Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Nov. 2015 - I-6 U 55/14
Tenor
Der Kläger zu 26) wird des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der durch den Termin vom 29.10.2015 veranlassten außergerichtlichen Kosten der Beklagten, welche der Kläger zu 26) allein zu tragen hat, tragen der Kläger zu 26) zu 54 % und die Kläger zu 27) und zu 28) zu je 23 %.
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten (mit Ausnahme der durch die Anrufung des LG Köln entstandenen Kosten) tragen die Kläger zu 27) und zu 28) zu je 3,4 %.
1
Gründe
2I. Mit ihren per Telefax am 27.04.2009 und im Original am 04.05.2009 [Kläger zu 26), Bl. 1032 GA, Kläger zu 27) und 28), Bl. 1416/1417 GA] eingegangenen und der Beklagten am 08.05.2009 (Bl. 1118 GA) bzw. am 02.11.2009 (Bl. 1554 GA) zugestellten Klagen haben sich u.a. die Kläger zu 26), 27) und 28) in ihrer Eigenschaft als Aktionäre der beklagten Aktiengesellschaft im Wege der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen verschiedene in einer außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 25.03.2009 gefasste Beschlüsse gewandt.
3Dabei haben, soweit für dieses Berufungsverfahren von Interesse, alle Kläger die Beschlüsse zu den TOP 3 und 4 der Hauptversammlung vom 25.03.2009 angefochten, durch die mit den Stimmen von deren neuem Mehrheitsaktionär L. E. F. H. die noch mit der Mehrheit der Stimmen der früheren Großaktionärin K. in einer vorangegangenen Hauptversammlung vom 27.03.2008 - dort zu Top 2 und 3 - gefassten Beschlüsse zur Durchführung einer Sonderprüfung und Ernennung eines Sonderprüfers zum Zwecke der Untersuchung von etwaigen Pflichtverletzungen der im Jahre 2007 amtierenden Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Beinahe-Zusammenbruch der Beklagten wieder aufgehoben worden sind. Der Kläger zu 26) hat außerdem u.a. den Beschluss zu TOP 5 (Wahlen zum Aufsichtsrat) angefochten.
4Durch am 06.10.2011 verkündetes Teilurteil (Bl. 1895-1911 GA) hat das Landgericht die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 25.03.2009 zu Top 3 und 4 „für unwirksam erklärt“. Der Senat hat dieses Teilurteil mit am 08.11.2012 verkündetem Urteil (Bl. 2465-2479 GA) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Nach erneuter mündlicher Verhandlung hat das Landgericht mit dem am 12.12.2013 verkündeten Urteil die Klagen abgewiesen.
5Gegen diese Entscheidung haben sich die Kläger zu 26), 27) und 28) mit ihren form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen gewendet und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Alle Kläger haben ihre Klagen in Bezug auf den Beschluss zu Top 3 weiterverfolgt, der Kläger zu 26) darüber hinaus auch in Bezug auf die Beschlüsse zu Top 4 und 5.
6Die Kläger haben zunächst angekündigt, hauptsächlich beantragen zu wollen, die unter Top 3 bzw. unter Top 3 bis Top 5 gefassten Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 25.03.2009 für nichtig zu erklären.
7Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.09.2014 (Bl. 3308 ff. GA) angezeigt hat, dass der Sonderprüfungsbericht nunmehr in vollem Umfang öffentlich verfügbar ist, haben die Kläger zu 27) und zu 28) den Rechtsstreit in Bezug auf den unter Top 3 gefassten Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 25.03.2009 in der Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 3438/2439 GA). Die Beklagte hat sich diesen Erledigungserklärungen angeschlossen (Bl. 3451 GA). Der Kläger zu 26) hat hierzu keine Erklärungen abgegeben.
8Der Kläger zu 26) ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zu dem auf den 29.10.2015 um 11.30 Uhr anberaumten Termin zur Verhandlung über seine Berufung nicht erschienen. Mit bei der Posteingangsstelle des Gerichts am 29.10.2015 um 11.28 Uhr und auf der Geschäftsstelle des Senats am Vormittag des 30.10.2015 eingegangenem Telefaxschreiben hat der Kläger zu 26) seine Berufung zurückgenommen.
9II. Nachdem der Kläger zu 26) die Berufung zurückgenommen hat, ist gemäß § 516 Abs. 3 ZPO der Verlust des von ihm eingelegten Rechtsmittels auszusprechen. Außerdem hat der Kläger zu 26) die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen, § 516 Abs. 3 ZPO. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter IV. verwiesen.
10III. Soweit die Kläger zu 27) und 28) sowie die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, d.h. in Bezug auf den Beschluss zu Top 3, sind dessen Kosten von den Klägern zu 27) und 28) zu tragen, § 91a Abs. 1 ZPO. Dies entspricht bílligem Ermessen, weil sie unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich unterlegen wären.
111. Die von den Parteien in Bezug auf den Beschluss zu Top 3 abgegebenen Erledigungserklärungen sind wirksam.
12a) Für die Berufungsinstanz ist allgemein anerkannt, dass übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben werden können (PG/Hausherr, ZPO, 4. Auflage, § 91a Rn 66 m.w.N.). Geprüft werden muss insofern lediglich, ob das jeweilige Rechtsmittel zulässig gewesen ist (PG/Hausherr a.a.O.). Das ist in Bezug auf die Berufungen der Kläger zu 27) und zu 28) der Fall.
13b) Die von den Klägern zu 27) und zu 28) unter dem 14.11.2014 abgegebenen Erledigungserklärungen (Bd. XIV, Bl. 3438, 3439 GA) betreffen nach ihrem jeweiligen Wortlaut die Hauptsache und nicht etwa nur die von ihnen eingelegten Rechtsmittel.
14c) Abgesehen davon, dass die Kläger zu 27) und 28) ihre Klagen im Berufungsverfahren ohnehin nur noch hinsichtlich des Beschlusses zu Top 3 weiterverfolgt haben, betreffen die Erklärungen auch einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes der verbundenen Verfahren. Die Sachverhalte, die von einzelnen Klägern zu verschiedenen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründen vorgetragen werden, sind abtrennbare Teile des Streitstoffs. Der Streitstoff der aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage wird durch die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe als Teil des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts bestimmt (BGH, Urt. v. 08.02.2011 – II ZR 206/08, WM 2011, 749 ff./juris Tz. 10).
15d) Die Kläger zu 27) und 28) konnten ihre Erledigungserklärungen unabhängig von dem Kläger zu 26) abgeben. Ob die Kläger zu 26) bis 28) notwendige Streitgenossen waren, kann dabei offen bleiben. Waren sie es ohnehin nicht, weil die Klagen der Kläger zu 27) und 28) nicht innerhalb der Anfechtungsfrist erhoben worden sind (BGH a.a.O./juris Tz. 15), wovon der Senat ausgeht, gilt dies ohne weiteres. Waren sie notwendige Streitgenossen, hätte eine wirksame Erledigungserklärung von ihnen allein ebenfalls abgegeben werden können, weil die notwendige Streitgenossenschaft auf prozessualen Gründen beruht (BGH a.a.O./juris Tz. 20 m.w.N. auch zur Gegenansicht, die eine gemeinsame Erklärung der Streitgenossen verlangt).
162. Die Kläger zu 27) und 28) wären in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach bereits wegen Versäumung der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG unterlegen. Dies ist entgegen ihrer Auffassung auch keineswegs schon deshalb bedeutungslos, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und daher nur noch über die Kosten zu entscheiden ist, da hierfür gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO der voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits gerade maßgeblich ist.
17a) Die Anfechtungsklage muss gemäß § 246 Abs. 1 AktG innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung (hier 25.03.2009) erhoben werden. Die Kläger zu 27) und 28) haben die Anfechtungsfrist versäumt, weil ihre Klagen zwar innerhalb der Ausschlussfrist des § 246 Abs. 1 AktG, nämlich am (Montag), dem 27.04.2009 per Telefax beim Landgericht Düsseldorf eingegangen, der Beklagten aber erst am 02.11.2009, also lange nach Ablauf der Monatsfrist zugestellt worden sind (Bd. VI, Bl. 1554 GA).
18b) Die Anfechtungsklagen sind auch nicht deshalb als innerhalb der Anfechtungsfrist erhoben zu behandeln, weil sie trotz der mehrmonatigen Verzögerung demnächst i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden sind. Das Merkmal „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO ist nur dann erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird in der typisierten Fallgruppe des nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschusses eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von etwa 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen. Die Hinnehmbarkeit darüberhinausgehender Verzögerungen sind vom Vorliegen besonderer Umstände und dem Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände abhängig (zuletzt BGH, Urt. v. 10.07.2015 – V ZR 154/14, MDR 2015, 1028 f.). Ob es insofern auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse oder darauf ankommt, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit verzögert hat, mag dahinstehen, weil eine den Klägern vorwerfbare Verzögerung von mehr als 14 Tagen so oder so vorliegt. Die Kläger, die sich als Rechtsanwälte selbst vertreten, haben unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das ihnen Zumutbare für die alsbaldige Zustellung nicht getan, sondern vorwerfbar zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen.
19aa) Zu berücksichtigen ist zunächst einmal, dass die Kläger wegen der Sollvorschrift des § 12 Abs. 1 GKG nicht davon ausgehen konnten, dass ihre Klagen ohne vorherige Einzahlung der Gerichtskosten zugestellt werden. Wie die Regelung in § 14 GKG zeigt, stellt die Zustellung einer Klage ohne Einzahlung des erforderlichen - hier nach § 6 Abs. 2 GKG mit der vorläufigen Streitwertfestsetzung durch das Landgericht fällig gewordenen - Gerichtskostenvorschusses die absolute Ausnahme dar. Den unter dem 06.05.2009 angeforderten Kostenvorschuss haben die Kläger nicht alsbald eingezahlt, sondern stattdessen gemeinsam am 19.05.2009 „Beschwerde nach § 67 Abs. 1 1. Alt. GKG sowie weitergehend nach § 67 Abs. 1 2. Alt. GKG“ eingelegt.
20Diese Beschwerden waren indes bereits nicht statthaft, sodass sich die von ihnen im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Hinweisbeschluss des Senats aufgeworfene Frage nach einer aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsmittel gar nicht stellt.
21Gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 GKG, der in seinem Wortlaut eindeutig ist, findet die Beschwerde nur statt gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kostenabhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrages. Beide Konstellationen lagen nicht vor, weil das Landgericht mit - den Klägern förmlich zugestelltem - Beschluss vom 30.04.2009 (Bd.VI, Bl.1452 GA) lediglich vorläufig den Streitwert auf 500.000,00 € festgesetzt und der Kostenbeamte daraufhin die entsprechenden Gebühren angefordert hat (Bd. VI, Bl. 1452 GA). Eine Beschwerdemöglichkeit aus § 67 GKG bestand also in dieser Situation nicht.
22Eine Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung durch das Landgericht war ebenfalls nicht statthaft, weil sie gesetzlich nicht vorgesehen ist. Beschwerdefähig ist vielmehr lediglich die endgültige Wertfestsetzung nach § 68 GKG. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen den vorläufigen Streitwertbeschluss ist gemäß §§ 63 Abs. 1 S. 2, 67 Abs. 1 S. 1 GKG nur dann gegeben, wenn die angegriffene Entscheidung zugleich beinhaltet, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung abhängig gemacht wird. Das Landgericht hat einen solchen Beschluss vor Einlegung der Beschwerden aber unstreitig und für die Kläger erkennbar nicht erlassen. Die Gebührenanforderung des Kostenbeamten durch Schreiben vom 06.05.2009 ist für die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht ausreichend (Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Auflage 2014, § 67 Rn 1; so auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 23.02.2012 - 17 W 5/12, zitiert nach juris/Tz. 1 m.w.N.) Dem entsprechend hat auch der Kostensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Beschwerden mit Beschluss vom 09.07.2009, auf den vollinhaltlich verwiesen wird (Bd. VI, Bl. 1495 ff. GA), soweit hier von Interesse, als unzulässig angesehen. Lediglich ergänzend wurde ausgeführt, zulässig, aber jedenfalls unbegründet, seien sie allenfalls dann, wenn man sie als Erinnerung nach § 66 Abs. 2 GKG ansähe.
23Ob von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei in einer solchen Situation generell verlangt werden kann, dass sie entweder den angeforderten Gerichtskostenvorschuss einzahlt, um die Voraussetzungen für eine Zustellung der Klagen zu schaffen, oder eine rechtsmittelfähige Entscheidung erbittet, um gegen die ihrer Ansicht nach zu hohe Vorschussforderung Beschwerde einlegen zu können, kann offen bleiben. Jedenfalls von den Klägern konnte dies verlangt werden, weil sie - senatsbekannt - über jahrelange Erfahrung mit Anfechtungsklagen verfügen und daher anzunehmen ist, dass sie die Bedeutung der gesetzlichen Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG kennen und somit auch wussten, dass ihre Anfechtungsklagen schon dann erfolglos bleiben würden, wenn es zu Zustellungsverzögerungen kommt, die bei sachgerechter Prozessführung hätten vermieden werden können. In einer solchen Lage kann erwartet werden, dass die Kläger sorgfältig prüfen, was zu tun ist, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Kommen sie bei dieser Prüfung rechtsirrig zu dem Ergebnis, es bestehe eine Beschwerdemöglichkeit nach § 67 GKG, und legen daraufhin ein nicht statthaftes Rechtsmittel ein, tragen sie im Sinne der zu § 167 ZPO entwickelten Grundsätze vorwerfbar zu der Zustellungsverzögerung bei.
24bb) Selbst wenn man einen weniger strengen Maßstab anlegen wollte, wäre die am 02.11.2009 erfolgte Zustellung nicht demnächst i.S.d. § 167 ZPO bewirkt worden. Denn von den Klägern konnte zumindest verlangt werden, dass sie das Gebotene unternehmen, nachdem sie Kenntnis davon erlangt haben, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf vom Fehlen einer Beschwerdemöglichkeit ausgeht. Auch daran fehlt es jedoch, was zu den Klägern vorwerfbaren weiteren Verzögerungen geführt hat.
25aaa) Nachdem sie Kenntnis von der Entscheidung des Kostensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.07.2009 erlangt hatten, was nach dem „Ab-Vermerk“ der Geschäftsstelle (Bd. VI, Bl. 1497 GA) unter Berücksichtigung üblicher Postlaufzeiten etwa Ende Juli 2009 der Fall gewesen sein dürfte, haben die Kläger nicht etwa den unter dem 06.05.2009 angeforderten Vorschuss nach einem vorläufigen Streitwert von 500.000,00 € eingezahlt, sondern stattdessen am 10.08.2009 „Verbindung ihrer Klagen mit den weiteren Klagen und unverzügliche Zustellung“ beantragt (Bd. VI, Bl. 1503, 1505 GA). Ganz abgesehen davon, dass die Verbindungsanträge völlig unbehelflich waren, weil nur erhobene, also zugestellte, Klagen zu verbinden sind, konnten die Kläger dem Beschluss vom 09.07.2010 entnehmen, dass ihre Einwände gegen die Kostenanforderung vom Kostensenat auch in der Sache als unbeachtlich angesehen wurden. Dieser hat unter II. des Beschlusses vom 09.07.2009 ausgeführt, dass der getrennte Ansatz der Gebühren von einer etwaigen späteren Verbindung mit anderen Verfahren unberührt bleibt. Damit stand fest, dass die Kläger mit ihrem Begehren, von der Vorschusszahlungspflicht mit Blick auf die zu erwartende Verbindung der Verfahren befreit zu werden, ohnehin nicht würden durchdringen können. Die Kläger konnten demnach also nicht annehmen, dass sie das ihnen in der konkreten Situation Zumutbare getan haben, damit die Zustellung ihrer Klagen erfolgt.
26bbb) Auf die Anträge der Kläger zu 27) und 28) vom 10.08.2009 hat das Landgericht mit Beschluss vom 12.08.2009 (Bd. VI, Bl. 1506 GA) die „Terminierung“ von der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht und diesen Beschluss auf entsprechende Nachfrage des Klägers zu 27) vom 19.08.2009 (Bd. VI, Bl. 1512 GA) am 21.08.2009 dahin ergänzt, dass auch die Zustellung der Klage von der Einzahlung des durch Rechnung vom 06.05.2009 eingeforderten Kostenvorschusses abhängig gemacht wird (Bd. VI, Bl. 1514 GA). Da das Landgericht die Anträge vom 10.08.2009 trotz ihres Wortlauts durchaus zugunsten der Kläger bereits offenkundig als Eingaben nach § 17 Abs. 1 GKG verstanden hatte, bestand bei objektiver Betrachtung kein Anlass zu der Nachfrage vom 19.08.2009, die zu weiteren Verzögerungen geführt hat. Dies gilt umso mehr wenn man berücksichtigt, dass die Kläger zu 27) und 28) offensichtlich ohnehin beabsichtigten, die nunmehr nach § 67 GKG statthaften Beschwerden einzulegen, was sie am 31.08.2009 getan haben (Bd. VI, Bl.1522 ff. GA). Diese Beschwerden sind als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen worden. Unter I. 1. des entsprechenden Beschlusses des Kostensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.09.2009 (Bd. VI, Bl. 1539 f. GA) finden sich nahezu wortgleich die Ausführungen unter II. des Beschlusses desselben Senats vom 09.07.2009, auf die soeben unter aaa) bereits eingegangen worden ist und aufgrund derer die Kläger erkennen konnten, dass die Beschwerde, soweit sie gegen das Abhängigmachen der Zustellung von der Einzahlung des Kostenvorschusses gerichtet ist, in der Sache keinen Erfolg haben würde.
27cc) Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die aufgeführten Handlungen und Unterlassungen der Kläger jede für sich genommen, jedenfalls aber in der Gesamtbetrachtung zu nicht mehr hinnehmbaren Zustellungsverzögerungen geführt haben. Das anfängliche Fehlen einer Beschwerdemöglichkeit ergab sich aus § 63 Abs. 1 S. 2 GKG, vor allem aber aus § 67 Abs. 1 S. 1 GKG - notfalls unter Berücksichtigung der einschlägigen Kommentierungen - zweifelsfrei. Den Rechtsirrtum, der zur Einlegung nicht statthafter Rechtsmittel führte, haben die sich selbst vertretenden Kläger zu 27) und 28) auch zu vertreten. Bei sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage hätten sie erkannt, dass die Gebühr für das Verfahren mit der Einreichung der Klagen entsteht und diese nach gesetzlicher Anordnung erst nach Zahlung der Gebühren für das Verfahren zugestellt werden sollen, §§ 6 Abs. 1 S.1, 12 Abs. 1 S. 1 GKG und dass davon auch nicht etwa deshalb eine Ausnahme zu machen ist, weil das Verfahren voraussichtlich zu einem anderen Verfahren verbunden werden würde, für welches die Gebühren bereits entrichtet sind. Bereits entstandene Gebühren bleiben auch nach der Prozessverbindung bestehen. Ob verschiedene Verfahren verbunden werden, ist zudem ungewiss. Außerdem sind nur erhobene Anfechtungsklagen zwingend zu verbinden (zu alldem BGH, Urt. v. 08.02.2011 – II ZR 206/08, AG 2011, 335 ff./juris Tz. 13 m.w.N.). Die Kläger konnten nach alldem nicht erwarten, von ihrer Pflicht zur Zahlung der Gebühren befreit zu werden.
28dd) Wie aufgezeigt, weicht der Senat nicht etwa von der gerade zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, sondern befolgt sie gerade. Anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis auf die dortigen Ausführungen unter Tz. 14, weil diesen erkennbar ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Das dortige Landgericht hatte die Zustellung der Klage gerade von Anfang an von der Einzahlung abhängig gemacht, sodass die Beschwerdemöglichkeit nach § 67 GKG gegeben war. Auch die von den Klägern herangezogene Entscheidung des Landgerichts München I vom 09.06.2005 (5 HKO 10136/03, Bd. VI, Bl. 1599 ff. GA) betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt, zumal die dortigen Kläger zumindest den von ihnen „für angemessen gehaltenen Vorschuss“ eingezahlt hatten.
29IV. Die Kostenentscheidung beruht neben § 91a Abs. 1 ZPO auf §§ 516 Abs. 3, 95, 100 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO.
301. Die Zurücknahme der Berufung hat nach § 516 Abs. 3 ZPO die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. An dem Gesamtstreitwert des Berufungsverfahrens von insgesamt 300.000,00 €, bestehend aus je 125.000,00 € für die Anfechtung der Beschlüsse zu Top 3 und Top 4 sowie 50.000,00 € für die Anfechtung des Beschlusses zu Top 5, ist der Kläger zu 26) in voller Höhe beteiligt, weil er, anders als seine Streitgenossen, sein Begehren in Bezug auf diese drei Beschlüsse weiterverfolgt hat. Bei der Ermittlung seiner nach § 100 ZPO anteiligen Kostenerstattungspflicht unter Anwendung der sog. Baumbach‘schen Kostenformel ergibt sich die im Tenor ausgeworfene Quotelung. Da der Kläger zu 26) den mit Blick auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Kläger zu 27) und zu 28) sowie der Beklagten nur noch der Verhandlung über das von ihm eingelegte Rechtsmittel dienenden Termin vom 29.10.2015 versäumt hat, sind ihm die hierdurch entstandenen Kosten der Beklagten aufzuerlegen, § 95 ZPO. Die zwei Minuten vor der Terminsstunde beim Gericht eingegangene Berufungsrücknahme ändert an der gesetzlichen Kostenfolge nichts, weil eine Aufhebung des Termins und eine Abladung der Beklagten nicht mehr möglich waren.
312. Die Kläger zu 27) und 28) sind an dem Gesamtstreitwert des Berufungsverfahrens bis zum Eingang der Erledigungserklärungen in Höhe von 125.000,00 € beteiligt gewesen, ab dem 17.11.2014 (Eingang der Erledigungserklärungen) nur noch in Höhe der voraussichtlichen (anteiligen) Kosten des Rechtsstreits von rd. 10.000,00 €. Diese Streitwertreduzierung wirkt sich im Rahmen der Kostenquotelung gemäß § 100 Abs. 2 ZPO jedoch nicht aus, weil zum einen die (4) Verfahrensgebühren nach NR. 1220 KV GKG nach dem Ausgangsstreitwert berechnet werden und eine Gebührenreduzierung nach Nr. 1222 Nr. 3 KV GKG ausscheidet, da ein Kostenbeschluss erforderlich ist und die anwaltliche 1,6-Verfahrensgebühr der Beklagtenvertreter nach Nr. 3200 VV RVG ebenfalls nach dem Ausgangsgegenstandswert angefallen und verdient ist. An deren 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG, auf welche sich die Streitwertreduzierung ausgewirkt hätte, sind die Kläger zu 27) und zu 28) nicht zu beteiligen, weil sie diese Kosten nicht veranlasst haben.
32V. Die Kläger zu 27) und 28) haben aus den bereits genannten Gründen auch die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu tragen. Insoweit hat es in der Sache bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zu bleiben, auch wenn das landgerichtliche Urteil infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärung analog § 269 Abs. 3 ZPO im Umfang der Hauptsacheerledigung wirkungslos geworden sein mag. Da das diesbezügliche Unterliegen in der vom Landgericht gebildeten Quote berücksichtigt worden ist, besteht zu deren Abänderung im Rahmen der gemäß § 91a ZPO zu treffenden Entscheidung kein Anlass. Mit ihrem Begehren, die Kosten nach Verfahrensabschnitten – vor und nach der Verbindung der Klagen – zu verteilen, können die Kläger zu 27) und zu 28) ohnehin nicht durchdringen.
33Dem steht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung entgegen, da ein gesetzlicher Fall der zwingenden oder in das Ermessen des Gerichts gestellten Kostentrennung (§§ 94, 95 und 96 ZPO) nicht vorliegt. Für die begehrte Abänderung besteht aber auch nach § 100 Abs. 2 ZPO kein Anlass. Die Verschiedenheit der Beteiligung der insgesamt 28 Kläger an dem Verfahren hat das Landgericht in seiner Kostenentscheidung durch Bildung entsprechender Quoten schon berücksichtigt. Eine weitergehende Berücksichtigung der Verschiedenheit der Beteiligung kommt nicht in Betracht, weil die Verbindung erhobener Klagen gemäß § 247 AktG erfolgt, das Gericht also, anders als nach § 147 ZPO, insofern kein Ermessen hat und bereits entstandene Gebühren wie die Verfahrensgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 1 GKG nach der Prozessverbindung ohnehin bestehen bleiben (nochmals BGH, Urt. v. 08.02.2011 – II ZR 206/08, AG 2011, 335 ff./juris Tz. 13).
34V. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
35VI. Streitwert des Berufungsverfahrens: 300.000,00 € [Kläger zu 26): 300.000,00 €; Kläger zu 27) und zu 28) bis 16.11.2014 125.000,00 €, danach „bis 10.000,00 €]
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(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für die Widerklage, - 2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, - 3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und - 4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.
(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.
(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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- Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 2. November 2012 wurden mehrere Beschlüsse gefasst. Mit der am 23. November 2012 eingegangenen Beschlussmängelklage wenden sich die Kläger gegen das zu dem Tagesordnungspunkt (TOP) 6 beschlossene Sanierungskonzept und dessen Finanzierung durch Erhebung einer Sonderumlage. Nach Korrespondenz zur vorläufigen Streitwertfestsetzung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 18. Dezember 2012 die an ihn versandte Aufforderung zur Zahlung des Vorschusses erhalten. Nach deren Weiterleitung an die Rechtsschutzversicherung der Kläger ist der Vorschuss am 7. Januar 2013 bei der Justizkasse eingegangen.
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- Die am 18. Januar 2013 zugestellte Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger die Anfechtung der zu TOP 6 gefassten Beschlüsse weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
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- Das Berufungsgericht meint, mit Anfechtungsgründen seien die Kläger wegen Versäumung der einmonatigen Klageerhebungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ausgeschlossen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 167 ZPO, weil die Klage nicht „demnächst“ zugestellt worden sei. Diese Voraussetzung sei nur erfüllt, wenn sich die Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen hielten. Gehe es um die Zahlung des Kostenvorschusses, sei das nur dann der Fall, wenn dieser nach Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt werde, der sich um zwei Wochen bewege oder nur geringfügig darüber liege. Besondere Umstände seien erst bei der Frage zu berücksichtigen, ob eine geringfügige Überschreitung des grundsätzlich maßgeblichen Zeitraums von 14 Tagen hinzunehmen sei. Gemessen daran liege mit 20 Tagen keine nur geringfügige Überschreitung vor. Das gelte selbst dann, wenn man zugunsten der Kläger berücksichtigte, dass die Anforderung des Kostenvorschusses entgegen § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfG-Berlin nicht diesen selbst, sondern ihrem Prozessbevollmächtigten zugesandt worden sei und in dem Zeitraum drei Feiertage gelegen hätten. Schließlich lägen auch keine zur Nichtigkeit der Beschlüsse führenden Gründe vor.
II.
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- Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Kläger haben die materielle Klageerhebungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Zustellung der Klage demnächst im Sinne von § 167 ZPO bewirkt worden.
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- 1. Im rechtlichen Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht allerdings mit Recht davon aus, dass das Merkmal „demnächst“ (§ 167 ZPO) nur erfüllt ist, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen (vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061 [insoweit in BGHZ 131, 376 nicht abgedruckt]; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - XII ZR 177/92, NJW 1994, 1073, 1074; jeweils mwN), um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen.
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- 2. Darüber hinaus sieht das Berufungsgericht richtig, dass der Senat in der typisierbaren Fallgruppe des nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschusses eine hinnehmbare Verzögerung bejaht hat, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich „um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt“ (Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643 f.; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376, 3377 Rn. 7; Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 44/11, NJW-RR 2012, 527 Rn. 7; Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 235 f., Rn. 16; vgl. auch jeweils obiter BGH, Urteil vom 15. November 1985 - II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, juris Rn. 21 f.; insoweit in NJW 2010, 333 ff. nicht abgedruckt). Dabei hat der Senat einen Zeitraum von 14 Tagen für unschädlich erachtet. Die Hinnehmbarkeit darüber hinausgehender Verzögerungen hat er dagegen vom Vorliegen besonderer Umstände und dem Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände abhängig gemacht (vgl. nur Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643, 644). Demgegenüber belässt es der VII. Zivilsenat auch in dieser Konstellation bei den allgemeinen Grundsätzen, was dazu führt, dass bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt wird, um wieviele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8 f.; Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99, NJW 2000, 2282; Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98, NJW 1999, 3125; vgl. auch Urteil vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69, NJW 1971, 891 f.). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat nunmehr aus Gründen der Vereinheitlichung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und zur Herstellung eines einheitlichen - für sämtliche Fallgruppen geltenden - Maßstabes an.
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- 3. Gemessen daran ist die Zustellung vorliegend „demnächst“ bewirkt worden. Eine den Klägern vorwerfbare Verzögerung von mehr als 14 Tagen liegt nicht vor.
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- a) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kostenvorschuss verfahrenswidrig (§ 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfG-Berlin aF) nicht von der Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert worden ist (Abgrenzung zu Senat , Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643, 644; Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 44/11, NJW-RR 2012, 527 Rn. 11). Die damit einhergehende - der Partei nicht zuzurechnende - Verzögerung ist nach Auffassung des Senats im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen unter Ausklammerung des Eingangstages und von Wochenendtagen. Innerhalb einer solchen Zeitspanne kann auch in hochbelasteten Anwaltskanzleien eine Kenntnisnahme , Bearbeitung und Weiterleitung sowie bei Zugrundelegung üblicher Post- laufzeiten auch der Eingang bei der Partei selbst erwartet werden. Da die Kostenanforderung dem Prozessbevollmächtigten am 18. Dezember 2012 (Dienstag ) zugegangen ist, führt dies dazu, dass die Kläger so zu stellen sind, wie sie stünden, wenn ihnen selbst die Anforderung erst am 21. Dezember 2012 (Freitag ) zugegangen wäre.
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- b) Sodann ist in Rechnung zu stellen, dass von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei nicht verlangt werden kann, an Wochenend- und Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. April 2011 - I-2 U 102/10, juris Rn. 22; KG, BeckRS 2010, 03466; von dem Senat mangels Entscheidungserheblichkeit bislang offen gelassen, vgl. Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643, 644); ebenso ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise mit dem 24. und 31. Dezember (Heiligabend und Silvester) zu verfahren, weil an diesen Tagen vielfach überhaupt nicht oder doch nur eingeschränkt gearbeitet wird. Da die Kläger danach frühestens am 27. Dezember 2012 (Donnerstag) hätten tätig werden müssen und der Kostenvorschuss tatsächlich am 7. Januar 2013 bei der Justizkasse eingegangen ist, liegt selbst ohne Berücksichtigung des für die Überweisung durch die Bank erforderlichen Zeitraums keine schuldhafte Verzögerung von mehr als 14 Tagen vor.
III.
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- Nach allem unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die für eine Endentscheidung notwendigen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Stresemann Roth Brückner
Weinland Kazele
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, Entscheidung vom 12.06.2013 - 774 C 82/12 -
LG Berlin, Entscheidung vom 28.05.2014 - 85 S 142/13 WEG -
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für die Widerklage, - 2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, - 3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und - 4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.
(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.
(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
- 1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist, - 2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder - 3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass - a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder - b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, - 2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, - 3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, - 4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und - 5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, 5 Satz 1 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.
(2) Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.
(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, 5 Satz 1 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.
(2) Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.
(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.
(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).
(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, 5 Satz 1 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.
(2) Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, 5 Satz 1 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.
(2) Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, - 2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, - 3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, - 4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und - 5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, 5 Satz 1 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.
(2) Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Macht der Kläger einen auf ihn übergangenen Anspruch geltend, ohne dass er vor der Erhebung der Klage dem Beklagten den Übergang mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozesskosten insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, dass der Beklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des Nachweises veranlasst worden ist, den Anspruch zu bestreiten.
Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 Euro beträgt, 500.000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.
(2) Macht eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Prozeßgericht auf ihren Antrag anordnen, daß ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann vor der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Später ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Prozeßgericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, - 2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, - 3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, - 4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und - 5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.