Zivilprozessordnung - ZPO | § 593 Klageinhalt; Urkunden

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.

(2) Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.

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published on 17/02/2021 17:14

Dem Streit zwischen Kläger und Beklagten liegt hauptsächlich ein nicht bezahlter Provisionsanspruch aus einem sogenannten Paidmailing-Vertrag zugrunde. Die Beklagte weigert sich diese zu bezahlen mit der Begründung die Klägerin ha
published on 03/04/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 113/02 Verkündet am: 3. April 2003 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 145, 596 Zur Ermessensausübung bei der Pr
published on 06/06/2016 00:00

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published on 06/06/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Dezember 2014 verkündete Urkunden-Vorbehalts-Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil si
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