Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 43 Ehesachen
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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Inhaltsverzeichnis
(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.
(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
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(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.
(2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, e
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published on 28/12/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts S. gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Aschaffenburg vom 13.07.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 13.07.2016 hat das Amtsgericht - F
published on 22/05/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 04.04.2017 (4 F 1298/16) dahingehend abgeändert, dass der Verfahren
published on 26/02/2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 33 UF 1292/14
01 F 14/12 AG Garmisch-Partenkirchen
In der Familiensache
1) ...
- Annehmender
2) ...
- Anzunehmende
Weitere Beteiligte:
Ehegatte des Anzuneh
published on 27/01/2017 00:00
Tenor
Der Verfahrenswert für das Verfahren wird auf 27.042,70 € festgesetzt.
Gründe
Einzelwerte der Hauptsache:
Ehesache 17.833,00 €
Versorgungsausgleich 9.209,70 €
Der Verf
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