Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 22. Nov. 2013 - I-22 U 32/13


Gericht
Tenor
I.1.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Januar 2013 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten zu 1. insgesamt wie folgt neugefasst:
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 34.175,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass in Bezug auf den von der Beklagten zu 1. (bzw. deren Haftpflichtversicherer DARAG AG) geleisteten Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR kein Rückzahlungsanspruch besteht.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. der Klägerin einen Anteil von 75 % von sämtlichen weiteren Schäden zu ersetzen hat, die der Klägerin dadurch entstehen, dass die Beklagte zu 1. ihre Leistungen an dem Bauvorhaben J-E-Straße … in V. mangelhaft erbracht hat, insbesondere keine Abdichtung gegen Schlagregen zum Bauwerk im Bereich der Fensterbänke ausgeführt hat.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2.
Die Anschlussberufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. wird zurückgewiesen.
3.
Die Anschlussberufung der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. wird als unzulässig verworfen.
II.1.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Mönchengladbach 6 OH 15/07 werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 59 % und die Beklagte zu 1. zu 41 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin zu 26 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 1. zu 42 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin zu 25 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
3A.
4Die Klägerin verlangt wegen mangelhafter Werkleistungen (fehlende Ausführung einer Abdichtung im Bereich der Fensterbänke gegen Schlagregen an einem von der Klägerin als Bauträgerin für private Erwerber errichteten Wohnobjekt in V) von der Beklagten zu 1. (die das Putz-/Maler- und Fensterbankgewerk erbracht hat) und dem Beklagten zu 2. (der das Zimmerei-/Schreiner-/Wärmedämmungs-/Luftdichtungs- sowie das Fenstergewerk erbracht hat) Schadensersatz in Höhe von 51.356,71 EUR nebst Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB und begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Rückzahlungsanspruchs der Beklagten zu 1. in Bezug auf eine von deren Haftpflichtversicherer an die Klägerin erbrachten Schadensersatzleistung in Höhe von 15.000,00 EUR sowie die Feststellung der Ersatzpflicht beider Beklagten als Gesamtschuldner für weitere Schäden. Die Beklagte zu 1. macht widerklagend die Rückzahlung der o.a. von ihrer Haftpflichtversicherung erbrachten Schadensersatzleistung in Höhe von 15.000 EUR geltend. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
5Das Landgericht hat der gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Klage nach weiterer Beweisaufnahme (in Ergänzung des selbständigen Beweisverfahrens LG Mönchengladbach 6 OH 15/07) in Höhe von 34.175,85 EUR nebst Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, im Hinblick auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rückzahlungsanspruchs der Beklagten zu 1. sowie im Hinblick auf die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1. hinsichtlich weiterer Schäden entsprochen, die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1. sowie die gesamte Klage gegen den Beklagte zu 2. abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
6Die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB in Höhe von34.175,85 EUR (65.567,80 EUR ./. 25 % Mitverschulden Klägerin = 49.175,85 EUR ./. Zahlung der Versicherung der Beklagten zu 1. 15.000,00 EUR).
7Das Werk der Beklagten zu 1. sei mangelhaft, da die Fensterbänke im Hinblick auf die notwendige Schlagregendichtigkeit nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprächen, wodurch es zu Feuchtigkeitsschäden gekommen sei. Dies folge aus den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen B.. Die Gutachten des Sachverständigen E. seien hingegen wegen ihrer Widersprüchlichkeit nicht verwertbar (vgl. zur Beweiswürdigung im Einzelnen: Seite 9-11, dort zu I.1.)
8Eine Enthaftung der Beklagten zu 1. durch Erfüllung von Bedenkenhinweispflichten sei nicht eingetreten (vgl. im Einzelnen: Seite 11-13; dort zu I.1.).
9Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. bestehe nicht, da die Werkmängel - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen B. - außerhalb dessen Auftrages lägen (vgl. im Einzelnen. Seite 13/14, dort zu I.2.).
10Die Klägerin müsse sich im Verhältnis zur Beklagten zu 1. ein zurechenbares Mitverschulden ihres als Architekt tätigen Geschäftsführers wegen mangelhafter Planung bzw. Ausschreibung in Höhe von 25 % entgegenhalten lassen (vgl. im Einzelnen: Seite 15-17, dort zu I.3.).
11Die weiteren Voraussetzungen der Mängelhaftung lägen vor. Einer Nachfristsetzung habe es - soweit hinsichtlich Mangelfolgeschäden nicht ohnehin entbehrlich - im Hinblick auf die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung durch die Beklagte zu 1. nicht mehr bedurft.
12Die Höhe der Mängelbeseitigungskosten errechne sich nach den Ausführungen des Sachverständigen B. mit 46.853,13 EUR (Hauptleistungen an allen vier Hausseiten) + 18.715,67 EUR (Nebenleistungen) = 65.567,80 EUR; unter Berücksichtigung eines Mitverschulden der Klägerin von 25 % verblieben 49.175,85 EUR und nach Abzug der erfolgten Zahlung der Versicherung der Beklagten zu 1. in Höhe von 15.000,00 EUR somit der Klägerin zuzuerkennende 34.175,85 EUR.
13Darauf schulde die Beklagte zu 1. der Klägerin Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
14Dementsprechend hätten auch die beiden Feststellungsanträge der Klägerin Erfolg und die Widerklage der Beklagten zu 1. auf Rückzahlung der Versicherungsleistungen hingegen keinen Erfolg.
15Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1. sowie die Anschlussberufung der Klägerin gegen beide Beklagten.
16Die Beklagte zu 1. trägt zur Begründung ihrer Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor:
17Ihre Werkleistung habe - wie vom Sachverständigen B. und vom LG zutreffend ausgeführt - zum insoweit gemäß § 633 BGB maßgeblichen Zeitpunkt der Ausführung und Abnahme dem Stand der Technik entsprochen, wie durch Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt werde.
18Soweit das LG den Ausführungen des Sachverständigen B. gefolgt sei, sie sei auch mit der Einbringung der Bauteilanschlüsse Fugendichtband und Bordprofil beauftragt gewesen und der Ausführung des Wetterschutzes auf der dritten Ebene (entsprechend dem Dreiebenenmodell des R.-heimer Fensterinstituts), habe es in unzulässiger Weise ohne eigene Subsumtion bzw. Begründung eine dem Sachverständigen nicht zustehende rechtliche und zudem falsche Einschätzung übernommen.
19Unabhängig davon, ob das vom Sachverständigen B. zitierte Fachbuch (Leitfaden zur Montage von Fenstern und Haustüren) die zum Zeitpunkt der Abnahme der Werkleistung geltenden allgemeinen Regeln der Technik zutreffend wiedergebe bzw. definiere, was zu bestreiten sei, hätten der Sachverständige und das LG verkannt, dass sie - die Beklagte zu 1. - hier mit dem Bau bzw. der Montage von Fenstern nicht beauftragt gewesen sei, sondern insoweit allenfalls - wie sie bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens und auch in erster Instanz eingewendet habe - der Beklagte zu 2. betroffen sei. Dies finde seine Stütze auch in der DIN 18355, (dort Abschnitt 3.5.3.1.) sowie in der ZTV zur Ausschreibung von Holzfenstern (wonach die innere und äußere Abdichtung der Anschlussfugen zwischen Bauwerk und Fenster zu den Nebenleistungen bzw. den zusätzlich zu beauftragenden Leistungen des Tischlergewerks gehöre. Auch dies werde durch Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, ergebe sich indes bereits aus den Feststellungen des von der Klägerin beauftragten Privatsachverständigen Rademackers vom 11.09.2007 (Anlage K 3).
20Das LG sei ebenso fehlerhaft davon ausgegangen, sie habe der Klägerin einen Bedenkenhinweis erteilen müssen, zumal das LG insoweit offenlasse, auf welche Bedenken sie hätte hinweisen müssen, als das LG das Vorgewerk des Beklagten zu 2. für mangelfrei erachtet habe. Zudem habe sie - die Beklagte zu 1. - nach den im Zeitpunkt der Werkleistung bzw. deren Abnahme maßgeblichen Regeln der Technik einen möglichen späteren Wassereintritt nicht erkennen können. Soweit das LG eine Bedenkenhinweispflicht daraus hergeleitet habe, sie habe nach den - vom LG wiederum fehlerhaft ungeprüft übernommenen - Ausführungen des Sachverständigen Baus den Auftrag erhalten, die Holzfassade mit einem Wetterschutz zu bekleiden, habe es verkannt, dass die streitgegenständlichen Schäden auf das Fehlen einer weiteren Abdichtungsebene im Bereich der Fensteranschlüsse zurückzuführen seien und nichts mit dem auf die Außenfassade aufzubringenden Wetterschutz zu tun hätten. Jedenfalls fehle es insoweit an der notwendigen Kausalität, da insoweit zwischen dem Wetterschutz und der zweiten Abdichtungsebene im Bereich der Fensteranschlüsse kein ursächlicher Zusammenhang bestehe, wie vorsorglich ebenfalls durch Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt werde.
21Umso überraschender sei, dass nach Auffassung des LG der Beklagte zu 2. keine Bedenken hätte haben müssen, obgleich sich aus dem vom LG zitierten Leitfaden die Notwendigkeit einer zweiten Abdichtungsebene ergeben solle. Soweit das LG davon ausgegangen sei, der Beklagte zu 2. habe insoweit keinen Auftrag gehabt, sei das Urteil widersprüchlich, da sie - die Beklagte zu 1. - insoweit auch keinen Auftrag gehabt habe.
22Soweit das LG auf Seite 15/16 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten habe, sie - die Beklagte zu 1. - habe etwaige Mängel der Ausführungsplanung der Abdichtung nicht erkennen können, stelle sich die Frage, welche Pflichtverletzung ihr denn vorzuwerfen sei, zumal es unstreitig sei, dass sie keine weiteren Überwachungspflichten übernommen habe, die Klägerin die Fachbauleitung sowie die Koordination der Bauabläufe vielmehr dem Beklagten zu 2. übertragen und die Ausführungsplanung und Bauüberwachung selbst (durch ihren Geschäftsführer) übernommen habe.
23Nach den als solchen zutreffenden Ausführungen des LG zu den gravierenden Planungsversäumnissen der Klägerin (in Gestalt fehlender Ausführungsdetails), der indes das Verschulden ihres als Architekten agierenden Geschäftsführers - wie vom LG verkannt - gemäß § 278 BGB zuzurechnen sei, treffe diese hier - nach den vom LG insoweit fehlerhaft angewendeten Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. 510 GA mwN) - das alleinige, hilfsweise aber das weit überwiegende (und nicht nur mit lediglich 25 % zu bemessende) Mitverschulden an den eingetretenen Schäden (vgl. im Einzelnen: 508 ff. GA, dort zu 3. mwN).
24Sie bestreite auch weiterhin die Höhe der von der Klägerin behaupteten Mängelbeseitigungskosten bzw. Schäden. Die diesbezüglichen Ausführungen des LG fänden hinsichtlich der vom Sachverständigen Baus als "eklatant hoch" bezeichneten Kosten in Zusammenhang mit der Untersuchung und Beseitigung von Schimmelpilzen von 8.763,02 EUR keine Stütze in dessen Ausführungen (Seite 30 des Erstgutachtens, 237 GA).
25Zudem habe das LG übersehen, dass die von der Klägerin für eine Bauleitung in Höhe von 6.749,11 EUR geltend gemachten Kosten schon deswegen nicht ersatzfähig seien, weil es sich hierbei um das von ihrem Geschäftsführer als Architekten zu erbringende Vertragssoll handele, auf dessen Fehlen bzw. Mängel die Schäden gerade zurückzuführen seien. Zudem habe der Sachverständige B. zur bestrittenen Angemessenheit und Erforderlichkeit dieser Kosten keine verwertbaren Ausführungen gemacht.
26Das LG habe sich zudem über die Ausführungen des Sachverständigen B., wonach eine Sanierung nur an der Schlagregenseite des Objekts erforderlich, an den anderen drei Seiten hingegen entbehrlich sei, weil Schäden dort nicht zu befürchten seien (Seite 31 des Erstgutachtens, 238 GA), unter Hinweis auf eine angeblich notwendige Schlagregensicherheit an allen vier Seiten hinweggesetzt, obgleich es sich bei den weiteren drei Seiten des Objekts nicht um die Schlagregenseite handele, es dort zu keinerlei Feuchtigkeitseintritt gekommen sei und ein Austausch der Fensterbänke daher nicht erforderlich sei; auch dies werde durch Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt.
27Jedenfalls sei eine Nacharbeit an den Fensterbänken an den drei übrigen Seiten im Hinblick auf die dann notwendige vollständige Sanierung des Außenputzes und den damit verbundenen hohen Kostenaufwand unverhältnismäßig, da sich der Mangel dort nicht auswirke und aufgrund des Zeitablaufs von nunmehr sieben Jahren auch in Zukunft nennenswerte Mängel nicht zu erwarten seien.
28Die Beklagte zu 1. beantragt,
29das Urteil abzuändern und
301. die Klage abzuweisen,
312. auf die Widerklage
32a.
33die Klägerin zu verurteilen, an sie 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.03.2010 zu zahlen,
34b.
35hilfsweise die Klägerin zu verurteilen, an die D. D. Versicherungs- und Rückversicherungs-AG, H.-straße …, … W., 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.03.2010 zu zahlen,
36Die Klägerin beantragt,
371.
38die Berufung der Beklagten zu 1. zurückzuweisen.
392.
40im Wege der Anschlussberufung das Urteil abzuändern und
41a.
42die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie insgesamt 50.567,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
43b.
44festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner ihr gegenüber sämtlichen über den vorstehenden Klageantrag zu 2.a. hinausgehenden Schaden zu ersetzen haben, der ihr dadurch entstanden ist,
45dass die Beklagten zu 1. und 2. ihre Leistungen mangelhaft erbracht haben, insbesondere keine Abdichtung gegen Schlagregen zum Bauwerk im Bereich der Fensterbänke ausgeführt haben.
46Der Beklagte zu 2. beantragt,
47die gegen ihn gerichtete Anschlussberufung als unzulässig zu verwerfen.
48Die Klägerin trägt zur Berufungserwiderung sowie zur Begründung der Anschlussberufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor:
49Die Berufung der Beklagten zu 1. sei bereits unzulässig, da ihrer pauschalen Begründung nicht zu entnehmen sei, auf welcher Verletzung formellen bzw. materiellen Rechts das angegriffene Urteil überhaupt beruhen solle.
50Ihre Anschlussberufung sei insgesamt zulässig, auch soweit sie gegen den Beklagten zu 2. gerichtet sei (vgl. im Einzelnen: 564 ff., 570 ff. GA).
51In der Sache verkenne die Beklagte zu 1., dass sie als Fachunternehmen habe erkennen müssen, dass die von ihr durchgeführte Art der Ausführung gerade nicht dem Stand der Technik (im Holzbau) entsprochen habe, wobei sie auch technisch anerkannte Regeln anderer Gewerke gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B bzw. als vertragliche Nebenpflicht zu beachten gehabt habe, insbesondere wenn - wie hier - die Gewerke der Fensterbauer und Fensterbankbauer "Hand in Hand" gingen. Dies gelte insbesondere auch für die von der Beklagten zu 1. selbst zitierte DIN 18.355 (Abschnitt 3.5.3.1.), der die Werkleistungen der Beklagten zu 1. nicht entsprochen hätten.
52Soweit beide Beklagten rügten, sie - die Klägerin - habe unzureichend geplant, hätten beide Beklagten Bedenken dahingehend anzeigen müssen, dass ihnen keine Ausführungsplanung zur Verfügung stehe. Dies sei ihnen indes vorher bekannt und zwischen allen drei Parteien abgestimmt gewesen. Beiden Beklagten sei als "handverlesenen Spezialisten mit besonderer Erfahrung im Holzrahmenbau" aus der seit 1995 vertrauensvollen und "in einem bewährten nie kritisierten System" erfolgten Zusammenarbeit - auch bei zwölf weiteren Bauvorhaben in der Gartensiedlung in V. - bekannt gewesen, dass sie - die Klägerin - diese als Bauträgerin errichtet habe, indes Architektenleistungen im Sinne der der Leistungsphasen 5 bis 9 gemäß § 15 HOAI a.F. weder ausgeführt noch abgerechnet habe, so dass es keine Ausschreibung und keine Detailplanung seitens der Klägerin gegeben habe. Im angefochtenen Urteil sei unberücksichtigt geblieben, dass sich dies als "Geschäftsgrundlage" der gesamten gemeinsam entwickelten, abgestimmten und "gelebten" vertraglichen Konstruktion darstelle, auch wenn dies "atypisch" sein möge.
53Dementsprechend hätten sich beide Beklagte untereinander - ggf. auch mit ihr (der Klägerin) - abstimmen müssen und die Schlagregendichtigkeit ohne weiteres gewährleisten müssen, so dass beide Beklagten dafür als Gesamtschuldner hafteten.
54Das LG sei - in Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen Baus - ebenso fehlerhaft davon ausgegangen, dass allein die Beklagte zu 1. die Schlagregendichtigkeit habe gewährleisten müssen, da auch für den Beklagten zu 2. sich diese als Selbstverständlichkeit habe darstellen müssen, die keiner Anordnung und/oder Detailplanung bedurft habe.
55Zumindest sei vom Beklagten zu 2. - wie vom Sachverständigen B. insoweit zutreffend ausgeführt - eine zweite Abdichtungsebene einzubauen gewesen.
56Zumindest hätte der Beklagte zu 2. nach Einbau der Fenster im Hinblick auf die Empfindlichkeit der umliegenden Fassadenmaterialien dauerhaft, zumindest aber temporär einen geeigneten Schlagregenschutz (Folienabdichtung, vgl. im Einzelnen 554 GA) anbringen müssen, wie sich auch aus dem Privatgutachten des Sachverständigen R. (Anlage K 4) ergebe und wie durch Einholung eines (weiteren) gerichtlichen Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt werde. Der Beklagte zu 2. habe nicht davon ausgehen dürfen, dass erst die Beklagte zu 1. die endgültige Schlagregendichtigkeit herbeiführen werde, zumal er nicht einmal deren genauen Arbeitsbeginn habe absehen können.
57Die Beklagte zu 1. hätte Bedenken im Hinblick auf die Vorleistung des Beklagten zu 2. anmelden müssen, bevor sie auf dessen Leistung aufgebaut habe.
58Das LG sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass sie - die Klägerin - sich das Mitverschulden "ihres planenden Architekten" anrechnen lassen müsse, da zu keinem Zeitpunkt vorgetragen worden sei, dass ihr Geschäftsführer als Architekt im Rahmen der Leistungsphasen 5-9 gemäß § 15 HOAI a.F. irgendwelche Architektenleistungen erbracht habe. Mangels fehlender Detailplanung sei dementsprechend auch kein - ihr etwaig anrechenbarer - Planungsfehler eines Architekten ersichtlich. Es handele sich um ein klassisches "Bauträger-Nachunternehmer-Modell", bei dem sie - die Klägerin - als Bauträgerin nur eine funktionale Anforderung ("schlagregendicht") gestellt habe und die Beklagten als Auftragnehmer - im Zweifel - selbst eine Ausführungsplanung hätten fertigen und entsprechend dieser selbst gefertigten Ausführungsplanung ihre Werkleistungen hätte erbringen müssen. Es sei in der Rechtsprechung (vgl. 551 GA mwN) anerkannt, dass bei der Vergabe von Leistungen an fachkundige Unternehmer weder eine Detailplanung noch eine Überwachung zwingend erforderlich seien. Dies gelte im Hinblick auf die o.a. Umstände der hier seit Jahren erfolgten Zusammenarbeit der drei Parteien erst recht, wonach sie nach den dargelegten Umständen gegenüber der Beklagten zu 1. bzw. dem Beklagten zu 2. "doppelt" auf die Herstellung einer ordnungsgemäßen Abdichtung gegen Schlagregen habe vertrauen dürfen.
59Auch die Angriffe der Beklagten zu 1. gegen die Höhe der geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten gingen ausweislich der mündlichen Anhörung des Sachverständigen B. vom 20.12.2012 (zum Zahlenwerk des klägerischen Schriftsatzes vom 14.09.2012) fehl, wonach der im Rahmen der Anschlussberufung - ohne den Abzug wegen eines vermeintlichen Mitverschuldens von 25 % - verfolgte Betrag in Höhe von insgesamt 50.567,80 EUR (entsprechend dem vom LG - Seite 22 oben des Urteils - errechneten Ausgangsbetrag in Höhe von 65.567,80 EUR ./. Versicherungsleistung 15.000,00 EUR) erforderlich und angemessen sei.
60Das LG habe ihr fehlerhaft Zinsen nur in Höhe von 5 statt 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da es sich um ein Rechtsgeschäft i.S.v. § 288 Abs. 2 BGB handele, an dem kein Verbraucher beteiligt sei.
61Der Beklagte zu 2. trägt zur Erwiderung auf die Anschlussberufung der Klägerin unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor:
62Die gegen ihn - als Nichtberufungsführer und somit als Dritten - gerichtete Anschlussberufung sei bereits unzulässig (vgl. im Einzelnen 557/567 ff. GA).
63Die Akten LG Mönchengladbach 6 OH 15/07 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
64Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
65B.
66Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. ist - mit Ausnahme der notwendigen und im angefochtenen Urteil fehlerhaft unterbliebenen Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin im Umfang von 25 % auch in Bezug auf den Feststellungsantrag betreffend weitere Schäden - unbegründet (dazu unter I.).
67Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. ist unbegründet (dazu unter II.).
68Die Anschlussberufung der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. ist unzulässig (dazu unter III.).
69Die Entscheidung des Landgerichts beruht nur im vorstehenden Umfang auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen nur im vorstehenden Umfang eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
70I.
71Die Berufung der Beklagten zu 1. ist zulässig (dazu unter 1.) aber - mit Ausnahme der notwendigen und im angefochtenen Urteil fehlerhaft unterbliebenen Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin im Umfang von 25 % auch in Bezug auf den Feststellungsantrag betreffend weitere Schäden - unbegründet.
721.
73Die Berufung der Beklagten zu 1. ist zulässig.
74Der Einwand der Anschlussberufung der Klägerin, die Berufung der Beklagten zu 1. sei bereits unzulässig, da ihrer pauschalen Begründung nicht zu entnehmen sei, auf welcher Verletzung formellen bzw. materiellen Rechts das angegriffene Urteil überhaupt beruhen solle, ist nicht gerechtfertigt. Die Berufungsbegründung der Beklagten zu 1. entspricht in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO, enthält insbesondere eine hinreichende Bezeichnung der Umstände i.S.v. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, aus denen die Klägerin eine Rechtverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit ableiten will bzw. die Beklagte zu 1. bezeichnet - aus ihrer Sicht - konkrete Anhaltspunkte für ihre gegen die erstinstanzliche Beweisaufnahme bzw. -würdigung gerichteten Zweifel i.S.v. § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, § 520, Rn 33 ff. mwN).
752.
76Die Berufung der Beklagten zu 1. ist hinsichtlich des vom LG der Klägerin beziffert zuerkannten Anspruchs auf Schadensersatz in Höhe von 34.175,85 EUR (dazu unter a.) sowie hinsichtlich der Widerklage auf Rückzahlung der Leistung ihrer Versicherung in Höhe von 15.000,.00 EUR (dazu unter b.) unbegründet und hat lediglich wegen der notwendigen und im angefochtenen Urteil fehlerhaft unterbliebenen Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin im Umfang von 25 % auch in Bezug auf den Feststellungsantrag betreffend weiterer Schäden - teilweise Erfolg (dazu unter c.).
77a.
78Auch unter Berücksichtigung der Berufungseinwände der Beklagten zu 1. steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. der ihr vom LG zuerkannte Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB in Höhe von34.175,85 EUR zu (65.567,80 EUR ./. 25 % Mitverschulden der Klägerin = 49.175,85 EUR ./. Zahlung der Versicherung der Beklagten zu 1. 15.000,00 EUR).
79aa.
80Das LG hat unter vom Senat im Berufungsverfahren gemäß §§ 286, 529, 531 ZPO nicht zu beanstandender tatsächlicher Würdigung der Ergebnisse der erstinstanzlichen Beweisaufnahme (insbesondere der Ausführungen des zuletzt beauftragten Sachverständigen B.) sowie unter zutreffender rechtlicher Würdigung festgestellt, dass die von der Beklagten zu 1. erbrachten streitgegenständlichen Werkleistungen erhebliche Mängel aufwiesen, weil die Fensterbänke im Hinblick auf die notwendige (Schlag-)Regendichtigkeit nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, wodurch es zu erheblichen Feuchtigkeits- und Schimmelschäden gekommen ist.
81Die erstinstanzliche Beweisaufnahme und Beweiswürdigung des Landgerichts sind vom Senat - unter Berücksichtigung von §§ 286, 529, 531 ZPO - nicht zu beanstanden. Der Senat legt seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde, da - ohne dass die Beklagte zu 1. im Berufungsverfahren neue Tatsachen (Noven) im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorgetragen hat - konkrete Anhaltspunkte fehlen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, so dass eine erneute Feststellung der Tatsachen nicht geboten ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
82Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen liegen vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der (erneuten) Beweiserhebung die erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden. Es bedarf schlüssiger Gegenargumente, die die erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellen (Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 29. Auflage 2012, § 529, Rn 3/4/12 mwN).
83Im Rahmen der zweitinstanzlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Würdigung von Ergebnissen einer Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten gilt § 412 Abs. 1 ZPO nur noch im Rahmen von §§ 529, 531 ZPO. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens bzw. der Gutachten können sich aus der Person des Gutachters ergeben, auch wenn der Sachverständigenbeweis ansonsten fehlerhaft erhoben wurde. Solche Zweifel können auch dann gerechtfertigt sein, wenn das Gutachten bzw. die Gutachten in sich widersprüchlich und/oder unvollständig ist bzw. sind, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich der dem/den Gutachten zugrundegelegte Sachverhalt, d.h. die tatsächlichen Grundlagen (Anschlusstatsachen) durch i.S.v. § 531 ZPO zulässige Noven geändert haben und/oder es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Beweisfrage/n gibt (vgl. BGH, Urteil vom 05.09.2006, VI ZR 176/05, NJW-RR 2007, 212; BGH, Urteil vom 15.07.2003, VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480; Zöller-Heßler, a.a.O., § 529, Rn 9 mwN). Zweifel der vorstehenden Art kann die Berufungsführerin auch durch Vorlage eines Privatgutachtens (im Sinne substantiierten bzw. qualifizierten Parteivortrags) untermauern (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2006, VII ZR 279/05, NJW 2007, 1531; Zöller-Heßler, a.a.O., § 529, Rn 9 mwN).
84Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bleiben die Angriffe der Beklagten zu 1. gegen die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Beweisaufnahme und deren tatsächliche und rechtliche Würdigung durch das LG insgesamt ohne Erfolg.
85(1)
86Der Berufungseinwand der Beklagten zu 1., ihre Werkleistung habe zum insoweit gemäß § 633 BGB maßgeblichen Zeitpunkt der Ausführung und Abnahme dem gültigenStand der Technik entsprochen, wie durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt werde, hat keinen Erfolg.
87Der Sachverständige B. hat im Rahmen seines mündlichen Ergänzungsgutachtens vom 20.12.2012 (387 GA oben) nochmals klargestellt, dass schon zum Zeitpunkt der Durchführung und Abnahme der Gewerks der Beklagten zu 1. der maßgebliche "Stand der Technik" (vgl. zum Begriff: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2013, Rn 1966 ff. mwN) es erforderte, im Bereich der Fensterbänke – und zwar "wannenartig" (vgl. 221 GA) - eine "zweite Abdichtungslage" im Sinne einer "zweiten wasserführenden Ebene" (vgl. 305 GA) auszuführen. Er hat zur Begründung des Standes der Technik insbesondere auf den Leitfaden zur Montage von Fenstern und Haustüren verwiesen.
88Dass sich die Notwendigkeit, im Bereich der Fensterbänke eine solche "zweite Abdichtungslage" auszuführen, erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Herstellerempfehlungen bzw. -vorgaben niedergeschlagen hat (vgl. 387 GA), ändert nichts daran, dass dies bereits im Zeitpunkt der Durchführung und Abnahme der Gewerke zum "Stand der Technik" gehörte (vgl. zur Bedeutung von Herstellervorgaben zuletzt: Sass, BauR 2013, 1333)
89(2)
90Die Berufung der Beklagten zu 1. macht auch ohne Erfolg geltend, soweit das LG den Ausführungen des Sachverständigen B. gefolgt sei, sie sei auch mit der Einbringung der Bauteilanschlüsse Fugendichtband und Bordprofil beauftragt gewesen sowie der Ausführung des Wetterschutzes auf der dritten Ebene (entsprechend dem Dreiebenenmodell des Rosenheimer Fensterinstituts, vgl. 227 GA), habe es in unzulässiger Weise ohne eigene Subsumtion bzw. Begründung eine dem Sachverständigen nicht zustehende rechtliche und zudem falsche Einschätzung übernommen.
91Inhalt eines Sachverständigengutachtens können und dürfen einerseits grundsätzlich nur die aufgrund besonderen (dem Gericht regelmäßig fehlenden) Fachwissens des Sachverständigen getroffenen Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen sein, die der Sachverständige aufgrund ihm vorgegebener Tatsachen (Anschluss-/Anknüpfungstatsachen) zu treffen hat. Das Sachverständigengutachten dient insoweit als Beweismittel zur Feststellung von Tatsachen und ist regelmäßig nicht zur Klärung von Rechtsfragen einsetzbar (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 402, Rn 5 mwN).
92Andererseits kann bzw. soll und darf ein Sachverständigengutachten die für die Auslegung eines Vertrages bzw. für die Feststellung der Verkehrssitte bzw. von Handelsbräuchen o.ä. die tatsächlichen Grundlagen vermitteln, insbesondere - auch und gerade - unter sachverständiger Prüfung, Darstellung und Berücksichtigung des (fachlichen) Verständnisses innerhalb des jeweils betroffenen Verkehrskreises (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2004, VII ZR 75/04, MDR 2004, 1180; Zöller-Greger, § 402, Rn 1; § 286 Rn 10 ff. mwN).
93Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Beweisaufnahme und deren tatsächliche bzw. rechtliche Würdigung durch das LG im angefochtenen Urteil in keiner Weise zu beanstanden.
94(a)
95Der Sachverständige B. hat sich hier - mit der notwendigen und zulässigen fachlichen Bewertung der individualvertraglichen Vereinbarungen und der daraus folgenden leistungs-/gewerkbezogenen Abgrenzungen der Vertragspflichten der Beklagten zu 1. bzw. des Beklagten zu 2. und unter Prüfung, Darstellung und Berücksichtigung der entsprechenden Planungsverantwortlichkeit der Klägerin - eingehend mit den in den an ihn gerichteten Beweisfragen enthaltenen tatsächlichen (insbesondere technischen) Sachverhalten beschäftigt. Die mehrfach ergänzten und erläuterten Ausführungen hat das LG in vom Senat im Berufungsverfahren gemäß §§ 286, 529, 531 ZPO nicht zu beanstandender Weise ausführlich und überzeugend gewürdigt.
96(b)
97Dass der Sachverständige B. im Rahmen der Beweisfragen auch Ausführungen zu den sich - aus seiner fachtechnischen Sicht als Sachverständiger ergebenden - Verursachungs- bzw. Verantwortungszuweisungen bzw. -anteilen gemacht hat, ist vom Senat nicht zu beanstanden, da er dabei lediglich - entsprechend der Beweisfrage - zur "technischen" Verantwortlichkeit der Baubeteiligten aus seiner fachlichen, sachverständigen Sicht Stellung bezogen hat. Die Ermittlung der Ursachen eines Werkmangels bzw. Schadens beschränkt sich nicht auf die (rechtliche) Verantwortlichkeit eines oder mehrerer Baubeteiligten, sondern muss immer - in der Prüfungsfolge sogar vorrangig – zunächst den technisch-wissenschaftlichen Kausal- bzw. Zurechnungszusammenhang klären bzw. einbeziehen. Dies setzt denknotwendig die aus - fachlicher/sachverständiger Sicht - notwendige Zuordnung des Werkmangels bzw. Schadens zu den am Bauprozess beteiligten Personen bzw. Firmen bzw. deren vertraglichen Aufgaben bzw. Werkleistungen voraus, wobei der Sachverständige jeweils auch zum Umfang der (technischen) Verantwortlichkeit im Rahmen der "Verursachungs- bzw. Verantwortungsquote" Ausführungen treffen darf und soll, die das Gericht sodann - in einem weiteren Schritt - unter Berücksichtigung aller sonstigen tatsächlich und rechtlich maßgeblichen Umstände eigenständig zu bewerten hat (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 31 mwN in Fn 72-74).
98Entsprechend der vorstehenden Grundsätze ist das LG hier in erster Instanz und im angefochtenen Urteil verfahren, hat sich insbesondere zunächst der Hilfe von Sachverständigen (zuletzt des Sachverständigen B.) bedient und hat dessen Ausführungen dann im Rahmen des bezifferten Schadensersatzbegehrens tatsächlich und rechtlich fehlerfrei ausgewertet bzw. rechtlich gewürdigt.
99(c)
100Das LG hat sich im angefochtenen Urteil - auch in Bezug auf die Nichtverwertbarkeit der Ausführungen des zunächst tätigen Sachverständigen E. (vgl. Seite 9 des Urteils) - in der notwendigen Weise eingehend und kritisch mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme im Einzelnen auseinandergesetzt und diese - wie sich schon aus den in jeder Beziehung präzisen und detaillierten technischen Differenzierungen im angefochtenen Urteil ergibt (vgl. Seite 10/11 des Urteils) - erschöpfend und in gemäß §§ 286, 529, 531 ZPO vom Senat nicht zu beanstandender Weise gewürdigt.
101(3)
102Die Berufung der Beklagten zu 1. macht auch ohne Erfolg geltend, der Sachverständige B. und - ihm folgend - das LG hätten verkannt, dass - unabhängig davon, dass das vom Sachverständigen B. zitierte Fachbuch (Leitfaden zur Montage von Fenstern und Haustüren) nicht die zum Zeitpunkt der Abnahme der Werkleistung geltenden allgemeinen Regeln der Technik zutreffend wiedergebe bzw. definiere - sie (die Beklagte zu 1.) hier mit dem Bau bzw. der Montage von Fenstern nicht beauftragt gewesen sei, sondern insoweit allenfalls der Beklagte zu 2. betroffen sei.
103(a)
104Die Beklagte zu 1. bleibt auch im Berufungsverfahren ihr obliegendes substantiiertes Vorbringen dazu fällig, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausführung bzw. Abnahme ihrer Werkleistungen - entgegen dem o.a. vom Sachverständigen B. zitierten "Leitfaden zur Montage von Fenstern und Haustüren" und den weiteren von ihm zitierten Belegen - dem Stand der Technik entsprochen haben soll, Fensterbankkonstruktionen in der hier konkret streitgegenständlichen (von technischen Besonderheiten geprägten) Einbausituation bzw. Abfolge der Gewerke nicht (schlag-)regendicht, insbesondere ohne zweite Abdichtungslage, auszuführen und dabei die hier eingetretenen Feuchtigkeits- und Schimmelschäden in Kauf zu nehmen. Dies gilt erst recht im Hinblick darauf, dass hier - insoweit unstreitig - ein als solches gerade nicht ohne weiteres (schlag-)regendichtes Fensterbanksystem mit lediglich „aufgesteckten“ - d.h. insbesondere schon als solchen nicht (schlag-)regendicht montierten bzw. abgedichteten - Endkappen zum Einsatz gelangt ist.
105(b)
106Die Beklagte zu 1. übersieht dabei zudem, dass sich der Sachverständige B. eingehend mit der leistungs-/gewerkebezogenen Abgrenzung sowohl im Allgemeinen als auch im Besonderen (d.h. unter Einbeziehung der vertraglichen und sonstigen Besonderheiten des vorliegenden Falles, insbesondere der atypischen Baukonstruktion des Objekts) beschäftigt und detailliert auseinandergesetzt hat und dabei zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Beklagte zu 1. im Rahmen des von ihr - insoweit unstreitig - geschuldeten Einbaus der Fensterbänke den insoweit seinerzeit maßgeblichen Stand der Technik zu beachten hatte.
107(c)
108Soweit die Berufung der Beklagten zu 1. offenbar geltend machen will, der "Leitfaden zur Montage von Fenstern und Haustüren" (Hervorhebung durch den Senat) richte sich nur an Fensterbauer (d.h. hier den Beklagten zu 2.), verkennt sie, dass die darin enthaltenen technischen Regeln zum Gewerk "Montage von Fensterbänken" hier von ihr - einschließlich der Regeln zur "zweiten Abdichtungslage" (unter der Fensterbank) - zu befolgen waren, da sie dieses Gewerk - insoweit unstreitig – vertraglich übernommen hat. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Inhalte der an die Beklagte zu 1. bzw. den Beklagten zu 2. erteilten Werkaufträge gehört hier die Herstellung der "zweiten Abdichtungslage" (unter der Fensterbank) keinesfalls deswegen zum Gewerk des Beklagten zu 2. als Fensterbauers, weil sich die allgemeinen Regeln der Technik aus einem "Leitfaden zur Montage von Fenstern" ergaben bzw. ergeben. Auch wenn sich die allgemeinen Regeln der Technik zum Einbau von Fensterbänken aus den Regelwerken zum Einbau von Fenstern ergeben und der Einbau von Fensterbänken - sei es im Regelfall oder sei es auch nur im Einzelfall - als Nebengewerk des Einbaus von Fenstern an denselben Unternehmer vergeben werden mag, folgt daraus nicht, dass der Beklagten zu 1., der hier der Einbau der Fensterbänke isoliert als Nach-/Folgegewerk (d.h. ohne den vorherigen Einbau der Fenster als Vorgewerk des Beklagten zu 2.) übertragen worden ist, das für den Einbau von Fensterbänken geltende Regelwerk nicht berücksichtigen musste. Vielmehr musste die Beklagte das für ihr Gewerk - der Sache nach - geltende Regelwerk in allen Einzelheiten und ohne Rücksicht darauf beachten, unter welchem technischem Oberbegriff bzw. unter welcher Überschrift dieses Gewerk in dem der Sache nach maßgeblichen Regelwerk beschrieben bzw. geregelt wurde.
109Insoweit hatte die Beklagte zu 1. auch anerkannte Regeln der Technik, die teilweise oder auch in erster Linie andere Gewerke – insbesondere hier auch das Vorgewerk des Beklagten zu 2. als Fensterbauers - regelten, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B bzw. zumindest im Rahmen einer entsprechenden Prüfungs- und Risiko-/Bedenkenhinweispflicht gegenüber der Klägerin (dazu noch unten) zu berücksichtigen, soweit diese anerkannten Regeln der Technik zugleich auch Vorgaben für den Einbau von Fensterbänken enthielten bzw. daraus zu entnehmende Regeln auf den Einbau von Fensterbänken zumindest "ausstrahlen" konnten.
110(4)
111Der Berufungseinwand der Beklagten zu 1., gemäß DIN 18355, (dort Abschnitt 3.5.3.1.) sowie der ZTV zur Ausschreibung von Holzfenstern gehörten die innere und äußere Abdichtung der Anschlussfugen zwischen Bauwerk und Fenster zu den Nebenleistungen bzw. zu den zusätzlich zu beauftragenden Leistungen des Tischlergewerks, hat ebenfalls aus mehrfachen Gründen keinen Erfolg.
112(a)
113Die Beklagte zu 1. verkennt zum einen auch insoweit, dass grundsätzlich die individualvertragliche Vereinbarung den Umfang der Vertrags- bzw. Gewährleistungspflichten der Werkvertragsparteien bestimmt und nicht nur - bzw. jedenfalls nicht ohne hinreichende Berücksichtigung des insoweit vorrangigen Inhalts des jeweiligen Werkvertrages - der Inhalt von irgendwelchen technischen Regelwerken.
114(b)
115Zum anderen geht es hier - wie vom Sachverständigen B. im einzelnen hinreichend beweiskräftig ausgeführt und vom LG zutreffend gewürdigt - nicht um die innere und äußere Abdichtung der Anschlussfugen zwischen Bauwerk und Fenster (insbesondere nicht die sog. unteren "Kompribänder", vgl. dazu die mündliche Anhörung des Sachverständigen B. vom 20.12.2012, 386 GA, dort vorletzter Absatz, sowie 387 GA, dort letzter Absatz), sondern um die hier fehlende zweite Abdichtungslage unter den Fensterbänken (im Sinne der dritten Abdichtungsebene des sog. Rosenheimer Modells, vgl. 227 GA), deren Herstellung bzw. Gewährleistung hier unzweifelhaft zum Gewerk der Beklagten zu 1. gehörte.
116(5)
117Soweit die Berufung der Beklagten zu 1. die Abgrenzung ihres Gewerks und des Gewerks des Beklagten zu 2. durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens unter Beweis stellt, besteht dazu im Hinblick auf die überzeugenden und i.S.v. §§ 286, 529, 531 ZPO hinreichend beweiskräftigen Ausführungen des Sachverständigen B. kein begründeter Anlass.
118(6)
119Die Berufung der Beklagten zu 1. macht ebenso ohne Erfolg geltend, eine von den Ausführungen des Sachverständigen B. - und ihm folgend - des LG abweichende Abgrenzung ihres Gewerks und des Gewerks des Beklagten zu 2. ergebe sich bereits aus den Feststellungen des von der Klägerin beauftragten Privatsachverständigen R. vom 11.09.2007 (Anlage K 3).
120Zweifel i.S.v. §§ 529, 531 ZPO kann die Beklagte zu 1. als Berufungsführerin zwar auch durch Vorlage eines Privatgutachtens (im Sinne substantiierten bzw. qualifizierten Parteivortrags) untermauern (siehe bereits oben, vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2006, VII ZR 279/05, NJW 2007, 1531; Zöller-Heßler, a.a.O., § 529, Rn 9 mwN). Die bloße Bezugnahme der Berufungsbegründung der Beklagten zu 1. auf bereits erstinstanzlich vorgelegte Ausführungen eines Privatgutachters können hier indes hinreichende Zweifel i.S.v. §§ 286, 529, 531 ZPO schon deswegen nicht begründen, weil sich der gerichtlich beauftragte Sachverständige B. hier - insbesondere im Rahmen der durch ihn daraufhin schriftlich bzw. mündlich erfolgten ergänzenden Ausführungen zu seinem Erstgutachten - bereits eingehend damit auseinandergesetzt und diese in jedem entscheidungserheblichen Punkt hinreichend überzeugend i.S.v. §§ 286, 529, 531 ZPO entkräftet hat.
121(7)
122Auch ein Verfahrensfehler des Landgerichts liegt nach alledem nicht vor, da die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil - wie oben bereits ausgeführt - in jeder Beziehung den Anforderungen entspricht, die von der Rechtsprechung zu § 286 ZPO aufgestellt wurden (BGH, Urteil vom 12.03.2004, V ZR 257/03, NJW 2004, 1876; BGH, Urteil vom 14.07.2004, VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751; BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583).
123bb.
124Die Berufung der Beklagten zu 1. wendet sich ohne Erfolg gegen die zutreffende Feststellung im angefochtenen Urteil, dass eine Enthaftung der Beklagten zu 1. durch Erfüllung von Bedenkenhinweispflichten nicht eingetreten ist (vgl. im Einzelnen: Seite 11-13; dort zu I.1.).
125(1)
126Der Berufungseinwand der Beklagten zu 1., das LG sei fehlerhaft davon ausgegangen, sie habe der Klägerin einen Bedenkenhinweis erteilen müssen, zumal das LG offenlasse, auf welche Bedenken sie hätte hinweisen müssen, da es das Vorgewerk des Beklagten zu 2. für mangelfrei erachtet habe, hat aus mehrfachen Gründen keinen Erfolg.
127(a)
128So hat das LG hat gerade nicht offengelassen, auf welche technischen Gesichtspunkte die Beklagte zu 1. die Klägerin zur Erfüllung ihrer - vom LG in der Sache unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH und in Anlehnung an § 4 Abs. 3 VOB/B zutreffend dargestellten - Bedenkenhinweispflicht hätte hinweisen müssen (vgl. Seite 12 , 1. Absatz).
129Die Beklagte zu 1. hätte - nach ihr obliegender vollständiger Information über die anerkannten Regeln der Technik im Bereich des Einbaus von Fensterbänken (s.o.) - erkennen können und müssen, dass zum einen durch die hier erfolgte Aufteilung der Gewerke (Fensterbau und Fensterbankbau) und zum anderen durch die auffällig schmale Fensterlaibung, den diffizilen Baustoff aus einer Weichfaserplatte, die Ausrichtung von Fassadenteilen nach Westen und die nur aufgesteckten Endkappen der Fensterbänke in mehrfacher Hinsicht erhebliche Risiken im Hinblick auf eine hinreichend (schlag-)regendichte Ausführung der Fensterbänke bestand. Auf diese Risiken hätte die Beklagte zu 1. die Klägerin rechtzeitig hinweisen müssen. Ein solcher rechtzeitiger und sachlich hinreichender Bedenken-/Risikohinweis an die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten zu 1. in beiden Instanzen nicht zu entnehmen.
130(b)
131Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. ist das angefochtene Urteil in Bezug auf die Verletzung der Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht seitens der Beklagten zu 1. auch insoweit nicht fehlerhaft (insbesondere auch nicht widersprüchlich), als der Sachverständige B. - und ihm folgend - das LG das Gewerk des Beklagten zu 2. für mangelfrei erachtet haben.
132Das LG hat gerade nicht angenommen, die Beklagte zu 1. hätte (im Rahmen des Fensterbankeinbaus als Nachgewerk) auf Mängel bzw. technische Risikofaktoren der Werkleistungen des Beklagten zu 2. (im Rahmen des Fenstereinbaus als Vorgewerk) hinweisen müssen. Insoweit handelt es sich bei der Formulierung "Ausführungsmängel" auf Seite 11 (dort vorletzter Absatz, letzter Satz) um einen offensichtlichen Schreibfehler des LG i.S.v. § 319 ZPO und es muss dort - wie sich aus dem folgenden Absatz zweifelsfrei ergibt - richtig "Ausschreibungsmängel" heißen (Hervorhebungen/Unterstreichungen jeweils durch den Senat).
133Als Bedenkenhinweis hätte die Beklagte zu 1. vielmehr - wie oben bereits ausgeführt - gegenüber der Klägerin die unzureichende Beschreibung ihres Gewerks in der Ausschreibung bzw. im Werkvertrag bzw. in der zugehörigen Leistungsbeschreibung und die sich aus der fehlenden zweiten Abdichtungslage ohne weiteres ergebenden Risiken für eine hinreichende (Schlag-)Regendichtigkeit ihres Gewerks geltend machen müssen.
134(2)
135Die Beklagte zu 1. macht auch aus mehrfachen Gründen ohne Erfolg geltend, sie habe nach den im Zeitpunkt der Werkleistung bzw. deren Abnahme maßgeblichen Regeln der Technik eine möglichen späteren Wassereintritt nicht erkennen können.
136(a)
137Zum einen kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise der Beklagten zu 1. an, sondern auf die - bei objektiver Betrachtung – im Zeitpunkt der Ausführung bzw-. Abnahme für einen sich hinreichend sorgfältig und insgesamt pflichtgemäß verhaltenden Werkunternehmer zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der anerkannten Regeln der Technik und der daraus folgenden Anforderungen an eine (schlag-)regendichte Ausführung der Fensterbänke.
138(b)
139Zum anderen bestehen bei objektiver Betrachtung - unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen B., denen das LG in gemäß §§ 286, 529, 531 ZPO nicht zu beanstandender Weise gefolgt ist - keine hinreichenden Zweifel daran, dass für die Beklagte zu 1. - jedenfalls unter den bereits vom Sachverständigen B., dem LG und vom Senat oben nochmals dargestellten Besonderheiten der hier von der Klägern vorgegebenen Aufteilung der Gewerke der Beklagten sowie der atypischen Objektbauweise (insbesondere: auffällig schmale Fensterlaibung, diffiziler Baustoff aus Weichfaserplatte, nur aufgesteckte Endkappen) - erhebliche technische Risikofaktoren für eine hinreichende Funktionstauglichkeit - insbesondere (Schlag-)Regendichtigkeit der von ihr geschuldeten Werkleistung auch bereits im Ausführungs- bzw. Abnahmezeitpunkt ohne weiteres hinreichend erkennbar waren.
140(3)
141Der weitere Berufungseinwand der Beklagten zu 1., soweit das LG eine Bedenkenhinweispflicht daraus hergeleitet habe, sie habe nach den - vom LG wiederum fehlerhaft ungeprüft übernommenen - Ausführungen des Sachverständigen B. den Auftrag erhalten, die Holzfassade mit einem Wetterschutz zu bekleiden, habe es verkannt, dass die streitgegenständlichen Schäden auf dem Fehlen einer weiteren Abdichtungsebene im Bereich der Fensteranschlüsse zurückzuführen seien und nichts mit dem auf die Außenfassade aufzubringenden Wetterschutz zu tun hätten, hat ebenfalls keinen Erfolg.
142Auch insoweit verkennt die Berufung der Beklagten zu 1. weiterhin, dass es hier - wie vom Sachverständigen B. im einzelnen hinreichend beweiskräftig ausgeführt und vom LG zutreffend gewürdigt - nicht um die innere und äußere Abdichtung der Anschlussfugen zwischen Bauwerk und Fenster (insbesondere die sog. unteren "Kompribänder") geht, sondern um die hier fehlende zweite Abdichtungslage unter den Fensterbänken (im Sinne der dritten Abdichtungsebene des Rosenheimer Modells - vgl. 227 GA - ), deren Herstellung bzw. Gewährleistung hier – wie oben vom Senat bereits festgestellt – ausschließlich zum Gewerk der Beklagten zu 1. gehörte.
143(4)
144Die Berufung der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, jedenfalls fehle es insoweit an der notwendigen Kausalität, da zwischen dem Wetterschutz und der zweiten Abdichtungsebene im Bereich der Fensteranschlüsse kein ursächlicher Zusammenhang bestehe, wie vorsorglich durch Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt werde.
145Auch insoweit vermischt die Beklagte zu 1. in irreführender Weise die vom Sachverständigen B. verwendeten und - in Bezug auf Quelle und technische Funktion – von ihm eingehend erläuterten Begrifflichkeiten und Abgrenzungen.
146Da die Beklagte zu 1. - insoweit unstreitig - im Rahmen ihres Gewerks bzw. ihrer Vertragspflichten den fachgerechten Einbau der Fensterbänke (einschließlich der insoweit notwendigen zweiten Abdichtungslage) schuldete und zugleich - im Sinne der davon begrifflich abzugrenzenden "dritten Ebene" des Rosenheimer Modells - im Rahmen der ihr weitergehend übertragenen Werkleistungen an der Fassade - auch den "Wetterschutz", steht die Verletzung ihrer Vertragspflichten - in Gestalt der Herstellung funktionstauglicher, insbesondere (schlag-)regendichter Fensterbänke - im Rechtssinne ohne weiteres mit dem eingetretenen und von der Klägerin geltend gemachten Schaden in einem hinreichenden Kausal-/Zurechnungszusammenhang.
147(5)
148Der Einwand der Berufung der Beklagten zu 1., um so überraschender sei, dass nach Auffassung des LG der Beklagte zu 2. keine Bedenken hätte haben müssen, obgleich sich aus dem vom LG zitierten Leitfaden die Notwendigkeit einer zweiten Abdichtungsebene ergeben solle, beruht ebenfalls auf einem unzureichenden bzw. fehlerhaften Verständnis der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B. und - ihm folgend - deren fehlerfreien Würdigung im angefochtenen Urteil.
149Auch insoweit hält die Berufung der Beklagten zu 1. wiederum die vom Sachverständigen durchgehend verwendeten und im Einzelnen erläuterten und belegten Begrifflichkeiten nicht hinreichend auseinander.
150Der schadensverursachende Sachverhalt - die fehlende zweite Abdichtungslage unter den Fensterbänken - betrifft allein das Gewerk der Beklagten zu 1.. Der Beklagte zu 2. (der mit dem Fenstereinbau das Vorgewerk - d.h. die beiden ersten Ebenen des Rosenheimer Modells - mangelfrei ausgeführt hatte), trafen schon deswegen keine Bedenkenhinweispflichten, weil er weder mit dem Fensterbankeinbau (als Teil der dritten Ebene des Rosenheimer Modells) noch mit sonstigen Maßnahmen des dort niedergelegten "Wetterschutzes" beauftragt war.
151Daraus, dass sich hier die anerkannten Regeln der Technik für das von der Beklagten zu 1. übernommene Gewerk "Einbau der Fensterbänke" - unter anderem - aus einem "Leitfaden für den Einbau von Fenstern ..." ergeben, folgt - wie bereits oben vom Senat festgestellt - keine Änderung bzw. insbesondere keine Verlagerung der Vertrags- bzw. Gewährleistungspflichten der Beklagten zu 1. bzw. des Beklagten zu 2. gegenüber der Klägerin.
152(6)
153Die Berufung der Beklagten zu 1. rügt insoweit auch zu Unrecht, soweit das LG davon ausgegangen sei, der Beklagte zu 2. habe insoweit (hinsichtlich einer zweiten Abdichtungslage) keinen Auftrag gehabt, sei das Urteil widersprüchlich, da sie - die Beklagte zu 1. - insoweit auch keinen Auftrag gehabt habe.
154Die Beklagte zu 1. verkennt weiterhin, dass sie nicht lediglich - blindlings bzw. sklavisch - die Ausführung des Leistungsverzeichnisses schuldete, sondern im Rahmen des abgeschlossenen Werkvertrags einen Werkerfolg, d.h. eine in jeder Beziehung hinreichend funktionstaugliche Werkleistung (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts. 3. Auflage 2008, 6. Teil, Rn 24 ff. mwN). Dazu gehörte - ungeachtet jedweder vergütungsrechtlichen Fragen - die Ausführung der zweiten Abdichtungslage unter den Fensterbänken zur Gewährleistung einer hinreichenden (Schlag-)Regendichtigkeit bzw. - gemessen an den Erkenntnismöglichkeiten eines hinreichend bedacht und sorgfältig vorgehenden Werkunternehmers - zumindest ein entsprechender Risiko-/Bedenkenhinweis an die Klägerin vor Ausführung von - infolge einer fehlenden zweiten Abdichtungslage - unzureichend (schlag-)regendichten Fensterbänken.
155(7)
156Schließlich macht die Berufung der Beklagten zu 1. auch aus mehrfachen Gründen ohne Erfolg geltend, soweit das LG auf Seite 15/16 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten habe, sie habe etwaige Mängel der Ausführungsplanung der Abdichtung nicht erkennen können, stelle sich die Frage, welche Pflichtverletzung ihr denn vorzuwerfen sei, zumal es unstreitig sei, dass sie keine weiteren Überwachungspflichten übernommen habe, die Klägerin die Fachbauleitung sowie die Koordination der Bauabläufe vielmehr dem Beklagten zu 2. übertragen und die Ausführungsplanung und Bauüberwachung selbst (durch ihren Geschäftsführer) übernommen habe.
157(a)
158Zum einen zitiert die Beklagte zu 1. die angefochtene Entscheidung schon insoweit fehlerhaft, als das LG auf Seite 15/16 gerade nicht ausgeführt hat, sie - die Beklagte zu 1. - habe etwaige Mängel der Ausführungsplanung der Abdichtung "nicht erkennen können" (vgl. auch Seite 11: "Trotz Erkennbarkeit der Ausschreibungsmängel" - zum offensichtlichen Schreibfehler des LG vgl. bereits oben - "hat die Beklagte zu 1. keinen Bedenkenhinweis erteilt."). Vielmehr hat das LG dort - im Rahmen der Feststellung bzw. Bemessung bzw. Abwägung der Verursachungs- bzw. Verantwortungsanteile im Rahmen von §§ 254, 278 BGB - unter Bezugnahme auf BGH (Urteil vom 11.10.1990, VII ZR 228/89, NJW-RR 1991, 276) - ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagte zu 1. ihre Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten nur fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB, also im Sinne von Kennenmüssen) verletzt habe, ohne den Mangel (i.S.v. bedingtem oder direktem Vorsatz) tatsächlich erkannt zu haben (vgl. zur Abgrenzung: Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 276, Rn 10 ff. mwN).
159(b)
160Zum anderen stützt sich die Berufung der Beklagten zu 1. weiterhin aus mehrfachen Gründen ohne Erfolg darauf, dass es unstreitig sei, dass sie keine weiteren Überwachungspflichten übernommen habe, die Klägerin die Fachbauleitung sowie die Koordination der Bauabläufe vielmehr dem Beklagten zu 2. übertragen und die Ausführungsplanung und Bauüberwachung selbst (durch ihren Geschäftsführer) übernommen habe.
161(1)
162Auch ohne Übernahme "weiterer Überwachungspflichten" schuldete die Beklagte zu 1. eine insgesamt mängelfreie, insbesondere funktionstaugliche Werkleistung und konnte Gewährleistungspflichten - auch solchen in Zusammenhang mit etwaigen Ausschreibungs- bzw. Planungsmängeln seitens der Klägerin - nur durch einen rechtzeitigen und hinreichenden Risiko-/Bedenkenhinweis an die Klägerin entgehen.
163(2)
164Die Beklagte zu 1. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, die Klägerin habe die Fachbauleitung sowie die Koordination der Bauabläufe dem Beklagten zu 2. übertragen. Das LG (vgl. Seite 17, 1. Absatz) hat insoweit auf Basis der diesbezüglichen - wie bereits oben ausgeführt - prozessual zulässigen fachlich-technischen Analyse und Auswertung der sich aus den Werkverträgen ergebenden Verantwortungsbereiche der Parteien als Baubeteiligten durch den Sachverständigen B. zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte zu 2. gerade kein "Leitunternehmer" mit Koordinationspflichten im Hinblick auf das Gewerk der Beklagten zu 1. war, sondern ausschließlich in Bezug auf - hier nicht streitgegenständliche - Gerüstarbeiten (Ziff. 12.14. des Werkvertrags). Auch in der Zusatzklausel zum Werkvertrag findet sich ebenfalls lediglich eine Koordinierungspflicht zwischen dem Beklagten zu 2. und der (am vorliegenden Prozess nicht beteiligten) Fa. H.. Insoweit enthält die Berufung der Beklagten zu 1. keine hinreichend begründeten Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung.
165(3)
166Das LG hat vielmehr auf Basis der vom Sachverständigen B. überzeugend dargestellten Anschlusstatsachen unter zutreffender tatsächlicher und rechtlicher Würdigung ausgeführt, dass - ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin Planungs- bzw. Ausschreibungsleistungen durch ihren insoweit fachkundigen Geschäftsführer (Dipl.-Ing. B.) hat ausführen lassen - die Beklagte zu 1. dies dem Grunde nach nicht von ihrer Prüfungs- und Risiko-/Bedenkenhinweispflicht entband (vgl. Seite 12 Mitte des Urteils, vgl. auch BGH, Urteil vom 18.01.2001, VII ZR 457/98, BauR 2001, 622; BGH, Urteil vom 10.05.2012, IX ZR 125/10, NJW 2012, 2435 mwN, vgl. auch Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 46 mwN in Fn 135/136; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2040).
167cc.
168Die weiteren Gewährleistungsvoraussetzungen liegen vor. Einer Nachfristsetzung bedurfte es - soweit hinsichtlich Mangelfolgeschäden nicht ohnehin entbehrlich - im Hinblick auf die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung durch die Beklagte zu 1. nicht. Insoweit enthält das Berufungsvorbringen der Beklagten zu 1. keine Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung.
169dd.
170Das LG ist - entgegen der Angriffe der Berufung der Beklagten zu 1. - auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin sich ein zurechenbares Mitverschulden ihres (als Architekt tätigen) Geschäftsführers wegen mangelhafter Planung bzw. Ausschreibung in Höhe von 25 % entgegenhalten lassen muss.
171Die Berufung der Beklagten zu 1. macht insoweit ohne Erfolg geltend, nach den als solchen zutreffenden Ausführungen des LG zu den gravierenden Planungsversäumnissen der Klägerin (in Gestalt fehlender Ausführungsdetails), der indes das Verschulden ihres als Architekten agierenden Geschäftsführers - wie vom LG verkannt - gemäß §§ 254, 278 BGB zuzurechnen sei, treffe die Klägerin hier - nach den vom LG insoweit fehlerhaft angewendeten Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. 510 GA mwN) - das alleinige, hilfsweise aber das weit überwiegende (und nicht nur mit 25 % zu bemessende) Mitverschulden an den eingetretenen Schäden.
172Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muss sich die Auftraggeberin gegenüber der von ihr in Anspruch genommenen Auftragnehmerin grundsätzlich ein Planungsverschulden und/oder ein Koordinierungsverschulden der von ihr eingesetzten Fachleute zurechnen lassen (vgl. BGH Urteil vom 13.09.2001, VII ZR 392/00, BauR 2002, 86), nicht hingegen ein Bauaufsichtsverschulden.
173Eine Mitverantwortung der Auftraggeberin wegen eines Planungsverschuldens kommt auch dann in Betracht, wenn Teilbereiche vertragswidrig überhaupt nicht geplant worden sind und der Mangel auf die unterlassene Planung zurückzuführen ist (vgl. BGH Urteil vom 23.10.1986, VII ZR 267/85, BauR 1987, 86; BGH, Urteil vom 13.12.1973, VII ZFI 89/71, BauR 1974, 125; OLG Düsseldorf - Senat - , Urteil vom 17.12.1993, 22 U 119/93, BauR 1994, 281). Voraussetzung für die Anrechnung eines Mitverschuldens ist aber, dass die Planungsverantwortung, die originär die Auftraggeberin selbst trifft, auch bei ihr verblieben ist, d.h. von ihr nicht ganz bzw. teilweise auf den bzw. die Auftragnehmer wirksam delegiert worden ist. Übernimmt die Auftragnehmerin Werkleistungen in Kenntnis des Umstandes, dass die Auftraggeberin keine oder nur eine unzureichende Planung zur Verfügung gestellt hat, so kann sie sich - abhängig von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles - nicht ohne weiteres auf ein Mitverschulden der Auftraggeberin berufen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2011, 1 U 55/10, BauR 2011, 1506; OLG Celle, Urteil vom 21.10.2004, 14 U 26/04, BauR 2005, 397; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 55 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2481 ff./2936 ff. mwN; vgl. auch Rechtsprechungsübersicht Rn 2945; Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Auflage 2013, Rn 1528 ff./1538 mwN).
174Die Auftragnehmerin kann auch nicht schon jede fahrlässige Verletzung der Koordinierungspflicht seitens der Auftraggeberin dieser zur Last legen; dies gilt vor allem dann, wenn die Pflichtverletzung der Auftraggeberin letztlich nicht mehr darstellt als eine Verletzung der Bauaufsicht (welche die Auftraggeberin der Auftragnehmerin nicht schuldet, so dass ihr diesbezügliche Versäumnisse auch nicht gemäß §§ 254, 278 BGB zurechenbar sind). Eine zu Lasten der Auftraggeberin wirkende Koordinierungspflichtverletzung liegt daher regelmäßig erst dann vor, wenn diese Pflichtverletzung - faktisch - einem Planungsfehler gleichsteht bzw. zumindest nahekommt (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1969, VII ZR 8/68, BauR 1970, 57; BGH, Urteil vom 29.11.1971, VII ZR 101/70, BauR 1972, 112; Vygen/Joussen, a.a.O., Rn 1539 mwN).
175Der Anteil der (Mit-)Haftung der Auftraggeberin bestimmt sich nach den jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu gewichtenden Verursachungs- bzw. Verantwortungsbeiträgen. Der Verantwortungsbeitrag der Auftragnehmerin, welche die Auftraggeberin pflichtwidrig nicht auf Bedenken hingewiesen hat, darf nicht bagatellisiert werden, denn bei Erfüllung der Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht wäre es zu dem Mangel nicht gekommen. Es ist daher in aller Regel nicht gerechtfertigt, die Verantwortung der Auftragnehmerin ganz hinter derjenigen der Auftraggeberin zurücktreten zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2005, VII ZR 328/03, BauR 2005, 1016). Eine lediglich anteilige Haftung der Auftragnehmerin kommt insbesondere in Betracht, wenn das Planungsverschulden der Auftraggeberin so schwerwiegend erscheint, dass es nicht hinnehmbar ist, sie vollständig zu entlasten (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 58 mwN; Kniffka u.a., ibr-online Kommentar 2012, § 634, Rn 82 ff. mwN; Vygen/Joussen, a.a.O., Rn 1535 ff. mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2493 ff. mwN).
176Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze enthält das angefochtene Urteil - entgegen der Berufungsangriffe der Beklagten zu 1. - sowohl im Hinblick auf den Grund als auch den Umfang als auch im Hinblick auf die notwendige Abwägung mit den Verursachungs- bzw. Verschuldensanteilen der Beklagten zu 1. - insgesamt fehlerfreie Ausführungen zur Berücksichtigung von Ausschreibungs-/Planungs-/Koordinierungsfehlern bzw. -versäumnissen der Klägerin im Sinne von §§ 254, 278 BGB in Höhe einer Quote von 25 %.
177Das LG hat dabei insbesondere alle beiderseits maßgeblichen tatsächlichen Gesichtspunkte - auch soweit sie zuvor vom Sachverständigen B. bereits herausgearbeitet und von ihm aus dessen technischer/fachlicher Sicht dargestellt und in - wie oben bereits vom Senat festgestellt - zulässiger Weise sachverständig bewertet worden waren - zusammengestellt (vgl. Seite 15-17) und sodann zutreffend abgewogen (vgl. Seite 17, dort 2. Absatz).
178Soweit die Berufung der Beklagten zu 1. einwendet, der Klägerin sei das Verschulden ihres als Architekten agierenden Geschäftsführers - wie das LG verkannt habe - gemäß §§ 254, 278 BGB zuzurechnen, übersieht sie dabei, dass das LG eine solche Zurechnung bei der Gesamtschau der diesbezüglichen Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung eindeutig vorgenommen hat. Soweit das LG am Ende seiner Abwägung (vgl. Seite 17, dort 2. Absatz, letzter Satz) - unter Bezugnahme auf OLG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 14.01.2003, 1 U 80/02, NJW-RR 2003, 595) darauf hingewiesen hat, dass es vorliegend "nicht um eine "Haftungsabwägung zwischen Architekt und Bauunternehmer" gehe, hat es damit ersichtlich lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass es hier zum einen ausnahmsweise nicht um die Zurechnung des Planungs- bzw. Koordinierungsverschuldens eines "externen" (selbständigen) Architekten als Dritten (i.S.v. §§ 254, 278 BGB) geht, sondern um die Zurechnung des Planungs- bzw. Koordinierungsverschuldens des als "Dipl.-Ing." fachkundigen "internen" Geschäftsführers der Klägerin als Dritten (i.S.v. §§ 254, 278 BGB). Zum anderen hat das LG bei dieser Formulierung ersichtlich und zutreffend die von ihm zuvor im Einzelnen aufgezeigten sonstigen Besonderheiten des vorliegenden Falles (insbesondere der Besonderheiten der Vertragsgestaltung) im Auge gehabt.
179Abgesehen davon enthält das Berufungsvorbringen der Beklagten zu 1. keine hinreichend konkreten und insoweit keine entscheidungserheblichen Einwände gegen die angefochtene Entscheidung. Der lapidare Hinweis, das LG habe die Grundsätze der der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. 510 GA mwN) "fehlerhaft angewendet", lässt einen hinreichend gezielten Angriff auf die Berücksichtigungsfähigkeit bzw. die Bewertung der vom LG zugrundegelegten Verursachungs- und Verschuldensgesichtspunkte vermissen.
180ee.
181Die Höhe der von der Beklagten zu 1. zu tragenden Mängelbeseitigungskosten beläuft sich - wie vom LG im angefochtenen Urteil unter vom Senat gemäß §§ 286, 529, 531 ZPO nicht zu beanstandender Beweiswürdigung der Ausführungen des Sachverständigen B. im Einzelnen ausgeführt und errechnet - auf 46.853,13 EUR (Hauptleistungen an allen vier Hausseiten) + 18.715,67 EUR (Nebenleistungen) = 65.567,80 EUR. Unter Berücksichtigung des Mitverschulden der Klägerin von 25 % (siehe oben) verbleiben 49.175,85 EUR und nach Abzug der erfolgten Zahlung der Versicherung der Beklagten zu 1. in Höhe von 15.000,00 EUR ein der Klägerin zuzuerkennender Betrag in Höhe von 34.175,85 EUR.
182Soweit sich die Berufung der Beklagten zu 1. weiterhin gegen die Höhe der Mängelbeseitigungskosten bzw. Schäden wendet, hat sie damit insgesamt keinen Erfolg.
183(1)
184Die Berufung der Beklagten zu 1. macht ohne Erfolg geltend, die diesbezüglichen Ausführungen des LG fänden hinsichtlich der vom Sachverständigen B. als "eklatant hoch" bezeichneten Kosten in Zusammenhang mit der Untersuchung und Beseitigung von Schimmelpilzen von 8.763,02 EUR (Geiger: 3.661,04 EUR; Grün: 5.101,98 EUR) keine Stütze in dessen Ausführungen (Gutachten Seite 30).
185Die Beklagte übersieht dabei, dass der Sachverständige B. in seiner mündlichen Anhörung vom 20.12.2012 (vgl. 388 GA) ausdrücklich ausgeführt hat, dass die im Schriftsatz der Klägerin vom 14.09.2012 (355 ff. GA) aufgeführten Maßnahmen zur Feststellung und Beseitigung des Schimmels aus seiner Sicht durchaus erforderlich gewesen seien. Es könne nicht gesagt werden, dass hier überflüssige Maßnahmen getroffen worden seien, wobei im Einzelnen natürlich subjektiv zu bewerten sei, welchen Aufwand man treibe. Wenn ihm jetzt noch einmal der Umfang der Schimmelschäden beschrieben werde, so könne er einen großen Aufwand durchaus nachvollziehen, zumal zu berücksichtigen sei, dass die Weichfaserplatten auch einen guten organischen Nährboden für Schimmel bildeten. Das LG hat sich - in der notwendigen Gesamtschau - in vom Senat gemäß §§ 286, 529, 531 ZPO nicht zu beanstandender Weise auf diese mündlich ergänzten Ausführungen des Sachverständigen B. gestützt. Hinreichend konkrete Angriffe - insbesondere gegen die von der Klägerin insoweit vorgelegten urkundlichen Belege (vgl. Anlage K 14, dort Nr. 1, 3, 12, 17, 25, Geiger: 3.661,04 EUR; Grün: 5.101,98 EUR) - lässt die Berufung der Beklagten zu 1. insoweit vermissen.
186(2)
187Der Berufungsangriff der Beklagten zu 1., das LG habe übersehen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für eine Bauleitung in Höhe von 6.749,11 EUR schon deswegen nicht ersatzfähig seien, weil es sich hierbei auf das von deren Geschäftsführer als Architekten klägerseits zu erbringende Vertragssoll handele, auf dessen Fehlen bzw. Mängel die Schäden gerade zurückzuführen seien, ist ebenfalls aus mehrfachen Gründen nicht berechtigt.
188(a)
189Die Beklagte zu 1. übersieht dabei bereits, dass es sich nicht um die Kosten der Bauleitung/-überwachung im Rahmen der (früheren) Vertragserfüllung handelt, sondern um Kosten der Bauleitung/-überwachung im Rahmen der im Wege der Ersatzvornahme durch die Klägerin veranlassten Mängelbeseitigung (sog. Regiekosten).
190(b)
191Insoweit ist es indes anerkannt, dass der Auftraggeber als Teil der erstattungsfähigen Mängelbeseitigungskosten - jedenfalls unter Berücksichtigung der hier anzunehmenden erhöhten technischen Anforderungen an die nachträglichen Mängelbeseitigungsmaßnahme und der daraus folgenden Überwachungsbedürftigkeit durch einen Fachmann - solche sog. Regiekosten (insbesondere Architektenkosten für die Bauleistung/-überwachung der Mängelbeseitigung) geltend machen kann, deren Höhe das Gericht gemäß §§ 249 BGB, 287 ZPO in Höhe von ca. 10-15 % schätzen kann (vgl. OLG München, Urteil vom 28.11.2006, 13 U 2426/06, IBR 2007, 261 mit Anm. Röder, Werner/Pastor, Rn 2114 mwN in Fn 206).
192Die insoweit von der Klägerin geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt 6.749,11 EUR (Filipuk: 4.249,11 EUR, R.: 2.500,00 EUR, vgl. Anlage K 14, dort Belege Nr. 10/30) - sind daher vom LG zutreffend nicht beanstandet worden, zumal sie sich auf ca. 11,5 % des – unter Abzug der Regiekosten - zu berücksichtigenden Gesamtaufwandes der Mängelbeseitigung in Höhe von 58.818,69 EUR (65.567,80 ./. 6.749,11 EUR) belaufen und damit im o.a. berücksichtigungsfähigen Rahmen von ca. 10-15 % liegen (§§ 249 BGB, 287 ZPO).
193(c)
194Die Berufung der Beklagten macht schon aus den vorstehenden Gründen (d.h. wegen der Zulässigkeit einer anteiligen Bemessung der Regiekosten mit einem prozentualen Satz gemäß §§ 249 BGB, 287 ZPO) ohne Erfolg geltend, der Sachverständigen B. habe zur bestrittenen Angemessenheit und Erforderlichkeit dieser Kosten keine verwertbaren Ausführungen gemacht. Abgesehen davon hat der Sachverständigen B. die "Nebenleistungen" der Mängelbeseitigung in Höhe von insgesamt 18.715,67 EUR (gemäß Aufstellung Seite 19 des Urteils), welche die "Regiekosten" der Mängelbeseitigung (Filipuk/Rademakers) in Höhe eines Teilbetrages von 6.749,11 EUR enthalten, geprüft (vgl. 234 ff. GA) und gerade nicht in irgendeiner Beziehung dem Grunde oder der Höhe nach beanstandet.
195(3)
196Schließlich kann sich die Berufung der Beklagten zu 1. auch nicht mit Erfolg darauf stützen, das LG habe sich zudem über die Ausführungen des Sachverständigen B., wonach eine Sanierung nicht an allen vier Seiten des Hauses, vielmehr nur an dessen Schlagregenseite erforderlich sei, sondern an den anderen drei Seiten entbehrlich sei, weil Schäden dort nicht zu befürchten seien (Seite 31 des Erstgutachtens, 238 GA), unter Hinweis auf eine angeblich notwendige Schlagregensicherheit an allen vier Seiten hinweggesetzt, obgleich es sich bei den weiteren drei Seiten nicht um die Schlagregenseite handele, es dort längere Zeit zu keinerlei Feuchtigkeitseintritt gekommen sei und ein Austausch der Fensterbänke daher nicht erforderlich sei.
197Die Berufung der Beklagten zu 1. übersieht dabei, dass die Klägerin zeitnah alle vier Seiten des Objekts hat sanieren lassen (vgl. auch 306 GA), so dass keineswegs davon auszugehen ist, dass die drei weiteren Seiten des Objekts bei unveränderter Werkleistung seit längerer Zeit oder gar über mehrere Jahre schadensfrei geblieben sind.
198Das LG hat zudem insoweit - auf Basis der insoweit jedenfalls nach detaillierter mündlicher Ergänzung vom 20.12.2012 (387 GA oben) - hinreichend zweifelsfreien Ausführungen des Sachverständigen B. zu den anerkannten Regeln der Technik und unter Hinweis auf das vollständige Fehlen der zweiten Abdichtungslage, insbesondere trotz nur aufgesteckter Endkappen - fehlerfrei festgestellt, dass die Gewährleistungspflicht der Beklagten zu 1. für eine (Schlag-)Regendichtigkeit der von ihr eingebauten Fensterbänke an allen vier Seiten besteht (vgl. Seite 3 des Anhörungsprotokolls oben, 387 GA).
199Auch insoweit besteht - entsprechend der o.a. Grundsätze zu §§ 286, 529, 531 ZPO - kein Anlass zur Einholung eines von der Berufung der Beklagten zu 1. beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, zumal die Berufung der Beklagten zu 1. insoweit bereits keine hinreichend konkreten Angriffe und auch keine neuen Tatsachen (Noven) enthält.
200(4)
201Auch der Berufungseinwand der Beklagten, jedenfalls sei eine Nacharbeit an den Fensterbänken an den drei übrigen Seiten im Hinblick auf die dann notwendige vollständige Sanierung des Außenputzes und den damit verbundenen Hohen Kostenaufwand unverhältnismäßig, da sich der Mangel dort nicht auswirke und aufgrund des Zeitablaufs von nunmehr sieben Jahren auch in Zukunft nennenswerte Mängel nicht zu erwarten seien, ist nicht gerechtfertigt.
202Die Voraussetzungen einer Unverhältnismäßigkeit von Mängelbeseitigungsmaßnahmen sind eng zu fassen (vgl. Werner/Pastor, Rn 2100/2237 ff. mwN). Die Frage der Unverhältnismäßigkeit kann weder allein aufgrund der Höhe der Mängelbeseitigungskosten noch aufgrund einer Relation dieser Kosten zu den (Erst-)Herstellungskosten der mangelhaften Werkleistung entschieden werden. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nach der Rechtsprechung des BGH deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Bestellers an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände sich als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt (BGH, Urteil vom 06.12.2001, VII ZR 241/00, BauR 2002, 613). Maßgeblich sind die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Besteht nur ein objektiv geringes Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung und steht diesem Interesse ein ganz erheblicher und deshalb (vergleichsweise) unangemessener Kostenaufwand gegenüber, kann ausnahmsweise die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit in Betracht kommen. Ein objektiv berechtigtes Interesse an der vertragsgemäßen Erfüllung wird demgegenüber dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit auch dann entgegenstehen, wenn die Nacherfüllung hohe Kosten verursacht (BGH, Urteil vom 10.04.2008, VII ZR 214/06, BauR 2008, 1140; BGH, Urteil vom 10.11.2005, VII ZR 64/04, BauR 2006, 377). So erlauben Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik im Zweifel keine Verweigerung der Mängelbeseitigung mit dem Einwand unverhältnismäßiger Kosten (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2102 mwN in Fn 137); dies gilt erst recht, wenn diese Verstöße schuldhaft erfolgt sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2009, VII ZR 177/07, BauR 2009, 1151). Wird zudem die Funktionsfähigkeit des geschuldeten Werks entscheidend (im Sinne von "spürbar") beeinträchtigt (d.h. liegen nicht nur geringfügige Maßdifferenzen, Schönheitsfehler etc. vor), kann eine Mängelbeseitigung regelmäßig nicht wegen "hoher Kosten" verweigert werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2005, VII ZR 64/04, BauR 2006, 377; BGH, Urteil vom 04.07.1996, VII ZR 24/95, BauR 1996, 858; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, I-23 U 164/05, BauR 2009, 1317; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2238 mwN in Fn 28).
203Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu den strengen Anforderungen an die ausnahmsweise Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung ist der Einwand der Beklagten zu 1., die Klägerin müsse sich wegen hoher Kosten mit einer nicht vertragsgerechten Werkleistung zufrieden geben, hier nicht gerechtfertigt. Dies gilt schon deswegen, weil die Beklagte zu 1. als Fachfirma - zumindest mit einfacher Fahrlässigkeit - die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten und auch pflichtwidrig keine hinreichende Prüfung vorgenommen bzw. der Klägerin keine notwendigen Bedenken-/Risikohinweise erteilt hat. Zudem handelt es sich bei der fehlenden (Schlag-)Regendichtigkeit der Fensterbänke mangels zweiter Abdichtungslage um einen massiven Funktionsmangel, der bereits an der Hauptwetterseite des Objekts zu massiven Feuchtigkeitsschäden geführt hatte und auch an den anderen drei Seiten - wie vom Sachverständigen B. klargestellt - gleichartige Gefahren bzw. Risiken in sich trug, die - auch wenn diese sich dort nur als geringer bzw. auch nur latent dargestellt haben mögen - gleichwohl einen Mangel der Werkleistung begründeten. Besteht die Funktion einer Werkleistung - in erster Linie oder auch im Sinne einer von mehreren Funktionen - darin , dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewendet werden soll, ist das Werk mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreintritts besteht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.09.2004, 11 U 93/01, BauR 2005, 389 zu Abdichtungsmängeln; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 23 mwN).
204Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Grundsätze des § 242 BGB steht der hier mit den zwischenzeitlich durchgeführten Mängelbeseitigungsmaßnahmen erzielte Erfolg eines hinreichend (schlag-)regendichten bzw. vor Feuchtigkeit und entsprechend schwerwiegenden Folgeerscheinungen - Schimmel u.ä. - geschützten Wohnhauses nicht in einem unvernünftigen Verhältnis zur Höhe der hier von der Klägerin geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten.
205ff.
206Entsprechend der vorstehenden Feststellungen hat die von der Berufung der Beklagten zu 1. weiter verfolgte Widerklage auf Rückzahlung der Versicherungsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR keinen Erfolg.
207gg.
208Entsprechend der vorstehenden Feststellungen des Senats ist der - vom LG ohne jede Begründung und in vollem Umfang zuerkannte - Feststellungsantrag der Klägerin zwar in vollem Umfang zulässig (§ 256 ZPO), da sie wegen möglicher weiterer Schäden ein entsprechendes Feststellungsinteresse hat (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 433 ff./440 mwN), indes auch im Hinblick auf diese möglichen weiteren Schäden - unter Berücksichtigung eines auch insoweit zu berücksichtigenden Mitverschuldens der Klägerin von 25 % - ebenfalls nur in Höhe verbleibender 75 % begründet. Beim Erlass eines Feststellungsurteils, das - wie hier - den Anspruchsgrund umfasst, durfte das LG nicht offenlassen bzw. unberücksichtigt lassen, ob bzw. dass die Klägerin ein Mitverschulden - hier wie ausgeführt von 25 % - trifft (vgl. BGH, Urteil vom 04.08.2010, VII ZR 207/08, BauR 2010, 1967; BGH, Urteil vom 25.11.1977, I ZR 30/76, WM 1978, 66; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 431/448)
209II.
210Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. ist sowohl in der Hauptsache (dazu unter 1.-6) als auch hinsichtlich des damit verfolgten weitergehenden Zinsanspruchs gemäß § 288 Abs. 2 BGB (dazu unter 7.) unbegründet.
2111.
212Der Berufungseinwand der Klägerin, das LG sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass sie sich das "Mitverschulden ihres planenden Architekten anrechnen lassen müsse", da zu keinem Zeitpunkt vorgetragen worden sei, dass ihr Geschäftsführer als Architekt im Rahmen der Leistungsphasen 5-9 des § 15 HOAI a.F. irgendwelche Architektenleistungen erbracht habe, hat keinen Erfolg.
213Das LG ist vielmehr – auf Basis der entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen B. (223/386 GA) - zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beteiligung des Geschäftsführers der Klägerin an dem streitgegenständlichen Bauvorhaben in der Funktion eines planenden Architekten bereits aus den Bauverträgen mit der Beklagten zu 1. bzw. dem Beklagten zu 2. hinreichend ergibt. Dies folgt bereits daraus, dass beiden Beklagten auch durch die Leistungsbeschreibung konkrete Vorgaben zur Ausführung der einzelnen Werkleistungen gemacht worden sind, die zweifelsfrei Planungscharakter haben (und zwar nicht nur im Sinne einer groben Vorplanung, sondern vielmehr bereits im Sinne einer damit seitens der Klägerin zumindest teilweise, wenn nicht sogar weitgehend erfolgten Ausführungs-/Detailplanung i.S.d. Leistungsphase 5 des § 15 HOAI a.F.), indes eine hinreichende Ausführungs-/Detailplanung der hier fehlenden zweiten Abdichtungslage unter den Fensterbänken gerade vollständig vermissen lassen, wodurch die hier streitgegenständlichen Schäden entstanden sind.
2142.
215Insoweit kann sich die (Anschluss-)Berufung der Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, mangels klägerseits erfolgter Detailplanung sei dementsprechend auch kein - ihr etwaig anrechenbarer - Planungsfehler eines Architekten ersichtlich. Die Klägerin hat vielmehr die ihr als Auftraggeberin grundsätzlich originär obliegende Planungsverantwortung gerade nicht - ausnahmsweise - rechtsgeschäftlich auf die Beklagte zu 1. übertragen bzw. delegiert. Dafür, dass die Beklagte zu 1. hier die Planungsverantwortung in Bezug auf die o.a. hier mangel- bzw. schadensursächlichen Details ihrer Werkleistung rechtsgeschäftlich übernommen haben soll, ist die Klägerin in beiden Instanzen dieses Verfahrens vielmehr unter Berücksichtigung der vom LG und vom Senat - wie vorstehend - bereits dargestellten Vereinbarungen, Leistungsbeschreibungen und damit verbundenen Detailplanung hinreichendes Vorbringen fällig geblieben.
2163.
217Insoweit geht auch der Einwand der (Anschluss-)Berufung fehl, es handele sich um ein klassisches "Bauträger-Nachunternehmer-Modell", bei dem die Klägerin als Bauträgerin nur eine funktionale Anforderung ("schlagregendicht") gestellt habe und die Beklagten als Auftragnehmer "im Zweifel" selbst eine Ausführungsplanung hätten fertigen und entsprechend bauen müssen.
218Auch insoweit berücksichtigt die Klägerin nicht hinreichend, dass sie (ausdrücklich vertreten durch ihren als Dipl.-Ing. Architekt fachkundigen Geschäftsführer als im Werkvertrag ausdrücklich aufgeführter "Planer") beiden Beklagten konkrete Vorgaben zur Ausführung der jeweiligen Werkleistungen gemacht hat, diese indes - wie vom LG auf Basis der detaillierten Ausführungen des Sachverständigen B. hinreichend beweiskräftig (§§ 286, 529, 531 ZPO) festgestellt - in einem schadensträchtigen und kurze Zeit später dann auch schadensstiftenden Detail unvollständig und damit - wie vom LG im Rahmen von §§ 254, 278 BGB mit zutreffender Abwägung berücksichtigt - unzureichend waren.
2194.
220Soweit die (Anschluss-)Berufung der Klägerin weiter geltend macht, es sei in der Rechtsprechung (vgl. 551 GA mwN) anerkannt, dass bei der Vergabe von Leistungen an fachkundige Unternehmer weder eine Detailplanung noch eine Überwachung zwingend erforderlich seien, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine vorstehenden Feststellungen Bezug. Auch insoweit verkennt die Klägerin, dass hier gerade keine nur funktionale Ausschreibung bzw. Leistungsbeschreibung erfolgt ist, sondern der Geschäftsführer der Klägerin (als in den Werkverträgen ausdrücklich verzeichneter "Planer") in Gestalt der Leistungsbeschreibung (mit Vorgabe einer bestimmten Konstruktion der Fensterbänke, insbesondere mit aufgesteckten Endkappen und ohne Hinweis auf die notwendige zweite Abdichtungslage) eine Ausschreibung und Ausführungsplanung vorgenommen hat, die - wie ausgeführt - in einem für die (Schlag-)Regendichtigkeit des Gebäudes entscheidenden und kurze Zeit später dann auch schadensstiftenden Detail unzureichend war.
2215.
222Die (Anschluss-)Berufung der Klägerin stützt sich auch ohne Erfolg darauf, eine Detailplanung sei erst recht im Hinblick auf die zuvor seit Jahren erfolgte Zusammenarbeit der Parteien entbehrlich gewesen. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten vertraglichen Vereinbarungen zum streitgegenständlichen Objekt, wonach hinsichtlich der Beklagten zu 1. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf deren Angebot vom 29.10.2004 (vgl. zu Ziff. 1.1.), auf Ausführungsunterlagen (vgl. zu Ziff. 1.2.) und mit ausdrücklichem Hinweis im Rubrum des Vertrages "Planung: Martin B., Dipl..-Ing. Architekt, Sachverständiger für Schall und Wärmeschutz" ein inhaltlich detaillierter Werkvertrag geschlossen worden ist (vgl. Anlage K1), der die von der Klägerin gewünschte Werkleistung der Beklagten zu 1. nicht lediglich grob bzw. lediglich funktional umreißt bzw. umschreibt.
2236.
224Abgesehen von ihrem gemäß §§ 254, 278 BGB zu berücksichtigendem Planungsverschulden trifft die Klägerin zudem - wie vom LG zutreffend ausgeführt und im Rahmen der Abwägung angemessen bewertet bzw. quotiert - jedenfalls auch ein Koordinierungsverschulden.
225a.
226Die Klägerin hat die vorliegend - im Hinblick auf die bereits oben vom Senat dargestellte und hervorgehobene vertragliche Aufteilung der Gewerke (Fensterbau/Fensterbankbau) und auch im Hinblick auf die besonderen Bauweisen bzw. Fassadenmaterialien des streitgegenständlichen Objekts - besonders anspruchsvolle Koordination der Gewerke der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. nicht in wirksamer Weise auf die Beklagte zu 1. übertragen. Dazu genügte insbesondere nicht - wie bereits vom LG auf Basis der fachlich/technischen Bewertung durch den Sachverständigen B. (303/307 GA) - zutreffend ausgeführt (vgl. Seite 16/17) - die Bestellung der Beklagten zu 1. bzw. des Beklagten zu 2. zu "Fachbauleitern" nach der LBauO in Ziff. 12.1. der Werkverträge (Anlagen K 1/2). Dies gilt zum einen schon deswegen, weil es sich dabei um allein auf das öffentliche (Bauordnungs-)Recht bezogene Vereinbarung in den jeweiligen Werkverträgen handelt (vgl. auch 353 GA). Zum anderen ist insoweit - ungeachtet der Frage der öffentlich-rechtlichen "Fachbauleitung" - die privatrechtliche, werkvertragliche Koordinierungspflicht zwischen den beiden Gewerken der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. jedenfalls bei der Klägerin verblieben.
227b.
228Die Koordinierungspflicht zwischen den Gewerken der beiden Beklagten ist auch - wie ebenfalls bereits vom LG zutreffend ausgeführt - nicht gemäß Ziff. 12.14 des Werkvertrages wirksam auf die Beklagte zu 1. übertragen worden, da sich die dort auf die Beklagte zu 1. übertragene Koordinierungspflicht ausschließlich auf die Gerüstarbeiten bzw. -standzeiten bezieht, nicht aber auf eine Koordinierung der Gewerke der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2..
229c.
230Schließlich ist die Koordinierungspflicht zwischen den Gewerken der beiden Beklagten auch - aus mehrfachen Gründen - nicht durch die Bestellung des Beklagten zu 2. zum "Leitunternehmer" (vgl. Klausel hinter Ziff. 12.15 in Anlage K 2) übertragen worden.
231aa.
232Dies folgt bereits daraus, dass die Bestellung des Beklagten zu 2. zum "Leitunternehmer" im Werkvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. nur in Ziff. 5 (hinsichtlich der Abstimmung der Ausführungsfristen) genannt worden ist, nicht aber hinsichtlich der sonstigen "technischen" Koordination (d.h. insbesondere der vom Sachverständigen B. überzeugend als notwendig erachteten Verzahnung) der Werkleistungen der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. an dem streitgegenständlichen in außergewöhnlicher (Holz-)Bauweise errichteten Objekt.
233bb.
234Zudem betrifft die o.a. Zusatzklausel im Werkvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2. - wie bereits vom LG zutreffend ausgeführt - allein die Abstimmung zwischen dem Beklagten zu 2. und der (am vorliegenden Verfahren in beiden Instanzen nicht beteiligten) Fa. H., nicht aber die im Rahmen von §§ 254, 278 BGB zu berücksichtigende originäre Pflicht der Klägerin als Auftraggeberin zur "technischen" Koordination (und unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten des Objekts um so mehr notwendige hinreichende planerische Verzahnung) der Werkleistungen der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2.
2357.
236Die Anschlussberufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. ist auch hinsichtlich des damit unter Bezugnahme auf § 288 Abs. 2 BGB (vgl. 555 GA, dort zu 3.2.) verfolgten weitergehenden Zinsanspruchs in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (statt vom LG gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zuerkannter 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) unbegründet, da es sich zwar um eine Geldschuld der Beklagten zu 1. aus einem Rechtsgeschäft handelt, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, nicht aber um eine „Entgeltforderung“ i.S.v. § 288 Abs. 2 BGB (bzw. im Sinne des insoweit gleichlautenden § 286 Abs. 3 BGB) handelt, denn der der Klägerin zuerkannte Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB unterfällt dem Begriff einer „Entgeltforderung“ im Sinne dieser Vorschriften nicht (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 288, Rn 8; § 286, Rn 27 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 16.06.2010, VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226, dort Rn 12 ff. mwN).
237III.
238Die Anschlussberufung der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. ist unzulässig (dazu unter 1.) so dass deren Begründetheit dahinstehen kann (dazu unter 2.).
2391.
240Die Anschlussberufung der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. ist unzulässig.
241Die Anschlussberufung ist - wie sich bereits unzweifelhaft aus dem Wortlaut des § 524 Abs. 1 ZPO ergibt - nur eine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung und kann sich deshalb ausschließlich gegen den Berufungsführer richten, nicht gegen Dritte (BGH, Urteil vom 04.04.2000, VI ZR 264/99, MDR 2000, 843; BGH, Beschluss vom 14.05.1991, XI ZB 2/91, NJW 1991, 2569; BGH, Urteil vom 12.12.1988, II ZR 129/88, MDR 1989, 522; Zöller-Heßler, a.a.O., § 524, Rn 18/19 mwN), insbesondere nicht einen Beklagten, gegen den die Klage (schon) in erster Instanz abgewiesen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.1988, II ZR 129/88, NJW 1991, 2569; OLg Hamm, Urteil vom 19.10.1994 12 U 47/94, OLGR 1995, 38; Zöller-Heßler, a.a.O.).
242Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beklagte zu 2., gegen den in erster Instanz die Klage - mangels rechtzeitiger Einlegung einer diesbezüglichen (eigenständigen) „Haupt“-Berufung seitens der Klägerin insoweit rechtskräftig - vollständig abgewiesen worden ist, im vorliegenden Berufungsverfahren Dritter im vorstehenden Sinne.
243Der Einwand der Klägerin, durch eine Anschlussberufung solle der Berufungsbeklagte erreichen können, dass nicht allein die Anträge des Berufungsklägers die Grenzen bestimmten, innerhalb derer der Rechtsstreit einer Überprüfung zugeführt werde, sondern Zweck der Anschlussberufung sei es vielmehr, diejenige Partei zu schützen, die in Unkenntnis des Rechtsmittels der Gegenpartei trotz eigener Beschwer die Rechtsmittelfrist in Vertrauen auf den Bestand des erstinstanzlichen Urteils verstreichen lasse (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 524, Rn 1), hat keinen Erfolg.
244Die Klägerin verkennt dabei, dass die Klägerin hier - im Sinne des vorstehend dargestellten Zwecks einer Anschlussberufung - gerade kein Vertrauen auf den Bestand des erstinstanzlichen Urteils haben konnte, das sie in Bezug auf beide Beklagten in unterschiedlichem Umfang beschwert.
245Soweit die Klägerin insoweit beklagt, in der vorliegenden Prozesssituation sei sogar theoretisch das Ergebnis denkbar, dass ihre Klage im Rechtsmittelverfahren nunmehr gegen beide Beklagten insgesamt abgewiesen werde, obwohl doch unstreitig Mängel vorlägen, die doch unstreitig von einer der beiden Beklagten zu vertreten seien, musste sie diese mögliche und nunmehr eingetretene prozessuale Situation im Rahmen der - ihr allein obliegenden - taktischen Überlegungen, die sie rechtzeitig im Rahmen der (Haupt-)Rechtsmittelfristen vorzunehmen hatte, unter Berücksichtigung der o.a. eindeutige Beschränkung der zulässigen Angriffsrichtung bzw. des zulässigen Gegners einer Anschlussberufung einbeziehen und ggf. - zumindest fristwahrend – „Haupt“-Berufung auch gegen den Beklagten zu 2. einlegen. Wer sich sein Rechtsmittel jedenfalls - unabhängig vom Verhalten des Prozessgegners bzw. auch mehrerer Prozessgegner - erhalten will, kommt nicht umhin, rechtzeitig eine (Haupt-)Berufung einzulegen (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 524, Rn 1 mwN).
246Bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen im Rahmen eines Verfahrens gegen mehrere Beklagte sind insoweit nicht geeignet, die sich schon aus dem Wortlaut des § 524 Abs. 1 ZPO eindeutig ergebende Beschränkung der Anschlussberufung zu missachten, zumal dies zugleich mit einem - unzulässigen - Eingriff in die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der vollständigen Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2. verbunden wäre bzw. einhergehen würde.
247Die Klägerin macht insoweit auch ohne Erfolg geltend, da die Beklagte zu 1. dem Beklagten zu 2. nunmehr im Rahmen der Berufungsbegründung in zweiter Instanz (erneut) den Streit verkündet habe, sei der Beklagte zu 2. kein "völlig unbeteiligter Dritter". Die Klägerin berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass auch diese Streitverkündung als solche - ohne Beitritt des Beklagten zu 2. im Berufungsverfahren - gerade nicht dazu führt, dass der Beklagte zu 2. im Berufungsverfahren (über seine bisherige Stellung als Anschlussberufungsbeklagter hinaus) als Partei anzusehen ist, sondern er ist - mangels Beitritt im Berufungsverfahren und ohne gegen ihn gerichtete (Haupt-)Berufung seitens der Klägerin - vielmehr im Berufungsverfahren als Dritter im Sinne von § 524 Abs. 1 ZPO anzusehen (vgl. § 74 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 74, Rn 5 mwN).
248Schließlich macht die Klägerin auch ohne Erfolg geltend, selbst unter der Annahme, dass der Beklagte zu 2. im vorstehenden Sinne "Dritter" sei, könne die Anschlussberufung auf ihn erstreckt werden, weil sich dessen fehlende Zustimmung - unter Berücksichtigung der Stellung einer Bankbürgschaft wegen einer in einem Parallelverfahren behaupteten Forderung (vgl. im Einzelnen 573 GA) - als rechtsmissbräuchlich im Sinne der Entscheidung des BGH vom 12.12.1988 (II ZR 129/88, NJW-RR 1989, 41) darstelle. Dabei verkennt die Klägerin, dass dieser Entscheidung ein vom vorliegenden Fall völlig anders gelagerter (gesellschaftsrechtlicher) Sachverhalt bzw. eine jeweils vom vorliegenden Fall deutlich abweichende prozessuale Konstellation in erster bzw. zweiter Instanz zugrundelag.
2492.
250Dementsprechend kann die Frage der Begründetheit der gegen den Beklagten zu 2. gerichteten (Anschluss-)Berufung dahinstehen, Ausführungen des Senats dazu würden sich als „obiter dictum“ darstellen (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 540, Rn 16, § 546, Rn 7 mwN; vgl. auch § 572, Rn 21 mwN) und würden zudem - unter Berücksichtigung der Grenzen der Rechtskraft von die Zulässigkeit einer Klage bzw. eines Rechtsmittels verneinenden Urteilen - als nicht geschrieben gelten (vgl. entsprechend zum Prozessurteils bzw. zum Vorrang der Zulässigkeit: BGH, Urteil vom 09.10.1975, IX ZR 89/74, MDR 1976, 139; vgl. zuvor bereits BGH, Urteil vom 10.12.1953, IV ZR 48/53, BGHZ 11, 223).
251IV.
252Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.
253V.
254Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
255VI.
256Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird wie folgt festgesetzt:
257Berufung der Beklagten zu 1. :
258Zahlung 34.175,85 EUR
259neg. Feststellung 15.000,00 EUR
260pos. Feststellung: 5.000,00 EUR
261Summe (wie GA) 54.175,85 EUR
262Anschlussberufung der Klägerin:
263gegen die Bekl. zu 1.:
264weitere Zahlung 16.391,95 EUR
265gegen den Bekl. zu 2. :
266weitere Zahlung 50.567,80 EUR
267pos. Feststellung 5.000,00 EUR
268Summe B.zu.2. 55.567,80 EUR
269VII.
270Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.
(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.