Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Nov. 2018 - 3 Kart 850/18 (V)


Gericht
Tenor
Der Antrag der Betroffenen, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 16.10.2018 anzuordnen (Antrag zu Ziff. V.), wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Hilfsanträge der Betroffenen, die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Veröffentlichung der im Beschwerdeantrag zu Ziff. II. genannten Aufwands- und Strukturparameter der Betroffenen der ersten, zweiten und dritten Regulierungsperiode Strom zur Berechnung des Malmquist-Produktivitätsindexes, auch soweit sie aus einer „Überkreuzrechnung“ ermittelt wurden, vorläufig zu unterlassen (Antrag zu Ziff. VI.), und der Bundesnetzagentur für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiergegen ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe aufzuerlegen (Antrag zu Ziff. VII.) bzw. - hilfsweise zu den Anträgen zu Ziff. VI. und Ziff. VII. - vorläufig die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festzustellen (Antrag zu Ziff. VIII.), werden zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Betroffene ist Betreiberin eines Stromverteilernetzes im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen und wendet sich gegen die beabsichtigte Veröffentlichung von unternehmensbezogenen Daten durch die Bundesnetzagentur.
4Nach § 9 Abs. 3 S. 1 ARegV hat die Bundesnetzagentur den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungsperiode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, zu ermitteln. Ein von der Bundesnetzagentur beauftragtes Gutachten hat hierfür zwei wissenschaftliche Methoden herausgearbeitet, den sog. Törnquist-Mengenindex und den sog. Malmquist-Produktivitätsindex.
5Die Bundesnetzagentur leitete am 30.04.2018 das Verfahren zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode ein (Az. 4-18-056). Mit Beschluss vom 18.05.2018 erließ sie eine Festlegung von Vorgaben für die ergänzende Erhebung von Daten, um eine belastbare Datengrundlage für die Berechnung des Malmquist-Produktivitätsindexes zu schaffen (Az. 4-18-001). Soweit die Betroffene hiervon adressiert war, übermittelte sie die entsprechenden Daten an die Bundesnetzagentur.
6Mit E-Mail vom 20.09.2017 (Anlage ASt 1/Bf 1) teilte die Bundesnetzagentur mit, dass sie beabsichtige, im Zuge des anstehenden Konsultationsprozesses die den Berechnungen beider Methoden zugrunde liegenden Daten sowie die entsprechenden Berechnungsdateien (sog. Törnquist-Tool Strom sowie die sog. Malmquist-Codes Strom) auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Die Daten würden wieder entfernt, sobald das behördliche Verfahren abgeschlossen sei. Sodann heißt es:
7„Grundlage für die geplante Veröffentlichung der Daten sind § 67 Abs. 1 EnWG, soweit Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, sowie § 67 Abs. 2 EnWG, soweit Vertreter der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten sollen.
8Die Beschlusskammer geht davon aus, dass die Kenntnis der zugrunde liegenden Rechenformeln sowie der konkret verwendeten Werte zum Zwecke einer sachgerechten Auseinandersetzung mit der geplanten Entscheidung geeignet, erforderlich und angemessen ist, da aus Sicht der Beschlusskammer keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind, die die Behörde in besonderem Maße zu wahren hätte, und zudem die Transparenz des Beschlusskammerverfahrens für eine offene Sachdiskussion von erheblichem Gewicht ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass dem generellen sektoralen Produktivitätsfaktor Strom für die Ermittlung der Erlösobergrenzen und somit für die Höhe der Netzentgelte eine zentrale Bedeutung zukommt.“
9Weiter führte die Bundesnetzagentur aus, dass dies hinsichtlich der Daten zur Berechnung nach dem Malmquist-Produktivitätsindex bedeute, dass ab Mitte Oktober 2018 die Daten derjenigen Netzbetreiber veröffentlicht würden, die diese für die Durchführung der Effizienzvergleiche der Regulierungsperioden eins bis drei sowie im Rahmen der ergänzenden Datenabfrage (BK4-18-001) an die Bundesnetzagentur geliefert hätten und die letztlich für die Berechnung des Malmquist-Produktivitätsindexes verwendet bzw. aufgrund von fehlender Vergleichbarkeit zwischen den jeweils miteinander verglichenen Datenpunkten nicht berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich des Umfangs der beabsichtigten Veröffentlichung verwies die Bundesnetzagentur auf die auf ihrer Internetseite abrufbare Excel-Tabelle „BK4-18-0056_AnlageMalmqublanko_download.xlsx“ (Anlage ASt 2, dort Reiter „Daten RP12“ und „Daten RP23“). Dabei sollen neben den im Effizienzvergleich verwendeten Vergleichs- und Strukturparametern der ersten und zweiten Regulierungsperiode sowie den Aufwandsparametern der ersten, zweiten und dritten Regulierungsperiode auch solche Parameter veröffentlicht werden, die nicht in allen Effizienzvergleichen durchgängig verwendet worden sind, des Weiteren die für die erforderliche sog. „Überkreuzrechnung“ aus der Datenbasis für den jeweiligen Effizienzvergleich erst ermittelten Parameter. Die Bundesnetzagentur teilte weiter mit, dass sich der genaue Umfang der zu veröffentlichenden Daten erst nach der Festlegung des Effizienzvergleichsmodells für die dritte Regulierungsperiode ergebe, das derzeit noch finalisiert werde.
10Auf den Widerspruch von Netzbetreibern gegen die geplante Datenveröffentlichung wies die Bundesnetzagentur mit E-Mail vom 05.10.2018 (Anlage ASt 3) unter anderem ergänzend darauf hin, dass die Daten zur Berechnung nach dem Malmquist-Produktivitätsindex nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren seien, da diese bereits aufgrund der Veröffentlichung der Daten im Rahmen der Kostentreiberanalyse für den dritten Effizienzvergleich Strom offenkundig seien.
11Zu Beginn des förmlichen Konsultationsverfahrens, in dem eine Stellungnahmefrist auf den Konsultationsentwurf bis zum 09.11.2018 gesetzt ist, erfolgte am 19.10.2018 die angekündigte Datenveröffentlichung auf der Internetpräsenz der Bundesnetzagentur. Die Daten der Betroffenen sind gemäß der Zusage der Bundesnetzagentur, zunächst eine Entscheidung in dem vorliegenden Eilverfahren abzuwarten, bislang nicht veröffentlicht. Die Daten der Elektrizitätsverteilernetzbetreiber, die gegen die Veröffentlichung keinen Rechtsschutz gesucht haben, sind auf der Internetpräsenz der Bundesnetzagentur einsehbar (www.bundesnetzagentur.de > Beschlusskammern > Beschlusskammer 4 > Produktivitätsfaktor > Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen (3. Regulierungsperiode)).
12Die Betroffene wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 16.10.2018 gegen die beabsichtigte Datenveröffentlichung und beantragt gleichzeitig die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
13Sie ist der Ansicht, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsbeschwerde sei nach § 77 Abs. 3 S. 4, S. 1 Nr. 2 und Nr. 2 EnWG anzuordnen, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Bundesnetzagentur vom 20.09.2018 bestünden und die Vollziehung für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ein Abwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei nicht zumutbar, da ihr durch die Veröffentlichung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ein irreparabler Nachteil mit potentiell schwerwiegenden nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen drohe.
14Der Eilantrag sei zulässig. In der Hauptsache liege eine Anfechtungssituation vor. Die E-Mail der Bundesnetzagentur vom 20.09.2018 sei ein Verwaltungsakt in Form einer adressatenbezogenen Allgemeinverfügung. Der Anordnungscharakter ergebe sich aus dem Inhalt und der äußerlichen Gestaltung der E-Mail. Sie habe diese bei objektiver Würdigung aller Umstände nur dahingehend verstehen können, dass dadurch eine verbindliche Regelung getroffen werden sollte. Zumindest müsse der E-Mail eine konkludente feststellende Regelungswirkung zugesprochen werden, da die Bundesnetzagentur konkludent feststelle, dass die Daten keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellten und damit überhaupt einer Veröffentlichung zugänglich seien.
15Der Antrag nach § 77 Abs. 3 S. 4 EnWG sei auch begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Veröffentlichung bestünden.
16Es fehle bereits an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage. § 67 Abs. 1 EnWG adressiere nur die (Verfahrens-)Beteiligten und stelle keine umfassende Befugnis zur Datenveröffentlichung auf der Internetseite dar. Ein Rückgriff auf § 67 Abs. 2 EnWG sei ebenfalls nicht zulässig. Nach den allgemeinen Methoden zur Auslegung einer gesetzlichen Norm bilde der mögliche, aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmende Wortsinn des Gesetzes die äußerste Grenze richterlich zulässiger Interpretation. Der Wortlaut der Vorschrift aber sehe gerade keine unbeschränkte Einräumung eines Stellungnahmerechts für die Öffentlichkeit vor, die die streitgegenständliche Veröffentlichung gegenüber jedermann rechtfertigen könnte. Der Adressatenkreis der Norm sei eindeutig auf Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise beschränkt, jede darüberhinausgehende Veröffentlichung könne hiervon nicht gedeckt sein. Hiervon abgesehen liege kein geeigneter Fall für eine Beteiligung der gesamten Öffentlichkeit vor. Angesichts der Komplexität der Materie seien Eingaben von Einzelpersonen im Rahmen des Konsultationsverfahrens nicht zu erwarten. Auch könnten Verfahrensvorschriften nicht als Rechtfertigungsgrundlage für die Veröffentlichung herangezogen werden. § 67 Abs. 2 EnWG ermächtige die Bundesnetzagentur nur zur Anhörung der Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher, nicht aber zur Veröffentlichung von netzbetreiberbezogenen Daten und könne nicht zu einer klassischen Eingriffsgrundlage umgedeutet werden. Dies sei mit dem Vorbehalt des Gesetzes nicht vereinbar, da sich die Eingriffsbefugnis nicht einmal im Ansatz im Wortlaut der Norm widerspiegle. Auch wenn vorliegend keine klassischen Grundrechtspositionen kollidieren würden, so seien die allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen auch bei Verfahrensnormen einzuhalten, zumal vorliegend das verfassungsrechtlich anerkennenswerte Interesse bestehe, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen der öffentlichen Hand zu schützen. Das Gesetz müsse die für die Ausfüllung der Spielräume der Verwaltung maßgeblichen Kriterien erkennen lassen, was bezogen auf die Rechtsfigur des „Verwaltungsverfahrensermessens“ nicht der Fall sei. Hiervon abgesehen sei die netzbetreiberbezogene und nicht anonymisierte Veröffentlichung nicht erforderlich und unverhältnismäßig, so dass ein Ermessensfehler in Form der Ermessensüberschreitung vorliege, weil die Bundesnetzagentur die äußeren (verfassungsrechtlichen) Grenzen ihres Ermessens nicht beachte. Es komme dabei nicht darauf an, ob die Daten ggfs. den Netzbetreibern auch anonymisiert zugeordnet werden könnten, sondern nur, dass mit der anonymisierten Veröffentlichung ein milderes und gleich effektives Mittel zur Verfügung stehe. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 12.09.2018 bezüglich der Veröffentlichung netzbetreiberindividueller Daten im Internet im Rahmen der Kostentreiberanalyse Strom für die dritte Regulierungsperiode (Az. VI-3 Kart 831/18 [V]) § 67 EnWG als Ermächtigungsgrundlage angesehen habe, so stelle er sich in Widerspruch zu seinem Beschluss bezüglich der Veröffentlichung netzbetreiberindividueller Daten im Rahmen der Kostentreiberanalyse Gas für die dritte Regulierungsperiode (Az. VI- 3 Kart 683/17 [V]) in dem der Senat zu § 31 Abs. 1 ARegV ausgeführt habe, dass eine aus dem Transparenzgedanken resultierende allgemeine Veröffentlichungsbefugnis von Daten nicht mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar sei.
17§ 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV komme ebenfalls nicht als Ermächtigungsgrundlage in Betracht, da diese Vorschrift mangels tauglicher Ermächtigungsgrundlage nichtig sei. Für die Regelung des § 31 ARegV fehle die nach Art. 80 Abs. 1 GG erforderliche Verordnungsermächtigung, wie zutreffend vom Brandenburgischen Oberlandesgericht im Beschluss vom 10.07.2017 (Az. 6 Kart 1/17, vorgelegt als Anlage ASt 5) ausgeführt worden sei. Hiervon abgesehen gestatte § 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV nur die Veröffentlichung der Parameter, die im Effizienzvergleich verwendet wurden, und damit nicht der sog. Überkreuzparameter. Die diesbezügliche Entscheidung des Verordnungsgebers, nicht noch weitere Parameter zu veröffentlichen, müsse die Bundesnetzagentur respektieren. Schließlich könne sich die Bundesnetzagentur für die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten schon mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf § 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV berufen, da sie, die Betroffene, eine Stromverteilernetzbetreiberin im Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörde und mithin nur diese für eine Veröffentlichung zuständig sei, wie sich aus der Zuständigkeitsverteilung nach § 54 EnWG ergebe, auf die § 31 ARegV ersichtlich abstelle.
18Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten zur Berechnung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors verstoße gegen höherrangiges Recht aus § 71 EnWG i.V.m. § 30 VwVfG, da diese Parameter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellten. Es sei höchstrichterlich anerkannt, dass Netzbetreiber auch im natürlichen Monopol geheimhaltungsbedürftige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse haben und selbst (hoch-)aggregierte, regulatorische und kalkulatorische Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen könnten. Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass Aufwands- und Vergleichsparameter gemäß §§ 13, 14 ARegV Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seien und das berechtigte Interesse der Netzbetreiber an der Geheimhaltung höher anzusehen sei als eine möglichst weitgehende Transparenz des Effizienzvergleichs. Die Netzbetreiber stünden jedenfalls in nach- und vorgelagerten Märkten sowie in Bereichen wie Effizienzvergleich und Konzessionsvergabe untereinander und in Bereichen wie Beschaffung oder bei Lieferanten, Kapitalgebern und beim Personal mit anderen im Wettbewerb. Es reiche für die Annahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aus, dass die Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf die wettbewerbliche Stellung eines Unternehmens haben könne, nicht müsse. „Spürbare“ oder „konkrete“ Wettbewerbsnachteile müsse sie nicht darlegen.
19Die zu veröffentlichenden Vergleichsparameter schlüsselten die Netzinfrastruktur des einzelnen Netzbetreibers bis ins Detail auf, so dass – im Zusammenspiel mit den Veröffentlichungspflichten nach § 31 ARegV und der Veröffentlichung der TOTEX und der STOTEX - ein umfassendes Bild über das Netz des einzelnen Netzbetreibers, insbesondere dessen Marktwert, gezeichnet werde. Durch die Angabe der TOTEX und STOTEX lasse sich zudem das Verhältnis der Kosten zu den einzelnen Strukturparametern abbilden, so dass für die einzelnen Parameter die jeweiligen Kosten in Euro annäherungsweise beziffert werden könnten. Dies könne ein Netzbetreiber Kapitalgebern und Dritten konkret aufzeigen und, wenn er darlege, dass er im Gegensatz zur Konkurrenz netzwirtschaftliche Leistungen günstiger erbringe, bessere Konditionen bei Investitionsvorhaben oder Kaufpreisverhandlungen aushandeln. Zu den aus einzelnen Parametern für Marktbeteiligte möglichen Schlüssen und deren Relevanz für die aufgezeigten Wettbewerbsverhältnisse trägt die Betroffene im Einzelnen vor. So seien etwa die Daten zur Anzahl der Anschlusspunkte ein wichtiger Indikator für das Investitionsverhalten des Netzbetreibers, insbesondere weil der Erweiterungsfaktor u.a. von der Anzahl der Anschlusspunkte abhänge. Die Anzahl der Zählpunkte sei ein verlässlicher Indikator für die Anzahl der Kunden in einem Netzgebiet und damit für eine wesentliche Größe der wirtschaftlichen Tätigkeit. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Einwohnerzahl in einem Netz bekannt sei, da es in einem Netzgebiet nicht immer nur einen, sondern mehrere Elektrizitätsverteilernetzbetreiber gebe. Hinzu komme, dass die rechtlich-bilanzielle Ebene des Zählpunktes nicht die technisch-physikalische Anschlussebene 1:1 abbilde. Die Offenbarung der Zählpunkte habe im Zusammenspiel mit der Offenbarung der Anschlusspunkte massive Auswirkungen auf den Wettbewerb um den Messstellenbetrieb. Die Anzahl der Umspannstationen stelle einen signifikanten Indikator für die Netzstruktur und die Versorgungsaufgabe des jeweiligen Netzbetreibers dar, die Stromkreislänge einen zuverlässigen Indikator für das Investitionsverhalten des Netzbetreibers, da Verteilernetzbetreiber mit höheren Stromkreislängen auch hohe Investitionen tätigten. Der Verordnungsgeber habe die Aussagekraft dieser Information erkannt und für das seit dem 29.06.2018 nicht mehr bestehende Vergleichsverfahren nach §§ 22 ff. StromNEV explizit vorgesehen, dass die Erlöse und Kosten im Verhältnis zur Stromkreislänge zu betrachten seien. Durch die Angaben zur installierten dezentralen Erzeugungsleistung werde zum einen die Netzstruktur für Dritte offengelegt. Zum anderen lasse der Strukturparameter, der auch für die Ermittlung des Erweiterungsfaktors herangezogen werde, Rückschlüsse auf das Investitionsverhalten des Netzbetreibers zu. Der Vergleichsparameter der tatsächlichen Jahreshöchstlast gebe Auskunft über die Auslastung des Netzes, an der Banken und Kapitalgeber ein Interesse hätten, da von der Auslastung bzw. der Entwicklung derselben die Konditionen für eine Investition in das Netz abhingen.
20Die streitgegenständlichen Daten seien auch nicht offenkundig. Die Herausgabe von Daten im Rahmen des Konzessionswettbewerbs erfolge nur an einen begrenzten und bestimmbaren, zur Geheimhaltung verpflichteten Personenkreis und sei mit einer Veröffentlichung im Internet nicht vergleichbar. Der Informationsgehalt der streitgegenständlichen Daten werde auch nicht durch Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber nach der StromNEV und StromNZV geschmälert, da die Quantität der beabsichtigten Veröffentlichung über die bestehenden Veröffentlichungspflichten hinausgehe, weil z.B. auch die sog. Überkreuzparameter veröffentlicht werden sollten.
21Eine Offenbarungsbefugnis auf gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Grundlage, die eine Abwägung mit ihrem Geheimhaltungsinteresse entbehrlich mache, bestehe nicht. § 67 EnWG stelle keine solche Ausnahmeregelung im Sinne einer Offenbarungsbefugnis dar. Dies gelte auch für § 31 Abs. 1 ARegV, der lediglich eine (negative) normative Konkretisierung des Begriffs der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die genannten Vorschriften das Ergebnis einer Abwägung seitens des Gesetzgebers in Bezug auf die kollidierenden Interessen der Geheimhaltung einerseits und der Offenbarung andererseits seien, so dass ein Abwägungsausfall vorliege. Da ihr eigenes Geheimhaltungsinteresse an den Daten überwiege, verstoße die Veröffentlichung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zur Herstellung der Transparenz in der Regulierung, die ohnehin kein gewichtiges Rechtsgut der Allgemeinheit darstelle, sei die Veröffentlichung nicht notwendig. So würde die erforderliche Transparenz auch durch eine nicht netzbetreiberbezogene, sondern anonyme Veröffentlichung hergestellt.
22Im Übrigen seien auch Vergleichs- und Aufwandsparameter, die älter als fünf Jahre seien, ein wesentlicher Bestandteil ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung. Für die Daten der zweiten Regulierungsperiode gelte dies in besonderem Maße, da diese noch laufe. Durch die Überkreuzrechnungen der Daten der Effizienzvergleiche der ersten und zweiten sowie der zweiten und dritten Regulierungsperiode stelle die Bundesnetzagentur den Bezug für Rückschlüsse auf die aktuellen Daten der dritten Regulierungsperiode her.
23Es liege des Weiteren eine unbillige Härte i.S.d. § 77 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 EnWG, § 65 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB vor und ihr sei das Abwarten des Ergebnisses der Hauptsache wegen der drohenden irreparablen Nachteile nicht zuzumuten.
24Hilfsweise, wenn man in der Hauptsache eine nach der Rechtsprechung zulässige vorbeugende Unterlassungsbeschwerde annehme, sei der Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO in Form einer Sicherungsanordnung gerechtfertigt. Die Anforderungen an den Anordnungsgrund dürften nicht überspannt werden und lägen ebenfalls vor. Auch bei einem Feststellungsbegehren in der Hauptsache sei einstweiliger Rechtschutz nicht ausgeschlossen, wie äußerst hilfsweise geltend gemacht werde.
25Die Betroffene kündigt in der Hauptsache an zu beantragen,
26I.
27die Verfügung der Bundesnetzagentur vom 20.09.2018 aufzuheben;
28hilfsweise zu beantragen,
29II.
30die Bundesnetzagentur zu verpflichten, jede Veröffentlichung der folgenden Effizienzwerte sowie der Aufwands- und Strukturparameter der Betroffenen der ersten, zweiten und dritten Regulierungsperiode zur Berechnung des Malmquist-Produktivitätsindexes, auch soweit sie aus einer „Überkreuzrechnung“ ermittelt wurden, zu unterlassen: […] (es folgt die auf S. 2 ff. der Beschwerdeschrift eingefügte Auflistung der Parameter);
31III.
32der Bundesnetzagentur für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach Ziff. II. ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe aufzuerlegen;
33äußerst hilfsweise zu beantragen,
34IV.
35festzustellen, dass die Bundesnetzagentur nicht befugt ist, die in Ziff. II. genannten Aufwands- und Strukturparameter der Betroffenen der ersten, zweiten und dritten Regulierungsperiode Strom zur Berechnung des Malmquist-Produktivitätsindexes, auch soweit sie aus einer „Überkreuzrechnung“ ermittelt wurden, zu veröffentlichen.
36Ferner beantragt sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes,
37V.
38die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde anzuordnen.
39Hilfsweise hierzu beantragt sie,
40VI.
41die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Veröffentlichung der in Ziff. II. genanntenAufwands- und Strukturparameter der Betroffenen der ersten, zweiten und dritten Regulierungsperiode Strom zur Berechnung des Malmquist-Produktivitätsindexes, auch soweit sie aus einer „Überkreuzrechnung“ ermittelt wurden, zu unterlassen;
42VII.
43der Bundesnetzagentur für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach Ziff. VI. ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe aufzuerlegen.
44Äußerst hilfsweise beantragt sie, im Wege der einstweiligen Anordnung
45VIII.
46die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der in Ziff. II. genannten Aufwands- und Strukturparameter der Betroffenen der ersten, zweiten und dritten Regulierungsperiode Strom zur Berechnung des Malmquist-Produktivitätsindexes, auch soweit sie aus einer „Überkreuzrechnung“ ermittelt wurden, vorläufig festzustellen.
47Die Bundesnetzagentur beantragt,
48die Anträge der Betroffenen zurückzuweisen.
49Sie macht geltend, dass in der Hauptsache eine Anfechtungsbeschwerde nicht statthaft sei. Ihre E-Mail vom 20.09.2018 sei mangels Regelungscharakters nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren, sondern diene nur der Information der Adressaten, wofür bereits deren äußere Form spreche.
50Es bestünden auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Veröffentlichung i.S.d. § 77 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EnWG. Die Betroffene verkenne, dass im Eilverfahren nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde erfolge. Es müsse auch nicht deshalb ein strengerer Prüfungsmaßstab gelten, weil durch die Datenveröffentlichung irreversible Umstände geschaffen würden. Dies sei gerade nicht der Fall, denn die vorliegend zur Veröffentlichung vorgesehenen Parameter der dritten Regulierungsperiode seien bereits vollständig veröffentlicht worden und damit offenkundig, nachdem die Eilrechtsschutzverfahren zur Datenveröffentlichung netzbetreiberindividueller Aufwands- und Vergleichsparameter der Kostentreiberanalyse des Effizienzvergleichs für die dritte Regulierungsperiode Strom ohne Erfolg geblieben seien. Es trete durch die streitgegenständliche Veröffentlichung damit keine Veränderung zum status quo ein. Dies gelte auch für die sog. Überkreuzrechnungen, soweit sie auf den Daten der dritten Regulierungsperiode beruhten. Für die Daten der ersten und zweiten Regulierungsperiode gelte kein anderes Ergebnis. Es sei nicht ersichtlich, welche Auswirkungen das Bekanntwerden von Parametern aus dem Basisjahr 2011 in den letzten zwei Monaten der zweiten Regulierungsperiode habe. Etwaige, von der Betroffenen geltend gemachte mittelbare Rückschlüsse auf die Daten der dritten Regulierungsperiode seien angesichts deren Veröffentlichung ersichtlich unerheblich.
51Sie sei zur Veröffentlichung der Daten, die im Rahmen des ihr zustehenden Verfahrensermessens (§ 67 EnWG) erfolge, befugt. Ihr stehe insoweit nicht nur ein Regulierungsermessen im Rahmen der materiellen Entscheidung zu, sondern auch ein Ermessen bei der Verfahrensgestaltung, innerhalb dessen insbesondere die Transparenz als inhärenter Teil des Netzzugangs- und Netzentgeltsystems zu berücksichtigen und zu verwirklichen sei. Die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sei auch noch nicht abgeschlossen. Auch nach Ablauf der Stellungnahmefrist bis zum 09.11.2018, die lediglich eine Ordnungs- und nicht etwa eine Ausschlussfrist darstelle, bestehe sowohl für Netzbetreiber als auch alle berührten Wirtschaftskreise die Möglichkeit, auf die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors und zur Ausgestaltung der diskutierten Methoden Stellung zu nehmen. Der Anwendungsbereich des § 67 EnWG sei eröffnet und sie habe ihre Ermessensentscheidung fehlerfrei ausgeübt, wie sich bereits aus den Hauptsacheentscheidungen des Senats zu korrespondierenden Datenveröffentlichungen im Rahmen der Konsultation des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas ergebe. Die hiergegen vorgebrachte Kritik der Betroffenen sei unerheblich, da die rechtliche Überprüfung einer Hauptsacheentscheidung nicht zum Prüfprogramm des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gehöre, sondern der Rechtsbeschwerde vorbehalten sei. Die Kritik greife aber auch in der Sache nicht. § 67 Abs. 2 EnWG sei kein Ausnahmetatbestand, die dort vorgesehene Stellungnahmemöglichkeit habe einen weiten potentiellen Adressatenkreis. Es komme auch nicht darauf an, ob von der Stellungnahme ein für die Entscheidung erheblicher Beitrag zu erwarten sei. Eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage sei für sie von besonders großer Bedeutung. Auch Datenveröffentlichungen könnten auf das in § 67 EnWG statuierte Verfahrensermessen gestützt werden. Mit dem Beteiligungsrecht korrespondiere ein Informationsrecht, ohne dass ersteres leerlaufe. Auch stelle die Betroffene überzogene Anforderungen an die Bestimmtheit der das Verfahrensermessen begründenden Vorschriften. Dies gelte umso mehr, wenn man berücksichtige, dass die E-Mail vom 20.09.2018 nicht als Verwaltungsakt, sondern als Realakt zu qualifizieren sei. § 67 EnWG lasse in der Zusammenschau mit § 31 Abs. 2 EnWG und § 9 Abs. 3 ARegV auch hinreichend deutlich erkennen, dass im Rahmen der Konsultation des gemäß § 9 Abs. 3 ARegV für die dritte Regulierungsperiode zwingend zu ermittelnden generellen sektoralen Produktivitätsfaktors auch Netzbetreiberdaten zur Verfügung gestellt würden. Dies gelte insbesondere angesichts der zentralen Bedeutung dieses Instruments für die Netzentgeltbildung und der nicht trivialen, gesetzlich vorgesehenen Bezugsgrößen für die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors. § 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV sei von ihr als Ermächtigungsgrundlage im Übrigen nicht herangezogen worden.
52Die zu veröffentlichenden Aufwands- und Strukturparameter stellten keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar. Etwas anderes folge nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Teilweise seien die streitgegenständlichen Daten bereits offenkundig. Der im Hinblick auf die Behandlung als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entscheidende Teil der Parameter sei infolge der Datenveröffentlichung netzbetreiberindividueller Aufwands- und Vergleichsparameter für die dritte Regulierungsperiode Strom bereits im Internet einsehbar. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen hätten nach § 27 Abs. 2 StromNEV eine Reihe von Strukturparametern ihres Netzes auf der Internetseite zu veröffentlichen. Weitere Veröffentlichungspflichten sehe § 17 Abs. 2 StromNZV vor. Die streitgegenständlichen Daten ermöglichten keine darüberhinausgehenden Einblicke in den Status der Betroffenen. Des Weiteren entsprächen die streitgegenständlichen Daten teilweise den nach § 13 ARegV im Effizienzvergleich verwendeten Vergleichsparametern, die seit der Neuregelung der Veröffentlichungspflichten in § 31 ARegV in der seit dem 17.09.2016 geltenden Fassung ohnehin gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV von den Regulierungsbehörden zu veröffentlichen seien. Gleiches gelte für die im Effizienzvergleich verwendeten Aufwandsparameter. Diese gesetzliche Wertung dürfte auch mit Blick auf die sog. „Altdaten“, d.h. die (originären) Parameter der ersten und zweiten Regulierungsperiode aus den Basisjahren 2006 und 2011, übertragbar sein.
53Der Betroffenen sei es nicht gelungen, im Hinblick auf die streitgegenständlichen Parameter das nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche berechtigte Geheimhaltungsinteresse, d.h. die konkrete Eignung der Daten, Wettbewerbsnachteile nach sich zu ziehen, darzulegen. Der Senat gehe in seinen bisherigen Entscheidungen zu Datenveröffentlichungen von zutreffenden Anforderungen an die Darlegung insbesondere des berechtigten Geheimhaltungsinteresses aus. Nachteile im Konzessionsverfahren durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten seien ebenso wenig dargetan wie Nachteile im „Effizienzwettbewerb“, im Messstellenbetrieb sowie als Nachfragerin von Dienstleistungen, Gütern, Personal und Kapital, wozu die Bundesnetzagentur im Einzelnen vorträgt. Insbesondere seien die veröffentlichten Aufwandsparameter Kostendaten auf höchster Aggregationsstufe und es sei nicht ersichtlich, wie aus den Aufwands- und Vergleichsparametern der „Marktwert“ des Netzes hergeleitet werden könnte. Hiervon abgesehen könnten etwaige diesbezügliche Rückschlüsse keinen wettbewerblichen Nachteil begründen, da sich Investoren und Kreditgeber regelmäßig noch weitaus detailliertere Daten zu dem Marktwert des Netzes vorlegen ließen und umfangreiche handelsrechtliche Veröffentlichungspflichten bestünden. Daten zu den Anschlusspunkten beschrieben zwar die Netzstruktur bis zu einem bestimmten Punkt, dies sei aber größtenteils ein von außen an den Netzbetreiber herangetragener Umstand, auf dessen Ausprägung er keinen Einfluss habe. Auch weil die aggregierten und kalkulatorischen Werte um die Werte aus Investitionsmaßnahmen bereinigt seien, seien keine Rückschlüsse auf Kostenstrukturen und Investitionsverhalten möglich. Informationen zur Anzahl der Zählpunkte ließen sich annährungsweise auch aus § 27 Abs. 2 StromNEV entnehmen. Aus der Anzahl der Umspannstationen und der Stromkreislänge sei, da es sich um Bestandsdaten handele, die zudem ohne geografischen Bezug und nicht in technisch zusammenhängender Form veröffentlicht würden, ein konkreter Ausbaubedarf nicht zu ermitteln. Daten zur dezentralen Erzeugung auf allen Spannungsebenen beträfen exogene Umstände. Rückschlüsse auf das Investitionsverhalten seien mangels Kenntnis etwaiger netzbetreiberscharfer Prognosen hinsichtlich der Zunahme dezentraler Erzeugung fernliegend. Auch die zeitgleiche Jahreshöchstlast sei ein exogener Parameter und, wenngleich nicht in dieser Detailtiefe, nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 Strom NZV zu veröffentlichen. Hinsichtlich der sog. „Altdaten“ sei die im Unionsrecht geltende Vermutung, dass über fünf Jahre alte Informationen über Unternehmen aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr aktuell und schützenswert seien, zu berücksichtigen.
54Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten sei auch verhältnismäßig. Der mit der Datenveröffentlichung verfolgte legitime Zweck ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des im Hinblick auf die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors aus §§ 67 EnWG i.V.m. § 31 Abs. 2 ARegV i.V.m. § 9 Abs. 3 ARegV resultierenden Verfahrensermessens, wie sich aus der E-Mail vom 20.09.2018 eindeutig ergebe. Die streitgegenständliche Datenveröffentlichung sei für die Erreichung dieses Zieles auch geeignet. Den Beteiligten und den Vertretern der berührten Wirtschaftskreise werde die Möglichkeit gegeben, auf das Verfahren und dessen Ergebnis aktiv Einfluss zu nehmen. Hierfür habe sie, die Bundesnetzagentur, die Kenntnis der Rechenformeln und der zugrundeliegenden Daten als zielführend eingestuft. Neben einer methodisch umfassenden Diskussion sei bei einer komplexen Berechnung eine Überprüfung auf Richtigkeit im Sinne eines erweiterten „4-Augen-Prinzips“ sinnvoll. Gleichzeitig stehe die Komplexität der Berechnungen einer positiven Prognose im Hinblick auf zu erwartende Sachbeiträge nicht entgegen. Dies werde schon durch die Erfahrungen bei der Konsultation des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas unterstrichen. Die angekündigte Datenveröffentlichung sei auch notwendig, da mildere Mittel nicht zur Verfügung stünden. Eine anonyme Veröffentlichung sei schon mit Blick darauf, dass ein Teil der Daten bereits öffentlich zugänglich sei, nicht geeignet, eventuelle Rückschlüsse auf den konkreten Netzbetreiber auszuschließen. Zudem werde das ebenfalls verfolgte Ziel, dass die verwendeten Daten auch durch die Netzbetreiber selbst weiter plausibilisiert werden, offensichtlich verfehlt. Eine Veröffentlichung allein in ihrem Energiedatenportal würde die von ihr aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit für sachgerecht befundene Einbeziehung der berührten Wirtschaftskreise nicht herstellen können. Eine vorherige Identifizierung an einer Stellungnahme interessierter Wirtschaftskreise scheide aus, da der zeitlich gesetzte Rahmen angesichts der Kaskade regulierungsbehördlicher Entscheidungen vor Beginn der Regulierungsperiode äußerst eng sei. Die zu treffende Abwägungsentscheidung sei daher rechtsfehlerfrei zu Gunsten der Veröffentlichung ausgefallen.
55Aus der Datenveröffentlichung folge auch keine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte i.S.d. § 77 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 EnWG. Eine Existenzbedrohung ihres Unternehmens nehme die Betroffene selbst nicht an. Ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse müsse, da keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen seien, hinter dem Transparenzinteresse der Marktbeteiligten und der Öffentlichkeit zurücktreten.
56Die Hilfsanträge seien aus den dargestellten Gründen ebenfalls unbegründet, wobei der Feststellungsantrag mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz schon unzulässig sei.
57Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.
58II.
59Der Eilantrag zu Ziff. V. ist bereits unzulässig. Die hilfsweise gestellten, auf vorläufige Unterlassung bzw. Feststellung gerichteten Eilanträge zu Ziff. VI. und Ziff. VIII. sind zwar zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg, womit auch der auf den Eilantrag zu Ziff. VI. bezogene Zwangsmittelantrag (Antrag zu Ziff. VII.) ohne Erfolg bleibt.
601.
61Der Antrag, gemäß § 77 Abs. 3 S. 4, S. 1 Nr. 2 und 3 EnWG die aufschiebende Wirkung der streitgegenständlichen Beschwerde anzuordnen, ist unzulässig. Der Antrag ist nicht statthaft, weil sich die insoweit zugrundeliegende Beschwerde der Betroffenen nicht gegen ein Verwaltungshandeln richtet, das als belastender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsbeschwerde angegriffen werden kann (vgl. Roesen/Johanns in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht (BerlK-EnR), Band 1, 3. Aufl., § 76 EnWG Rn. 3; Senat, Beschluss v. 29.03.2007, VI-3 Kart 466/06 [V], Rn. 11, RdE 2007, 272 ff., beck-online).
62Ein Einzelverwaltungsakt wie auch eine Allgemeinverfügung gemäß § 35 S. 1 und 2 VwVfG liegen nur dann vor, wenn unmittelbar durch eine hoheitliche Maßnahme für den Betroffenen verbindlich Rechte, Pflichten oder ein Rechtsstatus geregelt werden (vgl. BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 29.04.2008, KVR 28/07, Rn. 10, NJW-RR 2008, 1654 ff. - EDIFACT, beck-online). Die für den Verwaltungsaktcharakter konstitutive Regelungswirkung ist dann zu bejahen, wenn die Maßnahme darauf abzielt, mit dem Anspruch unmittelbarer Verbindlichkeit und mit der Bestandskraft fähiger Wirkung unmittelbar subjektive Rechte oder Pflichten des Betroffenen zu begründen, aufzuheben, abzuändern oder verbindlich festzustellen. Abzugrenzen davon sind bloße unverbindliche Hinweise oder sonstige Verlautbarungen, wobei der objektive Erklärungswert maßgeblich ist (vgl. Senat, Beschluss v. 23.09.2009, VI-3 Kart 25/08 [V], Rn. 32 f., VW 2009, 254 ff., beck-online; Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auf., § 1 Rn. 144 ff. sowie Stelkens, ebenda, § 35 Rn. 85 ff.; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 35 Rn. 54 ff. m.w.N.; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, § 35 Rn. 25).
63Bei der auf dieser Grundlage vorzunehmenden Auslegung beinhaltet die E-Mail vom 20.09.2018 eine verbindliche Regelung weder nach ihrer äußeren Form, der von der Bundesnetzagentur verfolgten Zielsetzung noch nach dem objektiven Sinngehalt des Schreibens. Schon die äußerlich gewählte Form eines Anschreibens, das weder als Anordnung bezeichnet noch mit einem Tenor versehen ist und keinerlei Fristsetzung oder gar Rechtsbehelfsbelehrung enthält, spricht gegen deren Qualifikation als Verwaltungsakt. Daher käme eine Qualifikation als Verwaltungsakt nur dann in Betracht, wenn sich der Regelungscharakter i.S.d. § 35 Abs. 1 VwVfG ohne jeden Zweifel aus dem Inhalt ergäbe (vgl. BVerwG, Urteil v. 30.10.2013, 2 C 23/12 Rn. 33, NVwZ 2014, 676, juris). Dem Inhalt aber lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Bundesnetzagentur über die Ankündigung ihrer weiteren Vorgehensweise hinaus rechtsverbindliche Regelungen treffen wollte. Die Bundesnetzagentur hat in der E-Mail vom 20.09.2018 auch nicht in rechtsverbindlicher Weise abgelehnt, die von der beabsichtigten Veröffentlichung betroffenen Daten der Stromverteilernetzbetreiber als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anzusehen. Ein solcher Inhalt ist dem Schreiben weder explizit zu entnehmen noch kann er ihm sinngemäß beigemessen werden.
642.
65Der hilfsweise gestellte Eilantrag zu Ziff. VI., der Bundesnetzagentur im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die streitgegenständliche Veröffentlichung vorläufig zu unterlassen, ist zwar zulässig, aber unbegründet.
66a)
67Die Betroffene wendet sich gegen die von ihr für rechtswidrig erachtete Veröffentlichung der Aufwands- und Vergleichsparameter ihres Stromverteilernetzes der ersten bis dritten Regulierungsperiode zur Berechnung des Malmquist-Produktivitätsindexes, auch soweit sie aus einer „Überkreuzrechnung“ ermittelt wurden, gemäß der durch die E-Mail vom 20.09.2018 erfolgten Ankündigung. Die Veröffentlichung als solche stellt sich, wie bereits ausgeführt, als schlichtes Verwaltungshandeln dar, deren vorläufige Abwendung im Eilverfahren ausnahmsweise dann geltend gemacht werden kann, wenn es dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, die gesetzlich vorgesehene nachträgliche Kontrolle abzuwarten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 09.08.1999, 1 BvR 2245-98, NVwZ 1999, 1330; BVerwG, Urteile v. 18.04.1985, 3 C 34/84, Rn. 31, BVerwGE 71, 183 ff. - Arzneimittel-Transparenzlisten; v. 05.11.1981, 3 C 47/80, Rn. 28 ff., DVBl. 1982, 636 ff. - Bundesgesundheitsblatt m.w.N., jeweils beck-online). Dabei sind die Anforderungen an einen solchen vorbeugenden Rechtsschutz hoch anzusetzen, um den vom Gesetzgeber grundsätzlich als ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz nicht infrage zu stellen (vgl. BGH, Kartellsenat, Beschlüsse v. 18.02.1992, KVR 4/91, Rn. 10 f., BGHZ 117, 209 ff.; v. 19.06.2007, KVZ 35/06, Rn. 4, juris; Senat, Beschluss v. 23.09.2009, VI-3 Kart 25/08, Rn. 41, RdE 2010, 35 ff., beck-online). Entsprechend § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO kann der Senat insoweit vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz nur gewähren, wenn ein besonderes Interesse an der vorbeugenden Gewährung von Rechtsschutz besteht und die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der hier in Betracht kommenden Sicherungsanordnung vorliegen. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann (OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschluss v. 16.02.2017, VI-5 Kart 24/16 [V], Rn. 53, juris).
68b)
69Es fehlt bereits an dem erforderlichen Anordnungsanspruch, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Bundesnetzagentur beabsichtigten, streitgegenständlichen Datenveröffentlichung bestehen.
70Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung können in tatsächlicher, verfahrensrechtlicher oder materiell rechtlicher Hinsicht gegeben sein, wobei das Verfahren - wie auch das gesetzlich ausdrücklich geregelte Eilverfahren nach § 77 Abs. 3 S. 4 EnWG - wegen seines vorläufigen Charakters nur eine summarische Prüfung zulässt (vgl. zu dem aus dem vorläufigen Charakter des energiewirtschaftsrechtlichen Eilverfahrens folgenden Prüfungsmaßstab Senat, Beschlüsse v. 27.06.2018, VI-3 Kart 497/18 [V], Umdruck S. 6; v. 30.05.2018, VI- 3 Kart 446/18 [V], Umdruck S. 18 m.w.N.).
71Bei summarischer Prüfung ist die streitgegenständliche, mit E-Mail vom 20.09.2018 angekündigte Datenveröffentlichung aus § 67 Abs. 1, Abs. 2 EnWG i.V.m. § 31 Abs. 2 EnWG, § 9 Abs. 3 ARegV gerechtfertigt. Die Bundesnetzagentur hat insbesondere das ihr nach § 40 VwVfG zustehende Auswahlermessen im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Gewährung rechtlichen Gehörs bzw. der Anhörung der betroffenen Netzbetreiber, aber auch der betroffenen Wirtschaftskreise und Verbraucher im Rahmen des von ihr durchgeführten Verwaltungsverfahrens ermessensfehlerfrei ausgeübt. Dies folgt aus den Erwägungen, die bereits Gegenstand der Senatsbeschlüsse in der Hauptsache vom 11.07.2018 (u.a. VI-3 Kart 84/17 [V], BeckRS 2018, 16143) und 17.10.2018 (VI-3 Kart 82/17 [V]) bezüglich der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von netzbetreiberindividuellen Daten im Rahmen der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsindexes für die dritte Regulierungsperiode Gas (Aufwands- und Vergleichsparameter der ersten bis dritten Regulierungsperiode der Gasverteilernetzbetreiber einschließlich der sog. „Überkreuzparameter“) sowie der Eilbeschlüsse des Senats vom 12.09.2018 (u.a. VI-3 Kart 809/18 [V]) bezüglich der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung netzbetreiberindividueller Daten im Rahmen der Kostentreiberanalyse der Stromverteilernetzbetreiber (Aufwands- und Strukturparameter der dritten Regulierungsperiode Strom) waren.
72aa)
73Die streitgegenständliche Datenveröffentlichung findet hiernach ihre Ermächtigungsgrundlage in § 67 Abs. 1, Abs. 2 EnWG i.V.m. § 31 Abs. 2 EnWG, § 9 Abs. 3 ARegV.
74(1)
75Gemäß § 67 Abs. 1 EnWG hat die Regulierungsbehörde den Beteiligten vor Erlass einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Bestimmung, die Ausprägung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör ist (Wende in: BerlK-EnR, a.a.O., § 67 Rn. 2), gewährleistet das - auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte (BVerfG, Beschluss v. 18.01.2000, 1 BvR 321/96, BVerfGE 101, 397 Rn. 29, beck-online) - Recht jedes Einzelnen, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können. Neben der Möglichkeit, sich zu allen tatsächlich oder rechtlich relevanten Punkten äußern zu können, ist zur Ausübung eines wirkungsvollen Stellungnahmerechts auch die Kenntnis von den Tatsachen und den aktuellen rechtlichen Erwägungen der Regulierungsbehörde erforderlich (Wende in: BerlK-EnR, a.a.O., § 67 Rn. 3). Nichts anderes gilt, soweit § 67 Abs. 2 EnWG der Bundesnetzagentur im Rahmen einer Ermessensentscheidung („kann“) die Möglichkeit eröffnet, Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise, die nicht Verfahrensbeteiligte sind, sondern unmittelbar oder mittelbar ein wirtschaftliches Interesse am Verfahrensausgang haben, etwa Wettbewerbern, Nachfragern, sonstigen Marktbeteiligten, Verbänden der betroffenen Branche, Verbrauchern, Arbeitnehmern oder Gewerkschaften (Wende in: BerlK-EnR, a.a.O., § 67 Rn. 14), in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
76Es handelt sich um einen geeigneten Fall der Beteiligung berührter Wirtschaftskreise im Sinne des § 67 Abs. 2 EnWG, da von der Stellungnahme ein für die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsindex erheblicher Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten ist. Die Bundesnetzagentur ermittelt erstmalig ab der dritten Regulierungsperiode gemäß § 9 Abs. 3 ARegV den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, so dass ein gesteigerter Bedarf für eine umfassende Sachdiskussion besteht, in deren Rahmen gerade von den Vertretern der Netznutzer wegen ihrer anderen wirtschaftlichen Interessenlage als der der Netzbetreiber erhebliche Beiträge zu erwarten sind (vgl. hierzu i.E. die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats vom 11.07.2018, VI-3 Kart 84/17 [V] u.a., a.a.O., und 17.10.2018, VI-3 Kart 82/17 [V]).
77Es ist vor diesem Hintergrund ermessensfehlerfrei, dass sich die Bundesnetzagentur entschlossen hat, die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors zum Gegenstand einer breit angelegten Konsultation zu machen. Bei der Ermessensausübung ist nach zutreffender Ansicht zu berücksichtigen, ob von der Stellungnahme ein für die Entscheidung erheblicher Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten ist (zu § 56 GWB, dem § 67 EnWG ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3917, S. 71) entspricht, Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2, 5. Aufl., § 56 GWB Rn. 21; Schneider in: Langen/Bunte, Kartellrecht, Band 1, 13. Aufl., § 56 Rn. 27). Dies ist aus den bereits in den Senatsbeschlüssen vom 11.07.2018 und 17.10.2018 ausführlich dargelegten Gründen der Fall. Es zeigt sich auch an den Erfahrungen aus dem Konsultationsverfahren der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas, da sich in diesem Verfahren Vertreter der Verbraucher bzw. Netznutzer gegen die im Konsultationsentwurf vorgesehene Berechnungsweise gewandt, mithin von ihrer Stellungnahmemöglichkeit aktiv Gebrauch gemacht haben (vgl. Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktor vom 21.02.2018, Az. BK4-17-093, dort S. 2). Die allgemeine Öffentlichkeit ist hingegen nicht Adressatin der Datenveröffentlichung, so dass es auf die Ausführungen der Betroffenen dazu, dass ein Sachbeitrag von einzelnen Personen der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zu erwarten sei, nicht ankommt.
78(2)
79Um ihre Stellungnahmemöglichkeit bzw. ihr Stellungnahmerecht sachgerecht und wirkungsvoll ausüben zu können, haben die beteiligten Netzbetreiber, aber auch sonstige Verfahrensbeteiligte und die von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise ein Interesse daran, dass die als Grundlage für die Berechnung des Malmquist-Produktivitätsindexes genutzten Daten ihnen gegenüber offengelegt werden. Um zu der von der Bundesnetzagentur durchgeführten Berechnung des generellen Produktivitätsfaktors anhand der beiden Methoden sachgerecht Stellung nehmen und diese bewerten zu können, ist eine möglichst umfassende Kenntnis der zur Berechnung verwendeten Datengrundlage und der Berechnungstools erforderlich. Die Ermittlung des Produktivitätsfaktors kann nur nachvollzogen werden, wenn sämtliche in die Berechnung eingegangenen Daten bekannt sind.
80bb)
81Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil es sich bei den streitgegenständlichen Daten um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Betroffenen handeln würde.
82(1)
83Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse grundsätzlich alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfG, Beschluss v. 14.03.2006, 1 BvR 2087, 2111/03 Rn. 87, BVerfGE 115, 205, 230 f. - Geschäfts- und Betriebsgeheimnis, in-camera-Verfahren; BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12 Rn. 76 f., RdE 2014, 276 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH; BVerwG, Urteil v. 24.09.2009, 7 C 2/09 Rn. 50 ff., BVerwGE 135, 34 ff.). Im Hinblick auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit ist dabei, wie der Senat unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung mehrfach entschieden hat, auf der Tatbestandseite zu prüfen, ob die Preisgabe der Information bei objektiver Betrachtung geeignet ist, spürbar die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu beeinflussen, also entweder die eigene Stellung im Wettbewerb zu verschlechtern oder die des Konkurrenten zu verbessern (i.E. Beschlüsse vom 11.07.2018, u.a. VI-3 Kart 84/17 [V), a.a.O. m.w.N.).
84(2)
85Die streitgegenständlichen Daten sind teilweise bereits offenkundig, so dass eine Einordnung als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bereits aus diesem Grund ausscheidet.
86Bei den streitgegenständlichen Daten handelt sich zum einen um die genehmigten und standardisierten Aufwandsparameter (TOTEX und STOTEX), zum anderen um die in einer oder mehrerer der ersten drei Regulierungsperioden verwendeten Vergleichsparameter, d.h. die Anzahl Anschlusspunkte HS, MS und NS, die Stromkreislänge in den verschiedenen Netzebenen HS, MS, NS, teilweise korrigiert und nach Kabel und Freileitung aufgeschlüsselt, die korrigierte zeitgleiche Jahreshöchstlast der Umspannebenen HS/MS und MS/NS, die installierte dezentrale Erzeugungsleistungen (über alle Netz- und Umspannebenen und differenziert nach Hoes, Hoes/HS, HS, HS/MS einerseits und MS, MS/NS, NS anderseits), die versorgte Fläche und die Anzahl der Umspannstationen (alle Netz und Umspannstationen) sowie die Anzahl der Zählpunkte.
87Die Aufwands- und Vergleichsparameter der dritten Regulierungsperiode sind bereits offenkundig. Denn die Bundesnetzagentur hat seit dem 19.07.2018 die netzbetreiberindividuellen Aufwands- und Strukturparameter veröffentlicht, die für die Kostentreiberanalyse im Rahmen des Effizienzvergleichs der Betreiber von Stromverteilernetzen verwendet werden sollen. Diese Datenveröffentlichung war Gegenstand diverser Eilanträge, die der Senat durch die vorzitierten Beschlüsse vom 12.09.2018 abgelehnt hat, und umfasst mithin neben dem TOTEX und dem STOTEX als Aufwandsparameter sämtliche als Vergleichsparameter nach § 13 ARegV in Betracht kommenden Strukturparameter, die die Stromverteilernetzbetreiber der Bundesnetzagentur gemäß der Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Durchführung des Effizienzvergleichs der Elektrizitätsverteilernetzbetreiber für die dritte Regulierungsperiode vom 26.04.2017 (BK8-17/0002-A), ergänzt durch die ergänzende Festlegung zur Datenerhebung vom 21.02.2018 (BK8-17/0010-A), mitgeteilt haben.
88Des Weiteren sind einzelne Parameter auch aufgrund der bestehenden Veröffentlichungspflichten der Stromverteilernetzbetreiber offenkundig, so die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in den einzelnen Spannungsebenen und die versorgte Fläche, die gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 6 StromNEV jeweils zum 1. April eines Jahres zu veröffentlichen sind, und zwar bezogen auf den 31.12. des Vorjahres. Die Informationen betreffend die Basisjahre der einzelnen Regulierungsperioden sind damit allgemein zugänglich. Schließlich sind die Aufwands- und Vergleichsparameter der dritten Regulierungsperiode auch gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV zu veröffentlichen.
89(3)
90Hiervon abgesehen ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen netzbetreiberindividuellen Daten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, spürbar die Wettbewerbsfähigkeit der Betroffenen zu beeinflussen.
91Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst im Nichtannahmebeschluss vom 26.09.2017 (1 BvR 1486/16 u.a., NJW 2017, 3507, Rn. 33) ausgeführt, dass Netzbetreiber jedenfalls in nach- und vorgelagerten Märkten sowie in Bereichen wie Effizienzvergleich und Konzessionsvergaben untereinander und in Bereichen wie Beschaffung oder bei Lieferanten, Kapitalgebern und beim Personal mit anderen im Wettbewerb stehen und daher an der Nichtverbreitung von Informationen, über die sich Rückschlüsse über die Ausbaustrategie oder die getätigten Investitionen ableiten lassen, ein berechtigtes Interesse haben. Der Senat hat bezogen auf die genannten Wettbewerbsverhältnisse für die Aufwands- und Vergleichsparameter, die in der ersten bis dritten Regulierungsperiode im Effizienzvergleich der Gasverteilernetzbetreiber verwendet werden, durch seine Beschlüsse vom 11.07.2018 (u.a. VI-3 Kart 84/17 [V], a.a.O.) und 17.10.2018 (VI-3 Kart 82/17 [V]) bereits entschieden, dass diese Parameter keine schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen. Des Weiteren hat der Senat jüngst jeweils durch Beschluss vom 12.09.2018 (u.a. VI-3 Kart 809/18 [V]) in verschiedenen Eilverfahren betreffend die Aufwandsparameter der dritten Regulierungsperiode Strom und die im Rahmen der Kostentreiberanalyse herangezogenen Strukturparameter, aus denen die im Effizienzvergleich der dritten Regulierungsperiode Strom verwendeten Vergleichsparameter ermittelt werden, entschieden, dass es sich hierbei ebenfalls nicht um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber handelt. Dabei hat er jeweils an die Erwägungen angeknüpft, die Gegenstand der Entscheidungen des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (etwa Beschluss vom 30.11.2017, VI-5 Kart 33/16 [V]) und des Senats vom 14.03.2018 (VI-3 Kart 11/17 [V]) in Beschwerdeverfahren betreffend die Veröffentlichungspflichten gemäß § 31 Abs. 1 ARegV waren und in denen jeweils festgestellt worden ist, dass die in § 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV vorgesehene Veröffentlichung der im Effizienzvergleich verwendeten Aufwands- und Vergleichsparameter nicht deshalb unzulässig ist, weil es sich um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln würde.
92Der Senat hat in den vorgenannten Beschlüssen im Einzelnen ausgeführt, dass die dortige Beschwerdeführerin bzw. Antragstellerin eine Wettbewerbsrelevanz der streitgegenständlichen Daten bezüglich der in Betracht kommenden Wettbewerbsverhältnisse nicht hat dartun können. Die dortigen Erwägungen, auf die ergänzend Bezug genommen wird, gelten unmittelbar fort bzw. sind – soweit sie die Aufwands- und Vergleichsparameter der ersten bis dritten Regulierungsperiode der Gasverteilernetzbetreiber betreffen - angesichts des vergleichbaren Aussagegehalts der Daten auf den Streitfall übertragbar. Erhebliche Einwendungen gegen die dortigen Erwägungen, die bei summarischer Prüfung zu einer anderen Beurteilung führen könnten, hat die Betroffene nicht vorbringen können.
93Zu beachten ist zunächst, dass es sich bei den Aufwandsparametern um hoch aggregierte regulatorische Daten handelt, die keinen Rückschluss auf die Einzel-Kosten zulassen, die in ihre Berechnung eingeflossen sind. Die Vergleichsparameter sind im Wesentlichen exogene, nicht beeinflussbare Parameter, die die Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers beschreiben und keinen belastbaren Rückschluss auf seine Kostenstruktur und seine geschäftliche Ausrichtung, insbesondere nicht seine Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft zulassen, zumal sie jeweils um etwaige Investitionsmaßnahmen bereinigt sind.
94Es ist nicht ersichtlich, welche für Kapitalgeber bzw. potentielle Vertragspartner der Betroffenen auf den in Betracht kommenden Nachfragemärkten für Dienstleistungen etc. relevanten Informationen sich den Vergleichsparametern einzeln, aber auch in Gesamtschau mit anderen regulatorischen Daten, entnehmen ließen, zumal potentielle Kapitalgeber oder Vertragspartner bereits aufgrund der von den Netzbetreibern nach § 28 Abs. 2 StromNEV und § 17 Abs. 2 StromNZV selbst zu veröffentlichenden und damit offenkundigen Informationen ein allgemeines Bild über die vorhandene Netzdimensionierung und -struktur erhalten. Konkrete Rückschlüsse auf einen bestehenden Netzausbau- und daraus resultierenden Investitionsbedarf lassen sich aus den Vergleichsparametern nicht ziehen. Insbesondere lässt die Anzahl der Zählpunkte zwar einen Rückschluss auf die Kundenanzahl zu, es ist aber nicht ersichtlich, welches Interesse potentielle Investoren, Kapitalgeber, Dienstleister oder Lieferanten an dieser Information haben sollten. Allgemeine Rückschlüsse auf die Dimensionierung des Netzes, die sich aus den Angaben zur Jahreshöchstlast ziehen lassen, lassen sich in vergleichbarer Weise auch aus den ohnehin veröffentlichten Strukturdaten ziehen und sind im Nachfragewettbewerb um Kapital und Dienstleistungen nicht aussagekräftig. Angesichts des hohen Aggregationsgrades gerade der Aufwandsparameter ist auch nicht nachvollziehbar, warum sich hieraus im Zusammenhang mit den verwendeten Vergleichsparametern belastbare Schlüsse auf das Verhältnis der Netzkosten zur Netzleistung ziehen lassen sollten (sog. Input-Output-Relation), die für potentielle Investoren oder Kapitalgeber von Bedeutung sein könnten. Im Übrigen können potentielle Kapitalgeber oder Vertragspartner, die Informationen über die tatsächliche wirtschaftliche Situation eines Netzbetreibers suchen, auf die ohnehin zu veröffentlichenden regulatorischen Daten und die nach § 6b EnWG zu veröffentlichenden Tätigkeitsabschlüsse, die umfassende Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens enthalten, zurückgreifen bzw. sich konkrete, aus den netzregulatorischen Daten nicht zu gewinnende Kenntnisse zur geschäftlichen Situation unmittelbar beim Netzbetreiber beschaffen.
95Soweit der Netzbetreiber auf nachgelagerten Märkten, etwa als Anbieter von Dienstleistungen außerhalb des regulierten Bereichs „Netzbetrieb“, tätig wird und er ein berechtigtes Interesse hat, alle nicht offenbaren Informationen, die die diesbezüglichen wirtschaftlichen Verhältnisse seines Netzbetriebs maßgeblich bestimmen, nicht offen zu legen, so sind die streitgegenständlichen Parameter ebenfalls nicht aussagekräftig und deshalb nicht wettbewerbsrelevant. Dies gilt insbesondere für die Anzahl der Zählpunkte und der Anschlusspunkte. Es ist nicht ersichtlich, dass deren Kenntnis zu greifbaren Vorteilen anderer Dienstleister im Wettbewerb um den Messstellenbetrieb innerhalb des Netzes eines grundzuständigen Netzbetreibers führen könnte. Zwar ist ein solcher Wettbewerb durch das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) nunmehr initiiert worden. Auch lässt sich aus der Information über die Anzahl der Zählpunkte und der Anschlusspunkte deren Verhältnis zueinander bezogen auf das gesamte Netzgebiet bzw. bezogen auf bestimmte Netzebenen feststellen. Hierdurch lässt sich aber mithin nur ein Durchschnittsverhältnis pro Anschlusspunkt bezogen auf das gesamte Netzgebiet bzw. einzelne Netzebenen ermitteln, die insbesondere nach Art des Anschlusses (Endverbraucher oder gewerblicher Kunde) deutlich variieren können. Dass allein ein solches Durchschnittsverhältnis Rückschlüsse auf die Rentabilität einzelner Netzanschlüsse, um die Wettbewerb stattfinden soll, zulassen würde, die für die Entscheidung anderer Messstellenbetreiber, ob sie mit dem grundzuständigen Netzbetreiber in Wettbewerber treten, maßgeblich sind, ist fernliegend.
96Angesichts der Besonderheiten des Konzessionsverfahrens, das dem Vergaberegime nach §§ 46 Abs. 2 – 4, 46a EnWG unterliegt, ist eine wettbewerbliche Relevanz der im Rahmen der Anreizregulierungsmethodik gewonnenen unternehmensspezifischen Daten im „Wettbewerb um das Netz“ ebenfalls nicht erkennbar. Dies folgt zum einen aus den umfangreichen Offenlegungspflichten nach § 46a EnWG, die umfangreiche Netzinformationen zum Sach- und Ertragswert und Auskünfte über die auf das Konzessionsgebiet bezogene mehrjährige Vermögens-, Ertrags-, Finanz- und Investitionsplanung umfassen, und zum anderen daraus, dass die Kostendaten der Netzbetreiber bei der von der Kommune letztlich zu treffenden Auswahlentscheidung, die sich vornehmlich an den Zielen des § 1 EnWG zu orientieren hat, ohnehin keine Rolle spielen.
97Wie vom Senat ebenfalls bereits mehrfach entschieden, führt die Betroffene schließlich erfolglos an, dass bereits höchstrichterlich entschieden sei, dass die den Effizienzwerten zugrundeliegenden Aufwands- und Vergleichsparameter als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu gelten hätten. Ein solches Verständnis lässt sich den herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.09.2017, 1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 21 BvR 2490/16, 1 BvR 21 BvR 2491/16 Rn. 33; BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12 Rn. 77 ff. - Stadtwerke Konstanz) nicht entnehmen. In den zu Grunde liegenden Fallkonstellationen ging es jeweils um die Frage, ob „eine umfassende Einsicht in das dem Effizienzvergleich zu Grunde liegende Datenmaterial“ bzw. in die den Entgeltgenehmigungen nach § 23a EnWG zugrundeliegenden Antragsunterlagen verlangt werden kann, denen sich detaillierte Angaben zu Kosten und damit zu den bei Netzbetreibern anfallenden Kostenarten sowie zu weiteren netzwirtschaftlichen Parametern entnehmen lassen. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ein umfassendes Einsichtsrecht von Verteilernetzbetreibern in die Gesamtheit der im Rahmen des Effizienzvergleichs erhobenen Einzelangaben der beteiligten Unternehmen mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele. Eine für die vorliegend streitgegenständliche Veröffentlichung vorgreifliche Entscheidung, dass es sich bei den hier streitgegenständlichen einzelnen Parametern um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, liegt darin nicht.
98cc)
99Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur im Ausgangspunkt den im Zusammenhang mit der Anhörung bestehenden, aufgezeigten Informations- und Transparenzinteressen der betroffenen Netzbetreiber, aber auch anderer betroffener Wirtschaftskreise und der Verbraucher den Vorzug gegenüber den Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzuordnenden streitgegenständlichen Daten gegeben hat. Denn eine diesen Interessen genügende nachhaltige Sachdiskussion kann nur geführt werden, wenn diese die Berechnungen der Bundesnetzagentur methodisch anhand der vorhandenen Datengrundlage nachvollziehen können. Dies setzt nicht nur eine Offenlegung der methodischen Vorgehensweise, sondern gerade auch eine Offenlegung der herangezogenen unternehmensscharfen Datensätze voraus.
100dd)
101Die Bundesnetzagentur hat das ihr zustehende Verfahrensermessen fehlerfrei ausgeübt, indem sie im Rahmen der Konsultation der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für die dritte Regulierungsperiode Strom eine unternehmensscharfe Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten auf ihrer Internetseite vorsieht. Ermessensfehler sind bei der vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht erkennbar.
102(1)
103Bei der Gestaltung der Anhörungsrechte im Rahmen der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors steht der Bundesnetzagentur ein Verfahrensermessen zu. § 40 VwVfG zeigt vom Wortlaut her, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht nur von einer Ermessensausübung im Rahmen der materiellen Entscheidung ausgeht, sondern Ermessen auch bei der Verfahrensgestaltung kennt (Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 10 Rn. 16, beck-online). Die Behörde kann daher Art und Weise der Anhörung der Beteiligten bestimmen, wobei ihr ein weiter Ermessenspielraum zukommt (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 10 Rn. 6, 6a). Die Zielsetzung des Ermessens wird durch den gesetzgeberischen Zweck der jeweiligen Verfahrensnorm bestimmt. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Behörde die Ermessensgrenzen des § 40 VwVfG einzuhalten, wobei das durchzusetzende materielle Recht auf die Verfahrensgestaltung einwirkt (Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 10 Rn. 17, beck-online).
104(2)
105Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten im Internet ist nicht bereits im Ausgangspunkt rechtswidrig.
106Die Vornahme der Datenveröffentlichung im Internet zur Befriedigung des aus dem Stellungnahmerecht gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EnWG folgenden erforderlichen Informations- und Transparenzinteresses verstößt nicht gegen den Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, der bestimmte Veröffentlichungspflichten ausdrücklich geregelt hat. Sie genügt auch den Anforderungen des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Bestimmtheitsgebots. Der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Bestimmtheit einer Norm hängt sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen Grundrechtsauswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs ab (BVerwG, Urteil v. 27.06.2013, 3 C 7.12, BeckRS 2013, 54291 m.w.N.). Bei den streitgegenständlichen Daten handelt es sich, wie dargelegt, nicht um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sondern lediglich um einfache unternehmensbezogene Daten, die deshalb nicht den für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewährten Schutz des Art. 12 GG (siehe BVerfG, Urteil v. 07.11.2017, 2 BvE 2/11, Rn. 235, NVwZ 2018, 51 m.w.N.) genießen. Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs sind nicht groß. Es sind daher keine hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der diesbezüglichen Ermächtigungsgrundlage zu stellen. Denen genügt § 67 Abs. 1, Abs. 2 EnWG i.V.m. mit dem durch § 40 VwVfG eingeräumten Verfahrensermessen, auch wenn in diesen Vorschriften die Datenveröffentlichung nicht ausdrücklich genannt ist und die streitgegenständlichen Daten nicht ausdrücklich zu diesem Zweck erhoben worden sind. Die Netzbetreiber mussten schon bei Zurverfügungstellung der streitgegenständlichen Daten zur Verwendung im Regulierungsverfahren Kenntnis davon haben, dass diese Daten – teilweise aufgrund von der Bundesnetzagentur erst noch zu treffender Ermessensentscheidungen nach § 67 EnWG – im Rahmen der Durchführung des Regulierungsverfahrens Dritten offenbar werden könnten (vgl. zu alledem ausführlich Senat, Beschluss vom 17.10.2018, VI-3 Kart 82/17 [V]). Es ist deshalb auch nicht widersprüchlich, dass der Senat im Rahmen seiner Eilentscheidungen vom 16.07.2018 zu Datenveröffentlichungen im Rahmen der Kostentreiberanalyse Gas für die dritte Regulierungsperiode (Az. VI- 3 Kart 683/17 [V], BeckRS 2018, 16141) ausgeführt hat, dass eine aus dem Transparenzgedanken resultierende Veröffentlichungsbefugnis von Daten mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgrundsatz nicht vereinbar ist. Denn hier fehlt es mangels ausdrücklicher gesetzlicher Normierung gerade an der Vorhersehbarkeit einer auf den allgemeinen Transparenzgedanken gestützten Datenveröffentlichunge für die betroffenen Netzbetreiber.
107(3)
108Die Bundesnetzagentur hat das ihr zustehende Verfahrensermessen ausgeübt. Die von ihr angestellten Ermessenserwägungen lassen sich ihrer E-Mail vom 20.09.2018 (Anlage ASt 1/Bf 1) entnehmen.
109(4)
110Es stellt in diesem Zusammenhang keine sachfremde Erwägung dar, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen auf die Transparenz als inhärenten Teil des Netzzugangs- und Netzentgeltsystems abgestellt hat und dabei insbesondere auf das durch die Veröffentlichung gestärkte Vertrauen der Marktteilnehmer. Die transparente Gestaltung des Konsultationsverfahrens durch die Veröffentlichung der Aufwands- und Strukturparameter entspricht dem verordnungsrechtlichen Ziel der Transparenzerweiterung in regulierten Märkten, wie der Senat im Einzelnen bereits in seinen Beschlüssen vom 11.07.2018 (u.a. VI-3 Kart 84/17 [V], a.a.O.) ausgeführt hat.
111(5)
112Die Bundesnetzagentur hat schließlich die sich gegenüberstehenden Belange des dargestellten Transparenz- und Informationsinteresses der Verfahrensbeteiligten und der betroffenen Wirtschaftskreise und Verbraucher sowie flankierend des allgemeinen Transparenzinteresses einerseits und des Rechts des einzelnen Netzbetreibers an den streitgegenständlichen, unternehmensbezogenen Daten andererseits in angemessener Weise gegeneinander gewichtet.
113Angesichts der geringen Schutzbedürftigkeit der streitgegenständlichen, einfachen unternehmensbezogenen Daten begegnet es keinen Bedenken, dass die Bundesnetzagentur das aufgezeigte Informations- und Transparenzinteresse durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten auf ihrer Internetseite befriedigt hat. Insbesondere standen ihr keine milderen, in gleicher Weise geeigneten Mittel zur Information der Verfahrensbeteiligten und der Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und Verbraucher zur Verfügung.
114(a)
115Eine Übersendung der streitgegenständlichen Daten allein an die Verfahrensbeteiligten würde den dargestellten Anforderungen an eine sachgerechte Stellungnahmemöglichkeit der von § 67 Abs. 2 EnWG adressierten Marktbeteiligten ersichtlich nicht genügen. Auch eine Veröffentlichung im Energiedatenportal würde die erforderliche Transparenz gegenüber den betroffenen Wirtschaftskreisen und Verbrauchern nicht herstellen können, sondern lediglich die Netzbetreiber als Adressaten der Festlegung und damit unmittelbare Verfahrensbeteiligte erreichen.
116(b)
117Eine Veröffentlichung unter Schwärzung der Unternehmensbezeichnungen würde nicht zu einer Anonymisierung führen. Die Stromverteilernetzbetreiber sind gemäß § 27 StromNEV zur Veröffentlichung bestimmter Strukturparameter verpflichtet. Mittels Suchfunktionen im Internet ließe sich durch einen Abgleich dieser öffentlich zugänglichen Daten mit den streitgegenständlichen Aufwands- und Vergleichsparametern eine Zuordnung der Netzbetreiber zu den einzelnen Daten vornehmen. Hinzu kommt, dass die Aufwandsparameter und die als Vergleichsparamater in Betracht kommenden Strukturparameter für die dritte Regulierungsperiode bereits Gegenstand einer netzbetreiberscharfen Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur sind und auch insoweit ein einfacher Abgleich die Zuordnung eines Datensatzes zu einem bestimmten Netzbetreiber ermöglicht. Zudem würde eine anonymisierte Veröffentlichung es nicht ermöglichen, dass die Verfahrensbeteiligten und Vertreter betroffener Wirtschaftskreise die Datenbasis für die Ermittlung des Malmquist-Produktivitätsindexes auf ihre Plausibilität kontrollieren und hierdurch zur inhaltlichen Richtigkeit der zu treffenden Entscheidung beitragen. Dass ein solches Bedürfnis besteht, ergibt sich bereits daraus, dass ausweislich des Beschlusses zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas vom 21.02.2018 (Az. BK4-17-093, dort. S. 3) mehrere Netzbetreiber die Bundesnetzagentur im Rahmen der Konsultation unter Hinweis auf die dort erfolgte netzbetreiberscharfe Datenveröffentlichung darauf aufmerksam gemacht haben, dass Angaben zu den Ausspeisepunkten anderer Netzbetreiber nicht plausibel seien.
118(c)
119Die Bundesnetzagentur war schließlich nicht gehalten, anstelle der Datenveröffentlichung im Internet zunächst die an einer Stellungnahme interessierten Vertreter betroffener Wirtschaftskreise und Verbraucher durch eine entsprechende Abfrage über das Internet zu identifizieren und nach entsprechender Rückmeldung diesen dann gezielt die streitgegenständlichen Daten in geeigneter Weise zu offenbaren.
120Zwar wäre ein derart individualisiertes Vorgehen grundsätzlich möglich gewesen. Indes gibt § 10 S. 2 VwVfG vor, dass das Verwaltungsverfahren von der Behörde einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist. Die Ermittlung der an einer Stellungnahme interessierten Marktbeteiligten stellt sich für die Bundesnetzagentur deutlich zeit- und arbeitsaufwändiger dar als die unmittelbare Veröffentlichung der Daten gegenüber der Allgemeinheit und damit gleichzeitig auch gegenüber den Verfahrensbeteiligten und anzuhörenden Vertretern anderer Marktbeteiligter. Die Bundesnetzagentur hatte auch ein besonderes Interesse an einer zügigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens, da die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Bestandteil der Durchführung des Effizienzvergleichs und der hierfür gesetzte zeitliche Rahmen angesichts der Komplexität der Materie eng ist.
121Die Betroffene kann diesem Interesse nicht erfolgreich entgegenhalten, dass ein individualisiertes Vorgehen gerade die – lediglich reflexartig aufgrund der Veröffentlichungsart erfolgende - Offenbarung gegenüber der Allgemeinheit verhindert hätte. Denn die Veröffentlichung im Internet hat zwar im Vergleich zu einer Veröffentlichung allein gegenüber den zuvor identifizierten, an einer Stellungnahme interessierten Vertretern betroffener Wirtschaftskreise und Verbrauchern eine größere Reichweite. Dies führt aber nicht zu einer signifikant größeren Eingriffsintensität für die Netzbetreiber. Der ganz überwiegende Teil der Öffentlichkeit, dem durch die Veröffentlichung auf der Internetseite die theoretische Möglichkeit eingeräumt wird, die streitgegenständlichen Daten zur Kenntnis zu nehmen, hat schon im Ausgangspunkt keinerlei Interesse an den regulatorischen Daten der Stromverteilernetzbetreiber in Deutschland. Die Annahme, dass Dritte, die keinerlei Berührungspunkte mit dem Gegenstand der Regulierung haben, Zugriff auf diese Daten nehmen, ist deshalb fernliegend. Dies gilt umso mehr, als die streitgegenständlichen regulatorischen Daten nur bei einer gezielten Suche unter einer Vielzahl weiterer von der Bundesnetzagentur veröffentlichter Inhalte wie Beschlüssen und Datentabellen aufrufbar sind und es deshalb lebensfremd ist anzunehmen, dass Dritte „zufällig“ auf die Datenveröffentlichung stoßen und diese zur Kenntnis nehmen werden.
122Demzufolge überwiegt das aufgezeigte Vereinfachungs- und Beschleunigungsinteresse der Bundesnetzagentur das Interesse der Netzbetreiber an einer Offenbarung der Daten gegenüber einem möglichst kleinen Adressatenkreis, so dass die Veröffentlichung im Internet auch aus diesem Grund nicht rechtsfehlerhaft ist.
1233.
124Der äußerst hilfsweise gestellte Antrag, vorläufig festzustellen, dass die Bundesnetzagentur nicht zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten befugt ist, ist – seine Zulässigkeit dahingestellt – ebenfalls unbegründet, weil die streitgegenständliche Datenveröffentlichung bei summarischer Prüfung nicht rechtswidrig ist.
125III.
126Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil das Rechtsmittel nicht statthaft ist. Gemäß § 86 Abs. 1 EnWG ist nur gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof eröffnet. Das Eilverfahren ist kein Hauptsache-, sondern ein Hilfsverfahren im Rahmen des Beschwerderechtszugs (Senat, Beschluss vom 29.03.2007, VI-3 Kart 466/06 [V], Rn. 17, juris; OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschluss vom 16.02.2017, VI-5 Kart 24/16 [V], Rn. 105, juris).

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(1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung.
(2) In der ersten Regulierungsperiode beträgt der generelle sektorale Produktivitätsfaktor für Gas- und Stromnetzbetreiber jährlich 1,25 Prozent, in der zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 Prozent.
(3) Die Bundesnetzagentur hat den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungsperiode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, zu ermitteln. Die Ermittlung hat unter Einbeziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren zu erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann bei der Ermittlung auf die Verwendung der Daten von Netzbetreibern verzichten, die die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 Absatz 2 gewählt haben. Die Bundesnetzagentur kann jeweils einen Wert für Stromversorgungsnetze und für Gasversorgungsnetze ermitteln.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen den durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor anwenden.
(5) Die Einbeziehung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in die Erlösobergrenzen erfolgt durch Potenzierung der Werte nach den Absätzen 2 und 3 mit dem jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode.
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des § 76 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder - 2.
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder - 3.
die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch befristet werden.
(5) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 Satz 4 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden wahr.
(2) Den Landesregulierungsbehörden obliegt
- 1.
die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a, - 2.
die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a, - 3.
die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang, soweit diese in einer nach § 24 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen sind, - 4.
die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 6a bis 7a, - 5.
die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach § 14 Absatz 1, §§ 14a, 14b und 15 bis 16a, - 6.
die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 und 18 mit Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss oder die Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen durch die Regulierungsbehörde, soweit derartige Vorschriften in einer nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen sind, - 7.
die Überwachung der technischen Vorschriften nach § 19, - 8.
die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33, - 9.
die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz 2 und 4 , - 10.
die Festlegung und Feststellung der notwendigen technischen Anpassungen und Kosten im Rahmen der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2, - 11.
die Veröffentlichung nach § 23b Absatz 1, mit Ausnahme von § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10 bis 13, die zugleich auch die Bundesnetzagentur wahrnehmen kann, und - 12.
die Genehmigung der vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz.
(3) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Ist zur Wahrung gleichwertiger wirtschaftlicher Verhältnisse im Bundesgebiet eine bundeseinheitliche Festlegung nach § 29 Absatz 1 erforderlich, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Festlegungsbefugnisse wahr. Sie ist insbesondere zuständig für die bundesweit einheitliche Festlegung
- 1.
von Preisindizes nach den Verordnungen nach § 24, - 2.
von Eigenkapitalzinssätzen nach den Verordnungen nach § 24, - 3.
von Vorgaben zur Erhebung von Vergleichsparametern zur Ermittlung der Effizienzwerte sowie zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitverzugs beim Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich nach den Verordnungen nach § 21a Absatz 6, - 4.
des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach den Verordnungen nach § 21a Absatz 6, - 5.
Methoden zur Bestimmung des Qualitätselementes aufgrund einer Verordnung nach § 21a Absatz 6 und - 6.
von Vorgaben betreffend das Verfahren für die Genehmigung von vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 5 zweite Alternative in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz.
Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben alle, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Regulierungsbehörde von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
(1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzvergleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu berücksichtigen.
(2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermittelten Kosten anzusetzen.
(3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften, insbesondere die geografischen, geologischen oder topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes. Die Parameter müssen geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind, insbesondere nicht bereits durch andere Parameter abgebildet werden. Vergleichsparameter können insbesondere sein
- 1.
die Anzahl der Anschlusspunkte oder der Zählpunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte oder der Messstellen in Gasversorgungsnetzen, - 2.
die Fläche des versorgten Gebietes, - 3.
die Leitungslänge oder das Rohrvolumen, - 4.
die Jahresarbeit, - 5.
die zeitgleiche Jahreshöchstlast, - 6.
die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversorgungsnetzen, insbesondere die Anzahl und Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und solarer Strahlungsenergie oder - 7.
die Maßnahmen, die der volkswirtschaftlich effizienten Einbindung von dezentralen Erzeugungsanlagen, insbesondere von dezentralen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Windanlagen an Land und solarer Strahlungsenergie dienen.
(4) (weggefallen)
(1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach folgenden Maßgaben ermittelt:
- 1.
Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelt. - 2.
Von den so ermittelten Gesamtkosten sind die nach § 11 Abs. 2 dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile abzuziehen. - 3.
Die Kapitalkosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs sollen so bestimmt werden, dass ihre Vergleichbarkeit möglichst gewährleistet ist und Verzerrungen berücksichtigt werden, wie sie insbesondere durch unterschiedliche Altersstruktur der Anlagen, Abschreibungs- und Aktivierungspraktiken entstehen können; hierzu ist eine Vergleichbarkeitsrechnung zur Ermittlung von Kapitalkostenannuitäten nach Maßgabe des Absatzes 2 durchzuführen; dabei umfassen die Kapitalkosten die Kostenpositionen nach § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Gasnetzentgeltverordnung.
(2) Die Vergleichbarkeitsrechnung nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt auf der Grundlage der Tagesneuwerte des Anlagevermögens des Netzbetreibers. Für die Ermittlung von einheitlichen Nutzungsdauern für jede Anlagengruppe sind die unteren Werte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern in Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung zu verwenden. Der zu verwendende Zinssatz bestimmt sich als gewichteter Mittelwert aus Eigenkapitalzinssatz und Fremdkapitalzinssatz, wobei der Eigenkapitalzinssatz mit 40 Prozent und der Fremdkapitalzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten ist. Von den 60 Prozent des Fremdkapitalzinssatzes entfallen 25 Prozentpunkte auf unverzinsliches Fremdkapital. Es sind die nach § 7 Abs. 6 der Gasnetzentgeltverordnung und § 7 Abs. 6 der Stromnetzentgeltverordnung für Neuanlagen geltenden Eigenkapitalzinssätze anzusetzen. Für das verzinsliche Fremdkapital richtet sich die Verzinsung nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. Die Eigenkapitalzinssätze und der Fremdkapitalzinssatz sind um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des § 76 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder - 2.
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder - 3.
die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch befristet werden.
(5) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 Satz 4 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
(1) Das Gericht entscheidet über die Beschwerde und über die Rechtsbeschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des § 76 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder - 2.
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder - 3.
die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch befristet werden.
(5) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 Satz 4 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(1) Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Soweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber hinaus zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung vorliegen. Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem Namen, der Anschrift und der Unterschrift des Antragstellers folgender Angaben:
- 1.
Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers, - 2.
das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das überprüft werden soll, - 3.
die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen und - 4.
die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der Antragsteller durch das Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Antragstellers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Betrifft ein Antrag nach Satz 1 die Entgelte für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie sowie Gasspeicheranlagen, so kann die Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 verlängern.
(4) Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten zugestellten Entscheidung nach § 73 Abs. 1 abgeschlossen wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
(1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung.
(2) In der ersten Regulierungsperiode beträgt der generelle sektorale Produktivitätsfaktor für Gas- und Stromnetzbetreiber jährlich 1,25 Prozent, in der zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 Prozent.
(3) Die Bundesnetzagentur hat den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungsperiode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, zu ermitteln. Die Ermittlung hat unter Einbeziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren zu erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann bei der Ermittlung auf die Verwendung der Daten von Netzbetreibern verzichten, die die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 Absatz 2 gewählt haben. Die Bundesnetzagentur kann jeweils einen Wert für Stromversorgungsnetze und für Gasversorgungsnetze ermitteln.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen den durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor anwenden.
(5) Die Einbeziehung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in die Erlösobergrenzen erfolgt durch Potenzierung der Werte nach den Absätzen 2 und 3 mit dem jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode.
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben ab dem Jahr 2023 auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach § 77 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes das gemeinsame bundeseinheitliche Preisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde liegende gemeinsame Jahreshöchstlast zu veröffentlichen.
(1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzvergleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu berücksichtigen.
(2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermittelten Kosten anzusetzen.
(3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften, insbesondere die geografischen, geologischen oder topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes. Die Parameter müssen geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind, insbesondere nicht bereits durch andere Parameter abgebildet werden. Vergleichsparameter können insbesondere sein
- 1.
die Anzahl der Anschlusspunkte oder der Zählpunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte oder der Messstellen in Gasversorgungsnetzen, - 2.
die Fläche des versorgten Gebietes, - 3.
die Leitungslänge oder das Rohrvolumen, - 4.
die Jahresarbeit, - 5.
die zeitgleiche Jahreshöchstlast, - 6.
die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversorgungsnetzen, insbesondere die Anzahl und Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und solarer Strahlungsenergie oder - 7.
die Maßnahmen, die der volkswirtschaftlich effizienten Einbindung von dezentralen Erzeugungsanlagen, insbesondere von dezentralen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Windanlagen an Land und solarer Strahlungsenergie dienen.
(4) (weggefallen)
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben ab dem Jahr 2023 auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach § 77 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes das gemeinsame bundeseinheitliche Preisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde liegende gemeinsame Jahreshöchstlast zu veröffentlichen.
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung.
(2) In der ersten Regulierungsperiode beträgt der generelle sektorale Produktivitätsfaktor für Gas- und Stromnetzbetreiber jährlich 1,25 Prozent, in der zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 Prozent.
(3) Die Bundesnetzagentur hat den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungsperiode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, zu ermitteln. Die Ermittlung hat unter Einbeziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren zu erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann bei der Ermittlung auf die Verwendung der Daten von Netzbetreibern verzichten, die die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 Absatz 2 gewählt haben. Die Bundesnetzagentur kann jeweils einen Wert für Stromversorgungsnetze und für Gasversorgungsnetze ermitteln.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen den durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor anwenden.
(5) Die Einbeziehung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in die Erlösobergrenzen erfolgt durch Potenzierung der Werte nach den Absätzen 2 und 3 mit dem jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode.
(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des § 76 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder - 2.
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder - 3.
die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch befristet werden.
(5) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 Satz 4 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des § 76 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder - 2.
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder - 3.
die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch befristet werden.
(5) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 Satz 4 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(1) Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Soweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber hinaus zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung vorliegen. Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem Namen, der Anschrift und der Unterschrift des Antragstellers folgender Angaben:
- 1.
Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers, - 2.
das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das überprüft werden soll, - 3.
die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen und - 4.
die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der Antragsteller durch das Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Antragstellers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Betrifft ein Antrag nach Satz 1 die Entgelte für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie sowie Gasspeicheranlagen, so kann die Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 verlängern.
(4) Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten zugestellten Entscheidung nach § 73 Abs. 1 abgeschlossen wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
(1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung.
(2) In der ersten Regulierungsperiode beträgt der generelle sektorale Produktivitätsfaktor für Gas- und Stromnetzbetreiber jährlich 1,25 Prozent, in der zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 Prozent.
(3) Die Bundesnetzagentur hat den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungsperiode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, zu ermitteln. Die Ermittlung hat unter Einbeziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren zu erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann bei der Ermittlung auf die Verwendung der Daten von Netzbetreibern verzichten, die die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 Absatz 2 gewählt haben. Die Bundesnetzagentur kann jeweils einen Wert für Stromversorgungsnetze und für Gasversorgungsnetze ermitteln.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen den durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor anwenden.
(5) Die Einbeziehung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in die Erlösobergrenzen erfolgt durch Potenzierung der Werte nach den Absätzen 2 und 3 mit dem jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(1) Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Soweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber hinaus zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung vorliegen. Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem Namen, der Anschrift und der Unterschrift des Antragstellers folgender Angaben:
- 1.
Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers, - 2.
das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das überprüft werden soll, - 3.
die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen und - 4.
die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der Antragsteller durch das Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Antragstellers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Betrifft ein Antrag nach Satz 1 die Entgelte für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie sowie Gasspeicheranlagen, so kann die Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 verlängern.
(4) Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten zugestellten Entscheidung nach § 73 Abs. 1 abgeschlossen wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
(1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung.
(2) In der ersten Regulierungsperiode beträgt der generelle sektorale Produktivitätsfaktor für Gas- und Stromnetzbetreiber jährlich 1,25 Prozent, in der zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 Prozent.
(3) Die Bundesnetzagentur hat den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungsperiode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, zu ermitteln. Die Ermittlung hat unter Einbeziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren zu erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann bei der Ermittlung auf die Verwendung der Daten von Netzbetreibern verzichten, die die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 Absatz 2 gewählt haben. Die Bundesnetzagentur kann jeweils einen Wert für Stromversorgungsnetze und für Gasversorgungsnetze ermitteln.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen den durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor anwenden.
(5) Die Einbeziehung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in die Erlösobergrenzen erfolgt durch Potenzierung der Werte nach den Absätzen 2 und 3 mit dem jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode.
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung.
(2) In der ersten Regulierungsperiode beträgt der generelle sektorale Produktivitätsfaktor für Gas- und Stromnetzbetreiber jährlich 1,25 Prozent, in der zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 Prozent.
(3) Die Bundesnetzagentur hat den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungsperiode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, zu ermitteln. Die Ermittlung hat unter Einbeziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren zu erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann bei der Ermittlung auf die Verwendung der Daten von Netzbetreibern verzichten, die die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 Absatz 2 gewählt haben. Die Bundesnetzagentur kann jeweils einen Wert für Stromversorgungsnetze und für Gasversorgungsnetze ermitteln.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen den durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor anwenden.
(5) Die Einbeziehung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in die Erlösobergrenzen erfolgt durch Potenzierung der Werte nach den Absätzen 2 und 3 mit dem jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode.
(1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Form der Anhörung entscheidet die Kartellbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Kartellbehörde kann die Anhörung auch mündlich durchführen, wenn die besonderen Umstände des Falles dies erfordern.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Kartellbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Die Beteiligten können bei der Kartellbehörde die das Verfahren betreffenden Akten einsehen, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Einsicht erfolgt durch Übersendung von Kopien aus der Verfahrensakte, durch Ausdruck der betreffenden Teile der Verfahrensakte oder durch Übersendung entsprechender elektronischer Dokumente an den Beteiligten auf seine Kosten.
(4) Die Behörde hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nicht gewährt.
(5) Die Kartellbehörde kann Dritten Auskünfte aus den ein Verfahren betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit diese hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Absatz 4 gilt entsprechend. Soweit die Akteneinsicht oder die Auskunft der Erhebung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1 oder der Vorbereitung dieser Erhebung dienen soll, ist sie auf Einsicht in Entscheidungen nach den §§ 32 bis 32d sowie 60 begrenzt.
(6) Die Kartellbehörde kann von den Beteiligten sowie von Dritten verlangen, mit der Übersendung von Anmeldungen, Stellungnahmen, Unterlagen oder sonstigen Auskünften oder im Anschluss an die Übersendung auf die in Absatz 4 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies trotz entsprechenden Verlangens nicht, darf die Kartellbehörde von der Zustimmung zur Offenlegung im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht ausgehen.
(7) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Kartellbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere des Wohls des Bundes oder eines Landes, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt. In den Fällen des § 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die Monopolkommission in den Fällen des § 42 das Recht, gehört zu werden und die Stellungnahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt hat, zu erläutern.
(8) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzvergleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu berücksichtigen.
(2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermittelten Kosten anzusetzen.
(3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften, insbesondere die geografischen, geologischen oder topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes. Die Parameter müssen geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind, insbesondere nicht bereits durch andere Parameter abgebildet werden. Vergleichsparameter können insbesondere sein
- 1.
die Anzahl der Anschlusspunkte oder der Zählpunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte oder der Messstellen in Gasversorgungsnetzen, - 2.
die Fläche des versorgten Gebietes, - 3.
die Leitungslänge oder das Rohrvolumen, - 4.
die Jahresarbeit, - 5.
die zeitgleiche Jahreshöchstlast, - 6.
die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversorgungsnetzen, insbesondere die Anzahl und Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und solarer Strahlungsenergie oder - 7.
die Maßnahmen, die der volkswirtschaftlich effizienten Einbindung von dezentralen Erzeugungsanlagen, insbesondere von dezentralen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Windanlagen an Land und solarer Strahlungsenergie dienen.
(4) (weggefallen)
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben ab dem Jahr 2023 auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach § 77 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes das gemeinsame bundeseinheitliche Preisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde liegende gemeinsame Jahreshöchstlast zu veröffentlichen.
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte zu erstellen. Der Bericht muss enthalten:
- 1.
eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode, - 2.
eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 3 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Netzentgelte von Relevanz sind, - 3.
die Höhe der von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen entrichteten Konzessionsabgaben jeweils pro Gemeinde und in Summe, - 4.
einen Anhang und - 5.
den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen zugehörigen Ergänzungsbänden.
(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten:
- 1.
die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung, - 2.
die Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwendung, - 3.
die nach § 11 errechneten Differenzbeträge, - 4.
die nach § 12 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung, - 5.
die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18, - 6.
die Absatzstruktur des Netzgebietes nach Anlage 5, - 7.
den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs, - 8.
den im Vorjahr an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichteten Gesamtbetrag und - 9.
im Vorjahr nach § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes in Abzug gebrachten Netzentgelte.
(1) Vertikal integrierte Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Gasspeicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.
(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben.
(3) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:
- 1.
Elektrizitätsübertragung; - 2.
Elektrizitätsverteilung; - 3.
Gasfernleitung; - 4.
Gasverteilung; - 5.
Gasspeicherung; - 6.
Betrieb von LNG-Anlagen; - 7.
Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2.
(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden.
(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.
(6) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 5 kann die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. Eine solche Festlegung muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres ergehen.
(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. Der Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu verbinden. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung sind im Prüfungsbericht wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Prüfberichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, sind der Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist.
(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt.
Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind. Zu den Informationen über die wirtschaftliche Situation des Netzes gehören insbesondere
- 1.
die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des Handelsgesetzbuchs, - 2.
das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen, - 3.
die jeweils in Anwendung gebrachten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern und - 4.
die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern laut den betreffenden Bescheiden der jeweiligen Regulierungsbehörde.
Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Entscheidungen über den Umfang und das Format der zur Verfügung zu stellenden Daten durch Festlegung gegenüber den Energieversorgungsunternehmen treffen.
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.
(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,
- 1.
die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken, - 2.
den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen, - 3.
dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und - 4.
den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung angeordnet worden ist.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte sowie der beantragten Entgelte und ihrer jeweiligen Kalkulation, - 2.
die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über die Strukturklassen und den Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24 erforderlich sind, und - 3.
die Begründung für die Änderung der Entgelte unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 21 und einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24.
(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht, wenn
- 1.
das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2 zugestimmt hat oder - 2.
die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat.
(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben ab dem Jahr 2023 auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach § 77 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes das gemeinsame bundeseinheitliche Preisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde liegende gemeinsame Jahreshöchstlast zu veröffentlichen.
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.