Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 10 Auskunftspflicht


(1) § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten und für die sonstigen Perso
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen


(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vors

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 41a Vorläufige Entscheidung


(1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn1.zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Ans

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 63 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,2.entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 62 Schadenersatz


Wer vorsätzlich oder fahrlässig1.eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,2.eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1605 Auskunftspflicht


(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die H
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 21 Mehrbedarfe


(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrb

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39 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - XII ZB 560/16

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 560/16 vom 8. Mai 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 727; SGB II § 33 Abs. 2; SGB XII § 94 Abs. 3 Im vereinfachten Verfahren der Umschreibung eines Unterhalt

Sozialgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 04. Apr. 2017 - S 10 AS 21/17

bei uns veröffentlicht am 04.04.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Versagung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB

Sozialgericht Landshut Endurteil, 28. Juli 2016 - S 11 AS 569/14

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 17.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Tatb

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 01. Aug. 2016 - L 7 AS 416/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 01.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 20. Juni 2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe Streitig ist die Rechtmäß

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 01. Aug. 2016 - L 7 AS 415/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 01.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 20.06.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe Streitig ist die Rechtmäßigk

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 27. Juli 2016 - L 7 AS 414/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Gründe Rechtskräftig: unbekannt Spruchkoerper: 7. Senat I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. Juni 2016 wird zurückgewiesen. II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverf

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Okt. 2015 - L 7 AS 663/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde gegen Ziffer I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 9. September 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwe

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Okt. 2015 - L 7 AS 588/15 B PKH

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 20. August 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Die Gewährung von Prozesskosten

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Apr. 2015 - L 8 AS 223/14

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 3. Februar 2014 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Apr. 2015 - L 7 AS 634/13

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. März 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 01.04.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26.04.2012 aufgehoben. II. Der Be

Sozialgericht Bayreuth Urteil, 06. Okt. 2016 - S 17 AS 1047/14

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Kläger begehren im Wege der Untätigkeitsklage den Erlass von Bescheiden durch den Beklagten. Di

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Sept. 2014 - L 16 AS 649/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 16.09.2014

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 5. August 2014 zurückgewiesen. II. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Recht

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Juni 2014 - L 7 AS 392/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

Gründe I. Mit Schreiben vom 14.01.2014 beantragte der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.), den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg.) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung

Bundessozialgericht Beschluss, 14. Feb. 2018 - B 14 AS 220/17 B

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2017 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2016 - B 14 AS 53/15 R

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19. Mai 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2010 aufgehoben und im Übrigen die Sache zur erneuten Verha

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Sept. 2016 - L 7 AS 3613/15

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 11. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2015 aufgehoben.Der Beklagte hat die außerg

Bundessozialgericht Urteil, 23. Juni 2016 - B 14 AS 4/15 R

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht NRW Beschluss, 25. Jan. 2016 - L 19 AS 2164/15 B

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin zu1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03.12.2015 geändert. Der Klägerin zu 1) wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Kostenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwalt I, C b

Landessozialgericht NRW Beschluss, 22. Dez. 2015 - L 7 AS 1619/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.09.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Gründe: 2I. 3Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtu

Sozialgericht Aachen Urteil, 10. Nov. 2015 - S 11 AS 487/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1) und seine am 00.00.0000 geborene Tochter, die Klägerin zu 2), bezogen in der Vergangenheit Leistungen nach dem Zweiten Buch des S

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Aug. 2015 - L 3 AS 370/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 17.08.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 15.7.2015 aufgehoben und der Antrag insgesamt abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Gründe I.

Bundessozialgericht Urteil, 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2013 geändert.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Apr. 2015 - 12 A 388/14

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der ge

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 27. März 2014 - L 2 AS 877/12

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 3. August 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2011 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 31. Jan. 2014 - 3 UF 155/13

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zerbst vom 2. Mai 2013 abgeändert: Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Ins

Bundessozialgericht Beschluss, 25. Feb. 2013 - B 14 AS 133/12 B

bei uns veröffentlicht am 25.02.2013

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-sozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 15. Feb. 2013 - L 6 AS 24/12

bei uns veröffentlicht am 15.02.2013

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. Januar 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die gesamten Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 27,61 EUR festge

Sozialgericht Dessau-Roßlau Urteil, 08. Aug. 2012 - S 6 AS 2810/10

bei uns veröffentlicht am 08.08.2012

Tenor 1. Der Bescheid vom 23. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2010 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Die

Bundessozialgericht Urteil, 25. Jan. 2012 - B 14 AS 65/11 R

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

Tenor Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2010 wird aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Januar 2010 wird geändert. Es wird festgestellt,

Bundessozialgericht Urteil, 21. Juni 2011 - B 4 AS 128/10 R

bei uns veröffentlicht am 21.06.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 29. Apr. 2011 - L 3 AS 39/10

bei uns veröffentlicht am 29.04.2011

Tenor Die Berufungen der Klägerin gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Lübeck vom 15. März 2010 und vom 1. Juli 2010 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für die Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revi

Bundessozialgericht Urteil, 24. Feb. 2011 - B 14 AS 87/09 R

bei uns veröffentlicht am 24.02.2011

Tenor Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. April 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. August 2008 sowie der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2007 in

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Apr. 2010 - L 5 AS 69/10 B ER

bei uns veröffentlicht am 13.04.2010

Tenor Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Februar 2010 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Beschwerdegegners vom 2. Februar 2010 wird wiederhergestellt. Der

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 04. Juli 2008 - L 3 AS 47/07

bei uns veröffentlicht am 04.07.2008

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 12. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2008 - L 8 AS 3380/07

bei uns veröffentlicht am 15.02.2008

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbes

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2007 - L 7 AS 1703/06

bei uns veröffentlicht am 19.07.2007

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. März 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 aufgehoben. Die Bescheide

Sozialgericht Reutlingen Beschluss, 18. Dez. 2006 - S 2 AS 4271/06 ER

bei uns veröffentlicht am 18.12.2006

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe   I. 1 Das einstweilige Rechtsschutzverfahren betrifft die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des L

Sozialgericht Reutlingen Urteil, 13. März 2006 - S 12 AS 3741/05

bei uns veröffentlicht am 13.03.2006

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) we

Sozialgericht Freiburg Beschluss, 28. Feb. 2006 - S 9 AS 889/06 ER

bei uns veröffentlicht am 28.02.2006

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe v

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(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17...
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der...
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17...