Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 15. Nov. 2007 - 19 U 57/07

bei uns veröffentlicht am15.11.2007

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 20.04.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, da die landgerichtliche Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht noch die in der Berufungsinstanz zu Grunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen eine abweichende Entscheidung rechtfertigen.
1. Die Frage der Zulässigkeit der Klage, die lediglich im Hinblick auf ein Feststellungsinteresse der Klägerin zweifelhaft ist, kann wegen offensichtlicher Unbegründetheit des erhobenen Anspruchs ausnahmsweise dahinstehen (Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., vor § 253 Rn. 10).
2. Ansprüche der Klägerin auf Leistungen aus der mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung bestehen nicht. Da die Klägerin ausdrücklich geltend macht, aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig zu sein, greift der unter Ziff. 6 f. der maßgeblichen Versicherungsbedingungen vereinbarte Leistungsausschluss, in dem es heißt: „ Der Versicherer leistet nicht, wenn der Versicherungsfall verursacht ist [...] durch eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung“.
Die streitige Klausel ist wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen (§ 305 c Abs. 1 BGB als negative Einbeziehungsvoraussetzung; vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 305c Rn. 1f.) und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen (§ 307 BGB).
a. Überraschend ist eine Klausel grundsätzlich, wenn sie objektiv ungewöhnlich und im Rahmen der Erkenntnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kunden nicht zu erwarten ist (Palandt-Heinrichs a.a.O. Rn. 3, 4). Auch die Umstände im konkreten Fall der Klägerin als Versicherungsmaklerin rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
Die Klausel ist schon deshalb nicht objektiv ungewöhnlich, da sie in anderen Versicherungszweigen (§ 2 AUB 88 und AUB 94) seit geraumer Zeit Anwendung findet und für die Unfallversicherung höchstrichterlich (BGH NJW 2004, 2589) für wirksam erachtet worden ist, so dass sie sowohl von einem durchschnittlichen Kunden als auch insbesondere von einer im Bezug auf Versicherungen versierten Versicherungsmaklerin zu erwarten ist. Das Erscheinungsbild des Vertrages und die Tatsache, dass der streitgegenständliche Ausschluss in die Klauseln der Ausschlüsse wegen Risikoerhöhung eingereiht ist, rechtfertigt angesichts der unmissverständlichen Formulierung keine andere Beurteilung.
b. Die Inhaltskontrolle der Klausel, die, weil leistungsbeschränkend , nicht nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ausgeschlossen ist (BGH VersR 2002, 1546; BGH Z 141, 137; 142, 103), führt zu keinem anderen Ergebnis.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bedingt die Leistungsbeschränkung keine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Grundsätzlich genießt ein Versicherer nämlich Vertragsfreiheit bei der Ausgestaltung seiner Leistungen, solange über den Umfang des Versicherungsschutzes keine falschen Vorstellungen erweckt werden (Palandt-Heinrichs a.a.O., § 307 Rn. 32; BGH NJW 2004, 2589). Eine Gefährdung des Vertragszwecks ist deshalb erst anzunehmen, wenn die Leistungseinschränkung den Vertrag so weit aushöhlt, dass er in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird. Dies ist nicht der Fall.
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In diesem Zusammenhang ist schon der Rückschluss der Klägerin von der Anzahl der Personen mit psychisch vermittelter Erwerbsunfähigkeit auf den Bereich der Arbeitsunfähigkeitsversicherung unzulässig, da sich schon die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit von denjenigen der Arbeitsunfähigkeit wesentlich unterscheiden. Darüber hinaus deckt sich der Kreis derjenigen, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente haben, mit dem Kundenkreis der Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung (im Rahmen einer Restschuldversicherung) nicht.
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Doch selbst wenn man unterstellte, dass 40 % der Versicherungsnehmer einer Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung aufgrund psychischer Erkrankungen zeitweise arbeitsunfähig werden, hält die Klausel der Inhaltskontrolle stand. Es erscheint bereits fraglich, ob bei einer Quote von 40 % eine Aushöhlung des Vertragszwecks vorliegt. Bei dieser Betrachtung ist nämlich nicht lediglich auf die Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung, sondern auf den Gesamtvertrag abzustellen (BGHZ 106, 263; BGHZ 136, 27), der nicht nur für den Fall der Arbeitsunfähigkeit, sondern auch und gerade für den Todesfall Versicherungsschutz gewährt.
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Darüber hinaus schließt die Erfüllung des Sondertatbestandes der Inhaltskontrolle in § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB als Zweifelsregel eine Gesamtabwägung der Interessen von Versicherer und Versicherungsnehmer zur Beurteilung der Unangemessenheit nicht aus (Ulmer/Brandner/Hensen-Fuchs, AGB-Recht, 10. Auflage, § 307 Rn. 196; a.A.: Stoffels, ABG-Recht 2003, § 307 Rn. 500), sondern erlaubt eine Gesamtwürdigung des Versicherungsvertrages. Diese an objektiv-generalisierenden Maßstäben auszurichtende Betrachtung (Ulmer/Brandner/Hensen-Fuchs a.a.O. Rn. 194) führt für den vorliegenden Fall einer Restschuldlebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung dazu, von dem in § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB formulierten Regelfall abzuweichen und eine unangemessene Benachteiligung zu verneinen.
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Der Ausschluss psychischer Erkrankungen aus dem Versicherungsschutz dient nämlich nicht lediglich den Interessen des Versicherers, sondern auch denjenigen der Versicherungsnehmer. Insoweit lassen sich die für den Leistungsausschluss in der Unfallversicherung herangezogenen Argumente ohne weiteres (und erst recht) auch für die Fälle der Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung heranziehen. Das Interesse des Versicherers, nur bei objektiv fassbaren, möglichst unproblematisch zu diagnostizierenden Erkrankungen leisten zu müssen, dient der auch den Versicherungsnehmern zu Gute kommenden zuverlässigen Tarifkalkulation und gewährleistet eine - mit vertretbarem Aufwand und zeitnah zu treffende - Entscheidung über die Versicherungsleistungen. Bei Einbeziehung auch psychischer Erkrankungen, die schwer oder jedenfalls aufwendig zu verifizieren sind, weil es häufig an objektiv feststellbaren Parametern fehlt, ließe sich eine möglichst günstige Tarifkalkulation, die gerade für den Bereich der Restschuldversicherung für die Versicherungsnehmer von besonderer Bedeutung sein dürfte, nicht gewährleisten.
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Da es damit - auch wenn man die Richtigkeit der klägerischen Behauptung unterstellt - an einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsnehmer durch den Leistungsausschluss fehlt, bedarf es einer sachverständigen Begutachtung zur Häufigkeit psychisch vermittelter Arbeitsunfähigkeit in der Restschuldversicherung nicht.
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c. Schließlich hält die Klausel auch einer Transparenzkontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB stand. Die Klausel ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers klar und verständlich formuliert sowie hinreichend konkret. Einem Versicherungsnehmer wird klar vor Augen geführt, dass er nur für den Fall einer physischen Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit Versicherungsschutz erhält. Dass sich im Einzelfall (medizinische) Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben können (vor allem, wenn physische und dadurch eventuell vermittelte psychische Erkrankungen zusammentreffen) macht die Klausel nicht intransparent. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gebietet nämlich nicht einen solchen Grad der Konkretisierung, der sämtliche Eventualitäten und Zweifelsfälle erfasst, sondern erlaubt generalisierende Regelungen, sofern dem Adressaten (hier also dem Versicherungsnehmer) die wirtschaftlichen Nachteile der Regelung hinreichend deutlich werden. Dies ist - abweichend von der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägervertreters - auch ohne eine detaillierte Definition psychischer Erkrankungen der Fall. Zumal ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kaum mit den ICD-Klassifikationen von Krankheiten vertraut sein dürfte und mit Hilfe dieser Klassifikationen die Klausel im Streitfall ohne weiteres auszufüllen wäre.
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Eine unangemessene Benachteiligung ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebots zu verneinen.
III.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.