Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 73c Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz

Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Vertragsärzten mit den Jugendämtern schließen, um die vertragsärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, bei denen Vertragsärzte im Rahmen von Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 oder im Rahmen ihrer oder der ärztlichen Behandlung ihrer Familienangehörigen nach § 28 Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihres Wohls feststellen. Satz 1 gilt nicht für Kassenzahnärztliche Vereinigungen und Zahnärzte.

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 10


(1) Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheit

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 20


(1) Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigke

Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte - ZO-Zahnärzte | § 20


(1) Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit entgegen, wenn der Zahnarzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte


(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen und einen einheitliche

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 140a Besondere Versorgung


(1) Die Krankenkassen können Verträge mit den in Absatz 3 genannten Leistungserbringern über eine besondere Versorgung der Versicherten abschließen. Die Verträge ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine interdisziplinär

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 137g Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme


(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat auf Antrag einer oder mehrerer Krankenkassen oder eines Verbandes der Krankenkassen die Zulassung von Programmen nach § 137f Abs. 1 zu erteilen, wenn die Programme und die zu ihrer Durchführung geschlossene

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 293a Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung


(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet eine bundesweite Transparenzstelle für Verträge nach den §§ 73b und 140a einschließlich der Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, (Ver
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung


(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 26 Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche


(1) Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden.

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18 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. März 2016 - L 12 KA 59/14

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.03.2014 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Revision wird zu

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Jan. 2016 - L 12 KA 29/13 KL

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor I. Die Klage der Klägerin gegen den Beschluss des Landesschiedsamtes vom 18.12.2012 wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1)

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Juli 2015 - L 12 KA 9/14

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor I. Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts München vom 08.11.2013 (S 49 KA 405/10 und S 49 KA 399/12) werden zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt auch die Kosten der Berufungsverfahren.

Sozialgericht München Urteil, 12. Apr. 2018 - S 38 KA 2033/14

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin Euro 11.256,27 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Tatbestand Gegenstand der zum S

Sozialgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - S 38 KA 2001/14

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.484,81 Euro zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin trägt 3/4 der Kosten des Verfahrens, der Beklagte trägt 1/4 der Kosten des Verfahrens.

Bundessozialgericht Urteil, 28. Juni 2017 - B 6 KA 12/16 R

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2015 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 13. Juli 2016 - VI-U (Kart) 1/16

bei uns veröffentlicht am 13.07.2016

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Dezember 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (8 O 13/15) wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. III. Das Urteil ist vorläufig vollstrec

Bundessozialgericht Urteil, 25. Nov. 2015 - B 3 KR 16/15 R

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. August 2014 geändert und die Klage abgewiesen.

Landessozialgericht NRW Urteil, 26. Aug. 2015 - L 11 KA 62/12

bei uns veröffentlicht am 26.08.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.04.2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 6). Die Revi

Bundessozialgericht Urteil, 25. März 2015 - B 6 KA 9/14 R

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2013 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2012 geändert. Es wird festges

Landessozialgericht NRW Urteil, 19. Feb. 2014 - L 11 KA 42/12

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.02.2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist eine sachlich-rec

Landessozialgericht NRW Urteil, 19. Feb. 2014 - L 11 KA 68/12

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.02.2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist eine sachlich-rec

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Feb. 2014 - VII-Verg 32/13

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 2. September 2013 (VK 2-74/13) werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens

Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - B 6 KA 48/12 R

bei uns veröffentlicht am 30.10.2013

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Stuttgart Urteil, 24. Okt. 2013 - S 11 KA 6099/11

bei uns veröffentlicht am 24.10.2013

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Der Streitwert wird auf 60.814.91 EUR festgesetzt.4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahl

Landessozialgericht NRW Beschluss, 12. Aug. 2013 - L 11 KA 92/12 B ER

bei uns veröffentlicht am 12.08.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.08.2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 87.500,00 EUR festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Die Be

Bundessozialgericht Urteil, 15. März 2012 - B 3 KR 13/11 R

bei uns veröffentlicht am 15.03.2012

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18. Juli 2011 - S 1 KR 325/10 - wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 24. Aug. 2007 - L 5 KA 3245/07 ER-B

bei uns veröffentlicht am 24.08.2007

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.5.2007 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.1.2007 erhobenen Klage des Antragstellers wir

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(1) Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Die...
(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer...