Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 07. Nov. 2017 - 25 U 1125/17

07.11.2017
vorgehend
Landgericht Landshut, 73 O 1571/14, 13.03.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13.03.2017 - Az. 73 O 1571/14 - nach Lage der Dinge im Wesentlichen schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, weil das Landgericht zutreffend weder die Stützmauer und die Aufschüttung noch die Stellplätze vor dem Carport als mitversichert angesehen hat (dazu 1). Im Übrigen hegt der Senat - insoweit abweichend das Urteil des Landgerichts - erhebliche Zweifel daran, ob im vorliegenden Fall von einer Überschwemmung auszugehen ist, sodass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Beklagte mit ihrer Anschlussberufung durchdringen wird (dazu 2).

Gründe

1. Gegenstand der Versicherung

a) Nach Auffassung des Senats ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Stützmauer und die Aufschüttung keine wesentlichen Bestandteile des versicherten Carports sind bzw. waren. Der insoweit einschlägige § 1 Abs. 1 S. 1 ABB, wonach wesentliche Bestandteile eines versicherten Gebäudes vom Versicherungsschutz umfasst sind, lehnt sich erkennbar an die Begrifflichkeit von § 94 Abs. 2 BGB an, und es ist im vorliegenden Zusammenhang kein Anlass für eine davon abweichende, genuin versicherungsrechtliche Begriffsbildung ersichtlich.

Davon ausgehend, erscheint die Argumentation des Klägers irreführend, dass der Carport ohne das Grundstück - und damit ohne Stützmauer und Aufschüttung - gewissermaßen „in der Luft hinge“; denn dies verkennt den Zweck von § 94 Abs. 2 BGB: Diese Vorschrift erweitert § 93 BGB insoweit, als es nicht auf eine feste Verbindung ankommt, sodass beispielsweise auch ein Heizkörper wesentlicher Gebäudebestandteil werden kann. Dabei geht es dem Gesetzgeber um die Erhaltung von wirtschaftlichen Einheiten und um Klarheit für den Rechtsverkehr bzw. Grundstückserwerber. Im versicherungsrechtlichen Kontext hat dies insbesondere Bedeutung für die hier nicht interessierende Abgrenzung von Wohngebäude- und Hausratsversicherung. Demgegenüber ändert § 94 Abs. 2 BGB - und demgemäß die Bezugnahme darauf in den ABB - nichts an dem anerkannten Rechtsgrundsatz, dass zwar die fest mit einem Grundstück verbundenen Sachen notwendigerweise wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, dass aber umgekehrt das Grundstück nicht wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes werden kann (vgl. nur Stieper, in: Staudinger, BGB, Bearb. 2017, § 94 Rz. 4). Im Ergebnis entspricht dies dem Hinweis des Landgerichts, dass die Stützmauer und die Aufschüttung nicht im Sinne von § 94 Abs. 2 BGB zur Herstellung des Carports in diesen „eingefügt“ seien. Als wesentliche Bestandteile des Carports sind nach alledem nur dessen Punktfundamente anzusehen.

b) Zudem gehören, wiederum entgegen der Auffassung des Klägers, die Stellplätze vor dem Carport nicht zu den mitversicherten „sonstigen Gegenständen“ im Sinne von § 3 ABB. Das vom Kläger angeführte Argument, dass als Nutzungszweck im Versicherungsschein sowohl „Aufstellung von Kfz“ als auch „Garagen“ angegeben ist, führt zu keinem anderen Ergebnis: Es ist nicht anzunehmen, dass „Garage“ hier synonym mit überdachtem Stellplatz (mithin: „Carport“) zu verstehen wäre, sodass der weitere Hinweis auf „Aufstellung von Kfz“ auf Versicherungsschutz für unüberdachte Stellplätze hindeuten würde. Eine solche Lesart erschiene nach den allgemeinen Auslegungsregeln fernliegend, zumal die Tragfähigkeit der

b) Versicherungsschein für die Nutzungsart verwendeten Formel schon deshalb ersichtlich begrenzt ist, weil sie sich dort - offenkundig unzutreffend - auch für die beiden versicherten Wohngebäude findet.

c) Im Übrigen ist im bisherigen Verfahren offen geblieben, ob der Carport unter dem im Versicherungsschein genannten „Schuppen“ oder als das dort zudem erwähnte „Nebengebäude“ zu verstehen ist (vgl. den Hinweis in den Entscheidungsgründen des Landgerichts unter I.1.). Diese Frage erscheint indes klärungsbedürftig, denn die Versicherungssumme für den Schuppen beträgt 500 Mark Neubauwert 1914, diejenige für das Nebengebäude hingegen 1.300 Mark Neubauwert 1914. Im Zusammenhang mit der Klärung, welcher dieser Beträge maßgeblich ist, kommt es auch darauf an, welche Versicherungssumme in Euro sich daraus heute ergibt: Denn gemäß § 38 Abs. 3 lit. a und b ABB, der gemäß § 1 der Zusatzbedingungen für Elementarschäden entsprechend gilt, wäre die vom Kläger mit der Berufung noch geltend gemachte Entschädigung für „Aufräumungs- und Abbruchkosten“ sowie „Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verordnungen“, wenn überhaupt, jeweils nur bis zur Höhe von 5% der Versicherungssumme geschuldet.

2. Sämtliche vom Kläger geltend gemachten Ansprüche hängen davon ab, dass es am 26.05.2009 zu einer „Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks“ im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. a, § 3 der Zusatzbedingungen, also einer „Überflutung des Grund und Bodens (Versicherungsgrundstück) oder des versicherten Gebäudes“ gekommen ist. Der Senat hegt erhebliche Zweifel, dass davon auszugehen ist; denn eine Überschwemmung ist nach der überzeugenden Rechtsprechung des BGH, die von dem insoweit maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgeht, nur dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (BGH, 20.04.2005 - IV ZR 252/03, VersR 2005, 828; vgl. aus dem gleichsinnigen Schrifttum etwa Dietz/Fischer/Gierschek, Wohngebäudeversicherung, 3. Aufl. 2015, § 4 Rz. 57 ff.). Wie das Landgericht offenbar verkannt hat, ist demzufolge zu fordern, dass Wasser auf dem Grundstücksgelände gestanden haben muss (deutlich etwa OLG Köln, 09.04.2013 - 9 U 198/12, VersR 2013, 4174; KG, 04.08.2015-6 U 69/15, JURIS).

Treffend führt hierzu das OLG Bamberg aus:

„Hiernach ist eine Überschwemmung eine zeitlich begrenzte Wasserbedeckung von im Normalfall trockenen Landflächen als Folge von Starkniederschlägen oder Ausuferung oberirdischer Gewässer (…). Nicht umfasst ist der bloße Wassereintritt in Gebäudeflächen hinein (…). Entgegen der Ansicht des Klägers erweist sich die hier vorgenommene Auslegung auch als interessengerecht. Denn in die Abwägung mit einzubeziehen ist das Interesse der Beklagten als Versicherer und der Versichertengemeinschaft, dass ein möglichst fest umrissener Versicherungsschutz gegen bestimmte Risiken auf der Grundlage einer angemessenen und zuverlässigen Tarifkalkulation geboten wird (…). Bei der Elementarschadenversicherung geht es dabei um Risiken aufgrund von Naturereignissen, die nahezu unkalkulierbar sind. Die Art der Abdichtung des versicherten Gebäudes, insbesondere auch die Leistungsfähigkeit eines Drainagesystems, ist demgegenüber ein Umstand, auf den der Versicherungsnehmer im Allgemeinen effektiv Einfluss nehmen kann.“ (Urteil vom 30.04.2015 - 1 U 87/14, VersR 2016, 1247; Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen zurückgewiesen durch BGH, 01.06.2016-IV ZR 294/15)

Diese Erwägungen lassen sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Daher genügt es für eine Überschwemmung - und damit für den Eintritt des Versicherungsfalls -gerade nicht, dass Wasser, wie vom Zeugen M. in der Verhandlung vom 30.01.2017 geschildert, hangabwärts über einen Teil des Grundstücks und dabei auch durch den Carport geflossen ist.

3. Da die Berufung nach alledem keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, legt der Senat es dem Kläger aus Kostengründen nahe, die Berufung gemäß § 516 ZPO zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigten sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Zudem verlöre die Anschlussberufung der Beklagten ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO), sodass die erstinstanzliche Entscheidung in Rechtskraft erwachsen würde.

Für den Fall, dass die Berufung nicht zurückgenommen wird, sollen sich die Parteien zur Umrechnung der Versicherungssumme erklären (oben unter 1.c), der Kläger zudem dazu, auf welche konkreten Vorschriften er seine Behauptung stützt, dass ein Wiederaufbau mit den alten Balken bzw. ein Neubau mit entsprechenden Materialstärken unzulässig gewesen wäre.

Der Beklagte möge sich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses erklären, ob er die Berufung zurücknimmt. Im Übrigen besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 516 Zurücknahme der Berufung


(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes


(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache


Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2005 - IV ZR 252/03

bei uns veröffentlicht am 20.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 252/03 Verkündet am: 20. April 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ AVB Wohngebäudeversi

Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 30. Apr. 2015 - 1 U 87/14

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az. 2 O 15/14 Ver, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläuf

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(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 252/03 Verkündet am:
20. April 2005
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AVB Wohngebäudeversicherung
Zur Kausalität zwischen der in einer Wohngebäudeversicherung versicherten Gefahr
"Überschwemmung des Grundstücks" und dem dabei eingetretenen Gebäudeschaden.
BGH, Urteil vom 20. April 2005 - IV ZR 252/03 - SchlH OLG
LG Kiel
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger begehren Ersatz für Überschwemmungsschä den in Höhe von 13.880,89 € aus einer Wohngebäudeversicherung, die sie bei der Beklagten für ihr Haus auf dem am W.see gelegenen Grundstück "zum gleitenden Neuwert gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Elementarschäden" abgeschlossen haben. Dem Versicherungsvertrag liegen "Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen" (im folgenden: VGB) und "Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung" (im folgenden: BEW) der Beklagten zugrunde. In bezug auf Über-

schwemmungsschäden ist in den BEW unter anderem folgendes bestimmt :
"2.1: Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 2.1.1 Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes (Ziffer 3) … zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. … 3.1: Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens , auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versicherungsgrundstück ), durch 3.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; 3.1.2 Witterungsniederschläge."
Infolge des Pegelanstieges im Juli/August 2002 bre itete sich Wasser des W.sees auf dem Grundstück der Kläger in einer Höhe von bis zu zwei Metern aus. Wegen der Hanglage und der Anschüttung vor der Terrasse in Höhe von weiteren zwei Metern über dem Pegelhöchststand erreichte der Wasserspiegel die Kelleraußenwand des Gebäudes selbst nicht. In dieser Zeit drang zwischen Bodenplatte und Estrich Wasser in den Keller. Die Kläger beziffern die ihnen dadurch entstandenen

Schäden auf die Klagesumme. Die Parteien streiten in erster Linie darüber , ob es sich um von der Wohngebäudeversicherung erfaßte Überschwemmungsschäden handelt.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr in beide n Vorinstanzen erfolglos gebliebenes Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweis ung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hält - unter Bezugnahme au f die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe NVersZ 2001, 570 - einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall nicht für gegeben, weil nicht Oberflächenwasser , sondern erdgebundenes Wasser das Gebäude beschädigt habe; dafür bestehe kein Versicherungsschutz. Insoweit könne sich ein Hauseigentümer durch Abdichtung des Hauses gut schützen.
Aus dem Sinn und Zweck der Erweiterung des Versich erungsschutzes auf Elementarschäden und der Abgrenzung zu "Schäden durch Grundwasser", die - soweit nicht anders vereinbart - gemäß Ziffer 6.2.2 VGB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien, folge, daß zwischen der Beschädigung des Gebäudes und der Überschwemmung des Grundstücks ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen müsse. Anderenfalls ergebe sich für den Versicherer ein unkalkulierbares Risiko, da

fast jede Veränderung des Oberflächenwassers Auswirkungen auf das Grundwasser habe und damit fast jeder durch erhöhtes Grundwasser verursachte Schaden gleichzeitig als bedingungsgemäßer Überschwemmungsschaden angesehen werden müßte. Zudem könnten Zufälligkeiten des jeweiligen Grundstückzuschnitts nicht für den Versicherungsfall "Überschwemmung" maßgeblich sein.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht all erdings davon aus, daß in der fraglichen Zeit das Versicherungsgrundstück im Sinne der BEW überschwemmt gewesen ist (1). Unzutreffend sind hingegen seine Erwägungen zu den Kausalitätsanforderungen und den dabei zu beachtenden Wasserzuständen (2).
1. Ziff. 3.1 BEW verlangt für den Versicherungsfal l "Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks" gemäß Ziff. 2.1.1 BEW eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt, und zwar entweder durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine - in den Bedingungen nicht näher definierte - "Überflutung von Grund und Boden" dann anzunehmen , wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. J 4.1; van Bühren /Tiedgens, Handbuch des Versicherungsrechts § 4 Rdn. 97). Das war hier unstreitig der Fall. Das Wasser des W.sees war über die Ufer

getreten, hatte sich auf das gesamte Ufergelände ergossen und dort bis zu einer Höhe von zwei Metern aufgestaut.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bekla gte sei nicht entschädigungspflichtig, weil nicht Oberflächenwasser, sondern erdgebundenes Wasser in das Gebäude eingedrungen sei und es beschädigt habe, ist nicht tragfähig; sie findet insbesondere in den Versicherungsbedingungen keine Grundlage. Das dafür herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (aaO) betrifft zum einen eine nicht vergleichbare Fallgestaltung. Zum anderen gibt die darin vorgenommene begriffliche Unterscheidung zwischen Oberflächen-, Grund- und erdgebundenem Wasser - Begriffe, die in den Versicherungsbedingungen der Beklagten für Überschwemmungsschäden nicht aufgenommen sind - für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs nichts her. Die beim Berufungsgericht möglicherweise bestehende Vorstellung, daß dem Eintritt von Überflutungswasser in Erdreich - und sei es auch nur in eine künstliche Anschüttung - ein sonst gegebener Ursachenzusammenhang unterbrochen werde, ist mit den in den BEW vorgegebenen Kausalitätsvoraussetzungen nicht zu vereinbaren. Der vom Berufungsgericht - für seinen Lösungsweg nachvollziehbar - vorausgesetzte qualifizierte Ursachenzusammenhang zwischen der Überschwemmung und dem eingetretenen Schaden in dem Sinne, daß die Überschwemmung unmittelbar zu dem Gebäudeschaden geführt haben muß, beruht auf einer fehlerhaften Auslegung der Versicherungsbedingungen.
Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der si ch bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum be-

müht, das Bedingungswerk zu erfassen (vgl. BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und ständig) erschließt sich das vom Berufungsgericht offenbar zugrunde gelegte Verständnis nicht, daß Ersatz nur dann geleistet werden soll, wenn überflutendes Wasser unmittelbar (oberirdisch) in das Gebäude eindringt.

a) Auch das Berufungsgericht muß zunächst einräume n, daß die Bedingungen der Beklagten für Überschwemmungsschäden - anders als etwa für Blitzschlag und Sturm (Ziff. 5.2 und 8.2.1 VGB) - gerade keine Einschränkung auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der versicherten Gefahr "Überschwemmung" und dem Gebäudeschaden enthalten. Nach dem Wortlaut - Ausgangspunkt jeder Auslegung - fordert Ziff. 2.1 BEW nur, daß die versicherten Sachen "durch" eine Überschwemmung beschädigt werden. Damit genügt für den Versicherungsnehmer erkennbar der bloße Ursachenzusammenhang ohne weitere qualifizierende Beschränkungen, um die Ersatzpflicht des Versicherers auszulösen.
Aus der Definition der Überschwemmung in Ziff. 3.1 BEW kann sich ihm nichts anderes erschließen, weil die Überflutung sich allein auf den Grund und Boden bezieht. Eine Sichtweise, überflutendes Wasser müsse sich unmittelbar auf die beschädigte Sache selbst ausgewirkt haben , wird davon nicht getragen oder auch nur unterstützt.

b) Verstärkt wird diese Einschätzung durch den Bli ck auf die - vom Berufungsgericht selbst angeführten - Regelungen anderer Elementarschäden , die das Unmittelbarkeitserfordernis enthalten. So ist beim Blitzschlag ein unmittelbares Auftreffen des Blitzes und beim Sturmschaden

eine unmittelbare Einwirkung auf die versicherte Sache erforderlich. Im Umkehrschluß muß sich dem verständigen Versicherungsnehmer geradezu aufdrängen, daß für Überschwemmungsschäden der Versicherer seine Leistungspflicht nicht von einem unmittelbaren Zusammenhang abhängig machen wollte.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lass en sich für den Versicherungsnehmer auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung keine strengeren Anforderungen an den Ursachenzusammenhang ableiten. Der vom Berufungsgericht für seine abweichende Auffassung herangezogene Ausschluß von Grundwasserschäden in Ziff. 6.2.2 VGB betrifft die von der Allgemeinen Wohngebäudeversicherung erfaßte Gefahr von Schäden durch Leitungswasser. Dieser Versicherungsschutz wird durch den Ausschluß bestimmter in Ziff. 6.2.1 bis 6.2.8 aufgezählter Risiken eingeschränkt. Diese Risikoausschlüsse gelten jedoch nur für die versicherte Gefahr, auf die sie sich beziehen; auf andere Gefahrengruppen sind sie nicht (entsprechend) anzuwenden (vgl. Dietz, aaO F. 4).
Zudem schließt Ziff. 6.2.2 VGB zusätzlich Schäden durch stehende oder fließende Gewässer und Witterungsniederschläge vom Leitungswasserversicherungsschutz aus. Diese sollen aber ihrerseits durch die den Versicherungsschutz auf Überschwemmungsschäden erweiternden BEW gerade gedeckt werden. Angesichts dessen wird ein verständiger Versicherungsnehmer nicht zu dem vom Berufungsgericht gezogenen Schluß kommen können, daß Ziff. 6.2.2 VGB der Abgrenzung zum Versicherungsfall "Überschwemmung" dienen, im Ergebnis also dessen Einschränkung bewirken soll.


c) Ob die Überlegungen des Berufungsgerichts zu de n geophysikalischen Zusammenhängen von Oberflächenwasser und Grundwasser zutreffen , bedarf keiner Erörterung. Darauf und auf die angebliche Abhängigkeit des Versicherungsschutzes von Zufälligkeiten des Grundstückzuschnitts kommt es ebenso wenig an wie auf die von der Beklagten vorgenommene bedenkliche Gleichstellung von Grund- und erdgebundenem Wasser. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Rückgriff auf die vom Oberlandesgericht Karlsruhe (aaO) eingeführte, für die Kausalitätsfrage allein eher aussagearme begriffliche Abgrenzung frühzeitig den Blick dafür verstellt, daß es nach der Prüfung, ob bedingungsgemäß eine Überschwemmung eingetreten war, nur darum geht festzustellen, ob die eingetretenen Schäden dadurch herbeigeführt worden sind, mithin adäquate Kausalität gegeben ist.
Das ist nach dem unterschiedlichen Vortrag der Par teien noch nicht abschließend zu beurteilen. Während die Kläger behaupten, auf ihrem Grundstück befindliches Wasser des W.sees sei durch die Kellerwand in den Keller eingedrungen und habe die Schäden verursacht, ist der Vortrag der Beklagten dahin zu verstehen, daß unabhängig von dem überflutenden Seewasser das Grundwasser gestiegen und in das Haus eingedrungen sei. Diesem gegensätzlichen Vorbringen der Parteien wird das Berufungsgericht gegebenenfalls unter sachverständiger Be-

ratung nachzugehen haben, um die gebotenen Feststellungen zum Ursachenzusammenhang treffen zu können. An einer eigenen Entscheidung in der Sache ist der Senat deswegen und wegen der möglicherweise noch festzustellenden Schadenshöhe gehindert.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az. 2 O 15/14 Ver, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das in Ziffer 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Elementarschadenversicherung.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens E. in F., Gemeinde M., bezüglich dessen er -ausweislich des Versicherungsscheins vom 07.10.2011 (Anl. A 1) - seit dem 01.08.2011 bei der Beklagten eine sog. X.-Versicherung unterhält. Diese umfasst eine Wohngebäudeversicherung und eine Hausratsversicherung. Die Wohngebäudeversicherung enthält eine Versicherung gegen erweiterte Elementarschäden gemäß den „X. Besondere Bedingungen für die Wohngebäude-Elementar-Zusatzversicherung (05/09)“ (Anl. A 2). Deren Punkt B lautet auszugsweise wie folgt:

"Gegen welche Gefahren/Schäden sind Ihre Sachen zusätzlich versichert?

1. Versichert ist auch die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust Ihrer versicherten Sachen durch:

1.1 Überschwemmung (Überflutung des Versicherungsortes);

1.2 Rückstau (Wasser, das infolge eines Rückstaus in Rohrleitungssystemen aufgrund von Witterungsniederschlägen oder Überschwemmung bestimmungswidrig austritt);

Für den Abschluss der X.-Versicherung hatte sich der Kläger seinerzeit an einen Versicherungsmakler, die K. AG, gewandt, nachdem er bereits im Januar 2011 einen Wasserschaden erlitten hatte, für den von der Beklagten aus einer vorbestehenden Versicherung kein Versicherungsschutz gewährt worden war.

Am 27.05.2013 ereignete sich am Wohnort des Klägers ein Unwetter mit sintflutartigen Regenfällen. Gegen 1.00 Uhr stellte der Kläger im Untergeschoss des versicherten Gebäudes Wassereintritt fest. Durch alle Außenwände drang Wasser aus dem Erdreich in das Haus ein; es handelte sich nicht um Oberflächen-, sondern um Schichtenwasser.

Nach mehrmaliger Aufforderung, Versicherungsleistungen zu erbringen, zahlte die Beklagte an den Kläger 18.189,-- €. Darüber hinausgehende Leistungen lehnte sie ab.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Versicherungsfall der Überschwemmung und derjenige des Rückstaus bedingungsgemäß vorlägen. Die Beklagte habe ihre Einstandspflicht vorgerichtlich dem Grunde nach anerkannt; die Beklagte setze sich, indem sie nunmehr einen Versicherungsfall in Abrede stelle, in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten. Der Höhe nach könne er - der Kläger - noch mindestens weitere 28.363,29 € verlangen.

Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt

1. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 28.363,29 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit (= 27.01.2014);

2. die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, sämtlichen künftigen materiellen Schaden aus dem streitgegenständlichen Schadensfall zu ersetzen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass kein Versicherungsfall vorliege. Die begehrten Versicherungsleistungen hat sie auch der Höhe nach bestritten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es liege weder der Versicherungsfall der Überschwemmung noch derjenige des Rückstaus vor. Eine Überschwemmung werde in den Versicherungsbedingungen der Beklagten als Überflutung des Versicherungsortes definiert. Versicherungsort sei das gesamte Anwesen, nicht lediglich das Gebäude; allein die Überflutung des Kellers im Gebäude sei daher nicht hinreichend. Der Rückstau setze einen Wasseraustritt aus Rohrleitungssystemen voraus. Soweit die Klägerseite vortrage, es sei Wasser aus den Dränageleitungen ausgetreten, liege bereits keine Rohrleitung, sondern lediglich eine Schlauchleitung vor.

Wegen der Einzelheiten, insbesondere auch hinsichtlich des genauen Wortlauts der Klageanträge, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und ferner auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 15.07.2014 zugestellte Urteil mit am 18.08.2014 - bei dem 15.08.2014 (Freitag) handelte es sich um einen gesetzlichen Feiertag (Mariä Himmelfahrt) -eingegangenem Schriftsatz vom 14.08.2014 Berufung eingelegt, die er mit am 15.10.2014 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag innerhalb der mit Verfügung vom 15.09.2014 verlängerten Frist begründet hat.

Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Bamberg. Hilfsweise verfolgt er seine erstinstanzlich gestellten Klageanträge in der Berufungsinstanz weiter. Was den Versicherungsfall der Überschwemmung betreffe, so sei aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers das versicherte Gebäude der Versicherungsort. Es entspreche dem Sinn und Zweck der Elementarschadenversicherung, auch eine Überschwemmung allein des Gebäudekellers, nicht bloß das Worst-case-Szenario einer vollkommenen Gebäudeüberflutung abzudecken. Was den Versicherungsfall des Rückstaus betreffe, so stelle eine Dränageleitung eine Rohrleitung dar. Dies entspreche dem allgemeinen Begriffsverständnis und ergebe sich aus einschlägigen DIN-Vorschriften für bauliche Anlagen; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung spreche wiederholt von „Dränagerohren“. Darüber hinaus könne sich die Beklagte gemäß § 242 BGB unter zwei Gesichtspunkten nicht darauf berufen, dass kein Versicherungsfall vorliege. Zum einen sei sie selbst davon ausgegangen, dass Versicherungsschutz bestehe. So habe sie auch mit Schreiben vom 12.07.2013 (Anl. B 1) erklärt, bei der Drainage handele es sich um eine Ableitung gemäß Punkt I.1.4 der Versicherungsbedingungen. Zum anderen habe sich der Kläger nach dem - nicht regulierten -gleichgelagerten Schadensfall im Januar 2011 mit dem Versicherungsvermittler der Beklagten in Verbindung gesetzt, woraufhin ihm gerade der Abschluss der streitgegenständlichen Elementarschadenversicherung empfohlen worden sei, um solche Schadensfälle wie den dann am 27.05.2013 eingetretenen abzudecken.

Der Kläger beantragt,

  • 1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az.: 2 O 15/14, wird aufgehoben.

  • 2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bamberg zurückverwiesen.

Hilfsweise beantragt er:

1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az.: 2 O 15/14, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, 28.363,29 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen Schaden aus dem Schadensfall vom 27.05.2013 am Grundstück und Anwesen E. von M./ F. zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ergänzt und vertieft ihr Vorbringen zum Nichtvorliegen eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls. Zur vorgerichtlichen Zahlung trägt die Beklagte vor, die Parteien seien ursprünglich davon ausgegangen, dass es einen -grundsätzlich versicherten - Rohrbruchschaden gegeben habe. Die Ausführungen des Klägers zum „gleichgelagerten Schadensfall“ bestreitet die Beklagte. Diesen habe der Kläger in erster Instanz lediglich mit einem Satz erwähnt; auch in der Berufungsinstanz sei das Vorbringen mangels Substantiierung nicht einlassungsfähig.

Hinsichtlich des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird - ergänzend - auf die Berufungsbegründung und den klägerischen Schriftsatz vom 13.11.2014 einerseits sowie die Berufungserwiderung andererseits Bezug genommen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 22.10.2014 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung hingewiesen. Auf die Gegenerklärung des Klägers mit vorbenanntem Schriftsatz vom 13.11.2014 hin hat er Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.

Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 eine Schriftsatzfrist zu den mündlichen Rechtsausführungen des Senats beantragt, was er damit begründet hat, dass die Zurückweisung der Berufung, auf die der Senat voraussichtlich erkennen werde, für ihn überraschend sei, nachdem auf seine Gegenerklärung hin Termin anberaumt worden sei.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Aus den Versicherungsbedingungen folgt keine Einstandspflicht der Beklagten. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, dass weder der Versicherungsfall „Überschwemmung“ noch der Versicherungsfall „Rückstau“ gemäß Punkt B.1.1 und B.1.2 der Bedingungen „X. Besondere Bedingungen für die Wohngebäude-Elementar-Zusatzversicherung (05/09)“ vorliegt.

a) Die Überlastung des Drainagesystems infolge Starkregens stellt keinen bedingungsgemäßen Überschwemmungsschaden dar.

Nach Punkt B.1.1 der vorbenannten Versicherungsbedingungen ist versichert „die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust … (der) versicherten Sachen durch … Überschwemmung (Überflutung des Versicherungsortes)“. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

aa) Nach der Regelung in Punkt B.1.1 setzt der Versicherungsfall voraus, dass sich erhebliche Wassermengen auf dem das versicherte Gebäude umgebenden Gelände befinden, die auf das Gebäude einwirken. Für die - oftmals synonym verwandten - Begriffe „Überschwemmung“ und „Überflutung“ ist nach der Rechtsprechung ein Hinaustreten des Wassers über die Erdoberfläche kennzeichnend, so dass das Wasser nicht mehr „erdgebunden“ ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.07.2001 - 19 U 19/01 - juris Tz. 11; OLG Nürnberg, Urt. v. 18.06.2007 - 8 U 2837/06 = r+s 2007, 329, jew. m.w.N.). Eine Anreicherung des Erdbodens mit Niederschlagsund Grundwasser bis zur Sättigungsgrenze genügt demgegenüber nicht (vgl. LG Kiel, Beschluss vom 24.04.2008 - 10 S 40/07 - juris Tz. 2; ferner OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2005 - 20 U 103/05 -juris Tz. 4). Unter Versicherungsort ist der Grund und Boden zu verstehen, auf welchem sich das versicherte Gebäude befindet (vgl. Wussow, Versicherung gegen die Folgen von Naturereignissen in der erweiterten Elementarschadenversicherung, VersR 2008, 1292, 1294).

bb) Die vom Kläger favorisierte Auslegung, wonach das Gebäude selbst als Versicherungsort anzusehen sei und daher allein eine 'Überflutung' desselben genüge, überzeugt den Senat indessen nicht. Der Begriff Versicherungsort geht, worauf bereits das angefochtene Urteil zutreffend hinweist (vgl. LGU S. 5), über den des versicherten Gebäudes hinaus.

Für das Verständnis einer Regelung in Versicherungsbedingungen ist auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer abzustellen, der sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen (BGH, Urt. v. 20.04.2005 - IV ZR 252/03 -juris Tz. 21).

Auf der Grundlage einer solchen verständigen Betrachtung ist das versicherte Gebäude selbst gerade nicht gleichbedeutend mit dem Versicherungsort. Der Versicherungsschein bestimmt den „Vers.-Ort“ mit „M. E.“. Diese Begriffsbestimmung, die schon auf die Liegenschaft als Ganzes hinweist, weicht eindeutig von derjenigen des „versicherten Gebäudes“ im Versicherungsschein ab. Überdies erfasst der Versicherungsschutz nach Punkt C der „X. Extra - Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (05/09)“ nicht nur das Gebäude selbst, sondern gegebenenfalls auch „Garagen/Carports“ oder „Garten- und Gerätehäuser“. Auch hiernach verbietet sich für den verständigen Versicherungsnehmer, versichertes Gebäude und Versicherungsort schlicht gleichzusetzen. Vielmehr unterscheiden der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen klar und eindeutig zwischen Versicherungsort einerseits und versichertem Gebäude und (weiteren) versicherten Sachen andererseits. Für eine inhaltliche Gleichsetzung besteht keinerlei Anhalt; der Kläger nennt einen solchen auch nicht. Es liegt aus verständiger Sicht fern, dass ein Versicherer für ein und dieselbe Wortbedeutung willkürlich unterschiedliche Termini wählt.

Schließlich spricht auch der allgemeine Sprachgebrauch gegen die vom Kläger favorisierte Auslegung. Hiernach ist eine Überschwemmung eine zeitlich begrenzte Wasserbedeckung von im Normalfall trockenen Landflächen als Folge von Starkniederschlägen oder Ausuferung oberirdischer Gewässer (vgl. Wussow a.a.O. S. 1293). Nicht umfasst ist der bloße Wassereintritt in Gebäudeflächen hinein (ebenso Wussow a.a.O. S. 1294).

cc) Entgegen der Ansicht des Klägers erweist sich die hier vorgenommene Auslegung auch als interessengerecht. Denn in die Abwägung mit einzubeziehen ist das Interesse der Beklagten als Versicherer und der Versichertengemeinschaft, dass ein möglichst fest umrissener Versicherungsschutz gegen bestimmte Risiken auf der Grundlage einer angemessenen und zuverlässigen Tarifkalkulation geboten wird (vgl. - freilich in anderem Zusammenhang - OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.11.2007 - 19 U 57/07 - juris Tz. 13). Bei der Elementarschadenversicherung geht es dabei um Risiken aufgrund von Naturereignissen, die nahezu unkalkulierbar sind. Die Art der Abdichtung des versicherten Gebäudes, insbesondere auch die Leistungsfähigkeit eines Drainagesystems, ist demgegenüber ein Umstand, auf den der Versicherungsnehmer im Allgemeinen effektiv Einfluss nehmen kann.

b) Ebenso wenig ist von einem Rückstau im Sinne von Punkt B.1.2 der oben benannten Besonderen Versicherungsbedingungen auszugehen.

Ein bedingungsgemäßer Rückstauschaden liegt nur dann vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2014 - 9 U 201/13 - juris Tz. 3; Beschluss vom 14.04.2014 - 9 U 201/13 - juris Tz. 22; ferner OLG Nürnberg a.a.O.). Ein solcher ist typischerweise gegeben, wenn sich Wasser in der Kanalisation rückstaut (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 04.03.2004 - 7 U 183/03 - juris Tz. 29; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 15.11.2006 - 8 O 6517/05 = r+s 2007, 327, 329). Im vorliegenden Fall fehlt jedenfalls der Anschluss des Drainagesystems an das Gebäude. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingewandt hat, die Drainagerohre seien in einem technischen Sinne an das Gebäude angeschlossen, weil sie in einer Kiesschicht lägen, die an der Abdichtung der Kelleraußenwand anliege, handelt es sich jedenfalls nicht um eine Verbindung im Sinne einer gebäudeeigenen Ableitung nach allgemeinem Begriffsverständnis, auf das es auch in diesem Zusammenhang ankommt. Dies setzt vielmehr eine Öffnung zum Gebäudeinneren voraus.

Hinzu kommt, dass eine Überlastung des Drainagesystems nach dem maßgeblichen allgemeinen Verständnis nicht zu einem „bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus Rohrleitungssystemen“ führt, sondern zu dessen bestimmungswidrigen Nichteintritt. Das Drainagesystem war bei dem Schadensereignis schlicht nicht in der Lage, das eingedrungene Schichtenwasser abzuleiten. Dies hat - aus laienhafter Sicht - mit einem bestimmungswidrigen Austritt nichts zu tun. Hinsichtlich der Interessengerechtigkeit des Auslegungsergebnisses wird auf das oben Gesagte verwiesen (s. Gliederungspunkt II.1.a.cc).

Die Streitfrage, ob das Drainagesystem als ein Rohrleitungssystem im Sinne der Besonderen Versicherungsbedingungen anzusehen ist oder, wie das Landgericht meint, nicht darunter fällt, weil es lediglich aus Schläuchen bestehe (vgl. LGU S. 6), kann demzufolge dahinstehen.

An eine - zuletzt vom Kläger angeführte - Auslegung durch die Beklagte selbst, die diese vorprozessual im Hinblick auf andere Bestimmungen des Bedingungswerks, die hier nicht einschlägig sind (Punkt I.1.4 der „X. Extra Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung“), vorgenommen hat, ist der Senat sicherlich nicht gebunden.

2. Die Beklagte ist zu den klägerseits geltend gemachten Versicherungsleistungen auch nicht aufgrund von Umständen außerhalb ihres Bedingungswerks, namentlich nach den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB), verpflichtet.

a) Daraus, dass bezogen auf den Schadensfall die Beklagte in der Vergangenheit Versicherungsleistungen erbracht hat, kann der Kläger keine Rechte herleiten. Beide Parteien sind zunächst von einem anderen Schadensverlauf, nämlich einem Rohrbruchschaden, ausgegangen. Das entsprechende Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz ist unbestritten geblieben; trotz der dem Kläger mit Verfügung vom 04.02.2015 gesetzten Stellungnahmefrist sind keine Ausführungen mehr erfolgt. Dieses Vorbringen der Beklagten steht auch im Einklang mit ihrem Schreiben vom 12.07.2013, das der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegt hat; denn das Schreiben bezieht sich nicht auf die Versicherungsbedingungen zur Elementarschadenversicherung, sondern diejenigen zur allgemeinen Wohngebäudeversicherung (Punkt I.1.4 der „X. Extra Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung“). Schon deswegen kann der Kläger daraus, dass die Beklagte zunächst von ihrer Einstandspflicht ausgegangen ist, keine - auf die Gebote von Treu und Glauben gestützte - Rechte herleiten.

Erst recht liegt in den Zahlungen kein (deklaratorisches Schuld-)Anerkenntnis. Ohne dass es hier noch darauf ankäme, würde eine solches Anerkenntnis, selbst wenn es vorläge, unter den gegebenen Umständen - die Parteien gingen von anderen Voraussetzungen aus - nicht zur Einstandspflicht der Beklagten führen (vgl. nur Sprau in Palandt, BGB 74. Aufl. § 781 Rdn. 3 ff. m.w.N.).

b) Soweit der Kläger sich auf die Vertragsgenese nach dem gleichgelagerten Schadensfall im Jahr 2011 beruft, verfängt dieser aus den Geboten von Treu und Glauben hergeleitete Einwand aus diversen Gründen nicht:

Zum einen handelte es sich bei dem damaligen Versicherungsvermittler nicht um einen Versicherungsvertreter der Beklagten (§ 59 Abs. 2 VVG), sondern - unstreitig (vgl. auch LGU S. 2) - um einen Versicherungsmakler (§ 59 Abs. 3 VVG). Dieser steht im Lager des Versicherungsnehmers, nicht des Versicherers.

Zum anderen sind die Ausführungen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers zum gleichgelagerten Schadensfall zu unsubstantiiert geblieben. Anhand der Schilderung in der Berufungsinstanz lässt sich eine Gleichartigkeit nicht feststellen. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 03.07.2014 hat der Klägervertreter dieses Schadensereignis noch dahin erläutert, dass ein starker Regen auf stark gefrorenem schneebedecktem Boden niederging, was zunächst einmal gegen eine Übersättigung des Erdreichs mit Schichtenwasser spricht. Der Kläger hat außerdem keinen Beweis für seine Behauptungen angeboten.

Schließlich ist der - von der Beklagten bestrittene - klägerische Vortrag in der Berufungsinstanz ohnehin nicht mehr zuzulassen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchem Grund ihm der Vortrag in der ersten Instanz nicht möglich gewesen wäre. Dort hatte er das Motiv für den Vertragsschluss im Jahr 2011 nur lapidar mit einem Satz erwähnt.

3. Dem vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 gestellte Antrag auf Schriftsatzfrist zu den mündlichen Rechtsausführungen des Senats war nicht nachzukommen. Er wird zurückgewiesen. Die klägerseits angegebene Begründung, dass die Zurückweisung der Berufung, auf die der Senat voraussichtlich erkennen werde, für ihn überraschend sei, nachdem auf seine Gegenerklärung zu dem Hinweisbeschluss vom 22.10.2014 hin Termin anberaumt worden sei, vermag die Einräumung einer Schriftsatzfrist nicht zu rechtfertigen. Ein schützenswertes Vertrauen in eine abweichende rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage lässt sich auf die Terminsbestimmung nicht stützen, zumal die Gegenerklärung neue Angriffsmittel enthalten hat (Schreiben der Beklagten vom 12.07.2013 [Anl. B 1]), zu denen sich die Beklagte noch nicht hatte verhalten können. Auch ansonsten hat der Senat in dem Temin keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte benannt, zu denen weiteres Parteivorbringen zuzulassen gewesen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung. Die streitentscheidenden Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung und Literatur, von der der Senat nicht abweicht, hinreichend geklärt; abweichende Meinungen sind nicht bekannt.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.