Zivilprozessordnung - ZPO | § 593 Klageinhalt; Urkunden

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.

(2) Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.

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published on 17.02.2021 17:14

Dem Streit zwischen Kläger und Beklagten liegt hauptsächlich ein nicht bezahlter Provisionsanspruch aus einem sogenannten Paidmailing-Vertrag zugrunde. Die Beklagte weigert sich diese zu bezahlen mit der Begründung die Klägerin ha
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Dem Streit zwischen Kläger und Beklagten liegt hauptsächlich ein nicht bezahlter Provisionsanspruch aus einem sogenannten Paidmailing-Vertrag zugrunde. Die Beklagte weigert sich diese zu bezahlen mit der Begründung die Klägerin habe sie nicht hinreichend über die Nachteile von Paidmailing informiert. Aus diesem Grund fordert sie  nicht nur die Klageabweisung, sondern begehrt darüber hinaus auch Schadensersatz.

Das Gericht ist der Ansicht, ein entsprechender Schadenersatzanspruch scheitert schon an der hierfür notwendigen Pflichtverletzung seitens der Klägerin. Diese habe die Beklagte ausführlich per E-mail informiert.

Die Richter verurteilen die Beklagte zur Zahlung der Provision und betonen, die Beklagte müsse über die Frage des Paidmailing betriebswirtschaftlich entscheiden. Sollte sie zum Entschluss kommen dieses komme für ihr Unternehmen nicht in Frage, so hat sie das Recht zu kündigen nicht jedoch die der Klägerin die Provision vorzuenthalten.

Weiterhin habe die Klägerin nicht gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen. Das Gericht hält die Tatsache, dass ein im Affiliate-Marketing tätiges Großunternehmen mit eigener Rechtabteilung nicht über die Funktionsweise von Paidmailing informiert ist, für nicht glaubwürdig.

Rechtsanwälte - Streifler&Kollegen

published on 03.04.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 113/02 Verkündet am: 3. April 2003 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 145, 596 Zur Ermessensausübung bei der Pr
published on 06.06.2016 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. September 2015 verkündete Urkunden-Vorbehalts-Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil s
published on 06.06.2016 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Dezember 2014 verkündete Urkunden-Vorbehalts-Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil si
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