Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 30. Apr. 2015 - 1 U 87/14

bei uns veröffentlicht am30.04.2015
vorgehend
Landgericht Bamberg, 2 O 15/14 Ver, 10.07.2014

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az. 2 O 15/14 Ver, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das in Ziffer 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Elementarschadenversicherung.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens E. in F., Gemeinde M., bezüglich dessen er -ausweislich des Versicherungsscheins vom 07.10.2011 (Anl. A 1) - seit dem 01.08.2011 bei der Beklagten eine sog. X.-Versicherung unterhält. Diese umfasst eine Wohngebäudeversicherung und eine Hausratsversicherung. Die Wohngebäudeversicherung enthält eine Versicherung gegen erweiterte Elementarschäden gemäß den „X. Besondere Bedingungen für die Wohngebäude-Elementar-Zusatzversicherung (05/09)“ (Anl. A 2). Deren Punkt B lautet auszugsweise wie folgt:

"Gegen welche Gefahren/Schäden sind Ihre Sachen zusätzlich versichert?

1. Versichert ist auch die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust Ihrer versicherten Sachen durch:

1.1 Überschwemmung (Überflutung des Versicherungsortes);

1.2 Rückstau (Wasser, das infolge eines Rückstaus in Rohrleitungssystemen aufgrund von Witterungsniederschlägen oder Überschwemmung bestimmungswidrig austritt);

Für den Abschluss der X.-Versicherung hatte sich der Kläger seinerzeit an einen Versicherungsmakler, die K. AG, gewandt, nachdem er bereits im Januar 2011 einen Wasserschaden erlitten hatte, für den von der Beklagten aus einer vorbestehenden Versicherung kein Versicherungsschutz gewährt worden war.

Am 27.05.2013 ereignete sich am Wohnort des Klägers ein Unwetter mit sintflutartigen Regenfällen. Gegen 1.00 Uhr stellte der Kläger im Untergeschoss des versicherten Gebäudes Wassereintritt fest. Durch alle Außenwände drang Wasser aus dem Erdreich in das Haus ein; es handelte sich nicht um Oberflächen-, sondern um Schichtenwasser.

Nach mehrmaliger Aufforderung, Versicherungsleistungen zu erbringen, zahlte die Beklagte an den Kläger 18.189,-- €. Darüber hinausgehende Leistungen lehnte sie ab.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Versicherungsfall der Überschwemmung und derjenige des Rückstaus bedingungsgemäß vorlägen. Die Beklagte habe ihre Einstandspflicht vorgerichtlich dem Grunde nach anerkannt; die Beklagte setze sich, indem sie nunmehr einen Versicherungsfall in Abrede stelle, in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten. Der Höhe nach könne er - der Kläger - noch mindestens weitere 28.363,29 € verlangen.

Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt

1. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 28.363,29 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit (= 27.01.2014);

2. die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, sämtlichen künftigen materiellen Schaden aus dem streitgegenständlichen Schadensfall zu ersetzen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass kein Versicherungsfall vorliege. Die begehrten Versicherungsleistungen hat sie auch der Höhe nach bestritten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es liege weder der Versicherungsfall der Überschwemmung noch derjenige des Rückstaus vor. Eine Überschwemmung werde in den Versicherungsbedingungen der Beklagten als Überflutung des Versicherungsortes definiert. Versicherungsort sei das gesamte Anwesen, nicht lediglich das Gebäude; allein die Überflutung des Kellers im Gebäude sei daher nicht hinreichend. Der Rückstau setze einen Wasseraustritt aus Rohrleitungssystemen voraus. Soweit die Klägerseite vortrage, es sei Wasser aus den Dränageleitungen ausgetreten, liege bereits keine Rohrleitung, sondern lediglich eine Schlauchleitung vor.

Wegen der Einzelheiten, insbesondere auch hinsichtlich des genauen Wortlauts der Klageanträge, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und ferner auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 15.07.2014 zugestellte Urteil mit am 18.08.2014 - bei dem 15.08.2014 (Freitag) handelte es sich um einen gesetzlichen Feiertag (Mariä Himmelfahrt) -eingegangenem Schriftsatz vom 14.08.2014 Berufung eingelegt, die er mit am 15.10.2014 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag innerhalb der mit Verfügung vom 15.09.2014 verlängerten Frist begründet hat.

Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Bamberg. Hilfsweise verfolgt er seine erstinstanzlich gestellten Klageanträge in der Berufungsinstanz weiter. Was den Versicherungsfall der Überschwemmung betreffe, so sei aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers das versicherte Gebäude der Versicherungsort. Es entspreche dem Sinn und Zweck der Elementarschadenversicherung, auch eine Überschwemmung allein des Gebäudekellers, nicht bloß das Worst-case-Szenario einer vollkommenen Gebäudeüberflutung abzudecken. Was den Versicherungsfall des Rückstaus betreffe, so stelle eine Dränageleitung eine Rohrleitung dar. Dies entspreche dem allgemeinen Begriffsverständnis und ergebe sich aus einschlägigen DIN-Vorschriften für bauliche Anlagen; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung spreche wiederholt von „Dränagerohren“. Darüber hinaus könne sich die Beklagte gemäß § 242 BGB unter zwei Gesichtspunkten nicht darauf berufen, dass kein Versicherungsfall vorliege. Zum einen sei sie selbst davon ausgegangen, dass Versicherungsschutz bestehe. So habe sie auch mit Schreiben vom 12.07.2013 (Anl. B 1) erklärt, bei der Drainage handele es sich um eine Ableitung gemäß Punkt I.1.4 der Versicherungsbedingungen. Zum anderen habe sich der Kläger nach dem - nicht regulierten -gleichgelagerten Schadensfall im Januar 2011 mit dem Versicherungsvermittler der Beklagten in Verbindung gesetzt, woraufhin ihm gerade der Abschluss der streitgegenständlichen Elementarschadenversicherung empfohlen worden sei, um solche Schadensfälle wie den dann am 27.05.2013 eingetretenen abzudecken.

Der Kläger beantragt,

  • 1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az.: 2 O 15/14, wird aufgehoben.

  • 2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bamberg zurückverwiesen.

Hilfsweise beantragt er:

1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az.: 2 O 15/14, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, 28.363,29 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen Schaden aus dem Schadensfall vom 27.05.2013 am Grundstück und Anwesen E. von M./ F. zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ergänzt und vertieft ihr Vorbringen zum Nichtvorliegen eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls. Zur vorgerichtlichen Zahlung trägt die Beklagte vor, die Parteien seien ursprünglich davon ausgegangen, dass es einen -grundsätzlich versicherten - Rohrbruchschaden gegeben habe. Die Ausführungen des Klägers zum „gleichgelagerten Schadensfall“ bestreitet die Beklagte. Diesen habe der Kläger in erster Instanz lediglich mit einem Satz erwähnt; auch in der Berufungsinstanz sei das Vorbringen mangels Substantiierung nicht einlassungsfähig.

Hinsichtlich des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird - ergänzend - auf die Berufungsbegründung und den klägerischen Schriftsatz vom 13.11.2014 einerseits sowie die Berufungserwiderung andererseits Bezug genommen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 22.10.2014 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung hingewiesen. Auf die Gegenerklärung des Klägers mit vorbenanntem Schriftsatz vom 13.11.2014 hin hat er Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.

Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 eine Schriftsatzfrist zu den mündlichen Rechtsausführungen des Senats beantragt, was er damit begründet hat, dass die Zurückweisung der Berufung, auf die der Senat voraussichtlich erkennen werde, für ihn überraschend sei, nachdem auf seine Gegenerklärung hin Termin anberaumt worden sei.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Aus den Versicherungsbedingungen folgt keine Einstandspflicht der Beklagten. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, dass weder der Versicherungsfall „Überschwemmung“ noch der Versicherungsfall „Rückstau“ gemäß Punkt B.1.1 und B.1.2 der Bedingungen „X. Besondere Bedingungen für die Wohngebäude-Elementar-Zusatzversicherung (05/09)“ vorliegt.

a) Die Überlastung des Drainagesystems infolge Starkregens stellt keinen bedingungsgemäßen Überschwemmungsschaden dar.

Nach Punkt B.1.1 der vorbenannten Versicherungsbedingungen ist versichert „die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust … (der) versicherten Sachen durch … Überschwemmung (Überflutung des Versicherungsortes)“. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

aa) Nach der Regelung in Punkt B.1.1 setzt der Versicherungsfall voraus, dass sich erhebliche Wassermengen auf dem das versicherte Gebäude umgebenden Gelände befinden, die auf das Gebäude einwirken. Für die - oftmals synonym verwandten - Begriffe „Überschwemmung“ und „Überflutung“ ist nach der Rechtsprechung ein Hinaustreten des Wassers über die Erdoberfläche kennzeichnend, so dass das Wasser nicht mehr „erdgebunden“ ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.07.2001 - 19 U 19/01 - juris Tz. 11; OLG Nürnberg, Urt. v. 18.06.2007 - 8 U 2837/06 = r+s 2007, 329, jew. m.w.N.). Eine Anreicherung des Erdbodens mit Niederschlagsund Grundwasser bis zur Sättigungsgrenze genügt demgegenüber nicht (vgl. LG Kiel, Beschluss vom 24.04.2008 - 10 S 40/07 - juris Tz. 2; ferner OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2005 - 20 U 103/05 -juris Tz. 4). Unter Versicherungsort ist der Grund und Boden zu verstehen, auf welchem sich das versicherte Gebäude befindet (vgl. Wussow, Versicherung gegen die Folgen von Naturereignissen in der erweiterten Elementarschadenversicherung, VersR 2008, 1292, 1294).

bb) Die vom Kläger favorisierte Auslegung, wonach das Gebäude selbst als Versicherungsort anzusehen sei und daher allein eine 'Überflutung' desselben genüge, überzeugt den Senat indessen nicht. Der Begriff Versicherungsort geht, worauf bereits das angefochtene Urteil zutreffend hinweist (vgl. LGU S. 5), über den des versicherten Gebäudes hinaus.

Für das Verständnis einer Regelung in Versicherungsbedingungen ist auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer abzustellen, der sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen (BGH, Urt. v. 20.04.2005 - IV ZR 252/03 -juris Tz. 21).

Auf der Grundlage einer solchen verständigen Betrachtung ist das versicherte Gebäude selbst gerade nicht gleichbedeutend mit dem Versicherungsort. Der Versicherungsschein bestimmt den „Vers.-Ort“ mit „M. E.“. Diese Begriffsbestimmung, die schon auf die Liegenschaft als Ganzes hinweist, weicht eindeutig von derjenigen des „versicherten Gebäudes“ im Versicherungsschein ab. Überdies erfasst der Versicherungsschutz nach Punkt C der „X. Extra - Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (05/09)“ nicht nur das Gebäude selbst, sondern gegebenenfalls auch „Garagen/Carports“ oder „Garten- und Gerätehäuser“. Auch hiernach verbietet sich für den verständigen Versicherungsnehmer, versichertes Gebäude und Versicherungsort schlicht gleichzusetzen. Vielmehr unterscheiden der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen klar und eindeutig zwischen Versicherungsort einerseits und versichertem Gebäude und (weiteren) versicherten Sachen andererseits. Für eine inhaltliche Gleichsetzung besteht keinerlei Anhalt; der Kläger nennt einen solchen auch nicht. Es liegt aus verständiger Sicht fern, dass ein Versicherer für ein und dieselbe Wortbedeutung willkürlich unterschiedliche Termini wählt.

Schließlich spricht auch der allgemeine Sprachgebrauch gegen die vom Kläger favorisierte Auslegung. Hiernach ist eine Überschwemmung eine zeitlich begrenzte Wasserbedeckung von im Normalfall trockenen Landflächen als Folge von Starkniederschlägen oder Ausuferung oberirdischer Gewässer (vgl. Wussow a.a.O. S. 1293). Nicht umfasst ist der bloße Wassereintritt in Gebäudeflächen hinein (ebenso Wussow a.a.O. S. 1294).

cc) Entgegen der Ansicht des Klägers erweist sich die hier vorgenommene Auslegung auch als interessengerecht. Denn in die Abwägung mit einzubeziehen ist das Interesse der Beklagten als Versicherer und der Versichertengemeinschaft, dass ein möglichst fest umrissener Versicherungsschutz gegen bestimmte Risiken auf der Grundlage einer angemessenen und zuverlässigen Tarifkalkulation geboten wird (vgl. - freilich in anderem Zusammenhang - OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.11.2007 - 19 U 57/07 - juris Tz. 13). Bei der Elementarschadenversicherung geht es dabei um Risiken aufgrund von Naturereignissen, die nahezu unkalkulierbar sind. Die Art der Abdichtung des versicherten Gebäudes, insbesondere auch die Leistungsfähigkeit eines Drainagesystems, ist demgegenüber ein Umstand, auf den der Versicherungsnehmer im Allgemeinen effektiv Einfluss nehmen kann.

b) Ebenso wenig ist von einem Rückstau im Sinne von Punkt B.1.2 der oben benannten Besonderen Versicherungsbedingungen auszugehen.

Ein bedingungsgemäßer Rückstauschaden liegt nur dann vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2014 - 9 U 201/13 - juris Tz. 3; Beschluss vom 14.04.2014 - 9 U 201/13 - juris Tz. 22; ferner OLG Nürnberg a.a.O.). Ein solcher ist typischerweise gegeben, wenn sich Wasser in der Kanalisation rückstaut (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 04.03.2004 - 7 U 183/03 - juris Tz. 29; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 15.11.2006 - 8 O 6517/05 = r+s 2007, 327, 329). Im vorliegenden Fall fehlt jedenfalls der Anschluss des Drainagesystems an das Gebäude. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingewandt hat, die Drainagerohre seien in einem technischen Sinne an das Gebäude angeschlossen, weil sie in einer Kiesschicht lägen, die an der Abdichtung der Kelleraußenwand anliege, handelt es sich jedenfalls nicht um eine Verbindung im Sinne einer gebäudeeigenen Ableitung nach allgemeinem Begriffsverständnis, auf das es auch in diesem Zusammenhang ankommt. Dies setzt vielmehr eine Öffnung zum Gebäudeinneren voraus.

Hinzu kommt, dass eine Überlastung des Drainagesystems nach dem maßgeblichen allgemeinen Verständnis nicht zu einem „bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus Rohrleitungssystemen“ führt, sondern zu dessen bestimmungswidrigen Nichteintritt. Das Drainagesystem war bei dem Schadensereignis schlicht nicht in der Lage, das eingedrungene Schichtenwasser abzuleiten. Dies hat - aus laienhafter Sicht - mit einem bestimmungswidrigen Austritt nichts zu tun. Hinsichtlich der Interessengerechtigkeit des Auslegungsergebnisses wird auf das oben Gesagte verwiesen (s. Gliederungspunkt II.1.a.cc).

Die Streitfrage, ob das Drainagesystem als ein Rohrleitungssystem im Sinne der Besonderen Versicherungsbedingungen anzusehen ist oder, wie das Landgericht meint, nicht darunter fällt, weil es lediglich aus Schläuchen bestehe (vgl. LGU S. 6), kann demzufolge dahinstehen.

An eine - zuletzt vom Kläger angeführte - Auslegung durch die Beklagte selbst, die diese vorprozessual im Hinblick auf andere Bestimmungen des Bedingungswerks, die hier nicht einschlägig sind (Punkt I.1.4 der „X. Extra Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung“), vorgenommen hat, ist der Senat sicherlich nicht gebunden.

2. Die Beklagte ist zu den klägerseits geltend gemachten Versicherungsleistungen auch nicht aufgrund von Umständen außerhalb ihres Bedingungswerks, namentlich nach den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB), verpflichtet.

a) Daraus, dass bezogen auf den Schadensfall die Beklagte in der Vergangenheit Versicherungsleistungen erbracht hat, kann der Kläger keine Rechte herleiten. Beide Parteien sind zunächst von einem anderen Schadensverlauf, nämlich einem Rohrbruchschaden, ausgegangen. Das entsprechende Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz ist unbestritten geblieben; trotz der dem Kläger mit Verfügung vom 04.02.2015 gesetzten Stellungnahmefrist sind keine Ausführungen mehr erfolgt. Dieses Vorbringen der Beklagten steht auch im Einklang mit ihrem Schreiben vom 12.07.2013, das der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegt hat; denn das Schreiben bezieht sich nicht auf die Versicherungsbedingungen zur Elementarschadenversicherung, sondern diejenigen zur allgemeinen Wohngebäudeversicherung (Punkt I.1.4 der „X. Extra Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung“). Schon deswegen kann der Kläger daraus, dass die Beklagte zunächst von ihrer Einstandspflicht ausgegangen ist, keine - auf die Gebote von Treu und Glauben gestützte - Rechte herleiten.

Erst recht liegt in den Zahlungen kein (deklaratorisches Schuld-)Anerkenntnis. Ohne dass es hier noch darauf ankäme, würde eine solches Anerkenntnis, selbst wenn es vorläge, unter den gegebenen Umständen - die Parteien gingen von anderen Voraussetzungen aus - nicht zur Einstandspflicht der Beklagten führen (vgl. nur Sprau in Palandt, BGB 74. Aufl. § 781 Rdn. 3 ff. m.w.N.).

b) Soweit der Kläger sich auf die Vertragsgenese nach dem gleichgelagerten Schadensfall im Jahr 2011 beruft, verfängt dieser aus den Geboten von Treu und Glauben hergeleitete Einwand aus diversen Gründen nicht:

Zum einen handelte es sich bei dem damaligen Versicherungsvermittler nicht um einen Versicherungsvertreter der Beklagten (§ 59 Abs. 2 VVG), sondern - unstreitig (vgl. auch LGU S. 2) - um einen Versicherungsmakler (§ 59 Abs. 3 VVG). Dieser steht im Lager des Versicherungsnehmers, nicht des Versicherers.

Zum anderen sind die Ausführungen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers zum gleichgelagerten Schadensfall zu unsubstantiiert geblieben. Anhand der Schilderung in der Berufungsinstanz lässt sich eine Gleichartigkeit nicht feststellen. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 03.07.2014 hat der Klägervertreter dieses Schadensereignis noch dahin erläutert, dass ein starker Regen auf stark gefrorenem schneebedecktem Boden niederging, was zunächst einmal gegen eine Übersättigung des Erdreichs mit Schichtenwasser spricht. Der Kläger hat außerdem keinen Beweis für seine Behauptungen angeboten.

Schließlich ist der - von der Beklagten bestrittene - klägerische Vortrag in der Berufungsinstanz ohnehin nicht mehr zuzulassen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchem Grund ihm der Vortrag in der ersten Instanz nicht möglich gewesen wäre. Dort hatte er das Motiv für den Vertragsschluss im Jahr 2011 nur lapidar mit einem Satz erwähnt.

3. Dem vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 gestellte Antrag auf Schriftsatzfrist zu den mündlichen Rechtsausführungen des Senats war nicht nachzukommen. Er wird zurückgewiesen. Die klägerseits angegebene Begründung, dass die Zurückweisung der Berufung, auf die der Senat voraussichtlich erkennen werde, für ihn überraschend sei, nachdem auf seine Gegenerklärung zu dem Hinweisbeschluss vom 22.10.2014 hin Termin anberaumt worden sei, vermag die Einräumung einer Schriftsatzfrist nicht zu rechtfertigen. Ein schützenswertes Vertrauen in eine abweichende rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage lässt sich auf die Terminsbestimmung nicht stützen, zumal die Gegenerklärung neue Angriffsmittel enthalten hat (Schreiben der Beklagten vom 12.07.2013 [Anl. B 1]), zu denen sich die Beklagte noch nicht hatte verhalten können. Auch ansonsten hat der Senat in dem Temin keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte benannt, zu denen weiteres Parteivorbringen zuzulassen gewesen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung. Die streitentscheidenden Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung und Literatur, von der der Senat nicht abweicht, hinreichend geklärt; abweichende Meinungen sind nicht bekannt.

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2.
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3.
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Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger begehren Ersatz für Überschwemmungsschä den in Höhe von 13.880,89 € aus einer Wohngebäudeversicherung, die sie bei der Beklagten für ihr Haus auf dem am W.see gelegenen Grundstück "zum gleitenden Neuwert gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Elementarschäden" abgeschlossen haben. Dem Versicherungsvertrag liegen "Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen" (im folgenden: VGB) und "Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung" (im folgenden: BEW) der Beklagten zugrunde. In bezug auf Über-

schwemmungsschäden ist in den BEW unter anderem folgendes bestimmt :
"2.1: Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 2.1.1 Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes (Ziffer 3) … zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. … 3.1: Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens , auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versicherungsgrundstück ), durch 3.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; 3.1.2 Witterungsniederschläge."
Infolge des Pegelanstieges im Juli/August 2002 bre itete sich Wasser des W.sees auf dem Grundstück der Kläger in einer Höhe von bis zu zwei Metern aus. Wegen der Hanglage und der Anschüttung vor der Terrasse in Höhe von weiteren zwei Metern über dem Pegelhöchststand erreichte der Wasserspiegel die Kelleraußenwand des Gebäudes selbst nicht. In dieser Zeit drang zwischen Bodenplatte und Estrich Wasser in den Keller. Die Kläger beziffern die ihnen dadurch entstandenen

Schäden auf die Klagesumme. Die Parteien streiten in erster Linie darüber , ob es sich um von der Wohngebäudeversicherung erfaßte Überschwemmungsschäden handelt.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr in beide n Vorinstanzen erfolglos gebliebenes Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweis ung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hält - unter Bezugnahme au f die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe NVersZ 2001, 570 - einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall nicht für gegeben, weil nicht Oberflächenwasser , sondern erdgebundenes Wasser das Gebäude beschädigt habe; dafür bestehe kein Versicherungsschutz. Insoweit könne sich ein Hauseigentümer durch Abdichtung des Hauses gut schützen.
Aus dem Sinn und Zweck der Erweiterung des Versich erungsschutzes auf Elementarschäden und der Abgrenzung zu "Schäden durch Grundwasser", die - soweit nicht anders vereinbart - gemäß Ziffer 6.2.2 VGB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien, folge, daß zwischen der Beschädigung des Gebäudes und der Überschwemmung des Grundstücks ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen müsse. Anderenfalls ergebe sich für den Versicherer ein unkalkulierbares Risiko, da

fast jede Veränderung des Oberflächenwassers Auswirkungen auf das Grundwasser habe und damit fast jeder durch erhöhtes Grundwasser verursachte Schaden gleichzeitig als bedingungsgemäßer Überschwemmungsschaden angesehen werden müßte. Zudem könnten Zufälligkeiten des jeweiligen Grundstückzuschnitts nicht für den Versicherungsfall "Überschwemmung" maßgeblich sein.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht all erdings davon aus, daß in der fraglichen Zeit das Versicherungsgrundstück im Sinne der BEW überschwemmt gewesen ist (1). Unzutreffend sind hingegen seine Erwägungen zu den Kausalitätsanforderungen und den dabei zu beachtenden Wasserzuständen (2).
1. Ziff. 3.1 BEW verlangt für den Versicherungsfal l "Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks" gemäß Ziff. 2.1.1 BEW eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt, und zwar entweder durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine - in den Bedingungen nicht näher definierte - "Überflutung von Grund und Boden" dann anzunehmen , wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. J 4.1; van Bühren /Tiedgens, Handbuch des Versicherungsrechts § 4 Rdn. 97). Das war hier unstreitig der Fall. Das Wasser des W.sees war über die Ufer

getreten, hatte sich auf das gesamte Ufergelände ergossen und dort bis zu einer Höhe von zwei Metern aufgestaut.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bekla gte sei nicht entschädigungspflichtig, weil nicht Oberflächenwasser, sondern erdgebundenes Wasser in das Gebäude eingedrungen sei und es beschädigt habe, ist nicht tragfähig; sie findet insbesondere in den Versicherungsbedingungen keine Grundlage. Das dafür herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (aaO) betrifft zum einen eine nicht vergleichbare Fallgestaltung. Zum anderen gibt die darin vorgenommene begriffliche Unterscheidung zwischen Oberflächen-, Grund- und erdgebundenem Wasser - Begriffe, die in den Versicherungsbedingungen der Beklagten für Überschwemmungsschäden nicht aufgenommen sind - für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs nichts her. Die beim Berufungsgericht möglicherweise bestehende Vorstellung, daß dem Eintritt von Überflutungswasser in Erdreich - und sei es auch nur in eine künstliche Anschüttung - ein sonst gegebener Ursachenzusammenhang unterbrochen werde, ist mit den in den BEW vorgegebenen Kausalitätsvoraussetzungen nicht zu vereinbaren. Der vom Berufungsgericht - für seinen Lösungsweg nachvollziehbar - vorausgesetzte qualifizierte Ursachenzusammenhang zwischen der Überschwemmung und dem eingetretenen Schaden in dem Sinne, daß die Überschwemmung unmittelbar zu dem Gebäudeschaden geführt haben muß, beruht auf einer fehlerhaften Auslegung der Versicherungsbedingungen.
Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der si ch bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum be-

müht, das Bedingungswerk zu erfassen (vgl. BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und ständig) erschließt sich das vom Berufungsgericht offenbar zugrunde gelegte Verständnis nicht, daß Ersatz nur dann geleistet werden soll, wenn überflutendes Wasser unmittelbar (oberirdisch) in das Gebäude eindringt.

a) Auch das Berufungsgericht muß zunächst einräume n, daß die Bedingungen der Beklagten für Überschwemmungsschäden - anders als etwa für Blitzschlag und Sturm (Ziff. 5.2 und 8.2.1 VGB) - gerade keine Einschränkung auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der versicherten Gefahr "Überschwemmung" und dem Gebäudeschaden enthalten. Nach dem Wortlaut - Ausgangspunkt jeder Auslegung - fordert Ziff. 2.1 BEW nur, daß die versicherten Sachen "durch" eine Überschwemmung beschädigt werden. Damit genügt für den Versicherungsnehmer erkennbar der bloße Ursachenzusammenhang ohne weitere qualifizierende Beschränkungen, um die Ersatzpflicht des Versicherers auszulösen.
Aus der Definition der Überschwemmung in Ziff. 3.1 BEW kann sich ihm nichts anderes erschließen, weil die Überflutung sich allein auf den Grund und Boden bezieht. Eine Sichtweise, überflutendes Wasser müsse sich unmittelbar auf die beschädigte Sache selbst ausgewirkt haben , wird davon nicht getragen oder auch nur unterstützt.

b) Verstärkt wird diese Einschätzung durch den Bli ck auf die - vom Berufungsgericht selbst angeführten - Regelungen anderer Elementarschäden , die das Unmittelbarkeitserfordernis enthalten. So ist beim Blitzschlag ein unmittelbares Auftreffen des Blitzes und beim Sturmschaden

eine unmittelbare Einwirkung auf die versicherte Sache erforderlich. Im Umkehrschluß muß sich dem verständigen Versicherungsnehmer geradezu aufdrängen, daß für Überschwemmungsschäden der Versicherer seine Leistungspflicht nicht von einem unmittelbaren Zusammenhang abhängig machen wollte.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lass en sich für den Versicherungsnehmer auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung keine strengeren Anforderungen an den Ursachenzusammenhang ableiten. Der vom Berufungsgericht für seine abweichende Auffassung herangezogene Ausschluß von Grundwasserschäden in Ziff. 6.2.2 VGB betrifft die von der Allgemeinen Wohngebäudeversicherung erfaßte Gefahr von Schäden durch Leitungswasser. Dieser Versicherungsschutz wird durch den Ausschluß bestimmter in Ziff. 6.2.1 bis 6.2.8 aufgezählter Risiken eingeschränkt. Diese Risikoausschlüsse gelten jedoch nur für die versicherte Gefahr, auf die sie sich beziehen; auf andere Gefahrengruppen sind sie nicht (entsprechend) anzuwenden (vgl. Dietz, aaO F. 4).
Zudem schließt Ziff. 6.2.2 VGB zusätzlich Schäden durch stehende oder fließende Gewässer und Witterungsniederschläge vom Leitungswasserversicherungsschutz aus. Diese sollen aber ihrerseits durch die den Versicherungsschutz auf Überschwemmungsschäden erweiternden BEW gerade gedeckt werden. Angesichts dessen wird ein verständiger Versicherungsnehmer nicht zu dem vom Berufungsgericht gezogenen Schluß kommen können, daß Ziff. 6.2.2 VGB der Abgrenzung zum Versicherungsfall "Überschwemmung" dienen, im Ergebnis also dessen Einschränkung bewirken soll.


c) Ob die Überlegungen des Berufungsgerichts zu de n geophysikalischen Zusammenhängen von Oberflächenwasser und Grundwasser zutreffen , bedarf keiner Erörterung. Darauf und auf die angebliche Abhängigkeit des Versicherungsschutzes von Zufälligkeiten des Grundstückzuschnitts kommt es ebenso wenig an wie auf die von der Beklagten vorgenommene bedenkliche Gleichstellung von Grund- und erdgebundenem Wasser. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Rückgriff auf die vom Oberlandesgericht Karlsruhe (aaO) eingeführte, für die Kausalitätsfrage allein eher aussagearme begriffliche Abgrenzung frühzeitig den Blick dafür verstellt, daß es nach der Prüfung, ob bedingungsgemäß eine Überschwemmung eingetreten war, nur darum geht festzustellen, ob die eingetretenen Schäden dadurch herbeigeführt worden sind, mithin adäquate Kausalität gegeben ist.
Das ist nach dem unterschiedlichen Vortrag der Par teien noch nicht abschließend zu beurteilen. Während die Kläger behaupten, auf ihrem Grundstück befindliches Wasser des W.sees sei durch die Kellerwand in den Keller eingedrungen und habe die Schäden verursacht, ist der Vortrag der Beklagten dahin zu verstehen, daß unabhängig von dem überflutenden Seewasser das Grundwasser gestiegen und in das Haus eingedrungen sei. Diesem gegensätzlichen Vorbringen der Parteien wird das Berufungsgericht gegebenenfalls unter sachverständiger Be-

ratung nachzugehen haben, um die gebotenen Feststellungen zum Ursachenzusammenhang treffen zu können. An einer eigenen Entscheidung in der Sache ist der Senat deswegen und wegen der möglicherweise noch festzustellenden Schadenshöhe gehindert.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 20.04.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, da die landgerichtliche Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht noch die in der Berufungsinstanz zu Grunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen eine abweichende Entscheidung rechtfertigen.
1. Die Frage der Zulässigkeit der Klage, die lediglich im Hinblick auf ein Feststellungsinteresse der Klägerin zweifelhaft ist, kann wegen offensichtlicher Unbegründetheit des erhobenen Anspruchs ausnahmsweise dahinstehen (Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., vor § 253 Rn. 10).
2. Ansprüche der Klägerin auf Leistungen aus der mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung bestehen nicht. Da die Klägerin ausdrücklich geltend macht, aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig zu sein, greift der unter Ziff. 6 f. der maßgeblichen Versicherungsbedingungen vereinbarte Leistungsausschluss, in dem es heißt: „ Der Versicherer leistet nicht, wenn der Versicherungsfall verursacht ist [...] durch eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung“.
Die streitige Klausel ist wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen (§ 305 c Abs. 1 BGB als negative Einbeziehungsvoraussetzung; vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 305c Rn. 1f.) und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen (§ 307 BGB).
a. Überraschend ist eine Klausel grundsätzlich, wenn sie objektiv ungewöhnlich und im Rahmen der Erkenntnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kunden nicht zu erwarten ist (Palandt-Heinrichs a.a.O. Rn. 3, 4). Auch die Umstände im konkreten Fall der Klägerin als Versicherungsmaklerin rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
Die Klausel ist schon deshalb nicht objektiv ungewöhnlich, da sie in anderen Versicherungszweigen (§ 2 AUB 88 und AUB 94) seit geraumer Zeit Anwendung findet und für die Unfallversicherung höchstrichterlich (BGH NJW 2004, 2589) für wirksam erachtet worden ist, so dass sie sowohl von einem durchschnittlichen Kunden als auch insbesondere von einer im Bezug auf Versicherungen versierten Versicherungsmaklerin zu erwarten ist. Das Erscheinungsbild des Vertrages und die Tatsache, dass der streitgegenständliche Ausschluss in die Klauseln der Ausschlüsse wegen Risikoerhöhung eingereiht ist, rechtfertigt angesichts der unmissverständlichen Formulierung keine andere Beurteilung.
b. Die Inhaltskontrolle der Klausel, die, weil leistungsbeschränkend , nicht nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ausgeschlossen ist (BGH VersR 2002, 1546; BGH Z 141, 137; 142, 103), führt zu keinem anderen Ergebnis.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bedingt die Leistungsbeschränkung keine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Grundsätzlich genießt ein Versicherer nämlich Vertragsfreiheit bei der Ausgestaltung seiner Leistungen, solange über den Umfang des Versicherungsschutzes keine falschen Vorstellungen erweckt werden (Palandt-Heinrichs a.a.O., § 307 Rn. 32; BGH NJW 2004, 2589). Eine Gefährdung des Vertragszwecks ist deshalb erst anzunehmen, wenn die Leistungseinschränkung den Vertrag so weit aushöhlt, dass er in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird. Dies ist nicht der Fall.
10 
In diesem Zusammenhang ist schon der Rückschluss der Klägerin von der Anzahl der Personen mit psychisch vermittelter Erwerbsunfähigkeit auf den Bereich der Arbeitsunfähigkeitsversicherung unzulässig, da sich schon die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit von denjenigen der Arbeitsunfähigkeit wesentlich unterscheiden. Darüber hinaus deckt sich der Kreis derjenigen, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente haben, mit dem Kundenkreis der Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung (im Rahmen einer Restschuldversicherung) nicht.
11 
Doch selbst wenn man unterstellte, dass 40 % der Versicherungsnehmer einer Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung aufgrund psychischer Erkrankungen zeitweise arbeitsunfähig werden, hält die Klausel der Inhaltskontrolle stand. Es erscheint bereits fraglich, ob bei einer Quote von 40 % eine Aushöhlung des Vertragszwecks vorliegt. Bei dieser Betrachtung ist nämlich nicht lediglich auf die Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung, sondern auf den Gesamtvertrag abzustellen (BGHZ 106, 263; BGHZ 136, 27), der nicht nur für den Fall der Arbeitsunfähigkeit, sondern auch und gerade für den Todesfall Versicherungsschutz gewährt.
12 
Darüber hinaus schließt die Erfüllung des Sondertatbestandes der Inhaltskontrolle in § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB als Zweifelsregel eine Gesamtabwägung der Interessen von Versicherer und Versicherungsnehmer zur Beurteilung der Unangemessenheit nicht aus (Ulmer/Brandner/Hensen-Fuchs, AGB-Recht, 10. Auflage, § 307 Rn. 196; a.A.: Stoffels, ABG-Recht 2003, § 307 Rn. 500), sondern erlaubt eine Gesamtwürdigung des Versicherungsvertrages. Diese an objektiv-generalisierenden Maßstäben auszurichtende Betrachtung (Ulmer/Brandner/Hensen-Fuchs a.a.O. Rn. 194) führt für den vorliegenden Fall einer Restschuldlebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung dazu, von dem in § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB formulierten Regelfall abzuweichen und eine unangemessene Benachteiligung zu verneinen.
13 
Der Ausschluss psychischer Erkrankungen aus dem Versicherungsschutz dient nämlich nicht lediglich den Interessen des Versicherers, sondern auch denjenigen der Versicherungsnehmer. Insoweit lassen sich die für den Leistungsausschluss in der Unfallversicherung herangezogenen Argumente ohne weiteres (und erst recht) auch für die Fälle der Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung heranziehen. Das Interesse des Versicherers, nur bei objektiv fassbaren, möglichst unproblematisch zu diagnostizierenden Erkrankungen leisten zu müssen, dient der auch den Versicherungsnehmern zu Gute kommenden zuverlässigen Tarifkalkulation und gewährleistet eine - mit vertretbarem Aufwand und zeitnah zu treffende - Entscheidung über die Versicherungsleistungen. Bei Einbeziehung auch psychischer Erkrankungen, die schwer oder jedenfalls aufwendig zu verifizieren sind, weil es häufig an objektiv feststellbaren Parametern fehlt, ließe sich eine möglichst günstige Tarifkalkulation, die gerade für den Bereich der Restschuldversicherung für die Versicherungsnehmer von besonderer Bedeutung sein dürfte, nicht gewährleisten.
14 
Da es damit - auch wenn man die Richtigkeit der klägerischen Behauptung unterstellt - an einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsnehmer durch den Leistungsausschluss fehlt, bedarf es einer sachverständigen Begutachtung zur Häufigkeit psychisch vermittelter Arbeitsunfähigkeit in der Restschuldversicherung nicht.
15 
c. Schließlich hält die Klausel auch einer Transparenzkontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB stand. Die Klausel ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers klar und verständlich formuliert sowie hinreichend konkret. Einem Versicherungsnehmer wird klar vor Augen geführt, dass er nur für den Fall einer physischen Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit Versicherungsschutz erhält. Dass sich im Einzelfall (medizinische) Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben können (vor allem, wenn physische und dadurch eventuell vermittelte psychische Erkrankungen zusammentreffen) macht die Klausel nicht intransparent. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gebietet nämlich nicht einen solchen Grad der Konkretisierung, der sämtliche Eventualitäten und Zweifelsfälle erfasst, sondern erlaubt generalisierende Regelungen, sofern dem Adressaten (hier also dem Versicherungsnehmer) die wirtschaftlichen Nachteile der Regelung hinreichend deutlich werden. Dies ist - abweichend von der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägervertreters - auch ohne eine detaillierte Definition psychischer Erkrankungen der Fall. Zumal ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kaum mit den ICD-Klassifikationen von Krankheiten vertraut sein dürfte und mit Hilfe dieser Klassifikationen die Klausel im Streitfall ohne weiteres auszufüllen wäre.
16 
Eine unangemessene Benachteiligung ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebots zu verneinen.
III.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2013, Aktenzeichen 332 O 35/13, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dies Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf € 81.717,33 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Elementarschadenversicherung geltend.

2

Die Klägerin schloss im April 2011 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ... AG, eine gebündelte Sachversicherung zur Versicherungsschein-Nr. ... (Anlage K 1) ab. In dieser Versicherung war u.a. eine Sturm- / Elementarversicherung enthalten, der die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2008) und die Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008) zugrunde lagen (Anlage K 4). In § 2 a) BWE 2008 ist geregelt, dass der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen leistet, die durch Überschwemmung, Rückstau zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. In § 3 b) BWE ist der Begriff "Rückstau" wie folgt definiert: "Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt".

3

Zu den versicherten Gebäuden gehört unter anderem das Büro- und Lagergebäude der Klägerin im ... in Hamburg. Der zwischen 1986 und 1987 errichtete Gebäudekomplex besteht aus einer Lagerhalle und einem eingeschossigen Gebäudevorbau mit einem Flachdach, das mit einer Grassubstratschicht eingedeckt war und über mehrere Abflüsse mit angeschlossenen Ableitungsrohren entwässert wurde. Am 06. Juni 2011 kam es durch Risse in der Dichtungsebene des Flachdaches zum Wassereintritt in das Gebäude, wobei die Ursache für die Rissbildung streitig ist zwischen den Parteien. Die Klägerin meldete den Schaden am 08. Juni 2011 (Anlage BLD 1) bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die daraufhin den Sachverständigen ... mit der Begutachtung und Schadensfeststellung beauftragte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.07.2011 (Anlage K 7) lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Schadensregulierung mit der Begründung ab, dass die Schäden nicht durch einen Rückstau entstanden seien. Mit Anwaltschreiben vom 19.07.2012 (Anlage K 10) bezifferte die Klägerin ihren Schaden auf insgesamt 85.759,81 € und forderte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Zahlung bis zum 01.08.2012 auf.

4

Die Klägerin hat behauptet, am 06.Juni 2011 habe es sintflutartige Regenfälle in Hamburg gegeben, die dazu geführt hätten, dass die Niederschlagsmengen nicht schnell genug über die Rohrleitungen des Gründaches hätten abgeführt werden können, so dass es aufgrund des Gewichts des Wassers zu Rissen in der Dachhautfolie und anschließend zum Wassereintritt in das Gebäude gekommen sei. Der bestimmungswidrige Eintritt des Regenwassers sei auch nicht auf bauliche Mängel zurückzuführen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Schaden durch einen Rückstau gemäß § 2 a BWE 2008 entstanden sei. Der Begriff "Rückstau" in § 3 b) BWE 2008 setze nicht voraus, dass das Wasser unmittelbar aus dem Ableitungsrohr in das Gebäude eindringe. Ein bestimmungswidriger Austritt des Wassers aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren liege auch vor, wenn das Niederschlagswasser aufgrund eines Rückstaus nicht mehr aufgenommen werden könne und sich dann staue. Ferner seien die Voraussetzungen des Rückstaus im Sinne der Versicherungsbedingungen auch deshalb erfüllt, weil es sich bei dem Gründach um eine mit den gebäudeeigenen Ableitungsrohren verbundene Einrichtung gehandelt habe.

5

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

6

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 81.717,33 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2011 zu zahlen;

7

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.999,32 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2012 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte hat bestritten, dass es am 06.06.2011 in Hamburg zu sintflutartigen Regenfällen gekommen sei. Sie hat behauptet, dass der Schaden über einen Zeitraum von mehreren Jahren entstanden sei und auf einem Planungs- bzw. Bauausführungsfehler des Daches beruhen würde, u.a. weil die Entwässerungsrohre nicht am tiefsten Punkt angebracht gewesen seien. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass auch kein bedingungsgemäßer Rückstauschaden vorgelegen habe, da das Wasser nicht aus den gebäudeeigenen Abflussrohren in das Gebäude eingedrungen sei.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass kein versicherter "Rückstau" im Sinne der Versicherungsbedingungen vorgelegen habe, denn das Wasser sei unstreitig nicht durch die Ableitungsrohre in das Gebäude eingedrungen. Bei dem Gründach handele es sich auch nicht um eine mit den Ableitungsrohren verbundene Einrichtung, sondern um einen Bestandteil des Gebäudes. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

12

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

13

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und behauptet, dass die Kanalisation aufgrund des Starkregens am 06.06.2011 kein Wasser mehr habe aufnehmen können und dass diese vollgelaufene Kanalisation der Grund dafür gewesen sei, dass der Niederschlag nicht vom Dach habe abfließen können. Aufgrund des Rückstaus in der Kanalisation habe sich das Wasser auf dem Gründach gesammelt und ein Teil des Wassers sei aus den vollgelaufenen Abflussrohren wieder auf das Gründach gedrückt worden (Beweis: Sachverständigengutachten). Aufgrund des Gewichts des sich ansammelnden Niederschlagswassers hätten sich Risse in der Folie des Gründachs gebildet. Die Klägerin ist der Ansicht, dass nach dem Wortlaut von § 3 b) BWE 2008 kein unmittelbares Austreten von Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren verlangt werde, sondern es ausreichend sei, wenn der bestimmungswidrige Wassereintritt mittelbar auf einen Rückstau zurückzuführen sei. Außerdem sei das Gründach eine mit den gebäudeeigenen Ableitungsrohren verbundene Einrichtung, weil es als Wanne ausgestaltet gewesen sei, die bestimmungsgemäß Wasser gespeichert habe und mit den Ableitungsrohren fest verbunden gewesen sei.

14

Die Klägerin beantragt,

15

1. Unter Aufhebung des am 29. November 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg - 332 O 35/13 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 81.717,33 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2011 zu zahlen sowie

16

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.999,32 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2012 zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte bestreitet, dass die Kanalisation am 06.06.2011 aufgrund der Regenmengen vollgelaufen sei, sich das Wasser in den Regenfallrohren des klägerischen Gebäudes gestaut habe und aus den Rohren nach oben auf das Dach ausgetreten sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich hierbei um neues Vorbringen handele, dass in der Berufungsinstanz nicht mehr zu berücksichtigen sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag.

20

Der Senat hat mit Beschluss vom 17.02.2014 angekündigt, dass er beabsichtige, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

II.

21

Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.

22

Das Rechtsmittel der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Wegen der Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 17.03.2014 verwiesen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 02.04.2014 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Mit den Argumenten der Klägerin hat sich der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss eingehend auseinandergesetzt. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der am Gebäude der Klägerin eingetretene Sachschaden nicht auf einen versicherten Rückstau gemäß § 3 b) BWE 2008 zurückzuführen ist. Soweit sich die Klägerin zur Begründung eines hier vorliegenden Rückstaus erneut auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 04.03.2004 (Az. 7 U 183/03) bezieht, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die vom OLG Stuttgart vorgenommene Auslegung des Begriffs "Rückstau" auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil es hier nicht um den Ausschlusstatbestand des Rückstaus in § 3 Nr. 2 b) BEG 95, sondern um einen "Rückstau" als Anspruchsvoraussetzung gehe. Denn anders als in der Entscheidung des OLG Stuttgart ist der "Rückstau" vorliegend gemäß § 2 a) BWE 2008 versichert und die Definition, was nach dem Bedingungswerk unter einem "Rückstau" zu verstehen ist, findet sich in § 3 b) BWE 2008. Auszulegen wäre bei Unklarheiten allenfalls der Begriff "Rückstau" des § 3 b) BWE 2008, wobei sich eine mögliche Auslegung vorrangig am Wortlaut zu orientieren hätte und dieser setzt nun einmal voraus, dass Wasser "bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt". Ausgehend vom Wortlaut der Klausel reicht für einen bedingungsgemäßen Rückstauschaden im Sinne des § 3 b) BWE 2008 gerade nicht aus, dass Oberflächenwasser nicht abfließen kann, weil das Kanalisationsnetz weitere Wassermengen nicht aufnehmen kann. Von einem versicherten "Rückstau" ist erst auszugehen, wenn sich die nicht mehr abfließenden Wassermassen in den gebäudeeigenen Ableitungsrohren zurückstauen und dann in das Gebäude eindringen. Dass der Versicherungsfall "Rückstau" in § 3 b) BWE 2008 klar und eindeutig definiert ist, führt auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin kann die vom Landgericht vorgenommene und vom Senat geteilte Auslegung des Begriffs "Rückstau" auch dann zu einem versicherten Rückstauschaden führen, wenn das öffentliche Kanalisationsnetz die Wassermengen nach starken Regenfällen nicht mehr aufnehmen kann, und zwar in den Fällen, in denen das Regenwasser in die Hausanschlüsse zurückgedrückt wird und auf diese Weise durch die Ableitungsrohre in das Gebäude eindringt. Sinn und Zweck der in § 3 b) BWE 2008 vorgenommenen Definition des Begriffs "Rückstau" ist gerade die Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss angesichts des klaren Wortlautes der Regelung auch nicht zwischen außen und innen liegenden Ableitungsrohren differenzieren, sondern es kommt nur darauf an, ob das Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren in das Gebäude eindringt. Das gilt natürlich auch, wenn Regenwasser aus einem außen liegenden Regenfallrohr nicht mehr abgeleitet werden kann und dann in das Gebäude eindringt. Die Behauptung der Klägerin, dass nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung ein Rückstau bei außen liegenden Abflussrohren nicht möglich sei, ist nicht nachvollziehbar.

23

Dieser typische Fall eines Rückstauschadens, nämlich der Wassereintritt aus einem gebäudeeigenen Ableitungsrohr, ist hier nicht eingetreten, denn nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Klägerin ist davon auszugehen, dass sich Regenwasser auf dem Dach angesammelt hat und unmittelbar durch Risse in der Dachfolie in das Gebäude eingedrungen ist. Die Behauptung der Klägerin, dass sich das Regenwasser auf dem Dach gesammelt habe, weil die Rohrleitungen die Niederschlagsmengen nicht schnell genug abführen konnten, ändert nichts daran, dass der Wassereintritt in das Gebäude durch das Dach und nicht aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren erfolgt ist. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz, dass das Wasser im Ableitungsrohr bestimmungswidrig wieder nach oben gedrückt und anschließend teilweise aus den Abflussrohren auf das Dach gedrückt worden sei, ist demgegenüber nicht nur eine Konkretisierung des erstinstanzlichen Vorbringens, sondern vollständig neuer Sachvortrag, den die Beklagte ausdrücklich bestritten hat und der gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist.

24

Bereits in seinem Beschluss vom 17.03.2014 hat der Senat darauf hingewiesen, dass das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass das Gründach keine mit den gebäudeeigenen Ableitungsrohren verbundene Einrichtung ist. Unter einer mit den Ableitungsrohren verbundenen Einrichtung im Sinne der Versicherungsbedingungen wird der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer Behältnisse verstehen, die entweder Wasser durchlassen oder zum Gebrauch aufnehmen sollen. Anders als ein Waschbecken oder eine Badewanne soll die sogenannte Dachwanne nicht Wasser aufnehmen, sondern sie dient als Behältnis für das Substrat der Dachbegrünung. Sie ist eher einem Blumenkübel als einem Waschbecken oder einer Badewanne vergleichbar. Im Übrigen soll das in ihr aufgenommene Regenwasser gerade nicht unmittelbar in ein gebäudeeigenes Ableitungsrohr abgeführt werden; darum sind die Dachabflüsse auch nicht mittig, sondern außerhalb des eigentlichen Wannenbereichs angebracht. Selbst wenn man die Dachwanne als wasseraufnehmende oder wasserleitende Einrichtung ansehen wollte - was nach dem oben Ausgeführten nicht richtig ist - wäre sie keine Einrichtung, die mit den gebäudeeigenen Ableitungsrohren verbunden ist.

III.

25

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

IV.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26. September 2003 - 22 O 146/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % leistet.

Streitwert in beiden Rechtszügen: 45.827,00 EUR

Gründe

A Der Kläger unterhält bei der Beklagten für das auf dem ... in ... befindliche Gebäude eine „Gebündelte Sach-Versicherung“, durch die Leitungswasser-, Sturm-, Überschwemmungs- sowie weitere Elementarschäden versichert sind.
Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen wegen der Schäden am Asphaltbelag des auf dem Anwesen befindlichen Parkdecks (31.827,15 EUR) sowie im Innenbereich der darunter befindlichen Kegelbahnen und Gasträume (14.000,00 EUR), zu denen es infolge einer Überschwemmung des Parkdecks nach lange anhaltenden unwetterartigen Regenfällen in der Zeit vom 13. bis 15. August 2002 gekommen sein soll. Die Schäden seien in der Weise entstanden, dass unter dem Druck der angestauten Wassermassen die bis dahin regenwasserdicht gewesene Abdichtung „unterwassert“ worden sei und sich dadurch Kanäle feinster Art gebildet hätten mit der Folge, dass nunmehr Wasser in das Gebäude gelangen konnte. Zum Rückstau sei es deshalb gekommen, weil das öffentliche Kanalsystem überlastet gewesen sei, weshalb das Wasser aus dem Rohr des Gullys zurückgedrückt wurde und deshalb nicht mehr von dem Parkdeck abfließen konnte.
Die Beklagte hat das Schadensereignis bestritten und weiter geltend gemacht, dass einerseits eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht vorliege, zum anderen der Ausschlusstatbestand des Rückstaus vorliege.
§ 3 der Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 95) lautet:
„§ 3 Überschwemmung des Versicherungsortes
1. Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes, auf dem das versicherte Gebäude liegt oder in dem sich die versicherten Sachen befinden (Versicherungsgrundstück), durch
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
b) Witterungsniederschläge.
2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
10 
a) Sturmflut,
11 
b) Rückstau.“
12 
Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
13 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil bereits der Tatbestand der Überschwemmung im Sinne von § 3 BEG 95 nicht vorliege. Dieser setze eine schadensträchtige Überflutung des Geländes außerhalb des Gebäudes, nicht nur von Gebäudeteilen voraus. Schadensursächlich sollen nach dem Vortrag des Klägers vielmehr die Ansammlung von Wasser auf dem - gleichzeitig das Dach des darunter liegenden Gebäudes bildenden - Parkdeck gewesen sein.
14 
Dagegen wendet sich die Beklagte unter Vertiefung und Erweiterung ihres Vorbringens mit der Berufung.
15 
Das Landgericht habe den vorgetragenen Sachverhalt hinsichtlich der Überschwemmung des Versicherungsortes nicht hinreichend festgestellt. Durch die Regenfälle in der Zeit vom 13. bis 15. August 2002 seien sowohl das ebenerdige Parkdeck als auch der ..., an dem das Parkdeck liegt, überschwemmt worden. Die Kanalisation der Straße sei deshalb nicht mehr in der Lage gewesen, das Niederschlagswasser vollständig abzuführen. Dies habe nichts mit einem Schaden durch Rückstau zu tun. Das insoweit entstandene Oberflächenwasser auf der Straße habe das Oberflächenwasser auf dem Parkdeck zurückgestaut.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. September 2003 abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 45.827,15 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Soweit der Vortrag des Klägers dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Straße überschwemmt und von dort Wasser auf das Parkdeck geflossen sei, sei er neu und in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen. Jedenfalls liege ein Rückstauschaden vor. Davon sei ursprünglich auch der Kläger unter Bezugnahme auf das von ihm vorgelegte Sachverständigengutachten ... ausgegangen. Erst als die Beklagte darauf hingewiesen habe, dass Rückstauschäden nicht versichert seien, sei der Vortrag umgestellt worden.
21 
B Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
22 
I. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger nach den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen keine Entschädigung für die geltend gemachten Schäden zusteht. Dabei kann dahinstehen, ob eine Überschwemmung des Versicherungsortes im Sinne von § 3 Nr. 1 BEG 95 vorliegt. Jedenfalls steht vorliegend der Ausschlusstatbestand des „Rückstaus“ nach § 3 Nr. 2 b BEG 95 einem Entschädigungsanspruch entgegen.
23 
1. Dahinstehen kann, ob von einer Überschwemmung im Sinne von § 3 Nr. 1 BEG 95 nur dann ausgegangen werden kann, wenn eine schadensträchtige Überflutung des Geländes außerhalb des Gebäudes und nicht nur von Gebäudeteilen vorliegt (so das Landgericht unter Bezugnahme auf OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. Juli 2001 - 19 U 19/01; vgl. ferner Dietz, Gebäudeversicherung, 2. Aufl. 1999, S. 224) oder ob der Tatbestand der Überschwemmung auch dann vorliegt, wenn sich auf der Straße ansammelndes Niederschlagswasser in erheblichen Mengen in die Kanalisation gelangt und von dort einen Rückstau in der Hauswasserleitung hervorruft, der zum Eintritt eines Gebäudeschadens führt (VGH Baden-Württemberg, VersR 1988, 1258).
24 
Der Senat versteht den Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung nicht dahingehend, dass das Wasser von außen, d.h. von der Straße auf das Parkdeck geflossen ist. Ein derartiger Vortrag wäre im Hinblick auf das erstinstanzliche Vorbringen neu im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, ohne dass sich der Kläger für die Nachlässigkeit des Nichtvorbringens bereits in erster Instanz genügend entschuldigt hätte.
25 
2. Der Gewährung einer bedingungsgemäßen Entschädigung steht entgegen, dass Schäden, die ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen durch Rückstau entstanden sind, nicht versichert sind (§ 3 Nr. 2 b BEG 95).
26 
a) Ein Rückstau im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn - wie der Kläger in dem von ihm eingeholten Gutachten Nottelmann (Bl. 8 ff d.A.) zitiert wird - ein Rückstau im öffentlichen Kanalisationssystem dazu geführt hat, dass Wasser aus dem Rohr des Entwässerungsgullys zurückgedrückt wurde, sodass das Parkdeck unter Wasser stand.
27 
b) Von einem Rückstau ist aber auch dann auszugehen, wenn, wie der Kläger in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, Regenwasser sich auf dem Parkdeck gesammelt hat und von dort nicht abfließen konnte, weil das gemeindliche Kanalisationsnetz die Wassermengen nicht rechtzeitig voll aufnehmen konnte und das insoweit entstandene Oberflächenwasser auf der Straße das Oberflächenwasser auf dem Parkdeck zurückgestaut hat.
28 
c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch ein Leistungsausschluss in dem letztgenannten Fall von dem Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 b BEG 95 gedeckt. Ein derartiges Verständnis der Klausel führt nicht zu einer Unwirksamkeit aufgrund der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 1 bzw. 5 AGB-Gesetz.
29 
Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist entscheidend, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGHZ 123, 83 und ständig). Den Begriff „Rückstau“ versteht ein verständiger Versicherungsnehmer dahingehend, dass sich ansammelndes Niederschlagswasser in erheblichen Mengen in die Kanalisation gelangt und von dort nicht mehr in der vorgesehenen Weise abgeführt werden kann. Weiter aber auch dahin, dass sich auf Gebäuden oder Grundstücken ansammelndes Oberflächenwasser nicht mehr über die Kanalisation oder öffentliche Flächen, wie z.B. Straßen, abgeführt werden kann.
30 
II. Die Revision wird nicht zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt. Vielmehr muss die Auslegung der Klausel über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten und in ihren tatsächlichen Auswirkungen nicht nur für die Parteien, sondern für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sein (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2003, IV ZR 319/02 unter II. 2.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
31 
III. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.