Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 31 Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde

(1) Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Soweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber hinaus zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung vorliegen. Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem Namen, der Anschrift und der Unterschrift des Antragstellers folgender Angaben:

1.
Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers,
2.
das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das überprüft werden soll,
3.
die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen und
4.
die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der Antragsteller durch das Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist.
Sofern ein Antrag nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, weist die Regulierungsbehörde den Antrag als unzulässig ab.

(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Antragstellers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Betrifft ein Antrag nach Satz 1 die Entgelte für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie sowie Gasspeicheranlagen, so kann die Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 verlängern.

(4) Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten zugestellten Entscheidung nach § 73 Abs. 1 abgeschlossen wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Kraftwerks-Netzanschlussverordnung - KraftNAV | § 4 Anschlusszusage und Netzanschlussvertrag


(1) Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer zusammen mit dem Prüfungsergebnis nach § 3 Abs. 3 eine Anschlusszusage zu erteilen, soweit er nicht den Anschluss verweigern darf. Haben Anschlussnehmer für einen Anschlusspunkt mehrere Anschlussbegehren
wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 17d Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans


(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore-Anbindungsleitungen entsprechend den Vorgaben des Offshor

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 54 Allgemeine Zuständigkeit


(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden wahr. (2) Den Landesregulierun

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 14a Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen


(1) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bundeseinheitliche Regelungen treffen, nach denen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Lieferanten, Letztverbraucher und Anschlussnehmer verpflichtet sind, nach den Vorgaben

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 110 Geschlossene Verteilernetze


(1) § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes nicht anzuwenden.
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung


(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen dur

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang


(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 die Bestimmung der Entgelte für

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 73 Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung


(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes u

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Okt. 2016 - VI-3 Kart 18/15 (V)

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 31. Aug. 2016 - VI-3 Kart 127/15 (V)

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 31. Aug. 2016 - VI-3 Kart 116/15 (V)

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Tenor 1.                                                                                                                                                                                                      Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2015 - EnVR 18/14

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Apr. 2015 - VI-3 Kart 331/12 (V)

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Tenor 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (BK6-11/098) aufgehoben. Die weitergehende auf Neubescheidung gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Besc

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Apr. 2015 - VI-3 Kart 316/12 (V)

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Tenor 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen zu 1. und 4. wird der Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (BK6-11/098) aufgehoben. Die Beschwerde der Betroffenen zu 2. und 3 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Apr. 2015 - VI-3 Kart 312/12 (V)

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Tenor 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (BK6-11/098) aufgehoben. Die auf Feststellung, hilfsweise auf Neubescheidung gerichtete weitergehende Beschwerde wird zurückgew

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Apr. 2015 - VI-3 Kart 306/12 (V)

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Tenor 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (BK6-11/098) aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt d

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Apr. 2015 - VI-3 Kart 369/12 (V)

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Tenor 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (BK6-11/098) aufgehoben. Die auf Feststellung, hilfsweise auf Neubescheidung gerichtete weitergehende Beschwerde wird zurückgew

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Apr. 2015 - VI-3 Kart 357/12 (V)

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Tenor 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (BK6-11/098) aufgehoben. Die weitergehende auf Neubescheidung gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Besc

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Apr. 2015 - VI-3 Kart 314/12 (V)

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Tenor 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (BK6-11/098) aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt d

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Apr. 2015 - VI-3 Kart 363/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (BK6-11/098) aufgehoben. Die weitergehende auf Neubescheidung gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Bes

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2015 - EnVR 45/13

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Jan. 2015 - VI-3 Kart 347/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (BK6-11/098) aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Nov. 2014 - VI-3 Kart 63/13 (V)

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur vom 26.02.2013 (BK7-12-215) wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Ausl

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Juni 2014 - VI-3 Kart 93/13 (V)

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

Tenor Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Schreiben der Beschlusskammer 6 vom 4. Februar 2013 (Az. BK6-12-253) wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen de

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2014 - EnVR 10/13

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS E n V R 1 0 / 1 3 Verkündet am: 3. Juni 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 19. März 2014 - VI-3 Kart 64/13 (V)

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13.03.2013 (BK 7-12-262) aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetz

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 05. März 2014 - VI-3 Kart 61/13 (V)

bei uns veröffentlicht am 05.03.2014

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Dez. 2013 - VI-3 Kart 107/10 (V)

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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 13. Juli 2010 - BK4-08-464 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen

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