Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 1 Betäubungsmittel

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Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln Inhaltsverzeichnis

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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11.08.2016 11:40

Der Grenzwert zur nicht geringen Menge JWH-210 liegt bei 2 Gramm Wirkstoffgehalt, der Grenzwert von MDPV liegt bei 10 Gramm Wirkstoffgehalt.
17.07.2015 12:48

In Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum kann aufgrund strafrechtlicher Vorbelastungen die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten gerechtfertigt sein.
23.11.2011 08:43

Das Betäubungsmittelgesetz beschäftigt sich mit allen rechtlichen Fragen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Drogen in Erscheinung treten. Die relevanten Substanzen die unter den Begriff „Drogen“ im rechtlichen Sinne fallen sind in den Anlagen I b
23.11.2011 07:46

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt auch dann vor, wenn in einem sog. "Headshop" (Laden mit Vertrieb von legalem Zubehör für die Cannabis-Szene) ein "Räucherhanf"
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published on 06.04.2022 13:33

LANDGERICHT STADE URTEIL   LG Stade, 16.12.2020 - 600 KLs 141 Js 21934/20 (7/20)  nachgehend: BGH, 04.05.2021 - 6 StR 137/21   1. Der Angeklagte … ist des Subventionsbetruges in sieben Fällen, davon in drei Fällen in T
published on 09.09.2021 18:24

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) stellte ein Ablehnungsgesuch mit dem Begehren, den Richter Müller aus dem Verfahren auszuschließen. Der Angeklagte war im Besitz von über 25 Gramm Cannabis. Das Ablehnungsgesuch wurde mit seinem
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Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) stellte ein Ablehnungsgesuch mit dem Begehren, den Richter Müller aus dem Verfahren auszuschließen. Der Angeklagte war im Besitz von über 25 Gramm Cannabis. Das Ablehnungsgesuch wurde mit seinem bisherigen Engagement für die Entkriminalisierung von Cannabis begründet. Ein solches lehnte das LG Frankfurt (Oder) (24 Qs 11/21)ab: Das Ablehnungsgesuch wurde verfrüht gestellt. Tatsächlich wollte Richter Müller das Verfahren aussetzen, bis das Bundesverfassungsgericht eine erneute Entscheidung über das Cannabis Verbot trifft. Unklar war demzufolge, wann das Gericht eine solche Entscheidung treffen würde und ob Müller sodann für den Fall (laut Geschäftsverteilungsplan) noch zuständig sei. Ein begründetes Ablehnungsgesuch erfordert außerdem eine konkrete Verknüpfung zwischen der richterlichen Aussage und dem Verfahren. Dies sei hier außerdem nicht der Fall.

Engagement des Richters für die Legalisierung von Cannabis; Wie geht die Justiz mit der Droge Cannabis um? 

In dem zugrunde liegenden Verfahren gegen einen Heranwachsenden aufgrund seines Besitzes von 28,4 Gramm Cannabis hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) beim Amtsgericht Bernau einen Befangenheitsantrag gegen den Richter Müller gestellt. Grund hierfür war sein bisheriges Engagement für die Legalisierung von Cannabis. Müller selbst begehrte das Verfahren bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, indem das Bundesverfassungsgericht erneut über das Cannabis Verbot entscheiden würde. 

Seit einigen Jahren setzt er sich für die Entkriminalisierung der Droge Cannabis ein; bereits im Jahr 2002 rief er das Bundesverfassungsgericht (2 BvL 8/02) an und ließ vom Gericht prüfen, ob das Cannabis-Verbot mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht erachtete diese Richtervorlage (mangels Vorlage neuer Tatsachen) als unzulässig und verwies auf das damalige Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1994 (BVerfGE 90, 145). Schon dort betonte das Gericht, dass ein straffreies Recht auf Rausch nicht existiere und das Cannabis-Verbot demzufolge mit der Verfassung in Einklang stünde. Artikel 3 GG gebiete nicht, alle potenziell gleich gefährlichen Drogen (thematisiert wurde v. a. die Ungleichbehandlung mit dem legalen Konsum von Alkohol) zu legalisieren. Gerettet hatte das Gericht v. a. die Möglichkeit der Strafverfolgungsorgane von der Strafe (§ 29 V BtMG) und der Strafverfolgung (§ 153 ff StPO; 31 a BtMG) abzusehen; insb. in solchen Fällen von – nicht fremdschädigenden – gelegentlichen Eigenkonsum von Cannabisprodukten.

Im Vorwort einer neuen eingereichten Vorlage des AG Bernau schreibt Richter Müller folgendes:

„Es ist dringend geboten, dass sich das Bundesverfassungsgericht, das sich nun über 26 Jahre nicht mehr mit der Cannabis-Prohibition auseinander gesetzt hat, mit der Frage befasst, ob die Verfolgung von Millionen von Menschen in der Bundesrepublik Deutschland wegen des Umgangs mit Cannabis noch zeitgemäß ist und den Ansprüchen einer freiheitlichen Gesellschaft und dem Auftrag des Grundgesetztes, insbesondere Minderheiten zu schützen, entspricht.“

Befangenheitsantrag wird abgelehnt 

Die Kammer lehnte das Ablehnungsgesuch ab mit der Begründung, dass der Zeitpunkt eines solchen zu früh erfolgt ist. Wie bereits dargelegt hatte der Richter Müller das Strafverfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ohnehin aussetzen wollen. Deshalb bliebe für den derzeitigen Zeitpunkt unklar, wann das höchstrichterliche Gericht über die Sache entscheiden würde und ob der Richter dann überhaupt noch zur Entscheidung berufen sei. 

Der Befangenheitsantrag wurde also verfrüht gestellt – die Kammer wies darauf hin, dass eine Ablehnung nicht im Voraus für gewisse richterliche Entscheidungen erklärt werden könne, wenn noch gar nicht feststünde, ob der Richter daran überhaupt mitwirken werde. Maßgeblich sei vielmehr ein konkreter Bezug zwischen dem konkreten Verfahren und einer Äußerung, die der Richter diesbezüglich tätigte.

Ablehnungsgesuch erfordert konkrete Anhaltspunkte für Unvoreingenommenheit

Richter Müller tritt in der Öffentlichkeit für eine Entkriminalisierung von Cannabis ein. Dies hat aber nicht zur Folge, dass er im Vornherein, wenn es um Verfahren zum Thema Cannabis geht, als „befangen“ abgestempelt werden darf. Dann wäre er nämlich de facto bei jedem Verfahren mit Cannabis-Bezug auszuschließen. Eine persönliche Einstellung reicht hierfür freilich natürlich nicht aus. Vielmehr notwendig sind – wie so immer – konkrete Anhaltspunkte, die uns an der Objektivität des Richters zweifeln lassen:

Damit ein solches Ablehnungsgesuch Erfolg hat, muss er „den bösen Schein der Unvoreingenommenheit“ aus Sicht des Angeklagten i. F. e. Aussage, Handlung etc. begründen. Dies war im vorliegenden Fall aber nicht gegeben und deshalb war es auch richtig, dass das LG das Ablehnungsgesuch des Richter Müller abgelehnt hat. 

published on 29.04.2021 13:33

Amtsgericht Bautzen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Strafverfahren gegen  _____ _____ (geb. ______), geboren am __.__.____ in ______, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: _____Straße __, _____ ______ Verteidiger: Rechtsanwalt Phi
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published on 26.02.2021 17:53

Der Angeklagte, ein mehrfach wegen BtM-Delikten vorbestrafter Mann muss sich in zwei Fällen wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verantworten.
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Der Angeklagte, ein mehrfach wegen BtM-Delikten vorbestrafter Mann muss sich in zwei Fällen wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verantworten.

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