Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 17. Apr. 2015 - 1 BvR 3276/08

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150417.1bvr327608
bei uns veröffentlicht am17.04.2015

Gründe

I.

1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin unmittelbar gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung in einem Strafprozess, mit welcher ihr aufgegeben wurde, vom Angeklagten und dem Nebenkläger nur anonymisierte ("verpixelte") Bilder zu veröffentlichen, und mittelbar gegen die Versagung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs gegen diese Anordnung durch den Gesetzgeber.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist eine bekannte Verlagsgesellschaft, die unter anderem die Tageszeitungen "BILD" und "Die Welt" herausgibt. In dem zugrundeliegenden Strafverfahren vor der Strafkammer wurde dem Angeklagten vorgeworfen, einen Holzklotz von einer Autobahnbrücke auf einen fahrenden Personenkraftwagen geworfen und dadurch die Beifahrerin getötet zu haben. Die Tat und die Strafverfolgung fanden bundesweit ein hohes mediales Interesse.

3

2. Nachdem im Rahmen der Berichterstattung über den ersten Verhandlungstag mindestens eine Zeitung unverpixelte Bilder des Angeklagten veröffentlichte, erließ der Vorsitzende Richter die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene, auf die Vorschrift des § 176 GVG gestützte sitzungspolizeiliche Anordnung:

In der Schwurgerichtssache gegen Herrn (…)

wegen Mordes

wird darauf hingewiesen, dass Bildaufnahmen des Angeklagten und des Nebenklägers nur im anonymisierten (etwa "verpixelten") Zustand veröffentlicht werden dürfen (…).

Bei dem Angeklagten, für den bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung streitet und der sich nur anonymisiert abbilden lassen will, handelt es sich angesichts des bundesweiten Interesses zwar um eine relative Person der Zeitgeschichte, die Foto- und Filmaufnahmen während des Prozesses von sich dulden muss, jedoch führt dieses im Hinblick auf sein Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild hier nicht dazu, dass er auch die nicht anonymisierte bildliche Darstellung hinnehmen muss.

Auch der Nebenkläger wünscht im Hinblick auf sein Persönlichkeitsrecht nur Abbildungen seiner Person im anonymisierten Zustand.

4

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geltend. Ferner rügt sie eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil es gegen die Verfügung des Vorsitzenden Richters keinen Rechtsschutz gebe.

5

4. Einen ursprünglich gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG hat die Beschwerdeführerin nach dem ablehnenden Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 in dem Parallelverfahren 1 BvQ 46/08 (veröffentlicht in: NJW 2009, S. 350 ff.) zurückgenommen.

6

5. Der Niedersächsischen Staatskanzlei und der Präsidentin des Bundesgerichtshofs ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Niedersächsische Staatskanzlei hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die ihr gesetzlich zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe nicht ergriffen habe. Bereits zum Zeitpunkt der Verfassungsbeschwerde hätten sich die Rechtsauffassungen, ob gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen Rechtsbehelfe vor den Fachgerichten ergriffen werden können, derart gewandelt, dass die auch vom Bundesverfassungsgericht vertretene Ansicht, gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen gebe es keinen Rechtsbehelf, als überholt angesehen werden müsse und der Prüfung der Zulässigkeit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht zugrunde gelegt werden könne. Zwischenzeitlich habe sich vielmehr die Auffassung durchgesetzt, dass jedenfalls dann die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO gegen sitzungspolizeiliche Verfügungen statthaft sei, wenn es zumindest möglich erscheine, dass die angefochtene Maßnahme Grundrechte oder andere Positionen der Betroffenen über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft tangiere und beeinträchtige oder dass sie sich nicht in der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung erschöpft, sondern weitergehende Wirkung entfalte. Der Beschwerdeführerin sei danach zumutbar gewesen, sich zunächst mit der Beschwerde gegen die streitgegenständliche sitzungspolizeiliche Maßnahme zur Wehr zu setzen, denn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde seien im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen: Die Einschränkung der Berichterstattung erschöpfe sich nicht in der Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung, sondern wirke weit über die Hauptverhandlung hinaus und greife in die Pressefreiheit der Beschwerdeführerin ein. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

8

1. Soweit sie sich gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden der 5. Strafkammer am Landgericht O. wendet, hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg gegen die angegriffene Verfügung nicht erschöpft.

9

a) Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtsweges zulässig. Danach muss ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe ergreifen; namentlich muss er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (BVerfGE 68, 376 <380>). Durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte soll dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden. Zugleich entspricht es der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren und etwaige im Instanzenzug auftretende Fehler durch Selbstkontrolle beheben (BVerfGE 68, 376 <380> m.w.N.).

10

Zwar gehören offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht zum Rechtsweg. Andererseits muss der Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf § 90 Abs. 2 BVerfGG von einem Rechtsmittel grundsätzlich auch dann Gebrauch machen, wenn zweifelhaft ist, ob es statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 16, 1 <2 f.>; 91, 93 <106>; vgl. auch BVerfGE 5, 17 <19>; 107, 299 <309>). In derartigen Fällen ist es grundsätzlich die Aufgabe der Fachgerichte, über streitige oder noch offene Zulässigkeitsfragen nach einfachem Recht unter Berücksichtigung der hierzu vertretenen Rechtsansichten zu entscheiden. Der Funktion der Verfassungsbeschwerde würde es zuwiderlaufen, sie anstelle oder gleichsam wahlweise neben einem möglicherweise statthaften Rechtsmittel zuzulassen. Es ist daher geboten und einem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (BVerfGE 68, 376 <381> m.w.N.; siehe auch BVerfGK 15, 484 <489>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 -, juris, Rn. 4). Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsmittel nur dann, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre zum maßgebenden Zeitpunkt über dessen Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 28, 1 <6>; 48, 341 <344>; 49, 252 <255>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 -, juris, Rn. 4).

11

b) Hier spricht zumindest vieles dafür, dass das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO gegeben ist. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse und Verfügungen des Vorsitzenden statthaft, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich der Anfechtbarkeit entzieht. Gemäß § 304 Abs. 2 StPO steht die Beschwerde grundsätzlich auch nicht verfahrensbeteiligten Personen zu, die durch die richterliche Entscheidung betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 -, juris, Rn. 5; ferner BGH, Beschluss vom 18. Januar 2005 - StB 6/04 -, juris, Rn. 4; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 304 Rn. 28). Dass die hier angegriffene Verfügung des Vorsitzenden auf Grundlage des § 176 GVG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung einer Anfechtung entzogen wäre, ist nicht ersichtlich. Dies gilt sowohl mit Blick auf § 305 Satz 1 StPO als auch hinsichtlich § 181 Abs. 1 GVG. Denn § 305 Satz 2 StPO nimmt alle Entscheidungen vom Ausschluss der Beschwerde aus, durch die dritte, nicht verfahrensbeteiligte Personen betroffen werden, und § 181 Abs. 1 GVG enthält seinem Wortlaut nach ebenfalls keinen ausdrücklichen Ausschluss der Anfechtung sitzungspolizeilicher Anordnungen im Sinne des § 176 GVG.

12

Es ist nicht dargelegt, dass Rechtsprechung und Lehre in einer keine ernstlichen Zweifel mehr zulassenden Weise entsprechende Beschwerden regelmäßig als unstatthaft oder als aus anderen Gründen unzulässig ansehen. Zwar lehnte insbesondere die ältere fachgerichtliche Rechtsprechung eine Beschwerde gegen Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG ab (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22. Mai 1963 - 2 W 63-65/63 -, NJW 1963, S. 1508 <1508>; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. November 1968 - Ws 506/68 -, MDR 1969, S. 600 <600>; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Februar 1972 - 3 Ws 27/72 -, NJW 1972, S. 1246 <1247>; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. März 1987 - 1 Ws 139-142/87 -, NStZ 1987, S. 477 <477>; OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 1976 - 3 Ws 18/76 -, NJW 1976, S. 1987 <1987>; Beschluss vom 10. April 1992 - VAs 4/92 -, NStZ 1992, S. 509 <509>) und folgt ein Teil der Literatur bis heute dieser Auffassung (vgl. Allgayer, in: Graf, StPO, 2. Aufl. 2012, GVG § 181 Rn. 1; Kaehne, Die Anfechtung sitzungspolizeilicher Maßnahmen, 2000, S. 76 ff.; Jahn, NStZ 1998, S. 389 <392>; Lehr, NStZ 2001, S. 63 <66>). Der Bundesgerichtshof hat die Frage einer Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen bislang ausdrücklich offengelassen (vgl. BGHSt 44, 23 <25>). Doch sprach sich ein nicht unerheblicher Teil der neueren fachgerichtlichen Rechtsprechung bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde für die Statthaftigkeit der Beschwerde aus (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 1976 - 2 Ws 143/76 -, NJW 1977, S. 309 <309 f.>; OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 2 Ws 679/06 u.a. -, NJW 2006, S. 3079 <3079>; LG Ravensburg, Beschluss vom 27. Januar 2007 - 2 Qs 10/07 -, NStZ-RR 2007, S. 348 <348 f.>; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 29. September 2008 - 16 Ta 333/08 -, juris, Rn. 8). Voraussetzung sei, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden. Auch die Kommentarliteratur hatte sich - bezogen auf den Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde - bereits dieser neuen obergerichtlichen Rechtsprechungslinie angeschlossen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, GVG § 176 Rn. 16; Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, GVG § 176 Rn. 7; noch weitergehend jetzt Velten, in: Wolter, SK-StPO, 4. Aufl. 2013, Band IX, GVG § 176 Rn. 17). Dieser Ansicht folgen mittlerweile weitere Gerichte (vgl. LG Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 4 Qs 52/08 -, NJW 2009, S. 1094 ff.; KG, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 4 Ws 61/10 -, NStZ 2011, S. 120 <120>; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 4 Ws 136/11 -, NJW 2011, S. 2899 <2899>; OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2011 - 3 Ws 370/11 -, NStZ-RR 2012, S. 118 <118 f.>).

13

Nach den fachgerichtlich entwickelten Kriterien wäre eine Beschwerde gegen die streitgegenständliche sitzungspolizeiliche Verfügung nicht offensichtlich unzulässig gewesen. Dass auch das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit und zuletzt im Jahr 2007 angenommen hat, ein Rechtsweg gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen nach § 176 GVG sei nicht eröffnet (vgl. BVerfGE 87, 334 <338 f.>; 91, 125 <133>; 103, 44 <58>; 119, 309 <317>), steht dem nicht entgegen. Denn im Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde war nach der weitgehenden Änderung der Auffassung in fachgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur ein Rechtsmittel nach § 304 Abs. 1 StPO nicht mehr offensichtlich unzulässig. Die Verpixelungsanordnung reicht über die Dauer der Hauptverhandlung und sogar über die Rechtskraft des Urteils hinaus, denn sie untersagt das Veröffentlichen nicht anonymisierter Aufnahmen des Angeklagten sowie des Nebenklägers vor und nach den Sitzungen der Strafkammer zeitlich unbeschränkt. Auch dient die Anordnung nicht lediglich der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, sondern vielmehr dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Angeklagtem und Nebenkläger. Sie war darauf gerichtet, die Wirkungen einer nicht anonymisierten Abbildung gerade des Angeklagten außerhalb des Verfahrens einzuschränken, um dem rechtsstaatlichen Gebot der Unschuldsvermutung gerecht zu werden. Schließlich reicht die sitzungspolizeiliche Verfügung auch insoweit über den Gang der Hauptverhandlung hinaus, als sie nicht nur prozessuale Rechte der nicht verfahrensbeteiligten Beschwerdeführerin tangiert, sondern darüber hinaus in ihre Pressefreiheit eingreift.

14

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen nach § 176 GVG durch den Gesetzgeber richtet, ist sie wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Prozessrecht hält mit §§ 304, 306 StPO ein Rechtsmittel bereit, dessen Anwendungsbereich von den Fachgerichten - jedenfalls heute - in grundrechtsfreundlicher, der Garantie effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung tragender Auslegung so weit gezogen wird, dass er die streitgegenständliche sitzungspolizeiliche Anordnung bereits erfasst.

15

Dass § 304 Abs. 4 StPO Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs sowie eines Oberlandesgerichts - mithin auch sitzungspolizeiliche Anordnungen, die der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge trifft - von der Anfechtung ausnimmt, lässt mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes zwar weiterhin Fragen offen, braucht im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entschieden zu werden. Auch hier ist im Übrigen eine Auslegung nicht ausgeschlossen, wonach die Aufzählung in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO grundrechtskonform um Verfügungen des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht zu erweitern ist, die über die Hauptverhandlung hinausgehen und Grundrechte des Betreffenden beeinträchtigen. Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof eine Analogie in Fallgestaltungen zugelassen, die besonders nachteilig in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999 - StB 1/99 -, NJW 2000, S. 1427 <1428> m.w.N.).

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.

(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178 keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des § 180 aufschiebende Wirkung.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.

(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178 keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des § 180 aufschiebende Wirkung.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Nebenklägervertreters wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts - Strafrichter - Mannheim vom 27. Oktober 2008 - Zurückweisung des Nebenklägervertreters in dieser Hauptverhandlung - rechtswidrig war.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

 
I.
In vorliegender Strafsache waren in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts - Strafrichter - Mannheim am 27.10.2008 auch Nebenkläger und Nebenklägervertreter erschienen. Zu Beginn der Verhandlung beanstandete das Amtsgericht die Amtstracht des Nebenklägervertreters, der unter der geschlossenen Robe einen Anzug und ein Hemd in dezenter Farbe, hingegen keine Krawatte trug. Im Hauptverhandlungsprotokoll ist hierzu festgehalten:
„Das Gericht stellt fest, dass der Nebenklägervertreter RA S. unter der Robe keine Krawatte trägt und somit nicht in ordnungsgemäßer Amtstracht erschienen ist.
RA S. wird aufgefordert, sich eine Krawatte zu besorgen.
Es wird angeboten, die Verhandlung hierfür für 15 Minuten zu unterbrechen.
Das Gericht weist darauf hin, dass RA S. gem. § 176 GVG von der Verhandlung ausgeschlossen werden kann, wenn er nicht in ordnungsgemäßer Amtstracht auftritt.
RA S., dem Nebenkläger und allen anderen Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Verteidiger RA D. bietet RA S. an, ihm eine Krawatte zur Verfügung zu stellen.
RA S. lehnt dieses Angebot ab.
Die Verhandlung wird unterbrochen von 9:13 Uhr - 9.15 Uhr.
10 
Es ergeht Beschluss gem. Anlage.
11 
RA S. entfernt sich aus dem Sitzungssaal.
12 
Dem Nebenkläger wird bekannt gegeben, dass das Gericht nicht beabsichtigt, die Verhandlung zu unterbrechen, da zum einen die Sachlage sowohl ihm als auch dem Nebenklägervertreter bekannt war. Zum anderen dem Nebenkläger keine schwerwiegenden Nachteile entstehen, wie z.B. einem Angeklagten.
13 
Der Nebenkläger stellt hierzu keinen Antrag...“
14 
Durch diesen als Anlage zu Protokoll genommenen Beschluss wurde der Nebenklägervertreter
15 
„für die Hauptverhandlung vom 27.10.2008 ... gemäß § 176 GVG zurückgewiesen und solange nicht zugelassen, als er entgegen § 21 Abs. 1 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung des GVG und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit die übliche Amtstracht nicht trägt“.
16 
Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung stellte das Amtsgericht nach mehr als eineinhalbstündiger Zeugenvernehmung des Nebenklägers das Verfahren gegen die beiden Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO bzw. - vorläufig - gemäß § 153 a Abs. 2 StPO und - endgültig - durch Beschluss vom 05.11.2008 ein, mit welchem es zugleich dem Nebenkläger dessen notwendige Auslagen auferlegte.
17 
Mit durch Schriftsatz vom 21.11.2008 inhaltlich ausgeführter Beschwerde vom 07.11.2008 wendet sich der Nebenklägervertreter gegen seine Zurückweisung.
18 
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, sie als unbegründet zu verwerfen.
19 
Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und den Inhalt der Beschwerdebegründung wird Bezug genommen.
II.
20 
1. Das Rechtsmittel ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Seiner Statthaftigkeit stehen weder § 305 Satz 1 StPO, der Beschwerden im Hauptverfahren einschränkt, noch § 181 GVG, der sitzungspolizeiliche Maßnahmen weitgehend einer Anfechtung entzieht, entgegen.
21 
a) Die angefochtene Entscheidung ist in ihren prozessualen Auswirkungen nicht - wie von § 305 Satz 1 StPO vorausgesetzt - auf die Vorbereitung eines mit ihr in innerem Zusammenhang stehenden Urteils reduziert, sondern entfaltet eine jenseits solcher Kohärenzen liegende eigenständige Bedeutung für das Mandatsverhältnis zwischen Nebenkläger und Nebenklägervertreter, der darüber hinaus auch beschwerdeberechtigte „dritte Person“ im Sinne der Ausnahmeregelung des § 305 Satz 2 StPO ist (OLG Karlsruhe NJW 1977, 309 ff.; OLG München NStZ 2007, 120).
22 
b) § 181 GVG lässt zwar nur die (sofortige) Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln (§§ 178, 180 GVG) zu und schließt damit grundsätzlich eine solche gegen andere sitzungspolizeiliche Maßnahmen - wie die hier angegriffene (§ 176 GVG) - aus (Kissel/Mayer, GVG,5. Aufl., 2008, Rn 48 zu § 176 und Rn 1 zu § 181; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., 2008, Rn 16 zu § 176 GVG und Rn 5 zu § 181 GVG). Die Zurückweisung des Nebenklägervertreters erschöpfte sich aber in ihren Wirkungen nicht in der von § 176 GVG intendierten Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung der Verhandlung; vielmehr berührte sie diesen in seiner Rechtsstellung als Rechtsanwalt durch die Festlegung der erforderlichen äußeren Form der Berufsausübung in der konkreten Sitzung sowie durch die bereits angesprochenen - auch gebührenrechtlichen - Konsequenzen auf das Mandatsverhältnis zum Nebenkläger, der ohne den von ihm beauftragten anwaltlichen Beistand in der Hauptverhandlung agieren musste. Diese weitergehenden Wirkungen eröffnen hier ausnahmsweise die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 304 Abs. 1 StPO (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Zweibrücken NStZ 1988, 144 ff.; OLG München, a.a.O.; LAG Hannover, Beschluss vom 29.09.2008, 16 Ta 333/08).
23 
c) Der damit in seinem Rechtskreis betroffene Nebenklägervertreter ist als solcher beschwerdebefugt (OLG Karlsruhe, a.a.O.).
24 
d) Sein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Zurückweisung besteht auch nach deren Erledigung durch Abschluss des Verfahrens wegen dieser weitergehenden Wirkungen fort (Meyer-Goßner, a.a.O., Rn 18 f. vor § 296).
25 
2. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Im Ergebnis fand jedenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dem angefochtenen Beschluss keine ausreichende Berücksichtigung.
26 
a) Allein in Betracht kommende gesetzliche Grundlage für die Zurückweisung des Nebenklägervertreters ist § 176 GVG. Danach obliegt dem Gerichtsvorsitzenden die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen. Der Sitzungspolizei unterstehen auch Verteidiger (BVerfG NJW 1978, 1048 f.; 1998, 296 ff., 2006, 1500 f.) und in sonstiger Funktion im Verfahren auftretende Rechtsanwälte (Kissel/Mayer, a.a.O., Rn 40 zu § 176, m.w.N.).
27 
Inhaltlich hat der Vorsitzende in Ausübung seiner sitzungspolizeilichen Aufgabe auch darauf hinzuwirken, dass Verfahrensbeteiligte, die zum Tragen einer Amtstracht verpflichtet sind, dieser Pflicht ordnungsgemäß und vollständig nachkommen (Kissel/Mayer, a.a.O., Rn 19 zu § 176).
28 
b) In Baden-Württemberg ist die Verpflichtung eines Rechtsanwaltes, in gerichtlichen Sitzungen eine Amtstracht zu tragen, in § 21 Abs. 1 Satz 1 Bad.WürttAGGVG vom 16.12.1975 (GBl. S. 868 ff.) wie folgt gesetzlich geregelt:
29 
„Richter, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet“.
30 
Die Art der Amtstracht ist aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung in § 21 Abs. 2 AGGVG durch Rechtsverordnung des baden-württembergischen Justizministeriums vom 01.07.1976 (GBl. 527) bestimmt. Gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung entspricht die Amtstracht der Rechtsanwälte (im wesentlichen) der Amtstracht der Richter und Staatsanwälte, die nach deren § 1 Abs. 1
31 
„aus einer schwarzen Robe mit einem Besatz“ besteht, zu der „ein weißes Hemd mit weißem Langbinder“
32 
zu tragen ist. Deren § 2 Abs. 1 Satz 2, HS 2 erweitert diese Bestimmung für Rechtsanwälte dahingehend, dass zur Amtstracht
33 
„auch andere nach Form und Farbe unauffällige, mit der Amtstracht zu vereinbarende Kleidungsstücke getragen werden“
34 
können.
35 
aa) Der am 01.07.1976 (§ 49 AGGVG) in Kraft getretene § 21 AGGVG ist wirksam ergangen. Die Kammer folgte darin dem OLG Karlsruhe, welches in seiner Entscheidung vom 25.08.1976 (NJW 1977, 309, 310) im Anschluss an das BVerfG (NJW 1970, 851 ff.) zu dem Ergebnis kam, dass Gegenstand dieser Regelung ein Normenkomplex im Bereich der „Gerichtsverfassung“ und des „gerichtlichen Verfahrens“ i.S. von Art. 74 Nr. 1 GG sei, hinsichtlich dessen der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht habe, so dass dem Landesgesetzgeber das Gesetzgebungsrecht zugekommen sei. Auch im Übrigen sei die gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie habe, soweit sie eine Verpflichtung für Rechtsanwälte begründe, sachlich die Wirkung einer Berufsausübungsregelung, die mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sei und auch unter dem Gesichtswinkel der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 GG offensichtlich keinen Bedenken begegne.
36 
Das BVerfG hatte mit dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Beschluss vom 18.02.1970 (a.a.O.) die Zurückweisung eines ohne Robe vor einer Zivilkammer auftretenden Rechtsanwaltes gebilligt und entschieden, dass die - damals in Baden-Württemberg noch auf vorkonstitutionellem Gewohnheitsrecht beruhende - Verpflichtung der Rechtsanwälte, vor Gericht die Amtstracht zu tragen, als Berufsausübungsregelung mit der Verfassung vereinbar sei. Sie lasse sich mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls rechtfertigen, in deren Rahmen weithin auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden könnten: „Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit daran, dass Gerichtsverhandlungen in guter Ordnung und angemessener Form durchgeführt werden können. Diesem Zweck dient es, wenn auch die an der Verhandlung beteiligten Rechtsanwälte eine Amtstracht tragen. Sie werden dadurch aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer an der Verhandlung herausgehoben; ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege wird sichtbar gemacht (§ 1 BRAO). Darin liegt auch ein zumindest mittelbarer Nutzen für die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess; denn die Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum wird gefördert und zugleich ein Beitrag zur Schaffung jener Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität geleistet, in der allein Rechtsprechung sich in angemessener Form darstellen kann“. Die Kammer sieht den Geltungsanspruch dieser Erwägungen des BVerfG unverändert als gegeben an.
37 
bb) Gegen die - ursprüngliche - Wirksamkeit der am 14.08.1976 in Kraft getretenen (§ 4 der VO) Rechtsverordnung vom 01.07.1976, die die Art der Amtstracht regelt, bestehen - auch soweit sich deren § 2 mit der Amtstracht der Rechtsanwälte befasst - ebenfalls keine Bedenken. Formal basierend auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 2 AGGVG, bestimmt die Verordnung inhaltlich zunächst das, was bis zu ihrem Erlass aufgrund gerichtlichen Gewohnheitsrechts zur Robe als Amtstracht galt und insofern von BVerfG (a.a.O.) und OLG Karlsruhe (a.a.O.) vorausgesetzt wurde. Da § 21 Abs. 2 AGGVG zudem auch die Ausgestaltung der Amtstracht im Einzelnen delegiert, bewegen sich die Vorgaben zu den zur Robe zu tragenden Kleidungsstücken (von BVerfGE 34, 138 f. offen gelassen) im Rahmen der ermächtigenden Norm. Diese Vorgaben sollen ein insgesamt angemessenes - nicht durch die übrige Bekleidung konterkariertes - Erscheinungsbild der Amtstracht und damit deren verfassungsgerichtlich sanktionierten Zweck gewährleisten und stellen in ihrer konkreten Ausformung keine die Berufsausübungsfreiheit der Rechtsanwälte unzumutbar einschränkenden Anforderungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2007, 12 N 55.07 und vorausgehend VG Berlin NJW 2007, 793 f.; KG JR 1977, 172).
38 
c) Allerdings stellt sich heute die Frage nach der - fortbestehenden - Wirksamkeit der baden-württembergischen Regelungen zur Amtstracht der Rechtsanwälte unter einem anderen Gesichtspunkt. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Berufstracht vor Gericht ergibt sich für Rechtsanwälte nämlich zwischenzeitlich auch aus § 20 ihrer Berufsordnung (BORA), der in Satz 1 regelt:
39 
„Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist“.
40 
Weitergehende Pflichten in Bezug auf die zur Robe zu tragenden Kleidungsstücke legt die Berufsordnung - auf die sich der Nebenklägervertreter ausdrücklich beruft - den Rechtsanwälten nicht auf.
41 
Das Verhältnis von § 20 BORA zu den landesrechtlichen Regelungen der Amtstracht von Rechtsanwälten ist umstritten.
42 
Der Bundesgesetzgeber hat durch das Gesetz zur Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts vom 02.09.1994 (BGBl. I S. 2278) § 59b in die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) eingefügt und damit im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für das Gebiet der Rechtsanwaltschaft Gebrauch gemacht. Nach § 59b Abs. 1 BRAO wird das Nähere zu den beruflichen Pflichten der Rechtsanwälte durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt, die - nach Abs. 2 Nr. 6 - im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes die besonderen Berufspflichtengegenüber Gerichten und Behörden regeln kann, u.a. - gemäß Abs. 2 Nr. 6 c) - das Tragen der Berufstracht. Diese Befugnis setzte die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 191a BRAO) in § 20 BORA um.
43 
aa) Nach der h.M. in der Literatur hat der Bundesgesetzgeber durch § 59b Abs. 2 Nr. 6 c) BRAO die Frage der Amtstracht der Rechtsanwälte in abschließender Weise aus dem Regelungskomplex „Gerichtsverfassung und gerichtliches Verfahren“, in welchem das BVerfG sie 1970 (NJW 1970, 851 ff.) verankert hatte, und damit auch aus der entsprechenden Länder-Zuständigkeit herausgelöst und sie allein den berufsrechtlichen Regelungen der Anwaltschaft überantwortet. Für aus landesrechtlichen Vorschriften wie § 21 AGGVG i.V.m. § 2 der Rechtsverordnung des baden-württembergischen Justizministers vom 01.07.1976 oder gar aus dem Gewohnheitsrecht abgeleitete Pflichten der Rechtsanwälte zum Tragen der Amtstracht besteht nach dieser Meinung - aufgrund der sich aus Art. 72 Abs. 1 GG ergebenden Sperrwirkung des Bundesrechts - neben § 20 BORA kein Raum mehr (Henssler/Prütting-Dittmann, BRAO, 2. Aufl., Rn 8 zu § 20 BORA; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., Rn 2 zu § 20 BORA; Hartung-Scharmer, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl., Rn 31 f. zu § 20 BORA; Kleine-Cosack, BRAO, 4. Aufl., Rn 2 zu § 20 BORA; Dahns, NJW-Spezial 2008, 734 f.; Fischer, jurisPR-ArbR 47/2008 Anm. 6; Weihrauch, StV 2007, 28 f.; Pielke, NJW 2007, 3251; Eylmann, AnwBl. 1996, 190 f.; so auch GenStA beim OLG Frankfurt, Einstellungsverfügung vom 05.01.2007, 3 Zs 2745/06).Auch aus dem Umstand, dass § 20 BORA weder das Aussehen der Robe beschreibt noch auf dazu zu tragende Kleidungsstücke eingeht, leiten die Vertreter dieser Ansicht keine entsprechende Regelungskompetenz der Länder ab. Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer habe diesbezüglich keinen Regelungsbedarf gesehen; weitergehende Bestimmungen auf Länderebene würden die vom Bundesgesetzgeber gewollte Satzungskompetenz der Anwaltschaft aushöhlen (vgl. Kleine-Cosack, a.a.O. Rn 4 zu § 20 BORA; Pielke, a.a.O.; Weihrauch, a.a.O.).
44 
bb) Demgegenüber sahen das OLG Braunschweig (NJW 1995, 2113, 2114), das OLG München (NStZ 2007, 120) und zuletzt das VG Berlin (NJW 2007, 793 f.) keine die Frage der Wirksamkeit aufwerfende Kollision zwischen einerseits berufsrechtlichen und andererseits landes- bzw. gewohnheitsrechtlichen Regelungen zur anwaltlichen Amtstracht, da das eine das Standes- bzw. Berufsrecht und das andere die sich aus der Gerichtsverfassung und dem Verfahrensrecht ergebenden Pflichten betreffe; beide Regelungen stünden unabhängig nebeneinander.
45 
cc) Das OVG Berlin-Brandenburg nahm in seiner Entscheidung vom 31.05.2007 (Az. 12 N 55.07) über die Berufung gegen das vorgenannte Urteil des VG Berlin einen vermittelnden Standpunkt ein. Inhaltlich ging es in dem zugrunde liegenden Fall um die Rechtmäßigkeit der Allgemeinen Verfügung über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane der Senatsverwaltung für Justiz vom 03.02.2004, der zufolge u.a. Rechtsanwälte verpflichtet sind, zu einer schwarzen Robe ein weißes Hemd und eine weiße Krawatte zu tragen oder Hemd und Krawatte in einer anderen unauffälligen Farbe. Der Bundesgesetzgeber habe - so das OVG in Abweichung von der unter bb) dargelegten Rechtsprechung - im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung die anwaltlichen Berufspflichten als Regelungsgegenstand aufgegriffen (s.o. II.2.c. zur Einfügung von § 59b in die BRAO); dieser Vorgang entfalte gemäß Art. 72 Abs. 1 GG Sperrwirkung für eine Gesetzgebungstätigkeit der Länder,solange und soweit der Bund einen Komplex erschöpfend geregelt habe. Das sei - wie das OVG entgegen der herrschenden Literaturmeinung (aa.) ausführt - vorliegend nicht der Fall. Vielmehr habe das Tätigwerden des Bundesgesetzgebers mit der Einfügung des § 59b BRAO und dem auf dieser Grundlage erlassenen § 20 BORA lediglich dazu geführt, dass das Tragen einer Robe als Berufstracht,soweit das üblich ist , festgelegt worden sei. Dieser Verweis auf die Üblichkeit schließe es aus, von einer erschöpfenden Regelung im Sinne der von Art. 72 Abs. 1 GG ausgehenden Sperrwirkung zu sprechen. Folglich bleibe auf der Ebene unterhalb der Grundpflicht zum Tragen der Berufstracht Raum für ergänzende Regelungen der Länder im Rahmen der Justizhoheit (so auch Weber NJW 1998, 1674). In diesen Zusammenhang sei die Allgemeine Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz einzuordnen. Sie sei wegen der zuvor beschriebenen Sperrwirkung für das Tragen der Robe nicht konstitutiv, doch bestimme sie auf der Grundlage des AGGVG und ergänzend des Gewohnheitsrechts die Üblichkeit im Sinne des § 20 BORA. Solange weder der Bundesgesetzgeber noch die Satzungsorgane der Anwaltschaft eigene Festlegungen aufgestellt hätten, bestehe die Regelungskompetenz der Länder in diesem eingeschränkten Sinne fort.
46 
d)Die Kammer sieht sich nicht dazu veranlasst, die Frage, ob § 2 der Rechtsverordnung des baden-württembergischen Justizministeriums vom 01.07.1976 aktuell neben § 20 BORA noch Wirkung entfaltet, abschließend zu bewerten. Denn auch bei Anwendung dieser Landesvorschrift war die Zurückweisung des Nebenklägervertreters nicht gerechtfertigt.
47 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3, HS 1 der Rechtsverordnung war der Nebenklägervertreter allerdings grundsätzlich verpflichtet, zur Robe einen Langbinder, also eine Krawatte, zu tragen. Diese Verpflichtung wird durch die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 3, HS 2 nicht aufgehoben. Dort ist zwar erweiternd von anderen nach Form (und Farbe) unauffälligen, mit der Amtstracht zu vereinbarenden Kleidungsstücken die Rede, die zu dieser getragen werden können. Mit dieser Formulierung, die in ihrer Unbestimmtheit zu Irritationen Anlass geben mag, wird aber die „Krawattenpflicht“ nach Ansicht der Kammer nicht suspendiert, sondern - an sie anknüpfend - Raum für angemessene Alternativen (z.B. für das Tragen eines Querbinders) geschaffen.
48 
An diesem Maßstab gemessen, der nach dem Eindruck der Kammer auch heute noch die Realität im Alltag der hiesigen Strafgerichte widerspiegelt und sich auf einen nach wie vor breiten Konsens zwischen Justiz und Anwaltschaft im Bereich des Strafrechts stützen kann, erschien der Nebenklägervertreter in der Hauptverhandlung am 27.10.2008 in unvollständiger Amtstracht.
49 
e) § 176 GVG gibt in diesem Zusammenhang - um zu der Ausgangsfrage nach der Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses zurückzukehren - dem Vorsitzenden als Sitzungspolizei grundsätzlich die Befugnis, einen (aus prinzipiellen Erwägungen) ohne Robe auftretenden Rechtsanwalt in der betreffenden Sitzung zurückzuweisen (BVerfG NJW 1970, 851 ff. ohne Nennung einer Ermächtigungsgrundlage; BGH NJW 1977, 399 ff.; BayVerfG AnwBl 72, 228 f.; KG NJW 1970, 482 ff.; OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309 ff.; OLG Braunschweig, NJW 1995, 2113 ff.; Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., 2008, Rn 4 zu § 176 GVG; Meyer-Goßner, a.a.O. Rn 11 zu § 176 GVG; Malmendier NJW 1997, 232 ff.; a.A.: LAG Hannover, a.a.O.; Kissel, a.a.O., Rn 20 zu § 176; LR Wickern, StPO. 25. Aufl., Rn 17 zu § 176 GVG). Eine entsprechende Befugnis kann aus § 176 GVG indes für einen in Robe, aber ohne Krawatte auftretenden Rechtsanwalt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Allgemeinen nicht hergeleitet werden (BGH StV 1988, 418; OLG Zweibrücken NStZ 1988, 144 f.; OLG Celle StraFo 2002, 301 und 355 ; Meyer-Goßner, a.a.O.; Malmendier, a.a.O.; a.A.: KG JR 1977, 172).
50 
Vorliegend hatte das Amtsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen es zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Sitzungssaal gegenüber dem Nebenklägervertreter ergreift. Ungeachtet des dabei von ihm eingenommenen - hier auch von der Kammer zugrunde gelegten - rechtlichen Standpunktes zur Frage der anwaltlichen Amtstracht und ihrer Vollständigkeit hätte die insoweit bestehende, durch divergierende landes- und berufsrechtliche Vorschriften gekennzeichnete, mithin insgesamt unklare bzw. ungeklärte Rechtslage bei der Bewertung des beanstandeten Verhaltens zu Gunsten des Nebenklägervertreters Berücksichtigung finden müssen. Ohnehin muss, da er in geschlossener Robe auftrat und die darunter getragenen Kleidungsstücke nicht geeignet waren, die Würde des Gerichts (vgl. § 175 Abs. 1 GVG) in Frage zu stellen, in dem konkreten Verstoß gegen die Pflicht, eine Krawatte zu tragen, eine eher geringe Störung der Verhandlungsordnung gesehen werden. Diese erhielt allerdings dadurch zusätzliches Gewicht, dass der Nebenklägervertreter die Ermahnungen des Gerichts und die Aufforderung, seine Amtstracht zu vervollständigen, trotz entsprechender Gelegenheit ignorierte. Auch eingedenk dessen gab die „Störung“ jedoch keinen hinreichenden Anlass, den Nebenklägervertreter zurückzuweisen. Denn im Mittelpunkt der dem Amtsgericht obliegenden Verhältnismäßigkeitsprüfung musste der damit einhergehende jeweils erhebliche Eingriff in die Berufsfreiheit des Nebenklägervertreters als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und insbesondere in den Anspruch des Nebenklägers auf Wahrnehmung seiner Rechte durch den Anwalt seines Vertrauens - und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör - stehen. Mit der Zurückweisung seines anwaltlichen Beistands, die der Nebenkläger selbst nicht zu beeinflussen vermochte, war er darauf verwiesen, seine spezifischen Rechte in der Hauptverhandlung nunmehr alleine zu erkennen und auszuüben. Diese weiterreichenden Folgen der beanstandeten Maßnahme lässt die angegriffene Entscheidung außer Acht, wenn sie maßgeblich nur auf den Nebenklägervertreter mit dem Argument abhebt, der pflichtwidrig Handelnde habe solche Nachteile hinzunehmen, die er ohne unzumutbare Belastung - hier durch das Tragen einer Krawatte - hätte abwenden können. Damit lässt die Bedeutung der durch die angefochtene sitzungspolizeiliche Maßnahme insgesamt beschränkten Rechte im Ergebnis das Interesse an einem geordneten Verhandlungsablauf - hier: der Pflicht des Rechtsanwalts, eine Krawatte zu tragen - zurücktreten.
51 
Der den Nebenklägervertreter zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts Mannheim ist somit wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.