbar unterhalb der Vorstandsebene gesammelt habe. Der Kläger habe nur einen formal unzureichenden Lebenslauf vom 5. Mai 2014 eingereicht und es unterlassen, weitere Nachweise beizubringen.
48Der Beklagten sei es in Anbetracht der Auffassung der BaFin nicht zumutbar, sich in diesem Punkte mit der BaFin auseinandersetzen zu müssen. Zudem sei der Kläger wiederholten Aufforderungen, seine Kompetenz nachzuweisen, nicht nachgekommen. Im Gesamtzusammenhang lasse dies das notwendige Vertrauen auf eine gedeihliche um vertrauensvolle Zusammenarbeit für die Zukunft entfallen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates seien erstmalig in der Sitzung vom 19. August 2014 über die gesamten Umstände informiert worden. Für die Beklagte habe es zudem mehrere wichtige Gründe gegeben, die schon für sich alleine, jedoch vor allem in ihrer Gesamtheit sie, die Beklagte, berechtigt hätten, das Dienstverhältnis mit dem Kläger zu kündigen und ihn als Organ abzuberufen. Ein Abberufungsverlangen der BaFin stelle nicht nur einen wichtigen Grund für den Widerruf der Bestellung als Organmitglied, sondern auch einen wichtigen Grund zur Kündigung des zu Grunde liegenden Dienstverhältnisses des betroffenen Geschäftsleiters dar. Ein „faktisches Abberufungsverlangen“ stehe einem förmlichen gleich.
49Die Tätigkeit als Geschäftsleiter sei zeitnah angestrebt worden. Die Beklagte habe die fachliche Eignung des Klägers mit ihrer Stellenausschreibung vorausgesetzt. Der Kläger habe die an sich erforderlichen Kenntnisse auch bestätigt (vgl. Anlage B 6). Der Kläger habe seine Kompetenzen besonders hervorgehoben. Eine Qualifizierungsmaßnahme im Hause der Beklagten komme aus verschiedenen Gründen nicht in Betracht.
50Der Beklagten sei es in der gegebenen Situation nicht zumutbar gewesen, an dem Dienstverhältnis, das ausschließlich für die Funktion als Geschäftsleiter ausgeschrieben und eingegangen worden sei, bis zur ordentlichen Kündbarkeit (5 Jahre) oder auch nur vorübergehend festzuhalten.
51Das Fehlen einer verkehrswesentliche Eigenschaft sei auch die Grundlage der zulässigen hilfsweisen Anfechtungserklärung gewesen.
52Die Beklagte befände sich im Sinne von § 615 BGB nicht im Annahmeverzug, da der Kläger nicht in der Lage sei, die von ihm geschuldete Dienstleistung ordnungsgemäß zu erbringen und dabei sein Leistungsvermögen im Urkundenprozess nicht dargelegt werden könne. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die BaFin habe urkundlich festgestellt, dass der Kläger die erforderliche Eignung nicht habe.
53Die 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld hat durch Urkundenvorbehaltsurteil vom 19. Dezember 2014 der Klage stattgegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger das Zustandekommen eines entsprechenden Dienstverhältnisses für die Zeit ab 1. Oktober 2014 hinreichend urkundlich belegt habe. Auch wenn er in den Monaten Oktober und November 2014 keine Dienste für die Beklagte erbracht habe, sei dem Kläger die Vergütung zuzusprechen, da sich die Beklagte in Annahmeverzug befunden habe (§ 615 Abs. 1 S. 1 BGB). Mit ihrem Einwand, es liege Leistungsunvermögen nach § 297 BGB auf Seiten des Klägers vor, dringe die Beklagte nicht durch. Die Gründe für eine außerordentliche Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger habe die beweispflichtige Beklagte urkundlich nicht hinreichend belegt, so dass dieser Einwand im Urkundenprozess unberücksichtigt zu bleiben habe. Ob die angeführten Gründe im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller maßgebenden Umstände die Kündigung tragen, stünde für das Urkundenverfahren nicht fest.
54Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
55Die Beklagte ist zunächst der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, da sie bisher nicht wirksam zugestellt worden sei. Das Vertretungsorgan sei in der Klageschrift nicht zutreffend angegeben worden.
56Die Beklagte ist in der Sache der Ansicht, dass der Kläger die vertragsgemäß geschuldete Leistung überhaupt nicht ordnungsgemäß hätte erbringen können, so dass die Beklagte sich nicht in Gläubigerverzug befunden habe. Daher habe sich die Beklagte nicht in Annahmeverzug befunden, und die Voraussetzungen des § 615 BGB hätten nicht vorgelegen. Der Beklagte habe über die nach § 25c KWG fachliche Eignung sowie persönliche Zuverlässigkeit nicht verfügt. Seine fachliche Qualifikation habe der Kläger urkundlich nicht beweisen können.
57Mit dem Schreiben vom 31. Juli 2014 habe die BaFin eine urkundlich abschließende Stellungnahme abgegeben. Ein Abberufungsverlangen sowie die informellen Mitteilungen der BaFin im Rahmen einer Voranfrage seien Verwaltungsakte. Der Beklagten sei es auch nicht zumutbar gewesen, den Kläger zu beschäftigen, da dies staatliche Sanktionen zur Folge gehabt hätte, wie sich aus dem Schreiben der BaFin vom 31. Juli 2014 ergeben habe.
58Der Vertrag sei durch Kündigung beendet worden. Die Kündigung sei durch die Beklagte rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB erfolgt. Der wichtige Grund ergebe sich insbesondere aus der fehlenden Eignung des Klägers. Der Vertrag sei zudem aufgrund der Anfechtung nichtig nach §§ 142, 123, 119 Abs. 2 BGB.
59Die Frage der außerordentlichen Kündigung und des Leistungsvermögens des Klägers seien zu trennen. Das Leistungshindernis stamme auch aus der Sphäre des Klägers.
60Die Beklagte beantragt,
61unter Abänderung des Urkundenvorbehaltsurteils des Landgerichts Bielefeld vom 19. Dezember 2014 (Az. 15 O 136/14) die Klage abzuweisen.
62Der Kläger beantragt,
63die Berufung zurückzuweisen.
64Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung mit wiederholenden und vertiefenden Ausführungen. Insbesondere wird hervorgehoben, dass er, der Kläger, sämtliche Tätigkeiten und gesammelten Erfahrungen vollumfänglich offengelegt und die erbetenen Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß eingereicht habe. Er, der Kläger, verfüge über ausreichende Leitungserfahrung. Er habe in seinem Anschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die „Anlagen zur Vitae“ für die Prüfung und Erlangung der ggf. erforderlichen Genehmigungen gem. KWG/BaFin beigefügt würden. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, die erforderlichen Belege anzufordern, um sie für die Auswahlentscheidung der Beklagten berücksichtigen zu können. Der Vertrag sei maßgeblich auf Drängen der Beklagten bereits am 24. März 2014 bedingungsfrei geschlossen worden, obwohl die Beklagte gewusst habe, dass die Voraussetzungen des § 25 c KWG bislang von der BaFin nicht abschließend geprüft worden seien. Die Kündigung mit dem alten Arbeitgeber, der C, wäre zumindest mit Wirkung zum 30. September 2014 unterblieben, wenn der Dienstvertrag mit der Beklagten unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen worden wäre.
65Die BaFin habe mit Schreiben vom 31. Juli 2014 rechtsfehlerhaft die fachliche Eignung des Klägers nach § 25 c KWG verneint. Ein bloß „faktisches Abberufungsverlangen“ genüge nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips an einen wichtigen Grund. Ein Leistungsunvermögen des Klägers liege nicht vor, habe durch die Beklagte zumindest urkundlich nicht bewiesen werden können. Zumindest sei der Beklagten eine anderweitige Beschäftigung des Klägers zumutbar und möglich gewesen. Ferner sei die Beklagte nach § 242 BGB gehindert gewesen, sich auf § 297 BGB zu berufen, da die Beklagte darauf gedrängt habe, dass der Dienstvertrag abgeschlossen werde. Außerdem sei die bei einer außerordentlichen Kündigung durchzuführende Interessensabwägung fehlerhaft durchgeführt worden.
66Der Vertrag sei auch nicht wegen Anfechtung nichtig. Die Qualifikation im Sinne von § 25 c KWG stelle insbesondere keine verkehrswesentliche Eigenschaft dar.
67B.
68Die Berufung hat keinen Erfolg.
69Die Berufung ist zwar statthaft, form- und fristgemäß eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht die Beklagte im Urkundenprozess zu Recht verurteilt hat.
70I.
71Die Klage ist zulässig und im Urkundenprozess statthaft erhoben.
721.
73Die Klage ist insbesondere wirksam erhoben worden.
74Nach § 253 Abs. 1 ZPO erfolgt die Erhebung der Klage durch die Zustellung der Klageschrift. Bei einer juristischen Person hat die Zustellung nach § 170 Abs. 1 ZPO an den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.
75Zwar ist in der Klageschrift ursprünglich als Vertreter der Beklagten der Vorstandsvorsitzende angegeben worden, obwohl die Beklagte nach § 20 Abs. 2 Satz 4 SpkG NRW durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten wird.
76Allerdings ist die Klageschrift nach richterlichem Hinweise von Anfang an zutreffend an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates zugestellt worden. Dass dies auch dem Willen des Klägers entsprochen hat, lässt sich aus dem Antrag auf Rubrumsberichtigung vom 24. November 2014 zurückschließen.
77Zumindest wäre ein Zustellmangel nach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt, da dieser Mangel bis zur mündlichen Verhandlung nicht mehr gerügt worden ist und der Verwaltungsratsvorsitzende L nach dem Protokoll vom 19. Dezember 2014 während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen anwesend war.
782.
79Die Klageerweiterung ist nach §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
803.
81a)
82Der Rechtsstreit ist auch im Urkundenprozess statthaft.
83Nach § 592 ZPO kann ein Anspruch, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Lücken im Urkundenbeweis können durch unstreitige oder zugestandene Tatsachen geschlossen werden (Zöller/Greger, ZPO, § 592 Rdnr. 11 m.w.N.). Mit den Regelungen der §§ 592 ff. ZPO werden die allgemeinen Grundsätze, nach denen nur streitige Tatsachen zu beweisen sind (§§ 138 Abs. 3, 288, 291 ZPO), nicht außer Kraft gesetzt – Voraussetzung ist aber zumindest die Vorlegung einer Urkunde (BGHZ 62, 286 (292); OLG Rostock, Urteil vom 5. Januar 2005 – 6 U 122/04 –, Rdnr. 40, zitiert nach juris).
84Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
85Der Kläger verfolgt mit der Klage die Zahlung der vereinbarten Vergütung aus dem Dienstvertrag vom 25. März 2014 im Hinblick auf den Annahmeverzug. Der geschlossene Dienstvertrag ist urkundlich belegt.
86Auch die Voraussetzungen des Annahmeverzuges aus § 615 BGB sind – zumindest soweit sie vom Kläger zu beweisen sind – urkundlich belegt.
87Nach § 615 BGB kann der Dienstverpflichtete die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, wenn der Berechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt. Diese Anspruchsgrundlage hat im Wesentlichen drei Voraussetzungen: Es muss ein Dienstverhältnis vorliegen, der Dienstpflichtige muss seine Dienste angeboten und der Dienstberechtigte sie nicht angenommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1988 – IX ZR 175/87 –, Rdnr. 5, zitiert nach juris; Münchener Kommentar/Henssler, BGB § 615 Rdnr. 12 ff.).
88Der Dienstverpflichtete trägt die Darlegungs- und Beweislast für die den Annahmeverzug begründenden Tatsachen, d. h. für das Bestehen eines Dienstverhältnisses, sein Angebot und die Nichtannahme durch den Dienstberechtigten (Münchener Kommentar/Henssler, BGB, § 615 Rn. 123).
89Das Dienstverhältnis ergibt sich aus dem am 25. März 2014 geschlossenen Dienstvertrag.
90Dabei kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob ein Angebot wegen der Weigerung der Beklagten, den Kläger zu beschäftigen, entbehrlich ist. Jedenfalls ist ein urkundlich belegtes Angebot – wie noch näher auszuführen sein wird – jedoch zumindest in der Feststellungsklage des Klägers vom 16. September 2014 zu sehen, mit der er sich gegen die Kündigung der Beklagten vom 28. August 2014 wendet.
91Dass die Beklagte die Dienste des Klägers nicht angenommen hat, ist als solches unstreitig und braucht daher nicht urkundlich belegt zu werden. Im Übrigen ergibt es sich auch aus dem Schreiben vom 28. August 2014. In diesem Schreiben teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Erfüllung seiner Diensttätigkeit nicht in Betracht komme.
92b)
93Die Klage enthält auch nach § 593 Abs. 1 ZPO die Erklärung, dass im Urkundenprozess geklagt werden soll.
94II.
95Die Klage ist begründet.
96Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 22.520,83 EUR brutto jeweils für die Monate Oktober und November 2014 aus § 6 Abs. 2 bis 4 des Dienstvertrages i. V. m. §§ 611, 615 BGB.
971.
98Zwischen den Parteien ist unter dem 25. März 2014 ein entsprechender Dienstvertrag geschlossen worden.
99a)
100Die Beklagte hat im Urkundenprozess nicht bewiesen, dass der Dienstvertrag wegen Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB ex tunc nichtig ist.
101Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mit diesen Einwendungen aufgrund des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 13. März 2015 (Az. 17 O 100/14), mit dem u.a. festgestellt worden ist, dass der Dienstvertrag nicht durch Anfechtung nichtig sei, ausgeschlossen ist.
102Jedenfalls ist die Beklagte mit dieser Einwendung nach § 598 ZPO im Urkundenprozess ausgeschlossen, da sie einen Anfechtungsgrund nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln beweisen kann.
103aa)
104Die Beklagte kann die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB nicht mit den im Urkundenprozess nach § 595 Abs. 2 ZPO zulässigen Beweismitteln beweisen.
105Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anfechtung nach § 124 BGB überhaupt rechtzeitig erfolgt ist, da der Vertrag wegen arglistiger Täuschung erst mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 angefochten worden ist. Die Anfechtungserklärung vom 28. August 2014 nahm auf eine arglistige Täuschung keinen Bezug.
106Jedenfalls sind die subjektiven Voraussetzungen – nämlich die Arglist des Klägers –nach §§ 592, 595 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt worden. Streitige Tatsachen können danach nur durch Urkunden oder Parteivernehmung bewiesen werden.
107Ein Antrag auf Parteivernehmung ist nicht gestellt worden, und es gab auch für eine Parteivernehmung von Amts wegen keine Veranlassung.
108Die Beklagte hat keine Urkunde vorgelegt, aus der sich subjektiv betrachtet ein arglistiges Handeln des Klägers ergibt.
109bb)
110Die Beklagte kann die Voraussetzungen der §§ 142, 119 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht mit Mitteln des Urkundenprozesses beweisen.
111Die Voraussetzungen dieses Anfechtungsgrundes lassen sich insbesondere durch Urkunden nicht belegen.
112Ein Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Beklagte über eine Eigenschaft des Klägers, die im Verkehr als wesentlich angesehen wird, geirrt hat. Eigenschaften einer Person sind unter anderem auch tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse, soweit sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit von Bedeutung sind. Diese Beziehungen müssen in der Person selbst ihren Grund haben, von ihr ausgehen oder sie unmittelbar kennzeichnen (vgl. BGHZ 70, 47; Palandt/Ellenberger, BGB, § 119 Rdnr. 24). Insbesondere kann dabei die Sachkunde bedeutsam sein (Palandt/Ellenberger, BGB, § 119 Rdnr. 26). Um die Verkehrswesentlichkeit beurteilen zu können, ist von dem konkreten Rechtsgeschäft auszugehen.
113Ob und inwieweit die fehlende Qualifikation im Sinne von § 25 c KWG eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt, auch wenn sie nicht formal festgestellt wird, sondern nur das Ergebnis einer Bewertung ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die fehlerhafte Mitteilung über die Berufserfahrung bezüglich der Tätigkeit unmittelbar unterhalb der Vorstandsebene nicht durch Urkunden belegt worden ist. Dies ergibt sich auch nicht aus den E-Mails der BaFin von Frau A. Durch die Verschriftlichung einer möglichen Zeugenaussage wird keine Urkunde im Sinne der Beweismittel der Zivilprozessordnung erstellt.
114Darüber hinaus ist auch ein kausaler Irrtum der Beklagten nicht durch Urkunden belegt.
115b)
116Die Beklagte hat im Urkundenprozess weiter nicht bewiesen, dass der Dienstvertrag durch Kündigung ex nunc nach § 626 BGB beendet worden ist.
117Dabei kann auch an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mit diesen Einwendungen bereits aufgrund des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 13. März 2015 (Az. 17 O 100/14), mit dem u.a. festgestellt worden ist, dass der Dienstvertrag nicht durch Kündigung beendet worden ist, ausgeschlossen ist.
118Die Beklagte hat die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB nicht mit den im Urkundenprozess statthaften Beweismitteln bewiesen.
119Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn aus objektiver Sicht die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis an sich so schwer sind, dass dem Dienstherrn jede weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist und eine ordentliche Kündigung nicht abgewartet werden kann und darüber hinaus bei Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall und der gebotenen Interessenabwägung die konkrete Kündigung als letzte Maßnahme (ultima ratio) gerechtfertigt ist.
120Danach kann zwar ein wichtiger Grund im Einzelfall vorliegen, wenn dem Dienstverpflichteten die erforderliche Qualifikation für die Ausübung des Berufes fehlt und eine anderweitige Beschäftigung bzw. eine Qualifikation nicht in zumutbarerweise in Betracht kommt (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, § 626 Rdnr. 56).
121Die Qualifikation des Klägers als Geschäftsleiter kann fehlen, wenn der Kläger die Anforderungen des § 25 c Abs. 1 Satz 2 KWG, nach denen die Geschäftsleiter in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrungen haben müssen, nicht erfüllt. Ein Abberufungsverlangen der BaFin würde zugleich zwar einen wichtigen Grund nach § 626 BGB darstellen (Schwintowski/Köhler, Bankrecht, § 4 Rdnr. 313).
122Ein solches Abberufungsverlangen der BaFin liegt aber nicht vor.
123Die fehlende Eignung des Klägers lässt sich im Urkundenprozess auch nicht durch das Schreiben der BaFin vom 31. Juli 2014 beweisen.
124Die BaFin teilte unter dem 31. Juli 2014 zwar mit, dass sie „zu dem Ergebnis (gekommen sei), dass (der Kläger) nicht die Anforderungen an die fachliche Eignung zum Geschäftsleiter (erfülle) (und sie) einer Tätigkeit (des Klägers) als Vorstandsmitglied (der Beklagten) zum 1. Oktober 2014 (…) deshalb bankenaufsichtlich entgegenzutreten haben (würde) (vgl. Anlage B 19).“
125Hierdurch ist jedoch nur die Rechtsansicht der BaFin urkundlich belegt.
126Es handelt sich bei diesem Schreiben zumindest auch nicht um einen Verwaltungsakt, der zu Lasten des Klägers wirkt, so dass sich diesem Schreiben keine weiteren feststellenden Wirkungen zu Lasten des Klägers entnehmen lassen. Ob ein Verwaltungsakt erlassen worden ist, dürfte sich insoweit nach den allgemeinen Regeln richten (Beck/Samm/Kokemoor, Gesetz über das Kreditwesen, § 6 Rdnr. 42).
127§ 25 c KWG gibt der BaFin im Vorfeld der Bestellung keine unmittelbaren Kompetenzen.
128Bei dem Schreiben vom 31. Juli 2014 ging es nur darum, eine mögliche Abberufung des Klägers vorzubereiten, indem festgestellt wird, dass der Kläger für die Ausführung der Geschäftsleiterstellung nicht geeignet sei. Vorbereitungs- und Teilakte, wenn und soweit sie noch keine abschließende Regelung enthalten, sowie rechtserhebliche Willenserklärungen der Behörde, die keinen anordnenden Charakter haben, enthalten keinen Regelungscharakter und stellen damit keinen Verwaltungsakt dar.
129Dass die Behörde dieses Schreiben selbst nicht als Verwaltungsakt angesehen hat, ergibt sich auch daraus, dass die Behörde entgegen § 58 VwGO auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet hat.
130Darüber hinaus ist das Schreiben nicht an den Kläger gerichtet, so dass es hoheitlich nicht zu Lasten des Klägers wirken kann.
131Unabhängig von der Frage der Verwaltungsaktqualität lässt sich die fehlende Eignung des Klägers nicht durch Urkunden belegen. Zwar vertritt die BaFin in dem Schreiben vom 31. Juli 2014 – wie bereits ausgeführt – die Auffassung, dass der Kläger nicht hinreichend qualifiziert ist. Ob dies jedoch tatsächlich gegeben ist, lässt sich aus dem Schreiben alleine im Urkundenprozess nicht belegen, zumal das Gesetz in § 25 c Abs. 1 Satz 1 KWG nur allgemein von den „unbestimmten“ Tatbestandsmerkmalen der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit spricht. Aus den Schreiben der BaFin ergibt sich nur, dass die BaFin von einer fehlenden Qualifikation ausgeht. Dem Schreiben alleine lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob diese Gründe auch tatsächlich vorliegen.
132Insbesondere ist die weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, nämlich dass nach einer Gesamtabwägung aller Umstände die konkrete Kündigung im Einzelfall gerechtfertigt ist, nicht durch die im Urkundenprozess statthaften Beweismittel bewiesen worden.
133Ein solcher Abwägungsprozess als subjektiver Gesichtspunkt ist einem Beweis durch Urkunden nicht zugänglich. Die Beklagte hat keine dementsprechend geeigneten Urkunden vorgelegt.
134Ebenso wenig ist auch unter Berücksichtigung der E-Mail vom 11. März 2014 durch eine Urkunde selbst belegt, dass der Beklagte gegenüber Frau A von der BaFin zu seinen praktischen Erfahrungen in bestimmten relevanten Bereichen fehlerhaft versichert hat, dass er seit seinem Eintritt in die C direkt unterhalb der Vorstandsebene für das risikorelevante Kreditgeschäft zuständig gewesen sei.
1352.
136Die Beklagte hat sich mit der Annahme der Dienste in Verzug befunden (§ 615 Satz 1 BGB).
137Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
138a)
139Dies setzt ein Angebot des Schuldners voraus.
140aa)
141Nach § 295 Satz 1 BGB genügt ein wörtliches Angebot, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
142Die Beklagte erklärte, die Leistung nicht annehmen zu wollen.
143Mit Schreiben vom 28. August 2014 (Anlage K 2) teilt die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Erfüllung der Diensttätigkeiten nicht in Betracht komme, da die BaFin mit Schreiben vom 31. Juli 2014 der Beklagten für den Fall der Berufung des Klägers als Vorstandsmitglied ein Abberufungsverfahren angedroht habe. Die Beklagte kündigte den Dienstvertrag daher aus wichtigem Grund. Darüber hinaus wurde der Dienstvertrag angefochten. Es wurde auch ein neues Vorstandsmitglied installiert.
144Dies lässt den Rückschluss zu, dass die Beklagte die Leistung des Klägers nicht mehr annehmen werde.
145bb)
146Der Kläger hat seine Leistung auch angeboten.
147Dabei kann dahinstehen, ob ein Angebot nach § 294 BGB bzw. ein wörtliches Angebot nach § 295 BGB entbehrlich ist, wenn die Diensttätigkeit durch eine Kündigung verweigert wird. Ist offenkundig, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung beharrt und den Vertrag zum Beispiel für nichtig hält (vgl. BGH, NJW 2009, 2807), ist ein wörtliches Angebot nicht gesondert erforderlich, da es nur eine bloße Formalie darstellen würde (vgl. BGH, NJW 2001, 287; Palandt/Grüneberg, BGB, § 295 Rdnr. 4).
148Jedenfalls liegt zumindest ein konkludentes Angebot des Klägers vor.
149Das Angebot bedarf keiner Form und kann auch stillschweigend erfolgen. Ein solches Angebot kann auch in der Klage auf Unwirksamkeit der Kündigung gesehen werden (vgl. BAG, NZA 2013, 10; Palandt/Grüneberg, BGB, § 295 Rdnr. 2).
150Der Kläger wandte sich gegen die Kündigung der Beklagten vom 28. August 2014 mit der Feststellungsklage vom 16. September 2014. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger mit der Kündigung nicht einverstanden ist. Dies lässt den Rückschluss zu, dass der Kläger seine Diensttätigkeit jedenfalls im Zusammenhang mit der Kündigungsmaßnahme anbieten möchte. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass der Kläger frühzeitig sein Dienstverhältnis zu seinem früheren Arbeitgeber, der C, gekündigt hat und nach Ostwestfalen gezogen ist. Die geltend gemachten Zeiträume – Oktober und November 2014 – liegen nach Erhebung der Feststellungsklage aus September 2014.
151b)
152Die Beklagte hat mit im Urkundenprozess statthaften Beweismitteln auch nicht bewiesen, dass ein Annahmeverzug ausgeschlossen ist, weil der Kläger zu dem Zeitpunkt, als er das Angebot abgegeben hat oder hätte abgegeben müssen, zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außer Stande ist, die Leistung zu bewirken (§ 297 BGB).
153Die Beweislast für das Leistungsunvermögen und die fehlende Leistungsbereitschaft des Schuldners trifft den Gläubiger (Münchener Kommentar/Ernst, BGB, § 297 Rdnr. 4).
154Ein solches vorübergehendes Leistungsunvermögen liegt vor, wenn der Schuldner infolge zeitweiligen Unvermögens die Leistung ohnedies nicht hätte erbringen können, oder wenn er zur Leistung nicht bereit ist (Münchener Kommentar/Ernst, BGB, § 297 Rdnr. 4).
155Bezüglich eines vorübergehenden Leistungshindernisses können rechtliche und tatsächliche Hindernisse in Betracht kommen. Ein rechtliches Hindernis kann sich aus einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot oder aus dem Fehlen einer erforderlichen Arbeitserlaubnis ergeben. Klassisches Beispiel ist die fehlende Approbation des Arztes, oder auch ein fehlendes Gesundheitszeugnis, die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 BRAO) oder der Entzug der „missio canonica“ (Befugnis zur Wahrnehmung kirchlicher Lehraufgaben). Diese Hindernisse können einer Leistungsbewirkung entgegenstehen. Ebenso wenig ist ein Aushilfsfahrer ohne Fahrerlaubnis sowie ein Flugteilnehmer ohne Flugtauglichkeitszeugnis leistungsfähig (vgl. insgesamt: Münchener Kommentar/Henssler, BGB, § 615 Rdnr. 30). Grundsätzlich muss eine Rechtsnorm, um das rechtliche Unvermögen zur Berufstätigkeit zu begründen, diese Rechtsfolge aus Gründen der Rechtssicherheit klar und deutlich zum Ausdruck bringen (Münchener Kommentar/Henssler, BGB, § 615 Rdnr. 30).
156Zwar kann sich aus dem Schreiben der BaFin vom 31. Juli 2014 ergeben, dass dem Kläger die erforderliche Eignung fehlt, um die Tätigkeit ausüben zu können, die dem geschlossenen Dienstvertrag zu Grunde liegt. Zutreffend hat das Landgericht jedoch festgestellt, dass die Feststellungen für ein Leistungsunvermögen im Urkundenprozess zumindest urkundlich nicht getroffen werden können. Aus dem Schreiben lässt sich nämlich nur die diesbezügliche Rechtsauffassung der BaFin urkundlich belegen, aber nicht – wie bereits ausgeführt worden ist –, dass die beschriebenen Gründe tatsächlich vorgelegen haben. Dieses konnte die Beklagte nicht durch entsprechende Urkunden beweisen.
157III.
158Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.
159C.
160Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
161Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage anerkannter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Referenzen - Gesetze
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 598 Zurückweisung von Einwendungen
Zivilprozessordnung - ZPO | § 595 Keine Widerklage; Beweismittel
Zivilprozessordnung - ZPO | § 593 Klageinhalt; Urkunden
Zivilprozessordnung - ZPO | § 592 Zulässigkeit
Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision
Zivilprozessordnung - ZPO | § 295 Verfahrensrügen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 297 Unvermögen des Schuldners
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 295 Wörtliches Angebot
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 294 Tatsächliches Angebot
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 293 Annahmeverzug
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben
Zivilprozessordnung - ZPO | § 170 Zustellung an Vertreter
Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 142 Wirkung der Anfechtung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 124 Anfechtungsfrist
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.
(2) Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Widerklagen sind nicht statthaft.
(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
(1) Widerklagen sind nicht statthaft.
(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
- 1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; - 2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet; - 4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat; - 5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet; - 6.
(weggefallen) - 7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde; - 9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
- 1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet; - 2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt; - 3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt; - 4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.
(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.