Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 05.06.2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte für das Beitragsjahr 2004 einen Beitragszuschlag in Höhe von 7731,60 EUR von der Klägerin fordern kann.
Die Klägerin ist Mitgliedsunternehmen der Beklagten und wird unter dieser Firmierung seit 01.01.1978 im Kataster der W. Bau-Berufsgenossenschaft, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, geführt.
Mit Beitragsbescheid vom 20.04.2005 setzte die W. Bau-Berufsgenossenschaft den Gesamtbeitrag für das Umlagejahr 2004 in Höhe von 60.689,09 EUR fest. Darin war ein Beitragszuschlag in Höhe von 7731,60 EUR enthalten - neben einem Beitragsanteil von 49.795,58 EUR aus Arbeitsentgelt für versicherte Beschäftigte und für Unternehmerversicherung zuzüglich Anteile für arbeitsmedizinischen Dienst und Insolvenzgeld -. Dem Beitragszuschlag sind im Beitragsjahr gezahlte Aufwendungen in Höhe von 14.788,47 EUR zu Grunde gelegt.
Der Geschäftsführer der Klägerin hatte die Unfallanzeige vom 06.11.2003 zu dem Unfall des Beschäftigten R. am 25.09.2003 erstattet und darin angegeben, der Beschäftigte sei am Rande einer Senkgrube ausgerutscht und mit dem Rücken auf eine Betonplatte geschlagen. Die W. Bau-Berufsgenossenschaft hatte Ermittlungen aufgenommen, und u. a. zum Unfallhergang den Bericht ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 24.02.2004 und den Bericht der Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung B. vom 29.07.2004 eingeholt. Die Beklagte gewährte Verletztengeld und Heilbehandlung. Auf der Grundlage des von Dr. H. erstatteten unfallchirurgischen Gutachtens vom 07.04.2005 wurde dem Beschäftigten R. mit Bescheid vom 24.05.2005 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. ab 13.04.2004 als vorläufige Entschädigung gewährt und als Unfallfolge ein verheilter Kompressionsbruch des ersten Lendenwirbelkörpers neben anderen Beschwerden festgestellt; eine Beinverkürzung links mit dadurch ausgelöster Lumbalskoliose, ein Beckenschiefstand, ein lokales Lumbalsyndrom bei Wirbelsäulenfehlstatik und Rundrücken und Hohlkreuz wurden nicht als Folgen des Versicherungsfalls anerkannt. Auf der Grundlage des unfallchirurgischen Gutachtens der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. vom 23.05.2006 mit Ergänzung vom 20.06.2006 wurde mit Bescheid vom 24.08.2006 die vorläufige Entschädigung entzogen und Rente auf unbestimmte Zeit abgelehnt. Als Unfallfolge wurde eine knöchern mit geringer keilförmiger Deformität ausgeheilte Kompressionfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers festgestellt.
Gegen den Beitragsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 24.05.2005 insoweit Widerspruch ein, als ein Beitragszuschuss für das Jahr 2004 über 7401,09 EUR erhoben werde. Ursache für die angefallenen Aufwendungen sei der Arbeitsunfall am 25.09.2003 des Beschäftigten R., der entgegen der ihm erteilten Anweisungen eigenmächtig gehandelt habe und dadurch an dem Unfall selbst schuld gewesen sei (Widerspruchsbegründung vom 11.07.2005).
Nachdem zum Fälligkeitstermin keine Zahlung erfolgt ist, erließ die Beklagte den Säumniszuschlagsbescheid vom 17.01.2006 über jeweils am 16.05.2005 bis 16.12.2005 angefallene Säumniszuschläge von insgesamt 592,00 EUR. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 24.01.2006, das die Beklagte als Widerspruch wertete, gegen den Säumniszuschlagsbescheid.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 20.04.2005 und Säumniszuschlagsbescheid vom 17.01.2006 zurück. Bei der Berechnung des Beitragszuschlags für das Umlagejahr 2004 seien die im Jahr 2004 gezahlten Sach- und Geldleistungen für Versicherungsfälle der Klägerin berücksichtigt worden. Ein Beitragszuschlag werde nach der gültigen Satzung den Unternehmen auferlegt, wenn die Eigenbelastung des einzelnen Beitragspflichtigen die Durchschnittsbelastung aller Beitragspflichtigen überschreite. Die Eigenbelastung der Klägerin übersteige diese Schwelle. Die Aufwendungen seien zu berücksichtigen, denn ein verbotswidriges Handeln schließe einen Arbeitsunfall nicht aus. Die Erhebung der Säumniszuschläge sei korrekt, da von Gesetzes wegen für jeden angefangenen Monat nach Ablauf des Fälligkeitstages ein Säumniszuschlag in Höhe von ein Prozent des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeter Betrages zu zahlen sei. Der mit Beitragsbescheid erhobene Beitrag sei am 15.05.2005 fällig und nicht bezahlt worden.
Gegen den am 11.04.2006 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am Montag, den 15.05.2006 beim Sozialgericht Reutlingen Klage erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, der Beschäftigte R. habe die gefährliche Situation erkannt und diese bewusst ausgenutzt, um seine Arbeitsunfähigkeit herbeizuführen. Er habe eine absichtliche Eigenschädigung vorgenommen. Außerdem werde bestritten, dass die Aufwendungen im Jahr 2004 angefallen seien, da eine Behandlung bereits ab September 2003 stattgefunden habe. Zudem seien auch Aufwendungen zu Unrecht für nicht unfallbedingte Gesundheitsstörungen des Beschäftigten R. entstanden. Außerdem werde penibel die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften beachtet, so sei in den vergangenen Jahren überwiegend ein Nachlass gewährt worden. Außerdem sei die Regelung in der Satzung rechtswidrig, weil nach dieser nunmehr lediglich Zuschläge, nicht aber Nachlässe im Sinne von § 162 Sozialgesetzbuch (SGB) VII gewährt würden.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass bis zum Jahr 1997 bei günstigem Versicherungsverlauf Nachlässe gewährt worden seien. Ab Januar 1998 sei von den Selbstverwaltungsorganen beschlossen worden, Zuschläge zu erheben, was nach der gesetzlichen Bestimmung zulässig sei. Es sei den Berufsgenossenschaften freigestellt, Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen.
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Den mit Widerrufsvorbehalt geschlossenen Prozessvergleich vom 24.04.2007, in dem sich die Beklagte zur Reduzierung des Beitragszuschlags auf 3865 EUR verpflichtete, hat die Beklagte widerrufen.
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Mit Urteil vom 05.06.2007 hat das Sozialgericht den angefochtenen Beitragsbescheid insoweit aufgehoben, als ein Beitragszuschlag in Höhe von 7731,60 EUR festgesetzt worden ist. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht ausgeführt, § 28 der Satzung der Beklagten verstoße gegen die Ermächtigungsnorm des § 162 Abs. 1 SGB VII. Danach seien unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift seien Zuschläge und Nachlässe zwingend in der Satzung zu regeln, denn das Wort "oder" beziehe sich auf das einzelne beitragspflichtige Unternehmen, für das eine kumulativ Auferlegung von Zuschlägen und Gewährung von Nachlässen denknotwendig nicht möglich sei. Entscheidend sei nach der genetisch-systematischen und teleologischen Auslegung, dass der Gesetzgeber auf jeden Fall ein belohnendes Element - Nachlass oder Prämien - im Rahmen der Beitragserhebung verankert haben wollte, wenn er den Verzicht auf ein Nachlassverfahren unter die Bedingung stelle, dass Prämien zu gewähren seien. Zwar enthalte § 162 Abs. 2 SGB VII hinsichtlich der Prämiengewährung eine andere Regelung als § 725 Abs. 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO). Die entscheidende Regelung in § 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sei aber im Wesentlichen noch mit der Regelung der RVO identisch. Auch die Entstehungsgeschichte spreche für diese Auslegung. Im Gesetzgebungsverfahren zum Unfallversicherung-Neuregelungsgesetz sei darauf hingewiesen worden, dass es schon bislang möglich gewesen sei, Zuschläge aufzuerlegen und Nachlässe zu bewilligen, aber hiervon zu wenig Gebrauch gemacht worden sei. Deshalb sei mit der Neuregelung dieses Verfahren künftig zur Pflicht gemacht worden. Dass ein reines Zuschlags- oder ein reines Nachlassverfahren diesem gesetzlichen Auftrag genüge, lasse sich dem aber nicht entnehmen.
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Das Urteil des Sozialgerichts ist mit Empfangsbekenntnis an die Beteiligten am 22.06.2007 abgesandt worden. Der Klägerbevollmächtigte hat im Empfangsbekenntnis den Zugang des Urteils für den 25.06.2007 bestätigt. In dem am 31.07.2007 eingegangenen Empfangsbekenntnis der Beklagten ist ein Zugang des Urteils am 30.07.2007 angegeben worden.
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Die Beklagte hat am 31.07.2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und ihr Vorbringen in der ersten Instanz wiederholt, dass nach § 162 SGB VII bereits nach dem Wortlaut sowohl ein reines Zuschlagverfahren als auch ein reines Nachlassverfahren wie auch ein kombiniertes Zuschlags- und Nachlassverfahren zulässig sei. Dies entspreche der herrschenden Meinung. Die Satzungsregelung nach § 28 halte sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage. Bei der Berechnung der Beitragszuschläge seien auch die im Jahr 2004 gezahlten Sach- und Geldleistungen für Versicherungsfälle korrekt berücksichtigt worden. Zum Einwand der Klägerin, das Urteil des Sozialgerichts sei ihr tatsächlich früher als im Empfangsbekenntnis bestätigt zugegangen, sei auszuführen, dass das Urteil bei ihr am 02.07.2007 eingegangen und durch die Poststelle am gleichen Tag der Fachabteilung vorgelegt worden sei. Dort sei das Poststück mit dem Eingangsstempel vom 02.07.2007 versehen worden, was mit dem zwischen Fachabteilung und Poststelle vereinbarten Postgang für Fristsachen übereinstimme. Es sei nichts Ungewöhnliches, dass eine Sendung des Gerichts 10 Tage unterwegs sei. Im Empfangsbekenntnis sei versehentlich das Datum des Ausfüllens eingetragen worden, was bei den neuen vom Sozialgericht Reutlingen verwendeten Formularen nicht mehr vorkommen könne. Das Empfangsbekenntnis habe jetzt zwei getrennte Rubriken für das Datum des Eingangs des Poststücks und das Datum des Ausfüllen des Formulars. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenvertreterin ergänzend ausgeführt, zum Zeitpunkt der Zustellung des Urteils des Sozialgerichts sei gerade die Umstellung auf die elektronische Aktenführung im Gange gewesen. Der Posteingang sei an die jeweilige Fachabteilung weitergeleitet worden, wo er einen Eingangsstempel erhält und von einer eigens eingerichteten Stelle eingescannt wird. Zur Ausstellung des Empfangsbekenntnisses sei die Stelle nicht berechtigt. Ob ihr das Urteil im Original vorgelegt worden sei, sie nur eine Kopie erhalten habe oder nur die elektronische Datei, könne sie im Nachhinein nicht mehr sagen. Diesbezüglich werde auch heute noch unterschiedlich verfahren.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 05.06.2007 aufzuheben und
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die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin rügt die Verfristung der Berufung. Bei ihr sei das Urteil am 25.06.2007 eingegangen, was einem normalen Postlauf entspreche. Das Empfangsbekenntnis habe die Beklagte erst auf Mahnung des Sozialgerichts übersandt, wobei das Datum vom 30.07.2007 keinesfalls das Datum des Zugangs des Urteils sein könne. Soweit behauptet werde, dass die Entscheidung der Fachabteilung erst am 02.07.2007 vorgelegen habe, sei nicht bewiesen, dass das Urteil tatsächlich erst am 02.07.2007 bei der Poststelle eingegangen sei und diese es am gleichen Tag an die Fachabteilung weitergeleitet habe. Es sei üblich und auch geboten, das Empfangsbekenntnis am Tag des Eingangs gegenzuzeichnen. Was den Zeitpunkt des Eingangs eines Urteils anbelange, komme es nicht darauf an, wann das Schriftstück bei dem Geschäftsführer der Berufsgenossenschaft oder einem mit Prozessvollmacht ausgestatteten Mitarbeiter angekommen sei. Wenn eine zentrale Posteingangsstelle eingerichtet sei, seien die Bediensteten der Posteingangsstelle Empfangsbevollmächtigte für zuzustellende Schriftstücke. Bei Zugrundelegung eines regulären Postlaufs sei das Urteil vor dem 30.06.2007 bei der Poststelle der Beklagten eingegangen, die Berufung sei damit verspätet. In der Sache seien keine weiteren Ausführungen erforderlich, es werde insoweit auf das angefochtene Urteil verwiesen.
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Der Senat hat die die Klägerin betreffenden Mitglieds- und Beitragsakten der Beklagten und die den Beschäftigten R. betreffende Unfallakte der Beklagten sowie die Akte des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Unterlagen und auf die beim Senat angefallene Berufungsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
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Gem. § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Landessozialgericht einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG).
23 
Das angefochtene Urteil ist wirksam mit Empfangsbekenntnis zugestellt worden (§ 63 Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 174 Zivilprozessordnung) und zwar zur Überzeugung des Senats am 02.07.2007. Die Berufungsfrist begann somit am 03.07.2007 zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete am 02.08.2007 (§ 64 Abs. 2 SGG). Die am 31.07.2007 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten ist daher innerhalb der Frist erhoben worden.
24 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berufungsfrist wirksam am 02.07.2007 in Gang gesetzt worden. Die Zustellung ist ordnungsgemäß erfolgt. Die Zustellung ist die formgerechte Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person (vgl. § 166 Abs. 1 ZPO i. d. F. vom 05.12.2005, BGBl. I 3202). Ein Dokument kann eine Urkunde oder auch ein sonstiger mechanisch oder elektronisch abgefasster Text sein (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO Kommentar, § 166 Rdnr. 5). Der Zustellungsadressat kann bei nicht natürlichen Personen grundsätzlich nur der „Leiter“ der Behörde sein, an den die Zustellung zu bewirken ist (§ 170 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 63 Abs. 2 SGG). Damit ist bei Behörden die Zustellung nur wirksam ab dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das zuzustellende Schriftstück dem Behördenleiter oder dem im Prozess Vertretungsberechtigten der Behörde zugegangen ist (vgl. auch BVerwG Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 19). Dieser ist berechtigt, das Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Bedienstete der Poststelle einer Behörde gehören nicht zu diesem Personenkreis.
25 
Da nur die Bekanntgabe des Dokuments Wirksamkeitsvoraussetzung einer Zustellung ist, ist bei der Zustellung eines Schriftstückes mit Empfangsbekenntnis nach § 174 Abs. 1 ZPO nicht zwingende Voraussetzung, dass das Schriftstück dem Zustellungsadressaten tatsächlich körperlich übergeben wird. Ausreichend ist die seitens des Absenders hierzu eröffnete Möglichkeit. Wenn durch die innerbehördliche Organisation das in den Machtbereich des Zustellungsadressaten gelangte Schriftstück den zur Prozessführung befugten Bediensteten nicht mehr im Original zugänglich gemacht wird, sondern die mit der Bekanntgabe bezweckte Kenntnisnahme nur durch eine Kopie oder elektronische Datei bewerkstelligt wird, ist von einer von Amts wegen wirksam erfolgten Zustellung auszugehen. Die grundsätzlich ausreichende Kenntnisnahme einer Kopie oder eines elektronische Dokuments zum Zwecke der Zustellung auf Veranlassung des Absenders ist bereits nach § 174 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO zulässig. Daraus ist ersichtlich, dass die Bekanntgabe durch körperliche Übergabe des Originaldokuments nicht unabdingbar ist. Daher begründet auch die Entscheidung des Zustellungsadressaten, ein vom Absender übersandtes Schriftstück nicht im Original, was ihm faktisch möglich wäre, sondern auf andere Weise zum Zwecke der Zustellung zur Kenntnis zu nehmen, keinen Zustellungsmangel. Vorliegend kann deshalb dahinstehen, ob das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen der zur Ausstellung des Empfangsbekenntnisses befugten Bediensteten im Original vorgelegen hat.
26 
Die formgerechte Zustellung mit Empfangsbekenntnis ist darüber hinaus wirksam, wenn im Empfangsbekenntnis der Empfang zum Zweck der Zustellung des Schriftstückes bestätigt sowie die eigenhändige Unterschrift des Empfangsberechtigten mit Datum angebracht ist (§ 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Für die Wirksamkeit ist entscheidend, dass der Adressat schriftlich bestätigt, das empfangene Schriftstück an einem bestimmten Tag mit dem Willen entgegengenommen zu haben, es als zugestellt gelten zu lassen und das Empfangsbekenntnis zurückgeschickt wird (vgl. Hüßtege a. a. O., § 174 RdNr. 5ff; BSG SozR 3- 1960 § 5 Nr. 1). Dies erbringt vollen Beweis dafür, dass an dem vom Empfänger angegebenen Tag tatsächlich zugestellt wurde.
27 
Fehlt die Datumsangabe beim unterschriebenen Empfangsbekenntnis, ist deshalb die Zustellung nicht unwirksam (BGH NJW 2005, 3216 ff), auch wenn das Datum des tatsächlichen Zuganges nicht mehr rekonstruierbar ist. Diesem Fall vergleichbar ist der einer versehentlich gemachten und vom Aussteller widerrufenen Datumsangabe im Empfangsbekenntnis, die die Wirksamkeit der Zustellung und damit den Beginn des Fristlaufs zu dem für nachgewiesen erachteten spätesten Zugangszeitpunkt nicht berührt. Nach dieser Rechtsprechung konnte bereits bisher die Zustellung auch dann noch (mit „Rückwirkung“) vollzogen werden, wenn der Zustellungsempfänger später, in einem anderen von ihm unterzeichneten Schriftstück, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Zustellungsvorgang stehen muss - etwa einer Berufungsschrift -, ausdrücklich den Tag der Zustellung angegeben hat (BSG a.a.O.; BGH a. a. O.; BGH NJW 1994, 2295).
28 
Nach diesen Grundsätzen ist zwar die Beweiskraft des von der Beklagten am 30.07.2007 ausgestellten Empfangsbekenntnisses durch die gemäß der Auflage des Senats abgegebene Erklärung der Beklagten vom 10.01.2008 erschüttert, doch ist darin zugleich der Zugang des angefochtenen Urteils für den 02.07.2007 bestätigt worden. Damit ist für den Senat durch die Ausstellerin des Empfangsbekenntnisses, die auch die Erklärung vom 10.01.2008 abgegeben hat, nachträglich das Zugangsdatum festgestellt. Die zur Prozessführung ermächtigte Ausstellerin des Empfangsbekenntnisses war als Angehörige der Fachabteilung auch hierzu befugt. Der Erklärung vom 10.01.2008 kommt die Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses nach § 174 Abs. 4 ZPO zu. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unerheblich, ob das Urteil zu einem früheren Zeitpunkt bei der Post- oder der Einscannstelle der Beklagten eingegangen ist.
29 
Die Berufung ist auch begründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 20.04.2005 ist im angefochtenen Umfang nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts war daher aufzuheben. Die Klägerin hat den Beitragszuschlag in voller Höhe angefochten, obgleich sie einen geringeren Betrag – nämlich den abzüglich der Beitragsvorauszahlung noch offenen Differenzbetrag - im Widerspruch (und nachfolgend) genannt hat. Aus ihrem Vorbringen ist aber erkennbar, dass sie sich gegen den Beitragszuschlag in voller Höhe wendet (falsa demonstratio non nocet), so dass bezüglich der Differenz zwischen Nachzahlungsbetrag (7.401,09 EUR) und Beitragszuschlag (7.731,60 EUR) der Bescheid nicht bestandskräftig geworden ist.
30 
Nach § 150 Abs. 1 SGB VII sind die Unternehmer beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die Beiträge werden durch den zu erteilenden Beitragsbescheid der Unfallversicherungsträger (§ 168 Abs. 1 SGB VII) nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt (§ 152 SGB VII). Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind der Finanzbedarf, die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII).
31 
Die Berufsgenossenschaften haben ferner unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale (§ 162 Abs. 1 Satz 2-4 SGB VII). Das Nähere bestimmt die Satzung (§ 162 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. SGB VII) Die sog. Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) bleiben außer Betracht (§ 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
32 
Nach diesen Grundsätzen ist der auf die Satzung der Württembergischen Bau-BG gestützte angefochtene Beitragsbescheid rechtmäßig.
33 
Die vom Bundesversicherungsamt am 29.04.2005 genehmigte Satzung der Beklagten über die Fusion der Unfallversicherungsträger der Bauwirtschaft (Fusionssatzung 2005) ist anstelle der Satzung der W. Bau-Berufsgenossenschaft vom 18.11.1997 (Satzung) am 01.05.2005 in Kraft getreten (§ 72 Abs. 2 Fusionssatzung 2005). Nach §§ 1, 2 des Anhangs 1 zur Fusionssatzung galten die Gefahrtarife und Regelungen zur Umlage der jeweils einzelnen fusionierten Bau-Berufsgenossenschaften bis zum Umlagejahr 2005 fort. Der Beitragszuschlag ist damit zutreffend auf die bis 30.04.2005 gültige Satzung der W. Bau-BG gestützt.
34 
Als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. § 153 Abs. 3, 154 Abs. 1, 155, 166, 157 Abs. 1, 161, 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, §§ 33 ff SGB IV) ist die Satzung nur daraufhin überprüfbar, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, also dem SGB VII, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Ähnlich wie dem Gesetzgeber ist den ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung, somit auch den Trägern der Sozialversicherung, ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSG SozR 3-2200 § in 125 Nr. 2 m. w. N.; BSGE 13, 189 = SozR Nr. 2 zu § 915 RVO; BSGE 27, 237, 240 = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; BSG SozR Nr. 4 zu § 725 RVO; BSG SozR 2200 § 725 Nr. 10; SozR 2200 § 734 Nr. 5; BSG Urteil vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335 f; BSG Urteil vom 18. Oktober 1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253, 255). Als gesetzliche Vorgaben sind die in §§ 152, 157, 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten (vgl. BSGE 55, 26, 27 = SozR 2200 § 734 Nr. 3; BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; BSG Urteile vom 21. August 1991 und 18. Oktober 1994, a.a.O.). Die Prüfung, ob die Satzung die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte (BSG SozR 3-2200 § 724 Nr. 2; BSG SozR 2200, § 731 Nr. 2; BSG Urteile vom 21. August 1991 und 18. Oktober 1994, a.a.O.); zum gesetzlichen Rahmen gehört, dass den Auswirkungen für den betroffenen Unternehmen nach oben und unten Grenzen gesetzt sind, sie dürfen zwar wirtschaftlich ins Gewicht fallen, dürfen aber nicht das Versicherungsprinzip der Solidarhaftung aufheben. Zu berücksichtigen ist ein Übermaß- und Untermaßverbot (vgl. BSG SozR 2200 § 725 Nr. 10, BSG NZS 1986, 623; BSG SozR 3-2200 § 725 Nr. 2).
35 
Nach § 28 der Satzung (in der für die Umlage 2004 geregelten Neufassung) ist ein Beitragszuschlag unter den dort genannten Voraussetzungen vom Beitragspflichtigen zu erheben. Diese Regelung ist im wesentlichen inhaltsgleich mit § 30 der Fusionssatzung 2005. In beiden Satzungen ist kein Beitragsnachlassverfahren vorgesehen.
36 
Entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung verstößt dies nicht gegen die Ermächtigungsnorm des § 162 SGB VII. Es entspricht der einhelligen Auffassung im Schrifttum und in der Rechtsprechung, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, dass sowohl ein reines Beitragsnachlass- als auch ein reines Beitragszuschlagverfahren wie auch eine Kombination von Beitragsnachlass-/Beitragszuschlagverfahren nach der Satzung des Unfallversicherungsträgers zulässig ist (vgl. Platz in Schulin, Hdb. des Sozialversicherungsrechts, Band 2, Unfallversicherungsrecht, § 58 Rdnr. 77ff; Burchardt in Brackmann, Hdb. der Sozialversicherung, § 162 SGB VII Rdnr. 24; Ricke in Kasseler Kommentar, § 162 Rdnr. 8; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung Handkommentar, § 162 Rdnr. 3; Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung, § 162 Nr. 8; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung § 162 Rdnr. 3; Weiß in SGB VII, Lehr- und Praxiskommentar, § 162 Rdnr. 6ff; BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R -, Rdnr. 20 mit Hinweis auf Bereiter-Hahn/Mehrtens a. a. O., Kater/Leube, a. a. O., Kasseler Kommentar a. a. O. - jeweils mit Verweis auf die Kommentierung zur Zulässigkeit reiner Zuschlags- oder Nachlassverfahren - veröffentlicht in Juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2006 - L 3 U 58/04 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2007 - L 17 U 128/07 - , jeweils veröffentlicht in Juris). Dies entspricht auch der Rechtsprechungspraxis des Senats (vgl. Urteil vom 27.03.2006 - L 1 U 1430/05, Rdnr. 26, veröffentlicht in Juris, bestätigt durch BSG, Urteil vom 30.03.2007 - B 2 U 9/06 R-).
37 
Der Senat folgt nicht der vom Sozialgericht mit umfassender Begründung dargelegten, von der überwiegend vertretenen Rechtsmeinung abweichenden Auffassung. Der Auffassung des Sozialgerichts ist zuzugestehen, dass teilweise im Schrifttum und in der Rechtsprechung eine eingehende Begründung für die postulierte weitgehende Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers nicht gegeben wird. Doch ist die vom Sozialgericht vertretene Auffassung nicht überzeugend und die ihr zu Grunde liegende Auslegung der Ermächtigungsnorm des § 162 SGB VII nicht zwingend. Eine gesetzgeberische Begrenzung der Satzungsautonomie mit dem grundsätzlich gegebenen weiten Gestaltungsermessen ist der gesetzlichen Vorschrift des § 162 SGB VII nicht zu entnehmen.
38 
Nach dem Wortlaut des § 162 SGB VII haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften durch das Wort "oder" die alternative Regelungsmöglichkeit, Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen, sodass eine Satzungsregelung mit reinem Zuschlagverfahren oder reinem Nachlassverfahren der Ermächtigungsnorm nicht widerspricht. Der Hinweis des Sozialgerichts, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16.11.2005, a. a. O.) beziehe sich der Wortlaut auf das einzelne beitragspflichtige Mitgliedsunternehmen, sodass eine kumulative Auferlegung von Zuschlägen oder die Gewährung von Nachlässen denknotwendigen nicht möglich sei, führt nicht zu der Auslegung, dass die Ermächtigungsnorm für den Normadressaten - den Satzungsgeber - auch so zu verstehen sein muss, dass das „oder“ als „und“ zu lesen ist. Bei der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundessozialgerichts bestand gerade Anlass für eine entsprechende Differenzierung, da die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Satzung ein kombiniertes Zuschlags-/Nachlassverfahren vorsah, was auf erstes Ansehen viel eher dem Wortlaut von § 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII widerspricht als ein reines Nachlass- oder Zuschlagverfahren.
39 
Eine teleologisch orientierte Auslegung führt ebenfalls nicht zu der Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers. Weder ein aus der Gesetzeshistorie noch aus der Gesetzessystematik ableitbarer Gesetzeszweck zwingt zu der einschränkenden Auffassung, dass nur das kombinierte Beitragnachlass-/Zuschlagverfahren rechtlich zulässig ist.
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In der bis zum Inkrafttreten des Unfallversicherungsneuregelungsgesetzes (UVNG) vom 30.04.1964 (BGBl I 241) geltenden Fassung des § 712 Reichsversicherungsordnung (RVO) war den Berufsgenossenschaften das Recht eingeräumt worden, Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Eine zwingende Verpflichtung des Satzungsgebers, ein Beitragausgleichsverfahren in diesem Sinne durchzuführen, war gerade nicht in der Regelung des § 712 RVO begründet worden. Mit der Neuregelung in § 725 Abs. 2 RVO ist den Unfallversicherungsträgern zwingend vorgeschrieben worden, ein Beitragsausgleichsverfahren in der Satzung vorzusehen. Weder aus den Motiven des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. Bundestagsdrucksache IV/938 S. 23f) noch aus dem damaligen Verständnis der Rechtsanwender (vgl. die Verfügungen des Bundesversicherungsamt vom 30.11.1964 - II 3 - 6103 - 1077/64 - und das Rundschreiben des Hauptverbandes der Berufsgenossenschaften VB 20/65 vom 18.02.1965, zitiert nach Buchardt a. a. O. Rdnr. 15) ist ersichtlich, dass nur eine Satzungsregelung mit einem kombinierten Beitragsnachlass- und Beitragzuschlagverfahren mit der Neuregelung des § 725 Abs. 2 RVO zulässig war. In der Gesetzesbegründung wird vielmehr darauf hingewiesen, dass die Berufsgenossenschaften bisher von der Möglichkeit, Zuschläge aufzuerlegen und Nachlässe zu bewilligen, zu wenig Gebrauch gemacht hätten. Dieses Verfahren sei den Berufsgenossenschaften künftig zur Pflicht zu machen. Die Selbstverwaltung sei bei der Ausgestaltung des Verfahrens jedoch völlig frei (Bundestagsdrucksache IV/938 a. a. O.). Dem Umstand, dass nunmehr in § 725 Abs. 2 Satz 4 RVO an Stelle von Nachlässen oder zusätzlich zu den Nachlässen auch gestaffelte Prämien gewährt werden konnten, kann die vom Sozialgericht zugemessene inhaltliche Bedeutung nicht beigelegt werden. Dieser Regelung ist nicht zu entnehmen, dass neben dem Malus-System durch Beitragszuschläge zugleich auch ein Bonus-System durch Nachlässe oder Prämien zwingend in der Satzung verankert sein musste. Die Fassung in § 162 Abs. 2 SGB VII zur möglichen Gewährung von Prämien bei der Effektivität von Präventionsmaßnahmen bietet hierfür ebenfalls keinen Ansatzpunkt. § 162 SGB VII hat im Wesentlichen das bis dahin geltende Recht in § 725 Abs. 2 RVO übernommen (so auch die Gesetzesmaterialien, vgl. Bundestagsdrucksache 13/2204, S. 112 ff).
41 
Dem gesetzgeberischen Willen entspricht es, mit dem Beitragausgleichsverfahren die Unternehmen durch Beitragsanreize zur Förderung von Maßnahmen zum Arbeitsschutz anzuhalten (vgl. Ricke. a. a. O. Rdnr. 2; Burchardt a. a. O. Rdnr. 12ff). Das Beitragsausgleichsverfahren ist auf die Unfallgefährlichkeit des einzelnen Unternehmens anhand der eingetretenen Unfälle ausgerichtet, um eine größere Beitragsgerechtigkeit und um den Ausgleich der Beitragslast zwischen den Unternehmen desselben Unfallversicherungsträgers im Hinblick auf den Erfolg oder Misserfolg in der Unfallverhütung herbeizuführen (Burchardt a. a. O.; ähnlich auch Weiß a. a. O., § 162 Rdnr. 5, der die Abschwächung der „ nivellierenden Wirkungen der Gefahrklassen" als zusätzliches Ziel benennt). Hierbei ist für die reinen Beitragzuschlagverfahren, wie bei der streitgegenständlichen Satzungsregelung der Beklagten, zu berücksichtigen, dass die Summe der Beitragzuschläge aller betroffenen Unternehmen das Umlagesoll insgesamt vermindert, da die Beitragszuschläge wie Einnahmen wirken. Damit sinkt auch der Beitragsfuß und der Normalbeitrag für alle Unternehmen. Für nicht zuschlagspflichtige Unternehmen wirkt dies wie ein Nachlass. Wirtschaftlich wirkt sich das sogar für die zuschlagspflichtigen Unternehmen aus, denn auch diese kommen in den Genuss des verminderten Normalbeitrags (vgl. Ricke a. a. O. Rdnr. 13). Dem gesetzgeberischen Zweck, Beitragsanreize zu schaffen und bessere Beitragsgerechtigkeit herzustellen, wird daher auch mit einem reinen Beitragszuschlagverfahren Rechnung getragen, da von ihm entlastende und belastende Auswirkungen auf die Beitragsgestaltung ausgehen. Eine Satzung mit einem reinen Beitragszuschlagverfahren läuft daher dem gesetzgeberischen Zweck, Beitraganreize für einen verstärkten Arbeitsschutz zu schaffen, nicht entgegen. Selbst wenn man - wie das Sozialgericht - unterstellt, dass Elemente eines Bonus/Malussystems aus gesetzessystematischen Gründen in dem vom Satzungsgeber gewählten Beitragsausgleichsverfahren enthalten sein müssen, wäre diese Voraussetzung zur Wahrung des Gesetzeszwecks erfüllt. Ob damit auch das zweckmäßigste und gerechteste Verfahren gewählt wird, ist der gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich.
42 
Die Anknüpfung des Beitragszuschlags an die Eigenbelastung des einzelnen Beitragspflichtigen im Vergleich zur Durchschnittsbelastung aller Beitragspflichtigen (§ 28 Abs. 2 der Satzung) mit Begrenzung des Beitragszuschlags auf 30% des Beitrags des Beitragspflichtigen (§ 28 Abs. 3 der Satzung) lässt nicht erkennen, dass damit gegen das aus der Solidarhaftung folgende Übermaßverbot verstoßen wird. In der Rechtsprechung sind Zuschlägen von 25 bis 30 v.H. des Beitrags (BSG NZS 1986, 623 -ohne ausdrückliche Festsetzung einer Höchstgrenze -; BSG, Urt. vom 16.11.2005 a. a. O.) bzw. Zuschlägen bis 60 v.H. des Beitrags (vgl. Ricke a. a. O. Rdnr. 6 mit weiteren Hinweisen) als mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch vereinbar beurteilt worden. Die Anknüpfung an die Eigenbelastung berücksichtigt die in § 162 Abs. 1 Satz 4 SGB VII genannten Berechnungsansätze der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für Versicherungsfälle. Es ist dem Satzungsgeber überlassen, ob und wie er die gesetzlichen Merkmale für die Regelung des Beitragausgleichsverfahrens kombiniert oder ob er nur eines als Berechnungsansatz verwendet (herrschende Meinung, vgl. Ricke a. a. O. Rdnr. 15ff, m. w. H.).
43 
Der angefochtene Beitragszuschlag ist auch zutreffend errechnet worden. Der Einwand der Klägerin, ihrer Eigenbelastung seien nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen zugrunde gelegt worden, trifft nicht zu.
44 
Zwar kann das Mitgliedsunternehmen dem ihn betreffenden Beitragsbescheid mit Beitragszuschlag entgegenhalten, dass ein Arbeitsunfall des bei ihm beschäftigten Versicherten nicht vorgelegen habe, auch wenn der an den Versicherten ergangene Leistungsbescheid mit der Feststellung eines Arbeitsunfalls rechtskräftig geworden ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.1990 - 2 RU 5/90 -, veröffentlicht in HBV-Info 1990, 2163-2168 und Juris), denn der Leistungsbescheid enthält keine Bindungswirkung gegenüber dem Beschäftigungsbetrieb und Beitragspflichtigen. Doch ist dem Mitgliedsunternehmen nicht jede Rüge der Höhe entstandener Aufwendungen möglich. Ein aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung anlässlich eines Arbeitsunfalls entstandener Mehraufwand oder Aufwendungen, die aus Anlass eines Versicherungsfalles sowohl für dessen Folgen als auch für versicherungsfremde Gesundheitsstörungen entstanden sind und die der Versicherungsträger aber mangels Abgrenzbarkeit oder zur Vermeidung aufwändiger Ermittlungen insgesamt getragen hat, sind unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks des Beitragzuschlagverfahrens noch wesentlich kausal auf den Versicherungsfall zurückführbare Aufwendungen (zu den nicht rügbaren Aufwendungen eines Behandlungsfehlers vgl. Ricke a. a. O. Rdnr. 17, 18).
45 
Nach diesen Grundsätzen besteht kein Anlass, die von der Beklagten im Einzelnen dargelegten Aufwendungen für den Versicherungsfall des Beschäftigten R. nicht in die Berechnung der Eigenbelastung der Klägerin einzustellen. Die Behauptung der Klägerin, es habe sich um keinen Arbeitsunfall gehandelt, da eine vorsätzliche Eigenverletzung des Versicherten vorgelegen habe, die die Legaldefinition des Arbeitsunfalls in § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nicht erfüllt, ist zur Überzeugung des Senats widerlegt. In der vom Geschäftsführer der Beklagten selbst erstatteten Unfallanzeige vom 06.11.2003 wird ein Unfallhergang geschildert, aus dem sich keine vorsätzliche Eigenschädigung ergibt. Auch im Widerspruchsverfahren gegen den Beitragsbescheid wird kein zu dieser Behauptung passender Vorgang geschildert, sondern auf ein eigenmächtiges Handeln entgegen ausdrücklicher Arbeitsanweisungen abgestellt, was für sich genommen aber noch keine vorsätzliche Eigenschädigung begründet. Ein verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus (§ 7 Abs. 2 SGB VII). Selbst eine in Kauf genommene Eigenschädigung steht der Annahme eines Arbeitsunfalls nicht entgegen, wenn sie nur als Zwischenziel einer darüber hinausgehenden, mit der versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang stehenden Absicht anzusehen ist, (herrschende Meinung, vgl. Ricke a. a. O. § 7 SGB VII Rdnr. 8). Dass der Versicherte R. aber überhaupt mit Eigenschädigungsabsicht gehandelt hat, ist aus den dargelegten Gründen für den Senat nicht ersichtlich. Für die letztlich hoch riskante unfallträchtige Situation spricht zudem, dass der Vater des Geschäftsführers der Klägerin während des zur Unfallverletzung des Beschäftigten R. führenden Arbeitsvorganges selbst auch in die Grube gestürzt ist.
46 
Soweit die Klägerin geltend macht, es seien auch Aufwendungen für die Behandlung der unfallvorbestehenden Wirbelsäulenerkrankung des Beschäftigten R. berücksichtigt worden, ist diese Rüge der Höhe der errechneten Eigenbelastung unbeachtlich. Eine Rüge zur fehlerhaften Berechnung der Eigenbelastung muss erkennen lassen, dass Aufwendungen entweder für eine von unfallbedingten Behandlungsmaßnahmen eindeutig abgrenzbare Behandlung oder für eine Abgeltung eindeutig abgrenzbarer unfallfremder Gesundheitsstörungen berücksichtigt worden sind. Eine Behauptung „ins Blaue hinein“, die der Arbeitgeber in der Regel ohne genaue Kenntnisse über die Krankheitsgeschichte seiner Beschäftigten aufstellt, löst keine Amtsermittlungspflicht des Unfallversicherungsträgers aus. Ein Eingehen in der Sache ist dem Unfallversicherungsträger auch regelmäßig verwehrt, da dem Sozialdatenschutz unterliegende Tatsachen dem Arbeitgeber gegenüber nicht offenbart werden können (§§ 35 SGB I, 67 SGB X i. V. m. §§ 199ff SGB VII), soweit aus dem Vorbringen des Beitragsschuldners nicht erkennbar ist, dass ihm entsprechende Tatsachen bereits bekannt sind. In diesem Fall kann sich der Unfallversicherungsträger darauf beschränken, die getätigten Leistungen abstrakt zu beziffern.
47 
Dies gilt auch dann, wenn der Unfallversicherungsträger unfallbedingte und unfallfremde Gesundheitsstörungen in einem Bescheid gegenüber dem verunglückten Versicherten festgestellt hat, da insoweit eine medizinische -gutachtliche- und rechtliche Abklärung erfolgt ist. Grundsätzlich sind nämlich die bei der Behandlung und Abgeltung von Unfallfolgen rechtmäßig mit erfassten Beschwerden einer unfallvorbestehenden Erkrankung noch zu den Aufwendungen des Versicherungsfalles zu zählen. Die Aufwendungen für nicht abgrenzbare Behandlungsmaßnahmen (z. B. physiotherapeutische Behandlung der Beschwerden eines unfallbedingten Wirbelkörperbruchs und Beschwerden einer unfallunabhängigen Bandscheibenerkrankung) sind direkte Folge des Versicherungsfalles. Soweit die Beschwerden selbst nicht von unfallbedingter und unfallfremder Erkrankung abgrenzbar sind, sind die Beschwerden als Ausfluss des "Alles-oder-Nichts-Prinzips" insgesamt bereits Unfallfolgen.
48 
Jedoch auch die Kosten einer Behandlung oder einer Abgeltung des Versicherten für unfallfremde Leiden, die zwar grundsätzlich von Unfallfolgen abgrenzbar wären, sind unter bestimmten Voraussetzungen noch dem Versicherungsfall zuzurechnen und daher bei der Berechnung der Eigenbelastung zu berücksichtigen. Hierzu gehören die aus Gründen der Verfahrensvereinfachung bei schwieriger Beweissituation oder faktischer Unmöglichkeit (z. B. Verweigerung der Zustimmung zu einem nichtduldungspflichtigen Eingriff) oder Unverhältnismäßigkeit der weiteren Aufklärung entstandenen Kosten einer Behandlung oder einer Abgeltung des Versicherten für unfallunabhängige Beschwerden. Der Versicherungsfall ist rechtlich als wesentliche Bedingung für das Entstehen dieser Aufwendungen zu bewerten. Der Versicherungsträger kann im Rahmen des ihm obliegenden Verwaltungshandelns die für zweckmäßig erachteten Maßnahmen treffen (§§ 9 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Dazu gehört auch die Entscheidung, ob weitere Ermittlungen mit Erfolgsaussicht anzustellen sind, ggf. auch ob bei streitigen Rechtsfragen im Wege eines Vergleichs Kosten übernommen werden (für die Unbeachtlichkeit eines den Beitrag verringernden Vergleichs mit dem Deutschen Fußballbund mit Auswirkungen auf das Umlagesoll für alle Mitgliedsunternehmen, vgl. BSG Urteil vom 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R - SozR 4-2700 § 152 Nr. 1). Die Rüge, es seien unfallfremde Leistungen bei der Berechnung der Eigenbelastung des Beitragsschuldners berücksichtigt worden, bedarf deshalb auch in den Fällen einer Konkretisierung, wenn der Unfallversicherungsträger tatsächlich Anlass gesehen hat, in einem gegenüber dem Versicherten erlassenen Bescheid unfallbedingte und unfallfremde Gesundheitsstörungen festzustellen.
49 
Vorliegend ist das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin auch nur pauschal und wenig substantiiert. Für den Senat bestand daher auch kein Anlass zu weitergehenden Ermittlungen. Die Beklagte hat mit Leistungsbescheid vom 24.05.2005 und 24.08.2006 Unfallfolgen festgestellt und davon auch ausdrücklich unfallunabhängige Erkrankungen und Gesundheitsstörungen abgegrenzt. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass abgrenzbare Entschädigungsleistungen für unfallfremde Gesundheitsstörungen geleistet worden sind. Die Entscheidungen der Beklagten sind auf die eingeholten medizinischen Gutachten, in denen die bestehenden Unfallfolgen in Abgrenzung zu Vorerkrankungen umschrieben worden sind, gestützt. Hierzu hat die Klägerin auch nichts weiter vorgetragen. Auf die datenschutzrechtliche Problematik der Einbeziehung der dem Arbeitgeber unbekannten Aktenteile der Unfallakte des Beschäftigten im Hinblick auf den Schutz der in der Akte enthaltenen Sozialdaten (vgl. hierzu Ricke a. a. O. § 167 Rdnr. 22b) kommt es im weiteren daher nicht an.
50 
Eine rechnerische Fehlerhaftigkeit ist dem Beitragsbescheid nicht zu entnehmen. Eine solche hat die Klägerin auch nicht gerügt.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
52 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
21 
Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
22 
Gem. § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Landessozialgericht einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG).
23 
Das angefochtene Urteil ist wirksam mit Empfangsbekenntnis zugestellt worden (§ 63 Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 174 Zivilprozessordnung) und zwar zur Überzeugung des Senats am 02.07.2007. Die Berufungsfrist begann somit am 03.07.2007 zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete am 02.08.2007 (§ 64 Abs. 2 SGG). Die am 31.07.2007 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten ist daher innerhalb der Frist erhoben worden.
24 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berufungsfrist wirksam am 02.07.2007 in Gang gesetzt worden. Die Zustellung ist ordnungsgemäß erfolgt. Die Zustellung ist die formgerechte Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person (vgl. § 166 Abs. 1 ZPO i. d. F. vom 05.12.2005, BGBl. I 3202). Ein Dokument kann eine Urkunde oder auch ein sonstiger mechanisch oder elektronisch abgefasster Text sein (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO Kommentar, § 166 Rdnr. 5). Der Zustellungsadressat kann bei nicht natürlichen Personen grundsätzlich nur der „Leiter“ der Behörde sein, an den die Zustellung zu bewirken ist (§ 170 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 63 Abs. 2 SGG). Damit ist bei Behörden die Zustellung nur wirksam ab dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das zuzustellende Schriftstück dem Behördenleiter oder dem im Prozess Vertretungsberechtigten der Behörde zugegangen ist (vgl. auch BVerwG Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 19). Dieser ist berechtigt, das Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Bedienstete der Poststelle einer Behörde gehören nicht zu diesem Personenkreis.
25 
Da nur die Bekanntgabe des Dokuments Wirksamkeitsvoraussetzung einer Zustellung ist, ist bei der Zustellung eines Schriftstückes mit Empfangsbekenntnis nach § 174 Abs. 1 ZPO nicht zwingende Voraussetzung, dass das Schriftstück dem Zustellungsadressaten tatsächlich körperlich übergeben wird. Ausreichend ist die seitens des Absenders hierzu eröffnete Möglichkeit. Wenn durch die innerbehördliche Organisation das in den Machtbereich des Zustellungsadressaten gelangte Schriftstück den zur Prozessführung befugten Bediensteten nicht mehr im Original zugänglich gemacht wird, sondern die mit der Bekanntgabe bezweckte Kenntnisnahme nur durch eine Kopie oder elektronische Datei bewerkstelligt wird, ist von einer von Amts wegen wirksam erfolgten Zustellung auszugehen. Die grundsätzlich ausreichende Kenntnisnahme einer Kopie oder eines elektronische Dokuments zum Zwecke der Zustellung auf Veranlassung des Absenders ist bereits nach § 174 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO zulässig. Daraus ist ersichtlich, dass die Bekanntgabe durch körperliche Übergabe des Originaldokuments nicht unabdingbar ist. Daher begründet auch die Entscheidung des Zustellungsadressaten, ein vom Absender übersandtes Schriftstück nicht im Original, was ihm faktisch möglich wäre, sondern auf andere Weise zum Zwecke der Zustellung zur Kenntnis zu nehmen, keinen Zustellungsmangel. Vorliegend kann deshalb dahinstehen, ob das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen der zur Ausstellung des Empfangsbekenntnisses befugten Bediensteten im Original vorgelegen hat.
26 
Die formgerechte Zustellung mit Empfangsbekenntnis ist darüber hinaus wirksam, wenn im Empfangsbekenntnis der Empfang zum Zweck der Zustellung des Schriftstückes bestätigt sowie die eigenhändige Unterschrift des Empfangsberechtigten mit Datum angebracht ist (§ 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Für die Wirksamkeit ist entscheidend, dass der Adressat schriftlich bestätigt, das empfangene Schriftstück an einem bestimmten Tag mit dem Willen entgegengenommen zu haben, es als zugestellt gelten zu lassen und das Empfangsbekenntnis zurückgeschickt wird (vgl. Hüßtege a. a. O., § 174 RdNr. 5ff; BSG SozR 3- 1960 § 5 Nr. 1). Dies erbringt vollen Beweis dafür, dass an dem vom Empfänger angegebenen Tag tatsächlich zugestellt wurde.
27 
Fehlt die Datumsangabe beim unterschriebenen Empfangsbekenntnis, ist deshalb die Zustellung nicht unwirksam (BGH NJW 2005, 3216 ff), auch wenn das Datum des tatsächlichen Zuganges nicht mehr rekonstruierbar ist. Diesem Fall vergleichbar ist der einer versehentlich gemachten und vom Aussteller widerrufenen Datumsangabe im Empfangsbekenntnis, die die Wirksamkeit der Zustellung und damit den Beginn des Fristlaufs zu dem für nachgewiesen erachteten spätesten Zugangszeitpunkt nicht berührt. Nach dieser Rechtsprechung konnte bereits bisher die Zustellung auch dann noch (mit „Rückwirkung“) vollzogen werden, wenn der Zustellungsempfänger später, in einem anderen von ihm unterzeichneten Schriftstück, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Zustellungsvorgang stehen muss - etwa einer Berufungsschrift -, ausdrücklich den Tag der Zustellung angegeben hat (BSG a.a.O.; BGH a. a. O.; BGH NJW 1994, 2295).
28 
Nach diesen Grundsätzen ist zwar die Beweiskraft des von der Beklagten am 30.07.2007 ausgestellten Empfangsbekenntnisses durch die gemäß der Auflage des Senats abgegebene Erklärung der Beklagten vom 10.01.2008 erschüttert, doch ist darin zugleich der Zugang des angefochtenen Urteils für den 02.07.2007 bestätigt worden. Damit ist für den Senat durch die Ausstellerin des Empfangsbekenntnisses, die auch die Erklärung vom 10.01.2008 abgegeben hat, nachträglich das Zugangsdatum festgestellt. Die zur Prozessführung ermächtigte Ausstellerin des Empfangsbekenntnisses war als Angehörige der Fachabteilung auch hierzu befugt. Der Erklärung vom 10.01.2008 kommt die Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses nach § 174 Abs. 4 ZPO zu. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unerheblich, ob das Urteil zu einem früheren Zeitpunkt bei der Post- oder der Einscannstelle der Beklagten eingegangen ist.
29 
Die Berufung ist auch begründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 20.04.2005 ist im angefochtenen Umfang nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts war daher aufzuheben. Die Klägerin hat den Beitragszuschlag in voller Höhe angefochten, obgleich sie einen geringeren Betrag – nämlich den abzüglich der Beitragsvorauszahlung noch offenen Differenzbetrag - im Widerspruch (und nachfolgend) genannt hat. Aus ihrem Vorbringen ist aber erkennbar, dass sie sich gegen den Beitragszuschlag in voller Höhe wendet (falsa demonstratio non nocet), so dass bezüglich der Differenz zwischen Nachzahlungsbetrag (7.401,09 EUR) und Beitragszuschlag (7.731,60 EUR) der Bescheid nicht bestandskräftig geworden ist.
30 
Nach § 150 Abs. 1 SGB VII sind die Unternehmer beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die Beiträge werden durch den zu erteilenden Beitragsbescheid der Unfallversicherungsträger (§ 168 Abs. 1 SGB VII) nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt (§ 152 SGB VII). Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind der Finanzbedarf, die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII).
31 
Die Berufsgenossenschaften haben ferner unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale (§ 162 Abs. 1 Satz 2-4 SGB VII). Das Nähere bestimmt die Satzung (§ 162 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. SGB VII) Die sog. Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) bleiben außer Betracht (§ 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
32 
Nach diesen Grundsätzen ist der auf die Satzung der Württembergischen Bau-BG gestützte angefochtene Beitragsbescheid rechtmäßig.
33 
Die vom Bundesversicherungsamt am 29.04.2005 genehmigte Satzung der Beklagten über die Fusion der Unfallversicherungsträger der Bauwirtschaft (Fusionssatzung 2005) ist anstelle der Satzung der W. Bau-Berufsgenossenschaft vom 18.11.1997 (Satzung) am 01.05.2005 in Kraft getreten (§ 72 Abs. 2 Fusionssatzung 2005). Nach §§ 1, 2 des Anhangs 1 zur Fusionssatzung galten die Gefahrtarife und Regelungen zur Umlage der jeweils einzelnen fusionierten Bau-Berufsgenossenschaften bis zum Umlagejahr 2005 fort. Der Beitragszuschlag ist damit zutreffend auf die bis 30.04.2005 gültige Satzung der W. Bau-BG gestützt.
34 
Als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. § 153 Abs. 3, 154 Abs. 1, 155, 166, 157 Abs. 1, 161, 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, §§ 33 ff SGB IV) ist die Satzung nur daraufhin überprüfbar, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, also dem SGB VII, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Ähnlich wie dem Gesetzgeber ist den ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung, somit auch den Trägern der Sozialversicherung, ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSG SozR 3-2200 § in 125 Nr. 2 m. w. N.; BSGE 13, 189 = SozR Nr. 2 zu § 915 RVO; BSGE 27, 237, 240 = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; BSG SozR Nr. 4 zu § 725 RVO; BSG SozR 2200 § 725 Nr. 10; SozR 2200 § 734 Nr. 5; BSG Urteil vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335 f; BSG Urteil vom 18. Oktober 1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253, 255). Als gesetzliche Vorgaben sind die in §§ 152, 157, 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten (vgl. BSGE 55, 26, 27 = SozR 2200 § 734 Nr. 3; BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; BSG Urteile vom 21. August 1991 und 18. Oktober 1994, a.a.O.). Die Prüfung, ob die Satzung die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte (BSG SozR 3-2200 § 724 Nr. 2; BSG SozR 2200, § 731 Nr. 2; BSG Urteile vom 21. August 1991 und 18. Oktober 1994, a.a.O.); zum gesetzlichen Rahmen gehört, dass den Auswirkungen für den betroffenen Unternehmen nach oben und unten Grenzen gesetzt sind, sie dürfen zwar wirtschaftlich ins Gewicht fallen, dürfen aber nicht das Versicherungsprinzip der Solidarhaftung aufheben. Zu berücksichtigen ist ein Übermaß- und Untermaßverbot (vgl. BSG SozR 2200 § 725 Nr. 10, BSG NZS 1986, 623; BSG SozR 3-2200 § 725 Nr. 2).
35 
Nach § 28 der Satzung (in der für die Umlage 2004 geregelten Neufassung) ist ein Beitragszuschlag unter den dort genannten Voraussetzungen vom Beitragspflichtigen zu erheben. Diese Regelung ist im wesentlichen inhaltsgleich mit § 30 der Fusionssatzung 2005. In beiden Satzungen ist kein Beitragsnachlassverfahren vorgesehen.
36 
Entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung verstößt dies nicht gegen die Ermächtigungsnorm des § 162 SGB VII. Es entspricht der einhelligen Auffassung im Schrifttum und in der Rechtsprechung, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, dass sowohl ein reines Beitragsnachlass- als auch ein reines Beitragszuschlagverfahren wie auch eine Kombination von Beitragsnachlass-/Beitragszuschlagverfahren nach der Satzung des Unfallversicherungsträgers zulässig ist (vgl. Platz in Schulin, Hdb. des Sozialversicherungsrechts, Band 2, Unfallversicherungsrecht, § 58 Rdnr. 77ff; Burchardt in Brackmann, Hdb. der Sozialversicherung, § 162 SGB VII Rdnr. 24; Ricke in Kasseler Kommentar, § 162 Rdnr. 8; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung Handkommentar, § 162 Rdnr. 3; Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung, § 162 Nr. 8; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung § 162 Rdnr. 3; Weiß in SGB VII, Lehr- und Praxiskommentar, § 162 Rdnr. 6ff; BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R -, Rdnr. 20 mit Hinweis auf Bereiter-Hahn/Mehrtens a. a. O., Kater/Leube, a. a. O., Kasseler Kommentar a. a. O. - jeweils mit Verweis auf die Kommentierung zur Zulässigkeit reiner Zuschlags- oder Nachlassverfahren - veröffentlicht in Juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2006 - L 3 U 58/04 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2007 - L 17 U 128/07 - , jeweils veröffentlicht in Juris). Dies entspricht auch der Rechtsprechungspraxis des Senats (vgl. Urteil vom 27.03.2006 - L 1 U 1430/05, Rdnr. 26, veröffentlicht in Juris, bestätigt durch BSG, Urteil vom 30.03.2007 - B 2 U 9/06 R-).
37 
Der Senat folgt nicht der vom Sozialgericht mit umfassender Begründung dargelegten, von der überwiegend vertretenen Rechtsmeinung abweichenden Auffassung. Der Auffassung des Sozialgerichts ist zuzugestehen, dass teilweise im Schrifttum und in der Rechtsprechung eine eingehende Begründung für die postulierte weitgehende Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers nicht gegeben wird. Doch ist die vom Sozialgericht vertretene Auffassung nicht überzeugend und die ihr zu Grunde liegende Auslegung der Ermächtigungsnorm des § 162 SGB VII nicht zwingend. Eine gesetzgeberische Begrenzung der Satzungsautonomie mit dem grundsätzlich gegebenen weiten Gestaltungsermessen ist der gesetzlichen Vorschrift des § 162 SGB VII nicht zu entnehmen.
38 
Nach dem Wortlaut des § 162 SGB VII haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften durch das Wort "oder" die alternative Regelungsmöglichkeit, Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen, sodass eine Satzungsregelung mit reinem Zuschlagverfahren oder reinem Nachlassverfahren der Ermächtigungsnorm nicht widerspricht. Der Hinweis des Sozialgerichts, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16.11.2005, a. a. O.) beziehe sich der Wortlaut auf das einzelne beitragspflichtige Mitgliedsunternehmen, sodass eine kumulative Auferlegung von Zuschlägen oder die Gewährung von Nachlässen denknotwendigen nicht möglich sei, führt nicht zu der Auslegung, dass die Ermächtigungsnorm für den Normadressaten - den Satzungsgeber - auch so zu verstehen sein muss, dass das „oder“ als „und“ zu lesen ist. Bei der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundessozialgerichts bestand gerade Anlass für eine entsprechende Differenzierung, da die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Satzung ein kombiniertes Zuschlags-/Nachlassverfahren vorsah, was auf erstes Ansehen viel eher dem Wortlaut von § 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII widerspricht als ein reines Nachlass- oder Zuschlagverfahren.
39 
Eine teleologisch orientierte Auslegung führt ebenfalls nicht zu der Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers. Weder ein aus der Gesetzeshistorie noch aus der Gesetzessystematik ableitbarer Gesetzeszweck zwingt zu der einschränkenden Auffassung, dass nur das kombinierte Beitragnachlass-/Zuschlagverfahren rechtlich zulässig ist.
40 
In der bis zum Inkrafttreten des Unfallversicherungsneuregelungsgesetzes (UVNG) vom 30.04.1964 (BGBl I 241) geltenden Fassung des § 712 Reichsversicherungsordnung (RVO) war den Berufsgenossenschaften das Recht eingeräumt worden, Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Eine zwingende Verpflichtung des Satzungsgebers, ein Beitragausgleichsverfahren in diesem Sinne durchzuführen, war gerade nicht in der Regelung des § 712 RVO begründet worden. Mit der Neuregelung in § 725 Abs. 2 RVO ist den Unfallversicherungsträgern zwingend vorgeschrieben worden, ein Beitragsausgleichsverfahren in der Satzung vorzusehen. Weder aus den Motiven des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. Bundestagsdrucksache IV/938 S. 23f) noch aus dem damaligen Verständnis der Rechtsanwender (vgl. die Verfügungen des Bundesversicherungsamt vom 30.11.1964 - II 3 - 6103 - 1077/64 - und das Rundschreiben des Hauptverbandes der Berufsgenossenschaften VB 20/65 vom 18.02.1965, zitiert nach Buchardt a. a. O. Rdnr. 15) ist ersichtlich, dass nur eine Satzungsregelung mit einem kombinierten Beitragsnachlass- und Beitragzuschlagverfahren mit der Neuregelung des § 725 Abs. 2 RVO zulässig war. In der Gesetzesbegründung wird vielmehr darauf hingewiesen, dass die Berufsgenossenschaften bisher von der Möglichkeit, Zuschläge aufzuerlegen und Nachlässe zu bewilligen, zu wenig Gebrauch gemacht hätten. Dieses Verfahren sei den Berufsgenossenschaften künftig zur Pflicht zu machen. Die Selbstverwaltung sei bei der Ausgestaltung des Verfahrens jedoch völlig frei (Bundestagsdrucksache IV/938 a. a. O.). Dem Umstand, dass nunmehr in § 725 Abs. 2 Satz 4 RVO an Stelle von Nachlässen oder zusätzlich zu den Nachlässen auch gestaffelte Prämien gewährt werden konnten, kann die vom Sozialgericht zugemessene inhaltliche Bedeutung nicht beigelegt werden. Dieser Regelung ist nicht zu entnehmen, dass neben dem Malus-System durch Beitragszuschläge zugleich auch ein Bonus-System durch Nachlässe oder Prämien zwingend in der Satzung verankert sein musste. Die Fassung in § 162 Abs. 2 SGB VII zur möglichen Gewährung von Prämien bei der Effektivität von Präventionsmaßnahmen bietet hierfür ebenfalls keinen Ansatzpunkt. § 162 SGB VII hat im Wesentlichen das bis dahin geltende Recht in § 725 Abs. 2 RVO übernommen (so auch die Gesetzesmaterialien, vgl. Bundestagsdrucksache 13/2204, S. 112 ff).
41 
Dem gesetzgeberischen Willen entspricht es, mit dem Beitragausgleichsverfahren die Unternehmen durch Beitragsanreize zur Förderung von Maßnahmen zum Arbeitsschutz anzuhalten (vgl. Ricke. a. a. O. Rdnr. 2; Burchardt a. a. O. Rdnr. 12ff). Das Beitragsausgleichsverfahren ist auf die Unfallgefährlichkeit des einzelnen Unternehmens anhand der eingetretenen Unfälle ausgerichtet, um eine größere Beitragsgerechtigkeit und um den Ausgleich der Beitragslast zwischen den Unternehmen desselben Unfallversicherungsträgers im Hinblick auf den Erfolg oder Misserfolg in der Unfallverhütung herbeizuführen (Burchardt a. a. O.; ähnlich auch Weiß a. a. O., § 162 Rdnr. 5, der die Abschwächung der „ nivellierenden Wirkungen der Gefahrklassen" als zusätzliches Ziel benennt). Hierbei ist für die reinen Beitragzuschlagverfahren, wie bei der streitgegenständlichen Satzungsregelung der Beklagten, zu berücksichtigen, dass die Summe der Beitragzuschläge aller betroffenen Unternehmen das Umlagesoll insgesamt vermindert, da die Beitragszuschläge wie Einnahmen wirken. Damit sinkt auch der Beitragsfuß und der Normalbeitrag für alle Unternehmen. Für nicht zuschlagspflichtige Unternehmen wirkt dies wie ein Nachlass. Wirtschaftlich wirkt sich das sogar für die zuschlagspflichtigen Unternehmen aus, denn auch diese kommen in den Genuss des verminderten Normalbeitrags (vgl. Ricke a. a. O. Rdnr. 13). Dem gesetzgeberischen Zweck, Beitragsanreize zu schaffen und bessere Beitragsgerechtigkeit herzustellen, wird daher auch mit einem reinen Beitragszuschlagverfahren Rechnung getragen, da von ihm entlastende und belastende Auswirkungen auf die Beitragsgestaltung ausgehen. Eine Satzung mit einem reinen Beitragszuschlagverfahren läuft daher dem gesetzgeberischen Zweck, Beitraganreize für einen verstärkten Arbeitsschutz zu schaffen, nicht entgegen. Selbst wenn man - wie das Sozialgericht - unterstellt, dass Elemente eines Bonus/Malussystems aus gesetzessystematischen Gründen in dem vom Satzungsgeber gewählten Beitragsausgleichsverfahren enthalten sein müssen, wäre diese Voraussetzung zur Wahrung des Gesetzeszwecks erfüllt. Ob damit auch das zweckmäßigste und gerechteste Verfahren gewählt wird, ist der gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich.
42 
Die Anknüpfung des Beitragszuschlags an die Eigenbelastung des einzelnen Beitragspflichtigen im Vergleich zur Durchschnittsbelastung aller Beitragspflichtigen (§ 28 Abs. 2 der Satzung) mit Begrenzung des Beitragszuschlags auf 30% des Beitrags des Beitragspflichtigen (§ 28 Abs. 3 der Satzung) lässt nicht erkennen, dass damit gegen das aus der Solidarhaftung folgende Übermaßverbot verstoßen wird. In der Rechtsprechung sind Zuschlägen von 25 bis 30 v.H. des Beitrags (BSG NZS 1986, 623 -ohne ausdrückliche Festsetzung einer Höchstgrenze -; BSG, Urt. vom 16.11.2005 a. a. O.) bzw. Zuschlägen bis 60 v.H. des Beitrags (vgl. Ricke a. a. O. Rdnr. 6 mit weiteren Hinweisen) als mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch vereinbar beurteilt worden. Die Anknüpfung an die Eigenbelastung berücksichtigt die in § 162 Abs. 1 Satz 4 SGB VII genannten Berechnungsansätze der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für Versicherungsfälle. Es ist dem Satzungsgeber überlassen, ob und wie er die gesetzlichen Merkmale für die Regelung des Beitragausgleichsverfahrens kombiniert oder ob er nur eines als Berechnungsansatz verwendet (herrschende Meinung, vgl. Ricke a. a. O. Rdnr. 15ff, m. w. H.).
43 
Der angefochtene Beitragszuschlag ist auch zutreffend errechnet worden. Der Einwand der Klägerin, ihrer Eigenbelastung seien nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen zugrunde gelegt worden, trifft nicht zu.
44 
Zwar kann das Mitgliedsunternehmen dem ihn betreffenden Beitragsbescheid mit Beitragszuschlag entgegenhalten, dass ein Arbeitsunfall des bei ihm beschäftigten Versicherten nicht vorgelegen habe, auch wenn der an den Versicherten ergangene Leistungsbescheid mit der Feststellung eines Arbeitsunfalls rechtskräftig geworden ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.1990 - 2 RU 5/90 -, veröffentlicht in HBV-Info 1990, 2163-2168 und Juris), denn der Leistungsbescheid enthält keine Bindungswirkung gegenüber dem Beschäftigungsbetrieb und Beitragspflichtigen. Doch ist dem Mitgliedsunternehmen nicht jede Rüge der Höhe entstandener Aufwendungen möglich. Ein aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung anlässlich eines Arbeitsunfalls entstandener Mehraufwand oder Aufwendungen, die aus Anlass eines Versicherungsfalles sowohl für dessen Folgen als auch für versicherungsfremde Gesundheitsstörungen entstanden sind und die der Versicherungsträger aber mangels Abgrenzbarkeit oder zur Vermeidung aufwändiger Ermittlungen insgesamt getragen hat, sind unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks des Beitragzuschlagverfahrens noch wesentlich kausal auf den Versicherungsfall zurückführbare Aufwendungen (zu den nicht rügbaren Aufwendungen eines Behandlungsfehlers vgl. Ricke a. a. O. Rdnr. 17, 18).
45 
Nach diesen Grundsätzen besteht kein Anlass, die von der Beklagten im Einzelnen dargelegten Aufwendungen für den Versicherungsfall des Beschäftigten R. nicht in die Berechnung der Eigenbelastung der Klägerin einzustellen. Die Behauptung der Klägerin, es habe sich um keinen Arbeitsunfall gehandelt, da eine vorsätzliche Eigenverletzung des Versicherten vorgelegen habe, die die Legaldefinition des Arbeitsunfalls in § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nicht erfüllt, ist zur Überzeugung des Senats widerlegt. In der vom Geschäftsführer der Beklagten selbst erstatteten Unfallanzeige vom 06.11.2003 wird ein Unfallhergang geschildert, aus dem sich keine vorsätzliche Eigenschädigung ergibt. Auch im Widerspruchsverfahren gegen den Beitragsbescheid wird kein zu dieser Behauptung passender Vorgang geschildert, sondern auf ein eigenmächtiges Handeln entgegen ausdrücklicher Arbeitsanweisungen abgestellt, was für sich genommen aber noch keine vorsätzliche Eigenschädigung begründet. Ein verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus (§ 7 Abs. 2 SGB VII). Selbst eine in Kauf genommene Eigenschädigung steht der Annahme eines Arbeitsunfalls nicht entgegen, wenn sie nur als Zwischenziel einer darüber hinausgehenden, mit der versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang stehenden Absicht anzusehen ist, (herrschende Meinung, vgl. Ricke a. a. O. § 7 SGB VII Rdnr. 8). Dass der Versicherte R. aber überhaupt mit Eigenschädigungsabsicht gehandelt hat, ist aus den dargelegten Gründen für den Senat nicht ersichtlich. Für die letztlich hoch riskante unfallträchtige Situation spricht zudem, dass der Vater des Geschäftsführers der Klägerin während des zur Unfallverletzung des Beschäftigten R. führenden Arbeitsvorganges selbst auch in die Grube gestürzt ist.
46 
Soweit die Klägerin geltend macht, es seien auch Aufwendungen für die Behandlung der unfallvorbestehenden Wirbelsäulenerkrankung des Beschäftigten R. berücksichtigt worden, ist diese Rüge der Höhe der errechneten Eigenbelastung unbeachtlich. Eine Rüge zur fehlerhaften Berechnung der Eigenbelastung muss erkennen lassen, dass Aufwendungen entweder für eine von unfallbedingten Behandlungsmaßnahmen eindeutig abgrenzbare Behandlung oder für eine Abgeltung eindeutig abgrenzbarer unfallfremder Gesundheitsstörungen berücksichtigt worden sind. Eine Behauptung „ins Blaue hinein“, die der Arbeitgeber in der Regel ohne genaue Kenntnisse über die Krankheitsgeschichte seiner Beschäftigten aufstellt, löst keine Amtsermittlungspflicht des Unfallversicherungsträgers aus. Ein Eingehen in der Sache ist dem Unfallversicherungsträger auch regelmäßig verwehrt, da dem Sozialdatenschutz unterliegende Tatsachen dem Arbeitgeber gegenüber nicht offenbart werden können (§§ 35 SGB I, 67 SGB X i. V. m. §§ 199ff SGB VII), soweit aus dem Vorbringen des Beitragsschuldners nicht erkennbar ist, dass ihm entsprechende Tatsachen bereits bekannt sind. In diesem Fall kann sich der Unfallversicherungsträger darauf beschränken, die getätigten Leistungen abstrakt zu beziffern.
47 
Dies gilt auch dann, wenn der Unfallversicherungsträger unfallbedingte und unfallfremde Gesundheitsstörungen in einem Bescheid gegenüber dem verunglückten Versicherten festgestellt hat, da insoweit eine medizinische -gutachtliche- und rechtliche Abklärung erfolgt ist. Grundsätzlich sind nämlich die bei der Behandlung und Abgeltung von Unfallfolgen rechtmäßig mit erfassten Beschwerden einer unfallvorbestehenden Erkrankung noch zu den Aufwendungen des Versicherungsfalles zu zählen. Die Aufwendungen für nicht abgrenzbare Behandlungsmaßnahmen (z. B. physiotherapeutische Behandlung der Beschwerden eines unfallbedingten Wirbelkörperbruchs und Beschwerden einer unfallunabhängigen Bandscheibenerkrankung) sind direkte Folge des Versicherungsfalles. Soweit die Beschwerden selbst nicht von unfallbedingter und unfallfremder Erkrankung abgrenzbar sind, sind die Beschwerden als Ausfluss des "Alles-oder-Nichts-Prinzips" insgesamt bereits Unfallfolgen.
48 
Jedoch auch die Kosten einer Behandlung oder einer Abgeltung des Versicherten für unfallfremde Leiden, die zwar grundsätzlich von Unfallfolgen abgrenzbar wären, sind unter bestimmten Voraussetzungen noch dem Versicherungsfall zuzurechnen und daher bei der Berechnung der Eigenbelastung zu berücksichtigen. Hierzu gehören die aus Gründen der Verfahrensvereinfachung bei schwieriger Beweissituation oder faktischer Unmöglichkeit (z. B. Verweigerung der Zustimmung zu einem nichtduldungspflichtigen Eingriff) oder Unverhältnismäßigkeit der weiteren Aufklärung entstandenen Kosten einer Behandlung oder einer Abgeltung des Versicherten für unfallunabhängige Beschwerden. Der Versicherungsfall ist rechtlich als wesentliche Bedingung für das Entstehen dieser Aufwendungen zu bewerten. Der Versicherungsträger kann im Rahmen des ihm obliegenden Verwaltungshandelns die für zweckmäßig erachteten Maßnahmen treffen (§§ 9 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Dazu gehört auch die Entscheidung, ob weitere Ermittlungen mit Erfolgsaussicht anzustellen sind, ggf. auch ob bei streitigen Rechtsfragen im Wege eines Vergleichs Kosten übernommen werden (für die Unbeachtlichkeit eines den Beitrag verringernden Vergleichs mit dem Deutschen Fußballbund mit Auswirkungen auf das Umlagesoll für alle Mitgliedsunternehmen, vgl. BSG Urteil vom 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R - SozR 4-2700 § 152 Nr. 1). Die Rüge, es seien unfallfremde Leistungen bei der Berechnung der Eigenbelastung des Beitragsschuldners berücksichtigt worden, bedarf deshalb auch in den Fällen einer Konkretisierung, wenn der Unfallversicherungsträger tatsächlich Anlass gesehen hat, in einem gegenüber dem Versicherten erlassenen Bescheid unfallbedingte und unfallfremde Gesundheitsstörungen festzustellen.
49 
Vorliegend ist das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin auch nur pauschal und wenig substantiiert. Für den Senat bestand daher auch kein Anlass zu weitergehenden Ermittlungen. Die Beklagte hat mit Leistungsbescheid vom 24.05.2005 und 24.08.2006 Unfallfolgen festgestellt und davon auch ausdrücklich unfallunabhängige Erkrankungen und Gesundheitsstörungen abgegrenzt. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass abgrenzbare Entschädigungsleistungen für unfallfremde Gesundheitsstörungen geleistet worden sind. Die Entscheidungen der Beklagten sind auf die eingeholten medizinischen Gutachten, in denen die bestehenden Unfallfolgen in Abgrenzung zu Vorerkrankungen umschrieben worden sind, gestützt. Hierzu hat die Klägerin auch nichts weiter vorgetragen. Auf die datenschutzrechtliche Problematik der Einbeziehung der dem Arbeitgeber unbekannten Aktenteile der Unfallakte des Beschäftigten im Hinblick auf den Schutz der in der Akte enthaltenen Sozialdaten (vgl. hierzu Ricke a. a. O. § 167 Rdnr. 22b) kommt es im weiteren daher nicht an.
50 
Eine rechnerische Fehlerhaftigkeit ist dem Beitragsbescheid nicht zu entnehmen. Eine solche hat die Klägerin auch nicht gerügt.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
52 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Juni 2008 - L 1 U 3732/07 zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Zivilprozessordnung - ZPO | § 166 Zustellung


(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form. (2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestim

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 63


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. (2) Zugest

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 64


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung. (2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 7 Begriff


(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle


Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 170 Zustellung an Vertreter


(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam. (2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 35 Sozialgeheimnis


(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerha

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 157 Gefahrtarif


(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenscha

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 150 Beitragspflichtige


(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung


(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgeg

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 168 Beitragsbescheid


(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1. (2) Der Beitragsbescheid ist mit Wi

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 33 Vertreterversammlung, Verwaltungsrat


(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. Bei der Deutschen Rentenver

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 152 Umlage


(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rück

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 162 Zuschläge, Nachlässe, Prämien


(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere b

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 153 Berechnungsgrundlagen


(1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen. (2) Das Arbeitsentgelt der Vers

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens


Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

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(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.

(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:

1.
im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt,
2.
im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme,
3.
in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt.

(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.

(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.

(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(7) Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.

(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
2.
die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.
3.
(weggefallen)
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.

(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.

(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.

(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.

(1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.

(2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt.

(4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei der Beitragsberechnung Unternehmen nach § 180 Abs. 2 außer Betracht. Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gemeinsam getragen werden, werden sie auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 180 Abs. 1 umgelegt.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.

(2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt.

(4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei der Beitragsberechnung Unternehmen nach § 180 Abs. 2 außer Betracht. Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gemeinsam getragen werden, werden sie auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 180 Abs. 1 umgelegt.

(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.

(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.

(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.

(6) (weggefallen)

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Erhebung des Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 2002 streitig.
Die Klägerin ist seit 1969 in das Unternehmensverzeichnis der T.-BG, einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, eingetragen. Sie entrichtete in der Vergangenheit jeweils Beiträge in unterschiedlicher Höhe.
Es wurden vor dem streitigen Beitragsjahr für
das Beitragsjahr 1996 ein Beitrag von 168.283 DM - mit Nachlass-(= 86.113 EUR)
das Beitragsjahr 1997 ein Beitrag von 161.713 DM - ohne Nachlass - (= 82.682 EUR)
das Beitragsjahr 1998 ein Beitrag von 159.521 DM - mit Nachlass - (= 81.561 EUR)
das Beitrag für 1999 ein Beitrag von 147.456 DM - mit Nachlass - (= 75.393 EUR)
das Beitragsjahr 2000 ein Beitrag von 153.882 DM - mit Nachlass - (= 78.678 EUR)
das Beitragsjahr 2001 ein Beitrag von 80.149 EUR - mit Nachlass - erhoben.
10 
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23.05.2003 erhob die T.-BG für das Beitragsjahr 2002 einen Beitrag in Höhe von 108.236,89 EUR. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie u. a. damit begründete, dass die Gefahrklassen verändert worden seien, ein reines Beitragszuschlagsverfahren anstatt des Nachlassverfahrens eingeführt worden sei, durch den vom Gesetzgeber eingeräumten zu weiten Ermessensspielraum der Vorbehalt des Gesetzes verletzt werde und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt werde. Die drastische Erhöhung des Insolvenzgeldes habe erdrosselnde Wirkung. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
11 
Die Klägerin hat am 29.10.2003 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Sie macht geltend, die durchschnittlich an die Beklagte zu zahlenden Beiträge seien in den Jahren 1989 bis 2002 von 3,92 DM je 100 DM Lohnsumme auf 4,92 EUR je 100 EUR Lohnsumme gestiegen, dies entspreche einer Erhöhung um 25,5 Prozent. Auch die aufzuwendenden Summen für Renten und die gestiegenen Insolvenzen belasteten die beitragspflichtigen Unternehmen. § 157 Abs. 1 bis 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VII, der die Festsetzung des Gefahrtarif normiere und dem angefochtenen Beitragsbescheid zugrunde liege, sei verfassungswidrig. Das Gesetz gebe dem Unfallversicherungsträger nach der Wesentlichkeitstheorie des BVerfG keine genügenden Anweisungen für die Bildung des Gefahrtarif. Zudem verletzten die sich ständig erhöhenden Beitragsforderungen der Beklagten ihre Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 des Grundgesetzes (GG), da die Belastungen zu einer Erdrosselung führten. Über den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung seien auch versicherungsfremde Leistungen zu finanzieren, wie die Leistungen bei Unfällen auf den Arbeitswegen, Schwarzarbeitsunfälle und die Finanzierung der Unfallrenten über die gesetzliche Altersgrenze hinaus sowie des Insolvenzausfallgeldes. Die Beklagte hat auf das in § 152 Abs. 1 Satz 2 SGB VII geregelte Umlageverfahren verwiesen, wonach das Gesamtaufkommen der Beiträge zur Deckung der Ausgaben diene. Eine Eigentumsverletzung nach Art. 14 Abs. 1 GG liege durch den Beitragsbescheid nicht vor. Art. 14 Abs. 1 GG schützte nicht das Vermögen als solches. Eine erdrosselnde Wirkung habe die Klägerin auch nicht dargelegt. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor, denn eine zielgerichtete Beeinträchtigung oder jedenfalls faktische Einwirkung mit berufsregelnder Tendenzen, was die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit voraussetze, liege nicht vor. Auch der Wesentlichkeitsgrundsatz werde durch § 157 SGB VII nicht verletzt. Das Insolvenzgeld werde im Übrigen von der Beklagten lediglich im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eingezogen und an diese weitergeleitet. Außerdem löse das geleistete Insolvenzgeld Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern ab, so dass es auch sachgerecht sei, wenn der Arbeitgeber mit der Umlage das Insolvenzgeld mitfinanziere.
12 
Mit Urteil vom 18.02.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt, es sei schon fraglich, ob die Wesentlichkeitstheorie auf die Prüfung von Satzungen Anwendung finde. Das Regelungsgefüge des § 157 Abs. 1 SGB VII sei aber in ausreichendem Maße bestimmt, da der Unfallversicherungsträger über den als autonomes Recht zu beschließenden Gefahrtarif und die Beitragshöhe nach gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben zu bestimmen habe. Außerdem bedürfe die Gefahrtarifsatzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Klägerin bestreite nicht, dass die Beklagte die Vorschriften des SGB VII und die Satzung über die Beitragspflicht korrekt umgesetzt habe. Soweit sie einwende, der Bescheid verstoße gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht, greife dieser Einwand nicht durch, dies habe das Bundessozialgericht und bereits auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg in vergleichbaren Fällen entschieden. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG scheide aus, da dieses Grundrecht nicht das Vermögen als solches gegen Eingriffe durch Geldleistungspflichten schütze. Eingriffe in die Berufsausübung seien nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung zulässig, was vorliegend durch die kompetenzrechtlich zulässig getroffenen Regelungen in §§ 150 ff SGB VII der Fall sei. Die mit den Beitragsregelungen verfolgte Zielsetzung sei durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Die Beitragserhebung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin habe ihre eigene wirtschaftliche Situation als Unternehmen nicht dargelegt, sodass schon deshalb nicht festgestellt werden könne, ob die Beitragsbelastung gemessen am Umsatz und Ertrag des Unternehmens unverhältnismäßig sei. Allein durch die überproportionale Erhöhung der Beiträge, die durch das Absinken der Entgelte im Baugewerbe und den im Wesentlichen unveränderten Aufwand für die Entschädigung bestehender Versicherungsfälle bedingt sei, mache die Regelung nicht unverhältnismäßig. Auch eine Verletzung der Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) liege nicht vor, denn die Anwendung des Schutzbereichs dieses Grundrechts sei durch den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt.
13 
Gegen das der Klägerin am 14.03.2005 zugestellte Urteil hat sie am 11.04.2005 Berufung eingelegt und unter Aufrechterhaltung ihres Vorbringens in erster Instanz ergänzend einen Verstoß gegen Europarecht vorgetragen. Die Ausgestaltung der Beklagten verstoße gegen Art. 86 des Vertrags der Europäischen Gemeinschaft (EGV). Die Unternehmenseigenschaft der gesetzlichen Unfallversicherung könne nicht verneint werden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zur italienischen Unfallversicherung fehle der solidarische Ausgleich. Der soziale Zweck der Unternehmenseigenschaft reiche nicht aus. Voraussetzung sei, dass die ausbezahlten Leistungen nicht in jedem Fall proportional abhängig von eingezahlten Beiträgen seien. Diese Disproportionalität liege nicht vor, in Deutschland werde Vollrente in Höhe von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes gewährt, ein solidarischer Ausgleich unter den Versicherten finde nicht statt. Auch liege ein Verstoß gegen Art. 49 EGV vor, der den freien Verkehr von Dienstleistungen garantiere. Die gesetzliche Unfallversicherung Deutschlands habe zwei Zielrichtungen, nämlich die Prävention und Rehabilitation und Entschädigung. Durch diese zweifache Aufgabenlast seien für die Arbeitgeber weitere Kosten verbunden. Dadurch wachse das Bedürfnis, durch verschiedene Anbieter am Markt einen möglichst geringen finanziellen Aufwand zu haben. Der Versicherungszwang verletze das Gemeinschaftsgrundrecht nach Art. 49 EGV, Dienstleistungen auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates anbieten zu können oder in passiver Hinsicht entgegennehmen zu können. Zu berücksichtigen sei auch der Verstoß gegen Art. 12 GG. Die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger wirtschaftlicher Betätigung öffentlicher Unternehmen sei eine spürbare Behinderung der freien Entfaltung privater Initiativen. Dies treffe auf sie zu, denn sie habe die Anzahl der Mitarbeiter reduziert und Lohnsumme herunter gefahren, dennoch sei der Beitrag um 35 Prozent angestiegen und habe dadurch den Anreiz zu wirtschaftlicher Betätigung genommen. Staatliches Handeln habe bei aller Erforderlichkeit sich an den Grenzen der Verhältnismäßigkeit zu orientieren, nur soweit die Zwecksetzung legitim sei und rechtliche Bestimmungen an den speziellen Schranken der Auswahl der erforderlichen angemessenen Mittel sich ausrichteten, sei die Optimierung verschiedener Rechtsgüter verfassungsgemäß. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts erhalte sie keine adäquate Gegenleistung. Eine Ablösung der Ansprüche gegen den Arbeitgeber erfolge durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht, die Beklagte komme auch dann für Unfälle auf, wenn diese auf Eigenverschulden der Arbeitnehmer beruhten. Es fehlten auch sachorientierte Anknüpfungspunkte. Sie - die Klägerin - werde selbst nicht als Versicherte zur Finanzierung der Beiträge herangezogen. In den Beiträgen seien nicht nur der Anteil, welcher der Befreiung von der gesetzlichen Haftung diene, enthalten, sondern ebenso das Insolvenzausfallgeld sowie der Beitragsanteil für den arbeitsmedizinischen Dienst. Da es bei der gesetzlichen Unfallversicherung sich nicht um eine Pflichtversicherung mit Wahlrecht der Versicherten, wie in der Kfz-Versicherung, handele, sei der Grundrechtseingriff in Art. 2 GG grundsätzlich intensiver zu bewerten.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18.02.2005 und den Beitragsbescheid der Beklagten vom 23.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2003 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen, höchsthilfsweise das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 a) EGV vorzulegen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Darüber hinaus trägt sie zum Vorbringen im Berufungsverfahren vor, es sei einhellige Rechtsprechung sämtlicher deutschen Sozialgerichte, dass die Ausgestaltung des Systems der deutschen Unfallversicherung europarechtliche Kompatibilität aufweise. Sie sei weder Dienstleistungserbringer noch Unternehmer i. S. des europäischen Rechts. Zu prüfen sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Versicherungsbereich der Unfallversicherungsträger in ihrer konkreten in Rede stehenden Form, allgemeine ordnungspolitische Überlegungen seien dem Gesetzgeber vorbehalten. Nach ihrer Auffassung gebe es eine mittlerweile gefestigte 10-jährige Rechtsprechung des EuGH zu der Frage, ob und unter welchen Bedingungen Unfallversicherungsträger als Unternehmen zu qualifizieren seien. Entgegen den Ausführungen der Klägerin gebe es im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wesentliche Elemente der Solidarität sowohl auf der Beitragsseite durch Umverteilung zwischen den beitragszahlenden Unternehmen sowie im Verhältnis zu den Versicherten durch sozialen Ausgleich. So würden die umzulegenden Kosten regelmäßig in Anknüpfung an Gefahrklassen verteilt, wobei im Beobachtungszeitraum der letzten sechs Jahre durch das Neulastverfahren auch Alt- und Soziallasten, wie z. B. Ausgaben für nicht mehr existierende Unternehmen, eingebracht würden. Dies habe zur Folge, dass über finanzielle Transfers zwischen den Tarifstellen immer ein Teil der Tarifstellen und damit die ihnen zugehörigen Unternehmen finanzielle Unterstützung erhielten. Als Beispiel für den sozialen Ausgleich könne angeführt werden, dass die gesetzlich vorgegebenen Leistungen unabhängig vom beitragspflichtigen Entgelt erbracht würden. Ebenso löse die Leistung der Unfallversicherungsträger die persönliche zivilrechtliche Haftung unter den Arbeitskollegen nach § 105 Abs. 1 SGB VII ab. Der EuGH habe den allein streitigen Bereich der Angebots/Versicherungsfunktion (die zwangsweise Einbeziehung in das Monopol, dessen Finanzierung, Abwicklung der Leistungen) regelmäßig hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals Unternehmen geprüft. Das Bundessozialgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Argumente, die zur Ablehnung des Unternehmensstatus der Unfallversicherungsträger führten, auch die Ablehnung ihres Status als Dienstleistungserbringer begründeten, der sogenannte Gleichklang. Dies entspreche der EuGH-Rechtsprechung. Die Gründe, die den Monopolstatus einer Einrichtung rechtfertigten und damit verhältnismäßig seien, rechtfertigten auch die Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs. Laut EuGH impliziere die Dienstleistung, dass Leistungen normalerweise gegen Entgelt erbracht würden. Dieses Entgelt müsse in Anknüpfung an die Leistungshöhe variieren können, was unbestritten in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung nicht der Fall sei, da voller Versicherungsschutz auch bei nicht gezahlten Beiträgen bestehe. Die Festsetzung von Leistungen durch den Gesetzgeber bedinge, dass die Beiträge auch nicht wirtschaftliche Gegenleistung in dem Sinne seien, dass sie verhandelbar seien. Es fehle somit am Entgeltcharakter der Beiträge und an einer Dienstleistung des Versicherungsträgers.
19 
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Unterlagen und die im Berufungsverfahren angefallene Akte des Senats wird im Übrigen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin ist auch im übrigen zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten für das Beitragsjahr 2002 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
21 
Nach § 150 Abs. 1 SGB VII sind die Unternehmer beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die Beiträge werden durch den zu erteilenden Beitragsbescheid der Unfallversicherungsträger (§ 168 Abs. 1 SGB VII) nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt (§ 152 SGB VII). Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind der Finanzbedarf, die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII).
22 
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers (§ 33 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IV-) setzt hierzu gem. § 157 Abs. 1 SGB VII als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen sind (§ 157 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Bei der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch als SGB VII ist keine grundlegende Neuregelung des Beitragsrechts erfolgt. Es ist vielmehr im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommen worden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204, S 73, 110 ff). Neu ist jedoch die Vorschrift über die Bildung der Gefahrtarifstellen in § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, zu der in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/2204, S 111) ausgeführt wird, dass diese die Kriterien benennt, nach denen der Gefahrtarif aufzustellen ist, und dies im Übrigen der bisherigen Praxis der Berufsgenossenschaften entspreche, womit diese Praxis ebenso wie bei der Gefahrklassenberechnung in § 157 Abs. 3 SGB VII übernommen und kodifiziert werde (vgl. BSG Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1).
23 
Die Berufsgenossenschaften haben ferner unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale (§ 162 Abs. 1 Satz 4 SGB VII). Das Nähere bestimmt die Satzung (§ 162 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. SGB VII) Die sog. Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) bleiben außer Betracht (§ 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII), Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten können durch die Satzung ausgenommen werden (§ 162 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. SGB VII).
24 
Nach diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beitragsbescheid formell und materiell rechtmäßig.
25 
Die, im Übrigen auch nur pauschal erhobene, Rüge der Klägerin einer unzutreffenden Tarifstellenbildung und Gefahrklassenberechnung, die im gerichtlichen Verfahren auch nicht weiter konkretisiert wurde, kann dem Beitragsbescheid nicht entgegengehalten werden. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Regelungen der Gefahrtarifsatzung sind gegen den Veranlagungsbescheid des Unfallversicherungsträgers vorzubringen. Nach Bestandskraft des Veranlagungsbescheids kann der Beitragsbescheid nur wegen der im Zusammenhang mit dem Beitragserhebungsverfahren entstandenen Rechtsfehler angefochten werden.
26 
Der Beitragsbescheid beruht auf der ordnungsgemäß vorgenommenen Veranlagung nach der Satzung vom 01.01.1997 zu der im Zeitpunkt der Beitragserhebung geltenden Fassung der Nachtragssatzung vom 19.05.1999, in Kraft seit dem Tag der Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt am 05.07.1999. In der Nachtragssatzung ist bestimmt, dass das Beitragszuschlagsverfahren an Stelle des bisherigen Beitragsnachlassverfahrens erstmals für das Umlagejahr 2002 Anwendung findet. Der Übergang vom Beitragsnachlassverfahren in das Beitragszuschlagsverfahren steht in der Rechtssetzungsautonomie des Unfallversicherungsträgers und ist nicht zu beanstanden. Mit der erstmaligen Anwendung im Beitragsjahr 2002 hat die Beklagte auch eine angemessene Übergangsfrist bestimmt. Der unter bestimmten Voraussetzungen (§ 30a Abs. 4 Nachtragssatzung) mögliche Höchstsatz des Beitragszuschlags von 20 % des Beitrages verstößt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht gegen das Übermaßverbot (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, § 162 RdNr. 6 unter Hinweis auf BSG NZS 1986, 623 m.w.N.).
27 
Die rechnerische Richtigkeit des Beitrags für 2002 hat die Klägerin nicht in Frage gestellt, insoweit sind keine Einwände erhoben. Der Senat sieht daher keine Veranlassung zu diesbezüglichen Ausführungen. Die Beitragserhebung für das Jahr 2002 verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.
28 
Soweit die Klägerin Eingriffe in die ihr zustehenden Grundrechte im Hinblick auf den für die Gefahrtarifsatzung maßgeblichen § 157 SGB VII geltend macht, ist dies für die allein gegen den Beitragsbescheid erhobene Anfechtungsklage unbeachtlich. Selbst wenn § 157 SGB VII keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der Gefahrtarifsatzung darstellte und die Unwirksamkeit der Gefahrtarifsatzung hierauf beruhte, müsste von dem mangels gesonderter Anfechtung bestandskräftig gewordenen Veranlagungsbescheid ausgegangen werden. Die dem Beitragsbescheid zugrunde liegende Veranlagung zu den einzelnen Gefahrklassen ist bestandskräftig festgesetzt. Ein Rechtsfehler des Beitragsbescheids kann insoweit nicht geltend gemacht werden.
29 
Die Beitragserhebung ist kein Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 GG. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG auch dann berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94, BVerfGE 111, 191-225). Dient eine erhobene Abgabe mehreren Zwecken ist sie insgesamt an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn ihre Verwendung in erheblicher Weise auf die Berufsausübung zurückwirkt. Die Einrichtung funktionaler Selbstverwaltung als Ausprägung des Demokratieprinzips des Art 20 Abs. 2 GG mit dem Ziel der Verwirklichung der freien Selbstbestimmung (vgl BVerfG, 05.12.2002, BvL 5/98, BVerfGE 107, 59 (92)) darf nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung entäußert. Überlässt er öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten als Trägern funktionaler Selbstverwaltung bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, darf er ihnen die Rechtsetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen, sondern muss institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen (zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 a.a.O.). Der Gesetzesvorbehalt - hier der des Art 12 Abs. 1 S 2 GG - weist dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung darüber zu, welche Gemeinschaftsinteressen so wichtig sind, dass Freiheitsrechte des Einzelnen zurücktreten müssen (vgl BVerfG, 09.05.1972, 1 BvR 518/62, BVerfGE 33, 125 (159)). Im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes, insbesondere die Intensität der Grundrechtseingriffe, ist zu beurteilen, wie weit die gesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen (vgl BVerfG, 14.07.1998, 1 BvR 1640/97, BVerfGE 98, 218 (251)).
30 
Die Regelungen der §§ 150, 157 SGB VII sind unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundessozialgericht bereits entschieden (Urteil vom 11.11.2003, SozR 4-2700 § 150 Nr. 1). Zum Vorbringen der Beteiligten hat das Sozialgericht vorliegend zutreffend ausgeführt, dass Sozialversicherungsbeiträge keine Sonderabgaben im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG sind. Zur Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen von Beteiligten, die nicht selbst Versicherte sind, bedarf es sachorientierter Anknüpfungspunkte in den Beziehungen zwischen Versicherten und Beitragspflichtigen, wie das Sozialgericht richtig (unter Bezugnahme auf BVerfG SozR 5425 § 1 Nr. 1) dargelegt hat, weshalb der Senat hierauf verweist (§ 153 Abs. 2 SGG; S. 8 und 9 des Urteils).
31 
§ 157 SGB VII enthält als Rechtsgrundlage zur Veranlagung der Unternehmen, die als Beitragsschuldner in der gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen werden, zur Überzeugung des Senats auch die wesentlichen Grundsätze, nach denen sich die Unfallversicherungsträger bei der in ihr weites Gestaltungsermessen übertragenen Aufgabe zur Heranziehung der Beiträge zu richten haben. Wie sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt, ist die neue Regelung des § 157 SGB VII eine Kodifizierung einer jahrzehntelangen Rechtstradition, in der die Grenzen des weiten Gestaltungsermessens durch eine langjährige Rechtsprechung (vgl. BSG Urteil vom 24.06.2003 a.a.O.) und einen gefestigten juristischen Diskussionsstand in der Literatur zu den anzuwendenden versicherungsmathematischen und versicherungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar, § 157 RdNr. 2, 3 u. a. unter Hinweis auf Schulz, Der Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 1999) Gestalt angenommen haben. Mit der Neuregelung des § 157 SGB VII ist keine materiell andere Rechtslage entstanden, weshalb nach allgemeiner Überzeugung die Rechtsprechung und herrschende Lehre zur Rechtmäßigkeit der Bildung einer Gefahrtarifsatzung weiter Geltung haben und zur Auslegung der Rechtsvorschrift heranzuziehen sind. Ein Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie unter dem Blickwinkel des Vorbehalts des Gesetzes vermag der Senat ebenso wie das SG nicht zu erkennen.
32 
Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt ebenso wenig vor. Abgesehen davon, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren ihre eigene wirtschaftliche Situation nicht konkretisiert hat, worauf bereits das SG im angefochtenen Urteil hingewiesen hat, weshalb die behauptete erdrosselnde Wirkung der Beitragshöhe nicht festgestellt werden kann, ist mit dem Vorbringen, dass anderweitige, angeblich billigere Gestaltungsmöglichkeiten eines gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes möglich seien, ein grundgesetzwidriger Eingriff in die Berufsfreiheit nicht dargetan. Solange ein parlamentarisches Gesetz nicht für unwirksam oder nichtig erklärt wurde, ist es vom Rechtsanwender grundsätzlich zu beachten. Die konkludente Behauptung, das gegenwärtige System der gesetzlichen Unfallversicherung wende nach dem verfassungsrechtlichen Begriff der Verhältnismäßigkeit nicht das erforderliche, geeignete und geringstmöglich belastende Mittel an, veranlasste den Senat nicht zur Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm. Es steht dem Gesetzgeber frei, wie er die ihm übertragene Gesetzgebungskompetenz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung) wahrnimmt (vgl. BSG Urt. vom 11.11.2003 a.a.O.). Außerdem ist auch im Schrifttum umstritten, ob die Übertragung der gesetzlichen Unfallversicherung auf private Versicherer zu günstigeren Prämien für die Versicherten bei vergleichbarem Leistungsumfang (fraglich bleibt, ob die Prävention als hoheitliche Aufgabe staatlichen Behörden vorbehalten bleiben sollte, was im Vergleich mit Beitrag und Prämie zu berücksichtigen sein müsste) führt (vgl. die Hinweise bei Ricke in Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb)2005, Seite 9, 13). Eine zwingende Handlungspflicht des Gesetzgebers ist daher nicht erkennbar.
33 
Im Übrigen wird hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin zu Verstößen gegen Art. 14 und 2 Abs. 1 GG auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG (S. 7 und 10 des Urteils) sowie die Rechtsprechung des BSG (Urt. vom 11.11.2003, a.a.O) Bezug genommen.
34 
Zur Erhebung des Insolvenzausfallgeldes hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 22.08.2005, Aktenzeichen L 1 U 4519/04 (veröffentlicht in Juris und sozialgerichtsbarkeit.de), entschieden, dass dies rechtmäßig und insbesondere auch verfassungsgemäß ist. Hierzu hat der Senat ausgeführt:
35 
„Die §§ 358 ff SGB III entsprechen weitgehend den bis 31. Dezember 1998 (vgl. Art. 82 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997) geltenden Regelungen der §§ 186b bis 186d des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Die Regelungen der §§ 186b bis 186d AFG haben sowohl das BVerfG als auch das BSG als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG SozR 4100 § 186b Nr. 2; BSG SozR 4100 § 186b Nr. 1 und SozR 3-4100 § 186b Nr. 1). Da die ab 1. Januar 1999 geltenden Regelungen im Wesentlichen identisch sind, besteht kein Anlass für eine abweichende Beurteilung.
36 
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt insbesondere nicht darin, dass die Arbeitgeber alleine zur Finanzierung der Umlage für das Insolvenzgeld herangezogen werden. Denn die Inanspruchnahme der Arbeitgeber bei der Finanzierung erscheint gerade deshalb sachgerecht, weil das Insolvenzgeld dem Ausgleich objektiver Verletzung der Lohnzahlungspflicht durch Arbeitgeber dient. Den Überlegungen des Gesetzgebers liegt im Wesentlichen zugrunde, dass Arbeitnehmer vorleistungspflichtig sind und damit ein hohes Risiko eingehen, mit ihrem Anspruch auf Arbeitsentgelt auszufallen (BSG aaO).
37 
Auch ist die Klägerin in dem durch Art. 14 GG gewährleisteten Grundrecht auf Eigentum nicht verletzt. Denn die Gewährleistung des Eigentums schützt nicht das Vermögen gegen die Belastung mit öffentlichen Geldleistungspflichten (BVerfG aaO; BSG aaO).
38 
Schließlich ist die Insolvenzgeldumlage auch keine unzulässige Sonderabgabe. Denn mit der Umlage wird die Sozialleistung Insolvenzgeld (§§ 11, 19 Abs. 1 Nr. 6 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeine Teil - (SGB I)) finanziert. Demgemäß beruht die Regelung über das Insolvenzgeld auf der Bundeskompetenz für die Sozialversicherung nach Art. 74 Nr. 12 GG, die bereits aus sich heraus auch auf die Regelung der Finanzierung gerichtet ist (BVerfG SozR 3-4100 § 186c Nr. 1).
2.
4.
39 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ermächtigt § 360 Abs. 2 Nr. 3 SGB III die Berufsgenossenschaften nicht, auf eine Erhebung der Umlage für das Insolvenzgeld ganz zu verzichten. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Berufsgenossenschaften, an die Stelle der Berechnungsmethode nach § 360 Abs. 1 Satz 3 SGB III aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die für die Berechnung des Unfallversicherungsbeitrags anzuwendende Methode vorzusehen (Estelmann in Hennig, SGB III, § 360 Rdnrn. 7 und 9).
40 
5. Auch ein Verstoß gegen Vorschriften oder Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, der die Umlageregelung nicht anwendbar macht, ist nicht zu erkennen (vgl. BSG SozR 3-4100 § 186b Nr. 1). Das Sozialgericht hat insbesondere zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage der Vereinbarkeit der Gewährträgerhaftung - die im Übrigen nach der von der Klägerin dem Sozialgericht vorgelegten Verständigungsvereinbarung vom 17. Juli 2001 abgeschafft wird - mit EU-Recht zu Recht darauf verwiesen, dass insoweit wettbewerbsrechtliche Gründe maßgebend sind und sie nicht Einzelheiten der Ausgestaltung des Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats betrifft, insbesondere nicht die Frage, welche Arbeitgeber in die Finanzierung durch die Umlage einbezogen werden. Die Richtlinie 80/987/EWG verlangt von den Mitgliedsstaaten eine Regelung, ohne allerdings die Mitgliedsstaaten auf eine bestimmte Finanzierung festzulegen. Art 5 der Richtlinie 80/987/EWG überlässt "Einzelheiten der Mittelaufbringung" den Mitgliedsstaaten, stellt aber unter Buchst b klar: Die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen, es sei denn, dass diese in vollem Umfange durch die öffentliche Hand gewährleistet ist (BSG SozR 3-4100 § 186b Nr. 1).
41 
6. Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG und/oder dem EuGH nach Artikel 234 Abs. 2 EG-Vertrag vorzulegen, nicht vor."
42 
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.
43 
Auch ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht liegt nicht vor.
44 
Der Senat hat in dem bereits vom Sozialgericht zitierten Urteil vom 28.2.2003, Aktenzeichen L 1 U 3237/01, die Unternehmenseigenschaft des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers verneint und damit eine Verletzung der europäischen Wettbewerbsfreiheit bzw. Grundfreiheiten verneint ( so jetzt auch der 6. Senat, Urteil vom 29.09.2005 - L 6 U 4639/03 -, nicht rechtskräftig). Dies ist in der Entscheidung des BSG vom 11.11.2003 bestätigt worden. Das Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Verfahren veranlasst den Senat nicht zu einer hiervon abweichenden Entscheidung. Eine Vorabentscheidung des EuGH ist daher nach der Rechtsauffassung des Senats nach wie vor nicht geboten.
45 
Das Gemeinschaftsrecht lässt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt. Besonders der Schutz gegen die Risiken eines Arbeitsunfalls und einer Berufskrankheit gehört seit langer Zeit zum sozialen Schutz, den die Mitgliedsstaaten ihrer gesamten Bevölkerung oder einen Teil hiervon gewähren (Urteil des EuGH vom 22.01.2002 - C-218/00 ( Cisal-Urteil), Rdnr. 31).
46 
Die Wettbewerbsfreiheit nach Art. 81, 82 EGV (in der konsolidierten Fassung von 24.12.2002, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft C 325/33) ist nicht verletzt.
47 
Nach Art. 81 EGV sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Nach Art. 82 EGV ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
48 
Die vom EuGH für die Beurteilung eines gesetzlichen Versicherungssystems, das soziale Zwecke verfolgt, (vgl. EuGH-Urteil vom 22.10.2002 a. a. O. und Urteil vom 16.03.2004 –C-264/01, C-306/01, C-354/01, C-355/01) aufgestellten Kriterien zum Ausschluss einer wirtschaftlichen Tätigkeit von Unternehmen sind (1.) die Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität über die soziale Zwecksetzung hinaus und (2.) die Unterworfenheit unter staatliche Aufsicht und die staatlich festgesetzte Höhe der Leistungen und Beiträge.
49 
Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung verfolgt einen sozialen Zweck, weil nach der Definition des EuGH (Urteil vom 22.01.2002 a.a.O.) alle unabhängig von jeder Pflichtverletzung des Geschädigten oder des Arbeitgebers und ohne der Voraussetzung einer jeweiligen zivilrechtliche Haftung gegen die Risiken Arbeitsunfall und Berufskrankheit versichert sind und weil die Leistungen auch ohne Entrichtung der fälligen Beiträge gewährt werden.
50 
1. Für die Umsetzung der Solidaritätsgrundsatzes bezieht sich der EuGH im entschiedenen Fall der italienischen INAIL auf die (A) Disproportionalität von Beitragshöhe zu versichertem Risiko bzw. (B) Leistungshöhe zu Einkünften der Versicherten (Rdnrn. 39, 40 des Urteils), wobei, was die Klägerin verkennt, dies keine abschließende oder unveränderbare Aufzählung der Faktoren ist, die die Feststellung der Umsetzung des Solidaritätsgrundsatzes erlauben. Dies bedingt bereits die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unterschiedliche Ausgestaltung der Sozialversicherungssysteme.
51 
A Eine Disproportionalität von Beitragshöhe zu versichertem Risiko ergibt sich bei der Bildung der Gefahrtarifstellen für Unternehmen eines Gewerbezweigs oder nach gleichartigen Tätigkeiten, da zu einer Gefahrklasse sämtliche Unternehmen einer solchermaßen definierten Gefahrgemeinschaft unabhängig von der konkreten Betriebsgefahr des einzelnen veranlagten Unternehmens zusammengefasst werden. Zudem werden die Entgelte der Beschäftigten berücksichtigt, wodurch hier weder betriebseigentümliche Risiken eine Rolle spielen noch die Anzahl der Beschäftigten, was grundsätzlich das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalls erhöht. Allein ausschlaggebend ist die Entgelthöhe, was bei einer hohen Anzahl von Beschäftigten in unteren Lohngruppen oder bei wenigen Beschäftigten, aber in hohen Lohngruppen, einen geringeren Beitrag bei erhöhtem Risiko bzw. höheren Beitrag bei geringem Risiko bedingen kann.
52 
B Eine Disproportionalität der Leistungen zur Höhe der Einkünfte der Versicherten findet sich in der gesetzlichen deutschen Unfallversicherung ebenso. Sachleistungen wie Heilbehandlung, Rehabilitation, Versorgung mit Heilmittel werden unabhängig von der Höhe der Einkünfte der Versicherten gewährt, da alle Versicherten im gleichen gesetzlichen Umfang hierauf Anspruch haben, unabhängig von der Dauer der Notwendigkeit der Entschädigungsleistung. Dies ist auch kein unwesentlicher Anteil an den aufzubringenden Entschädigungsleistungen. Nach Berechnungen der gewerblichen Berufsgenossenschaften für das Jahr 2003 umfasste der Anteil der Kosten für Behandlung und Rehabilitation 23 Prozent an den gesamten Entschädigungsleistungen und etwa 30 Prozent an den gesamten Geldleistungen (vgl. Ricke a.a.O.).
53 
Für die Bewertung der Disproportionalität von Beiträgen und gewährten Leistungen (vgl. EuGH Urteil vom 22.01.2002 a. a. O. Rdnrn. 42), unter dessen Aspekt die unter A und B beschriebenen Faktoren für die italienischen Verhältnisse diskutiert wurden, sind jedoch die Besonderheiten des deutschen Systems zu berücksichtigen. Eine eklatante Disproportionalität ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Arbeitgeber Beiträge aufzubringen haben und Versicherte, d. h. diejenigen die die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen können, die Arbeitnehmer sind. Der nach Rechtsprechung des EuGH zu fordernde solidarische Ausgleich zwischen wirtschaftlich stärkeren und wirtschaftlichen schwächeren findet daher schon hierdurch statt. Der Einwand der Klägerin, einen solidarischen Ausgleich unter den Versicherten gebe es nicht, weil unabhängig von den Einkünften für jeden Versicherten die Vollrente 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes betrage, ist daher nicht erheblich, denn ein Transfer von besserverdienenden zu geringverdienenden Versicherten hat nach dem deutschen Beitragssystem nicht die gleiche Bedeutung wie in der italienischen INAIL, wo neben der Unternehmensumlage auch für langfristige Geldleistungen das Kapitaldeckungsverfahren praktiziert wird. Unter diesem Blickwinkel wiederum unterscheidet sich die INAIL nicht sehr von den privatwirtschaftlichen Versicherern (vgl. Fuchs in SGb 2005, 65, 70 unter Hinweis auf den Schlussantrag des Generalanwalts im Cisal-Urteil des EuGH). Abgesehen davon finden sich auch insoweit Solidaritätsmomente, da die Haftung unter den versicherten Arbeitskollegen, sogar mit Wirkung für die Hinterbliebenen, nach §§ 105, 71 SGB VII ausgeschlossen ist (vgl. Ricke in SGb a.a.O).
54 
Doch selbst wenn nicht auf die personale Beziehung, sondern auf die Höhe von Beiträgen und Leistungen abgestellt wird, findet sich die Disproportionalität zwischen Beiträgen und Leistungen in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung unter mehreren Aspekten (vgl. BSG a.a.O. mit Hinweis auf den Mindestjahresarbeitsverdienst - § 85 Abs 1 SGB VII - auf der Leistungsseite und den Höchstjahresarbeitsverdienst - § 153 Abs. 1 und 2 SGB VII - auf der Beitragsseite). Leistungen erhalten auch Versicherte, die keine beitragspflichtige Tätigkeit verrichten, wie zum Beispiel Schüler, Unfallhelfer, Ehrenamtliche, Rehabilitanden oder die "Wie"-Beschäftigten. Zumindest die letzte Gruppe ist auch vom Versicherungsumfang der Beklagten erfasst. Selbst die von der Entgelthöhe beitragspflichtiger Tätigkeiten abhängigen Geldleistungen, wie Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten, sind teilweise nicht beitragsproportional. So ist der Rentengewährung zu Grunde liegende Jahresarbeitsverdienst zum Beispiel bei Mehrfachtätigkeiten, durch Entgeltauffüllung bei entgeltlosen Zeiten (§ 82 Abs. 2 SGB VII), bei Unbilligkeit (§ 87 SGB VII) oder durch Neufeststellung nach Ausbildungsende fiktiv (§ 90 SGB VII) zu erhöhen bzw. von einer Mindesthöhe (§ 85 SGB VII) auszugehen. Auch beim Verletztengeld sind ausgefüllte Fehlzeiten einzustellen (§ 47 SGB VII i. V. m. § 47 SGB V).
55 
Ebenfalls Ausdruck des umgesetzten Solidaritätsgrundsatzes ist das Eintreten der Unternehmen für Schäden, für die sie keine zivilrechtliche Haftung wegen Eigenverschulden der Versicherten, fehlendem Unternehmensverschulden, höherer Gewalt oder bei Wegeunfällen treffen. Auch das praktizierte Umlageverfahren selbst, in dem die unter einem Versicherungsträger zusammengefasste Gefahrgemeinschaft, die im Gefahrtarif in Gefahrtarifstellen aufgegliedert ist, herangezogen wird, stellt einen gegenwartsbezogenen solidarischen Ausgleich dar, weil die mit den am Bedarf orientierten Beiträgen aufgebrachten Mittel unmittelbar der Leistungsgewährung zufließen (vgl. zum Vorstehenden Ricke, a. a. O.; Fuchs, a.a.O.). Ein weiterer Solidaritätsaspekt ist das Lastenausgleichsverfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach §§ 176f SGB VII, das einen Ausgleich in einer besonderen Belastungssituation einer Berufsgenossenschaft durch die anderen gewerblichen Unfallversicherungsträger schafft (vgl. Fuchs, a.a.O.).
56 
Auszugehen ist auch von einer systemübergreifenden Solidarität. Einerseits entlastet die Unfallversicherung den Krankenversicherungsträger von Sachleistungen (Heilbehandlung, Rehabilitation), andererseits gehören hierzu auch die übernommenen Leistungen aus der früheren DDR, denen keine Beiträge oder vergleichbare versicherte Risiken zu Grunde lagen.
57 
2. Auch das Merkmal der staatlichen Aufsicht und der staatlich festgesetzten Höhe der Leistungen und Beiträge liegt vor.
58 
Nach §§ 87 SGB IV unterliegen die Sozialversicherungsträger staatlicher Aufsicht. Art und Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben sich aus dem Gesetz. Die Beitragshöhe ergibt sich abstrakt aus der Gefahrtarifsatzung, die der staatlichen Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt unterliegt (§ 158 SGB VII). Die Bildung des Gefahrtarifs und die hierauf gestützte Berechnung des Beitrags folgt aus den oben dargelegten gesetzlichen Regelungen des SGB VII. Der dem Unfallversicherungsträger zukommende Beurteilungsspielraum bewegt sich in diesen gesetzlich bestimmten Grenzen. Mit dem Genehmigungserfordernis der Gefahrtarifsatzung kommt der staatlichen Aufsicht, die häufig schon bei der Vorbereitung und Aufstellung des Gefahrtarifs beratend Einfluss nimmt (vgl. Ricke, a. a. O.), eine Prüfungskompetenz zu. Dem vom EuGH formulierten Kriterium der staatlichen Festsetzung der Beiträge steht nicht entgegen, dass die Höhe der Beiträge nur abstrakt aus den genannten gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften zu entnehmen ist und die konkrete Beitragsfestsetzung durch den Unfallversicherungsträger erfolgt. Im vergleichbaren Fall der Festsetzung der Festbeträge durch die Kassenverbände der Krankenkassen hat dies der EuGH ausreichen lassen (vgl. Urteil vom 16.03.2004, a.a.O., Rdnr. 62).
59 
Mit der Feststellung der fehlenden Unternehmenseigenschaft bleibt auch die Rüge der Klägerin, die Garantie des freien Verkehrs von Dienstleistungen auf dem europäischen Binnenmarkt nach Art. 49 EGV sei verletzt, weil sie keine Wahl habe, wo und mit wem sie die Unfallversicherung abschließe, ohne Erfolg.
60 
Nach Art. 49 EGV sind die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, verboten. Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen (Art. 50 Abs. 1 EGV).
61 
Die Klägerin verkennt, dass die Beklagte keine wirtschaftliche Tätigkeit betreibt, sondern als gesetzlicher Unfallversicherungsträger soziale Zwecke verfolgt, und damit keine Dienstleistungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des freien Verkehrs auf dem Gemeinsamen Markt angeboten werden (so auch BSG, Urt. vom 11.11.2003). Zudem erhält sie selbst keine „Dienstleistung", sondern allenfalls die Versicherten. Ihr ist durch hoheitlichen Akt eine Verpflichtung auferlegt. Ihre Inanspruchnahme als Beitragspflichtige in der gesetzlichen Unfallversicherung beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, der die Ausgestaltung der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen des ihm verfassungsgemäß zukommenden weiten Entscheidungsspielraums vorgenommen hat. In diesem Zusammenhang konnte der Gesetzgeber auch die vorkonstitutionell vorhandene Aufteilung der Unternehmen in die Gefahrgemeinschaften zu den vorhandenen Unfallversicherungsträgern bestätigen - eine Neuordnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist durch eine Rechtsverordnung nach §§ 114 Abs. 1, 122 Abs. 1 SGB VII wie auch nach der Vorgängernorm § 646 Abs. 2 RVO nicht erfolgt -, weshalb es bei der Zuordnung der einzelnen Unternehmen zu den Unfallversicherungsträgern geblieben ist. Die den Unfallversicherungsträger unter Zweckmäßigkeitserwägungen übertragenen Aufgaben der Prävention neben der Gewährung von Entschädigungsleistungen für die Versicherten bewegt sich unstreitig noch im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz. Damit verfolgt der Gesetzgeber aber auch ordnungspolitische Ziele des Arbeitsschutzes, zu deren Durchsetzung die Unternehmen zu Duldungs- und Handlungspflichten gegenüber dem Unfallversicherungsträger in Anspruch genommen werden (§§ 15 Abs. 2, 17, 19, 21ff SGB VII) , die auch bei Trennung von Prävention und Versicherungsschutz den Unternehmen einschließlich der Kostenbeteiligung auferlegt werden könnten.
62 
Dass der Klägerin ein Wettbewerbsnachteil gegenüber europäischen Mitbewerbern entsteht, weil die Höhe der Beiträge zur Unfallversicherung eine in Bezug auf den europäischen Wettbewerb unverhältnismäßig hohe Belastung ist und damit eine nicht konkurrenzfähige Preisgestaltung verursacht, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Im Übrigen hat der EuGH einen Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit der klagenden P.-U. im Festbetragsurteil (Urteil vom 16.03.2004 a.a.O.) nach Verneinung der vorrangig behandelten Frage der Unternehmenseigenschaft der die Festbeträge festsetzenden Krankenkassenverbände auch nicht mehr geprüft oder festgestellt.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
64 
Der Senat hat die Revision im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 16.03.2004, in dem erneut die Frage einer Einschränkung europarechtlicher Grundfreiheiten durch gesetzliche Versicherungsträger behandelt wird, zugelassen.

Gründe

 
20 
Die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin ist auch im übrigen zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten für das Beitragsjahr 2002 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
21 
Nach § 150 Abs. 1 SGB VII sind die Unternehmer beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die Beiträge werden durch den zu erteilenden Beitragsbescheid der Unfallversicherungsträger (§ 168 Abs. 1 SGB VII) nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt (§ 152 SGB VII). Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind der Finanzbedarf, die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII).
22 
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers (§ 33 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IV-) setzt hierzu gem. § 157 Abs. 1 SGB VII als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen sind (§ 157 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Bei der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch als SGB VII ist keine grundlegende Neuregelung des Beitragsrechts erfolgt. Es ist vielmehr im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommen worden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204, S 73, 110 ff). Neu ist jedoch die Vorschrift über die Bildung der Gefahrtarifstellen in § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, zu der in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/2204, S 111) ausgeführt wird, dass diese die Kriterien benennt, nach denen der Gefahrtarif aufzustellen ist, und dies im Übrigen der bisherigen Praxis der Berufsgenossenschaften entspreche, womit diese Praxis ebenso wie bei der Gefahrklassenberechnung in § 157 Abs. 3 SGB VII übernommen und kodifiziert werde (vgl. BSG Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1).
23 
Die Berufsgenossenschaften haben ferner unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale (§ 162 Abs. 1 Satz 4 SGB VII). Das Nähere bestimmt die Satzung (§ 162 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. SGB VII) Die sog. Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) bleiben außer Betracht (§ 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII), Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten können durch die Satzung ausgenommen werden (§ 162 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. SGB VII).
24 
Nach diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beitragsbescheid formell und materiell rechtmäßig.
25 
Die, im Übrigen auch nur pauschal erhobene, Rüge der Klägerin einer unzutreffenden Tarifstellenbildung und Gefahrklassenberechnung, die im gerichtlichen Verfahren auch nicht weiter konkretisiert wurde, kann dem Beitragsbescheid nicht entgegengehalten werden. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Regelungen der Gefahrtarifsatzung sind gegen den Veranlagungsbescheid des Unfallversicherungsträgers vorzubringen. Nach Bestandskraft des Veranlagungsbescheids kann der Beitragsbescheid nur wegen der im Zusammenhang mit dem Beitragserhebungsverfahren entstandenen Rechtsfehler angefochten werden.
26 
Der Beitragsbescheid beruht auf der ordnungsgemäß vorgenommenen Veranlagung nach der Satzung vom 01.01.1997 zu der im Zeitpunkt der Beitragserhebung geltenden Fassung der Nachtragssatzung vom 19.05.1999, in Kraft seit dem Tag der Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt am 05.07.1999. In der Nachtragssatzung ist bestimmt, dass das Beitragszuschlagsverfahren an Stelle des bisherigen Beitragsnachlassverfahrens erstmals für das Umlagejahr 2002 Anwendung findet. Der Übergang vom Beitragsnachlassverfahren in das Beitragszuschlagsverfahren steht in der Rechtssetzungsautonomie des Unfallversicherungsträgers und ist nicht zu beanstanden. Mit der erstmaligen Anwendung im Beitragsjahr 2002 hat die Beklagte auch eine angemessene Übergangsfrist bestimmt. Der unter bestimmten Voraussetzungen (§ 30a Abs. 4 Nachtragssatzung) mögliche Höchstsatz des Beitragszuschlags von 20 % des Beitrages verstößt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht gegen das Übermaßverbot (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, § 162 RdNr. 6 unter Hinweis auf BSG NZS 1986, 623 m.w.N.).
27 
Die rechnerische Richtigkeit des Beitrags für 2002 hat die Klägerin nicht in Frage gestellt, insoweit sind keine Einwände erhoben. Der Senat sieht daher keine Veranlassung zu diesbezüglichen Ausführungen. Die Beitragserhebung für das Jahr 2002 verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.
28 
Soweit die Klägerin Eingriffe in die ihr zustehenden Grundrechte im Hinblick auf den für die Gefahrtarifsatzung maßgeblichen § 157 SGB VII geltend macht, ist dies für die allein gegen den Beitragsbescheid erhobene Anfechtungsklage unbeachtlich. Selbst wenn § 157 SGB VII keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der Gefahrtarifsatzung darstellte und die Unwirksamkeit der Gefahrtarifsatzung hierauf beruhte, müsste von dem mangels gesonderter Anfechtung bestandskräftig gewordenen Veranlagungsbescheid ausgegangen werden. Die dem Beitragsbescheid zugrunde liegende Veranlagung zu den einzelnen Gefahrklassen ist bestandskräftig festgesetzt. Ein Rechtsfehler des Beitragsbescheids kann insoweit nicht geltend gemacht werden.
29 
Die Beitragserhebung ist kein Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 GG. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG auch dann berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94, BVerfGE 111, 191-225). Dient eine erhobene Abgabe mehreren Zwecken ist sie insgesamt an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn ihre Verwendung in erheblicher Weise auf die Berufsausübung zurückwirkt. Die Einrichtung funktionaler Selbstverwaltung als Ausprägung des Demokratieprinzips des Art 20 Abs. 2 GG mit dem Ziel der Verwirklichung der freien Selbstbestimmung (vgl BVerfG, 05.12.2002, BvL 5/98, BVerfGE 107, 59 (92)) darf nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung entäußert. Überlässt er öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten als Trägern funktionaler Selbstverwaltung bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, darf er ihnen die Rechtsetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen, sondern muss institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen (zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 a.a.O.). Der Gesetzesvorbehalt - hier der des Art 12 Abs. 1 S 2 GG - weist dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung darüber zu, welche Gemeinschaftsinteressen so wichtig sind, dass Freiheitsrechte des Einzelnen zurücktreten müssen (vgl BVerfG, 09.05.1972, 1 BvR 518/62, BVerfGE 33, 125 (159)). Im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes, insbesondere die Intensität der Grundrechtseingriffe, ist zu beurteilen, wie weit die gesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen (vgl BVerfG, 14.07.1998, 1 BvR 1640/97, BVerfGE 98, 218 (251)).
30 
Die Regelungen der §§ 150, 157 SGB VII sind unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundessozialgericht bereits entschieden (Urteil vom 11.11.2003, SozR 4-2700 § 150 Nr. 1). Zum Vorbringen der Beteiligten hat das Sozialgericht vorliegend zutreffend ausgeführt, dass Sozialversicherungsbeiträge keine Sonderabgaben im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG sind. Zur Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen von Beteiligten, die nicht selbst Versicherte sind, bedarf es sachorientierter Anknüpfungspunkte in den Beziehungen zwischen Versicherten und Beitragspflichtigen, wie das Sozialgericht richtig (unter Bezugnahme auf BVerfG SozR 5425 § 1 Nr. 1) dargelegt hat, weshalb der Senat hierauf verweist (§ 153 Abs. 2 SGG; S. 8 und 9 des Urteils).
31 
§ 157 SGB VII enthält als Rechtsgrundlage zur Veranlagung der Unternehmen, die als Beitragsschuldner in der gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen werden, zur Überzeugung des Senats auch die wesentlichen Grundsätze, nach denen sich die Unfallversicherungsträger bei der in ihr weites Gestaltungsermessen übertragenen Aufgabe zur Heranziehung der Beiträge zu richten haben. Wie sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt, ist die neue Regelung des § 157 SGB VII eine Kodifizierung einer jahrzehntelangen Rechtstradition, in der die Grenzen des weiten Gestaltungsermessens durch eine langjährige Rechtsprechung (vgl. BSG Urteil vom 24.06.2003 a.a.O.) und einen gefestigten juristischen Diskussionsstand in der Literatur zu den anzuwendenden versicherungsmathematischen und versicherungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar, § 157 RdNr. 2, 3 u. a. unter Hinweis auf Schulz, Der Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 1999) Gestalt angenommen haben. Mit der Neuregelung des § 157 SGB VII ist keine materiell andere Rechtslage entstanden, weshalb nach allgemeiner Überzeugung die Rechtsprechung und herrschende Lehre zur Rechtmäßigkeit der Bildung einer Gefahrtarifsatzung weiter Geltung haben und zur Auslegung der Rechtsvorschrift heranzuziehen sind. Ein Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie unter dem Blickwinkel des Vorbehalts des Gesetzes vermag der Senat ebenso wie das SG nicht zu erkennen.
32 
Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt ebenso wenig vor. Abgesehen davon, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren ihre eigene wirtschaftliche Situation nicht konkretisiert hat, worauf bereits das SG im angefochtenen Urteil hingewiesen hat, weshalb die behauptete erdrosselnde Wirkung der Beitragshöhe nicht festgestellt werden kann, ist mit dem Vorbringen, dass anderweitige, angeblich billigere Gestaltungsmöglichkeiten eines gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes möglich seien, ein grundgesetzwidriger Eingriff in die Berufsfreiheit nicht dargetan. Solange ein parlamentarisches Gesetz nicht für unwirksam oder nichtig erklärt wurde, ist es vom Rechtsanwender grundsätzlich zu beachten. Die konkludente Behauptung, das gegenwärtige System der gesetzlichen Unfallversicherung wende nach dem verfassungsrechtlichen Begriff der Verhältnismäßigkeit nicht das erforderliche, geeignete und geringstmöglich belastende Mittel an, veranlasste den Senat nicht zur Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm. Es steht dem Gesetzgeber frei, wie er die ihm übertragene Gesetzgebungskompetenz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung) wahrnimmt (vgl. BSG Urt. vom 11.11.2003 a.a.O.). Außerdem ist auch im Schrifttum umstritten, ob die Übertragung der gesetzlichen Unfallversicherung auf private Versicherer zu günstigeren Prämien für die Versicherten bei vergleichbarem Leistungsumfang (fraglich bleibt, ob die Prävention als hoheitliche Aufgabe staatlichen Behörden vorbehalten bleiben sollte, was im Vergleich mit Beitrag und Prämie zu berücksichtigen sein müsste) führt (vgl. die Hinweise bei Ricke in Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb)2005, Seite 9, 13). Eine zwingende Handlungspflicht des Gesetzgebers ist daher nicht erkennbar.
33 
Im Übrigen wird hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin zu Verstößen gegen Art. 14 und 2 Abs. 1 GG auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG (S. 7 und 10 des Urteils) sowie die Rechtsprechung des BSG (Urt. vom 11.11.2003, a.a.O) Bezug genommen.
34 
Zur Erhebung des Insolvenzausfallgeldes hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 22.08.2005, Aktenzeichen L 1 U 4519/04 (veröffentlicht in Juris und sozialgerichtsbarkeit.de), entschieden, dass dies rechtmäßig und insbesondere auch verfassungsgemäß ist. Hierzu hat der Senat ausgeführt:
35 
„Die §§ 358 ff SGB III entsprechen weitgehend den bis 31. Dezember 1998 (vgl. Art. 82 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997) geltenden Regelungen der §§ 186b bis 186d des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Die Regelungen der §§ 186b bis 186d AFG haben sowohl das BVerfG als auch das BSG als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG SozR 4100 § 186b Nr. 2; BSG SozR 4100 § 186b Nr. 1 und SozR 3-4100 § 186b Nr. 1). Da die ab 1. Januar 1999 geltenden Regelungen im Wesentlichen identisch sind, besteht kein Anlass für eine abweichende Beurteilung.
36 
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt insbesondere nicht darin, dass die Arbeitgeber alleine zur Finanzierung der Umlage für das Insolvenzgeld herangezogen werden. Denn die Inanspruchnahme der Arbeitgeber bei der Finanzierung erscheint gerade deshalb sachgerecht, weil das Insolvenzgeld dem Ausgleich objektiver Verletzung der Lohnzahlungspflicht durch Arbeitgeber dient. Den Überlegungen des Gesetzgebers liegt im Wesentlichen zugrunde, dass Arbeitnehmer vorleistungspflichtig sind und damit ein hohes Risiko eingehen, mit ihrem Anspruch auf Arbeitsentgelt auszufallen (BSG aaO).
37 
Auch ist die Klägerin in dem durch Art. 14 GG gewährleisteten Grundrecht auf Eigentum nicht verletzt. Denn die Gewährleistung des Eigentums schützt nicht das Vermögen gegen die Belastung mit öffentlichen Geldleistungspflichten (BVerfG aaO; BSG aaO).
38 
Schließlich ist die Insolvenzgeldumlage auch keine unzulässige Sonderabgabe. Denn mit der Umlage wird die Sozialleistung Insolvenzgeld (§§ 11, 19 Abs. 1 Nr. 6 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeine Teil - (SGB I)) finanziert. Demgemäß beruht die Regelung über das Insolvenzgeld auf der Bundeskompetenz für die Sozialversicherung nach Art. 74 Nr. 12 GG, die bereits aus sich heraus auch auf die Regelung der Finanzierung gerichtet ist (BVerfG SozR 3-4100 § 186c Nr. 1).
2.
4.
39 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ermächtigt § 360 Abs. 2 Nr. 3 SGB III die Berufsgenossenschaften nicht, auf eine Erhebung der Umlage für das Insolvenzgeld ganz zu verzichten. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Berufsgenossenschaften, an die Stelle der Berechnungsmethode nach § 360 Abs. 1 Satz 3 SGB III aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die für die Berechnung des Unfallversicherungsbeitrags anzuwendende Methode vorzusehen (Estelmann in Hennig, SGB III, § 360 Rdnrn. 7 und 9).
40 
5. Auch ein Verstoß gegen Vorschriften oder Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, der die Umlageregelung nicht anwendbar macht, ist nicht zu erkennen (vgl. BSG SozR 3-4100 § 186b Nr. 1). Das Sozialgericht hat insbesondere zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage der Vereinbarkeit der Gewährträgerhaftung - die im Übrigen nach der von der Klägerin dem Sozialgericht vorgelegten Verständigungsvereinbarung vom 17. Juli 2001 abgeschafft wird - mit EU-Recht zu Recht darauf verwiesen, dass insoweit wettbewerbsrechtliche Gründe maßgebend sind und sie nicht Einzelheiten der Ausgestaltung des Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats betrifft, insbesondere nicht die Frage, welche Arbeitgeber in die Finanzierung durch die Umlage einbezogen werden. Die Richtlinie 80/987/EWG verlangt von den Mitgliedsstaaten eine Regelung, ohne allerdings die Mitgliedsstaaten auf eine bestimmte Finanzierung festzulegen. Art 5 der Richtlinie 80/987/EWG überlässt "Einzelheiten der Mittelaufbringung" den Mitgliedsstaaten, stellt aber unter Buchst b klar: Die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen, es sei denn, dass diese in vollem Umfange durch die öffentliche Hand gewährleistet ist (BSG SozR 3-4100 § 186b Nr. 1).
41 
6. Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG und/oder dem EuGH nach Artikel 234 Abs. 2 EG-Vertrag vorzulegen, nicht vor."
42 
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.
43 
Auch ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht liegt nicht vor.
44 
Der Senat hat in dem bereits vom Sozialgericht zitierten Urteil vom 28.2.2003, Aktenzeichen L 1 U 3237/01, die Unternehmenseigenschaft des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers verneint und damit eine Verletzung der europäischen Wettbewerbsfreiheit bzw. Grundfreiheiten verneint ( so jetzt auch der 6. Senat, Urteil vom 29.09.2005 - L 6 U 4639/03 -, nicht rechtskräftig). Dies ist in der Entscheidung des BSG vom 11.11.2003 bestätigt worden. Das Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Verfahren veranlasst den Senat nicht zu einer hiervon abweichenden Entscheidung. Eine Vorabentscheidung des EuGH ist daher nach der Rechtsauffassung des Senats nach wie vor nicht geboten.
45 
Das Gemeinschaftsrecht lässt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt. Besonders der Schutz gegen die Risiken eines Arbeitsunfalls und einer Berufskrankheit gehört seit langer Zeit zum sozialen Schutz, den die Mitgliedsstaaten ihrer gesamten Bevölkerung oder einen Teil hiervon gewähren (Urteil des EuGH vom 22.01.2002 - C-218/00 ( Cisal-Urteil), Rdnr. 31).
46 
Die Wettbewerbsfreiheit nach Art. 81, 82 EGV (in der konsolidierten Fassung von 24.12.2002, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft C 325/33) ist nicht verletzt.
47 
Nach Art. 81 EGV sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Nach Art. 82 EGV ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
48 
Die vom EuGH für die Beurteilung eines gesetzlichen Versicherungssystems, das soziale Zwecke verfolgt, (vgl. EuGH-Urteil vom 22.10.2002 a. a. O. und Urteil vom 16.03.2004 –C-264/01, C-306/01, C-354/01, C-355/01) aufgestellten Kriterien zum Ausschluss einer wirtschaftlichen Tätigkeit von Unternehmen sind (1.) die Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität über die soziale Zwecksetzung hinaus und (2.) die Unterworfenheit unter staatliche Aufsicht und die staatlich festgesetzte Höhe der Leistungen und Beiträge.
49 
Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung verfolgt einen sozialen Zweck, weil nach der Definition des EuGH (Urteil vom 22.01.2002 a.a.O.) alle unabhängig von jeder Pflichtverletzung des Geschädigten oder des Arbeitgebers und ohne der Voraussetzung einer jeweiligen zivilrechtliche Haftung gegen die Risiken Arbeitsunfall und Berufskrankheit versichert sind und weil die Leistungen auch ohne Entrichtung der fälligen Beiträge gewährt werden.
50 
1. Für die Umsetzung der Solidaritätsgrundsatzes bezieht sich der EuGH im entschiedenen Fall der italienischen INAIL auf die (A) Disproportionalität von Beitragshöhe zu versichertem Risiko bzw. (B) Leistungshöhe zu Einkünften der Versicherten (Rdnrn. 39, 40 des Urteils), wobei, was die Klägerin verkennt, dies keine abschließende oder unveränderbare Aufzählung der Faktoren ist, die die Feststellung der Umsetzung des Solidaritätsgrundsatzes erlauben. Dies bedingt bereits die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unterschiedliche Ausgestaltung der Sozialversicherungssysteme.
51 
A Eine Disproportionalität von Beitragshöhe zu versichertem Risiko ergibt sich bei der Bildung der Gefahrtarifstellen für Unternehmen eines Gewerbezweigs oder nach gleichartigen Tätigkeiten, da zu einer Gefahrklasse sämtliche Unternehmen einer solchermaßen definierten Gefahrgemeinschaft unabhängig von der konkreten Betriebsgefahr des einzelnen veranlagten Unternehmens zusammengefasst werden. Zudem werden die Entgelte der Beschäftigten berücksichtigt, wodurch hier weder betriebseigentümliche Risiken eine Rolle spielen noch die Anzahl der Beschäftigten, was grundsätzlich das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalls erhöht. Allein ausschlaggebend ist die Entgelthöhe, was bei einer hohen Anzahl von Beschäftigten in unteren Lohngruppen oder bei wenigen Beschäftigten, aber in hohen Lohngruppen, einen geringeren Beitrag bei erhöhtem Risiko bzw. höheren Beitrag bei geringem Risiko bedingen kann.
52 
B Eine Disproportionalität der Leistungen zur Höhe der Einkünfte der Versicherten findet sich in der gesetzlichen deutschen Unfallversicherung ebenso. Sachleistungen wie Heilbehandlung, Rehabilitation, Versorgung mit Heilmittel werden unabhängig von der Höhe der Einkünfte der Versicherten gewährt, da alle Versicherten im gleichen gesetzlichen Umfang hierauf Anspruch haben, unabhängig von der Dauer der Notwendigkeit der Entschädigungsleistung. Dies ist auch kein unwesentlicher Anteil an den aufzubringenden Entschädigungsleistungen. Nach Berechnungen der gewerblichen Berufsgenossenschaften für das Jahr 2003 umfasste der Anteil der Kosten für Behandlung und Rehabilitation 23 Prozent an den gesamten Entschädigungsleistungen und etwa 30 Prozent an den gesamten Geldleistungen (vgl. Ricke a.a.O.).
53 
Für die Bewertung der Disproportionalität von Beiträgen und gewährten Leistungen (vgl. EuGH Urteil vom 22.01.2002 a. a. O. Rdnrn. 42), unter dessen Aspekt die unter A und B beschriebenen Faktoren für die italienischen Verhältnisse diskutiert wurden, sind jedoch die Besonderheiten des deutschen Systems zu berücksichtigen. Eine eklatante Disproportionalität ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Arbeitgeber Beiträge aufzubringen haben und Versicherte, d. h. diejenigen die die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen können, die Arbeitnehmer sind. Der nach Rechtsprechung des EuGH zu fordernde solidarische Ausgleich zwischen wirtschaftlich stärkeren und wirtschaftlichen schwächeren findet daher schon hierdurch statt. Der Einwand der Klägerin, einen solidarischen Ausgleich unter den Versicherten gebe es nicht, weil unabhängig von den Einkünften für jeden Versicherten die Vollrente 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes betrage, ist daher nicht erheblich, denn ein Transfer von besserverdienenden zu geringverdienenden Versicherten hat nach dem deutschen Beitragssystem nicht die gleiche Bedeutung wie in der italienischen INAIL, wo neben der Unternehmensumlage auch für langfristige Geldleistungen das Kapitaldeckungsverfahren praktiziert wird. Unter diesem Blickwinkel wiederum unterscheidet sich die INAIL nicht sehr von den privatwirtschaftlichen Versicherern (vgl. Fuchs in SGb 2005, 65, 70 unter Hinweis auf den Schlussantrag des Generalanwalts im Cisal-Urteil des EuGH). Abgesehen davon finden sich auch insoweit Solidaritätsmomente, da die Haftung unter den versicherten Arbeitskollegen, sogar mit Wirkung für die Hinterbliebenen, nach §§ 105, 71 SGB VII ausgeschlossen ist (vgl. Ricke in SGb a.a.O).
54 
Doch selbst wenn nicht auf die personale Beziehung, sondern auf die Höhe von Beiträgen und Leistungen abgestellt wird, findet sich die Disproportionalität zwischen Beiträgen und Leistungen in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung unter mehreren Aspekten (vgl. BSG a.a.O. mit Hinweis auf den Mindestjahresarbeitsverdienst - § 85 Abs 1 SGB VII - auf der Leistungsseite und den Höchstjahresarbeitsverdienst - § 153 Abs. 1 und 2 SGB VII - auf der Beitragsseite). Leistungen erhalten auch Versicherte, die keine beitragspflichtige Tätigkeit verrichten, wie zum Beispiel Schüler, Unfallhelfer, Ehrenamtliche, Rehabilitanden oder die "Wie"-Beschäftigten. Zumindest die letzte Gruppe ist auch vom Versicherungsumfang der Beklagten erfasst. Selbst die von der Entgelthöhe beitragspflichtiger Tätigkeiten abhängigen Geldleistungen, wie Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten, sind teilweise nicht beitragsproportional. So ist der Rentengewährung zu Grunde liegende Jahresarbeitsverdienst zum Beispiel bei Mehrfachtätigkeiten, durch Entgeltauffüllung bei entgeltlosen Zeiten (§ 82 Abs. 2 SGB VII), bei Unbilligkeit (§ 87 SGB VII) oder durch Neufeststellung nach Ausbildungsende fiktiv (§ 90 SGB VII) zu erhöhen bzw. von einer Mindesthöhe (§ 85 SGB VII) auszugehen. Auch beim Verletztengeld sind ausgefüllte Fehlzeiten einzustellen (§ 47 SGB VII i. V. m. § 47 SGB V).
55 
Ebenfalls Ausdruck des umgesetzten Solidaritätsgrundsatzes ist das Eintreten der Unternehmen für Schäden, für die sie keine zivilrechtliche Haftung wegen Eigenverschulden der Versicherten, fehlendem Unternehmensverschulden, höherer Gewalt oder bei Wegeunfällen treffen. Auch das praktizierte Umlageverfahren selbst, in dem die unter einem Versicherungsträger zusammengefasste Gefahrgemeinschaft, die im Gefahrtarif in Gefahrtarifstellen aufgegliedert ist, herangezogen wird, stellt einen gegenwartsbezogenen solidarischen Ausgleich dar, weil die mit den am Bedarf orientierten Beiträgen aufgebrachten Mittel unmittelbar der Leistungsgewährung zufließen (vgl. zum Vorstehenden Ricke, a. a. O.; Fuchs, a.a.O.). Ein weiterer Solidaritätsaspekt ist das Lastenausgleichsverfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach §§ 176f SGB VII, das einen Ausgleich in einer besonderen Belastungssituation einer Berufsgenossenschaft durch die anderen gewerblichen Unfallversicherungsträger schafft (vgl. Fuchs, a.a.O.).
56 
Auszugehen ist auch von einer systemübergreifenden Solidarität. Einerseits entlastet die Unfallversicherung den Krankenversicherungsträger von Sachleistungen (Heilbehandlung, Rehabilitation), andererseits gehören hierzu auch die übernommenen Leistungen aus der früheren DDR, denen keine Beiträge oder vergleichbare versicherte Risiken zu Grunde lagen.
57 
2. Auch das Merkmal der staatlichen Aufsicht und der staatlich festgesetzten Höhe der Leistungen und Beiträge liegt vor.
58 
Nach §§ 87 SGB IV unterliegen die Sozialversicherungsträger staatlicher Aufsicht. Art und Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben sich aus dem Gesetz. Die Beitragshöhe ergibt sich abstrakt aus der Gefahrtarifsatzung, die der staatlichen Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt unterliegt (§ 158 SGB VII). Die Bildung des Gefahrtarifs und die hierauf gestützte Berechnung des Beitrags folgt aus den oben dargelegten gesetzlichen Regelungen des SGB VII. Der dem Unfallversicherungsträger zukommende Beurteilungsspielraum bewegt sich in diesen gesetzlich bestimmten Grenzen. Mit dem Genehmigungserfordernis der Gefahrtarifsatzung kommt der staatlichen Aufsicht, die häufig schon bei der Vorbereitung und Aufstellung des Gefahrtarifs beratend Einfluss nimmt (vgl. Ricke, a. a. O.), eine Prüfungskompetenz zu. Dem vom EuGH formulierten Kriterium der staatlichen Festsetzung der Beiträge steht nicht entgegen, dass die Höhe der Beiträge nur abstrakt aus den genannten gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften zu entnehmen ist und die konkrete Beitragsfestsetzung durch den Unfallversicherungsträger erfolgt. Im vergleichbaren Fall der Festsetzung der Festbeträge durch die Kassenverbände der Krankenkassen hat dies der EuGH ausreichen lassen (vgl. Urteil vom 16.03.2004, a.a.O., Rdnr. 62).
59 
Mit der Feststellung der fehlenden Unternehmenseigenschaft bleibt auch die Rüge der Klägerin, die Garantie des freien Verkehrs von Dienstleistungen auf dem europäischen Binnenmarkt nach Art. 49 EGV sei verletzt, weil sie keine Wahl habe, wo und mit wem sie die Unfallversicherung abschließe, ohne Erfolg.
60 
Nach Art. 49 EGV sind die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, verboten. Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen (Art. 50 Abs. 1 EGV).
61 
Die Klägerin verkennt, dass die Beklagte keine wirtschaftliche Tätigkeit betreibt, sondern als gesetzlicher Unfallversicherungsträger soziale Zwecke verfolgt, und damit keine Dienstleistungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des freien Verkehrs auf dem Gemeinsamen Markt angeboten werden (so auch BSG, Urt. vom 11.11.2003). Zudem erhält sie selbst keine „Dienstleistung", sondern allenfalls die Versicherten. Ihr ist durch hoheitlichen Akt eine Verpflichtung auferlegt. Ihre Inanspruchnahme als Beitragspflichtige in der gesetzlichen Unfallversicherung beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, der die Ausgestaltung der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen des ihm verfassungsgemäß zukommenden weiten Entscheidungsspielraums vorgenommen hat. In diesem Zusammenhang konnte der Gesetzgeber auch die vorkonstitutionell vorhandene Aufteilung der Unternehmen in die Gefahrgemeinschaften zu den vorhandenen Unfallversicherungsträgern bestätigen - eine Neuordnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist durch eine Rechtsverordnung nach §§ 114 Abs. 1, 122 Abs. 1 SGB VII wie auch nach der Vorgängernorm § 646 Abs. 2 RVO nicht erfolgt -, weshalb es bei der Zuordnung der einzelnen Unternehmen zu den Unfallversicherungsträgern geblieben ist. Die den Unfallversicherungsträger unter Zweckmäßigkeitserwägungen übertragenen Aufgaben der Prävention neben der Gewährung von Entschädigungsleistungen für die Versicherten bewegt sich unstreitig noch im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz. Damit verfolgt der Gesetzgeber aber auch ordnungspolitische Ziele des Arbeitsschutzes, zu deren Durchsetzung die Unternehmen zu Duldungs- und Handlungspflichten gegenüber dem Unfallversicherungsträger in Anspruch genommen werden (§§ 15 Abs. 2, 17, 19, 21ff SGB VII) , die auch bei Trennung von Prävention und Versicherungsschutz den Unternehmen einschließlich der Kostenbeteiligung auferlegt werden könnten.
62 
Dass der Klägerin ein Wettbewerbsnachteil gegenüber europäischen Mitbewerbern entsteht, weil die Höhe der Beiträge zur Unfallversicherung eine in Bezug auf den europäischen Wettbewerb unverhältnismäßig hohe Belastung ist und damit eine nicht konkurrenzfähige Preisgestaltung verursacht, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Im Übrigen hat der EuGH einen Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit der klagenden P.-U. im Festbetragsurteil (Urteil vom 16.03.2004 a.a.O.) nach Verneinung der vorrangig behandelten Frage der Unternehmenseigenschaft der die Festbeträge festsetzenden Krankenkassenverbände auch nicht mehr geprüft oder festgestellt.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
64 
Der Senat hat die Revision im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 16.03.2004, in dem erneut die Frage einer Einschränkung europarechtlicher Grundfreiheiten durch gesetzliche Versicherungsträger behandelt wird, zugelassen.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.

(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:

1.
im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt,
2.
im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme,
3.
in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt.

(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.

(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.

(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(7) Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.

(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
2.
die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.
3.
(weggefallen)
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.

(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.

(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.

(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.

(1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.

(2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt.

(4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei der Beitragsberechnung Unternehmen nach § 180 Abs. 2 außer Betracht. Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gemeinsam getragen werden, werden sie auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 180 Abs. 1 umgelegt.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.

(2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt.

(4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei der Beitragsberechnung Unternehmen nach § 180 Abs. 2 außer Betracht. Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gemeinsam getragen werden, werden sie auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 180 Abs. 1 umgelegt.

(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.

(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.

(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.

(6) (weggefallen)

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Erhebung des Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 2002 streitig.
Die Klägerin ist seit 1969 in das Unternehmensverzeichnis der T.-BG, einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, eingetragen. Sie entrichtete in der Vergangenheit jeweils Beiträge in unterschiedlicher Höhe.
Es wurden vor dem streitigen Beitragsjahr für
das Beitragsjahr 1996 ein Beitrag von 168.283 DM - mit Nachlass-(= 86.113 EUR)
das Beitragsjahr 1997 ein Beitrag von 161.713 DM - ohne Nachlass - (= 82.682 EUR)
das Beitragsjahr 1998 ein Beitrag von 159.521 DM - mit Nachlass - (= 81.561 EUR)
das Beitrag für 1999 ein Beitrag von 147.456 DM - mit Nachlass - (= 75.393 EUR)
das Beitragsjahr 2000 ein Beitrag von 153.882 DM - mit Nachlass - (= 78.678 EUR)
das Beitragsjahr 2001 ein Beitrag von 80.149 EUR - mit Nachlass - erhoben.
10 
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23.05.2003 erhob die T.-BG für das Beitragsjahr 2002 einen Beitrag in Höhe von 108.236,89 EUR. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie u. a. damit begründete, dass die Gefahrklassen verändert worden seien, ein reines Beitragszuschlagsverfahren anstatt des Nachlassverfahrens eingeführt worden sei, durch den vom Gesetzgeber eingeräumten zu weiten Ermessensspielraum der Vorbehalt des Gesetzes verletzt werde und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt werde. Die drastische Erhöhung des Insolvenzgeldes habe erdrosselnde Wirkung. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
11 
Die Klägerin hat am 29.10.2003 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Sie macht geltend, die durchschnittlich an die Beklagte zu zahlenden Beiträge seien in den Jahren 1989 bis 2002 von 3,92 DM je 100 DM Lohnsumme auf 4,92 EUR je 100 EUR Lohnsumme gestiegen, dies entspreche einer Erhöhung um 25,5 Prozent. Auch die aufzuwendenden Summen für Renten und die gestiegenen Insolvenzen belasteten die beitragspflichtigen Unternehmen. § 157 Abs. 1 bis 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VII, der die Festsetzung des Gefahrtarif normiere und dem angefochtenen Beitragsbescheid zugrunde liege, sei verfassungswidrig. Das Gesetz gebe dem Unfallversicherungsträger nach der Wesentlichkeitstheorie des BVerfG keine genügenden Anweisungen für die Bildung des Gefahrtarif. Zudem verletzten die sich ständig erhöhenden Beitragsforderungen der Beklagten ihre Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 des Grundgesetzes (GG), da die Belastungen zu einer Erdrosselung führten. Über den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung seien auch versicherungsfremde Leistungen zu finanzieren, wie die Leistungen bei Unfällen auf den Arbeitswegen, Schwarzarbeitsunfälle und die Finanzierung der Unfallrenten über die gesetzliche Altersgrenze hinaus sowie des Insolvenzausfallgeldes. Die Beklagte hat auf das in § 152 Abs. 1 Satz 2 SGB VII geregelte Umlageverfahren verwiesen, wonach das Gesamtaufkommen der Beiträge zur Deckung der Ausgaben diene. Eine Eigentumsverletzung nach Art. 14 Abs. 1 GG liege durch den Beitragsbescheid nicht vor. Art. 14 Abs. 1 GG schützte nicht das Vermögen als solches. Eine erdrosselnde Wirkung habe die Klägerin auch nicht dargelegt. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor, denn eine zielgerichtete Beeinträchtigung oder jedenfalls faktische Einwirkung mit berufsregelnder Tendenzen, was die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit voraussetze, liege nicht vor. Auch der Wesentlichkeitsgrundsatz werde durch § 157 SGB VII nicht verletzt. Das Insolvenzgeld werde im Übrigen von der Beklagten lediglich im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eingezogen und an diese weitergeleitet. Außerdem löse das geleistete Insolvenzgeld Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern ab, so dass es auch sachgerecht sei, wenn der Arbeitgeber mit der Umlage das Insolvenzgeld mitfinanziere.
12 
Mit Urteil vom 18.02.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt, es sei schon fraglich, ob die Wesentlichkeitstheorie auf die Prüfung von Satzungen Anwendung finde. Das Regelungsgefüge des § 157 Abs. 1 SGB VII sei aber in ausreichendem Maße bestimmt, da der Unfallversicherungsträger über den als autonomes Recht zu beschließenden Gefahrtarif und die Beitragshöhe nach gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben zu bestimmen habe. Außerdem bedürfe die Gefahrtarifsatzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Klägerin bestreite nicht, dass die Beklagte die Vorschriften des SGB VII und die Satzung über die Beitragspflicht korrekt umgesetzt habe. Soweit sie einwende, der Bescheid verstoße gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht, greife dieser Einwand nicht durch, dies habe das Bundessozialgericht und bereits auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg in vergleichbaren Fällen entschieden. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG scheide aus, da dieses Grundrecht nicht das Vermögen als solches gegen Eingriffe durch Geldleistungspflichten schütze. Eingriffe in die Berufsausübung seien nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung zulässig, was vorliegend durch die kompetenzrechtlich zulässig getroffenen Regelungen in §§ 150 ff SGB VII der Fall sei. Die mit den Beitragsregelungen verfolgte Zielsetzung sei durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Die Beitragserhebung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin habe ihre eigene wirtschaftliche Situation als Unternehmen nicht dargelegt, sodass schon deshalb nicht festgestellt werden könne, ob die Beitragsbelastung gemessen am Umsatz und Ertrag des Unternehmens unverhältnismäßig sei. Allein durch die überproportionale Erhöhung der Beiträge, die durch das Absinken der Entgelte im Baugewerbe und den im Wesentlichen unveränderten Aufwand für die Entschädigung bestehender Versicherungsfälle bedingt sei, mache die Regelung nicht unverhältnismäßig. Auch eine Verletzung der Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) liege nicht vor, denn die Anwendung des Schutzbereichs dieses Grundrechts sei durch den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt.
13 
Gegen das der Klägerin am 14.03.2005 zugestellte Urteil hat sie am 11.04.2005 Berufung eingelegt und unter Aufrechterhaltung ihres Vorbringens in erster Instanz ergänzend einen Verstoß gegen Europarecht vorgetragen. Die Ausgestaltung der Beklagten verstoße gegen Art. 86 des Vertrags der Europäischen Gemeinschaft (EGV). Die Unternehmenseigenschaft der gesetzlichen Unfallversicherung könne nicht verneint werden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zur italienischen Unfallversicherung fehle der solidarische Ausgleich. Der soziale Zweck der Unternehmenseigenschaft reiche nicht aus. Voraussetzung sei, dass die ausbezahlten Leistungen nicht in jedem Fall proportional abhängig von eingezahlten Beiträgen seien. Diese Disproportionalität liege nicht vor, in Deutschland werde Vollrente in Höhe von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes gewährt, ein solidarischer Ausgleich unter den Versicherten finde nicht statt. Auch liege ein Verstoß gegen Art. 49 EGV vor, der den freien Verkehr von Dienstleistungen garantiere. Die gesetzliche Unfallversicherung Deutschlands habe zwei Zielrichtungen, nämlich die Prävention und Rehabilitation und Entschädigung. Durch diese zweifache Aufgabenlast seien für die Arbeitgeber weitere Kosten verbunden. Dadurch wachse das Bedürfnis, durch verschiedene Anbieter am Markt einen möglichst geringen finanziellen Aufwand zu haben. Der Versicherungszwang verletze das Gemeinschaftsgrundrecht nach Art. 49 EGV, Dienstleistungen auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates anbieten zu können oder in passiver Hinsicht entgegennehmen zu können. Zu berücksichtigen sei auch der Verstoß gegen Art. 12 GG. Die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger wirtschaftlicher Betätigung öffentlicher Unternehmen sei eine spürbare Behinderung der freien Entfaltung privater Initiativen. Dies treffe auf sie zu, denn sie habe die Anzahl der Mitarbeiter reduziert und Lohnsumme herunter gefahren, dennoch sei der Beitrag um 35 Prozent angestiegen und habe dadurch den Anreiz zu wirtschaftlicher Betätigung genommen. Staatliches Handeln habe bei aller Erforderlichkeit sich an den Grenzen der Verhältnismäßigkeit zu orientieren, nur soweit die Zwecksetzung legitim sei und rechtliche Bestimmungen an den speziellen Schranken der Auswahl der erforderlichen angemessenen Mittel sich ausrichteten, sei die Optimierung verschiedener Rechtsgüter verfassungsgemäß. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts erhalte sie keine adäquate Gegenleistung. Eine Ablösung der Ansprüche gegen den Arbeitgeber erfolge durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht, die Beklagte komme auch dann für Unfälle auf, wenn diese auf Eigenverschulden der Arbeitnehmer beruhten. Es fehlten auch sachorientierte Anknüpfungspunkte. Sie - die Klägerin - werde selbst nicht als Versicherte zur Finanzierung der Beiträge herangezogen. In den Beiträgen seien nicht nur der Anteil, welcher der Befreiung von der gesetzlichen Haftung diene, enthalten, sondern ebenso das Insolvenzausfallgeld sowie der Beitragsanteil für den arbeitsmedizinischen Dienst. Da es bei der gesetzlichen Unfallversicherung sich nicht um eine Pflichtversicherung mit Wahlrecht der Versicherten, wie in der Kfz-Versicherung, handele, sei der Grundrechtseingriff in Art. 2 GG grundsätzlich intensiver zu bewerten.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18.02.2005 und den Beitragsbescheid der Beklagten vom 23.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2003 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen, höchsthilfsweise das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 a) EGV vorzulegen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Darüber hinaus trägt sie zum Vorbringen im Berufungsverfahren vor, es sei einhellige Rechtsprechung sämtlicher deutschen Sozialgerichte, dass die Ausgestaltung des Systems der deutschen Unfallversicherung europarechtliche Kompatibilität aufweise. Sie sei weder Dienstleistungserbringer noch Unternehmer i. S. des europäischen Rechts. Zu prüfen sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Versicherungsbereich der Unfallversicherungsträger in ihrer konkreten in Rede stehenden Form, allgemeine ordnungspolitische Überlegungen seien dem Gesetzgeber vorbehalten. Nach ihrer Auffassung gebe es eine mittlerweile gefestigte 10-jährige Rechtsprechung des EuGH zu der Frage, ob und unter welchen Bedingungen Unfallversicherungsträger als Unternehmen zu qualifizieren seien. Entgegen den Ausführungen der Klägerin gebe es im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wesentliche Elemente der Solidarität sowohl auf der Beitragsseite durch Umverteilung zwischen den beitragszahlenden Unternehmen sowie im Verhältnis zu den Versicherten durch sozialen Ausgleich. So würden die umzulegenden Kosten regelmäßig in Anknüpfung an Gefahrklassen verteilt, wobei im Beobachtungszeitraum der letzten sechs Jahre durch das Neulastverfahren auch Alt- und Soziallasten, wie z. B. Ausgaben für nicht mehr existierende Unternehmen, eingebracht würden. Dies habe zur Folge, dass über finanzielle Transfers zwischen den Tarifstellen immer ein Teil der Tarifstellen und damit die ihnen zugehörigen Unternehmen finanzielle Unterstützung erhielten. Als Beispiel für den sozialen Ausgleich könne angeführt werden, dass die gesetzlich vorgegebenen Leistungen unabhängig vom beitragspflichtigen Entgelt erbracht würden. Ebenso löse die Leistung der Unfallversicherungsträger die persönliche zivilrechtliche Haftung unter den Arbeitskollegen nach § 105 Abs. 1 SGB VII ab. Der EuGH habe den allein streitigen Bereich der Angebots/Versicherungsfunktion (die zwangsweise Einbeziehung in das Monopol, dessen Finanzierung, Abwicklung der Leistungen) regelmäßig hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals Unternehmen geprüft. Das Bundessozialgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Argumente, die zur Ablehnung des Unternehmensstatus der Unfallversicherungsträger führten, auch die Ablehnung ihres Status als Dienstleistungserbringer begründeten, der sogenannte Gleichklang. Dies entspreche der EuGH-Rechtsprechung. Die Gründe, die den Monopolstatus einer Einrichtung rechtfertigten und damit verhältnismäßig seien, rechtfertigten auch die Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs. Laut EuGH impliziere die Dienstleistung, dass Leistungen normalerweise gegen Entgelt erbracht würden. Dieses Entgelt müsse in Anknüpfung an die Leistungshöhe variieren können, was unbestritten in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung nicht der Fall sei, da voller Versicherungsschutz auch bei nicht gezahlten Beiträgen bestehe. Die Festsetzung von Leistungen durch den Gesetzgeber bedinge, dass die Beiträge auch nicht wirtschaftliche Gegenleistung in dem Sinne seien, dass sie verhandelbar seien. Es fehle somit am Entgeltcharakter der Beiträge und an einer Dienstleistung des Versicherungsträgers.
19 
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Unterlagen und die im Berufungsverfahren angefallene Akte des Senats wird im Übrigen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin ist auch im übrigen zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten für das Beitragsjahr 2002 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
21 
Nach § 150 Abs. 1 SGB VII sind die Unternehmer beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die Beiträge werden durch den zu erteilenden Beitragsbescheid der Unfallversicherungsträger (§ 168 Abs. 1 SGB VII) nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt (§ 152 SGB VII). Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind der Finanzbedarf, die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII).
22 
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers (§ 33 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IV-) setzt hierzu gem. § 157 Abs. 1 SGB VII als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen sind (§ 157 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Bei der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch als SGB VII ist keine grundlegende Neuregelung des Beitragsrechts erfolgt. Es ist vielmehr im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommen worden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204, S 73, 110 ff). Neu ist jedoch die Vorschrift über die Bildung der Gefahrtarifstellen in § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, zu der in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/2204, S 111) ausgeführt wird, dass diese die Kriterien benennt, nach denen der Gefahrtarif aufzustellen ist, und dies im Übrigen der bisherigen Praxis der Berufsgenossenschaften entspreche, womit diese Praxis ebenso wie bei der Gefahrklassenberechnung in § 157 Abs. 3 SGB VII übernommen und kodifiziert werde (vgl. BSG Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1).
23 
Die Berufsgenossenschaften haben ferner unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale (§ 162 Abs. 1 Satz 4 SGB VII). Das Nähere bestimmt die Satzung (§ 162 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. SGB VII) Die sog. Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) bleiben außer Betracht (§ 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII), Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten können durch die Satzung ausgenommen werden (§ 162 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. SGB VII).
24 
Nach diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beitragsbescheid formell und materiell rechtmäßig.
25 
Die, im Übrigen auch nur pauschal erhobene, Rüge der Klägerin einer unzutreffenden Tarifstellenbildung und Gefahrklassenberechnung, die im gerichtlichen Verfahren auch nicht weiter konkretisiert wurde, kann dem Beitragsbescheid nicht entgegengehalten werden. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Regelungen der Gefahrtarifsatzung sind gegen den Veranlagungsbescheid des Unfallversicherungsträgers vorzubringen. Nach Bestandskraft des Veranlagungsbescheids kann der Beitragsbescheid nur wegen der im Zusammenhang mit dem Beitragserhebungsverfahren entstandenen Rechtsfehler angefochten werden.
26 
Der Beitragsbescheid beruht auf der ordnungsgemäß vorgenommenen Veranlagung nach der Satzung vom 01.01.1997 zu der im Zeitpunkt der Beitragserhebung geltenden Fassung der Nachtragssatzung vom 19.05.1999, in Kraft seit dem Tag der Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt am 05.07.1999. In der Nachtragssatzung ist bestimmt, dass das Beitragszuschlagsverfahren an Stelle des bisherigen Beitragsnachlassverfahrens erstmals für das Umlagejahr 2002 Anwendung findet. Der Übergang vom Beitragsnachlassverfahren in das Beitragszuschlagsverfahren steht in der Rechtssetzungsautonomie des Unfallversicherungsträgers und ist nicht zu beanstanden. Mit der erstmaligen Anwendung im Beitragsjahr 2002 hat die Beklagte auch eine angemessene Übergangsfrist bestimmt. Der unter bestimmten Voraussetzungen (§ 30a Abs. 4 Nachtragssatzung) mögliche Höchstsatz des Beitragszuschlags von 20 % des Beitrages verstößt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht gegen das Übermaßverbot (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, § 162 RdNr. 6 unter Hinweis auf BSG NZS 1986, 623 m.w.N.).
27 
Die rechnerische Richtigkeit des Beitrags für 2002 hat die Klägerin nicht in Frage gestellt, insoweit sind keine Einwände erhoben. Der Senat sieht daher keine Veranlassung zu diesbezüglichen Ausführungen. Die Beitragserhebung für das Jahr 2002 verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.
28 
Soweit die Klägerin Eingriffe in die ihr zustehenden Grundrechte im Hinblick auf den für die Gefahrtarifsatzung maßgeblichen § 157 SGB VII geltend macht, ist dies für die allein gegen den Beitragsbescheid erhobene Anfechtungsklage unbeachtlich. Selbst wenn § 157 SGB VII keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der Gefahrtarifsatzung darstellte und die Unwirksamkeit der Gefahrtarifsatzung hierauf beruhte, müsste von dem mangels gesonderter Anfechtung bestandskräftig gewordenen Veranlagungsbescheid ausgegangen werden. Die dem Beitragsbescheid zugrunde liegende Veranlagung zu den einzelnen Gefahrklassen ist bestandskräftig festgesetzt. Ein Rechtsfehler des Beitragsbescheids kann insoweit nicht geltend gemacht werden.
29 
Die Beitragserhebung ist kein Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 GG. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG auch dann berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94, BVerfGE 111, 191-225). Dient eine erhobene Abgabe mehreren Zwecken ist sie insgesamt an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn ihre Verwendung in erheblicher Weise auf die Berufsausübung zurückwirkt. Die Einrichtung funktionaler Selbstverwaltung als Ausprägung des Demokratieprinzips des Art 20 Abs. 2 GG mit dem Ziel der Verwirklichung der freien Selbstbestimmung (vgl BVerfG, 05.12.2002, BvL 5/98, BVerfGE 107, 59 (92)) darf nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung entäußert. Überlässt er öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten als Trägern funktionaler Selbstverwaltung bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, darf er ihnen die Rechtsetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen, sondern muss institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen (zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 a.a.O.). Der Gesetzesvorbehalt - hier der des Art 12 Abs. 1 S 2 GG - weist dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung darüber zu, welche Gemeinschaftsinteressen so wichtig sind, dass Freiheitsrechte des Einzelnen zurücktreten müssen (vgl BVerfG, 09.05.1972, 1 BvR 518/62, BVerfGE 33, 125 (159)). Im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes, insbesondere die Intensität der Grundrechtseingriffe, ist zu beurteilen, wie weit die gesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen (vgl BVerfG, 14.07.1998, 1 BvR 1640/97, BVerfGE 98, 218 (251)).
30 
Die Regelungen der §§ 150, 157 SGB VII sind unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundessozialgericht bereits entschieden (Urteil vom 11.11.2003, SozR 4-2700 § 150 Nr. 1). Zum Vorbringen der Beteiligten hat das Sozialgericht vorliegend zutreffend ausgeführt, dass Sozialversicherungsbeiträge keine Sonderabgaben im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG sind. Zur Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen von Beteiligten, die nicht selbst Versicherte sind, bedarf es sachorientierter Anknüpfungspunkte in den Beziehungen zwischen Versicherten und Beitragspflichtigen, wie das Sozialgericht richtig (unter Bezugnahme auf BVerfG SozR 5425 § 1 Nr. 1) dargelegt hat, weshalb der Senat hierauf verweist (§ 153 Abs. 2 SGG; S. 8 und 9 des Urteils).
31 
§ 157 SGB VII enthält als Rechtsgrundlage zur Veranlagung der Unternehmen, die als Beitragsschuldner in der gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen werden, zur Überzeugung des Senats auch die wesentlichen Grundsätze, nach denen sich die Unfallversicherungsträger bei der in ihr weites Gestaltungsermessen übertragenen Aufgabe zur Heranziehung der Beiträge zu richten haben. Wie sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt, ist die neue Regelung des § 157 SGB VII eine Kodifizierung einer jahrzehntelangen Rechtstradition, in der die Grenzen des weiten Gestaltungsermessens durch eine langjährige Rechtsprechung (vgl. BSG Urteil vom 24.06.2003 a.a.O.) und einen gefestigten juristischen Diskussionsstand in der Literatur zu den anzuwendenden versicherungsmathematischen und versicherungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar, § 157 RdNr. 2, 3 u. a. unter Hinweis auf Schulz, Der Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 1999) Gestalt angenommen haben. Mit der Neuregelung des § 157 SGB VII ist keine materiell andere Rechtslage entstanden, weshalb nach allgemeiner Überzeugung die Rechtsprechung und herrschende Lehre zur Rechtmäßigkeit der Bildung einer Gefahrtarifsatzung weiter Geltung haben und zur Auslegung der Rechtsvorschrift heranzuziehen sind. Ein Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie unter dem Blickwinkel des Vorbehalts des Gesetzes vermag der Senat ebenso wie das SG nicht zu erkennen.
32 
Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt ebenso wenig vor. Abgesehen davon, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren ihre eigene wirtschaftliche Situation nicht konkretisiert hat, worauf bereits das SG im angefochtenen Urteil hingewiesen hat, weshalb die behauptete erdrosselnde Wirkung der Beitragshöhe nicht festgestellt werden kann, ist mit dem Vorbringen, dass anderweitige, angeblich billigere Gestaltungsmöglichkeiten eines gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes möglich seien, ein grundgesetzwidriger Eingriff in die Berufsfreiheit nicht dargetan. Solange ein parlamentarisches Gesetz nicht für unwirksam oder nichtig erklärt wurde, ist es vom Rechtsanwender grundsätzlich zu beachten. Die konkludente Behauptung, das gegenwärtige System der gesetzlichen Unfallversicherung wende nach dem verfassungsrechtlichen Begriff der Verhältnismäßigkeit nicht das erforderliche, geeignete und geringstmöglich belastende Mittel an, veranlasste den Senat nicht zur Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm. Es steht dem Gesetzgeber frei, wie er die ihm übertragene Gesetzgebungskompetenz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung) wahrnimmt (vgl. BSG Urt. vom 11.11.2003 a.a.O.). Außerdem ist auch im Schrifttum umstritten, ob die Übertragung der gesetzlichen Unfallversicherung auf private Versicherer zu günstigeren Prämien für die Versicherten bei vergleichbarem Leistungsumfang (fraglich bleibt, ob die Prävention als hoheitliche Aufgabe staatlichen Behörden vorbehalten bleiben sollte, was im Vergleich mit Beitrag und Prämie zu berücksichtigen sein müsste) führt (vgl. die Hinweise bei Ricke in Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb)2005, Seite 9, 13). Eine zwingende Handlungspflicht des Gesetzgebers ist daher nicht erkennbar.
33 
Im Übrigen wird hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin zu Verstößen gegen Art. 14 und 2 Abs. 1 GG auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG (S. 7 und 10 des Urteils) sowie die Rechtsprechung des BSG (Urt. vom 11.11.2003, a.a.O) Bezug genommen.
34 
Zur Erhebung des Insolvenzausfallgeldes hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 22.08.2005, Aktenzeichen L 1 U 4519/04 (veröffentlicht in Juris und sozialgerichtsbarkeit.de), entschieden, dass dies rechtmäßig und insbesondere auch verfassungsgemäß ist. Hierzu hat der Senat ausgeführt:
35 
„Die §§ 358 ff SGB III entsprechen weitgehend den bis 31. Dezember 1998 (vgl. Art. 82 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997) geltenden Regelungen der §§ 186b bis 186d des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Die Regelungen der §§ 186b bis 186d AFG haben sowohl das BVerfG als auch das BSG als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG SozR 4100 § 186b Nr. 2; BSG SozR 4100 § 186b Nr. 1 und SozR 3-4100 § 186b Nr. 1). Da die ab 1. Januar 1999 geltenden Regelungen im Wesentlichen identisch sind, besteht kein Anlass für eine abweichende Beurteilung.
36 
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt insbesondere nicht darin, dass die Arbeitgeber alleine zur Finanzierung der Umlage für das Insolvenzgeld herangezogen werden. Denn die Inanspruchnahme der Arbeitgeber bei der Finanzierung erscheint gerade deshalb sachgerecht, weil das Insolvenzgeld dem Ausgleich objektiver Verletzung der Lohnzahlungspflicht durch Arbeitgeber dient. Den Überlegungen des Gesetzgebers liegt im Wesentlichen zugrunde, dass Arbeitnehmer vorleistungspflichtig sind und damit ein hohes Risiko eingehen, mit ihrem Anspruch auf Arbeitsentgelt auszufallen (BSG aaO).
37 
Auch ist die Klägerin in dem durch Art. 14 GG gewährleisteten Grundrecht auf Eigentum nicht verletzt. Denn die Gewährleistung des Eigentums schützt nicht das Vermögen gegen die Belastung mit öffentlichen Geldleistungspflichten (BVerfG aaO; BSG aaO).
38 
Schließlich ist die Insolvenzgeldumlage auch keine unzulässige Sonderabgabe. Denn mit der Umlage wird die Sozialleistung Insolvenzgeld (§§ 11, 19 Abs. 1 Nr. 6 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeine Teil - (SGB I)) finanziert. Demgemäß beruht die Regelung über das Insolvenzgeld auf der Bundeskompetenz für die Sozialversicherung nach Art. 74 Nr. 12 GG, die bereits aus sich heraus auch auf die Regelung der Finanzierung gerichtet ist (BVerfG SozR 3-4100 § 186c Nr. 1).
2.
4.
39 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ermächtigt § 360 Abs. 2 Nr. 3 SGB III die Berufsgenossenschaften nicht, auf eine Erhebung der Umlage für das Insolvenzgeld ganz zu verzichten. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Berufsgenossenschaften, an die Stelle der Berechnungsmethode nach § 360 Abs. 1 Satz 3 SGB III aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die für die Berechnung des Unfallversicherungsbeitrags anzuwendende Methode vorzusehen (Estelmann in Hennig, SGB III, § 360 Rdnrn. 7 und 9).
40 
5. Auch ein Verstoß gegen Vorschriften oder Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, der die Umlageregelung nicht anwendbar macht, ist nicht zu erkennen (vgl. BSG SozR 3-4100 § 186b Nr. 1). Das Sozialgericht hat insbesondere zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage der Vereinbarkeit der Gewährträgerhaftung - die im Übrigen nach der von der Klägerin dem Sozialgericht vorgelegten Verständigungsvereinbarung vom 17. Juli 2001 abgeschafft wird - mit EU-Recht zu Recht darauf verwiesen, dass insoweit wettbewerbsrechtliche Gründe maßgebend sind und sie nicht Einzelheiten der Ausgestaltung des Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats betrifft, insbesondere nicht die Frage, welche Arbeitgeber in die Finanzierung durch die Umlage einbezogen werden. Die Richtlinie 80/987/EWG verlangt von den Mitgliedsstaaten eine Regelung, ohne allerdings die Mitgliedsstaaten auf eine bestimmte Finanzierung festzulegen. Art 5 der Richtlinie 80/987/EWG überlässt "Einzelheiten der Mittelaufbringung" den Mitgliedsstaaten, stellt aber unter Buchst b klar: Die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen, es sei denn, dass diese in vollem Umfange durch die öffentliche Hand gewährleistet ist (BSG SozR 3-4100 § 186b Nr. 1).
41 
6. Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG und/oder dem EuGH nach Artikel 234 Abs. 2 EG-Vertrag vorzulegen, nicht vor."
42 
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.
43 
Auch ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht liegt nicht vor.
44 
Der Senat hat in dem bereits vom Sozialgericht zitierten Urteil vom 28.2.2003, Aktenzeichen L 1 U 3237/01, die Unternehmenseigenschaft des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers verneint und damit eine Verletzung der europäischen Wettbewerbsfreiheit bzw. Grundfreiheiten verneint ( so jetzt auch der 6. Senat, Urteil vom 29.09.2005 - L 6 U 4639/03 -, nicht rechtskräftig). Dies ist in der Entscheidung des BSG vom 11.11.2003 bestätigt worden. Das Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Verfahren veranlasst den Senat nicht zu einer hiervon abweichenden Entscheidung. Eine Vorabentscheidung des EuGH ist daher nach der Rechtsauffassung des Senats nach wie vor nicht geboten.
45 
Das Gemeinschaftsrecht lässt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt. Besonders der Schutz gegen die Risiken eines Arbeitsunfalls und einer Berufskrankheit gehört seit langer Zeit zum sozialen Schutz, den die Mitgliedsstaaten ihrer gesamten Bevölkerung oder einen Teil hiervon gewähren (Urteil des EuGH vom 22.01.2002 - C-218/00 ( Cisal-Urteil), Rdnr. 31).
46 
Die Wettbewerbsfreiheit nach Art. 81, 82 EGV (in der konsolidierten Fassung von 24.12.2002, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft C 325/33) ist nicht verletzt.
47 
Nach Art. 81 EGV sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Nach Art. 82 EGV ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
48 
Die vom EuGH für die Beurteilung eines gesetzlichen Versicherungssystems, das soziale Zwecke verfolgt, (vgl. EuGH-Urteil vom 22.10.2002 a. a. O. und Urteil vom 16.03.2004 –C-264/01, C-306/01, C-354/01, C-355/01) aufgestellten Kriterien zum Ausschluss einer wirtschaftlichen Tätigkeit von Unternehmen sind (1.) die Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität über die soziale Zwecksetzung hinaus und (2.) die Unterworfenheit unter staatliche Aufsicht und die staatlich festgesetzte Höhe der Leistungen und Beiträge.
49 
Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung verfolgt einen sozialen Zweck, weil nach der Definition des EuGH (Urteil vom 22.01.2002 a.a.O.) alle unabhängig von jeder Pflichtverletzung des Geschädigten oder des Arbeitgebers und ohne der Voraussetzung einer jeweiligen zivilrechtliche Haftung gegen die Risiken Arbeitsunfall und Berufskrankheit versichert sind und weil die Leistungen auch ohne Entrichtung der fälligen Beiträge gewährt werden.
50 
1. Für die Umsetzung der Solidaritätsgrundsatzes bezieht sich der EuGH im entschiedenen Fall der italienischen INAIL auf die (A) Disproportionalität von Beitragshöhe zu versichertem Risiko bzw. (B) Leistungshöhe zu Einkünften der Versicherten (Rdnrn. 39, 40 des Urteils), wobei, was die Klägerin verkennt, dies keine abschließende oder unveränderbare Aufzählung der Faktoren ist, die die Feststellung der Umsetzung des Solidaritätsgrundsatzes erlauben. Dies bedingt bereits die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unterschiedliche Ausgestaltung der Sozialversicherungssysteme.
51 
A Eine Disproportionalität von Beitragshöhe zu versichertem Risiko ergibt sich bei der Bildung der Gefahrtarifstellen für Unternehmen eines Gewerbezweigs oder nach gleichartigen Tätigkeiten, da zu einer Gefahrklasse sämtliche Unternehmen einer solchermaßen definierten Gefahrgemeinschaft unabhängig von der konkreten Betriebsgefahr des einzelnen veranlagten Unternehmens zusammengefasst werden. Zudem werden die Entgelte der Beschäftigten berücksichtigt, wodurch hier weder betriebseigentümliche Risiken eine Rolle spielen noch die Anzahl der Beschäftigten, was grundsätzlich das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalls erhöht. Allein ausschlaggebend ist die Entgelthöhe, was bei einer hohen Anzahl von Beschäftigten in unteren Lohngruppen oder bei wenigen Beschäftigten, aber in hohen Lohngruppen, einen geringeren Beitrag bei erhöhtem Risiko bzw. höheren Beitrag bei geringem Risiko bedingen kann.
52 
B Eine Disproportionalität der Leistungen zur Höhe der Einkünfte der Versicherten findet sich in der gesetzlichen deutschen Unfallversicherung ebenso. Sachleistungen wie Heilbehandlung, Rehabilitation, Versorgung mit Heilmittel werden unabhängig von der Höhe der Einkünfte der Versicherten gewährt, da alle Versicherten im gleichen gesetzlichen Umfang hierauf Anspruch haben, unabhängig von der Dauer der Notwendigkeit der Entschädigungsleistung. Dies ist auch kein unwesentlicher Anteil an den aufzubringenden Entschädigungsleistungen. Nach Berechnungen der gewerblichen Berufsgenossenschaften für das Jahr 2003 umfasste der Anteil der Kosten für Behandlung und Rehabilitation 23 Prozent an den gesamten Entschädigungsleistungen und etwa 30 Prozent an den gesamten Geldleistungen (vgl. Ricke a.a.O.).
53 
Für die Bewertung der Disproportionalität von Beiträgen und gewährten Leistungen (vgl. EuGH Urteil vom 22.01.2002 a. a. O. Rdnrn. 42), unter dessen Aspekt die unter A und B beschriebenen Faktoren für die italienischen Verhältnisse diskutiert wurden, sind jedoch die Besonderheiten des deutschen Systems zu berücksichtigen. Eine eklatante Disproportionalität ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Arbeitgeber Beiträge aufzubringen haben und Versicherte, d. h. diejenigen die die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen können, die Arbeitnehmer sind. Der nach Rechtsprechung des EuGH zu fordernde solidarische Ausgleich zwischen wirtschaftlich stärkeren und wirtschaftlichen schwächeren findet daher schon hierdurch statt. Der Einwand der Klägerin, einen solidarischen Ausgleich unter den Versicherten gebe es nicht, weil unabhängig von den Einkünften für jeden Versicherten die Vollrente 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes betrage, ist daher nicht erheblich, denn ein Transfer von besserverdienenden zu geringverdienenden Versicherten hat nach dem deutschen Beitragssystem nicht die gleiche Bedeutung wie in der italienischen INAIL, wo neben der Unternehmensumlage auch für langfristige Geldleistungen das Kapitaldeckungsverfahren praktiziert wird. Unter diesem Blickwinkel wiederum unterscheidet sich die INAIL nicht sehr von den privatwirtschaftlichen Versicherern (vgl. Fuchs in SGb 2005, 65, 70 unter Hinweis auf den Schlussantrag des Generalanwalts im Cisal-Urteil des EuGH). Abgesehen davon finden sich auch insoweit Solidaritätsmomente, da die Haftung unter den versicherten Arbeitskollegen, sogar mit Wirkung für die Hinterbliebenen, nach §§ 105, 71 SGB VII ausgeschlossen ist (vgl. Ricke in SGb a.a.O).
54 
Doch selbst wenn nicht auf die personale Beziehung, sondern auf die Höhe von Beiträgen und Leistungen abgestellt wird, findet sich die Disproportionalität zwischen Beiträgen und Leistungen in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung unter mehreren Aspekten (vgl. BSG a.a.O. mit Hinweis auf den Mindestjahresarbeitsverdienst - § 85 Abs 1 SGB VII - auf der Leistungsseite und den Höchstjahresarbeitsverdienst - § 153 Abs. 1 und 2 SGB VII - auf der Beitragsseite). Leistungen erhalten auch Versicherte, die keine beitragspflichtige Tätigkeit verrichten, wie zum Beispiel Schüler, Unfallhelfer, Ehrenamtliche, Rehabilitanden oder die "Wie"-Beschäftigten. Zumindest die letzte Gruppe ist auch vom Versicherungsumfang der Beklagten erfasst. Selbst die von der Entgelthöhe beitragspflichtiger Tätigkeiten abhängigen Geldleistungen, wie Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten, sind teilweise nicht beitragsproportional. So ist der Rentengewährung zu Grunde liegende Jahresarbeitsverdienst zum Beispiel bei Mehrfachtätigkeiten, durch Entgeltauffüllung bei entgeltlosen Zeiten (§ 82 Abs. 2 SGB VII), bei Unbilligkeit (§ 87 SGB VII) oder durch Neufeststellung nach Ausbildungsende fiktiv (§ 90 SGB VII) zu erhöhen bzw. von einer Mindesthöhe (§ 85 SGB VII) auszugehen. Auch beim Verletztengeld sind ausgefüllte Fehlzeiten einzustellen (§ 47 SGB VII i. V. m. § 47 SGB V).
55 
Ebenfalls Ausdruck des umgesetzten Solidaritätsgrundsatzes ist das Eintreten der Unternehmen für Schäden, für die sie keine zivilrechtliche Haftung wegen Eigenverschulden der Versicherten, fehlendem Unternehmensverschulden, höherer Gewalt oder bei Wegeunfällen treffen. Auch das praktizierte Umlageverfahren selbst, in dem die unter einem Versicherungsträger zusammengefasste Gefahrgemeinschaft, die im Gefahrtarif in Gefahrtarifstellen aufgegliedert ist, herangezogen wird, stellt einen gegenwartsbezogenen solidarischen Ausgleich dar, weil die mit den am Bedarf orientierten Beiträgen aufgebrachten Mittel unmittelbar der Leistungsgewährung zufließen (vgl. zum Vorstehenden Ricke, a. a. O.; Fuchs, a.a.O.). Ein weiterer Solidaritätsaspekt ist das Lastenausgleichsverfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach §§ 176f SGB VII, das einen Ausgleich in einer besonderen Belastungssituation einer Berufsgenossenschaft durch die anderen gewerblichen Unfallversicherungsträger schafft (vgl. Fuchs, a.a.O.).
56 
Auszugehen ist auch von einer systemübergreifenden Solidarität. Einerseits entlastet die Unfallversicherung den Krankenversicherungsträger von Sachleistungen (Heilbehandlung, Rehabilitation), andererseits gehören hierzu auch die übernommenen Leistungen aus der früheren DDR, denen keine Beiträge oder vergleichbare versicherte Risiken zu Grunde lagen.
57 
2. Auch das Merkmal der staatlichen Aufsicht und der staatlich festgesetzten Höhe der Leistungen und Beiträge liegt vor.
58 
Nach §§ 87 SGB IV unterliegen die Sozialversicherungsträger staatlicher Aufsicht. Art und Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben sich aus dem Gesetz. Die Beitragshöhe ergibt sich abstrakt aus der Gefahrtarifsatzung, die der staatlichen Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt unterliegt (§ 158 SGB VII). Die Bildung des Gefahrtarifs und die hierauf gestützte Berechnung des Beitrags folgt aus den oben dargelegten gesetzlichen Regelungen des SGB VII. Der dem Unfallversicherungsträger zukommende Beurteilungsspielraum bewegt sich in diesen gesetzlich bestimmten Grenzen. Mit dem Genehmigungserfordernis der Gefahrtarifsatzung kommt der staatlichen Aufsicht, die häufig schon bei der Vorbereitung und Aufstellung des Gefahrtarifs beratend Einfluss nimmt (vgl. Ricke, a. a. O.), eine Prüfungskompetenz zu. Dem vom EuGH formulierten Kriterium der staatlichen Festsetzung der Beiträge steht nicht entgegen, dass die Höhe der Beiträge nur abstrakt aus den genannten gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften zu entnehmen ist und die konkrete Beitragsfestsetzung durch den Unfallversicherungsträger erfolgt. Im vergleichbaren Fall der Festsetzung der Festbeträge durch die Kassenverbände der Krankenkassen hat dies der EuGH ausreichen lassen (vgl. Urteil vom 16.03.2004, a.a.O., Rdnr. 62).
59 
Mit der Feststellung der fehlenden Unternehmenseigenschaft bleibt auch die Rüge der Klägerin, die Garantie des freien Verkehrs von Dienstleistungen auf dem europäischen Binnenmarkt nach Art. 49 EGV sei verletzt, weil sie keine Wahl habe, wo und mit wem sie die Unfallversicherung abschließe, ohne Erfolg.
60 
Nach Art. 49 EGV sind die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, verboten. Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen (Art. 50 Abs. 1 EGV).
61 
Die Klägerin verkennt, dass die Beklagte keine wirtschaftliche Tätigkeit betreibt, sondern als gesetzlicher Unfallversicherungsträger soziale Zwecke verfolgt, und damit keine Dienstleistungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des freien Verkehrs auf dem Gemeinsamen Markt angeboten werden (so auch BSG, Urt. vom 11.11.2003). Zudem erhält sie selbst keine „Dienstleistung", sondern allenfalls die Versicherten. Ihr ist durch hoheitlichen Akt eine Verpflichtung auferlegt. Ihre Inanspruchnahme als Beitragspflichtige in der gesetzlichen Unfallversicherung beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, der die Ausgestaltung der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen des ihm verfassungsgemäß zukommenden weiten Entscheidungsspielraums vorgenommen hat. In diesem Zusammenhang konnte der Gesetzgeber auch die vorkonstitutionell vorhandene Aufteilung der Unternehmen in die Gefahrgemeinschaften zu den vorhandenen Unfallversicherungsträgern bestätigen - eine Neuordnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist durch eine Rechtsverordnung nach §§ 114 Abs. 1, 122 Abs. 1 SGB VII wie auch nach der Vorgängernorm § 646 Abs. 2 RVO nicht erfolgt -, weshalb es bei der Zuordnung der einzelnen Unternehmen zu den Unfallversicherungsträgern geblieben ist. Die den Unfallversicherungsträger unter Zweckmäßigkeitserwägungen übertragenen Aufgaben der Prävention neben der Gewährung von Entschädigungsleistungen für die Versicherten bewegt sich unstreitig noch im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz. Damit verfolgt der Gesetzgeber aber auch ordnungspolitische Ziele des Arbeitsschutzes, zu deren Durchsetzung die Unternehmen zu Duldungs- und Handlungspflichten gegenüber dem Unfallversicherungsträger in Anspruch genommen werden (§§ 15 Abs. 2, 17, 19, 21ff SGB VII) , die auch bei Trennung von Prävention und Versicherungsschutz den Unternehmen einschließlich der Kostenbeteiligung auferlegt werden könnten.
62 
Dass der Klägerin ein Wettbewerbsnachteil gegenüber europäischen Mitbewerbern entsteht, weil die Höhe der Beiträge zur Unfallversicherung eine in Bezug auf den europäischen Wettbewerb unverhältnismäßig hohe Belastung ist und damit eine nicht konkurrenzfähige Preisgestaltung verursacht, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Im Übrigen hat der EuGH einen Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit der klagenden P.-U. im Festbetragsurteil (Urteil vom 16.03.2004 a.a.O.) nach Verneinung der vorrangig behandelten Frage der Unternehmenseigenschaft der die Festbeträge festsetzenden Krankenkassenverbände auch nicht mehr geprüft oder festgestellt.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
64 
Der Senat hat die Revision im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 16.03.2004, in dem erneut die Frage einer Einschränkung europarechtlicher Grundfreiheiten durch gesetzliche Versicherungsträger behandelt wird, zugelassen.

Gründe

 
20 
Die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin ist auch im übrigen zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten für das Beitragsjahr 2002 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
21 
Nach § 150 Abs. 1 SGB VII sind die Unternehmer beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die Beiträge werden durch den zu erteilenden Beitragsbescheid der Unfallversicherungsträger (§ 168 Abs. 1 SGB VII) nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt (§ 152 SGB VII). Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind der Finanzbedarf, die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII).
22 
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers (§ 33 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IV-) setzt hierzu gem. § 157 Abs. 1 SGB VII als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen sind (§ 157 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Bei der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch als SGB VII ist keine grundlegende Neuregelung des Beitragsrechts erfolgt. Es ist vielmehr im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommen worden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204, S 73, 110 ff). Neu ist jedoch die Vorschrift über die Bildung der Gefahrtarifstellen in § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, zu der in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/2204, S 111) ausgeführt wird, dass diese die Kriterien benennt, nach denen der Gefahrtarif aufzustellen ist, und dies im Übrigen der bisherigen Praxis der Berufsgenossenschaften entspreche, womit diese Praxis ebenso wie bei der Gefahrklassenberechnung in § 157 Abs. 3 SGB VII übernommen und kodifiziert werde (vgl. BSG Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1).
23 
Die Berufsgenossenschaften haben ferner unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale (§ 162 Abs. 1 Satz 4 SGB VII). Das Nähere bestimmt die Satzung (§ 162 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. SGB VII) Die sog. Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) bleiben außer Betracht (§ 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII), Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten können durch die Satzung ausgenommen werden (§ 162 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. SGB VII).
24 
Nach diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beitragsbescheid formell und materiell rechtmäßig.
25 
Die, im Übrigen auch nur pauschal erhobene, Rüge der Klägerin einer unzutreffenden Tarifstellenbildung und Gefahrklassenberechnung, die im gerichtlichen Verfahren auch nicht weiter konkretisiert wurde, kann dem Beitragsbescheid nicht entgegengehalten werden. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Regelungen der Gefahrtarifsatzung sind gegen den Veranlagungsbescheid des Unfallversicherungsträgers vorzubringen. Nach Bestandskraft des Veranlagungsbescheids kann der Beitragsbescheid nur wegen der im Zusammenhang mit dem Beitragserhebungsverfahren entstandenen Rechtsfehler angefochten werden.
26 
Der Beitragsbescheid beruht auf der ordnungsgemäß vorgenommenen Veranlagung nach der Satzung vom 01.01.1997 zu der im Zeitpunkt der Beitragserhebung geltenden Fassung der Nachtragssatzung vom 19.05.1999, in Kraft seit dem Tag der Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt am 05.07.1999. In der Nachtragssatzung ist bestimmt, dass das Beitragszuschlagsverfahren an Stelle des bisherigen Beitragsnachlassverfahrens erstmals für das Umlagejahr 2002 Anwendung findet. Der Übergang vom Beitragsnachlassverfahren in das Beitragszuschlagsverfahren steht in der Rechtssetzungsautonomie des Unfallversicherungsträgers und ist nicht zu beanstanden. Mit der erstmaligen Anwendung im Beitragsjahr 2002 hat die Beklagte auch eine angemessene Übergangsfrist bestimmt. Der unter bestimmten Voraussetzungen (§ 30a Abs. 4 Nachtragssatzung) mögliche Höchstsatz des Beitragszuschlags von 20 % des Beitrages verstößt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht gegen das Übermaßverbot (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, § 162 RdNr. 6 unter Hinweis auf BSG NZS 1986, 623 m.w.N.).
27 
Die rechnerische Richtigkeit des Beitrags für 2002 hat die Klägerin nicht in Frage gestellt, insoweit sind keine Einwände erhoben. Der Senat sieht daher keine Veranlassung zu diesbezüglichen Ausführungen. Die Beitragserhebung für das Jahr 2002 verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.
28 
Soweit die Klägerin Eingriffe in die ihr zustehenden Grundrechte im Hinblick auf den für die Gefahrtarifsatzung maßgeblichen § 157 SGB VII geltend macht, ist dies für die allein gegen den Beitragsbescheid erhobene Anfechtungsklage unbeachtlich. Selbst wenn § 157 SGB VII keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der Gefahrtarifsatzung darstellte und die Unwirksamkeit der Gefahrtarifsatzung hierauf beruhte, müsste von dem mangels gesonderter Anfechtung bestandskräftig gewordenen Veranlagungsbescheid ausgegangen werden. Die dem Beitragsbescheid zugrunde liegende Veranlagung zu den einzelnen Gefahrklassen ist bestandskräftig festgesetzt. Ein Rechtsfehler des Beitragsbescheids kann insoweit nicht geltend gemacht werden.
29 
Die Beitragserhebung ist kein Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 GG. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG auch dann berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94, BVerfGE 111, 191-225). Dient eine erhobene Abgabe mehreren Zwecken ist sie insgesamt an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn ihre Verwendung in erheblicher Weise auf die Berufsausübung zurückwirkt. Die Einrichtung funktionaler Selbstverwaltung als Ausprägung des Demokratieprinzips des Art 20 Abs. 2 GG mit dem Ziel der Verwirklichung der freien Selbstbestimmung (vgl BVerfG, 05.12.2002, BvL 5/98, BVerfGE 107, 59 (92)) darf nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung entäußert. Überlässt er öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten als Trägern funktionaler Selbstverwaltung bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, darf er ihnen die Rechtsetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen, sondern muss institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen (zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 a.a.O.). Der Gesetzesvorbehalt - hier der des Art 12 Abs. 1 S 2 GG - weist dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung darüber zu, welche Gemeinschaftsinteressen so wichtig sind, dass Freiheitsrechte des Einzelnen zurücktreten müssen (vgl BVerfG, 09.05.1972, 1 BvR 518/62, BVerfGE 33, 125 (159)). Im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes, insbesondere die Intensität der Grundrechtseingriffe, ist zu beurteilen, wie weit die gesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen (vgl BVerfG, 14.07.1998, 1 BvR 1640/97, BVerfGE 98, 218 (251)).
30 
Die Regelungen der §§ 150, 157 SGB VII sind unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundessozialgericht bereits entschieden (Urteil vom 11.11.2003, SozR 4-2700 § 150 Nr. 1). Zum Vorbringen der Beteiligten hat das Sozialgericht vorliegend zutreffend ausgeführt, dass Sozialversicherungsbeiträge keine Sonderabgaben im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG sind. Zur Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen von Beteiligten, die nicht selbst Versicherte sind, bedarf es sachorientierter Anknüpfungspunkte in den Beziehungen zwischen Versicherten und Beitragspflichtigen, wie das Sozialgericht richtig (unter Bezugnahme auf BVerfG SozR 5425 § 1 Nr. 1) dargelegt hat, weshalb der Senat hierauf verweist (§ 153 Abs. 2 SGG; S. 8 und 9 des Urteils).
31 
§ 157 SGB VII enthält als Rechtsgrundlage zur Veranlagung der Unternehmen, die als Beitragsschuldner in der gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen werden, zur Überzeugung des Senats auch die wesentlichen Grundsätze, nach denen sich die Unfallversicherungsträger bei der in ihr weites Gestaltungsermessen übertragenen Aufgabe zur Heranziehung der Beiträge zu richten haben. Wie sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt, ist die neue Regelung des § 157 SGB VII eine Kodifizierung einer jahrzehntelangen Rechtstradition, in der die Grenzen des weiten Gestaltungsermessens durch eine langjährige Rechtsprechung (vgl. BSG Urteil vom 24.06.2003 a.a.O.) und einen gefestigten juristischen Diskussionsstand in der Literatur zu den anzuwendenden versicherungsmathematischen und versicherungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar, § 157 RdNr. 2, 3 u. a. unter Hinweis auf Schulz, Der Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 1999) Gestalt angenommen haben. Mit der Neuregelung des § 157 SGB VII ist keine materiell andere Rechtslage entstanden, weshalb nach allgemeiner Überzeugung die Rechtsprechung und herrschende Lehre zur Rechtmäßigkeit der Bildung einer Gefahrtarifsatzung weiter Geltung haben und zur Auslegung der Rechtsvorschrift heranzuziehen sind. Ein Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie unter dem Blickwinkel des Vorbehalts des Gesetzes vermag der Senat ebenso wie das SG nicht zu erkennen.
32 
Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt ebenso wenig vor. Abgesehen davon, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren ihre eigene wirtschaftliche Situation nicht konkretisiert hat, worauf bereits das SG im angefochtenen Urteil hingewiesen hat, weshalb die behauptete erdrosselnde Wirkung der Beitragshöhe nicht festgestellt werden kann, ist mit dem Vorbringen, dass anderweitige, angeblich billigere Gestaltungsmöglichkeiten eines gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes möglich seien, ein grundgesetzwidriger Eingriff in die Berufsfreiheit nicht dargetan. Solange ein parlamentarisches Gesetz nicht für unwirksam oder nichtig erklärt wurde, ist es vom Rechtsanwender grundsätzlich zu beachten. Die konkludente Behauptung, das gegenwärtige System der gesetzlichen Unfallversicherung wende nach dem verfassungsrechtlichen Begriff der Verhältnismäßigkeit nicht das erforderliche, geeignete und geringstmöglich belastende Mittel an, veranlasste den Senat nicht zur Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm. Es steht dem Gesetzgeber frei, wie er die ihm übertragene Gesetzgebungskompetenz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung) wahrnimmt (vgl. BSG Urt. vom 11.11.2003 a.a.O.). Außerdem ist auch im Schrifttum umstritten, ob die Übertragung der gesetzlichen Unfallversicherung auf private Versicherer zu günstigeren Prämien für die Versicherten bei vergleichbarem Leistungsumfang (fraglich bleibt, ob die Prävention als hoheitliche Aufgabe staatlichen Behörden vorbehalten bleiben sollte, was im Vergleich mit Beitrag und Prämie zu berücksichtigen sein müsste) führt (vgl. die Hinweise bei Ricke in Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb)2005, Seite 9, 13). Eine zwingende Handlungspflicht des Gesetzgebers ist daher nicht erkennbar.
33 
Im Übrigen wird hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin zu Verstößen gegen Art. 14 und 2 Abs. 1 GG auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG (S. 7 und 10 des Urteils) sowie die Rechtsprechung des BSG (Urt. vom 11.11.2003, a.a.O) Bezug genommen.
34 
Zur Erhebung des Insolvenzausfallgeldes hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 22.08.2005, Aktenzeichen L 1 U 4519/04 (veröffentlicht in Juris und sozialgerichtsbarkeit.de), entschieden, dass dies rechtmäßig und insbesondere auch verfassungsgemäß ist. Hierzu hat der Senat ausgeführt:
35 
„Die §§ 358 ff SGB III entsprechen weitgehend den bis 31. Dezember 1998 (vgl. Art. 82 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997) geltenden Regelungen der §§ 186b bis 186d des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Die Regelungen der §§ 186b bis 186d AFG haben sowohl das BVerfG als auch das BSG als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG SozR 4100 § 186b Nr. 2; BSG SozR 4100 § 186b Nr. 1 und SozR 3-4100 § 186b Nr. 1). Da die ab 1. Januar 1999 geltenden Regelungen im Wesentlichen identisch sind, besteht kein Anlass für eine abweichende Beurteilung.
36 
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt insbesondere nicht darin, dass die Arbeitgeber alleine zur Finanzierung der Umlage für das Insolvenzgeld herangezogen werden. Denn die Inanspruchnahme der Arbeitgeber bei der Finanzierung erscheint gerade deshalb sachgerecht, weil das Insolvenzgeld dem Ausgleich objektiver Verletzung der Lohnzahlungspflicht durch Arbeitgeber dient. Den Überlegungen des Gesetzgebers liegt im Wesentlichen zugrunde, dass Arbeitnehmer vorleistungspflichtig sind und damit ein hohes Risiko eingehen, mit ihrem Anspruch auf Arbeitsentgelt auszufallen (BSG aaO).
37 
Auch ist die Klägerin in dem durch Art. 14 GG gewährleisteten Grundrecht auf Eigentum nicht verletzt. Denn die Gewährleistung des Eigentums schützt nicht das Vermögen gegen die Belastung mit öffentlichen Geldleistungspflichten (BVerfG aaO; BSG aaO).
38 
Schließlich ist die Insolvenzgeldumlage auch keine unzulässige Sonderabgabe. Denn mit der Umlage wird die Sozialleistung Insolvenzgeld (§§ 11, 19 Abs. 1 Nr. 6 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeine Teil - (SGB I)) finanziert. Demgemäß beruht die Regelung über das Insolvenzgeld auf der Bundeskompetenz für die Sozialversicherung nach Art. 74 Nr. 12 GG, die bereits aus sich heraus auch auf die Regelung der Finanzierung gerichtet ist (BVerfG SozR 3-4100 § 186c Nr. 1).
2.
4.
39 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ermächtigt § 360 Abs. 2 Nr. 3 SGB III die Berufsgenossenschaften nicht, auf eine Erhebung der Umlage für das Insolvenzgeld ganz zu verzichten. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Berufsgenossenschaften, an die Stelle der Berechnungsmethode nach § 360 Abs. 1 Satz 3 SGB III aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die für die Berechnung des Unfallversicherungsbeitrags anzuwendende Methode vorzusehen (Estelmann in Hennig, SGB III, § 360 Rdnrn. 7 und 9).
40 
5. Auch ein Verstoß gegen Vorschriften oder Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, der die Umlageregelung nicht anwendbar macht, ist nicht zu erkennen (vgl. BSG SozR 3-4100 § 186b Nr. 1). Das Sozialgericht hat insbesondere zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage der Vereinbarkeit der Gewährträgerhaftung - die im Übrigen nach der von der Klägerin dem Sozialgericht vorgelegten Verständigungsvereinbarung vom 17. Juli 2001 abgeschafft wird - mit EU-Recht zu Recht darauf verwiesen, dass insoweit wettbewerbsrechtliche Gründe maßgebend sind und sie nicht Einzelheiten der Ausgestaltung des Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats betrifft, insbesondere nicht die Frage, welche Arbeitgeber in die Finanzierung durch die Umlage einbezogen werden. Die Richtlinie 80/987/EWG verlangt von den Mitgliedsstaaten eine Regelung, ohne allerdings die Mitgliedsstaaten auf eine bestimmte Finanzierung festzulegen. Art 5 der Richtlinie 80/987/EWG überlässt "Einzelheiten der Mittelaufbringung" den Mitgliedsstaaten, stellt aber unter Buchst b klar: Die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen, es sei denn, dass diese in vollem Umfange durch die öffentliche Hand gewährleistet ist (BSG SozR 3-4100 § 186b Nr. 1).
41 
6. Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG und/oder dem EuGH nach Artikel 234 Abs. 2 EG-Vertrag vorzulegen, nicht vor."
42 
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.
43 
Auch ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht liegt nicht vor.
44 
Der Senat hat in dem bereits vom Sozialgericht zitierten Urteil vom 28.2.2003, Aktenzeichen L 1 U 3237/01, die Unternehmenseigenschaft des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers verneint und damit eine Verletzung der europäischen Wettbewerbsfreiheit bzw. Grundfreiheiten verneint ( so jetzt auch der 6. Senat, Urteil vom 29.09.2005 - L 6 U 4639/03 -, nicht rechtskräftig). Dies ist in der Entscheidung des BSG vom 11.11.2003 bestätigt worden. Das Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Verfahren veranlasst den Senat nicht zu einer hiervon abweichenden Entscheidung. Eine Vorabentscheidung des EuGH ist daher nach der Rechtsauffassung des Senats nach wie vor nicht geboten.
45 
Das Gemeinschaftsrecht lässt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt. Besonders der Schutz gegen die Risiken eines Arbeitsunfalls und einer Berufskrankheit gehört seit langer Zeit zum sozialen Schutz, den die Mitgliedsstaaten ihrer gesamten Bevölkerung oder einen Teil hiervon gewähren (Urteil des EuGH vom 22.01.2002 - C-218/00 ( Cisal-Urteil), Rdnr. 31).
46 
Die Wettbewerbsfreiheit nach Art. 81, 82 EGV (in der konsolidierten Fassung von 24.12.2002, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft C 325/33) ist nicht verletzt.
47 
Nach Art. 81 EGV sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Nach Art. 82 EGV ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
48 
Die vom EuGH für die Beurteilung eines gesetzlichen Versicherungssystems, das soziale Zwecke verfolgt, (vgl. EuGH-Urteil vom 22.10.2002 a. a. O. und Urteil vom 16.03.2004 –C-264/01, C-306/01, C-354/01, C-355/01) aufgestellten Kriterien zum Ausschluss einer wirtschaftlichen Tätigkeit von Unternehmen sind (1.) die Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität über die soziale Zwecksetzung hinaus und (2.) die Unterworfenheit unter staatliche Aufsicht und die staatlich festgesetzte Höhe der Leistungen und Beiträge.
49 
Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung verfolgt einen sozialen Zweck, weil nach der Definition des EuGH (Urteil vom 22.01.2002 a.a.O.) alle unabhängig von jeder Pflichtverletzung des Geschädigten oder des Arbeitgebers und ohne der Voraussetzung einer jeweiligen zivilrechtliche Haftung gegen die Risiken Arbeitsunfall und Berufskrankheit versichert sind und weil die Leistungen auch ohne Entrichtung der fälligen Beiträge gewährt werden.
50 
1. Für die Umsetzung der Solidaritätsgrundsatzes bezieht sich der EuGH im entschiedenen Fall der italienischen INAIL auf die (A) Disproportionalität von Beitragshöhe zu versichertem Risiko bzw. (B) Leistungshöhe zu Einkünften der Versicherten (Rdnrn. 39, 40 des Urteils), wobei, was die Klägerin verkennt, dies keine abschließende oder unveränderbare Aufzählung der Faktoren ist, die die Feststellung der Umsetzung des Solidaritätsgrundsatzes erlauben. Dies bedingt bereits die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unterschiedliche Ausgestaltung der Sozialversicherungssysteme.
51 
A Eine Disproportionalität von Beitragshöhe zu versichertem Risiko ergibt sich bei der Bildung der Gefahrtarifstellen für Unternehmen eines Gewerbezweigs oder nach gleichartigen Tätigkeiten, da zu einer Gefahrklasse sämtliche Unternehmen einer solchermaßen definierten Gefahrgemeinschaft unabhängig von der konkreten Betriebsgefahr des einzelnen veranlagten Unternehmens zusammengefasst werden. Zudem werden die Entgelte der Beschäftigten berücksichtigt, wodurch hier weder betriebseigentümliche Risiken eine Rolle spielen noch die Anzahl der Beschäftigten, was grundsätzlich das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalls erhöht. Allein ausschlaggebend ist die Entgelthöhe, was bei einer hohen Anzahl von Beschäftigten in unteren Lohngruppen oder bei wenigen Beschäftigten, aber in hohen Lohngruppen, einen geringeren Beitrag bei erhöhtem Risiko bzw. höheren Beitrag bei geringem Risiko bedingen kann.
52 
B Eine Disproportionalität der Leistungen zur Höhe der Einkünfte der Versicherten findet sich in der gesetzlichen deutschen Unfallversicherung ebenso. Sachleistungen wie Heilbehandlung, Rehabilitation, Versorgung mit Heilmittel werden unabhängig von der Höhe der Einkünfte der Versicherten gewährt, da alle Versicherten im gleichen gesetzlichen Umfang hierauf Anspruch haben, unabhängig von der Dauer der Notwendigkeit der Entschädigungsleistung. Dies ist auch kein unwesentlicher Anteil an den aufzubringenden Entschädigungsleistungen. Nach Berechnungen der gewerblichen Berufsgenossenschaften für das Jahr 2003 umfasste der Anteil der Kosten für Behandlung und Rehabilitation 23 Prozent an den gesamten Entschädigungsleistungen und etwa 30 Prozent an den gesamten Geldleistungen (vgl. Ricke a.a.O.).
53 
Für die Bewertung der Disproportionalität von Beiträgen und gewährten Leistungen (vgl. EuGH Urteil vom 22.01.2002 a. a. O. Rdnrn. 42), unter dessen Aspekt die unter A und B beschriebenen Faktoren für die italienischen Verhältnisse diskutiert wurden, sind jedoch die Besonderheiten des deutschen Systems zu berücksichtigen. Eine eklatante Disproportionalität ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Arbeitgeber Beiträge aufzubringen haben und Versicherte, d. h. diejenigen die die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen können, die Arbeitnehmer sind. Der nach Rechtsprechung des EuGH zu fordernde solidarische Ausgleich zwischen wirtschaftlich stärkeren und wirtschaftlichen schwächeren findet daher schon hierdurch statt. Der Einwand der Klägerin, einen solidarischen Ausgleich unter den Versicherten gebe es nicht, weil unabhängig von den Einkünften für jeden Versicherten die Vollrente 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes betrage, ist daher nicht erheblich, denn ein Transfer von besserverdienenden zu geringverdienenden Versicherten hat nach dem deutschen Beitragssystem nicht die gleiche Bedeutung wie in der italienischen INAIL, wo neben der Unternehmensumlage auch für langfristige Geldleistungen das Kapitaldeckungsverfahren praktiziert wird. Unter diesem Blickwinkel wiederum unterscheidet sich die INAIL nicht sehr von den privatwirtschaftlichen Versicherern (vgl. Fuchs in SGb 2005, 65, 70 unter Hinweis auf den Schlussantrag des Generalanwalts im Cisal-Urteil des EuGH). Abgesehen davon finden sich auch insoweit Solidaritätsmomente, da die Haftung unter den versicherten Arbeitskollegen, sogar mit Wirkung für die Hinterbliebenen, nach §§ 105, 71 SGB VII ausgeschlossen ist (vgl. Ricke in SGb a.a.O).
54 
Doch selbst wenn nicht auf die personale Beziehung, sondern auf die Höhe von Beiträgen und Leistungen abgestellt wird, findet sich die Disproportionalität zwischen Beiträgen und Leistungen in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung unter mehreren Aspekten (vgl. BSG a.a.O. mit Hinweis auf den Mindestjahresarbeitsverdienst - § 85 Abs 1 SGB VII - auf der Leistungsseite und den Höchstjahresarbeitsverdienst - § 153 Abs. 1 und 2 SGB VII - auf der Beitragsseite). Leistungen erhalten auch Versicherte, die keine beitragspflichtige Tätigkeit verrichten, wie zum Beispiel Schüler, Unfallhelfer, Ehrenamtliche, Rehabilitanden oder die "Wie"-Beschäftigten. Zumindest die letzte Gruppe ist auch vom Versicherungsumfang der Beklagten erfasst. Selbst die von der Entgelthöhe beitragspflichtiger Tätigkeiten abhängigen Geldleistungen, wie Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten, sind teilweise nicht beitragsproportional. So ist der Rentengewährung zu Grunde liegende Jahresarbeitsverdienst zum Beispiel bei Mehrfachtätigkeiten, durch Entgeltauffüllung bei entgeltlosen Zeiten (§ 82 Abs. 2 SGB VII), bei Unbilligkeit (§ 87 SGB VII) oder durch Neufeststellung nach Ausbildungsende fiktiv (§ 90 SGB VII) zu erhöhen bzw. von einer Mindesthöhe (§ 85 SGB VII) auszugehen. Auch beim Verletztengeld sind ausgefüllte Fehlzeiten einzustellen (§ 47 SGB VII i. V. m. § 47 SGB V).
55 
Ebenfalls Ausdruck des umgesetzten Solidaritätsgrundsatzes ist das Eintreten der Unternehmen für Schäden, für die sie keine zivilrechtliche Haftung wegen Eigenverschulden der Versicherten, fehlendem Unternehmensverschulden, höherer Gewalt oder bei Wegeunfällen treffen. Auch das praktizierte Umlageverfahren selbst, in dem die unter einem Versicherungsträger zusammengefasste Gefahrgemeinschaft, die im Gefahrtarif in Gefahrtarifstellen aufgegliedert ist, herangezogen wird, stellt einen gegenwartsbezogenen solidarischen Ausgleich dar, weil die mit den am Bedarf orientierten Beiträgen aufgebrachten Mittel unmittelbar der Leistungsgewährung zufließen (vgl. zum Vorstehenden Ricke, a. a. O.; Fuchs, a.a.O.). Ein weiterer Solidaritätsaspekt ist das Lastenausgleichsverfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach §§ 176f SGB VII, das einen Ausgleich in einer besonderen Belastungssituation einer Berufsgenossenschaft durch die anderen gewerblichen Unfallversicherungsträger schafft (vgl. Fuchs, a.a.O.).
56 
Auszugehen ist auch von einer systemübergreifenden Solidarität. Einerseits entlastet die Unfallversicherung den Krankenversicherungsträger von Sachleistungen (Heilbehandlung, Rehabilitation), andererseits gehören hierzu auch die übernommenen Leistungen aus der früheren DDR, denen keine Beiträge oder vergleichbare versicherte Risiken zu Grunde lagen.
57 
2. Auch das Merkmal der staatlichen Aufsicht und der staatlich festgesetzten Höhe der Leistungen und Beiträge liegt vor.
58 
Nach §§ 87 SGB IV unterliegen die Sozialversicherungsträger staatlicher Aufsicht. Art und Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben sich aus dem Gesetz. Die Beitragshöhe ergibt sich abstrakt aus der Gefahrtarifsatzung, die der staatlichen Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt unterliegt (§ 158 SGB VII). Die Bildung des Gefahrtarifs und die hierauf gestützte Berechnung des Beitrags folgt aus den oben dargelegten gesetzlichen Regelungen des SGB VII. Der dem Unfallversicherungsträger zukommende Beurteilungsspielraum bewegt sich in diesen gesetzlich bestimmten Grenzen. Mit dem Genehmigungserfordernis der Gefahrtarifsatzung kommt der staatlichen Aufsicht, die häufig schon bei der Vorbereitung und Aufstellung des Gefahrtarifs beratend Einfluss nimmt (vgl. Ricke, a. a. O.), eine Prüfungskompetenz zu. Dem vom EuGH formulierten Kriterium der staatlichen Festsetzung der Beiträge steht nicht entgegen, dass die Höhe der Beiträge nur abstrakt aus den genannten gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften zu entnehmen ist und die konkrete Beitragsfestsetzung durch den Unfallversicherungsträger erfolgt. Im vergleichbaren Fall der Festsetzung der Festbeträge durch die Kassenverbände der Krankenkassen hat dies der EuGH ausreichen lassen (vgl. Urteil vom 16.03.2004, a.a.O., Rdnr. 62).
59 
Mit der Feststellung der fehlenden Unternehmenseigenschaft bleibt auch die Rüge der Klägerin, die Garantie des freien Verkehrs von Dienstleistungen auf dem europäischen Binnenmarkt nach Art. 49 EGV sei verletzt, weil sie keine Wahl habe, wo und mit wem sie die Unfallversicherung abschließe, ohne Erfolg.
60 
Nach Art. 49 EGV sind die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, verboten. Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen (Art. 50 Abs. 1 EGV).
61 
Die Klägerin verkennt, dass die Beklagte keine wirtschaftliche Tätigkeit betreibt, sondern als gesetzlicher Unfallversicherungsträger soziale Zwecke verfolgt, und damit keine Dienstleistungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des freien Verkehrs auf dem Gemeinsamen Markt angeboten werden (so auch BSG, Urt. vom 11.11.2003). Zudem erhält sie selbst keine „Dienstleistung", sondern allenfalls die Versicherten. Ihr ist durch hoheitlichen Akt eine Verpflichtung auferlegt. Ihre Inanspruchnahme als Beitragspflichtige in der gesetzlichen Unfallversicherung beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, der die Ausgestaltung der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen des ihm verfassungsgemäß zukommenden weiten Entscheidungsspielraums vorgenommen hat. In diesem Zusammenhang konnte der Gesetzgeber auch die vorkonstitutionell vorhandene Aufteilung der Unternehmen in die Gefahrgemeinschaften zu den vorhandenen Unfallversicherungsträgern bestätigen - eine Neuordnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist durch eine Rechtsverordnung nach §§ 114 Abs. 1, 122 Abs. 1 SGB VII wie auch nach der Vorgängernorm § 646 Abs. 2 RVO nicht erfolgt -, weshalb es bei der Zuordnung der einzelnen Unternehmen zu den Unfallversicherungsträgern geblieben ist. Die den Unfallversicherungsträger unter Zweckmäßigkeitserwägungen übertragenen Aufgaben der Prävention neben der Gewährung von Entschädigungsleistungen für die Versicherten bewegt sich unstreitig noch im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz. Damit verfolgt der Gesetzgeber aber auch ordnungspolitische Ziele des Arbeitsschutzes, zu deren Durchsetzung die Unternehmen zu Duldungs- und Handlungspflichten gegenüber dem Unfallversicherungsträger in Anspruch genommen werden (§§ 15 Abs. 2, 17, 19, 21ff SGB VII) , die auch bei Trennung von Prävention und Versicherungsschutz den Unternehmen einschließlich der Kostenbeteiligung auferlegt werden könnten.
62 
Dass der Klägerin ein Wettbewerbsnachteil gegenüber europäischen Mitbewerbern entsteht, weil die Höhe der Beiträge zur Unfallversicherung eine in Bezug auf den europäischen Wettbewerb unverhältnismäßig hohe Belastung ist und damit eine nicht konkurrenzfähige Preisgestaltung verursacht, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Im Übrigen hat der EuGH einen Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit der klagenden P.-U. im Festbetragsurteil (Urteil vom 16.03.2004 a.a.O.) nach Verneinung der vorrangig behandelten Frage der Unternehmenseigenschaft der die Festbeträge festsetzenden Krankenkassenverbände auch nicht mehr geprüft oder festgestellt.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
64 
Der Senat hat die Revision im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 16.03.2004, in dem erneut die Frage einer Einschränkung europarechtlicher Grundfreiheiten durch gesetzliche Versicherungsträger behandelt wird, zugelassen.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.