Landgericht München I Endurteil, 09. Feb. 2018 - 29 O 14138/17

bei uns veröffentlicht am09.02.2018

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 35472566 über nominal 29.240,89 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 17.05.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW Audi A4 Avant 2.0 TDI mit der Fahrgestellnr. …H zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 34% und die Beklagte 66%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 31.120,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Darlehenswiderruf.

Die Parteien schlossen am 5.6.2015 über das Autohaus einen Verbraucherdarlehensvertrag (Anlage K 1a) über einen Nettodarlehensbetrag von € 29.240,89 mit einer Laufzeit von 48 Monaten und einem Zinssatz von 2,46% p. a. zum Zwecke der Finanzierung eines Gebraucht-Pkw Audi A4 Avant 2.0 TDI. Mit dem Vertragsschluss trat der Kläger einer Restschuldgruppenversicherung „KSB/KSB Plus“ der Beklagten bei. Der Kläger hat eine Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von € 15.000,- geleistet sowie bis zur mündlichen Verhandlung monatliche Darlehensraten in einer Gesamthöhe von € 8.120,-.

Der Darlehensvertrag enthielt u. a. folgende Bestimmung über die Wertersatzpflicht im Falle des Widerrufs:

„6. Widerruf:

a) Wertverlust

Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung (z. B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen. Diese Verpflichtung kann dadurch vermieden werden, dass die Zulassung des Fahrzeuges erst erfolgt, wenn der Darlehensnehmer sich entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.“

Des Weiteren enthielt der Vertrag folgende Bestimmung über das Kündigungsrecht der Bank: „7. Kündigung durch die Bank:

Die Bank kann das Darlehen aus wichtigem Grund zur vorzeitigen Rückzahlung kündigen, insbesondere wenn

a) der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise und mindestens 10%, bei einer Laufzeit des Darlehensvertrages über drei Jahre mit 5% des Nennbetrages des Darlehens in Verzug ist, und die Bank dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange;

b) das Sicherungseigentum der Bank an dem Fahrzeug gefährdet oder verloren gegangen ist oder zum Zeitpunkt der Auslieferung nicht begründet wird

c) in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, insbesondere wenn über das Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde und hierdurch der Anspruch auf die Rückerstattung gefährdet wird;

d) der Darlehensnehmer, Mitschuldner oder Bürge bei Beantragung des Darlehens falsche Angaben gemacht oder gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen verstoßen haben;

e) der Darlehensnehmer und/oder ein Dritter wirksam eine für die Darlehensforderung bestellte Sicherheit widerrufen. In diesem Fall sind sich die Bank und der Darlehensnehmer einig, dass der Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht (§ 314 BGB) zusteht.

Im Falle der Kündigung vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.“

Weitergehende Regelungen oder Hinweise zu Kündigungsrechten, insbesondere zu Kündigungsrechten des Darlehensnehmers, enthielt der Vertrag nicht.

Ferner enthielt der Vertrag eine fett umrandete Widerrufsinformation mit folgenden wesentlichen Inhalten:

„Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: (…)

Besonderheiten bei weiteren Verträgen

– Widerruf der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Fahrzeug-Kaufvertrag und an die Anmeldung zum KSB/KSB Plus nicht mehr gebunden.

– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder die Anmeldung zum KSB/KSB Plus ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des Fahrzeug-Kaufvertrags und/oder der Anmeldung zum KSB/KSB Plus auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder der Anmeldung zum KSB/KSB Plus getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.

Widerrufsfolgen

Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 2,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

Besonderheiten bei weiteren Verträgen

– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder die Anmeldung zum KSB/KSB Plus ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs des Fahrzeug-Kaufvertrags und/oder der Anmeldung zum KSB/KSB Plus Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.

– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder die Anmeldung zum KSB/KSB Plus nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an dem Fahrzeug-Kaufvertrag beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. (…) Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeug-Kaufvertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.

– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.

Einwendungen bei verbundenen Verträgen

(…).“

Darüber hinaus wurde dem Kläger ein Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ (Anlage K 2) ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 17.05.2017 hat der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrags erklärt. Mit Schreiben vom 23.05.2017 hat die Beklagte den Widerruf zurückgewiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er den Darlehensvertrag wirksam, insbesondere fristgerecht widerrufen habe, da die erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und auch weitere für den Fristbeginn erforderliche Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht ordnungsgemäß erteilt worden seien. Namentlich sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, indem über eine beim finanzierten Kauf tatsächlich nicht existierende Rück- und Zinszahlungsverpflichtung des Darlehensnehmer belehrt, die Anmeldung zur Restschuldversicherung fälschlicherweise als verbundenes Geschäft behandelt und fehlerhaft über den Wertersatz bei Wertverlust und Zustandsverschlechterung belehrt werde, wobei sich die Beklagte u. a. wegen der fehlerhaften Umsetzung der Gestaltungshinweise zum verbundenen Geschäft sowie mangels ausreichender Hervorhebung der Widerrufsinformation nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB seien nicht ordnungsgemäß erteilt, weil die Pflichtangaben zur Art des Darlehens, zum Barzahlungspreis und zum Darlehensvermittler allenfalls in der Europäischen Standardinformation, nicht aber im Vertrag selbst enthalten seien und ferner unzureichende Angaben zu den Auszahlungsbedingungen, zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung, zur zuständigen Aufsichtsbehörde, zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags, zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung und zu den Zugangsvoraussetzungen zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren gemacht würden.

Der Kläger begehrt daher im Wesentlichen Feststellung, dass er aus dem Darlehensvertrag keine Tilgungs- und Zinszahlungen mehr schuldet und verlangt von der Beklagten Rückzahlung der geleisteten Anzahlung sowie der bezahlten Darlehensraten.

Er beantragt,

  • 1.Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 35472566 über nominal € 29.240,89 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 17.05.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

Unter der Bedingung, dass der Antrag 1) begründet ist, wird beantragt,

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 23.120,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Audi A4 Avant mit der Fahrzeugidentifikationsnr. WAUZZZ8K9FA017483 nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

  • 3.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

  • 4.Die Beklagten wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1.822,96 freizustellen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie ist der Ansicht, dass kein wirksamer Widerruf vorliege, da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei, zumal der Belehrungstext exakt der gesetzlichen Musterbelehrung entspreche, und sämtliche Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden seien. Die einzelnen Rügen der Beklagten seien nicht durchgreifend, die Widerrufsfrist sei daher vor der Widerrufserklärung längst abgelaufen.

Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass ihr der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs schulde.

Sie beantragt daher im Wege der Hilfswiderklage festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW Audi A4 Avant 2.0 TDI mit der Fahrgestellnr.: ... zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.

Der Kläger beantragt Abweisung der Widerklage.

Er ist der Ansicht, dass eine Wertersatzpflicht infolge der fehlerhaften Widerrufsbelehrung und insbesondere der fehlerhaften Belehrung über die Wertersatzpflicht nicht bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber lediglich im Antrag Ziff. 1 begründet, im Übrigen unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet.

A.

Die Klage ist vollumfänglich zulässig.

Insbesondere ist das Landgericht München I gemäß den §§ 23, 71 Abs. 1 GVG für die Klage sachlich zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 29 ZPO. Bei einer negativen Feststellungsklage ist im Rahmen des § 29 ZPO der Wohnsitz des Schuldners maßgebend; dies gilt auch bei der negativen Feststellungsklage des Darlehensnehmers gegen die kreditgewährende Bank (vgl. 8 Zöller, 32. Aufl. 2018, § 29 Rn. 25 unter „Negative Feststellungsklage“ m. w. N.). Jedenfalls ist ein Gerichtsstand nach § 39 S. 1 ZPO begründet, da die Beklagte rügelos zur Sache verhandelt hat.

B.

Die Klage ist jedoch nur im Antrag Ziff. 1 begründet. Hinsichtlich der daher ebenfalls zur Entscheidung stehenden Ansprüche Ziff. 2 bis 4 ist die Klage abzuweisen.

I.

Der Klageantrag Ziff. 1 ist begründet, da der Kläger den Darlehensvertrag mit Erklärung vom 17.05.2017 wirksam widerrufen hat.

1. Dem Kläger stand im Hinblick auf den mit der Beklagten abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht gemäß den §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB zu.

2. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 356b Abs. 2 S. 1 BGB nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher - anfänglich im Vertrag oder nachträglich nach Maßgabe des § 492 Abs. 6 BGB - die Pflichtangaben zum Darlehensvertrag gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erteilt worden sind. Eine unvollständige oder fehlerhafte Pflichtangabe steht dabei der Nichterteilung gleich (vgl. Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 356b Rn. 3; BeckOKBGB/Müller-Christmann, 44. Ed. 2017, § 356b Rn. 5).

Vorliegend ist die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht angelaufen, jedenfalls weil die Beklagte die Pflichtangabe zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB nicht ordnungsgemäß erteilt hat.

Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB muss der Darlehensvertrag „klar und verständlich“ Angaben über „das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrags“ enthalten. In den Gesetzesmaterialien wird zu dieser Vorschrift ausgeführt: „Nach Nummer 5 ist - entsprechend Artikel 10 Abs. 2 Buchst. s) der Verbraucherkreditrichtlinie - das Verfahren bei der Kündigung im Vertrag anzugeben. Hierbei sind insbesondere die Bestimmungen des § 500 BGB-E zu beachten. Die Regelung soll dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist“ (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 128). Hieraus folgert die h. M. in Literatur und Rechtsprechung zutreffend, dass im Rahmen der Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB auf sämtliche Kündigungsrechte sowohl des Darlehensgebers als auch des Darlehensnehmers und bei einem befristeten Darlehensvertrag insbesondere auch auf das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB hinzuweisen ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, 77. Aufl. 2018, Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 3; MüKoBGB/Schürnbrand, 7. Aufl. 2016, § 492 Rn. 27; Merz, in: Kümpel, Bank und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 10.203; OLG Frankfurt, Urt. v. 11.04.2017, Gz. 25 U 110/16, Rn. 28; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2015, Gz. 8 U 241/15, Rn. 19; LG Arnsberg, Urt. v. 17.11.2017, Gz. 2 O 45/17, Rn. 19 ff.). Diese Voraussetzung erfüllt der vorliegende Darlehensvertrag nicht, indem unter Ziff. 7 ausschließlich Regelungen für das Kündigungsrecht der Bank getroffen werden; zum außerordentlichen Kündigungsrecht des Darlehensnehmers enthält der Vertrag keinen Hinweis.

Soweit die Gegenansicht die Vorschrift auf Kündigungsrechte bei ordnungsgemäßem Vertragsverlauf, somit vertragliche bzw. ordentliche Kündigungsrechte (so LG Köln, Urt. v. 10.10.2017, Gz. 21 O 23/17, Rn. 47 ff.; LG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.2017, Gz. 11 O 37/17, Rn. 40) oder gar auf das ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensgebers (Nachweise bei MüKoBGB/Schürnbrand a. a. O.) beschränken will, ist dies mit der ratio legis und der eindeutigen gesetzgeberischen Intention unvereinbar. Nicht zu verkennen ist zwar die vergleichsweise geringe praktische Bedeutung des außerordentlichen Kündigungsrechts des Darlehensnehmers. Gleichwohl gebietet der Informationszweck des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB nach Überzeugung des Gerichts eine vollständige Aufzählung der beiderseitigen Kündigungsrechte, schon um das vor allem bei befristeten Darlehensverträgen drohende Missverständnis, die im Vertrag typischerweise enthaltene Regelung zur außerordentlichen Kündigung des Darlehensgebers sei abschließend und eine Kündigung des Darlehensnehmers somit ausgeschlossen, zu vermeiden. Auch in der Verbraucherrichtlinie findet sich für die Ansicht, Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB gebiete nur eine Aufklärung über ordentliche Kündigungsrechte, keine Stütze (zutr. LG Arnsberg a. a. O., Rn. 24).

Nach dem Zweck des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1. Nr. 5 EGBGB, dem Darlehensnehmer nicht nur eigene Kündigungsrechte zu verdeutlichen, sondern auch, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist (BT-Drs. a. a. O.), muss der Verbraucherdarlehensvertrag nach Auffassung des Gerichts ferner einen Hinweis auf die Vorschrift des § 492 Abs. 5 BGB enthalten, wonach Kündigungserklärungen des Darlehensgebers auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müssen (so auch Merz a. a. O.). Dass sich die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1. Nr. 5 EGBGB auf derartige Formerfordernisse erstreckt, ergibt sich auch deutlich aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Buchst. s) der Verbraucherkreditrichtlinie, wonach die „einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung“ anzugeben sind. Auch insoweit sind die Angaben im vorliegenden Vertrag unzureichend.

3. Auf die weiteren von der Klagepartei gerügten Mängel der Widerrufsbelehrung und der Pflichtangaben kommt es daher an dieser Stelle, namentlich für die Wirksamkeit des Widerrufs, nicht an.

4. Rechtsfolge des Widerrufs ist das Erlöschen der Primärpflichten aus dem Darlehensvertrag und dessen Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis. Klageantrag Ziff. 1 war daher antragsgemäß festzustellen.

II.

Die Klageanträge Ziff. 2 bis 4, über die aufgrund der Wirksamkeit des Widerrufs zu befinden war, sind gleichwohl unbegründet.

1. Mit dem Klageantrag Ziff. 2 begehrt die Klagepartei von der Beklagtenpartei Rückerstattung der auf den Kaufpreis geleisteten Anzahlung sowie der Tilgungs- und Zinsleistungen Zug um Zug gegen Rückgabe des finanzierten Pkw. Zwar handelt es sich bei dem Kaufvertrag über den Pkw um ein im Sinne des § 358 Abs. 2 BGB mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenes Geschäft und findet in diesem Fall bei Widerruf des Darlehensvertrags die Rückabwicklung des von dem Widerruf erfassten Kaufvertrags gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB gleichfalls im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer statt mit der Folge, dass der Darlehensnehmer den Darlehensgeber einheitlich auf Rückerstattung der Anzahlung und der Tilgungs- und Zinszahlungen in Anspruch nehmen kann. Dabei kommt dem Darlehensgeber, worauf sich die Beklagtenpartei zutreffend beruft, gemäß den §§ 358 Abs. 4 S. 1, S. 5, 357 Abs. 4 S. 1 BGB aber auch das Recht zu, die Rückzahlung bis zur Rückgabe der Kaufsache oder der Vorlage eines Versendungsnachweises zu verweigern. Es besteht insoweit eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers; eine Rückabwicklung Zug um Zug gemäß § 348 BGB oder §§ 273 f. BGB findet gerade nicht statt (vgl. MüKoBGB/Fritsche, 7. Aufl. 2016, § 357 Rn. 15). Für einen Ausnahmefall nach § 357 Abs. 4 S. 2 BGB ist nichts vorgetragen. Ein durchsetzbarer Zahlungsanspruch zugunsten des Klägers besteht daher erst nach Rückgabe des Fahrzeugs; nach derzeitiger Sachlage ist der Zug-um-Zug-Leistungsantrag unbegründet.

2. Aus denselben Gründen befindet sich die Beklagtenpartei entgegen dem Feststellungsantrag Ziff. 3 auch nicht mit der Rücknahme des Pkw in Annahmeverzug. Ausweislich des vorgerichtlichen Schreibens vom 21.07.2017 (Anlage K 5) hat die Klagepartei trotz der bestehenden Vorleistungspflicht die Rückgabe des Fahrzeugs lediglich Zug um Zug gegen die Rückerstattung der Anzahlung angeboten. Hierbei handelt es sich nicht um ein annahmeverzugsbegründendes Angebot „wie zu bewirken“ im Sinne des § 294 BGB.

3. Da dem Kläger mithin gegen die Beklagte kein durchsetzbarer Leistungsanspruch zusteht, fehlt es auch an einem Anknüpfungspunkt für einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden, wie mit Klageantrag Ziff. 4 begehrt. Das Bestehen einer dauernden oder aufschiebenden Einrede schließt den Verzug aus, wenn sich der Schuldner spätestens im Prozess auf die Einrede beruft (Palandt/Grüneberg, 77. Auflage 2018, § 286 Rn. 10). Eine zur Schadensersatzhaftung führende Pflichtverletzung ergibt sich auch nicht aus der Weigerung der Beklagten, den Widerruf anzuerkennen. Jedenfalls vor dem Hintergrund der divergierenden Rechtsprechung zu der hier gegenständlichen Widerrufsbelehrung (vgl. nur die o. g. veröffentlichten Urteile der LG Köln, Düsseldorf und Arnsberg) dürfte die Beklagte ihre Rechtsposition verteidigen und den verlangten Forderungsverzicht zurückweisen, ohne sich einem Verschuldensvorwurf auszusetzen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.03.2017, Gz. 17 U 52/16, Rn. 16 f.).

C.

Die für den Fall des wirksamen Widerrufs erhobene Widerklage ist zulässig.

Insbesondere ist das Landgericht München I für die Widerklage gemäß den §§ 12, 13, 33 ZPO örtlich und - angesichts des angesetzten Gegenstandswerts der Widerklage, vgl. u. E. - auch ohne Weiteres nach den §§ 23, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig.

Die Voraussetzungen der Feststellungsklage liegen vor. Die Beklagtenpartei begehrt Feststellung der Wertersatzpflicht dem Grunde nach, mithin eines Schuldverhältnisses i. e. S. gerade zwischen den Parteien, folglich eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar gilt grundsätzlich der Vorrang der möglichen und zumutbaren Leistungsklage vor der Feststellungsklage und dürfte der Beklagtenpartei eine Bezifferung des gebrauchsbedingten Wertverlusts nach der Wertverzehrtheorie ohne Weiteres möglich und zumutbar sein. Dies gilt jedoch nicht, soweit die festzustellende Wertersatzpflicht auch einen substanzbezogenen Wertverlust umfasst; hierfür müsste die Beklagte das beim Kläger befindliche Fahrzeug erst einer Begutachtung unterziehen, was zur Annahme eines Feststellungsinteresses genügt (vgl. Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, § 256 Rn. 7a m. w. N). Darüber hinaus ist das Vorgehen des Klägers ersichtlich gerade auf eine Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs ohne Wertersatzpflicht gerichtet (vgl. S. 38 ff. der Klageschrift), so dass die begründete Erwartung besteht, dass sich der Rechtsstreit bereits durch die Feststellung der Wertersatzpflicht erledigt, indem der Kläger in diesem Fall von einem Vollzug der Rückabwicklung Abstand nimmt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen (vgl. Zöller/Greger a. a. O., Rn. 8 m. w. N.).

Bedenken im Hinblick auf die besonderen Voraussetzungen der Widerklage bestehen nicht, insbesondere sind die mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche ohne Weiteres „konnex“ im Sinne des § 33 ZPO.

D.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet.

1. Wird ein gemäß § 495 Abs. 1 BGB widerruflicher Verbraucherdarlehensvertrag mit verbundenem Geschäft widerrufen, so gelten gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 BGB für die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts neben § 355 Abs. 3 BGB „unabhängig von der Vertriebsform“ und „je nach Art des verbundenen Vertrags“ die §§ 357 bis 357b BGB sowie § 357c BGB358 Abs. 4 S. 3 BGB) entsprechend. Für die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts maßgebend ist demnach allein der Gegenstand des verbundenen Vertrags. Handelt es sich wie hier um einen Warenkauf, findet - neben § 355 Abs. 3 BGB - § 357 BGB entsprechende Anwendung (vgl. MüKoBGB/Habersack, 7. Aufl. 2016, § 358 Rn. 78a). Die Ersatzpflicht des Klägers für einen Wertverlust des Fahrzeugs, der auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, ergibt sich demnach aus den §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB (i. E. ebenso LG Arnsberg a. a. O., Rn. 7, wo jedoch auf § 357c S. 3 BGB abgestellt wird).

2. Weitere Voraussetzung der Wertersatzpflicht ist gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB, dass der Verbraucher ordnungsgemäß auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Ausdrücklich war eine solche Belehrung zwar nur in § 357 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB a. F. verlangt, während § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB in der seit 13.06.2014 geltenden Fassung durch die Verweisung auf Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB seinem Wortlaut nach für die Wertersatzpflicht eine ordnungsgemäße Belehrung über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts insgesamt voraussetzt. Den Gesetzgebungsmaterialien ist aber nichts darüber zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Voraussetzung der Belehrung über die Wertersatzpflicht als solche mit der Gesetzesänderung entfallen lassen wollte. Vielmehr verweist die Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf, dass die für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge geltende Musterwiderrufsbelehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB auch einen Hinweis auf die mögliche Haftung für Wertverlust enthält (vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 63). Hieraus ergibt sich, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Rahmen des § 357 Abs. 7 BGB n. F. weiterhin zumindest auch eine ordnungsgemäße Belehrung über die Wertersatzpflicht zu verlangen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 357 Rn. 10; i. E. wohl auch MüKoBGB/Fritsche, 7. Aufl. 2016, § 357 Rn. 31; zu Recht kritisch zur Gesetzesfassung Nordholtz/Bleckwenn, NJW 2017, S. 2497 ff., 2499 f.). Diese Wertung ist auf den Fall des finanzierten bzw. verbundenen Warenkaufs ohne Weiteres übertragbar und daher von der „entsprechenden“ Anwendung nach § 358 Abs. 4 S. 1 BGB umfasst, zumal auch das Musterwiderrufsformular für Verbraucherdarlehensverträge (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB) unter Gestaltungshinweis 5 c) - bzw. Gestaltungshinweis 6 c) in der hier maßgeblichen a. F. -für den Fall eines verbundenen Geschäfts über die Überlassung einer Sache eine Belehrung über die Wertersatzpflicht vorsieht.

Im Ergebnis kommt es vorliegend auf diese Voraussetzung aber nicht streitentscheidend an, denn jedenfalls liegt eine ordnungsgemäße Belehrung über die Wertersatzpflicht vor, indem die Widerrufsbelehrung unter „Widerrufsfolgen“ / „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ im 3. Spiegelstrich einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht entsprechend Gestaltungshinweis 6 c) der einschlägigen Musterwiderrufsbelehrung enthält.

Die gesonderte Regelung über die Wertersatzpflicht im Falle des Widerrufs unter Ziff. 6 a) der Darlehensbedingungen ist für die Ordnungsgemäßheit dieser Belehrung entgegen der Ansicht der Klagepartei unschädlich. Ziff. 6 a) der Darlehensbedingungen enthält die Regelung, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs für den durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs, insbesondere die Zulassung des Fahrzeugs eintretenden Wertverlust Wertersatz zu leisten hat, sowie den Hinweis, dass diese Rechtsfolge dadurch vermieden werden kann, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug erst zulässt, wenn er sich entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen. Diese Klausel steht zur gesetzlichen Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB und zur entsprechenden Belehrung in der Widerrufsinformation nicht in Widerspruch. Denn die Zulassung eines Pkw ist gerade ein Umgang, der über das zur Prüfung der Sache erforderliche Maß hinausgeht, und daher nicht mehr von dem Prüfungsprivileg nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB umfasst (vgl. BGH, Urt. v. 03.11.2010, Gz. VIII ZR 337/09, Rn. 20; Jauernig BGB, 16. Auflage 2015, § 357 Rn. 10). Der Hinweis, dass der durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme in Form der Zulassung eintretende Wertverlust des Fahrzeugs zu ersetzen ist, ist insoweit rechtlich zutreffend und führt nicht zur Unrichtigkeit oder Missverständlichkeit der Widerrufsbelehrung (ebenso LG Düsseldorf a. a. O., Rn. 28; LG Köln a. a. O., Rn. 41 ff.).

3. Die weiteren von der Klagepartei gerügten Mängel der Widerrufsbelehrung sind nach Auffassung des Gerichts für die Wertersatzpflicht ohne Belang. Zwar spricht der Wortlaut des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB für eine Wertentscheidung des Gesetzgebers dahingehend, dass jeder Fehler der Widerrufsbelehrung auf die Wertersatzpflicht „durchschlägt“ (vgl. MüKoBGB/Fritsche, 7. Aufl. 2016, § 357 Rn. 32). Dieser Grundsatz kann aber jedenfalls dann nicht gelten, wenn es sich um die Rückabwicklung eines verbundenen Geschäfts handelt, das nicht selbst widerruflich ist, sondern nur mittelbar von der Widerruflichkeit eines anderweitigen Geschäfts erfasst wird. Nach Überzeugung des Gerichts ist das vorbenannte, am Wortlaut orientierte Verständnis des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB allenfalls angemessen unter den besonderen Rahmenbedingungen der Vertriebsformen der §§ 312b und 312c BGB, bei denen der Verbraucher vor Vertragsschluss oftmals keine genügende Prüfmöglichkeit in Bezug auf die Ware erhält und andererseits durch die absolute zeitliche Beschränkung des Widerrufsrechts nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB sichergestellt ist, dass dem Unternehmer aus der Verknüpfung von Widerrufsbelehrung und Wertersatzpflicht keine gänzlich ausufernden wirtschaftlichen Nachteile erwachsen. Bei einem finanzierten Kaufgeschäft im stationären Handel, das nur als verbundenes Geschäft widerruflich ist, ist der Verbraucher nicht in gleicher Weise schutzbedürftig. Das hier von der Klagepartei vertretene Verständnis des § 358 Abs. 4 S. 1 als Rechtsgrundverweisung auf § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB in dem Sinne, dass jeder Fehler der Widerrufsbelehrung des widerruflichen Bezugsgeschäfts zu einem Entfallen der Wertersatzpflicht im verbundenen Kaufgeschäft führt, würde zu einer massiven und im Ergebnis unverhältnismäßigen Benachteiligung des Unternehmers im Rahmen der Rückabwicklung führen, indem der Verbraucher die Ware - zumal bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wo ein Belehrungsmangel grundsätzlich ein „ewiges“ Widerrufsrecht zur Folge hat - unter Umständen nach jahrelanger Nutzung unter voller Rückerstattung des Kaufpreises ohne Ersatz für Wertverlust zurückgegeben könnte, ohne dass das Kaufgeschäft selbst mit einer Situation verbunden gewesen wäre, in der der Gesetzgeber durch Einräumung eines Verbraucher-Widerrufsrechts eine besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers anerkennt. Das Gericht erachtet ein solches Verständnis des § 358 Abs. 4 S. 1 BGB, das auch weder in den Erwägungen des deutschen Gesetzgebers noch in der Verbraucherrechterichtlinie eine Stütze findet, als unvertretbar. Im Ergebnis spricht daher vieles für eine Auslegung der Verweisung des § 358 Abs. 4 S. 1 BGB auf § 357 Abs. 7 BGB als partielle Rechtsgrundverweisung des Inhalts, dass der Verbraucher im Umfang des § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB Wertersatz schuldet, wenn er in der Widerrufsbelehrung des widerruflichen Bezugsgeschäfts ordnungsgemäß auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Jedenfalls kann aber nicht Inhalt der Verweisung sein, dass ein Belehrungsmangel des Bezugsgeschäfts, der mit dem verbundenen Geschäft und der Wertersatzpflicht in keinem Zusammenhang steht, die Wertersatzpflicht im verbundenen Geschäft entfallen lässt (so auch Nordholtz/Bleckwenn a. a. O.).

Soweit der Kläger rügt, dass die Widerrufsbelehrung über eine beim finanzierten Kauf tatsächlich nicht existierende Rück- und Zinszahlungsverpflichtung des Darlehensnehmer belehre und die Anmeldung zur Restschuldversicherung fälschlicherweise als verbundenes Geschäft behandelt werde, stehen diese Belehrungsinhalte mit dem verbundenen Kaufvertrag und der Wertersatzpflicht in keinem Zusammenhang. Ob es sich um Belehrungsfehler handelt (verneinend insow. LG Düsseldorf a. a. O., Rn. 33 ff.; LG Köln a. a. O., Rn. 26 ff.), kann deshalb nach der hier vertretenen Auffassung ebenso dahinstehen wie die Frage, ob sich die Beklagtenpartei auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann.

E.

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Bei Klagen, mit denen ein Verbraucher den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags geltend macht, richtet sich der Streitwert unabhängig von der Art der Antragstellung nach dem Zahlungsanspruch des Verbrauchers im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses ohne Nutzungsersatz (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Gz. XI ZR 366/15, Rn. 12 f.; OLG München, Beschluss vom 24.07.2017, Gz. 19 U 1265/17). Für den Klageantrag Ziff. 1 wurde daher ein Streitwert von € 23.120,- (Anzahlung zzgl. Zins- und Tilgungsleistungen) angesetzt; Klageantrag Ziff. 2 geht in Ziff. 1 auf. Die Klageanträge Ziff. 3 und 4 wirken nicht streitwerterhöhend. Da die Abweisung des Leistungsantrags Ziff. 2 der Klage bei der Kostenentscheidung nicht gänzlich außer Betracht bleiben kann, wurde für die Quotelung nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO insoweit ein fiktiver Streitwert von € 4.000,- angesetzt. Die Widerklage wurde gemäß den §§ 48 Abs. 1, S. 1 GKG, 3 ZPO nach billigem Ermessen mit 8.000,- € bewertet.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO, für die Beklagte auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, S. 2 ZPO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 45 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO (vgl. o. E. 1.).)

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Endurteil, 09. Feb. 2018 - 29 O 14138/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Endurteil, 09. Feb. 2018 - 29 O 14138/17

Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Endurteil, 09. Feb. 2018 - 29 O 14138/17 zitiert 30 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit


(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,1.die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsv

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen


(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstande

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund


(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag


(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 492 Schriftform, Vertragsinhalt


(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erk

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts


(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23


Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 294 Tatsächliches Angebot


Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 71


(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge


(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,1.die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,2.für die der V

Zivilprozessordnung - ZPO | § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes


Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312c Fernabsatzverträge


(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es se

Zivilprozessordnung - ZPO | § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung


Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 348 Erfüllung Zug-um-Zug


Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage


(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. (2) Dies gilt nicht, wenn f

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen


(1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserkl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung


(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen


(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 357c Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen


(1) Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten. Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überla

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht München I Endurteil, 09. Feb. 2018 - 29 O 14138/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landgericht München I Endurteil, 09. Feb. 2018 - 29 O 14138/17 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2010 - VIII ZR 337/09

bei uns veröffentlicht am 03.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 337/09 Verkündet am: 3. November 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 16. Dez. 2016 - 17 U 52/16

bei uns veröffentlicht am 16.12.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Mai 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel (11 O 271/15) wird zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin. Das Urteil

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2016 - XI ZR 366/15

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 366/15 vom 12. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 357 Abs. 1 Satz 1 (in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung), §§ 346 ff. EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1 Z

Referenzen

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.

(2) Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. Enthält bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach § 492 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Mai 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel (11 O 271/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann die Klägerin die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht Ansprüche aus Tierhalterhaftung geltend.

2

Die Parteien sind Pferdehalterinnen, deren Pferde in dem Stall A. in H. eingestellt waren. Der Stallbetreiber brachte wie an anderen Tagen am 13. April 2013 insgesamt 14 Pferde, darunter auch die Pferde der Parteien, auf das unbeobachtete Paddock, einen eingezäunten Sand- und Grasplatz, auf dem sich die Pferde üblicherweise bis gegen 17.00 Uhr aufhielten (…). Um diese Zeit wurden nacheinander jeweils 2 Pferde von Helfern des Stallbetreibers durch das etwa 10 m breite Tor (…) zu den Boxen geführt, Z-Felicitas, die Stute der Klägerin, zum blau markierten Eingang des Boxengebäudes.

3

Als die Pferde am Abend wie gewöhnlich in den Stall geholt wurden, lahmte Z-Felicitas; die später hinzukommende Klägerin stellte eine etwa 3 cm lange, leicht blutende Wunde fest, die sie versorgte, ohne sich jedoch zunächst weitere Gedanken zu machen. Über Nacht traten starke Schwellungen auf. Eine tierärztliche Untersuchung am 14. April 2013 ergab erhebliche Verletzungen am rechten hinteren Bein der Stute der Klägerin.

4

Ein Attest der „Tierärztlichen Klinik für Pferde Dr. B.“ vom 17. Juni 2015 (…) weist aus, dass die Stute der Klägerin dort aufgrund einer Schlagverletzung an der Innenseite des rechten Hinterbeines am 14. April 2013 vorgestellt wurde. Eine röntgenologisch und sonographische Untersuchung habe eine Griffelbeinfraktur des medialen Griffelbeins hinten rechts ergeben. Mit Hilfe der Bildgebung konnten mehrere dislozierte Frakturfragmente sowie eine Längsfissur des proximalen Griffelbeins ohne Dislokation dargestellt werden. Es folgen Beschreibungen der ärztlichen Behandlungen sowie aufgetretene Schwierigkeiten im Heilungsverlauf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Attestes Bezug genommen.

5

Die Klägerin macht als Schadensersatz im Wesentlichen Kosten in Höhe von 4.118,23 € sowie eine Wertminderung in Höhe von 7.000,00 € geltend. Hinsichtlich der Bezifferung des Schadens wird auf die Aufstellung in der Klageschrift vom 09. Oktober 2015 (…) Bezug genommen.

6

Die Klägerin hat behauptet, ihre Stute sei am Unfalltag zwischen 16:00 und 18:00 Uhr von einem der 13 anderen Pferde auf der Weide getreten worden. Die Herde sei kurz vor dem Reinholen gegen 17:00 Uhr in Unruhe geraten. Um diese Uhrzeit sei die Fütterung regelmäßig erfolgt, während es in der Außenanlage keine Futtermöglichkeiten gab. Dementsprechend hätten sich die Tiere in einem festen Herdenverband bewegt, so dass theoretisch die Tiergefahr, die von jedem Tier ausging, den Schaden des klägerischen Pferdes hätte verursachen können.

7

Die Beklagte hat ihren Klagabweisungsantrag damit begründet, dass ihrer Ansicht nach das bloße „Dabeisein“ ihres Pferdes eine mitschuldnerische Haftung aus § 830 BGB nicht begründen könne. Vielmehr müsse das Pferd des haftenden Tierhalters sich im Sinne „eines von mehreren beteiligten Tätern“ verhalten haben. Dazu habe die Klägerin aber nichts vorgetragen.

8

Das Landgericht hat die Klage vollständig abgewiesen. Es fehle bereits an einem anspruchsbegründenden Verhalten des Pferdes der Beklagten. Dieses komme zwar als potenzieller Schädiger in Betracht. Das reiche für eine Anspruchsbegründung nicht aus, vielmehr sei der Nachweis eines konkreten Verhaltens erforderlich, das zumindest geeignet sein müsse, den geltend gemachten Schaden zu verursachen. Beteiligt im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB seien - unter Menschen - nur Personen, deren Gefährdungshandlungen räumlich und zeitlich mit der Schädigung einen tatsächlich zusammenhängenden einheitlichen Lebensvorgang bildeten. Demgegenüber scheide eine Anwendung dieser Beweiserleichterung aus, wenn zweifelhaft sei, ob der in Anspruch Genommene unerlaubt und mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre des Betroffenen eingegriffen habe.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

10

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

11

Sie behauptet, die 14 Pferde hätten eine Herde gebildet. Komme es auf so beengtem Raum zu Auseinandersetzungen, reagiere die Herde insgesamt als Einheit. Entscheidend sei, dass die Pferde für eine Verletzung untereinander nicht immer durchgehen müssten, sondern bei einem Zusammensein auf engem Raum ohne Ablenkung durch Futter in Form von Gras auch andere Arten der Auseinandersetzungen entstehen können, die in Tritte und Schläge enden.

12

Persönlich angehört, hat die Klägerin vor dem Senat ausgeführt, sie habe ihr Pferd am Unfalltag gegen 18:00 Uhr besucht und wohl als erste die Verletzung, eine kleine Risswunde, die noch frisch blutete, gesehen. Sie habe sich zunächst keine Gedanken gemacht. Aber nachdem es über Nacht zu einer groben Schwellung gekommen sei, habe sie den Tierarzt geholt. Nach Rückfrage habe dieser geschätzt, dass die von ihr geschilderte Wunde etwa 15 bis 20 Minuten lang geblutet haben könne, was sie zu der Annahme veranlasse, dass der Tritt nur kurze Zeit zuvor geschehen sein könne.

13

Ihr Pferd habe sich zum Unfallzeitpunkt schon etwa zwei Jahre lang in dem Reitstall befunden, die Stute der Beklagten hingegen erst kurze Zeit. Allerdings sei die Eingewöhnungsphase bereits abgeschlossen gewesen. Auf dem Paddock sei ihr kein auffälliges Verhalten beider Pferde untereinander bekannt. Wenn sie ihr Pferd an der Box der gegnerischen Stute vorbeigeführt habe, sei diese allerdings etwas „auffällig“ gewesen.

14

Aus der Schwere der Verletzung habe sie geschlossen, dass der Tritt von einem mit Hufeisen beschlagenen Pferd verübt worden sei, weshalb man die Beklagte in Anspruch genommen habe. Neben der Stute der Klägerin sei aber nur ein weiteres Pferd mit Hufeisen beschlagen gewesen. Andere Einsteller, nämlich die Zeugen R. und B. S., hätten ihr nachträglich berichtet, dass es unter den Pferden gewisse Schwierigkeiten gegeben habe, in deren Verlauf auch ein Pony zu Boden gegangen sei. Von Verletzungen des Ponys sei ihr, der Klägerin, allerdings nichts bekannt.

15

Die Klägerin beantragt,

16

das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 10.118,23 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 359,50 €, jeweils nebst Zinsen seit dem 11. November 2015 zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie bestreitet, dass es sich bei den Pferden um eine „Herde“ gehandelt habe. Die Pferde seien auch nicht etwa gemeinsam durchgegangen und hätten dabei Schaden verursacht. Die Pferde hätten sich vielmehr friedlich im Außenbereich befunden. Die Verletzung des klägerischen Pferdes hätte ebenso gut durch jedes der anderen Tiere verursacht sein können.

20

Im Übrigen wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25. November 2016 (…) und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der dort beigefügten Anlagen.

II.

21

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

22

Hierbei ist schon nicht gesichert, dass die Verletzungen der klägerischen Stute tatsächlich durch einen Pferdetritt verursacht worden sind (1.). Hiervon wie aber auch vom Unfallhergang, der zu einer Verletzung des Pferdes geführt hat, selbst hat sich der Senat keine klaren Vorstellungen bilden können, insbesondere nicht mit der notwendigen Sicherheit dahin, dass gerade das Pferd der Beklagten an einer Auseinandersetzung mit anderen Pferden oder bloß einem unfallträchtigen Geschehen beteiligt war (2.). Der demnach verbleibende Umstand der bloßen Anwesenheit unter einer Mehrheit von Pferden, unter denen es zu nicht näher zu beschreibenden Schwierigkeiten gekommen ist, reicht als Anknüpfungspunkt für eine gesamtschuldnerische Haftung aber nicht aus (3.). Insoweit hat sich vielmehr zugleich das Beweisrisiko verwirklicht, dass die Klägerin durch die unbeaufsichtigte gemeinsame Haltung der Tiere eingegangen ist, so dass eine Haftung auch unter dem Gesichtspunkt eines Handelns auf eigene Gefahr ausgeschlossen erscheint (4).

23

1. Es steht bereits nicht fest, ob die Verletzung der klägerischen Stute durch einen Tritt oder sonstige Einwirkungen eines anderen Pferdes verursacht worden sind. Zwar spricht das aus dem in Bezug genommenen Attest ersichtliche Verletzungsbild mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit für einen Tritt. Und auch die Überlegung der Klägerin, dass es sich dabei um ein beschlagenes Pferd hätte handeln können, so dass von den 14 anwesenden Pferden nur ernsthaft zwei in Betracht kämen, entbehrt nicht einer gewissen Logik. Allerdings ist bereits hier festzuhalten, dass - was unmittelbar einleuchtet - je nach Intensität auch der Tritt eines nicht beschlagenen Pferdes die Verletzung hätte verursachen können. Darüber hinaus haben weder die Parteien noch sonstige Zeugen ein schädigendes Verhalten des Pferdes der Klägerin oder eines anderen Pferdes wahrnehmen können, so dass auch die Möglichkeit offen bleibt, dass sich das Pferd der Klägerin selbst verletzt hat. Der Umstand einer etwa 3 cm langen Riss- oder Schnittwunde trägt zu einer näheren Aufklärung nichts bei. Der Senat muss die Frage nach den Ursachen der Verletzung auch allerdings nicht abschließend beantworten, weil schon aus den nachfolgenden Gründen eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht kommt.

24

2. So kann sich der Senat nach dem wechselseitigen Parteivortrag auch kein Vorstellungsbild vom - einer denkbaren Verletzung vorangegangenen - Unfallhergang machen. Die klägerische Darstellung, dass es gegen Ende des Nachmittages und kurz vor dem Zurückbringen in die Boxen und der damit verbundenen Fütterungen zur Unruhe innerhalb der Menge von 14 Pferden gekommen ist, entbehrt zwar wiederum nicht einer gewissen Plausibilität. Wie allerdings diese Unruhe ausgesehen haben mag und vor allem, ob das Pferd der Beklagten sich auch bloß in der Nähe befand oder sich möglicherweise abseits aufhielt, ist weder erkennbar, noch können die Parteien dazu Angaben machen, weil das eigentliche Geschehen nicht beobachtet worden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zeugen R. und B. S., ebenfalls Einsteller im Pferdestall, ihr mitgeteilt haben, dass es vor dem Eintreffen der Klägerin Schwierigkeiten unter den Pferden („einen gewissen Trouble“) gegeben habe, infolge dessen auch ein Pony zu Boden gegangen sein soll. Denn auch danach kann die Klägerin nicht behaupten, was sie redlicherweise allerdings auch nicht tut, dass diese Zeugen eine Beteiligung oder auch nur die Nähe des Pferdes der Beklagten zu diesen Schwierigkeiten beobachtet hätten. Demnach bleibt nicht nur die unmittelbare Beteiligung des Pferdes der Beklagten offen, sondern auch bereits, wo sich dieses zum Zeitpunkt einer nicht näher zu beschreibenden Auseinandersetzung zwischen Pferden befunden haben könnte. Nicht ausgeschlossen werden kann damit auch die Möglichkeit, dass sich das klägerische Pferd seine Verletzung durch eine Auseinandersetzung zu einem früheren Zeitpunkt mit einem anderen der auf der Weide befindlichen Pferde oder, wenn auch weniger wahrscheinlich, selbst beigefügt haben könnte.

25

3. Bleibt mithin als tatsächlicher Anknüpfungspunkt einer Haftung der Beklagten nur die Anwesenheit ihres Pferdes in einer Menge von insgesamt 14 Pferden bei im Übrigen unklarem Handlungsablauf, reicht dies zur Begründung einer gesamtschuldnerischen Tierhalterhaftung gegen einen der übrigen Tierhalter nach §§ 833, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht aus. Vielmehr muss und mit Blick auf den Wortlaut letztgenannter Norm „einer von mehreren beteiligten Tätern“ bzw. „..wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat“ ein näher zu beschreibendes tatsächliches und gefahrerhöhendes Verhalten verlangt werden.

26

a) Der Pferdehalter, ebenso wie der Kraftfahrzeughalter, kann Beteiligter im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB sein (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69, Rn. 7, Juris). Ausdrücklich gilt dies auch für die Gefährdungshaftung des Tierhalters gemäß § 833 Satz 1 BGB (BGH a.a.O., Rn. 8).

27

Die Vorschrift dient der Überwindung der Beweisschwierigkeiten des Geschädigten, dessen Ersatzanspruch nicht daran scheitern soll, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren Beteiligten („Täter“), deren Handlung jede für sich geeignet war, den Schaden zu verursachen, der eigentliche Schädiger gewesen ist.

28

Auch wenn es sich der Sache nach um eine unerlaubte Handlung handeln muss, ist Anknüpfungspunkt nicht unbedingt menschliches Verhalten als solches; vielmehr kann auch das Halten eines Tieres die den Schaden verursachende Handlung sein (BGH a.a.O., Rn. 9). Demnach scheint eine Haftung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

29

Zu beachten ist aber, dass das „Beteiligtsein“ im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB Mitwirkung bei der Tätigkeit bedeutet, welche zunächst nur eine Gefährdung hervor ruft, aber in ihrer weiteren Entwicklung zu der den Schaden unmittelbar bewirkenden Handlung geführt hat. Es muss eine objektiv gemeinsame Gefährdung vorliegen (BGH a.a.O. Rn. 10). In welcher Weise das Pferd der Beklagten vorliegend - und wenn auch nur im Sinne einer natürlichen, artgemäßen Handlung - mitgewirkt haben soll, bleibt unklar. Auch bleibt offen, in welcher über die bloße Anwesenheit hinausgehenden Weise alle anderen Tiere das Pferd der Klägerin gefährdet haben könnten.

30

Beteiligt im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB sind, bezogen auf menschliches Verhalten, nur Personen, deren Gefährdungshandlungen, sei es auch zeitlich aufeinander folgend, sachlich, räumlich und zeitlich mit der Schädigung einen tatsächlich zusammenhängenden einheitlichen Vorgang bilden, d. h. nach der Anschauung des täglichen Lebens aufgrund der Umstände des konkreten Falles als dessen Teil erscheinen; auch bei großzügiger Betrachtung überbrückt die Norm damit nicht Zweifel, ob der in Anspruch Genommene überhaupt unerlaubt und mit Verletzungsneigung in die Schutzsphäre des Betroffenen eingegriffen hat. Vielmehr muss die Beteiligung des in Anspruch Genommenen feststehen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 72. Aufl., § 830, Rn. 7 mit Rechtsprechungsnachweisen).

31

An einem derart zu beschreibenden sachlich, räumlich und zeitlich mit der Schädigung zusammenhängenden Vorgang fehlt es hier. Auch wenn man vorliegend als Anknüpfungspunkt das Halten eines Pferdes wählen will, müsste doch dessen natürliches Verhalten in Bezug auf das geschädigte Rechtsgut erkennbar sein. Selbst nach der Schilderung der Klägerin sind aber keine über die bloße Anwesenheit auf dem Paddock hinausgehenden konkreten Anhaltspunkte für ein Verhalten des Pferdes der Beklagten, auch nicht die Beteiligung an der „Unruhesituation“, zu erkennen.

32

Die bloße Anwesenheit von mehreren Tieren am Ort eines Verletzungsgeschehens allein vermag aber auch nach dem Sinn und Zweck der Haftungsnormen noch keine Haftung zu begründen:

33

Die Zurechnungsnorm des § 830 Abs. S 2 BGB, über die allein hier eine Haftung der Beklagten zu begründen wäre, will nämlich die Beweislage desjenigen erleichtern, der als Dritter einen Schaden erlitten hat, für den mehrere, im Einzelnen aber nicht feststellbare Schädiger verantwortlich sein können. Hier hingegen stellt sich die Frage der Haftung mehrerer potenzieller Schädiger untereinander, das Pferd der Beklagten war gerade nicht unbeteiligter Dritter. Folgendes Beispiel mag die sich hieraus ergebenden Zweifel illustrieren:

34

Befänden sich etwa 14 Kraftfahrzeuge auf einem abgeschlossenen Parkplatz und hätte am Ende des Tages ein Fahrzeug Beschädigungen, deren Ursache nicht zu ermitteln ist, wäre selbst unter dem Gesichtspunkt einer Gefährdungshaftung kaum hinnehmbar, dass sich der Kläger den Halter eines „herumstehenden“ Fahrzeuges als Schädiger herausnehmen könnte.

35

Soweit ersichtlich, liegt dementsprechend auch allen Entscheidungen, in denen die Haftung des Tierhalters eines von mehreren denkbar schädigenden Tieren bejaht wurde, zugrunde, dass der Schaden einem unbeteiligten Dritten zugefügt wurde (vgl. BGH a.a.O., BGH Urteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 467/13 -, Juris; OLG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2012 (2 U 573/09) - Juris; OLG München, Urteil vom 19. April 2012 - 14 U 268/11 -, Juris). Zwar führt letztgenanntes Urteil aus (a.a.O. Rn.20), § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB sei auch dann anwendbar, wenn sich nur bei einem Tier die Tiergefahr konkret schadensverursachend verwirklicht hat, es sich aber nicht mehr feststellen lässt, bei welchem von mehreren verschiedenen Haltern zuzuordnenden Tieren. Dies gelte jedenfalls dann, wenn dieses Tier zu einer gemeinsamen Herde von Tieren verschiedener Halter gehöre, die sich in einem gemeinsamen Pferch befindet oder anderweitig einer einheitlichen und gemeinsamen Überwachung unterliegt (a.a.O.). Diese Überlegungen führen hier aber nicht weiter, denn auch diese Entscheidung geht ausdrücklich davon aus, das anspruchsbegründende Verhalten der Halter bestehe in der Haltung der Schafe in der konkreten Situation, mit der sie Dritte der von einem Tier ausgehenden, nur unzulänglich beherrschbaren Gefahr aussetzten (OLG München a.a.O., Rn. 24).

36

Selbstverständlich ist nach dem Wortlaut der Normen die Haftung eines Tierhalters für die Verletzung eines anderen Tieres nicht ausgeschlossen, sondern kommt vielmehr in der Praxis der Gerichte vielfach zur Anwendung. Voraussetzung ist jedoch immer ein feststellbares tierisches Verhalten im Sinne einer Handlung gegen das geschützte Rechtsgut oder zumindest ein mit dem Schadenseintritt tatsächlich in Zusammenhang stehender Vorgang, an dessen Feststellung es hier, wie dargestellt, fehlt.

37

4. Über diese Erwägungen hinaus scheitert eine Haftung der Beklagten aber auch nach den Grundsätzen des „Handelns auf eigene Gefahr“ zu Lasten der Klägerin.

38

Denn wenn sich, wie hier, aus tatsächlichen Gründen kein schädigendes Verhalten des in Anspruch genommenen Pferdes bzw. seines Halters oder eines anderen Pferdes feststellen lässt, hat sich gerade eines derjenigen Risiken verwirklicht, welches die Klägerin durch die gemeinsame unbeaufsichtigte Unterbringung mit 13 anderen Pferden und die daraus folgende erschwerte Beweislage eingegangen ist.

39

aa) Das OLG Köln (OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 18 U 98/13 -, Juris) hat bei einem vergleichbaren Sachverhalt - das Pferd der Klägerin war in einer Gruppe mit drei anderen Pferden in einem Paddock untergebracht und hatte Verletzungen offenbar durch einen Huftritt erlitten, dessen Verursacher sich nicht feststellen ließ - eine Haftung der Halterin ausgeschlossen und ausgeführt:

40

„… Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Verletzung ihres Pferdes auf dem Tritt eines anderen, zur Gruppe gehörenden Tieres zurückgeht, kann die Klage keinen Erfolg haben.

41

Zwar liegt ein die Haftung ausschließendes Handeln auf eigene Gefahr nicht schon immer dann vor, wenn der Geschädigte seine Rechtsgüter bewusst und freiwillig der gewöhnlichen Tiergefahr ausgesetzt hat. Jedoch scheidet eine Haftung aus, wenn das Verhalten des Geschädigten selbstwidersprüchlich erscheint, weil er dasjenige Risiko übernommen hat, das sich im Schaden verwirklicht hat (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 -, juris Rn. 9).

42

Eben das ist hier der Fall gewesen. Denn nach dem Vorbringen der Klägerin selbst …. nimmt derjenige Pferdehalter, der sein Pferd gemeinsam mit anderen Pferden in einer räumlich so begrenzten Offenstallanlage unterbringt, wie das hier der Fall gewesen ist, ständige Interaktionen der zur Gruppe gehörende Tiere in Kauf. Dazu gehören auch die in gewissem Umfang unvermeidlichen Auseinandersetzungen um die Rangordnung der Pferde in der Gruppe und die damit verbundenen Drohgebärden, Bisse und Tritte. Wer als Pferdehalter sein Tier in eine Gruppe von offen gehaltenen Pferden gibt, weiß um das gewöhnliche und mit der artgerechten Gruppenhaltung in gewissem Umfang untrennbar verbundene Risiko körperlicher Auseinandersetzungen der Tiere sowie der damit verbundenen, mehr oder weniger gravierenden Verletzungen. Wer sein Pferd dennoch mit Rücksicht etwa auf Fragen artgerechter Haltung so hält, gibt durch sein Verhalten zu verstehen, dass er das entsprechende Risiko im wohlverstandenen Interesse des Tieres zurückstellt. Das gilt insbesondere dann, wenn der für die Haltung zur Verfügung stehende Raum - wie hier - recht begrenzt ist und den Tieren nur wenig Ausweichmöglichkeit bietet (vgl. Lichtbilder und Skizze der Anlage, Bl. 89 f. GA). Klar ist ferner, dass ein räumlich eng begrenzter Paddock (ca. 250 qm) mit einem erhöhten Verletzungsrisiko nicht nur im Zuge von Auseinandersetzungen verbunden ist, sondern auch in Zusammenhang mit dem gewöhnlichen Auslaufverhalten von Pferden. Denn auf eng begrenztem Raum ist es den Tieren nur schwer möglich, bei rascher Bewegung nicht in den Interaktionsbereich eines anderen Pferdes zu gelangen und in jeder Situation mehr oder weniger verletzungsträchtige Körperkontakte zu vermeiden. Eine Inanspruchnahme der Halter der übrigen zur Gruppe gehörenden Pferde wegen einer Verletzung des eigenen Pferdes, die auf kaum vermeidbaren Interaktionen und Auseinandersetzungen der Tiere oder auf einem als artgerecht grundsätzlich gewünschten Auslaufverhalten der Tiere beruht, setzt sich insbesondere dann mit der eigenen Entscheidung für eine Haltung des Pferdes in einer Gruppe von Tieren in Widerspruch, wenn die Haltung - wie hier in einer mit Rücksicht auf die Anzahl der zur Gruppe gehörenden Tiere räumlich eng begrenzten Anlage geschieht.

43

So steht eine Haftung der Beklagten im Hinblick auf die Umstände des konkreten Falles der unter § 254 BGB zu subsumierende Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr entgegen. … .“

44

bb) Dem kann der Senat zwar nicht in vollem Umfang folgen, denn mit dieser Argumentation wäre eine Haftung des Pferdehalters selbst dann ausgeschlossen, wenn feststünde, dass sein Pferd den Schaden verursacht hätte. Die Inkaufnahme des Risikos eines derartig haftungsfreien Raumes dürfte aber mit dem Parteiwillen zumeist nicht mehr vereinbar sein.

45

Näher liegt vielmehr, je nach Sachlage, eine Beschränkung der Risikoübernahme auf den Fall, dass alle Versuche erfolglos bleiben, den tatsächlichen Unfallverlauf aufzuklären: das Handeln auf eigenes Risiko, das in der wenigstens zeitweise unbeaufsichtigten gemeinsamen Unterbringung der Pferde besteht, richtet sich dann nicht allein auf das natürliche Verhalten der Tiere als Bezugspunkt. Es umfasst darüber hinaus vielmehr gerade die durch diese Art der Unterbringung naturgemäß entstehenden Beweisschwierigkeiten. Wer aus Gründen der artgerechten Haltung oder aus Kostengründen sein Pferd gemeinsam unterbringt und dabei auf eine dauernde Beaufsichtigung verzichtet, nimmt damit nach Ansicht des Senats das Risiko auf sich, eine konkrete Schadensverursachung und -zurechnung nicht nachweisen zu können.

46

Angesichts der immer noch nicht abgeschlossenen Diskussion in der Rechtsprechung hat der Senat zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Revision zugelassen, § 543 Abs. 2 ZPO.

47

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten. Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist ausgeschlossen.

(2) Der Verbraucher hat für einen Wertverlust der Unterkunft im Sinne des § 481 nur Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung der Unterkunft beruht.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten. Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist ausgeschlossen.

(2) Der Verbraucher hat für einen Wertverlust der Unterkunft im Sinne des § 481 nur Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung der Unterkunft beruht.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

20
a) Die Regelungen in § 357 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB [aF] sind durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingeführt worden. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es dazu (BT-Drucks. 14/6040, S. 199 f.): "Zu Satz 1 Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass der Verbraucher abweichend von § 346 Abs. 2 Nr. 3 RE auch eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Wertminderung zu ersetzen hat. Diese gegenüber dem Rücktrittsrecht zu Lasten des widerrufenden Verbrauchers vorgesehene Haftungserschwerung rechtfertigt sich dadurch, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht dem Verbraucher [richtig: des Verbrauchers] nicht von einer Vertragsverletzung des Unternehmers abhängt, sondern dem Verbraucher kraft Gesetzes in jedem Fall zusteht. Der Unternehmer kann mithin gar nicht vermeiden, vom widerrufenden Verbraucher die Sache „gebraucht“ zurücknehmen zu müssen, obwohl er diese vertragsgemäß geliefert hatte. (…) Zu Satz 2 Um auszuschließen, dass der Unternehmer dem Verbraucher auch ein (…) Prüfungsrecht im Ergebnis nimmt und ihm auch insoweit das Wertminderungsrisiko auferlegt, bestimmt Satz 2, dass der Verbraucher den aus der bloßen Prüfung herrührenden Wertverlust - unabhängig davon, ob er vom Unternehmer auf ein solches Haftungsrisiko hingewiesen worden ist oder nicht - in keinem Fall tragen muss. Dies bedeutet, dass der Verbraucher für den Wertverlust, den ein Kleidungsstück allein dadurch erleidet, dass es aus der Verpackung genommen und anprobiert wird, oder den ein Buch durch das bloße Aufschlagen und kurzes Durchblättern erleidet, nicht aufzukommen braucht, dass er wohl aber die durch die Erstzulassung eines Pkws entstehende Wertminderung tragen müsste, wenn er entsprechend Satz 1 vom Unternehmer über diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit der Vermeidung belehrt worden ist. Denn diese Wertminderung ist gerade nicht auf die Prüfung des Pkws zurückzuführen, sondern beruht allein auf der Zulassung des Fahrzeugs und ist damit prüfungsunabhängig. Dagegen dürfte dem Verbraucher der Wertverlust, der dadurch entsteht, dass sich der Verbraucher in den Pkw setzt, alle Instrumente ausprobiert und mit dem Pkw eine kurze Strecke auf nichtöffentlicher Verkehrsfläche zurücklegt, in keinem Fall auferlegt werden. Satz 2 kommt allerdings vor allem eine klarstellende Funktion zu. Denn § 346 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz RE setzt gerade voraus, dass durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache überhaupt ein Wertverlust eingetreten ist; damit ist die Wertminderung gemeint, die dadurch eintritt, dass die Sache nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann. Eine solche Wertminderung tritt aber in der Regel ohnehin nicht durch die bloße Prüfung der Sache, sondern erst durch einen darüber hinausgehenden Gebrauch - oder eben bei Pkws durch die Erstzulassung - ein."

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

(1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt

1.
bei einem Verbrauchsgüterkauf,
a)
der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,
b)
bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat,
c)
bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat,
d)
der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat,
2.
bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.

(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:

1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat,
2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung
a)
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
b)
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
c)
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt,
3.
bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat,
4.
bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.

(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:

1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn
a)
der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
b)
der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
c)
der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe b mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und
d)
der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

12
cc) Der Kläger kann und hat die Hauptforderung zu beziffern, die er nach §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Das sind nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen (Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7 mwN). Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB bleibt als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht. Bei der Schätzung des Werts des klägerischen Interesses ist - auch wie hier bei der Feststellungsklage - ein Abschlag nicht vorzunehmen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.