Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Aug. 2013 - 3 UF 43/13

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2013:0816.3UF43.13.00
bei uns veröffentlicht am16.08.2013

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – xxx vom 11.01.2013 (Az.: xxx) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.000,00 € festgesetzt (Scheidung: 7.000,00 €, Versorgungsausgleich: 1.000,00 €, nachehelicher Unterhalt: 24.000,00 €).


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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Aug. 2013 - 3 UF 43/13 zitiert 30 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt


(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Besc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 64 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit


(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit


Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes gro

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen


(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1605 Auskunftspflicht


(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die H

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen


Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt1.der Scheidung,2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,3.der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder U

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1565 Scheitern der Ehe


(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1567 Getrenntleben


(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr,

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 43 Ehesachen


(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen


(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung


Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1580 Auskunftspflicht


Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erf

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 44 Verbund


(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren. (2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, e

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 125 Verfahrensfähigkeit


(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte verfahrensfähig. (2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für den Antrag auf

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2001 - XII ZR 247/00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 247/00 Verkündet am: 7. November 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 21. Apr. 2011 - 6 UF 13/11

bei uns veröffentlicht am 21.04.2011

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 19. November 2010 – 9 F 197/10 S – wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe

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Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind.

(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.

(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.

(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.

(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit

1.
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
2.
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte verfahrensfähig.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 19. November 2010 – 9 F 197/10 S – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der am ... November 1929 geborene Antragsteller (Ehemann) und die am ... März 1942 geborene Antragsgegnerin (Ehefrau) haben am 27. August 1991 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Beide Eheleute beziehen Vollrente wegen Alters; der Ehemann seit dem 1. Dezember 1994 und die Ehefrau seit 1. April 2007. Während ihres Zusammenlebens haben die Eheleute das Hausanwesen in der W.B. bewohnt, das zunächst jeweils im hälftigen Miteigentum des Ehemannes und dessen Sohn, Herrn C.B., stand (von Letzterem infolge Erbschaft nach seiner Mutter erlangt). Am 4. April 2009 wurde die Antragsgegnerin vom Antragsteller aufgefordert, die eheliche Wohnung zu verlassen. Seither leben die Beteiligten getrennt. Seit März 2010 lebt der Antragsteller im Alten- und Pflegeheim Haus am Sch. unter der im Rubrum angegebenen Adresse. Seit der Trennung haben keine persönlichen Kontakte mehr zwischen den Eheleuten stattgefunden.

Durch notariell beurkundetes Testament vom 17. März 2009 hat der Antragsteller seinen Sohn unter Widerruf aller von ihm bis dahin getroffenen Verfügungen von Todes wegen als alleinigen Erben berufen. Durch notariellen Erbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag gleichen Datums hat der Antragsteller seinem Sohn sein hälftiges Miteigentum am vormals ehelichen Hausanwesen übertragen. Ihm wurde ein näher bestimmtes lebenslängliches und unentgeltliches Allein- und Mitbenutzungsrecht eingeräumt. Weiterhin verpflichtete sich der Sohn seinerseits, den Antragsteller in dem übertragenen Hausanwesen lebenslänglich und unentgeltlich in alten und in kranken Tagen zu pflegen.

Mit Antrag vom 19. April 2010 hat der Ehemann auf Scheidung der Ehe angetragen.

Die Ehefrau, der der Scheidungsantrag des Ehemannes am 20. Juli 2010 zugestellt wurde, hat mit Schriftsatz vom 17. August 2010 beantragt, den Ehescheidungsantrag des Antragstellers abzuweisen.

Die Ehefrau hat behauptet, zur Trennung sei es ausschließlich auf Betreiben des Sohnes des Ehemannes gekommen. Offensichtlich sehe der Sohn in dem Umstand, dass sein Vater verheiratet sei, eine Gefahr für seine Interessen, die einzig und allein darin bestünden, in den Genuss des Vermögens des Antragstellers zu gelangen. Der Antragsteller lebe in ständiger Angst vor seinem Sohn. Da es Differenzen zwischen ihr und dem Sohn des Antragstellers gegeben habe, habe der Antragsteller wohl keine andere Möglichkeit gesehen, um den Wünschen und Forderungen seines Sohnes gerecht zu werden, als diesen Schritt zu gehen. So habe der Sohn auch den Antragsteller dazu gebracht, ihn zum alleinigen Erben einzusetzen sowie ihm das Miteigentum am Grundstück zu übertragen. Bis Frühjahr 2009 habe sie den Antragsteller aufopferungsvoll gepflegt. Zwischenzeitlich sei er in einem Altersheim untergebracht, wobei sie davon ausgehe, dass diese Fremdunterbringung deshalb notwendig geworden sei, weil der Sohn, der an sich nach den genannten Verträgen zur Pflege des Antragstellers verpflichtet sei, diesen nicht ausreichend gepflegt habe. Der Antragsteller habe nur noch Nutzungsrechte an Teilen des vormals ehelichen Hausanwesens. Darüber hinaus gehe sie davon aus, dass der Antragsteller nicht geschäfts- und prozessfähig sei. Schon während des Zusammenlebens habe sie öfter geistige Ausfälle beim Antragsteller feststellen müssen.

Der Antragsgegner hat bei seiner Anhörung durch das Familiengericht seinen Scheidungswillen bekräftigt.

Das Familiengericht hat in der Folgesache Versorgungsausgleich Auskünfte eingeholt. Danach haben beide Eheleute während der Ehezeit (1. August 1991 bis 30. Juni 2010, § 3 Abs. 1 VersAusglG) Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Saarland (Ehefrau; Ausgleichswert: 0,8014 Entgeltpunkte) und der Ehemann bei der DRV Bund (Ausgleichswert: 2,7566 Entgeltpunkte) erworben. Weiterhin hat der Ehemann Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft erlangt, wobei die Pensionskasse den Ausgleichswert (= Kapitalwert) mit 2.457,54 EUR angegeben und die Auffassung vertreten hat, mangels Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sei ein Ausgleich nicht durchzuführen.

Das Familiengericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 10. November 2010 verwiesen.

Durch Beschluss vom 19. November 2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden (Ziffer 1.) und unter Ziffern 2. bis 4. den Versorgungsausgleich bezüglich aller drei von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Anrechte durchgeführt.

Gegen den ihr am 27. Dezember 2010 zugestellten Beschluss des Familiengerichts richtet sich die am 11. Januar 2011 beim Familiengericht in Homburg eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung des Scheidungsantrags des Antragstellers weiterverfolgt.

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach Grund für die durch den Antragsteller vollzogene Trennung die Einflussnahme durch seinen Sohn gewesen sei. Sie sei nach wie vor der Überzeugung, dass der im Ehescheidungsantrag behauptete Wunsch des Antragstellers nicht dessen eigener Wunsch, sondern vielmehr der Wunsch des Sohnes des Antragstellers sei. Ihrer Meinung nach sei eine Zerrüttung der Ehe nicht gegeben. In einem Telefonat mit einer Zeugin, der Frau I.B., kurz nach Ostern 2009 habe der Antragsteller dieser mitgeteilt, dass es nie zur Trennung gekommen wäre, wenn sie sich mit seinem Sohn vertragen hätte. Weiterhin habe er dieser mitgeteilt, dass sie und seine Pflege ihm fehlen würden. Hieraus werde ersichtlich, dass auch der Antragsteller die Ehe nicht als gescheitert ansehe. Das Familiengericht habe es unterlassen, die angebotene Zeugin zu vernehmen, was allerdings zwingend erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus gehe sie davon aus, dass der Antragsteller nicht geschäfts- und prozessfähig sei. Ihrer Kenntnis nach leide er sowohl unter körperlichen als auch geistigen Beeinträchtigungen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller der Inhalt und die Tragweite eines Ehescheidungsverfahrens nicht bewusst sei. Auf ihren diesbezüglichen Sachvortrag sei das Familiengericht nicht eingegangen, obwohl sich allein schon aus dem Auftreten des Beschwerdegegners im Termin zur mündlichen Verhandlung konkrete Anhaltspunkte ergeben hätten, dass von einer Geschäfts- und Prozessfähigkeit nicht ausgegangen werden könne. Zudem begründe allein der Umstand, dass die Beteiligten länger als ein Jahr getrennt lebten, noch keine tatsächliche Vermutung für das Scheitern der Ehe im Sinne des § 1566 Abs. 1 BGB, nachdem sie dem Scheidungsantrag nicht zugestimmt habe.

Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Beschwerde.

Beanstandungsfrei habe das Familiengericht festgestellt, dass die Ehe der Parteien gescheitert sei. Er habe sich zur Scheidung entschlossen, weil ihm die Fortsetzung der Ehe mit der Antragsgegnerin unerträglich erschien und erscheine. Hierzu habe ihn auch nicht sein Sohn, zu dem er ein gutes und angstfreies Verhältnis habe, gedrängt. Vielmehr sei dies sein eigener Entschluss gewesen. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin ihn aufopferungsvoll gepflegt habe. Vielmehr sei die Ehe dadurch gekennzeichnet gewesen, dass die Antragsgegnerin ihn mit ihrer Herrschsucht unterdrückt habe. Im Verlauf der Ehe habe sie ihn immer mehr von seinem Freundeskreis isoliert, so dass er mit den Jahren immer mehr vereinsamt sei. Schließlich habe sie ihm auch deutlich gemacht, dass sie nicht gedenke, ihn zu pflegen. Die von ihm beigefügten Lichtbilder belegten, wie wenig sich die Antragsgegnerin um die Wohnung und seine Garderobe gekümmert habe. Die Unterbringung im Altenpflegeheim sei aufgrund seiner körperlichen Gebrechen erforderlich geworden. Es sei seine eigene Entscheidung gewesen, in ein Pflegeheim zu ziehen und habe nichts mit einer etwa nicht ordnungsgemäßen Pflege durch seinen Sohn zu tun. Die behaupteten Angaben gegenüber der Zeugin B. habe er nicht getätigt. Die Antragsgegnerin sei unbeschreiblich gefühlskalt und vorwiegend aus pekuniären Interessen an dem Fortbestand der Ehe interessiert. Bezeichnend für ihr berechnendes und skrupelloses Vorgehen sei ihre Behauptung, er sei geschäfts- und prozessunfähig. Hierfür gebe es keine Anhaltspunkte. Auch der erstinstanzliche Richter habe insoweit keine Bedenken gehabt. Im Übrigen ergebe sich auch aus der Bestätigung der Heimleiterin und aus dem ärztlichen Attest des betreuenden Arztes eindeutig, dass keinerlei Beeinträchtigungen in seiner Auffassungsgabe vorliegen. Vielmehr habe er sogar den Vorsitz des Heimbeirates übernommen.

Der Senat hat die beteiligten Eheleute nach § 128 Abs. 1 FamFG persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung, wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. April 2011 verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff, 117 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Vergeblich wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, dass das Familiengericht ihre Ehe mit dem Antragsteller geschieden hat.

Auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der im Termin vom 21. April 2011 durch den Senat erfolgten persönlichen Anhörung der Beteiligten teilt der Senat die Auffassung des Familiengerichts, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB gegeben sind.

Die Beschwerdeangriffe der Antragsgegnerin bleiben ohne Erfolg.

Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass das Scheitern der Ehe der Beteiligten derzeit noch nicht aus § 1566 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB unwiderlegbar zu vermuten ist, weil die Antragsgegnerin – worauf sie zutreffend hinweist – der Scheidung nicht zustimmt (Abs. 1) und die Parteien erst seit April 2009 und damit noch keine drei Jahre getrennt leben (Abs. 2). Denn hierauf hat das Familiengericht den Scheidungsausspruch nicht gestützt.

Vielmehr hat das Familiengericht bei der gegebenen Sachlage zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Ehe der Beteiligten gescheitert ist, so dass es der unwiderlegbaren Vermutung nicht bedarf.

Die Prognose des Familiengerichts, dass die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Beteiligten nicht erwartet werden kann, ist nicht zu beanstanden.

Aufgrund der persönlichen Anhörung der beteiligten Eheleute steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Lebensgemeinschaft der Eheleute seit spätestens April 2009 nicht mehr besteht.

Unstreitig leben die Parteien seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen getrennt, wobei - ebenfalls unstreitig - seither keine Kontakte zwischen den beteiligten Eheleuten mehr stattgefunden haben.

Auch von einem Scheitern der Ehe ist vorliegend auszugehen, wobei für die Prognose des Scheiterns der Ehe ausreicht, dass die endgültige Abwendung von der Ehe auch nur auf Seiten eines Ehegatten feststellbar vorhanden ist.

Dies ist vorliegend zur Überzeugung des Senats auf Seiten des Antragstellers der Fall.

Der Antragsteller hat keinerlei Aussöhnungsbereitschaft erkennen lassen, vielmehr auch bei seiner Anhörung durch den Senat unversöhnlich auf der Scheidung bestanden. Er hat im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, was für ihn die Gründe für die endgültige Trennung von der Antragsgegnerin waren und dass und warum eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft mit der Antragsgegnerin für ihn unter keinen Umständen in Betracht komme. Er hat wiederholt ernsthaft und entschieden bekräftigt, dass er endgültig und unwiderruflich nicht mehr bereit sei, die aufgegebene Lebensgemeinschaft mit der Antragsgegnerin wieder aufzunehmen. Hieran ändere sich auch nichts im Hinblick auf die Behauptung der Antragsgegnerin, dass sie ihn noch liebe und sich die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft wünsche.

Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin kann vorliegend auch nicht von einer Geschäfts- und Prozessunfähigkeit des Antragstellers ausgegangen werden. Unabhängig davon, dass der Senat bei der persönlichen Anhörung des Antragstellers keinerlei Anzeichen für eine geistige Beeinträchtigung des Antragstellers festzustellen vermochte, werden diese insoweit – ersichtlich ins Blaue hinein - aufgestellten Behauptungen der Antragsgegnerin auch widerlegt durch die Bestätigung der Heimleiterin des Hauses am Sch. vom 23. März 2011 und das ärztliche Attest des den Antragsteller betreuenden Arztes vom 21. März 2011, wonach bei dem Antragsteller keine Demenz oder eine andere geistige Erkrankung besteht. Vielmehr ist er danach bewusstseinsklar, zur Person, Situation und örtlich gut orientiert, sein Denken strukturiert und klar sowie die Stimmung gut und der Antrieb agil.

Allein der Wunsch der Antragsgegnerin, an der Ehe festzuhalten, steht der Annahme des Scheiterns der Ehe nicht entgegen. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass sie auch keinerlei Bemühungen ihrerseits vorgetragen hat, um die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft herbeizuführen, wobei die von ihr hierfür bei ihrer Anhörung durch den Senat gegebene Begründung für den Senat nicht ansatzweise nachvollziehbar war.

Nach alledem geht aber auch der Senat mit dem Familiengericht von einem endgültigen Scheitern der Ehe der Beteiligten aus.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind.

(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.

(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.

(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind.

(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.

(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.

(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind.

(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.

(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.

(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 247/00 Verkündet am:
7. November 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Zur Frage des Scheiterns der Ehe bei Geisteskrankheit eines Ehegatten.
BGH, Urteil vom 7. November 2001 - XII ZR 247/00 - Kammergericht
AG Pankow/Weißensee
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. November 2001 durch die Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof. Dr. Wagenitz
, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 15. Mai 2000 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die 1914 geborene Antragstellerin und der 1970 geborene Antragsgegner haben am 3. November 1995 miteinander die Ehe geschlossen. Eine häusliche Gemeinschaft hat zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt bestanden. Der Antragsgegner bewohnt jedoch seit dem 1. Februar 1999, wie von ihm schon seit längerem erstrebt, im selben Haus wie die Antragstellerin eine (Nachbar-)Wohnung und kümmert sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts intensiv um das Wohlergehen der Antragstellerin. In einem "Eilgutachten" vom 1. Februar 1996 gelangte der Sozialpsychiatrische Dienst des Bezirksamts Charlottenburg von Berlin zu dem Ergebnis , daß die Antragstellerin an "Demenz bei Alzheimer Erkrankung mit
spätem Beginn" leide und krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sei, wesentliche Bereiche ihres direkten Umfeldes - insbesondere ihre finanziellen Angelegenheiten - alleinverantwortlich zu regeln. Das Amtsgericht bestellte daraufhin mit Beschluß vom 25. Juni 1996 für die Antragstellerin einen Betreuer mit den Aufgabenbereichen "Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung vor Behörden und Gerichten auch in Angelegenheiten betreffend die Ehe der Betreuten und etwaige Strafverfahren mit Beteiligung der Betreuten als Geschädigter"; für finanzielle Angelegenheiten wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. 1999 kam ein vom Vormundschaftsgericht eingeholtes nervenärztliches Gutachten zu dem Ergebnis, daß die Antragstellerin aufgrund seniler Demenz nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten in sämtlichen persönlichen Angelegenheiten selbst zu erledigen; sie sei insoweit geschäftsunfähig. Das Amtsgericht verlängerte daraufhin mit Beschluß vom 26. Juli 1999 die Bestellung des Betreuers; zugleich erweiterte es den Wirkungskreis des Betreuers um die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Betreuer hat für die Antragstellerin die Scheidung ihrer Ehe beantragt. Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschuß vom 1. April 1999 die Genehmigung zum Antrag auf Scheidung der Ehe erteilt. Der Antragsgegner hat dem Scheidungsbegehren widersprochen. Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag zurückgewiesen. Die vom Betreuer der Antragstellerin hiergegen eingelegte Berufung hat das Kammergericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die zugelassene Revision, mit welcher der Betreuer der Antragstellerin weiterhin die Scheidung verfolgt.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Kammergerichts besitzt die Antragstellerin nicht mehr das Bewuûtsein, in einer Ehe zu leben. Das Kammergericht hält die Ehe der Antragstellerin gleichwohl nicht für gescheitert i.S. des § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dauerhafte geistige Gebrechen wie - hier - senile Demenz seien hirnorganische Leiden, die schicksalhaft einträten. Weder nach der Wortinterpretation noch nach dem Verständnis des anderen Ehepartners sei ihr Eintritt zwangsläufig dem Scheitern der Ehe gleichzusetzen. Der andere Ehepartner , der - wie hier der Antragsgegner - an der Ehe festhalte und seinen Ehepartner entsprechend seinen Möglichkeiten versorge, tue dies aus ehelicher Verbundenheit und in Verantwortung für seinen Ehepartner. Von einem Scheitern der Ehe allein wegen der Geisteskrankheit des Ehegatten könne in einem derartigen Fall nicht gesprochen werden. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Nach § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe setzt nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB zum einen voraus, daû die Lebensgemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist, zum andern, daû ihre Wiederherstellung nicht erwartet werden kann. Unter der Lebensgemeinschaft der Ehegatten ist das Ganze des ehelichen Verhältnisses, primär aber die wechselseitige innere Bindung der Ehegatten zu verstehen (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. Januar 1989 - IVb ZR 34/88 - FamRZ 1989, 479, 481; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl., II Rdn. 18). Die häusliche Gemeinschaft umschreibt dagegen die äuûere Realisierung dieser Lebensgemeinschaft in einer beiden Ehegatten gemein-
samen Wohnstätte. Im Verhältnis zueinander ist die Lebensgemeinschaft der Ehegatten der umfassendere Begriff (Senatsurteil vom 14. Juni 1978 - IV ZR 164/77 - FamRZ 1978, 671); die häusliche Gemeinschaft bezeichnet nur einen äuûeren, freilich nicht notwendigen Teilaspekt dieser Gemeinschaft (Schwab aaO). Das zwar umfassende, vorrangig jedoch subjektive, weil auf die eheliche Gesinnung der Ehegatten abstellende Verständnis der ehelichen Lebensgemeinschaft hatte unter dem früheren, auf die Zerrüttung der Ehe abhebenden Recht (§ 48 EheG) zu der Annahme geführt, daû ein geistig behinderter Ehegatte jedenfalls dann keine Scheidungsklage erheben könne, wenn ihm aufgrund seiner Behinderung jedes Bewuûtsein für die Zerrüttung seiner Ehe abhanden gekommen sei (Senatsurteile BGHZ 39, 191, 197 und vom 10. Januar 1969 - IV ZR 656/68 - FamRZ 1969, 271, 272; vgl. auch RGZ 163, 338, 343). Diese Auffassung hat der Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 1989 (aaO) - unter Hinweis auf das neue, allein das Scheitern der Ehe für maûgebend erklärende Recht und im Anschluû an kritische Stimmen in der Literatur (Rolland, 1. EheRG 2. Aufl., § 1565 Rdn. 19; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl., § 27 I 8 S. 297) - nicht aufrechterhalten; Teile des Schrifttums sind ihm darin gefolgt (Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts 4. Aufl., § 27 I 8 S. 314; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht 3. Aufl., § 1565 Rdn. 13; MünchKomm/Wolf, BGB 4. Aufl., § 1565 Rdn. 30. A.A. Schwab, aaO II Rdn. 24; einschränkend auch RGRK/Graûhoff, BGB 12. Aufl., § 1565 Rdn. 21). Danach kann einem geistig behinderten Ehegatten die Berufung auf das Scheitern seiner Ehe nicht allein deshalb versagt werden, weil er infolge seiner Behinderung jedes Verständnis für die Ehe und damit auch für deren Scheitern verloren hat. Würde ein solcher Ehegatte wegen seines Geisteszustands an einer gescheiterten Ehe festgehalten, obwohl deren Scheidung - nach der im
Genehmigungsverfahren (§ 607 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) gewonnenen Überzeugung auch des Vormundschaftsgerichts - in seinem wohlverstandenen Interesse liegt, so würde das besondere Schutzbedürfnis dieses Ehegatten unterlaufen. Daraus ist zum Teil hergeleitet worden, die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem geistig behinderten Ehegatten, der infolge seiner Behinderung jedes Verständnis für die Ehe verloren habe, sei allein aufgrund dieser geistigen Behinderung aufgehoben und die Ehe dieses Ehegatten deshalb ohne weiteres scheidbar (so wohl MünchKomm/Wolf aaO; Staudinger/Rauscher 13. Bearb., § 1565 Rdn. 30). Diese Schluûfolgerung ist indes keineswegs zwingend und findet auch im Senatsurteil vom 25. Januar 1989 (aaO) keine tragfähige Stütze. Aus der grundsätzlichen Möglichkeit eines Ehegatten, die Scheidung einer gescheiterten Ehe auch dann zu erwirken, wenn er aufgrund einer geistigen Behinderung jedes Verständnis für die Ehe und deren Scheitern verloren hat, kann nämlich nicht umgekehrt gefolgert werden, daû die Ehe des geistig behinderten Ehegatten - gleichsam "automatisch" - schon allein deshalb gescheitert ist, weil er behinderungsbedingt jedes Verständnis für die Ehe verloren hat und deshalb zu einem eigenen ehelichen Empfinden nicht in der Lage ist. Die Gemeinschaft der Ehegatten wird zwar vorrangig durch die wechselseitige eheliche Gesinnung geprägt. Sie hat aber auch einen objektiven Pflichtencharakter , der sie als rechtlich verfaûte Gemeinschaft auszeichnet und von anderen Formen des Zusammenlebens unterscheidet. Der Gesetzgeber hat mit dem Eheschlieûungsrechtsgesetz (vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 833) diese objektive Seite der Ehe besonders betont und mit dem neu eingefügten § 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB die eheliche Lebensgemeinschaft als eine Verantwortungsgemeinschaft charakterisiert (zu den Konsequenzen vgl. etwa Wagenitz , FS für Rolland 1999, 379, 381 ff.). Diese Kennzeichnung ist auch für die
Frage von Bedeutung, ob die Lebensgemeinschaft mit einem geistig behinderten Ehegatten noch besteht oder ob sie aufgehoben und nach Maûgabe des § 1565 Abs. 1 BGB scheidbar ist. Die Pflicht eines Ehegatten, für den anderen Verantwortung zu tragen, wird namentlich dann bedeutsam, wenn der andere Ehegatte diese Verantwortung für sich selbst - etwa aufgrund des Eintritts einer geistigen Behinderung - nicht mehr tragen kann. Nimmt hier der eine Ehegatte seine Verpflichtung aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB wahr, indem er sich dem behinderten Ehegatten weiterhin in ehelicher Verbundenheit und Fürsorge zuwendet, so ist die Lebensgemeinschaft der Ehegatten keineswegs deshalb aufgehoben, weil der andere Ehegatte aufgrund seiner geistigen Behinderung zu einem ehelichen Empfinden nicht mehr in der Lage ist. Die Gemeinschaft der Ehegatten kann in einem solchen Falle zwar nicht mehr in wechselseitiger innerer Bindung erlebt werden; sie ist aber nicht beseitigt, sondern verwirklicht sich objektiv als gelebte Verantwortungsgemeinschaft, die - als fortbestehende eheliche Lebensgemeinschaft - einer Scheidung nicht zugänglich ist. 2. Die Revision rügt, das Kammergericht habe wesentlichen Tatsachenvortrag der Antragstellerin unberücksichtigt gelassen. Wie schriftsätzlich vorgetragen , seien die Parteien die Ehe miteinander nur eingegangen, um den Antragsgegner wirtschaftlich zu sichern. Die ursprüngliche Absicht der Antragstellerin , den Antragsgegner zu adoptieren, habe sich zerschlagen, weil dieser bereits adoptiert sei; den Plan einer Vermögensübertragung durch Verfügung von Todes wegen hätten die Parteien wegen der steuerlichen Folgen verworfen. Der Antragsgegner habe nach der Eheschlieûung unberechtigt Gelder der Antragstellerin sowie ein für sie gekauftes Auto an sich gebracht. Die Antragstellerin habe in dem 56 Jahre jüngeren Antragsgegner, der homosexuell veranlagt sei, stets nur ihr Kind, nicht aber den Ehepartner gesehen.
Diese Rügen greifen nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob diese Tatsachen , lägen sie vor, die Annahme rechtfertigen würden, daû die Parteien keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollten und deshalb, wie die Revision meint, eine sogenannte "Schein-" oder "Zweckehe" geschlossen haben. Auch eine solche Annahme könnte nämlich - für sich genommen - dem Scheidungsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen:
a) Ohne Belang ist dabei zunächst, ob der vorgetragene Sachverhalt die Voraussetzungen des in § 1314 Nr. 5 BGB geregelten Eheaufhebungsgrundes erfüllt. Die Antragstellerin begehrt nicht die Aufhebung ihrer Ehe, sondern deren Scheidung. Auûerdem gilt, wie die Revision nicht verkennt, der - erst durch das Eheschlieûungsrechtsgesetz geschaffene - Aufhebungsgrund des § 1314 Abs. 1 Nr. 5 nur für Ehen, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Juli 1998 geschlossen worden sind (Art. 226 Abs. 1 EGBGB). Das ist hier nicht der Fall.
b) Die Revision beruft sich für die Relevanz ihres Vortrags auf eine in der Literatur vertretene Ansicht, nach der eine "Schein-" oder "Zweckehe" von vornherein gescheitert und deshalb ohne weiteres scheidbar sein soll, da den Eheaufhebungsgründen keine Ausschlieûlichkeit zukomme (Johannsen/Henrich /Jaeger aaO Rdn. 17). Diese Ansicht verwischt indes den systematischen Unterschied zwischen dem auf die Sanktionierung von Eingehungsmängeln gerichteten Eheaufhebungsrecht und dem Scheidungstatbestand des § 1565 Abs. 1 BGB. Zwar ist richtig, daû eine Ehe auch dann nach § 1565 Abs. 1 BGB geschieden werden kann, wenn eine Lebensgemeinschaft der Ehegatten von vornherein nicht besteht - mag auch der Wortlaut des § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB von dem Regelfall ausgehen, daû die Ehegatten zunächst eine Lebensgemeinschaft begründen und diese später aufheben (herrschende Meinung,
vgl. etwa Gernhuber/Coester-Waltjen aaO, § 27 I 9 S. 315; Rolland, Familienrecht Kommentar 1993, § 1565 Rdn. 18; Schwab, aaO, II Rdn. 38 f.). Dies kann allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, daû auch im ersten Fall die Ehe nicht deshalb geschieden wird, weil eine Lebensgemeinschaft von Anfang an nicht beabsichtigt war, sondern weil eine solche Lebensgemeinschaft der Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung nicht besteht. Für das Nichtbestehen der Lebensgemeinschaft der Ehegatten im Scheidungszeitpunkt mag es zwar von indizieller Bedeutung sein, daû die Ehegatten mit ihrer Eheschlieûung lediglich ehefremde Zwecke verfolgt haben, eine Lebensgemeinschaft aber nicht begründen wollten. Eine solche Absicht schlieût jedoch naturgemäû die nachträgliche Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht aus; diese führt, wie der vom Eheschlieûungsrechtsgesetz ebenfalls neu eingefügte § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB zeigt, sogar zur Heilung des Eingehungsmangels. Der Antragsgegner hat, wie schon seit längerem von ihm erstrebt, 1999 in dem auch von der Antragstellerin bewohnten Haus eine Nachbarwohnung bezogen und kümmert sich, wie das Kammergericht festgestellt hat, intensiv um die Antragstellerin, die - nach den Beobachtungen des Kammergerichts in der persönlichen Anhörung der Parteien - die beruhigende Zuwendung des Antragsgegners auch nicht ablehnt. Vor dem Hintergrund dieser revisionsrechtlich nicht angreifbaren Feststellungen begegnet - auch bei Berücksichtigung des vom Kammergericht nicht ausdrücklich gewürdigten Vortrags der Antragstellerin - die tatrichterliche Annahme, daû die Voraussetzungen, die § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Scheidung einer Ehe aufstellt, jedenfalls derzeit nicht erfüllt sind, keinen rechtlichen Bedenken. Der Umstand, daû die Lebensgemeinschaft
unter den Ehegatten nur noch als fürsorgliche Verantwortung des Antragsgegners für die an seniler Demenz leidende Antragstellerin verwirklicht werden kann, steht - wie unter 1. ausgeführt - dieser Annahme rechtlich nicht entgegen.
Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind.

(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.

(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.

(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.

(2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 4 000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.