Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 13. Juli 2016 - VI-U (Kart) 1/16
Tenor
- I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Dezember 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (8 O 13/15) wird zurückgewiesen.
- II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
- III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
- IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
- V. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren auf 250.000 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e:
2I.
3Die Beklagte, eine im Gesundheitswesen tätige Managementgesellschaft, hat mit mehreren Krankenkassen nach vorheriger öffentlicher Ausschreibung einen Selektivvertrag gemäß § 73c Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB V (Fassung vom 07.08.2013, gültig bis 22.07.2015, nunmehr § 140a Abs. 1 SGB V) über zahnärztliche und zahntechnische Leistungen geschlossen, der die Qualität der Versorgung steigern und die Versorgung finanziell schlechter gestellter Versicherter mit Zahnersatz ermöglichen soll. Aufgrund des Vertrages erbringt sie gegenüber den Versicherten, die sich gemäß § 73c Abs. 2 SGB V für die freiwillige Teilnahme am Selektivvertrag entschieden haben und weitere Bedingungen (10 Jahre Vorsorgeuntersuchungen mit Bonusheft) erfüllen, unter anderem zuzahlungsfreie Zahnersatzleistungen. Die Leistungserbringung erfolgt durch mit der Beklagten im so genannten „Markenzahnarztverbund …“ einzelvertraglich verbundene Zahnärzte, welche ihre zahnärztlichen Leistungen gegenüber den Versicherten im eigenen Namen erbringen und deren Abrechnung über die Beklagte vornehmen, die den in China hergestellten Zahnersatz bei ihrer Muttergesellschaft, der K. GmbH beschafft. Diese hält 100 % der Geschäftsanteile der Beklagten, die mit ihr durch ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbunden ist. Die zahntechnischen Leistungen werden von der K. GmbH im eigenen Namen erbracht und unmittelbar mit dem jeweiligen Zahnarzt abgerechnet. Die Beklagte rechnet ihrerseits die zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen aufgrund von Abtretungen der Zahnärzte mit den Krankenkassen ab.
4Zur Beschaffung des Zahnersatzes ist in den Verträgen vereinbart:
5In dem Selektivvertrag zwischen der Beklagten und den Krankenkassen hat sich erstere verpflichtet „… mit mindestens einem zahntechnischen Labor oder einer Dentalhandelsgesellschaft eine Vereinbarung zur Erbringung/Lieferung von zahntechnischen Leistungen abzuschließen.“ (§ 5 Abs. 1 S. 2).
6In den Verträgen zwischen der Beklagten und den Zahnärzten haben sich letztere verpflichtet, „… ausschließlich die von der J. GmbH genannten zahntechnischen Labore oder Dentalhandelsgesellschaften (zu) beauftragen. Bis auf weiteres ist ausschließlich die K. GmbH, …, zu beauftragen.“ (§ 4 Abs. 1).
7Korrespondierend haben sich die Versicherten in ihren Teilnahmeerklärungen verpflichtet, alle zahntechnischen Leistungen nur über die von der H. GmbH genannten zahntechnischen Labore und Dentalhandelsgesellschaften, derzeit die K. GmbH, beschaffen zu lassen.
8Die Klägerin ist eine Dentalhandelsgesellschaft, die ebenfalls in China hergestellten Zahnersatz unmittelbar gegenüber Zahnärzten und Patienten anbietet. Sie ist daran interessiert, sich im Rahmen des Selektivvertrags zwischen der Beklagten und den Krankenkassen neben der K. GmbH an der Versorgung der Versicherten mit Zahnersatz zu beteiligen. Sie hatte die Beklagte mit Rechtsanwaltsschreiben vom 20.11.2014 unter Fristsetzung um die Mitteilung der Vertragskonditionen sowie die Überlassung von Vertrags- und Informationsunterlagen gebeten. Die Beklagte, die erst auf eine Nachfristsetzung reagierte, teilte der Klägerin mit Schreiben vom 16.01.2015 lediglich mit, ein Vertragsschluss komme „aus verschiedenen Gründen derzeit leider nicht in Betracht“.
9Folglich hat die Klägerin gerichtlich eine Auskunftserteilung sowie die Feststellung ihrer Teilnahmeberechtigung und die Feststellung von Schadenersatzansprüchen geltend gemacht.
10Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sie habe gegenüber der Beklagten einen aus dem Selektivvertrag resultierenden Auskunftsanspruch, der sich aus Vorschriften des GWB, aus den Grundsätzen des Vertrages zu Gunsten Dritter und aus dem von den Krankenkassen zu beachtenden Gleichbehandlungsgebot ergebe. Des Weiteren bestehe ein Zulassungs- und ein Schadenersatzanspruch.
11Die Klägerin hat beantragt,
12- 13
1. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über die Preise und Konditionen, zu denen die Teilnehmer (Zahnärzte und Patienten) des von der Beklagten im Rahmen des § 73c SGB V organisierten und geführten so genannten dent-net-Netzwerks durch das zahntechnische Unternehmen K. GmbH, …, beliefert werden,
- 14
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr zu den der K. GmbH, …, bei gleicher Mengenabnahme eingeräumten Preise und Konditionen als zahntechnisches Unternehmen im Rahmen des dent-net-Netzwerks zuzulassen,
- 15
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Nichtzulassung als zahntechnisches Unternehmen im Rahmen des dent-net-Netzwerks entstanden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
17die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
18Die Beklagte hat erstinstanzlich demgegenüber die Auffassung vertreten, es gebe keine Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen. Die Anträge zu 2. und 3. seien schon unzulässig, denn es fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Zudem seien die Voraussetzungen von § 1 GWB nicht gegeben. Es werde weder Marktmacht ausgenutzt noch gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot verstoßen.
19Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
20Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, denn es fehle an einer Rechtsbeziehung zwischen den Parteien. Es bestehe weder eine vertragliche Beziehung noch eine gesetzliche Sonderverbindung. Letztere scheide aus, weil die Klägerin weder einen Anspruch auf eine Zulassung noch auf Schadenersatz habe. Es fehle, wie aufgrund des geltend gemachten Auskunftsanspruchs ersichtlich sei, schon an dem unbedingten Willen der Klägerin, zugelassen zu werden, denn eine Entscheidung über einen Beitritt solle erst aufgrund der begehrten Informationen getroffen werden.
21Soweit die Klägerin nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2015 mit Schriftsatz vom 13.11.2015 eine vorbehaltlose Zulassung begehrt habe, habe es sich um eine gemäß § 296a ZPO unzulässige Klageänderung gehandelt. Aufgrund des verspäteten Vortrags habe kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO bestanden.
22Die Klägerin könne den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf einen Vertrag zu Gunsten Dritter gemäß § 328 BGB stützen. Aus dem Vertrag zwischen der Beklagten und den Krankenkassen, dessen Zweck es sei, den Versicherten preiswerten Zahnersatz und den Vertragsbeteiligten sichere Kalkulationsgrundlagen zu verschaffen, könne sie ebenso wenig einen Teilhabeanspruch herleiten, wie aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung.
23Der geltend gemachte und überdies in die Vergangenheit gerichtete Schadensersatzanspruch scheitere ebenfalls am fehlenden unbedingten Willen auf Zulassung.
24Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, mit der die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an ihrem Klagebegehren festhält.
25Die Klägerin beantragt,
26- 27
1. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 23. Dezember 2015, 8 O 13/15, zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über die Preise und Konditionen, zu denen die Teilnehmer (Zahnärzte und Patienten) des von der Beklagten im Rahmen des § 73c SGB V organisierten und geführten so genannten dent-net-Netzwerks durch das zahntechnische Unternehmen K. GmbH, …, beliefert werden,
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr zu den der K. GmbH, …, bei gleicher Mengenabnahme eingeräumten Preise und Konditionen als zahntechnisches Unternehmen im Rahmen des dent-net-Netzwerks zuzulassen,
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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Nichtzulassung als zahntechnisches Unternehmen im Rahmen des dent-net-Netzwerks entstanden ist.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,
31die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
32Sie verteidigt das angefochtene Urteil, wobei sie das erstinstanzliche Vorbringen ergänzt und vertieft.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
34II.
35Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Auskunftserteilung noch Ansprüche auf Feststellung eines Zulassungs- und eines Schadenersatzanspruchs.
36A. Die Klage ist mit dem Antrag zu 2., mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie als zahntechnisches Unternehmen im Rahmen des dent-net-Netzwerks zur Lieferung von Zahnersatz zuzulassen, schon unzulässig.
371. Die Unzulässigkeit des Antrags ergibt sich nicht schon daraus, dass die Klägerin einen gegenüber einem Leistungsantrag, der zur endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess führt, grundsätzlich subsidiären Feststellungsantrag gestellt hat, so dass das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO schon aus diesem Grund zu verneinen wäre (siehe dazu: Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 256, Rn. 7a). Wie der Bundesgerichtshof für den Fall einer Feststellungsklage auf Zulassung zu einem selektiven Vertriebssystem entschieden hat, ist eine solche trotz an sich möglicher Leistungsklage dann zulässig, wenn das Feststellungsverfahren zur Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt und erwartet werden kann, dass die Gegenseite auch ein Feststellungsurteil befolgen wird (BGH, Urteil vom 26.01.2016, KZR 41/14 „Jaguar-Vertragswerkstatt“, juris, Rn. 11; Urteil vom 17.06.1994, V ZR 34/92, juris, Rn. 15 m.w.N.). Hiervon ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vorliegend auszugehen.
382. Der Antrag zu 2. ist jedoch unzulässig, weil der Klägerin das notwendige Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO fehlt.
39Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein, das heißt die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandene Rechtsbeziehung von Personen zu Personen oder Personen zu Sachen. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen.
40Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es liegt keine aktuelle Gefährdung der Rechtsposition der Klägerin vor, die schon jetzt ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Klärung der Rechtslage begründet. Es besteht nämlich kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, bereits vor einer Auskunftserteilung durch die Beklagte klären zu lassen, ob ein Zulassungsanspruch besteht. Zum jetzigen Zeitpunkt steht nicht fest, ob die Klägerin zu den von der Beklagten und den Krankenkassen gestellten Bedingungen überhaupt zur Lieferung von Zahnersatz willens und in der Lage ist. Wie sich sowohl aus der vorgerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien (siehe nur Rechtsanwaltsschreiben der Klägerin vom 25.11.2014, Seite 3, 2. Absatz a.E.) als auch aus dem erst- und zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin ergibt, will die Klägerin nicht unbedingt und vorbehaltlos zahntechnische Leistungen im Rahmen des dent-net-Netzwerks erbringen. Vielmehr will sie, wie sich schon aus dem Klageantrag zu 1. ergibt, zunächst erfahren, zu welchen Preisen und Konditionen der Zahnersatz geliefert werden müsste. Vom Inhalt der begehrten Auskunft ist abhängig, ob sie Zahnersatz im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung liefern kann und will. Anders kann der Vortrag der Klägerin bei einer wirtschaftlich sinnvollen und kaufmännisch vernünftigen Betrachtung nicht verstanden werden. Andernfalls wäre auch der Auskunftsantrag nicht notwendig. Dieses Verständnis wird auch durch die Ausführung der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 14.03.2016 belegt, in der sie angibt, die Belieferungskonditionen kennen zu müssen, um zu entscheiden, ob sie liefern kann und will (siehe Berufungsbegründung, Seite 8, Ziffer 2. a.E.). Derzeit hat die Klägerin nur die grundsätzliche Bereitschaft („allgemeines Teilnahmeangebot“) erklärt, sich gegebenenfalls zur Lieferung von Zahnersatz zu verpflichten (Berufungsbegründung, Seite 9, Ziffer 3.). Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist, ob sich die Klägerin letztlich zur Belieferung entscheiden wird, kann das begehrte Feststellungsurteil auch nicht zu einer sachgemäßen oder erschöpfenden Streitlösung führen (siehe auch: Senat, Urteil vom 31.08.2012, VI-U (Kart) 1/12 „Kommunale Zusatzversorgungskasse“, juris, Rn. 38-45, rechtskräftig; hierzu: BGH, Beschluss vom 11.12.2013, IV ZR 311/12, nicht veröffentlicht, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
41B. Alle drei Klageanträge sind überdies unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zulassung als zahntechnisches Unternehmen im Rahmen des dent-net-Netzwerks verlangen, weshalb sie auch keine Auskunft über die Preise und Konditionen im dent-net-Netzwerk beanspruchen und ebenso wenig die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten begehren kann.
421. Die Klägerin besitzt keinen kartellrechtlichen Zulassungsanspruch nach § 33 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., Abs. 3 Satz 1 GWB. Denn das streitbefangene Verhalten der Beklagten verletzt keine kartellrechtliche Verbotsnorm.
43a. Ein Verstoß gegen das Kartellverbot des § 1 GWB liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung des Wettbewerbs bezwecken, verboten.
44Die Verträge zwischen der Beklagten und den Zahnärzten sehen in § 4 Abs. 1 vor, dass letztere ausschließlich die K. GmbH mit der Lieferung von Zahnersatz beauftragen dürfen. Diese Vereinbarung verstößt nicht gegen § 1 GWB.
45aa. Die Vorschrift des § 1 GWB ist einschränkend dahin auszulegen, dass wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen in einem Austauschvertrag vom Kartellverbot dann nicht erfasst werden, wenn sie als dessen notwendige Nebenabrede erforderlich sind, um den Hauptzweck des als solchen kartellrechtsneutralen Vertrags zu verwirklichen. Dabei ist entscheidend, ob die Wettbewerbsbeschränkung sachlich erforderlich und zeitlich, räumlich und sachlich-gegenständlich darauf beschränkt ist, den mit dem Austauschvertrag verfolgten Zweck zu erreichen, wobei die Notwendigkeit aus objektivierter Sicht der Vertragsparteien zu beurteilen ist (Senat, Urteil vom 29.01.2014, VI-U (Kart) 19/13 „Flughafenhotel“, juris, Rn. 29).
46Dies ist vorliegend der Fall: Die von der Beklagten gewählte Art der Beschaffung des Zahnersatzes ist sowohl notwendig als auch zweckmäßig, um die Ziele des mit den Krankenkassen geschlossenen Selektivvertrags zu erreichen. Durch diesen soll die Qualität der Versorgung gesteigert und die Versorgung finanziell schlechter gestellter Versicherter mit zuzahlungsfreiem Zahnersatz ermöglicht werden. Hierzu bedient sich die Beklagte einerseits den mit ihr vertraglich verbundenen Zahnärzten, die die zahnärztlichen Leistungen erbringen und die zahntechnischen Leistungen ausschließlich bei ihrer Muttergesellschaft beauftragen dürfen, und zum anderen beschafft sie den Zahnersatz im eigenen Hause, um die preislichen und qualitativen Anforderungen der Zahnärzte, Krankenkassen und Patienten stets erfüllen zu können. In diesem Zusammenhang ist offensichtlich, dass die Beklagte die Anforderungen an Preis und Qualität des Zahnersatzes aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbindung und der damit einhergehenden Möglichkeiten der Qualitätskontrolle besser sicherstellen kann, wenn eine Beschaffung im eigenen Haus erfolgt und nicht bei einem Drittunternehmen.
47Es würde unmittelbar in den mit dem Selektivvertrag gewollten Leistungsaustausch mit der möglichen Folge der empfindlichen Störung des Leistungsaustausches eingegriffen, wenn die Klägerin die Beklagte zwingen könnte, den Zahnersatz nicht mehr ausschließlich selbst bereitzustellen, sondern auch über sie (die Klägerin) zu beziehen. Dann müsste die Beklagte gegenüber den Krankenkassen, Zahnärzten und Patienten für ausbleibende und/oder unpünktliche Lieferungen sowie mangelnde Qualität der Leistungen der Klägerin einstehen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte mit diesem zusätzlichen Risiko belastet werden sollte. Umgekehrt gilt dies auch für die Zahnärzte, die gegenüber ihren Patienten ebenfalls für die Qualität des Zahnersatzes einstehen müssen und die bei nur einem Lieferanten, der eng mit dem eigenen Vertragspartner verbunden ist, von einem konstanten Qualitätsniveau ausgehen können.
48bb. Die Vereinbarung ist auch aus einem weiteren Grund kartellrechtlich unbedenklich: Die Beklagte hat sich entschieden, den zur Erfüllung des Selektivvertrags mit den Krankenkassen zu liefernden Zahnersatz durch die K. GmbH liefern zu lassen. Bei diesem Unternehmen handelt es sich um ihre Muttergesellschaft, die 100 % ihrer Geschäftsanteile hält und mit der sie durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbunden ist. Bei der Beklagten und der K. GmbH handelt es sich folglich gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 GWB um ein einziges Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne. Folglich beschafft die Beklagte den aufgrund des Selektivvertrags zu liefernden Zahnersatz im eigenen Haus und nicht bei einem dritten Unternehmen und liefert ihn an die Zahnärzte. Dies ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden, weil jedes Unternehmen berechtigt ist, seine Geschäftspolitik selbst zu bestimmen. Es darf seine Beschaffung, seinen Absatz und seinen Vertrieb autonom organisieren. Dies schließt zugleich ein Eindringen dritter Unternehmen in die unternehmensinternen Beschaffungs-, Absatz- und Vertriebsstrukturen aus.
49cc. Im Übrigen wäre es auch ungerechtfertigt, die Klägerin an der Geschäftsidee der Beklagten sozusagen als „Trittbrettfahrerin“ partizipieren zu lassen. Sofern die Klägerin in einen Wettbewerb mit der Beklagten treten will, kann sie eine Managementgesellschaft gründen und sich an der nächsten öffentlichen Ausschreibung eines Selektivvertrags gemäß § 73c Abs. 3 S. 3 SGB V beteiligen.
50dd. Letztlich könnte die Beklagte das mit dem Klageantrag zu 2. erstrebte Ziel, als zahntechnisches Unternehmen im Rahmen des dent-net-Netzwerks zugelassen zu werden, auch dann nicht erreichen, wenn die Ausschließlichkeitsbindung in § 4 Abs. 1 der Zahnarztverträge kartellrechtswidrig wäre.
51Die von ihr begehrte Rechtsfolge ergibt sich nicht aus § 33 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GWB. Die Vorschrift sieht nur die Beseitigung des Kartellverstoßes (Abs. 1) und die Naturalrestitution im Rahmen des Kartellschadenersatzes (Abs. 3 S. 1 GWB) vor (siehe Bechtold/Bosch, GWB, 8. Aufl., 2015, § 33, Rn. 14f, Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 12. Aufl., 2014, § 33, Rn. 108, 117f). Die Beseitigung des Kartellverstoßes würde lediglich zum Streichen der Klausel in § 4 Abs. 1 der Zahnarztverträge führen. Bei der Naturalrestitution müsste die Klägerin so gestellt werden, wie sie ohne den Kartellverstoß gestanden hätte: Dies würde ebenfalls nur zum Wegfall der Klausel führen. Weder Beseitigung noch Naturalrestitution würden jedoch dazu führen, dass die Klägerin im Rahmen der Selektivverträge der Beklagten neben der K. GmbH als Lieferant für Zahnersatz zugelassen werden muss.
52b. Ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 GWB liegt gleichfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Unternehmen ein anderes Unternehmen nicht in der Absicht, ein bestimmtes Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Bezugssperren auffordern. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind nicht erfüllt. Die in § 4 Abs. 1 der Zahnarztverträge enthaltene Vorgabe gegenüber dem Zahnarzt, ausschließlich die K. GmbH zu beauftragen, stellt zwar einen Aufruf zu einer Bezugssperre dar. Dieser richtet sich aber gegen jedes dritte zahntechnische Labor und jede andere Dentalgesellschaft und nicht gegen ein bestimmtes Unternehmen im Sinne von § 21 Abs. 1 GWB (siehe dazu Bechtold/Bosch, a.a.O., § 21, Rn. 6 a.E. m.w.N.; Nothdurft in Langen/Bunte, a.a.O., § 21, Rn. 14 m.w.N.).
53c. Schließlich verstößt die Beklagte auch nicht gegen das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB. Danach ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen verboten, indem ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert (1. Alt.) oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt wird als gleichartige Unternehmen (2. Alt.).
54Es kann dahinstehen, ob die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung besitzt. Jedenfalls fehlt es an einem Missbrauch von Marktmacht.
55aa. Eine Diskriminierung der Klägerin durch die Beklagte scheitert schon daran, dass es kein gleichartiges Unternehmen gibt, dem gegenüber die Klägerin unterschiedlich behandelt wird. Die K. GmbH scheidet als gleichartiges Unternehmen aus, weil es sich bei ihr und der Beklagten gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 GWB um ein Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne handelt. Zudem ist kein Unternehmen verpflichtet, einen potentiellen Wettbewerber zum eigenen Nachteil zu fördern (Bechtold/Bosch, a.a.O.), so dass die Beklagte die zahntechnischen Leistungen unbedenklich im eigenen Unternehmen beschaffen und die Klägerin als Lieferantin ausschließen durfte.
56bb. Ebenso fehlt es an einer unbilligen Wettbewerbsbehinderung zum Nachteil der Klägerin. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen ist grundsätzlich frei, seine geschäftliche Tätigkeit nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie es es für wirtschaftlich sinnvoll hält. Dieser wirtschaftliche Freiraum gilt auch für die Ausgestaltung des Vertriebswegs (BGH, Urteil vom 26.01.2016, KZR 41/14 „Jaguar-Vertragswerkstatt“, juris, Rn. 31 f; Bechtold/Bosch, a.a.O., § 19, Rn. 21 u. 24 jew. m.w.N.). Die Beklagte hat sich dazu entschieden, den Zahnersatz im eigenen Unternehmen zu beschaffen. Diese unternehmerische Entscheidung ist kartellrechtlich unbedenklich und von der Klägerin hinzunehmen.
572. Das Verhalten der Beklagten verstößt auch nicht gegen § 4 Nr. 10 UWG (Fassung vom 03.03.2010, gültig bis 09.12.2015, inhaltsgleich § 4 Nr. 4 UWG, Fassung vom 02.12.2015, gültig ab 10.12.2015). Danach handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Wie vorstehend ausgeführt, liegt keine unbillige Wettbewerbsbehinderung zum Nachteil der Klägerin vor. Damit scheidet zugleich eine gezielte Mitbewerber-behinderung aus.
583. Die Klägerin kann keinen Anspruch auf Zulassung als Lieferantin von Zahnersatz aus einem (echten) Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB herleiten. Weder der Selektivvertrag noch die Zahnarztverträge der Beklagten sind Verträge zu Gunsten der Klägerin.
59a. Ein Vertrag ist eine Zweiparteienbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner, der grundsätzlich nur Rechte und Pflichten für die an ihm unmittelbar Beteiligten begründet. Bei einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter erwirbt dieser einen eigenen Anspruch gegen den Schuldner. Ob der Dritte ein solches Recht erwirbt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Besondere Bedeutung hat der von den Vertragschließenden verfolgte Zweck (Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Aufl., 2014, Einf. v. § 328, Rn. 1; § 328 Rn. 3 m.w.N.).
60b. Nach diesen Grundsätzen kommt die Annahme eines (echten) Vertrages zugunsten der Klägerin nicht in Betracht.
61Aufgrund des Vortrags der Klägerin ist schon unklar, ob sie die vermeintlichen Ansprüche zu ihren Gunsten aus dem Selektivvertrag der Beklagten mit den Krankenkassen oder aus den Einzelverträgen der Beklagten mit den Zahnärzten herleiten will. Dies kann jedoch offenbleiben, weil beiden Verträgen nicht zu entnehmen ist, dass die Klägerin daraus einen Anspruch gegen eine der Vertragsparteien herleiten können soll. Hierfür gibt es in den Verträgen keinerlei Anhaltspunkt.
62Der Zweck des Selektivvertrags ist, wie sich aus dessen § 1 Abs. 2 b) S. 2) ergibt, ausschließlich die Steigerung der Qualität der Versorgung und die Versorgung finanziell schlechter gestellter Versicherter mit Zahnersatz, nicht aber konkurrierenden zahntechnischen Laboren und Dentalhandelsgesellschaften einen Anspruch auf die Belieferung der Versicherten mit Zahnersatz zu verschaffen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in § 5 Abs. 1 S. 2 des Selektivvertrags, wonach sich die Beklagte verpflichtet hat,„… mit mindestens einem zahntechnischen Labor oder einer Dentalhandelsgesellschaft eine Vereinbarung zur Erbringung/Lieferung von zahntechnischen Leistungen abzuschließen“. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut ergibt, muss die Beklagte nur mit einem Unternehmen („… mit mindestens einem …“) eine entsprechende Vereinbarung schließen, was sie durch den Vertrag mit ihrer Muttergesellschaft getan hat. Zu einem weiteren Vertragsschluss mit der Klägerin und/oder einem anderen Unternehmen ist sie nicht verpflichtet, sondern nach der Vereinbarung mit den Krankenkassen lediglich berechtigt. Erst recht ergibt sich kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte, im Rahmen der Selektivverträge als Lieferantin von Zahnersatz zugelassen zu werden.
63Auch der Zweck des mit dem Selektivvertrag korrespondierenden Zahnarztvertrags ist ausschließlich die Steigerung der Qualität der Versorgung und die Versorgung finanziell schlechter gestellter Versicherter mit Zahnersatz. Er ist nicht darauf gerichtet, der Klägerin einen Anspruch auf Lieferung von Zahnersatz zu verschaffen. Denn hierdurch würde das von der Beklagten zu tragende Vertragsrisiko aus den Selektivverträgen ganz erheblich erhöht, ohne dass ihr (der Beklagten) aus der Belieferung durch die Klägerin irgendwelche Vorteile entstehen. Ein dahingehender Vertragswille liegt völlig fern und widerspricht dem wohlverstandenen Interesse der Beklagten.
644. Letztlich kann sich die Klägerin auch nicht auf einen vermeintlichen Gleichbehandlungsanspruch berufen. Insoweit bleibt auch aufgrund ihres Vortrags offen, woraus sich dieser ergeben soll. Die Beklagte, bei der es sich als Gesellschaft mit beschränkter Haftung um eine Körperschaft des privaten Rechts handelt, die unternehmerisch handelt, muss den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG weder im Verhältnis zu ihrer Muttergesellschaft noch im Verhältnis zu den Krankenkassen oder der Klägerin beachten. Mit Rücksicht auf die privatrechtliche Vertragsfreiheit bejaht die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Geltung des Gleichheitssatzes im Privatrecht nur, wenn und soweit zwischen den in Rede stehenden Privatrechtssubjekten ein (soziales) Machtgefälle besteht (vgl. BGH, NJW 2013, 1519, juris Rn. 27). Daran fehlt es vorliegend.
65III.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 S.1 und S. 2 ZPO.
67IV.
68Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) bestehen nicht.
69V.
70Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren beträgt, ausgehend von den insoweit übereinstimmenden Auskünften der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung, 250.000 EUR (§§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 S. 1, 40, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3ff ZPO).
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Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Vertragsärzten mit den Jugendämtern schließen, um die vertragsärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, bei denen Vertragsärzte im Rahmen von Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 oder im Rahmen ihrer oder der ärztlichen Behandlung ihrer Familienangehörigen nach § 28 Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihres Wohls feststellen. Satz 1 gilt nicht für Kassenzahnärztliche Vereinigungen und Zahnärzte.
(1) Die Krankenkassen können Verträge mit den in Absatz 3 genannten Leistungserbringern über eine besondere Versorgung der Versicherten abschließen. Die Verträge ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine interdisziplinär fachübergreifende Versorgung (integrierte Versorgung) sowie besondere Versorgungsaufträge unter Beteiligung der Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften. Die Verträge können auch Regelungen enthalten, die die besondere Versorgung regional beschränken. Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2024 durch Verträge nach dieser Vorschrift zu ersetzen oder zu beenden. Soweit die Versorgung der Versicherten nach diesen Verträgen durchgeführt wird, ist der Sicherstellungsauftrag nach § 75 Absatz 1 eingeschränkt. Satz 4 gilt nicht für die Organisation der vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten.
(2) Die Verträge können Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen beinhalten. Die Verträge können auch Abweichendes von den im Dritten Kapitel benannten Leistungen beinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leistungen, Leistungen nach den §§ 20i, 25, 26, 27b, 37a und 37b sowie ärztliche Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden betreffen. Die Sätze 1 und 2 gelten insoweit, als über die Eignung der Vertragsinhalte als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. Die abweichende Regelung muss dem Sinn und der Eigenart der besonderen Versorgung entsprechen, sie muss insbesondere darauf ausgerichtet sein, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu verbessern. Wenn Verträge über eine besondere Versorgung zur Durchführung von nach § 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen Versorgungsformen abgeschlossen werden, gelten die Anforderungen an eine besondere Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Anforderungen nach Satz 4 als erfüllt. Das gilt auch für Verträge zur Fortführung von nach § 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen Versorgungsformen oder wesentlicher Teile daraus sowie für Verträge zur Übertragung solcher Versorgungsformen in andere Regionen. Für die Qualitätsanforderungen zur Durchführung der Verträge gelten die vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie die in den Bundesmantelverträgen für die Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung beschlossenen Anforderungen als Mindestvoraussetzungen entsprechend. Gegenstand der Verträge dürfen auch Vereinbarungen sein, die allein die Organisation der Versorgung betreffen. Die Partner eines Vertrages nach Absatz 1 können sich darauf verständigen, dass Beratungs-, Koordinierungs- und Managementleistungen der Leistungserbringer und der Krankenkassen zur Versorgung der Versicherten im Rahmen der besonderen Versorgung durch die Vertragspartner oder Dritte erbracht werden; § 11 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge sein.
(3) Die Krankenkassen können nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 Verträge abschließen mit:
- 1.
nach diesem Kapitel zur Versorgung der Versicherten berechtigten Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften, - 2.
Trägern von Einrichtungen, die eine besondere Versorgung durch zur Versorgung der Versicherten nach dem Vierten Kapitel berechtigte Leistungserbringer anbieten, - 3.
Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage des § 92b des Elften Buches, - 3a.
anderen Leistungsträgern nach § 12 des Ersten Buches und den Leistungserbringern, die nach den für diese Leistungsträger geltenden Bestimmungen zur Versorgung berechtigt sind, - 3b.
privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, um Angebote der besonderen Versorgung für Versicherte in der gesetzlichen und in der privaten Krankenversicherung zu ermöglichen, - 4.
Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, - 5.
pharmazeutischen Unternehmern, - 6.
Herstellern von Medizinprodukten im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745, - 7.
Kassenärztlichen Vereinigungen oder Berufs- und Interessenverbänden der Leistungserbringer nach Nummer 1 zur Unterstützung von Mitgliedern, die an der besonderen Versorgung teilnehmen, - 8.
Anbietern von digitalen Diensten und Anwendungen nach § 68a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3.
(3a) Gegenstand der Verträge kann sein
- 1.
die Förderung einer besonderen Versorgung, die von den in Absatz 3 genannten Leistungserbringern selbständig durchgeführt wird, oder - 2.
die Beteiligung an Versorgungsaufträgen anderer Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches.
(3b) Gegenstand der Verträge kann eine besondere Versorgung im Wege der Sach- oder Dienstleistung sein
- 1.
im Einzelfall, wenn medizinische oder soziale Gründe dies rechtfertigen, oder - 2.
in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung der vom Versicherten selbst beschafften Leistungen vorliegen.
(4) Die Versicherten erklären ihre freiwillige Teilnahme an der besonderen Versorgung schriftlich oder elektronisch gegenüber ihrer Krankenkasse. Die Versicherten können die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die Krankenkasse. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrung über sein Widerrufsrecht schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat, frühestens jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. Das Nähere zur Durchführung der Teilnahme der Versicherten, insbesondere zur zeitlichen Bindung an die Teilnahmeerklärung, zur Bindung an die vertraglich gebundenen Leistungserbringer und zu den Folgen bei Pflichtverstößen der Versicherten, regeln die Krankenkassen in den Teilnahmeerklärungen. Die Satzung der Krankenkasse hat Regelungen zur Abgabe der Teilnahmeerklärungen zu enthalten. Die Regelungen sind auf der Grundlage der Richtlinie nach § 217f Absatz 4a zu treffen.
(4a) Krankenkassen können Verträge auch mit Herstellern von Medizinprodukten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 über die besondere Versorgung der Versicherten mit digitalen Versorgungsangeboten schließen. Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. In den Verträgen ist sicherzustellen, dass über eine individualisierte medizinische Beratung einschließlich von Therapievorschlägen hinausgehende diagnostische Feststellungen durch einen Arzt zu treffen sind. Bei dem einzubeziehenden Arzt muss es sich in der Regel um einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt handeln.
(5) Die Verarbeitung der für die Durchführung der Verträge nach Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Vertragspartner nach Absatz 1 darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information der Versicherten erfolgen.
(6) Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt § 73b Absatz 7 entsprechend; falls eine Vorabeinschreibung der teilnehmenden Versicherten nicht möglich ist, kann eine rückwirkende Bereinigung vereinbart werden. Die Krankenkasse kann bei Verträgen nach Absatz 1 auf die Bereinigung verzichten, wenn das voraussichtliche Bereinigungsvolumen einer Krankenkasse für einen Vertrag nach Absatz 1 geringer ist als der Aufwand für die Durchführung dieser Bereinigung. Der Bewertungsausschuss hat in seinen Vorgaben gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Bereinigung und zur Ermittlung der kassenspezifischen Aufsatzwerte des Behandlungsbedarfs auch Vorgaben zur Höhe des Schwellenwertes für das voraussichtliche Bereinigungsvolumen, unterhalb dessen von einer basiswirksamen Bereinigung abgesehen werden kann, zu der pauschalen Ermittlung und Übermittlung des voraussichtlichen Bereinigungsvolumens an die Vertragspartner nach § 73b Absatz 7 Satz 1 sowie zu dessen Anrechnung beim Aufsatzwert der betroffenen Krankenkasse zu machen.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Vertragsärzten mit den Jugendämtern schließen, um die vertragsärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, bei denen Vertragsärzte im Rahmen von Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 oder im Rahmen ihrer oder der ärztlichen Behandlung ihrer Familienangehörigen nach § 28 Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihres Wohls feststellen. Satz 1 gilt nicht für Kassenzahnärztliche Vereinigungen und Zahnärzte.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Vertragsärzten mit den Jugendämtern schließen, um die vertragsärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, bei denen Vertragsärzte im Rahmen von Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 oder im Rahmen ihrer oder der ärztlichen Behandlung ihrer Familienangehörigen nach § 28 Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihres Wohls feststellen. Satz 1 gilt nicht für Kassenzahnärztliche Vereinigungen und Zahnärzte.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder - 2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder - 3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.
(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Vertragsärzten mit den Jugendämtern schließen, um die vertragsärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, bei denen Vertragsärzte im Rahmen von Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 oder im Rahmen ihrer oder der ärztlichen Behandlung ihrer Familienangehörigen nach § 28 Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihres Wohls feststellen. Satz 1 gilt nicht für Kassenzahnärztliche Vereinigungen und Zahnärzte.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern.
(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach folgenden Vorschriften nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf:
- 1.
nach diesem Gesetz, - 2.
nach Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder - 3.
nach einer Verfügung der Europäischen Kommission oder der Kartellbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergangen ist.
(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,
- 1.
einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne der §§ 2, 3, 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2a oder Absatz 2b beizutreten oder - 2.
sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37 zusammenzuschließen oder - 3.
in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich im Markt gleichförmig zu verhalten.
(4) Es ist verboten, einem Anderen wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kartellbehörde beantragt oder angeregt hat.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder - 2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder - 3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.
(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.