Landgericht München I Urteil, 19. Mai 2016 - 2 KLs 111 Js 169510/15

bei uns veröffentlicht am19.05.2016

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Der Angeklagte ... A... geboren am ... 1989 in M., ist schuldig der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in zwei tatmehrheitlichen Fällen.

2. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften:§§ 89 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 a, 53 StGB

Gründe

Nach den Feststellungen der Kammer wollte der Angeklagte sowohl im Juni, als auch im Oktober 2015 über die Türkei nach Syrien reisen. Er hatte hierbei jeweils vor, sich dort nach entsprechender Ausbildung einer der gegen das Regierungsregime kämpfenden Gruppierungen anzuschließen, deren Ziel Abschaffung des bisherigen Systems und Etablierung eines islamisch sunnitischen Gottesstaates unter Geltung der Scharia ist.

Während der Angeklagte am 24.06.2015 bereits von München aus nach Ankara gereist, aber zwei Tage später – weil er am Grenzübertritt nach Syrien gehindert worden war – wieder nach München zurück gekehrt war, wurde er am 10.10.2015 noch am Flughafen München, nachdem er schon bei der Ausreisekontrolle vorstellig geworden war, festgenommen.

Der Angeklagte hat die Reise bzw. geplante Reise in die Türkei eingeräumt, jedoch in Abrede gestellt, dass er – mit dem Ziel zu kämpfen – von dort nach Syrien habe gehen wollen. Er gab an, Grund für die Reise im Juni sei ausschließlich der Besuch einer Koranschule gewesen. Im Oktober habe er insbesondere wegen Heiratsplänen in die Türkei reisen und dort ebenfalls eine Koranschule besuchen wollen. Nur für den Fall, dass sich die Heiratspläne nicht realisieren lassen würden, sei es für ihn eine Option gewesen, nach Syrien zu gehen, allerdings allein, um dort zu helfen.

Diese Einlassung wurde jedoch widerlegt durch die durchgeführte Beweisaufnahme, insbesondere die verlesenen TKÜ-Protokolle über Telefongespräche des Angeklagten mit einer weiblichen Person, deren Identität nicht ermittelt werden konnte.

Eine Vereinbarung nach § 257 c StPO fand nicht statt.

I. A. Der Angeklagte wurde am ... 1989 in M. geboren. Er hat noch einen ein Jahr jüngeren Bruder sowie eine 13 Jahre alte Schwester. Der Angeklagte wuchs zusammen mit seinen Geschwistern zunächst bei seinen Eltern auf. Noch vor dem Tod seines, aus Palästina stammenden, Vaters im Jahr 2012 zog er zu seiner Großmutter mütterlicherseits. Auch nach der Inhaftierung im hiesigen Verfahren hatte der Angeklagte guten Kontakt zu seiner Familie und wurde von seiner Mutter und seinem Bruder regelmäßig in der JVA besucht.

Nach Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte altersgerecht eingeschult. Er besuchte fünf Jahre die Grundschule in der K. straße in M., wobei er die dritte Klasse wiederholte. Anschließend wechselte er für die fünfte und sechste Klasse auf die G.-H.-Hauptschule in M. Aufgrund des Umzugs der Familie ging er in der siebten Klasse auf die Hauptschule in Taufkirchen, kam aber für die achte Klasse wieder auf die G.-H.-Hauptschule zurück und verließ diese im Juli 2004 ohne Abschluss. Anschließend besuchte er zwischen Februar und Mai 2005 einen 9-wöchigen Blockunterricht des BVJ. Ab Dezember 2005 machte er eine Ausbildung zum Maler und Lackierer bei „Junge Arbeit“, die aber durch seine Inhaftierung unterbrochen wurde. Während der Haft absolvierte er einen Lehrgang zum Gebäudereiniger. Nach Entlassung aus der letzten Haft im Jahr 2012 übte er keine geregelte Arbeit, sondern nur noch Gelegenheitstätigkeiten aus.

Im Jahr 2013 wandte sich der Angeklagte näher dem Islam zu. Zunächst war er Teilnehmer des Neuperlacher Gebetskreises, im Laufe der Zeit radikalisierte er sich aber zunehmend und nahm spätestens ab Sommer 2015 nicht mehr an diesem Gebetskreis teil.

II. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Unterhaltsverpflichtungen bestehen nicht.

III. Der Angeklagte bezog vor seiner Inhaftierung Sozialleistungen i.H.v. 380,– Euro monatlich. Er wohnte mietfrei in einem Zimmer in der Wohnung seiner Großmutter mütterlicherseits. Der Angeklagte hat gegenüber der Staatskasse Schulden in nicht näher bezifferbarer Höhe aufgrund vorangegangener Strafverfahren; über Vermögen verfügt er nicht.

IV. Der Angeklagte hat im Laufe seines Lebens keine ernsthaften Erkrankungen oder folgenschweren Unfälle erlitten, insbesondere solche unter Beteiligung des Kopfes, durch die seine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB berührt sein könnte. Er konsumierte im Alter von 13 Jahren erstmals Marihuana. In der Folge stellte sich ein regelmäßiger Konsum ein, der lediglich durch Haftaufenthalte unterbrochen wurde. Seit dem Jahr 2013, nachdem er sich näher dem Islam zuwandte, konsumiert er keine Drogen mehr. Der Angeklagte wurde ab dem Jahr 2012 im Klinikum ... wegen Depressionen und Schlafstörungen behandelt, weswegen ihm Seroquel 50 mg/d verordnet wurde. Diagnostiziert wurde außerdem eine antisoziale Persönlichkeitsstörung sowie ADHS.

V. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister des Angeklagten enthält zwölf Einträge:

1. 03.02.2004 AG München

D2601 1011 Ds 457 Js 313347/03

Rechtskräftig seit 19.05.2004

Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung

Datum der (letzten) Tat: 08.05.2003

Angewendete Vorschriften: StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 223 Abs. 1

Erbringung von Arbeitsleistungen

2. 06.05.2004 AG München

D2601 1011 Ds 451 Js 316920/03

Rechtskräftig seit 06.05.2004

Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung

Datum der (letzten) Tat: 25.11.2003

Angewendete Vorschriften: StGB § 223, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 230, 3 185, § 194, § 53

Richterliche Weisung

3. 07.06.2005 AG München

D2601 1013 Ds 451 Js 318383/04

Rechtskräftig seit 15.06.2005

Gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Diebstahl

Datum der (letzten) Tat: 10.01.2005

Angewendete Vorschriften: StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 223, § 242 Abs. 1, § 53

Richterliche Weisung

Das Urteil lautet auszugsweise wie folgt:

„(...)

1. Am 24.07.2004 gegen 18.30 Uhr fand in der A.-S.-Schule, Q. straße 4 in M. eine Veranstaltung des Kulturkreises ... e.V. statt. Unter den Gästen befand sich eine Gruppe von ca. 10 Personen, unter ihnen der Angeklagte, die die Veranstaltung störten. Aufgrund dessen forderte der Geschädigten B... der zu diesem Zeitpunkt der Hausrechtsinhaber war, u.a. den Angeklagten auf, das Gebäude zu verlassen. Auf dem Weg zum Ausgang trat der Angeklagte A... plötzlich ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund von hinten mit dem Fuß dem Geschädigten in den Rücken, wodurch der Geschädigte B. Schmerzen erlitt. Anschließend schlug der Angeklagte zusammen mit weiteren Personen, die bislang nicht ermittelt werden konnten, mit Fäusten auf den Geschädigten B. ein. Der Geschädigte B. erlitt hierdurch zumindest Schmerzen.

Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.

2. Am 10.01.2005 gegen 14.15 Uhr entwendete der Angeklagte in den Geschäftsräumen der Firma ..., O. straße 6 in M. 1 MP3-Player im Wert von 89,– €, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten. (...)“

4. 15.07.2005 AG München

D2601 1013 Ds 457 Js 316587/04

Tatbezeichnung: Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Datum der (letzten) Tat: 10.09.2004

Angewendete Vorschriften: StGB § 304 Abs. 1

Verfahren eingestellt nach § 47 JGG

5. 08.03.2006 AG München

D2601 1013 Ls 462 Js 308962/05

Rechtskräftig seit 16.03.2006

Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung in 4 Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, unerlaubter Besitz einer verbotenen Waffe in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tatmehrheit mit Bedrohung

Datum der (letzten) Tat: 15.11.2005

Angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, § 223, § 52, § 113 Abs. 1, § 241 Abs. 1, 3 25 Abs. 2, BtMG § 1 Abs. 1, Anlage I, III, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 3, WaffG § 3 Nr. 1

2 Jahre Jugendstrafe

Einbezogen wurde eine nicht Zentralregisterpflichtige Entscheidung

Das Urteil lautet auszugsweise wie folgt:

„(...)

1. Am 14.02.2005 gegen 13.10 Uhr verließ der Geschädigte A... nach Schulschluss die Hauptschule am G.-H.-Ring in M. Auf dem B. Weg wurde der Geschädigte von einer größeren Gruppe von Jugendlichen umringt und geschlagen. Nachdem mehrere Jugendliche dazwischen gegangen waren, war dieser Angriff zunächst beendet. Plötzlich ging der Angeklagte erneut auf den Geschädigten zu und schlug diesem, ein Feuerzeug in der Faust haltend, mit dem Feuerzeug in das Gesicht. Durch diesen Schlag platzte die Oberlippe des Geschädigten auf, so dass dieser eine stark blutende Wunde an der Lippe erlitt.

2. Am 21.4.2005 gegen 15.40 Uhr befanden sich die geschädigten ... R... und ... B... auf einer Parkbank in der T.-G.-Allee 26 in M. Plötzlich trat der Angeklagte zusammen mit dem anderweitig Verfolgten D... S..., K... sowie dem strafunmündigem Kind ... auf die Geschädigten zu und fragten diese, warum sie so blöd glotzen würden. Plötzlich begannen der Angeklagte sowie die anderweitig Verfolgten ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund auf den Geschädigten ... R... einzuschlagen und einzutreten. Diese Tritte und Schläge waren jedoch noch nicht heftig. Auf die Aufforderung des Geschädigten ... R..., mit den Schlägen aufzuhören, trat plötzlich der Angeklagte vor und schlug dem Geschädigten mit der rechten Faust, an dem der Angeklagte einen goldenen Siegelring trug, auf das linke Auge des Geschädigten. Durch diesen Schlag schwoll das Auge des Geschädigten an und dieser erlitt Schmerzen. Des Weiteren bedrohte der Angeklagte den Geschädigten mit den Worten „Ich kill Dich“, um diesen einzuschüchtern. Der Geschädigte nahm diese Drohung ernst.

3. Am 14.6.2005 gegen 19.05 Uhr führte der Angeklagte ein Tütchen Marihuana, das dieser kurz zuvor für etwa 10,– € gekauft hatte, wissentlich und willentlich in dem A.-K.-A. 8 in M. mit sich. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderlicher Erlaubnis.

4. Am 9.8.2005 gegen 22.00 Uhr führte die Polizei auf dem Sommerfest im Olympiapark, C. platz, in M. eine Sammelkontrolle von mehreren Jugendlichen durch, da es bereits am Vortag zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Jugendbanden gekommen war und sich erneut vermehrt Angehörige verschiedener Jugendbanden aus dem M. Raum dort befanden. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass der Angeklagte, wie dieser wusste, ein Springmesser im Besitz hatte und diese außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums mit sich führte. Hierbei handelte es sich um eine verbotene Waffe.

Aufgrund dessen wurde der Angeklagte durch den Polizeibeamten P... körperlich durchsucht. Da der Angeklagte mit dieser Maßnahme nicht einverstanden war, ging er plötzlich schreiend auf den Polizeibeamten P... los und ergriff mit seinen Händen den rechten Arm des Polizeibeamten P... und riss diesen nach hinten Weg, um diesen von der Durchsuchung abzuhalten.

5. Am 12.11.2005 gegen 16.30 Uhr schlug der anderweitig Verfolgte ... J... im S. ranger in M. zunächst dem Geschädigten ... H... mit der flachen Hand und anschließend mit der Faust in das Gesicht. Als der Geschädigte ... H... daraufhin den anderweitig Verfolgten aufforderte, aufzuhören, schlug der anderweitig Verfolgte ... J... zusammen mit dem Angeklagten sowie dem anderweitig Verfolgten ... Z... dem Geschädigten ... H... mehrfach mit den Fäusten in das Gesicht und gegen den Rücken. Hierdurch stürzte der Geschädigte ... H... zu Boden. Als der Geschädigte ... H... auf dem Boden lag, trat der Angeklagte zusammen mit den anderweitig Verfolgten mehrfach mit den Füßen auf den Geschädigten ein.

6. Am 15.11.2005 gegen 15.15 Uhr begab sich der Angeklagte zusammen mit dem anderweitig Verfolgten ... J... zu Wohnung des Geschädigten ... H... in der L.-E.-Alle 5 in M. Im Hinterhof bedrohte der Angeklagte zusammen mit dem anderweitig Verfolgten den Geschädigten ... H... mit den Worten „Wenn Ihr eine Anzeige macht, dann bring ich Euch alle um“. Dies tat der Angeklagte, um zu verhindern, dass der Geschädigten ... H... bei der Polizei Anzeige erstatten würde. (...)“

6. 14.11.2006 AG München

D2601 1013 Ls 462 Js 308286/06

Tatbezeichnung: Versuchter Raub in Tatmehrheit mit Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung

Datum der (letzten) Tat: 11.06.2006

Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, § 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 249 Abs. 1, § 22, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 52, § 53

2 Jahre Jugendstrafe

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 08.03.2006, 1013 Ls 462 Js 308962/05 AG München

Einbezogen wurde eine nicht zentralregisterpflichtige Entscheidung

Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 04.06.2001

Strafaussetzung widerrufen

Strafvollstreckung erledigt am 29.05.2010

Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis 29.05.2012

Bewährungshelfer bestellt

Dauer der nach § 68 f StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert, Fristende 28.05.2012

Dauer der nach § 68 f StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert, Fristende 28.08.2013

Dauer der nach § 68 f StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert, Fristende 11.02.2016

Das Urteil lautet auszugsweise wie folgt:

„(...)

1. Am 26.05.2006 gegen 19.15 Uhr befand sich der Angeklagte zusammen mit den anderweitig Verfolgten ... Z... und ... S... in der B. straße in M. Dort sahen der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten die Geschädigte ... M..., die eine Handtasche bei sich hatte. Der Angeklagte kam nun auf die Idee, dass sie gemeinschaftlich der Geschädigten die Handtasche etreißen könnten, um an die Handtasche un deren Inhalt zu gelangen, Aus diesem Grund sagte der Angeklagte zu dem anderweitig verfolgten ... Z..., er solle zu der Geschädigten hinlaufen und dieser die Handtasche entreißen. Anschließend werde er dem anderweitig Verfolgten ... Z... nachlaufen und der anderweitig Verfolgte ... S... solle sich um die Frau kümmern. Entsprechend dieses Planes lief der anderweitig Verfolgte ... Z... auf Höhe der Hausnummer 24 der B straße in M. auf die Geschädigte ... M... von hinten zu, stieß diese und packte den Henkel ihrer Handtasche. Dem anderweitig Verfolgten ... Z... gelang es jedoch nicht, der Geschädigten ... M... die Handtasche zu entreißen, um diese zu erlangen, da die Geschädigte M... die Handtasche festhielt und gleichzeitig laut schrie. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte ... Sch... in unmittelbarer Nähe, um den anderweitig Verfolgten ... Z... abzusichern. Wäre es dem anderweitig Verfolgten ... Z... gelungen, die Handtasche zu erlangen, hätten sich der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten ... Z... und ... S... die Tatbeute geteilt.

2. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 05.06.2006 und dem 11.06.2006 stieg der Geschädigte ... E... an der U-Bahn-Haltestelle Ne.-Süd in M. aus einer einfahrenden U-Bahn aus. Auf dem Bahnsteig gingen der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte ... J... auf den Geschädigten, der wie der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte ... J... wusste, 80,– € Bargeld bei sich hatte, zu. In bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten riss der anderweitig Verfolgte ... J... dem Geschädigten die 80,– € Bargeld aus der Hand, um diese für sich und den Angeklagten zu erlangen. Hierbei schlug der anderweitig Verfolgte ... J... dem Geschädigten mit der Faust gegen den Oberarm, in den Magen und gegen den Unterkiefer, wodurch der Geschädigte zumindest Schmerzen erlitt. Der Angeklagte stand in unmittelbarer Nähe und sicherte den anderweitig Verfolgten ab. Zugleich meinte der Angeklagte zu dem Geschädigten, er solle auf das Geld scheißen und lieber gehen, es wäre besser für sein Leben. Aufgrund der Schläge durch den anderweitig Verfolgten ... J... und der Drohung durch den Angeklagten forderte der Geschädigte von dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten ... J... nicht die Rückgabe des Geldes. Das Bargeld in Höhe von 80,– € steckten der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte ... J... ein und behielten es für sich.

3. Am 21.06.2006 gegen 13.30 Uhr trafen der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte ... J... auf dem Sportplatz in der H.-W.-Str. 173 in M. erneut den Geschädigten ... E.... Es kam erneut zu einer Auseinandersetzung zwischen dem anderweitig Verfolgten ... J... und dem Geschädigten ... E... in deren Verlauf der anderweitig Verfolgte ... J... dem Geschädigten das Handy abnahm. Im weiteren Verlauf schlug der Angeklagte mit einer halbvollen 1-Liter-Plastikflasche gegen den Kopf, wodurch der Geschädigte zumindest Schmerzen erlitt.

4. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am 21.06.2006 drohte der Angeklagte dem Geschädigten ... E..., er werde ihn umbringen, wenn er wegen der vorangegangenen Vorfälle zur Polizei geht. Weiter meinte der Angeklagte, er würde sich an die Familie des Geschädigten halten, wenn er deswegen eingesperrt werden würde. Der Geschädigte nahm die Drohung ernst, begab sich aber trotzdem zu Polizei und erstattete gegen den Angeklagten Anzeige. (...)“

7. 09.12.2007 Landeshauptstadt KreisVerwRef, München

D6275 KVR HA I/21 1 wi 890322 A

Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Munition untersagt

Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen untersagt

8. 09.01.2008 Landeshauptstadt KreisVerwRef, München

D6275 KVR HA I/21 1 wi 890322 A

Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Munition untersagt

Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen untersagt

9. 01.09.2009 AG München

D2601 1032 Ds 363 Js 38079/09

Rechtskräftig seit 09.09.2009

Tatbezeichnung: unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln

Datum der (letzten) Tat: 08.04.2009

Angewendete Vorschriften: BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 29 Abs. 1 Nr. 3

Richterliche Weisung

Das Urteil lautet auszugsweise wie folgt:

„(...) Am 08.04.2009 gegen 20.30 Uhr hatte der Angeklagte in der H.-K.-Straße in M. einen Joint mit Tabak-Marihuana-Gemisch in Besitz, den er zu Boden warf, als er bemerkt hatte, dass er von der Polizei kontrolliert wird. Das Rauschgift hatte einen Wirkstoffgehalt von nicht ausschließbar nur 5 %. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis. (...)“

10. 29.03.2011 AG München

D2601 1116 Ds 267 Js 233275/10

Rechtskräftig seit 06.04.2011

Tatbezeichnung: Versuchte Körperverletzung mit Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit vorsätzlicher Körperverletzung und versuchte Körperverletzung in 2 Fällen sowie Beleidigung in 3 Fällen und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln

Datum der (letzten) Tat: 21.10.2010

Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, Abs. 2, § 230, § 113 Abs. 1, § 185, § 194, § 22, § 23, § 52, § 53, BtMG 3 29 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. I, § 1 Abs. 1 9 9 Monate Freiheitsstrafe

Strafvollstreckung erledigt am 01.08.2012

Das Urteil lautet auszugsweise wie folgt:

„(...)

I. Der Angeklagte hielt sich am 11. Oktober 2010 gegen 22.40 Uhr in der Bar „Die Bank“, M. straße 42, 80331 M., auf. Dort geriet er mit dem Mitarbeiter der Bar, ... T..., in Streit. Die geschädigte Kellnerin ... B... wollte schlichtend eingreifen. Der Angeklagte versetzte der Geschädigten daraufhin bewusst und gewollt mit der linken flachen Hand einen Schlag in das Gesicht. Die Geschädigte verspürte hierdurch zwar keine Schmerzen, fühlte sich jedoch in ihrer Ehre herabgewürdigt, da das Geschehen von mehreren unbeteiligten Gästen in der Bar beobachtet worden war.

Strafantrag hat die Geschädigte form- und fristgerecht gestellt. Im Übrigen hält, soweit erforderlich, die Staatsanwaltschaft aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

2. Der Angeklagte verließ anschließend die Bar und begab sich in Richtung des Sendlinger Tors. Dort wurde er von den inzwischen wegen des vorangegangenen Vorfalls in der Bar herbeigerufenen Polizeibeamten POM W..., POM S..., POMin F... und POM S... angetroffen und auf seine Personalien hin überprüft. Dabei beschimpfte er die Beamten unter anderem als „Bastarde“. Als er auf seine Personaldokumente durchsucht werden und sich dafür an eine Wand stellen sollte, verweigerte er die Befolgung der Anordnung der Polizeibeamten. Er musste daher gegen die Wand geschoben werden, was er dadurch zu verhindern suchte, dass er den Körper anspannte und sich so den Haltegriffen der Beamten widersetzte. Nachdem er an der Wand fixiert werden konnte, wurde ihm eröffnet, dass er zur Polizeidienststelle gebracht werden sollte. Er ging zunächst nur von POM W... und sodann auch von POMin F... gehalten, in Richtung Dienstfahrzeug der Polizeibeamten. Auf dem Weg dorthin bäumte er sich wieder auf und schnappte nach der Hand der geschädigten Polizeibeamtin POMin F.... Es gelang ihm, die Geschädigte in den Mittelfinger der rechen Hand zu beißen. Die Geschädigte erlitt hierdurch, trotz des Umstandes, dass sie einen Handschuh trug, eine blutende Wunde am Finger. Anschließend beschimpfte er die Geschädigte unter anderem als „Schlampe“. Der Angeklagte wurde erneut zu Boden gebracht, von wo aus er versuchte, mit den Beinen nach POM W... und POMin F... zu treten. Nachdem er schließlich in das Dienstfahrzeug und dort auf den Rücksitz verbracht worden war, stieß er mit dem Kopf in Richtung des Gesichtes des ihn auf dem Rücksitz sichernden POM S..., verfehlte ihn aber.

Strafantrag wurde durch die Geschädigten POM W..., POM S... und POMin F... form- und fristgerecht gestellt. Im Übrigen hält, soweit erforderlich, die Staatsanwaltschaft aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

Eine beim Angeklagten am 12. Oktober 2010 um 0.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 Promille.

3. Am 21. Oktober 2010 gegen 19.35 Uhr führte der Angeklagte im Bereich des Anwesens T.-G.-Alle 14, 8. M., wissentlich und willentlich 0,1 Gramm Marihuana mit sich. Das Betäubungsmittel hatte nicht ausschließbar einen Wirkstoffgehalt von lediglich 5 %. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis. (...)“

11. 24.10.2011 AG München

D2601 1117 Ds 366 Js 135583/11

Rechtskräftig seit 24.10.2011

Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit verbotenem Führen eines Einhandmessers

Datum der (letzten) Tat: 14.04.2011

Angewendete Vorschriften: StGB § 52, BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 3, WaffG § 53 Abs. 1 Nr. 21 a, § 42 a Abs. 1 Nr. 3

6 Monate Freiheitsstrafe

Strafvollstreckung erledigt am 01.05.2012

Das Urteil lautet auszugsweise wie folgt:

„(...) Am 14.04.2011 gegen 19.30 Uhr führte der Angeklagte im U-Bahnhof Q. straße in 8. M. wissentlich und willentlich 3,61 g Marihuana mit sich. Das Marihuana hatte nicht anschließbar einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 %. Gleichzeitig führte der Angeklagte zudem ein gem. § 42 a WaffG verbotenes Einhandmesser mit sich.

Der Angeklagte war, wie er wusste, nicht im Besitz der erforderlichen betäubungsmittelrechtlichen und waffenrechtlichen Erlaubnis. (...)“

12. 04.02.2013 AG München

D2601 1111 Ds 363 Js 203237/12

Rechtskräftig seit 12.02.2013

Tatbezeichnung: Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln

Datum der (letzten) Tat: 19.10.2012

Angewendete Vorschriften: StGB 3 56, BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1

4 Monate Freiheitsstrafe

Bewährungszeit 3 Jahre

Das Urteil lautet auszugsweise wie folgt:

„(...) Am 19.10.2012 gegen 18.15 Uhr führte der Angeklagte auf einem Kinderspielplatz im O.-M.-G.-Ring 22 in M. wissentlich und willentlich 2,0 Gramm Marihuana mit sich, welches über einen Wirkstoffgehalt von nicht ausschließbar nur 5 Prozent verfügte. Wie der Angeklagte wusste, verfügte er nicht über die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis. (...)“

VI. Der Angeklagte wurde am 10.10.2015 vorläufig festgenommen. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 11.10.2015, Gz.: ER ... Gs 00531/15, befindet er sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA M.-S.

B. Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in M. Er ist Anhänger einer extremistisch-islamischen Ideologie und steht in Kontakt mit Personen aus der salafistischen Szene, deren ideologische Zielrichtung die Teilnahme am bewaffneten Kampf in Syrien als zentrale Verpflichtung ansieht, und aus deren Kreis bereits Ausreiseversuche und vollendete Ausreisen in Richtung Türkei und nach Syrien stattgefunden haben. Der Angeklagte sieht den bewaffneten Jihad als legitimes Mittel zur Durchsetzung ultrakonservativer islamistischer Interessen an und lehnt die Werte der freiheitlich demokratischen Grundordnung ab.

Am 24.06.2015 reiste der Angeklagte per Flugzeug von München nach Ankara/Türkei, um sich von dort nach Syrien zu begeben. Da ihm der Grenzübertritt jedoch von den türkischen Behörden verwehrt wurde, kehrte er am 26.06.2015 über Istanbul nach Deutschland zurück und hielt sich wieder in München auf.

Am 10.10.2015 um 6.15 Uhr wurde der Angeklagte erneut bei der Ausreisekontrolle am Flughafen München, Terminal 1, bei der Bundespolizei vorstellig. Er war im Besitz eines One-Way Tickets und beabsichtigte, am selben Tag um 7.30 Uhr mit Turkish Airlines von München aus über Istanbul nach Adana zu fliegen und sich von dort in das türkisch-syrische Grenzgebiet zu begeben. In seinem Gepäck befanden sich neuwertige Outdoor-Bekleidungsstücke im Wert von ca. 320,– €; teilweise handelt es sich hierbei um Kleidung, die auch von Soldaten in Wüstengebieten getragen wird. Des Weiteren führte der Angeklagte zwei Mobiltelefone und 270,– € Bargeld bei sich.

In beiden Fällen hatte der Angeklagte die Absicht, in Syrien im Namen des Jihad an bewaffneten Kampfhandlungen teilzunehmen. Hierzu wollte er sich dort zunächst im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoffen ausbilden lassen. Er war auch fest entschlossen, sich nach Abschluss der Ausbildung als Mitglied einer islamistischen Gruppierung – mutmaßlich der Jabhat al-Nusra bzw. einer mit dieser Organisation kooperierenden Gruppierung – an Kampfhandlungen in Syrien zu beteiligen. Ziel dieser Gruppierungen ist es, den Staat Syrien in seiner jetzigen Form zu zerschlagen und einen sunnitischen islamischen Gottesstaat unter der Geltung der Scharia aufzubauen.

I. C. Die unter A... getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den auszugsweise verlesenen Urteilen sowie den Angaben der Mutter des Angeklagten. Diese erläuterte insbesondere auch, dass dem Angeklagten vom Klinikum ... Medikamente gegen Schlafstörungen verschrieben worden seien. Ergänzende Angaben zum Gesundheitszustand des Angeklagten machte außerdem der sachverständige Zeuge Dr. S..., Psychiater in der JVA M.-S. Danach erhalte der Angeklagte auch in der JVA wegen der von ihm angegebenen Schlafstörungen das vom Klinikum ... verschriebene Medikament Seroquel. Eine eigene Exploration habe man jedoch nicht durchgeführt, man habe aber auch keine Indikation gesehen, die vom Klinikum ... verordnete Medikation abzusetzen. Das Medikament Seroquel sei ein „Allround-Mittel“, das dämpfend und aggressionshindernd wirke. Die nähere Hinwendung des Angeklagten zum Islam im Jahr 2013 bestätigte auch dessen Bruder, die Teilnahme am N. Gebetskreis der Zeuge P....

In Bezug auf die Vorstrafen wurde der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 05.04.2016 verlesen und vom Angeklagten als richtig anerkannt; im Übrigen hat er sich zu den persönlichen Verhältnissen nicht geäußert. Darüber hinaus wurden die entsprechenden Urteile – auszugsweise – verlesen.

II. Der unter Ziffer B. geschilderte Sachverhalt steht fest zur vollen Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung, insbesondere der Angaben der vernommenen Polizeibeamten, der verlesenen Protokolle über die TKÜ sowie der verlesenen und in Augenschein genommenen Facebook-Einträge des Angeklagten.

1. Die Angeklagte äußerte sich durch eine über seinen Verteidiger abgegebene Erklärung, der er sich vollumfänglich anschloss.

In Bezug auf Ziff. 1 der Anklage gab er an, dass er im Juni 2015 er ausschließlich deshalb in die Türkei gereist sei, um dort eine Koranschule zu besuchen; einen weiteren Reisezweck habe es nicht gegeben. Er sei auch freiwillig zurückgekehrt. Wenn er gesagt habe bzw. gesagt haben solle, dass er dort von der Polizei erwischt worden sei, sei dies nicht richtig. Er habe sich dadurch nur wichtigmachen wollen.

In Bezug auf Ziff. 2 der Anklage äußerte er, es sei ihm schon seit einigen Monaten wegen eines Mädchens, das er habe heiraten wollen – was aber von deren Eltern nicht gestattet worden sei – nicht gut gegangen. Das Mädchen habe er aus M. gekannt; es sei dann in die Türkei – nach Gaziantep – verzogen. Etwa eine Woche vor dem 10.10.2015 habe sich sein gesundheitlicher Zustand weiter verschlechtert, weshalb er auch die Einnahme von Seroquel von 50 bzw. 75 mg/d auf 200 mg/d gesteigert habe. Der Grund sei gewesen, dass das Mädchen zu diesem Zeitpunkt den Kontakt abgebrochen habe. Sie sei der Meinung gewesen, dies sei besser, da ihre Familie ohnehin nicht mit einer Heirat einverstanden sei. Er habe deshalb Liebeskummer gehabt, aber die Hoffnung, sie zu heiraten, nicht aufgeben wollen. Deshalb habe er den Entschluss gefasst, in die Türkei zu reisen. Er habe in Adana eine Koranschule besuchen wollen. Er habe sich bewusst dagegen entschieden, nach Gaziantep – dem Aufenthaltsort des Mädchens – zu gehen, denn er habe gewusst, dass er beobachtet werde. Deshalb habe er befürchtet, man würde ihn an der Ausreise hindern, da Gaziantep in der Nähe zur Grenze nach Syrien gelegen sei. Nichtsdestotrotz habe er aber für den Fall, dass sich im Hinblick auf die Heiratsgestaltung alles zerschlagen würde, beabsichtigt, nach Syrien zu gehen, um dort zu helfen. Er habe sich das dort anschauen, nicht aber kämpfen wollen. Er habe insoweit aber keine konkrete Planung gehabt und weder einen konkreten Grenzübertritt noch eine konkrete Gruppierung im Auge gehabt. Er sei der Überzeugung, dass sich die Muslime zu Verteidigungszwecken wehren dürften. Er habe sich aber nicht dem Kampf anschließen wollen. Seine letzte Option – nach Syrien zu gehen – sei noch nicht konkret ausgereift gewesen.

Ergänzende Fragen zu seiner Einlassung gestattete der Angeklagte nicht.

2. In Bezug auf die von ihm mit den jeweiligen Reisen verfolgten Ziele wurde die Einlassung des Angeklagten durch die durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt.

a. Die Feststellungen zu der vom Angeklagten unterstützten Ideologie und den ihm in diesem Zusammenhang bekannten Personen und eigenen Absichten wurden wie folgt getroffen:

Die ideologische Einstellung des Angeklagten wird bereits aus den Angaben von KOKin B... deutlich, die bei der Besuchsüberwachung in der JVA eingesetzt war. Demnach äußerte dieser bei einem Besuch seiner Mutter und seines Bruders im Februar, dass er das Land verlassen werde, sobald er aus dem Gefängnis komme, weil er als Moslem hier nicht leben könne. Er habe auch erwähnt, dass er Besuch von einem türkischen Iman bekommen habe, dieser aber für ihn nicht akzeptabel sei, da er nicht der gleichen Glaubensrichtung angehöre. Weiter habe der Angeklagte berichtet, dass er verlegt worden sei, weil er missioniert habe.

Darüber hinausgehende Angaben machte KHK W..., der polizeiliche Sachbearbeiter, der über Anlass, Verlauf und Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen berichtete. Er schilderte, dass ihm der Angeklagte, der vorher nur im Bereich der allgemeinen Kriminalität auffällig gewesen sei, im Rahmen seiner Tätigkeit beim K 42 (Staatsschutz) seit 2013 bekannt sei. Dieser sei hier erstmals im Zusammenhang mit einer Veranstaltung der Partei „Die Freiheit“ aufgefallen, wo es zu gegenseitigen Beleidigungen mit den dortigen Teilnehmern gekommen sei. Des Weiteren habe er auf der gleichen Flugliste gestanden, wie jemand, der dann nach Syrien gegangenen sei. Später habe sich allerdings herausgestellt, dass es sich hierbei um einen Zufall gehandelt habe. Man habe festgestellt, dass sich der Angeklagte wohl 2013 aus Gründen der Sinnsuche und um sein bisheriges Leben zu ändern, dem Islam zugewandt habe. Zunächst habe er am Neuperlacher Gebetskreis teilgenommen. Über diesen Kreis gebe es offene Erkenntnisse; er sei grundsätzlich als gewaltfrei einzustufen und werde auch nicht überwacht. Der Angeklagte sei allerdings spätestens ab Sommer 2015 nicht mehr Teilnehmer des Gebetskreises gewesen, sondern vielmehr sehr oft im Umfeld von Personen aufgetreten, die dem Jihadismus anhingen und entweder Rückkehrer von oder Ausreiser nach Syrien gewesen seien – letzteres bestätigte auch KOK O...

Konkrete Erkenntnisse dahingehend, dass der Angeklagte Kontakt zu bestimmten Gruppierungen gehabt habe, gebe es allerdings nicht.

KHK W... führte weiter aus, dass auch die Auswertung des vom Angeklagten genutzten Facebook-Accounts Einträge im jihadistischen Kontext ergeben habe. Daneben hätten sich aus der Telefonüberwachung Erkenntnisse dahingehend ergeben, dass der Angeklagte A... Anhänger einer extremistisch-salafistischen Ideologie sei und sich mit Ausreisegedanken trage. Die entsprechenden Telefonate seien sämtlich auf Deutsch und vorwiegend mit einer weiblichen Person mit Schweizer Telefonnummer geführt worden, deren Identität nicht habe ermittelt werden können. Die Verschriftung der TKÜ habe er überprüft.

Die entsprechenden Gespräche werden unten (unter d. cc.). auszugsweise wiedergegeben.

In Bezug auf die vom Angeklagten in den jeweiligen Telefonaten verwendeten Begriffe, erläuterte KHK W..., dass „Sham“ den geographischen Bereich Syrien, Libanon, Jordanien und Palästina, insbesondere aber Syrien selbst bezeichne, „Dawla“ sowie „Daish“ ein abwertender Begriff für den IS, „Ikwan“ eine Bezeichnung für einen „Bruder im Geiste“ sei, wogegen mit „Kuffr“ „Ungläubige“ gemeint seien; unter „Hijra“ sei ein „Auszug in ein islamisches Land“ zu verstehen. Er gab weiter an, dass – was so auch gerichtsbekannt ist – die Junud al-Sham eine terroristische Gruppierung ist, die auf Seiten der al-Qaida-nahen Nusra-Front kämpfe. Ziel dieser Gruppierungen sei es, das Regierungsregime in Syrien zu stürzen und einen sunnitischen islamischen Staat unter Geltung der Scharia zu etablieren.

KHK G... machte ebenfalls Angaben zum Facebook-Account des Angeklagten und dessen Einträgen. Insoweit führte er aus, dass sich hieraus zwar keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Angeklagte konkret vorgehabt habe, in ein bestimmtes Camp zu gehen. Am 09.10.2015, am Tag vor der vorläufigen Festnahme, habe dieser jedoch über einem Bild, das ein startendes Flugzeug zeige, den Satz gepostet: „Viele sind jene, die beschlossen haben zu leben, um zu sterben. Ich aber habe beschlossen zu sterben, um zu leben.“

Die Kammer hat den entsprechenden Facebook-Eintrag in Augenschein genommen und verlesen. Gleiches gilt für Einträge vom 08.10.2015, 06.10.2015 sowie 04.10.2015, die sich wie folgt darstellen:

Ein Post vom 08.10.2015 enthält in einem Bild, das ein Buch mit arabischen Schriftzeichen zeigt, den Satz: „Alles kommt im richtigen Moment zu dir. Sei geduldig“. In einem weiteren Eintrag vom gleichen Tag teilte der Angeklagte den Post eines anderen Nutzers mit einem Foto von knienden Personen mit davor liegenden Gewehren sowie den Satz: „Hasan al-Basri sagte: ‚Für jeden Weg gibt es eine Abkürzung und die Abkürzung zum Paradies ist der Jihad auf dem Wege Allahs.’“ Am 06.10.2015 postet der Angeklagte u.a.: „Erfolgreich wird einer sein, der geduldig abwarten kann.“; am 04.10.2015 schreibt er: „Ruhe finden wird meine seele erst in jannah bei Allah bithnilla ... verfluchte dunya“.

b. Die Feststellungen in Bezug auf die Reise in die Türkei am 24.06.2015 und die Rückkehr am 26.06.2015 wurden wie folgt getroffen:

KHK W... führte aus, dass KOK O... bei einem Besuch bei der Großmutter des Angeklagten am 26.06.2015 erfahren habe, dass sich der Angeklagte seit 24.06.2015 in der Türkei befinde, wegen Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden aber wieder zurück wolle. Diese habe hierbei auch erwähnt, dass sich der Angeklagte wegen der Reise extra den Bart abgenommen habe. Aufgrund dieser Erkenntnisse sei dann in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ein Anfangsverdacht wegen einer Straftat nach § 89 a StGB bejaht worden sei. Ein entsprechendes Verfahren sei am 10.07.2015 eingeleitet worden. Im Rahmen dessen sei dann durch eine Mitteilung des BKA-Verbindungsbeamten der Deutschen Botschaft in Ankara bestätigt worden, dass der Angeklagte am 24.06.2015 über Ankara in die Türkei ein- und am 26.06.2015 von Istanbul wieder ausgereist sei. Weiter sei mitgeteilt worden, dass dieser nach unbestätigten Informationen an der syrischen Grenze zurückgewiesen worden sei; nähere Erkenntnisse hierzu hätten aber nicht getroffen werden können.

KHK W..., gab weiter an, dass bei der – nach der vorläufigen Festnahme des Angeklagten am 10.10.2015 noch am gleichen Tag durchgeführten – Durchsuchung des in der Wohnung der Großmutter vom Angeklagten bewohnten Zimmers neben einem Zettel mit einer syrischen Festnetz- und türkischen Handynummer auch Belege für gebuchte Flüge des Angeklagten von München nach Ankara und zurück für den 24.06.2015 bzw. 12.07.2015 aufgefunden worden seien.

Die Kammer hat die im Rahmen der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder, auf denen auch die Buchungsbelege abgebildet sind, in Augenschein genommen sowie das entsprechende Sicherstellungsverzeichnis verlesen.

KHK W... erläuterte weiter, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens in Bezug auf den Angeklagten neben der Telefonüberwachung auch eine Observation durchgeführt worden sei. Eine Beschuldigtenvernehmung sei jedoch wegen der noch laufenden Ermittlungen bis zur vorläufigen Festnahme des Angeklagten am 10.10.2015 nicht erfolgt.

KOK O... bestätigte den Besuch bei der Großmutter des Angeklagten und den Inhalt des Gesprächs. Er führte aus, er habe den Angeklagten sprechen wollen, da dieser wohl gegenüber seinem Bewährungshelfer erwähnt habe, eine Koranschule besuchen zu wollen. Daher sei er zur Wohnung der Großmutter gefahren, in der auch der Angeklagte gewohnt gehabt habe, habe diesen aber dort nicht angetroffen. Auf Frage nach dem Verbleib des Angeklagten habe ihn die Großmutter entsprechend informiert. Diese habe er vor dem Gespräch nicht belehrt, denn da keine Straftat im Raum gestanden sei, habe es hierfür keinen Anlass gegeben.

Auch die Mutter und der Bruder des Angeklagten bestätigen die Reise des Angeklagten in die Türkei im Juni.

c. Die Feststellungen bzgl. der für den 10.10.2015 geplanten Ausreise beruhen auf folgendem:

KHK W... schilderte, die Rufbereitschaft des Kommissariats sei von der Bundespolizei am frühen Morgen über die Absicht des Angeklagten, in die Türkei zu reisen, informiert worden. Es sei mitgeteilt worden, dass dieser als Grund für die Reise den Besuch einer Koranschule angegeben habe, sich aus dem mitgefühlten Gepäck etc. jedoch Erkenntnisse dahingehend ergeben hätten, dass der Angeklagte vielmehr nach Syrien wollte. Daraufhin sei der Angeklagte am Flughafen vorläufig festgenommen worden. Im sichergestellten Gepäck des Angeklagten habe sich hauptsächlich neuwertige Bekleidung, insb. Funktionskleidung der „Military Tectical-Linie“ der Marke „Under Armour“ befunden. Zwei von ihm mitgeführte Telefone seien „leer“ gewesen, d.h. es seien weder Kontaktdaten gespeichert, noch Messenger-Dienste installiert gewesen.

In Bezug auf die am 10.10.2015 im Gepäck des Angeklagten aufgefundene Kleidung äußerte sich auch KOK O.... Er bestätigte, dass diese weitgehend neu gewesen sei und einen Wert von etwa 320,– € habe; die Kleidung sei von C&A, insbesondere aber der Marke „Under Armour“.

Die Mutter des Angeklagten gab insoweit an, dass sie die Koffer des Angeklagten gepackt habe. Die Outdoor-Kleidung kaufe und verkaufe sie beruflich; der Angeklagte trage diese auch zu Hause.

Die Kammer hat Lichtbilder vom Inhalt des Gepäcks, insbesondere der Kleidung in Augenschein genommen sowie das entsprechende Sicherstellungsverzeichnis verlesen.

Insbesondere in Bezug auf die gegenüber der Bundespolizei am Flughafen München beim Ausreiseversuch am 10.10.2015 gemachten Angaben äußerte sich PK T.... Dieser gab an, er habe mit dem Angeklagten, als auch dessen Mutter ein Kontaktgespräch geführt. Diese habe den Angeklagten wohl zur Abreise begleitet und sich erkundigt, was los sei, als sie gesehen habe, dass dieser zur Wache geführt werde. Beide seien vor der Befragung belehrt worden.

Die Mutter des Angeklagten habe daraufhin die Lebensgeschichte ihres Sohnes und die weitere Familiensituation geschildert. Des Weiteren habe sie berichtet, dass der Angeklagte in Adana eine Koranschule besuchen wolle und bereits zwei Jahre zuvor schon einmal in einer Koranschule in Istanbul gewesen sei. Näheres hierzu habe sie nicht sagen können. PK T... berichtete weiter, die Mutter des Angeklagten habe sich auf eine entsprechende Frage seinerseits nicht vorstellen können, dass dieser nach Syrien wolle. Zu der sich im Gepäck des Angeklagten befindlichen Kleidung, habe sie sich dahingehend geäußert, dass sie diese gekauft und gepackt habe. Die Kleidung sei zum Teil für den Angeklagten, zum Teil aber auch für Flüchtlinge bestimmt gewesen.

In Bezug auf die Vernehmung des Angeklagten schilderte PK T..., dass parallel hierzu dessen Koffer durchsucht worden seien. Der Angeklagte sei zunächst aufgebracht, dann aber kooperativ gewesen. Er habe ebenfalls erwähnt, dass er eine Koranschule besuchen wolle, allerdings hierzu keine näheren Angaben machen können. Der Angeklagte habe sich auch dahingehend geäußert, dass er nicht gewaltbereit sei und nicht kämpfen wolle. Hinsichtlich der Kleidung habe er angegeben, dass diese ihm gehöre, er aber einen Teil davon Flüchtlingen geben wolle. Der Angeklagte habe lediglich 270,– € Bargeld und kein Rückflugticket gehabt. In Bezug auf letzteres habe dieser geäußert, dass er dadurch flexibler sei; außerdem habe er erwähnt, dass er nicht mehr Geld habe und auch nicht brauche. Auf die Frage nach seinen Sprachkenntnissen habe der Angeklagte geantwortet, er könne deutsch, etwas englisch sowie etwas hocharabisch lesen; türkisch könne er nicht.

PK T... schilderte weiter, nach der Befragung sei aufgrund von Widersprüchen in den Angaben des Angeklagten und dessen Mutter eine Ausreiseuntersagung in Bezug auf den Angeklagten getroffen, dessen Personalausweis sichergestellt sowie eine tägliche Meldeauflage festgesetzt worden; außerdem habe man das PP M. informiert, durch dessen Beamte der Angeklagte dann vorläufig festgenommen worden sei.

Ergänzende Angaben zur vorläufigen Festnahme des Angeklagten machte KHK G.... Danach sei nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft die Vorführung des Angeklagten erfolgt. Dieser habe Gelegenheit gehabt, mit einem Anwalt zu sprechen, bei seiner Beschuldigtenvernehmung habe er keine Angaben gemacht.

KHK G... bestätigte auch, dass der Angeklagte für einen Flug am selben Tag über Istanbul nach Adana zwei Boardingkarten bei sich gehabt habe, jedoch kein Rückflugticket.

d. Die Feststellung, dass sowohl die Ausreise vom 24.06.2015, als auch die für den 10.10.2015 geplante, darauf abzielte, über die Türkei nach Syrien zu gehen, um dort nach entsprechender Ausbildung am Kampf gegen die Regierungstruppen teilzunehmen, hat die Kammer wie folgt getroffen:

aa. Die Einlassung des Angeklagten, er habe in der Türkei eine Koranschule besuchen bzw. die Heiratspläne mit dem Mädchen weiter verfolgen und lediglich für den Fall, dass letzteres nicht erfolgreich sein würde, nach Syrien gehen wollen, um dort zu helfen, ist für sich bereits widersprüchlich und wenig glaubhaft.

(1) So ist bereits nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte gerade in der Türkei eine Koranschule besuchen wollte. Denn schon aus Äußerungen des Angeklagten im Rahmen der Besuchsüberwachung (vgl. oben unter C. II. 2. a., S. 18) wird deutlich, dass dieser Vorbehalte gegenüber der in der Türkei vertretenen Richtung des Islam hat. Aus der TKÜ ergibt sich darüber hinaus, dass solche auch in Bezug auf das dortige System und den türkischen Präsidenten bestehen. So äußert der Angeklagte in einem Telefongespräch vom 28.07.2015, 22.28 Uhr, (Gesprächs-ID 73251822) mit der unbekannten weiblichen Person:

„(...) Warum ist Erdogan ein Kuffr? Ganz einfach, Erdogan regiert nicht mit der Scharia. Erdogan selbst ist ein muslimischer Herrscher, der mit den säkularistischen Systemen lebt. Das ist Kuffr hoch fünf. (...)“

(2) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte – was sich aus den Angaben seiner Mutter und auch seines Bruders sowie seinen eigenen Angaben gegenüber PK T... ergibt – weder eine konkrete Schule ausgesucht noch sich dort angemeldet hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben der als Zeugen vernommenen Bekannten des Angeklagten. Zudem hat der Angeklagte weder türkische noch arabische Sprachkenntnisse, was nicht nur das Finden einer Schule, sondern auch den Besuch als solches deutlich erschwert.

(3) Ferner finden sich auch in dem Chatprotokoll über ein Gespräch des Angeklagten mit seiner Mutter über Telegram vom 25.06.2015, das verlesen wurde, keinerlei Hinweise auf den Besuch einer Koranschule, sondern vielmehr über Schwierigkeiten des Angeklagten mit der Polizei. Er äußert insoweit:

„(...) Ich habe vorher die bullen gefragt ob ich doch nicht gehen darf also dorthin um zu helfen usw. Ja nichts erst haben sie mich ausgelacht und dann wurden sie sauer (...) Und ich muss wieder zurück (...) Und ich komme wahrscheinlich ins Gefängnis, weil ich helfen will (...)“

Hieraus ergibt sich auch, dass der Angeklagte im Juni eben nicht – wie er behauptet – nach zwei Tagen wieder freiwillig nach M. zurückgekehrt ist. Der Inhalt des Chats bestätigt vielmehr die Äußerung der Großmutter des Angeklagten gegenüber KOK O..., dass der Angeklagte wegen Schwierigkeiten mit den Behörden zurückkehren müsse. Auch soweit sich der Angeklagte darauf beruft, er habe sich mit der Behauptung, von der Polizei erwischt worden zu sein, lediglich wichtigmachen wollen, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn insbesondere die Äußerung, er sei ausgelacht worden, ist schwerlich mit einem Wichtigmachen vereinbar. Im Übrigen ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte ein Rückflugticket für Juli schon hatte, ein Grund für eine Rückkehr zwei Tage nach dem Hinflug weder ersichtlich, noch wird ein solcher vom Angeklagten genannt.

bb. Auch die vom Angeklagten in Bezug auf die Reise im Oktober weiter genannten Gründe stellen nach Auffassung der Kammer lediglich Schutzbehauptungen dar.

(1) Soweit der Angeklagte Heiratspläne als Reisezweck anführt, ist zunächst festzustellen, dass diese Pläne seiner Mutter anscheinend nicht bekannt waren. Denn sie erwähnte derartiges nicht, sondern äußerte vielmehr, dass – neben dem Besuch einer Koranschule – insbesondere humanitäre Hilfe für Flüchtlinge Zweck der Reise des Angeklagte gewesen sei. Allerdings gab der Bruder des Angeklagten an, dass dieser insbesondere wegen des Mädchens und auch, um eine Koranschule zu besuchen, in die Türkei habe reisen wolle; humanitäre Hilfe für Flüchtlinge stellte er als Reisezweck allerdings in Abrede. Daneben bestätigte der Zeuge M..., dass der Angeklagte schon 2014 beabsichtigt habe, seine Schwester zu heiraten, dies aber von den Eltern nicht gestattet worden sei. Grund hierfür sei insbesondere gewesen, dass diese den Angeklagten nicht gekannt hätten und er keinen Beruf gehabt habe. Der Zeuge M... bestätigte auch, dass sich seine Schwester seit Anfang 2015 nicht mehr bei den Eltern in M., sondern in G. aufhalte.

Allerdings ist nicht nachvollziehbar, welchen Vorteil im Hinblick auf die Heiratspläne ein Aufenthalt in einer Stadt haben sollte, die zwar in der Türkei, aber – wovon sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme einer Landkarte der Türkei überzeugen konnte – über zweihundert Kilometer von Gaziantep, dem Aufenthaltsort des Mädchens, entfernt ist. Ein direkter Kontakt zu dem Mädchen ist damit gerade nicht möglich, ein Kontakt über Fernkommunikationsmittel kann in gleicher Weise von M. aus erfolgen. Im Übrigen hatte das Mädchen nach eigenen Angaben des Angeklagten den Kontakt gerade abgebrochen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit ein Aufenthalt in Adana den Angeklagten seinem Ziel, das Mädchen zu heiraten, in irgendeiner Weise näher bringen könnte. Dies gilt umso mehr, da die Eltern des Mädchens, deren Zustimmung für die Heirat erforderlich war, nach wie vor in M. waren.

Nicht nachvollziehbar ist die Einlassung des Angeklagten auch insoweit, als er wegen der Nähe von Gaziantep zur Grenze nicht dorthin, sondern nach Adana habe gehen wollen. Die Kammer konnte durch Inaugenscheinnahme der Landkarte feststellen, dass Adana ebenfalls nicht weit von der syrischen Grenze entfernt liegt.

(2) Soweit der Angeklagte geltend macht, für ihn sei im Oktober, für den Fall, dass sich die Heiratspläne zerschlagen sollten, eine letzte Option gewesen, nach Syrien zu gehen, um dort zu helfen, ist diese Einlassung schon deshalb nicht glaubhaft, weil ein Grund dafür, weshalb er in einem derartigen Fall nach Syrien hätte gehen wollen und nicht den Besuch einer Koranschule – nach seiner Einlassung ebenfalls ein Grund für die Reise in die Türkei – fortgeführt hätte, weder dargetan noch ersichtlich ist.

cc. Zur Überzeugung der Kammer war es in beiden Fällen vielmehr Ziel des Angeklagten, über die Türkei nach Syrien zu gehen, um dort nach entsprechender Ausbildung am Kampf gegen Regierungstruppen teilzunehmen, um das Regime zu stürzen und ein sunnitisch islamisches Regime unter Geltung der Scharia zu etablieren. Dass genau dies die Intention des Angeklagten war, ergibt sich insbesondere aus der TKÜ.

(1) In Bezug auf die TKÜ erläuterte der polizeiliche Sachbearbeiter KHK W..., diese und auch die Observation habe nur bis zum 28.07.2015 Erkenntnisse erbracht, denn der Angeklagte habe ab diesem Zeitpunkt den bekannten Telefonanschluss – wohl weil er die Überwachung bemerkt habe – nicht mehr benutzt und eine neue Telefonnummer sei nicht mehr bekannt geworden.

Entsprechendes ergibt sich auch aus einer Äußerung des Angeklagten in einem Telefongespräch vom 28.07.2015, 22.28 Uhr (Gesprächs-ID 73251822), mit der unbekannten weiblichen Person:

„(...) Ich war zu Hause, subhnallah, dann kam ein Freund und ein pfhh und ham zu mir gesagt, dass die Polizei mich, mein Haus, vor meiner Haustür den ganzen Tag schon sitzen. Zivilpolizei, ok? Und sie beobachten mich. (...) Und dann (...) kam ein anderer Freund von früher und er sagt, pass auf und so, wenn du Samir siehst, sagst Samir, er wird observiert von der Polizei und so. (...) Die hörn auch zu, des is mir klar. (...)“

(2) KHK W... gab des Weiteren an, dass durch die TKÜ bekannt geworden sei, dass der Angeklagte wohl auch am 23.07.2015 den Versuch unternommen habe, zum Zweck der Ausreise über den Hauptbahnhof in ein Drittland zu kommen, allerdings noch am Fahrkartenschalter das Vorhaben abgebrochen habe. Er erläuterte, dass sich aus der Observation diesbezüglich ergeben habe, dass der Angeschuldigte um 12.10 Uhr mit zwei Gepäckstücken in Begleitung seiner Mutter am Hauptbahnhof in M. angekommen sei, sich gegen 12.30 Uhr am Fahrkartenschalter nach Zügen in Richtung Pilsen und Prag erkundigt und nach einem Anrufversuch um 12.34 Uhr zusammen mit seiner Mutter das Bahnhofsgebäude wieder verlassen habe.

Die während des Anrufversuchs gegenüber seiner Mutter getätigten Äußerungen des Angeklagten ergeben sich aus dem TKÜ-Protokoll über das Gespräch vom 23.07.2015, 12.34 Uhr (Gesprächs-ID: 73009478), wie folgt:

„(...) Ich hab ein komisches Gefühl. Gehen werd ich. Nur der Zeitpunkt ist einfach nicht gut.“

Auch mehrere Telefonate mit der unbekannten weiblichen Person vom 22.07.2015 belegen Reisepläne des Angeklagten für den 23.07.2015. In diesen äußert der Angeklagte u.a.:

  • Telefonat vom 22.07.2015, 13.20 Uhr (Gesprächs-ID: 72963466):

    „Verstehst du mich? Morgen geh ich. Ich bin nervös, verstehst du? Traurig, (...) mir geht's nicht gut. (...)“

  • Telefonat vom 22.07.2015, 15.17 Uhr (Gesprächs-ID: 72969207):

    „(...) Ich hab mein Ticket, mein Flugticket jetzt alles zu Hause, aber ich hab jetzt gesehen in den Nachrichten, da gibt's richtig Probleme in der Türkei, Türkei zur Zeit die ISIS, Daula hat einen Anschlag gemacht, ok? (...) Die machen jetzt Fluch auf Erdogan, weil er die Grenzen offen gelassen hat. Und ich hab wirklich keine Lust, Mann, wenn ich fahr, dass dann genau dieselbe Scheiße wieder passiert. Ich überlege mir, das alles zu verschieben (...). Die kurdischen Leute dort, die warten auf Mujahedin, die denken, die sind von Daula und sie bringen dich um. Deswegen, ich kann mich nicht so lange dort aufhalten, weißt du? Das ist die andere Sache. Aber ich hab einfach ein bisschen Panik, dass ich ankomme und dass die Bullen mich dann wieder rausziehen werden (...) Ich überleg, wie ich das am besten mache, weißt du? Ich weiß nicht, ich will hier nicht mehr bleiben, weißt du? Aber ich will auch nicht, kein Risiko eingehen. (...) Ansonsten war ich morgen gefahren, weißt du? Erst mal, erst gefahren, wo anders hin, und dann war ich geflogen, also äh, am Freitag war ich geflogen. Am Freitagabend war ich dann angekommen. Inshallah (...) Ich muss überlegen. Ich hab die Flugtickets schon gezahlt, 250 €, weißt du? (...) Ich muss morgen, fahr ich mit dem Zug wo anders hin und ich muss eine Nacht im Hotel übernachten und am Freitag, wie gesagt, fliege ich. (...)“

  • Telefonat vom 22.07.2015, 21.48 Uhr (Gesprächs-ID: 72987531) – über Post der Gesprächspartnerin, dass die türkische Grenze zu sei:

    „(...) Aber genau dieselbe Nachricht hab ich von einem ikhwan bekommen von drüben. (...) ich geh morgen, wahrscheinlich. (...)“

Das Ziel der vom Angeklagten geplanten Reise – Syrien – und die von ihm mit der Reise verfolgten Absichten, nämlich der Anschluss an eine der dort gegen das Regierungsregime kämpfenden Gruppierung, mutmaßlich Junud al-Sham bzw. Jabhat al-Nusra, werden ebenfalls aus seinen Äußerungen in den Telefonaten mit der unbekannten weiblichen Person deutlich:

  • Telefonat vom 20.07.2015, 21.31 Uhr (Gesprächs-ID 72891431) – auf Vorschlag der Gesprächspartnerin, gemeinsam eine Wohnung zu beziehen:

    „(...) In Sham vielleicht, inshallah. (...) Schatz, Du weiß, ich habe eine Aufgabe zu erfüllen, in Sham. (...) Die Aufgabe wird sieh diese Woche erfüllen, inschallah. (...)“

    Auf die Frage der Gesprächspartnerin „Und du meldest dich, wenn du (...)“, äußert der Angeklagte dann: „Ich weiß nicht, wie es dort ausschaut (...) ich muss gucken, ob ich mich melden kann überhaupt (...)“

  • Telefonat vom 21.07.2015, 13.26 Uhr (Gesprächs-ID: 72916730):

    „(...) Die Bullen haben zur Frau von meinem Bruder gesagt, dass sie wissen, dass ich nach Sham will, und sie wussten auch (...). Die haben gesagt, sie wissen, dass ich nach Sham will, die Bullen ja, zur Frau von meinem Bruder. Und sie wollen, dass ich geh, sie wollen mich in Deutschland nicht mehr haben (...).“

    Auf die Aufforderung der Gesprächspartnerin „Wenn du dort bist, meldest du dich“ äußert der Angeklagte dann: „(...) Glaub ich nicht, dass ich mich gleich melden kann, ich muss gucken. Soweit ich weiß, die nehmen die Handies Weg manchmal. Die nehmen Telefone Weg und alles. Das ist nicht so einfach. Ich muss gucken.“

    Des Weiteren im Zusammenhang mit einem „Bruder“: „(...) Dann soll der mich in Telegram anschreiben, wenn er wahrhaftig ist, aufrichtig ist. aber nur, wenn er echt aufrichtig ist. Dieses Gelabere, dieses Gerede geht nicht. Viele Brüder sagen, sie wolle, dann wollen sie doch nicht, weißt du? Das ist kein Spaß, Mann. Dieses Ding, Mann, dieses (...) ist keine Gruppe in dem Sinne, es ist eine Zusammenschließung, verstehst Du. Von Mujahirun. Die hauptsächliche Armee ist Jaish al Fatih. Von den ganzen Ding. Und sie kämpfen gerade heute, richtig gegen die shia, (...) gerade eingekesselt und umzingelt. Und sie wollen sie alle umbringen. (...)“

  • Gespräch am 20.07.2015, 14.04 Uhr (Gesprächs-ID 72873268):

    „(...) wir müssen alles dafür tun, dass wir die Scharia etablieren (...). Wenn in einem Land über die Hälfte Muslime sind und die Scharia befürworten, dann darfst du die Scharia etablieren. Wenn unter 50 % die Scharia befürworten, muss man darauf hinarbeite. Es ist nicht so, wie Dawla das macht. (...) ich hab mit Leuten dort Kontakt gehabt, die immer noch bei Dawla sind (...) Die sind nicht normal im Kopf (...)“

  • Gespräch am 20.07.2015, 14.20 Uhr (Gesprächs-ID: 72874058):

    „(...) Die Ikwan von Junud al-Sham beispielsweise (...), ich liebe diese Brüder. Ich liebe sie für Allah, weil sie sehr stark sind. (...) Der Jihad in Sham wird solange bestehen bleiben, bis die Scharia etabliert ist. (...) Die werden gegen alle kämpfen, die nicht die Scharia wollen. (...) Weißt du, warum die meisten Syrer gegen das Kalifat sind? Wegen Dawla, diese verdammten Bastarde, die haben das Bild des Kalifats zerstört bei der ummah. Die haben es geschafft, das Kalifat in den Köpfen der Muslime kaputt zu machen. (...) Die Junud al-Sham ist eine der wenigen Gruppen, die wirklich darauf konzentriert sind, gegen die Kuffar zu kämpfen. (...)“.

  • Gespräch am 20.07.2015, 18.01 Uhr (Gesprächs-ID 72883977) – über Leben und Vorleben:

    „(...) Die Hijra ist das mindeste, was ich für Allah machen kann. Er hat mir so viel gegeben, er hat mir mein Leben gegeben und (...) dafür opfern für Allah (...)“

Dass der Angeklagte letztlich von der für den 23.07.2015 geplanten Reise Abstand genommen hat, wird durch seine Äußerungen gegenüber einer unbekannten Person während eines Anrufversuch bei einem unbekannten Anschlussnutzer am 24.07.2015 um 16.11 Uhr (Gesprächs-ID: 73067144) belegt:

„(...) Ich hoffe, sie ist wieder nach Gaziantep gegangen. Es ist zu gefährlich, es ist zu gefährlich einfach, ich kann's nicht machen, ich kann nicht. (...)“

Durch die Äußerungen des Angeklagten in den Telefongesprächen bzw. während der Anwahlversuche sind zur Überzeugung der Kammer auch die Angaben der Mutter des Angeklagten eindeutig widerlegt, wonach dieser am 23.07.2015 mit dem Zug nach Prag zu Verwandtenbesuch habe fahren wollen. Denn aus den Telefongesprächen wird deutlich, dass Prag allenfalls eine Zwischenstation für eine Nacht sein sollte, die der Angeklagte im Hotel verbringen wollte. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Angeklagte für einen Verwandtenbesuch, zu dem er mit dem Zug anreist, Flugtickets benötigen sollte. Im Übrigen gab auch der Bruder des Angeklagten an, er habe gehört, dass dieser im Juli 2015 in die Türkei habe gehen wollen, nicht nach Prag.

(3) Dass der Angeklagte mit den gleichen Absichten auch schon im Juni über die Türkei nach Syrien wollte, ergibt sich aus der Zusammenschau der Äußerungen des Angeklagten in dem Gespräch vom 22.07.2015, 15.17 Uhr (Gesprächs-ID: 72969207) mit der unbekannten weiblichen Person, in dem der Angeklagte die Befürchtung äußert, dass ihm „dieselbe Scheiße wieder passiert“ und ihn „die Bullen wieder rausziehen würden“ (vgl. oben S. 28) und im Chat mit seiner Mutter vom 25.06.2015, in dem er über Probleme mit „Bullen“ berichtet (vgl. oben S. 24). Hieraus wird deutlich, dass der Angeklagte mit der Reise im Juli die Ziele weiterverfolgt, an deren Durchführung er vorher gehindert worden war, denn er nimmt in dem Gespräch vom 22.07.2015 – unmittelbar vor der geplanten Reise – Bezug auf vorangegangene Erlebnisse. Dass auch das Ziel der vorangegangenen Reise im Juni nicht nur Hilfe war, ergibt sich schon aus dem Chat selbst. Der Angeklagte schreibt bereits „helfen usw.“; darüber hinaus wäre auch die vom Angeklagten geäußerte Befürchtung, ins Gefängnis zu kommen, bei bloßen Hilfsabsichten nicht erklärlich.

(4) Die Feststellung, dass es auch bei der Reise im Oktober Ziel des Angeklagten war, in Syrien nach entsprechender Ausbildung am Kampf gegen Regierungstruppen teilzunehmen, um das Regime zu stürzen und neues Regime unter Geltung der Scharia zu etablieren, wurde wie folgt getroffen:

Schon aus den Äußerungen des Angeklagten in dem Gespräch vom 28.07.2015, 22.28 Uhr (Gesprächs-ID 73251822), in dem dieser die Vermutung äußert, observiert zu werden, wird ersichtlich, dass dieser weiterhin an seinen Plänen festhält – und sich darüber hinaus bewusst ist, dass diese strafbar sind:

„(...) ja weißt Du Mann, da bekommt man fünf Jahre, für den Scheiß hier. (...) Ich weiß, warum sie mich wollen. (...) Bei den Daish ist leichte Arbeit. Die Bullen haben bei denen ganz leichte Arbeit, weißt du? Aber bei den Ichwan, wo ich hin geh, die wissen nichts. Zu wem und wer und was sie machen. Die wissen nichts, Mann, die sind sehr vorsichtig, die meisten. Ich war halt mit einigen Brüdern hier unterwegs, die sind jetzt alle Weg, Mann. Ich bin der einzigste noch, der hier ist. Und die denken sich und hoffen sich Mann, dass die durch mich Informationen bekommen, verstehst Du? Mit wem ich jetzt bin und was ich jetzt mache, mit wem ich unterwegs bin und alles, was weiß ich. (...) Schau mal, ich war hier mit so eim Aki unterwegs. Jeden Tag, jeden Tag. Der war so lieb, einer meiner besten Freunde, wirklich, ich liebe den Bruder für Allah, ich war bei ihm zu Hause. (...) Er ist gegangen Hidschra machen und er schreibt so, Bruder, wo bleibst ‘n, komm endlich Mann. (...)“

In dem gleichen Gespräch antwortet er auf die Frage der Gesprächspartnerin, warum er nicht auf Angebot eines Bekannten eingegangen ist, eine Frau zu heiraten: „Ich habe andere Pläne, inshallah. Allah weiß es und das reicht. Ich möchte das niemanden sagen. Ich habe ein Versprechen zu Allah gemacht und ich möchte, dass es zwischen Allah und mir bleibt. Manche Dinge muss man für Allah behalten. (...).“

Nach dem 28.07.2015 gibt es zwar keine Erkenntnisse mehr aus der TKÜ und auch der Observation. Es liegen aber keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich an der Einstellung und den Absichten des Angeklagten nach dem 28.07.2015 etwas geändert haben könnte.

Gegenteiliges ergibt sich vielmehr aus dem Facebook-Eintrag vom 09.10.2015 (vgl. oben unter C. II. 2. a., S. 191). Auch die Art der am 10.10.2015 vom Angeklagten mitgefühlten Kleidung, der Umstand, dass er nur wenig Bargeld bei sich hatte und die von ihm mitgeführten Mobiltelefone keinerlei Kontaktdaten enthielten, insbesondere aber, dass er lediglich ein one-way-Ticket hatte und das Ziel eine Stadt in nicht großer Entfernung zur syrischen Grenze war, spricht für einen insoweit fortbestehenden Entschluss.

In der Gesamtschau ist die Kammer daher davon überzeugt, dass der Angeklagte auch im Oktober beabsichtigte, über die Türkei nach Syrien zu reisen, und auch fest entschlossen war, sich dort nach entsprechender Ausbildung einer der gegen das Regierungsregime kämpfenden Gruppierungen anzuschließen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte wohl noch keine konkrete Gruppierung ins Auge gefasst hatte, zumal aus der TKÜ, insbesondere den oben aufgeführten (vgl. S. 30 u. 32) Gesprächen vom 20.07.2015, 14.04 Uhr (Gesprächs-ID 72873268), 20.7.2015, 14.20 Uhr (Gesprächs-ID 72874058), 28.07.2015 (Gesprächs-ID 73251822), deutlich wird, mit welchen Gruppierungen der Angeklagte sympathisiert und welche Ziele diese verfolgen, aber auch, gegenüber welchen er Antipathien hat. Entsprechendes ergibt sich auch aus einer Äußerung des Angeklagten in einem Gespräch mit der unbekannten weiblichen Person vom 17.07.2015, 13.50 Uhr (Gesprächs-ID 72674475):

„(...) Dawla hat Fitna gemacht, sie haben das Volk terrorisiert und viele umgebracht. (...) Aber das Bild hat sich jetzt geändert, in den Gegenden, wo Jabhat al-Nusra ist und die anderen, da sind die sehr gut zum Volk. (...)“

D. Der Angeklagte ist schuldig der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in zwei tatmehrheitlichen Fällen gem. §§ 89 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 a, 53 StGB.

I. Die Anwendung dieser Vorschrift scheidet nicht bereits deshalb aus, weil es sich bei dem potentiell betroffenen Staat um Syrien handelt. Der Schutzbereich des § 89 a StGB umfasst vielmehr alle völkerrechtlich anerkannten Staaten. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob diese Staaten ihrerseits Rechtsstaaten oder Unrechtsregime sind bzw. von der deutschen Außenpolitik unterstützt bzw. gebilligt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2014, 4 Ws 16/14).

Der Anwendung steht auch nicht entgegen, dass – wie der BGH im Urteil vom 27.10.2015 (3 StR 218/15) ausführt – „(...) Sinn und Zweck der Norm sowie völkerrechtliche Grundsätze wie der derjenige der Nichteinmischung eine zurückhaltende, die konkreten Umstände angemessen in den Blick nehmende Anwendung der Vorschrift auf ausländische Sachverhalte und dabei insbesondere solche nahelegen, die sich in einem bereits lange andauernden bewaffneten Konflikt ereignen, der sich auf dem Gebiet eines ausländischen Staates (...) zuträgt und insgesamt wesentlich durch massive Gewalthandlungen der am Konflikt beteiligten zahlreichen Parteien geprägt wird. (...)“

Diese Gegebenheiten mögen auf die Konflikte in Syrien zwar durchaus zutreffen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich aber eindeutig, dass gerade Reisen ausländischer terroristischer Kämpfer („Foreign Terrorist Fighters“) in Krisengebiete – insbesondere nach Syrien – vom Tatbestand des § 89 a Abs. 2 a StGB umfasst sein sollen (vgl. BT-Drs 18/4279 Bl. 7 unter Bezugnahme auf BT-Drs 18/4087, Bl. 8). Die Notwendigkeit der Einführung des entsprechenden Tatbestandes wurde u.a. mit der zunehmenden Zahl junger Menschen begründet, die in Konfliktregionen reisen, um dort an bewaffneten Konflikten teilzunehmen oder Ausbildungslager zu besuchen und die bei der Ausreise mitunter noch nicht wüssten, ob und welcher terroristischen Vereinigung sie sich anschließen (vgl. BT-Drs 18/4279 Bl. 7 unter Bezugnahme auf BT-Drs 18/4087, Bl. 6).

II. In beiden Fällen liegt auch die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gem. §§ 89 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 a StGB vor.

1. Der Angeklagte hat es in beiden Fällen unternommen, aus Deutschland auszureisen. Ein Unternehmen ist gem. § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Versuch und die Vollendung einer Tat. Im Juni war der Angeklagte bereits von Deutschland in die Türkei ausgereist. Im Oktober wurde er noch am Flughafen aufgegriffen, allerdings bei der Ausreisekontrolle und im Besitz eines Boardingpasses. Damit stand der Flugantritt unmittelbar bevor, so dass auch ein unmittelbares Ansetzen zur Ausreise gegeben war.

2. Ziel der vom Angeklagten geplanten Reisen war jeweils Syrien; die Türkei sollte insoweit lediglich eine Durchgangsstation darstellen. Es ist gerichtsbekannt, dass in Syrien Ausbildungslager diverser gegen das Regierungsregime kämpfender Gruppierungen bestehen und in diesen Lagern Unterweisungen i.S.d. § 89 a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfolgen.

3. Der Angeklagte hatte in beiden Fällen auch die Absicht, sich in Syrien in derartigen Ausbildungslagern ausbilden zu lassen, demnach Vorbereitungshandlungen i.S.d. § 89 a Abs. 2 Nr. 1 StGB zu begehen, um sich danach gegen das Regierungsregime kämpfenden Gruppierungen anzuschließen, die – wie er – die Zerschlagung des bisherigen Systems und die Errichtung eines sunnitisch islamischen Gottesstaates unter Geltung der Scharia bezweckten. Das Kämpfen in derartigen Gruppierungen setzt bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, die der Angeklagte durch entsprechende Ausbildung erst erwerben musste.

4. Diese Handlungen sind nicht nur bestimmt, sondern zugleich geeignet, jedenfalls die Sicherheit des Staates Syrien zu beeinträchtigen. Denn durch die Angriffe der gegen das Regierungsregime kämpfenden Gruppierungen werden insbesondere auch Angehörige der staatlichen Regierungstruppen getötet und Regierungsstrukturen zerstört oder zumindest beeinträchtigt. Sie haben auch zur Folge, dass Rechtsregeln faktisch außer Kraft gesetzt werden, wodurch die Gefahr weitreichender Willkürakte besteht und wesentliche Rechtsgüter der Bevölkerung konkret gefährdet werden.

E. I. Die Strafe ist jeweils dem Strafrahmen des § 89 a Abs. 1 StGB zu entnehmen.

Ein minder schwerer Fall i.S.d. § 89 a Abs. 5 StGB liegt zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Nach der Gesetzesbegründung soll die Absenkung des Strafrahmens in minder schweren Fällen angemessene Reaktionsmöglichkeiten eröffnen für das Spektrum der tatbestandlich erfassten Verhaltensweisen, das Fälle denkbar erscheinen lässt, in denen eine Bestrafung der Vorbereitungshandlung unterhalb des Regelstrafrahmens angemessen ist (vgl. BT-Drs 16/12428, S. 16).

Im Rahmen der hierfür erforderlichen Gesamtabwägung ist zwar zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass sich insbesondere die Tat vom 10.10.2015 noch in einem sehr frühen Stadium befand. Zu werten ist auch, dass er hinsichtlich der Reise im Oktober Überlegungen, nach Syrien zu gehen – wenn auch nur zum Zweck, dort zu helfen – immerhin eingeräumt hat. Auf der anderen Seite ist zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass er vielfach und insbesondere wegen Gewaltdelikten vorverurteilt ist. Er hat mehrjährige Vollzugsstrafen verbüßt, Strafaussetzungen zur Bewährung mussten widerrufen werden. Auch die verfahrensgegenständlichen Taten hat er in laufender Bewährungszeit begangen. Zudem ist in Bezug auf die Tat im Oktober eine gewisse Beharrlichkeit gegeben.

Gemessen daran ist nach Auffassung der Kammer der Regelstrafrahmen nicht unangemessen.

II. Bei der eigentlichen Strafzumessung erachtet die Kammer unter Abwägung der aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Angeklagte bei der ersten Tat bereits in der Türkei befand, bei der zweiten zwar noch in M., insoweit aber eine gewisse Beharrlichkeit gezeigt hat, jeweils Einzelfreiheitsstrafen von

1 Jahr 10 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

III. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und insbesondere auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Zusammenhangs der Taten sowie der einheitlichen Motivation, hält die Kammer eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

F. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafgesetzbuch - StGB | § 23 Strafbarkeit des Versuchs


(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv

Strafgesetzbuch - StGB | § 240 Nötigung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die

Strafgesetzbuch - StGB | § 22 Begriffsbestimmung


Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Strafgesetzbuch - StGB | § 242 Diebstahl


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 185 Beleidigung


Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstraf

Strafgesetzbuch - StGB | § 11 Personen- und Sachbegriffe


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister

Strafprozeßordnung - StPO | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde


(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

Strafgesetzbuch - StGB | § 249 Raub


(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird m

Strafgesetzbuch - StGB | § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte


(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 1 Betäubungsmittel


(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrat

Strafgesetzbuch - StGB | § 241 Bedrohung


(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutend

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln


(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer 1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den

Strafgesetzbuch - StGB | § 9 Ort der Tat


(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. (2) Die

Strafgesetzbuch - StGB | § 230 Strafantrag


(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Eins

Strafgesetzbuch - StGB | § 194 Strafantrag


(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter


(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,2. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrl

Strafgesetzbuch - StGB | § 3 Geltung für Inlandstaten


Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 1 Keine Strafe ohne Gesetz


Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 53 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,2. (weggefallen)3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit A

Strafgesetzbuch - StGB | § 42 Zahlungserleichterungen


Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. D

Strafgesetzbuch - StGB | § 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten


Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.

Strafgesetzbuch - StGB | § 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung


(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des G

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche


(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen. (2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgan

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Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.

(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.

(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.

(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.

(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.

(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,
2.
(weggefallen)
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt,
4.
einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37c Absatz 2 Nummer 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 37i eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
8.
entgegen § 21 Absatz 6, § 24 Absatz 6, § 27 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2, § 30 Satz 3, § 34 Absatz 4 oder 5 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 37a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 37a Satz 2, § 37b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 37c Absatz 1, § 37d Absatz 1 oder 2, § 40 Absatz 5 Satz 1 oder § 58 Absatz 19 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
9.
entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 oder Nr. 2 Buchstabe a, oder § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1, eine Angabe, ein Zeichen oder die Bezeichnung der Munition auf der Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder Munition nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen versieht,
10.
entgegen § 24 Absatz 5 eine Schusswaffe oder Munition anderen gewerbsmäßig überlässt,
11.
ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert,
12.
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder entgegen § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,
13.
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht herausgibt,
14.
entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mitführt,
15.
entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition nicht anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
16.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
17.
entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht aufbewahrt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Einsicht gewährt,
18.
entgegen § 35 Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder die Erfüllung einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig protokolliert,
19.
entgegen § 37g Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
20.
entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
21.
entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
21a.
entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt,
22.
entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder
23.
einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5, den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 42 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1) einen dort genannten Gegenstand ausführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1.
in den Fällen des Absatzes 1, soweit dieses Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, dem Bundesverwaltungsamt oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt wird, die für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 21 Absatz 1 zuständigen Behörden,
2.
in den Fällen des Absatzes 1a die Hauptzollämter.

Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 14. November 2013 sowie den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 2013 wird als unbegründet

v e r w o r f e n .

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

 
I.
Der Beschuldigte befindet sich seit 14. November 2013 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart von diesem Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Am 3. Dezember 2013 fand vor dem Amtsgericht Stuttgart auf Antrag des Beschwerdeführers ein Haftprüfungstermin statt. Die gegen den Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2013 erhobene Beschwerde verwarf das Landgericht Stuttgart am 30. Dezember 2013 mit dem nun angefochtenen Beschluss.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
a) Der Beschwerdeführer ist der im Haftbefehl genannten Tat weiterhin dringend verdächtig. Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen besteht zumindest für nachfolgend geschilderten Sachverhalt dringender Tatverdacht:
Der Beschwerdeführer befand sich im Sommer 2013 auf einer Pilgerfahrt in Mekka, u.a. in Begleitung des deutschen islamistischen Predigers L., der zum sunnitischen Islam konvertiert ist und dem Salafismus, einer „ultrakonservativen“ Strömung innerhalb des Islams, der eine geistige Rückbesinnung auf die „Altvorderen“ anstrebt, zugerechnet wird. Dort lernte er den Mitbeschuldigten I. kennen. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland hielt der Beschwerdeführer weiterhin Kontakt zu I. und zu L.. Er besuchte zusammen mit I., der seit 16. August 2013 in M. weilte, einen Vortrag des V., eines weiteren deutschen, zum sunnitischen Islam konvertierten salafistischen Predigers. Am 21. August 2013 hielten sich I. und L. zusammen mit dem Beschwerdeführer in der damals vom Beschwerdeführer bewohnten Wohnung von dessen Vater auf. Dort nahm S. L. ein Video auf, das später über YouTube veröffentlicht wurde. In diesem äußerte er sich zu Opfern eines Giftgasangriffs im Syrischen Bürgerkrieg und rief dazu auf, „zusammenzuhalten“, zu „handeln“, „dankbarer gegenüber Allah“ zu sein und zu geben „was wir geben können und machen können auch einsetzen für Allah und seine Religion“.
Der Mitbeschuldigte I. war vom 22. August bis 22. Oktober 2013 in der Türkei und in Syrien. In Syrien hielt er sich u. a. längere Zeit bei einer Gruppe namens „Auswanderer Aleppo“ auf und wurde von dieser auch militärisch ausgebildet und für militärische Aufgaben eingesetzt. Bei dieser Gruppierung handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine salafistisch-jihadistische Organisation, die ins Bürgerkriegsgeschehen in Syrien eingreift und dort mitkämpft, um das Regime des derzeitigen syrischen Präsidenten Assad zu stürzen mit dem Ziel, ein islamisches Kalifat in Großsyrien zu errichten. Sie setzt sich mehrheitlich aus kaukasisch stämmigen Jihadisten zusammen und nutzt zum Erreichen ihrer Ziele neben offenem militärischem Vorgehen auch den Einsatz von Scharfschützen und Sprengstoffanschläge, auch mittels PKW-gebundener Sprengsätze. Sie scheint mit der al Nusra-Front und dem IStIGS, die beide als „Al Qaida-Organisationen“ gelten, zu kooperieren bzw. zumindest deren Ziele zu teilen. IStIGS (Islamischer Staat im Irak und Großsyrien) ist nach Erkenntnissen des Bundeskriminalamts neben al-Nusra möglicherweise ebenfalls eine terroristische Vereinigung.
Am 10. Oktober meldete der Beschwerdeführer sich bei I. über WhatsApp-Nachricht und teilte mit, er werde zu ihnen kommen und habe vor, bei ihnen zu bleiben. Angesichts des Kontextes und der auf Wunsch des Beschwerdeführers darauf von I. versandten Bilddateien einer Person mit Kampfmontur und Schnellfeuerwaffe (vermutlich I. selbst) kann kaum Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer zu der bewaffneten Einheit des I. oder einer vergleichbaren Einheit dieser Gruppierung dazu stoßen wollte und dabei wusste, um was für eine Gruppierung es sich dabei handelte. Anschließend erkundigte sich der Beschwerdeführer bei I., was diese bräuchten und was er mitbringen solle. Am 18. Oktober 2013 schlug I. dem Beschwerdeführer über WhatsApp-Nachricht vor, er werde ihn mitnehmen; er habe den Befehl, etwas in Deutschland zu holen, anschließend komme man gemeinsam zurück. Der Beschwerdeführer stimmte zu und äußerte, er „halte es hier nicht mehr aus“. Am 20. Oktober 2013 forderte I. den Beschwerdeführer auf, kein Flugticket zu kaufen, er werde „es mit“ ihm „machen“ (d.h. die Reise nach Syrien). Der Beschwerdeführer sicherte zu, auf I. zu warten. Tatsächlich wurde I. von seiner Organisation mit einem Beschaffungsauftrag, u. a. für Nachtsichtgeräte, Kleidung und Medikamente, zurück nach Deutschland geschickt. Ab 24. Oktober 2013 planten die beiden über WhatsApp-Nachrichten die Details einer gemeinsamen Reise nach Syrien.
In Kenntnis und unter Billigung der Ziele und Gesinnung der im syrischen Bürgerkrieg kämpfenden Vereinigung „Auswanderer Aleppo“ oder mit ihr kooperierender Terrororganisationen, zu denen der Mitbeschuldigte I., nachdem er deren Aufträgen zur Beschaffung von Gegenständen in Deutschland nachgekommen war, zurückkehren wollte, war der Beschwerdeführer entschlossen, sich ebenfalls diesen anzuschließen und zu diesem Zweck nach Syrien ins Bürgerkriegsgebiet rund um Aleppo zu reisen. Er kündigte seine Arbeitsstelle zum 15. November 2013 und ließ am Morgen des 13. November 2013 in M. einen Ford Focus, der speziell für die Reise nach Syrien vom Bruder des I. erworben worden war, auf sich zu. Anschließend reiste er mit dem Zug zum S. Hauptbahnhof, wo ihn der Mitbeschuldigte I. erwartete. Er begleitete I. bei Einkäufen in mehreren Geschäften in der S. Innenstadt. Nachdem schließlich am Ford Focus Kennzeichenschilder angebracht und eine Vielzahl von Gepäckstücken, u. a. mit Nachtsichtgeräten, Kleidung und Medikamenten, ins Fahrzeug verladen worden war, brach der Beschwerdeführer zusammen mit I., der das Fahrzeug lenkte, über die A. Richtung Syrien auf. An der Raststätte G. wurden die beiden Beschuldigten gegen 22:45 Uhr in diesem Fahrzeug angetroffen und von der Polizei vorläufig festgenommen. Der Beschwerdeführer führte mehr als 5.100 EUR mit, die er zuvor beschafft hatte und die er in Syrien der kämpfenden Truppe der Organisation „Auswanderer Aleppo“, die sie aufzusuchen gedachten, aushändigen bzw. für deren Zwecke zur Verfügung stellen wollte. Der Beschwerdeführer sah dabei nach derzeitigem Ermittlungsstand mit hoher Wahrscheinlichkeit als sicher voraus, dass von dieser Gruppierung im Geschehen des syrischen Bürgerkriegs auch nicht gerechtfertigte Tötungshandlungen an Menschen vorgenommen werden würden. Dies war ihm in seinem Bestreben des Kampfes gegen Andersgläubige und zur Ausbreitung des auch von ihm vertretenen Salafismus und zur Errichtung einer dementsprechenden Gesellschaftsordnung (islamisches Kalifat in Großsyrien) in den von dieser Gruppierung beherrschten oder zu erobernden syrischen Gebieten recht, und dies wollte er durch seinen finanziellen Beitrag auch unterstützen.
b) Soweit der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt nicht ausdrücklich in seinen Angaben gegenüber der Ermittlungsrichterin bestätigt hat, beruht der dringende Verdacht auf den Angaben des Mitbeschuldigten I., der seinen eigenen Werdegang und die Geschehnisse des Jahres 2013, auch seine Verstrickung in den syrischen Bürgerkrieg sowie seine Bekanntschaft zum Beschwerdeführer in einer polizeilichen Vernehmung, wenn auch zum Teil wohl beschönigend, geschildert hat. Seine Angaben werden zudem durch objektive Erkenntnisse gestützt, wie u. a. die Auswertung der Telekommunikation, insbesondere des WhatsApp-Verkehrs des I., Geokoordinaten des Handys von I. sowie Flug- bzw. Passdaten. Die Geschehnisse vom 11. - 13. November 2013 werden durch die Bekundungen der ermittelnden Polizeibeamten belegt, die die Tätigkeiten der Beschuldigten nachvollzogen und am 13. November 2013 mit Kräften des LKA Baden-Württemberg observiert haben. Schließlich führten die Durchsuchungen des Ford Focus und der Wohnungen der Beschuldigten zu vielfältigen Beweismitteln, die insbesondere die Art der beschafften Ausrüstungsgegenstände und die mitgeführten Bargeldbeträge zeigen, aber auch Hinweise auf die Gesinnung und die Pläne der Beschuldigten und somit die subjektive Tatseite geben können.
10 
Ein dringender Tatverdacht für die subjektive Tatseite beim Beschwerdeführer und beim Mitbeschuldigten I. rührt vor allem aus den mittlerweile ausgewerteten Telekommunikationsvorgängen, insbesondere auch dem WhatsApp-Nachrichtenverkehr zwischen den Mitbeschuldigten untereinander bzw. zwischen I. und L., her. Diesbezügliche Erkenntnisse zum Mitbeschuldigten I. sind insoweit relevant und Verdacht unterstützend, als es sich derzeit aufdrängt, von ihnen auch Rückschlüsse auf das Wissen und Wollen des Beschwerdeführers zu ziehen. Insgesamt lässt die Auswertung der Kommunikation derzeit kaum einen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer die Ideologie des I. vollständig teilt und dieser für ihn das Vorbild für weiteres Handeln darstellt. Soweit I. behauptet, er habe sich nur unter Druck und aus Furcht vor der Gruppierung auf die Beschaffung und die Rückreise nach Syrien eingelassen, und der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nur „hingehen und helfen“, „den Menschen vor Ort helfen“, nicht aber kämpfen wollen, ist derzeit angesichts der deutlich anderen Bekundungen in ihrer Telekommunikation von Schutzbehauptungen auszugehen.
11 
So gab der Beschwerdeführer z. B. sinngemäß mehrfach zu erkennen, wie eilig er es habe, zu I. nach Syrien zu kommen. Er erkundigte sich danach, ob er Ausrüstung „hier“ (Deutschland) kaufen solle oder man alles „dort“ (Syrien) bekommen könne. Besonders deutlich wird sein Wunsch, die Kämpfe der Organisation in Syrien zu unterstützen, in einer Passage der WhatsApp-Nachrichten, in der der Beschwerdeführer und I. ihr Bedauern darüber bekunden, nicht bei einem „mega Konzert“ (Kampfgeschehen) dabei zu sein, und I. ihn darauf vertröstet, sie würden zusammen bei anderen „Konzerten“ dabei sein, irgendwann sei auch für den Beschwerdeführer „das Training vorbei“ und dann seien sie „eine Band“, was dieser mit „very good“ beantwortete. Hierzu passt stimmig die Äußerung des L. vom 20. Oktober 2013 über WhatsApp gegenüber I., nachdem er das Bild eines mit Schnellfeuerwaffe schießenden Kämpfers mit „habe nur noch Traum etc davon“ kommentiert hatte, dass „subhan“ (= der Beschwerdeführer) „übelst heiß“ sei. I. erwiderte darauf, S. werde abgeholt, er habe es für ihn klar gemacht.
12 
I. schilderte in einem Telefonat vom 13. November 2013 ab 21:17 Uhr, dass er „Schiiten töte“, für deren Tötung er nicht erwarte, in die Hölle zu kommen. Schiiten „erkläre“ er „als Ungläubige“. Schiiten seien „Abtrünnige“ und „Ungläubige“, die „Allah“ „verfluchen“ möge. In einem weiteren Telefonat vom 13. November 2013 ab 22:03 Uhr erwähnte I., dass „viel mehr von der „Satanspartei und den Anderen““ sterben als von seiner Gruppe. In dem Telefonat ab 21:17 Uhr behauptete I., drei Monate lang habe er in einem Vorort von Aleppo „richtig gekämpft und geschossen“. Unabhängig ob dies zutrifft oder zum Teil auch mit Prahlerei zu erklären sein könnte, zeigt dies sehr deutlich seine und die Gesinnung der Kämpfer, denen sich I. angeschlossen hatte und zu denen der Beschwerdeführer unbedingt schnellst möglich dazu stoßen wollte. Im Übrigen deutete er sowohl in diesem Gespräch wie auch in dem Telefonat ab 22:03 Uhr an („nenne den Namen nicht, sonst ruinierst du uns“), dass er sich der al Nusra- Front zumindest in einem weiteren Sinne zugehörig fühlte. Die freie syrische Armee sehe er als „die größten Gauner“. Im Sinne eines dringenden Verdachts ist angesichts der Begeisterung, mit der der Beschwerdeführer zusammen mit I. nach Syrien zu reisen drängte, davon auszugehen, dass er selbst auch eine entsprechende Geisteshaltung aufweist. Hierfür spricht zudem seine von seiner Chefin bekundete Verhaltens-/Stimmungsänderung ab Mitte 2013 sowie die Bilddatei mit Kommentar, die er ihr am 5. November 2013 per WhatsApp zusandte.
13 
c) Der Sachverhalt, für den nach derzeitigem Ermittlungsstand dringender Tatverdacht besteht, unterfällt § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StGB:
14 
(1) Die Organisation, die der Beschwerdeführer zu unterstützen gedachte und deren Ziele und Vorgehen er billigte, beteiligt sich am syrischen Bürgerkrieg in der Region Aleppo. Die Tötung von Menschen, die zwangsläufig mit ihrem Eingreifen in den Bürgerkrieg und dem Einsatz von Scharfschützen und Sprengstoffanschlägen, auch mittels PKW-gebundener Sprengsätze, verbunden sein wird, erfüllt mit hoher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale von § 211 bzw. § 212 StGB. Es erscheint völlig fernliegend, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, ausschließlich durch Notwehr, Nothilfe, Notstand oder Bürgerkriegsrecht gerechtfertigte oder entschuldigte Tötungen zu unterstützen. Die Erkenntnisse des Bundeskriminalamts legen vielmehr nahe, dass die Gruppierung auch mit Anschlägen u. ä. versucht, ihre Ziele zu befördern, möglicherweise sogar mittels Hinrichtungen, Enthauptungen oder öffentlicher Erschießungen von Gefangenen. Es spricht auch die Gesinnung ihrer Kämpfer, von der mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass sie der Beschwerdeführer teilt, und die darauf abzielt, ein Regime bzw. eine Gesellschaftordnung zu errichten, die nur ihren Glaubensüberzeugungen entspricht, ohne auf demokratische Belange anderer Rücksicht zu nehmen („hier ist eine mega fitna (arab.: Unruhen, Zwist bzw. Aufruhr) zwischen uns und der Demokraten“ - I. an L. am 20. Oktober 2013, 15:58 Uhr), stark dafür, dass Tötungen völlig Unbeteiligter ohne jede Rechtfertigung im strafrechtlichen Sinne Teil der Strategie sind. „Ungläubige“ haben nach Überzeugung der Beschuldigten ihr Leben verwirkt; welche Personen „Ungläubige“ und somit zur Tötung frei gegeben sind, definieren die Gruppierung oder ihr nahestehende Prediger/Geistliche/Kalifen/Emire o. ä.. Besonders deutlich wird an der Passage des Telefonats vom 13. November 2013 ab 22:03 Uhr, den „heiligen Kampf‘“ alsbald in den Libanon ausdehnen zu wollen („Ja, Libanon, Libanon. Die Jungs brennen darauf nach Libanon einzuziehen“… „ Ich setze meine Sache weiter im Libanon fort. Es gibt nur den Sieg als Lösung. Es geht nicht nur um Syrien, sondern um den ganzen Al Sham (Länder des östlichen Mittelmeers)) die Haltung der Gruppierung und ihrer Kämpfer und Unterstützer, sich aus religiöser Überzeugung alsbald in fremde innerstaatliche Angelegenheiten einzumischen und in anderen Staaten Unruhen/Kämpfe vom Zaun zu brechen oder sich in solche einzubringen, um so „Ungläubige“ zu beseitigen und die eigenen Glaubens- und Gesellschaftsvorstellungen zu verwirklichen. Dies lässt es als völlig fernliegend erscheinen, dass es nur um humanitäre Hilfe oder ausschließlich gerechtfertigte Unterstützung bedrängter oder sich verteidigender syrischer Bürgerkriegsopfer gehen soll.
15 
(2) Diese Handlungen nach § 211 bzw. § 212 StGB stellen einestaatsgefährdende Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 S. 2 StGB, wie sie der Intention des Gesetzgebers entsprach (BT- Drucks. 16/12428, S. 14), dar. Es erscheint hier nicht ausgeschlossen, dass die Taten der von den Beschuldigten unterstützen Gruppierung nicht nur dazu bestimmt sind, den Bestand des syrischen Staates zu beeinträchtigen, sondern hierzu auch tatsächlich geeignet sind. Dies bedürfte allerdings noch weiterer Aufklärung über die Wirkmacht und Stärke des Vorgehens der Organisation. Dringender Verdacht besteht auf jeden Fall dafür, dass die Taten bestimmt und geeignet sind, die Sicherheit eines Staates, zunächst Syriens, zu beeinträchtigen. Die innere Sicherheit eines Staates ist der Zustand relativer Ungefährdetheit von Bestand und Verfassung gegenüber gewaltsamen Aktionen innerstaatlicher Kräfte, wobei insoweit die Fähigkeit eines Staates im Zentrum steht, sich nach innen gegen Störungen zur Wehr zu setzen. Hierfür kann insbesondere auch genügen, dass das Vertrauen der Bevölkerung erschüttert wird, vor gewaltsamen Einwirkungen in ihrem Staat geschützt zu sein (Schäfer in MüKoStGB, 2. Aufl., § 89a Rn. 21 mit Hinweis auf BT- Drucks. 16/12428, S. 14). Das scheint gerade im Hinblick auf die von der Gruppierung erstrebte Bekämpfung aller „Ungläubigen“ in den von ihr beherrschten Gebieten/Regionen auch durch Tötungshandlungen sehr naheliegend. Es drängt sich nach derzeitiger Erkenntnislage auf, dass die beabsichtigten Handlungen in Syrien die staatliche Sicherheit auch insgesamt angreifen und schwerwiegend zu stören geeignet sind, indem Rechtsregeln faktisch außer Kraft gesetzt werden, die Gefahr weitreichender Willkürakte besteht und wesentliche Rechtsgüter der Bevölkerung konkret gefährdet sind (s. hierzu Fischer, StGB, 61. Auflage, § 89a Rn 18), bzw. dass sie dazu beitragen, über den engeren örtlichen Bereich der Tatbegehung hinaus ein allgemeines Klima der Angst vor willkürlichen, grundlosen tätlichen Angriffen und eine Unsicherheit darüber auszulösen, ob die Sicherheitsorgane in ausreichendem Maße schutzfähig sind (s. hierzu Becker/Steinmetz in Matt/Renzikowski, StGB, § 89a Rn. 8 mwN).
16 
Geschützt sind dabei alle völkerrechtlich anerkannten Staaten (Schäfer, aaO, Rn 18; Fischer, aaO, Rn 16). Dabei spielt es nach dem sehr weitgehend gefassten Willen des Gesetzgebers (s. hierzu Schäfer, aaO) keine Rolle, ob diese Staaten ihrerseits Rechtsstaaten oder Unrechtsregime sind bzw. von der deutschen Außenpolitik unterstützt bzw. gebilligt werden.
17 
(3) Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen und angesichts der erheblichen Strafdrohung des § 89a StGB bedarf es der Feststellung einer wenigstens in groben Zügen vorhandenen Vorstellung des Täters über die staatsgefährdende Gewalttat. Das Kammergericht (NStZ 2012, 573-574) erachtete hierfür als erforderlich, dass der Täter einen der maßgeblichen Tatumstände, etwa das Anschlagsziel, den symbolträchtigen Ort oder einen entsprechenden Zeitpunkt oder das Tatmittel oder eine jedenfalls in Ansätzen umrissene mediale Verwertung des Tatgeschehens in seine Planung aufgenommen hat. Der Gesetzgeber wollte allerdings die Voraussetzungen der Konkretisierung der geplanten Tat bei § 89a StGB nicht zu hoch setzen. Ein wesentliches Ziel der Norm sollte sein, in Bezug auf die Konkretisierung der Tat geringere Anforderungen als die von der Rechtsprechung zu § 30 StGB entwickelten genügen zu lassen (BT-Drucks., aaO S.14; zustimmend Schäfer, aaO, Rn 28). Nicht vorauszusetzten ist daher, dass die vorbereitete(n) Tat(en) hinsichtlich Ort und Zeit bzw. bezüglich eines bestimmten Tatobjekts oder potentieller Opfer und der genauen Tatausführung bereits konkretisiert ist/sind. Der Fall des Beschwerdeführers unterscheidet sich nach derzeitiger Verdachtslage deutlich von dem der Entscheidung des Kammergerichts (KG, aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt hinsichtlich der Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden über die Konkretisierung der Planung der vorbereiteten Tat. Der dortige Beschuldigte befand sich ausweislich der Ausführungen des Kammergerichts in einem „ganz frühen und unkonkreten Planungsstadium mit lediglich vagen Tatvorstellungen“. Dort konnte lediglich erkannt werden, dass der Beschuldigte „irgendwo und irgendwann mit einem unbestimmten Brand- oder Sprengsatz irgendeine Mordtat gegen nicht genauer bestimmbare Christen, Juden, sonstige in seinem Verständnis „Ungläubige“ oder „Abtrünnige“ (wozu auch gemäßigte Muslime gehören würden) haben begehen wollen“. Hier jedoch war mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur klar, dass es um die Tötung von Menschen geht, sondern Zeit (ab sofort), Ort (Region Aleppo) und situativer Kontext und ideologisch untermauerte Motivation (Kampfhandlungen und Übergriffe im Kontext des Bürgerkriegsgeschehens zur Verbreitung der eigenen religiösen Überzeugungen und Errichtung eines diesen Überzeugungen entsprechenden Gesellschaftsgefüges sowie Ausschaltung aller Gegner, die diesem religiös motivierten Gesellschaftsbild etwas entgegen setzten würden) waren mit hoher Wahrscheinlichkeit von den Beschuldigten schon sicher vorhergesehen und vom Vorsatz der Vorbereitungshandlung umfasst. Die Beschuldigten hatten sich bereits auf den Weg gemacht und insofern deutlich zu erkennen gegeben, dass sich ihre Vorbereitungshandlungen auf ganz konkrete Geschehnisse, die sich aktuell schon in der Phase der Realisierung befanden, bezogen.
18 
(4) Weiter besteht auch dringender Tatverdacht, dass der Beschuldigte das Tatbestandsmerkmal des „Sammelns nicht unerheblicher Vermögenswerte für die Begehung der staatsgefährdenden Gewalttat“ im Sinne von § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB erfüllt hat. „Sammeln“ ist jede Tätigkeit, die auf ein planmäßiges, konstantes Entgegennehmen von Vermögenswerten gerichtet ist. Nicht nur ein „Einsammeln“ erfüllt den Tatbestand, sondern es reicht auch ein „Ansammeln“ aus. Der Strafgrund - die abstrakte Gefahr, die durch das unkontrollierbare Fließen von Geldmitteln in Kanäle des Terrorismus entsteht - stellt nicht darauf ab, ob das Vermögen durch ein „interaktives“ Zusammenwirken erworben wird (Schäfer aaO, Rn. 51).
19 
Im Übrigen besteht derzeit dringender Verdacht dafür, dass der Beschuldigte die angesichts seiner Einkommensverhältnisse und Unterhaltsverpflichtungen erhebliche Summe von über 5.000,00 EUR nicht, wie bei der Haftrichterin behauptet, allein durch Sparen akkumulieren konnte. Schon die Auswertung seines Girokontos, über welches seine Gehaltszahlungen liefen, zeigt, dass er am 12. November 2013 nur 1.113,01 EUR abgehoben hat. Somit liegt nahe, dass die Gesamtsumme von über 5.000,00 EUR durch Zuwendungen weiterer Geldgeber zusammen kam. Hierauf deuten u. a. Passagen der ausgewerteten Telekommunikation hin, in denen I. und L. andeuten, dass auch sie Geldbeträge zur Weiterleitung bekommen haben, sowie die mittlerweile gewonnenen Erkenntnisse über Geldzuwendungen auch von den Brüdern des Mitbeschuldigten I. an diesen bzw. die Gruppierung in Syrien. Der Beschwerdeführer selbst hatte gegenüber der Haftrichterin am 14. November 2013 erklärt, „viel auf Benefiz-Veranstaltungen, wo Geld für Syrien gesammelt wurde“, gewesen zu sein.
20 
Schließlich besteht dringender Verdacht, dass die Geldmittel vom Beschuldigten für die Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttaten gesammelt wurden. Es ging dem Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur um eine allgemeine Unterstützung salafistisch gesinnter Kreise oder einen allgemeinen weltweiten „Dschihad“ oder um seinen Lebensunterhalt in Syrien (s. hierzu Becker/Steinmetz, aaO Rn. 19), sondern ganz konkret um den Einsatz seiner Geldmittel für die Organisation, zu der ihn I. führen sollte und der er sich anzuschließen gedachte. Das Geld sollte mit hoher Wahrscheinlichkeit für deren Ziele im Kampf gegen „Ungläubige“ im syrischen Bürgerkrieg eingesetzt werden, um damit deren Logistik und die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen und Material zu fördern.
II.
21 
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Beschwerdeführer hat angesichts der gesetzlichen Mindeststrafe mit erheblicher Bestrafung zu rechnen. Unabhängig von der Frage, ob er mit Strafaussetzung zur Bewährung wird rechnen können, erachtet auch der Senat aus den von Amtsgericht und Landgericht zutreffend ausgeführten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, die Fluchtgefahr als so hoch, dass sie nur durch Inhaftierung gebannt werden kann. Die beruflichen und familiären Bindungen des Beschwerdeführers waren, bevor er sich auf den Weg nach Syrien gemacht hat, offenkundig nicht geeignet, ihn von einem derartigen Schrift abzuhalten. Diese nur schwachen Bindungen lassen auch nun nicht erwarten, dass sie ihn im Falle einer Freilassung davon abhalten können, seinem ideologisch/religiös motivierten Drang, sich in die Bürgerkriegsregion zu begeben und so gleichzeitig willkommener maßen dem Zugriff deutscher Strafverfolgungsbehörden zu entkommen, nachzugeben. Er hat, wie die Ermittlungen belegen, vielfältige Kontakte innerhalb einer international operierenden Organisation, die ihn bei einem derartigen Vorhaben unterstützen wird. Es steht daher mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Beschuldigte sich durch einen Weggang ins Ausland einem Strafverfahren und möglicher Strafvollstreckung entziehen würde.
22 
Mildere Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft, die bisher erst knapp drei Monate andauert, sind nicht geeignet, der Fluchtgefahr in ausreichendem Maße entgegenzuwirken. Angesichts seinem im geplanten Verlassen der Bundesrepublik manifestierten starken Wunsch, sich in Syrien zu engagieren, erscheint auch die von der Verteidigung angebotene Stellung einer Kaution bis zu 10.000,00 EUR nicht geeignet, das Verfahren ausreichend zu sichern. Insgesamt bieten sämtliche denkbare Auflagen keine ausreichende Sicherung vor einer Flucht des Beschuldigten.
23 
Der Vollzug der Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Bestrafung nicht außer Verhältnis.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 218/15
vom
27. Oktober 2015
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
___________________________________
Wer sich als Zivilperson in einem ausländischen Staat, auf dessen Gebiet ein bewaffneter
Konflikt zwischen Regierungstruppen und Widerstandsgruppen bzw. terroristischen
Organisationen - aber auch unter diesen - ausgetragen wird, bei einem
Mitglied einer terroristischen Vereinigung aufhält und sich von diesem im Gebrauch
von Schusswaffen zu dem Zweck unterweisen lässt, sich und seine Angehörigen im
Falle eines Angriffs auch staatlicher Streitkräfte verteidigen zu können, bereitet in der
Regel auch dann keine schwere staatsgefährdende Gewalttat im Sinne von § 89a
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB vor, wenn er mit der betreffenden terroristischen
Vereinigung sympathisiert.
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15 - LG München I
in der Strafsache
gegen
wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
1. Oktober 2015 in der Sitzung am 27. Oktober 2015, an der teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt - nur in der Verhandlung -
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor - in der Verhandlung - ,
Justizangestellte - bei der Verkündung
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Februar 2015 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens sowie die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte der Entziehung Minderjähriger in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen, eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, dass die Angeklagte nicht auch wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat verurteilt worden ist. Das insoweit wirksam beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt lediglich zu einer Ergänzung der Urteilsformel ; in der Sache bleibt es ohne Erfolg.
2
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte die Angeklagte das Sorgerecht für ihre beiden in den Jahren 2007 und 2011 geborenen Töchter. Dem Vater der Kinder stand, nachdem die Beziehung zur Angeklagten im Jahre 2010 geendet hatte, das gesetzliche Umgangsrecht zu. Die Angeklagte konvertierte im März 2012 zum Islam und wurde in ihren religiösen Ansichten zunehmend radikaler. Im Jahre 2013 kam sie in Kontakt mit der gesondert Verfolgten M. , die sich mit ihrem Ehemann K. und den gemeinsamen Kindern in Syrien aufhielt. Im Dezember 2013 beschloss die Angeklagte, das Angebot anzunehmen, nach Syrien zu kommen und als Zweitfrau des K. in die dortige Familie aufgenommen zu werden. Ihr war bewusst, dass K. gegen die Regierungstruppen kämpfte. Sie reiste zu Beginn des Jahres 2014 mit ihren beiden Töchtern ohne Vorankündigung gegenüber deren Vater über die Türkei nach Syrien. Dort wurde sie nach islamischem Recht die Zweitfrau des K. . Sie erfuhr nach ihrer Ankunft in Syrien, dass dieser der Jabhat al-Nusra, einer der Al Qaida nahe stehenden Vereinigung , angehörte, und sympathisierte auch selbst mit dieser Gruppierung. Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen wechselte die Angeklagte mit dem Familienverband mehrfach den Wohnort, um nicht in Kampfhandlungen zu geraten. Während ihres Aufenthalts in Syrien wurde die Angeklagte von ihrem "Ehemann" im Umgang mit einer Maschinenpistole und einem Sturmgewehr der Marke Kalaschnikow unterwiesen. Die Familie war zudem im Besitz von Handgranaten, um sich im Notfall gegen Soldaten der syrischen Armee oder Kämpfer gegnerischer Gruppierungen verteidigen zu können. Die Angeklagte war bereit, bei einem Angriff diese Waffen zur Verteidigung einzusetzen und dabei die Angreifer gegebenenfalls zu töten. Am 23. Mai 2014 kehrte sie aufgrund der immer größer werdenden Gefahr für sich und ihre Töchter nach Deutschland zurück.
3
Die Strafkammer hat diesen Sachverhalt rechtlich als Kindesentziehung in zwei tateinheitlichen Fällen nach § 235 Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet und von einer Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB abgesehen, weil dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Angeklagten könne auch unter Berücksichtigung der Inhalte der von ihr aus Syrien nach Deutschland gesendeten What’sApp- Nachrichten nicht widerlegt werden, dass sie nach Syrien gekommen sei, um humanitäre Hilfe zu leisten, und die Waffen, die in der Familie vorhanden gewesen seien und in deren Handhabung K. sie unterwiesen habe, lediglich zu Verteidigungszwecken habe einsetzen wollen. Zweifelhaft sei auch, ob eine Bereitschaft zum Einsatz von Waffen und die Tötung von einigen Soldaten der staatlichen Regierungstruppen bei potentiellen, in keiner Weise konkretisierten Angriffen überhaupt bestimmt und geeignet sein könnte, den Bestand oder die Sicherheit Syriens zu beeinträchtigen.
4
Die Staatsanwaltshaft meint im Rahmen ihrer Ausführungen zu der erhobenen Sachrüge, die Strafkammer verkenne die Reichweite des Tatbestands und den Schutzzweck des § 89a StGB. Ohne die Beweiswürdigung des Landgerichts anzugreifen, trägt sie vor, die Angeklagte sei nach Syrien gereist, um dort ihren Traum vom islamistischen Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu verwirklichen. Zur Erreichung dieses Ziels sei sie notfalls auch zum Kampf gegen die Truppen der syrischen Armee fest entschlossen gewesen. Die Tötung von Angehörigen der syrischen Regierungstruppen sei bestimmt und geeignet, die Sicherheit des Staates Syrien zumindest zu beeinträchtigen.
5
Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, für das intendierte Handeln der Angeklagten ergebe sich aus dem Völkervertrags- und -gewohnheitsrecht kein Rechtfertigungsgrund. Im Übrigen habe das Landgericht den § 89a StGB rechtsfehlerhaft zu eng ausgelegt.
6
2. Das Urteil hält materiellrechtlicher Überprüfung stand.
7
a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist, gemessen an dem revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab (BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 21. Mai 2015 - 3 StR 575/14, juris Rn. 14), keinen Rechtsfehler auf. Soweit die Staatsanwaltschaft insbesondere im Zusammenhang mit dem Motiv der Angeklagten für die Reise nach Syrien und den Einsatz der Waffen gegen syrische Regierungssoldaten auf die Verwirklichung des Traums der Angeklagten von einem islamistischen Gottesstaat und damit einen von den Urteilsgründen abweichenden Sachverhalt abstellt, kann derartiges urteilsfremdes Vorbringen im Rahmen der Sachrüge nach allgemeinen revisionsrechtlichen Grundsätzen dem Rechtsmittel von vorneherein nicht zum Erfolg verhelfen. Eine Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
8
b) Auf der Grundlage des rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts hat das Landgericht zu Recht die Angeklagte nicht wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat verurteilt, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89a StGB liegen nicht vor. Die Angeklagte ließ sich zwar im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB im Umgang mit Schusswaffen unterweisen. Ihre Handlungen dienten aber nicht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB; die Voraussetzungen der dort normierten sog. Staatsschutzklausel sind nicht erfüllt.
9
aa) Dies ergibt sich bereits bei verständiger Würdigung des Wortlauts der Vorschrift.
10
Nach der Legaldefinition des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB ist eine schwere staatsgefährdende Gewalttat umschrieben als eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b StGB, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Die Staatsschutzklausel des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB ist somit derjenigen des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) GVG nachgebildet. Der Gesetzgeber stellt insoweit auf ein Verständnis der Klausel ab, wie es in der Rechtsprechung des Senats zu dieser Vorschrift (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238 ff.; vgl. auch Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468) formuliert worden ist (BT-Drucks. 16/12428, S. 14). Danach umfasst der Begriff der Sicherheit eines Staates dessen innere und äußere Sicherheit. Die innere Sicherheit ist der Zustand relativer Ungefährdetheit von dessen Bestand und Verfassung gegenüber gewaltsamen Aktionen innerstaatlicher Kräfte, wobei insoweit die Fähigkeit eines Staates im Zentrum steht, sich nach innen gegen Störungen zur Wehr zu setzen. Sie wird in der Regel beeinträchtigt sein, wenn die vorbereitete Tat, so wie der Täter sie sich vorstellt, nach den Umständen geeignet wäre, das innere Gefüge eines Staates zu beeinträchtigen. Die erforderliche Eignung ist objektiv anhand der (gleichsam fiktiven) Umstände der vorbereiteten Tat festzustellen. In subjektiver Hinsicht ("bestimmt") ist Voraussetzung , dass der Täter die möglichen Folgen der vorbereiteten Tat in seinen Willen aufgenommen hat. Dazu reicht es aus, dass er die tatsächlichen Umstände, welche die Eignung zur Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben, erkannt und in seinen Willen einbezogen hat. Ein zielgerichtetes Handeln zur Beeinträchtigung der inneren Sicherheit im Sinne einer Absicht ist dagegen nicht erforderlich. Hinsichtlich der entsprechenden Eignung und Bestimmung ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen; dabei kann es für die Frage der Staatsgefährdung auf Einzelheiten wie etwa die Prominenz der Opfer, die Öf- fentlichkeit oder Symbolträchtigkeit des Ortes und die Umstände der Tathandlung ankommen (vgl. im Einzelnen schon BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218, 233 ff. mwN).
11
An diesen Maßstäben gemessen belegen die Feststellungen nicht, dass die Angeklagte fest entschlossen war, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen. Dies bedarf keiner weiteren Erläuterung, soweit sie plante, sich und ihre Kinder gegen Angriffe von gegnerischen Gruppierungen zu wehren, die sich an dem bewaffneten Konflikt in Syrien auf nichtstaatlicher Seite beteiligen. Aber auch soweit die Angeklagte die ihr von ihrem "Ehemann" vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Bedienung der in der Familie vorhandenen Waffen im Notfall nutzen wollte, um sich und ihre Kinder bei Angriffen von syrischen Regierungstruppen zu verteidigen, gilt im Ergebnis nichts anderes. In die erforderliche Gesamtbetrachtung der maßgebenden Einzelfallumstände ist zwar auch einzubeziehen, dass die Angeklagte mit der Jabhat al-Nusra und damit einer terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 129a, 129b StGB sympathisierte , die - was dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist - die staatlichen Strukturen in Syrien mit Gewalt bekämpft, um dort einen Gottesstaat islamistischer Prägung zu errichten. Allein dies reicht aber nicht aus; denn nicht jede Gewalthandlung gegen Leib oder Leben von Personen, die auf Seite eines Staates in einem bewaffneten Konflikt kämpfen, erfüllt per se ohne Berücksichtigung der sonstigen Umstände die Voraussetzungen der Staatsschutzklausel des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB. So fällt im vorliegenden Fall bereits ins Gewicht, dass die Angeklagte lediglich - was im Übrigen nach deutschem Recht als solches straflos ist - mit der Jabhat al-Nusra sympathisierte, sich aber nicht aktiv an deren Kampfhandlungen beteiligte. Vielmehr wechselte sie mit ihren Kindern sogar mehrfach den Wohnort, um nicht in Kämpfe verwickelt zu werden. Von besonderem Belang ist daneben, dass es der Angeklag- ten bei der von ihr in den Blick genommenen Verteidigung gegen Angriffe der syrischen Armee allein darum ging, der mit solchen Aktionen verbundenen Gefahr für Leib und Leben zu begegnen, mithin ihr eigenes Leben und dasjenige ihrer Kinder zu schützen. Bei derartigen in erster Linie allein der Verteidigung und dem Schutz der eigenen physischen Existenz dienenden Handlungen von sich im Gebiet eines bewaffneten Konflikts aufhaltenden Zivilpersonen, die primär einen rein defensiven Charakter aufweisen und allenfalls mittelbar gegen die staatliche Ordnung gerichtet sind, liegt die Bejahung der Voraussetzungen des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB regelmäßig fern. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Betreffende unter den Voraussetzungen eines formalen Rechtfertigungsgrundes - hier etwa der Notwehr bzw. Nothilfe - handelt. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall die völkerrechtliche Bewertung der Handlungen der Beteiligten ebenfalls nicht maßgebend.
12
bb) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft streitet auch der Zweck des § 89a StGB nicht gegen, sondern für das vom Landgericht gewonnene Ergebnis.
13
Die Vorschrift ist ein wesentlicher Teil des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), mit dem daneben auch die §§ 89b und 91 StGB in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden sind. Mit diesen Regelungen wollte der Gesetzgeber vor allem auf die Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus reagieren. Ziel war es, eine möglichst effektive strafrechtliche Verfolgung auch von organisatorisch nicht gebundenen (Einzel-)Tätern zu ermöglichen, die besonders gewichtige, staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten (BT-Drucks. 16/12428, S. 2, 12). Der Gesetzgeber sah vor dem Hintergrund der zunehmenden Dezentralisierung organisatorischer Strukturen vor allem im militant- islamistischen Bereich und der damit einhergehenden nur losen Einbindung der Täter in gefestigte Verbände das Bedürfnis für ein möglichst frühzeitiges Eingreifen des Strafrechts (BT-Drucks. 16/12428, S. 1 f., 12). Nach zuvor geltendem Recht waren Handlungen im Stadium der Vorbereitung auch schwerster Gewalttaten, welche die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten, nur unter den Voraussetzungen des § 30 StGB oder der §§ 129, 129a, 129b StGB strafrechtlich erfassbar. Mit § 89a StGB sollen deshalb vor allem Fälle erfasst werden, in denen Handlungen zur Vorbereitung schwerster Straftaten wie Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub oder Geiselnahme, die auch in dem Katalog des § 129a Abs. 1 StGB enthalten sind, mangels Bestehens oder Nachweisbarkeit einer Vereinigung nicht gemäß den §§ 129 ff. StGB verfolgt werden können (BGH aaO, BGHSt 59, 218, 225). Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB sollen vor allem die Ausbildung und das Sichausbildenlassen in einem terroristischen Ausbildungslager strafbewehrt sein (BT-Drucks. 16/12428, S. 15).
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Demnach zielt die ratio legis der Vorschrift auf die Verfolgung des sog. terroristischen Einzeltäters und nicht auf Fälle, in denen wie hier eine Person, die sich in dem Gebiet eines im außereuropäischen Ausland stattfindenden bewaffneten Konflikts aufhält, ohne sich an diesem aktiv durch eigene Gewalthandlungen zu beteiligen, von einem Familienangehörigen in die Bedienung der der Familie zur Verfügung stehenden Waffen eingewiesen wird, um sich mit diesen bei einem Angriff einer der Konfliktparteien auf Leib und Leben gegen die konkret angreifenden Personen verteidigen zu können. Mit Blick darauf, dass nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut sämtliche ausländische Staaten - darunter etwa auch Diktaturen oder sonstige Unrechtsstaaten - von der Staatsschutzklausel mitumfasst werden, ist über den hiesigen Einzelfall hinaus darauf hinzuweisen, dass Sinn und Zweck der Norm sowie völkerrechtli- che Grundsätze wie derjenige der Nichteinmischung eine zurückhaltende, die konkreten Umstände angemessen in den Blick nehmende Anwendung der Vorschrift auf ausländische Sachverhalte und dabei insbesondere solche nahelegen , die sich in einem bereits lange andauernden bewaffneten Konflikt ereignen , der sich auf dem Gebiet eines ausländischen Staates oder mehrerer ausländischer Staaten zuträgt und insgesamt wesentlich durch massive Gewalthandlungen der an dem Konflikt beteiligten zahlreichen Parteien geprägt wird. Die Vorschrift würde - unabhängig von der Notwendigkeit einer Strafverfolgungsermächtigung in den Fällen des § 89a Abs. 4 StGB und der insoweit bestehenden Möglichkeit der restriktiven Handhabung - bezüglich ihrer materiellrechtlichen Voraussetzungen überdehnt bzw. entgrenzt, wollte man sie in extensiver Weise auf die Vorbereitung jedweder die äußere oder innere Sicherheit eines beliebigen Staates dieser Welt gefährdenden Gewalttat anwenden. Dies zeigt auch ein Vergleich der insoweit denkbaren vielfältigen Sachverhalte mit denjenigen Fallgestaltungen, in denen der Senat bisher die Voraussetzungen der Staatsschutzklausel bejaht hat. Diese waren wesentlich dadurch gekennzeichnet , dass aus Feindschaft der Täter gegen das freiheitlichdemokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland das friedliche Zusammenleben der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen in Deutschland durch die jeweilige Tat in Frage gestellt und das Vertrauen aller Bevölkerungsteile darauf erschüttert werden sollte, in Deutschland vor gewaltsamen Einwirkungen geschützt zu sein, indem die Täter etwa aus rechtsgerichteter Gesinnung ohne nachvollziehbaren Grund ausländische Mitbürger attackierten und schwer verletzten (BGH aaO, BGHSt 46, 238), oder aus Hassund Rachegefühlen gegen die westliche Welt Anschlagsopfer und Tatorte willkürlich auswählten und die potentiellen Opfer nur deshalb angreifen wollten, weil sie Bürger der Einwohner der Bundesrepublik Deutschland waren oder sich hier aufhielten (BGH aaO, NStZ 2010, 468; aaO, BGHSt 59, 218).
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3. Die Urteilsformel ist dahin zu ergänzen, dass die Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird. Die abgeurteilte Kindesentziehung und die der Angeklagten vorgeworfenen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander; denn zwischen den jeweiligen Ausführungshandlungen besteht keine auch nur teilweise Identität. Allein deren gleichzeitige Vornahme vermag eine Tateinheit nicht zu begründen.
Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.