Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 07. Nov. 2017 - 25 U 1125/17
vorgehend
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13.03.2017 - Az. 73 O 1571/14 - nach Lage der Dinge im Wesentlichen schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, weil das Landgericht zutreffend weder die Stützmauer und die Aufschüttung noch die Stellplätze vor dem Carport als mitversichert angesehen hat (dazu 1). Im Übrigen hegt der Senat - insoweit abweichend das Urteil des Landgerichts - erhebliche Zweifel daran, ob im vorliegenden Fall von einer Überschwemmung auszugehen ist, sodass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Beklagte mit ihrer Anschlussberufung durchdringen wird (dazu 2).
Gründe
1. Gegenstand der Versicherung
„Hiernach ist eine Überschwemmung eine zeitlich begrenzte Wasserbedeckung von im Normalfall trockenen Landflächen als Folge von Starkniederschlägen oder Ausuferung oberirdischer Gewässer (…). Nicht umfasst ist der bloße Wassereintritt in Gebäudeflächen hinein (…). Entgegen der Ansicht des Klägers erweist sich die hier vorgenommene Auslegung auch als interessengerecht. Denn in die Abwägung mit einzubeziehen ist das Interesse der Beklagten als Versicherer und der Versichertengemeinschaft, dass ein möglichst fest umrissener Versicherungsschutz gegen bestimmte Risiken auf der Grundlage einer angemessenen und zuverlässigen Tarifkalkulation geboten wird (…). Bei der Elementarschadenversicherung geht es dabei um Risiken aufgrund von Naturereignissen, die nahezu unkalkulierbar sind. Die Art der Abdichtung des versicherten Gebäudes, insbesondere auch die Leistungsfähigkeit eines Drainagesystems, ist demgegenüber ein Umstand, auf den der Versicherungsnehmer im Allgemeinen effektiv Einfluss nehmen kann.“ (Urteil vom 30.04.2015 - 1 U 87/14, VersR 2016, 1247; Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen zurückgewiesen durch BGH, 01.06.2016-IV ZR 294/15)
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Urteil einreichenOberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 07. Nov. 2017 - 25 U 1125/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger begehren Ersatz für Überschwemmungsschä den in Höhe von 13.880,89 € aus einer Wohngebäudeversicherung, die sie bei der Beklagten für ihr Haus auf dem am W.see gelegenen Grundstück "zum gleitenden Neuwert gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Elementarschäden" abgeschlossen haben. Dem Versicherungsvertrag liegen "Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen" (im folgenden: VGB) und "Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung" (im folgenden: BEW) der Beklagten zugrunde. In bezug auf Über-schwemmungsschäden ist in den BEW unter anderem folgendes bestimmt :
"2.1: Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 2.1.1 Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes (Ziffer 3) … zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. … 3.1: Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens , auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versicherungsgrundstück ), durch 3.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; 3.1.2 Witterungsniederschläge."
Infolge des Pegelanstieges im Juli/August 2002 bre itete sich Wasser des W.sees auf dem Grundstück der Kläger in einer Höhe von bis zu zwei Metern aus. Wegen der Hanglage und der Anschüttung vor der Terrasse in Höhe von weiteren zwei Metern über dem Pegelhöchststand erreichte der Wasserspiegel die Kelleraußenwand des Gebäudes selbst nicht. In dieser Zeit drang zwischen Bodenplatte und Estrich Wasser in den Keller. Die Kläger beziffern die ihnen dadurch entstandenen
Schäden auf die Klagesumme. Die Parteien streiten in erster Linie darüber , ob es sich um von der Wohngebäudeversicherung erfaßte Überschwemmungsschäden handelt.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr in beide n Vorinstanzen erfolglos gebliebenes Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweis ung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hält - unter Bezugnahme au f die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe NVersZ 2001, 570 - einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall nicht für gegeben, weil nicht Oberflächenwasser , sondern erdgebundenes Wasser das Gebäude beschädigt habe; dafür bestehe kein Versicherungsschutz. Insoweit könne sich ein Hauseigentümer durch Abdichtung des Hauses gut schützen.
Aus dem Sinn und Zweck der Erweiterung des Versich erungsschutzes auf Elementarschäden und der Abgrenzung zu "Schäden durch Grundwasser", die - soweit nicht anders vereinbart - gemäß Ziffer 6.2.2 VGB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien, folge, daß zwischen der Beschädigung des Gebäudes und der Überschwemmung des Grundstücks ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen müsse. Anderenfalls ergebe sich für den Versicherer ein unkalkulierbares Risiko, da
fast jede Veränderung des Oberflächenwassers Auswirkungen auf das Grundwasser habe und damit fast jeder durch erhöhtes Grundwasser verursachte Schaden gleichzeitig als bedingungsgemäßer Überschwemmungsschaden angesehen werden müßte. Zudem könnten Zufälligkeiten des jeweiligen Grundstückzuschnitts nicht für den Versicherungsfall "Überschwemmung" maßgeblich sein.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht all erdings davon aus, daß in der fraglichen Zeit das Versicherungsgrundstück im Sinne der BEW überschwemmt gewesen ist (1). Unzutreffend sind hingegen seine Erwägungen zu den Kausalitätsanforderungen und den dabei zu beachtenden Wasserzuständen (2).
1. Ziff. 3.1 BEW verlangt für den Versicherungsfal l "Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks" gemäß Ziff. 2.1.1 BEW eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt, und zwar entweder durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine - in den Bedingungen nicht näher definierte - "Überflutung von Grund und Boden" dann anzunehmen , wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. J 4.1; van Bühren /Tiedgens, Handbuch des Versicherungsrechts § 4 Rdn. 97). Das war hier unstreitig der Fall. Das Wasser des W.sees war über die Ufer
getreten, hatte sich auf das gesamte Ufergelände ergossen und dort bis zu einer Höhe von zwei Metern aufgestaut.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bekla gte sei nicht entschädigungspflichtig, weil nicht Oberflächenwasser, sondern erdgebundenes Wasser in das Gebäude eingedrungen sei und es beschädigt habe, ist nicht tragfähig; sie findet insbesondere in den Versicherungsbedingungen keine Grundlage. Das dafür herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (aaO) betrifft zum einen eine nicht vergleichbare Fallgestaltung. Zum anderen gibt die darin vorgenommene begriffliche Unterscheidung zwischen Oberflächen-, Grund- und erdgebundenem Wasser - Begriffe, die in den Versicherungsbedingungen der Beklagten für Überschwemmungsschäden nicht aufgenommen sind - für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs nichts her. Die beim Berufungsgericht möglicherweise bestehende Vorstellung, daß dem Eintritt von Überflutungswasser in Erdreich - und sei es auch nur in eine künstliche Anschüttung - ein sonst gegebener Ursachenzusammenhang unterbrochen werde, ist mit den in den BEW vorgegebenen Kausalitätsvoraussetzungen nicht zu vereinbaren. Der vom Berufungsgericht - für seinen Lösungsweg nachvollziehbar - vorausgesetzte qualifizierte Ursachenzusammenhang zwischen der Überschwemmung und dem eingetretenen Schaden in dem Sinne, daß die Überschwemmung unmittelbar zu dem Gebäudeschaden geführt haben muß, beruht auf einer fehlerhaften Auslegung der Versicherungsbedingungen.
Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der si ch bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum be-
müht, das Bedingungswerk zu erfassen (vgl. BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und ständig) erschließt sich das vom Berufungsgericht offenbar zugrunde gelegte Verständnis nicht, daß Ersatz nur dann geleistet werden soll, wenn überflutendes Wasser unmittelbar (oberirdisch) in das Gebäude eindringt.
a) Auch das Berufungsgericht muß zunächst einräume n, daß die Bedingungen der Beklagten für Überschwemmungsschäden - anders als etwa für Blitzschlag und Sturm (Ziff. 5.2 und 8.2.1 VGB) - gerade keine Einschränkung auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der versicherten Gefahr "Überschwemmung" und dem Gebäudeschaden enthalten. Nach dem Wortlaut - Ausgangspunkt jeder Auslegung - fordert Ziff. 2.1 BEW nur, daß die versicherten Sachen "durch" eine Überschwemmung beschädigt werden. Damit genügt für den Versicherungsnehmer erkennbar der bloße Ursachenzusammenhang ohne weitere qualifizierende Beschränkungen, um die Ersatzpflicht des Versicherers auszulösen.
Aus der Definition der Überschwemmung in Ziff. 3.1 BEW kann sich ihm nichts anderes erschließen, weil die Überflutung sich allein auf den Grund und Boden bezieht. Eine Sichtweise, überflutendes Wasser müsse sich unmittelbar auf die beschädigte Sache selbst ausgewirkt haben , wird davon nicht getragen oder auch nur unterstützt.
b) Verstärkt wird diese Einschätzung durch den Bli ck auf die - vom Berufungsgericht selbst angeführten - Regelungen anderer Elementarschäden , die das Unmittelbarkeitserfordernis enthalten. So ist beim Blitzschlag ein unmittelbares Auftreffen des Blitzes und beim Sturmschaden
eine unmittelbare Einwirkung auf die versicherte Sache erforderlich. Im Umkehrschluß muß sich dem verständigen Versicherungsnehmer geradezu aufdrängen, daß für Überschwemmungsschäden der Versicherer seine Leistungspflicht nicht von einem unmittelbaren Zusammenhang abhängig machen wollte.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lass en sich für den Versicherungsnehmer auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung keine strengeren Anforderungen an den Ursachenzusammenhang ableiten. Der vom Berufungsgericht für seine abweichende Auffassung herangezogene Ausschluß von Grundwasserschäden in Ziff. 6.2.2 VGB betrifft die von der Allgemeinen Wohngebäudeversicherung erfaßte Gefahr von Schäden durch Leitungswasser. Dieser Versicherungsschutz wird durch den Ausschluß bestimmter in Ziff. 6.2.1 bis 6.2.8 aufgezählter Risiken eingeschränkt. Diese Risikoausschlüsse gelten jedoch nur für die versicherte Gefahr, auf die sie sich beziehen; auf andere Gefahrengruppen sind sie nicht (entsprechend) anzuwenden (vgl. Dietz, aaO F. 4).
Zudem schließt Ziff. 6.2.2 VGB zusätzlich Schäden durch stehende oder fließende Gewässer und Witterungsniederschläge vom Leitungswasserversicherungsschutz aus. Diese sollen aber ihrerseits durch die den Versicherungsschutz auf Überschwemmungsschäden erweiternden BEW gerade gedeckt werden. Angesichts dessen wird ein verständiger Versicherungsnehmer nicht zu dem vom Berufungsgericht gezogenen Schluß kommen können, daß Ziff. 6.2.2 VGB der Abgrenzung zum Versicherungsfall "Überschwemmung" dienen, im Ergebnis also dessen Einschränkung bewirken soll.
c) Ob die Überlegungen des Berufungsgerichts zu de n geophysikalischen Zusammenhängen von Oberflächenwasser und Grundwasser zutreffen , bedarf keiner Erörterung. Darauf und auf die angebliche Abhängigkeit des Versicherungsschutzes von Zufälligkeiten des Grundstückzuschnitts kommt es ebenso wenig an wie auf die von der Beklagten vorgenommene bedenkliche Gleichstellung von Grund- und erdgebundenem Wasser. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Rückgriff auf die vom Oberlandesgericht Karlsruhe (aaO) eingeführte, für die Kausalitätsfrage allein eher aussagearme begriffliche Abgrenzung frühzeitig den Blick dafür verstellt, daß es nach der Prüfung, ob bedingungsgemäß eine Überschwemmung eingetreten war, nur darum geht festzustellen, ob die eingetretenen Schäden dadurch herbeigeführt worden sind, mithin adäquate Kausalität gegeben ist.
Das ist nach dem unterschiedlichen Vortrag der Par teien noch nicht abschließend zu beurteilen. Während die Kläger behaupten, auf ihrem Grundstück befindliches Wasser des W.sees sei durch die Kellerwand in den Keller eingedrungen und habe die Schäden verursacht, ist der Vortrag der Beklagten dahin zu verstehen, daß unabhängig von dem überflutenden Seewasser das Grundwasser gestiegen und in das Haus eingedrungen sei. Diesem gegensätzlichen Vorbringen der Parteien wird das Berufungsgericht gegebenenfalls unter sachverständiger Be-
ratung nachzugehen haben, um die gebotenen Feststellungen zum Ursachenzusammenhang treffen zu können. An einer eigenen Entscheidung in der Sache ist der Senat deswegen und wegen der möglicherweise noch festzustellenden Schadenshöhe gehindert.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az. 2 O 15/14 Ver, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das in Ziffer 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
"Gegen welche Gefahren/Schäden sind Ihre Sachen zusätzlich versichert?
1. Versichert ist auch die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust Ihrer versicherten Sachen durch:
1.1 Überschwemmung (Überflutung des Versicherungsortes);
1.2 Rückstau (Wasser, das infolge eines Rückstaus in Rohrleitungssystemen aufgrund von Witterungsniederschlägen oder Überschwemmung bestimmungswidrig austritt);
1. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 28.363,29 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit (= 27.01.2014);
2. die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, sämtlichen künftigen materiellen Schaden aus dem streitgegenständlichen Schadensfall zu ersetzen.
-
1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az.: 2 O 15/14, wird aufgehoben.
-
2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bamberg zurückverwiesen.
1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az.: 2 O 15/14, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, 28.363,29 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen Schaden aus dem Schadensfall vom 27.05.2013 am Grundstück und Anwesen E. von M./ F. zu ersetzen.
die Berufung zurückzuweisen.
II.
2. Die Beklagte ist zu den klägerseits geltend gemachten Versicherungsleistungen auch nicht aufgrund von Umständen außerhalb ihres Bedingungswerks, namentlich nach den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB), verpflichtet.
III.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.