Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Mai 2015 - I - 23 U 91/14

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2015:0526.I23U91.14.00
26.05.2015

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 09.05.2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.134.403,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.02.2010 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention und der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Mai 2015 - I - 23 U 91/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Mai 2015 - I - 23 U 91/14

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Mai 2015 - I - 23 U 91/14 zitiert 21 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags


(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzel

Zivilprozessordnung - ZPO | § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze


Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedar

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 637 Selbstvornahme


(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 632a Abschlagszahlungen


(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eine

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Mai 2015 - I - 23 U 91/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Mai 2015 - I - 23 U 91/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2006 - V ZB 93/06

bei uns veröffentlicht am 07.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 93/06 vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 240 Satz 1 Die Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO tritt auch ein, wenn das Insolvenzgericht kein

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 19. Aug. 2014 - 24 U 41/14

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.03.2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 12 O 297/13) abgeändert und neu gefasst. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.175,99 € nebst Zinsen in Höhe v

Landgericht Freiburg Urteil, 09. Mai 2014 - 12 O 62/13

bei uns veröffentlicht am 09.05.2014

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 690.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.1.2013 zu zahlen. 2. Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 93/06
vom
7. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO tritt auch ein, wenn das Insolvenzgericht
keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern die Eigenverwaltung durch
den Schuldner anordnet.
BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - V ZB 93/06 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 36.000 €.

Gründe:


I.


1
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung sowie Schadensersatz. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. In dem Eröffnungsbeschluss wurde die Eigenverwaltung der Insolvenzschuldnerin angeordnet und ein Sachwalter bestellt.
2
Der Kläger meint, das Berufungsverfahren sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung tritt die Verfahrensunterbrechung auch bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Anordnung der Eigenverwaltung ein.
3
Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens erreichen.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt.
5
1. Fehlerhaft hat es allerdings den von dem Insolvenzgericht bestellten Sachwalter als neuen Beklagten und Berufungskläger in das Rubrum des angefochtenen Beschlusses aufgenommen. Daraus, dass dem Insolvenzschuldner in dem Fall der Anordnung der Eigenverwaltung die Verwaltungs- und Verfügungsmacht über die Insolvenzmasse verbleibt (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO), folgt zugleich, dass er auch die Prozessführungsbefugnis behält (MünchKommInsO /Wittig, § 270 Rdn. 105). Deshalb ist das Rubrum dahingehend zu berichtigen , dass die Insolvenzschuldnerin nach wie vor Partei des Rechtsstreits ist.
6
2. Fehlerfrei ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des § 240 ZPO ausgegangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das gerichtliche Verfahren unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Dies gilt auch, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern nach § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO die Eigenverwaltung anordnet (OLG Naumburg ZInsO 2000, 565 f.; OLG München MDR 2002, 412 f.; MünchKomm-InsO/Wittig, § 270 Rdn. 105; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 240 Rdn. 1 [für Passivprozesse]; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 270 Rdn. 18; Gundlach, NJW 2004, 3222, 3223 f. m.w.N.; a.A. MünchKommZPO /Feiber, 2. Aufl., § 240 Rdn. 10).
7
a) Das folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Danach tritt die Unterbrechung eines die Insolvenzmasse betreffenden Verfahrens in jedem Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein; es wird nicht zwischen Insolvenzverfahren , in denen ein Insolvenzverwalter bestellt wird, und solchen mit Anordnung der Eigenverwaltung durch den Insolvenzschuldner unterschieden.
8
b) Sinn und Zweck der Vorschrift des § 240 ZPO erfordern ebenfalls in beiden Fällen die Unterbrechung des Verfahrens. Zwar findet in dem Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Anordnung der Eigenverwaltung - anders als bei der Bestellung eines Insolvenzverwalters, auf den das Recht des Insolvenzschuldners übergeht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO) - kein Wechsel in der Prozessführungsbefugnis statt, weil der Insolvenzschuldner berechtigt bleibt, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO); damit entfällt ein wesentlicher Umstand für die Anwendung des § 240 ZPO. Auch dient die Vorschrift, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, u.a. dazu, dem Insolvenzverwalter ausreichend Bedenkzeit zu geben, über die Fortführung des Prozesses zu entscheiden (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 240 Rdn. 1); diese Überlegung spielt bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Anordnung der Eigenverwaltung keine Rolle. Aber maßgeblich für die Anwendung des § 240 ZPO ist, dass auch der Insolvenzschuldner als Eigenverwalter - ebenso wie der Insolvenzverwalter - eine Überlegungsfrist benötigt, wie er sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem die Insolvenzmasse betreffenden Rechtsstreit verhalten soll. Denn er darf sein bisheriges Prozessverhalten nicht ohne weiteres beibehalten, weil zum einen eine Abstimmung mit dem Sachwalter erforderlich ist (vgl. §§ 274 Abs. 2, 279 InsO), und weil zum anderen der Insolvenzschuldner die gesamte Abwicklung des Insolvenzverfahrens ausschließlich an den Interessen der Gläubiger auszurichten und eigene Interessen zurückzustellen hat (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 270 Rdn. 18 m.w.N.). Damit der Insolvenzschuldner diesen Anforderungen gerecht werden kann, muss das die Insolvenzmasse betreffende Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen werden.
9
c) Die Verfahrensunterbrechung ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - in dem Fall der Anordnung der Eigenverwaltung nicht überflüssig. Auch wenn der Insolvenzschuldner in dem Rechtsstreit die gegen ihn geltend gemachte Forderung bestritten hat, ist nicht in jedem Fall zu erwarten , dass er sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anders verhalten werde, so dass stets auf Betreiben des Gläubigers die Aufnahme des Verfahrens zur Feststellung zur Tabelle (siehe dazu Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 180 Rdn. 10) erfolgen werde. Insoweit übersieht die Rechtsbeschwerde, dass der Schuldner als Eigenverwalter - wie oben ausgeführt - eigene Interessen gegenüber den Interessen aller Gläubiger zurückzustellen hat.
10
3. Fehlerfrei - und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen - sieht das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger derzeit als nicht gegeben an.

III.


11
Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht gesondert, sondern in der das Verfahren insgesamt abschließenden Entscheidung zu befinden (vgl. Senat, BGHZ 157, 97, 102).
12
Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO (vgl. BGHZ 22, 283, 284 ff.); der Senat schätzt das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Verfahrens auf etwa 20 % des Werts der Hauptsache.
Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 5 O 169/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2006 - 4 U 5/06 -

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 690.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.1.2013 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1, 1 fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Gegenstand der Klage ist ein Zahlungsanspruch aus einem Vertrag, den die Parteien am 1. bzw. 14. Dezember 2009 abgeschlossen haben (vergleiche Anlage K 1). Die Parteien sind beide im Halbleiter- und Photovoltaikbau tätig. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf § 15 des als Kooperations-, Liefer- und Lizenzvertrag überschriebenen Vertrages in Verbindung mit Anlage 3 zu diesem Vertrag. Anlage 3 trägt die Überschrift: Lizenzgebühren. Dort ist unter anderem folgendes geregelt:
1. Die Gebühren für die vorgenannten Lizenzen sind während der Laufzeit des Kooperations- und Liefervertrags (I.) von dem jeweiligen Kaufpreis für die nach dem Kooperations- und Liefervertrag herzustellenden Anlagen umfasst.
2. Nach einer Beendigung des Kooperations- und Liefervertrags erhält (die Klägerin: im folgenden A.) von (der Beklagten. Im Folgenden R. ) für die fortgesetzte Lizenzgewährung nach diesem Lizenzvertrag (II.) eine
a. einmalige Zahlung in Abhängigkeit der zum Zeitpunkt der Kündigung bereits von A. gelieferten und von R. an A. bezahlten Anlagen, diese beträgt bei Beendigung vor Lieferung der ersten Anlage Euro 600.000 und reduziert sich nach Lieferung der 1.- 20. Anlage um jeweils Euro 20.000 je Anlage und für jede weitere Anlage um jeweils Euro 10.000 je Anlage
b. nach Ablauf von 5 Jahren nach Beginn des Kooperationsvertrages ist unabhängig von der verkauften Stückzahl von Anlagen keine einmalige Zahlung mehr fällig;
c. , sowie
d. eine Stücklizenz in Höhe von 3% des Nettoverkaufspreises einer jeweils von R. ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Kooperations- und Liefervertrags (I.) verkauften und durch den Kunden bezahlten Anlage, in der ein oder mehrere A.-Schutzrechte gemäß § 13 dieses Vertrages implementiert wurden.
3. Die einmalige Zahlung nach Nr. 2 in Höhe von Euro 600.000 wird nicht fällig
a. im Falle einer berechtigten, durch R. ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des Kooperations- und Liefervertrages (I.)
10 
b. Im Falle einer Kündigung gemäß § 4 Abs. 1 des Kooperations- und Liefervertrages (I.)
11 
4. Die genannte Stücklizenz erhöht sich um die gesetzlich anfallende Mehrwertsteuer.
12 
Der Kooperations-, Liefer und Lizenzvertrag ist untergliedert in einen Teil mit der Überschrift I. Kooperations- und Liefervertrag und einen Teil mit der Überschrift II. Lizenzvertrag. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
13 
Zur Begründung ihres Anspruchs trägt die Klägerin vor dass der Kooperations- und Liefervertrag aufgrund Kündigung der Klägerin am 14. Dezember 2012, d.h. vor Ablauf von 5 Jahren nach dessen Beginn, geendet habe Die Beklagte habe während der Laufzeit des Kooperations- und Liefervertrages keine einzige Anlage an die Klägerin beauftragt, weshalb diese auch keine Anlage an die Beklagte geliefert habe.
14 
Der klägerische Anspruch sei prinzipiell unabhängig vom Schicksal der lizenzierten Patente bzw. Patentanmeldungen. Schon aus rechtlichen Gründen könne es sich bei der Einmalzahlung in Höhe von Euro 600.000 und den auf die einzelnen Anlagen entfallenden Teilbeträgen nicht um Lizenzgebühren handeln. Bei wirtschaftlicher Betrachtung handele sich bei dem Betrag im Kern nicht um eine Lizenzgebühr, sondern nach dem erkennbaren Willen der Parteien um einen finanziellen Ausgleich dafür, dass die Klägerin mangels Bestellung einer ausreichenden Anzahl von Anlagen keine hinreichenden Erträge mit der Lieferung derartiger Anlagen habe erzielen können.
15 
Eine endgültige Entscheidung über die vertragsgegenständlichen Patente liege weder seitens des Europäischen Patentamtes vor noch seitens der zuständigen US-Behörden. Die Patente seien zwischenzeitlich sowohl in Korea und Japan als auch in China erteilt worden. In Kanada stehe das Patent kurz vor der Erteilung.
16 
Die Klägerin stellt folgenden Antrag:
17 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 714 000 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem seit dem 15. Dezember 2012 zu zahlen.
18 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 4 304,80 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem seit dem 10. Januar 2013 zu zahlen.
19 
Die Beklagte beruft sich in erster Linie darauf, dass das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen sei. Dem widerspricht die Klägerin.
20 
Im übrigen beantragt die Beklagte:
21 
1. Klagabweisung.
22 
2. Hilfsweise, das Verfahren entsprechend § 148 ZPO bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens betreffend die Nichtigerklärung des Patents Nummer EP x durch das Europäische Patentamt auszusetzen.
23 
3. Weiter hilfsweise, der Klage nur gegen Stellung einer Sicherheit durch Bankbürgschaft oder Hinterlegung des mit der Klage geltend gemachten Betrages stattzugeben.
24 
4. Für den Fall, dass der Klage stattgegeben werden sollte, erhebt die Beklagte Eventualwiderklage und beantragt:
25 
a. Festzustellen, dass die Klägerin für den Fall einer Nichtigerklärung des Patents Nr. EP x zur Rückzahlung des ihr zugesprochenen Betrages verpflichtet ist.
26 
Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Verfahren sei nach § 240 ZPO unterbrochen, nachdem das Amtsgericht Villingen-Schwenningen in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Beklagten durch Beschluss vom 26. März 2014 (vergleiche As. 389) auf Antrag ihrer Geschäftsführer nach § 270a InsO
27 
- einen vorläufigen Sachwalter bestellt habe,
28 
- angeordnet habe, dass die Geschäftsführung der Schuldnerin berechtigt sei, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zu verfügen,
29 
- Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, soweit es nicht um unbewegliche Gegenstände gehe, untersagt habe
30 
- bzw. angeordnet habe, dass bereits eingeleitete Maßnahmen einstweilen eingestellt würden und
31 
- gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO angeordnet habe, dass die Schuldnerin bestimmte unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Rohre und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge, die im Eigentum anderer stünden, von der Schuldnerin einsetzen dürfe und dass die Eigentümer diese Gegenstände nicht verwerten oder einziehen dürften und
32 
- dem bestellen vorläufigen Sachwalter verboten habe, ohne ausdrückliche Ermächtigung des Gerichts Masseverbindlichkeiten zu begründen.
33 
Das Landgericht Freiburg sei nicht zuständig. Gegenstand des Rechtsstreits sei eine patentrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 143 Abs. 2 PatG für die das Landgericht Mannheim zu ständig sei. Der streitige Anspruch der Klägerin resultiere aus einem Lizenzvertrag. Für die Entscheidung seien vorrangig auch patentrechtliche Fragen maßgeblich, namentlich insbesondere in Form der Fragen, ob das Patent der Klägerin zum Stand der Technik gehöre und ob eine voraussichtliche Aussicht der Nichtigkeitsklage auf Erfolg bestehe, auch für § 148 ZPO.
34 
Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin übersehe § 18 des Vertrages.
35 
Dort ist folgendes vorgesehen:
36 
Absatz 1: Die Nichterteilung, das Erlöschen oder die Nichtigerklärung von einzelnen Schutzrechten des Vertrages oder das Offenkundigwerden des Know-how lässt die Gültigkeit dieses Vertrages unberührt. Die Zahlungspflicht für die Lizenzgebühr nach § 15 des Vertrages wird jedoch in folgenden Fällen angepasst:
37 
Absatz 2: Sollte ein vertragsgegenständliches Schutzrecht für ungültig oder nichtig erklärt werden, so kann R. für die Zukunft eine angemessene Anpassung der Lizenzgebühr verlangen.
38 
Absatz 3: Soweit die Nichterteilung, das Erlöschen oder die Nichtigkeitserklärung von einzelnen Schutzrechten darauf beruhen, dass der Inhalt der Schutzrechte zum Stand der Technik gehört, entfällt die Zahlungspflicht nach § 15.
39 
Die Beklagte macht geltend, die Zahlungspflicht entfalle unter den dargestellten Voraussetzungen rückwirkend. Zwischen den Beteiligten sei besprochen und vereinbart worden, dass eine jetzige, aber auch zukünftige Nichtigkeitserklärung von einzelnen Schutzrechten aufgrund dessen, dass der Inhalt der Schutzrechte zum Stand der Technik gehöre, zum Entfall jeglicher vergangener und zukünftiger Zahlungspflichten führen solle. Sozusagen als Einmalzahlung für den Falle der fortgesetzten Lizenzgewährung sei ein Betrag in Höhe von Euro 600.000 netto vereinbart worden. Das dem Vertrag zu Grunde liegende Patent mit der Nummer EP x sei zwischenzeitlich von einem Dritten sogar angegriffen worden. Der Einspruchsantrag des Dritten überzeuge die Beklagte, der Einspruch werde Erfolg haben. Die Beklagte mache sich dessen Inhalt zu Eigen.
40 
Tatsächlich sei die aus der WO x hervorgegangene US-Patentanmeldung US x nach 2 Prüfungsbescheiden im ersten Rechtszug nicht erteilt worden, weil die beanspruchten Merkmalskombinationen zum Stand der Technik gehören würden. Bis dato liege im zweiten Rechtszug wiederum ein Zurückweisungsbescheid vor, nachdem die Patentanmeldung zurückgewiesen worden sei (Verweis auf Anlagen B 11, 12).
41 
Die Klägerin versuche vergeblich, die angesprochene Lizenzgebühr in eine vermeintliche Kompensationszahlung für die nicht erfolgreiche Umsetzung des Kooperationsvertrages umzumünzen.
42 
Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, dass sie einen Prototyp erworben habe, dessen Anschaffung anzurechnen sei entsprechend den vertraglichen Bedingungen (in Höhe von Euro 20.000; vergleiche Anlage B 7). Außerdem stehe dann der Beklagten das Recht zu, dass die Klägerin für den der Beklagten zustehenden Rückzahlungsanspruch eine Sicherheit leiste.
43 
Die Beklagte meint, die Klägerin handele treuwidrig, weil sie bei einer etwaigen Verurteilung der Beklagten den Betrag an diese infolge des rückwirkenden Entfalls der Zahlungsverpflichtung wieder zurückzahlen müsse ("Dolo-agit-Einrede").
44 
Der Zahlungsanspruch sei auch deswegen nicht begründet, weil die Beklagte nicht in der Lage sei, das Patent und die Schutzrechte wirksam gegen Dritte zu schützen. Eine fortgesetzte Lizenzgewährung nach Beendigung des Vertrages liege damit nicht vor.
45 
Für den Fall, dass das Gericht die Klage nicht für gegenwärtig abweisungsreif halten solle, werde die Aussetzung des Verfahrens beantragt nach § 148 ZPO, da die Nichtigkeitsklage eines Dritten gegenüber dem Patent der Klägerin voraussichtlich Erfolg haben werde.
46 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
47 
1. Das Verfahren ist nicht unterbrochen. Das Gericht kann der Auffassung der Beklagten, bereits die Einsetzung eines vorläufigen Sachwalters im Insolvenzeröffnungsverfahren nach § 270a InsO und die Ermächtigung der Geschäftsführung der Schuldnerin, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zu verfügen (unter Hinweis auf die §§ 275 bis 285 InsO), führe zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO, nicht zustimmen.
48 
a. Nach dieser Vorschrift wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Eine solche Verfahrensunterbrechung tritt auch dann ein, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet (BGH NJW-RR 2007,629). Dies ergibt sich, wie der Bundesgerichtshof in der angegebenen Entscheidung erläutert hat, bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen einer solchen Unterbrechung nicht. Denn auch der Insolvenzschuldner als Eigenverwalter bedarf einer Überlegungsfrist, wie er sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem die Insolvenzmasse betreffenden Rechtsstreit verhalten soll. Denn er darf sein bisheriges Prozessverhalten nicht ohne weiteres beibehalten (BGH aaO).
49 
b. Solange das Insolvenzverfahren nicht eröffnet ist, scheidet eine Unterbrechung nach der zitierten Vorschrift aus. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens wird das Erkenntnisverfahren (vgl. dazu BGHZ 172,16) nach § 240 S. 2 ZPO nur dann unterbrochen, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist. Weder in der Praxis noch von der Konzeption des Gesetzes ist der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter der Regelfall (vergleiche §§ 21 f InsO). Eine Unterbrechung des Erkenntnisverfahrens im Insolvenzeröffnungsverfahren tritt also lediglich unter bestimmten, vom Gesetz im einzelnen beschriebenen Voraussetzungen ein. Ordnet das Insolvenzgericht lediglich einen Zustimmungsvorbehalt an, tritt eine Unterbrechung nicht ein (vgl. BGH NJW 1999,2822; NJW-RR 2013,1431). Vorliegend ist eine Unterbrechung des Verfahrens in unmittelbarer Anwendung von § 240 S. 2 ZPO nicht eingetreten, da ein vorläufiger Insolvenzverwalter nicht bestellt worden ist.
50 
c. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine analoge Anwendbarkeit der Vorschrift nicht gegeben, ohne dass entschieden werden müsste, ob einer entsprechenden Anwendung nicht schon entscheidend entgegensteht, dass im Falle der vorläufigen Eigenverwaltung ein Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf ein anderes Rechtssubjekt gar nicht stattfindet und deshalb in diesem frühen Verfahrensstadium eine Unterbrechung des Prozesses prinzipiell nicht eintreten kann.
51 
i. Die Regelung des § 240 S.2 ZPO beruht auf dem zunächst formalen Umstand, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, die der Schuldner spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 80 InsO verliert, unter den genannten Voraussetzungen bereits zuvor auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Dieser Wechsel bedarf der verfahrensrechtlichen Absicherung, damit sowohl der Insolvenzverwalter wie auch die Parteien Gelegenheit erhalten, sich auf die durch die Insolvenz veränderte rechtliche und wirtschaftliche Lage einzustellen (BGH NJW-RR 2013,1461). Der Vorgriff auf die Wirkungen eines eröffneten Insolvenzverfahrens findet somit seine Rechtfertigung in der nunmehr maßgeblichen Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Ausdruck dieser Rechtsstellung des so genannten starken vorläufigen Insolvenzverwalters ist regelmäßig die umfassende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, aber auch die Ermächtigung, bereits jetzt Masseverbindlichkeiten zu begründen (§ 55 Abs. 2 InsO) und damit erst die notwendigen Voraussetzungen für die gewünschte Reorganisation und Fortführung des schuldnerischen Betriebs zu schaffen. Nach zutreffender und ganz herrschender Auffassung ist ein Schuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren nach § 270a InsO nicht kraft Gesetzes befugt, Masseschulden zu begründen (vgl. i.e. Pape ZInsO 2013,2129,2134 f), Nur im Falle eines Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO, welches hier aber gar nicht eingeleitet ist, soll der Schuldner "quasi in die Rechtsstellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters einrücken" können (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 26.10.2011 - BT-Drucksache 17/7511 S. 37). Ein Schuldner, der bei noch nicht eröffneter Eigenverwaltung im Verfahren nach § 270a InsO unter Aufsicht eines vorläufigen Eigenverwalters steht, der wiederum nicht einmal selbst ohne ausdrückliche Genehmigung im Einzelfall durch das Insolvenzgericht Masseverbindlichkeiten begründen darf, kann einem solchen starken vorläufigen Insolvenzverwalter nicht gleichstehend erachtet werden.
52 
ii. Vorliegend haben Schuldnerin und vorläufiger Sachwalter auch nicht als Gesamtheit gesehen die Befugnisse, die die Rechtsstellung eines so genannten starken vorläufigen Insolvenzverwalters kennzeichnen. Selbst eine Gesamtbetrachtung rechtfertigt es hier nicht, das Erkenntnisverfahren als nach § 240 S.2 ZPO unterbrochen anzusehen.
53 
2. Eine patentrechtliche Streitigkeit ist nicht gegeben. Die Zuständigkeitsrüge der Beklagten geht deshalb fehl. Nach § 143 Abs. 1 PatG sind für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen) die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zu ständig. Nach Abs. 2 der Bestimmung in Verbindung mit § 14 der Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg wäre vorliegend, würde es sich um eine Patentstreitsache handeln, das Landgericht Mannheim ausschließlich zuständig. Der Begriff der Patentstreitsache ist grundsätzlich weit auszulegen. Zu den Patentstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst wie mit einer Erfindung eng verknüpft sind. Ein Rechtsstreit ist jedoch nicht bereits deshalb Patentstreitsache, weil Ansprüche aus einem Vertrag geltend gemacht werden, in dem sich eine Vertragspartei zur Übertragung eines Patents verpflichtet hat (BGH GRUR 2011,662 - Patentstreitsache I). Maßgeblich ist also, ob die besondere Sachkunde spezialisierter Gerichte für die Streitentscheidung erforderlich ist (vgl. BGH GRUR 2013, 756 - Patentstreitsache II). Nach der klägerischen Darstellung des Sach- und Streitstandes ist dies nicht der Fall. Dasselbe gilt im Ergebnis hinsichtlich der Einwendungen der Beklagten, weil es auf deren Darlegungen, die patentrechtlichen Sachverstand erforderlich machen, aus noch darzulegenden Gründen nicht ankommt.
54 
3. Der Rechtsstreit war nicht nach § 148 ZPO auszusetzen im Hinblick auf das Verfahren betreffend die Nichtigerklärung des Patents Nr. EP x durch das europäische Patentamt.
55 
a. Soweit sich die Beklagte dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 2013,618 - Internet – Videorecorder II beruft, geht dies schon deshalb fehl, weil die dortige Beklagte einen fälligen Gegenanspruch einwandte, über dessen Bestehen ein Schiedsgericht zu entscheiden hatte. Der vorliegende Sachverhalt ist hiermit nicht vergleichbar. Ein fälliger Gegenanspruch der Beklagten ist schon nicht vorgetragen.
56 
b. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Voraussetzung einer Aussetzung ist die Vorgreiflichkeit der anderweit anhängigen Rechtsfrage. Dies ist nur dann der Fall, wenn im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat (Zöller/Greger ZPO 30. Auflage § 148 Rdnr. 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da es gegenwärtig auf die Frage, ob zu einem späteren Zeitpunkt das genannte Patent für nichtig erklärt wird, nicht ankommt.
57 
4. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung, ob eine künftige – bislang liegen rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidungen nicht vor – Nichtigerklärung oder Nichterteilung der vertragsgegenständlichen Patente Einfluss auf eine etwaige (Rück)Zahlbarkeit der aus Anlage 3 zu § 15 des Vertrages resultierenden Zahlungspflicht hat. Streit besteht, ob die Regelung über das Erlöschen/Nichtigerklärung von Schutzrechten nach § 18 des Vertrages überhaupt den Zahlungsanspruch zu Fall bringen vermag oder - so die Beklagte – insoweit von Bedeutung ist, als sie ihr den Einwand nach § 242 BGB gestattet, dass derjenige, der etwas verlangt, was er sofort wieder zurückerstatten muss, treuwidrig handelt. Auf diese unterschiedlichen Auffassungen kommt es im derzeitigen Verfahrensstadium nicht an. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Zahlungsverpflichtung sind unstreitig erfüllt.
58 
a. Als tatbestandliche Voraussetzung des Anpassungsanspruchs bzw. des Wegfalls der Zahlungspflicht wird vorausgesetzt, dass ein vertragsgegenständliches Schutzrecht für ungültig oder nichtig erklärt wird bzw. das Schutzrecht nicht erteilt wird oder das Schutzrecht erlischt. Sämtliche Voraussetzungen hierfür sind derzeit nach dem unstreitigen Sachvortrag nicht rechtskräftig bzw. bestandskräftig erfüllt. Vor einer solchen bindenden Entscheidung verbleibt es nach dem Wortlaut des Vertrages auf jeden Fall bei der vereinbarten Zahlungsverpflichtung.
59 
b. Auch die Beklagte macht nicht konkret geltend, dass der Vertrag abweichend zu verstehen wäre. § 18 Abs. 3 des Vertrages sieht einen Wegfall der Zahlungsverpflichtung nach § 15 des Vertrages vor. Der Wegfall ist demnach als rechtsvernichtende Einwendung ausgestaltet. Die Zahlungsverpflichtung nach § 15 knüpft nicht an die Erteilung eines Schutzrechts oder an eine zeitlich definierte rechtswirksame Lizenzgewährung an. Die Verpflichtung, EURO 600 000 (nebst gesetzlich anfallender MWSt) zu zahlen, entstand nach dem Wortlaut des Vertrages als Folge der Beendigung des Kooperations- und Liefervertrags und war sofort fällig (§ 271 BGB). Weitere Voraussetzungen sind nicht formuliert. Folglich kommt es nur darauf an, ob die Beklagte eine rechtsvernichtende Einwendung gegen diesen Zahlungsanspruch anführen kann. Die Klägerin führt mit Recht aus, dass es nicht im Interesse der Parteien gewesen sein könnte, diese Zahlungsverpflichtung nach dem Verlauf ggf. unterschiedlicher patentgerichtlicher Entscheidungen im Instanzenweg entstehen bzw. entfallen zu lassen. Gegen dieses Argument wendet sich die Beklagte nicht. Es kommt also für eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung auf rechts- bzw. bestandskräftige Entscheidungen über die Schutzrechte an. Solche gibt es bislang nicht.
60 
c. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin verhalte sich treuwidrig, beruht auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung. Nachdem die Parteien die beiderseitigen Risiken in der dargestellten Weise verteilt haben, kann der Klägerin treuwidriges Verhalten bei Durchsetzung ihres Zahlungsanspruchs nicht vorgehalten werden. Wann die - hier unterstellten - Voraussetzungen für eine etwaige Rückforderung gegeben sein werden, ist völlig ungewiss. Für die Entscheidung maßgeblich ist, dass sie zum derzeitigen Zeitpunkt nicht erfüllt sind. Ein später entstehender etwaiger Rückzahlungsanspruch macht das klägerische Verlangen nicht treuwidrig. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien der Beklagten als Schuldnerin den Einwand hätten eröffnen wollen, die Zahlungsvoraussetzungen würden irgendwann später entfallen, weshalb sie bereits jetzt nicht leisten müsse. Das wäre eine Prämie für treuwidriges, verzögerliches (Erfüllungs)Verhalten der Beklagten, was nicht im Sinne redlicher Parteien liegen kann.
61 
5. Nachdem die Parteien keine Regelung vereinbart haben, wonach die Klägerin für einen etwaigen Rückerstattungsanspruch Sicherheit leisten muss, scheidet eine solche, von der Beklagten gewünschte ergänzende Vertragsauslegung als dem Parteiwillen widersprechend aus. Die Beklagte hat das Insolvenzrisiko der Klägerin zu tragen, so wie die Klägerin das bereits eingetretene Risiko tragen muss, welches sich aus dem Antrag der Beklagten ergibt, ein Eigeninsolvenzverfahren zu eröffnen.
62 
6. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die von der Beklagten bestellte und unstreitig bezahlte Anlage schuldmindernd zu berücksichtigen (EURO 20 000 bezogen auf die Nettozahlungsverpflichtung von EURO 600 000). Das Argument der Klägerin, es handele sich hierbei um einen Prototypen, die Klägerin habe erhöhten Aufwand gehabt, entgegen den vertraglichen Vereinbarung habe die Klägerin nicht die gesamte Anlage gestellt, sondern lediglich Teile, überzeugt nicht. Den gesonderten Aufwand hat die Klägerin sich gesondert bezahlen lassen. Auch ein Prototyp kann als Anlage qualifiziert werden, insbesondere nachdem die Kosten dieses Prototyps sich in einer Größenordnung bewegen, die auch dem Kaufpreis entspricht, den die Parteien übereinstimmend für eine Anlage angestrebt hatten (vergleiche einerseits § 4 des Kooperationsvertrages-, Liefer – und Lizenzvertrages, andererseits Anlage B 7).
63 
7. Die vorgerichtlichen Mahnkosten sind nicht erstattungsfähig. Die Auffassung der Klägerin, der Mahnung habe es hier nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht bedurft, trifft nicht zu. In Anl. 3 des Vertrages finde sich eine derartige Regelung nicht. Deshalb ist nicht erkennbar, dass die anwaltliche, kostenauslösende und hier berechnete Mahnung nach Verzugseintritt ausgesprochen worden wäre. Eine Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung ist somit nicht gegeben.
64 
8. Verzug ist durch die genannte Mahnung (Anlage K 4) zum 10. Januar 2013 eingetreten. Es gilt der Verzugszinssatz des § 288 Abs. 2 BGB, weil es um eine Entgeltforderung (Entgelt für die - ggf. zukünftige - Lizenzgewährung) geht. Insoweit erhebt auch die Beklagte keine Einwendungen.
65 
9. Aus den dargestellten Gründen schuldet die Beklagte auch die gesetzliche Umsatzsteuer, was sie gleichfalls dem Grundsatz nach nicht beanstandet.
66 
10. Die Eventualwiderklage ist unzulässig: Nach § 256 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das Rechtsverhältnis muss eine gegenwärtiges sein. Unzulässig ist eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig möglicherweise entstehenden Rechtsverhältnis. Vorliegend ist völlig ungewiss, ob das Patent für nichtig erklärt werden wird. Die Beklagte will somit eine abstrakte Rechtsfrage geklärt wissen. Hierzu dient das gerichtliche Erkenntnisverfahren nicht.
67 
11. Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 92 Abs.2 , 709 ZPO.

Gründe

 
47 
1. Das Verfahren ist nicht unterbrochen. Das Gericht kann der Auffassung der Beklagten, bereits die Einsetzung eines vorläufigen Sachwalters im Insolvenzeröffnungsverfahren nach § 270a InsO und die Ermächtigung der Geschäftsführung der Schuldnerin, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zu verfügen (unter Hinweis auf die §§ 275 bis 285 InsO), führe zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO, nicht zustimmen.
48 
a. Nach dieser Vorschrift wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Eine solche Verfahrensunterbrechung tritt auch dann ein, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet (BGH NJW-RR 2007,629). Dies ergibt sich, wie der Bundesgerichtshof in der angegebenen Entscheidung erläutert hat, bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen einer solchen Unterbrechung nicht. Denn auch der Insolvenzschuldner als Eigenverwalter bedarf einer Überlegungsfrist, wie er sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem die Insolvenzmasse betreffenden Rechtsstreit verhalten soll. Denn er darf sein bisheriges Prozessverhalten nicht ohne weiteres beibehalten (BGH aaO).
49 
b. Solange das Insolvenzverfahren nicht eröffnet ist, scheidet eine Unterbrechung nach der zitierten Vorschrift aus. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens wird das Erkenntnisverfahren (vgl. dazu BGHZ 172,16) nach § 240 S. 2 ZPO nur dann unterbrochen, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist. Weder in der Praxis noch von der Konzeption des Gesetzes ist der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter der Regelfall (vergleiche §§ 21 f InsO). Eine Unterbrechung des Erkenntnisverfahrens im Insolvenzeröffnungsverfahren tritt also lediglich unter bestimmten, vom Gesetz im einzelnen beschriebenen Voraussetzungen ein. Ordnet das Insolvenzgericht lediglich einen Zustimmungsvorbehalt an, tritt eine Unterbrechung nicht ein (vgl. BGH NJW 1999,2822; NJW-RR 2013,1431). Vorliegend ist eine Unterbrechung des Verfahrens in unmittelbarer Anwendung von § 240 S. 2 ZPO nicht eingetreten, da ein vorläufiger Insolvenzverwalter nicht bestellt worden ist.
50 
c. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine analoge Anwendbarkeit der Vorschrift nicht gegeben, ohne dass entschieden werden müsste, ob einer entsprechenden Anwendung nicht schon entscheidend entgegensteht, dass im Falle der vorläufigen Eigenverwaltung ein Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf ein anderes Rechtssubjekt gar nicht stattfindet und deshalb in diesem frühen Verfahrensstadium eine Unterbrechung des Prozesses prinzipiell nicht eintreten kann.
51 
i. Die Regelung des § 240 S.2 ZPO beruht auf dem zunächst formalen Umstand, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, die der Schuldner spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 80 InsO verliert, unter den genannten Voraussetzungen bereits zuvor auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Dieser Wechsel bedarf der verfahrensrechtlichen Absicherung, damit sowohl der Insolvenzverwalter wie auch die Parteien Gelegenheit erhalten, sich auf die durch die Insolvenz veränderte rechtliche und wirtschaftliche Lage einzustellen (BGH NJW-RR 2013,1461). Der Vorgriff auf die Wirkungen eines eröffneten Insolvenzverfahrens findet somit seine Rechtfertigung in der nunmehr maßgeblichen Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Ausdruck dieser Rechtsstellung des so genannten starken vorläufigen Insolvenzverwalters ist regelmäßig die umfassende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, aber auch die Ermächtigung, bereits jetzt Masseverbindlichkeiten zu begründen (§ 55 Abs. 2 InsO) und damit erst die notwendigen Voraussetzungen für die gewünschte Reorganisation und Fortführung des schuldnerischen Betriebs zu schaffen. Nach zutreffender und ganz herrschender Auffassung ist ein Schuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren nach § 270a InsO nicht kraft Gesetzes befugt, Masseschulden zu begründen (vgl. i.e. Pape ZInsO 2013,2129,2134 f), Nur im Falle eines Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO, welches hier aber gar nicht eingeleitet ist, soll der Schuldner "quasi in die Rechtsstellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters einrücken" können (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 26.10.2011 - BT-Drucksache 17/7511 S. 37). Ein Schuldner, der bei noch nicht eröffneter Eigenverwaltung im Verfahren nach § 270a InsO unter Aufsicht eines vorläufigen Eigenverwalters steht, der wiederum nicht einmal selbst ohne ausdrückliche Genehmigung im Einzelfall durch das Insolvenzgericht Masseverbindlichkeiten begründen darf, kann einem solchen starken vorläufigen Insolvenzverwalter nicht gleichstehend erachtet werden.
52 
ii. Vorliegend haben Schuldnerin und vorläufiger Sachwalter auch nicht als Gesamtheit gesehen die Befugnisse, die die Rechtsstellung eines so genannten starken vorläufigen Insolvenzverwalters kennzeichnen. Selbst eine Gesamtbetrachtung rechtfertigt es hier nicht, das Erkenntnisverfahren als nach § 240 S.2 ZPO unterbrochen anzusehen.
53 
2. Eine patentrechtliche Streitigkeit ist nicht gegeben. Die Zuständigkeitsrüge der Beklagten geht deshalb fehl. Nach § 143 Abs. 1 PatG sind für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen) die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zu ständig. Nach Abs. 2 der Bestimmung in Verbindung mit § 14 der Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg wäre vorliegend, würde es sich um eine Patentstreitsache handeln, das Landgericht Mannheim ausschließlich zuständig. Der Begriff der Patentstreitsache ist grundsätzlich weit auszulegen. Zu den Patentstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst wie mit einer Erfindung eng verknüpft sind. Ein Rechtsstreit ist jedoch nicht bereits deshalb Patentstreitsache, weil Ansprüche aus einem Vertrag geltend gemacht werden, in dem sich eine Vertragspartei zur Übertragung eines Patents verpflichtet hat (BGH GRUR 2011,662 - Patentstreitsache I). Maßgeblich ist also, ob die besondere Sachkunde spezialisierter Gerichte für die Streitentscheidung erforderlich ist (vgl. BGH GRUR 2013, 756 - Patentstreitsache II). Nach der klägerischen Darstellung des Sach- und Streitstandes ist dies nicht der Fall. Dasselbe gilt im Ergebnis hinsichtlich der Einwendungen der Beklagten, weil es auf deren Darlegungen, die patentrechtlichen Sachverstand erforderlich machen, aus noch darzulegenden Gründen nicht ankommt.
54 
3. Der Rechtsstreit war nicht nach § 148 ZPO auszusetzen im Hinblick auf das Verfahren betreffend die Nichtigerklärung des Patents Nr. EP x durch das europäische Patentamt.
55 
a. Soweit sich die Beklagte dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 2013,618 - Internet – Videorecorder II beruft, geht dies schon deshalb fehl, weil die dortige Beklagte einen fälligen Gegenanspruch einwandte, über dessen Bestehen ein Schiedsgericht zu entscheiden hatte. Der vorliegende Sachverhalt ist hiermit nicht vergleichbar. Ein fälliger Gegenanspruch der Beklagten ist schon nicht vorgetragen.
56 
b. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Voraussetzung einer Aussetzung ist die Vorgreiflichkeit der anderweit anhängigen Rechtsfrage. Dies ist nur dann der Fall, wenn im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat (Zöller/Greger ZPO 30. Auflage § 148 Rdnr. 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da es gegenwärtig auf die Frage, ob zu einem späteren Zeitpunkt das genannte Patent für nichtig erklärt wird, nicht ankommt.
57 
4. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung, ob eine künftige – bislang liegen rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidungen nicht vor – Nichtigerklärung oder Nichterteilung der vertragsgegenständlichen Patente Einfluss auf eine etwaige (Rück)Zahlbarkeit der aus Anlage 3 zu § 15 des Vertrages resultierenden Zahlungspflicht hat. Streit besteht, ob die Regelung über das Erlöschen/Nichtigerklärung von Schutzrechten nach § 18 des Vertrages überhaupt den Zahlungsanspruch zu Fall bringen vermag oder - so die Beklagte – insoweit von Bedeutung ist, als sie ihr den Einwand nach § 242 BGB gestattet, dass derjenige, der etwas verlangt, was er sofort wieder zurückerstatten muss, treuwidrig handelt. Auf diese unterschiedlichen Auffassungen kommt es im derzeitigen Verfahrensstadium nicht an. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Zahlungsverpflichtung sind unstreitig erfüllt.
58 
a. Als tatbestandliche Voraussetzung des Anpassungsanspruchs bzw. des Wegfalls der Zahlungspflicht wird vorausgesetzt, dass ein vertragsgegenständliches Schutzrecht für ungültig oder nichtig erklärt wird bzw. das Schutzrecht nicht erteilt wird oder das Schutzrecht erlischt. Sämtliche Voraussetzungen hierfür sind derzeit nach dem unstreitigen Sachvortrag nicht rechtskräftig bzw. bestandskräftig erfüllt. Vor einer solchen bindenden Entscheidung verbleibt es nach dem Wortlaut des Vertrages auf jeden Fall bei der vereinbarten Zahlungsverpflichtung.
59 
b. Auch die Beklagte macht nicht konkret geltend, dass der Vertrag abweichend zu verstehen wäre. § 18 Abs. 3 des Vertrages sieht einen Wegfall der Zahlungsverpflichtung nach § 15 des Vertrages vor. Der Wegfall ist demnach als rechtsvernichtende Einwendung ausgestaltet. Die Zahlungsverpflichtung nach § 15 knüpft nicht an die Erteilung eines Schutzrechts oder an eine zeitlich definierte rechtswirksame Lizenzgewährung an. Die Verpflichtung, EURO 600 000 (nebst gesetzlich anfallender MWSt) zu zahlen, entstand nach dem Wortlaut des Vertrages als Folge der Beendigung des Kooperations- und Liefervertrags und war sofort fällig (§ 271 BGB). Weitere Voraussetzungen sind nicht formuliert. Folglich kommt es nur darauf an, ob die Beklagte eine rechtsvernichtende Einwendung gegen diesen Zahlungsanspruch anführen kann. Die Klägerin führt mit Recht aus, dass es nicht im Interesse der Parteien gewesen sein könnte, diese Zahlungsverpflichtung nach dem Verlauf ggf. unterschiedlicher patentgerichtlicher Entscheidungen im Instanzenweg entstehen bzw. entfallen zu lassen. Gegen dieses Argument wendet sich die Beklagte nicht. Es kommt also für eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung auf rechts- bzw. bestandskräftige Entscheidungen über die Schutzrechte an. Solche gibt es bislang nicht.
60 
c. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin verhalte sich treuwidrig, beruht auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung. Nachdem die Parteien die beiderseitigen Risiken in der dargestellten Weise verteilt haben, kann der Klägerin treuwidriges Verhalten bei Durchsetzung ihres Zahlungsanspruchs nicht vorgehalten werden. Wann die - hier unterstellten - Voraussetzungen für eine etwaige Rückforderung gegeben sein werden, ist völlig ungewiss. Für die Entscheidung maßgeblich ist, dass sie zum derzeitigen Zeitpunkt nicht erfüllt sind. Ein später entstehender etwaiger Rückzahlungsanspruch macht das klägerische Verlangen nicht treuwidrig. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien der Beklagten als Schuldnerin den Einwand hätten eröffnen wollen, die Zahlungsvoraussetzungen würden irgendwann später entfallen, weshalb sie bereits jetzt nicht leisten müsse. Das wäre eine Prämie für treuwidriges, verzögerliches (Erfüllungs)Verhalten der Beklagten, was nicht im Sinne redlicher Parteien liegen kann.
61 
5. Nachdem die Parteien keine Regelung vereinbart haben, wonach die Klägerin für einen etwaigen Rückerstattungsanspruch Sicherheit leisten muss, scheidet eine solche, von der Beklagten gewünschte ergänzende Vertragsauslegung als dem Parteiwillen widersprechend aus. Die Beklagte hat das Insolvenzrisiko der Klägerin zu tragen, so wie die Klägerin das bereits eingetretene Risiko tragen muss, welches sich aus dem Antrag der Beklagten ergibt, ein Eigeninsolvenzverfahren zu eröffnen.
62 
6. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die von der Beklagten bestellte und unstreitig bezahlte Anlage schuldmindernd zu berücksichtigen (EURO 20 000 bezogen auf die Nettozahlungsverpflichtung von EURO 600 000). Das Argument der Klägerin, es handele sich hierbei um einen Prototypen, die Klägerin habe erhöhten Aufwand gehabt, entgegen den vertraglichen Vereinbarung habe die Klägerin nicht die gesamte Anlage gestellt, sondern lediglich Teile, überzeugt nicht. Den gesonderten Aufwand hat die Klägerin sich gesondert bezahlen lassen. Auch ein Prototyp kann als Anlage qualifiziert werden, insbesondere nachdem die Kosten dieses Prototyps sich in einer Größenordnung bewegen, die auch dem Kaufpreis entspricht, den die Parteien übereinstimmend für eine Anlage angestrebt hatten (vergleiche einerseits § 4 des Kooperationsvertrages-, Liefer – und Lizenzvertrages, andererseits Anlage B 7).
63 
7. Die vorgerichtlichen Mahnkosten sind nicht erstattungsfähig. Die Auffassung der Klägerin, der Mahnung habe es hier nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht bedurft, trifft nicht zu. In Anl. 3 des Vertrages finde sich eine derartige Regelung nicht. Deshalb ist nicht erkennbar, dass die anwaltliche, kostenauslösende und hier berechnete Mahnung nach Verzugseintritt ausgesprochen worden wäre. Eine Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung ist somit nicht gegeben.
64 
8. Verzug ist durch die genannte Mahnung (Anlage K 4) zum 10. Januar 2013 eingetreten. Es gilt der Verzugszinssatz des § 288 Abs. 2 BGB, weil es um eine Entgeltforderung (Entgelt für die - ggf. zukünftige - Lizenzgewährung) geht. Insoweit erhebt auch die Beklagte keine Einwendungen.
65 
9. Aus den dargestellten Gründen schuldet die Beklagte auch die gesetzliche Umsatzsteuer, was sie gleichfalls dem Grundsatz nach nicht beanstandet.
66 
10. Die Eventualwiderklage ist unzulässig: Nach § 256 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das Rechtsverhältnis muss eine gegenwärtiges sein. Unzulässig ist eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig möglicherweise entstehenden Rechtsverhältnis. Vorliegend ist völlig ungewiss, ob das Patent für nichtig erklärt werden wird. Die Beklagte will somit eine abstrakte Rechtsfrage geklärt wissen. Hierzu dient das gerichtliche Erkenntnisverfahren nicht.
67 
11. Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 92 Abs.2 , 709 ZPO.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.03.2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 12 O 297/13) abgeändert und neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.175,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 93 % und die Klägerin zu 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweiligen Partei bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.