Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 7 Honorarvereinbarung

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Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Inhaltsverzeichnis

(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.

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19/12/2013 12:56

Betreffend dem Ausnahmefall der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI, hier verneint.
09/04/2012 11:33

wenn ein Planungsauftrag Leistungen der Technischen Ausrüstung in mehreren Anlagengruppen umfasst-BGH vom 08.03.2012-Az:VII ZR 195/09
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(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen 1. das Leistungsbild,2. die Honorarzone und3. die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermi
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published on 16/12/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 16/03 Verkündet am: 16. Dezember 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 08/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 195/09 Verkündet am: 8. März 2012 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 25/09/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR 13/02 Verkündet am: 25. September 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 02/01/2018 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin durch die Durchführung des Verfahrens zur Vergabe der Leistungen der Tragwerksplanung gem. § 49 HOAI, LPH 3-6, 8 und Objektplanung Ingenieurbauwerke LPH 3-9 sowie örtliche Bauübe
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(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen 1. das Leistungsbild,2. die Honorarzone und3. die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das...