Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Apr. 2017 - 25 U 843/17
vorgehend
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 09.02.2017, Az. 1 O 3711/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger begehren Ersatz für Überschwemmungsschä den in Höhe von 13.880,89 € aus einer Wohngebäudeversicherung, die sie bei der Beklagten für ihr Haus auf dem am W.see gelegenen Grundstück "zum gleitenden Neuwert gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Elementarschäden" abgeschlossen haben. Dem Versicherungsvertrag liegen "Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen" (im folgenden: VGB) und "Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung" (im folgenden: BEW) der Beklagten zugrunde. In bezug auf Über-schwemmungsschäden ist in den BEW unter anderem folgendes bestimmt :
"2.1: Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 2.1.1 Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes (Ziffer 3) … zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. … 3.1: Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens , auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versicherungsgrundstück ), durch 3.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; 3.1.2 Witterungsniederschläge."
Infolge des Pegelanstieges im Juli/August 2002 bre itete sich Wasser des W.sees auf dem Grundstück der Kläger in einer Höhe von bis zu zwei Metern aus. Wegen der Hanglage und der Anschüttung vor der Terrasse in Höhe von weiteren zwei Metern über dem Pegelhöchststand erreichte der Wasserspiegel die Kelleraußenwand des Gebäudes selbst nicht. In dieser Zeit drang zwischen Bodenplatte und Estrich Wasser in den Keller. Die Kläger beziffern die ihnen dadurch entstandenen
Schäden auf die Klagesumme. Die Parteien streiten in erster Linie darüber , ob es sich um von der Wohngebäudeversicherung erfaßte Überschwemmungsschäden handelt.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr in beide n Vorinstanzen erfolglos gebliebenes Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweis ung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hält - unter Bezugnahme au f die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe NVersZ 2001, 570 - einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall nicht für gegeben, weil nicht Oberflächenwasser , sondern erdgebundenes Wasser das Gebäude beschädigt habe; dafür bestehe kein Versicherungsschutz. Insoweit könne sich ein Hauseigentümer durch Abdichtung des Hauses gut schützen.
Aus dem Sinn und Zweck der Erweiterung des Versich erungsschutzes auf Elementarschäden und der Abgrenzung zu "Schäden durch Grundwasser", die - soweit nicht anders vereinbart - gemäß Ziffer 6.2.2 VGB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien, folge, daß zwischen der Beschädigung des Gebäudes und der Überschwemmung des Grundstücks ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen müsse. Anderenfalls ergebe sich für den Versicherer ein unkalkulierbares Risiko, da
fast jede Veränderung des Oberflächenwassers Auswirkungen auf das Grundwasser habe und damit fast jeder durch erhöhtes Grundwasser verursachte Schaden gleichzeitig als bedingungsgemäßer Überschwemmungsschaden angesehen werden müßte. Zudem könnten Zufälligkeiten des jeweiligen Grundstückzuschnitts nicht für den Versicherungsfall "Überschwemmung" maßgeblich sein.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht all erdings davon aus, daß in der fraglichen Zeit das Versicherungsgrundstück im Sinne der BEW überschwemmt gewesen ist (1). Unzutreffend sind hingegen seine Erwägungen zu den Kausalitätsanforderungen und den dabei zu beachtenden Wasserzuständen (2).
1. Ziff. 3.1 BEW verlangt für den Versicherungsfal l "Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks" gemäß Ziff. 2.1.1 BEW eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt, und zwar entweder durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine - in den Bedingungen nicht näher definierte - "Überflutung von Grund und Boden" dann anzunehmen , wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. J 4.1; van Bühren /Tiedgens, Handbuch des Versicherungsrechts § 4 Rdn. 97). Das war hier unstreitig der Fall. Das Wasser des W.sees war über die Ufer
getreten, hatte sich auf das gesamte Ufergelände ergossen und dort bis zu einer Höhe von zwei Metern aufgestaut.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bekla gte sei nicht entschädigungspflichtig, weil nicht Oberflächenwasser, sondern erdgebundenes Wasser in das Gebäude eingedrungen sei und es beschädigt habe, ist nicht tragfähig; sie findet insbesondere in den Versicherungsbedingungen keine Grundlage. Das dafür herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (aaO) betrifft zum einen eine nicht vergleichbare Fallgestaltung. Zum anderen gibt die darin vorgenommene begriffliche Unterscheidung zwischen Oberflächen-, Grund- und erdgebundenem Wasser - Begriffe, die in den Versicherungsbedingungen der Beklagten für Überschwemmungsschäden nicht aufgenommen sind - für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs nichts her. Die beim Berufungsgericht möglicherweise bestehende Vorstellung, daß dem Eintritt von Überflutungswasser in Erdreich - und sei es auch nur in eine künstliche Anschüttung - ein sonst gegebener Ursachenzusammenhang unterbrochen werde, ist mit den in den BEW vorgegebenen Kausalitätsvoraussetzungen nicht zu vereinbaren. Der vom Berufungsgericht - für seinen Lösungsweg nachvollziehbar - vorausgesetzte qualifizierte Ursachenzusammenhang zwischen der Überschwemmung und dem eingetretenen Schaden in dem Sinne, daß die Überschwemmung unmittelbar zu dem Gebäudeschaden geführt haben muß, beruht auf einer fehlerhaften Auslegung der Versicherungsbedingungen.
Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der si ch bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum be-
müht, das Bedingungswerk zu erfassen (vgl. BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und ständig) erschließt sich das vom Berufungsgericht offenbar zugrunde gelegte Verständnis nicht, daß Ersatz nur dann geleistet werden soll, wenn überflutendes Wasser unmittelbar (oberirdisch) in das Gebäude eindringt.
a) Auch das Berufungsgericht muß zunächst einräume n, daß die Bedingungen der Beklagten für Überschwemmungsschäden - anders als etwa für Blitzschlag und Sturm (Ziff. 5.2 und 8.2.1 VGB) - gerade keine Einschränkung auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der versicherten Gefahr "Überschwemmung" und dem Gebäudeschaden enthalten. Nach dem Wortlaut - Ausgangspunkt jeder Auslegung - fordert Ziff. 2.1 BEW nur, daß die versicherten Sachen "durch" eine Überschwemmung beschädigt werden. Damit genügt für den Versicherungsnehmer erkennbar der bloße Ursachenzusammenhang ohne weitere qualifizierende Beschränkungen, um die Ersatzpflicht des Versicherers auszulösen.
Aus der Definition der Überschwemmung in Ziff. 3.1 BEW kann sich ihm nichts anderes erschließen, weil die Überflutung sich allein auf den Grund und Boden bezieht. Eine Sichtweise, überflutendes Wasser müsse sich unmittelbar auf die beschädigte Sache selbst ausgewirkt haben , wird davon nicht getragen oder auch nur unterstützt.
b) Verstärkt wird diese Einschätzung durch den Bli ck auf die - vom Berufungsgericht selbst angeführten - Regelungen anderer Elementarschäden , die das Unmittelbarkeitserfordernis enthalten. So ist beim Blitzschlag ein unmittelbares Auftreffen des Blitzes und beim Sturmschaden
eine unmittelbare Einwirkung auf die versicherte Sache erforderlich. Im Umkehrschluß muß sich dem verständigen Versicherungsnehmer geradezu aufdrängen, daß für Überschwemmungsschäden der Versicherer seine Leistungspflicht nicht von einem unmittelbaren Zusammenhang abhängig machen wollte.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lass en sich für den Versicherungsnehmer auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung keine strengeren Anforderungen an den Ursachenzusammenhang ableiten. Der vom Berufungsgericht für seine abweichende Auffassung herangezogene Ausschluß von Grundwasserschäden in Ziff. 6.2.2 VGB betrifft die von der Allgemeinen Wohngebäudeversicherung erfaßte Gefahr von Schäden durch Leitungswasser. Dieser Versicherungsschutz wird durch den Ausschluß bestimmter in Ziff. 6.2.1 bis 6.2.8 aufgezählter Risiken eingeschränkt. Diese Risikoausschlüsse gelten jedoch nur für die versicherte Gefahr, auf die sie sich beziehen; auf andere Gefahrengruppen sind sie nicht (entsprechend) anzuwenden (vgl. Dietz, aaO F. 4).
Zudem schließt Ziff. 6.2.2 VGB zusätzlich Schäden durch stehende oder fließende Gewässer und Witterungsniederschläge vom Leitungswasserversicherungsschutz aus. Diese sollen aber ihrerseits durch die den Versicherungsschutz auf Überschwemmungsschäden erweiternden BEW gerade gedeckt werden. Angesichts dessen wird ein verständiger Versicherungsnehmer nicht zu dem vom Berufungsgericht gezogenen Schluß kommen können, daß Ziff. 6.2.2 VGB der Abgrenzung zum Versicherungsfall "Überschwemmung" dienen, im Ergebnis also dessen Einschränkung bewirken soll.
c) Ob die Überlegungen des Berufungsgerichts zu de n geophysikalischen Zusammenhängen von Oberflächenwasser und Grundwasser zutreffen , bedarf keiner Erörterung. Darauf und auf die angebliche Abhängigkeit des Versicherungsschutzes von Zufälligkeiten des Grundstückzuschnitts kommt es ebenso wenig an wie auf die von der Beklagten vorgenommene bedenkliche Gleichstellung von Grund- und erdgebundenem Wasser. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Rückgriff auf die vom Oberlandesgericht Karlsruhe (aaO) eingeführte, für die Kausalitätsfrage allein eher aussagearme begriffliche Abgrenzung frühzeitig den Blick dafür verstellt, daß es nach der Prüfung, ob bedingungsgemäß eine Überschwemmung eingetreten war, nur darum geht festzustellen, ob die eingetretenen Schäden dadurch herbeigeführt worden sind, mithin adäquate Kausalität gegeben ist.
Das ist nach dem unterschiedlichen Vortrag der Par teien noch nicht abschließend zu beurteilen. Während die Kläger behaupten, auf ihrem Grundstück befindliches Wasser des W.sees sei durch die Kellerwand in den Keller eingedrungen und habe die Schäden verursacht, ist der Vortrag der Beklagten dahin zu verstehen, daß unabhängig von dem überflutenden Seewasser das Grundwasser gestiegen und in das Haus eingedrungen sei. Diesem gegensätzlichen Vorbringen der Parteien wird das Berufungsgericht gegebenenfalls unter sachverständiger Be-
ratung nachzugehen haben, um die gebotenen Feststellungen zum Ursachenzusammenhang treffen zu können. An einer eigenen Entscheidung in der Sache ist der Senat deswegen und wegen der möglicherweise noch festzustellenden Schadenshöhe gehindert.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az. 2 O 15/14 Ver, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das in Ziffer 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
"Gegen welche Gefahren/Schäden sind Ihre Sachen zusätzlich versichert?
1. Versichert ist auch die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust Ihrer versicherten Sachen durch:
1.1 Überschwemmung (Überflutung des Versicherungsortes);
1.2 Rückstau (Wasser, das infolge eines Rückstaus in Rohrleitungssystemen aufgrund von Witterungsniederschlägen oder Überschwemmung bestimmungswidrig austritt);
1. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 28.363,29 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit (= 27.01.2014);
2. die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, sämtlichen künftigen materiellen Schaden aus dem streitgegenständlichen Schadensfall zu ersetzen.
-
1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az.: 2 O 15/14, wird aufgehoben.
-
2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bamberg zurückverwiesen.
1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az.: 2 O 15/14, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, 28.363,29 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen Schaden aus dem Schadensfall vom 27.05.2013 am Grundstück und Anwesen E. von M./ F. zu ersetzen.
die Berufung zurückzuweisen.
II.
2. Die Beklagte ist zu den klägerseits geltend gemachten Versicherungsleistungen auch nicht aufgrund von Umständen außerhalb ihres Bedingungswerks, namentlich nach den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB), verpflichtet.
III.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte, ihre frühere Prozessbevollmächtigte , wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
- Im August 2002 war die Klägerin mit ihrem Pkw, für den sie eine Kraftfahrzeugteilversicherung (Teilkasko) mit einer Selbstbeteiligung genommen hatte, im Urlaub auf Sizilien unterwegs. Am 28. August 2002 befuhr sie eine Bergstraße auf der vom Berghang aus gesehen äußeren Fahrbahn. Da es an den vorangegangenen Tagen nahezu ununterbro- chen sehr stark geregnet hatte, flossen erhebliche Niederschlagsmengen sturzbachartig über den Steilhang in Richtung Fahrbahn ab. Dabei wurden auch auf dem Hang liegende Gesteinsbrocken vom Wasser mitgerissen. Die Klägerin bemerkte einen solchen großen Stein auf dem vor ihr liegenden Teil des Berghangs. Da sie erkannte, dass der Stein auf die Straße stürzen würde, leitete sie zur Vermeidung einer Kollision ein Ausweichmanöver nach rechts ein. Trotzdem wurde ihr Pkw von dem Stein an der linken vorderen Felge getroffen. Infolge des Ausweichmanövers stieß der Pkw gegen die am rechten Fahrbahnrand verlaufende Begrenzungsmauer der Bergstraße. Der Klägerin entstand ein Schaden in Höhe von insgesamt 2.417,04 €. Davon entfielen auf den durch die Kollision mit dem Stein an der linken Fahrzeugseite entstandenen Schaden 1.288,67 €.
- 3
- gegen Ihre den Versicherer gerichtete Klage auf Erstattung des Gesamtbetrages wies das Amtsgericht mit der Begründung ab, es habe keine Überschwemmung im Sinne des § 12 (1) I c AKB vorgelegen. Diese Klausel lautet auszugsweise: "Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung (…) des Fahrzeugs (…) in der Teilversicherung (…) durch unmittelbare Einwirkung von (…) Überschwemmung auf das Fahrzeug. (…) Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind;“
- 4
- Die als Prozessbevollmächtigte der Klägerin tätige Beklagte versäumte schuldhaft die Berufungsbegründungfrist.
- 5
- Klägerin Die hat daraufhin ihre frühere Prozessbevollmächtigte wegen positiver Verletzung des Anwaltsvertrages in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage mangels Schadens abgewiesen, weil eine bedingungsgemäße Überschwemmung nicht vorgelegen habe. Das Rechtsmittel der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 7
- Nach I. Auffassung des Berufungsgerichts liegt eine "Überschwemmung" im Sinne des § 12 (1) I c AKB vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Wege abfließe, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung trete und dieses überflute. Dass ein Gewässer über die Ufer trete, sei nicht erforderlich. Gemessen daran fehle es hier an einer Überschwemmung, da auf einen Berghang auftreffendes Regenwasser üblicherweise auch über diesen abfließe, also gerade nicht auf einem sonst nicht in Anspruch genommenen Gelände in Erscheinung trete. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Mai 1964 - II ZR 9/63 - VersR 1964, 712 die Voraussetzungen einer Überschwemmung bejaht, wenn sich Erdreich, Steine u. ä. mit dem auf den Hang auftreffenden Regenwasser vermischten, mit ihm abflössen und dann gegen einen Pkw geschleudert würden. Nach den damals getroffenen Feststellungen habe der betreffende Berghang jedoch über Abflussrinnen verfügt , über die die großen Regenwassermengen nicht mehr geordnet hätten abgeleitet werden können. Das Wasser sei vielmehr teilweise über den Hang abgeflossen, teilweise in ihn eingedrungen. Zu vergleichbaren Abflussvorrichtungen habe die Klägerin hier nichts vorgetragen.
- 8
- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 9
- 1. Für die Auslegung des Begriffs "Überschwemmung" in § 12 (1) I c AKB kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, das sich am Wortlaut der Klausel und deren Sinn und Zweck orientiert (BGHZ 123, 83, 85). Dieser wird die Klausel dahin verstehen , dass ihm das aus dem täglichen Leben bekannte Risiko eines Überschwemmungsschadens abgenommen werden soll. Vor diesem Hintergrund erschließt sich der Begriff der Überschwemmung - mangels näherer Anhaltspunkte in der Klausel selbst - für ihn unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 51/82 - VersR 1984, 28 unter I 3 für den Sturmschaden). Danach liegt - wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 21. Mai 1964 - II ZR 9/63 - VersR 1964, 712 - erkannt hat, eine Überschwemmung im Sinne der Klausel vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Wege abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet. Dagegen setzt eine Überschwemmung im Sinne des § 12 (1) I c AKB nicht voraus, dass ein Ge- wässer über die Ufer tritt. Das sieht auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend.
- 10
- 2. Nicht zu folgen ist dagegen seiner Auffassung, bei diesem Begriffsverständnis könne eine Überschwemmung dann nicht vorliegen, wenn Regenwasser auf einen Berghang treffe, weil das Wasser üblicherweise über dieses Gelände abfließe, also gerade nicht auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung trete. Das greift zu kurz und lässt sich auch nicht mit dem dafür in Anspruch genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 1964 (aaO) vereinbaren. Denn eine Überschwemmung im Sinne der Klausel liegt auch dann vor, wenn starker Regen auf einem Berghang in einem Maße niedergeht, dass er weder vollständig versickert oder sonst geordnet über natürliche Wege (z.B. Rinnen oder Furchen) abfließen kann; auch insoweit tritt Wasser auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung , wenngleich es sich aufgrund der Hanglage nicht sammelt, sondern - sturzbachartig - den Hang hinab fließt.
- 11
- 3. Einer unmittelbaren Einwirkung einer Überschwemmung auf das versicherte Fahrzeug, wie sie § 12 (1) I c AKB voraussetzt, steht auch nicht entgegen, dass - wovon im Revisionsverfahren auszugehen ist - das auf den Berghang auftreffende und über diesen abfließende Wasser Steine mit sich geführt hat, von denen dann einer gegen das Fahrzeug geraten ist (vgl. schon BGH, Urteil vom 21. Mai 1964 aaO; OLG Celle VersR 1979, 178)
- 12
- III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:
- 13
- Gemäß § 12 (1) I c Satz 4 AKB sind diejenigen Schäden vom Versicherungsschutz nicht umfasst, die auf ein durch die betreffende Naturgewalt veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Danach darf zwischen die durch das Naturereignis bedingte Einwirkung und deren Erfolg, also die Beschädigung oder Zerstörung des Kraftfahrzeugs, keine weitere Ursache treten. Diese Klarstellung, die keinen echten Risikoausschluss enthält, da sich die Beschränkung des Versicherungsschutzes schon aus dem Erfordernis der Unmittelbarkeit der Verursachung ergibt (OLG Hamm NJW-RR 1989, 26, 27; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 AKB Rdn. 40; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 12 Rdn. 54), trägt dem Umstand Rechnung, dass die Kfz-Teilversicherung im Unterschied zur Vollversicherung im Sinne des § 12 (1) II AKB nur Schäden deckt, die durch ganz bestimmte Ursachen ausgelöst worden sind. Es sollen die Fälle vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, in denen das Naturereignis "Überschwemmung" die Reaktion des Fahrers im Sinne eines mitursächlichen Abweichens vom Normalverhalten beeinflusst, weil in diesen Fällen die Grenze zwischen dem (vollkaskoversicherten) Risiko des Fahrerverhaltens und dem (teilkaskoversicherten) Risiko des Überschwemmungsschadens nur schwer zu ziehen ist (OLG Köln RuS 1986, 27, 28; OLG Hamburg VersR 1972, 241, 242; OLG Karlsruhe VersR 1968, 889). Soweit der Pkw infolge einer Ausweichbewegung der Klägerin und des dadurch bedingten Auftreffens auf die Begrenzungsmauer der Straße beschädigt wurde, ist der Versicherer deshalb nicht aus § 12 (1) I c AKB zur Leistung verpflichtet. Ob die Klägerin insoweit ein Verschulden trifft, ist unerheblich (OLG Hamburg aaO).
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Essen-Borbeck, Entscheidung vom 07.12.2004 - 6 C 320/04 -
LG Essen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 10 S 34/05 -