Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Apr. 2017 - 25 U 843/17

bei uns veröffentlicht am24.04.2017
vorgehend
Landgericht Traunstein, 1 O 3711/14, 09.02.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 09.02.2017, Az. 1 O 3711/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die von der Berufung aufgezeigten Gesichtspunkte rechtfertigen eine hiervon abweichende Beurteilung nicht.

1. Nicht ein (versicherter) Erdrutsch hat zum Zusammenbruch der Stützmauer geführt, sondern die Instabilität der Stützmauer, die extrem unterbemessen und nicht einmal in der Lage war, den Mindesterddruck aufzunehmen, geschweige denn den Wasserdruck, der wahrscheinlich bei den Starkregenfällen am 05./06.01.2013 aufgetreten ist.

1.1. Es fehlt schon an der Voraussetzung eines Erdrutsches. Der (versicherte) Erdrutsch ist in Nr. 7 der vorliegend vereinbarten Bedingungen BEW 2008 (Anlage K 3) als naturbedingtes Ab-gleiten oder Abstürzen von Gesteins - oder Erdmassen definiert. Zum Haftpflichtrecht hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass Erdrutschungen und Grundstückssenkungen sinnlich wahrnehmbare Vorgänge sein müssen; bodenmechanische Veränderungen, die zur Verminderung des Bodengegendruckes und zum Reißen von Mauerwerk führen, sind weder Erdrutschungen noch Grundstückssenkungen. Wenn ein auf diese Weise seines Zusammenhalts mit dem Bau verlustig gegangenes Mauerwerk mit dem Erdreich absackt, liegt nicht ein durch Erdrutsche oder Grundstückssenkung entstandener Schaden vor (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.1966 -Az. 4 U 168/65, VersR 1968,161, so auch Wussow, VersR 2008,1292). Gleiches gilt für die - vorliegend vereinbarte - Elementarschadensversicherung.

Zutreffend zitiert der Kläger zwar den Bundesgerichtshof dahingehend, dass eine Erdrutschung auch dann vorliegt, wenn sich das Erdreich unter Tage aus dem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht (BGH, Urteil vom 08. April 1970 - Az. IV ZR 26/69); allerdings ist nicht jede (unterirdische) Erdbewegung ein Erdrutsch; erforderlich ist vielmehr ein Wegrutschen, also die Bewegung des Erdreichs über eine gewisse deutlich wahrnehmbare Distanz. Im vom BGH entschiedenen Fall war das Gestein unter den Fundamenten locker geworden und seitlich in den Graben gerutscht. Diese Erdrutschung hat dann alle weiteren Schäden ausgelöst (BGH, Urteil vom 08. April 1970 - Az. IV ZR 26/69). Vorliegend liegt danach kein Erdrutsch vor. Erde/ Gestein ist nicht weggerutscht; vielmehr hat der Starkregen dazu geführt, dass sich die Lage und Zusammensetzung der Hinterfüllung verändert hat und wohl teilweise zwischen Hohlräume der Mauer gespült wurde.

1.2. Zudem hat nicht das zum Einsturz der Mauer geführt, sondern ihre völlig unzureichende Dimensionierung; die Stützmauer hätte vorliegend 1,25 Meter breit sein müssen; tatsächlich maß sie nur 0,5 Meter. Sie war damit bereits nicht in der Lage, dem normalen Erddruck standzuhalten und so beschaffen, dass sie bereits ohne Wasserdruck kippen konnte (vgl. S. 3, 4 des Gutachtens vom 12.06.2016 - Bl. 109 d.A.); dass die Stützwand über lange Zeit nicht zusammengebrochen ist, beruht lediglich darauf, dass durch (zufällig vorhandene) Verbackungen und Verzahnungen der Hinterfüllung Kohäsionen entstanden waren, die einen Zusammenbruch verhinderten. Die Stützwand ist daher nicht durch das Starkregenereignis, sondern nur anlässlich des Starkregenereignisses zusammengebrochen; nicht ein - einen Versicherungsfall auslösendes -naturbedingtes Abgleiten oder Abrutschen von Gesteins - oder Erdmassen hat zum Zusammenbruch der Mauer geführt, sondern ihre sehr mangelhafte Dimensionierung und ihre fehlende Eignung, dem (normalen) Erddruck standzuhalten.

2. Dass eine Überschwemmung schadensursächlich war, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend verneint.

Es fehlt schon am Vorliegen einer Überschwemmung. Die (versicherte) Überschwemmung ist in Nr. 3.1 der vorliegend vereinbarten Bedingungen BEW 2008 (Anlage K3) als eine Überflutung des Versicherungsgrundstücks (auch) durch Witterungsniederschläge definiert.

Eine Überflutung eines Grundstücks setzt nach allgemeinem Verständnis voraus, dass sich erhebliche Mengen Wasser auf der Grundstücksoberfläche angesammelt haben; eine nur punktuelle Wasseransammlung beispielsweise in Lichtschächten, einem Kellerniedergang oder Ähnlichem oder auch in Pfützen genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20.4. 2005 - Az. IV ZR 252/03, NZM 2005, 798; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2011 - Az. 12 U 92/11; OLG Bamberg, Urteil vom 30.04.2015 - Az. 1 U 87/14; LG Kiel, Beschluss vom 24.04.2008, Az. 10 S 40/07). Das entspricht auch der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers (vgl. z.B. die Definition des Begriffes in der freien ins Internet gestellten Enzyklopädie Wikipedia: Als Überschwemmung bezeichnet man einen Zustand, bei dem eine normalerweise trockenliegende Bodenfläche vollständig von Wasser bedeckt ist). Damit genügt es für die Annahme einer Überschwemmung nicht, wenn nur der Erdboden bis zur Sättigungsgrenze mit Wasser angereichert ist (OLG Hamm, Beschluss vom 28.09.2005 - Az. 20 U 103/05; OLG Bamberg, Urteil vom 30.04.2015 -Az. 1 U 87/14) Bei einem Hanggrundstück liegt nur dann eine Überschwemmung vor, wenn erhebliche Wassermengen sturzbachartig über das Grundstück fließen (vgl. BGH, Urteil vom 26. 04.2006 - Az. IV ZR 154/05 zu § 12 AKB). Vorliegend handelt es sich - im hier entscheidungserheblichen Bereich - um ein Hanggrundstück. Die Stützmauer, deren Ersatz der Kläger begehrt, sollte gerade die Hangsicherung bewirken. Dass das Wasser dort ungeordnet und sturzbachartig über das Grundstück geflossen wäre, hat weder die Zeugin … angegeben, noch ergibt sich das aus den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern (Anlage K 9). Die Anlage K 9 enthält Bilder von Pfützen auf einer ebenen Fläche in einem hier nicht streitgegenständlichen Bereich des Grundstücks. Zutreffend hat der Kläger in seiner Klageschrift hierzu auch vorgetragen: Da das Erdreich so stark mit Wasser angesättigt war, dass es die weiteren Niederschläge nicht mehr aufnehmen konnte, bildeten sich auf dem klägerischen Grundstück größere Pfützen, das Wasser blieb stehen (S. 4, Bl. 4 d.A.). Anderes lässt sich auch aus der - im Widerspruch zur Angabe des Klägers - stehenden Aussage der Zeugin … nicht entnehmen. Diese hat zwar angegeben, das Wasser sei auf dem Grundstück 2- 3 cm hoch gestanden. Zu Recht hat das Landgericht auf den Vortrag des Klägers abgestellt und diesem keine Überschwemmung entnommen. Die Angabe der Zeugin …, das Wasser sei auf dem Grundstück 2- 3 cm hoch gestanden, bezieht sich ersichtlich nicht auf den vorliegend streitgegenständlichen Bereich (in dem der durch die Mauer abgestützte Hang liegt) und ist daher nicht entscheidungserheblich. Das Grundstück des Klägers weist dort eine erhebliche Steigung auf (vgl. Bilder des Gutachters Anlagen 3,4,5, 6, 7 zum Gutachten Bl 109 d.A., sowie selbst vom Kläger vorgelegte Bilder Anlage K 10). Dass das Wasser an diesem Hang stand, ist nicht vorstellbar und widerspricht jeglichen Naturgesetzen, da Wasser nach unten abfließt. Ein sturzbachartiges Fließen des Wassers hat die Zeugin nicht beschrieben, sondern vielmehr ein Nichtablaufen und Stehenbleiben, so dass sich bereits aus dieser Angabe ergibt, dass die Zeugin damit einen anderen Bereich des Grundstücks (vgl. z.B. Bilder 1 -3 der Anlage K 9) beschrieben hatte.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2005 - IV ZR 252/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 252/03 Verkündet am: 20. April 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ AVB Wohngebäudeversi

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2006 - IV ZR 154/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 154/05 Verkündetam: 26.April2006 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein __________________

Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 30. Apr. 2015 - 1 U 87/14

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az. 2 O 15/14 Ver, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläuf

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 252/03 Verkündet am:
20. April 2005
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AVB Wohngebäudeversicherung
Zur Kausalität zwischen der in einer Wohngebäudeversicherung versicherten Gefahr
"Überschwemmung des Grundstücks" und dem dabei eingetretenen Gebäudeschaden.
BGH, Urteil vom 20. April 2005 - IV ZR 252/03 - SchlH OLG
LG Kiel
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger begehren Ersatz für Überschwemmungsschä den in Höhe von 13.880,89 € aus einer Wohngebäudeversicherung, die sie bei der Beklagten für ihr Haus auf dem am W.see gelegenen Grundstück "zum gleitenden Neuwert gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Elementarschäden" abgeschlossen haben. Dem Versicherungsvertrag liegen "Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen" (im folgenden: VGB) und "Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung" (im folgenden: BEW) der Beklagten zugrunde. In bezug auf Über-

schwemmungsschäden ist in den BEW unter anderem folgendes bestimmt :
"2.1: Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 2.1.1 Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes (Ziffer 3) … zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. … 3.1: Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens , auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versicherungsgrundstück ), durch 3.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; 3.1.2 Witterungsniederschläge."
Infolge des Pegelanstieges im Juli/August 2002 bre itete sich Wasser des W.sees auf dem Grundstück der Kläger in einer Höhe von bis zu zwei Metern aus. Wegen der Hanglage und der Anschüttung vor der Terrasse in Höhe von weiteren zwei Metern über dem Pegelhöchststand erreichte der Wasserspiegel die Kelleraußenwand des Gebäudes selbst nicht. In dieser Zeit drang zwischen Bodenplatte und Estrich Wasser in den Keller. Die Kläger beziffern die ihnen dadurch entstandenen

Schäden auf die Klagesumme. Die Parteien streiten in erster Linie darüber , ob es sich um von der Wohngebäudeversicherung erfaßte Überschwemmungsschäden handelt.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr in beide n Vorinstanzen erfolglos gebliebenes Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweis ung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hält - unter Bezugnahme au f die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe NVersZ 2001, 570 - einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall nicht für gegeben, weil nicht Oberflächenwasser , sondern erdgebundenes Wasser das Gebäude beschädigt habe; dafür bestehe kein Versicherungsschutz. Insoweit könne sich ein Hauseigentümer durch Abdichtung des Hauses gut schützen.
Aus dem Sinn und Zweck der Erweiterung des Versich erungsschutzes auf Elementarschäden und der Abgrenzung zu "Schäden durch Grundwasser", die - soweit nicht anders vereinbart - gemäß Ziffer 6.2.2 VGB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien, folge, daß zwischen der Beschädigung des Gebäudes und der Überschwemmung des Grundstücks ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen müsse. Anderenfalls ergebe sich für den Versicherer ein unkalkulierbares Risiko, da

fast jede Veränderung des Oberflächenwassers Auswirkungen auf das Grundwasser habe und damit fast jeder durch erhöhtes Grundwasser verursachte Schaden gleichzeitig als bedingungsgemäßer Überschwemmungsschaden angesehen werden müßte. Zudem könnten Zufälligkeiten des jeweiligen Grundstückzuschnitts nicht für den Versicherungsfall "Überschwemmung" maßgeblich sein.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht all erdings davon aus, daß in der fraglichen Zeit das Versicherungsgrundstück im Sinne der BEW überschwemmt gewesen ist (1). Unzutreffend sind hingegen seine Erwägungen zu den Kausalitätsanforderungen und den dabei zu beachtenden Wasserzuständen (2).
1. Ziff. 3.1 BEW verlangt für den Versicherungsfal l "Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks" gemäß Ziff. 2.1.1 BEW eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt, und zwar entweder durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine - in den Bedingungen nicht näher definierte - "Überflutung von Grund und Boden" dann anzunehmen , wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. J 4.1; van Bühren /Tiedgens, Handbuch des Versicherungsrechts § 4 Rdn. 97). Das war hier unstreitig der Fall. Das Wasser des W.sees war über die Ufer

getreten, hatte sich auf das gesamte Ufergelände ergossen und dort bis zu einer Höhe von zwei Metern aufgestaut.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bekla gte sei nicht entschädigungspflichtig, weil nicht Oberflächenwasser, sondern erdgebundenes Wasser in das Gebäude eingedrungen sei und es beschädigt habe, ist nicht tragfähig; sie findet insbesondere in den Versicherungsbedingungen keine Grundlage. Das dafür herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (aaO) betrifft zum einen eine nicht vergleichbare Fallgestaltung. Zum anderen gibt die darin vorgenommene begriffliche Unterscheidung zwischen Oberflächen-, Grund- und erdgebundenem Wasser - Begriffe, die in den Versicherungsbedingungen der Beklagten für Überschwemmungsschäden nicht aufgenommen sind - für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs nichts her. Die beim Berufungsgericht möglicherweise bestehende Vorstellung, daß dem Eintritt von Überflutungswasser in Erdreich - und sei es auch nur in eine künstliche Anschüttung - ein sonst gegebener Ursachenzusammenhang unterbrochen werde, ist mit den in den BEW vorgegebenen Kausalitätsvoraussetzungen nicht zu vereinbaren. Der vom Berufungsgericht - für seinen Lösungsweg nachvollziehbar - vorausgesetzte qualifizierte Ursachenzusammenhang zwischen der Überschwemmung und dem eingetretenen Schaden in dem Sinne, daß die Überschwemmung unmittelbar zu dem Gebäudeschaden geführt haben muß, beruht auf einer fehlerhaften Auslegung der Versicherungsbedingungen.
Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der si ch bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum be-

müht, das Bedingungswerk zu erfassen (vgl. BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und ständig) erschließt sich das vom Berufungsgericht offenbar zugrunde gelegte Verständnis nicht, daß Ersatz nur dann geleistet werden soll, wenn überflutendes Wasser unmittelbar (oberirdisch) in das Gebäude eindringt.

a) Auch das Berufungsgericht muß zunächst einräume n, daß die Bedingungen der Beklagten für Überschwemmungsschäden - anders als etwa für Blitzschlag und Sturm (Ziff. 5.2 und 8.2.1 VGB) - gerade keine Einschränkung auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der versicherten Gefahr "Überschwemmung" und dem Gebäudeschaden enthalten. Nach dem Wortlaut - Ausgangspunkt jeder Auslegung - fordert Ziff. 2.1 BEW nur, daß die versicherten Sachen "durch" eine Überschwemmung beschädigt werden. Damit genügt für den Versicherungsnehmer erkennbar der bloße Ursachenzusammenhang ohne weitere qualifizierende Beschränkungen, um die Ersatzpflicht des Versicherers auszulösen.
Aus der Definition der Überschwemmung in Ziff. 3.1 BEW kann sich ihm nichts anderes erschließen, weil die Überflutung sich allein auf den Grund und Boden bezieht. Eine Sichtweise, überflutendes Wasser müsse sich unmittelbar auf die beschädigte Sache selbst ausgewirkt haben , wird davon nicht getragen oder auch nur unterstützt.

b) Verstärkt wird diese Einschätzung durch den Bli ck auf die - vom Berufungsgericht selbst angeführten - Regelungen anderer Elementarschäden , die das Unmittelbarkeitserfordernis enthalten. So ist beim Blitzschlag ein unmittelbares Auftreffen des Blitzes und beim Sturmschaden

eine unmittelbare Einwirkung auf die versicherte Sache erforderlich. Im Umkehrschluß muß sich dem verständigen Versicherungsnehmer geradezu aufdrängen, daß für Überschwemmungsschäden der Versicherer seine Leistungspflicht nicht von einem unmittelbaren Zusammenhang abhängig machen wollte.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lass en sich für den Versicherungsnehmer auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung keine strengeren Anforderungen an den Ursachenzusammenhang ableiten. Der vom Berufungsgericht für seine abweichende Auffassung herangezogene Ausschluß von Grundwasserschäden in Ziff. 6.2.2 VGB betrifft die von der Allgemeinen Wohngebäudeversicherung erfaßte Gefahr von Schäden durch Leitungswasser. Dieser Versicherungsschutz wird durch den Ausschluß bestimmter in Ziff. 6.2.1 bis 6.2.8 aufgezählter Risiken eingeschränkt. Diese Risikoausschlüsse gelten jedoch nur für die versicherte Gefahr, auf die sie sich beziehen; auf andere Gefahrengruppen sind sie nicht (entsprechend) anzuwenden (vgl. Dietz, aaO F. 4).
Zudem schließt Ziff. 6.2.2 VGB zusätzlich Schäden durch stehende oder fließende Gewässer und Witterungsniederschläge vom Leitungswasserversicherungsschutz aus. Diese sollen aber ihrerseits durch die den Versicherungsschutz auf Überschwemmungsschäden erweiternden BEW gerade gedeckt werden. Angesichts dessen wird ein verständiger Versicherungsnehmer nicht zu dem vom Berufungsgericht gezogenen Schluß kommen können, daß Ziff. 6.2.2 VGB der Abgrenzung zum Versicherungsfall "Überschwemmung" dienen, im Ergebnis also dessen Einschränkung bewirken soll.


c) Ob die Überlegungen des Berufungsgerichts zu de n geophysikalischen Zusammenhängen von Oberflächenwasser und Grundwasser zutreffen , bedarf keiner Erörterung. Darauf und auf die angebliche Abhängigkeit des Versicherungsschutzes von Zufälligkeiten des Grundstückzuschnitts kommt es ebenso wenig an wie auf die von der Beklagten vorgenommene bedenkliche Gleichstellung von Grund- und erdgebundenem Wasser. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Rückgriff auf die vom Oberlandesgericht Karlsruhe (aaO) eingeführte, für die Kausalitätsfrage allein eher aussagearme begriffliche Abgrenzung frühzeitig den Blick dafür verstellt, daß es nach der Prüfung, ob bedingungsgemäß eine Überschwemmung eingetreten war, nur darum geht festzustellen, ob die eingetretenen Schäden dadurch herbeigeführt worden sind, mithin adäquate Kausalität gegeben ist.
Das ist nach dem unterschiedlichen Vortrag der Par teien noch nicht abschließend zu beurteilen. Während die Kläger behaupten, auf ihrem Grundstück befindliches Wasser des W.sees sei durch die Kellerwand in den Keller eingedrungen und habe die Schäden verursacht, ist der Vortrag der Beklagten dahin zu verstehen, daß unabhängig von dem überflutenden Seewasser das Grundwasser gestiegen und in das Haus eingedrungen sei. Diesem gegensätzlichen Vorbringen der Parteien wird das Berufungsgericht gegebenenfalls unter sachverständiger Be-

ratung nachzugehen haben, um die gebotenen Feststellungen zum Ursachenzusammenhang treffen zu können. An einer eigenen Entscheidung in der Sache ist der Senat deswegen und wegen der möglicherweise noch festzustellenden Schadenshöhe gehindert.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az. 2 O 15/14 Ver, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das in Ziffer 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Elementarschadenversicherung.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens E. in F., Gemeinde M., bezüglich dessen er -ausweislich des Versicherungsscheins vom 07.10.2011 (Anl. A 1) - seit dem 01.08.2011 bei der Beklagten eine sog. X.-Versicherung unterhält. Diese umfasst eine Wohngebäudeversicherung und eine Hausratsversicherung. Die Wohngebäudeversicherung enthält eine Versicherung gegen erweiterte Elementarschäden gemäß den „X. Besondere Bedingungen für die Wohngebäude-Elementar-Zusatzversicherung (05/09)“ (Anl. A 2). Deren Punkt B lautet auszugsweise wie folgt:

"Gegen welche Gefahren/Schäden sind Ihre Sachen zusätzlich versichert?

1. Versichert ist auch die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust Ihrer versicherten Sachen durch:

1.1 Überschwemmung (Überflutung des Versicherungsortes);

1.2 Rückstau (Wasser, das infolge eines Rückstaus in Rohrleitungssystemen aufgrund von Witterungsniederschlägen oder Überschwemmung bestimmungswidrig austritt);

Für den Abschluss der X.-Versicherung hatte sich der Kläger seinerzeit an einen Versicherungsmakler, die K. AG, gewandt, nachdem er bereits im Januar 2011 einen Wasserschaden erlitten hatte, für den von der Beklagten aus einer vorbestehenden Versicherung kein Versicherungsschutz gewährt worden war.

Am 27.05.2013 ereignete sich am Wohnort des Klägers ein Unwetter mit sintflutartigen Regenfällen. Gegen 1.00 Uhr stellte der Kläger im Untergeschoss des versicherten Gebäudes Wassereintritt fest. Durch alle Außenwände drang Wasser aus dem Erdreich in das Haus ein; es handelte sich nicht um Oberflächen-, sondern um Schichtenwasser.

Nach mehrmaliger Aufforderung, Versicherungsleistungen zu erbringen, zahlte die Beklagte an den Kläger 18.189,-- €. Darüber hinausgehende Leistungen lehnte sie ab.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Versicherungsfall der Überschwemmung und derjenige des Rückstaus bedingungsgemäß vorlägen. Die Beklagte habe ihre Einstandspflicht vorgerichtlich dem Grunde nach anerkannt; die Beklagte setze sich, indem sie nunmehr einen Versicherungsfall in Abrede stelle, in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten. Der Höhe nach könne er - der Kläger - noch mindestens weitere 28.363,29 € verlangen.

Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt

1. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 28.363,29 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit (= 27.01.2014);

2. die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, sämtlichen künftigen materiellen Schaden aus dem streitgegenständlichen Schadensfall zu ersetzen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass kein Versicherungsfall vorliege. Die begehrten Versicherungsleistungen hat sie auch der Höhe nach bestritten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es liege weder der Versicherungsfall der Überschwemmung noch derjenige des Rückstaus vor. Eine Überschwemmung werde in den Versicherungsbedingungen der Beklagten als Überflutung des Versicherungsortes definiert. Versicherungsort sei das gesamte Anwesen, nicht lediglich das Gebäude; allein die Überflutung des Kellers im Gebäude sei daher nicht hinreichend. Der Rückstau setze einen Wasseraustritt aus Rohrleitungssystemen voraus. Soweit die Klägerseite vortrage, es sei Wasser aus den Dränageleitungen ausgetreten, liege bereits keine Rohrleitung, sondern lediglich eine Schlauchleitung vor.

Wegen der Einzelheiten, insbesondere auch hinsichtlich des genauen Wortlauts der Klageanträge, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und ferner auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 15.07.2014 zugestellte Urteil mit am 18.08.2014 - bei dem 15.08.2014 (Freitag) handelte es sich um einen gesetzlichen Feiertag (Mariä Himmelfahrt) -eingegangenem Schriftsatz vom 14.08.2014 Berufung eingelegt, die er mit am 15.10.2014 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag innerhalb der mit Verfügung vom 15.09.2014 verlängerten Frist begründet hat.

Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Bamberg. Hilfsweise verfolgt er seine erstinstanzlich gestellten Klageanträge in der Berufungsinstanz weiter. Was den Versicherungsfall der Überschwemmung betreffe, so sei aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers das versicherte Gebäude der Versicherungsort. Es entspreche dem Sinn und Zweck der Elementarschadenversicherung, auch eine Überschwemmung allein des Gebäudekellers, nicht bloß das Worst-case-Szenario einer vollkommenen Gebäudeüberflutung abzudecken. Was den Versicherungsfall des Rückstaus betreffe, so stelle eine Dränageleitung eine Rohrleitung dar. Dies entspreche dem allgemeinen Begriffsverständnis und ergebe sich aus einschlägigen DIN-Vorschriften für bauliche Anlagen; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung spreche wiederholt von „Dränagerohren“. Darüber hinaus könne sich die Beklagte gemäß § 242 BGB unter zwei Gesichtspunkten nicht darauf berufen, dass kein Versicherungsfall vorliege. Zum einen sei sie selbst davon ausgegangen, dass Versicherungsschutz bestehe. So habe sie auch mit Schreiben vom 12.07.2013 (Anl. B 1) erklärt, bei der Drainage handele es sich um eine Ableitung gemäß Punkt I.1.4 der Versicherungsbedingungen. Zum anderen habe sich der Kläger nach dem - nicht regulierten -gleichgelagerten Schadensfall im Januar 2011 mit dem Versicherungsvermittler der Beklagten in Verbindung gesetzt, woraufhin ihm gerade der Abschluss der streitgegenständlichen Elementarschadenversicherung empfohlen worden sei, um solche Schadensfälle wie den dann am 27.05.2013 eingetretenen abzudecken.

Der Kläger beantragt,

  • 1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az.: 2 O 15/14, wird aufgehoben.

  • 2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bamberg zurückverwiesen.

Hilfsweise beantragt er:

1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az.: 2 O 15/14, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, 28.363,29 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen Schaden aus dem Schadensfall vom 27.05.2013 am Grundstück und Anwesen E. von M./ F. zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ergänzt und vertieft ihr Vorbringen zum Nichtvorliegen eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls. Zur vorgerichtlichen Zahlung trägt die Beklagte vor, die Parteien seien ursprünglich davon ausgegangen, dass es einen -grundsätzlich versicherten - Rohrbruchschaden gegeben habe. Die Ausführungen des Klägers zum „gleichgelagerten Schadensfall“ bestreitet die Beklagte. Diesen habe der Kläger in erster Instanz lediglich mit einem Satz erwähnt; auch in der Berufungsinstanz sei das Vorbringen mangels Substantiierung nicht einlassungsfähig.

Hinsichtlich des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird - ergänzend - auf die Berufungsbegründung und den klägerischen Schriftsatz vom 13.11.2014 einerseits sowie die Berufungserwiderung andererseits Bezug genommen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 22.10.2014 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung hingewiesen. Auf die Gegenerklärung des Klägers mit vorbenanntem Schriftsatz vom 13.11.2014 hin hat er Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.

Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 eine Schriftsatzfrist zu den mündlichen Rechtsausführungen des Senats beantragt, was er damit begründet hat, dass die Zurückweisung der Berufung, auf die der Senat voraussichtlich erkennen werde, für ihn überraschend sei, nachdem auf seine Gegenerklärung hin Termin anberaumt worden sei.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Aus den Versicherungsbedingungen folgt keine Einstandspflicht der Beklagten. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, dass weder der Versicherungsfall „Überschwemmung“ noch der Versicherungsfall „Rückstau“ gemäß Punkt B.1.1 und B.1.2 der Bedingungen „X. Besondere Bedingungen für die Wohngebäude-Elementar-Zusatzversicherung (05/09)“ vorliegt.

a) Die Überlastung des Drainagesystems infolge Starkregens stellt keinen bedingungsgemäßen Überschwemmungsschaden dar.

Nach Punkt B.1.1 der vorbenannten Versicherungsbedingungen ist versichert „die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust … (der) versicherten Sachen durch … Überschwemmung (Überflutung des Versicherungsortes)“. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

aa) Nach der Regelung in Punkt B.1.1 setzt der Versicherungsfall voraus, dass sich erhebliche Wassermengen auf dem das versicherte Gebäude umgebenden Gelände befinden, die auf das Gebäude einwirken. Für die - oftmals synonym verwandten - Begriffe „Überschwemmung“ und „Überflutung“ ist nach der Rechtsprechung ein Hinaustreten des Wassers über die Erdoberfläche kennzeichnend, so dass das Wasser nicht mehr „erdgebunden“ ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.07.2001 - 19 U 19/01 - juris Tz. 11; OLG Nürnberg, Urt. v. 18.06.2007 - 8 U 2837/06 = r+s 2007, 329, jew. m.w.N.). Eine Anreicherung des Erdbodens mit Niederschlagsund Grundwasser bis zur Sättigungsgrenze genügt demgegenüber nicht (vgl. LG Kiel, Beschluss vom 24.04.2008 - 10 S 40/07 - juris Tz. 2; ferner OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2005 - 20 U 103/05 -juris Tz. 4). Unter Versicherungsort ist der Grund und Boden zu verstehen, auf welchem sich das versicherte Gebäude befindet (vgl. Wussow, Versicherung gegen die Folgen von Naturereignissen in der erweiterten Elementarschadenversicherung, VersR 2008, 1292, 1294).

bb) Die vom Kläger favorisierte Auslegung, wonach das Gebäude selbst als Versicherungsort anzusehen sei und daher allein eine 'Überflutung' desselben genüge, überzeugt den Senat indessen nicht. Der Begriff Versicherungsort geht, worauf bereits das angefochtene Urteil zutreffend hinweist (vgl. LGU S. 5), über den des versicherten Gebäudes hinaus.

Für das Verständnis einer Regelung in Versicherungsbedingungen ist auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer abzustellen, der sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen (BGH, Urt. v. 20.04.2005 - IV ZR 252/03 -juris Tz. 21).

Auf der Grundlage einer solchen verständigen Betrachtung ist das versicherte Gebäude selbst gerade nicht gleichbedeutend mit dem Versicherungsort. Der Versicherungsschein bestimmt den „Vers.-Ort“ mit „M. E.“. Diese Begriffsbestimmung, die schon auf die Liegenschaft als Ganzes hinweist, weicht eindeutig von derjenigen des „versicherten Gebäudes“ im Versicherungsschein ab. Überdies erfasst der Versicherungsschutz nach Punkt C der „X. Extra - Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (05/09)“ nicht nur das Gebäude selbst, sondern gegebenenfalls auch „Garagen/Carports“ oder „Garten- und Gerätehäuser“. Auch hiernach verbietet sich für den verständigen Versicherungsnehmer, versichertes Gebäude und Versicherungsort schlicht gleichzusetzen. Vielmehr unterscheiden der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen klar und eindeutig zwischen Versicherungsort einerseits und versichertem Gebäude und (weiteren) versicherten Sachen andererseits. Für eine inhaltliche Gleichsetzung besteht keinerlei Anhalt; der Kläger nennt einen solchen auch nicht. Es liegt aus verständiger Sicht fern, dass ein Versicherer für ein und dieselbe Wortbedeutung willkürlich unterschiedliche Termini wählt.

Schließlich spricht auch der allgemeine Sprachgebrauch gegen die vom Kläger favorisierte Auslegung. Hiernach ist eine Überschwemmung eine zeitlich begrenzte Wasserbedeckung von im Normalfall trockenen Landflächen als Folge von Starkniederschlägen oder Ausuferung oberirdischer Gewässer (vgl. Wussow a.a.O. S. 1293). Nicht umfasst ist der bloße Wassereintritt in Gebäudeflächen hinein (ebenso Wussow a.a.O. S. 1294).

cc) Entgegen der Ansicht des Klägers erweist sich die hier vorgenommene Auslegung auch als interessengerecht. Denn in die Abwägung mit einzubeziehen ist das Interesse der Beklagten als Versicherer und der Versichertengemeinschaft, dass ein möglichst fest umrissener Versicherungsschutz gegen bestimmte Risiken auf der Grundlage einer angemessenen und zuverlässigen Tarifkalkulation geboten wird (vgl. - freilich in anderem Zusammenhang - OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.11.2007 - 19 U 57/07 - juris Tz. 13). Bei der Elementarschadenversicherung geht es dabei um Risiken aufgrund von Naturereignissen, die nahezu unkalkulierbar sind. Die Art der Abdichtung des versicherten Gebäudes, insbesondere auch die Leistungsfähigkeit eines Drainagesystems, ist demgegenüber ein Umstand, auf den der Versicherungsnehmer im Allgemeinen effektiv Einfluss nehmen kann.

b) Ebenso wenig ist von einem Rückstau im Sinne von Punkt B.1.2 der oben benannten Besonderen Versicherungsbedingungen auszugehen.

Ein bedingungsgemäßer Rückstauschaden liegt nur dann vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2014 - 9 U 201/13 - juris Tz. 3; Beschluss vom 14.04.2014 - 9 U 201/13 - juris Tz. 22; ferner OLG Nürnberg a.a.O.). Ein solcher ist typischerweise gegeben, wenn sich Wasser in der Kanalisation rückstaut (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 04.03.2004 - 7 U 183/03 - juris Tz. 29; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 15.11.2006 - 8 O 6517/05 = r+s 2007, 327, 329). Im vorliegenden Fall fehlt jedenfalls der Anschluss des Drainagesystems an das Gebäude. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingewandt hat, die Drainagerohre seien in einem technischen Sinne an das Gebäude angeschlossen, weil sie in einer Kiesschicht lägen, die an der Abdichtung der Kelleraußenwand anliege, handelt es sich jedenfalls nicht um eine Verbindung im Sinne einer gebäudeeigenen Ableitung nach allgemeinem Begriffsverständnis, auf das es auch in diesem Zusammenhang ankommt. Dies setzt vielmehr eine Öffnung zum Gebäudeinneren voraus.

Hinzu kommt, dass eine Überlastung des Drainagesystems nach dem maßgeblichen allgemeinen Verständnis nicht zu einem „bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus Rohrleitungssystemen“ führt, sondern zu dessen bestimmungswidrigen Nichteintritt. Das Drainagesystem war bei dem Schadensereignis schlicht nicht in der Lage, das eingedrungene Schichtenwasser abzuleiten. Dies hat - aus laienhafter Sicht - mit einem bestimmungswidrigen Austritt nichts zu tun. Hinsichtlich der Interessengerechtigkeit des Auslegungsergebnisses wird auf das oben Gesagte verwiesen (s. Gliederungspunkt II.1.a.cc).

Die Streitfrage, ob das Drainagesystem als ein Rohrleitungssystem im Sinne der Besonderen Versicherungsbedingungen anzusehen ist oder, wie das Landgericht meint, nicht darunter fällt, weil es lediglich aus Schläuchen bestehe (vgl. LGU S. 6), kann demzufolge dahinstehen.

An eine - zuletzt vom Kläger angeführte - Auslegung durch die Beklagte selbst, die diese vorprozessual im Hinblick auf andere Bestimmungen des Bedingungswerks, die hier nicht einschlägig sind (Punkt I.1.4 der „X. Extra Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung“), vorgenommen hat, ist der Senat sicherlich nicht gebunden.

2. Die Beklagte ist zu den klägerseits geltend gemachten Versicherungsleistungen auch nicht aufgrund von Umständen außerhalb ihres Bedingungswerks, namentlich nach den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB), verpflichtet.

a) Daraus, dass bezogen auf den Schadensfall die Beklagte in der Vergangenheit Versicherungsleistungen erbracht hat, kann der Kläger keine Rechte herleiten. Beide Parteien sind zunächst von einem anderen Schadensverlauf, nämlich einem Rohrbruchschaden, ausgegangen. Das entsprechende Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz ist unbestritten geblieben; trotz der dem Kläger mit Verfügung vom 04.02.2015 gesetzten Stellungnahmefrist sind keine Ausführungen mehr erfolgt. Dieses Vorbringen der Beklagten steht auch im Einklang mit ihrem Schreiben vom 12.07.2013, das der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegt hat; denn das Schreiben bezieht sich nicht auf die Versicherungsbedingungen zur Elementarschadenversicherung, sondern diejenigen zur allgemeinen Wohngebäudeversicherung (Punkt I.1.4 der „X. Extra Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung“). Schon deswegen kann der Kläger daraus, dass die Beklagte zunächst von ihrer Einstandspflicht ausgegangen ist, keine - auf die Gebote von Treu und Glauben gestützte - Rechte herleiten.

Erst recht liegt in den Zahlungen kein (deklaratorisches Schuld-)Anerkenntnis. Ohne dass es hier noch darauf ankäme, würde eine solches Anerkenntnis, selbst wenn es vorläge, unter den gegebenen Umständen - die Parteien gingen von anderen Voraussetzungen aus - nicht zur Einstandspflicht der Beklagten führen (vgl. nur Sprau in Palandt, BGB 74. Aufl. § 781 Rdn. 3 ff. m.w.N.).

b) Soweit der Kläger sich auf die Vertragsgenese nach dem gleichgelagerten Schadensfall im Jahr 2011 beruft, verfängt dieser aus den Geboten von Treu und Glauben hergeleitete Einwand aus diversen Gründen nicht:

Zum einen handelte es sich bei dem damaligen Versicherungsvermittler nicht um einen Versicherungsvertreter der Beklagten (§ 59 Abs. 2 VVG), sondern - unstreitig (vgl. auch LGU S. 2) - um einen Versicherungsmakler (§ 59 Abs. 3 VVG). Dieser steht im Lager des Versicherungsnehmers, nicht des Versicherers.

Zum anderen sind die Ausführungen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers zum gleichgelagerten Schadensfall zu unsubstantiiert geblieben. Anhand der Schilderung in der Berufungsinstanz lässt sich eine Gleichartigkeit nicht feststellen. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 03.07.2014 hat der Klägervertreter dieses Schadensereignis noch dahin erläutert, dass ein starker Regen auf stark gefrorenem schneebedecktem Boden niederging, was zunächst einmal gegen eine Übersättigung des Erdreichs mit Schichtenwasser spricht. Der Kläger hat außerdem keinen Beweis für seine Behauptungen angeboten.

Schließlich ist der - von der Beklagten bestrittene - klägerische Vortrag in der Berufungsinstanz ohnehin nicht mehr zuzulassen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchem Grund ihm der Vortrag in der ersten Instanz nicht möglich gewesen wäre. Dort hatte er das Motiv für den Vertragsschluss im Jahr 2011 nur lapidar mit einem Satz erwähnt.

3. Dem vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 gestellte Antrag auf Schriftsatzfrist zu den mündlichen Rechtsausführungen des Senats war nicht nachzukommen. Er wird zurückgewiesen. Die klägerseits angegebene Begründung, dass die Zurückweisung der Berufung, auf die der Senat voraussichtlich erkennen werde, für ihn überraschend sei, nachdem auf seine Gegenerklärung zu dem Hinweisbeschluss vom 22.10.2014 hin Termin anberaumt worden sei, vermag die Einräumung einer Schriftsatzfrist nicht zu rechtfertigen. Ein schützenswertes Vertrauen in eine abweichende rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage lässt sich auf die Terminsbestimmung nicht stützen, zumal die Gegenerklärung neue Angriffsmittel enthalten hat (Schreiben der Beklagten vom 12.07.2013 [Anl. B 1]), zu denen sich die Beklagte noch nicht hatte verhalten können. Auch ansonsten hat der Senat in dem Temin keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte benannt, zu denen weiteres Parteivorbringen zuzulassen gewesen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung. Die streitentscheidenden Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung und Literatur, von der der Senat nicht abweicht, hinreichend geklärt; abweichende Meinungen sind nicht bekannt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 154/05 Verkündetam:
26.April2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AKB § 12 (1) I Buchst. c
Eine Überschwemmung im Sinne von § 12 (1) I Buchst. c AKB liegt auch dann vor,
wenn so starker Regen auf einen Berghang niedergeht, dass er weder vollständig
versickert noch sonst geordnet auf natürlichem Weg abfließen kann, sondern sturzbachartig
den Hang hinunterfließt.
BGH, Urteil vom 26. April 2006 - IV ZR 154/05 - LG Essen
AG Essen-Borbeck
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2006

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 12. Mai 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte, ihre frühere Prozessbevollmächtigte , wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Im August 2002 war die Klägerin mit ihrem Pkw, für den sie eine Kraftfahrzeugteilversicherung (Teilkasko) mit einer Selbstbeteiligung genommen hatte, im Urlaub auf Sizilien unterwegs. Am 28. August 2002 befuhr sie eine Bergstraße auf der vom Berghang aus gesehen äußeren Fahrbahn. Da es an den vorangegangenen Tagen nahezu ununterbro- chen sehr stark geregnet hatte, flossen erhebliche Niederschlagsmengen sturzbachartig über den Steilhang in Richtung Fahrbahn ab. Dabei wurden auch auf dem Hang liegende Gesteinsbrocken vom Wasser mitgerissen. Die Klägerin bemerkte einen solchen großen Stein auf dem vor ihr liegenden Teil des Berghangs. Da sie erkannte, dass der Stein auf die Straße stürzen würde, leitete sie zur Vermeidung einer Kollision ein Ausweichmanöver nach rechts ein. Trotzdem wurde ihr Pkw von dem Stein an der linken vorderen Felge getroffen. Infolge des Ausweichmanövers stieß der Pkw gegen die am rechten Fahrbahnrand verlaufende Begrenzungsmauer der Bergstraße. Der Klägerin entstand ein Schaden in Höhe von insgesamt 2.417,04 €. Davon entfielen auf den durch die Kollision mit dem Stein an der linken Fahrzeugseite entstandenen Schaden 1.288,67 €.
3
gegen Ihre den Versicherer gerichtete Klage auf Erstattung des Gesamtbetrages wies das Amtsgericht mit der Begründung ab, es habe keine Überschwemmung im Sinne des § 12 (1) I c AKB vorgelegen. Diese Klausel lautet auszugsweise: "Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung (…) des Fahrzeugs (…) in der Teilversicherung (…) durch unmittelbare Einwirkung von (…) Überschwemmung auf das Fahrzeug. (…) Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind;“
4
Die als Prozessbevollmächtigte der Klägerin tätige Beklagte versäumte schuldhaft die Berufungsbegründungfrist.

5
Klägerin Die hat daraufhin ihre frühere Prozessbevollmächtigte wegen positiver Verletzung des Anwaltsvertrages in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage mangels Schadens abgewiesen, weil eine bedingungsgemäße Überschwemmung nicht vorgelegen habe. Das Rechtsmittel der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
Nach I. Auffassung des Berufungsgerichts liegt eine "Überschwemmung" im Sinne des § 12 (1) I c AKB vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Wege abfließe, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung trete und dieses überflute. Dass ein Gewässer über die Ufer trete, sei nicht erforderlich. Gemessen daran fehle es hier an einer Überschwemmung, da auf einen Berghang auftreffendes Regenwasser üblicherweise auch über diesen abfließe, also gerade nicht auf einem sonst nicht in Anspruch genommenen Gelände in Erscheinung trete. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Mai 1964 - II ZR 9/63 - VersR 1964, 712 die Voraussetzungen einer Überschwemmung bejaht, wenn sich Erdreich, Steine u. ä. mit dem auf den Hang auftreffenden Regenwasser vermischten, mit ihm abflössen und dann gegen einen Pkw geschleudert würden. Nach den damals getroffenen Feststellungen habe der betreffende Berghang jedoch über Abflussrinnen verfügt , über die die großen Regenwassermengen nicht mehr geordnet hätten abgeleitet werden können. Das Wasser sei vielmehr teilweise über den Hang abgeflossen, teilweise in ihn eingedrungen. Zu vergleichbaren Abflussvorrichtungen habe die Klägerin hier nichts vorgetragen.
8
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9
1. Für die Auslegung des Begriffs "Überschwemmung" in § 12 (1) I c AKB kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, das sich am Wortlaut der Klausel und deren Sinn und Zweck orientiert (BGHZ 123, 83, 85). Dieser wird die Klausel dahin verstehen , dass ihm das aus dem täglichen Leben bekannte Risiko eines Überschwemmungsschadens abgenommen werden soll. Vor diesem Hintergrund erschließt sich der Begriff der Überschwemmung - mangels näherer Anhaltspunkte in der Klausel selbst - für ihn unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 51/82 - VersR 1984, 28 unter I 3 für den Sturmschaden). Danach liegt - wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 21. Mai 1964 - II ZR 9/63 - VersR 1964, 712 - erkannt hat, eine Überschwemmung im Sinne der Klausel vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Wege abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet. Dagegen setzt eine Überschwemmung im Sinne des § 12 (1) I c AKB nicht voraus, dass ein Ge- wässer über die Ufer tritt. Das sieht auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend.
10
2. Nicht zu folgen ist dagegen seiner Auffassung, bei diesem Begriffsverständnis könne eine Überschwemmung dann nicht vorliegen, wenn Regenwasser auf einen Berghang treffe, weil das Wasser üblicherweise über dieses Gelände abfließe, also gerade nicht auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung trete. Das greift zu kurz und lässt sich auch nicht mit dem dafür in Anspruch genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 1964 (aaO) vereinbaren. Denn eine Überschwemmung im Sinne der Klausel liegt auch dann vor, wenn starker Regen auf einem Berghang in einem Maße niedergeht, dass er weder vollständig versickert oder sonst geordnet über natürliche Wege (z.B. Rinnen oder Furchen) abfließen kann; auch insoweit tritt Wasser auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung , wenngleich es sich aufgrund der Hanglage nicht sammelt, sondern - sturzbachartig - den Hang hinab fließt.
11
3. Einer unmittelbaren Einwirkung einer Überschwemmung auf das versicherte Fahrzeug, wie sie § 12 (1) I c AKB voraussetzt, steht auch nicht entgegen, dass - wovon im Revisionsverfahren auszugehen ist - das auf den Berghang auftreffende und über diesen abfließende Wasser Steine mit sich geführt hat, von denen dann einer gegen das Fahrzeug geraten ist (vgl. schon BGH, Urteil vom 21. Mai 1964 aaO; OLG Celle VersR 1979, 178)
12
III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:
13
Gemäß § 12 (1) I c Satz 4 AKB sind diejenigen Schäden vom Versicherungsschutz nicht umfasst, die auf ein durch die betreffende Naturgewalt veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Danach darf zwischen die durch das Naturereignis bedingte Einwirkung und deren Erfolg, also die Beschädigung oder Zerstörung des Kraftfahrzeugs, keine weitere Ursache treten. Diese Klarstellung, die keinen echten Risikoausschluss enthält, da sich die Beschränkung des Versicherungsschutzes schon aus dem Erfordernis der Unmittelbarkeit der Verursachung ergibt (OLG Hamm NJW-RR 1989, 26, 27; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 AKB Rdn. 40; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 12 Rdn. 54), trägt dem Umstand Rechnung, dass die Kfz-Teilversicherung im Unterschied zur Vollversicherung im Sinne des § 12 (1) II AKB nur Schäden deckt, die durch ganz bestimmte Ursachen ausgelöst worden sind. Es sollen die Fälle vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, in denen das Naturereignis "Überschwemmung" die Reaktion des Fahrers im Sinne eines mitursächlichen Abweichens vom Normalverhalten beeinflusst, weil in diesen Fällen die Grenze zwischen dem (vollkaskoversicherten) Risiko des Fahrerverhaltens und dem (teilkaskoversicherten) Risiko des Überschwemmungsschadens nur schwer zu ziehen ist (OLG Köln RuS 1986, 27, 28; OLG Hamburg VersR 1972, 241, 242; OLG Karlsruhe VersR 1968, 889). Soweit der Pkw infolge einer Ausweichbewegung der Klägerin und des dadurch bedingten Auftreffens auf die Begrenzungsmauer der Straße beschädigt wurde, ist der Versicherer deshalb nicht aus § 12 (1) I c AKB zur Leistung verpflichtet. Ob die Klägerin insoweit ein Verschulden trifft, ist unerheblich (OLG Hamburg aaO).
14
Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der Klägerin gegen den Versicherer insoweit ein Aufwendungsersatzanspruch wegen Rettungskosten (§§ 62, 63 VVG) zustehen könnte (vgl. BGHZ 113, 359). Das wird vom Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen sein.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Essen-Borbeck, Entscheidung vom 07.12.2004 - 6 C 320/04 -
LG Essen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 10 S 34/05 -