Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 13 Parameter für den Effizienzvergleich

(1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzvergleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu berücksichtigen.

(2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermittelten Kosten anzusetzen.

(3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften, insbesondere die geografischen, geologischen oder topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes. Die Parameter müssen geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind, insbesondere nicht bereits durch andere Parameter abgebildet werden. Vergleichsparameter können insbesondere sein

1.
die Anzahl der Anschlusspunkte oder der Zählpunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte oder der Messstellen in Gasversorgungsnetzen,
2.
die Fläche des versorgten Gebietes,
3.
die Leitungslänge oder das Rohrvolumen,
4.
die Jahresarbeit,
5.
die zeitgleiche Jahreshöchstlast,
6.
die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversorgungsnetzen, insbesondere die Anzahl und Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und solarer Strahlungsenergie oder
7.
die Maßnahmen, die der volkswirtschaftlich effizienten Einbindung von dezentralen Erzeugungsanlagen, insbesondere von dezentralen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Windanlagen an Land und solarer Strahlungsenergie dienen.
Bei der Bestimmung von Parametern zur Beschreibung geografischer, geologischer oder topografischer Merkmale und struktureller Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes können flächenbezogene Durchschnittswerte gebildet werden. Die Vergleichsparameter können bezogen auf die verschiedenen Netzebenen von Strom- und Gasversorgungsnetzen verwendet werden; ein Vergleich einzelner Netzebenen findet nicht statt. Die Auswahl der Vergleichsparameter hat mit qualitativen, analytischen oder statistischen Methoden zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Durch die Auswahl der Vergleichsparameter sollen die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet sein und die Heterogenität der Aufgaben der Netzbetreiber möglichst weitgehend abgebildet werden. Dabei sind die Unterschiede zwischen Strom- und Gasversorgungsnetzen zu berücksichtigen, insbesondere der unterschiedliche Erschließungs- und Anschlussgrad von Gasversorgungsnetzen. Bei der Auswahl der Vergleichsparameter sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören.

(4) (weggefallen)

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Energierecht: Zum Effizienzvergleich für die Betreiber von Gasverteilernetzen

24.04.2014

Die technische Ausgestaltung des Netzes gehört grundsätzlich nicht zur Versorgungsaufgabe, sondern zu den Maßnahmen, mit denen der Netzbetreiber die ihm obliegende Versorgungsaufgabe erfüllt.
Allgemeines

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§ 115 SGG zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

§ 115 SGG wird zitiert von 8 anderen §§ im Sozialgerichtsgesetz.

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 11 Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile


(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile. (2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus1.gesetzlichen

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 12 Effizienzvergleich


(1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundeswe

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 24 Vereinfachtes Verfahren


(1) Netzbetreiber, an deren Gasverteilernetz weniger als 15 000 Kunden oder an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 30 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, können bezüglich des jeweiligen Netzes statt des Effizienzverglei

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 10 Erweiterungsfaktor


(1) Ändert sich während der Regulierungsperiode die Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers nachhaltig, wird dies bei der Bestimmung der Erlösobergrenze durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt. Die Ermittlung des Erweiterungsfaktors erfolgt nach
§ 115 SGG zitiert 1 andere §§ aus dem Sozialgerichtsgesetz.

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 14 Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs


(1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach folgenden Maßgaben ermittelt: 1. Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenprüfu

Referenzen - Urteile | § 115 SGG

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2014 - EnVR 12/12

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 12/12 Verkündet am: 21. Januar 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2012 - EnVR 88/10

bei uns veröffentlicht am 09.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 88/10 Verkündet am: 9. Oktober 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2014 - EnVR 58/12

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS E n V R 5 8 / 1 2 Verkündet am: 22. Juli 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache D

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2018 - EnVR 1/18

bei uns veröffentlicht am 11.12.2018

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2017 t

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Nov. 2018 - 3 Kart 850/18 (V)

bei uns veröffentlicht am 09.11.2018

Tenor Der Antrag der Betroffenen, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 16.10.2018 anzuordnen (Antrag zu Ziff. V.), wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Hilfsanträge der Betroffenen, die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Veröffentli

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Okt. 2018 - 3 Kart 82/17 (V)

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen in der Fassung vom 27.08.2018 betreffend die Veröffentlichung der Effizienzwerte sowie der Aufwands- und Strukturparameter der Betroffenen der ersten, zweiten und dritten Regulierungsperiode zur Berechnung des Ma

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - EnVR 53/16

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2016 teilweise aufgehoben.

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2017 - EnVR 17/16

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Okt. 2016 - VI-5 Kart 21/14 (V)

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

Tenor Auf die Beschwerden der Betroffenen vom 24.07.2014 und vom 08.01.2016 wird der Änderungsbescheid der Landesregulierungsbehörde vom 08.12.2015, Az. VB4-38-20/1.1., und Tenorziffer 7 des Ausgangsbescheids vom 24.06.2014, Az. VB4-38-20/1.1., aufg

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 14. Sept. 2016 - VI-3 Kart 175/14 (V)

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor 1.                                                                                                                                                                                                      Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 24.1

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Jan. 2016 - VI-5 Kart 33/14 (V)

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 05.09.2014 wird der Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 05.08.2014 – VB4-38-20/1.1 – in Tenorziffer 5 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdever

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2015 - EnVR 16/14

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2014 in der Fassung der Beschlüsse vom 24. Februar 2014

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2014 - EnVR 54/13

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2013 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2014 - EnVR 25/12

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der am 24. Mai 2012 verkündete Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2014 - EnVR 59/12

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS E n V R 5 9 / 1 2 Verkündet am: 22. Juli 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Stro

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Mai 2014 - 202 EnWG 6/13

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Bescheid der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) zur Erlösobergrenzenfestlegung für die Jahre 2013 bis 2017 (Az.: 4-4455.5-4/134) a u f g e h o b e n.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Jan. 2014 - VI-3 Kart 181/09 (V)

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 04.02.2009 – BK 8-08/1882-11 – aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, einen Festlegungsbeschluss mit Wirkung zum 01.01.2009 unter Beachtung der R

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 24. Mai 2012 - 202 EnWG 30/09

bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 29.01.2009 (Az.:1-4455.5-3/98) aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Erlösobergrenzen der ersten Regulierungsperiode (Jahre 2

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Jan. 2012 - 202 EnWG 8/09

bei uns veröffentlicht am 19.01.2012

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 18.12.2008 wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten, ihre eigenen Auslagen sowie die

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Jan. 2012 - 202 EnWG 21/08

bei uns veröffentlicht am 19.01.2012

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 25.11.2008 (Az.: 1 - 4455.4 - 3/151) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten, ihre

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Dez. 2011 - 202 EnWG 11/11

bei uns veröffentlicht am 15.12.2011

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 23.05.2011 (Az. 6-4455.5-3/163) aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.06.2010 unter Beachtung der Rechts

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. März 2010 - 202 EnWG 20/09

bei uns veröffentlicht am 25.03.2010

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2009 (Az.: 1-4455.5-3/65) wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und hat der Beschwerdegeg

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(1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach folgenden Maßgaben ermittelt: 1. Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenprüfung nach § 6...