Landgericht Mannheim Beschluss, 27. Jan. 2009 - 4 Qs 52/08

bei uns veröffentlicht am27.01.2009

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Nebenklägervertreters wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts - Strafrichter - Mannheim vom 27. Oktober 2008 - Zurückweisung des Nebenklägervertreters in dieser Hauptverhandlung - rechtswidrig war.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

 
I.
In vorliegender Strafsache waren in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts - Strafrichter - Mannheim am 27.10.2008 auch Nebenkläger und Nebenklägervertreter erschienen. Zu Beginn der Verhandlung beanstandete das Amtsgericht die Amtstracht des Nebenklägervertreters, der unter der geschlossenen Robe einen Anzug und ein Hemd in dezenter Farbe, hingegen keine Krawatte trug. Im Hauptverhandlungsprotokoll ist hierzu festgehalten:
„Das Gericht stellt fest, dass der Nebenklägervertreter RA S. unter der Robe keine Krawatte trägt und somit nicht in ordnungsgemäßer Amtstracht erschienen ist.
RA S. wird aufgefordert, sich eine Krawatte zu besorgen.
Es wird angeboten, die Verhandlung hierfür für 15 Minuten zu unterbrechen.
Das Gericht weist darauf hin, dass RA S. gem. § 176 GVG von der Verhandlung ausgeschlossen werden kann, wenn er nicht in ordnungsgemäßer Amtstracht auftritt.
RA S., dem Nebenkläger und allen anderen Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Verteidiger RA D. bietet RA S. an, ihm eine Krawatte zur Verfügung zu stellen.
RA S. lehnt dieses Angebot ab.
Die Verhandlung wird unterbrochen von 9:13 Uhr - 9.15 Uhr.
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Es ergeht Beschluss gem. Anlage.
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RA S. entfernt sich aus dem Sitzungssaal.
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Dem Nebenkläger wird bekannt gegeben, dass das Gericht nicht beabsichtigt, die Verhandlung zu unterbrechen, da zum einen die Sachlage sowohl ihm als auch dem Nebenklägervertreter bekannt war. Zum anderen dem Nebenkläger keine schwerwiegenden Nachteile entstehen, wie z.B. einem Angeklagten.
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Der Nebenkläger stellt hierzu keinen Antrag...“
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Durch diesen als Anlage zu Protokoll genommenen Beschluss wurde der Nebenklägervertreter
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„für die Hauptverhandlung vom 27.10.2008 ... gemäß § 176 GVG zurückgewiesen und solange nicht zugelassen, als er entgegen § 21 Abs. 1 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung des GVG und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit die übliche Amtstracht nicht trägt“.
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Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung stellte das Amtsgericht nach mehr als eineinhalbstündiger Zeugenvernehmung des Nebenklägers das Verfahren gegen die beiden Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO bzw. - vorläufig - gemäß § 153 a Abs. 2 StPO und - endgültig - durch Beschluss vom 05.11.2008 ein, mit welchem es zugleich dem Nebenkläger dessen notwendige Auslagen auferlegte.
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Mit durch Schriftsatz vom 21.11.2008 inhaltlich ausgeführter Beschwerde vom 07.11.2008 wendet sich der Nebenklägervertreter gegen seine Zurückweisung.
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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, sie als unbegründet zu verwerfen.
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Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und den Inhalt der Beschwerdebegründung wird Bezug genommen.
II.
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1. Das Rechtsmittel ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Seiner Statthaftigkeit stehen weder § 305 Satz 1 StPO, der Beschwerden im Hauptverfahren einschränkt, noch § 181 GVG, der sitzungspolizeiliche Maßnahmen weitgehend einer Anfechtung entzieht, entgegen.
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a) Die angefochtene Entscheidung ist in ihren prozessualen Auswirkungen nicht - wie von § 305 Satz 1 StPO vorausgesetzt - auf die Vorbereitung eines mit ihr in innerem Zusammenhang stehenden Urteils reduziert, sondern entfaltet eine jenseits solcher Kohärenzen liegende eigenständige Bedeutung für das Mandatsverhältnis zwischen Nebenkläger und Nebenklägervertreter, der darüber hinaus auch beschwerdeberechtigte „dritte Person“ im Sinne der Ausnahmeregelung des § 305 Satz 2 StPO ist (OLG Karlsruhe NJW 1977, 309 ff.; OLG München NStZ 2007, 120).
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b) § 181 GVG lässt zwar nur die (sofortige) Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln (§§ 178, 180 GVG) zu und schließt damit grundsätzlich eine solche gegen andere sitzungspolizeiliche Maßnahmen - wie die hier angegriffene (§ 176 GVG) - aus (Kissel/Mayer, GVG,5. Aufl., 2008, Rn 48 zu § 176 und Rn 1 zu § 181; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., 2008, Rn 16 zu § 176 GVG und Rn 5 zu § 181 GVG). Die Zurückweisung des Nebenklägervertreters erschöpfte sich aber in ihren Wirkungen nicht in der von § 176 GVG intendierten Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung der Verhandlung; vielmehr berührte sie diesen in seiner Rechtsstellung als Rechtsanwalt durch die Festlegung der erforderlichen äußeren Form der Berufsausübung in der konkreten Sitzung sowie durch die bereits angesprochenen - auch gebührenrechtlichen - Konsequenzen auf das Mandatsverhältnis zum Nebenkläger, der ohne den von ihm beauftragten anwaltlichen Beistand in der Hauptverhandlung agieren musste. Diese weitergehenden Wirkungen eröffnen hier ausnahmsweise die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 304 Abs. 1 StPO (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Zweibrücken NStZ 1988, 144 ff.; OLG München, a.a.O.; LAG Hannover, Beschluss vom 29.09.2008, 16 Ta 333/08).
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c) Der damit in seinem Rechtskreis betroffene Nebenklägervertreter ist als solcher beschwerdebefugt (OLG Karlsruhe, a.a.O.).
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d) Sein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Zurückweisung besteht auch nach deren Erledigung durch Abschluss des Verfahrens wegen dieser weitergehenden Wirkungen fort (Meyer-Goßner, a.a.O., Rn 18 f. vor § 296).
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2. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Im Ergebnis fand jedenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dem angefochtenen Beschluss keine ausreichende Berücksichtigung.
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a) Allein in Betracht kommende gesetzliche Grundlage für die Zurückweisung des Nebenklägervertreters ist § 176 GVG. Danach obliegt dem Gerichtsvorsitzenden die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen. Der Sitzungspolizei unterstehen auch Verteidiger (BVerfG NJW 1978, 1048 f.; 1998, 296 ff., 2006, 1500 f.) und in sonstiger Funktion im Verfahren auftretende Rechtsanwälte (Kissel/Mayer, a.a.O., Rn 40 zu § 176, m.w.N.).
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Inhaltlich hat der Vorsitzende in Ausübung seiner sitzungspolizeilichen Aufgabe auch darauf hinzuwirken, dass Verfahrensbeteiligte, die zum Tragen einer Amtstracht verpflichtet sind, dieser Pflicht ordnungsgemäß und vollständig nachkommen (Kissel/Mayer, a.a.O., Rn 19 zu § 176).
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b) In Baden-Württemberg ist die Verpflichtung eines Rechtsanwaltes, in gerichtlichen Sitzungen eine Amtstracht zu tragen, in § 21 Abs. 1 Satz 1 Bad.WürttAGGVG vom 16.12.1975 (GBl. S. 868 ff.) wie folgt gesetzlich geregelt:
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„Richter, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet“.
30 
Die Art der Amtstracht ist aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung in § 21 Abs. 2 AGGVG durch Rechtsverordnung des baden-württembergischen Justizministeriums vom 01.07.1976 (GBl. 527) bestimmt. Gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung entspricht die Amtstracht der Rechtsanwälte (im wesentlichen) der Amtstracht der Richter und Staatsanwälte, die nach deren § 1 Abs. 1
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„aus einer schwarzen Robe mit einem Besatz“ besteht, zu der „ein weißes Hemd mit weißem Langbinder“
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zu tragen ist. Deren § 2 Abs. 1 Satz 2, HS 2 erweitert diese Bestimmung für Rechtsanwälte dahingehend, dass zur Amtstracht
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„auch andere nach Form und Farbe unauffällige, mit der Amtstracht zu vereinbarende Kleidungsstücke getragen werden“
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können.
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aa) Der am 01.07.1976 (§ 49 AGGVG) in Kraft getretene § 21 AGGVG ist wirksam ergangen. Die Kammer folgte darin dem OLG Karlsruhe, welches in seiner Entscheidung vom 25.08.1976 (NJW 1977, 309, 310) im Anschluss an das BVerfG (NJW 1970, 851 ff.) zu dem Ergebnis kam, dass Gegenstand dieser Regelung ein Normenkomplex im Bereich der „Gerichtsverfassung“ und des „gerichtlichen Verfahrens“ i.S. von Art. 74 Nr. 1 GG sei, hinsichtlich dessen der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht habe, so dass dem Landesgesetzgeber das Gesetzgebungsrecht zugekommen sei. Auch im Übrigen sei die gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie habe, soweit sie eine Verpflichtung für Rechtsanwälte begründe, sachlich die Wirkung einer Berufsausübungsregelung, die mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sei und auch unter dem Gesichtswinkel der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 GG offensichtlich keinen Bedenken begegne.
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Das BVerfG hatte mit dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Beschluss vom 18.02.1970 (a.a.O.) die Zurückweisung eines ohne Robe vor einer Zivilkammer auftretenden Rechtsanwaltes gebilligt und entschieden, dass die - damals in Baden-Württemberg noch auf vorkonstitutionellem Gewohnheitsrecht beruhende - Verpflichtung der Rechtsanwälte, vor Gericht die Amtstracht zu tragen, als Berufsausübungsregelung mit der Verfassung vereinbar sei. Sie lasse sich mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls rechtfertigen, in deren Rahmen weithin auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden könnten: „Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit daran, dass Gerichtsverhandlungen in guter Ordnung und angemessener Form durchgeführt werden können. Diesem Zweck dient es, wenn auch die an der Verhandlung beteiligten Rechtsanwälte eine Amtstracht tragen. Sie werden dadurch aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer an der Verhandlung herausgehoben; ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege wird sichtbar gemacht (§ 1 BRAO). Darin liegt auch ein zumindest mittelbarer Nutzen für die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess; denn die Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum wird gefördert und zugleich ein Beitrag zur Schaffung jener Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität geleistet, in der allein Rechtsprechung sich in angemessener Form darstellen kann“. Die Kammer sieht den Geltungsanspruch dieser Erwägungen des BVerfG unverändert als gegeben an.
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bb) Gegen die - ursprüngliche - Wirksamkeit der am 14.08.1976 in Kraft getretenen (§ 4 der VO) Rechtsverordnung vom 01.07.1976, die die Art der Amtstracht regelt, bestehen - auch soweit sich deren § 2 mit der Amtstracht der Rechtsanwälte befasst - ebenfalls keine Bedenken. Formal basierend auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 2 AGGVG, bestimmt die Verordnung inhaltlich zunächst das, was bis zu ihrem Erlass aufgrund gerichtlichen Gewohnheitsrechts zur Robe als Amtstracht galt und insofern von BVerfG (a.a.O.) und OLG Karlsruhe (a.a.O.) vorausgesetzt wurde. Da § 21 Abs. 2 AGGVG zudem auch die Ausgestaltung der Amtstracht im Einzelnen delegiert, bewegen sich die Vorgaben zu den zur Robe zu tragenden Kleidungsstücken (von BVerfGE 34, 138 f. offen gelassen) im Rahmen der ermächtigenden Norm. Diese Vorgaben sollen ein insgesamt angemessenes - nicht durch die übrige Bekleidung konterkariertes - Erscheinungsbild der Amtstracht und damit deren verfassungsgerichtlich sanktionierten Zweck gewährleisten und stellen in ihrer konkreten Ausformung keine die Berufsausübungsfreiheit der Rechtsanwälte unzumutbar einschränkenden Anforderungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2007, 12 N 55.07 und vorausgehend VG Berlin NJW 2007, 793 f.; KG JR 1977, 172).
38 
c) Allerdings stellt sich heute die Frage nach der - fortbestehenden - Wirksamkeit der baden-württembergischen Regelungen zur Amtstracht der Rechtsanwälte unter einem anderen Gesichtspunkt. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Berufstracht vor Gericht ergibt sich für Rechtsanwälte nämlich zwischenzeitlich auch aus § 20 ihrer Berufsordnung (BORA), der in Satz 1 regelt:
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„Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist“.
40 
Weitergehende Pflichten in Bezug auf die zur Robe zu tragenden Kleidungsstücke legt die Berufsordnung - auf die sich der Nebenklägervertreter ausdrücklich beruft - den Rechtsanwälten nicht auf.
41 
Das Verhältnis von § 20 BORA zu den landesrechtlichen Regelungen der Amtstracht von Rechtsanwälten ist umstritten.
42 
Der Bundesgesetzgeber hat durch das Gesetz zur Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts vom 02.09.1994 (BGBl. I S. 2278) § 59b in die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) eingefügt und damit im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für das Gebiet der Rechtsanwaltschaft Gebrauch gemacht. Nach § 59b Abs. 1 BRAO wird das Nähere zu den beruflichen Pflichten der Rechtsanwälte durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt, die - nach Abs. 2 Nr. 6 - im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes die besonderen Berufspflichtengegenüber Gerichten und Behörden regeln kann, u.a. - gemäß Abs. 2 Nr. 6 c) - das Tragen der Berufstracht. Diese Befugnis setzte die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 191a BRAO) in § 20 BORA um.
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aa) Nach der h.M. in der Literatur hat der Bundesgesetzgeber durch § 59b Abs. 2 Nr. 6 c) BRAO die Frage der Amtstracht der Rechtsanwälte in abschließender Weise aus dem Regelungskomplex „Gerichtsverfassung und gerichtliches Verfahren“, in welchem das BVerfG sie 1970 (NJW 1970, 851 ff.) verankert hatte, und damit auch aus der entsprechenden Länder-Zuständigkeit herausgelöst und sie allein den berufsrechtlichen Regelungen der Anwaltschaft überantwortet. Für aus landesrechtlichen Vorschriften wie § 21 AGGVG i.V.m. § 2 der Rechtsverordnung des baden-württembergischen Justizministers vom 01.07.1976 oder gar aus dem Gewohnheitsrecht abgeleitete Pflichten der Rechtsanwälte zum Tragen der Amtstracht besteht nach dieser Meinung - aufgrund der sich aus Art. 72 Abs. 1 GG ergebenden Sperrwirkung des Bundesrechts - neben § 20 BORA kein Raum mehr (Henssler/Prütting-Dittmann, BRAO, 2. Aufl., Rn 8 zu § 20 BORA; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., Rn 2 zu § 20 BORA; Hartung-Scharmer, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl., Rn 31 f. zu § 20 BORA; Kleine-Cosack, BRAO, 4. Aufl., Rn 2 zu § 20 BORA; Dahns, NJW-Spezial 2008, 734 f.; Fischer, jurisPR-ArbR 47/2008 Anm. 6; Weihrauch, StV 2007, 28 f.; Pielke, NJW 2007, 3251; Eylmann, AnwBl. 1996, 190 f.; so auch GenStA beim OLG Frankfurt, Einstellungsverfügung vom 05.01.2007, 3 Zs 2745/06).Auch aus dem Umstand, dass § 20 BORA weder das Aussehen der Robe beschreibt noch auf dazu zu tragende Kleidungsstücke eingeht, leiten die Vertreter dieser Ansicht keine entsprechende Regelungskompetenz der Länder ab. Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer habe diesbezüglich keinen Regelungsbedarf gesehen; weitergehende Bestimmungen auf Länderebene würden die vom Bundesgesetzgeber gewollte Satzungskompetenz der Anwaltschaft aushöhlen (vgl. Kleine-Cosack, a.a.O. Rn 4 zu § 20 BORA; Pielke, a.a.O.; Weihrauch, a.a.O.).
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bb) Demgegenüber sahen das OLG Braunschweig (NJW 1995, 2113, 2114), das OLG München (NStZ 2007, 120) und zuletzt das VG Berlin (NJW 2007, 793 f.) keine die Frage der Wirksamkeit aufwerfende Kollision zwischen einerseits berufsrechtlichen und andererseits landes- bzw. gewohnheitsrechtlichen Regelungen zur anwaltlichen Amtstracht, da das eine das Standes- bzw. Berufsrecht und das andere die sich aus der Gerichtsverfassung und dem Verfahrensrecht ergebenden Pflichten betreffe; beide Regelungen stünden unabhängig nebeneinander.
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cc) Das OVG Berlin-Brandenburg nahm in seiner Entscheidung vom 31.05.2007 (Az. 12 N 55.07) über die Berufung gegen das vorgenannte Urteil des VG Berlin einen vermittelnden Standpunkt ein. Inhaltlich ging es in dem zugrunde liegenden Fall um die Rechtmäßigkeit der Allgemeinen Verfügung über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane der Senatsverwaltung für Justiz vom 03.02.2004, der zufolge u.a. Rechtsanwälte verpflichtet sind, zu einer schwarzen Robe ein weißes Hemd und eine weiße Krawatte zu tragen oder Hemd und Krawatte in einer anderen unauffälligen Farbe. Der Bundesgesetzgeber habe - so das OVG in Abweichung von der unter bb) dargelegten Rechtsprechung - im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung die anwaltlichen Berufspflichten als Regelungsgegenstand aufgegriffen (s.o. II.2.c. zur Einfügung von § 59b in die BRAO); dieser Vorgang entfalte gemäß Art. 72 Abs. 1 GG Sperrwirkung für eine Gesetzgebungstätigkeit der Länder,solange und soweit der Bund einen Komplex erschöpfend geregelt habe. Das sei - wie das OVG entgegen der herrschenden Literaturmeinung (aa.) ausführt - vorliegend nicht der Fall. Vielmehr habe das Tätigwerden des Bundesgesetzgebers mit der Einfügung des § 59b BRAO und dem auf dieser Grundlage erlassenen § 20 BORA lediglich dazu geführt, dass das Tragen einer Robe als Berufstracht,soweit das üblich ist , festgelegt worden sei. Dieser Verweis auf die Üblichkeit schließe es aus, von einer erschöpfenden Regelung im Sinne der von Art. 72 Abs. 1 GG ausgehenden Sperrwirkung zu sprechen. Folglich bleibe auf der Ebene unterhalb der Grundpflicht zum Tragen der Berufstracht Raum für ergänzende Regelungen der Länder im Rahmen der Justizhoheit (so auch Weber NJW 1998, 1674). In diesen Zusammenhang sei die Allgemeine Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz einzuordnen. Sie sei wegen der zuvor beschriebenen Sperrwirkung für das Tragen der Robe nicht konstitutiv, doch bestimme sie auf der Grundlage des AGGVG und ergänzend des Gewohnheitsrechts die Üblichkeit im Sinne des § 20 BORA. Solange weder der Bundesgesetzgeber noch die Satzungsorgane der Anwaltschaft eigene Festlegungen aufgestellt hätten, bestehe die Regelungskompetenz der Länder in diesem eingeschränkten Sinne fort.
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d)Die Kammer sieht sich nicht dazu veranlasst, die Frage, ob § 2 der Rechtsverordnung des baden-württembergischen Justizministeriums vom 01.07.1976 aktuell neben § 20 BORA noch Wirkung entfaltet, abschließend zu bewerten. Denn auch bei Anwendung dieser Landesvorschrift war die Zurückweisung des Nebenklägervertreters nicht gerechtfertigt.
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Nach § 2 Abs. 1 Satz 3, HS 1 der Rechtsverordnung war der Nebenklägervertreter allerdings grundsätzlich verpflichtet, zur Robe einen Langbinder, also eine Krawatte, zu tragen. Diese Verpflichtung wird durch die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 3, HS 2 nicht aufgehoben. Dort ist zwar erweiternd von anderen nach Form (und Farbe) unauffälligen, mit der Amtstracht zu vereinbarenden Kleidungsstücken die Rede, die zu dieser getragen werden können. Mit dieser Formulierung, die in ihrer Unbestimmtheit zu Irritationen Anlass geben mag, wird aber die „Krawattenpflicht“ nach Ansicht der Kammer nicht suspendiert, sondern - an sie anknüpfend - Raum für angemessene Alternativen (z.B. für das Tragen eines Querbinders) geschaffen.
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An diesem Maßstab gemessen, der nach dem Eindruck der Kammer auch heute noch die Realität im Alltag der hiesigen Strafgerichte widerspiegelt und sich auf einen nach wie vor breiten Konsens zwischen Justiz und Anwaltschaft im Bereich des Strafrechts stützen kann, erschien der Nebenklägervertreter in der Hauptverhandlung am 27.10.2008 in unvollständiger Amtstracht.
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e) § 176 GVG gibt in diesem Zusammenhang - um zu der Ausgangsfrage nach der Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses zurückzukehren - dem Vorsitzenden als Sitzungspolizei grundsätzlich die Befugnis, einen (aus prinzipiellen Erwägungen) ohne Robe auftretenden Rechtsanwalt in der betreffenden Sitzung zurückzuweisen (BVerfG NJW 1970, 851 ff. ohne Nennung einer Ermächtigungsgrundlage; BGH NJW 1977, 399 ff.; BayVerfG AnwBl 72, 228 f.; KG NJW 1970, 482 ff.; OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309 ff.; OLG Braunschweig, NJW 1995, 2113 ff.; Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., 2008, Rn 4 zu § 176 GVG; Meyer-Goßner, a.a.O. Rn 11 zu § 176 GVG; Malmendier NJW 1997, 232 ff.; a.A.: LAG Hannover, a.a.O.; Kissel, a.a.O., Rn 20 zu § 176; LR Wickern, StPO. 25. Aufl., Rn 17 zu § 176 GVG). Eine entsprechende Befugnis kann aus § 176 GVG indes für einen in Robe, aber ohne Krawatte auftretenden Rechtsanwalt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Allgemeinen nicht hergeleitet werden (BGH StV 1988, 418; OLG Zweibrücken NStZ 1988, 144 f.; OLG Celle StraFo 2002, 301 und 355 ; Meyer-Goßner, a.a.O.; Malmendier, a.a.O.; a.A.: KG JR 1977, 172).
50 
Vorliegend hatte das Amtsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen es zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Sitzungssaal gegenüber dem Nebenklägervertreter ergreift. Ungeachtet des dabei von ihm eingenommenen - hier auch von der Kammer zugrunde gelegten - rechtlichen Standpunktes zur Frage der anwaltlichen Amtstracht und ihrer Vollständigkeit hätte die insoweit bestehende, durch divergierende landes- und berufsrechtliche Vorschriften gekennzeichnete, mithin insgesamt unklare bzw. ungeklärte Rechtslage bei der Bewertung des beanstandeten Verhaltens zu Gunsten des Nebenklägervertreters Berücksichtigung finden müssen. Ohnehin muss, da er in geschlossener Robe auftrat und die darunter getragenen Kleidungsstücke nicht geeignet waren, die Würde des Gerichts (vgl. § 175 Abs. 1 GVG) in Frage zu stellen, in dem konkreten Verstoß gegen die Pflicht, eine Krawatte zu tragen, eine eher geringe Störung der Verhandlungsordnung gesehen werden. Diese erhielt allerdings dadurch zusätzliches Gewicht, dass der Nebenklägervertreter die Ermahnungen des Gerichts und die Aufforderung, seine Amtstracht zu vervollständigen, trotz entsprechender Gelegenheit ignorierte. Auch eingedenk dessen gab die „Störung“ jedoch keinen hinreichenden Anlass, den Nebenklägervertreter zurückzuweisen. Denn im Mittelpunkt der dem Amtsgericht obliegenden Verhältnismäßigkeitsprüfung musste der damit einhergehende jeweils erhebliche Eingriff in die Berufsfreiheit des Nebenklägervertreters als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und insbesondere in den Anspruch des Nebenklägers auf Wahrnehmung seiner Rechte durch den Anwalt seines Vertrauens - und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör - stehen. Mit der Zurückweisung seines anwaltlichen Beistands, die der Nebenkläger selbst nicht zu beeinflussen vermochte, war er darauf verwiesen, seine spezifischen Rechte in der Hauptverhandlung nunmehr alleine zu erkennen und auszuüben. Diese weiterreichenden Folgen der beanstandeten Maßnahme lässt die angegriffene Entscheidung außer Acht, wenn sie maßgeblich nur auf den Nebenklägervertreter mit dem Argument abhebt, der pflichtwidrig Handelnde habe solche Nachteile hinzunehmen, die er ohne unzumutbare Belastung - hier durch das Tragen einer Krawatte - hätte abwenden können. Damit lässt die Bedeutung der durch die angefochtene sitzungspolizeiliche Maßnahme insgesamt beschränkten Rechte im Ergebnis das Interesse an einem geordneten Verhandlungsablauf - hier: der Pflicht des Rechtsanwalts, eine Krawatte zu tragen - zurücktreten.
51 
Der den Nebenklägervertreter zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts Mannheim ist somit wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

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(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.

(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178 keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des § 180 aufschiebende Wirkung.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.

(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178 keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des § 180 aufschiebende Wirkung.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt.

(2) Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.

(3) Wird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen.

Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.

(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178 keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des § 180 aufschiebende Wirkung.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet.

(2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59a.

(3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Satzungsversammlung gehören an:

1.
ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern;
2.
mit Stimmrecht die nach § 191b gewählten Mitglieder.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

(1) Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und solchen Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen.

(2) Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen vom Gericht gestattet werden. In Strafsachen soll dem Verletzten der Zutritt gestattet werden. Einer Anhörung der Beteiligten bedarf es nicht.

(3) Die Ausschließung der Öffentlichkeit steht der Anwesenheit der die Dienstaufsicht führenden Beamten der Justizverwaltung bei den Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht nicht entgegen.

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.