Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 12. Sept. 2014 - I-16 U 7/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.04.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 15 O 125/12 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den in der Datenbank der Schufa Holding AG enthaltenen Negativeintrag über die Klägerin mit folgendem Wortlaut
43 Konto nach Abwicklung
Der Vertragspartner hat uns darüber informiert, dass dieser Vertrag nicht ordnungsgemäß beendet wurde.
Kontonummer 5…
Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.
Saldo Fälligstellung
Der Vertragspartner hat uns die Fälligkeit (Kündigung einer Forderung zum Vertrag gemeldet).
Kontonummer bei Kündigung: 5…
Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.
Gemeldeter Forderungsbetrag: 1.096 Euro
Datum des Ereignisses: 27.10.2011
Datum der Kündigung des Vertrages
Konto ausgeglichen
Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die Vertragsbeziehung inzwischen beendet wurde oder die Forderung inzwischen ausgeglichen wurde. Wir speichern Angaben auch über erledigte Geschäftsverbindungen, da diese Informationen für eine neue Vertragsentscheidung von Bedeutung sein können.
Datum der Erledigung: 15.11.2011
Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass die genannte Vertragsbeziehung zu diesem Datum beendet wurde / ausgeglichen wurde.
gegenüber der Schufa Holding AG zu widerrufen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 20% und die Beklagte zu 80%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO ab.
3Die zulässige Berufung hat in der Sache weitgehend Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung, als das Gericht einen Anspruch auf Widerruf der Meldung gegenüber der Schufa Holding AG verneint hat, §§ 513, 546 ZPO. Die weitergehende Klage hat das Landgericht hingegen zu Recht abgewiesen.
4A.
5Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 517, 519 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt auch den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, denn die Klägerin rügt Rechtsverletzungen im Sinne des § 546 ZPO durch das Landgericht, die - als zutreffend unterstellt - entscheidungserheblich wären.
6B.
71.
8Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Widerruf der von der Beklagten an die Schufa gemeldeten Daten aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB.
9Eine nicht von den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach allgemeinen Vorschriften genießt. Insofern kann ein Anspruch auf Widerruf wie auch ein solcher auf Richtigstellung als Beseitigungsanspruch der durch die unzulässige Übermittlung entstandenen Störung aus entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB gegeben sein (BGH Urteil vom 07.07.1983, III ZR 159/82, juris). Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten trägt das übermittelnde Kreditinstitut (Bruchner in: Bankrechts-Hdb. § 41 Rn. 15).
10a)
11Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Grundlage der Mitteilung der Beklagten an die Schufa nicht die von den Parteien im Rahmenvertrag vereinbarte Schufa-Klausel ist. Die zwischen den Parteien vereinbarte Schufa-Klausel entspricht im Wesentlichen der unter Beachtung der Grundsätze der BGH-Entscheidung vom 19.09.1985 (III ZR 213/83, juris) entwickelten Schufa-Klausel (abgedruckt bei: Müller Christmann in: L/B/S Bankrechts-Kommentar, 1. Kap. Rn. 238). Sie umfasst mehrere Regelungen. Eingangs enthält sie die Einwilligung, dass das Kreditinstitut der Schufa-Gesellschaft Daten über die Beantragung und die Aufnahme einer Kontoverbindung sowie deren vereinbarungsgemäße Abwicklung übermittelt. Diese Einwilligungserklärung begründet das Recht zur Übermittlung dieser im Einzelnen genau bezeichneten „positiven“ bzw. „neutralen“ Daten. Die Einwilligungserklärung für die Übermittlung positiver bzw. neutraler Daten an die Schufa ist auch hinreichend transparent formuliert. Die Anforderungen an die Einwilligung sind in § 4a BDSG normiert: Die Einwilligungsklausel ist bei Formularverträgen an deutlich sichtbarer Stelle und z.B. drucktechnisch von dem anderen Text abgesetzt darzustellen (Gola/Schomerus BDSG, 9. Aufl., § 4a Rn. 14). Ferner beschreibt die Schufa-Klausel die Voraussetzungen für die Übermittlung so genannter Negativmerkmale an die Schufa. Danach meldet das Kreditinstitut der Schufa auch Daten über aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung, wie z.B. Kündigung der Kontoverbindung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Diese Meldungen dürfen nach dem BDSG nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank/Sparkasse, eines Vertragspartners der Schufa oder der Allgemeinheit erforderlich ist und schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden. Nach ihrem Wortlaut enthält diese Passage der Schufa-Klausel - anders als zu den positiven oder neutralen Daten – keine Einwilligung des Kunden, sondern nur eine Mitteilung darüber, dass das Kreditinstitut die Negativmerkmale nach Abwägung aller betroffenen Interessen an die Schufa „melden wird“. Im Gegensatz zu der Einwilligungserklärung betreffend die positiven bzw. neutralen Daten hat die Schufa-Klausel hinsichtlich der Negativmerkmale keinen konstitutiven, sondern nur deklaratorischen Charakter (vgl. zum Ganzen: Müller-Christmann a.a.O. Rn. 119 ff.)
12b)
13Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Mitteilung der Beklagten an die Schufa an § 28a BDSG zu messen ist.
14Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist eröffnet, da es sich bei den streitgegenständlichen Einzelangaben der Beklagten gegenüber der Schufa um Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Klägerin als einer bestimmten Person (Betroffene) und damit um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG handelt (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Juris, Rn. 34). Die Weitergabe dieser Daten durch die Beklagte an die Schufa stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 3 lit. a) BDSG dar, die gemäß § 4 Abs. 1 BDSG nur zulässig ist, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. § 28a BDSG ist am 01.04.2010 und damit vor der streitgegenständlichen Einmeldung der Beklagten in Kraft getreten. Danach ist die Übermittlung personenbezogener (Negativ-) Daten über eine Forderung an Auskunfteien nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist, und einer der enumerativ aufgeführten Fälle vorliegt. Die Schufa fällt unter den Begriff der Auskunftei (Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 28a Rn. 2).
15Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Übermittlung der Daten auch erforderlich im Sinne des § 28a Abs. 1 BDSG war, um berechtigte Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten zu wahren. Hierunter ist ein berechtigtes Interesse der übermittelnden oder der empfangenden Stelle zu verstehen, welches sich bereits aus der Beteiligung an einem Warnsystem ergibt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011, 19 U 291/10, juris). An weitere Voraussetzungen ist die Zulässigkeit der Datenübermittlung nicht geknüpft. Insbesondere entfällt eine Prüfung entgegenstehender Interessen des Betroffenen. Denn dessen schutzwürdigen Interessen wird bereits dadurch Genüge getan, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit anhand der in Ziff. 1 bis 5 des Absatz 1 enthaltenen Kriterien „gesichert“ festgestellt wird (OLG Frankfurt a.a.O. m.w.N.).
16c)
17Es liegt indes keiner der in § 28a BDSG aufgeführten Fälle vor.
18aa)
19Ein Fall von § 28a Absatz 1 Nr. 1 bis 3 BDSG liegt offensichtlich nicht vor, da es weder um die Meldung einer durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil bzw. nach § 794 ZPO titulierten oder nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellten Forderung, noch um die Meldung einer ausdrücklich anerkannten Forderung geht. Auch ein Fall des § 28a Abs. 1 Nr.4 BDSG liegt nicht vor. Denn die Beklagte hat die Klägerin nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung nicht mindestens zweimal schriftlich gemahnt (§ 28a Abs.1 Nr. 4 lit. a) BDSG). Der Überziehungskredit kann – jedenfalls in seiner vollen Höhe – frühestens mit Schreiben der Beklagten vom 03.10.2011 fällig gestellt worden sein. Anschließend hat es bis zur Einmeldung am 27.10.2011 keine Mahnungen gegeben, wobei zwischen der ersten der beiden erforderlichen Mahnungen und der Übermittlung mindestens vier Wochen hätten liegen müssen (§ 28a Abs. 1 Nr. 4 lit. b) BDSG). Darüberhinaus geht es vorliegend nicht nur um die Meldung einer fälligen Forderung, sondern auch und gerade um die Meldung einer „nicht ordnungsgemäßen Vertragsbeendigung“.
20bb)
21Auch ein Fall des § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG liegt nicht vor. Danach ist eine Meldung an die Schufa auch dann zulässig, wenn das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
22(1)
23Nach Ziff. 19 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die den AGB-Banken entspricht, ist eine fristlose Kündigung der Geschäftsverbindung zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, deren Fortsetzung unzumutbar werden lässt. Dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht Vertragsbestandteil geworden sind, ist nicht ersichtlich und macht auch die Klägerin nicht geltend. Im Übrigen hat Ziff. 19 Abs. 3 S. 1 der AGB insoweit nur deklaratorische Bedeutung; die Bank hat, wie bei allen Dauerschuldverhältnissen (§ 314 BGB) das Recht zur fristlosen Kündigung. Ziff. 19 Abs. 3 S. 2 nennt drei wichtige, aber nicht bindende Kündigungsgründe. Die dort genannten Fälle sind nicht abschließend (Hopt in: Baumbach/Hopt, 36. Aufl., 19 AGB-Banken, Rn. 5). Andere Kündigungsgründe müssen in ihrer Schwere jedoch den Regelbeispielen gleichen; es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Bank unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt bzw. fristgemäßen Kündigung nicht mehr zugemutet werden könnte (OLG Hamm Urteil vom 12.09.1990, 31 U 102/90, juris). Schließlich ist die fristlose Kündigung wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht nach Ziff. 19 Abs. 3 der AGB der Beklagten erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles im Sinne von § 323 Absätze 2 und 3 BGB entbehrlich. Auch insoweit ist Ziff. 19 Abs. 3 AGB der Beklagten lediglich deklaratorisch (Hopt in: Baumbach/Hopt, 36. Aufl., 19 AGB-Banken, Rn. 6).
24(2)
25Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin ihre Vertragspflichten nicht durch ein insgesamt mehr als sechs Monate währendes Überschreiten ihres Dispositionsrahmen in schwerwiegender Weise verletzt. Diese Auffassung verkennt, dass es sich bis zum Ablauf der im Schreiben vom 03.10.2011 gesetzten 14-tägigen Frist erklärtermaßen um eine geduldete Überziehung handelte.
26(a)
27Die Beklagte hat der Klägerin durch die Einräumung eines Dispositionsrahmens ein Darlehen in Form der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit im Sinne von § 504 BGB gewährt, wobei das Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrages im Sinne von § 491 BGB und damit die Anwendbarkeit von § 504 BGB nicht festgestellt werden kann, da die Klägerin nicht zu ihrer Eigenschaft als Verbraucherin vorgetragen hat. Von seiner Funktion her wird das laufende Konto grundsätzlich als Haben-Konto geführt; die Einräumung eines meist kurzfristig in Anspruch genommenen Überziehungskredits dient in erster Linie der reibungslosen Abwicklung der Überweisungsaufträge und sonstigen Dispositionen des Girokunden (MüKo-Schürnbrand, 6. Aufl., § 504 Rn. 9). Dabei ist unschädlich, dass der Girokunde nachträglich dazu übergeht, seinen Zahlungsverkehr ganz oder überwiegend über ein von ihm andernorts eröffnetes Girokonto zu leiten, oder dass er sein laufendes Konto aus sonstigen Gründen dauernd oder für längere Zeit überzieht (MüKo-Schürnbrand a.a.O.). Vorbehaltlich des dem Kreditinstitut in derartigen Fällen nach seinen AGB zustehenden Kündigungsrechts und seiner Ausübung wird allein dadurch die Rechtsnatur des Überziehungskredits nicht geändert (MüKo-Schürnbrand a.a.O.). Die Überziehungsmöglichkeit wird üblicherweise auf das Zwei- bis Dreifache der monatlichen Gutschriften auf dem laufenden Konto beschränkt, ohne dass dies eine Obergrenze darstellt (MüKo-Schürnbrand a.a.O. Rn. 11). Bei der Überziehung eines laufenden Kontos außerhalb einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: die vom Kreditinstitut geduldete, mit seinem Einverständnis erfolgende im Sinne von § 505 BGB und die eigenmächtige, vom Kreditinstitut nicht geduldete Überziehung (MüKo-Schürnbrand, 6. Aufl., § 505, Rn. 6). § 505 BGB erfasst nur die Fälle geduldeter Überziehung des Girokontos bzw. des vereinbarten Kreditrahmens. Um eine solche handelt es sich dann, wenn das Kreditinstitut entweder in der Entscheidung über deren Zulassung frei ist, so bei Barauszahlungen an den Girokunden oder bei Ausführung der ihm von diesem erteilten Überweisungsaufträge, bei Einlösung nicht garantierter Schecks oder bei Abbuchung von Lastschriften, oder wenn es die eigenmächtige Überziehung zwar hinnehmen muss, aber auf ihre alsbaldige Rückführung verzichtet (MüKo-Schürnbrand a.a.O.). Zu einer nicht geduldeten, ohne oder gegen den Willen des Kreditinstituts eintretenden Überziehung seitens des Girokunden kann es einerseits dadurch kommen, dass dieser sich an Geldautomaten Bargeld auszahlen lässt, ferner durch Stornierung von Kontogutschriften oder Rückbelastung von Schecks, nachdem der Girokunde zwischenzeitlich über die zu Unrecht gutgeschriebenen Beträge verfügt hat (MüKo-Schürnbrand a.a.O. Rn. 7). Dieser zweiten Gruppe sind auch diejenigen Überziehungen gleichzustellen, die sich aus der vereinbarten Abbuchung monatlicher Raten für andere Kreditverpflichtungen des Verbrauchers gegenüber dem Kreditinstitut oder aus der einseitigen Absenkung des Kreditlimits durch das Kreditinstitut nach Maßgabe von Nr. 19 Abs. 2 AGB-Banken ergeben (MüKo-Schürnbrand a.a.O.). Sie beruhen zwar auf einem willentlichen Handeln des Kreditinstituts, gestatten jedoch nicht den Schluss darauf, dass dieses mit der dadurch eintretenden Überziehung einverstanden ist und sie konkludent akzeptiert. Sieht das Kreditinstitut in derartigen Fällen allerdings davon ab, den Girokunden zur unverzüglichen Rückführung der eigenmächtigen Überziehung aufzufordern oder räumt es ihm hierfür eine Frist ein, so kann hierin die nachträgliche Duldung der Überziehung liegen (MüKo-Schürnbrand a.a.O.). Ein solches „Umschlagen” ist jedenfalls bei Verbraucherdarlehensverträgen spätestens dann anzunehmen, wenn die in § 505 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Monatsfrist abgelaufen ist (MüKo-Schürnbrand a.a.O.). Im Fall der geduldeten Überziehung geht es um die konkludente Einigung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher über die Einräumung oder Erhöhung eines entsprechenden Kreditlimits im Rahmen des Girovertrags auf Antrag des Kunden; seiner Rechtsnatur nach handelt es sich bei der Abrede um ein Handdarlehen (MüKo-Schürnbrand a.a.O. Rn. 8). Der vertraglichen Qualifikation entspricht die Pflicht des Girokunden zur Zahlung von Überziehungszinsen als vertraglich geschuldetes Entgelt (MüKo-Schürnbrand a.a.O.). Demgegenüber liegt in der nicht geduldeten Überziehung des laufenden Kontos durch den Girokunden eine Verletzung des Girovertrags (MüKo-Schürnbrand a.a.O.). Dem Kreditinstitut stehen keine vertraglichen Ansprüche auf Überziehungszinsen zu (MüKo-Schürnbrand a.a.O.). Da der Girokunde zur sofortigen Rückführung des über den vereinbarten Kreditrahmen hinausgehenden Debetsaldos verpflichtet ist, kann er nach § 286 BGB in Verzug gesetzt werden und wird dann nach § 288 BGB schadensersatzpflichtig.
28(b)
29Es lässt sich nicht feststellen, ob das Überschreiten des Dispositionsrahmens seit März 2011 um zunächst 36,18 EUR auf ein willentliches Handeln der Beklagten zurückzuführen war und somit als Darlehen im Sinne einer geduldeten Überziehung zu werten ist oder ob es sich um einen vertragswidrigen Fall der eigenmächtigen Überziehung handelte. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 06.05.2011 das Sperren der Kundenkarte sowie des Online- und Telefon-Banking „aufgrund von Kontoführungsproblemen“ mitgeteilt und mit weiterem Schreiben vom 20.05.2011 um Rückruf gebeten. Die umgehende Beendigung der Überziehung des Dispositionsrahmens hat sie indes nicht verlangt. Dies spricht bereits dafür, dass die Beklagte im Umfange des Überschreitens des Dispositionsrahmens zunächst ein Darlehen in der Form der geduldeten Überziehung gewährte. Dies hat die Beklagte ausdrücklich klargestellt, indem sie mit dem Schreiben vom 27.05.2011 darum bat, „diese geduldete Überziehung von 1.071,98 EUR innerhalb der nächsten Tage durch Einzahlung bei einer T… Filiale oder Überweisung“ zu begleichen, „um den Kontostand wieder in den eingeräumten Dispositionsrahmen zurückzuführen“. Zwar überschrieb die Beklagte dieses Schreiben mit „Überziehung Girokonto, 1. Mahnung“, wies darauf hin, dass bei „anhaltender Überziehung“ eine Kündigung des Girokontos „erwogen werden“ müsse und bat um Rückführung der Überschreitung des Dispositionsrahmens „innerhalb der nächsten Tage“. Sie forderte hingegen nicht die sofortige Rückführung der Überziehung des Dispositionsrahmens und erklärte die Überziehung ausdrücklich zur geduldeten Überziehung. Sollte das ursprüngliche Überschreiten des Dispositionsrahmens vertragswidrig gewesen sein, duldete sie dieses durch ihre ausdrückliche Erklärung einer geduldeten Überziehung nachträglich, so dass die Überziehung jedenfalls rückwirkend in ein Darlehen in Form der geduldeten Überziehung „umschlug“. Anstatt nunmehr das in Form der geduldeten Überziehung gewährte Darlehen fristlos nach Ziff. 19 Abs. 2 ihrer AGB zu kündigen, bot die Beklagte mit Schreiben vom 08.06.2011 erneut ihre Unterstützung an, um eine „Lösung“ für die „finanzielle Situation“ der Klägerin zu finden. Eine umgehende Rückführung der Überziehung des Dispositionsrahmens verlangte sie abermals nicht. Auch dies unterstreicht, dass die Beklagte die fortwährende Überziehung des Dispositionsrahmens als geduldete Überziehung und damit als Darlehen weiterlaufen ließ. Am 09.06.2011 beendete die Klägerin schließlich diese erste geduldete Überziehung, indem sie den Saldo des Girokontos unter die Obergrenze des Dispositionsrahmens zurückführte.
30Am 30.06.2011 kam es dann erneut zu einer Überschreitung des Dispositionsrahmens und damit zu einer weiteren Überziehung. Da diese Überschreitung aufgrund der Belastung des Kontos mit aufgelaufenen Sollzinsen und somit nicht mit Willen der Beklagten geschah, handelte es sich zunächst um eine vertragswidrige eigenmächtige Überziehung. Es dauerte jedoch wiederum fast zwei Monate, bis die Beklagte mit Schreiben vom 26.08.2011 darum bat, „die geduldete Überziehung von 1.042,80 EUR innerhalb der nächsten Tage“ durch Einzahlung oder Überweisung zu begleichen, „um den Kontostand wieder in den eingeräumten Dispositionsrahmen zurückzuführen“. Sie erklärte die neuerliche Überziehung des Dispositionsrahmens somit erneut ausdrücklich zur geduldeten Überziehung, was zuvor bereits daraus folgte, dass die Beklagte nahezu zwei Monate zuwartete, bevor sie sich an die Klägerin wandte. Zwar überschrieb die Beklagte dieses Schreiben erneut mit „Überziehung Girokonto, 1. Mahnung“, wies darauf hin, dass bei „anhaltender Überziehung“ eine Kündigung des Girokontos „erwogen werden“ müsse und bat um Rückführung der Überschreitung des Dispositionsrahmens „innerhalb der nächsten Tage“. Sie forderte hingegen erneut nicht die sofortige Rückführung der Überziehung des Dispositionsrahmens, sondern beließ es bei der unbestimmten „Bitte“ um Rückführung „innerhalb der nächsten Tage“, und erklärte die Überziehung erneut ausdrücklich zur geduldeten Überziehung. Hierdurch duldete sie die neuerliche Überziehung nachträglich, so dass die Überziehung jedenfalls – erneut – rückwirkend in ein Darlehen in Form der geduldeten Überziehung „umschlug“. Anstatt das in Form der geduldeten Überziehung gewährte Darlehen fristlos nach Ziff. 19 Abs. 2 ihrer AGB zu kündigen, bot die Beklagte mit Schreiben vom 07.09.2011 wieder ihre Unterstützung an, um eine „Lösung“ für die „Zahlungsschwierigkeiten“ der Klägerin zu finden. Eine umgehende Rückführung der Überziehung des Dispositionsrahmens verlangte sie jedoch abermals nicht. Dies unterstreicht, dass die Beklagte die fortwährende Überziehung des Dispositionsrahmens erneut als geduldete Überziehung und damit als Darlehen weiterlaufen ließ.
31Erstmalig mit Schreiben vom 03.10.2011 forderte die Beklagte die Rückzahlung und zwar nicht nur der Überziehung des Dispositionsrahmens, sondern der gesamten – zuvor eingeräumten – Überziehung innerhalb einer konkreten Frist, nämlich innerhalb von 14 Tagen. Dies ist als Kündigung sowohl des Darlehens in Form der eingeräumten Überziehung als auch des Darlehens in Form der geduldeten Überziehung zum Ende der für die Rückzahlung gesetzten Frist zu verstehen. Dies war der Beklagten gemäß Ziff. 19 Abs. 2 ihrer AGB ohne Fristsetzung möglich. Als sofortige Kündigung dieser Darlehen lässt sich das Schreiben trotz der Überschrift „letzte Mahnung“ und der Ankündigung, nach fruchtlosem Fristablauf die Geschäftsbeziehung zu kündigen, hingegen nicht verstehen. Denn bereits im ersten Satz dieses Schreibens stellt die Beklagte klar, dass es um eine „zurzeit“ auf dem Girokonto „bestehende geduldete Überziehung von derzeit 1.076,78 EUR“ geht. Wie oben ausgeführt ist von einer geduldeten Überziehung auszugehen, wenn ein Kreditinstitut in derartigen Fällen davon absieht, den Girokunden zur unverzüglichen Rückführung der eigenmächtigen Überziehung aufzufordern, sondern es ihm hierfür eine Frist einräumt. Dies ergibt auch die Gesamtschau des Verhaltens der Beklagten. Sie duldete über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten die mit einer kurzen Unterbrechung fortwährende Überziehung des Dispositionsrahmens, wobei sie bis zum 03.10.2011 keine konkrete Aufforderung zur Rückführung der Überziehung aussprach, sondern die Überziehung fortwährend ausdrücklich als geduldete Überziehung bezeichnete und dementsprechend wohl erhöhte Überziehungszinsen anstatt der gesetzlichen Verzugszinsen berechnete. Infolgedessen war die Rückzahlung dieses Betrages bis zum Ablauf der 14-tägigen Frist nicht fällig. Bis zum Fristende verhielt sich die Klägerin somit nicht vertragswidrig.
32(3)
33Nach Ablauf dieser Frist sprach die Beklagte vor ihrer Kündigungserklärung sodann keine Abmahnung aus. Es ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein Grund für eine fristlose Kündigung vorlag. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass Tatsachen vorlagen, aufgrund derer der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung bis zum Wirksamwerden einer fristgemäßen Kündigung nicht mehr hätte zugemutet werden können. Die Beklagte hätte gemäß Ziff. 19 Abs. 1 ihrer AGB den Vertrag über das Girokonto mit einer Frist von zwei Monaten kündigen können. Die Darlehen in Form der eingeräumten und der geduldeten Überziehung waren bereits fällig gestellt. Die Kündigung des Girokontos war somit nicht erforderlich, um die Rückzahlung dieser Darlehen nach Ablauf der von der Beklagten gesetzten Zahlungsfrist fordern zu können. Die Darlehen waren auch erst seit Ablauf der mit Schreiben vom 03.10.2011 gesetzten 14-tägigen Frist fällig. Angesichts dessen wäre es der Beklagten zuzumuten gewesen, die zweimonatige Kündigungsfrist abzuwarten. Dies gilt selbst dann, wenn die Beklagte kein Darlehen in Form der geduldeten Überziehung gewährte hätte. Bis zum Schreiben vom 03.10.2011 hätte die Klägerin den ihr von der Beklagten eingeräumten Dispositionsrahmen lediglich geringfügig in Höhe von nicht mehr als 100,00 EUR überzogen. Erst mit Schreiben der Beklagten vom 03.10.2011 wäre das Darlehen in Form der eingeräumten Überziehung zum Ablauf der von der Beklagten gesetzten 14-tägigen Zahlungsfrist fällig gestellt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt wäre die Klägerin gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug geraten. Dass sie zuvor – wenn auch über einen längeren, aber von der Beklagten letztlich hingenommenen Zeitraum – den ihr eingeräumten Dispositionsrahmen geringfügig überzogen hatte, macht das Abwarten der zweimonatigen Kündigungsfrist nach Ziff. 19 Abs. 3 der AGB für die Kündigung des Girokontos der Beklagten nicht unzumutbar.
34Jedenfalls konnte die Beklagte gemäß § 314 Abs. 2 Satz1 BGB nicht fristlos kündigen, ohne die Klägerin nochmals abzumahnen bzw. ihr eine Abhilfefrist zu setzen. Ein Fall des § 314 Abs. 2 Satz 2 a.F. in Verbindung mit § 323 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB lag nicht vor. Danach bedarf es einer Abmahnung nicht, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder sie bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist. Weder lag eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Klägerin, noch ein derartiges Fixgeschäft vor. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung waren auch nicht nach § 314 Abs. 2 Satz 2 a.F. in Verbindung mit § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB (heute § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB n.F.) entbehrlich, weil besondere Umstände vorlagen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn eine Abhilfefrist oder Abmahnung keinen Erfolg versprechen oder das Vertrauensverhältnis so schwerwiegend gestört ist bzw. die Verfehlungen so schwerwiegend sind, dass eine weitere Fortführung des Vertrages schlechthin unzumutbar ist (BeckOK-Lorenz, Stand 13.06.2014, § 314 Rn. 19). Die Klägerin hatte am 07.10.2011 telefonisch mitgeteilt, dass sie versuchen wolle, das Girokonto auszugleichen, um eine Kündigung zu vermeiden. Die Beklagte durfte somit nicht von einer Zahlungsunwilligkeit der Klägerin ausgehen. Auch wenn die Beklagte die Klägerin in der Zeit vom 14.10.2011 bis zum 27.10.2011 nicht telefonisch erreichen konnte, durfte die Beklagte am 27.10.2011, d.h. ca. 1 Woche nach Fälligwerden der Darlehen, nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Abhilfefrist offensichtlich keinen Erfolg versprechen würde. In Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere des Umstandes, dass die Beklagte eine Überziehung des Dispositionsrahmens mehr als 6 Monate hinnahm, bevor sie die Darlehen in Form der eingeräumten und der geduldeten Überziehung mit Schreiben vom 03.10.2011 fällig stellte, war es der Beklagten am 27.10.2011 zuzumuten, nochmals eine Abhilfefrist zu setzen, bevor sie die gesamte Geschäftsverbindung mit der weiteren gravierenden Folge einer Meldung an die Schufa fristlos kündigte.
352.
36Die Klägerin hat gegen die Beklagte hingegen keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB darauf, der Schufa mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Score-Werten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben.
37Zwar hat das KG einen Anspruch aus dem Rechtsgedanken des § 28a Abs. 3 BDSG darauf hergeleitet, dass das übermittelnde Kreditinstitut die Schufa zu „ersuchen“ hat, sie möge den Zustand im Hinblick auf die Berechnung von Score-Werten wieder herstellen, als habe es den im Negativeintrag nicht gegeben (KG Urteil vom 07.03.2012, 26 U 65/11, Rz. 17 zitiert nach juris). Das KG hat die Auffassung vertreten, dass einem derartigen Anspruch nicht entgegenstehe, dass das Wort “Ersuchen” von ihr letztlich eine Tätigkeit beschreibe, die in dieser Form möglicherweise ohne Erfolg bleiben werde. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass eine höfliche Fassung eines Begehrens dessen Durchsetzung nicht behindern müsse, zumal wenn der Fall so liege, dass die Fehleintragung auf Fehlleistungen im Bereich der Beklagten zurückzuführen sei. Dieser Hintergrund verbiete eine barsche Anweisung an die Schufa, die ihrerseits auf die Richtigkeit der Übermittlungen aus dem Bereich der Beklagten vertraut habe. Dabei bleibe es dem Kläger unbenommen, sich auch an die Schufa zu wenden und um eine Änderung zu “ersuchen”, wobei das Urteil in der vom KG entschiedenen Sache eine beträchtliche Hilfe darstellen dürfe.
38Es erscheint bereits zweifelhaft, dass „Ersuchen“ ein hinreichend bestimmtes Verhalten für eine Verurteilung ist. Auch die Sinnhaftigkeit eines derartigen Anspruchs erschließt sich nicht. Der Widerruf gegenüber der Schufa beinhaltet bei verständiger Würdigung bereits ein derartiges Ersuchen. Auch erschließt sich nicht, weshalb die Beklagte über den Widerruf hinaus die Schufa noch ersuchen soll, wenn doch die Klägerin selbst mit der Hilfe dieses Urteils die Schufa gleichermaßen vielversprechend ersuchen kann. Jedenfalls zielt der Antrag der Klägerin nicht auf ein derartiges Ersuchen, sondern auf eine Anweisung der Beklagten gegenüber der Schufa („soll“) ab. Ein derartiger Anspruch besteht auch nach Auffassung des KG nicht. Denn eine Grundlage für eine derartige Anweisung der Beklagten gegenüber der Schufa ist nicht ersichtlich.
393.
40Ein bußgeldbewehrter Anspruch, es zu unterlassen, der Schufa offene Forderungen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vertrag zu melden, sofern keine neue offenen Forderungen zu besorgen sind, steht der Kläger ebenfalls nicht zu (§ 1004 Abs. 1 BGB analog). Materielle Voraussetzung für einen solchen Unterlassungsanspruch ist die Wiederholungsgefahr. Erforderlich ist eine ernstliche, auf Tatsachen gründende Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht erstmals oder wiederholt verstoßen wird. Diese Wiederholungsgefahr muss objektiv vorliegen. Hat ein Eingriff bereits stattgefunden, begründet dies für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Widerlegt ist die Vermutung u.a. dann, wenn die tatsächlich Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich macht. Nach Beendigung des Girovertrags und Begleichung der offenen Forderung ist es fernliegend, dass die Beklagte erneut die streitgegenständliche Forderung an die Schufa meldet. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr ist somit wiederlegt.
414.
42Der Klägerin steht aufgrund der Zahlung ihrer Rechtsschutzversicherung kein Anspruch auf Ersatz von außergerichtlichen Kosten zu. Der nicht anrechenbare Honoraranspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für ihre vorgerichtliche Tätigkeit belief sich auf 399,72 €. Die Geschäftsgebühr ist mit 1,3 zu bemessen; Anhaltspunkte für eine Festsetzung in Höhe von 1,9 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Betrag errechnet sich somit wie folgt: 486,00 € x 0,65 + 20,00 € = 335,90 € + 19% (63,82 €). Der von der Rechtsschutzversicherung bereits gezahlte Betrag übersteigt diesen Betrag. Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch ist im Umfang der Zahlung gemäß § 86 Abs. 1 VVG im Wege der Legalzession auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen. Dass die Klägerin diesen Anspruch nunmehr im Wege der Prozessstandschaft für die Rechtsschutzversicherung geltend macht, hat sie nicht vorgetragen.
43C.
44Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
45Da keine wirtschaftliche Identität besteht, sind bei einer Klage auf Unterlassung und Widerruf die Werte gemäß § 5 Halbs. 1 ZPO zusammenzurechnen (Musielak-Heinrich, 11. Aufl., § 3 Rn. 36 „Unterlassung“). Der Anspruch auf Widerruf ist höher zu bewerten als ein entsprechender Unterlassungsanspruch (MüKo-Wöstmann, 4. Aufl. § 3 Rn. 137). Da im vorliegenden Fall keine nennenswerte Gefahr einer Wiederholung der zu widerrufenden Einmeldung besteht, wird der Wert des Antrages auf Widerruf auf 8.000,00 EUR und der Wert des Antrages auf Unterlassung auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag zu 2. hat sich hingegen wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Antrag zu 1. nicht streitwerterhöhend ausgewirkt. Demzufolge ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote.
46Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Da der Wert der Beschwer für die Parteien 20.000,00 EUR nicht übersteigt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO insoweit nicht statthaft. Da die Revision nicht zugelassen wird, liegt ein Fall des § 713 ZPO vor (Zöller-Herget, 30. Aufl., § 713 Rn. 2), so dass Schutzanordnungen insoweit zu unterbleiben haben.
47Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen nicht aufwirft und von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht abweicht.
48Streitwert: 10.000,00 EUR (Antrag zu 1: 8.000,00 EUR, Antrag zu 3: 2.000,00 EUR)
49D… |
Dr. W… Richterin am Oberlandesgericht Dr. Wolff ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert D… |
Dr. P… |
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 12. Sept. 2014 - I-16 U 7/14
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Urteil einreichenOberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 12. Sept. 2014 - I-16 U 7/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- 1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, - 2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder - 3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
- 1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder - 2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 29.11.2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt im einstweiligen Verfügungsverfahren die Sperrung eines in der Datenbank der Verfügungsbeklagten (Beklagten) gespeicherten Eintrags über eine verspätet bezahlte Forderung, hilfsweise es zu unterlassen, diese Daten an Dritte zu übermitteln und den sog. Score-Wert heraufzusetzen.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Handwerksbetriebs. Bei der Beklagten handelt es sich um die Gemeinschaftseinrichtung SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) der Kredit gebenden Wirtschaft, deren Aufgabe es ist, ihren Vertragspartnern, insbesondere Kreditinstituten, automatisiert auf Anfrage Daten zur Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zur Verfügung zu stellen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft zu schützen.
Die Klägerin buchte im ... 2009 zusammen mit ihrem Ehemann eine Urlaubsreise. Den Reisepreis von 3.527,-- EUR finanzierte sie über einen Reisefinanzierungsvertrag mit der A GmbH. Nach dem vereinbarten Zahlungsplan sollte der Reisepreis nebst Zinsen in Höhe von 145,73 EUR, insgesamt mithin 3.672,73 EUR, in fünf monatlichen Raten à 612,12 EUR und einer Rate à 612,13 EUR, fällig jeweils am 25. eines Monats, beginnend mit dem 25.10.2009 und endend am 25.03.2010 mit der Schlussrate, gezahlt werden. Darüber hinaus enthielt der Vertrag eine sogenannte SCHUFA-, CEG- und Datenschutzklausel, auf deren Inhalt (Bl. 11 d. A.) wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
Entgegen dem auf der Vorderseite des Teilzahlungsangebots zum Reisevertrag enthaltenen Zahlungsplan (Bl. 10 d. A.) leistete die Klägerin nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen der Beklagten in erster Instanz die ersten drei Raten, fällig zum 25.10., 25.11. und 25.12.2009, nicht. Am 10.11. und 08.12. 2009 kam es zu Mahnungen der A ... GmbH. Mit Schreiben vom 05.01.2010 kündigte die A ... GmbH den Teilzahlungsvertrag mit sofortiger Wirkung, stellte die gesamte Forderung fällig und kündigte für den Fall, dass die Klägerin die Gesamtforderung nicht innerhalb von acht Tagen begleiche, an, ein ...unternehmen mit dem Einzug der Gesamtforderung zu beauftragen (Bl. 169 ff. d. A.). Eine Zahlung erfolgte zunächst nicht. Die Klägerin trat daraufhin die Forderung an die B ... GmbH ab. Diese mahnte mit Schreiben vom 01.02. und vom 22.02.2010 den Finanzierungsbetrag nebst Mahnkosten an.
Bereits in der Mahnung vom 01.02.2010 wurde die Klägerin über die bevorstehende Übermittlung der Daten an die Beklagte informiert.
In einem Telefonat vom 08.03.2010 vereinbarte die Klägerin mit der B ... GmbH eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 350,-- EUR beginnend mit dem 15.03.2010. Am Folgetag, den 16.03.2010, leistete die Klägerin eine erste Zahlung über 350,-- EUR.
Aufgrund einer …erkrankung musste sich die Klägerin in der Zeit vom … 03. bis zum … 03.2010 einer stationären Behandlung in der Klinik 1 unterziehen.
Die Zeit vom … 04.2010 bis zum … 05.2010 verbrachte sie zur Kur in der Klinik 2
Nach erneuter Mahnung wegen der ausgebliebenen April-Rate zahlte die Klägerin am 24.06.2010 nochmals eine weitere Rate. Mit Schreiben vom 19.08.2010 mahnte die B ... GmbH die Rate für den Monat Juli 2010 an und kündigte an, im Falle weiterer Nichtzahlung den Restbetrag fällig zu stellen. Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin nicht. Die B ... GmbH stellte daraufhin den offenen Betrag gesamtfällig und meldete die Information zu der fälligen Forderung am 14.09.2010 an die Beklagte. Diese nahm folgenden Eintrag in den Datenbestand der Klägerin auf: Konto in Abwicklung; Saldo, EUR 3.495 vom 14.09.2010, Kontonummer ...
Am 07.10.2010 beglich die Klägerin den noch offenstehenden Betrag. Sie wandte sich am 08.10.2010 an die Beklagte und bat um umgehende Eintragung des Erledigungsvermerks. Am 12.10.2010 kam die Beklagte dieser Bitte nach und ergänzte den Eintrag der Verfügungsklägerin wie folgt: Erledigung einer Gesamtforderung: 7. Oktober 2010.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Weiterleitung der Daten an die Beklagte sei unzulässig gewesen.
Sie hat hierzu behauptet, der B ... GmbH sei bekannt gewesen, dass sie aufgrund der bei ihr festgestellten … an einer erheblichen Konzentrations- und Leistungsschwäche gelitten habe, und zwar dies bereits vor ihrem Urlaub im … 2009. Aufgrund ihrer Erkrankung habe sie nach Urlaubsrückkehr die Zahlung der Rate vergessen. Krankheitsbedingt habe sie, die Klägerin, es erst im Oktober 2010 geschafft, den Rückstand in der Buchhaltung aufzuholen und so ihre Einnahmen zu sichern. Ein Verschulden hinsichtlich der verspäteten Zahlung liege wegen ihrer Erkrankung nicht vor. Die Buchhaltung habe weder von ihrem Ehemann noch einer Aushilfskraft übernommen werden können. Die Weitergabe der Daten durch die B ... GmbH sei schon deshalb unzulässig, weil diese die erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen habe. Dementsprechend sei auch die Speicherung der Daten unzulässig. Weder die B ... GmbH noch die Beklagte hätten die unverhältnismäßigen Folgen eines Eintrags, also die Einstufung der Klägerin als kreditunwürdig, hinreichend berücksichtigt.
Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, der unstreitige Sachverhalt dokumentiere ein unzuverlässiges Zahlungsverhalten der Klägerin. Dem Härtefall habe die B ... GmbH durch Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen. Im Übrigen wirke sich der Eintrag nicht unverhältnismäßig auf die Klägerin aus, sondern erfülle eine Warnfunktion gegenüber potentiellen Kreditgebern. Im Übrigen erfordere die Übermittlung der Daten (§ 28a BDSG) keine Interessenabwägung.
Wegen weiterer Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien wird ergänzend auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Sperrung der Daten als Minus gegenüber einem Löschen nach §§ 35 BDSG, 1004, 823 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Das Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen der personenbezogenen Daten sei nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG zulässig, weil die Voraussetzungen des § 28a BDSG erfüllt seien. Die Klägerin habe unstreitig die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht. Die Übermittlung der Daten sei auch zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich.
Es könne auch angenommen werden, dass die Klägerin die Forderung anerkannt habe (§ 28a Abs. 1 Nr. 3 BDSG). Zudem lägen die Voraussetzungen von § 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG vor. Die ...firma habe die Klägerin zweimal (01.02. und 22.02.2010) zur Zahlung aufgefordert. Ein Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten sei der ersten Mahnung beigefügt worden. Auch habe das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis gekündigt werden können, so dass auch die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BDSG vorlägen.
Die nach § 28 BDSG erforderliche Interessenabwägung sei bei dem hier einschlägigen, mit Wirkung zum 01.04.2010 eingeführten § 28a BDSG nicht vorzunehmen. Dies ergebe sich aus BT-Drucks. Nr. 16/10529, S.1. Die früher erforderliche Interessenabwägung werde durch Überprüfung der Voraussetzungen der Nr. 1 bis 5 ersetzt.
Der Betroffene könne seinen Interessen nur Geltung verschaffen über § 35 Abs. 5 BDSG. Dessen Voraussetzungen seien indes nicht glaubhaft gemacht. Zwar habe die Klägerin der Nutzung der streitgegenständlichen Daten widersprochen. Nach Überzeugung des Gerichts überwögen die Interessen der Klägerin das Interesse der Beklagten jedoch nicht.
Schließlich komme es nicht darauf an, ob die Klägerin in eine Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt habe, weil bereits § 28a die Erhebung der Daten erlaube.
Gegen das ihrer Bevollmächtigten am 09.12.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.12.2010 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 07.01.2010 begründet.
Mit der Berufung begehrt die Klägerin wie schon in erster Instanz die Sperrung der streitgegenständlichen Daten (Berufungsantrag Ziff. 1). Hilfsweise begehrt sie von der Beklagten, es zu unterlassen, die Meldung der B ... GmbH an Dritte zu übermitteln (Berufungsantrag Ziff. 2). Des Weiteren begehrt sie Zurückführung des Score-Wertes auf 86,94% (Berufungsantrag Ziff. 3). Darüber hinaus begehrt die Klägerin eine Bestätigung, wonach den Anträgen Ziff. 1-3 entsprochen worden sei (Berufungsantrag Ziff. 4).
Sie rügt zunächst die fehlerhafte Besetzung des Landgerichts, weil entgegen § 348 I 2 Nr. 2 j) ZPO der originäre Einzelrichter, nicht aber die Kammer über die Streitigkeit aus dem Bereich der Informationstechnologie entschieden habe.
Zudem habe das Landgericht das materielle Datenschutzrecht verletzt, indem es zu Unrecht angenommen habe, die Speicherung und Übermittlung der streitgegenständlichen Daten sei ohne Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zulässig. Zunächst habe es die in der SCHUFA-Einwilligungsklausel vertraglich vereinbarte Verhältnismäßigkeitsprüfung außer acht gelassen. Aber auch wenn die Klausel nicht vorrangig sei, sei eine Prüfung erforderlich. Dies folge schon aus dem Begriff erforderlich in § 28a BSDG. Der Begriff ordne im herkömmlich juristischen Sprachgebrauch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung an. Zudem stelle § 29 Abs. 2 Nr. 2 BDSG klar, dass auch in Fällen der Übermittlung nach § 28a BDSG eine Abwägung der berechtigten Interessen vorzunehmen sei. Im Übrigen sei allein deshalb eine Prüfung vorzunehmen, weil es sich um schwerwiegende Negativ-Bonitätsdaten handele.
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht hilfsweise angenommen, dass jedenfalls die streitgegenständliche Meldung über die Nichtzahlung der Forderung der A ... GmbH nicht unverhältnismäßig gewesen sei.
Nunmehr hat die Klägerin ein Schreiben der Bank 2 vom 15.12.2010 vorgelegt. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass die genannte Bank die Übernahme einer Bürgschaft über 48.000,- EUR von der Bestätigung, dass keine Negativmerkmale in der SCHUFA vorhanden sind, abhängig macht. Die Klägerin meint, spätestens mit dieser Tatsache sei glaubhaft gemacht, dass ihre unmittelbare Insolvenz drohe.
Die Verfügungsklägerin beantragt sinngemäß,
1. die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, die Meldung der B ... GmbH aus dem SCHUFA-Datenbestand vom 14.09.2010 betreffend die Daten der Klägerin bis auf weiteres für Auskünfte an Dritte zu sperren,
2. hilfsweise, die Verfügungsbeklagte bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis 6 Monate, zu verurteilen, es zu unterlassen, die vorgenannten Daten für Auskünfte an Dritte bereitzuhalten oder auf sonstige Weise an Dritte zu übermitteln;
3. es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis 6 Monate, zu untersagen, die vorgenannte Meldung für die Bewertung der Bonität der Verfügungsklägerin, insbesondere ihrer bankenspezifischen Score- und Risikowerte zu berücksichtigen, und stattdessen die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, die banken-, handel- und versicherungsspezifischen Score- und Risikowerte auf den Wert zurückzusetzen, der sich ohne die unter 1. genannte Meldung ergäbe, nämlich laut Auskunft vom 21.01.2010 Score in Prozenten für den Handel 86,94 sowie Score für Banken 103, Risikoquote 24,27 und Ratingstufe L (vgl. Anlage AS 17) sowie im Falle von Bonitätsabfragen Dritter nur diese zurückgesetzten Werte bzw. die entsprechenden anderen branchenspezifischen Scores an Dritte zu übermitteln,
4. der Verfügungsbeklagten aufzugeben, der Verfügungsklägerin die Sperrung betreffend Antrag zu 1. bzw. 2. sowie das Zurücksetzen der Scorewerte nach Antrag 3. zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und rügt den Vortrag der Klägerin als teilweise neu.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Das Vorbringen der Klägerin in zweiter Instanz rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Im Einzelnen:
1. Ohne Erfolg bleibt die gegen die Besetzung der 5. Zivilkammer des Landgerichts gerichtete Verfahrensrüge. Zwar können Urteile, die unter Verstoß gegen die Funktionsverteilung zwischen Kammer und Einzelrichter ergangen sind, wegen eines Verfahrensfehlers mit der Berufung angefochten werden. Denn es handelt sich hierbei nicht um einen Zuständigkeitsmangel nach § 513 Abs. 2 ZPO, sondern um die falsche Besetzung des Gerichts (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 348 Rn. 23). Dahinstehen kann, ob es sich vorliegend überhaupt um eine Streitigkeit aus dem Bereich der Informationstechnologie gemäß § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 j) ZPO handelt. Denn nach dieser Vorschrift entscheidet die Kammer nur dann nicht durch den originären Einzelrichter, wenn ihre Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den unter § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO unter a) bis k) aufgeführten Sachgebieten begründet ist. Dass der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Wiesbaden indes eine Sonderzuständigkeit in dem genannten Bereich vorsah, wird mit der Berufung nicht vorgetragen. Auch aus dem von der Beklagten als Anl. AG 6 vorgelegten Auszug der Geschäftsverteilung für das Landgericht Wiesbaden, Stand 1. Januar 2010 (Bl. 416-418 d. A.), die unter Punkt III. die einzelnen eingerichteten Sonderzuständigkeiten von Zivilkammern aufführt, geht nicht hervor, dass für den Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie eine Sonderzuständigkeit begründet worden ist. Dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten ist die Klägerin auch nicht mehr entgegen getreten.
2. Im Übrigen steht der Klägerin kein Anspruch auf Sperrung der Meldung der B ... GmbH zu (Berufungsantrag Ziff. 1).
Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist eröffnet. Denn bei den von der B ... GmbH übermittelten und im Tatbestand des Urteils auf S. 3 wiedergegebenen Einzelangaben handelt es sich um Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Klägerin als einer bestimmten Person (Betroffene) und damit um personenbezogene Daten (§ 3 Abs. 1 BDSG).
Soweit das Landgericht zunächst einen Anspruch auf Sperrung nach § 35 Abs. 4 BDSG mit der rechtsfehlerfreien Begründung verneint hat, dass die Klägerin die Richtigkeit des über sie enthaltenen Negativ-Eintrags nicht bestritten hat, wird das Urteil mit der Berufung nicht angegriffen.
Weiter lässt sich in Übereinstimmung mit dem Landgericht ein Anspruch auf Sperrung als Minus gegenüber einer Löschung auch nicht aus § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG herleiten. Denn die Speicherung der personenbezogenen Daten, die sich vorliegend nach § 29 BDSG richtet, weil es sich bei der Tätigkeit der Beklagten um eine geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der Übermittlung handelt, war zulässig.
Bei der Beklagten, der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, kurz SCHUFA, handelt es sich um ein Warnsystem der Kreditwirtschaft, dessen - gerichtsbekannte - Aufgabe es nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten ist, ihren Vertragspartnern Informationen zur Verfügung zu stellen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit natürlichen Personen zu schützen. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragspartner der Beklagten hierfür erforderliche Daten aus der Geschäftsverbindung mit ihren Kunden. Die Beklagte speichert die übermittelten Daten im sogenannten SCHUFA-Eintrag, um daraus ihren Vertragspartnern wiederum Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Kunden geben zu können. Aus dieser Aufgabenbeschreibung folgt, dass die Erhebung und Speicherung von Daten den Geschäftsgegenstand der Beklagten bildet und deshalb ihre Tätigkeit als geschäftsmäßig im Sinne des § 29 Abs. 1 BDSG einzustufen ist (Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 29 Rn. 3).
Die Zulässigkeit der Datenerhebung bzw. -speicherung durch die Beklagte ergibt sich wiederum daraus, dass vorliegend auch die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 BDSG erfüllt sind (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 1. Hs. BDSG).
Dahinstehen kann allerdings, ob die Klägerin, wie das Landgericht meint, die Forderung der B ... GmbH allein dadurch, dass sie diese nicht in Abrede gestellt hat, schon nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG ausdrücklich anerkannt hat. Jedenfalls hat die Klägerin das der Mahnung der B ... GmbH vom 01.02.2010 beigefügte Formular über ein Anerkenntnis (3. Seite der Anlage AG 2/Bl. 174 d. A.) nicht unterzeichnet. Die Frage eines Anerkenntnisses kann indes dahingestellt bleiben, weil die Datenübermittlung durch die B ... GmbH auch nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG zulässig war.
Nach dieser Vorschrift ist die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und - u. a. - der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen, die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig von der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat.
So liegt der Fall hier. Soweit das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift zutreffend, wenn auch nicht ganz vollständig bejaht hat (s. Urt. S. 7, zweitletzter Absatz), ist ergänzend hinzuzufügen, dass auch der Voraussetzung nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG - mindestens vier Wochen zwischen erster Mahnung und Datenübermittlung - Genüge getan ist. Denn die erste Mahnung durch die B ... GmbH erfolgte bereits mit dem oben erwähnten Schreiben vom 01.02.2010, während die Übermittlung der entsprechenden Daten nach den Feststellungen des Landgerichts unstreitig erst am 14.09.2010 vorgenommen wurde. Hierbei ist noch nicht berücksichtigt, dass die Klägerin zuvor, nämlich am 10.11. und am 08.12.2009, schon von der A ... GmbH wegen rückständiger Raten ebenfalls zweimal angemahnt worden war.
Auch die weiteren, den einzelnen Nummern von § 28a Abs. 1 BDSG vorangestellten allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Datenübermittlung sind gegeben. Die Fälligkeit der Kreditraten ergibt sich nicht nur aus der im Zahlungsplan enthaltenen Fälligkeitsregelung, wonach die letzte Rate nebst Zinsen am 25.03.2010 und damit rund ein halbes Jahr vor Datenübermittlung fällig wurde. Sie ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass die A ... GmbH nach den Feststellungen des Landgerichts noch vor Abtretung des Finanzbetrages von 3.527,-- EUR an die B ... GmbH den Ratenzahlungskredit mit Schreiben vom 05.01.2010 gekündigt und die Gesamtforderung fällig gestellt hat. Trotz der Fälligkeit hat die Klägerin die einzelnen Raten nicht erbracht. Gleiches gilt hinsichtlich der in der Folgezeit trotz Reduzierung der Ratenhöhe nur teilweise vorgenommenen Zahlungen.
Des Weiteren war die Übermittlung der Daten zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder Dritter auch erforderlich. Hierunter ist ein berechtigtes Interesse der übermittelnden oder der empfangenden Stelle zu verstehen (Gola/Schomerus, a. a. O., § 28a Rn. 7). Dies ergibt sich bereits aus der Beteiligung an einem Warnsystem. Im Übrigen folgt das berechtigte Interesse der Beklagten schon aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung.
An weitere Voraussetzungen ist die Zulässigkeit der Datenübermittlung nicht geknüpft. Insbesondere entfällt eine Prüfung entgegenstehender Interessen des Betroffenen. Denn dessen schutzwürdigen Interessen wird bereits dadurch Genüge getan, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit anhand der in Ziff. 1 bis 5 des Abs. 1 enthaltenen Kriterien gesichert festgestellt wird (Gola/Schomerus, a. a. O., § 28a Rn. 6). In BT-Drs 16/10529, S. 13 ff. wird zudem klargestellt, dass die nach - damals - geltender Rechtslage zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 1-5 ersetzt wird. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht deshalb angenommen, dass eine darüber hinausgehende Interessenabwägung nicht vorzunehmen sei.
Ohne Erfolg bleibt demgegenüber der mit der Berufung vorgebrachte Einwand, § 29 Abs. 2 Nr. 2 BDSG stelle ausdrücklich klar, dass auch in Fällen der Übermittlung nach § 28a BDSG eine Abwägung der berechtigten Interessen vorzunehmen sei. Denn § 29 Abs. 2 BDSG betrifft anders als die Vorschrift des § 28a BDSG nicht die Übermittlung von Daten an die Auskunftei, sondern die (Weiter-)Übermittlung der nach § 29 Abs. 1 BDSG zulässig erhobenen und gespeicherten Daten an einen mit entsprechendem Informationsinteresse ausgestatteten Dritten. Für die Frage der Löschung - hier Sperrung - der Daten kommt es indes nur auf deren unzulässige Speicherung an. Diese ist in § 29 Abs. 1 BDSG, nicht aber in Abs. 2 geregelt.
Das Erfordernis einer gleichwohl vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht der im Ratenzahlungsvertrag enthaltenen SCHUFA-Einwilligungsklausel entnehmen. Zwar hat sich die Klägerin dort unter bestimmten Voraussetzungen mit der Übermittlung von Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens u. a. an die SCHUFA nur für den Fall einverstanden erklärt, dass dadurch ihre schutzwürdigen Belange nicht beeinträchtigt werden. Hieraus folgt indes nur, dass auch ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Übermittlung personenbezogener Daten zu den in der Einwilligungsklausel genannten Bedingungen zulässig ist. Daneben ist eine Übermittlung aber immer auch zu den im Gesetz genannten Voraussetzungen zulässig. Mithin kommt es auf die Einwilligung nicht an, weil bereits das Bundesdatenschutzgesetz selbst die Datenverarbeitung gestattet (§ 4 Abs. 1 BDSG).
Schließlich lässt sich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung auch nicht aus § 28 BDSG ableiten, weil § 28a BDSG ein spezieller Erlaubnisdatenbestand für die Übermittlung bestimmter Daten zum Zwecke der Auskunftserteilung enthält. Dementsprechend hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass § 28 BDSG vorliegend keine Anwendung findet. Insoweit wird das Urteil mit der Berufung auch nicht angegriffen.
Schließlich kann mit der Berufung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft hilfsweise angenommen, dass jedenfalls die streitgegenständliche Negativ-Meldung über die Nichtzahlung der Forderung der A ... GmbH nicht unverhältnismäßig gewesen, also die hilfsweise vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlerhaft sei. Zunächst hat das Landgericht nicht hilfsweise für den Fall ihrer Erforderlichkeit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt, sondern eine Prüfung im Rahmen des § 35 Abs. 5 BDSG vorgenommen und die schutzwürdigen Interessen der Klägerin gegenüber denen der Beklagten als nicht überwiegend eingestuft (Urt. S. 9, ab 2. Abs.). Hierauf kommt es indes nicht an, weil § 35 Abs. 5 BDSG vorliegend keine Anwendung findet.
Nach § 35 Abs. 5 S. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Zwar lässt sich § 35 Abs. 5 BDSG anders als etwa seinen Absätzen 1 bis 4 keine eindeutige Rechtsfolge für den Fall, dass der Widerspruch des Betroffenen begründet ist, entnehmen. Nach Simitis-Dix, BDSG, 6. Aufl., § 35 Rn. 54, folgt aus einem begründeten Widerspruch, dass die an sich rechtmäßige Datenverarbeitung in Bezug auf die widersprechende Person mit Wirkung für die Zukunft unzulässig ist und Löschungs- und Berichtigungsansprüche entstehen. Nach a. A. hat im Falle des berechtigten Widerspruchs nur die weitere Verarbeitung der Daten zu unterbleiben (Gola/Schomerus, a. a. O., § 35 Rn. 27). Die Frage nach der Rechtsfolge mag allerdings dahingestellt bleiben. Die von Simitis-Dix (§ 35 Rn. 56 f.) angeführten Beispiele für das Vorliegen einer besonderen persönlichen Situation des Betroffenen - Gefährdung an Leib und Leben etwa dadurch, dass Auskunfteien Informationen über einen Diplomaten aus einem Land mit erhöhter Terrorismusgefahr speichern; Datenverarbeitung von Personen mit einem melderechtlichen Sperrvermerk; Speicherung genetischer Informationen, die einen familienbezogenen Zusammenhang aufweisen; Verarbeitung genetischer Daten des verstorbenen Vaters einer Betroffenen - zeigen insbesondere durch Hervorhebung des Persönlichkeitsbezugs, dass allein wirtschaftliche Interessen eines Betroffenen wie die Erhaltung der Kreditwürdigung nicht ausreichen, um ein Widerspruchsrecht zu begründen. Dies gilt auch in Ansehung der Erkrankung der Klägerin, die nicht als außergewöhnlich gravierend einzustufen ist und deshalb nicht den Schluss auf eine besondere persönliche Situation im Sinne der genannten Vorschrift zulässt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin nach den Feststellungen des Landgerichts wegen ihrer ...erkrankung lediglich einem 8-tägigen stationären Klinikaufenthalt unterziehen musste und auch die einen Monat später angetretene Kur lediglich drei Wochen dauerte, weshalb die Annahme einer besonderen persönlichen Situation im Sinne der genannten Vorschrift fernliegt. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung der von der Klägerin mit ihrer Erkrankung einhergehenden Begleiterscheinungen wie Beeinträchtigung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit. Diese erscheinen bei weitem nicht gravierend genug, um hier eine besondere persönliche Situation bejahen zu können.
3. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Weitergabe der beanstandeten Daten an Dritte gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, 4, 29 Abs. 2 BDSG ist ebenfalls nicht begründet. Denn die Übermittlung dieser Daten ist nicht rechtswidrig.
Nach § 29 Abs. 2 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der - hier gegebenen (s. o.) - Zwecke nach Abs. 1 zulässig, wenn der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat (Nr. 1) und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat (Nr. 2). Die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die abfragenden Nutzer muss deshalb aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten übermittelt werden, beurteilt werden. Damit sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten gegenüber zu stellen, d. h. Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten sind mithin zu messen an den Aufgaben und Zwecken, denen Speicherung und Übermittlung dienen (BGH, Urt. v. 23.06.2009, VI ZR 196/08, Rn. 43, unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 17.12.1985, VI ZR 244/84 - juris).
Dies vorausgesetzt führt die vorzunehmende Abwägung vorliegend dazu, dass die Interessen der Klägerin, die in der Wahrung ihres Persönlichkeitsrechts und der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Weitergabe der Daten zu besorgen sind, die Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt ist, nicht überwiegen.
Unstreitig ist, dass die Beklagte, wie oben ausgeführt, Daten speichert, um ihren Vertragspartnern eine Grundlage für deren Kreditentscheidung zu verschaffen, sie also letztlich vor Verlusten im Kreditgeschäft zu schützen. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte die beanstandeten kreditrelevanten Daten ausschließlich für Kreditauskünfte Dritter übermittelt. Dies folgt vorliegend nicht nur aus ihrer Funktion als Warnsystem der Kreditwirtschaft, sondern auch aus der Art der in Bezug auf die Klägerin gespeicherten Daten. Denn diese geben nach den Feststellungen des Landgerichts ausschließlich darüber Auskunft, dass sich deren nach der Kontonummer näher bezeichnetes Konto bei einem (Soll-)Saldo von 3.495,- EUR per 14.09.2010 in Abwicklung befand. Angesichts dieser durch den Verwendungszweck vorgegebenen Begrenzung kann die Speicherung von Daten, deren Offenlegung sich der Betroffene auch sonst gegenüber dem berechtigten Aufklärungsverlangen seiner Kreditgeber nicht entziehen könnte, seine Person nicht unverhältnismäßig belasten (BGH, Urt. v. 17.12.1985, VI ZR 244/84, a. a. O., Rn. 16, zit. nach juris), zumal die Speicherung der hier in Frage stehenden Daten zu Kreditzwecken auch erforderlich war. Zwar ist die zitierte Entscheidung nicht, jedenfalls nicht primär, im Zusammenhang mit der Frage nach der Zulässigkeit der Datenübermittlung, sondern der nach der Zulässigkeit der Datenspeicherung, die seinerzeit ebenfalls eine Interessenabwägung voraussetzte, ergangen. Der BGH hat aber schon in der zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1985 klargestellt, dass aus den dargelegten Gründen eine Verwendung kreditrelevanter Daten die schutzwürdigen Belange des Kreditsuchenden nicht beeinträchtige, weshalb auch die Zulässigkeit der Übermittlung dieser Daten gegeben sei (BGH, a. a. O., Rn. 20). Zudem hat er in einer späteren Entscheidung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die grundlegende Entscheidung aus dem Jahr 1985 die Speicherung und die Weitergabe persönlicher Daten eines Betroffenen, Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, im Zusammenhang mit einer Auskunft über die GmbH dann für zulässig erachtet, wenn diese im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Kreditwürdigkeit der Gesellschaft nicht ohne Gewicht sind. Er hat dies damit begründet, dass Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, für das Kreditgewerbe erforderlich sind und deshalb regelmäßig, sofern zutreffend, vom betroffenen Gesellschafter und Geschäftsführer hingenommen werden müssen, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit der Firma in Anspruch nehmen will (BGH, Urt. v. 24.06.2003, VI ZR 3/03, Rn. 6 und Leitsatz).
Der dort abgeurteilte Sachverhalt ist mit dem vorliegenden vergleichbar. Denn es liegt auf der Hand, dass die Kreditwürdigkeit des Handwerksbetriebs der Klägerin entscheidend von ihrer persönlichen Bonität als Inhaberin abhängt, weil sie bei Vergabe eines Kredits darauf angewiesen ist, auch persönlich für sich Vertrauen in Anspruch zu nehmen.
Soweit die Beklagte nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts darüber hinaus und zudem zeitlich unmittelbar nach entsprechender Mitteilung durch die Klägerin deren Eintrag mit dem Hinweis auf die Erledigung der Gesamtforderung zum 07.10.2010, also die vollständige Bezahlung des offenen Betrages, ergänzt hat, haben auch insoweit die berechtigten Interessen der Klägerin Berücksichtigung gefunden.
4. Aus der Zulässigkeit der Übermittlung der Daten folgt, dass auch ein Anspruch der Klägerin auf Anpassung des sog. Score-Wertes auf denjenigen Wert, der sich ohne Berücksichtigung der beanstandeten Daten ergeben hätte, nicht gegeben ist. Denn nach § 28b BDSG darf zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen ein Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen nur erhoben oder verwendet werden, wenn - u. a. - im Fall der Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts durch eine Auskunftei die Voraussetzungen für eine Übermittlung der genutzten Daten nach § 29 gegeben ist. Dies ist hier aus den unter Ziff. 3 dargelegten Gründen indes der Fall.
5. Aus der bisherigen Unbegründetheit der Klage folgt zudem, dass die Klägerin auch keinen Anspruch darauf hat, dass ihr die Beklagte die Vornahme der mit den vorherigen Berufungsanträgen begehrten Rechtsfolgen bestätigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 713 ZPO.
Die Revision ist nach § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen.
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- 1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, - 2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder - 3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
- 1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder - 2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 29.11.2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt im einstweiligen Verfügungsverfahren die Sperrung eines in der Datenbank der Verfügungsbeklagten (Beklagten) gespeicherten Eintrags über eine verspätet bezahlte Forderung, hilfsweise es zu unterlassen, diese Daten an Dritte zu übermitteln und den sog. Score-Wert heraufzusetzen.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Handwerksbetriebs. Bei der Beklagten handelt es sich um die Gemeinschaftseinrichtung SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) der Kredit gebenden Wirtschaft, deren Aufgabe es ist, ihren Vertragspartnern, insbesondere Kreditinstituten, automatisiert auf Anfrage Daten zur Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zur Verfügung zu stellen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft zu schützen.
Die Klägerin buchte im ... 2009 zusammen mit ihrem Ehemann eine Urlaubsreise. Den Reisepreis von 3.527,-- EUR finanzierte sie über einen Reisefinanzierungsvertrag mit der A GmbH. Nach dem vereinbarten Zahlungsplan sollte der Reisepreis nebst Zinsen in Höhe von 145,73 EUR, insgesamt mithin 3.672,73 EUR, in fünf monatlichen Raten à 612,12 EUR und einer Rate à 612,13 EUR, fällig jeweils am 25. eines Monats, beginnend mit dem 25.10.2009 und endend am 25.03.2010 mit der Schlussrate, gezahlt werden. Darüber hinaus enthielt der Vertrag eine sogenannte SCHUFA-, CEG- und Datenschutzklausel, auf deren Inhalt (Bl. 11 d. A.) wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
Entgegen dem auf der Vorderseite des Teilzahlungsangebots zum Reisevertrag enthaltenen Zahlungsplan (Bl. 10 d. A.) leistete die Klägerin nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen der Beklagten in erster Instanz die ersten drei Raten, fällig zum 25.10., 25.11. und 25.12.2009, nicht. Am 10.11. und 08.12. 2009 kam es zu Mahnungen der A ... GmbH. Mit Schreiben vom 05.01.2010 kündigte die A ... GmbH den Teilzahlungsvertrag mit sofortiger Wirkung, stellte die gesamte Forderung fällig und kündigte für den Fall, dass die Klägerin die Gesamtforderung nicht innerhalb von acht Tagen begleiche, an, ein ...unternehmen mit dem Einzug der Gesamtforderung zu beauftragen (Bl. 169 ff. d. A.). Eine Zahlung erfolgte zunächst nicht. Die Klägerin trat daraufhin die Forderung an die B ... GmbH ab. Diese mahnte mit Schreiben vom 01.02. und vom 22.02.2010 den Finanzierungsbetrag nebst Mahnkosten an.
Bereits in der Mahnung vom 01.02.2010 wurde die Klägerin über die bevorstehende Übermittlung der Daten an die Beklagte informiert.
In einem Telefonat vom 08.03.2010 vereinbarte die Klägerin mit der B ... GmbH eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 350,-- EUR beginnend mit dem 15.03.2010. Am Folgetag, den 16.03.2010, leistete die Klägerin eine erste Zahlung über 350,-- EUR.
Aufgrund einer …erkrankung musste sich die Klägerin in der Zeit vom … 03. bis zum … 03.2010 einer stationären Behandlung in der Klinik 1 unterziehen.
Die Zeit vom … 04.2010 bis zum … 05.2010 verbrachte sie zur Kur in der Klinik 2
Nach erneuter Mahnung wegen der ausgebliebenen April-Rate zahlte die Klägerin am 24.06.2010 nochmals eine weitere Rate. Mit Schreiben vom 19.08.2010 mahnte die B ... GmbH die Rate für den Monat Juli 2010 an und kündigte an, im Falle weiterer Nichtzahlung den Restbetrag fällig zu stellen. Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin nicht. Die B ... GmbH stellte daraufhin den offenen Betrag gesamtfällig und meldete die Information zu der fälligen Forderung am 14.09.2010 an die Beklagte. Diese nahm folgenden Eintrag in den Datenbestand der Klägerin auf: Konto in Abwicklung; Saldo, EUR 3.495 vom 14.09.2010, Kontonummer ...
Am 07.10.2010 beglich die Klägerin den noch offenstehenden Betrag. Sie wandte sich am 08.10.2010 an die Beklagte und bat um umgehende Eintragung des Erledigungsvermerks. Am 12.10.2010 kam die Beklagte dieser Bitte nach und ergänzte den Eintrag der Verfügungsklägerin wie folgt: Erledigung einer Gesamtforderung: 7. Oktober 2010.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Weiterleitung der Daten an die Beklagte sei unzulässig gewesen.
Sie hat hierzu behauptet, der B ... GmbH sei bekannt gewesen, dass sie aufgrund der bei ihr festgestellten … an einer erheblichen Konzentrations- und Leistungsschwäche gelitten habe, und zwar dies bereits vor ihrem Urlaub im … 2009. Aufgrund ihrer Erkrankung habe sie nach Urlaubsrückkehr die Zahlung der Rate vergessen. Krankheitsbedingt habe sie, die Klägerin, es erst im Oktober 2010 geschafft, den Rückstand in der Buchhaltung aufzuholen und so ihre Einnahmen zu sichern. Ein Verschulden hinsichtlich der verspäteten Zahlung liege wegen ihrer Erkrankung nicht vor. Die Buchhaltung habe weder von ihrem Ehemann noch einer Aushilfskraft übernommen werden können. Die Weitergabe der Daten durch die B ... GmbH sei schon deshalb unzulässig, weil diese die erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen habe. Dementsprechend sei auch die Speicherung der Daten unzulässig. Weder die B ... GmbH noch die Beklagte hätten die unverhältnismäßigen Folgen eines Eintrags, also die Einstufung der Klägerin als kreditunwürdig, hinreichend berücksichtigt.
Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, der unstreitige Sachverhalt dokumentiere ein unzuverlässiges Zahlungsverhalten der Klägerin. Dem Härtefall habe die B ... GmbH durch Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen. Im Übrigen wirke sich der Eintrag nicht unverhältnismäßig auf die Klägerin aus, sondern erfülle eine Warnfunktion gegenüber potentiellen Kreditgebern. Im Übrigen erfordere die Übermittlung der Daten (§ 28a BDSG) keine Interessenabwägung.
Wegen weiterer Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien wird ergänzend auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Sperrung der Daten als Minus gegenüber einem Löschen nach §§ 35 BDSG, 1004, 823 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Das Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen der personenbezogenen Daten sei nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG zulässig, weil die Voraussetzungen des § 28a BDSG erfüllt seien. Die Klägerin habe unstreitig die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht. Die Übermittlung der Daten sei auch zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich.
Es könne auch angenommen werden, dass die Klägerin die Forderung anerkannt habe (§ 28a Abs. 1 Nr. 3 BDSG). Zudem lägen die Voraussetzungen von § 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG vor. Die ...firma habe die Klägerin zweimal (01.02. und 22.02.2010) zur Zahlung aufgefordert. Ein Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten sei der ersten Mahnung beigefügt worden. Auch habe das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis gekündigt werden können, so dass auch die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BDSG vorlägen.
Die nach § 28 BDSG erforderliche Interessenabwägung sei bei dem hier einschlägigen, mit Wirkung zum 01.04.2010 eingeführten § 28a BDSG nicht vorzunehmen. Dies ergebe sich aus BT-Drucks. Nr. 16/10529, S.1. Die früher erforderliche Interessenabwägung werde durch Überprüfung der Voraussetzungen der Nr. 1 bis 5 ersetzt.
Der Betroffene könne seinen Interessen nur Geltung verschaffen über § 35 Abs. 5 BDSG. Dessen Voraussetzungen seien indes nicht glaubhaft gemacht. Zwar habe die Klägerin der Nutzung der streitgegenständlichen Daten widersprochen. Nach Überzeugung des Gerichts überwögen die Interessen der Klägerin das Interesse der Beklagten jedoch nicht.
Schließlich komme es nicht darauf an, ob die Klägerin in eine Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt habe, weil bereits § 28a die Erhebung der Daten erlaube.
Gegen das ihrer Bevollmächtigten am 09.12.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.12.2010 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 07.01.2010 begründet.
Mit der Berufung begehrt die Klägerin wie schon in erster Instanz die Sperrung der streitgegenständlichen Daten (Berufungsantrag Ziff. 1). Hilfsweise begehrt sie von der Beklagten, es zu unterlassen, die Meldung der B ... GmbH an Dritte zu übermitteln (Berufungsantrag Ziff. 2). Des Weiteren begehrt sie Zurückführung des Score-Wertes auf 86,94% (Berufungsantrag Ziff. 3). Darüber hinaus begehrt die Klägerin eine Bestätigung, wonach den Anträgen Ziff. 1-3 entsprochen worden sei (Berufungsantrag Ziff. 4).
Sie rügt zunächst die fehlerhafte Besetzung des Landgerichts, weil entgegen § 348 I 2 Nr. 2 j) ZPO der originäre Einzelrichter, nicht aber die Kammer über die Streitigkeit aus dem Bereich der Informationstechnologie entschieden habe.
Zudem habe das Landgericht das materielle Datenschutzrecht verletzt, indem es zu Unrecht angenommen habe, die Speicherung und Übermittlung der streitgegenständlichen Daten sei ohne Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zulässig. Zunächst habe es die in der SCHUFA-Einwilligungsklausel vertraglich vereinbarte Verhältnismäßigkeitsprüfung außer acht gelassen. Aber auch wenn die Klausel nicht vorrangig sei, sei eine Prüfung erforderlich. Dies folge schon aus dem Begriff erforderlich in § 28a BSDG. Der Begriff ordne im herkömmlich juristischen Sprachgebrauch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung an. Zudem stelle § 29 Abs. 2 Nr. 2 BDSG klar, dass auch in Fällen der Übermittlung nach § 28a BDSG eine Abwägung der berechtigten Interessen vorzunehmen sei. Im Übrigen sei allein deshalb eine Prüfung vorzunehmen, weil es sich um schwerwiegende Negativ-Bonitätsdaten handele.
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht hilfsweise angenommen, dass jedenfalls die streitgegenständliche Meldung über die Nichtzahlung der Forderung der A ... GmbH nicht unverhältnismäßig gewesen sei.
Nunmehr hat die Klägerin ein Schreiben der Bank 2 vom 15.12.2010 vorgelegt. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass die genannte Bank die Übernahme einer Bürgschaft über 48.000,- EUR von der Bestätigung, dass keine Negativmerkmale in der SCHUFA vorhanden sind, abhängig macht. Die Klägerin meint, spätestens mit dieser Tatsache sei glaubhaft gemacht, dass ihre unmittelbare Insolvenz drohe.
Die Verfügungsklägerin beantragt sinngemäß,
1. die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, die Meldung der B ... GmbH aus dem SCHUFA-Datenbestand vom 14.09.2010 betreffend die Daten der Klägerin bis auf weiteres für Auskünfte an Dritte zu sperren,
2. hilfsweise, die Verfügungsbeklagte bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis 6 Monate, zu verurteilen, es zu unterlassen, die vorgenannten Daten für Auskünfte an Dritte bereitzuhalten oder auf sonstige Weise an Dritte zu übermitteln;
3. es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis 6 Monate, zu untersagen, die vorgenannte Meldung für die Bewertung der Bonität der Verfügungsklägerin, insbesondere ihrer bankenspezifischen Score- und Risikowerte zu berücksichtigen, und stattdessen die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, die banken-, handel- und versicherungsspezifischen Score- und Risikowerte auf den Wert zurückzusetzen, der sich ohne die unter 1. genannte Meldung ergäbe, nämlich laut Auskunft vom 21.01.2010 Score in Prozenten für den Handel 86,94 sowie Score für Banken 103, Risikoquote 24,27 und Ratingstufe L (vgl. Anlage AS 17) sowie im Falle von Bonitätsabfragen Dritter nur diese zurückgesetzten Werte bzw. die entsprechenden anderen branchenspezifischen Scores an Dritte zu übermitteln,
4. der Verfügungsbeklagten aufzugeben, der Verfügungsklägerin die Sperrung betreffend Antrag zu 1. bzw. 2. sowie das Zurücksetzen der Scorewerte nach Antrag 3. zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und rügt den Vortrag der Klägerin als teilweise neu.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Das Vorbringen der Klägerin in zweiter Instanz rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Im Einzelnen:
1. Ohne Erfolg bleibt die gegen die Besetzung der 5. Zivilkammer des Landgerichts gerichtete Verfahrensrüge. Zwar können Urteile, die unter Verstoß gegen die Funktionsverteilung zwischen Kammer und Einzelrichter ergangen sind, wegen eines Verfahrensfehlers mit der Berufung angefochten werden. Denn es handelt sich hierbei nicht um einen Zuständigkeitsmangel nach § 513 Abs. 2 ZPO, sondern um die falsche Besetzung des Gerichts (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 348 Rn. 23). Dahinstehen kann, ob es sich vorliegend überhaupt um eine Streitigkeit aus dem Bereich der Informationstechnologie gemäß § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 j) ZPO handelt. Denn nach dieser Vorschrift entscheidet die Kammer nur dann nicht durch den originären Einzelrichter, wenn ihre Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den unter § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO unter a) bis k) aufgeführten Sachgebieten begründet ist. Dass der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Wiesbaden indes eine Sonderzuständigkeit in dem genannten Bereich vorsah, wird mit der Berufung nicht vorgetragen. Auch aus dem von der Beklagten als Anl. AG 6 vorgelegten Auszug der Geschäftsverteilung für das Landgericht Wiesbaden, Stand 1. Januar 2010 (Bl. 416-418 d. A.), die unter Punkt III. die einzelnen eingerichteten Sonderzuständigkeiten von Zivilkammern aufführt, geht nicht hervor, dass für den Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie eine Sonderzuständigkeit begründet worden ist. Dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten ist die Klägerin auch nicht mehr entgegen getreten.
2. Im Übrigen steht der Klägerin kein Anspruch auf Sperrung der Meldung der B ... GmbH zu (Berufungsantrag Ziff. 1).
Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist eröffnet. Denn bei den von der B ... GmbH übermittelten und im Tatbestand des Urteils auf S. 3 wiedergegebenen Einzelangaben handelt es sich um Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Klägerin als einer bestimmten Person (Betroffene) und damit um personenbezogene Daten (§ 3 Abs. 1 BDSG).
Soweit das Landgericht zunächst einen Anspruch auf Sperrung nach § 35 Abs. 4 BDSG mit der rechtsfehlerfreien Begründung verneint hat, dass die Klägerin die Richtigkeit des über sie enthaltenen Negativ-Eintrags nicht bestritten hat, wird das Urteil mit der Berufung nicht angegriffen.
Weiter lässt sich in Übereinstimmung mit dem Landgericht ein Anspruch auf Sperrung als Minus gegenüber einer Löschung auch nicht aus § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG herleiten. Denn die Speicherung der personenbezogenen Daten, die sich vorliegend nach § 29 BDSG richtet, weil es sich bei der Tätigkeit der Beklagten um eine geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der Übermittlung handelt, war zulässig.
Bei der Beklagten, der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, kurz SCHUFA, handelt es sich um ein Warnsystem der Kreditwirtschaft, dessen - gerichtsbekannte - Aufgabe es nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten ist, ihren Vertragspartnern Informationen zur Verfügung zu stellen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit natürlichen Personen zu schützen. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragspartner der Beklagten hierfür erforderliche Daten aus der Geschäftsverbindung mit ihren Kunden. Die Beklagte speichert die übermittelten Daten im sogenannten SCHUFA-Eintrag, um daraus ihren Vertragspartnern wiederum Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Kunden geben zu können. Aus dieser Aufgabenbeschreibung folgt, dass die Erhebung und Speicherung von Daten den Geschäftsgegenstand der Beklagten bildet und deshalb ihre Tätigkeit als geschäftsmäßig im Sinne des § 29 Abs. 1 BDSG einzustufen ist (Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 29 Rn. 3).
Die Zulässigkeit der Datenerhebung bzw. -speicherung durch die Beklagte ergibt sich wiederum daraus, dass vorliegend auch die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 BDSG erfüllt sind (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 1. Hs. BDSG).
Dahinstehen kann allerdings, ob die Klägerin, wie das Landgericht meint, die Forderung der B ... GmbH allein dadurch, dass sie diese nicht in Abrede gestellt hat, schon nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG ausdrücklich anerkannt hat. Jedenfalls hat die Klägerin das der Mahnung der B ... GmbH vom 01.02.2010 beigefügte Formular über ein Anerkenntnis (3. Seite der Anlage AG 2/Bl. 174 d. A.) nicht unterzeichnet. Die Frage eines Anerkenntnisses kann indes dahingestellt bleiben, weil die Datenübermittlung durch die B ... GmbH auch nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG zulässig war.
Nach dieser Vorschrift ist die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und - u. a. - der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen, die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig von der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat.
So liegt der Fall hier. Soweit das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift zutreffend, wenn auch nicht ganz vollständig bejaht hat (s. Urt. S. 7, zweitletzter Absatz), ist ergänzend hinzuzufügen, dass auch der Voraussetzung nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG - mindestens vier Wochen zwischen erster Mahnung und Datenübermittlung - Genüge getan ist. Denn die erste Mahnung durch die B ... GmbH erfolgte bereits mit dem oben erwähnten Schreiben vom 01.02.2010, während die Übermittlung der entsprechenden Daten nach den Feststellungen des Landgerichts unstreitig erst am 14.09.2010 vorgenommen wurde. Hierbei ist noch nicht berücksichtigt, dass die Klägerin zuvor, nämlich am 10.11. und am 08.12.2009, schon von der A ... GmbH wegen rückständiger Raten ebenfalls zweimal angemahnt worden war.
Auch die weiteren, den einzelnen Nummern von § 28a Abs. 1 BDSG vorangestellten allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Datenübermittlung sind gegeben. Die Fälligkeit der Kreditraten ergibt sich nicht nur aus der im Zahlungsplan enthaltenen Fälligkeitsregelung, wonach die letzte Rate nebst Zinsen am 25.03.2010 und damit rund ein halbes Jahr vor Datenübermittlung fällig wurde. Sie ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass die A ... GmbH nach den Feststellungen des Landgerichts noch vor Abtretung des Finanzbetrages von 3.527,-- EUR an die B ... GmbH den Ratenzahlungskredit mit Schreiben vom 05.01.2010 gekündigt und die Gesamtforderung fällig gestellt hat. Trotz der Fälligkeit hat die Klägerin die einzelnen Raten nicht erbracht. Gleiches gilt hinsichtlich der in der Folgezeit trotz Reduzierung der Ratenhöhe nur teilweise vorgenommenen Zahlungen.
Des Weiteren war die Übermittlung der Daten zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder Dritter auch erforderlich. Hierunter ist ein berechtigtes Interesse der übermittelnden oder der empfangenden Stelle zu verstehen (Gola/Schomerus, a. a. O., § 28a Rn. 7). Dies ergibt sich bereits aus der Beteiligung an einem Warnsystem. Im Übrigen folgt das berechtigte Interesse der Beklagten schon aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung.
An weitere Voraussetzungen ist die Zulässigkeit der Datenübermittlung nicht geknüpft. Insbesondere entfällt eine Prüfung entgegenstehender Interessen des Betroffenen. Denn dessen schutzwürdigen Interessen wird bereits dadurch Genüge getan, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit anhand der in Ziff. 1 bis 5 des Abs. 1 enthaltenen Kriterien gesichert festgestellt wird (Gola/Schomerus, a. a. O., § 28a Rn. 6). In BT-Drs 16/10529, S. 13 ff. wird zudem klargestellt, dass die nach - damals - geltender Rechtslage zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 1-5 ersetzt wird. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht deshalb angenommen, dass eine darüber hinausgehende Interessenabwägung nicht vorzunehmen sei.
Ohne Erfolg bleibt demgegenüber der mit der Berufung vorgebrachte Einwand, § 29 Abs. 2 Nr. 2 BDSG stelle ausdrücklich klar, dass auch in Fällen der Übermittlung nach § 28a BDSG eine Abwägung der berechtigten Interessen vorzunehmen sei. Denn § 29 Abs. 2 BDSG betrifft anders als die Vorschrift des § 28a BDSG nicht die Übermittlung von Daten an die Auskunftei, sondern die (Weiter-)Übermittlung der nach § 29 Abs. 1 BDSG zulässig erhobenen und gespeicherten Daten an einen mit entsprechendem Informationsinteresse ausgestatteten Dritten. Für die Frage der Löschung - hier Sperrung - der Daten kommt es indes nur auf deren unzulässige Speicherung an. Diese ist in § 29 Abs. 1 BDSG, nicht aber in Abs. 2 geregelt.
Das Erfordernis einer gleichwohl vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht der im Ratenzahlungsvertrag enthaltenen SCHUFA-Einwilligungsklausel entnehmen. Zwar hat sich die Klägerin dort unter bestimmten Voraussetzungen mit der Übermittlung von Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens u. a. an die SCHUFA nur für den Fall einverstanden erklärt, dass dadurch ihre schutzwürdigen Belange nicht beeinträchtigt werden. Hieraus folgt indes nur, dass auch ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Übermittlung personenbezogener Daten zu den in der Einwilligungsklausel genannten Bedingungen zulässig ist. Daneben ist eine Übermittlung aber immer auch zu den im Gesetz genannten Voraussetzungen zulässig. Mithin kommt es auf die Einwilligung nicht an, weil bereits das Bundesdatenschutzgesetz selbst die Datenverarbeitung gestattet (§ 4 Abs. 1 BDSG).
Schließlich lässt sich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung auch nicht aus § 28 BDSG ableiten, weil § 28a BDSG ein spezieller Erlaubnisdatenbestand für die Übermittlung bestimmter Daten zum Zwecke der Auskunftserteilung enthält. Dementsprechend hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass § 28 BDSG vorliegend keine Anwendung findet. Insoweit wird das Urteil mit der Berufung auch nicht angegriffen.
Schließlich kann mit der Berufung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft hilfsweise angenommen, dass jedenfalls die streitgegenständliche Negativ-Meldung über die Nichtzahlung der Forderung der A ... GmbH nicht unverhältnismäßig gewesen, also die hilfsweise vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlerhaft sei. Zunächst hat das Landgericht nicht hilfsweise für den Fall ihrer Erforderlichkeit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt, sondern eine Prüfung im Rahmen des § 35 Abs. 5 BDSG vorgenommen und die schutzwürdigen Interessen der Klägerin gegenüber denen der Beklagten als nicht überwiegend eingestuft (Urt. S. 9, ab 2. Abs.). Hierauf kommt es indes nicht an, weil § 35 Abs. 5 BDSG vorliegend keine Anwendung findet.
Nach § 35 Abs. 5 S. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Zwar lässt sich § 35 Abs. 5 BDSG anders als etwa seinen Absätzen 1 bis 4 keine eindeutige Rechtsfolge für den Fall, dass der Widerspruch des Betroffenen begründet ist, entnehmen. Nach Simitis-Dix, BDSG, 6. Aufl., § 35 Rn. 54, folgt aus einem begründeten Widerspruch, dass die an sich rechtmäßige Datenverarbeitung in Bezug auf die widersprechende Person mit Wirkung für die Zukunft unzulässig ist und Löschungs- und Berichtigungsansprüche entstehen. Nach a. A. hat im Falle des berechtigten Widerspruchs nur die weitere Verarbeitung der Daten zu unterbleiben (Gola/Schomerus, a. a. O., § 35 Rn. 27). Die Frage nach der Rechtsfolge mag allerdings dahingestellt bleiben. Die von Simitis-Dix (§ 35 Rn. 56 f.) angeführten Beispiele für das Vorliegen einer besonderen persönlichen Situation des Betroffenen - Gefährdung an Leib und Leben etwa dadurch, dass Auskunfteien Informationen über einen Diplomaten aus einem Land mit erhöhter Terrorismusgefahr speichern; Datenverarbeitung von Personen mit einem melderechtlichen Sperrvermerk; Speicherung genetischer Informationen, die einen familienbezogenen Zusammenhang aufweisen; Verarbeitung genetischer Daten des verstorbenen Vaters einer Betroffenen - zeigen insbesondere durch Hervorhebung des Persönlichkeitsbezugs, dass allein wirtschaftliche Interessen eines Betroffenen wie die Erhaltung der Kreditwürdigung nicht ausreichen, um ein Widerspruchsrecht zu begründen. Dies gilt auch in Ansehung der Erkrankung der Klägerin, die nicht als außergewöhnlich gravierend einzustufen ist und deshalb nicht den Schluss auf eine besondere persönliche Situation im Sinne der genannten Vorschrift zulässt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin nach den Feststellungen des Landgerichts wegen ihrer ...erkrankung lediglich einem 8-tägigen stationären Klinikaufenthalt unterziehen musste und auch die einen Monat später angetretene Kur lediglich drei Wochen dauerte, weshalb die Annahme einer besonderen persönlichen Situation im Sinne der genannten Vorschrift fernliegt. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung der von der Klägerin mit ihrer Erkrankung einhergehenden Begleiterscheinungen wie Beeinträchtigung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit. Diese erscheinen bei weitem nicht gravierend genug, um hier eine besondere persönliche Situation bejahen zu können.
3. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Weitergabe der beanstandeten Daten an Dritte gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, 4, 29 Abs. 2 BDSG ist ebenfalls nicht begründet. Denn die Übermittlung dieser Daten ist nicht rechtswidrig.
Nach § 29 Abs. 2 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der - hier gegebenen (s. o.) - Zwecke nach Abs. 1 zulässig, wenn der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat (Nr. 1) und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat (Nr. 2). Die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die abfragenden Nutzer muss deshalb aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten übermittelt werden, beurteilt werden. Damit sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten gegenüber zu stellen, d. h. Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten sind mithin zu messen an den Aufgaben und Zwecken, denen Speicherung und Übermittlung dienen (BGH, Urt. v. 23.06.2009, VI ZR 196/08, Rn. 43, unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 17.12.1985, VI ZR 244/84 - juris).
Dies vorausgesetzt führt die vorzunehmende Abwägung vorliegend dazu, dass die Interessen der Klägerin, die in der Wahrung ihres Persönlichkeitsrechts und der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Weitergabe der Daten zu besorgen sind, die Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt ist, nicht überwiegen.
Unstreitig ist, dass die Beklagte, wie oben ausgeführt, Daten speichert, um ihren Vertragspartnern eine Grundlage für deren Kreditentscheidung zu verschaffen, sie also letztlich vor Verlusten im Kreditgeschäft zu schützen. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte die beanstandeten kreditrelevanten Daten ausschließlich für Kreditauskünfte Dritter übermittelt. Dies folgt vorliegend nicht nur aus ihrer Funktion als Warnsystem der Kreditwirtschaft, sondern auch aus der Art der in Bezug auf die Klägerin gespeicherten Daten. Denn diese geben nach den Feststellungen des Landgerichts ausschließlich darüber Auskunft, dass sich deren nach der Kontonummer näher bezeichnetes Konto bei einem (Soll-)Saldo von 3.495,- EUR per 14.09.2010 in Abwicklung befand. Angesichts dieser durch den Verwendungszweck vorgegebenen Begrenzung kann die Speicherung von Daten, deren Offenlegung sich der Betroffene auch sonst gegenüber dem berechtigten Aufklärungsverlangen seiner Kreditgeber nicht entziehen könnte, seine Person nicht unverhältnismäßig belasten (BGH, Urt. v. 17.12.1985, VI ZR 244/84, a. a. O., Rn. 16, zit. nach juris), zumal die Speicherung der hier in Frage stehenden Daten zu Kreditzwecken auch erforderlich war. Zwar ist die zitierte Entscheidung nicht, jedenfalls nicht primär, im Zusammenhang mit der Frage nach der Zulässigkeit der Datenübermittlung, sondern der nach der Zulässigkeit der Datenspeicherung, die seinerzeit ebenfalls eine Interessenabwägung voraussetzte, ergangen. Der BGH hat aber schon in der zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1985 klargestellt, dass aus den dargelegten Gründen eine Verwendung kreditrelevanter Daten die schutzwürdigen Belange des Kreditsuchenden nicht beeinträchtige, weshalb auch die Zulässigkeit der Übermittlung dieser Daten gegeben sei (BGH, a. a. O., Rn. 20). Zudem hat er in einer späteren Entscheidung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die grundlegende Entscheidung aus dem Jahr 1985 die Speicherung und die Weitergabe persönlicher Daten eines Betroffenen, Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, im Zusammenhang mit einer Auskunft über die GmbH dann für zulässig erachtet, wenn diese im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Kreditwürdigkeit der Gesellschaft nicht ohne Gewicht sind. Er hat dies damit begründet, dass Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, für das Kreditgewerbe erforderlich sind und deshalb regelmäßig, sofern zutreffend, vom betroffenen Gesellschafter und Geschäftsführer hingenommen werden müssen, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit der Firma in Anspruch nehmen will (BGH, Urt. v. 24.06.2003, VI ZR 3/03, Rn. 6 und Leitsatz).
Der dort abgeurteilte Sachverhalt ist mit dem vorliegenden vergleichbar. Denn es liegt auf der Hand, dass die Kreditwürdigkeit des Handwerksbetriebs der Klägerin entscheidend von ihrer persönlichen Bonität als Inhaberin abhängt, weil sie bei Vergabe eines Kredits darauf angewiesen ist, auch persönlich für sich Vertrauen in Anspruch zu nehmen.
Soweit die Beklagte nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts darüber hinaus und zudem zeitlich unmittelbar nach entsprechender Mitteilung durch die Klägerin deren Eintrag mit dem Hinweis auf die Erledigung der Gesamtforderung zum 07.10.2010, also die vollständige Bezahlung des offenen Betrages, ergänzt hat, haben auch insoweit die berechtigten Interessen der Klägerin Berücksichtigung gefunden.
4. Aus der Zulässigkeit der Übermittlung der Daten folgt, dass auch ein Anspruch der Klägerin auf Anpassung des sog. Score-Wertes auf denjenigen Wert, der sich ohne Berücksichtigung der beanstandeten Daten ergeben hätte, nicht gegeben ist. Denn nach § 28b BDSG darf zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen ein Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen nur erhoben oder verwendet werden, wenn - u. a. - im Fall der Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts durch eine Auskunftei die Voraussetzungen für eine Übermittlung der genutzten Daten nach § 29 gegeben ist. Dies ist hier aus den unter Ziff. 3 dargelegten Gründen indes der Fall.
5. Aus der bisherigen Unbegründetheit der Klage folgt zudem, dass die Klägerin auch keinen Anspruch darauf hat, dass ihr die Beklagte die Vornahme der mit den vorherigen Berufungsanträgen begehrten Rechtsfolgen bestätigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 713 ZPO.
Die Revision ist nach § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
- 1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, - 2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, - 3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, - 4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, - 5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, - 6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
- 1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder - 2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
- 1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und - 2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.
(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.
(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.
(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.
(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.