Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 30. Apr. 2015 - 1 U 87/14
vorgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az. 2 O 15/14 Ver, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das in Ziffer 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
"Gegen welche Gefahren/Schäden sind Ihre Sachen zusätzlich versichert?
1. Versichert ist auch die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust Ihrer versicherten Sachen durch:
1.1 Überschwemmung (Überflutung des Versicherungsortes);
1.2 Rückstau (Wasser, das infolge eines Rückstaus in Rohrleitungssystemen aufgrund von Witterungsniederschlägen oder Überschwemmung bestimmungswidrig austritt);
1. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 28.363,29 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit (= 27.01.2014);
2. die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, sämtlichen künftigen materiellen Schaden aus dem streitgegenständlichen Schadensfall zu ersetzen.
-
1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az.: 2 O 15/14, wird aufgehoben.
-
2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bamberg zurückverwiesen.
1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az.: 2 O 15/14, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, 28.363,29 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen Schaden aus dem Schadensfall vom 27.05.2013 am Grundstück und Anwesen E. von M./ F. zu ersetzen.
die Berufung zurückzuweisen.
II.
2. Die Beklagte ist zu den klägerseits geltend gemachten Versicherungsleistungen auch nicht aufgrund von Umständen außerhalb ihres Bedingungswerks, namentlich nach den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB), verpflichtet.
III.
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger begehren Ersatz für Überschwemmungsschä den in Höhe von 13.880,89 € aus einer Wohngebäudeversicherung, die sie bei der Beklagten für ihr Haus auf dem am W.see gelegenen Grundstück "zum gleitenden Neuwert gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Elementarschäden" abgeschlossen haben. Dem Versicherungsvertrag liegen "Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen" (im folgenden: VGB) und "Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung" (im folgenden: BEW) der Beklagten zugrunde. In bezug auf Über-schwemmungsschäden ist in den BEW unter anderem folgendes bestimmt :
"2.1: Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 2.1.1 Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes (Ziffer 3) … zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. … 3.1: Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens , auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versicherungsgrundstück ), durch 3.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; 3.1.2 Witterungsniederschläge."
Infolge des Pegelanstieges im Juli/August 2002 bre itete sich Wasser des W.sees auf dem Grundstück der Kläger in einer Höhe von bis zu zwei Metern aus. Wegen der Hanglage und der Anschüttung vor der Terrasse in Höhe von weiteren zwei Metern über dem Pegelhöchststand erreichte der Wasserspiegel die Kelleraußenwand des Gebäudes selbst nicht. In dieser Zeit drang zwischen Bodenplatte und Estrich Wasser in den Keller. Die Kläger beziffern die ihnen dadurch entstandenen
Schäden auf die Klagesumme. Die Parteien streiten in erster Linie darüber , ob es sich um von der Wohngebäudeversicherung erfaßte Überschwemmungsschäden handelt.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr in beide n Vorinstanzen erfolglos gebliebenes Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweis ung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hält - unter Bezugnahme au f die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe NVersZ 2001, 570 - einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall nicht für gegeben, weil nicht Oberflächenwasser , sondern erdgebundenes Wasser das Gebäude beschädigt habe; dafür bestehe kein Versicherungsschutz. Insoweit könne sich ein Hauseigentümer durch Abdichtung des Hauses gut schützen.
Aus dem Sinn und Zweck der Erweiterung des Versich erungsschutzes auf Elementarschäden und der Abgrenzung zu "Schäden durch Grundwasser", die - soweit nicht anders vereinbart - gemäß Ziffer 6.2.2 VGB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien, folge, daß zwischen der Beschädigung des Gebäudes und der Überschwemmung des Grundstücks ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen müsse. Anderenfalls ergebe sich für den Versicherer ein unkalkulierbares Risiko, da
fast jede Veränderung des Oberflächenwassers Auswirkungen auf das Grundwasser habe und damit fast jeder durch erhöhtes Grundwasser verursachte Schaden gleichzeitig als bedingungsgemäßer Überschwemmungsschaden angesehen werden müßte. Zudem könnten Zufälligkeiten des jeweiligen Grundstückzuschnitts nicht für den Versicherungsfall "Überschwemmung" maßgeblich sein.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht all erdings davon aus, daß in der fraglichen Zeit das Versicherungsgrundstück im Sinne der BEW überschwemmt gewesen ist (1). Unzutreffend sind hingegen seine Erwägungen zu den Kausalitätsanforderungen und den dabei zu beachtenden Wasserzuständen (2).
1. Ziff. 3.1 BEW verlangt für den Versicherungsfal l "Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks" gemäß Ziff. 2.1.1 BEW eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt, und zwar entweder durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine - in den Bedingungen nicht näher definierte - "Überflutung von Grund und Boden" dann anzunehmen , wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. J 4.1; van Bühren /Tiedgens, Handbuch des Versicherungsrechts § 4 Rdn. 97). Das war hier unstreitig der Fall. Das Wasser des W.sees war über die Ufer
getreten, hatte sich auf das gesamte Ufergelände ergossen und dort bis zu einer Höhe von zwei Metern aufgestaut.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bekla gte sei nicht entschädigungspflichtig, weil nicht Oberflächenwasser, sondern erdgebundenes Wasser in das Gebäude eingedrungen sei und es beschädigt habe, ist nicht tragfähig; sie findet insbesondere in den Versicherungsbedingungen keine Grundlage. Das dafür herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (aaO) betrifft zum einen eine nicht vergleichbare Fallgestaltung. Zum anderen gibt die darin vorgenommene begriffliche Unterscheidung zwischen Oberflächen-, Grund- und erdgebundenem Wasser - Begriffe, die in den Versicherungsbedingungen der Beklagten für Überschwemmungsschäden nicht aufgenommen sind - für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs nichts her. Die beim Berufungsgericht möglicherweise bestehende Vorstellung, daß dem Eintritt von Überflutungswasser in Erdreich - und sei es auch nur in eine künstliche Anschüttung - ein sonst gegebener Ursachenzusammenhang unterbrochen werde, ist mit den in den BEW vorgegebenen Kausalitätsvoraussetzungen nicht zu vereinbaren. Der vom Berufungsgericht - für seinen Lösungsweg nachvollziehbar - vorausgesetzte qualifizierte Ursachenzusammenhang zwischen der Überschwemmung und dem eingetretenen Schaden in dem Sinne, daß die Überschwemmung unmittelbar zu dem Gebäudeschaden geführt haben muß, beruht auf einer fehlerhaften Auslegung der Versicherungsbedingungen.
Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der si ch bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum be-
müht, das Bedingungswerk zu erfassen (vgl. BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und ständig) erschließt sich das vom Berufungsgericht offenbar zugrunde gelegte Verständnis nicht, daß Ersatz nur dann geleistet werden soll, wenn überflutendes Wasser unmittelbar (oberirdisch) in das Gebäude eindringt.
a) Auch das Berufungsgericht muß zunächst einräume n, daß die Bedingungen der Beklagten für Überschwemmungsschäden - anders als etwa für Blitzschlag und Sturm (Ziff. 5.2 und 8.2.1 VGB) - gerade keine Einschränkung auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der versicherten Gefahr "Überschwemmung" und dem Gebäudeschaden enthalten. Nach dem Wortlaut - Ausgangspunkt jeder Auslegung - fordert Ziff. 2.1 BEW nur, daß die versicherten Sachen "durch" eine Überschwemmung beschädigt werden. Damit genügt für den Versicherungsnehmer erkennbar der bloße Ursachenzusammenhang ohne weitere qualifizierende Beschränkungen, um die Ersatzpflicht des Versicherers auszulösen.
Aus der Definition der Überschwemmung in Ziff. 3.1 BEW kann sich ihm nichts anderes erschließen, weil die Überflutung sich allein auf den Grund und Boden bezieht. Eine Sichtweise, überflutendes Wasser müsse sich unmittelbar auf die beschädigte Sache selbst ausgewirkt haben , wird davon nicht getragen oder auch nur unterstützt.
b) Verstärkt wird diese Einschätzung durch den Bli ck auf die - vom Berufungsgericht selbst angeführten - Regelungen anderer Elementarschäden , die das Unmittelbarkeitserfordernis enthalten. So ist beim Blitzschlag ein unmittelbares Auftreffen des Blitzes und beim Sturmschaden
eine unmittelbare Einwirkung auf die versicherte Sache erforderlich. Im Umkehrschluß muß sich dem verständigen Versicherungsnehmer geradezu aufdrängen, daß für Überschwemmungsschäden der Versicherer seine Leistungspflicht nicht von einem unmittelbaren Zusammenhang abhängig machen wollte.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lass en sich für den Versicherungsnehmer auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung keine strengeren Anforderungen an den Ursachenzusammenhang ableiten. Der vom Berufungsgericht für seine abweichende Auffassung herangezogene Ausschluß von Grundwasserschäden in Ziff. 6.2.2 VGB betrifft die von der Allgemeinen Wohngebäudeversicherung erfaßte Gefahr von Schäden durch Leitungswasser. Dieser Versicherungsschutz wird durch den Ausschluß bestimmter in Ziff. 6.2.1 bis 6.2.8 aufgezählter Risiken eingeschränkt. Diese Risikoausschlüsse gelten jedoch nur für die versicherte Gefahr, auf die sie sich beziehen; auf andere Gefahrengruppen sind sie nicht (entsprechend) anzuwenden (vgl. Dietz, aaO F. 4).
Zudem schließt Ziff. 6.2.2 VGB zusätzlich Schäden durch stehende oder fließende Gewässer und Witterungsniederschläge vom Leitungswasserversicherungsschutz aus. Diese sollen aber ihrerseits durch die den Versicherungsschutz auf Überschwemmungsschäden erweiternden BEW gerade gedeckt werden. Angesichts dessen wird ein verständiger Versicherungsnehmer nicht zu dem vom Berufungsgericht gezogenen Schluß kommen können, daß Ziff. 6.2.2 VGB der Abgrenzung zum Versicherungsfall "Überschwemmung" dienen, im Ergebnis also dessen Einschränkung bewirken soll.
c) Ob die Überlegungen des Berufungsgerichts zu de n geophysikalischen Zusammenhängen von Oberflächenwasser und Grundwasser zutreffen , bedarf keiner Erörterung. Darauf und auf die angebliche Abhängigkeit des Versicherungsschutzes von Zufälligkeiten des Grundstückzuschnitts kommt es ebenso wenig an wie auf die von der Beklagten vorgenommene bedenkliche Gleichstellung von Grund- und erdgebundenem Wasser. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Rückgriff auf die vom Oberlandesgericht Karlsruhe (aaO) eingeführte, für die Kausalitätsfrage allein eher aussagearme begriffliche Abgrenzung frühzeitig den Blick dafür verstellt, daß es nach der Prüfung, ob bedingungsgemäß eine Überschwemmung eingetreten war, nur darum geht festzustellen, ob die eingetretenen Schäden dadurch herbeigeführt worden sind, mithin adäquate Kausalität gegeben ist.
Das ist nach dem unterschiedlichen Vortrag der Par teien noch nicht abschließend zu beurteilen. Während die Kläger behaupten, auf ihrem Grundstück befindliches Wasser des W.sees sei durch die Kellerwand in den Keller eingedrungen und habe die Schäden verursacht, ist der Vortrag der Beklagten dahin zu verstehen, daß unabhängig von dem überflutenden Seewasser das Grundwasser gestiegen und in das Haus eingedrungen sei. Diesem gegensätzlichen Vorbringen der Parteien wird das Berufungsgericht gegebenenfalls unter sachverständiger Be-
ratung nachzugehen haben, um die gebotenen Feststellungen zum Ursachenzusammenhang treffen zu können. An einer eigenen Entscheidung in der Sache ist der Senat deswegen und wegen der möglicherweise noch festzustellenden Schadenshöhe gehindert.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 20.04.2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2013, Aktenzeichen 332 O 35/13, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dies Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf € 81.717,33 festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Elementarschadenversicherung geltend.
- 2
Die Klägerin schloss im April 2011 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ... AG, eine gebündelte Sachversicherung zur Versicherungsschein-Nr. ... (Anlage K 1) ab. In dieser Versicherung war u.a. eine Sturm- / Elementarversicherung enthalten, der die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2008) und die Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008) zugrunde lagen (Anlage K 4). In § 2 a) BWE 2008 ist geregelt, dass der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen leistet, die durch Überschwemmung, Rückstau zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. In § 3 b) BWE ist der Begriff "Rückstau" wie folgt definiert: "Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt".
- 3
Zu den versicherten Gebäuden gehört unter anderem das Büro- und Lagergebäude der Klägerin im ... in Hamburg. Der zwischen 1986 und 1987 errichtete Gebäudekomplex besteht aus einer Lagerhalle und einem eingeschossigen Gebäudevorbau mit einem Flachdach, das mit einer Grassubstratschicht eingedeckt war und über mehrere Abflüsse mit angeschlossenen Ableitungsrohren entwässert wurde. Am 06. Juni 2011 kam es durch Risse in der Dichtungsebene des Flachdaches zum Wassereintritt in das Gebäude, wobei die Ursache für die Rissbildung streitig ist zwischen den Parteien. Die Klägerin meldete den Schaden am 08. Juni 2011 (Anlage BLD 1) bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die daraufhin den Sachverständigen ... mit der Begutachtung und Schadensfeststellung beauftragte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.07.2011 (Anlage K 7) lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Schadensregulierung mit der Begründung ab, dass die Schäden nicht durch einen Rückstau entstanden seien. Mit Anwaltschreiben vom 19.07.2012 (Anlage K 10) bezifferte die Klägerin ihren Schaden auf insgesamt 85.759,81 € und forderte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Zahlung bis zum 01.08.2012 auf.
- 4
Die Klägerin hat behauptet, am 06.Juni 2011 habe es sintflutartige Regenfälle in Hamburg gegeben, die dazu geführt hätten, dass die Niederschlagsmengen nicht schnell genug über die Rohrleitungen des Gründaches hätten abgeführt werden können, so dass es aufgrund des Gewichts des Wassers zu Rissen in der Dachhautfolie und anschließend zum Wassereintritt in das Gebäude gekommen sei. Der bestimmungswidrige Eintritt des Regenwassers sei auch nicht auf bauliche Mängel zurückzuführen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Schaden durch einen Rückstau gemäß § 2 a BWE 2008 entstanden sei. Der Begriff "Rückstau" in § 3 b) BWE 2008 setze nicht voraus, dass das Wasser unmittelbar aus dem Ableitungsrohr in das Gebäude eindringe. Ein bestimmungswidriger Austritt des Wassers aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren liege auch vor, wenn das Niederschlagswasser aufgrund eines Rückstaus nicht mehr aufgenommen werden könne und sich dann staue. Ferner seien die Voraussetzungen des Rückstaus im Sinne der Versicherungsbedingungen auch deshalb erfüllt, weil es sich bei dem Gründach um eine mit den gebäudeeigenen Ableitungsrohren verbundene Einrichtung gehandelt habe.
- 5
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
- 6
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 81.717,33 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2011 zu zahlen;
- 7
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.999,32 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2012 zu zahlen.
- 8
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 10
Die Beklagte hat bestritten, dass es am 06.06.2011 in Hamburg zu sintflutartigen Regenfällen gekommen sei. Sie hat behauptet, dass der Schaden über einen Zeitraum von mehreren Jahren entstanden sei und auf einem Planungs- bzw. Bauausführungsfehler des Daches beruhen würde, u.a. weil die Entwässerungsrohre nicht am tiefsten Punkt angebracht gewesen seien. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass auch kein bedingungsgemäßer Rückstauschaden vorgelegen habe, da das Wasser nicht aus den gebäudeeigenen Abflussrohren in das Gebäude eingedrungen sei.
- 11
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass kein versicherter "Rückstau" im Sinne der Versicherungsbedingungen vorgelegen habe, denn das Wasser sei unstreitig nicht durch die Ableitungsrohre in das Gebäude eingedrungen. Bei dem Gründach handele es sich auch nicht um eine mit den Ableitungsrohren verbundene Einrichtung, sondern um einen Bestandteil des Gebäudes. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
- 12
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
- 13
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und behauptet, dass die Kanalisation aufgrund des Starkregens am 06.06.2011 kein Wasser mehr habe aufnehmen können und dass diese vollgelaufene Kanalisation der Grund dafür gewesen sei, dass der Niederschlag nicht vom Dach habe abfließen können. Aufgrund des Rückstaus in der Kanalisation habe sich das Wasser auf dem Gründach gesammelt und ein Teil des Wassers sei aus den vollgelaufenen Abflussrohren wieder auf das Gründach gedrückt worden (Beweis: Sachverständigengutachten). Aufgrund des Gewichts des sich ansammelnden Niederschlagswassers hätten sich Risse in der Folie des Gründachs gebildet. Die Klägerin ist der Ansicht, dass nach dem Wortlaut von § 3 b) BWE 2008 kein unmittelbares Austreten von Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren verlangt werde, sondern es ausreichend sei, wenn der bestimmungswidrige Wassereintritt mittelbar auf einen Rückstau zurückzuführen sei. Außerdem sei das Gründach eine mit den gebäudeeigenen Ableitungsrohren verbundene Einrichtung, weil es als Wanne ausgestaltet gewesen sei, die bestimmungsgemäß Wasser gespeichert habe und mit den Ableitungsrohren fest verbunden gewesen sei.
- 14
Die Klägerin beantragt,
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1. Unter Aufhebung des am 29. November 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg - 332 O 35/13 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 81.717,33 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2011 zu zahlen sowie
- 16
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.999,32 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2012 zu zahlen.
- 17
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 19
Die Beklagte bestreitet, dass die Kanalisation am 06.06.2011 aufgrund der Regenmengen vollgelaufen sei, sich das Wasser in den Regenfallrohren des klägerischen Gebäudes gestaut habe und aus den Rohren nach oben auf das Dach ausgetreten sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich hierbei um neues Vorbringen handele, dass in der Berufungsinstanz nicht mehr zu berücksichtigen sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag.
- 20
Der Senat hat mit Beschluss vom 17.02.2014 angekündigt, dass er beabsichtige, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.
II.
- 21
Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.
- 22
Das Rechtsmittel der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Wegen der Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 17.03.2014 verwiesen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 02.04.2014 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Mit den Argumenten der Klägerin hat sich der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss eingehend auseinandergesetzt. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der am Gebäude der Klägerin eingetretene Sachschaden nicht auf einen versicherten Rückstau gemäß § 3 b) BWE 2008 zurückzuführen ist. Soweit sich die Klägerin zur Begründung eines hier vorliegenden Rückstaus erneut auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 04.03.2004 (Az. 7 U 183/03) bezieht, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die vom OLG Stuttgart vorgenommene Auslegung des Begriffs "Rückstau" auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil es hier nicht um den Ausschlusstatbestand des Rückstaus in § 3 Nr. 2 b) BEG 95, sondern um einen "Rückstau" als Anspruchsvoraussetzung gehe. Denn anders als in der Entscheidung des OLG Stuttgart ist der "Rückstau" vorliegend gemäß § 2 a) BWE 2008 versichert und die Definition, was nach dem Bedingungswerk unter einem "Rückstau" zu verstehen ist, findet sich in § 3 b) BWE 2008. Auszulegen wäre bei Unklarheiten allenfalls der Begriff "Rückstau" des § 3 b) BWE 2008, wobei sich eine mögliche Auslegung vorrangig am Wortlaut zu orientieren hätte und dieser setzt nun einmal voraus, dass Wasser "bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt". Ausgehend vom Wortlaut der Klausel reicht für einen bedingungsgemäßen Rückstauschaden im Sinne des § 3 b) BWE 2008 gerade nicht aus, dass Oberflächenwasser nicht abfließen kann, weil das Kanalisationsnetz weitere Wassermengen nicht aufnehmen kann. Von einem versicherten "Rückstau" ist erst auszugehen, wenn sich die nicht mehr abfließenden Wassermassen in den gebäudeeigenen Ableitungsrohren zurückstauen und dann in das Gebäude eindringen. Dass der Versicherungsfall "Rückstau" in § 3 b) BWE 2008 klar und eindeutig definiert ist, führt auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin kann die vom Landgericht vorgenommene und vom Senat geteilte Auslegung des Begriffs "Rückstau" auch dann zu einem versicherten Rückstauschaden führen, wenn das öffentliche Kanalisationsnetz die Wassermengen nach starken Regenfällen nicht mehr aufnehmen kann, und zwar in den Fällen, in denen das Regenwasser in die Hausanschlüsse zurückgedrückt wird und auf diese Weise durch die Ableitungsrohre in das Gebäude eindringt. Sinn und Zweck der in § 3 b) BWE 2008 vorgenommenen Definition des Begriffs "Rückstau" ist gerade die Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss angesichts des klaren Wortlautes der Regelung auch nicht zwischen außen und innen liegenden Ableitungsrohren differenzieren, sondern es kommt nur darauf an, ob das Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren in das Gebäude eindringt. Das gilt natürlich auch, wenn Regenwasser aus einem außen liegenden Regenfallrohr nicht mehr abgeleitet werden kann und dann in das Gebäude eindringt. Die Behauptung der Klägerin, dass nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung ein Rückstau bei außen liegenden Abflussrohren nicht möglich sei, ist nicht nachvollziehbar.
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Dieser typische Fall eines Rückstauschadens, nämlich der Wassereintritt aus einem gebäudeeigenen Ableitungsrohr, ist hier nicht eingetreten, denn nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Klägerin ist davon auszugehen, dass sich Regenwasser auf dem Dach angesammelt hat und unmittelbar durch Risse in der Dachfolie in das Gebäude eingedrungen ist. Die Behauptung der Klägerin, dass sich das Regenwasser auf dem Dach gesammelt habe, weil die Rohrleitungen die Niederschlagsmengen nicht schnell genug abführen konnten, ändert nichts daran, dass der Wassereintritt in das Gebäude durch das Dach und nicht aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren erfolgt ist. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz, dass das Wasser im Ableitungsrohr bestimmungswidrig wieder nach oben gedrückt und anschließend teilweise aus den Abflussrohren auf das Dach gedrückt worden sei, ist demgegenüber nicht nur eine Konkretisierung des erstinstanzlichen Vorbringens, sondern vollständig neuer Sachvortrag, den die Beklagte ausdrücklich bestritten hat und der gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist.
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Bereits in seinem Beschluss vom 17.03.2014 hat der Senat darauf hingewiesen, dass das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass das Gründach keine mit den gebäudeeigenen Ableitungsrohren verbundene Einrichtung ist. Unter einer mit den Ableitungsrohren verbundenen Einrichtung im Sinne der Versicherungsbedingungen wird der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer Behältnisse verstehen, die entweder Wasser durchlassen oder zum Gebrauch aufnehmen sollen. Anders als ein Waschbecken oder eine Badewanne soll die sogenannte Dachwanne nicht Wasser aufnehmen, sondern sie dient als Behältnis für das Substrat der Dachbegrünung. Sie ist eher einem Blumenkübel als einem Waschbecken oder einer Badewanne vergleichbar. Im Übrigen soll das in ihr aufgenommene Regenwasser gerade nicht unmittelbar in ein gebäudeeigenes Ableitungsrohr abgeführt werden; darum sind die Dachabflüsse auch nicht mittig, sondern außerhalb des eigentlichen Wannenbereichs angebracht. Selbst wenn man die Dachwanne als wasseraufnehmende oder wasserleitende Einrichtung ansehen wollte - was nach dem oben Ausgeführten nicht richtig ist - wäre sie keine Einrichtung, die mit den gebäudeeigenen Ableitungsrohren verbunden ist.
III.
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26. September 2003 - 22 O 146/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % leistet.
Streitwert in beiden Rechtszügen: 45.827,00 EUR
Gründe
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.
(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.
(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.