Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 67 Anhörung, mündliche Verhandlung
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Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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24/04/2014 12:55
Die technische Ausgestaltung des Netzes gehört grundsätzlich nicht zur Versorgungsaufgabe, sondern zu den Maßnahmen, mit denen der Netzbetreiber die ihm obliegende Versorgungsaufgabe erfüllt.
SubjectsAllgemeines
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(1) Die Bundesnetzagentur leitet ein behördliches Verfahren für den Anschluss und den Zugang Dritter von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Bundesnetzagentur sind beteiligt 1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantrag
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of
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published on 21/01/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 12/12 Verkündet am: 21. Januar 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 11/12/2018 00:00
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2017 t
published on 09/11/2018 00:00
Tenor
Der Antrag der Betroffenen, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 16.10.2018 anzuordnen (Antrag zu Ziff. V.), wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Hilfsanträge der Betroffenen, die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Veröffentli
published on 17/10/2018 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen in der Fassung vom 27.08.2018 betreffend die Veröffentlichung der Effizienzwerte sowie der Aufwands- und Strukturparameter der Betroffenen der ersten, zweiten und dritten Regulierungsperiode zur Berechnung des Ma
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