Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 67 Anhörung, mündliche Verhandlung

(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.

(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

Energierecht: Zum Effizienzvergleich für die Betreiber von Gasverteilernetzen

24.04.2014

Die technische Ausgestaltung des Netzes gehört grundsätzlich nicht zur Versorgungsaufgabe, sondern zu den Maßnahmen, mit denen der Netzbetreiber die ihm obliegende Versorgungsaufgabe erfüllt.
Allgemeines

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Kohlendioxid-Speicherungsgesetz - KSpG | § 35 Behördliches und gerichtliches Verfahren für den Anschluss und den Zugang Dritter; Verordnungsermächtigung


(1) Die Bundesnetzagentur leitet ein behördliches Verfahren für den Anschluss und den Zugang Dritter von Amts wegen oder auf Antrag ein. (2) An dem Verfahren vor der Bundesnetzagentur sind beteiligt 1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantrag
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2014 - EnVR 12/12

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 12/12 Verkündet am: 21. Januar 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2018 - EnVR 1/18

bei uns veröffentlicht am 11.12.2018

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2017 t

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Nov. 2018 - 3 Kart 850/18 (V)

bei uns veröffentlicht am 09.11.2018

Tenor Der Antrag der Betroffenen, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 16.10.2018 anzuordnen (Antrag zu Ziff. V.), wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Hilfsanträge der Betroffenen, die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Veröffentli

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Okt. 2018 - 3 Kart 82/17 (V)

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen in der Fassung vom 27.08.2018 betreffend die Veröffentlichung der Effizienzwerte sowie der Aufwands- und Strukturparameter der Betroffenen der ersten, zweiten und dritten Regulierungsperiode zur Berechnung des Ma

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Feb. 2016 - VI-3 Kart 245/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tenor Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, ihren Beschluss vom 23.07.2012, BK 8-11/1870-81, aufzuheben und die Erlösobergrenzen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2012 und 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu festzulegen. D

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Juni 2015 - VI-3 Kart 190/14 (V)

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12.11.2014 (BK6-14-159) sowie der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Apr. 2015 - VI-3 Kart 306/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (BK6-11/098) aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt d

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2015 - EnVR 45/13

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Jan. 2014 - VI-3 Kart 181/09 (V)

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 04.02.2009 – BK 8-08/1882-11 – aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, einen Festlegungsbeschluss mit Wirkung zum 01.01.2009 unter Beachtung der R

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Jan. 2012 - 202 EnWG 21/08

bei uns veröffentlicht am 19.01.2012

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 25.11.2008 (Az.: 1 - 4455.4 - 3/151) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten, ihre

Referenzen

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Begründung...
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich...