Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 15. Jan. 2016 - I-22 U 92/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 02.07.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Streithelfers des Klägers im Berufungsverfahren werden der Beklagten auferlegt.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers und seines Streithelfers - wegen der Kosten des Berufungsverfahrens - durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger bzw. sein Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2A.
3Der Kläger nimmt die Beklagte aus Architektenhaftung wegen mangelhafter Bauplanung bzw. -aufsicht bzw. -koordination in Zusammenhang mit der Erstellung von Bermen, Böschungen bzw. Giebelunterfangungen bei Erstellung eines Neubaus neben seinem ehemaligen denkmalgeschützten Objekt auf Schadensersatz in Höhe von 369.442,04 EUR (davon rd. 197.000 EUR Zahlungen, soweit nicht durch Bauleistungsversicherung erstattet, und rd. 173.000 EUR Verlust an Steuervorteilen wegen Entzug des Denkmalschutzes und Entfall von Sonderabschreibungen gemäß §§ 7i, 10f EStG) nebst Prozesszinsen in Anspruch, nachdem die Giebelwand dieses Objekts in der Nacht vom 05. auf den 06.10.2008 teilweise eingestürzt bzw. teilweise in die Baugrube des Kellers des angrenzend geplanten Neubaus gestürzt ist. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
4Das Landgericht hat der Klage nach Hinweisen (zum Anspruchsgrund, 293/390 ff. GA) und nach Beweisaufnahme - zunächst zur Anspruchshöhe (396/477/515 ff. GA) und sodann zum Anspruchsgrund (557/584/747 ff. GA, 603/769 ff. GA, 749/769 ff. GA) - dem Grunde nach entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
5Dem Kläger stehe gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB zu, weil sie gegen ihre vertraglichen Bauplanungs- und Bauüberwachungspflichten verstoßen habe und dieser Verstoß kausal für den eingetretenen Schaden sei.
6Im Rahmen des Architektenvertrages über die LP 1-8 des § 15 HOAI a.F. habe die Beklagte sowohl bei der Bauplanung als auch bei der Bauaufsicht zwecks hinreichender Standsicherheit der Giebelwand die Anforderungen der DIN 4123 (vgl. im Einzelnen Seite 6 des Urteils) beachten müssen.
7Der Planungsfehler der Beklagten folge daraus, dass sie die Fa. H. angewiesen habe, die Ausschachtung der Baugrube entsprechend der Skizze Anlage HWH 5 vorzunehmen, die indes (Berme 1 Meter, Böschung 45 %, Unterfangungsabschnitte 1,50 Meter breit) - unstreitig nicht der den Vorgaben von Ziff. 7.2. der DIN 4123 (Berme mind. 2 Meter, Böschung max. 1:2) und von Ziff. 7.3. der DIN 4123 (Unterfangungsabschnitte max. 1,25 Meter breit) entsprochen habe, so dass gemäß Ziff. 10.2. ein Standsicherheitsnachweis erforderlich gewesen sei, der aber nicht vorgelegen habe.
8Dass die Skizze vom Streithelfer erstellt worden sei, entlaste die Beklagte nicht. Selbst wenn der Streithelfer zur Planung der Bermen bzw. der Unterfangungen vertraglich verpflichtet gewesen sei, hafte die Beklagte gleichwohl jedenfalls neben dem Streithelfer, da sie die Leistungen des Streithelfers auf Vollständigkeit überprüfen, den Fehler erkennen und dem Streithelfer einen Standsicherheitsnachweis hätte abfordern müssen. Auch wenn von einem Architekten keine statische Spezialkenntnisse zu erwarten seien und er nicht für die Richtigkeit der statischen Berechnungen hafte, müsse er dort, wo der Architekt die bautechnischen Fachkenntnisse haben müsse, "mitdenken" und sich im Einzelfall vergewissern, ob der Statiker als Sonderfachmann entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht habe. Die Beklagte habe die DIN 4123, die sich ausdrücklich auch an den Planer wende, kennen und wissen müssen, dass bei Nichteinhaltung der dortigen Standardvorgaben ein statischer Nachweis erforderlich gewesen sei. Dass die Skizze des Streithelfers (Anlage HWH 5) den Standardvorgaben von Ziff. 7.2. der DIN 4123 nicht entsprochen habe, sei für die Beklagte schon angesichts der Abb. 1 zur DIN 4123 ohne weiteres zu erkennen gewesen.
9Hinzu komme, dass die - notwendigerweise schriftlich zu erstellende - Planung der Unterfangung als besonders gefahrenträchtiges Detail nicht in hinreichender Weise an die Fa. M. weitergegeben worden sei. Selbst wenn die nicht vollständig vermaßte und am 10.09.2015 auf der Baustelle frei aus der Hand gezeichnete Skizze des Streithelfers (Anlage HWH 5) ausgereicht hätte, behaupte die Beklagte nicht, dass diese Skizze der Fa. M. tatsächlich übergeben worden sei, wobei auch der zuständige Mitarbeiter der Fa. M. (zunächst Schi., später Schu.) gewechselt habe. Wegen der nach Beklagtenvorbringen von Herrn Schu. geäußerten Bitte um einen Termin mit dem Statiker und der erst kurzen Tätigkeit der Fa. M. und deren - nach eigenem Eindruck der Beklagten - inkompetenten und unzuverlässigen Eindrucks habe sich der Beklagten um so mehr aufdrängen müssen, dass die Vorgehensweise der Fa. M. offensichtlich nicht hinreichend klar gewesen sei.
10Zudem sei auch im Hinblick darauf, dass in der Ausführung insoweit von der ursprünglichen Planskizze abgewichen worden war, als die Berme jedenfalls im Bereich der Türöffnungen vollständig abgeschachtet worden sei, eine besondere Planung und Erläuterung nötig gewesen, wo welcher Abschnitt zunächst hätte unterfangen werden sollen.
11Einen von der Beklagten behaupteten weiteren Abstimmungstermin wegen der Unterfangung auf der Baustelle vom 01.08.2008 im Beisein des Statikers habe der Zeuge S. (als Mitarbeiter des Streithelfers) nicht bestätigt und bekundet, die Skizze HWH 5 nicht gesehen zu haben und auf die Zuständigkeit des Streithelfers selbst für Entscheidungen zu Giebelunterfangungen verwiesen.
12Der Bauaufsichtsfehler der Beklagten folge daraus, dass auch nach ihrem Vorbringen beim Aushub von der Skizze des Streithelfers abgewichen worden sei. Zum einen sei im Rahmen der Türöffnungen des Giebels die Berme komplett weggeschachtet worden, wobei eine - etwaige - diesbezügliche Anweisung des Streithelfers die Beklagte nach den o.a. Grundsätzen nicht entlaste.
13Zum anderen sei auch nach eigenem Vortrag der Beklagten selbst die vom Streithelfer in der Skizze mit einem Meter vorgegebene Breite der Berme nicht eingehalten worden, sondern - nach eigenem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 26.05.2011 unter Bezugnahme auf das Privatgutachten Mo. vom 06.05.2011 nur eine Berme von ca. 0,5 Meter vor dem Giebel belassen worden.
14Zwischen den vorstehenden Planungs- bzw. Überwachungsfehlern der Beklagten und dem durch den Einsturz der Giebelwand eingetretenen Schaden bestehe auch die notwendige Kausalität, da die Beklagten den aus dem Verstoß gegen die DIN 4123 resultierenden Anscheinsbeweis nicht entkräftet habe.
15Ihren Einwand, der Einsturz des bis zum 04.10.2008 angeblich hinreichend standsicheren Giebels sei allein durch die von der Fa. M. am 04.10.2008 eigenmächtig und unvorhersehbar durchgeführten Ausschachtungsarbeiten gewesen, habe die Beklagte nicht in tauglicher Weise unter Beweis gestellt.
16Durch ein Sachverständigengutachten könne dies nicht festgestellt werden, weil zwischen den Parteien streitig sei, in welchem Umfang am 04.10.2008 bei (bzw. vor) dem Eingreifen der Fa. M. überhaupt noch Bermen bestanden hätten.
17Den Vortrag der Beklagten, der Zustand der Bermen habe in diesem Zeitpunkt dem Bild 2 im Privatgutachten Mo. vom 06.05.2011 (Anlage HWH 20, 344 GA bzw. Anlage HWH 21, 626 GA) entsprochen, habe der vorher und auch bis nach dem Beginn der Arbeiten der Fa. M. vom 04.10.2008 ortsabwesende Kläger zulässig mit Nichtwissen bestritten.
18Die für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Standsicherheit der vor Beginn der Tätigkeit der Fa. M. am 04.10.2008 belassenen Bermen erforderlichen Anschlusstatsache, welchen konkreten Umfang die Bermen in diesem Zeitpunkt gehabt hätten, könnten nach der durchgeführten (Zeugen-)Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
19Die vor dem Giebeleinsturz aufgenommenen Fotos würden die Berme nur ausschnittsweise und zudem aus einer schrägen Perspektive wiedergeben, so dass ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger den Umfang der Berme nur grob würde schätzen können.
20Vor allem aber habe die Beklagte durch die vernommenen Zeugen den Beweis nicht führen können, dass der Zustand der Berme am 04.10.2008 (vor Beginn der Arbeiten der Fa. M.) noch demjenigen Zustand entsprochen habe, der auf den Fotos zu sehen sei, die - nach Beklagtenvorbringen - die angeblich seit dem 23.09.2008 unveränderte Berme wiedergebe.
21Zunächst sei schon der Beklagtenvortrag zum Umfang der Arbeiten widersprüchlich (zunächst Untergrabung des Giebels durch die Fa. M. am 04.10.2008 auf einer Breite von 2 Metern, später auf der gesamten Giebellänge bzw. komplette Wegschachtung der Bermen im Bereich der Türöffnungen und im übrigen nur Belassung von Berme von ca. 0,5 Meter).
22Nach Vernehmung des Zeugen P., der Zeugin W. und des Zeugen S. sei die Beklagte für die Richtigkeit ihres Vortrags - unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin Ma. - beweisfällig (vgl. im Einzelnen: Seite 10/11 des Urteils).
23Es stehe danach weder hinreichend fest, in welchem Ausmaß die Bermen nach den Arbeiten der Fa. H. bestehen geblieben seien, noch sei klar, ob seitens der Fa. M. ab dem 25.09.2008 weitere Arbeiten im Bereich der Bermen vorgenommen worden seien. Gerade weil seitens der Beklagten - nach deren Vorbringen - vorgesehen gewesen sei, dass mit den Unterfangungsarbeiten in Handschachtung habe begonnen werden sollen, sei ohne weiteres vorstellbar, dass Abschachtungsarbeiten - ggf. auch ohne Minibagger - bereits in der Zeit nach dem 25.09.2008 erfolgt seien.
24Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vorträgt:
25Selbst wenn - wie indes nicht - die Regelwidrigkeit der Bermenkonstruktion bewiesen wäre, könne ihr kein Planungsfehler vorgeworfen werden, da der Streithelfer für die Planung der Unterfangungen zuständig gewesen sei. Ein Architekt verfüge - wie bereits in erster Instanz vorgetragen und durch das Privatgutachten Mo. vom 06.10.2010 (dort Seite 9 ff.) belegt - nicht über die Fachkenntnisse (und müsse auch nicht darüber verfügen), um einen Standsicherheitsnachweis einer Unterfangung dergestalt zu prüfen ob die Vorgaben der DIN 4123 hinsichtlich der Bermengeometrie zwingend eingehalten werden müssten oder ob diese Vorgaben aufgrund anderweitiger Maßnahmen außer Acht gelassen werden könnten. Vielmehr dürfe sich ein Architekt darauf verlassen, dass der eigens zur Baustellte gerufene Statiker als Fachmann eine richtige Skizze angefertigt habe. Zudem sei auch eine Unterfangung geplant worden, wie nochmals unter Sachverständigenbeweis gestellt werde.
26Sie habe sich auf die Ausführungen des Streithelfers auch deshalb verlassen dürfen, weil dieser nach der Ausschachtung die Situation begutachtet und in seinem Schreiben vom 18.09.2008 (Anlage HWH 24) ausdrücklich ausgeführt habe, dass die Baugrubensicherung sach- und fachgerecht gewesen sei.
27Unstreitig sei zudem auch, dass die Baugrube drei Wochen so gestanden habe, ohne dass es zu Problemen gekommen sei.
28Entgegen der Ansicht des LG sei die Planung und Darstellung der Vorgehensweise bei der Unterfangung als "handwerkliche Selbstverständlichkeit", die jedes Fachunternehmen für Hochbau kenne und kennen müsse, nicht zwingend schriftlich zu erstellen gewesen.
29Ihr - der Beklagten - könne auch nicht vorgeworfen werden, dass die Planung der Unterfangung nicht hinreichend an die Fa. M. weitergegeben worden sei, denn es sei unstreitig, dass der Streithelfer die Skizze am 10.09.2008 auf der Baustelle in Anwesenheit des bei der Fa. M. zuständigen Mitarbeiters Schi. gezeichnet habe, so dass der Fa. M. im Einzelnen bewusst gewesen sei, wie ihre Arbeiten auszusehen gehabt hätten.
30Zudem sei vor Ausführung der Arbeiten bei einem Baustellentermin am 01.10.2008 der Zeuge Schu. als Mitarbeiter des Streithelfers, der die Ausschachtungen haben leiten sollen, in die Arbeiten eingewiesen worden. Soweit das LG davon ausgegangen sei, dass der Zeuge S. dieses Gespräch nicht bestätigt habe, habe der Zeuge immerhin angegeben, dass er auf der Baustelle gewesen sei, dass die Berme noch gestanden habe und dass er in Bezug auf die Seite des Gebäudes mit dem Unternehmer gesprochen habe. Ob sich der Zeuge S. an das Gespräch vom 01.10.2008 erinnere, sei nicht entscheidend, da die Fa. M. jedenfalls bereits bei dem vorherigen Gespräch mit dem Streithelfer vom 10.09.2008 eingewiesen worden sei.
31Die Ansicht des LG, dass sich die Fa. M. als - zudem lediglich in zeitlicher Hinsicht - unzuverlässig herausgestellt habe, sei kein Argument dafür, dass sie - die Beklagte - sich bei einer technisch jedem Fachmann auch in der Vorgehensweise bekannten Unterfangung auf eine technisch einwandfreie Arbeit der Fa. M. nicht habe verlassen können.
32Auch Bauaufsichtsfehler könnten ihr nicht vorgeworfen werden, da sie regelmäßig an der Baustelle gewesen sei und die Arbeit überprüft habe. Dass die Fa. M. abredewidrig nicht erst am Montag, den 06.10.2008, sondern schon mittels Minibaggers am Samstag, den 04.10.2008, mit den Arbeiten begonnen habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden, da sie damit nicht habe rechnen können bzw. müssen.
33Ihr könne auch nicht vorgeworfen werden, dass die Ausschachtungen entgegen der Skizze bis auf einen Bermenkoppf von lediglich 0,5 Meter Breite erfolgt seien, da der Streithelfer vor Ort gewesen sei und die Sicherung - ausweislich seines Schreibens vom 18.09.2011 - für ausreichend gehalten habe.
34Die Ausführungen des LG, sie - die Beklagte - sei dafür beweisfällig, dass eine - angebliche - Verletzung ihrer Bauplanungs- bzw. Bauaufsichtspflichten nicht schadensursächlich seien, seien nicht nachvollziehbar, denn vor den abredewidrigen Arbeiten der Fa. M. vom 04.10.2008 sei die Giebelwand standsicher gewesen.
35Entgegen den Ausführungen des LG zeigten die vor dem Einsturz aufgenommenen Fotos das Vorhandensein einer gewachsenen Berme mit Rasenbewuchs. Sie zeigten auch die Breite der Berme und hätten dem Privatsachverständigen Mo. eine entsprechende Beurteilung ermöglicht.
36Die Richtigkeit dessen Beurteilung folge allein schon daraus, dass das Gebäude ohne jegliche Veränderungen an der Giebelwand unstreitig drei Wochen gestanden habe und erst nach den abredewidrigen Arbeiten der Fa. M. vom 04.10.2008 und den darauf folgenden Regenfällen zusammengebrochen sei. Schon deswegen komme es nicht darauf an, ob die Berme oben 50, 80 oder 100 cm breit gewesen sei, wobei darauf hinzuweisen sei, dass der Zeuge S. von 80 cm bzw. mehr gesprochen habe.
37Ihr Sachvortrag zu den Arbeiten der Fa. M. vom 04.10.2008 sei auch keineswegs widersprüchlich, da Fotos vorlägen, die die Situation vor dem 04.10.2008 bzw. vor den Arbeiten der Fa. M. und danach zeigten. Sie habe auch nicht vorgetragen, dass die komplette Berme an der Giebelwand bis unter das Gebäude weggeschachtet worden sei.
38Entgegen den Ausführungen des LG folge aus den Angaben der Zeugen P. und W., dass sich am 02.10.2008 die Bermen vor der Giebelwand noch in dem auf Bild 3 (Anlage HWH 18 bzw. 21) ersichtlichen Umfang befunden hätten, ohne dass es auf diesbezügliche Maßangaben der beiden Zeugen ankomme. Wie auch aus der Aussage des Zeugen S. zu ersehen sei, hätten die Zeugen die Breite unterschiedlich empfunden. Wichtig sei nur, dass die Situation den Fotos entsprochen habe, die als Giebelsicherung ausreichend gewesen sei, da sie drei Wochen so gestanden und gehalten habe.
39Der Zeuge P. habe zudem - ohne erkennbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits - unter Bezugnahme auf eine Aktennotiz plausibel bekundet, dass er auf der Baustelle gewesen sei, weil er von ihr - der Beklagten - mit der Giebelsicherung und deren nochmaligen Ansicht und Kontrolle vor Beginn der Unterfangungsarbeiten beauftragt gewesen sei. Der Vorwurf des LG, der Zeuge P. habe die von ihm damals gemachten Fotos nicht eingereicht, lasse eine entsprechende Bitte bzw. Auflage an den Zeugen vermissen, der zwischenzeitlich mitgeteilt habe, dass er die für ihn nicht so wichtigen Fotos zwischenzeitlich gelöscht habe, was nach mehr als 7 Jahren nicht verwunderlich sei.
40Auch die Zeugin W. habe plausibel angegeben, dass sie regelmäßig - auch am 01. und 2.10.2008 nachmittags - zur Baustelle gefahren sei, um die Arbeiten zu kontrollieren und in diesem Zusammenhang, wenn auch nicht in erster Linie auch die Berme vor der Giebelwand noch wahrgenommen bzw. kontrolliert habe. Sie habe auch sehr plausibel angegeben, dass sie sich wegen des "langen Wochenendes" noch an die Termine erinnert habe und dass sie sich an den Zustand der Baugrube (entsprechend den Fotos 259/344 GA) noch erinnern könne. Aus dieser Aussage folge daher sehr wohl, dass damals gerade nicht gearbeitet worden sei und die Berme noch - über die drei Wochen unverändert - bestanden habe, ohne dass der Giebel zusammengebrochen sei, sondern erst nach den unsachgemäßen und abredewidrigen Arbeiten der Fa. M. vom 04.10.2008.
41Die Beklagte beantragt,
42das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
43Der Kläger und sein Streithelfer beantragen,
44die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
45Der Kläger trägt zur Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor:
46Das zentral wiederkehrende Argument der Beklagten, aufgrund des im Zeitraum zwischen dem 15.09. und 05.10.2008 unterbliebenen Einsturzes des Bestandsgebäudes könne ihr eine - kausale - Pflichtverletzung, insbesondere ein Planungsfehler, nicht vorgeworfen werden, sei sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht falsch.
47In rechtlicher Hinsicht habe es weder - unter Berücksichtigung des funktionalen Leistungs- bzw. Mangelbegriffs - der maßgeblichen vertraglichen Sollbeschaffenheit der Architektenleistungen der Beklagten entsprochen, dass das entkernte Bestandsgebäude nur einen Zeitraum von 3-4 Wochen habe schadlos überdauern sollen, noch hätten die von der Beklagten vorgenommenen statischen Absicherungen den Regeln der Technik entsprochen.
48Auch in tatsächlicher Hinsicht sei die Mutmaßung der Beklagten, das ein 3-4 Wochen stehendes Gebäude auf Dauer stabil stehe oder gar eine den Regeln der Technik entsprechende Statik aufweise, falsch. Hinzu komme dabei, dass die Bauausführung an dem mit weiteren Planungsfehlern der Beklagten entkernten bzw. "ausgebeinten" Bestandsgebäude nicht einmal bis zu dem für dessen Standsicherheit zusätzlich kritischen Punkt, dass an dem nach Entkernung verbliebenen Gerippe gearbeitet worden sei, fortgeschritten gewesen sei.
49Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem Privatgutachten Mo., der lediglich - indes bestritten - ausgeführt habe, dass das Bestandsgebäude über ca. 3 Wochen noch eine hinreichende Standfestigkeit aufgewiesen habe.
50In planungstechnischer/-rechtlicher Hinsicht sei der Beklagten - unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen Architektenplanung und Fachplanung - vorzuwerfen, dass sie die überaus schadensanfällige Unterfangung weder selbst geplant noch durch einen dafür geeigneten Fachmann habe planen lassen.
51Zudem habe die Beklagte den Bauablauf völlig falsch geplant, da zu dem Zeitpunkt, als die Fa. H. die Ausschachtungsarbeiten in Art bzw. Umfang ausgeführt habe, die nicht einmal den Anforderungen der völlig unzureichenden Skizze HWH 5 genügt habe, die Fa. M. als Rohbauer (die die statischen Defizite hätte beseitigen können) nicht einmal beauftragt gewesen sei, wie aus Anlage HWH 1 folge.
52Obgleich vom LG offengelassen, stehe es fest, dass die Beklagte es unterlassen habe, für die Planung der Unterfangung - wie erforderlich - einen Statiker zu beauftragen; etwas anderes folge auch aus dem Berufungsvorbringen der Beklagten nicht.
53Die Beweiswürdigung des LG zum Termin vom 01.10.2008 - insbesondere der Angaben des Zeugen S. - sei uneingeschränkt zutreffend.
54Das Berufungsvorbringen der Beklagten, sie habe sich auf die Richtigkeit der Skizze des Streithelfers HWH 5 vertrauen dürfen, klinge wie glatter Hohn, zumal diese Skizze weder vollständig vermaßt sei noch irgendwelche Ausführungsdetails enthalte und insoweit - ohne die Notwendigkeit eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens - nach den Anforderungen ständiger Rechtsprechung (z.B. des OLG Celle vom 06.03.2014, 5 U 40/13) - zweifelsfrei nicht einmal ansatzweise als Ausführungs- oder gar als Detailplanung tauge. Dabei sei unstreitig, dass die Fa. M. diese Skizze nicht verstanden habe, wobei die Beklagte für ein "Einweisungsgespräch" beweisfällig sei.
55Zudem sei das Beklagtenvorbringen auch insoweit widersprüchlich, als sie einerseits als Architektin nicht in der Lage gewesen sein wolle, die Skizze HWH 5 anhand der DIN 4123 zu überprüfen, andererseits die Unterfangung und auch die Vorgehensweise jedem Fachmann bekannt gewesen sein solle.
56Zudem falle der Beklagten - im Hinblick auf die Schadensträchtigkeit einer unzureichenden Unterfangung - auch ein Bauaufsichtsverschulden zur Last, da eine Bauablaufplanung unstreitig vollständig gefehlt habe, zumal die Beklagte den schadensträchtigen Aushub durch die Fa. H. veranlasst habe, ohne eine Fa. mit der Ausführung der Unterfangung beauftragt gehabt zu haben.
57Abgesehen davon, dass bestritten werde, dass der Streithelfer vor Ort gewesen und die Sicherung für ausreichend gehalten habe und sich dies auch nicht aus dessen Schreiben vom 18.09.2011 ergebe, habe eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten nicht durch irgendeine Äußerung geheilt werden können.
58Ihre Bauüberwachungspflichten habe die Beklagte - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz - auch nicht durch den Zeugen P. (der exklusiv mit den Giebelsicherungsarbeiten befasst gewesen sei) bzw. die Zeugin W. (die nach ihren eigenen Angaben als Bauzeichnerin zur technischen Beurteilung einer Berme nicht in der Lage gewesen sei) erfüllt.
59Entgegen dem Beklagtenvorbringen sei auch bis zum 04.10.2008 vor dem Bestandsgebäude keine Berme vorhanden gewesen, die den Einsturz hätte verhindern können, sondern es sei - ausweislich des Privatgutachtens Mo. (Anlage HWH 1, dort Seite 15) - unstreitig, dass die Beklagte bereits am 15.09.2008 die Berme sach- und fachwidrig zu weit habe abtragen lassen und dadurch bereits in diesem Zeitpunkt eine erhebliche Gefahrenlage für die Standsicherheit Bestandsgebäude geschaffen habe.
60Die Beklagte behaupte ins Blaue hinein, die Fa. M. habe die Ursache für den Einsturz gesetzt; dies folge auch nicht aus irgendwelchen Fotos, zumal es keine Fotos gebe, die den Zustand unmittelbar vor dem 04.10.2008 sicher dokumentierten, und auch die Aussagen der Zeugen P. und W. dafür - wie vom LG zutreffend gewürdigt - nicht taugten. Dies gelte erst recht im Hinblick auf die vom Zeugen P. angeblich vor dem Termin vom 21.03.2013 nochmals angesehen Fotos, die er inzwischen gelöscht haben wolle und auf die Unsicherheiten der Zeugin W. zu ihren Wahrnehmungen und die Frage, warum der Wachhund des Klägers bei deren angeblichem Besuch vor Ort nicht angeschlagen habe. Es fehle nach alledem weiterhin an hinreichenden Anknüpfungstatsachen zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Selbst wenn man unterstellen würde, die Fotos Anlagen HWH 18 und 21 gäben den Zustand unmittelbar vor dem 04.10.2008 wieder, würden sich daraus keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen ergeben, da selbst der um eine Begrenzung der Haftpflicht der Beklagten bemühte Privatsachverständige Mo. sich nicht in der Lage gesehen habe, aus den Fotos konkrete Daten herzuleiten. Zudem sei auch der Nachweis einer ausreichend standsicheren Berme (vor Beginn der Arbeiten der Fa. M. vom 04.10.2008) aufgrund der vielfältigen weiteren Pflichtverletzungen der Beklagten in der Gesamtschau im Ergebnis unerheblich.
61Der Streithelfer des Klägers trägt zur Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor:
62Er sei für die Planung der Unterfangung nicht zuständig gewesen, da er damit weder beauftragt noch diesbezügliche Leistungen erbracht oder berechnet habe. Auch seine Skizze HWH 5 stelle keine Planung der Unterfangung dar, da dafür mehrere weitergehende Planungsschritte (vgl. 882 GA) erforderlich gewesen seien, die jeder Architekt kenne und wie die mit allen LP beauftragte Beklagte auch habe erkennen müssen.
63Bei der Erstellung der Skizze HWH 5 vor Ort seien am 10.09.2008 nur die Beklagte und er - der Streithelfer - anwesend gewesen und weder der Zeuge S. noch der Zeuge Schu. Während der Erstellung dieser unvermaßten Prinzipskizze habe er - der Streithelfer - der Beklagten überpflichtgemäß erklärt, dass die DIN 4123 zu berücksichtigen sei.
64Zur Planung der Unterfangung wären zudem zwingend die genauen Maße (Breite, Länge, Tiefe) der noch zu fertigenden Baugrube zu berücksichtigen und zeichnerisch darzustellen gewesen, wie die Beklagte gewusst habe bzw. zumindest hätte wissen müssen; die Prinzipskizze HWH 5 enthalte demgegenüber keine Darstellung einer Baugrube.
65Entgegen dem Beklagtenvorbringen enthalte sein Schreiben vom 18.09.2008 (Anlage HWH 24) überhaupt keine Ausführungen zur "Baugrubensicherung", sondern nur die "Giebelsicherung", zumal in diesem Zeitpunkt die Baugrube überhaupt noch nicht existiert habe.
66Demzufolge greife auch das Kausalitätsargument der Beklagten nicht, dass die Baugrube bzw. der Giebel vom 18.09.2008 bis zum 04.10.2008 drei Wochen ohne Probleme gestanden habe.
67Hinsichtlich Datum, Inhalt bzw. Adressat substanzfrei und unzutreffend sei auch der Beklagtenvortrag, dass er - der Streithelfer - oder einer seiner Mitarbeiter über seinen Vertrag hinausgehend im Rahmen der Ausführung der Unterfangung Ein-/Anweisungen erteilt habe. Gleiches gelte für das Beklagtenvorbringen, bei "dem" gemeinsamen Gespräch mit ihm - dem Streithelfer - sei "die Firma" eingewiesen worden.
68Die Beklagte leugne auch zu Unrecht ihren Bauaufsichtsfehler, da sie sich insoweit - wie ausgeführt - nicht auf sein - allein die Giebelsicherung, nicht aber die Baugrubensicherung - bezogenes Schreiben vom 18.09.2008 stützen könne und in die Ausführung der Unterfangung weder er noch einer seiner Mitarbeiter eingeschaltet gewesen seien, wobei unstreitig sei, dass der Kläger ihn - den Streithelfer - nicht mit der Bauüberwachung beauftragt habe.
69Jedenfalls seien, auch wenn man Pflichtverletzungen seinerseits unterstellen wollte, diese nicht kausal für den eingetretenen Schaden.
70Gegen die Feststellung des LG, dass die Skizze HWH 5 der Fa. M. nicht übergeben worden sei, wende sich die Beklagte nicht, sondern bestätige dies letztlich durch den Einwand, man könne ihr nicht vorwerfen, eine schriftlich zu erstellende Planung nicht an die Fa. M. weitergegeben zu haben. Keinem Mitarbeiter der Fa. M. sei durch sein - des Streithelfers - Mitwirken bewusst gewesen, wie die Unterfangungsarbeiten auszusehen gehabt hätten.
71Die Rechtsansicht der Beklagten, bei der Unterfangung handele es sich um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, widerspreche der Rechtsprechung bei den - wie der Schadensfall gerade zeige - schadensträchtigen Details einer Unterfangung einer Giebelwand.
72An einer Kausalität seiner Tätigkeit fehle es bereits deshalb, weil die Unterfangung unstreitig nicht entsprechend der Skizze HWH 5 ausgeführt worden sei. Die Beklagte habe gewusst, dass zunächst die Baugrube erstellt worden sei und es sodann zum teilweisen Einsturz der der Baugrube zugewandten Giebelwand gekommen sei, ohne dass zuvor überhaupt Unterfangungsarbeiten durchgeführt worden seien, wie er bereits mit Schreiben vom 08.10.2008 (Anlage STV 1 bzw. K 5) geltend gemacht habe.
73B.
74Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts (Grundurteil) beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
75I.
76Dem Kläger steht - wie vom LG zutreffend ausgeführt - gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB zu, weil sie schuldhaft sowohl gegen ihre vertraglichen Bauplanungs- und -koordinationspflichten (dazu unter 1.) als auch gegen ihre vertraglichen Bauüberwachungs- und -koordinationspflichten (dazu unter 2.) verstoßen hat, diese Verstöße kausal für den eingetretenen Schaden sind (dazu unter 3.), die Beklagte den ihr gemäß 280 Abs. 1 Satz 2 ZPO obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt hat (dazu unter 4.) und die Beklagte dem Kläger auch weder ein eigenes noch ein - etwaiges - Mitverschulden seines Streithelfers entgegenhalten kann (dazu unter 5.).
77Im Rahmen des Architektenvertrages über die LP 1-8 des § 15 HOAI a.F. musste die Beklagte sowohl bei der Bauplanung als auch bei der Bauüberwachung bzw. der insoweit jeweils notwendigen Baukoordination zwecks hinreichender Standsicherheit der Giebelwand die Anforderungen der DIN 4123 beachten, die das LG im Einzelnen auf Seite 6 des Urteils zutreffend - und als solche von der Berufung der Beklagten auch nicht angegriffen - dargestellt hat.
781.
79Die Beklagte hat unter Berücksichtigung dieser Anforderungen der DIN 4123 in mehrfacher Hinsicht gegen ihre vertraglichen Planungs- und Koordinationspflichten als Architektin verstoßen und zwar
80-indem sie die Fa. H. (als Erdbauer) angewiesen hat, die Ausschachtung der Baugrube in Art und Umfang der Skizze des Streithelfers vom 10.09.2008 (Anlage HWH 5) vorzunehmen (dazu unter a.),
81-indem sie eine hier aus mehrfachen Gründen zwingend notwendige schriftliche Detailplanung der von der Fa. M. (als Rohbauer) zu erstellenden Unterfangung des denkmalgeschützten Bestandsgiebels weder vorgenommen bzw. veranlasst noch der Fa. M. eine solche hinreichende Detailplanung zur Verfügung gestellt hat (dazu unter b.) und
82-indem sie eine bereits im Planungsstadium notwendige sachliche bzw. zeitliche Abstimmung/Koordination zwischen der Ausschachtung der Baugrube (durch die Fa. H.) und der Unterfangung des Bestandsgiebels (durch die Fa. M.) nicht hinreichend vorgenommen hat (dazu unter c.)
83a.
84Ein erster Planungsfehler der Beklagten liegt in ihrer Anweisung an die Fa. H., die Ausschachtung der Baugrube entsprechend der Skizze des Streithelfers vom 10.09.2008 (Anlage HWH 5) vorzunehmen, da diese Skizze (Berme 1 Meter, Böschung 45 %, Unterfangungsabschnitte 1,50 Meter breit) - insoweit unstreitig - nicht den Vorgaben von Ziff. 7.2. der DIN 4123 (Berme mind. 2 Meter, Böschung max. 1:2) und 7.3. der DIN 4123 (Unterfangungsabschnitte max. 1,25 Meter breit) entsprach, so dass gemäß Ziff. 10.2. ein Standsicherheitsnachweis erforderlich gewesen wäre, der indes - insoweit unstreitig - nicht erstellt bzw. vorgelegt worden ist.
85Die Beklagte war als Architektin zu einer eigenständigen Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Skizze HWH 5 verpflichtet. Dass die Skizze HWH 5 vom Streithelfer erstellt worden ist, entlastet die Beklagte nicht.
86Das LG hat in diesem Zusammenhang zutreffend offengelassen, ob der Streithelfer des Klägers (als Statiker) alleine oder zumindest auch zur Planung der Bermen bzw. Böschungen bzw. Unterfangungen vertraglich verpflichtet war, da die Beklagte auch bei einer eigenständigen diesbezüglichen Verpflichtung des Streithelfers (als Statiker) gleichwohl jedenfalls neben dem Streithelfer haftet. Die Beklagte hätte nämlich die Leistungen des Streithelfers jedenfalls auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen müssen, den Fehler erkennen und dem Streithelfer einen - entsprechend den o.a. Feststellungen des Senats gemäß DIN 4123 notwendigen - Standsicherheitsnachweis abfordern müssen.
87Architekt und Sonderfachmann können als Gesamtschuldner haften, wenn beide mangelhafte Planungsleistungen erbringen und diese zu einem Mangel am Bauwerk führen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2012, I-5 U 162/11, BauR 2013, 1480 mit Anm. Fuchs; OLG München, Urteil vom 18.01.2011, 9 U 2546/10, NJW-RR 2011, 530; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn 2500 mwN). Der Architekt haftet nur für solche dem Sonderfachmann in Auftrag gegebene Bereiche nicht, dessen konkrete fachspezifische Fragen nicht zum Wissensbereich des Architekten gehört (Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2500 mwN). Der Architekt braucht zwar den Sonderfachmann im Allgemeinen nicht zu überprüfen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.03.1987, 22 U 221/86 BauR 1988, 241; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2058 mwN), sondern darf sich grundsätzlich auf dessen Fachkenntnisse verlassen. Statische Spezialkenntnisse werden von einem Architekten insoweit nicht erwartet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2007, 13 U 83/07, BauR 2009, 846; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2058 mwN in Fn 601). Dort indes, wo der Architekt bautechnische Fachkenntnisse (auch) haben muss, ist ein "Mitdenken" vom Architekten zu erwarten und er muss sich vergewissern, ob der Sonderfachmann - unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall - zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2001, VII ZR 176/99, BauR 2001, 823; BGH, Urteil vom 19.12.1996, VII ZR 233/95, BauR 1997, 488; KG, Urteil vom 13.12.2005, 6 U 140/01, IBR 2006, 509 mit Anm. Fischer, Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2058 sowie Rechtsprechungsübersicht Rn 2059; Rn 2500 mwN in Fn 96/97). Es ist entscheidend darauf abzustellen, ob dem Architekten eine Überprüfung der Leistungen des Sonderfachmanns möglich und zumutbar war und ob sich ihm dabei Bedenken aufdrängen mussten (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1996, V ZR 264/94, BauR 1996, 404; BGH, Urteil vom 04.07.2002, VII ZR 66/01, BauR 2002, 1719; BGH, Urteil vom 08.05.2003, VII ZR 407/01, BauR 2003, 1247; OLG Naumburg, Urteil vom 26.02.2014, 4 U 99/11, IBR 2014, 223 mit Anm. Fuchs; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.03.2012, 5 U 226/11, IBR 2014, 289; OLG Köln, Urteil vom 17.08.2011, I-11 U 16/11, IBR 2011, 704 mit Anm. Eich; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2007, I-21 U 38/05, BauR 2007, 1914; OLG Düsseldorf - Senat - , Urteil vom 28.02.1997, 22 U 156/96, BauR 1997, 685; OLG Köln, Urteil vom 16.09.1986, 15 U 159/85, BauR 1987, 472; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2500 mwN in Fn 98-102; Rn 2502 mwN in Fn 112-116; Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 07/2015, § 633, Rn 88; Englert u.a., Handbuch des Baugrund- und Tiefbaurechts, 4. Auflage 2011, Rn 2671 mwN).
88Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hätte die Beklagte hier die DIN 4123, die sich ausdrücklich auch an den Planer wendet (vgl. dort u.a. Ziff. 4./5./6.), kennen und wissen müssen, dass bei Nichteinhaltung der dortigen Standardvorgaben ein statischer Nachweis erforderlich war.
89Dies gilt um so mehr, als die Beklagte sich im Architektenvertrag (dort Ziff. 3.7.) ausdrücklich dazu verpflichtet hatte, ihre Leistungen mit den beteiligten Fachplanern (und auch Fachfirmen, dazu noch unten) zu koordinieren und abzustimmen und deren Leistungsergebnisse in ihre Leistungen zu integrieren.
90aa.
91Dass bereits die Skizze des Streithelfers (Anlage HWH 5) gleich in mehrfacher Hinsicht nicht den Standardvorgaben von Ziff. 7.2. der DIN 4123
92"...Ziff. 7.2. Bodenaushubgrenzen
93Ein Gebäude darf nicht ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen bis zu seiner Fundamentunterkante oder tiefer freigeschachtet werden. Wenn seine Standsicherheit nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt wird, kann die Geländebruchsicherheit der bestehenden Fundamente durch einen Erdblock nach Bild 1 gewahrt werden. Im Einzelnen sind folgende Aushubgrenzen zu beachten:
94a.
95Die Bermenoberfläche muss mindestens 0,50 Meter über der Gründungsebene des vorhandenen Fundaments ... liegen,
96b.
97Die Breite der Berme muss mindestens 2,00 Meter betragen.
98c.
99Der Erdblock darf neben der Berme nicht steiler als 1:2 geböscht sein. ..."
100entsprach, war für die Beklagte bereits aus den Abweichungen der Einzelmaße in der Skizze des Streithelfers (Anlage HWH 5) zu den vorstehenden Einzelmaßen zu Ziff. 7.2. ohne weiteres erkennbar.
101Denn die Skizze des Streithelfers (Anlage HWH 5) lässt jedwede Angabe zu Ziff. 7.2.a. (Höhenlage der Bermenoberfläche) vermissen und enthält darüber hinaus eine von der DIN 4123 abweichende Vorgabe zu Ziff. 7.2.b. (Bermenbreite: statt mindestens 2,00 Meter heißt es in der Skizze - zudem unleserlich - 1,00 Meter bzw. 1,50 Meter) und auch zu Ziff. 7.2.c. (Böschungswinkel: statt 1 Meter Gefälle auf 2 Meter Gelände entsprechend 22,5 Grad heißt es in der Skizze 45 Grad entsprechend 1 Meter Gefälle auf 1 Meter Gelände).
102Erst recht bei einem Vergleich der Skizze des Streithelfers (Anlage HWH 5) mit dem anschaulichen Bild 1 ("Bodenaushubgrenzen) zu Ziff. 7.2. der DIN 4123 hätten der Beklagten die vorstehend beschriebenen Maßauslassungen bzw. erheblichen Maßabweichungen (von bis zu 100 % des Sollwerts) in der Skizze des Streithelfers (Anlage HWH 5) regelrecht "ins Auge springen" müssen.
103Erst recht aber bei einem Vergleich der vorstehenden klargefassten Sollmindestmaße zu Ziff. 7.2. der DIN 4123 in Verbindung mit dem anschaulichen Bild 1 ("Bodenaushubgrenzen) zu Ziff. 7.2. der DIN 4123 mit der dann tatsächlich erstellten Baugrube hätten der Beklagten die vorstehend beschriebenen Maßauslassungen bzw. erheblichen Maßabweichungen (von bis zu 100 % des Sollwerts) in der Skizze des Streithelfers (Anlage HWH 5) regelrecht "ins Auge springen" müssen.
104bb.
105Dass zudem bereits die Skizze des Streithelfers (Anlage HWH 5) auch die Standardvorgaben von Ziff. 7.3. der DIN 4123
106"...Ziff. 7.3. Aushubabschnitte im Bereich des Erdblocks
107Muss der Erdblock nach Bild 1 wegen der geplanten Gründung oder Unterfangung abgetragen werden, so darf dies zur Vermeidung eines Grundbruchs nur abschnittsweise durch Stichgräben oder Schächte von höchstens 1,25 Meter Breite geschehen. Zwischen gleichzeitig hergestellten Stichgräben bzw. Schächten ist ein Abstand von mindestens der dreifachen Breite eines Stichgrabens bzw. Schachtes einzuhalten (siehe Bild 2 und 4). ...
108Die angegebene Aushubbreite ist als lichtes Maß zwischen den Erdwänden zu verstehen. Sie darf für den Verbau nicht über 1,25 Meter hinaus vergrößert werden. ...
109entsprach, war für die Beklagte bereits aus den Abweichungen der Einzelmaße in der Skizze des Streithelfers (Anlage HWH 5) zu den vorstehenden Einzelmaßen zu Ziff. 7.3. ohne weiteres erkennbar.
110Denn die Skizze des Streithelfers (Anlage HWH 5) enthält als Angabe für die zulässige Aushubbreite der dort nebeneinander dargestellten drei Unterfangungs- bzw. Verbauabschnitte ein Maß von 1,50 (statt max. 1,25 Meter). Soweit sich darunter eine weitere Eintragung "1,50/1,20" befindet, folgt daraus jedenfalls in der notwendigen Gesamtschau nicht zweifelsfrei, welches maximale Maß gelten sollte, zumal diese Eintragung in offenem Widerspruch zur darüber befindlichen Zeichnung steht und auch kein nachvollziehbarer Zusammenhang bzw. Erläuterung erkennbar ist.
111Selbst wenn man der auf der Skizze untenstehenden Eintragung "1,50/1,20" entnehmen wollte, dass die Angabe "1,50" (Meter) das Verbaumaß und die Angabe "1,20" (Meter) das Aushubmaß bezeichnen sollte, würde sich auch dies als Verstoß gegen die DIN 4123 darstellen, da - wie oben vom Senat wörtlich zitiert - die dort angegebene Aushubbreite von 1,25 Meter als lichtes Maß zwischen den Erdwänden zu verstehen ist und auch für den Verbau nicht über 1,25 Meter hinaus vergrößert werden darf.
112Zudem fehlt in der Skizze auch jedenfalls ein Hinweis auf das notwendige sukzessive Vorgehen ("Pilgerschrittverfahren", vgl. Anlage K 4) unter Einhaltung der o.a. weiteren Vorgabe der DIN 4123, dass zwischen gleichzeitig hergestellten Stichgräben bzw. Schächten ein Abstand von mindestens der dreifachen Breite eines Stichgrabens bzw. Schachtes einzuhalten ist.
113Erst recht bei einem Vergleich der Skizze des Streithelfers (Anlage HWH 5) mit dem anschaulichen Bild 2 ("Gründung mit Beispiel für die Abfolge der Bauabschnitte) zu Ziff. 7.3. der DIN 4123 hätte der Beklagten die vorstehend beschriebene erhebliche Maßabweichungen/-überschreitung (20 % des Sollwerts von 1,25 Meter) in der Skizze des Streithelfers (Anlage HWH 5) regelrecht "ins Auge springen" müssen.
114Erst recht aber bei einem Vergleich der vorstehenden, klargefassten Höchstmaße zu Ziff. 7.3. der DIN 4123 in Verbindung mit dem anschaulichen Bild 2 ("Gründung mit Beispiel für die Abfolge der Bauabschnitte") zu Ziff. 7.3. der DIN 4123 mit der tatsächlich erstellten Baugrube hätte der Beklagten die vorstehend beschriebene Maßabweichung/-überschreitung (von 20 % der jeweiligen maximalen Aushubbreite für den einzelnen Unterfangungs- bzw. Verbauabschnitt) in der Skizze des Streithelfers (Anlage HWH 5) regelrecht "ins Auge springen" müssen.
115cc.
116Der Privatsachverständige H. (vgl. Anlage K 79; vgl. auch Bl. 143 GA unten) hat hierzu ausgeführt, die Beklagte hätte - ohne besondere Kenntnisse in Bodenmechanik bzw. technischer Mechanik - mit einem zeitlichen Aufwand von ca. 5-10 Minuten aus den Bildern 1 und 2 der DIN herausarbeiten können, wie die Berme hätte ausgebildet werden müssen, um Standsicherheitsgefährdungen jeglicher Art auszuschließen bzw. zu erkennen, dass die Skizze des Streithelfers (Anlage HWH 5) die o.a. Anforderungen der DIN 4123 in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllte.
117Diesem durch das Privatgutachten H. qualifizierten Sachvortrag des Klägers ist die Beklagte in beiden Instanzen nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.
118Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten ist insoweit zudem widersprüchlich, als sie einerseits - ohne notwendige, nähere Begründung - als Architektin nicht in der Lage gewesen sein will, die Skizze des Streithelfers (Anlage HWH 5) anhand der o.a. Vorgaben der DIN 4123 zu überprüfen, andererseits in anderem Zusammenhang geltend macht, eine Detailplanung sei entbehrlich gewesen, weil die Einzelheiten (Bermen/Böschungen/Unterfangungen) und auch die Vorgehensweise "jedem Fachmann" bekannt gewesen sein sollen.
119Soweit die Beklagte vorgetragen hat (vgl. 828 GA), der Privatsachverständige Mo. habe ausgeführt, ein Architekt verfüge nicht über die Fachkenntnisse, um ein Standsicherheitsnachweis einer Unterfangung dergestalt zu prüfen, ob die Vorgaben der DIN 4123 hinsichtlich der Bermengeometrie zwingend eingehalten werden müssten oder ob dieser Vorgaben aufgrund anderweitiger Maßnahmen außer Acht gelassen werden könnten, war hier von der Beklagten gerade nicht gefordert, einen "Standsicherheitsnachweis einer Unterfangung" zu prüfen, sondern schlicht die o.a. Maßangaben in der Skizze (bzw. später vor Ort) mit den Maßangaben in der DIN 4123 zu vergleichen, um dabei festzustellen, dass diese nicht übereinstimmten, so dass gemäß DIN 4123 ein gesonderter Standsicherheitsnachweis erforderlich war. Aufgrund welcher "anderweitiger Maßnahmen" die Beklagte hier von der Entbehrlichkeit der Einhaltung der Maße der DIN 4123 bzw. - alternativ - eines gesonderten Standsicherheitsnachweises ausgegangen sein will, ergibt sich auf dem Vorbringen der Beklagten in beiden Instanzen nicht einmal ansatzweise.
120b.
121Ein weiterer Planungsfehler der Beklagten folgt daraus, dass eine hinreichende Detailplanung der (von der Fa. M. als Rohbauer zu erstellenden) Unterfangungen des Giebels hier aus mehrfachen Gründen zwingend notwendig war (dazu unter aa.), indes nicht - insbesondere nicht durch die Skizze des Streithelfers vom 10.09.2008 (Anlage HWH 5) - erfolgt ist (dazu unter bb.) und die Beklagte zudem jedenfalls dafür darlegungs- bzw. beweisfällig ist, dass - auch nur diese bereits als solche unzureichende - Skizze der Fa. M. (zwecks Errichtung des unmittelbar angrenzenden Kellers des Neubaus) überhaupt zur Verfügung gestellt worden ist (dazu unter cc.).
122aa.
123Eine schriftliche Detailplanung der (von der Fa. M. als Rohbauer zu erstellenden) Unterfangung des Giebels war hier aus mehrfachen Gründen notwendig.
124(a)
125Bei der Planung der Unterfangung des Giebels waren - im Sinne ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.06.2000, VII ZR 212/99, BauR 2000, 1331; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006, 5 U 136/05, BauR 2006, 1772 = Anlage K 77; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1990 mwN in Fn 164, Rn 2001; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 12. Teil, Rn 726 mwN in Fn 1408) - besonders gefahrenträchtige Umstände betroffen, so dass die Beklagte zu einer - notwendigerweise schriftlich zu erstellenden - Detailplanung (und auch entsprechenden Bauaufsicht vor Ort, dazu im Einzelnen noch unten) verpflichtet war, der die Skizze HWH 5 jedenfalls nicht genügte.
126Die Beklagte macht mit der Berufung insoweit ohne Erfolg, entgegen der Ansicht des LG sei die Planung und Darstellung der Vorgehensweise bei der Unterfangung als "handwerkliche Selbstverständlichkeit", die jedes Fachunternehmen für Hochbau kenne und kennen müsse, nicht zwingend schriftlich zu erstellen gewesen. Die Beklagte bewertet dabei bis zuletzt - wobei die diesbezüglichen Anschlusstatsachen für die Gefahrenabschätzung als solche unstreitig sind - die besondere Gefahrenträchtigkeit der hier in Rede stehenden Ausschachtungsarbeiten bzw. Unterfangungsarbeiten unzutreffend, wobei sich eben diese besonderen Gefahren hier auch realisiert haben. Bei dieser besonderen Gefahrenträchtigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 12. Teil, Rn 725), die der Senat - auf Grundlage von als solchen unstreitigen Anschlusstatsachen - selbst beurteilen kann und darf, ohne dass es dazu der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedarf.
127(b)
128Die besondere Gefahrenträchtigkeit war hier zudem um so mehr gegeben, als es sich - auch im Berufungsverfahren weiterhin unstreitig - um den Giebel eines denkmalgeschützten historischen Gebäudes handelte.
129(c)
130Dies gilt hier erst recht um so mehr, als es sich - ebenso auch im Berufungsverfahren weiterhin unstreitig - um einen Bestandsgiebel eines bereits entkernten bzw. "ausgebeinten" denkmalgeschützten historischen Gebäudes (quasi nur noch im Sinne eines bloßen Gebäudeskeletts", vgl. auch die Bezeichnung in § 1 des Architektenvertrages als "Ruine") handelte, der - um überhaupt, d.h. bereits ohne jede Ausschachtungsmaßnahme in seiner unmittelbaren Nähe, seine hinreichende Standfestigkeit bzw. Kippsicherheit (auch gegenüber Windlasten) zu behalten - schon umfangreicher Stabilisierungs-/Abstützungs-/Verbaumaßnahmen gemäß insoweit vom Streithelfer erstellter Planung (Anlage K 2) bedurfte, wie sich auch aus den zur Gerichtsakte gereichten Lichtbildern hinreichend zweifelsfrei ergibt.
131Auswirkungen von Bauarbeiten auf benachbarten Baubestand (sei es auf demselben Grundstück, sei es auf einem Nachbargrundstück) hat der Architekt indes bereits in der Planungsphase (aber auch im Rahmen der Bauüberwachung, dazu noch unten) stets hinreichend zu berücksichtigen, wobei dies insbesondere und erst recht dann gilt, wenn eine dort vorhandene alte oder schlechte Bausubstanz den Schadenseintritt begünstigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1982, V ZR 314/81, VersR 1983, 336; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.1992, 22 U 257/91 BauR 1993, 351; Englert u.a., Handbuch des Baugrund- und Tiefbaurechts, 4. Auflage 2011, Rn 2672 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2622 mwN in Fn 144/145/149).
132(d)
133Dabei musste - nach den vorstehenden Grundsätzen zu einem pflichtgemäßen "Mitdenken" des Architekten - der Beklagten ohne weiteres ins Auge fallen, dass sich in der vom Streithelfer erstellten Anlage K 2 (auf dem dortigen Blatt 2 links neben der Giebelwand) ein Kreuz mit der lapidaren Anmerkung "Unterfangung des Giebels nach DIN 4123" findet, wobei dort - und zwar nicht einmal als Grobplanung - irgendwelche Hinweise zur Art, Umfang und Ausführung dieser Unterfangung zu ersehen sind.
134Erst recht musste der Beklagten dies wegen den beiden entsprechend lapidaren Anmerkungen in der Prüfstatik R. vom 10.07.2008 (Anlage K 3) zu "x": "Unterfangung nach DIN 4123" und zu "a": "Fundamentabtreppungen unter 30 Grad zur Kellersohle" ins Auge fallen.
135Auch die vom Streithelfer am 10.09.2008 erstellte Anlage HWH 5 enthält nur marginale, z.T. unvermaßte und zudem - soweit vermaßt - von der DIN 4123 abweichende Angaben zur Planung der gemäß DIN 4123 notwendigen Abböschungen bzw. Unterfangungen zur hinreichenden Sicherung des unmittelbar angrenzenden historischen, denkmalgeschützten Giebels der Ruine des entkernten bzw. "ausgebeinten" Wohnstalls.
136(e)
137Zudem wird auch von der Beklagten weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Beklagte (bzw. der Streithelfer des Klägers) die Gründung dieses denkmalgeschützten Giebels des (zudem entkernten bzw. "ausgebeinten") Altbestandes eines historischen Gebäudes zuvor in der notwendigen Weise erforscht und geprüft hat bzw. haben, obgleich hierzu bereits nach allgemeinen Grundsätzen, jedenfalls aber zwecks Gewährleistung einer hinreichenden Standfestigkeit dieses Giebels bei unmittelbar davon geplanten Ausschachtungsarbeiten pflichtgemäß Anlass bestand. Insoweit gilt für den auf dem Grundstück befindlichen Altbestand nichts anderes als für die vom bauplanenden Architekten zu erforschenden Zustand bzw. die Bauweise einer Bebauung auf einem Nachbargrundstück (vgl. Englert u.a., Handbuch des Baugrund- und Tiefbaurechts, 4. Auflage 2011, Rn 2670 mwN). Dies gilt um so mehr, als eine solche Erforschung des Zustandes bzw. der Bauweise des an die Baugrube für den neuen Keller angrenzenden Altbestand auch schon deswegen erforderlich war, um die auf den späteren Neubau des Kellers von diesem Giebel des Altbestandes einwirkenden Kräfte fachgerecht berücksichtigen zu können.
138(aa)
139Dies folgt zum einen aus der Vorgabe in der vom Streithelfer vorgelegten Statik (mit Prüfvermerk vom 10.07.2008, Anlage K 3 bzw. HWH 4): "Die vorhandenen Fundamente sind vor Baubeginn auf Güte und Abmessungen hin zu prüfen!".
140(bb)
141Dies folgt zum anderen aber auch aus den diesbezüglichen Ausführungen des Privatsachverständigen H. vom 14.11.2008 (Anlage K 4, vgl. auch dessen ergänzende Stellungnahme vom 30.08.2010, Anlage K 79), insbesondere auch der dort anschaulich getroffenen Differenzierung zwischen den auftretenden Kräften und der funktionalen Untergliederung der DIN 4123 in "Permanentbauwerke" bzw. "Hilfsbauwerke", denen die Beklagte in beiden Instanzen nicht hinreichend entgegengetreten ist und die - ungeachtet aller diesbezüglichen technischen Einzelheiten - im Grundsatz auch vom Privatsachverständigen Mo. bestätigt werden.
142(cc)
143Dies gilt aber erst recht, weil bei dem anzunehmenden Alter des Wohnstalls von ca. 120 Jahren ohne weiteres anzunehmen war, dass es sich - im Hinblick auf das Baujahr - noch nicht um "moderne" (ggf. stahlbewehrte) Betonfundamente, sondern nur um seinerzeit übliche, "altertümliche/historische" gemauerte Fundamente handelte, bei denen besonders sorgfältig zu prüfen war, ob überhaupt die (hier von der Skizze HWH 5 nicht einmal eingehaltenen) "Standardvorgaben" der DIN 4123 überhaupt zur hinreichenden Standsicherung des historischen Giebels bzw. Gebäudes ausreichten.
144(f)
145Zudem war auch im Hinblick darauf, dass in der Ausführung insoweit von der ursprünglichen Planskizze (ungeachtet deren bereits aufgezeigter DIN-Widrigkeit) auch noch insoweit abgewichen worden war, als die Bermen jedenfalls im Bereich der Türöffnungen vollständig abgeschachtet worden waren, eine besondere Planung und Erläuterung seitens der Beklagten an die Fa. M. nötig, wo welcher Abschnitt zunächst hätte unterfangen werden sollen. Dies folgt daraus, dass allgemein anerkannt ist, dass sich gerade bei Änderungen in der Planung- bzw. Ausführung weitergehende Anforderungen an die Planungs-, Koordinations- und auch Bauleitungspflichten, des Architekten zu stellen sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.04.1992, 26 U 121/91, BauR 1993, 729; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2018 mwN).
146(g)
147Die Beklagte wendet sich ohne Erfolg gegen ihre vorstehenden Architektenpflichten bei der Planung bzw. Koordinierung von Ausschachtung bzw. Unterfangung.
148(aa)
149Die Beklagte wendet ohne Erfolg ein, selbst wenn - wie indes nicht - die Regelwidrigkeit der Bermenkonstruktion bewiesen wäre, könne ihr kein Planungsfehler vorgeworfen werden, da der Streithelfer für die Planung der Unterfangungen zuständig gewesen sei.
150Selbst wenn der Streithelfer für die Planung der hinreichenden Standsicherheit des Altbestandes durch Stehenlassen einer DIN-gerechten Berme bzw. Herstellung einer DIN-gerechten Unterfangungen primär zuständig gewesen sein mag, entband die Beklagte dies - entsprechend der o.a. Feststellungen des Senats - nicht von ihrer Pflicht zum "Mitdenken" als mit den LP 1-8 des § 15 HOAI a.F. beauftragte Architektin. Wäre sie dieser Pflicht indes hinreichend nachgekommen, hätten ihr die oben festgestellten und für die Beklagte ohne weiteres ersichtlichen Unvollständigkeiten bzw. DIN-Abweichungen der Skizze HWH 5 regelrecht ins Auge springen müssen.
151(bb)
152Die Beklagte macht ebenso ohne Erfolg geltend, sie verfüge als Architektin - wie sie bereits in erster Instanz vorgetragen und durch das Privatgutachten Mo. belegt habe - nicht über die Fachkenntnisse (und müsse auch nicht darüber verfügen), um einen Standsicherheitsnachweis einer Unterfangung dergestalt zu prüfen ob die Vorgaben der DIN 4123 hinsichtlich der Bermengeometrie zwingend eingehalten werden müssten oder ob diese Vorgaben "aufgrund anderweitiger Maßnahmen" außer Acht gelassen werden könnten, vielmehr dürfe sich ein Architekt darauf verlassen, dass der eigens zur Baustellte gerufene Statiker als Fachmann eine richtige Skizze angefertigt habe.
153Insoweit gelten die vorstehenden Feststellungen des Senats entsprechend. Der Senat ist an Rechtsausführungen im Privatgutachten Mo. zudem nicht gebunden. Für die pflichtgemäße Feststellung seitens der Beklagten als Architektin, dass die - teilweise unvermaßte - Skizze HWH 5 des Streithelfers des Klägers in mehrfacher Hinsicht nicht den o.a. Anforderungen der DIN 4123 entsprach, bedurfte des keineswegs irgendwelcher besonderen statischen Fachkenntnisse seitens der Beklagten, sondern es genügte ein kurzer Vergleich der Bermenmaße bzw. des Böschungwinkels bzw. der Maßangaben zu den jeweiligen Verbauabschnitten für die daraus ersichtlichen Abweichungen der Skizze HWH 5 von der DIN 4123. Dabei mussten der Beklagten diese Abweichungen hier - erst recht im Hinblick auf die o.a. vom Senat festgestellten besonderen Umstände des Bauvorhabens - ohne weiteres als eklatant riskant für den vorhandenen Baubestand erscheinen.
154Zudem lässt das Beklagtenvorbringen auch im Dunkeln, aufgrund von welchen "anderweitigen Maßnahmen" sie von einem Dispens von den DIN-Mindestmaßen der Bermen bzw. den DIN-Mindestmaßen des Böschungswinkels bzw. der DIN-Höchstmaße der einzelnen Unterfangungsabschnitte ausgegangen sein will.
155Soweit die Beklagte sich in erster Instanz offenbar darauf hat stützen wollen, die Bermen bzw. Böschungsmaße der DIN 4123 hätten hier nicht eingehalten werden müssen, weil durch "andere Maßnahmen" in Gestalt von Unterfangungsmaßnahmen die Standsicherheit sichergestellt worden sei, verkennt sie dabei, dass auch die Planung der Unterfangungsmaßnahmen - sowohl in Anlage HWH 4 (mit bloßem Hinweis "Unterfangung gemäß DIN 4123") als auch in Anlage HWH 5 unten (bloße Grobskizze) ersichtlich unvollständig und damit unzureichend und überdies die Anlage HWH 5 - im Hinblick auf die maximale Breite der einzelnen Unterfangungsabschnitte (1,50 Meter statt max. zulässiger 1,25 Meter) - ebenso der DIN 4123 widersprach, so dass sich die Unterfangung schon deswegen jedenfalls nicht als hinreichende "anderweitige Maßnahme" zur Sicherstellung der Standsicherheit des Altbestandes i.S.d. DIN 4123 darstellen konnte.
156Soweit sich die Beklagte in erster Instanz darauf gestützt hat, in Anlage HWH 4 sei in Position F 16 eine statische Berechnung zu Unterfangungsmaßnahmen erfolgt (231 GA) bzw. die vom Streithelfer erstellten Schalpläne verhielten sich zu der Unterfangung bzw. innerhalb dieser Schalpläne seien die Unterfangungsarbeiten auch textlich erwähnt (vgl. 235 GA), ist die Beklagte in beiden Instanzen bereits hinreichenden Sachvortrag dazu fällig geblieben, dass und in welcher konkreten Art und Weise der Streithelfer die Unterfangung in dem hier in Rede stehenden Bereich geplant haben will und dass diese Planung der DIN 4123 entsprochen haben soll. Insoweit ist der diesbezügliche Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet, da die Beklagte ihm keine hinreichende Tatsachenbasis zugrundelegt. Eine solche hinreichende Tatsachenbasis folgt auch nicht aus den Ausführungen des Privatsachverständigen Mo.. Zudem stellt sich die Frage, warum der Streithelfer die (weiterhin unzureichende) Skizze HWH 5 erstellt haben will, wenn bereits seine Statik HWH 4 bzw. die darin enthaltenen Positions- bzw. Schalpläne eine hinreichende Detailplanung der Unterfangung enthalten haben sollen.
157Soweit der Sachvortrag der Beklagten dahin geht, dass sich aus den von ihr zur Akte gereichten Unterlagen (Anlage HWH 4) ergebe, dass dort in Position F 16 eine statische Berechnung zu Unterfangungsmaßnahmen erfolgt sei, ergibt sich aus den in Anlage HWH 4 enthaltenen Skizzen jeweils lediglich der lapidare Hinweis "Unterfangung nach DIN 4123!" und aus den darin enthaltenen Berechnungen lediglich eine statische Berechnung der Unterfangung, nicht aber die notwendigen Hinweise, wie bis zu den Betonierarbeiten im Rahmen der Erstellung der Unterfangung bzw. des Neubaus des Kellers die Baugrube herzustellen, zu sichern bzw. (nach dem o.a. "Pilgerschrittverfahren" mit den jeweiligen maximalen Maßen einzelner Abschnitte/Schritte gemäß DIN 4123) zu verbauen ist.
158Jedenfalls ergibt sich auch in der notwendigen Gesamtschau aus der Anlage HWH 4 zu Pos. 16 nichts, was die oben vom Senat festgestellten Mängel der Skizze des Streithelfers (Anlage HWH 5) beseitigen bzw. ausgleichen könnte.
159Insoweit kann auch dahinstehen, dass der Prüfvermerk auf Anlage HWH 4 vom 10. 07.2008 stammt und die Skizze des Streithelfers (Anlage HWH 5) vom 10.09.2008.
160Ebenso kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, von wem die handschriftlichen Anmerkungen zu den x-Fußnoten ("Unterfangung nach DIN 4123! siehe Positionsplan Seite V") stammen.
161(cc)
162Der weitere Berufungseinwand der Beklagten zudem sei doch vom Streithelfer des Klägers auch eine Unterfangung geplant worden, wie nochmals unter Sachverständigenbeweis gestellt werde, verkennt ebenfalls, dass die Darstellung der Unterfangung unzureichend und zudem ebenfalls - schon im Hinblick auf die Vermaßung der einzelnen Unterfangungsabschnitte - für eine pflichtgemäß handelnde Architektin ohne weiteres ersichtlich - DIN-widrig war.
163(dd)
164Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe sich auf die Ausführungen des Streithelfers auch deshalb verlassen dürfen, weil dieser nach der Ausschachtung die Situation begutachtet und in seinem Schreiben vom 18.09.2008 (Anlage HWH 24) ausdrücklich ausgeführt habe, dass die "Baugrubensicherung" sach- und fachgerecht gewesen sei, verkennt die Beklagte dabei, dass sich das vorgenannte Schreiben allein auf die "Giebelsicherung" bezieht, d.h. die oberirdische Kippsicherung durch Verbaumaßnahmen im Inneren des ausgekernten/ausgebeinten denkmalgeschützten Bestandsgebäudes.
165bb.
166Eine entsprechend den vorstehenden Grundsätzen notwendige Detailplanung von Bermen/Böschungen/Unterfangungen im Bereich des Bestandsgiebel des bereits entkernten bzw. "ausgebeinten" denkmalgeschützten historischen Gebäudes ist nicht - insbesondere nicht durch die Skizze HWH 5 - erfolgt. Insoweit bezieht sich der Senat - mangels hinreichender Berufungsangriffe seitens der Beklagten - zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des LG zu den Anforderungen der DIN und der Notwendigkeit eines sog. Standsicherheitsnachweises, welchen die Skizze HWH 5 zweifelsfrei nicht darstellt, sowie die o.a. Feststellungen des Senats zu den Anforderungen der DIN 4123.
167Dass die Skizze HWH 5 der DIN 4123 nicht entsprach, stellt die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht einmal ansatzweise in Abrede. Mit dem pauschalen Einwand, die Regelwidrigkeit der Bermenkonstruktion sei "indes nicht" bewiesen, stellt die Beklagte bereits i.S.v. § 138 Abs. 2 ZPO - auf der Darlegungsebene - nicht hinreichend in Abrede, dass die Skizze HWH 5 - wie oben vom Senat festgestellt - in mehrfacher Hinsicht nicht den o.a. Anforderungen der DIN 4123 entsprach, wobei auch diese DIN-Anforderungen als solche von der Beklagten nicht in Abrede gestellt werden.
168Auch der von ihrer Haftpflichtversicherung beauftragte Privatsachverständige Mo. hat gerade nicht ausgeführt, die Skizze HWH 5 entspreche der DIN 4123 (vgl. Gutachten vom 02.07.2010, Anlage HWH 1, dort Seite 10). Von der Nichteinhaltung der Anforderungen der DIN geht auch die Beklagte im Rahmen ihres Prozessvorbringens ebenso zutreffend aus wie von der Notwendigkeit eines gesonderten statischen Nachweises / Standsicherheitsnachweis des Altbestandes (vgl. 100/101, 227, 230 GA), dessen Erstellung bzw. Einforderung beim Streithelfer bzw. Sicherstellung auf sonstige Weise die Beklagte indes pflichtwidrig unterlassen hat.
169cc.
170Selbst wenn der Senat - im Sinne einer bloßen Hilfsbegründung dieses Berufungsurteils - unterstellen wollte, dass die nicht vollständig vermaßte und am 10.09.2015 auf der Baustelle frei aus der Hand gezeichnete Skizze des Streithelfers (Anlage HWH 5) als Detailplanung eine DIN-gerechten Unterfangung des Giebels ausgereicht hätte, trägt die Beklagte zudem auch in zweiter Instanz - im Rahmen ihrer trotz Beweislast des Klägers für einen Planungsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2002, VII ZR 81/00, NZBau 2002, 575; vgl. auch Fischer, ZfBR 2004, 531) gleichwohl bestehenden zumindest sekundären Darlegungslast dazu, auf welche Weise sie ihre Architektenpflichten im Einzelnen erfüllt hat - nicht hinreichend substantiiert vor, dass bzw. wann diese Skizze des Streithelfers welchem zuständigen Mitarbeiter der Fa. M. (als Rohbauer) überhaupt - im Sinne einer Planskizze bzw. Arbeitsgrundlage für die weiteren Ausschachtungs- bzw. Unterfangungsarbeiten - "in Papierform" tatsächlich übergeben worden sein soll.
171Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Skizze des Streithelfers (Anlage HWH 5) nicht an die Fa. M. übergeben worden ist. Dagegen erhebt die Berufung der Beklagten keine konkreten, erst recht keine durchgreifenden Einwände. Auch in zweiter Instanz behauptet die Beklagte nicht konkret, die Skizze Anlage HWH 5 an einen Mitarbeiter der Fa. M. weitergegeben zu haben. Sie gesteht das Gegenteil vielmehr letztlich zu, wenn sie die bloße Anwesenheit eines Mitarbeiters der Fa. M. bei einem Ortstermin als hinreichende Weitergabe der Skizze HWH 5 verstanden wissen will.
172(a)
173Das LG hat sich insbesondere zutreffend - und von der Berufung der Beklagten auch nicht in erheblicher Weise angegriffen - darauf gestützt, dass - über die gerade nicht erkennbare Weitergabe der Handskizze des Streithelfers am 10.09.2008 an die Fa. M. hinaus - zudem unstreitig der zuständige Mitarbeiter der Fa. M. (zunächst Schi., später Schu, vgl. 106 GA) im Folgenden gewechselt hatte und dass wegen der - nach Beklagtenvorbringen - von Herrn Schu (als Nachfolger des Herrn Schi.) geäußerten Bitte um einen Termin mit dem Statiker und der erst kurzen Tätigkeit der Fa. M. und deren - nach eigenem Eindruck der Beklagten - inkompetenten und unzuverlässigen Eindrucks sich der Beklagten um so mehr habe aufdrängen müssen, dass die Fa. M. insoweit klare und unmissverständliche, d.h. schriftliche Planungsvorgaben benötigte.
174Der hiergegen gerichtete Berufungseinwand der Beklagten, ihr könne nicht vorgeworfen werden, dass die Planung der Unterfangung nicht hinreichend an die Fa. M. weitergegeben worden sei, denn es sei unstreitig, dass der Streithelfer die Skizze am 10.09.2008 auf der Baustelle in Anwesenheit des bei der Fa. M. zuständigen Mitarbeiters Schi. gezeichnet habe, so dass der Fa. M. im Einzelnen bewusst gewesen sei, wie ihre Arbeiten auszusehen gehabt hätten, hat keinen Erfolg. Die Beklagte trägt damit weiterhin nicht vor, dass die Fa. M. in Besitz einer - entsprechend der o.a. Feststellungen des Senats - nach den Umständen notwendigen schriftlichen Detailplanung der Böschungen bzw. Unterfangungen i.S.d. DIN 4123 war, sondern gesteht dies letztlich zu, wenn sie die bloße Anwesenheit eines Mitarbeiters der Fa. M. bei einem Ortstermin als hinreichende Weitergabe der Skizze HWH 5 als (nur vermeintlich ausreichender) Detailplanung verstanden wissen will.
175Insoweit drängt sich zudem die - von der Beklagten in beiden Instanzen unbeantwortet gebliebene - Frage auf, warum sie der Fa. H. die Skizze mit Anschreiben vom 11.09.2008 (Anlage HWH 7) übersendet haben will, bei der Fa. M. demgegenüber davon ausgegangen sein will, durch die bloße Anwesenheit eines Mitarbeiters der Fa. M. bei der Zeichnung der Handskizze durch den Streithelfer am 10.09.2008 habe sie ihren Architektenpflichten zur Detailplanung von Berme/Böschung/Unterfangung bzw. Koordination der diesbezüglichen Arbeiten der Fa. H. und Fa. M. hinreichend Genüge tun können.
176Die Beklagte macht aus gleichen Gründen ebenso ohne Erfolg geltend, die Ansicht des LG, dass sich die Fa. M. als - zudem lediglich in zeitlicher Hinsicht - unzuverlässig herausgestellt habe, sei kein Argument dafür, dass sie - die Beklagte - sich bei einer technisch jedem Fachmann auch in der Vorgehensweise bekannten Unterfangung auf eine technisch einwandfreie Arbeit der Fa. M. nicht habe verlassen können. Das LG hat sich vielmehr zutreffend darauf gestützt, dass die Beklagte - wenngleich in anderem Zusammenhang - ausdrücklich geltend gemacht hat, die Fa. M. sei - durch die trotz mehrfacher schriftlichen Aufforderungen über längere Zeit verzögerte Arbeitsaufnahme - als unzuverlässig zu beurteilen gewesen (vgl. 104 ff. GA), die Fa. M. sei zudem ein "überaus günstiger" Bieter gewesen (vgl. 103 GA), von dessen Beauftragung sie dem Kläger deswegen wegen "Bedenken" nicht nur "abgeraten" (so 103 GA) habe, sondern dem Kläger gegenüber eine diesbezügliche "ausdrückliche Warnung" ausgesprochen habe (so 102 GA) und die Fa. M. sei zudem erst kurz vor dem hier in Rede stehenden Auftrag gegründet worden (vgl. 103 GA unter Bezugnahme auf die erst kurz zuvor am 07.07.2008 erfolgte Gewerbeanmeldung und den früheren Firmennamen "F.'s Imbiss", Anlage HWH 10; vgl. auch 111 GA), was sie - die Beklagte - "zu insoweit skeptischer Äußerung" veranlasst habe (so 233 GA).
177(b)
178Das LG hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme - in vom Senat im Berufungsverfahren mangels hinreichend konkreter Einwände der Beklagten gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht zu beanstandender Weise - dahingehend gewürdigt, dass danach davon auszugehen ist, dass eine hinreichende Weitergabe einer (hilfsweise unterstellt pflichtgemäßen) Detailplanung an die Fa. M. auch nicht im Rahmen eines von der Beklagten behaupteten Abstimmungstermins zu Unterfangung auf der Baustelle am Dienstag, den 30.09.2008 (so 109/388 GA) bzw. 01.10.2008 (so Anlage K 76/78) im Beisein eines Mitarbeiters des Streithelfers (des Zeugen S.) erfolgt ist.
179Das LG hat sich dabei zutreffend darauf gestützt, dass der Zeuge S. (als Mitarbeiter des Streithelfers) einen solchen Ortstermin nicht bestätigt und bekundet hat, die Skizze des Streithelfers (Anlage HWH 5) nicht gesehen zu haben und auf die Zuständigkeit des Streithelfers persönlich für Entscheidungen zum Komplex "Giebelunterfangungen" verwiesen.
180Die hiergegen gerichteten Berufungseinwände der Beklagten rechtfertigen keine hinreichenden Zweifel des Senats an der Richtigkeit der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil (§§ 529, 531 ZPO).
181Soweit die Beklagte weiterhin darauf beharrt, vor Ausführung der Arbeiten sei bei einem Baustellentermin am 01.10.2008 der Zeuge Schu als Mitarbeiter des Streithelfers, der die Ausschachtungen haben leiten sollen, in die Arbeiten eingewiesen worden, enthält diese bloße Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens keine konkreten Anhaltspunkte i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dafür, warum die o.a. Angaben des Zeugen S. unzutreffend sein könnten.
182Soweit die Beklagte es für unerheblich erachtet, dass der Zeuge S. ein angebliches "Einweisungsgespräch" vom 01.10.2008 nicht bestätigt habe, weil der Zeuge immerhin angegeben, dass er auf der Baustelle gewesen sei, dass die Berme noch gestanden habe und dass er in Bezug auf die "Seite des Gebäudes" mit dem Unternehmer gesprochen habe, ergibt sich daraus jedenfalls kein Einweisungsgespräch zwischen dem Zeugen S. als Mitarbeiter des Streithelfers und der Fa. M., das die Anforderungen an eine - wie oben festgestellt - - schriftliche und inhaltlich zutreffende Detailplanung i.S.d. DIN 4123 erfüllt und die Beklagte von ihren diesbezüglichen Architektenpflichten entbinden konnte.
183Die Rechtsansicht der Berufung der Beklagten, ob sich der Zeuge S. an das Gespräch vom 01.10.2008 erinnere, sei nicht entscheidend, da die Fa. M. jedenfalls bereits bei dem vorherigen Gespräch mit dem Streithelfer vom 10.09.2008 eingewiesen worden sei, ist unzutreffend, da - wie oben festgestellt - auch die Zeichnung der - wie ausgeführt - DIN-widrigen Skizze HWH 5 im bloßen Beisein des Herrn Schi. von der Fa. M. jedenfalls nicht die Anforderungen an eine schriftliche und inhaltlich zutreffende Detailplanung i.S.d. DIN 4123 und deren notwendige Weitergabe an die Fa. M. (als Rohbauer) erfüllte und die Beklagte daher nicht von ihren diesbezüglichen Architektenpflichten entbinden konnte.
184c.
185Zudem fehlt hier von der Beklagten bereits im Planungsstadium vorzusehende notwendige Abstimmung bzw. Koordination zwischen der Ausschachtung der Baugrube einschließlich der Belassung von Bermen bzw. der Ausbildung von Böschungen (durch die Fa. H.) und der Unterfangung des Bestandsgiebels (durch die Fa. M.).
186Die Beklagte war zu einer solchen Abstimmung bzw. Koordination als Architektin bereits nach allgemeinen Grundsätzen - hier aber erst recht unter Berücksichtigung der im Architektenvertrag diesbezüglich ausdrücklich beschriebenen Pflichten (vgl. Ziff. 3.7.) - ohne weiteres verpflichtet.
187Der Senat nimmt auch insoweit auf die diesbezüglichen anschaulichen Ausführungen des Privatsachverständigen H. vom 14.11.2008 (Anlage K 4) Bezug, wonach allenfalls ein Baugrubenvoraushub hätte vorgenommen werden dürfen und Baugrubenaushub einerseits und Herstellung der notwendigen Unterfangungskonstruktionen andererseits von der bauplanenden Beklagten im Bauablauf pflichtgemäß hätten miteinander verzahnt werden müssen (sukzessive Tieferlegung der Arbeitsebene für die Unterfangung mit Baufortschritt an der Unterfangung, was dann gleichzeitig erst den - endgültigen - Baugrubenaushub bis UK der Fundamente für den neuen Keller realisiert hätte, vgl. dort insbesondere Seite 3 und 4). Demgegenüber war bereits die von der Beklagten planerisch vorgesehene Arbeitsreihenfolge (in Gestalt der gesonderten Herstellung von Baugrube/Bermen/Böschungen einerseits und der erst mit zeitlichem Abstand daran anschließenden Unterfangungsmaßnahmen andererseits) als solche pflichtwidrig (bzw. jedenfalls der im Rahmen der Bauaufsicht/-koordination pflichtwidrig tatenlos geduldete in viel zu großem Umfang erfolgte Baugrubenaushub mit Stehenlassen nur rudimentären und im Bereich der Türausschnitte vollständig entfernter Bermen und ersichtlich Gefahren in Bezug auf eine fehlende Grundbruchsicherheit, dazu noch im Einzelnen unten im Rahmen der Feststellungen zu den entsprechenden Bauaufsichts-/koordinationsfehlern der Beklagten).
188Auch diesen Ausführungen des Privatsachverständigen H. ist die Beklagte in beiden Instanzen nicht hinreichend entgegengetreten. Auch diesen Ausführungen des Privatsachverständigen H. stehen die Ausführungen des Privatsachverständigen Mo. nicht entgegen, zumal der Privatsachverständige Mo. dabei die Architektenpflichten in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft begrenzt.
189Insoweit können diese - im fachlichen Kern bzw. im Wesentlichen übereinstimmenden - Ausführungen der beiden Privatsachverständigen vom Senat daher ohne weiteres als sog. qualifizierter Sachvortrag ergänzend in die rechtliche Bemessung der Architektenpflichten der Beklagten einbezogen werden (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 402, Rn 2/3/6c; Vor § 284, Rn 5b mwN ).
190Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es in erster Instanz nicht und bedarf es auch im Berufungsverfahren nicht.
191Der Sachverständige bzw. dessen Gutachten ist ein Beweismittel und nur zur Feststellung von Tatsachen, nicht zur Klärung von Rechtsfragen bzw. des Inhalts von Rechtsnormen einsetzbar (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 402, Rn 1 mwN; § 286, Rn 10/11). Zulässig ist indes auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Verständnisses von Fachbegriffen innerhalb eines betroffenen Verkehrskreises (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2004, VII ZR 75/03, MDR 2004, 1180; Zöller-Greger, a.a.O.). Inhalt eines Sachverständigengutachtens können und dürfen grundsätzlich nur die aufgrund (dem Gericht fehlenden) Fachwissens eines Sachverständigen getroffenen Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen sein, die ein Sachverständiger aufgrund ihm vorgegebener (Anschluss-)Tatsachen zu treffen hat.
192Gemessen daran bewegt sich die vorliegende Sache im Grenzbereich zwischen der Auslegung der DIN 4123 (als vom Gericht vorzunehmender Rechtsanwendung) und einer unter Umständen erforderlichen fachlich-technischen Klärung der insoweit maßgeblichen Anschlusstatsachen bzw. deren Bewertung im Lichte der Tatbestände und Fachbegriffe der DIN 4123.
193Dabei ist hier indes zum einen zu berücksichtigen, dass hier eine weitere Klärung der entscheidungserheblichen Anschlusstatsachen durch einen Sachverständigen - entsprechend den vorstehenden Feststellungen des Senats - nicht notwendig ist.
194Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der notwendige Sachverstand des Senats als Fachsenat für Bau- und Architektenrecht gegeben ist, um im Rahmen der grundsätzlich den Gerichten obliegenden Rechtsfeststellung und -anwendung einerseits zunächst die Feststellung des konkreten Inhalts - insbesondere der dortigen Fachbegriffe - und der konkreten Anforderungen der DIN 4123 im vorliegenden Einzelfall (als Feststellung und Auslegung des Inhalts von technischen Regeln) und andererseits die anschließende Subsumtion der Anschlusstatsachen unter den so festgestellten Inhalt der technischen Regeln selbst hinreichend zuverlässig vornehmen zu können.
195Insoweit gelten hier die Grundsätze im Baurecht bei der Feststellung bzw. Anwendung des Inhalts von DIN-Normen entsprechend, die das Gericht grundsätzlich selbst vornehmen kann (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1977 und Rn 3112 ff. mwN; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 33; BGH, Urteil vom 17.06.2004, VII ZR 75/03, BauR 2004, 1438). Zwar wird im Baurecht bei - nicht in DIN-Normen gefassten - allgemein anerkannten Regeln der Technik im Einzelfall das Gericht sachverständige Hilfe benötigen, da es sich dabei - ähnlich Handelsbrauch bzw. Gewohnheitsrecht - um ungeschriebene Regeln der Fachwelt handelt, wobei das Gericht indes auch dabei die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen anschließend selbständig nachvollziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2013, VII ZR 275/12, BauR 2014, 160; Werner/Pastor, a.a.O.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 18. Teil, Rn 37, 6. Teil, Rn 33 mwN). Auf solche über die DIN 4123 hinausgehenden ("ungeschriebenen") Regeln bzw. Pflichten der Beklagten bzw. des Streithelfers des Klägers stützt sich indes keine der Parteien, so dass es hier um die "schlichte" Anwendung bzw. Auslegung der "geschriebenen" DIN 4123 auf die o.a. entscheidungserheblichen Anschlusstatsachen geht, die der Senat selbst und ohne sachverständigen Hilfe vornehmen kann und darf.
1962.
197Die Beklagte hat in mehrfacher Hinsicht auch gegen ihre vertraglichen Bauüberwachungspflichten bzw. auch gegen diesbezügliche Koordinationspflichten verstoßen.
198Erhöhte Bauüberwachungspflichten bestanden - entsprechend den o.a. Feststellungen zu Pflicht der Beklagten zur Detailplanung - hier schon deswegen, weil es sich bei den hier in Rede stehenden Anforderungen der DIN 4123 - zweifelsfrei um besonders kritische und riskante Maßnahmen handelte, die die Beklagte jedenfalls zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer besonders intensiven Wahrnehmung ihrer Bauüberwachungspflichten - einschließlich insoweit notwendiger regelmäßiger Kontrollen auch vor Ort - veranlassen mussten (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2000, VII ZR 362/99, NZBau 2001, 213; BGH, Urteil vom 06.07.2000, VII ZR 82/98, BauR 2000, 1513, BGH, Urteil vom 18.05.2000, VII ZR 436/98, BauR 2000, 1217; OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2014, 3 U 413/14, BauR 2015, 293; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.04.2009, 4 U 149/08, NJW-RR 2009, 1320; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2008, I-23 U 58/07, BauR 2009, 277; OLG Celle, Urteil vom 18.10.2006, 7 U 69/06, IBR 2008, 165OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006, 5 U 136/05, BauR 2006, 1772 = Anlage K 77; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2016/2017 mwN in Fn 314; Kniffka/Koeble, a.a.O., 12. Teil, Rn 736 mwN in Fn 1446).
199Bei der Haftung wegen eines Vertiefungsschadens sind nicht nur an die Planungs- sondern auch Bauüberwachungspflichten des Architekten regelmäßig - objektiv wie subjektiv - strenge Anforderungen zu stellen, denn wegen seiner Fachkenntnisse muss er die mit einer Vertiefung verbundenen Gefahren sowohl für ein etwaig davon betroffenes Nachbargrundstück (ebenso wie für den auf demselben Grundstück an die Vertiefung angrenzenden, dem Bauherrn gehörenden Baubestand) nicht nur kennen, sondern dafür Sorge tragen, dass solche Gefahren sicher vermeiden werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.08.1993, 22 U 134/92, OLGR 1993, 317; Englert u.a., Handbuch des Baugrund- und Tiefbaurechts, 4. Auflage 2011, Rn 2670; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2613 ff. mwN).
200Die Darlegung und den Beweis für eine unzureichende Bauüberwachung muss zwar grundsätzlich der Auftraggeber führen. Ihm kommen jedoch Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute. Liegen Mängel von Werkleistungen vor, die vom Architekten typischerweise entdeckt werden mussten, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten. Dann muss der Architekt den Anscheinsbeweis durch eine Darlegung einer hinreichenden Bauaufsicht, die er im Streitfall auch zu beweisen hat, entkräften, ehe es zur normalen Beweislastverteilung kommt, wonach der Bauherr die Pflichtverletzung (voll) zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008, VII ZR 206/06, NJW 2009, 582; BGH, Urteil vom 16.05.2002, VII ZR 81/00, NZBau 2002, 574; vgl. bereits BGH, Urteil vom 26.04.1973, VII ZR 85/71, BB 1973, 1191; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012, I-23 U 156/11, BauR 2013, 489; vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 25.06.2009, 10 U 1559/07, BauR 2010, 1785 mwN in Rn 46; OLG Celle, Urteil vom 02.06.2010, 14 U 205/03, BauR 2010, 1613; Kniffka u.a., ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 07/2015, § 633, Rn 132 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2025 mwN in Fn 375/3067 ff.).
201Gemessen daran hat die Beklagte in mehrfacher Hinsicht gegen ihre vertraglichen Bauüberwachungspflichten bzw. ihre auch diesbezüglich bestehenden Koordinationspflichten verstoßen.
202a.
203Ein erster Verstoß der Beklagten gegen ihre vertraglichen Bauüberwachungs-/koordinationspflichten folgt daraus, dass - und zwar auch nach ihrem eigenen Vorbringen - die Fa. H. beim Aushub der Baugrube von der (entsprechend der vorstehenden Feststellungen des Senats als solchen bereits untauglichen) Skizze des Streithelfers vom 10.09.2008 (Anlage HWH 5) in mehrfacher Hinsicht abgewichen ist, ohne dass von ihr vorgetragen worden ist bzw. sonst erkennbar ist, dass bzw. wie sie diesen Abweichungen im Rahmen pflichtgemäßer Erfüllung ihrer Architektenpflichten begegnet sein will.
204aa.
205Zum einen ist - auch unter Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens - im Rahmen der Türöffnungen des Giebels die Berme von der Fa. H. komplett weggeschachtet worden. Auch insoweit würde eine - etwaige - diesbezügliche Anweisung des Streithelfers an die Fa. H. bzw. die Fa. M. die Beklagte nach den o.a. Grundsätzen zur Abgrenzung der Haftung von Architekt und Sonderfachmann nicht entlasten können, da die Beklagte im Rahmen ihrer Bauaufsichtspflichten die aus einer solcher - etwaigen - Anweisung folgenden Gefahren für die Standsicherheit der benachbarten Baubestände hätte erkennen müssen.
206bb.
207Zum anderen ist auch nach eigenem Vortrag der Beklagten selbst die vom Streithelfer in der Skizze mit einem Meter vorgegebene Breite des Bermenkopfes nicht eingehalten worden, sondern - nach eigenem Vorbringen der Beklagten im SS vom 26.05.2011 (341 GA) unter Bezugnahme auf das Privatgutachten Mo. vom 06.05.2011 (Anlage HWH 20, dort Seite 3) nur eine Berme von ca. 0,5 Meter vor dem Giebel belassen worden.
208b.
209Ein weiterer Verstoß der Beklagten gegen ihre vertraglichen Bauüberwachungs-/koordinationspflichten folgt daraus, dass sie - unter Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens - einen Zustand zwischen Beendigung der Ausschachtungsarbeiten der Fa. H. bzw. nach Beauftragung der Fa. M. (am 16.09.2008, vgl. Anlage HWH 8) und den ersten Arbeiten der Fa. M. im hier in Rede stehenden Bereich des Bestandsgiebels geduldet hat und - ungeachtet der sonstigen Pflichtverletzungen der Beklagten (in Bezug auf die bereits als solche unzureichende Berme bzw. den als solchen unzulässigen Böschungswinkel bzw. die fehlende bzw. unzureichende Verzahnung von Baugrubenaushub und Unterfangung, dazu bereits oben) - die pflichtgemäße unverzügliche Veranlassung von gemäß DIN 4123 notwendigen Sicherungsmaßnahmen (insbesondere gegen Regenfälle mit der Folge der Durchweichung der Bermen bzw. Böschungen) unterlassen hat, um eine hinreichende Standsicherheit der unmittelbar angrenzenden z.T. historischen Bestandsbauten hinreichend zu gewährleisten.
210Die Beklagte hat insoweit pflichtwidrig die von der DIN 4123 vorgesehene sowohl sachliche als auch zeitliche Verzahnung der Erstellung von Bermen, Böschungen und Unterfangungen außer Acht gelassen.
211Auch unter Zugrundelegung ihres diesbezüglichen Vorbringens hat die Beklagte sich im Zeitraum ab dem 16.09.2008 auf schriftliche Aufforderungen an die Fa. M. zur Arbeitsaufnahme beschränkt (vgl. Anlagen HWH 11/12/13), obwohl ihr als Architektin die Notwendigkeit einer hinreichenden Sicherung der Baugrube bzw. deren Böschungen jedenfalls bekannt sein musste. Sie war ihr auch tatsächlich positiv bekannt. Dies ergibt sich insbesondere aus ihren beiden an die Fa. M. gerichteten Schreiben vom 29.09.2008 (Anlage HWH 13) und vom 06.10.2008 (Anlage K 76). Ausweislich des letztgenannten Schreibens (vgl. dort Ziff. 6.) hatte sie selbst für das Wochenende vom 03.-06.10.2008 weitere Regenfälle erwartet, die - so der Wortlaut ihres Schreibens - eine Baugrubensicherung "auf jeden Fall notwendig" machten. Diese positive Kenntnis der Beklagten folgt auch aus der nachträglich von ihrer Haftpflichtversicherung gefertigten chronologischen Darstellung aus Sicht der Beklagten vom 18.12.2008 für den Zeitraum vom 05.09.-06.10.2008 (Anlage K 78).
212Insoweit genügten indes weder solche schriftlichen Aufforderungen noch von der Beklagten vorgetragene Kontakte zum Prozessbevollmächtigten des Klägers ab dem 17.09.2008 (vgl. 105 GA, dort zu Ziff. 6), sondern die Beklagte musste wegen der für sie ohne weiteres auf der Hand liegenden und von ihr auch erkannten erheblichen Gefahren für die Standsicherheit des hier in Rede stehenden Giebels - zumindest bzw. auch - die gemäß DIN 4123 notwendigen Sicherungsmaßnahmen - ungeachtet der Untätigkeit der Fa. M. - im Sinne einer unaufschiebbaren Eilmaßnahme wegen Gefahr im Verzuge in die Wege leiten.
213Dies gilt jedenfalls auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens, am 25.09.2008 seien Mitarbeiter der Fa. M. ohne hinreichende Gerätschaften erschienen bzw. die Vertragsunterzeichnung bzw. die tatsächliche Arbeitsaufnahme durch die Fa. M. habe weiterhin auf sich warten lassen (vgl. 105/106 GA; dort zu Ziff. 7./8.).
214Warum die Beklagte nicht spätestens nach ihrem Baustellenbesuch am Donnerstag, den 02.10.2008 (vor dem "langen Wochenende" Freitag, den 03.10.2008 bis Sonntag, den 05.10.2008) wegen Gefahr im Verzuge, die sie ausweislich des Inhalts ihrer Schreiben an die Fa. M. bereits erkannt hatte (vgl. auch Anlage K 76), notwendige Sicherungsmaßnahmen (ggf. auch durch eine andere Firma) veranlasst hat, lässt sich auch ihrem Berufungsvorbringen nicht hinreichend entnehmen.
215Mit ihrem Berufungseinwand, Bauaufsichtsfehler könnten ihr nicht vorgeworfen werden, da sie regelmäßig an der Baustelle gewesen sei und die Arbeit überprüft habe, stellt die Beklagte nicht in der notwendigen Weise dar, in welcher Weise sie den o.a. Gefahren durch die Baugrube für den angrenzenden Altbestand im Zeitraum nach Beendigung der Arbeiten der Fa. H. (Erdbauer) im Zeitraum ab dem 16.09.2008 begegnet sein will.
216Die Beklagte macht ebenso ohne Erfolg geltend, ihr könne nicht vorgeworfen werden, dass die Ausschachtungen entgegen der Skizze bis auf einen Bermenkoppf von lediglich 0,5 Meter Breite erfolgt seien, da der Streithelfer vor Ort gewesen sei und die Sicherung - ausweislich seines Schreibens vom 18.09.2011 (Anlage HWH 24) - für ausreichend gehalten habe. Wie oben vom Senat bereits festgestellt, bezog sich dieses Schreiben des Streithelfers allein auf die (oberirdische) Giebelsicherung, nicht auf die (unterirdische) Baugrubensicherung gemäß DIN 4123 durch die darin vorgeschriebenen Bermen, Böschungen bzw. Unterfangungen.
217c.
218Schließlich folgt ein weiterer Bauüberwachungsfehler daraus, dass die Beklagte am Samstag, den 04.10.2008 nicht vor Ort war, obgleich ihr - nach ihrem eigenen Vorbringen (vgl. Anlage K 76, dort zu Ziff. 5 a.E.; vgl. Anlage K 78, dort zu Ziff. 17; vgl. auch Anlage HWH 1, dort Seite 18) - bekannt gewesen sein will, dass die Fa. M. an diesem Tag Arbeiten an der Unterfangung ausführen werde. Ob es sich dabei um Arbeiten an einer "kleinen" Unterfangung (offenbar gemeint an den Seitenwänden) oder "großen" Unterfangung (offenbar gemeint im Bereich der der hier in Rede stehenden Giebelwand) bzw. um Arbeiten in Handschachtung oder per Minibagger gehandelt haben soll, ist - entgegen der diesbezüglichen erstinstanzlichen Ausführungen der Beklagten (vgl. 228 GA, vgl. dazu auch 388 GA unten) - insoweit unerheblich, als es sich - bereits nach den unstreitigen Umständen - zweifelsfrei um im o.a. Sinne der Grundsätze zum Umfang der Bauaufsichtspflichten eines Architekten besonders gefahrenträchtige Unterfangungsarbeiten handelte.
219Dies gilt - entgegen der Einwände der Beklagten (vgl. 229 GA) - grundsätzlich ungeachtet der Frage, welches "Primitivwissen" der zu beaufsichtigende Werkunternehmer (hier die Fa. M.) gehabt haben mag, wobei - wie oben ausgeführt - die Beklagte damals selbst von einer Unzuverlässigkeit der gerade erst gegründeten Fa. M. ausgegangen ist, von deren Beauftragung als billigster Bieter sie dem Kläger sogar abgeraten hatte. Eine Architektin muss sich indes erst recht an Ort und Stelle vergewissern, dass im Rahmen einer Ausschachtung bzw. Unterfangung alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen für angrenzende Bestandsbauten (sei es auf demselben Grundstück, sei es auf dem Nachbargrundstück) getroffen bzw. eingehalten werden, wenn er erstmalig mit einer Baufirma zusammenarbeitet, über deren Zuverlässigkeit er sich aus eigener Kenntnis noch kein Bild hat machen können (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.1964, VI ZR 184/63, MDR 1965, 197; Englert u.a., Handbuch des Baugrund- und Tiefbaurechts, 4. Auflage 2011, Rn 2672; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2625 mwN) bzw. erst recht, wenn sie - wie hier - nach eigenem Vorbringen von der Unzuverlässigkeit einer gerade erst gegründeten Baufirma ausgegangen sein will.
220Der Berufungseinwand der Beklagten, dass die Fa. M. abredewidrig nicht erst am 06.10.2008, sondern schon mittels Minibaggers am Samstag, den 04.10.2008 mit den Arbeiten begonnen habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden, da sie damit nicht habe rechnen können bzw. müssen, blendet in unzulässiger Weise ihr o.a. erstinstanzliches Vorbringen aus, dass ihr durchaus bekannt war, dass die Fa. M. am 04.10.2008 erstmals Arbeiten an den Böschungen bzw. Unterfangungen ausführen wollte (ungeachtet sonstiger zuvor von der Fa. M. ausgeführter Arbeiten anderer Art, insbesondere an den Seitenfundamtenten des Altbestandes, vgl. 228, 236, 467 und 720 GA).
221Dass diese erstmaligen Arbeiten an den Böschungen bzw. Unterfangungen von der Fa. M. für den 04.10.2008 zunächst an anderer Stelle (ggf. an der seitlichen, längeren Kante der Baugrube) geplant gewesen sein mögen, kann dahinstehen, da die Beklagte auch diese - wegen des dort ebenfalls unmittelbar angrenzenden Baubestandes - ebenso gefahrenträchtigen Arbeiten im Rahmen ihrer Bauaufsicht zu überwachen hatte und ihr dabei die von der Beklagten behaupteten Arbeiten der Fa. M. an der hier in Rede stehende Böschung zum ausgekernten Wohnstall hin ohne weiteres aufgefallen wären und von ihr - soweit DIN-widrig - hätten unterbunden bzw. durch entsprechende Anweisungen an die Fa. M. entsprechend der DIN hätten ausgeführt werden können und müssen.
2223.
223Zwischen den vorstehenden Planungs- bzw. Überwachungs- bzw. Koordinationsfehlern der Beklagten und den durch den Einsturz der Giebelwand eingetretenen Schäden besteht - unter Berücksichtigung der Regeln des Anscheinsbeweises (dazu unter a.) und der Gesamtschuld bzw. der daraus folgenden Anwendbarkeit des § 830 BGB (dazu unter b.) auch die notwendige (haftungsbegründende) Kausalität (dazu unter c.)
224a.
225Ist eine Werkleistung (wozu mittelbar auch Architektenleistungen im Rahmen der Planung bzw. Bauüberwachung gehören) nicht unter hinreichender Berücksichtigung bzw. entsprechend den Vorgaben einer DIN-Norm ausgeführt worden, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhaft mangelhafte Werkleistung und es obliegt dem Auftragnehmer (Werkunternehmer bzw. Architekten) darzulegen und zu beweisen, dass eingetretene Schäden nicht auf der Verletzung der DIN-Norm beruhen (vgl. (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.1991, V ZR 349/89, NJW 1991, 2021; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1969 mwN in Fn 56; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 241 mwN in Fn 919; vgl. auch 12. Teil, Rn 679 mwN; vgl. auch Senat, Urteil vom 14.03.2014, I-22 U 100/13 IBR 2015, 2056). Dies gilt im Architektenrecht sowohl für Mängel von Planungsleistungen als auch von Überwachungsleistungen des Architekten (vgl. Ingenstau-Korbion/Wirth, VOB, 19. Auflage 2015, Vor § 13 VOB/B, Rn 194/195 mwN; Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.08.2003, 1 U 757/00 www.juris.de, dort Rn. 38).
226b.
227Im Werkvertrags- bzw. Architektenrecht kommt es entsprechend § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auf eine genaue Feststellung einzelner Ursachenbeiträge des Streithelfers des Klägers (als Statikers) bzw. der Beklagten (als Architektin) nicht an, da jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass entweder ausschließlich Mängel der Leistungen des Streithelfers des Klägers (als Sonderfachmann/Statiker) oder ausschließlich Mängel der Leistungen der Fa. M. (als Rohbaunternehmen) oder ausschließlich ein Zusammenwirken dieser vorstehenden Fehlleistungen des Streithelfers des Klägers bzw. der Fa. M. für den Gebäudeeinsturz verantwortlich waren, sondern jedenfalls von - zumindest - einer Mitursächlichkeit der Mängel der Leistungen der Architektenleistungen der Beklagten für den Gebäudeeinsturz auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1996, V ZR 280/94, BauR 1996, 877; OLG Celle, Urteil vom 16.06.1995, 4 U 21/94, OLGR 1995, 244; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2630 mwN).
228Bereits nach allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen besteht eine Gesamtschuld auch dann, wenn Schädiger aufgrund verschiedener Verträge für denselben Schaden (hier: Standsicherheit des Altbestandes bei den Werkleistungen für den Keller des unmittelbar angrenzenden Neubaus) verantwortlich sind (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 421, Rn 7 ff./11 mwN).
229Maßgeblich für die Feststellung einer Gesamtschuld mehrerer Werkunternehmer (bzw. Architekten bzw. Sonderfachleute/Statiker) ist die Abgrenzung, ob sie voneinander völlig getrennte Vertragsleistungen erbringen, ohne dass eine zweckgerichtete Verbindung ihrer Werkleistungen besteht oder ob sie eine Zweckgemeinschaft im Sinne einer Erfüllungsgemeinschaft (hinsichtlich ihrer primären gleichartigen Leistungspflichten) bilden, die darauf gerichtet ist, eine "einheitliche Bauleistung" zu erbringen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.06.2010, 14 U 205/03, BauR 2010, 1613 mit Anm. Schwenker IBR 2010, 1368; OLG Hamm, Urteil vom 14.05.1990, 23 U 7/90, BauR 1990, 643 (Ls); vgl. auch Weise, BauR 1992, 685; Langen, BauR 2011, 381). Dabei ist bei der Abgrenzung, ob "einheitliche" oder "unterschiedliche" Vertragsleistungen zu erbringen sind, großzügig zu verfahren (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.03.1995, 17 U 205/93, NJW-RR 1996, 273). Zudem wird in Rechtsprechung und Literatur auch eine gesamtschuldnerische Haftung von mehreren Werkunternehmern (insbesondere bei Vor- und Nachgewerken) angenommen, die wegen Mängeln gewährleistungspflichtig sind, die ihre Ursache zumindest teilweise in mehreren Gewerken haben und die wirtschaftlich sinnvoll nur auf eine einzige Weise beseitigt werden können. Dabei weist der BGH darauf hin, dass das maßgebliche Kriterium in der "gleichstufigen Verbundenheit" der mehreren Werkunternehmer im Rahmen ihrer Gewährleistungspflichten zu sehen ist, gemeinsam und in vollem Umfang für die von ihnen verursachten Mängel einstehen zu müssen, sofern nur eine Sanierungsmöglichkeit in Betracht kommt und die Werkunternehmer verschiedener (Vor-/Nachgewerke) einen "einheitlichen Erfolg" schulden. Ein Gesamtschuldverhältnis liegt hingegen dann nicht vor, wenn sich weder die ursprünglichen Werkleistungen noch die zwecks Nacherfüllung geschuldeten bzw. erbrachten Werkleistungen (im vorgenannten Sinne) "überschneiden" (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2003, VII ZR 126/02, BauR 2003, 1379 mit Anm. Kapellmann IBR 2003, 468; OLG Celle, a.a.O.; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.06.2004, 14 U 76/99, IBR 2005, 473, IBR 2005, 473 mit Anm. Kimmnich; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2008, 19 U 186/07, BauR 2009, 990 mit Anm. Wellensiek, IBR 2004, 11; OLG Oldenburg, Urteil vom 27.04.2006, 8 U 243/05, NZBau 2007, 104; vgl. zur Abgrenzung aber auch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.1997, 22 U 18/97, NJW-RR 1998, 527; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.1997, 21 U 168/96, NJW-RR 1988, 20; OLG Frankfurt, Urteil vom 26.01.1988, 7 U 284/86, BauR 1988, 506 (nur LS); Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn 2478 mwN; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 6. Teil, Rn 87 ff. mwN; Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 4. Auflage 2013, Rn 1310 ff. mwN; Palandt-Sprau, BGB, 74. Auflage 2015, § 631, Rn 11 mwN; § 634, Rn 19 mwN; vgl. auch Langen, BauR 2011, 381; Glöckner, BauR 2005, 251; Soergel, BauR 2005, 239; Stamm, NJW 2003, 2940).
230Eine gesamtschuldnerische Haftung ist nach diesen Grundsätzen regelmäßig und wie vom Senat oben bereits zu den Aufgabenkreisen von Statiker bzw. Architekt und der jedenfalls bestenden Pflicht des Architekten zum "Mitdenken" festgestellt auch im vorliegenden Fall anzunehmen, wenn Architektin, Sonderfachmann/Statiker (ggf. in Zusammenwirken mit dem Bauunternehmer) einen Mangel verursachen, der jeweils aus ihrem Verantwortungsbereich stammt (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2497 mwN in Fn 81; Rn 2500/2501 mwN sowie die o.a. Nachweise).
231Es genügt demgemäß, wenn beweiskräftig i.S.v. §§ 286, 529, 531 ZPO feststeht, dass der Gebäudeeinsturz seine Ursachen - zumindest auch - in Mängeln der Architektenleistungen der Beklagten hatte. Auf die Frage, in welchem konkreten Umfang der Gebäudeeinsturz den Leistungen (bzw. den Fehlleistungen) der Beklagten bzw. des Streithelfers des Klägers (bzw. der Fa. H. bzw. M.) zuzuordnen sind, kommt es daher im hier allein streitgegenständlichen Außenverhältnis der Beklagten zum Kläger nicht an, sondern diesbezügliche Feststellungen sind einem etwaigen späteren Innenausgleich zwischen der Beklagten und dem Streithelfer des Klägers (und ggf. der Fa. H. bzw. M.) vorzubehalten. Dies folgt - im Rahmen der Gesamtschuld - auch aus dem auch im (Werk-)Vertragsrecht entsprechend anwendbaren § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2001, X ZR 69/99, NJW 2001, 2538; BGH, Urteil vom 20.06.1989, VI ZR 320/88, NJW 1989, 2943; OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2008, 21 U 62/08, NZBau 2009, 315; Vygen/Joussen, a.a.O., Rn 1310 mwN; Palandt-Sprau, a.a.O., § 830, Rn 13 mwN) bzw. den allgemeinen Grundsätzen zur sog. Doppelkausalität (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2004, V ZR 77/03, NJW 2004, 2526 mwN in Rn 12; vgl. auch BGH Urteil vom 10.05.1990, IX ZR 113/89, NJW 1990, 2882; Palandt-Grüneberg, a.a.O., Vor § 249, Rn 33/34 mwN).
232c.
233Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze zum Anscheinsbeweis bei Verletzung von DIN-Normen (a.) und zur Gesamtschuld zwischen Architekt und Sonderfachmann (Statiker) bzw. der daraus folgenden Anwendbarkeit von § 830 BGB (b.) ist hier aus mehrfachen Gründen jedenfalls eine hinreichende Kausalität zwischen den schuldhaften Planungs-/Bauaufsichts- bzw. Koordinationsfehlern der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden anzunehmen.
234aa.
235Dies folgt daraus, dass die Beklagte dafür darlegungs- bzw. jedenfalls beweisfällig ist, dass der Einsturz des Giebels vom 05./06.10.2008 allein und ausschließlich durch von ihr bei pflichtgemäßer Erfüllung ihrer o.a. Architektenpflichten nicht bemerkbare bzw. verhinderbare fachwidrige Arbeiten der Fa. M. vom 04.10.2008 an einer bis zu diesem Zeitpunkt DIN- bzw. fachgerechten und vollständig funktionstauglichen Böschung zu dem hier in Rede stehenden Altbestand verursacht worden sein soll.
236Nach den vorstehenden Feststellungen des Senats entsprachen die Baugrube bzw. deren Böschung zu dem hier in Rede stehenden historischen Giebel hin indes bereits im Zeitraum ab dem 18.09.2008 (d.h. nach Beendigung der Arbeiten der Fa. H.) - ungeachtet der Frage zwischenzeitlicher weiterer DIN- bzw. fachwidrger Veränderungen, über die das LG in erster Instanz zuletzt Beweis erhoben hat - nicht den Anforderungen der DIN 4123, da der mangels Einhaltung der Mindestmaße der Bermen bzw. der Mindestwinkel der Böschungen notwendige Standsicherheitsnachweis - insoweit zugestanden bzw. unstreitig - fehlte.
237Insoweit handelte es sich um einen DIN- bzw. fachwidrigen Zustand, wobei sich bereits - nach den vorstehenden Grundsätzen - aus der DIN- bzw. Fachwidrigkeit der von der Beklagten in beiden Instanzen nicht erschütterte Anschein der Gefahrenträchtigkeit der Situation und damit zugleich der Mangelhaftigkeit der Werkleistungen der Werkunternehmer und damit zugleich ihrer Architektenleistungen folgt.
238Besteht nämlich die Funktion einer Werkleistung (bzw. Architektenleistung) darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewehrt werden soll, ist das Werk (bzw. Architektenwerk) nach dem funktionalen Herstellungs-/Leistungs- bzw. Mangelbegriff bereits mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreneintritts besteht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.09.2004, 11 U 93/01, BauR 2005, 389; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 19 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2030 mwN in Fn 449/455/460).
239Ob und aus welchen konkreten (witterungsbedingten, zufälligen oder sonstigen) Gründen der später eingestürzte denkmalgeschützte Giebel des ausgekernten historischen Gebäudes noch einige Tage bzw. Wochen trotz der fachwidrig unmittelbar davor erstellten Baugrube für den Keller des Neubaus stehengeblieben ist, ist daher nicht entscheidungserheblich, da die Beklagte bereits bzw. jedenfalls für das von ihr als Architektin zu unterbindende erhebliche Gefahrenpotential durch den fehlenden Standsicherheitsnachweis dem Kläger im Außenverhältnis als Gesamtschuldnerin haftet.
240Der Berufungseinwand der Beklagten, es sei doch unstreitig, dass die Baugrube drei Wochen so gestanden habe, ohne dass es zu Problemen gekommen sei, ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagte verkennt dabei, dass sie - im Hinblick auf die von ihr pflichtwidrig übersehenen eklatanten Abweichungen der Skizze HWH 5 von den Standard- bzw. Mindestanforderungen der DIN 4123 - die dafür sprechende Vermutung (im Sinne eines Anscheinsbeweises), dass der später eingetretene Schaden darauf beruht, nicht dadurch entkräften kann, dass der Giebel - trotz der erheblichen Risiken durch die mehrfachen Verstöße gegen die DIN 4123 - (aus welchen Gründen auch immer) - zunächst nicht eingestürzt war.
241Die Beklagte verkennt, dass die notwendige haftungsbegründende Kausalität ihrer vorstehenden mehrfachen Pflichtverletzungen schon dann gegeben ist, wenn nicht sämtliche Verstöße der Beklagten gegen Bauplanungs- und-koordinationspflichten sowie Bauüberwachungs- und-koordinationspflichten hinweg gedacht werden können, ohne dass der Erfolg (der in Rede stehende Einsturz der Giebelwand) entfällt.
242Hier ist indes aus den vorstehenden Gründen davon auszugehen, dass die Giebelwand nicht eingestürzt bzw. teilweise in die Baugrube des Kellers gestürzt wäre, wenn die Beklagte allen ihren Pflichten nachgekommen wäre. Selbst wenn der Senat unterstellten wollte, die Giebelwand wäre zuvor (wie indes tatsächlich nicht) der DIN 4123 entsprechend gesichert gewesen und deren Einsturz allein auf die Arbeiten der Fa. M. am 4. Oktober zurückzuführen sei, ist die Kausalität zu bejahen, da die Beklagte der Fa. M. keine hinreichende schriftliche Detailplanung hat zukommen lassen bzw. in sonstiger Weise für einen Abstimmungs-/Einweisungstermin Sorge getragen hat und die Beklagte am 04.10.2008 jedenfalls vor Ort sein musste, um die erstmaligen Arbeiten der - unzuverlässigen - Fa. M. zur Vorbereitung bzw. Ausführung von Unterfangung bzw. Verbau hinreichend zu überwachen.
243bb.
244Selbst wenn der Senat - entgegen seinen vorstehenden Feststellungen - hilfsweise annehmen wollte, es komme - trotz des unstreitigen Verstoßes gegen die DIN 4123 (fehlender Standsicherheitsnachweis wegen Unterschreitung der Mindestbermenmaße bzw. Überschreitung der Höchstböschungswinkel) und der daraus folgenden Risiko- und Ursächlichkeitsvermutung - auf eine Art von "faktischer Standfestigkeit" der Bermen/Böschungen bzw. des angrenzenden Altbestandes und die dafür maßgeblichen Umstände vor Ort an, hätte die Berufung der Beklagten aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keinen Erfolg.
245Dies folgt daraus, dass die Beklagte ihren Einwand, der Einsturz des bis zum 04.10.2008 angeblich "faktisch" (d.h. trotz des gemäß DIN 4123 fehlenden Standsicherheitsnachweises) hinreichend standsicheren Giebels sei allein und ausschließlich durch die von der Fa. M. am Samstag, den 04.10.2008, eigenmächtig und von ihr als Architektin nicht zu verantwortende Ausschachtungsarbeiten zurückzuführen gewesen, insoweit nicht in tauglicher Weise unter Beweis gestellt hat, als sie die für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zwingend notwendigen Anschluss- bzw. Anknüpfungstatsachen bereits nicht substantiiert bzw. widerspruchsfrei vorgetragen hat.
246Jedenfalls hat sie - nach dem Ergebnis der vom LG in durch den Senat nicht zu beanstandender Weise gewürdigten erstinstanzlichen Zeugenbeweisaufnahme (§§ 529, 531 ZPO) - nicht den ihr i.S.v. § 286 ZPO obliegenden Vollbeweis solcher Tatsachen erbracht, aus denen sich - im Sinne des sog vereinfachten Gegenbeweises - die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dahingehend ergibt (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, Vor § 284, Rn 29/29a mwN), dass der Gebäudeeinsturz - entgegen der o.a. tatsächlichen Vermutung - nicht auf der (hinsichtlich Bermenmaßen/Böschungswinkeln/Unterfangungen) unzureichenden Beachtung der DIN 4123 durch die Beklagte bzw. den Streithelfer des Klägers (§§ 426, 830 BGB) und infolgedessen auch "faktisch" unzureichenden Stand-/Rutschfestigkeit der Bermen bzw. Böschungen, sondern allein und ausschließlich auf von ihr als Architektin nicht zu verantwortenden Fehlleistungen der Fa. M. vom 04.10.2008 beruhen.
247Das LG hat sich dabei zutreffend darauf gestützt, dass durch ein gerichtlich beauftragtes Sachverständigengutachten als Beweismittel für den Gebäudeeinsturz - angeblich - allein ursächlichen solche angeblich eigenmächtigen und unvorhersehbar durchgeführten Ausschachtungsarbeiten der Fa. M. nicht festgestellt werden können, weil Gegenstand eines gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur fachliche Wertungen sein können (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 402, Rn 1a/5 mwN), hier indes zwischen den Parteien bereits die Anschluss- bzw. Anknüpfungstatsachen streitig sind, in welchem konkreten Umfang am 04.10.2008 bei (bzw. vor) dem Eingreifen der Fa. M. überhaupt (noch) welche konkreten Bermen bzw. Böschungen mit welcher "faktischen" Standfestigkeit bestanden haben, wobei die Beklagte dafür darlegungsfällig (dazu unter (a)) bzw. nach hinreichendem Bestreiten seitens des Klägers (dazu unter (b)) jedenfalls auch beweisfällig (dazu unter (c)) ist.
248(a)
249Zu Recht hat sich das LG darauf gestützt, dass schon die Darlegungen der Beklagten zum Umfang der Arbeiten der Fa. M. am 04.10.2008 (und damit zugleich zum vorher bis zum 04.10.2008 bestehenden Zustand der Baugrube nebst Bermen bzw. Böschungen) widersprüchlich bzw. unzureichend und die Beklagte damit dafür bereits darlegungsfällig ist.
250(aa)
251In der Klageerwiderung (94 GA) hat die Beklagte zunächst eine "komplette Untergrabung des Giebels durch die Fa. M. am 04.10.2008 auf einer Breite von ("nur") 2 Metern nebst Entfernung der Berme in entsprechender Breite ("in diesem Bereich") vorgetragen.
252(bb)
253Im Schriftsatz vom 02.03.2011 (dort Seite 2 bzw. 256 GA) hat die Beklagte vorgetragen, dass "nicht nur die Seite", sondern "der obere Bermenbereich komplett weggschachtet worden" sei.
254(cc)
255Dies steht wiederum in offenem Widerspruch zu den Ausführungen des Privatsachverständigen Mo. vom 06.05.2011 (Anlage HWH 20), auf die sich die Beklagte im weiteren Verlauf in erster Instanz im Schriftsatz vom 26.05.2011 - 338 ff. GA - gestützt hat und der dort davon ausgegangen ist, dass die Berme im Bereich der Türöffnungen vollständig entfernt war und im übrigen nur das Belassen einer Berme von ca. 0,5 Meter zugrundegelegt hat (vgl. dort Seite 3).
256(dd)
257Der Berufungseinwand der Beklagten, ihr Sachvortrag zu den Arbeiten der Fa. M. vom 04.10.2008 sei keineswegs widersprüchlich, da Fotos vorlägen, die die Situation vor dem 04.10.2008 bzw. vor den Arbeiten der Fa. M. und danach zeigten und sie habe auch nicht vorgetragen, dass die komplette Berme an der Giebelwand bis unter das Gebäude weggeschachtet worden sei, beschäftigt sich nicht hinreichend mit den vorstehend vom Senat aufgezeigten Widersprüchen in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen.
258(b)
259Das LG ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass der vorher und auch nach Beginn der Arbeiten der Fa. M. vom 04.10.2008 ortsabwesende Kläger diesen - bereits unzureichenden - Vortrag der Beklagten, der Zustand der Berme habe in diesem Zeitpunkt (d.h. am 04.10.2008 vor bzw. bei Beginn von der Beklagten behaupteter Arbeiten der Fa. M.) dem Bild 2 im Privatgutachten Mo. vom 06.05.2011 (Anlage HWH 20, 344 GA bzw. Anlage HWH 21, 626 GA) entsprochen, zulässig mit Nichtwissen bestritten hat (vgl. 138/139 GA) und ihm weitergehendes Bestreiten auch nicht zumutbar war bzw. ist.
260(c)
261Selbst wenn der Senat - entgegen seinen vorstehenden Feststellungen im Rahmen einer (ersten) Hilfsbegründung des Berufungsurteils - im Sinne einer weiteren (zweiten) äußerst hilfsweisen Begründung des Berufungsurteils davon ausgehen wollte, dass die Beklagte den Zustand der Baugrube bzw. der Bermen und Böschungen vor bzw. bei Beginn der Arbeiten der Fa. M. am 04.10.2008 nunmehr durch Bezugnahme auf die Lichtbilder hinreichend substantiiert und widerspruchsfrei vorgetragen hat, wäre - nach zulässigem Bestreiten seitens des Klägers mit Nichtwissen - der Beklagten jedenfalls der ihr insoweit obliegende Beweis dafür bzw. die Entkräftung des o.a. gegen sie sprechenden Anscheinsbeweises nicht gelungen, dass der Einsturz des Giebels am 05./06.10.2008 - zumindest auch (im Sinne von gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB hinreichender Mitursächlichkeit) - auf einer unzureichenden "faktischen" Standfestigkeit der Bermen bzw. Böschungen infolge der mehrfachen Verstöße gegen die DIN 4123 beruht hat.
262Denn die für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Standsicherheit der vor Beginn der Tätigkeit der Fa. M. am 04.10.2008 vorhandenen Bermen bzw. Böschungen erforderlichen Anschluss- bzw. Anknüpfungstatsache, welchen konkreten Umfang die Bermen bzw. welchen konkreten Winkel die Böschungen in diesem Zeitpunkt gehabt haben (insbesondere ob die Berme in der Kopfstärke und die Böschungen im Winkel trotz der Verstöße gegen die DIN 4123 und ungeachtet des fehlenden Standsicherheitsnachweises "faktisch" hinreichend standsicher waren), konnte bzw. kann weder durch Urkunden/Lichtbilder noch durch die die vom LG durchgeführte (Zeugen-)Beweisaufnahme hinreichend festgestellt werden, wobei die Beklagte im Berufungsverfahren keine konkreten Anhaltspunkte vorträgt bzw. unter Beweis stellt, die Zweifel an der Würdigung der Fotos bzw. der Zeugenaussagen seitens des LG begründen könnten (§§ 529, 531 ZPO).
263(aa)
264Das LG hat sich dabei - mangels konkreter Anhaltspunkte für Zweifel mit den Bindungswirkungen für das Berufungsverfahren gemäß §§ 529, 531 ZPO - darauf gestützt, dass die vor dem Giebeleinsturz aufgenommenenFotos die Berme (wie auch die Böschungswinkel) nur ausschnittsweise und zudem aus einer schrägen Perspektive wiedergeben, so dass ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger den Umfang der Berme nur grob würde schätzen können.
265Dabei handelt es sich nicht um eine - im Zivilprozess außerhalb des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens grundsätzlich unzulässige - vorweggenommene Beweiswürdigung, sondern um die den Gerichten zustehende Feststellung, dass die Beklagte für die zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens notwendigen Anschluss-/Anknüpfungstatsachen mangels hinreichender Beweise (sei es durch Zeugen bzw. sei es durch eine hinreichend aussagekräftige Dokumentation bzw. Beweissicherung) beweisfällig geblieben ist.
266Die Beklagte macht hiergegen ohne Erfolg geltend, entgegen den Ausführungen des LG zeigten die vor dem Einsturz aufgenommenen Fotos das Vorhandensein einer gewachsenen Berme mit Rasenbewuchs und sie zeigten auch die Breite der Berme, die dem Privatsachverständigen Mo. eine entsprechende Beurteilung ermöglicht hätten.
267Die Beklagte verkennt dabei, dass gerade der hier besonders in Rede stehende hintere Eckbereich der Baugrube (vor der dortigen Türöffnung der Reste des sog. "Wohnstalls" mit weißen Farbresten) auf den Fotos nur unzureichend wiedergegeben ist. Zu beachten ist, dass die Lichtbilder, auf denen Baustromkästen zu sehen sind, die entgegengesetzte Kante der Baugrube (zum sog. "Torhaus") zeigen.
268Dementsprechend sah sich auch der Privatsachverständige Mo. eben zu keinen hinreichenden Ausführungen in der Lage, sondern ist wegen auch für ihn erkennbarer Abweichungen von der DIN 4123, die nicht nur technisch, sondern auch faktisch die Standsicherheit des Giebels ersichtlich in Frage stellten, ebenfalls von der Notwendigkeit eines Standsicherheitsnachweises ausgegangen ist, der unstreitig nicht erstellt worden ist (und nunmehr im Nachhinein auch nicht mehr erstellt werden kann). Insoweit stellen sich die Ausführungen des Privatsachverständigen Mo. (vgl. insbesondere Anlage HWH 1, dort Seite 21 zu Ziff. 6) zu den Ursachen einer "faktischen" Standfestigkeit des historischen Giebels ("... größer als 1,0 ...") trotz der DIN- bzw. fachwidrigen Tragwerksplanung in Zusammenhang mit den Arbeiten für den neuen Keller unmittelbar davor als Schlussfolgerungen im Sinne bloßer Vermutungen - da lediglich auf Basis unzureichender Anschluss-/Anknüpfungstatsachen - dar, zumal auch der Privatsachverständige zweifelsfrei davon ausgeht, dass die Planung mangelhaft war, weil sie in maßgeblichen Punkten den Standardvorgaben der DIN 4123 widerspricht.
269Daran ändern auch die ergänzenden Ausführungen des Privatsachverständigen Mo. vom 29.03.2011 (Anlage HWH 19, dort Seite 2 zu Ziff. 6) nichts, andere Ursachen des Einsturzes (als die Arbeiten der Fa. M. vom 04.10.2008) grenzten an "Wahrsagerei", zumal der Privatsachverständige Mo. im Hauptgutachten (Anlage HWH 1, dort Seite 21 zu Ziff. 2.) in Widerspruch dazu noch ausdrücklich ausgeführt hat, nach seiner Überzeugung seien die anderen Umstände (DIN- bzw. fachwidrige Bermen bzw. Böschungen) eine "Vergünstigung des letztendlich eingetretenen Einsturzes" (wenngleich nicht die "direkte Ursache").
270Gleiches gilt für die weiteren ergänzenden Ausführungen des Privatsachverständigen Mo. vom 06.05.2011 (Anlage HWH 20), die ausdrücklich auf "optischer Abschätzung" zur Darstellung bzw. Ermittlung des im Zeitraum nach dem 23.09.2008 abgetragenen Bodenkörpers beruhen (vgl. dort Seite 1 unten).
271(bb)
272Das LG hat sich außerdem ebenfalls - ebenso ohne hinreichend konkreten Anlass zu Zweifeln i.S.v. §§ 529, 531 ZPO - darauf gestützt, dass die Beklagte auch nicht durch die vernommenenZeugen den ihr obliegenden Beweis hat führen können, dass der Zustand der Berme am 04.10.2008 (vor bzw. bei Beginn der Arbeiten der Fa. M.) tatsächlich überhaupt noch demjenigen Zustand entsprach, der auf den Fotos zu sehen ist, die - nach dem Beklagtenvorbringen - die angeblich seit dem 23.09.2008 unveränderte Berme wiedergeben sollen.
273Das LG ist in vom Senat gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass - nach Vernehmung des Zeugen P., der Zeugin W. und des Zeugen S. - die Beklagte für die Richtigkeit ihres Vortrags - erst recht unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin Ma. - jedenfalls beweisfällig geblieben ist (vgl. zur Beweiswürdigung im Einzelnen: Seite 10/11 des Urteils), da die Beklagte nicht hinreichend bewiesen hat, in welchem Ausmaß die Bermen nach den Arbeiten der Fa. H. noch bestanden, zumal auch unklar geblieben ist, ob die Fa. M. bereits im Zeitraum ab dem 25.09.2008 bis einschließlich 03.10.2008 (Freitag) einzelne Arbeiten im Bereich der Bermen bzw. Böschungen bzw. zur Vorbereitung der sog. "tiefen Unterfangung" an dem hier in Rede stehenden Giebel vorgenommen hat.
274(aaa)
275Die Berufung rügt zwar die Beweiswürdigung des Landgerichts und meint, die Zeugen der Beklagten hätten glaubwürdig ausgesagt. Gegen die Ausführungen des Landgerichts, den Aussagen der Zeugen der Beklagten stehe die Aussage der Lebensgefährtin des Klägers gegenüber (d.h. es bestehe kein Anlass, den Aussagen der Beklagten mehr Glauben zu schenken), bringt die Berufung der Beklagten keine konkreten Einwände i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor.
276(bbb)
277Auch die sonstigen Berufungseinwände der Beklagten gegen die Ausführungen des LG, nach dem Ergebnis der Zeugenbeweisaufnahme fehlten hinreichenden Anschlusstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, haben keinen Erfolg.
278Der Berufungseinwand der Beklagten, es sei doch unstreitig, dass die Baugrube drei Wochen so gestanden habe, ohne dass es zu Problemen gekommen sei, ist auch in diesem Zusammenhang nicht gerechtfertigt. Die Beklagte verkennt dabei, dass sie die - im Hinblick auf die von ihr pflichtwidrig übersehenen eklatanten Abweichungen der Skizze HWH 5 von den Standard- bzw. Mindestanforderungen der DIN 4123 - Vermutung (im Sinne eines Anscheinsbeweises), dass der später eingetretene Schaden darauf beruht, nicht durch den schlichten Einwand entkräften kann, dass der Giebel - trotz der erheblichen Risiken durch die mehrfachen Verstöße gegen die DIN 4123 - zunächst nicht eingestürzt war. Hinreichende und einer Beweisaufnahme zugängliche Anschlusstatsachen, warum der Giebel der Beklagten zunächst "faktisch" vermeintlich standfest erschienen sein mag, trägt die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht vor.
279Der weitere Berufungseinwand der Beklagten, die Ausführungen des LG, sie - die Beklagte - sei dafür beweisfällig, dass eine - angebliche - Verletzung ihrer Bauplanungs- bzw. aufsichtspflichten nicht schadensursächlich seien, seien nicht nachvollziehbar, denn vor den abredewidrigen Arbeiten der Fa. M. vom 04.10.2008 sei die Giebelwand standsicher gewesen, hat aus den gleichen Gründen keinen Erfolg.
280Die Beklagte macht auch insoweit ohne Erfolg geltend, dass die vor dem Einsturz aufgenommenen Fotos das Vorhandensein einer gewachsenen Berme mit Rasenbewuchs wie auch deren Breite zeigten, die dem Privatsachverständigen Mo. eine entsprechende Beurteilung ermöglicht hätten, deren Richtigkeit allein schon daraus folge, dass das Gebäude ohne jegliche Veränderungen an der Giebelwand unstreitig drei Wochen gestanden habe und erst nach den abredewidrigen Arbeiten der Fa. M. vom 04.10.2008 und den darauf folgenden Regenfällen zusammengebrochen sei, so dass es schon deswegen nicht darauf ankomme, ob die Berme oben 50, 80 oder 100 cm breit gewesen sei, wobei darauf hinzuweisen sei, dass der Zeuge S. von 80 cm bzw. mehr gesprochen habe.
281Auch insoweit verkennt die Beklagte, dass sie den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis nicht durch pauschale Einwände zu einer "faktischen Standfestigkeit" eines Giebels entkräften kann, ohne die dafür notwendigen Anschlusstatsachen, warum der Giebel bzw. die Bermen/Böschungen trotz der DIN-/Fachwidrigkeit der Bermen/Böschungen ausnahmsweise gleichwohl faktisch standfest gewesen bzw. geblieben sein soll, schlüssig vorzutragen.
282Dies gilt um so mehr, als zu den Bauüberwachungspflichten des Architekten - jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen - auch entsprechende Dokumentationspflichten (Führung eines Bautagebuchs, Anfertigung aussagekräftiger Lichtbilder etc.) gehören (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2011, VII ZR 65/10, BauR 2011, 1677; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2111, 879 mwN), die gerade den Zweck haben, das Baugeschehen mit allen wesentlichen Einzelheiten zuverlässig und beweiskräftig feszuzalten (vgl. BGH, a.a.O., mwN in Rn 16). Die Nichterfüllung dieser Dokumentationspflichten stellt ihrerseits einen Mangel der Architektenleistungen der Beklagten dar (vgl. BGH, a.a.O., dort Rn 17; BGH, Urteil vom 24.06.2004, VII ZR 259/02, BGHZ 159, 376) und rechtfertigt strenge Anforderungen an den vom Architekten zu führenden Vortrag (und Beweis) von solchen Tatsachen, die der Architekt bei pflichtgemäßer Erfüllung seiner Vertragspflichten hinreichend lückenlos durch das Bautagebuch nebst Lichtbildern zu den Veränderungen vor Ort hätte dokumentieren müssen.
283(aaaa)
284Die Beklagte macht insoweit ohne Erfolg geltend, entgegen den Ausführungen des LG folge aus den Angaben der Zeugen P. und W., dass sich am 02.10.2008 die Berme vor der Giebelwand noch in dem auf Bild 3 (Anlage HWH 18 bzw. 21) ersichtlichen Umfang befunden habe, ohne dass es auf diesbezügliche Maßangaben der beiden Zeugen ankomme, denn wie auch aus der Aussage des Zeugen S. zu ersehen sei, hätten die Zeugen die Breite "unterschiedlich empfunden" und wichtig sei nur, dass die Situation den Fotos entsprochen habe, die als Giebelsicherung ausreichend gewesen sei, da sie drei Wochen so gestanden und gehalten habe.
285Dieser Einwand der Beklagten beschränkt sich letztlich wiederum auf den - gemäß §§ 529, 531 ZPO - unzulässigen pauschalen Einwand, was drei Wochen so gestanden habe, müsse doch wohl faktisch hinreichend standfest sein.
286(bbbb)
287Die Beklagte macht ebenso ohne Erfolg geltend, der Zeuge P. habe - ohne erkennbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits - unter Bezugnahme auf eine Aktennotiz plausibel bekundet, dass er auf der Baustelle gewesen sei, weil er von ihr - der Beklagten - mit der Giebelsicherung und deren nochmaligen Ansicht und Kontrolle vor Beginn der Unterfangungsarbeiten beauftragt gewesen sei und der Vorwurf des LG, der Zeuge P. habe die von ihm damals gemachten Fotos nicht eingereicht, lasse eine entsprechende Bitte bzw. Auflage an den Zeugen vermissen, der zwischenzeitlich mitgeteilt habe, dass er die für ihn nicht so wichtigen Fotos zwischenzeitlich gelöscht habe, was nach mehr als 7 Jahren nicht verwunderlich sei.
288Die Beklagte verkennt dabei, dass sich die Ausführungen des Zeugen P. im Wesentlichen auf die - von seinem Auftrag allein umfasste - oberirdische Giebelsicherung (d.h. die o.a. innere Abstützung) beschränkt haben und sich nicht auf die Baugrubenabsicherung bezogen und er nach Vorhalt der Lichtbilder dazu nur "ungefähre" Angaben machen konnte.
289Aus der Aussage des Zeugen P. lassen sich daher keine hinreichenden Anschlusstatsachen für die von der Beklagten - nur äußerst hilfsweise entscheidungserheblich - zu beweisenden konkreten örtlichen Umstände entnehmen, die dazu geführt haben, dass der Giebel faktisch trotz der DIN-fachwidrigen Baugrube davor noch einen gewissen Zeitraum standfest geblieben ist und der Beklagten berechtigten Anlass gegeben haben sollen, von den in der DIN 4123 vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen Abstand zu nehmen.
290(cccc)
291Die Beklagte macht schließlich ebenso ohne Erfolg geltend, die Zeugin W. habe plausibel angegeben, dass sie regelmäßig - auch am 01. und 02.10.2008 nachmittags zur Baustelle gefahren sei, um die Arbeiten zu kontrollieren und in diesem Zusammenhang, wenn auch nicht in erster Linie auch die Berme vor der Giebelwand noch wahrgenommen bzw. kontrolliert habe, dass sie sich wegen des "langen Wochenendes" noch an die Termine erinnert habe und dass sie sich an den Zustand der Baugrube entsprechend der Fotos 259/344 GA noch erinnern könne, so dass aus der Gesamtschau dieser Zeugenaussage daher sehr wohl folge, dass damals gerade nicht gearbeitet worden sei und die Berme noch - über die drei Wochen unverändert - bestanden habe, ohne dass der Giebel zusammengebrochen sei, sondern erst nach den unsachgemäßen und abredewidrigen Arbeiten der Fa. M. vom 04.10.2008.
292Auch der Aussage der Zeugin W. lassen sich keine hinreichenden Anschlusstatsachen für die von der Beklagten - zudem nur äußerst hilfsweise entscheidungserheblich (s.o.) - zu beweisenden konkreten örtlichen Umstände entnehmen, die dazu geführt haben, dass der Giebel faktisch trotz der DIN-fachwidrigen Baugrube davor noch einen gewissen Zeitraum faktisch standfest geblieben ist und der Beklagten berechtigten Anlass gegeben haben sollen, von den in der DIN 4123 vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen Abstand zu nehmen.
2934.
294Die Beklagte hat den ihr gemäß 280 Abs. 1 Satz 2 ZPO obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2621 mwN in Fn 144/145; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 280, Rn 40 mwN).
2955.
296Die Beklagte kann sich nicht auf ein eigenes Mitverschulden des Klägers (dazu unter a.) und auch nicht - entsprechend §§ 254, 278 BGB - auf ein dem Kläger zurechenbares Mitverschulden des Streithelfers des Klägers in Gestalt eines Planungsfehlers als Statikers (dazu unter b.) berufen.
297a.
298Soweit die Beklagte ein eigenes Mitverschulden des Klägers als Bauherrn geltend macht, weil er am Samstag, den 04.10.2008 davon Kenntnis erlangt habe, dass die Fa. M. an der hier in Rede stehenden Giebelwand Arbeiten (mit einem Minibagger) ausgeführt habe (vgl. 94/99/111/227 ff. GA), folgt daraus - selbst bei Wahrunterstellung dieses Beklagtenvortrags - kein Mitverschulden des Klägers, da nicht er, sondern die vom Kläger gerade auch damit vertraglich beauftragte Beklagte als Architektin zur Bauüberwachung verpflichtet war.
299Ein Eigenverschulden des Bauherrn kann zwar im Einzelfall in Betracht kommen, wenn er trotz entsprechender Hinweise möglichen Gefährdungen nicht nachgeht, gebotene Erkundigungen nicht einholt oder für das Gelingen des Bauwerks wichtige Informationen zurück- bzw. für sich behält (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 62-66 ff. mwN; Kniffka, a.a.O., § 634, Rn 88 ff. mwN; BGH, Urteil vom 20.06.2013, VII ZR 4/12, BauR 2013, 1472). Sind indes etwaige Gefahren für den Architekten im Rahmen dessen Planungs-, Bauaufsichts- und Koordinationspflichten bzw. für den ausführenden Werkunternehmer (im Rahmen seiner Prüfungs-/Bedenkenhinweis-/Schutzpflichten) selbst erkennbar, trifft den Bauherrn keine Hinweispflicht darauf und bei Realisierung der Gefahr auch kein Mitverschulden (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2013, VI ZR 409/12, www.juris.de; Kniffka, a.a.O., § 634, Rn 91 mwN).
300Die Beklagte kann dem Kläger indes nicht vorwerfen, er habe sie seinerseits bei der von ihr als Architektin vertraglich übernommenen bzw. geschuldeten Bauüberwachung unterstützen bzw. gar überwachen müssen. Den Kläger traf - als Bauherr - weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit, die Arbeiten der Fa. M. vom 04.10.2008 zu beobachten bzw. zu beaufsichtigen oder gar fachlich zu bewerten bzw. sie zu unterbinden. Insoweit kann dahinstehen, ob er - als Laie - überhaupt in der Lage war, ein damit etwaig verbundenes Risiko dieser Arbeiten der Fa. M. für den vorhandenen Baubestand abzuschätzen.
301b.
302Die Beklagte (als Architektin) kann dem Kläger (als Auftraggeber) auch nicht mit Erfolg - entsprechend §§ 254, 278 BGB - ein Mitverschulden des Streithelfers des Klägers (als Statiker bzw. Sonderfachmann) entgegenhalten (vgl. 229 GA) und zwar weder ein etwaiges Planungsverschulden des Streithelfers (dazu unter aa.), noch ein etwaiges Bauaufsichtsverschulden des Streithelfers (dazu unter bb.) noch ein etwaiges Koordinierungsverschulden des Streithelfers (dazu unter cc.), so dass die Haftungsabgrenzung zwischen der Beklagten und dem Streithelfer des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich ist und einem späteren Innenausgleich zwischen diesen beiden Bauteiligten vorzubehalten ist (dazu unter dd.).
303aa.
304Die Rechtsprechung zu der Frage, ob sich ein Bauherr bei einem Schadensersatzverlangen gegen den von ihm beauftragten Architekten unter Umständen ein Planungsverschulden eines von ihm - dem Bauherrn - beauftragten Statikers bzw. Sonderfachmanns als seines etwaigen Erfüllungsgehilfen als zurechenbares Mitverschulden gemäß §§ 254, 278 BGB entgegenhalten lassen muss, hat in den vergangenen Jahren gewisse Änderungen erfahren (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2055, 2058 a.E., 2478 ff., 2501/2502, 2941 ff.; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 67/70 ff. mwN; Kniffka, a.a.O., § 634, Rn 175 ff. mwN).
305(a)
306Die Rechtsprechung war zunächst davon ausgegangen, dass eine Mitverantwortung des Auftraggebers für Fehler seines Planers (Architekten) bzw. seines Fachplaners bzw. Sonderfachmanns (Statikers) grundsätzlich auch dann in Betracht kommt, wenn er die Fachplanung (Statik) dem Planer (Architekten) als weiterem Baubeteiligten zur Verfügung gestellt hat. Wird kraft der vertraglichen Vereinbarung dem anderen Baubeteiligten (Architekten) eine Fachplanung (Statik) geschuldet, ergibt sich das ohne weiteres daraus, dass der Auftraggeber für das Verschulden seiner Planungsgehilfen (auch Fachplanern/Sonderfachleuten/Statikern) bei der Erfüllung deren Planungsverbindlichkeiten einzustehen hat. Kann indes eine Verpflichtung dazu, die Planung den anderen Baubeteiligten zur Verfügung zu stellen, nicht festgestellt werden, hat die Rechtsprechung es in der Vergangenheit abgelehnt, eine Mitverantwortung des Auftraggebers anzunehmen.
307Die Rechtsprechung hat eine Mitverantwortung des Auftraggebers z.B. für den (gegenüber dem vorliegenden Sachverhalt umgekehrten) Fall abgelehnt, dass eine Statik - auch - deshalb fehlerhaft war, weil die vom Architekten vorgelegten und der Statik zugrundegelegten Architektenplände mangelhaft waren (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2002, 7 U 134/00, BauR 2002, 1884).
308Die Rechtsprechung hat auch eine Mitverantwortung des Auftraggebers z.B. für den (dem vorliegenden Sachverhalt entsprechenden) Fall abgelehnt, dass der Architekt auf einer fehlerhaften Statik aufbaut und deshalb für seine insoweit fehlerhaften Leistungen haftbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2002, VII ZR 66/01, BauR 2002, 1719; BGH, Urteil vom 04.03.1971, VII ZR 204/69, BauR 1971, 265 = WM 1971, 682; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 72 mwN in Fn 256, a.A. z.B.: OLG Oldenburg, Urteil vom 20.06.1979, 2 U 31/79, BauR 1981, 399).
309Die Rechtsprechung hat schließlich auch eine Mitverantwortung des Auftraggebers z.B. für den (dem vorliegenden Sachverhalt entsprechenden) Fall abgelehnt, dass ein Bodengutachter ein erkennbar fehlerhaftes Bodengutachten erstellt und der Architekt auf Grundlage dieses erkennbar fehlerhaften Bodengutachtens eine mangelhafte Planung erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2003, VII ZR 329/02, BauR 2003, 1918).
310(b)
311Solche Fallgestaltungen müssen nach den Maßstäben des Glasfassadenurteils (BGH, Urteil vom 27.11.2008, VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55) einer differenzierten Beurteilung unterzogen werden. Denn nach den Grundsätzen dieses Urteils reicht es aus, dass der Auftraggeber durch die Zurverfügungstellung der Pläne (bzw. Fachpläne/Statik) eine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt und diese den Zweck hat, den Schaden abzuwenden, der zur Haftung des in Anspruch genommenen Auftragnehmers (bzw. Architekten) führt (vgl. Leupertz, BauR 2010, 1999, 2008).
312Die Rechtsprechung hat im Glasfassadenurteil eine Mitverantwortung des Auftraggebers angenommen, dass dieser dem bauüberwachenden Architekten mangelhafte Pläne zur Verfügung stellt und dieser die Mängel der Pläne nicht bemerkt, so dass er für dann auch fehlerhafte Bauüberwachung haftbar gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008, a.a.O.). Im Anschluss daran hat der BGH unter Aufgabe seiner älteren Rechtsprechung die Mitverantwortung des Auftraggebers auch in dem Fall bejaht, dass eine schuldhafte Statik auch darauf zurückzuführen ist, dass der Architekt des Auftraggebers dem Statiker unzureichende Angaben zu den Bodenverhältnissen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2013, VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252). Andererseits hat die Rechtsprechung in ihren bisherigen Entscheidungen stets hervorgehoben, dass die Planer ihre Leistungen in engem Zusammenwirken erbringen müssen (vgl. OLG Celle vom 06.03.2014, 5 U 40/13, BauR 2015, 1196, OLG Celle, Urteil vom 19.08.2009, 7 U 257/08, BauR 2010, 487; OLG Celle, Urteil vom 28.03.2006, 14 U 168/05, MDR 2005, 1402), wobei dieser Gesichtspunkt bei der Frage, ob der Schutzzweck der Obliegenheitsverletzung eine Mitverantwortung des Auftraggebers gebietet, zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2010, 19 U 43/10, BauR 2011, 1687; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.06.2013, VII ZR 4/12, BauR 2013, 1472; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.03.2012, 5 U 226/11, IBR 2014, 289).
313(c)
314Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze kann die Beklagte (als Architektin) hier dem Kläger (als Auftraggeber) nicht mit Erfolg - entsprechend §§ 254, 278 BGB - ein Planungsverschulden des Streithelfers des Klägers (als Statiker bzw. Sonderfachmann) entgegenhalten (vgl. 229 GA).
315Dies gilt auch dann, wenn der Streithelfer - entgegen dem Vortrag des Klägers (vgl. 7/8 GA) und entsprechend dem durch das unmittelbar an den Kläger gerichteten Vertragsangebots des Streithelfers vom 24.07.2008 (vgl. Anlage HWH 3; vgl. auch die entsprechenden Akontorechnungen Anlagen K 8 und 9) urkundlich belegten Vortrag der Beklagten (99 GA) - unmittelbar vom Kläger als Bauherr (vgl. zur Abgrenzung: Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Auflage 2013, Rn 22 mwN) mit der "statischen Berechnung, der Schallschutz- und Energiesparnachweise und der Anfertigung der Bewehrungspläne im Rahmen der "Umbaus und Sanierung des bestehenden Bauernhofgebäudes" beauftragt worden sein sollte und in diesem Zusammenhang sowohl bei der statischen Planung der oberirdischen Sicherung des Giebels des ausgekernten Altbestandes gegen Kippen durch Windlasten etc. als auch - durch die Handskizze Anlage HWH 5 - bei der Planung des Aushubs der Baugrube, deren Sicherung sowie der Unterfangung des benachbarten Altbestandes mitgewirkt haben sollte.
316Auch wenn der Senat eine derart eigenständige Beauftragung des Streithelfers (als Fachplaners bzw. Statikers) durch den Kläger unterstellen wollte, hat der Kläger jedenfalls weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit im Rechtsverhältnis zur Beklagten (als Architektin) zur Vorlage einer mangelfreien Fachplanung bzw. Statik übernommen, sondern er hat sich - mangels eigener Fachkenntnisse - vielmehr zweier Fachleute bedient, die in engem Zusammenwirken den Umbau bzw. teilweisen Neubau seines denkmalgeschützten Anwesens betreuen sollten. Dabei wird ein Verschulden des Klägers im Hinblick auf die Auswahl des Streithelfers (als Statikers bzw. Sonderfachmanns) nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn man eine Obliegenheit des Klägers als Auftraggebers annehmen wollte, der Beklagten als Architektin eine mangelfreie Statik zur Verfügung zu stellen, ist vom Schutzzweck dieser Obliegenheit nicht umfasst, die Beklagte dadurch von ihrer o.a. Pflicht als Architektin zum "Mitdenken" ganz oder auch nur teilweise zu entbinden bzw. zu entlasten. Vielmehr ist der Kläger - als baufachlicher Laie - gegenüber der Beklagten und seinem Streithelfer - als baufachlichen Experten - schutzbedürftig, deren er sich ja gerade deswegen bedient hat, um durch deren enges Zusammenwirken eine insgesamt mangelfreie, funktionstaugliche Werkleistung ohne pflichtgemäß vermeidbare Beschädigung bzw. Zerstörung des denkmalgeschützten Altbestandes zu erhalten.
317bb.
318Die Beklagte (als Architektin) kann dem Kläger (als Auftraggeber) auch nicht mit Erfolg - entsprechend §§ 254, 278 BGB - ein etwaiges Bauaufsichtsverschulden des Streithelfers des Klägers (als Statiker bzw. Sonderfachmann) entgegenhalten (vgl. 229 GA).
319Ungeachtet der Frage, ob der Streithelfer des Klägers (als Statiker bzw. Sonderfachmann) diesem gegenüber überhaupt vertraglich Bauaufsichtstätigkeiten schuldete, kann die Beklagte (als Architektin) dem Kläger (als Bauherrn) gegenüber insoweit schon deswegen kein Mitverschulden anlasten, weil der Kläger (als Bauherr) ihr gegenüber zwar eine mangelfreie Statik schulden mag (siehe oben), nicht jedoch die Bauaufsicht (BGH, Urteil vom 18.04.2002, VII ZR 70/01, NZBau 2002, 514; Kniffka/Koeble, a.a.O:, 6. Teil, Rn 76 mwN).
320cc.
321Die Beklagte (als Architektin) kann dem Kläger (als Auftraggeber) auch nicht mit Erfolg - entsprechend §§ 254, 278 BGB - ein etwaiges Baukoordinierungsverschulden des Streithelfers des Klägers (als Statiker bzw. Sonderfachmann) entgegenhalten (vgl. 229 GA).
322Ungeachtet der Frage, ob der Streithelfer des Klägers (als Statiker bzw. Sonderfachmann) diesem gegenüber überhaupt vertraglich Baukoordinierungstätigkeiten schuldete und ob ein etwaiger Baukoordinierungsfehler des Streithelfers des Klägers seinem Wesen nach einem Planungsfehler nahekommen würde (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1971, VII ZR 101/70, NJW 1972, 447), könnte die Beklagte dem Kläger auch ein solches (einem Planungs-/Statikfehler gleichkommendes) Koordinierungsverschulden des Streithelfers des Klägers (als Statiker/Sonderfachmann) - entsprechend der o.a. Feststellungen des Senats, dass die Beklagte hier dem Kläger ein Planungsverschulden des Streithelfers des Klägers gerade nicht mit Erfolg entgegenhalten kann - ebenso wenig mit Erfolg entgegenhalten.
323Der Kläger hat sich - als baufachlicher Laie - gerade der Beklagten (als Architektin) bzw. seines Streithelfers (als Statiker/Sonderfachmann) bedient, um damit auch - in pflichtgemäß engem Zusammenwirken von Architektin und Statiker - eine hinreichende Koordinierung aller zum Umbau bzw. teilweisen Neubau seines denkmalgeschützten Anwesens erforderlichen Werkleistungen und den Ausschluss von Gefahren infolge mangelnder Koordinierung der verschiedenen Arbeitsschritte (Entkernung bzw. Abstützung des Altbestandes, Aushub der Baugrube, Sicherung der Baugrube bzw. Unterfangung des Altbestandes etc.) sicherzustellen. Diese Situation würde konterkariert, wenn man dem Kläger als - schutzbedürftigen - baufachlichen Laien im Regressprozess gegen einen der beiden damit ja gerade beauftragten Fachleute, zu deren üblichen routinemäßigen Aufgaben gerade die ordnungsgemäße Verzahnung der verschiedenen Arbeitsschritte bzw. Werkleistungen gehört und die insoweit ersichtlich nicht schutzbedürftig sind, das Koordinierungsfehler des anderen Fachmanns (sei es als Pflicht- bzw. sei es als Obliegenheitsverletzung) als anspruchsverkürzendes Mitverschulden zurechnen wollte.
324dd.
325Nach alledem ist die Haftungsabgrenzung zwischen der Beklagten (als Architektin) und dem Streithelfer des Klägers (als Statiker/Sonderfachmann) im vorliegenden Verfahren in keiner Weise entscheidungserheblich, sondern ist vielmehr einem etwaigen späteren Innenausgleich zwischen diesen (bzw. ggf. auch den weiteren) Baubeteiligten vorzubehalten.
326II.
327Die - von Amts wegen zu prüfenden - Voraussetzungen zur Erlass eines Grundurteils i.S.v. § 304 ZPO, insbesondere die Voraussetzung, dass der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen ihn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht, lagen bzw. liegen auch im Berufungsverfahren weiterhin vor (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2011, VII ZR 12/09, NJW-RR 2012, 880,; BGH, Urteil vom 11.05.2011, VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736; BGH, Urteil vom 07.03.2005, II ZR 144/03, NJW-RR 2005, 1008, Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 304, Rn 2 ff./6/17 mwN).
328Selbst unter Berücksichtigung des Einwandes der Beklagten, dass durch den Abriss (und den damit verbundenen Wegfall der Denkmalseigenschaft) eine Werterhöhung von rd. 85.000 EUR eingetreten sei, besteht bei der hier in Rede stehenden Klageforderung von 369.442,04 EUR (davon rd. 197.000 EUR Zahlungen, soweit nicht durch Bauleistungsversicherung erstattet, und rd. 173.000 EUR Verlust an Steuervorteilen wegen Entzug des Denkmalschutzes und Entfall von Sonderabschreibungen gemäß §§ 7i, 10f EStG) unter zulässiger, entsprechender Anwendung von § 287 ZPO (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 304, Rn 6 mwN) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schaden des Klägers in irgendeiner Höhe (bzw. von mindestens 0,01 EUR).
329III.
330Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 304, Rn 26 mwN).
331IV.
332Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit - begrenzt auf die Kosten des Berufungsverfahrens - ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
333V.
334Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 369.442,04 EUR festgesetzt.
335VI.
336Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
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Annotations
(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
(2)1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.
(4)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
(2)1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.
(4)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.