Zivilprozessordnung - ZPO | § 94 Kosten bei übergegangenem Anspruch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 94 Kosten bei übergegangenem Anspruch
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Macht der Kläger einen auf ihn übergangenen Anspruch geltend, ohne dass er vor der Erhebung der Klage dem Beklagten den Übergang mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozesskosten insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, dass der Beklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des Nachweises veranlasst worden ist, den Anspruch zu bestreiten.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 05/11/2015 00:00

Tenor Der Kläger zu 26) wird des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der durch den Termin vom 29.10.2015 veranlassten außergerichtlichen Kosten der Beklagten, welche der Kläger zu 26) all
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.