Zivilprozessordnung - ZPO | § 595 Keine Widerklage; Beweismittel
(1) Widerklagen sind nicht statthaft.
(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.
Referenzen - Gesetze
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ZPO | § 592 Zulässigkeit
Referenzen - Urteile
22 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2017 - III ZR 545/16
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2012 - V ZR 179/11
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2011 - XII ZR 110/09
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2014 - VIII ZR 41/14
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.