Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 27. März 2014 - L 2 AS 877/12
Gericht
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 3. August 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2011 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Klägers, dem Beklagten Auskunft zu erteilen und Nachweise über sein Einkommen vorzulegen.
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Der 1984 geborene Kläger wohnte in der Zeit vom 1. August 2008 bis zum 27. Oktober 2011 zusammen mit der 1988 geborenen Zeugin M. X. (im Folgenden: Zeugin).
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Die Zeugin hatte am 18. August 2008 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten beantragt. Dem Antrag beigefügt war ein Mietvertrag mit Mietbeginn am 1. August 2008 für eine 60 qm große Zwei-Raum-Wohnung unter der Adresse W. 29 in N. Ausweislich der Angaben im Mietvertrag waren Mieter die Zeugin (mit vormaliger Wohnung in der J. 49 in N.) und der Kläger (mit vormaliger Wohnung in der N. Straße 4 in F.). In die nicht gesondert unterschriebene "Anlage HG-Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft" waren Name und Geburtsdatum des Klägers eingetragen. Die Zeugin verfügte über Einkommen aus Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 EUR sowie seit Dezember 2006 über Einkommen aus Erwerbstätigkeit in monatlich unterschiedlicher Höhe aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Sie hatte zum 1. August 2008 eine Rentenversicherung als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes abgeschlossen. Bezugsberechtigte sollten die Zeugin oder ihre Erben sein. Der Rechtsvorgänger des Beklagten bewilligte der Zeugin mit Bescheid vom 24. September 2008 wegen des schwankenden Einkommens vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 18. August 2008 bis zum 28. Februar 2009.
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Am 17. November 2008 nahm die Klägerin eine Beschäftigung als Nageldesignerin/Kosmetikerin auf. Die Auszahlung des Lohns von 500,00 EUR brutto/423,41 EUR netto erfolgte im Folgemonat. Ab dem 1. März 2009 erzielte die Klägerin aus dieser Tätigkeit einen monatlichen Lohn von 630,00 EUR brutto/517,96 EUR netto. Die Kündigung erfolgte zum 31. August 2009. Am 7. September 2009 schloss die Zeugin einen bis zum 18. Dezember 2009 befristeten Arbeitsvertrag als Nageldesignerin. Die Tätigkeit sollte als Minijob mit einem Festlohn von 390,40 EUR/monatlich erfolgen. Die Auszahlung der Vergütung war für den Folgemonat vereinbart. Ab dem 1. Dezember 2009 war die Zeugin nicht mehr abhängig beschäftigt, sondern selbständig mit einem mobilen Kosmetik- und Nagelstudio tätig. In diesem Zusammenhang erwarb die Zeugin mit von dem Beklagten ausgereichten Mitteln einen Pkw, der am 12. Dezember 2009 auf den Kläger zugelassen wurde.
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In ihrem Weiterbewilligungsantrag auf Leistungen nach dem SGB II gab die Zeugin am 22. Januar 2009 an, der Kläger lebe mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft. Daraufhin forderte der Rechtsvorgänger des Beklagten die Zeugin unter anderem auf, Nachweise zum Einkommen des Klägers einzureichen. Die Zeugin erklärte am 26. März 2009, sie wohne zwar mit dem Kläger zusammen, eine Beziehung führe sie mit ihm aber nicht mehr. Jeder verdiene sein eigenes Geld und gebe es auch für sich aus. Mit Bescheid vom 3. April 2009 bewilligte der Rechtsvorgänger des Beklagten der Zeugin Leistungen nach dem SGB II wegen des Einkommens in schwankender Höhe vorläufig für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli 2009.
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Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 wies der Rechtsvorgänger des Beklagten die Zeugin auf ihre Mitwirkungspflicht aus § 60 Abs. 1 Nr. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil (SGB I) hin und forderte sie auf, den Kläger die Anlagen WEP, EK, Einkommensbescheinigung und VM ausfüllen zu lassen und diese einzureichen: Der Kläger lebe zum 1. August 2009 ein Jahr mit ihr - der Zeugin - in einem gemeinsamen Haushalt und gehöre ab diesem Zeitpunkt zur ihrer Bedarfsgemeinschaft. Mit weiterem Schreiben aus August 2009 forderte der Rechtsvorgänger des Beklagten die Zeugin auf, den Kläger verschiedene Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen machen zu lassen und die entsprechenden Nachweise einzureichen. Mit Schreiben vom 27. August 2009 teilte die Zeugin mit, sie führe mit dem Kläger schon seit mehreren Wochen keine Beziehung mehr und wohne nur noch mit diesem zusammen. Bei einem angemeldeten Hausbesuch des Ermittlungsdienstes des Rechtsvorgängers des Beklagten am 14. September 2009 gab der Kläger an, seit etwa Juni des Jahres mit der Zeugin nur noch in einer Wohngemeinschaft zu leben. Er sei derzeit auf Arbeitsuche und beziehe Arbeitslosengeld. Sobald er eine neue Arbeitsstelle habe, plane er seinen Auszug. Nach dem Ermittlungsbericht bewohnten der Kläger und die Zeugin jeweils ein Zimmer für sich, wobei die persönlichen Gegenstände (Bekleidung/Dokumente) der jeweiligen Nutzer diesen Zimmern zugeordnet waren. Küche und Bad würden gemeinsam genutzt. Die Zimmerreinigung und die Wäsche erledige jeder für sich, wobei die Zeugin eine Waschmaschine habe und die Mutter des Klägers dessen Wäsche wasche. Einkäufe würden gemeinsam erledigt, da die Zeugin kein eigenes Auto habe. Gelegentlich werde auch gemeinsam gegessen. Die Küchenmöbel und der größte Teil des Geschirrs gehörten dem Kläger. Nach einem Aktenvermerk vom 16. August 2009 wurde in Auswertung des Ermittlungsberichts davon ausgegangen, dass keine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin bestehe. Der Zeugin wurden in der Folgezeit ab dem 1. August 2009 bis zum 31. Januar 2011 Leistungen nach dem SGB II als alleinstehender Hilfebedürftiger bewilligt.
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Am 3. September 2010 teilte die Zeugin dem Rechtsvorgänger des Beklagten mit, am 1. September 2010 seien sie "und die mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen" (Formulierung im Formblatt) in die W.er Straße 29 in N. umgezogen. Am 13. Oktober 2010 erhielt der Rechtsvorgänger des Beklagten einen am 9. Mai 2010 zwischen dem Vermieter einer 91,17 qm großen Drei-Raum-Wohnung in der W.er Straße 29, dem Kläger und der Zeugin geschlossenen Mietvertrag. Vereinbart waren eine Nettokaltmiete von 475,00 EUR und Nebenkostenvorauszahlungen von 170,00 EUR mit Mietbeginn am 1. September 2010. Weiter reichte die Zeugin eine "Vereinbarung" vom 1. September 2009 ein, die nur von einer Person unterschrieben ist und nach deren Inhalt sich die Zeugin zu einer anteiligen Zahlung von Miet- und Nebenkosten für die Wohnung in der W.er Straße 29 in Höhe von 250,00 EUR gegenüber dem Kläger verpflichtete.
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Mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 3. Februar 2011 teilte der Beklagte mit, nach seinen Informationen bildeten dieser - der Kläger - und die Zeugin eine Bedarfsgemeinschaft, weil sie länger als ein Jahr zusammenlebten. Daher werde vermutet, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestehe. Der Kläger werde als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Zeugin betrachtet und nach § 12 Abs. 2 iVm § 12 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) von Amts wegen als Beteiligter zum Verwaltungsverfahren wegen des Antrags der Zeugin auf Leistungen nach dem SGB II hinzugezogen. Der Kläger sei nach § 60 Abs. 4 Nr. 1 SGB II verpflichtet, Auskünfte über erzieltes Einkommen oder vorhandenes Vermögen zu erteilen, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich sei. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht werde der Kläger gebeten, bis zum 28. Februar 2011 folgende Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorzulegen: Anlage WEP, Anlage EK mit Einkommensnachweisen, Anlage VM. Der Kläger könne auch von seinem Recht Gebrauch machen, die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Einstehensgemeinschaft bis zum 28. Februar 2011 zu widerlegen. Am 23. Februar 2011 ging der Widerspruch des Klägers "gegen die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit der Zeugin" ein: Er habe sich wohnlich vergrößern/verändern wollen und nach einer neuen Wohnung umgesehen. Da die neue Wohnung für ihn allein zu groß und zu teuer gewesen sei, habe er sich mit der Zeugin beraten. Die Zeugin und er seien zu dem Entschluss gekommen, auch in der neuen Wohnung zusammen wohnen zu wollen. Zwischen ihnen bestehe ein rein freundschaftliches Verhältnis. Dazu komme, dass er wegen seiner Arbeit seit dem 1. Dezember 2010 in E. und die ganze Woche, teils auch am Wochenende selten in N. sei. Das habe auch schon bei seiner vorherigen Arbeit gegolten. In E. wohne er ebenfalls in einer Wohngemeinschaft. Er überlege wegen der weiten Entfernung zur Arbeit und der seltenen Aufenthalte in N. komplett nach E. zu ziehen.
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Am 24. März 2011 erhielt der Beklagte ein Schreiben der Zeugin, in dem diese erklärte: Der Kläger sei im letzten Jahr auf sie zugekommen und habe erklärt, dass er sich wohnlich verändern wolle und etwas Größeres suche. Er habe sich damals bereits die Wohnung in der W.er Straße ... angesehen, die sie dann noch einmal gemeinsam mit ihm besichtigt habe. Da eine einzelne Wohnung für sie zu teuer sei, hätten sich der Kläger und sie darauf geeinigt, weiterhin zusammen als Wohngemeinschaft zu leben. Der Kläger und sie seien weiterhin nur Freunde.
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Mit Bescheid vom 8. April 2011 bewilligte der Beklagte der Zeugin für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2011 vorläufig Leistungen nach dem SGB II. Dabei legte er einen monatlichen Regelbedarf für alleinstehende Leistungsberechtigte sowie einen Bedarf für Unterkunft von 170,00 EUR und Heizung von 47,50 EUR (gesamt 217,50 EUR) zugrunde. Als Grund für die vorläufige Bewilligung gab er an, eine abschließende Entscheidung erst treffen zu können, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Zeugin feststünden. Zudem erfolge derzeit eine Prüfung der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit dem Kläger.
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Am 12. Mai 2011 erhielt der Beklagte das Formblatt "Abschließende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nach Ablauf des Bewilligungszeitraums" der Zeugin. Diesem waren Kopien von Kontoauszügen beigefügt, aus denen sich von September 2010 bis Januar 2011 monatliche Lastschriften zugunsten von "O2 Germany" und dem Betreff "B. M." ergeben. Weiter geht aus den Kontoauszügen eine Sollbuchung am 26. November 2010 von 132,00 EUR zugunsten der "Finanzkasse M., Steuernummer ... " hervor.
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Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2011 zurück: Der Kläger lebe mit der Zeugin in einer gemeinsamen Wohnung als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Nach dem Umzug in eine neuere, größere und teurere Wohnung sei jedenfalls nunmehr der Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II erfüllt. Der Vortrag zu einem rein freundschaftlichen Verhältnis sei unglaubhaft. Der gemeinsame Umzug lasse auf eine enge Beziehung zwischen dem Kläger und der Zeugin schließen. Nur so sei auch nachvollziehbar, warum der Kläger zusammen mit der Zeugin in eine Wohnung gezogen sei, die er nach eigenen Angaben aus Kostengründen allein nicht halten und auch nur selten nutzen könne. Als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit der Zeugin sei der Kläger verpflichtet, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen, damit der tatsächliche Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Leistungen nach dem SGB II ermittelt werden könne.
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Mit der Anlage "EKS" zum Einkommen der Zeugin erhielt der Beklagte am 9. August 2011 eine Beitragsrechnung für eine Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers und einen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B.-M ..., die von einem Konto des Klägers abgebucht werden sollten sowie einen Nachtrag zur Kraftfahrtversicherung vom 24. Juni 2011 zum Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B.-M ... und der Angabe, das Fahrzeug werde durch den Kläger und M. J. genutzt sowie die Nutzung erfolge als Zweitwagen. Auf die Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen erklärte die Zeugin, diese sollten bei dem Kläger direkt erfragt werden. Dieser sei nicht ihr Partner. Die benötigten Kfz-Unterlagen habe sie bereits abgegeben.
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Am 27. Oktober 2011 zog die Zeugin aus der Wohnung in der W.er Straße 29 in eine Zweizimmerwohnung in die B. 42 in Bad K. Der Kläger zog zum 1. November 2011 in eine Wohnung nach E.
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Bereits am 24. August 2011 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Halle erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2011 aufzuheben: Ein Auskunftsanspruch des Beklagten bestehe nicht. Er und die Zeugin seien keine Bedarfsgemeinschaft, weil der Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II nicht erfüllt sei. Sie hätten zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht länger als ein Jahr zusammengelebt und nicht den wechselseitigen Willen gehabt, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Zwar seien er und die Zeugin einmal ein Paar gewesen. Diese Beziehung sei aufgelöst und zu keiner Zeit neu begründet worden. Es habe lediglich eine Wohngemeinschaft bestanden. Sinn und Zweck einer Wohngemeinschaft sei üblicherweise die Anmietung einer größeren, komfortableren Wohnung zu mehreren Personen, um die hierfür anfallenden Kosten auf diese zu verteilen und das Grundbedürfnis des Wohnens zu befriedigen.
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Das SG Halle hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2012 den Kläger befragt und die Zeugin zu den Lebensverhältnissen im W. 29 und in der W.er Straße 29 in N. vernommen. Mit Urteil vom selben Tag hat es die Klage abgewiesen: Der Beklagte habe den Kläger zu Recht aufgefordert, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen. Das Auskunftsverlangen setzte nicht voraus, dass das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zuvor bestandskräftig festgestellt worden sei. Die Auskunftsverpflichtung beruhe auf der Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen zwei Partnern. Davon, dass eine solche Gemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin bestanden habe, sei die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Die Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin sei nach dem Einzug in die Wohnung W. 29 nicht beendet worden. Der Kläger und die Zeugin hätten sich nicht getrennt. Die Angaben hierzu im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren seien widersprüchlich. Soweit die Zeugin und der Kläger nunmehr von einer Trennung Anfang des Jahres 2009 gesprochen hätten, könne dies nicht mit der Aussage der Zeugin übereinstimmen, sie und der Kläger hätten vor der Trennung auch mal gemeinsam eingekauft, allerdings sei der Kläger wegen seiner Montagetätigkeiten selten da gewesen. Denn eine Montagetätigkeit könne der Kläger frühestens im September 2009 aufgenommen haben. Zuvor sei er bis Dezember 2008 Zeitsoldat und anschließend arbeitslos gewesen. Eine Trennung sei auch nicht "nach außen" dokumentiert worden. An der Einrichtung der Wohnung W. 29 seien nach der behaupteten Trennung keine Veränderungen vorgenommen worden. Auch nach dem Umzug sei eine Trennung nicht "nach außen" dokumentiert. Beide hätten - mit Ausnahme der jeweils einer Person zugeordneten Zimmer - die Räume der Wohnung gemeinsam weiter genutzt. Die Aussage der Zeugin, sie hab einen geringeren Anteil der Miete getragen, weil sie das kleinere Zimmer genutzt habe, werde durch die klägerische Angabe, die allein genutzten Zimmer hätten eine Größe von jeweils 15 qm gehabt, nicht gestützt. Schließlich hätten der Kläger und die Zeugin auf die Fragen nach Liebesbeziehungen zu Dritten keine konkreten Angaben gemacht und ausweichend geantwortet. Dabei sei auffallend, dass ihnen solche Beziehungen nicht aufgefallen sein sollen oder sie sich hierfür nicht interessiert hätten. Die Kammer sei daher davon überzeugt, dass es tatsächlich keine solchen Beziehungen zu Dritten gegeben habe, weil es zu keiner Trennung des Klägers und der Zeugin gekommen sei. Der Kläger und die Zeugin hätten auch gemeinsam in einem Haushalt zusammengelebt. Die Reinigung der Räumlichkeiten hätten sie sich geteilt, ohne dass es einen festen Plan hierüber gegeben habe. Auch nach der behaupteten Trennung habe die Zeugin für den Kläger mitgekocht und habe man die Mahlzeiten gemeinsam eingenommen, wenn dies die berufliche Tätigkeit des Klägers zugelassen habe. Das Einkaufsverhalten habe sich nach der behaupteten Trennung nicht wesentlich geändert; zumal in Anbetracht der auswärtigen Arbeitsaufnahme des Klägers alltägliche gemeinsame Einkäufe nicht mehr möglich gewesen seien. Bei gemeinsamen Einkäufen seien die Kosten geteilt worden, wobei auf individuelle Kaufgewohnheiten von Waren scheinbar keine Rücksicht genommen worden sei. Darüber hinaus habe die Zeugin über das behauptete Ende der Beziehung hinaus einen Pkw des Klägers genutzt und über einen längeren Zeitraum die Verantwortung für die pflegliche Nutzung der Fahrzeuge des Klägers übernommen. Die Übernahme der Unterhaltungskosten für den von ihr genutzten Pkw habe sie hingegen nicht belegen können. Jedenfalls ergäben sich aus den Kontoauszügen für die Zeit vom 21. April bis zum 10. Juli 2009 keine Überweisungen hierzu. Nach dem Kauf eines eigenen Pkw sei ausweislich der Versicherungsunterlagen der Kläger als Versicherungsnehmer und Halter des Fahrzeugs aufgetreten und hätte danach für von der Zeugin mit dem Fahrzeug verursachte Schäden einstehen müssen. Der auf diese Weise dokumentierte Wille des Klägers, für die Zeugin einzustehen, ergebe sich auch daraus, dass die Zeugin unter dem Namen des Klägers einen Handyvertrag abgeschlossen habe. Eine Umschreibung sei jedenfalls bis Anfang Februar 2011 nicht erfolgt. Schließlich werde durch die gemeinsame Anmietung der Wohnung in der W.er Straße 29 deutlich, dass der Kläger und die Zeugin wechselseitig bereit gewesen seien, jeweils für den anderen einzustehen. Der Kläger habe den Wunsch nach einer gemeinsamen Wohnung damit begründet, sich in diesem Fall die Kosten "reinteilen" zu können. Die Zeugin habe dabei den wesentlich geringeren Kostenanteil getragen, obwohl sie die Wohnung im gleichen Umfang genutzt habe. Zudem habe sie ausgesagt, keinen Dauerauftrag eingerichtet zu haben, um eine Unterdeckung des Kontos abwenden zu können. Es sei auch in Anbetracht der schwankenden Einnahmen der Zeugin aus ihrer selbständigen Tätigkeit bereits in der vorherigen Wohnung möglich gewesen, dass der Kläger die volle Miete habe tragen müssen. Weshalb er unter diesen Umständen - ohne ein Paar zu sein - mit der Zeugin in eine Wohnung habe ziehen wollen, sei nicht nachvollziehbar; zumal der Kläger zu diesem Zeitpunkt schon ein Jahr in P. gearbeitet und die Wohnung nur an den Wochenenden genutzt habe. Da der Kläger und die Zeugin mit dem 1. August 2009 länger als ein Jahr als Partner in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hätten, seien seither die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II erfüllt. Die fortwährende bloße Behauptung, nicht in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zusammen gelebt zu haben, reiche nicht aus, um die Vermutungswirkung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II zu erschüttern. Ausführungen zu Form und Inhalt des Auskunftsverlangens enthält das Urteil des SG Halle nicht.
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Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 4. Oktober 2012 zugestellt Urteil haben diese für den Kläger am 25. Oktober 2012 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und dabei das Vorbringen zu einer fehlenden Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vertieft.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 3. August 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält die angefochtene Entscheidung des SG Halle für zutreffend und seinen Bescheid vom 3. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2011 für rechtmäßig.
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Die Berichterstatterin hat die Beteiligten auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Februar 2011 (B 14 AS 87/09 R) sowie sich daraus möglicherweise ergebende Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens hingewiesen.
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Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf ihren Inhalt ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Einer Zulassung (§ 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) bedurfte es nicht, weil die Streitigkeit keine Geld- Dienst- oder Sachleistung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG betrifft (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 8).
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Die Berufung ist auch begründet.
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Der Kläger hat sein Begehren zutreffend mit der isolierten Anfechtungsklage verfolgt, weil der Auskunftsanspruch durch Verwaltungsakt geltend gemacht worden ist. Zum Erlass eines solchen Verwaltungsakts war der Beklagte grundsätzlich berechtigt (vgl. zur Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gegenüber den Eltern eines Arbeitslosenhilfebeziehers nach § 144 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG): BSG, Urteil vom 16. August 1989 - 7 RAr 82/88 - juris, Rn. 24; die Verwaltungsaktbefugnis im Rahmen des § 60 Abs. 4 SGB II nicht in Frage stellend: BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R - juris).
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Der Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2011 ist bereits deshalb aufzuheben, weil der Beklagte dem Kläger (jedenfalls zum Teil) Verpflichtungen auferlegt hat, ohne hierzu ermächtigt zu sein. Denn der Beklagte hat den Kläger zur Einreichung der ausgefüllten Anlagen EK, VM und WEP (Anlagen Einkommen und Vermögen und Anlage zur Eintragung weiterer Personen der Bedarfsgemeinschaft ab 15 Jahren) sowie zur Vorlage von Einkommensnachweisen aufgefordert. Hierfür fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage. Da eine geltungserhaltende Reduktion des Auskunftsbescheids hier nicht in Betracht kommt, waren die angegriffenen Bescheide insgesamt aufzuheben.
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Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids des Beklagten vom 3. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2011 ist § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift hat, sind Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen, dieser Partner der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Die Auskunftsverpflichtung des § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II beruht auf der Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen zwei Partnern. Bilden diese nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c, Abs. 3a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft, lebt also eine Person mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, sind gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
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Es kann offen bleiben, ob der Kläger am 3. Februar 2011 mit der Zeugin als Partner in einem gemeinsamen Haushalt in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebte. Der Bescheid des Beklagten vom Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2011 ist rechtswidrig, weil der Tatbestand der Ermächtigungsnorm aus anderen Gründen nicht erfüllt ist. Die Anforderung von Auskünften und Unterlagen ist der sogenannten Eingriffsverwaltung zuzuordnen. Da Auskünfte über den persönlichen Lebensbereich des Klägers verlangt werden, ist der Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eröffnet, in den der Beklagte mit seinem Auskunftsbegehren eingreift. Hierfür bedarf es einer Befugnisnorm, die der Gesetzgeber mit § 60 Abs. 4 SGB II geschaffen hat. An deren Vorgaben gemessen sind die angegriffenen Entscheidungen des Beklagten rechtswidrig.
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Grundsätzlich war der Beklagte für die Anforderung von Auskünften eines Partners der Zeugin in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zuständig. Berechtigt nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Auskunft zu verlangen ist dem Wortlaut der Norm nach zwar nur die Agentur für Arbeit. Die Norm ist für die gemeinsame Einrichtung und daher auch für den Beklagten anzuwenden. Denn nach § 44 b Abs. 1 Satz 2 SGB II nimmt die gemeinsame Einrichtung die Aufgaben der Träger nach dem SGB II wahr. In diesem Zusammenhang ist kein Raum für eine entsprechende Anwendung, weil die Wahrnehmungszuständigkeit kraft gesetzlicher Übertragung bei der gemeinsamen Einrichtung liegt und die Träger der Leistungen nach dem SGB II sachlich unzuständig sind (vgl. zur ARGE: BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 54/10 R - juris, Rn. 19).
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Der Kläger ist, was die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs betrifft, originärer Beteiligter des Verwaltungsverfahrens. Davon unabhängig ist die Entscheidung des Beklagten, den Kläger zum Verwaltungsverfahren der Zeugin hinsichtlich deren Antrags auf Leistungen nach dem SGB II hinzuzuziehen. Dass der Kläger über § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X Beteiligter des Verwaltungsverfahrens ist, bedeutet, dass er im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens angehört werden musste, weil § 24 Abs. 1 SGB X vorschreibt, dass, bevor ein Verwaltungstakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das hat der Beklagte vor Erlass des Bescheids vom 3. Februar 2011 nicht getan. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhalts, aufgrund dessen nach § 24 Abs. 2 SGB X von einer Anhörung abgesehen werden konnte, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hatte aber im Widerspruchverfahren Gelegenheit erhalten, sich zu den aus Sicht des Beklagten entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Damit ist die erforderliche Anhörung nachgeholt und der Verfahrensmangel gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 6/12 R - juris, Rn. 21). Selbst wenn die Möglichkeit des Klägers, sich im Widerspruchverfahren zu dem Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und zur Vorlage von Unterlagen und Antragsformularen zu äußern, nicht den Vorgaben des BSG zu einem eigenständigen, nicht notwendigerweise förmlichen Verwaltungsverfahrens beziehungsweise mehr oder minder förmlichen Anhörungsverfahren entsprechen sollte (vgl. dazu BSG, Urteile vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 144/10 R - juris, Rn. 21 sowie B 14 AS 153/10 R - juris, Rn. 26), konnte der Senat von der - im Übrigen nicht beantragten - Aussetzung des Verfahrens nach § 114 Abs. 1 Satz 2 SGG absehen. Denn der Bescheid vom 3. Februar 2011 ist aus anderen Gründen (nämlich materiell-rechtlich) rechtswidrig und die Nachholung daher nicht sachdienlich.
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§ 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II rechtfertigt Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unter bestimmten Voraussetzungen, die personenbezogen (Partner eines Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II in einem gemeinsamen Haushalt bei Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft) sowie sachbezogen ("hierüber", also über das Einkommen und Vermögen, soweit zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich) sind.
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Nicht erfasst sind zum einen Auskünfte, die abverlangt werden, obwohl sie in keinem Zusammenhang zum Einkommen und Vermögen des Partners stehen (vgl. allgemein zum Übermaßverbot im Rahmen des § 60 SGB II: Meyerhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 60 Rn. 37 ff.).
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Daher ist von einem Partner eines Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II in einem gemeinsamen Haushalt bei Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht zu verlangen, dass er die Anlage WEP ausfüllt. Ein Teil der hierin abgefragten Daten steht in keinem Zusammenhang mit dem Einkommen und Vermögen eines Partners des Leistungsberechtigten. So werden unter anderem folgende Daten abgefragt: Rentenversicherungsnummer, Familienstand, Geburtsland, Pflege von Angehörigen in den letzten fünf Jahren und Ableistung von Wehr- oder Zivildienst in den letzten fünf Jahren. Diese Angaben sind, will ein Partner eines Leistungsberechtigten keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, für die Bearbeitung des existenzsichernde Leistungen Nachfragenden ohne Bedeutung.
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In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es einzelnen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft unbenommen ist, keine Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Leistungen nach dem SGB II werden gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf Antrag erbracht. Dabei wird nach § 38 SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung, soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten desjenigen, der die Leistungen beantragt. Dem mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden steht es aber frei, Leistungen für sich selbst in Anspruch zu nehmen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R - juris, Rn. 21). Dafür, dass der Kläger Leistungen nach dem SGB II erhalten wollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Er hat sich in seinem Widerspruch ausdrücklich gegen die Annahme des Beklagten, er bilde mit der Zeugin eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gewandt. Auch die Zeugin hat in ihrem Fortzahlungsantrag für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 nicht angegeben, mit dem Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft zu leben.
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Nicht erfasst ist von § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB II auch die Abforderung von Unterlagen.
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Anders als im Rahmen des § 60 Abs. 2 SGB II beschränken sich die von den Trägern der Leistungen nach dem SGB II für die Berechnung der Ansprüche einholbaren Informationen auf die Erteilung von Auskünften. Insofern verweist nur § 60 Abs. 2 SGB II in § 1605 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB sind Verwandte in gerade Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers vorzulegen. Hingegen ermächtigt § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II die Agentur für Arbeit (oder die für ihn handelnde gemeinsame Einrichtung) bereits nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht, die Vorlage von Belegen über die Höhe der Einkünfte zu fordern (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011- B 14 AS 87/09 R - juris, Rn. 19).
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Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Zusammenschau mit anderen Normen des Sozialgesetzbuchs.
- 40
Wie der Vergleich mit § 43 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) und § 117 Abs. 1 SGB XII zeigt, bedarf es hinsichtlich der Vorlage von Einkommensnachweisen (oder der Ausfüllung von Antragsformularen) einer gesonderten Anordnung, weil von der Pflicht zur Erteilung einer Auskunft nicht auf die Pflicht zur Vorlage entsprechender Belege geschlossen werden kann. Die sich aus § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ergebende Auskunftspflicht von Personen, von denen nach § 39 SGB XII trotz Aufforderung unwiderlegbar vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen, richtet sich nach § 117 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII. Dabei sind von § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB XII auch Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft - das ist der Begriff, der in § 20 SGB XII verwendet und zu dessen Auslegung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft herangezogen wird - zur Auskunft verpflichtet (str., dafür: Blüggel in jurisPK-SGB XII, 2011, § 117 Rn. 24; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, Kommentar, 33. EL VIII/13, § 117 Rn. 14; dagegen, aber ohne nähere Begründung: Schoch in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 117 Rn. 22; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, § 117 Rn. 17; Schaefer in Fichtner/Wenzel. SGB XII - Sozialhilfe mit AsylbLG, Kommentar, 4. Aufl. 2009, § 117 SGB XII, Rn. 5). § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ordnet eine Auskunftspflicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse an, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert. In § 117 Abs. 1 Satz 2 SGB XII wird der Umfang der Auskunftspflicht dahingehend erweitert, dass auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe die Verpflichtung besteht, Beweisurkunden vorzulegen oder deren Vorlage zuzustimmen. § 117 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist eine Nachfolgeregelung zu § 116 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 5. September 2003, BT-Drs. 15/1514 S. 30). Diese Vorgängerregelung enthielt bis zum 30. Juni 1990 lediglich die Verpflichtung von Unterhalts- und Kostenersatzpflichtigen, dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Erst durch Art. 24 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) wurde die Regelung zur Vorlage von Unterlagen angefügt, nach der die Pflicht zur Auskunft auch die Verpflichtung umfasste, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Einfügung erfolgte, weil der Auskunftsanspruch inhaltlich mit dem Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB in Übereinstimmung gebracht werden sollte. Anlass (vgl. Schellhorn/Jirasek/Stipp, Kommentar zum BSHG, 14. Aufl. 1993, § 116 Rn. 8) war die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), nach der gemäß § 116 Abs. 1 BSHG nur die Auskunft, nicht hingegen die Vorlage von Belegen oder eines Vermögensverzeichnisses verlangt werden konnte, diesem Nachteil aber der Vorteil gegenüberstand, dass bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses des Pflichtigen dessen Arbeitgeber unmittelbar aus § 116 Abs. 2 BSHG Auskunft erteilen musste (BGH, Urteil vom 5. März 1986 - IV b ZR 25/85 - juris, Rn. 13). Nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) unter einem Betrag von 100.000 EUR liegt. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten dieser Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern des Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu heben, soweit die Durchführung des SGB II es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen, § 43 Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB XII. Auch hier ist also die Pflicht zur Vorlage von Belegen gesondert angeordnet.
- 41
Soweit festzuhalten ist, dass sich § 60 SGB II an die §§ 315 und § 319 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) anlehnt (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu einem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 5. September 2003, BT-Drs, 15/1516, S. 66), obwohl im Hinblick auf den Anspruch auf existenzsichernde Leistungen und die Frage der Entstehung eines Leistungsanspruchs eine Übernahme der Regelungen des SGB XII möglicherweise sachnäher gewesen wäre, ergeben sich auch aus § 315 SGB III keine Anhaltspunkte dafür, dass § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II nicht nur zur Einholung von Auskünften, sondern auch zur Vorlage von Belegen (Beweisurkunden) verpflichtet. Nicht verlangt werden kann nach § 315 SGB III außer in den Fällen des § 315 Abs. 2 SGB III wegen der Verweisung in dessen Satz 3 auf § 1605 Abs. 1 BGB die Vorlage von Belegen. Hierfür gibt es in §§ 311 ff. SGB III - wie im Übrigen zum Beispiel auch in § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II oder § 60 Abs. 2 SGB II - spezielle Vorschriften, die die Mitwirkungspflichten Beteiligter über die Auskunftspflicht hinaus erweitern (vgl. Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, Kommentar, Stand Einzelkommentierung 47. EL Oktober 2012, § 315 Rn. 28).
- 42
Im Übrigen zeigt auch § 21 Abs. 1 SGB X eindeutig auf, dass die Einholung von Auskünften und die Beiziehung von Urkunden und Akten zwei voneinander zu unterscheidende Beweismittel sind, derer sich die Behörde im Rahmen der Amtsermittlung bedienen kann. Dass in § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II lediglich die Möglichkeit erwähnt ist, Auskünfte zu verlangen, spricht dagegen, von der Vorschrift auch die Vorlage von Belegen (= Urkunden) erfasst zu sehen.
- 43
Die geltungserhaltende Reduktion des Bescheids des Beklagten vom 3. Februar 2011 in entsprechender Anwendung von § 40 Abs. 4 SGB X scheidet aus. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. Die Vorschrift ist für lediglich rechtswidrige Verwaltungsakte entsprechend anzuwenden. Übertragen auf rechtswidrige Verwaltungsakte bedeutet die Regelung des § 40 Abs. 4 SGB X, dass ein gesamter Verwaltungsakt als rechtswidrig aufzuheben ist, wenn der rechtswidrige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne diesen Teil nicht erlassen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 1989 - 9 RV 7/89 - juris, Rn. 26).
- 44
Auskunftsverlangen sind nach der Rechtsprechung des BSG in der Regel als einheitliche Verwaltungsakte anzusehen, bei denen eine Teilrechtswidrigkeit grundsätzlich ausscheidet (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R - juris, Rn. 23 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ausnahmsweise eine Teilrechtswidrigkeit angenommen werden kann, liegen nicht vor. Im Fall des Klägers ist nicht zu entscheiden, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben sein könnte, wenn der Beklagte einzelne Fragen über das Einkommen und Vermögen an einen Auskunftsverpflichteten richtet und wie diese Fragen formuliert sein müssten beziehungsweise ob die Verwendung eigens für den Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II entworfener Vordrucke geboten ist. Ebenso wenig bietet der Fall Anlass, darüber zu entscheiden, ob neben einer auf das Auskunftsverlangen nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II zugeschnittenen Abforderung von Angaben über das Einkommen und Vermögen abverlangte Nachweise dazu führen können, dass das Verlangen zur Nachweisführung in diesem Fall nicht so wesentlich rechtswidrig ist, dass das Auskunftsverlangen selbst rechtmäßig bleiben kann. Denn der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt des Beklagten ist in einem Umfang rechtswidrig, der eine Teilbarkeit der Entscheidung im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion ausschließt.
- 45
Dies gilt, weil der Beklagte von dem Kläger Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (und nicht lediglich über dessen Einkommen und Vermögen) unter Verwendung der Anlagen WEP, EK und VM abgefordert hat, ohne dem Kläger insoweit Alternativen zur Auskunftserteilung aufzuzeigen sowie die Vorlage von Unterlagen begehrt hat. Dabei konnte der Kläger die Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 3. Februar 2011 nur dahingehend verstehen, dass er aufgefordert war, die diesbezüglichen Vorgaben voll erfüllen oder sich - alternativ - nur im Ganzen einer Mitwirkung entziehen zu können. Insoweit findet sich im Bescheid vom 3. Februar 2011 eine Wiedergabe des Gesetzestextes des § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II sowie ein Hinweis auf die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 SGB II. Sodann folgt die Aufforderung an den Kläger, die Anlage WEP, Anlage EK mit Einkommensnachweisen und Anlage VM "im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht" vorzulegen. Mit dieser Aufforderung erweckt der Beklagte den Eindruck, dem Kläger bleibe bei der Erfüllung einer Auskunftspflicht aus § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II keine andere Wahl, als die Auskünfte auf den ihm übersandten Vordrucken zu erteilen. Dabei enthält zum Beispiel der von dem Beklagten verwendete Vordruck EK unter anderem folgende Vorgabe für eine Erklärung des Ausfüllenden: "Die Richtigkeit der Angaben wird bestätigt. Sollten Sie falsche bzw. unvollständige Angaben machen oder Änderungen nicht oder nicht unverzüglich mitteilen, müssen Sie nicht nur mit der Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen rechnen. Weiterhin setzten Sie sich auch der Gefahr eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens aus." Da der nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II zur Auskunft Verpflichtete aber nur Auskunft über sein Einkommen und nicht über seine Einkommensverhältnisse (zum Unterschied vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Juni 1993 - 5 C 43/90 - juris, Rn. 23) erteilen muss, greift für einen großen Teil der über das Formular EK abgefragten Informationen die Befugnisnorm des § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II, über die der Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung gerechtfertigt werden könnte, nicht. Gleichwohl muss in Zusammenschau mit der Belehrung über die Rechtsfolgen der Unvollständigkeit, die das Formular EK abschließt, der Eindruck entstehen, das Formular sei, wolle man die Gefahr eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens ausschließen, unbedingt vollständig auszufüllen. Das gilt auch für die entsprechenden Formulierungen in den Anlagen WEP und VM.
- 46
Es handelt sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197a SGG. Die Kostenprivilegierung nach § 183 SGG greift für die Beteiligten nicht. Die Verpflichtung des Beklagten zur Tragung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten als Kosten des Verfahrens ergibt sich aus § 197a Abs. 1 iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
- 47
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
- 48
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei wegen fehlender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des konkreten Werts des Auskunftsverlangens der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen ist, § 52 Abs. 2 GKG.
- 49
Der in diesem Urteil enthaltene Streitwertbeschluss kann nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden.
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(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner, - 2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, - 3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, - 4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
- 1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder - 2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
- 1.
diese Partnerin oder dieser Partner, - 2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
- 1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder - 2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
- 1.
diese Partnerin oder dieser Partner, - 2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
- 1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder - 2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
- 1.
diese Partnerin oder dieser Partner, - 2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(1) Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner, - 2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, - 3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, - 4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.
(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.
(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.
(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
- 1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder - 2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
- 1.
diese Partnerin oder dieser Partner, - 2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.
(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.
(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.
(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
- 1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder - 2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
- 1.
diese Partnerin oder dieser Partner, - 2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
- 1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder - 2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
- 1.
diese Partnerin oder dieser Partner, - 2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.
(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder - 2.
für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind oder im Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.
(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.
(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.
(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.
(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
- 1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder - 2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
- 1.
diese Partnerin oder dieser Partner, - 2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(1) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, oder für diese Person Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über das Einkommen oder Vermögen dieser Person Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer eine Person beschäftigt, die
- 1.
selbst oder deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht oder - 2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand anstelle einer laufenden Geldleistung Kurzarbeitergeld bezieht oder für ihn Kurzarbeitergeld beantragt worden ist.
(5) Sind bei einer Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der Partnerin oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, hat diese oder dieser der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Vorschriften dieses Buches erforderlich ist. Haben die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Dritte beauftragt, für diese oder diesen das Guthaben zu führen oder Vermögensgegenstände zu verwahren, haben sie entsprechend Auskunft zu erteilen. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(1) Wer eine Leistung der Arbeitsförderung beantragt, bezogen hat oder bezieht oder wer jemanden, bei dem dies der Fall ist oder für den eine Leistung beantragt wurde, beschäftigt oder mit Arbeiten beauftragt, hat der Bundesagentur, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist, Einsicht in Lohn-, Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen und während der Geschäftszeit Zutritt zu seinen Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren. Werden die Unterlagen nach Satz 1 bei einem Dritten verwahrt, ist die Bundesagentur zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch berechtigt, auch dessen Grundstücke und Geschäftsräume während der Geschäftszeit zu betreten und Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen.
(2) In automatisierten Dateisystemen gespeicherte Daten hat der Arbeitgeber auf Verlangen und auf Kosten der Agenturen für Arbeit auszusondern und auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in Listen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber darf maschinenverwertbare Datenträger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten enthalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. In diesem Fall haben die Agenturen für Arbeit die erforderlichen Daten auszusondern. Die übrigen Daten dürfen darüber hinaus nicht verarbeitet werden. Sind die zur Verfügung gestellten Datenträger oder Datenlisten zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen des Arbeitgebers zurückzugeben.
(1) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, oder für diese Person Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über das Einkommen oder Vermögen dieser Person Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer eine Person beschäftigt, die
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selbst oder deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht oder - 2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand anstelle einer laufenden Geldleistung Kurzarbeitergeld bezieht oder für ihn Kurzarbeitergeld beantragt worden ist.
(5) Sind bei einer Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der Partnerin oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, hat diese oder dieser der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Vorschriften dieses Buches erforderlich ist. Haben die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Dritte beauftragt, für diese oder diesen das Guthaben zu führen oder Vermögensgegenstände zu verwahren, haben sie entsprechend Auskunft zu erteilen. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
- 1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder - 2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
- 1.
diese Partnerin oder dieser Partner, - 2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(1) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, oder für diese Person Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über das Einkommen oder Vermögen dieser Person Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer eine Person beschäftigt, die
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selbst oder deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht oder - 2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand anstelle einer laufenden Geldleistung Kurzarbeitergeld bezieht oder für ihn Kurzarbeitergeld beantragt worden ist.
(5) Sind bei einer Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der Partnerin oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, hat diese oder dieser der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Vorschriften dieses Buches erforderlich ist. Haben die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Dritte beauftragt, für diese oder diesen das Guthaben zu führen oder Vermögensgegenstände zu verwahren, haben sie entsprechend Auskunft zu erteilen. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet,
- 1.
eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und - 2.
spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben. Die Agentur für Arbeit kann erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Einzelfall von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 befreien. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte befreien, sofern die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung hierdurch nicht gefährdet wird.
(3) Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach Absatz 1 Satz 6. Die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der Medizinische Dienst Bund ist zu beteiligen. In der Vereinbarung kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden.
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
- 1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder - 2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
- 1.
diese Partnerin oder dieser Partner, - 2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
- 1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder - 2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
- 1.
diese Partnerin oder dieser Partner, - 2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
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der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, - 3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, - 4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 5.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
- 1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder - 2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
- 1.
diese Partnerin oder dieser Partner, - 2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, - 2.
entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, - 3.
entgegen § 58 Absatz 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 4.
entgegen § 60 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, - 5.
entgegen § 60 Absatz 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, - 6.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder - 7.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
- 1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder - 2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
- 1.
diese Partnerin oder dieser Partner, - 2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(weggefallen)
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.