Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 09. Aug. 2013 - I-22 U 4/1310
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Kläger und die Berufung des Beklagten zu 1. wird das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 06. Dezember 2012 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel insgesamt wie folgt neugefasst:
Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 2.241,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1.
4.607,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2006 zu zahlen.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
In erster Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 17 %, zu weiteren 16 % der Beklagte zu 1. alleine und die Kläger selbst zu 67 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 67 % und der Beklagte zu 1. selbst zu 33 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 65 % und der Beklagte zu 2. selbst zu 35 %.
In zweiter Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 6 %, der Beklagte zu 1. alleine zu 5 % und die Kläger selbst zu 89 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 89 % und der Beklagte zu 1. selbst zu 11 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 84 % und der Beklagte zu 2. selbst zu 16 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
3A.
4Die zulässige Berufung der Kläger ist teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet (dazu nachfolgend unter I.). Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1. ist teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu nachfolgend unter II.). Die Entscheidung des Landgerichts beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen insoweit eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
5I.
6Die zulässige Berufung der Kläger ist teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet.
7Die Kläger haben gegen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Schadensersatz (Erstattung von Kosten der Privatgutachten) in Höhe von insgesamt 2.241,12 EUR (erstattungsfähiger Anteil der Kosten des Privatsachverständigen K. in Höhe von 1.429,12 brutto - wie bereits vom LG zuerkannt - und erstattungsfähiger Anteil der Kosten des Privatsachverständigen G. in Höhe von 812,00 EUR brutto), der hinsichtlich des Beklagten zu 2. aus § 13 Abs. 7 VOB/B und hinsichtlich des Beklagten zu 1. aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280 BGB folgt.
8Soweit die Kläger mit der Berufung nach wie vor einen Anspruch in Höhe von insgesamt 6.415,28 EUR, d.h. weitere 4.174,16 EUR verfolgen, der sich wie folgt zusammensetzt:
9Restliche Kosten des Privatsachverständigen K.
10gemäß Rechnung vom 03.10.2006 (107 GA)
112.419,08 EUR ./. zuerkannter 1.429,12 EUR,
12dazu nachfolgend unter 1.a. 989,96 EUR
13Weitere Kosten des Privatsachverständigen G. gemäß
14Rechnung vom 13.03.2007 (109 GA)
152.331,60 EUR ./. 812,00 EUR
16dazu nachfolgend unter 1.b. 1.519,60 EUR
17Vorgerichtliche Anwaltskosten gemäß Berechnung vom
1812.01.2007 (110 GA), dazu nachfolgend unter 2. 1.664,60 EUR
19Summe 4.174,16 EUR
20haben sie damit keinen Erfolg.
211.
22Die Kosten eines vom Auftraggeber eingeholten Privatgutachtens, um etwaig bereits vorhandene oder etwaig noch zu erwartende Mängel (Symptome/Erscheinungen bzw. Ursachen) festzustellen bzw. um abzuklären, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind, sind unter bestimmten Voraussetzungen als Mangelfolgeschäden i.S. eines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs und zwar ggf. als Gewährleistungsanspruch (insoweit neben dem Nacherfüllungsanspruch und ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2003, VII ZR 338/01, BauR 2003, 693), aus Verzug bzw. aus Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflicht bzw. aus Delikt (§§ 634 Nr. 4 BGB, 280, 286, 241 BGB bzw. §§ 823 ff. BGB bzw. §§ 4 Abs. 7 Satz 2, § 13 Abs. 5 Nr. 1 und 2 VOB/B, § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 1, § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B) erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2001, VII ZR 392/00, BauR 2002, 86; vgl. bereits BGH, Urteil vom 22.10.1970, VII ZR 71/69, BauR 1971, 99; OLG München, Urteil vom 22.12.2005, 9 U 4071/05, BauR 2006, 1356; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2013, Rn 158/159 mwN; Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Auflage 2013, Rn 991/994/1458 mwN; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 2. Teil, Rn 7 mwN; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 249, n 58 mwN). Hiervon sind indes die Fälle abzugrenzen, bei denen - entsprechend der vertraglichen Bauüberwachung durch Architekten bzw. Fachingenieure - nur vorbeugend die Vollständigkeit und Mangelfreiheit der Bauleistungen überwacht werden soll (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2010, 21 U 194/09, BauR 2011, 1183; Schneider, OGLR Komm. 2/2000 K1; Vygen/Joussen, a.a.O., Rn 1458 mwN) bzw. der Auftraggeber einen Privatgutachter insbesondere zu dem Zweck beauftragt, ihn ganz allgemein über die Qualität der Bauleistungen in Kenntnis zu setzen bzw. ihm die notwendigen Erkenntnisgrundlagen für sein weiteres Vorgehen gegen seine/n Auftragnehmer zu liefern (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25.06.1997, 17 W 135/97, OLGR 1998, 119; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 159 mwN).
23Der materiell-rechtliche Anspruch auf Erstattung von Privatgutachterkosten ist vom prozessrechtlichen Erstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren zu unterscheiden, für den im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit/Erforderlichkeit eines Privatgutachtens im erst späteren (vorprozessualen bzw. prozessualen) Stadium eines Gewährleistungsverlangens teilweise abweichende Grundsätze gelten (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 163 mwN in Fn 74; Rn 166 ff. mwN; BGH, Beschluss 07.02.2013, VII ZB 60/11, MDR 2013, 494; BGH, Beschluss vom 20.12.2011, VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140; BGH, Beschluss vom 23.05.2006, VI ZB 7/05, BauR 2006, 1505; OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2008, 4 U 102/07, BauR 2008, 1191; SchiffOG Karlsruhe, Beschluss vom 02.02.2009, 22 W 1/09 BSch, OLGR 2009, 341).
24Voraussetzung für einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von Privatgutachterkosten ist regelmäßig, dass die Beauftragung des Privatgutachters unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach Zeitpunkt, Inhalt und Umfang des Auftrags bei objektiver, verständiger Sicht erforderlich erscheinen durfte (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 159/167 ff. GA mwN; Vygen/Joussen, a.a.O., Rn 1458 mwN; vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss vom 10.05.2000, 1 Verg 3/99, NJOZ 2001, 250). Andernfalls fehlt zudem - nach den Grundsätzen der sog. psychischen Kausalität - auch der notwendige adäquat kausale Zurechnungszusammenhang im Sinne einer "Herausforderung" (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, Vorb v § 249, Rn 41-46 mwN ) zwischen dem Verhalten des Auftragnehmers und dem als solchen eigenständigen und daher zu rechtfertigenden Willensentschluss des Auftraggebers, sich im konkreten Zeitpunkt sachkundiger Hilfe eines Privatsachverständigen zu bedienen.
25Im privaten Baurecht ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Einschaltung eines Privatgutachters (bzw. der Frage, ob sich der Auftraggeber durch etwaig vertragswidrige Leistungen des Auftragnehmers dazu "herausgefordert" fühlen durfte) zum einen ergänzend zu berücksichtigen, dass sich der Auftraggeber zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auf die Rüge von Mangelerscheinungen/-symptomen beschränken darf (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1980, 2141, 2153 mwN), wodurch für den Auftraggeber - im Umkehrschluss - nicht ohne weiteres eine Notwendigkeit besteht, selbst durch Einschaltung eines Privatgutachters bereits die (dem Auftragnehmer obliegende) Feststellung von Mängelursachen zu betreiben (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 16.03.2010, 14 W 138/10, IBR 2010, 311 mit Anm. Ehrich, Werner/Pastor, a.a.O., Rn 163 mwN in Fn 76).
26Zum anderen ist im privaten Baurecht regelmäßig und angemessen zu berücksichtigen, dass im Regelfall dem Auftragnehmer selbst die (von ihm indes auch entsprechend eigenverantwortlich zu treffende) Beurteilung und Entscheidung über Art und Umfang etwaig notwendiger Vertragserfüllungsmaßnahmen bzw. Nacherfüllungsmaßnahmen obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2010, VII ZR 182/09, BauR 2010, 1583; BGH, Urteil vom 16.10.1997, VII ZR 249/96, BauR 1998, 123; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2072/2077/2079 mwN), wodurch für den Auftraggeber - ebenfalls im Umkehrschluss - nicht ohne weiteres eine Notwendigkeit besteht, selbst durch Einschaltung eines Privatgutachters bereits (dem Auftragnehmer obliegende) Feststellungen zu Art und Umfang etwaig notwendiger Vertrags- bzw. Nacherfüllungsmaßnahmen zu veranlassen.
27Ist nach den vorstehenden Grundsätzen die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten zu bejahen, ist es regelmäßig unschädlich, wenn sich einzelne Feststellungen im Privatgutachten später als falsch herausstellen, soweit sie sich gleichwohl noch als durch einen Baumangel verursacht darstellen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25.05.2011, 9 U 122/10, NJW-RR 2011, 1242), es sei denn, mit dem Privatgutachten haben sich vermutete Mängel gar nicht oder nur teilweise bestätigt. In letzterem Fall sind die Privatgutachterkosten ggf. anteilig zu kürzen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, 21 U 122/09, BauR 2010, 1248; Vygen/Joussen, a.a.O., Rn 1458).
28Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das LG durch eine vom Senat im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung von §§ 529, 531 ZPO nicht zu beanstandende Beweisaufnahme/-würdigung zutreffend festgestellt, dass die Kläger von den beiden Beklagten für die Tätigkeit des Privatgutachters K. nur einen anteiligen Betrag in Höhe von 1.429,12 EUR (dazu nachfolgend unter a.) beanspruchen können; für die Tätigkeit des Privatgutachters G. können die Kläger - insoweit abweichend vom angefochtenen Urteil - einen anteiligen Kostenersatz in Höhe von 812,00 EUR beanspruchen (dazu nachfolgend unter b.).
29a.
30Für die Tätigkeit des Privatsachverständigen K. können die Kläger aus dessen Rechnung vom 03.10.2006 (107 GA) über insgesamt 2.419,08 EUR brutto - wie vom LG unter Anwendung von § 287 ZPO zutreffend festgestellt - einen Teilbetrag in Höhe von1.429,12 EUR brutto geltend machen.
31aa.
32Dem Berufungseinwand der Kläger, die ihnen entstandenen und von ihnen an den Privatsachverständigen K. gezahlten Kosten seien ihnen - schon unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit - in voller Höhe von 2.419,08 EUR von den Beklagten zu erstatten, da sich der private, fachunkundige Auftraggeber als Laie einem Architekten bzw. Fachbetrieb gegenüber sehe, hat keinen Erfolg. Der Gesichtspunkt der Waffengleichheit mag bei der Frage der Erstattungsfähigkeit prozessbegleitender Privatgutachten unter Umständen eine Rolle spielen (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 172 mwN). Im vorgerichtlichen Stadium der Vertragserfüllung bzw. Nacherfüllung (d.h. bei "baubegleitenden" bzw. "kontrollierenden" bzw. "vorsorglichen" Privatgutachten) wird die Waffengleichheit indes regelmäßig durch die o.a. Symptomtheorie im Werkvertragsrecht und die damit einhergehenden Erleichterungen für den Auftraggeber gewährleistet, sich auf eine Rüge von Mängelerscheinungen/-symptomen in lediglich laienhafter Art beschränken zu dürfen.
33bb.
34Für den Berufungseinwand der Kläger, auch etwaig vom Privatsachverständigen K. zu Unrecht in Rechnung gestellte Sachverständigenkosten seien durch die Mängel der Leistungen der Beklagten adäquat verursacht worden, gelten die vorstehenden Feststellungen entsprechend. Für die - zudem durch den Beklagten zu 1. als Architekten vertretenen - Kläger bestand im Zeitpunkt der Beauftragung des Privatsachverständigen K. bei objektiver, verständiger Würdigung unter Berücksichtigung der Symptomtheorie im Werkvertragsrecht und der Eigenverantwortlichkeit des Beklagten zu 2. bei seinen Werkleistungen kein berechtigter und erst recht kein - im Sinne des notwendigen Zurechnungszusammenhangs - "herausfordernder" Anlass, den Privatsachverständigen K. mit der Erarbeitung eines - zudem das Zimmereigewerk des Beklagten zu 2. übergreifenden - Fragenkatalogs zu beauftragen, der sich weitgehend fachlicher Bewertungen enthält und dessen Sinnhaftigkeit der Sachverständige H. in überzeugender Weise und - ihm daher richtigerweise folgend (§ 286 ZPO) - das Landgericht mit zutreffenden Ausführungen zu Recht in Frage gestellt haben. Gegen diese vom Senat im Berufungsverfahren - unter Berücksichtigung von §§ 529, 531 ZPO - nicht zu beanstandende Bewertung der Tätigkeit bzw. der Ausführungen des Privatsachverständigen K. erhebt die Berufung der Kläger zudem auch keine hinreichend substantiierten Angriffe.
35cc.
36Auch die Berufungseinwände der Kläger, die teilweise Fehlerhaftigkeit eines Sachverständigengutachtens könne der private, fachunkundige Auftraggeber auch nicht erkennen, so dass ihn hieran kein Mitverschulden treffe bzw. es sei ihnen nicht zuzumuten, sich hinterher mit dem Privatsachverständigen K. über die Berechtigung einzelner Vergütungsforderungen zu streiten, haben keinen Erfolg. Die Kläger hatten - nach den vorstehenden Grundsätzen - schon keinen berechtigten Anlass, derart weitgehende, zudem gewerkübergreifende Fragenkataloge beim Privatsachverständigen K. zu veranlassen. Insoweit kann dahinstehen, dass hier nicht "Fehler" in fachlichen, sachverständigen Beurteilungen in Frage stehen, sondern die Ausführungen des Privatsachverständigen K. - wie vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen H. überzeugend und ihm folgend vom LG zutreffend ausgeführt - sich weitgehend in langatmigen, wenig sinnhaften Fragenkatalogen erschöpfen, die zudem nur sehr vereinzelt überhaupt irgendwelche nachvollziehbaren Feststellungen (sei es zu Mangelerscheinungen, sei es zu Mangelursachen) treffen bzw. eigenständige, sachverständige Bewertungen enthalten.
37Insoweit gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass der Schädiger regelmäßig das sog. Prognoserisiko trägt (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90, NJW 1992, 302; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 249, Rn 13 mwN), nichts anderes. Auch nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen haftet der Schädiger für untaugliche bzw. erfolglose Schadensfeststellungs- bzw. -beseitigungskosten bzw. damit zusammenhängende Aufwendungen nur dann, sofern der Geschädigte die getroffene Maßnahme bzw. den Gutachterauftrag nach Art, Inhalt, Umfang und dabei entstehenden Kosten bei objektiver Betrachtung als notwendig ansehen durfte (BGH, a.a.O., Palandt-Grüneberg, a.a.O.), wovon hier aus den vorstehenden Gründen nicht ausgegangen werden kann.
38Insoweit ist zudem anerkannt, dass den Auftraggeber - bereits nach dem werkvertraglichen Kooperationsgebot (§ 242 BGB, vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2189/2960 mwN), jedenfalls aber im Rahmen sog. Schadensminderungspflichten (§ 254 Abs. 2 BGB, vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.04.2001, 22 U 222/00, OLGR 2001, 309; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 163 mwN) - die Verantwortung dafür trifft, im Rahmen von außergerichtlichen privatgutachterlichen Feststellungen hinreichend eindeutige, insbesondere mit hinreichender Klarheit gewerkbezogene Aufträge an den Privatgutachter zu erteilen und durch entsprechende Vereinbarungen die insoweit entstehenden Kosten angemessen zu beschränken. Diese Obliegenheit des Auftragnehmers muss bei "baubegleitenden" bzw. "kontrollierenden" bzw. "vorsorglichen" Privatgutachten, soweit diese - nach den vorstehenden Grundsätzen - überhaupt und nur ausnahmsweise erstattungsfähig sind, erst recht gelten.
39Die Kläger können sich dementsprechend auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz stützten, dass sich die Schadensersatzpflicht regelmäßig auch auf Mehrkosten bezieht, die ohne Verantwortlichkeit des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen des mit der Mangel- bzw. Schadensfeststellung bzw. -beseitigung beauftragten Sachverständigen bzw. sonstigen Personen bzw. Firmen verursacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1999, III ZR 98/99, NJW 2000, 947; BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73, NJW 1975, 160; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 249, Rn 13; § 254, Rn 55 mwN; vgl. aber auch zu §§ 254, 278 BGB: OLG Hamm, Urteil vom 17.03.1992, 7 U 103/91, NJW-RR 1993, 917; OLG Hamm, Urteil vom 11.02.1999, 28 U 153/98, NJW-RR 2000, 1008).
40dd.
41Auch für den weiteren Berufungseinwand der Kläger, die vom LG vorgenommene, sehr aufwendige, indes oberflächliche und auch daher fragwürdige Überprüfung jeder einzelnen vom Sachverständigen K. aufgewendeten Stunden durch den Sachverständigen H., der das LG in geradezu sklavischem Gehorsam blindlings gefolgt sei, sei daher bereits nicht notwendig gewesen, gilt - im Lichte der o.a. Grundsätze und Grenzen des materiell-rechtlichen Anspruchs auf Erstattung während der Vertrags- bzw. Nacherfüllungsphase eingeholter Privatgutachten - das Vorgesagte entsprechend. Insbesondere berücksichtigen die Kläger nicht, dass die Beklagten - wie vom LG auf Basis der Differenzierungen des gerichtlichen Sachverständigen H. zutreffend berücksichtigt - grundsätzlich nur für die tatsächlich feststellbaren (und hier später vom Beklagten zu 2. selbst beseitigten) Mängel ihrer Werkleistungen haften; dies hat das LG durch die notwendige Differenzierung und Zuerkennung anteiliger Stunden/Kosten unter vom Senat nicht zu beanstandender Anwendung von § 287 ZPO (auf Basis der vom Sachverständigen H. überzeugend ermittelten Schätzungsgrundlagen, vgl. 245/250 GA) berücksichtigt. Die Beklagten haben den Klägern indes - bei der notwendigen objektiven, verständigen Würdigung der damaligen Vertragssituation (Rohbauphase) - keine Veranlassung dazu gegeben haben, den Privatsachverständigen K. mit der Erstellung umfangreicher, zudem gewerkübergreifender Fragenkataloge zu beauftragen, die zudem nur in geringen Teilbereichen eine eigene fachliche Beurteilung von Mangelerscheinungen bzw. -ursachen durch den Privatsachverständigen erkennen lässt. Insoweit fehlt auch - nach den o.a. Grundsätzen - jedenfalls der notwendige Zurechnungszusammenhang im Sinne einer "Herausforderung" solcher zweifelhaften, gewerkübergreifenden Fragenkataloge durch ein Fehlverhalten der Beklagten.
42ee.
43Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen (vgl. 876 GA), die Erforderlichkeit der Einschaltung des Privatsachverständigen K. folge auch daraus, dass der vom LG beauftragte Sachverständige H. erhebliche Zeit habe aufwenden müssen, um die ihm gestellten Beweisfragen zu beantworten. Die Kläger übersehen dabei, dass dies im Wesentlichen darauf beruht, dass der vom LG formulierte Beweisbeschluss - ungeachtet der Frage, ob er in zulässiger bzw. zielführender Weise formuliert worden ist - Fragestellungen (auch zu vom Beklagten zu 2. bereits beseitigten Mängeln) enthielt, die für den Sachverständigen H. im Nachhinein eine Aufarbeitung des gesamten Sachverhalts - unter Abgrenzung der Sichtweisen "ex ante" bzw. "ex post" - erforderlich machte.
44ff.
45Soweit die Kläger geltend machen, weitere vier Stunden seien für das Freilegen der Konstruktion erforderlich gewesen (vgl. 877 GA), hat der Sachverständigen H. aus den vom Privatsachverständigen K. geltend gemachten 24 Stunden (vgl. 108 GA: 14 + 5 + 4 + 1 Stunden) insgesamt - einschließlich des Freilegens der Konstruktion - unter gemäß §§ 529, 531 ZPO vom Senat nicht zu beanstandender Würdigung durch das LG - insgesamt 12 Stunden zu je 80 EUR nebst 100 EUR Nebenkostenzuschlag zzgl. Mwst. als angemessen und objektiv erforderlich erachtet (vgl. 245 GA).
46gg.
47Die Kläger machen auch ohne Erfolg geltend (vgl. 877 GA), da der Beklagte zu 2. sich veranlasst gesehen habe, einen Privatsachverständigen zur Überprüfung der Mängel an seinem Gewerk beizuziehen, sei dies auch ihnen als privaten Bauherrn zuzugestehen und der hierdurch entstehende Aufwand als Mangelfolgeschaden zu erstatten. Sie verkennen dabei, dass die Waffengleichheit im Stadium der Erfüllung bzw. Nacherfüllung durch die Symptomtheorie gewährleistet ist und zudem zunächst dem Werkunternehmer das Recht zusteht, eigenverantwortlich den Vertrag zu erfüllen bzw. über das Ob und Wie einer etwaig erforderlichen Nacherfüllung zu entscheiden. Dass der Werkunternehmer dabei einen Privatgutachter hinzuzieht, rechtfertigt keinesfalls ohne weiteres bzw. reflexartig, dass auch der Bauherr sich dazu im o.a. Sinne "herausgefordert" fühlen darf. Erst wenn nach Rüge von Mangelerscheinungen der Werkunternehmer (ggf. nach Einschaltung eines Privatsachverständigen durch ihn) keine vollständigen bzw. ordnungsgemäßen Erfüllungs- zw. Nacherfüllungsmaßnahmen durchführt, kann bzw. darf der Bauherr sich ggf. dazu "herausgefordert" fühlen, sich eines Sachverständigen zu bedienen, um zu überprüfen, ob die Werkleistung bzw. der Standpunkt des Auftragnehmers vertragsgemäß ist oder nicht.
48hh.
49Nach alledem kann der Einwand der Beklagten zu 1., der Nutzen bzw. die Erforderlichkeit eines Privatgutachtens sei per se zweifelhaft, da ein Privatgutachter auf die tatsächlichen Vorgaben eines Auftraggebers angewiesen und diesem auch verpflichtet sei und sich insoweit sich nicht zur Unparteilichkeit und Objektivität verpflichtet fühle, dahinstehen (vgl. zu diesem Einwand einer Schadensminderungspflicht, statt eines Privatgutachtens sogleich ein gemäß §§ 485 ff., 493 ZPO im späteren Gewährleistungsprozess mit gesetzlichen Bindungswirkungen verwertbares Gerichtsgutachten im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens einzuholen: Werner/Pastor, a.a.O., Rn 162 mwN in Fn 73).
50b.
51Für die Tätigkeit des Privatsachverständigen G. können die Kläger aus dessen Rechnung vom 13.03.2007 (109 GA) über insgesamt 2.331,60 EUR brutto - insoweit abweichend vom angefochtenen Urteil - einen Teilbetrag in Höhe von 812,00 EUR brutto geltend machen.
52Unter Berücksichtigung der vorstehenden Feststellungen und der Einzelpositionen der Rechnung des Privatsachverständigen G. schätzt der Senat die auf die Begutachtung handwerklicher Mängel der Werkleistungen des Beklagten zu 2. bzw. der entsprechenden Architektentätigkeit des Beklagten zu 1. (im Rahmen der Bauüberwachung) erforderlichen Anteil unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen H. (246 GA) sowie des erläuternden Schreibens des Privatsachverständigen G. vom 13.03.2007 (771 GA), wonach 14 der 22 Stunden auf die nicht erstattungsfähige "Prüfung der statischen Berechnung" entfallen, gemäß § 287 ZPO auf812 EUR brutto (bzw. rund 8 Stunden x 75 EUR zzgl. Nebenkosten 100 EUR zzgl. 16 % Mwst.).
53aa.
54Der Berufungseinwand der Kläger, entgegen der Ausführungen des Sachverständigen H. sei auch eine Begutachtung in Gestalt einer "Prüfung der statischen Berechnung" erforderlich gewesen, hat keinen Erfolg. Zum einen differenzieren die Kläger dabei nicht in der notwendigen Weise zwischen der hier erforderlichen Prüfung, ob das Zimmereigewerk der vorhandenen Statik entspricht und der weitergehenden Prüfung, ob die vorhandene Statik als solche fachgerecht ist. Die Annahme der Berufung der Kläger, bei einer von der Statik abweichenden Ausführung durch den Unternehmer müsse nicht nur dessen vertragswidrige Ausführung sondern in jedem Falle auch die statische Berechnung für das Objekt als solche von einem Statiker überprüft werden, entbehrt des Vortrags insoweit notwendiger Anschlusstatsachen, inwiefern hier auch eine Überprüfung der vorhandenen Statik (Hirschberg) erforderlich gewesen sein soll. Einen objektiv nachvollziehbaren Anlass zu der vom Sachverständigen G. abgerechneten "Prüfung der statischen Berechnung" (als solcher im letzteren Sinne) haben die Kläger auch in zweiter Instanz nicht hinreichend dargetan. Dies gilt umso mehr, als die Erstellung des Objekts - insoweit unstreitig - durch den Statiker Hi. begleitet worden ist.
55bb.
56Soweit die Kläger geltend machen, auch der vom Beklagten zu 2. beigezogene Privatsachverständige P. habe eine Überprüfung durch einen Statiker als erforderlich angesehen, bezog sich dies ersichtlich auf eine Überprüfung, ob die handwerklichen Fehler des Beklagten zu 2. auch in statischer Hinsicht erheblich waren, nicht aber auf eine umfängliche Überprüfung der statischen Berechnung als solche durch den Privatgutachter G.
57cc.
58Der weitere Berufungseinwand der Kläger, der Sachverständige H. habe die Aufwendungen für den Privatsachverständigen G. in Höhe von 1.550 EUR als erforderlich angesehen habe, verkürzt die Wiedergabe der Feststellungen des Sachverständigen H. in unzulässiger Weise, da er eine Aufschlüsselung der Rechnung für erforderlich gehalten hat und nur für den Fall, dass dies nicht möglich sei, eine "grobe Schätzung" angeboten hat (246/250 GA), die indes - wie vom LG zutreffend ausgeführt - hinreichende Schätzungsgrundlagen i.S.v. § 287 ZPO vermissen ließ.
59Da die Kläger durch Vorlage des die Rechnung ergänzend erläuternden Schreibens des Privatsachverständigen G. vom 13.03.2007 (771 GA) belegt haben, dass 14 der 22 Stunden auf die Pos. "Prüfung der statischen Berechnung" entfallen, die nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H. den Beklagten zu 1. bzw. 2. nicht angelastet werden kann (246 GA), beschränkt sich der erstattungsfähige Teil der Rechnung auf den o.a. Umfang von 812 EUR brutto (§ 287 ZPO).
60dd.
61Soweit die Kläger geltend machen, dass sie als Bauherren bzw. Laien kein Mitverschulden treffe, wenn die von ihnen zur Mangelfeststellung aufgewendeten Sachverständigenkosten bei einer nachträglichen Betrachtung (durch einen Bausachverständigen) nicht in voller Höhe als erforderlich angesehen würden, differenzieren sie auch dabei nicht hinreichend zwischen der - hier notwendigen - statischen Überprüfung der Werkleistungen des Beklagten zu 2. und der - hier nicht notwendigen - Überprüfung der Statik als solcher. Auch insoweit waren die Kläger jedenfalls verpflichtet, den Auftrag an den Privatsachverständigen G. entsprechend eindeutig zu formulieren und insoweit auf das Notwendige zu beschränken. Dass die - auf Veranlassung der Kläger - durch den Privatsachverständigen G. erfolgte Begutachtung nicht zur Aufdeckung wesentlicher Mängel der Statik Hi. geführt hat (vgl. 246 GA), geht insoweit zu Lasten der Kläger.
622.
63Die Kläger haben weder gegen den Beklagten zu 1. noch gegen den Beklagten zu 2. einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in der geltend gemachten Höhe von 1.664,60 EUR oder in sonstiger Höhe.
64Für die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten gelten die o.a. Feststellungen zur Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten entsprechend. Außer-/Vorgerichtliche Anwaltskosten des Auftraggebers in Zusammenhang mit der Mangelverfolgung können - unabhängig von einem Verzug des Auftragnehmers - als erstattungsfähig angesehen werden, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach Zeitpunkt, Inhalt und Umfang des Anwaltsmandats für den Auftraggeber bei objektiver, verständiger Sicht als zur zweckentsprechenden Wahrung bzw. Verfolgung seiner Rechtsposition/en erforderlich erscheinen durfte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2009, 5 U 57/09, BauR 2011, 121; OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2012, 24 U 148/10, BauR 2012, 1109; Vygen/Joussen, a.a.O., Rn 1458 mwN; Palandt-Grüneberg, a.a.O. § 249, Rn 57 mwN).
65Auch insoweit sind indes - im Sinne einer sich im Wege des Umkehrschlusses ergebenden Beschränkung - die Erleichterungen der Geltendmachung von Werkmängeln nach den Grundsätzen der Symptomtheorie und das Recht des Auftragnehmers auf eine eigenverantwortliche Auswahl und Vornahme etwaig notwendiger Nacherfüllungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Insoweit bedarf es seitens des Auftraggebers der Darlegung besonderer Umstände, aus denen sich im Einzelfall ausnahmsweise vor Eintritt des Schuldnerverzugs des Auftragnehmers mit Nacherfüllungsleistungen bereits die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ergeben soll.
66Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind solche besondere Umstände weder aus dem Vorbringen der Kläger in beiden Instanzen noch sonst für den Senat hinreichend erkennbar.
67a.
68Der Berufungseinwand der Kläger, das LG habe verkannt, dass die hier geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.664,60 EUR als mangelbedingter Vermögensschaden i.S.v. § 280 BGB ohne Nachfristsetzung auch dann erstattungsfähig seien, wenn der Unternehmer sich nicht in Verzug befunden habe, übersieht, dass an die Einschaltung eines Rechtsanwalts vor Verzugseintritts die o.a. Voraussetzungen zu stellen sind, die nicht hinreichend feststellbar sind.
69Der Beklagte zu 2. wendet insoweit mit Erfolg ein, dass er bei der notwendigen objektiven Betrachtung zu keinem Zeitpunkt Anlass zur Einschaltung eines Rechtsanwalts gegeben hat, da er bereits am 03.11.2005 vom Prozessbevollmächtigten der Kläger (als erste Kontaktaufnahme) mit dem Fragenkatalog des Privatgutachters K. vom 01.11.2005 konfrontiert worden ist und sein späteres Verhalten (Mangelbeseitigung auf Basis der Feststellungen des von ihm eingeschalteten Privatsachverständigen P. vom 18.04.2006, 80 ff. GA) nahelegt, dass die Einschaltung eines Anwalts bereits am 03.11.2005 (vor Verzugseintritt) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gerade nicht erforderlich gewesen ist.
70Jedenfalls fehlt insoweit - auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Kläger (878 ff. GA) - der o.a. notwendige kausale Zurechnungszusammenhang, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, durch welches Verhalten der Beklagten sich die Kläger zu einer derart frühzeitigen Einschaltung eines Rechtsanwalts - noch vor einer Stellungnahme des Werkunternehmers bzw. Architekten "herausgefordert" fühlen durften.
71b.
72Selbst wenn der Senat - entgegen seinen vorstehenden Feststellungen - einen Anspruchsgrund bzw. die Kausalität im Hinblick auf vorgerichtliche Anwaltskosten annehmen wollte, stände den Klägern jedenfalls kein auf Wertbasis des Gesamtvolumens des vom Beklagten zu 2. ausgeführten Zimmermannsgewerks in Höhe von 13.343,14 EUR berechneter Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu.
73aa.
74Ein - unterstellter - Anspruch könnte allenfalls auf Wertbasis des tatsächlichen Mängelbeseitigungsaufwandes berechnet werden, der - insoweit unstreitig - nicht das Gesamtauftragsvolumen des Beklagten zu 2. erfasst, sondern jedenfalls - auch unter etwaiger Berücksichtigung der zur Mängelbeseitigung notwendigen Entfernung der Innenkonstruktion - deutlich darunter liegen würde.
75bb.
76Der nunmehr von den Klägern dargestellte Zeitaufwand ihres Prozessbevollmächtigten (6,75 Stunden) bzw. das nach ihrem Vorbringen mit diesem vereinbarte Zeithonorar (1.722,60 EUR, vgl. 879/883 GA) ist demgemäß ebenfalls nicht entscheidungserheblich.
77cc.
78Kosten für die Erstmahnung hinsichtlich der - zudem nur anteilig im o.a. Umfang erstattungsfähigen - Kosten der Privatgutachter K. und G. können die Kläger zudem mangels Zahlungsverzugs der Beklagten zu 1. und 2. nicht geltend machen (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 286, Rn 44 mwN).
793.
80Die Beklagten schulden auf die anteiligen Privatgutachterkosten in Höhe von insgesamt 2.241,12 EUR (Klaßen: 1.429,12 EUR, G.: 812,00 EUR) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2007 (§§ 286, 288 BGB).
81II.
82Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1. ist teilweise begründet.
831.
84Dem Beklagten zu 1. steht ein von ihm mit Widerklage bzw. Berufung nach wie vor geltend gemachtes weiteres Architektenhonorar in Höhe von 4.607,18 EUR zu (§ 631 BGB).
85Ergibt sich nach Ermittlung der objektiv richtigen Honorarzone, dass die Parteien eine Honorarvereinbarung mit einer höheren als der objektiv richtigen Honorarzone getroffen haben, so ist eine solche Honorarvereinbarung nicht allein deswegen per se wegen Verstoßes gegen den Höchstpreischarakter der HOAI unwirksam. Vielmehr können die Vertragsparteien die in der HOAI genannten Höchstsätze nach Belieben und ohne besondere Rechtfertigung vereinbaren (vgl. Korbion u.a., HOAI, 6. Auflage 2004, § 4, Rn 41). Der von der HOAI zur freien Verfügung gestellte Gebührenrahmen wird erst dann überschritten, wenn bei einer falsch in Ansatz gebrachten Honorarzone der entsprechende Höchstsatz in der objektiv richtigen Honorarzone nicht eingehalten wird. Es ist vielmehr durch genaue Ermittlung des möglichen Höchsthonorars nach den insgesamt richtigen Bemessungsgrundlagen der Höchstsatz des Honorars zu ermitteln. § 7 Abs. 6 HOAI n.F. bzw. § 4 Abs. 4 HOAI a.F. greift insoweit nicht ein, als die Honorarvereinbarung der Parteien in eine wirksame Honorarvereinbarung umzudeuten ist (§ 140 BGB), wobei - als in der unwirksamen Vereinbarung steckender Kern - davon auszugehen ist, dass die Vertragsparteien die Höchstsätze der objektiv zutreffenden Honorarzone vereinbarten wollten (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2012, VII ZR 31/11, BGHZ 192, 305; BGH, Urteil vom 11.10.2007, VII ZR 25/06, BauR 2007, 2081; BGH, Urteil vom 13.11.2003, VII ZR 362/02, BauR 2004, 354; BGH, Urteil vom 09.11.1989, VII ZR 252/88, BauR 1990, 239; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2006, I-5 U 100/02, BauR 2007, 1270; Locher u.a., HOAI, 11. Auflage 2012, § 5, Rn 10; § 7, Rn 26/100/137 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 727, 912/776 ff., 786 mwN; Deckers, BauR 2008, 1801).
86Auch für den Fall einer etwaigen Täuschung des Auftraggebers durch den Architekten über Honorarbemessungsgrundlagen gilt - jedenfalls für Fälle der vorsehenden Art (Vereinbarung einer falschen Honorarzone) - insoweit nichts anderes (vgl. zum Mindestsatz: OLG München, Urteil vom 29.11.1995, 27 U 158/95, BauR 1997, 164; vgl. auch: Locher u.a., a.a.O., § 7, Rn 107 ff. mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 768 ff. mwN). Entgegen der Einwände der Kläger (880 GA) haben die Parteien hier auch nicht - unabhängig von der Frage der Honorarzone - jedenfalls eine "Honorierung nach Mindestsatz" vereinbart. Vielmehr ist - selbst bei Wahrunterstellung des Klägervortrags zur Vereinbarung eines unzulässig hohen Architektenhonorars infolge einer angeblichen Täuschung durch den Beklagten zu 1. - entsprechend der vorstehenden Grundsätze der Rechtsprechung das zulässige Höchsthonorars nach den insgesamt richtigen Bemessungsgrundlagen (insbesondere der richtigen Honorarzone) zu ermitteln. Insoweit wird der Beklagte zu 1. auch - entgegen der diesbezüglichen Einwände der Kläger (881 GA) - nicht in Nachhinein "belohnt", indes auch ebensowenig "bestraft", wenn sein Honoraranspruch mit dem nach der HOAI zulässigen Höchsthonorar bemessen wird.
87Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze macht die Berufung des Beklagten zu 1. zwar ohne Erfolg geltend, es sei die Honorarzone IV anwendbar (dazu nachfolgend unter a.); im Ergebnis stützt sich die Berufung des Beklagten aber mit Erfolg darauf, auch Anwendung von Honorarzone III (Höchstsatz) stehe ihm das widerklagend geltend gemachte Architektenhonorar zu (dazu nachfolgend unter b.).
88a.
89Die Berufung des Beklagten zu 1. macht ohne Erfolg geltend, es sei die Honorarzone IV anwendbar. Vielmehr hat das LG in vom Senat gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht zu beanstandender Weise auf Basis der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. O. festgestellt, dass die Honorarzone III anzuwenden ist.
90aa.
91Der Berufungseinwand des Beklagten zu 1., das LG Mönchengladbach sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Sachverständige Dr. O. - als nur für den Bereich "Baupreisermittlung und Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau" öffentlich bestellt - für den hier einschlägigen, sachlich nicht identischen Bereich "Honorare und Architektenentgelt HOAI" hinreichend qualifiziert sei und sei dessen Bewertungen zu vom LG selbst zu beantwortenden Rechtsfragen (Honorarzone, Leistungsbewertung, Berechnung gemäß HOAI) unkritisch gefolgt, hat keinen Erfolg.
92(1)
93Wie vom LG zutreffend berücksichtigt, hat der Sachverständige Dr. O. ausgeführt, dass er auch im Bereich Architektenhonorare seit vielen Jahren als Sachverständiger tätig ist, bereits den Übergang von der GAO zur HOAI begleitet hat und mittlerweile auch als Professor zu Fragen der HOAI Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausübe. Mit dem LG sind auch für den Senat insoweit - ungeachtet des Umfangs seiner öffentlichen Bestellung, die für die Annahme einer hinreichende Qualifikation für die Beantwortung der Beweisfrage nicht zwingend ist (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 404, Rn 2 mwN) - keine ernstlichen Zweifel an der notwendigen Sachkunde des Sachverständigen ersichtlich.
94(2)
95Der mit der Berufung des Beklagten zu 1. erhobene Vorwurf, das LG sei den Bewertungen des Sachverständigen zu vom LG selbst zu beantwortenden Rechtsfragen (Honorarzone, Leistungsbewertung, Berechnung gemäß HOAI) unkritisch gefolgt, ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Die Fragen, welche Honorarzone (bzw. welche sonstigen Honorarparameter) bei der maßgeblichen objektiven Betrachtung zutreffend ist bzw. sind, sind zwar grundsätzlich Rechtsfragen, die grundsätzlich vom Gericht zu beantworten sind. Das Gericht darf indes die dazu notwendigen fachlichen Wertungen/Schlussfolgerungen, für die dem Gericht das notwendige Fachwissen ganz oder teilweise fehlt, und auch eine aus diesen fachlichen Wertungen/Schlussfolgerungen entsprechend folgende Honorarberechnung mit Hilfe eines fachkundigen Sachverständigen ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom16.12.2004, VII ZR 16/03, BauR 2005, 735; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2006, 26 U 20/05, BauR 2008, 703; Deckers, BauR 2001, 1832; Werner/Pastor, Rn 914 mwN; Zöller-Greger § 402, Rn 1/5mwN).
96Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beweisaufnahme und -würdigung in erster Instanz, die eindeutig erkennen lässt, dass das LG die Ausführungen des Sachverständigen Dr. O. in allen Einzelheiten im Wege kritischer Prüfung nachvollzogen hat, vom Senat im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 529, 531 ZPO nicht zu beanstanden.
97bb.
98Die Berufung des Beklagten zu 1. macht auch ohne Erfolg geltend, das LG habe fehlerhaft nicht beachtet, dass die Parteien - im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit - eine wirksame Honorarvereinbarung auf Grundlage der "Honorarzone IV, Mindestsatz" getroffen hätten und die Kläger erst rund 9 Jahre bzw. 4 Jahre nach Klageerhebung auf den Gedanken gekommen, er - der Beklagte zu 1. - habe sie über die Zuordnung des Bauvorhabens zur Honorarzone IV getäuscht, wobei das LG sei diesem unsubstantiierten, unbewiesenen und zudem verspäteten Einwand fehlerhaft ohne weiteres gefolgt.
99Der Beklagte zu 1. übersieht dabei zum einen den o.a. Höchstpreischarakter der HOAI und zum anderen, dass das LG (vgl. Seite 16-20 oben des Urteils, dort zu 2.a.) auf vier Seiten im Einzelnen mit der Einstufung des Objekts in Honorarzone III bzw. IV unter sorgfältiger Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. O. und den diesbezüglichen erstinstanzlichen Einwänden des Beklagten zu 1. beschäftigt hat; auf diese überzeugenden Ausführungen des LG nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
100cc.
101Der Berufungseinwand des Beklagten zu 1., tatsächlich sei das Objekt mit zu Beginn vorgesehenen Gebäudekosten von rund 220.000 EUR (vgl. 795 ff. GA), die sich später auf 344.000 EUR erhöht hätten (vgl. 800 ff. GA), als planungsaufwendiges Einfamilien-Wohnhaus mit überdurchschnittlicher Ausstattung auch gemäß der Objektliste des § 12 HOAI in Honorarzone IV einzuordnen, zumal es die Merkmale gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 4 HOAI erfülle, hat keinen Erfolg.
102Der Sachverständigen Dr. O. hat - wie vom LG zutreffend berücksichtigt - unter Prüfung der Objektliste zu § 12 Nr. 4 HOAI sowie aller zugehörigen Einzelkriterien des § 11 Abs. 1 Nr. 4 (574 ff. GA) überzeugend ausgeführt, warum es sich um kein "überdurchschnittliches Wohnhaus" handelt und hat dabei auch die ursprünglich geplanten bzw. tatsächlich entstandenen Gebäudekosten hinreichend einbezogen.
103dd.
104Der weitere Berufungseinwand des Beklagten zu 1., der Sachverständige habe in seiner mündlichen Anhörung vom 11.10.2012 immerhin bestätigt, dass es sich um ein "allenfalls durchschnittliches bis überdurchschnittliches Bauvorhaben" handele, das hinsichtlich der architektonischen Gestaltung durchaus als "leicht überdurchschnittlich" zu bewerten sei, hat insoweit ebenfalls keinen Erfolg, da der SV Dr. O. damit von der in seinen schriftlichen Gutachten vorgenommenen Einordnung des Objekts in die Honorarzone III nicht abgerückt ist.
105ee.
106Die Berufung des Beklagten zu 1. macht auch ohne Erfolg geltend, das LG sei (Seite 16 des Urteils) fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Honorartafel des § 16 HOAI a.F. die Zuordnung zu einer Honorarzone regele und "Wohnhäuser" grundsätzlich der Honorarzone III zuzuordnen seien; tatsächlich setze § 16 HOAI eine erfolgte Zuordnung voraus. Das LG hat vielmehr - bei der notwendigen Gesamtschau der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils - zutreffend ausgeführt, dass Wohnhäuser nach der systematischen Konzeption der HOAI grundsätzlich in die Honorarzone III ("Wohnhäuser ... mit durchschnittlicher Ausstattung") fallen und nur ausnahmsweise in die Honorarzone IV ("Wohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, ... planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau ...").
107ff.
108Die Berufung des Beklagten zu 1. macht ebenso ohne Erfolg geltend, auch wenn eine endgültige Zuordnung so nicht möglich sein sollte, führe hier die Anwendung von § 11 Abs. 2 und 3 HOAI zur Honorarzone IV, da das LG den insoweit fehlerhaft zu engen Vorgaben des Sachverständigen Dr. O. im Rahmen der grundsätzlich nicht zu beanstandenden Anwendung einer Punktebewertung gefolgt sei (vgl. im Einzelnen 787 ff. GA, dort zu 4.a.-f.). Auch insoweit verkennt die Berufung des Beklagten zu 1., dass sich das LG bereits mit seinen gleichartigen Einwänden in erster Instanz und den daraufhin vom LG veranlassen ergänzenden Ausführungen des SV Dr. O. im Einzelnen auseinandergesetzt hat (574 ff. GA), wobei zu den Bewertungsmerkmalen des § 11 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 und 3 HOAI unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens folgendes gilt:
109(1)
110Durchschnittliche oder überdurchschnittliche Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung (bis 6 Punkte)
111Die von der Berufung des Beklagten zu 1. nochmals betonte Grundstückssituation ("enge, 3 Meter breite Zufahrt" an einer Grundstücksecke, ca. 200 qm Grundfläche incl. Terrasse, die auf dem relativ kleinen Grundstück nur schwer zu realisieren gewesen sei) hat der Sachverständige Dr. O. im Rahmen seiner Bewertung mit 3 Punkten bereits überzeugend berücksichtigt. Soweit er in seiner mündlichen Anhörung vom 11.10.2012 insoweit die Möglichkeit für zwei Punkte gesehen hat (713 GA), hat er bereits dort zutreffend darauf hingewiesen, dass dies im Ergebnis (dann 25 Punkte) an der Einstufung in die Honorarzone III (bis 26 Punkte) nichts ändern würde.
112(2)
113Mehrere einfache Funktionsbereiche oder mehrere Funktionsbereiche mit vielfältigen Beziehungen (bis 9 Punkte)
114Über die für ein Einfamilienhaus üblichen Funktionsbereiche hinausgehende Funktionsbereiche legt die Berufung des Beklagten zu 1. weiterhin nicht hinreichend dar, erst recht keine Funktionsbereiche "mit vielfältigen Beziehungen", so dass der vom Sachverständigen Dr. O. vorgenommene Ansatz von 5 Punkten vom Senat nicht zu beanstanden ist. Der Hinweis auf einen "äußerst komplexen Grundriss" bzw. der Hinweis auf eine überdurchschnittliche Anzahl von Funktionsbereichen, ohne diese substantiiert darzustellen, genügt insoweit nicht. Das Berufungsvorbringen des Beklagten zu 1., dass Umgestaltungswünsche der Kläger zu Erhöhung der Wohnfläche auf rd. 180 qm zzgl. Terrasse geführt hätten, entbehrt des notwendigen Bezugs zur im Rahmen dieses Bewertungsmerkmals allein maßgeblichen Anzahl bzw. Wertigkeit von Funktionsbereichen. Insoweit kann dahinstehen, dass - wie vom LG zutreffend aufgezeigt - der Beklagte zu 1. Umplanungen besonders berechnet und unstreitig gesondert von den Klägern vergütet bekommen hat (vgl. Rechnung vom 23.03.2005, 633 GA).
115(3)
116Durchschnittliche oder überdurchschnittliche gestalterische Anforderungen (bis 9 Punkte)
117Das Berufungsvorbringen des Beklagten zu 1., er habe eine ansprechende, ideenreiche und auch in Fachkreisen anerkannte Planung geliefert, lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. O. gestützten Feststellungen im angefochtenen Urteil vermissen. Dass die optische Gestaltung Besonderheiten aufwies, hat der Sachverständige im Rahmen seiner Bewertung mit 6 Punkten bereits ausdrücklich berücksichtigt. Eine angeblich vom Sachverständigen verkannte "architektonische Herausforderung" wird von der Berufungsbegründung - über bereits in erster Instanz erhobenen und vom LG zutreffend beschiedenen Einwände des Beklagten zu 1. hinausgehend - nicht hinreichend substantiiert. Zu Umplanungen gelten die vorstehenden Feststellungen des Senats entsprechend.
118(4)
119Normale bzw. gebräuchliche Konstruktionen oder überdurchschnittliche konstruktive Anforderungen (bis 6 Punkte)
120Soweit die Berufung des Beklagten zu 1. erneut auf die angebliche Kombination von festem Mauerwerk und leichter flexibler Bauweise in der oberen Etage Bezug nimmt, die im Jahre 2002 eine Besonderheit gewesen sei, bedurfte es im Hinblick auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil, dass die Kläger unwidersprochen vorgetragen hätten, das OG sei konventionell gemauert, ergänzenden Sachvortrags des Beklagten zu 1.; selbst wenn der Senat eine solche Bauweise des 1.OG als gegeben unterstellen wollte, würden sich daraus keine "überdurchschnittlichen konstruktiven Anforderungen" in architektonischer Hinsicht ergeben, so dass die vom Sachverständigen Dr. O. vorgenommene Bewertung mit 3 Punkten auch insoweit nicht zu beanstanden wäre.
121Die Berufung des Beklagten zu 1. macht auch ohne Erfolg geltend, er sei bauftragt gewesen, bereits zu Beginn zukünftige Nutzungsänderungen (Teilung als ZFH) vorzusehen. Auch insoweit bedurfte es weitergehenden Vorbringens, nachdem das LG zutreffend ausgeführt hat, dass sich eine Planung zukünftiger Teilungsmöglichkeiten aus den Unterlagen gerade nicht ergibt (vgl. 676 GA).
122(5)
123Durchschnittliche oder überdurchschnittliche technische Ausrüstung (bis 6 Punkte)
124Soweit die Berufung des Beklagten zu 1. weiterhin das Vorhandensein einer Fußbodenheizung betont, lässt sie unberücksichtigt, dass diese - wie vom LG auf Basis der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. O. zutreffend festgestellt - auch im Jahre 2002 schon Standard war. Ein offener Kamin setzt lediglich einen entsprechenden Kaminzug voraus und ist ebenfalls nicht geeignet, die vom Sachverständigen Dr. O. vorgenommene Bewertung mit 3 Punkten in Frage zu stellen.
125(6)
126Durchschnittlicher bzw. normaler oder überdurchschnittlicher Ausbau (bis 6 Punkte)
127Auch das zweitinstanzliche Vorbringen des Beklagten zu 1. trägt zur Planung bzw. zur Verwendung ungewöhnlicher bzw. aufwendiger Materialien keine hinreichend konkreten Anschlusstatsachen vor. Zur Berücksichtigung hochwertiger Fliesen hat der Sachverständige Dr. O. zutreffend darauf hingewiesen, dass auch ein solcher Ausbau - abgesehen davon, dass er nicht entsprechend belegt ist - nur unter Berücksichtigung der anrechenbaren Kosten bewertet werden könne, so dass hier 3 Punkte anzusetzen sind.
128(7)
129Aus den insgesamt möglichen 42 Punkten für die o.a. 6 Bewertungsmerkmale erreicht das Objekt - wie vom LG zutreffend festgestellt - dementsprechend (mindestens) 23 Punkte (576 GA) und liegt damit gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 HOAI jedenfalls oberhalb des Mittelwerts (22,5 Punkte) der Gesamtpunktzahl der Honorarzone III (19-26 Punkte), jedenfalls aber noch innerhalb der Honorarzone III. Der Berufungseinwand des Beklagten zu 1., bei richtiger Bewertung der o.a. 6 Bewertungskriterien ergebe sich eine Punktzahl von 33 und damit eine Einstufung an der oberen Skala in Honorarzone IV, ist dementsprechend nicht gerechtfertigt.
130b.
131Im Ergebnis stützt sich die Berufung des Beklagten zu 1. indes mit Erfolg darauf, auch unter Anwendung von Honorarzone III stehe ihm das widerklagend geltend gemachte Architektenhonorar zu, da das LG insoweit fehlerhaft nur den Mindestsatz statt den Höchstsatz der Honorarzone III (entsprechend dem Mindestsatz der Honorarzone IV) zugrundegelegt habe.
132Entsprechend der vom Senat bereits oben dargestellten Grundsätze bei Vereinbarung einer objektiv falschen Honorarzone IV ermittelt sich das dem Beklagten zustehende Honorar auf Basis der objektiv richtigen Honorarzone III unter Anwendung der dortigen Höchstsätze (statt der vom LG insoweit fehlerhaft angewendeten Mindestsätze) wie folgt:
133Honorarzone III
134Satz Höchstsatz
135Leistungen nach § 15 HOAI LP1-7
136Anrechenbare Kosten 215.000 EUR
137Gesamthonorar nach § 16 HOAI 28.466 EUR
138(statt vom LG berücksichtigter 23.024,20 EUR bzw. 23.000 EUR)
139LP 1 3 %
140LP 2 6,7 %
141LP 3 11 %
142LP 4 6 %
143LP 5 22 %
144LP 6 10 %
145LP 7 4 %
146Gesamt LP1-7 62,7 % von
14728.466 EUR 17.848,18 EUR
148Leistungen nach § 15 HOAI LP 8
149Anrechenbare Kosten 255.000 EUR
150Gesamthonorar nach § 16 HOAI 32.900 EUR
151(statt vom LG berücksichtigter 31.000 EUR)
152LP 8 15,8 % von
15332.900 EUR 5.198,20 EUR
154Also insgesamt:
155LP 1-7 17.848,18 EUR
156LP 8 5.198,20 EUR
157Zwischensumme 23.046,38 EUR
158zzgl. 10 % Nebenkosten 2.304,64 EUR
159Zwischensumme Netto 25.351,02 EUR
160zzgl. 16 % Mwst. 4.056,16 EUR
161Zwischensumme brutto 29.407,18 EUR
162./. bereits erhaltene Zahlungen 24.800,00 EUR
163verbleiben 4.607,18 EUR
164Soweit die Berufung des Beklagten zu 1. zunächst einen Honoraranspruch von insgesamt 30.079,15 EUR brutto bzw. bei von den Klägern gezahlten 24.800 EUR ein noch offenstehendes Honorar in Höhe von 5.279,15 EUR errechnet hat (vgl. 789/790 GA), ist dieser Berechnung nicht zu folgen, da sie - offenbar versehentlich - für die LP 5-7 einen Additionsfehler enthält (38 statt 36 %), der im Rahmen einer späteren Berechnung des Beklagten zu 2. (862 GA) berichtigt worden ist.
165c.
166Soweit die Kläger geltend machen, das Zahlenwerk der Berufung des Beklagten zu 1. lasse eine weitere unstreitig erhaltene Zahlung in Höhe von 6.000 EUR unberücksichtigt, die sich - ausweislich des Gegenstandes der Rechnung vom 23.03.2005 (Anlage K 51, 633 GA) - auf die hier streitgegenständlichen Architektenleistungen der Gebäudeplanung gemäß der Honorarschlussrechnung vom 22.08.2006 (Anlage K 294 ff. GA) beziehe, haben sie damit keinen Erfolg. Die Rechnung vom 23.03.2005 betrifft - schon ausweislich ihrer Betreffzeile - die "Umplanung des Hauses, Nachtrag zum lfd. Bauvertrag, Erstellen der Ausführungsplanung, für den Zeitraum Februar - März 2005", damit eine gesondert vereinbarte Leistung, deren Anrechnung auf die Schlussrechnung daher - mangels Vortrags einer diesbezüglichen Vereinbarung oder sonstiger besonderer Umstände, welche die Kläger auch im Rahmen ihres weiteren Vorbringens (881 GA, dort zu 5.) nicht dargetan haben - ausscheidet. Dies folgt zudem auch aus dem eigenen Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 05.08.2011 (dort zu c., 629 GA), wonach der Beklagte zu 1. diese Leistungen von ihnen separat mit 6.000,00 EUR vergütet erhalten habe.
167d.
168Soweit die Kläger vorsorglich ihren erstinstanzlichen Vortrag zu angeblich vom Beklagten zu 1. nicht erbrachten Teilleistungen wiederholen, haben sie damit ebenfalls keinen Erfolg. Der Sachverständige Dr. O. hat sich mit allen Einwendungen der Kläger zum Umfang der vom Beklagten zu 1. erbrachten Teilleistungen und der prozentualen Bewertung innerhalb der einzelnen Leistungsphasen überzeugend auseinandergesetzt. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des LG ist unter Berücksichtigung von §§ 529, 531 ZPO vom Senat nicht zu beanstanden, zumal das Vorbringen der Kläger in zweiter Instanz insoweit keine hinreichenden Einwände enthält, die konkrete Zweifel an der prozentualen Bewertung der Teilleistungen des Beklagten zu 1. bis zur Kündigung begründen könnten.
169e.
170Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen eine Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen der Position "Stahlstütze auf der Terrasse" (871,08 EUR ./. 80 EUR Sowiesokosten = 791,08 EUR, vgl. 333 ff. GA, dort zu 3.1.; 421 ff. GA, dort zu 1.) erklären, haben sie damit keinen Erfolg.
171aa.
172Die Kläger sind nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme durch Vernehmung des von ihnen angebotenen Zeugen K. (656 ff. GA) dafür beweisfällig, dass die Ausführung der Stütze in Edelstahl ihr ausdrücklicher Wunsch gewesen sei, der in einer Baubesprechung im Büro des Beklagten zu 1. aufgenommen worden sei (vgl. 421a GA). Unabhängig von der Frage, ob es insoweit ein (schriftliches) Nachtragsangebot gab, hat der Zeuge K. klargestellt, dass die Änderung mit den Klägern besprochen worden sei.
173bb.
174Gleiches gilt für ihre Behauptung, die Stahlstütze habe mit einem Durchmesser von 80 mm hergestellt werden sollen und sei mit diesem Durchmesser auch in den Bauplänen eingezeichnet (vgl. 421a,/481 GA). Der Zeuge K. hat insoweit glaubhaft bekundet, dass im Rahmen von seitens der Kläger gewünschter Kosteneinsparungen das Material der Stütze Edelstahl durch verzinkten Stahl in gleicher Dimension ersetzt worden ist (vgl. 657 GA: "Dazu gehörte dann eben auch diese Stahlstütze"). Insoweit ist es den Klägern verwehrt, daraus nunmehr Ersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1. herleiten zu wollen.
175cc.
176Die Kläger machen auch ohne Erfolg geltend, dass sie die Ausführung der Stütze in verzinktem Stahl unmittelbar nach Ausführung durch Schreiben vom 10.06.2005/14.08.2005 (Anlagen A3/4, 884/885 ff. GA) gerügt hätten, was wohl wenig Sinn machen würde, wenn die Angaben des Zeugen K. zutreffend seien (882 GA). Der Inhalt dieser Schreiben hat keinen unmittelbaren Beweiswert, sondern allenfalls indizielle Bedeutung, so dass sie die Glaubhaftigkeit der eindeutigen und wiederholten Angaben des Zeugen K. nicht hinreichend in Frage stellen.
177dd.
178Soweit die Kläger nunmehr (vgl. 881 GA) darauf hinweisen, dass der Sachverständige H. auf Seite 2 des Protokolls zum Termin vom 07.05.2009 (381 GA) festgestellt habe, dass die ausgeführte Stahlstütze nicht ausreichend dimensioniert sei, verkürzen sie die dort vom Sachverständigen H. getroffenen Ausführungen. Der Sachverständige H. hat dort nämlich klargestellt, dass er nicht davon ausgehe, dass ein Architekt bei den hier seitens des Statikers erfolgten Angaben in dessen Statik (im Sinne eines "untergeordneten Bauteils", das - "ohne weiteren Nachweis" - nicht gesondert habe berechnet werden müssen) habe erkennen müssen, dass es mit der Stütze Probleme geben könne (vgl. 383 GA). Unter einer notwendigen Gesamtschau der Ausführungen des Sachverständigen H. sind die Kläger für eine Haftung des Beklagten zu 1. als Architekt in Bezug auf die Ausführung der Stütze weiterhin bereits dem Grunde nach hinreichend schlüssigen Vortrag fällig geblieben.
179f.
180Soweit die Kläger vorsorglich ihre erstinstanzliche Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen der Pos. "Erdarbeiten" in Höhe von 2.628,18 EUR (vgl. 334 ff. GA, dort zu 3.2.; 421 ff. GA, dort zu 2.; 553 ff. GA, dort zu 1.d./e) aufrechterhalten, haben sie damit ebenfalls keinen Erfolg.
181aa.
182Soweit die Klägerin einen Teilbetrag von 1.137,58 EUR bzw. 1.144,78 EUR darauf stützen, der Beklagte zu 1. habe den Erdbauunternehmer nicht auf der Baustelle eingewiesen, so dass dieser den Aushub wahllos auf dem Grundstück gelagert habe und der Aushub wegen des Platzbedarfs des Rohbauunternehmers für dessen Baustelleneinrichtung zweifach habe umgesetzt werden müssen, sind sie dafür darlegungs- und beweisfällig, dass sie dem Beklagten zu 1. überhaupt bzw. rechtzeitig mitgeteilt haben, dass sie eine Nachbarparzelle durch Vertrag vom 21.09.2004 per 01.01.2005 angepachtet hatten (vgl. Anlage K 44, 421 d ff. GA).
183aa.
184Daher kann dahinstehen, ob diese Parzelle bereits vor dem 01.01.2005 oder ob irgendwelche andere Nachbarparzellen für Lagerzwecke überhaupt zur Verfügung gestanden hätten. Insoweit hat der Sachverständige H. seine Ausführungen auch auf bloße Vermutungen gestützt, die hinreichende und von den Klägern vorzutragende Anschlusstatsachen vermissen lassen. Insoweit waren für den Beklagten zu 1. Planungsgrundlage nur die unmittelbar auf dem Baugrundstücke zur Verfügung stehenden Flächen, die von den Klägern selbst als recht begrenzt (mit ca. 300 von 500 qm) dargestellt werden. Auf Basis dieser Planungsgrundlage ist nicht ersichtlich, durch welche etwaig pflichtgemäßen Maßnahmen der Beklagte zu 1. als Architekt die Umlagerungskosten des Aushubs hätte vermeiden bzw. reduzieren können, zumal - wie vom Sachverständigen H. insoweit ausgeführt - einer der weiteren möglichen Alternativen darin bestanden hätte, den gesamten Aushub der Baugrube abzufahren und später nach Fertigstellung des Kellers den für die Verfüllung der Arbeitsräume benötigten Füllstoff-/kies wieder anliefern zu lassen. Dass bei dieser weiteren Alternative (einschließlich mehrfachen Fahrtkosten und Entsorgungskosten für den Aushub sowie Beschaffungskosten für den Füllstoff/-kies) insgesamt geringere Kosten als bei der bloßen - ggf. auch mehrfachen - Umlagerung angefallen wären, wird von den Klägern nicht vorgetragen noch ist dies sonst für den Senat hinreichend ersichtlich.
185bb.
186Der im weiteren Vorbringen der Kläger enthaltenen Rechtsansicht, der Beklagte zu 1. habe die Kläger aus eigenem Antrieb bei ihnen - den Klägern - nachfragen müssen, ob auf einem Nachbargrundstück Erdaushub zwischengelagert werden könne (vgl. 882 GA), ist nicht zu folgen. Die Kläger tragen bereits nicht hinreichend substantiiert vor, aufgrund welcher Sachverhalte der Beklagte zu 1. Anlass gehabt haben soll, von einer derartigen Nutzbarkeit eines fremden Grundstücks ausgehen zu können. Die dort etwaig erfolgte Lagerung irgendwelcher Materialien genügt insoweit jedenfalls nicht. Dass die Kläger den Beklagten zu 1. auf die Pachtbedingungen bzw. behauptete vorzeitige Nutzungsmöglichkeiten in Bezug auf das Nachbargrundstück rechtzeitig und eindeutig hingewiesen haben wollen, haben sie in beiden Instanzen nicht hinreichend vorgetragen. Insoweit besteht weiterhin kein Raum für die Annahme der von der Kläger behaupteten Verletzung einer "Koordinierungspflicht" durch den Beklagten zu 1..
187cc.
188Soweit die Kläger einen weiteren Teilbetrag von 1.490,60 EUR darauf stützen, der Beklagte zu 1. habe bei seiner Planung die Verlegung der Regenrohre vergessen, so dass die Rohrgräben für die Regenrohre nachträglich erneut hätten ausgeschachtet werden müssen, sind die Kläger dem substantiierten Bestreiten des Beklagten zu 1. (vgl. 401 GA) nicht hinreichend entgegengetreten. Weder dem Vorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 29.07.2009 (421 b GA) noch der damit vorgelegten Fotodokumentation (Anlage K 45, 421 i ff. G) noch dem Vorbringen der Kläger im weiteren Schriftsatz vom 18.06.2010 (481 GA, dort zu e.) bzw. vom 15.03.2011 (553 GA, dort zu I.e.) lässt sich ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zu 1. - insbesondere ein ihm vorgeworfener Koordinierungsfehler - hinreichend entnehmen. Dies gilt schon deswegen, weil die - nach den Ausführungen des Sachverständigen H. (536 GA i.V.m. dem Entwässerungsgesuch 537 ff. GA) - vom Beklagten zu 2. fachgerecht geplanten Regenwassergrundleitungen regelmäßig erst nach dem Verfüllen der Arbeitsräume, der Dacheindeckung und Montage der Regelfallrohre, regelmäßig in Zusammenhang mit der Vorbereitung bzw. Erstellung der Außenanlage verlegt werden, zumal regelmäßig erst dann die genaue Position der Regenfallrohre bekannt und dementsprechend eine entsprechende Positionierung der Grundleitungen bzw. der jeweiligen Anschlussstutzen sinnvoll ist.
189Abgesehen davon ist das tatsächliche Entstehen von behaupteten Aufwendungen in Höhe von 2.227,20 EUR seitens der Fa. K. S. bzw. die Höhe angeblicher Sowiesokosten von 736,60 EUR (vgl. 556 GA) von den Klägern weder hinreichend vorgetragen noch durch eine entsprechende Rechnung belegt worden.
190g.
191Die Hilfsaufrechnung mit Kostenpositionen aus dem Bereich Trockenbau haben die Kläger bereits in erster Instanz fallengelassen (vgl. 468/645 GA) und in zweiter Instanz auch nicht wiederaufgegriffen (vgl. 836 GA, dort zu 6.).
1922.
193Zinsen auf den restlichen Honorarbetrag in vorstehender Höhe von 4.607,18 EUR schulden die Kläger dem Beklagten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2006 gemäß §§ 286, 288 BGB.
194B.I.
195Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.
196II.
197Zur Anwendung von § 21 GKG (im Hinblick auf die vom LG mit Hilfe des Sachverständigen Dr. O. - wie oben ausgeführt – in zulässiger Weise durch ein Gutachten ermittelten, zwischen den Parteien streitigen Honorarparameter) ist unter Berücksichtigung der vom LG auf Basis des Sach- und Streitstandes in erster Instanz gewählten Verfahrensweise bzw. der Urteilsbegründung ein hinreichender Grund nicht erkennbar, da auch unter Berücksichtigung der o.a. Rechtsprechung des BGH das nach der HOAI zulässige Höchsthonorar zu ermitteln war.
198C.
199Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
200D.
201Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf insgesamt 10.265,32 EUR festgesetzt.
202Berufung der Kläger: 6.415,29 EUR ./. 1.429,12 EUR = 4.986,17 EUR
203zzgl. Hilfsaufrechnung: 791,08 EUR + 2.628,18 EUR = 3.419,26 EUR 8.405,43 EUR
204Berufung des Beklagten zu 1: 5.279,15 EUR
205Summe 13.684,58 EUR
206E.
207Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
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Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.
(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.
(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber
- 1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt, - 2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält, - 3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder - 4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.
(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.
(2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann in Textform vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.
(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.
(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.
(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen.
(2) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.
(3) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.
(4) Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.
(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.
(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
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die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.