Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 21. Apr. 2011 - 6 UF 13/11

bei uns veröffentlicht am21.04.2011

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 19. November 2010 – 9 F 197/10 S – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der am ... November 1929 geborene Antragsteller (Ehemann) und die am ... März 1942 geborene Antragsgegnerin (Ehefrau) haben am 27. August 1991 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Beide Eheleute beziehen Vollrente wegen Alters; der Ehemann seit dem 1. Dezember 1994 und die Ehefrau seit 1. April 2007. Während ihres Zusammenlebens haben die Eheleute das Hausanwesen in der W.B. bewohnt, das zunächst jeweils im hälftigen Miteigentum des Ehemannes und dessen Sohn, Herrn C.B., stand (von Letzterem infolge Erbschaft nach seiner Mutter erlangt). Am 4. April 2009 wurde die Antragsgegnerin vom Antragsteller aufgefordert, die eheliche Wohnung zu verlassen. Seither leben die Beteiligten getrennt. Seit März 2010 lebt der Antragsteller im Alten- und Pflegeheim Haus am Sch. unter der im Rubrum angegebenen Adresse. Seit der Trennung haben keine persönlichen Kontakte mehr zwischen den Eheleuten stattgefunden.

Durch notariell beurkundetes Testament vom 17. März 2009 hat der Antragsteller seinen Sohn unter Widerruf aller von ihm bis dahin getroffenen Verfügungen von Todes wegen als alleinigen Erben berufen. Durch notariellen Erbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag gleichen Datums hat der Antragsteller seinem Sohn sein hälftiges Miteigentum am vormals ehelichen Hausanwesen übertragen. Ihm wurde ein näher bestimmtes lebenslängliches und unentgeltliches Allein- und Mitbenutzungsrecht eingeräumt. Weiterhin verpflichtete sich der Sohn seinerseits, den Antragsteller in dem übertragenen Hausanwesen lebenslänglich und unentgeltlich in alten und in kranken Tagen zu pflegen.

Mit Antrag vom 19. April 2010 hat der Ehemann auf Scheidung der Ehe angetragen.

Die Ehefrau, der der Scheidungsantrag des Ehemannes am 20. Juli 2010 zugestellt wurde, hat mit Schriftsatz vom 17. August 2010 beantragt, den Ehescheidungsantrag des Antragstellers abzuweisen.

Die Ehefrau hat behauptet, zur Trennung sei es ausschließlich auf Betreiben des Sohnes des Ehemannes gekommen. Offensichtlich sehe der Sohn in dem Umstand, dass sein Vater verheiratet sei, eine Gefahr für seine Interessen, die einzig und allein darin bestünden, in den Genuss des Vermögens des Antragstellers zu gelangen. Der Antragsteller lebe in ständiger Angst vor seinem Sohn. Da es Differenzen zwischen ihr und dem Sohn des Antragstellers gegeben habe, habe der Antragsteller wohl keine andere Möglichkeit gesehen, um den Wünschen und Forderungen seines Sohnes gerecht zu werden, als diesen Schritt zu gehen. So habe der Sohn auch den Antragsteller dazu gebracht, ihn zum alleinigen Erben einzusetzen sowie ihm das Miteigentum am Grundstück zu übertragen. Bis Frühjahr 2009 habe sie den Antragsteller aufopferungsvoll gepflegt. Zwischenzeitlich sei er in einem Altersheim untergebracht, wobei sie davon ausgehe, dass diese Fremdunterbringung deshalb notwendig geworden sei, weil der Sohn, der an sich nach den genannten Verträgen zur Pflege des Antragstellers verpflichtet sei, diesen nicht ausreichend gepflegt habe. Der Antragsteller habe nur noch Nutzungsrechte an Teilen des vormals ehelichen Hausanwesens. Darüber hinaus gehe sie davon aus, dass der Antragsteller nicht geschäfts- und prozessfähig sei. Schon während des Zusammenlebens habe sie öfter geistige Ausfälle beim Antragsteller feststellen müssen.

Der Antragsgegner hat bei seiner Anhörung durch das Familiengericht seinen Scheidungswillen bekräftigt.

Das Familiengericht hat in der Folgesache Versorgungsausgleich Auskünfte eingeholt. Danach haben beide Eheleute während der Ehezeit (1. August 1991 bis 30. Juni 2010, § 3 Abs. 1 VersAusglG) Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Saarland (Ehefrau; Ausgleichswert: 0,8014 Entgeltpunkte) und der Ehemann bei der DRV Bund (Ausgleichswert: 2,7566 Entgeltpunkte) erworben. Weiterhin hat der Ehemann Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft erlangt, wobei die Pensionskasse den Ausgleichswert (= Kapitalwert) mit 2.457,54 EUR angegeben und die Auffassung vertreten hat, mangels Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sei ein Ausgleich nicht durchzuführen.

Das Familiengericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 10. November 2010 verwiesen.

Durch Beschluss vom 19. November 2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden (Ziffer 1.) und unter Ziffern 2. bis 4. den Versorgungsausgleich bezüglich aller drei von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Anrechte durchgeführt.

Gegen den ihr am 27. Dezember 2010 zugestellten Beschluss des Familiengerichts richtet sich die am 11. Januar 2011 beim Familiengericht in Homburg eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung des Scheidungsantrags des Antragstellers weiterverfolgt.

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach Grund für die durch den Antragsteller vollzogene Trennung die Einflussnahme durch seinen Sohn gewesen sei. Sie sei nach wie vor der Überzeugung, dass der im Ehescheidungsantrag behauptete Wunsch des Antragstellers nicht dessen eigener Wunsch, sondern vielmehr der Wunsch des Sohnes des Antragstellers sei. Ihrer Meinung nach sei eine Zerrüttung der Ehe nicht gegeben. In einem Telefonat mit einer Zeugin, der Frau I.B., kurz nach Ostern 2009 habe der Antragsteller dieser mitgeteilt, dass es nie zur Trennung gekommen wäre, wenn sie sich mit seinem Sohn vertragen hätte. Weiterhin habe er dieser mitgeteilt, dass sie und seine Pflege ihm fehlen würden. Hieraus werde ersichtlich, dass auch der Antragsteller die Ehe nicht als gescheitert ansehe. Das Familiengericht habe es unterlassen, die angebotene Zeugin zu vernehmen, was allerdings zwingend erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus gehe sie davon aus, dass der Antragsteller nicht geschäfts- und prozessfähig sei. Ihrer Kenntnis nach leide er sowohl unter körperlichen als auch geistigen Beeinträchtigungen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller der Inhalt und die Tragweite eines Ehescheidungsverfahrens nicht bewusst sei. Auf ihren diesbezüglichen Sachvortrag sei das Familiengericht nicht eingegangen, obwohl sich allein schon aus dem Auftreten des Beschwerdegegners im Termin zur mündlichen Verhandlung konkrete Anhaltspunkte ergeben hätten, dass von einer Geschäfts- und Prozessfähigkeit nicht ausgegangen werden könne. Zudem begründe allein der Umstand, dass die Beteiligten länger als ein Jahr getrennt lebten, noch keine tatsächliche Vermutung für das Scheitern der Ehe im Sinne des § 1566 Abs. 1 BGB, nachdem sie dem Scheidungsantrag nicht zugestimmt habe.

Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Beschwerde.

Beanstandungsfrei habe das Familiengericht festgestellt, dass die Ehe der Parteien gescheitert sei. Er habe sich zur Scheidung entschlossen, weil ihm die Fortsetzung der Ehe mit der Antragsgegnerin unerträglich erschien und erscheine. Hierzu habe ihn auch nicht sein Sohn, zu dem er ein gutes und angstfreies Verhältnis habe, gedrängt. Vielmehr sei dies sein eigener Entschluss gewesen. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin ihn aufopferungsvoll gepflegt habe. Vielmehr sei die Ehe dadurch gekennzeichnet gewesen, dass die Antragsgegnerin ihn mit ihrer Herrschsucht unterdrückt habe. Im Verlauf der Ehe habe sie ihn immer mehr von seinem Freundeskreis isoliert, so dass er mit den Jahren immer mehr vereinsamt sei. Schließlich habe sie ihm auch deutlich gemacht, dass sie nicht gedenke, ihn zu pflegen. Die von ihm beigefügten Lichtbilder belegten, wie wenig sich die Antragsgegnerin um die Wohnung und seine Garderobe gekümmert habe. Die Unterbringung im Altenpflegeheim sei aufgrund seiner körperlichen Gebrechen erforderlich geworden. Es sei seine eigene Entscheidung gewesen, in ein Pflegeheim zu ziehen und habe nichts mit einer etwa nicht ordnungsgemäßen Pflege durch seinen Sohn zu tun. Die behaupteten Angaben gegenüber der Zeugin B. habe er nicht getätigt. Die Antragsgegnerin sei unbeschreiblich gefühlskalt und vorwiegend aus pekuniären Interessen an dem Fortbestand der Ehe interessiert. Bezeichnend für ihr berechnendes und skrupelloses Vorgehen sei ihre Behauptung, er sei geschäfts- und prozessunfähig. Hierfür gebe es keine Anhaltspunkte. Auch der erstinstanzliche Richter habe insoweit keine Bedenken gehabt. Im Übrigen ergebe sich auch aus der Bestätigung der Heimleiterin und aus dem ärztlichen Attest des betreuenden Arztes eindeutig, dass keinerlei Beeinträchtigungen in seiner Auffassungsgabe vorliegen. Vielmehr habe er sogar den Vorsitz des Heimbeirates übernommen.

Der Senat hat die beteiligten Eheleute nach § 128 Abs. 1 FamFG persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung, wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. April 2011 verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff, 117 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Vergeblich wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, dass das Familiengericht ihre Ehe mit dem Antragsteller geschieden hat.

Auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der im Termin vom 21. April 2011 durch den Senat erfolgten persönlichen Anhörung der Beteiligten teilt der Senat die Auffassung des Familiengerichts, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB gegeben sind.

Die Beschwerdeangriffe der Antragsgegnerin bleiben ohne Erfolg.

Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass das Scheitern der Ehe der Beteiligten derzeit noch nicht aus § 1566 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB unwiderlegbar zu vermuten ist, weil die Antragsgegnerin – worauf sie zutreffend hinweist – der Scheidung nicht zustimmt (Abs. 1) und die Parteien erst seit April 2009 und damit noch keine drei Jahre getrennt leben (Abs. 2). Denn hierauf hat das Familiengericht den Scheidungsausspruch nicht gestützt.

Vielmehr hat das Familiengericht bei der gegebenen Sachlage zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Ehe der Beteiligten gescheitert ist, so dass es der unwiderlegbaren Vermutung nicht bedarf.

Die Prognose des Familiengerichts, dass die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Beteiligten nicht erwartet werden kann, ist nicht zu beanstanden.

Aufgrund der persönlichen Anhörung der beteiligten Eheleute steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Lebensgemeinschaft der Eheleute seit spätestens April 2009 nicht mehr besteht.

Unstreitig leben die Parteien seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen getrennt, wobei - ebenfalls unstreitig - seither keine Kontakte zwischen den beteiligten Eheleuten mehr stattgefunden haben.

Auch von einem Scheitern der Ehe ist vorliegend auszugehen, wobei für die Prognose des Scheiterns der Ehe ausreicht, dass die endgültige Abwendung von der Ehe auch nur auf Seiten eines Ehegatten feststellbar vorhanden ist.

Dies ist vorliegend zur Überzeugung des Senats auf Seiten des Antragstellers der Fall.

Der Antragsteller hat keinerlei Aussöhnungsbereitschaft erkennen lassen, vielmehr auch bei seiner Anhörung durch den Senat unversöhnlich auf der Scheidung bestanden. Er hat im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, was für ihn die Gründe für die endgültige Trennung von der Antragsgegnerin waren und dass und warum eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft mit der Antragsgegnerin für ihn unter keinen Umständen in Betracht komme. Er hat wiederholt ernsthaft und entschieden bekräftigt, dass er endgültig und unwiderruflich nicht mehr bereit sei, die aufgegebene Lebensgemeinschaft mit der Antragsgegnerin wieder aufzunehmen. Hieran ändere sich auch nichts im Hinblick auf die Behauptung der Antragsgegnerin, dass sie ihn noch liebe und sich die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft wünsche.

Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin kann vorliegend auch nicht von einer Geschäfts- und Prozessunfähigkeit des Antragstellers ausgegangen werden. Unabhängig davon, dass der Senat bei der persönlichen Anhörung des Antragstellers keinerlei Anzeichen für eine geistige Beeinträchtigung des Antragstellers festzustellen vermochte, werden diese insoweit – ersichtlich ins Blaue hinein - aufgestellten Behauptungen der Antragsgegnerin auch widerlegt durch die Bestätigung der Heimleiterin des Hauses am Sch. vom 23. März 2011 und das ärztliche Attest des den Antragsteller betreuenden Arztes vom 21. März 2011, wonach bei dem Antragsteller keine Demenz oder eine andere geistige Erkrankung besteht. Vielmehr ist er danach bewusstseinsklar, zur Person, Situation und örtlich gut orientiert, sein Denken strukturiert und klar sowie die Stimmung gut und der Antrieb agil.

Allein der Wunsch der Antragsgegnerin, an der Ehe festzuhalten, steht der Annahme des Scheiterns der Ehe nicht entgegen. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass sie auch keinerlei Bemühungen ihrerseits vorgetragen hat, um die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft herbeizuführen, wobei die von ihr hierfür bei ihrer Anhörung durch den Senat gegebene Begründung für den Senat nicht ansatzweise nachvollziehbar war.

Nach alledem geht aber auch der Senat mit dem Familiengericht von einem endgültigen Scheitern der Ehe der Beteiligten aus.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1566 Vermutung für das Scheitern


(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, da

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erf

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(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind.

(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.

(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.

(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)