Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
Anwälte | § 457 HGB
1 relevante Anwälte
1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Referenzen - Veröffentlichungen | § 457 HGB
Artikel schreiben1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 457 HGB.
1 Artikel zitieren § 457 HGB.
29 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 457 HGB.