Landgericht Kiel Urteil, 06. Sept. 2010 - 8 KLs 2/10
Tenor
Der Angeklagte wird wegen der Verabredung zur Begehung eines Mordes und eines tateinheitlich mit diesem verwirklichten sexuellen Missbrauches eines Kindes mit Todesfolge sowie einer ebenfalls tateinheitlich mit diesem verwirklichten Vergewaltigung mit Todesfolge in Tateinheit mit der fremd- sowie der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften und der unaufgeforderten Verbreitung pornographischer Schriften,
wegen des Sichbereiterklärens zur Begehung eines besonders schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie einer tateinheitlich mit diesem verwirklichten besonders schweren Vergewaltigung,
wegen der Verabredung zur Begehung eines schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes,
wegen gefährlicher Körperverletzung,
wegen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes,
wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften,
wegen des fremdnützigen Verschaffens des Besitzes an kinderpornographischen Schriften in dreizehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften, der öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften und der unaufgeforderten Verbreitung pornographischer Schriften, in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften und in drei weiteren Fällen in Tateinheit mit der unaufgeforderten Verbreitung pornographischer Schriften sowie
wegen des eigennützigen Verschaffens des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt.
Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Im Umfang seiner Verurteilung hat der Angeklagte die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, fallen die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last.
Gründe
I.
- 1
Der Angeklagte wurde am ... in R... geboren. Seine Eltern sind der am ... in P... im ehemaligen Jugoslawien geborene L... V..., der zunächst den Tischlerberuf lernte und später bis zu seiner Verrentung als Maschinenführer und Lagerist in einem W... Unternehmen tätig war, und die am ... ebenfalls in P... geborene A... V... geb. B..., die bis zu ihrer Verrentung als Maschinenführerin, Altenpflegerin und Raumpflegerin berufstätig war.
- 2
Der erste Sohn der Eheleute wurde 1963 geboren, verstarb jedoch bereits im Alter von sieben Jahren bei einem Badeunfall. Am ... wurde im jugoslawischen P... der ältere Bruder des Angeklagten, F... V..., geboren. In den Sechzigerjahren siedelte die Familie in die Bundesrepublik Deutschland über, wo sie in der A... in ... G... ihren Wohnsitz bezog. Nach der Geburt des Angeklagten zog die Familie am 05. oder 09.01.1978 nach ... W... um, wo sie fortan ein eigenes Haus in der K... bewohnte.
- 3
Die Kindheit und Jugend des Angeklagten war geprägt durch den regelmäßigen Alkohol-konsum vor allem seiner Mutter, die unter Alkoholeinfluss gelegentlich aggressiv und ge-reizt wurde und dem Angeklagten deshalb als Bezugsperson nur eingeschränkt zur Verfügung stand. Der Vater reagierte auf die Alkoholprobleme seine Ehefrau vornehmlich mit Überforderung und Hilflosigkeit.
- 4
Im Jahr 1980 wurde der Angeklagte altersgerecht eingeschult und besuchte in der Folge bis 1989 die Grund- und Hauptschule in W..., ohne dass es zu größeren Auffälligkeiten und Problemen kam. Nach der Erreichung des Hauptschulabschlusses absolvierte er bis 1992 bei der Bundesbahn eine Lehre als Energieanlagenelektroniker, die er erfolgreich abschloss, ohne indes anschließend in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.
- 5
Am 18.05.1992 nahm der Angeklagte eine Beziehung zu der am ... in B... S... geborenen I... S..., seiner späteren Ehefrau, auf, die er zwei bis drei Monate zuvor kennen gelernt hatte.
- 6
Im Anschluss an seine Lehrzeit fand der Angeklagte nach einer nur vierzehntätigen Ar-beitslosigkeit eine Anstellung bei der Fa. R... in B... S..., die er allerdings bereits nach drei Wochen wieder kündigte, da ihm der Baustelleineinsatz und die Bezahlung sowie das Betriebsklima in dem Unternehmen nicht zusagten. Danach war er zweieinhalb Jahre lang für die Fa. F... aus N..., ein Zeitarbeitsunternehmen, im Elektrotechnikbereich tätig, bis er trotz dortiger guter Verdienstmöglichkeiten auch dieses Arbeitsverhältnis abermals kündigte, da ihm die Tätigkeit zu unpersönlich war. Von 1995 bis 1997 arbeitete der Angeklagte sodann als Elektroinstallateur für die Fa. H... in S... . Nachdem er am 27.10.1995 eingebürgert worden war, bezog er zusammen mit I... S... eine gemeinsame Wohnung im Haus seiner Eltern in der K... .
- 7
Ein weiteres von ihm im Jahr 1997 begründetes Arbeitsverhältnis als Energieelektroniker bei der Firma E... in S... wurde 1998 wegen aufgetretener Disharmonien arbeitgeberseitig gekündigt. Nach einer kurzen Phase der Arbeitslosigkeit fand der Angeklagte eine Anstellung als Schaltanlagenelektroniker bei der Fa. R... in W..., die mit Montagetä-tigkeiten im ganzen Bundesgebiet verbunden war. Dieses Arbeitsverhältnis wurde im Jahr 2000 im Hinblick auf die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, das am 19.06.2002 zur ersten und bislang einzigen Verurteilung des Angeklagten führte, arbeitgeberseitig gekündigt. Daraufhin nahm der Angeklagte im Zeitraum September/Oktober 2000 eine Tätigkeit als Elektriker für die Fa. R..., ein weiteres Zeitarbeitsunternehmen, auf.
- 8
Am 15.9.2000 heiratete er I... S..., mit der er sich zuvor am 18.05.1998 verlobt hatte. Am 01.05.2002 bezog er zusammen mit ihr eine eigene Wohnung im D... in ... W... .
- 9
Bereits zuvor hatte der Angeklagte nach dem Ende seiner Tätigkeit für die Fa. R... im November 2000 eine Tätigkeit als Anlagenelektroniker für die Fa. M... in H...-U... aufgenommen.
- 10
Am 19.06.2002 verurteilte das Amtsgericht Segeberg (5 Ls 4/02 – 500 Js 26766/00) ihn wegen der Verbreitung pornographischer Schriften, die Gewalttätigkeiten und den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, sowie wegen der Verbreitung pornographischer Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich verhängte es eine Bußgeldauflage in Höhe von 4.000,00 € gegen den Angeklagten und wies ihn an, sich einer Therapie zu unterziehen.
- 11
Im März 2003 trat der Angeklagte eine Arbeitsstelle bei der Fa. L... an und stieg bei dieser umgehend zum technischen Leiter ihres Werkes in L... auf.
- 12
Am ... wurde sein Sohn M... geboren.
- 13
Am 12.07.2008 wurde der Angeklagte im Zusammenhang mit dem wegen der Fälle 1 und 2 dieses Urteils gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Kiel zum Aktenzeichen 500 Js 38597/08 vorläufig fest- und anschließend aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Kiel (33 Gs 152/08) vom 13.07.2008 in Untersuchungshaft genommen, aus der er am 20.08.2008 nach der Aufhebung des Haftbefehls wieder entlassen wurde.
- 14
Nach seiner Haftentlassung kam er zunächst wieder bei seinen Eltern in deren Haus in der K... unter, bis er am 15.10.2008 seine letzte eigene Wohnung in der D...straße ... in ... T... bezog.
- 15
Am 29.09.2009 wurde der Angeklagte im Zusammenhang mit neuerlichen Tatvorwürfen, die Gegenstand der weiteren Anklagepunkte sind, aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kiel (43 Gs 2498/09) vom 24.09.2009 um 21.15 Uhr erneut vorläufig fest- und anschließend in Untersuchungshaft genommen, die nunmehr den endgültigen Verlust seines Arbeitsplatzes bei der Fa. L... zur Folge hatte. Am 14.10.2009 erging gegen ihn in dem bereits erwähnten Verfahren zum Aktenzeichen 500 Js 38597/08 seitens des Amtsgerichtes Bad Segeberg (5 Ls 15/09) ein weiterer Haftbefehl.
- 16
Die Ehe des Angeklagten wurde am 18.12.2009 durch ein Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg (13 b F 166/09) rechtskräftig geschieden.
II.
- 17
1.) Fall 1 der Anklage vom 24.08.2009:
- 18
Im Frühjahr 2008 lernte der Angeklagte, der seinerzeit den Nicknamen „gofi“ benutzte, auf einer Internet-Plattform für pädophil orientierte Menschen mit dem Namen „Zauberwald“ den Zeugen B... kennen, der dort unter dem Nicknamen „Stopfbär“ auftrat und der auch mit anderen Pädophilen Chat- und auch persönliche Kontakte unterhielt. Im Verlaufe der Zeit intensivierten sich die Chatkontakte beider und der Angeklagte und der Zeuge B... stellten fest, dass sie beide Söhne hatten. Der Sohn des Angeklagten war zu diesem Zeitpunkt drei, der Sohn des Zeugen B..., T..., sechs Jahre alt, was dem Angeklagten bekannt war. Um sich für seine Chatpartner interessant zu machen und diese, aber auch den Zeugen B... zu eigenen Berichten über deren sexuelle Aktivitäten zu motivieren, berichtete der Angeklagte im Chat davon, dass er seinen Sohn in sediertem Zustand anal missbraucht habe. Dass dies den Tatsachen entsprach, hat nicht festgestellt werden können.
- 19
Im Rahmen der Chats kam das Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen B... auch auf Wirkstoffe und Medikamente, mit deren Hilfe Kinder zum Zwecke der Durchführung des Geschlechtsverkehrs betäubt oder schmerzunempfindlich gemacht werden können. Der Zeuge Bu... brachte zum Ausdruck, dass ihm der Wirkstoff „GBL“, den er von einem anderen Pädophilen namens D... R... erhalten hatte, zur Verfügung stehe. Der Angeklagte lehnte den Einsatz dieses Präparates im Hinblick auf dessen Nebenwirkungen indes ab und erklärte, dass er demgegenüber das Schlafmittel „Hoggar Night“ favorisiere. Auch „EMLA“-Creme, ein lokal betäubendes Medikament, erwähnte der Angeklagte in diesem Zusammenhang. Von den vorerwähnten Medikamenten hatte der Angeklagte zuvor im Rahmen der Chatgespräche erfahren. Über ihre Wirkweise hatte er sich daraufhin über das Internet informiert.
- 20
Ende April 2008 schließlich bestellte der Angeklagte über das Internet bei der Versandapotheke A... in S... zum Gesamtpreis von 25,77 € „EMLA“-Creme und „Hoggar Night“-Tabletten, die am 30.04.2008 an seinem Arbeitsplatz bei der Fa. L... in L... an ihn ausgeliefert wurden. In der Folge probierte er an einem nicht näher feststellbaren Tag bzw. an nicht näher feststellbaren Tagen in der Zeit vor dem 10.06.2008 beide Medikamente möglicherweise an sich, entsprechend seiner zuvor gefassten Absicht jedenfalls aber auch an seinem Sohn M... aus, indem er ihm die „EMLA“-Creme nachts applizierte und zumindest einmal mindestens eine „Hoggar Night“-Tablette in aufgelöstem Zustand zu trinken gab. Später warf er die Medikamente nach dem vom 10. bis zum 22.06.2008 verbrachten Familienurlaub weg.
- 21
2.) Fall 2 der Anklage vom 24.08.2009:
- 22
Im Rahmen der Chatkontakte, die gerade auch von dem Angeklagten forciert betrieben wurden, schickten der Angeklagte und der Zeuge B... sich schließlich wechselseitig digitale Fotos ihrer jeweiligen Söhne zu, die im Falle des Zeugen B... sexuelle Aktivitäten desselben mit seinem Sohne abbildeten, wobei auf den Fotos die Gesichter der Beteiligten nicht zu erkennen waren, und im Fall des Angeklagten schlichte Nacktfotos von seinem Sohn u. a. in der Badewanne und in einem Planschbecken betrafen.
- 23
Nach einer gewissen Zeit übermittelte der Angeklagte dem Zeugen B... seine Handynummer, da er wünschte, mit diesem in persönlichen Kontakt zu treten. Tatsächlich kam es in der Folge an einem nicht näher feststellbaren Tag im Mai 2008 auch zu einem Telefonat zwischen beiden, in dessen Rahmen sie vereinbarten, sich mit ihren Söhnen an einem Wochenende zu treffen. Da der Angeklagte nicht in die Schweiz reisen wollte, einigte man sich darauf, dass das Treffen im Harz stattfinden und nach außen als gemeinsamer „Vater-Sohn-Urlaub“ getarnt werden sollte. Letzteres ging auf einen Vorschlag des Zeugen B... zurück. Dass auch der Anstoß zu dem Treffen als solcher von ihm ausging, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.
- 24
An dem fraglichen Wochenende sollte es nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen zu einem so genannten Boytausch kommen, ohne dass diesbezüglich bereits Einzelheiten hinsichtlich der Form des beabsichtigen Missbrauches besprochen wurden. Beide Beteiligten brachten jedoch zum Ausdruck, dass alles das, aber auch nur das an sexuellen Aktivitäten entfaltet werden solle, was „gehe“. Obwohl ihm der Sohn des Angeklagten eigentlich noch zu jung war, erhoffte der Zeuge B... sich dabei, dass er in diesem Zusammenhang entsprechend seinen sexuellen Vorlieben bei diesem den Oralverkehr würde praktizieren können. Dabei realisierte er aber auch, dass diese Vorstellung dem Angeklagten, der u. a. fürchtete, dass dies bei seinem Sohn einen „Nachahmungseffekt“ erzeugen könnte, und der erklärt hatte, dass sein Sohn anlässlich des Zusammentreffens schlafen solle, eigentlich nicht recht war. Aus diesem Grunde wollte der Zeuge B... es der Entwicklung der Geschehnisse vor Ort überlassen, zu welchen Aktivitäten es mit M... kommen würde. Der Angeklagte selbst, hinsichtlich dessen nicht hinreichend sicher hat festgestellt werden können, dass er ernsthaft vorhatte, dem Zeugen B... seinen Sohn zum Zwecke des Missbrauches zur Verfügung zu stellen, war demgegenüber intensiv an dem Sohn des Zeugen B... interessiert, mit dem er den Analverkehr vollziehen wollte.
- 25
Im Rahmen des Telefonates kam auch zur Sprache, was geschehen sollte, falls sexuelle Kontakte zwischen dem Zeugen B... und dem Sohn des Angeklagten nicht zustande kommen würden. Der Angeklagte bot dem Zeugen B... für diesen Fall an, diesem einen Geldbetrag in nicht näher bezeichneter Höhe zu zahlen, was der Zeuge B... indes ablehnte.
- 26
Der Angeklagte erklärte sich im Rahmen des fraglichen Telefonates bereit, das Treffen zu organisieren. Am 26.05.2008 hielt er deshalb von seinem Arbeitsplatz aus über das Internet Anfrage bei einer Familie V..., ob diese in der Zeit vom 25. bis zum 27.07.2008 noch für zwei Väter mit jeweils einem Kind eine Ferienunterkunft auf ihrem Bauernhof frei habe. Dies wurde ihm noch am gleichen Tag ebenfalls per E-Mail bestätigt.
- 27
In der Folge teilte der Angeklagte dem Zeugen B... im Rahmen weiterer Chatkontakte mit, dass er für das Wochenende vom 25. bis zum 27.07.2008 eine Ferienunterkunft auf einem Hof im Harz organisiert habe. Auch setzte er ihn über die Belegenheit des Hofes und die Höhe der Zimmermiete in Kenntnis und übersandte dem Zeugen B... einen Link, der diesen in die Lage versetzte, die Homepage des Ferienbauernhofes aufzurufen.
- 28
Auch seine Ehefrau setzte der Angeklagte Ende Juni 2008 von dem geplanten „Vater-Sohn-Wochenende“ in Kenntnis. Da er vermeiden wollte, dass diese Kenntnis von seinen umfangreichen Chataktivitäten erlangte, erzählte er ihr allerdings wahrheitswidrig, dass er die Reise zusammen mit einem Arbeitskollegen und dessen Sohn unternehmen wolle. Als sie diesen „Arbeitskollegen“ und dessen Sohn kennen zu lernen wünschte, hielt er sie so lange hin, dass sie schließlich bereits ärgerlich wurde.
- 29
Ende Juni 2008 brach der Zeuge B... dann allerdings den Kontakt zu dem Angeklagten vorerst ab, da er „unter Stress“ geriet und sich zurückziehen wollte. Am 03.07. 2008 wurde er wegen ähnlicher Vorwürfe wie desjenigen, der Gegenstand dieses Anklagepunktes ist, von den Schweizer Polizeibehörden verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Von diesen Umständen hatte der Angeklagte allerdings ebenso wenig Kenntnis wie er die Möglichkeit hatte, mit dem Zeugen B... von sich aus erneut in Kontakt zu treten.
- 30
3.) Fall 1 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 31
Am 29.09.2009 wurde bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in der D...-straße ... in T... dessen PC Midi Tower „Fujitsu Siemens-Desktop-PC“ beschlagnahmt, dessen Festplatte eine Größe von ca. 280 GB aufwies und in fünf Partitionen (C, F, N, S und T) aufgeteilt war. Der Zugriff auf den Rechner erfolgte durch ein Sondereinsatzkommando während einer laufenden Nutzung des PC durch den Angeklagten, was zur Folge hatte, dass trotz der Installation diverser Verschlüsselungsprogramme eine Datensicherung und -auswertung möglich war.
- 32
Auf der Festplatte befanden sich zum Zeitpunkt der Sicherstellung nach den Feststellungen der Ermittlungsbehörden mehrere tausend Seiten kinderpornographischen Textmaterials, 87.882 Bilddateien kinderpornographisch anmutenden Inhaltes, 121.570 so genannte Posingbilddateien von Kindern, 675 Bilddateien mit Gewaltdarstellungen zum Nachteil von Kindern, über 1.800 Videodateien, die den schweren sexuellen Missbrauch von und an Kindern zeigen, sowie 61 weitere Videodateien, deren Gegenstand Gewalthandlungen zum Nachteil von Kindern bzw. das Posing von Kindern waren.
- 33
Unter diesen Dateien befanden sich auch die nachfolgend aufgeführten exemplarisch ausgewählten 300 Bilddateien, deren Nummerierung derjenigen im Sonderband VI folgt und deshalb wie dort mit der laufenden Nummer 2 beginnt. Sämtliche Dateien geben mit im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch zu erörternden Ausnahmen den sexuellen Missbrauch eines männlichen oder weiblichen Kindes von weniger als vierzehn Jahren durch eine Erwachsene oder einen Erwachsenen wieder, wobei in der Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle die jeweilige Dateibezeichnung, in Spalte 3 eine Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Abbildungen, in Spalte 4 der Ablageort auf dem Rechner des Angeklagten und in Spalte 5 die Aktenbestandteile wiedergegeben sind, die den Ausdruck der jeweiligen Bildes enthalten, auf den hinsichtlich seiner Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird.
- 34
lfd.
Nr.Dateibezeichnung:
Inhalt:
Ablageort auf dem Rechner des Angeklagten:
Ausdruck:
2
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Vaginale oder anale Penetration
Bilder im Laufwerk C
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3
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Aktiver Oralverkehr eines Kindes nicht definierbaren Geschlechtes bei einem Mann
Bilder im Laufwerk C
So.Bd. VI Bl. 1067
4
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
Bilder im Laufwerk C
So.Bd. VI Bl. 1068
5
PriVATE20.JPG
Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
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So.Bd. VI Bl. 1069
6
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Aktiver Oralverkehr eines Kindes nicht definierbaren Geschlechtes bei einem Mann
Bilder im Laufwerk C
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7
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
Bilder im Laufwerk C
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8
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Anale Penetration eines masturbierenden Mädchens mittels eines Vibrators
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9
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Aktiver Oralverkehr eines Jungen bei einem Mann
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So.Bd. VI
Bl. 107310
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Anale Penetration eines Mädchens durch den Finger eines Mannes
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11
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Jungen bei einem Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
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Vaginale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Anale Penetration eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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Ejakulation eines Mannes auf den Vaginal- und Analbereich eines Mädchens
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Vaginale Penetration eines Kleinstkindes mittels eines nicht definierbaren Gegenstandes
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schlechtes bei einem MannLaufwerk N\Setup
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Aktiver Oralverkehr eines Mädchens bei einem Mann
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Mädchens bei einem Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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So.Bd. VI Bl. 1124
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Vaginale Penetration eines asiatischen Mädchens durch einen Mann mittels eines Platikrohres
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So.Bd. VI Bl. 1125
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Vaginale Penetration desselben Mädchens durch einen Mann
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
Laufwerk N\Setup
So.Bd. VI Bl. 1227
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Aktiver Oralverkehr eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes bei einem Mann
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So.Bd. VI Bl. 1128
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Aktiver Oralverkehr eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes bei einem Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes bei einem Mann
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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Anale Penetration eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes durch einen Mann
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Anale Penetration eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes durch einen Mann
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Anale Penetration eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Jungen bei einem Mann
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Anale Penetration eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Jungen bei einem Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Mädchens bei einem Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Mädchens bei einem Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes bei einem Mann
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann mittels einer Kerze
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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Anale Penetration eines geknebelten Mädchens durch einen Mann mittels eines Dildos
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
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Anale Penetration eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes
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Aktiver Oralverkehr eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes bei einem Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Jungen bei einem Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Mädchens bei einem Mann
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Mädchens bei einem Mann
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Mädchens bei einem Mann
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Vaginale Penetration durch einen Mann mittels eines Fingers
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Vaginale Penetration durch einen Mann mittels eines Fingers
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
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Vaginale Penetration durch eine junge Frau mittels einer Kerze
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Kopulation zwischen einer Frau und einem Jungen
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Beginn einer vaginalen Penetration eines Kleinkindes durch einen Mann
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Oralverkehr eines Mannes mit einem Kleinkind undefinierbaren Geschlechtes
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Mannes bei einem kleinen Jungen
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Mädchens bei einem Mann
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Wechselseitiger Oralverkehr eines Mannes und eines Mädchens
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Passiver Oralverkehr eines Mädchens mit einem Rüden
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Ani_03.jpg
Schmusen eine bekleideten Mädchens mit einem sexuell erregten Rüden
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Ani_04.JPG
Passiver Oralverkehr eines Mädchens mit einem Rüden
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Vaginale Penetration eines asiatischen Mädchens durch einen Mann
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Passiver Oralverkehr eines Mädchens mit einem Hund
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Aktiver Oralverkehr eines asiatischen Mädchens mit einem Rüden
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Saugen eines nackten kleinen Jungen an den Zitzen einer Ziege
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So.Bd. VI Bl. 1178
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Ani_12.jpg
Vaginale Penetration eines knienden Mädchens durch einen jungen Eber
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Vaginale Penetration eines gefesselten und geknebelten auf dem Rücken liegenden Mädchens durch einen Rüden
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So.Bd. VI Bl. 1180
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Ani_14.jpg
Abbildung eines Mädchens mit unbekleidetem Unterkörper, das neben einem sexuell erregten Rottweilerrüden kniet
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So.Bd. Vi Bl. 1181
118
Ani_15.jpg
Abbildung eines nackt im Gras knienden Mädchens, das von einem Rüden besprungen wird
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So.Bd. VI Bl. 1182
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Ani_18.jpg
Passiver Oralverkehr eines Mädchens mit einem Hund
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Vaginale Penetration durch einen Mann mit Ejakulation
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Mädchens bei einem Mann
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Enjoying Doggie Cock.jpgAktiver Oralverkehr eines Mädchens bei einem männlichen Tier
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Sucking Daddys DogNaked Look At Her Lil Pussyb.jpgAktiver Oralverkehr eines Mädchens bei einem männlichen Tier
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Aktiver Oralverkehr eines Mädchens bei einem Mann
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Vaginale Penetration eines Mädchens
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Aktiver Oralverkehr eines Mädchens bei einem Mann
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Vaginale Penetration durch einen Mann mittels eines Fingers
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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Vaginale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
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Vaginale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
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Vaginale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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dd2240386b4c.jpgAnale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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5616825b8a0e.jpgAnale Penetration eines männlichen Kleinkindes durch einen Mann
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes bei einem Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Jungen bei einem Mann
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So.Bd. VI Bl. 1209
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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67356_mar32080_123_
956lo.jpgAktiver Oralverkehr eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes bei einem Mann
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Erwachsenen mittels eines zylindrischen Gegenstandes
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So.Bd. VI Bl. 1212
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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So.Bd. VI Bl. 1213
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
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Beginn einer vaginalen Penetration durch einen Mann
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Beginn einer vaginalen Penetration durch einen Mann
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
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So.Bd. VI Bl. 1218
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
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156
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Aktiver Oralverkehr eines asiatischen Jungen bei einem Mann
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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Anale Penetration eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann mittels eines Fingers
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Erwachsenen mittels eines Stiftes
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Aktiver Oralverkehr eines Mädchens bei einem Mann
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Reiben eines männlichen Gliedes an der Vagina eines Kleinkindes
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Erwachsenen mittels eines Fingers
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Aktiver Oralverkehr bei einem Jungen bei gleichzeitiger analer Penetration desselben mit einem Dildo
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Jungen bei einem Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Jungen bei einem Mann
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So.Bd. VI Bl. 1232
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Aktiver Oralverkehr eines Jungen bei einem Mann
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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Anale Penetration eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes bei einem Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes bei einem Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes bei einem Mann
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Anale Penetration eines asiatischen Jungen durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Anale Penetration eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes durch einen Mann mittels eines Fingers
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen mittels eines undefinierbaren Gegenstandes
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Mannes bei einem Jungen
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Aktiver Oralverkehr eines Jungen bei einem Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Jungen bei einem Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Erwachsenen mittels eines Fingers
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195
Dsc (4) (2).JPG
Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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196
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Anale Penetration eines asiatischen Jungen durch einen Mann
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197
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Aktiver Oralverkehr eines Jungen bei einem Mann
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198
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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Vaginale Penetration durch einen Mann mittels eines Fingers
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann durch einen Kugelkettendildo
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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Anale Penetration eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Jungen bei einem Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Mädchens bei einem Mann
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Jungen bei einem Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Kindes undefinerbaren Geschlechtes bei einem Mann
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211
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Anale Penetration eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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214
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Aktiver Oralverkehr bei einem Mann
Laufwerk T\von giga
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Anale Penetration eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes durch einen Mann
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JPGAnale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Jungen bei einem Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Jungen bei einem Mann
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Anale Penetration eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes durch einen Mann
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Anale Penetration eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes durch einen Mann
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Anale Penetration eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes mit einen Mann
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Anale Penetration einer anderen Person durch einen Mann
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Anale Penetration eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Jungen mit einen Mann
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,ml (2).jpg
Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Jungen mit einen Mann
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes mit einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes mit einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Jungen mit einen Mann
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Anale Penetration eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes durch einen Mann
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Kleinkindes undefinierbaren Geschlechtes mit einen Mann mit Ejakulation
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Anale Penetration desselben Jungen durch denselben Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann mittels eines Fingers
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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jpgAnale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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jpgAnale Penetration eines Jungen durch einen Mann mittels eines Fingers
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Jungen mit einem Mann
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Aktiver Oralverkehr eines Jungen mit einem Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
Laufwerk N\Dream\latin boy
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Aktiver Oralverkehr eines Jungen mit einem Mann
Laufwerk N\Dream\latin boy
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253
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Eincremen des Analbereiches eines Jungen durch einen Erwachsenen mittels zweier Finger
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254
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
Laufwerk N\Dream\littlefuck
So.Bd. VI Bl. 1318
255
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Anale Penetration eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes durch einen Mann mit Ejakulation
Laufwerk N\Dream\MB_cream_ass
So.Bd. VI Bl. 1319
256
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Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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So.Bd. VI Bl. 1320
257
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Aktiver Oralverkehr eines Jungen mit einem Mann
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So.Bd. VI Bl. 1321
258
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Aktiver Oralverkehr eines Mädchens mit einem Mann
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Anale Penetration eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes durch einen Mann
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260
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Aktiver Oralverkehr eines Jungen mit einem Mann
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Aktive anale Penetration eines Mannes durch einen Jungen
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Anale Penetration eines Kindes undefinierbaren Geschlechtes durch einen Mann
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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So.Bd. VI Bl. 1327
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Gleichzeitige anale und vaginale Penetration eines weiblichen Kleinstkindes durch einen Er-wachsenen mittels der Griffe einer Zange
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So.Bd. VI Bl. 1328
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Vaginale Penetration durch einen Mann
Laufwerk N\Setup
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Vaginale Penetration durch einen Mann
Laufwerk N\Setup
So.Bd. VI Bl. 1330
267
519.jpg
Aktiver Oralverkehr eines asiatischen Mädchens mit einem Mann
Laufwerk N\Setup
So.Bd. VI Bl. 1331
268
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Vaginale Penetration durch einen Mann
Laufwerk N\Setup
So.Bd. VI Bl. 1332
269
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Vaginale Penetration durch einen Mann
Laufwerk N\Setup
So.Bd. VI Bl. 1333
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Aktiver Oralverkehr eines asiatischen Mädchens mit einem Mann
Laufwerk N\Setup
So.Bd. VI BL. 1334
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Erwachsenen mittels eines Dildos
Laufwerk C
So.Bd. VI Bl. 1335
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
Laufwerk N\Setup
So.Bd. VI Bl. 1336
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Aktiver Oralverkehr eines Mädchens mit einem Mann
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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So.Bd. VI Bl. 1338
275
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Aktiver Oralverkehr eines Mädchens mit einem Mann
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jpgAnale Penetration eines Mädchens durch einen Erwachsenen mittels eines Dildos
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So.Bd. VI Bl. 1340
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Aktiver Oralverkehr eines Kindes undefinierbaren Geschlech-tes mit einem Mann nach einer Ejakulation
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So.Bd. VI Bl. 1341
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Aktiver Oralverkehr eines Klein-kindes undefinierbaren Geschlechtes mit einem Mann
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So.Bd. VI Bl. 1342
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
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So.Bd. VI Bl. 1343
280
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Anale Penetration einer anderen Person durch einen Mann
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So.Bd. VI Bl. 1344
281
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
Laufwerk N\Setup
So.Bd. VI Bl. 1345
282
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3897559lg.jpgAnale Penetration eines Jungen durch einen Mann Nach einer Ejakulation
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Vaginale Penetration durch einen Mann
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Reiben eines männlichen Gliedes in der Gesäßfalte eines vor dem Mann knienden Mädchens
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285
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Anale Penetration eines weiblichen Kleinstkindes durch einen Mann mittels eines Stiftes
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So.Bd. VI Bl. 1349
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jpgAnale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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jpgAnale Penetration eines Jungen durch einen Mann
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avslyygbudxa.jpgAktiver Oralverkehr eines Jungen mit einem Mann
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JPGAnale Penetration eines Mädchens durch einen Mann mittels eines Fingers
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
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So.Bd. VI Bl. 1354
291
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Anale Penetration eines Mädchens durch eine Frau mittels eines Fieberthermometers
Laufwerk N\Setup
So.Bd. VI Bl. 1355
292
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Aktiver Oralverkehr eines Mädchens mit einem Mann
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So.Bd. VI
Bl. 1356293
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Aktiver Oralverkehr eines Mädchens mit einem Mann
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So.Bd. VI Bl. 1357
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Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
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So.Bd. VI Bl. 1358
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Aktiver Oralverkehr eines Mädchens mit einem Mann
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So.Bd. VI Bl. 1359
296
731.jpg
Vaginale Penetration durch einen Mann
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So.Bd. VI Bl. 1360
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Aktiver Oralverkehr eines Klein-kindes undefinierbaren Geschlechtes mit einem Mann
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So.Bd. VI Bl. 1361
298
babymario16.jpg
Oralverkehr eines Mannes mit einem Kleinkind
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So.Bd. VI Bl. 1362
299
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Vaginale Penetration durch einen Mann mittels eines Fingers
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So.Bd. VI Bl. 1363
300
Camille a9d671da2b48 aa8c8d8461f3086906d0.jpg
Aktiver Oralverkehr eines Mädchens mit einem Mann
Laufwerk N\Pictures\SC HC\Camila
So.Bd. VI Bl. 1364
301
ewa019.JPG
Aktiver Oralverkehr eines Jungen mit einem Mann
Laufwerk N\Pictures\SC HC\Boys\E Series
So.Bd. VI BL. 1365
- 35
Darüber hinaus wurden u. a. die folgenden ebenfalls exemplarisch ausgewählten Bildda-teien auf dem Rechner des Angeklagten vorgefunden. Sie betreffen abgesehen von im Rahmen der rechtlichen Bewertung noch zu erörternden Ausnahmen allesamt die Ausü-bung sexualisierter Gewalt zum Nachteil männlicher oder weiblicher Kinder unter vierzehn Jahren durch einen erwachsenen Mann. Hinsichtlich des Aufbaus und Inhaltes der nach-folgenden Tabelle wird auf die hier entsprechende Geltung beanspruchenden Ausführun-gen zu den bereits aufgeführten dreihundert Bilddateien Bezug genommen.
- 36
lfd. Nr.
Dateibezeichnung:
Inhalt:
Ablageort auf dem Rech-ner des Angeklagten:
Ausdruck:
2
baby bondage 01a.jpg
Anale Penetration eines gefesselten Klein-kindes unbekannten Geschlechts durch einen Mann
Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\tortrp
So.Bd. V
Bl. 10343
baby bondage 05.jpg
Anale Penetration eines gefesselten Mädchens durch einen Mann mittels eines Dil-dos
Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\tortrp
So.Bd. V
Bl. 10354
4f2a74cf1c858608b3e3236de7a094c5.jpg
Vaginale Penetration eines den Handgelenken an seine Unterschenkel gefesselten asiatischen Mädchens mit einem neongrünfarbenen rohrähnlichen Gegenstand durch einen Mann
Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\asian
So.Bd. V
Bl. 10365
b3a77acf689861d5de56ebbf5e1fc17b.jpg
Aktiver Oralverkehr desselben gefesselten Mädchens bei einem auf ihm sitzenden Mann
Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\asian
So.Bd. V
Bl. 10376
f66352870fa495b13d4a3f44bd008b7f.jpg
Perspektivisch veränderte anale Penetra-tion desselben gefesselten Mädchens mit dem neongrünfarbenen Gegenstand durch einen Mann
Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\asian
So.Bd. V
Bl. 10387
1197069171675.jpg
Anale Penetration eines an Armen und Beinen gefesselten und mit gespreizten Beinen auf dem Bauch liegenden männli-chen Säuglings durch einen Mann mittels eines Fingers
Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\babyhee
So.Bd. V
Bl. 10398
a97135_1161_rvuod.jpg
Anale Penetration eines gefesselt an Seilen hängenden Jungen durch einen Mann mittels eines Dildos
Laufwerk S\unsorted pix\
BDSM\boySo.Bd. V
Bl. 10409
a97135_1206_ltgly.jpg
Aktiver Oralverkehr eines an Hand- und Fußgelenken zusammengebundenen auf dem Bauch liegenden Jungen mit einem den Kopf des Kindes haltenden Mann
Laufwerk S\unsorted pix\
BDSM\boySo.Bd. V
Bl. 104110
BOND_01.JPG
Berühren der Genitalien eines nackten an einen Stuhl gefesselten Jungen durch einen nur mit einem Hemd bekleideten Mann
Laufwerk S\unsorted pix\
BDSM\boySo.Bd. V
Bl. 104211
BOND_06.JPG
Würgen desselben Jungen durch einen nur mit einer Latexjacke bekleideten Mann
Laufwerk S\unsorted pix\
BDSM\boySo.Bd. V
Bl. 104312
4028571lg_pthc.jpg
Vaginale Penetration eines gefesselten Mädchen durch einen Mann mittels eines Fingers
Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\gildi
So.Bd. V
Bl. 104413
3-1214531545142.jpg
Angedeutetes Auspeitschen eines gekne-belten nackten Mädchens durch eine erwachsene Person undefinierbaren Geschlechtes, von der nur Teile der Hand sichtbar sind
Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\mvc
So.Bd. V
Bl. 104514
img20050822080418.jpg
Betropfen eines mit gespreizten Beinen nackt auf einem Bett liegenden und einen Vibrator in seine Gesäßfalte haltenden Mädchens mit Kerzenwachs im Bauchbereich durch eine erwachsene Frau
Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\mvc
So.Bd. V
Bl. 104615
baby bondage 09.jpg
Anale Penetration eines gefesselten Kindes unbekannten Geschlechts durch einen Mann
Laufwerk S\unsorted pix\
BDSM\tortrpSo.Bd. V
Bl. 104716
baby bondage 12.jpg
Anale Penetration eines Kindes unbe-kannten Geschlechts mittels eines Dildos durch die Hand eines Mannes
Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\tortrp
So.Bd. V
Bl. 104817
baby bondage 25.JPG
Collage der Bilder eines nackt mit gespreizten Beinen auf einem Bett liegenden gefesselten Mädchens sowie der vaginalen Penetration eines Mädchens durch einen Mann
Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\tortrp
So.Bd. V
Bl. 104918
baby bondage 26.JPG
Collage der Bilder desselben mit gespreizten Beinen auf einem Bett liegenden gefesselten Mädchens sowie der analen Penetration eines Mädchens mittels einer Karotte
Laufwerk S\unsorted pix\ BDSM\tortrp
So.Bd. V
Bl. 105019
1.jpg
Präsentation eines erigierten männlichen Gliedes neben einem nackt bäuchlings auf einem Bett liegenden gefesselten Mädchens
Laufwerk S\unsorted pix\
BDSMSo.Bd. V
Bl. 105120
2.jpg
Andeutung des Schlages auf den Vaginal-bereich eines nackt mit gespreizten Beinen auf einem Bett liegenden asiatischen Mädchens durch einen über ihm stehenden nackten Mann mittels eines doppella-gigen Gurtes
Laufwerk S\unsorted pix\
BDSMSo.Bd. V
Bl. 105221
431.jpg
Einwirken mit einem Gegenstand auf die Mundpartie eines nackt rücklings auf einem Bett liegenden gefesselten Jungen durch einen nackt über ihm knienden Mann, neben dem ein mit Seidenschnüren gefesseltes ebenfalls nacktes Mädchen sitzt
Laufwerk S\unsorted pix\
BDSMSo.Bd. V
Bl. 105322
im700.jpg
Berühren des Genitalbereichs eines nackten und mit gespreizten Beinen auf einen Holztisch gefesselten Mädchens durch einen Mann
Laufwerk S\unsorted pix\
BDSMSo.Bd. V
Bl. 105423
img20060401122637.jpg
Ansicht der Vagina eines weiblichen Säuglings, durch dessen Klitoralbereich eine Infusionsnadel gestochen wurde und die von der Hand eines Mannes gespreizt wird
Laufwerk S\unsorted pix\
BDSMSo.Bd. V
Bl. 105524
BBondage206 (2).jpg
Aktiver Oralverkehr eines gefesselten Jungen mit einem Mann
Laufwerk N\Dream\
BBondageSo.Bd. V
Bl. 105625
BBondage209a (2).jpg
Aktiver Oralverkehr eines gefesselten Jungen mit einem Mann
Laufwerk N\Dream\
BBondageSo.Bd. V
Bl. 105726
4116971~Mellony_07.jpg
Berührung der Bauchpartie eines nackt mit gespreizten Beinen auf einem Bett liegenden gefesselten Mädchens durch einen Mann
Laufwerk N\Setup
So.Bd. V
Bl. 105827
1240021338225.jpg
Vaginale Penetration eines mit Seidenschnüren gefesselten Mädchens durch einen Mann mittels eines Fingers
Laufwerk N\Setup
So.Bd. V
Bl. 105928
527.jpg
Vaginale Penetration eines mit Klebeband gefesselten Mädchens durch einen Mann
Laufwerk N\Setup\asia
So.Bd. V
Bl. 106029
3D loli 15.jpg
Computeranimation der vaginalen Penetration eines an Hand- und Fußgelenken gefesselten und dadurch in der Luft hän-genden Mädchens durch einen Mann
Laufwerk N\Verlorene
Dateien\3d loSo.Bd. V
Bl. 106130
2e4776781b44.jpg
Computeranimation der vaginalen Penetration eines im Genitalbereich stark blutenden Mädchens durch einen hinter ihr liegenden Mann
Laufwerk N\Verlorene Dateien\lolita3
So.Bd. V
Bl. 106231
Mellony 54.jpg
Berührung des Gesäßes eines geknebelten und gefesselten nackten Mädchens durch die Hand eines Mannes
Laufwerk N\1unsorted
\1236938664\Mellony
(10Yo)So.Bd. V
Bl. 106332
ew560.jpg
Andeutung des Schlages auf das Gesäß eines nackt vornüber gebeugt knienden kleinen Jungen durch einen Mann mittels in einer Schlaufe gehaltenen Gurtes
Laufwerk N\1 unsorted\
ew boySo.Bd. V
Bl. 106433
2ndt003 bondage preteen child.jpg
Zerreißen der Kleidung eines mit mittels Fixierung der Fußgelenke an eine Stange gespreizten Beinen auf einem Bett liegenden gefesselten Kindes durch einen nur mit einer Unterhose gekleideten Mann
Laufwerk S\unsorted pix
\BDSMSo.Bd. V
Bl. 106534
bbondage01x.jpg
Bilderserie mit einem an einen Stuhl ge-fesselten nackten Jungen, der auf einem Teil der Bilder aktiven Oralverkehr mit einem Mann ausübt
Laufwerk T\von giga\
BBondageSo.Bd. V
Bl. 106635
13404411lg.jpg
Körperliche Züchtigung eines mit herun-tergezogener Unterhose von einem Mann mit der Hand bäuchlings auf eine Matratze heruntergedrückten Mädchens durch einen Mann mittels Schlägen auf das nackte Gesäß
Laufwerk N\1 unsorted\
hardpixSo.Bd. V
Bl. 106736
BIGS67_HC_017.JPG
Vaginale Penetration eines neben einem Bett auf den Boden gefesselten Mädchens durch einen Mann mit einer Kerze
Laufwerk N\1unsorted\
1243695969\BIGS67+
rareSo.Bd. V
Bl. 106837
s24-013.jpg
Anale Penetration eines gefesselten Mädchens durch einen Mann
Laufwerk N\1 unsorted\
imgboard_cuties\ Serie18So.Bd. V
Bl. 106938
487.jpg
Präsentation des erigierten Gliedes eines Mannes unmittelbar vor dem Gesichtsbe-reich eines gefesselten Mädchens
Laufwerk N\Down\
BAABaaSq\TorPedoSo.Bd. V
Bl. 107039
1189301681516.jpg
Drücken eines Fleischmessers in die Ge-säßfalte eines auf einem Bett knienden nackten Mädchens durch einen Mann
Laufwerk N\Down\
BAABaaSq\TorPedoSo.Bd. V
Bl. 107140
1188441880794.jpg
Aktiver Oralverkehr ein nackt auf dem Bo-den knienden Mädchens mit einem vor ihm stehenden Mann, der ein Messer über ihren Kopf hält
Laufwerk N\Down\
BAABaaSq\TorPedoSo.Bd. V
Bl. 107241
untitled.bmp
Vaginale Penetration eines mit gespreizten auf einem Bett liegenden gefesselten Mädchens mit einem rohrartigen Gegen-stand durch einen unkenntlich gemachten Erwachsenen
Laufwerk N\Down\
BAABaaSq\BAABaaSqSo.Bd. V
Bl. 107342
1186012480645.jpg
Präsentation einer Zange über der Vagina eines weiblichen Kleinstkindes, das mit dem Gesäß auf einem Schraubendreher liegt
Laufwerk N\Down\
BAABaaSq\BAABaaSqSo.Bd. V
Bl. 107443
1185485934556aa.jpg
Beginn der analen oder vaginalen Penetration eines an ein Bett gefesseltes Kindes undefinierbaren Geschlechtes durch einen hinter ihm knienden Mann
Laufwerk N\Down\
BAABaaSq\BAABaaSqSo.Bd. V BL. 1075
44
20050116-021532.jpg
Vaginale Penetration eines auf einen Stuhl gefesselten Mädchens durch einen Mann mittels eines Fingers
Laufwerk S\unsorted pix\ 1rem\scargirl-sorted
So.Bd. V
Bl. 107645
XKB0020.JPG
Vaginale Penetration einer auf ein Bett gefesselten Person unbekannten Alters mittels eines Fingers
Laufwerk S\unsorted
pix\7xkbSo.Bd. V
Bl. 107746
1184455947509.jpg
Vaginale Penetration eines gefesselten und geknebelten Babys durch einen Er-wachsenen mittels eines Dildos
Laufwerk S\unsorted pix\BDSM
So.Bd. V
Bl. 107847
still0029.jpg
Ejakulation auf das Gesäß eines mit gespreizten Beinen auf eine Badewannen-auflage gefesselten Jungen durch einen Mann
Laufwerk T\von giga\ download
So.Bd. V
Bl. 107948
cagesuck08.jpg
Aktiver Oralverkehr eines in einem Käfig befindlichen Mädchens mit einem Hundehalsband mit einem sein erigiertes Glied durch die Gitterstäbe schiebenden Mann
Laufwerk N\1 unsorted\
honeywell\cageSo.Bd. V
Bl. 108049
cagesuck05.jpg
Perspektivisch veränderte Ansicht derselben Szene
Laufwerk N\1 unsorted\
honeywell\cageSo.Bd. V
Bl. 108150
ma102.jpg
Aktiver Oralverkehr eines Handschellen tragenden Mädchens mit einem Mann
Laufwerk N\1 unsorted\
hp024pic\hp024So.Bd. V
Bl. 108251
dews.jpg
Vaginale Penetration eines gefesselten und geknebelten Mädchens durch einen Rüden
Laufwerk N\1 unsorted\images
So.Bd. V
Bl. 108352
at_168.jpg
Reiben des Genitals eines Mannes am Körper eines mit Ketten an Hals und Händen gefesselten asiatischen Mädchens
Laufwerk N\1 unsorted\
Master\asia\camasSo.Bd. V
Bl. 108453
at_169.jpg
Präsentation des Genitals eines Mannes am Körper desselben mit Ketten an Hals und Händen gefesselten M und nunmehr neben ihm sitzenden Mädchens
Laufwerk N\1 unsorted\
Master\asia\camasSo.Bd. V
Bl. 108554
1kidspank_index.jpg
Bilderserie mit einem nackt auf dem Bauch liegenden Mädchen, das auf einem Teil der Bilder von einem Mann mit einem Stock geschlagen wird
Laufwerk N\1 unsorted\
nikoindex_v3\Lolita PainSo.Bd. V
Bl. 108655
Lolbnd - (hwy4 1-7) _index.jpg
Bilderserie mit einem gefesselte Mädchen, neben dem auf einem Teil der Bilder ein Mann zu sehen ist, der mehrfach an dessen Genitalbereich hantiert und sein erigiertes Glied in Richtung des Gesichts des Mädchens hält
Laufwerk N\1 unsorted\
nikoindex_v3\Lolita PainSo.Bd. V
Bl. 108756
vhs10-hardcoregirlpain-2_index.jpg
Bilderserie mit einem gefesselten Mäd-chen, die auf einem Teil der Bilder von einem Mann geschlagen, mittels eines Fingers penetriert und im Genitalbereich be-rührt wird
Laufwerk N\1 unsorted\
nikoindex_v3\Lolita PainSo.Bd. V
Bl. 108857
open-f57_index.jpg
Bilderserie mit einem nackt auf dem Bauch liegenden oder knienden Mädchen, dass von einem Mann mit einem Stock misshandelt wird
Laufwerk N\1 unsorted\
nikoindex_v3\Open-fSo.Bd. V
Bl. 108958
TVG013_index.jpg
Bilderserie über ein teils nur mit Reizwä-sche bekleideten, teils nackten gefessel-ten Mädchen, das auf einem Teil der Bil-der aktiven Oralverkehr mit einem Mann praktiziert und sich auf einen Dildo setzt
Laufwerk N\1 unsorted\
nikoindex_v3\TVGSo.Bd. V
Bl. 109059
Doctorsex_index.jpg
Bilderserie mit einem auf einem gynäkolo-gischen Stuhl sitzenden nur teilweise be-kleideten Mädchen, das auf einem Teil der Bilder von einem Mann mit einem Finger anal sowie mit Gegenständen vaginal so-wie durch ihn selbst oral und vaginal pe-netriert wird
Laufwerk N\1 unsorted\
nikoindex_v3So.Bd. V
Bl. 109160
PTHC Amber 7yo Bondage (New)_index.jpg
Bilderserie mit einem in nach vorn überge-beugter gekrümmter Haltung mit seinen Handgelenken an die Fußgelenke gefesselten Mädchen, dessen Genitalbereich auf einem Teil der Bilder von der Hand eines oder einer Erwachsenen berührt wird
Laufwerk N\1 unsorted\
nikoindex_v3\AmberSo.Bd. V
Bl. 109261
(pthc)Dori-Tortured_
index.jpgBilderserie mit einem im Genitalbereich entblößten Mädchen, in dessen Vaginalbereich vor allem in die großen Schamlippen mehrfach von der Hand eines Mannes mit der Injektionsnadel einer Spritze gestochen wird
Laufwerk N\1 unsorted\
nikoindex_v3\DoriSo.Bd. V
Bl. 109362
1dac41.jpg
Aktiver Oralverkehr eines auf eine Liege gefesselten nackten Mädchens mit einem in Höhe seines Kopfes mit gespreizten Beinen über ihm stehenden Mann
Laufwerk N\1 unsorted\
picsmix\picsmixSo.Bd. V
Bl. 109463
IMG_4808.JPG
Computeranimation, auf der ein Mann ein gefesseltes und geknebeltes Mädchen von hinten zu penetrieren versucht, wäh-rend sich drei weitere gefesselte und geknebelte Mädchen in der Nähe befinden
Laufwerk N\1 unsorted\
r02p2\Set02-p2So.Bd. V
Bl. 1095
- 37
Weiter wurden die folgenden ebenfalls exemplarisch ausgewählten Videodateien auf dem Rechner des Angeklagten vorgefunden. Auch sie betreffen abgesehen von im Rahmen der rechtlichen Bewertung noch zu erörternden Ausnahmen allesamt den sexuellen Missbrauch männlicher oder weiblicher Kinder unter vierzehn Jahren durch einen erwachsenen Mann oder eine erwachsene Frau. Hinsichtlich des Aufbaus und Inhaltes der nachfolgen-den Tabelle wird wiederum auf die hier entsprechende Geltung beanspruchenden Ausführungen zu den bereits aufgeführten dreihundert Bilddateien mit der Maßgabe Bezug ge-nommen, dass im Fall eines mehraktigen oder längeren Geschehens jeweils nur die mar-kantesten Missbrauchhandlungen bezeichnet sind:
- 38
lfd.
Nr.Dateibezeichnung:
Inhalt:
Ablageort auf dem Rechner des Angeklagten:
2
Boy 01yo Babyhee-05 5m43s.mpg
Koten und Urinieren eines Mannes auf den Körper eines gefesselten männlichen Kleinkindes, das danach auf den Bauch gedreht wird und auf dessen Analbereich der Mann im Ergebnis ejakuliert
Videos Laufwerk S
3
Copia Pthc heidi 47.5.mpg
Reiben des Gliedes eines Mannes am Gesäß eines weiblichen Kleinkindes mit anschließender Ejakulation auf dasselbe
Videos Laufwerk C
4
Viola - 4 Foxy-011.avi
Aktiver Oralverkehr eines weiblichen Kleinkindes mit einem Mann mit anschließender mehrfacher vagina-ler Penetration des auf dem Rücken liegenden Kindes
Videos Laufwerk C
5
Viola new toy - 4 Foxy-003b2.avi
Masturbation des Vaginalbereiches eines KleinKindes mittels eines Vibrators und anschließende Ver-anlassung des Mädchens zum selbständigen Ein-satz des Vibrators
Videos Laufwerk C
6
jonas7yo_fucked1.avi
Anale Penetration eines männlichen Kleinkindes durch einen Mann mit Ejakulation auf das Gesäß des Jungen
Videos Laufwerk N
7
GOOD LITTLE BOYS P101 (pthc, gay, pedo) Mikael & his friend sucks Mikaels Daddy (2 cums !!!)1.mpg
Aktiver Oralverkehr und manuelle Masturbation eines Mannes durch zwei Jungen
Videos Laufwerk C
8
MB_assf.avi
Anale Penetration eines offenbar betäubten Jungen mittels eines Vibrators und sodann durch das Glied eines Mannes
Videos Laufwerk C
9
NEWMBOct28 good fuckGOOD.avi
Anale Penetration eines betäubten Jungen durch einen Mann
Videos Laufwerk C
10
Jenny Suck Dog Cock And Loving It.avi
Praktizierung des aktiven Oralverkehrs seitens eines kleinen Mädchens bei einem Rüden
Videos Laufwerk N
11
theneighborgirl-movie-02(s).avi
Aktiver Oralverkehr eines weiblichen Kindes bei einem Mann
Videos Laufwerk S
12
theneighborgirl-movie-03(s).avi
Aktiver Oralverkehr eines weiblichen Kindes bei einem Mann, anschließend Ejakulation in das Gesicht des Mädchens
Videos Laufwerk S
13
Toddler]0.5Yo -Boy-Babyhee-04 4m03S.mpg
Massage der Genitalien eines männliches KleinKindes durch einen Mann, der sodann seinen erigierten Penis am Anus des Kindes reibt und auf dessen Un-terleib ejakuliert
Videos Laufwerk S
14
[toddler]-boy-babyhee-02-(fondling,cum_in_mouth,crying).avi
Reiben eines erigierten Gliedes am Gesäß eines Jungen mit anschließender Ejakulation auf dessen Körper
Videos Laufwerk S
15
1.5yB-babyHee_mixed.mpg
Zusammenschnitt analer Penetrationen eines männ-lichen Kleinkindes durch einen Mann, auf dessen Hand sich zum Teil Sperma befindet
Videos Laufwerk S
16
3Yo Babyshivid - Chairraped.mpg
Mehrfache vaginale Penetration eines auf einem Mann sitzenden weiblichen Kleinkindes
Videos Laufwerk S
17
AAA Compilation (2).wmv
Vaginale Penetration eines Mädchens mit anschlie-ßender Ejakulation auf dessen Bauch
Videos Laufwerk S
18
babyshivid-3way-03.avi
„Fisten“ einer gefesselten Frau durch ein kleines Kind
Videos Laufwerk S
19
Babyshivid Demo Under 4 yo Pedo .wmv
Zusammenschnitt mehrerer Szenen mit aktivem Oral- und Vaginalverkehr unter Beteiligung eines oder mehrerer kleiner Mädchen und eines oder mehrerer Männer
Videos Laufwerk S
20
babyshivid-alllaidout.mpg
Anale oder vaginale Penetration eines gefesselten weiblichen Kindes
Videos Laufwerk S
21
babyshivid-assfucked-full_PC.avi
Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann mit anschließender Ejakulation auf dessen Unterleib
Videos Laufwerk S
22
babyshivid-assfucked-pt5.avi
Anale Penetration desselben Mädchens mit an-schließender Ejakulation auf dessen Unterleib
Videos Laufwerk S
23
!New Pthc Kk-Private 4Yrs Deep Ass Fuck.avi
Anale Penetration eines weiblichen Kleinkindes durch einen Mann
Videos Laufwerk N
24
babyshivid-assraped03(withsound). avi
Anale Penetration eines Kleinkindes durch einen Mann
Videos Laufwerk S
25
babyshivid-bathtime-inourworld(s). avi
Aktiver Oralverkehr eines weiblichen Kindes mit einem Mann, der sein Glied an dem Kind reibt und ejakuliert
Videos Laufwerk S
26
!!New (Pthc) Nina D 7 (Anal Fuck 7Yr) Dub.avi
Anale Penetration eines sedierten Mädchens durch einen Mann
Videos Laufwerk N
27
[MB] !!!New 2008 Boy Taking My Cock.avi
Mehrfach anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
Videos Laufwerk N
28
k6.mpg
Anale Penetration eines in „Doggie“-Position knien-den Mädchens durch einen Mann mittels eines Fingers
Videos Laufwerk N
29
babyshivid-notmyassagaindad-03(s).avi
Reiben des Gliedes eines Mannes am Gesäß eines Kindes mit anschließender Ejakulation auf den Gesäßbereich
Videos Laufwerk S
30
babyshivid-pleasureslave-001 (corrupt).avi
Aktiver Oralverkehr eines kleinen Mädchens mit einem Mann
Videos Laufwerk S
31
1(1m30s).mpg
Passiver Oralverkehr eines kleinen Mädchens mit einem Mann, der es anschließend mittels eines Fingers vaginal penetriert
Videos Laufwerk N
32
babyshivid-pussyfuck.avi
Reiben des Gliedes eines Mannes am Vaginalbe-reich eines weiblichen Kleinstkindes mit fraglicher Penetration
Videos Laufwerk S
33
00001.avi
Vaginale Penetration eines weiblichen Kindes durch einen Mann
Videos Laufwerk N
34
1.mpg
Reiben des Gliedes eines Mannes am Vaginalbe-reich eines Mädchens mit fraglicher Penetration
Videos Laufwerk N
35
babyshivid-used-02.avi
Anale Penetration eines gefesselten Kindes durch einen Mann
Videos Laufwerk S
36
babyshivid-yummy-04(s).avi
Vaginale Penetration eines weiblichen Kleinkindes durch einen Mann
Videos Laufwerk S
37
001a.avi
Einführen eines länglichen Gegenstandes in die Va-gina eines asiatischen Mädchens durch einen Mann
Videos Laufwerk N
38
k!ds-boy-1.5yo-babyhee-03-(bath,oral,spanking,cum,crying).mpg
Aktiver Oralverkehr durch ein männliches Kleinst-kind bei einem Mann, der das Kind anschließend schlägt und ejakuliert
Videos Laufwerk S
39
02 vid.mpg
Aktiver Oralverkehr eines Mädchens mit einem Mann
Videos Laufwerk N
40
00002.avi
Vaginale Penetration eines Kindes durch einen Mann von hinten
Videos Laufwerk N
41
3 yo anal and vaginal penetration.mpg
Anale und vaginale Penetration eines weiblichen Kleinkindes durch einen Mann
Videos Laufwerk N
42
004.avi
Aktiver Oralverkehr eines kleinen asiatischen Mädchens mit einem Mann
Videos Laufwerk N
43
4YO_Slut.avi
Einsatz eines Vibrators im Anal- und Vaginalbereich eines kleinen Mädchens seitens eines Mannes, der das Mädchen anschließend mit einem Finger und seinem Glied penetriert und ejakuliert
Videos Laufwerk N
44
rca-5y-assfuck1.mpg
Anale Penetration eines kleinen Jungen durch einen Mann
Videos Laufwerk N
45
006.avi
Vaginale Penetration eines asiatischen Mädchens durch einen Mann mit anschließendem aktiven Oralverkehr mit dem Mann
Videos Laufwerk N
46
6yrKumiko.AVI
Vaginale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
Videos Laufwerk N
47
010.avi
Vaginale Penetration einer weiblichen Person durch einen Mann
Videos Laufwerk N
48
12.wmv
Zusammenschnitt von Szenen mit mehrfachen vagi-nalen Penetrationen eines Mädchens durch einen Mann
Videos Laufwerk N
49
15a9.wmv
Anale Penetration zweier Jungen
Videos Laufwerk N
50
30.wmv
Angedeutete vaginale Penetration eines kleinen Mädchens durch einen Mann
Videos Laufwerk N
51
31.wmv
Aktiver Oralverkehr desselben Mädchens mit dem Mann
Videos Laufwerk N
52
101 part4.avi
Aktiver Oralverkehr eines Jungen mit einem Mann
Videos Laufwerk N
53
123.WMV
Aktiver Oralverkehr eines Mädchens mit einem Mann
Videos Laufwerk N
54
2009 Video0-(Beauty vid).avi
Aktiver Oralverkehr eines Mädchens mit einem Mann
Videos Laufwerk N
55
Tara 8yr - ass fuck and ass vibrator - February 7th 2007.wmv
Anale Penetration eines Mädchens durch einen Mann und Massage des Analbereiches des Mädchens mittels eines Vibrators
Videos Laufwerk N
56
AAA1.avi
Zusammenschnitt von Szenen mit mehrfachen vaginalen und analen Penetrationen verschiedener Mädchen
Videos Laufwerk N
57
aard - x.atarfin.divx.avi
Anale Penetration eines Jungen durch einen Mann
Videos Laufwerk N
58
Amber 7yr - Preview1.wmv
Zusammenschnitt von Szenen mit dem mehrfachen aktiven Oralverkehr eines Mädchens mit einem Mann, der dem Mädchen einen „Analplug“ einführt und in das Gesicht des Mädchens ejakuliert
Videos Laufwerk N
59
an_dreams_01.avi
Anale Penetration eines sedierten Mädchens durch einen Mann mittels eines Fingers
Videos Laufwerk N
60
an_dreams_02.avi
Massage des Analbereiches eines Mädchens durch einen Mann mittels eines Gegenstandes sowie anschließende anale Penetration desselben Mädchens durch den Mann
Videos Laufwerk N
61
Kiddy Porn 1.mpg
Vaginale Penetration eines Mädchens durch einen Mann
Videos Laufwerk N
62
andina3.mpg
Aktiver Oralverkehr einer Frau mit einem asiatischen Mädchen, das danach von der Frau veranlasst wird, einen Mann mit der Hand zu masturbieren, sich von ihm vaginal penetrieren zu lassen und die Frau zu „fisten“
Videos Laufwerk N
63
angel blowjob.mpg
Aktiver Oralverkehr eines asiatischen Mädchens mit einem Mann
Videos Laufwerk N
- 39
Schließlich fanden sich auf dem Rechner des Angeklagten eine Reihe von Textdokumenten, zu denen auch eine Erzählungssammlung gehört, die auf einer Datei mit dem Namen „meat.txt“ im Laufwerk N abgespeichert war. Die in der Hauptverhandlung verlesenen – exemplarisch ausgewählten – Übersetzungen der Erzählungen hatten dabei den folgenden Inhalt:
- 40
In der ersten Erzählung wird aus der Sicht einer neunzehnjährigen Frau geschildert, wie diese im Alter von dreizehn Jahren von einem von ihr als „Master“ bezeichneten Arzt ent-führt wurde, der bei dieser Gelegenheit ihre Eltern und ihren Bruder ermordete, das Mäd-chen in den folgenden Jahren als seine Sklavin hielt, sie in dieser Zeit immer wieder folter-te, wobei er ihr multiple Frakturen beibrachte, die er anschließend medizinisch versorgte, der sie veranlasste, ihm dabei zu helfen, über hundert Mädchen zu entführen und „hinzu-metzeln“, der sie in der ganzen Zeit immer wieder vergewaltigte und der schließlich in ihrer Gegenwart ein weiteres Entführungsopfer, das er zuvor an den Hand- und Fußgelenken mit Stacheldraht gefesselt, dessen Gesicht er mit Stacheldraht umwunden und das er mit weiterem Stacheldraht frei schwebend an eine Stange gehängt hatte, mittels des Auspeit-schens mit einer ins Fleisch schneidenden Plastikgerte quälte, wobei er zwischenzeitlich der masturbierenden Erzählerin auf die Brust und in den Mund urinierte, sie dazu bewegte, den Oralverkehr mit ihm zu vollziehen und sodann dem Entführungsopfer mit einer Mache-te beide – ebenfalls gefesselten – Brüste, an denen ihr Körper u. a. aufgehängt war, abschlug. Anschließend hackte er, während er mit der Erzählerin erneut den Oralverkehr bis zur Ejakulation vollzog, mit der Machete weiter auf das Entführungsopfer ein, spaltete ihm mit derselben schließlich den Schädel, verbrannte es in einem Krematorium und vergewal-tigte die Erzählerin, die er zu diesem Zwecke an sein Bett kettete, nach seiner Rückkehr weitere Male.
- 41
Die zweite Erzählung enthält die Schilderung der Folterung und Tötung einer asiatischen Frau unbekannten Alters, die von dem Erzähler mittels eines Flaschenzuges an ihren mit Seilen stramm gefesselten Brüsten vom Boden hochgezogen wird und danach von ihm mehrfach einen Eispickel in das Fleisch geschlagen und die Brustwarzen abgeschnitten bekommt, bevor der Erzähler die bereits Sterbende vaginal vergewaltigt.
- 42
Die Folgeerzählung beschreibt die Folterung, vielfache Vergewaltigung und anschließende Tötung eines zuvor entführten elfjährigen Mädchens durch vier erwachsene Männer, die das von ihnen entkleidete Mädchen, nachdem sie es bereits auf der Fahrt dorthin mehr-fach vergewaltigt hatten, in einem einsam gelegenen Stall mittels einer Kette so an einem Deckenbalken aufhängen, dass nur noch die Zehenspitzen den Fußboden berühren, dann zunächst mit „Schinderpeitschen“ blutig schlagen und das sodann wieder von der Decke heruntergelassene Mädchen nacheinander reihum bei gleichzeitiger Beibringung multipler Messerstich- und -schnittwunden mehrfach und noch über den Eintritt des Todes hinaus vaginal bis zum Samenerguss penetrieren.
- 43
Die vierte Erzählung beinhaltet die Vergewaltigung einer gefesselten und an eine Hunde-leine gelegten weißen Prostituierten unbekannten Alters durch einen erwachsenen negri-den Mann, der sich, nachdem er sie zum Geschlechtsverkehr mit seinen Rottweilerhunden gezwungen hatte, von ihr oral befriedigen lässt und ihr unmittelbar nach seiner Ejakulation mit einer Pistole zunächst in den Kopf und sodann der Sterbenden noch dreimal in deren Vagina schießt, um sodann erneut vaginal in sie einzudringen.
- 44
In der fünften und letzten in der Hauptverhandlung verlesenen Erzählung wird die mehrfache Vergewaltigung, Folterung und Tötung eines zehn- oder elfjährigen Jungen auf einer Segeljacht beschrieben. Der Erzähler führt aus, wie der Täter den zuvor von ihm entführ-ten, bereits mit einem Holzpflock misshandelten und einem Tampen gewürgten sowie anal missbrauchten Jungen fesselt, mit einer Peitsche schlägt, Nähnadeln in dessen Hoden, Gesäß und Anus sticht, den er zum Teil herausschneidet, um sodann mehrfach die bluten-de Wunde zu penetrieren, die Hände des schreienden Jungen mit ausgestreckten Armen auf ein Holzkreuz nagelt, ihm an den Füßen mittels eines Messers blutende Wunden zu-fügt, ihn an einem Winscharm über die Reling schwenkt und in das Wasser hinunterlässt, wo der Junge durch die durch das Blut angelockten Haie nach und nach in Stücke geris-sen wird, wobei der Täter ihn zwischenzeitlich wieder aus dem Wasser zieht, erneut bis zur Ejakulation penetriert, ihm den Penis abschneidet und ihm multiple Stichwunden ver-setzt, bevor er ihn schließlich erwürgt, wieder absenkt und endgültig von den Haien zerreißen lässt.
- 45
Der Inhalt der vorstehend aufgeführten Bild-, Video- und Textdateien war dem Angeklag-ten bekannt. Ihm ging es auch gerade darum, Dateien eines derartigen Inhaltes zu besit-zen, um sich diese zum einen selbst ansehen und sie zum anderen auf geeigneten Chat-foren gegen ähnliches Material tauschen zu können.
- 46
Vorbemerkungen zu den Nrn 2.) bis 4.):
- 47
In der Nacht vom 02. auf den 03.06.2009 hielt sich der Angeklagte in der Zeit zwischen 23.21 Uhr und 02.35 Uhr unter Verwendung des Nicknamens „siems“ in dem Chatforum „Zauberwald“ auf. Dort kommunizierte er mit mehreren nicht identifizierten anderen – u. a. auch den unter den Nicknamen „hubert“ und „twototen“ auftretenden – Teilnehmern sowie einem unter dem Nicknamen „alsZwPeterchen“ auftretenden Chatpartner abwechselnd im für alle weiteren Chatteilnehmer ungehindert einsehbaren „open room“ oder in einem nur dem jeweils angeschriebenen Teilnehmer zugänglichen „private room“.
- 48
4.) Fall 2 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 49
In diesem Rahmen stellte der Chatpartner „hubert“ in den „open room“ den damit auch dem Angeklagten zugänglichen Link mit der Bezeichnung
- 50
„http://...”
- 51
ein. Das hinter diesem Link verborgene Bild zeigt ein deutlich unter vierzehn Jahre altes Mädchen, das vornüber gebeugt nackt auf dem linken Bein eines auf dem Rücken liegen-den ebenfalls nackten Mannes sitzt und den vorderen Teil seines erigierten Gliedes mit dem Mund umschließt. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 871) verwiesen. Eine Reaktion des Angeklagten auf diese Übersendung im Verlaufe des weiteren Chatkontaktes hat sich konkret nicht feststellen lassen. Er aktivierte indes den ihm zur Verfügung gestellten Link, um sich das dahinter verborgene Bild anzusehen, oder versuchte dies zumindest. Dabei rechnete er – dies gilt auch für alle weiteren noch zu erörternden Fälle der eigennützigen Besitzver-schaffung – damit, dass das Bild kinderpornographischen Charakter hatte. Eben dies war sein Beweggrund für die Aktivierung des Links.
- 52
5.) Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 53
Im Rahmen des gleichen Chats kam es zu einer längeren Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Chatpartner „alsZwPeterchen“, die vorwiegend im „private room“ erfolgte. In diesem Zusammenhang übersandte der Angeklagte, nachdem „alsZwPeter-chen“ bereits erklärt hatte, dass er „jetzt geil geworden“ sei, und seinerseits einen Link, hinter dem sich ausweislich der Reaktion des Angeklagten ein Bild von einer seitens des Angeklagten als „kleine geile Maus“ bezeichneten „S...“ verbarg, in den „open room“ eingestellt hatte, seinem Chatpartner u. a. Links mit den folgenden Bezeichnungen:
- 54
a) „http://...“,
- 55
(Auf dem Bild, auf das dieser Link verweist, ist ein körperlich noch nicht entwickeltes asiatisches Mädchen von jedenfalls noch nicht vierzehn Jahren zu sehen, das mit ausgestreckten Armen und wie von Schmerz verzerrtem Gesicht, in dessen Nähe in Brustkorbhöhe von einer männlichen Hand ein zur Schlaufe geformter Gurt gehalten wird, auf einem Bett liegt. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 872) verwiesen.)
- 56
b) „http://...“,
- 57
(Auf dem über diesen Link aktivierbaren Bild ist ein weinendes kindliches Mädchen zu se-hen, das auf einem Bett liegt und in dessen Vagina durch die Hand eines oder einer Er-wachsenen ein roter Dildo eingeführt wird. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird ge-mäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 873) verwiesen.)
- 58
c) „http://...“,
- 59
(Hinter diesem Link verbirgt sich die Abbildung eines rücklings auf einem Bett liegenden kleinen Mädchens, um dessen Hals ein Hundehalsband gebunden ist, das von einem zwi-schen seinen gespreizten Beinen knienden erwachsenen Mann vaginal penetriert wird und sich vor Schmerz die Hände vor die Augen hält. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 874) verwiesen.)
- 60
d) „http://...“,
- 61
(Auf dem hinter diesen Link verborgenen Bild ist die seitliche Teilansicht der Leiche eines kindlichen Mädchens zu sehen, um dessen von Drosselungsspuren gezeichneten Hals eine straff verknotete Schnur aus Kunststofffasern geschlungen ist. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 875) verwiesen.)
- 62
e) „http://...“.
- 63
(Auf dem über diesen Link aktivierbaren Bild ist die frontale Teilansicht des ersichtlich sel-ben Mädchens zu sehen. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 876) verwiesen.)
- 64
Im Gegenzug erhielt der Angeklagte von seinem Chatpartner „alsZwPeterchen“ die nach-stehend aufgeführten Links übermittelt:
- 65
f) „http://...”,
- 66
(Das mit diesem Link verbundene Bild zeigt ein körperlich noch nicht entwickeltes deutlich unter vierzehn Jahre altes nacktes Mädchen, das mit bei gespreizten Beinen und empor gehobenem Gesäß auf einem Kinderbett liegt und dessen Handgelenke mit weißen Kunststoffseilen an die senkrecht verlaufenden Streben der im Kopfbereich befindlichen Bettbegrenzung gebunden sind. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 877) verwiesen. Eine konkrete Reaktion des Angeklagten auf diese Übersendung erfolgte im Verlaufe des weiteren Chatkontaktes nicht.)
- 67
g) „http://...“.
- 68
(Das über diesen Link aktivierbare Bild zeigt den unbekleideten Genitalbereich eines mit heruntergezogenen Hosen und zum Kopf gestreckten Beinen auf dem Erdboden liegenden kindlichen Mädchens, vor dem ein erwachsener Mann kniet, dessen Jeans geöffnet sind, aus denen sein in Richtung des Genitalbereiches des Mädchens weisendes nicht erigiertes Glied hängt. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. Bl. 878) verwiesen. Auch in diesem Fall erfolgte keine konkrete Reaktion des Angeklagten auf diese Übersendung im Verlaufe des weiteren Chatkontaktes.)
- 69
6.) Fall 4 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 70
Im Rahmen des gleichen Chats kam es darüber hinaus zu einem in englischer Sprache stattfindenden Austausch zwischen dem Angeklagten und dem Chatpartner „twototen“, der ebenfalls vorwiegend im „private room“ erfolgte. In diesem Zusammenhang übersandte der Angeklagte, nachdem „twototen“ bereits seinerseits mehrere Links in den „open room“ eingestellt hatte, auch diesem Chatpartner u. a. die Links mit den folgenden Bezeichnun-gen:
- 71
a) „http://... “,
- 72
b) „http://...“,
- 73
c) „http://...“.
- 74
Hinsichtlich des Gegenstandes der hinter diesen Links verborgenen Bilder wird auf die dieselben Dateien betreffenden vorstehenden Ausführungen zu 5.) (Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010
) – dort die Links a) bis c) – Bezug genommen. Auf die Übersendung des ersten hier aufgeführten Links und die mit ihr verknüpfte Frage des Angeklagten „and harder?“ antwortete „twototen“ mit den Worten „har-der and younger“, auf die Übersendung des zweiten hier aufgeführten Links mit der Be-merkung „no pic there :(“ und auf die Übersendung des dritten Links mit den Worten „fu-cking nice – like this type of hurtcore“.
- 75
7.) Fall 5 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 76
In der Nacht vom 06. auf den 07.07.2009 führte der Angeklagte in der Zeit von 23.56 Uhr bis 01.17 Uhr unter Verwendung seines Nicknamens „NoLimit_de“ ein Chatgespräch mit einer Person, die unter dem Nicknamen „rough_dad“ auftrat und vorgab, der dreiundvierzigjährige Vater zweier Mädchen zu sein. Im Verlaufe dieses Chats, der sich inhaltlich im Wesentlichen um die pädophilen Interessen und die mit ihnen verbundenen Gewaltphan-tasien der Beteiligten drehte, versandte der Angeklagte an seinen Chatpartner unaufgefordert die Links mit den Bezeichnungen
- 77
a) „http://... “,
- 78
b) „http://...“,
- 79
c) „http://...“.
- 80
Hinsichtlich des Gegenstandes der hinter diesen Links verborgenen Bilder wird erneut auf die diese Dateien betreffenden vorstehenden Ausführungen zu 5.) (Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010
) – dort die Links a) bis c) – Bezug genommen.
- 81
Des Weiteren versandte der Angeklagte an „rough_dad“ die nachfolgend aufgeführten Links:
- 82
d) „http://...“,
- 83
(Das hinter diesem Link verborgene Bild betrifft ein etwa sieben bis acht Jahre altes Mädchen, das ausschließlich mit einem gepunkteten Slip bekleidet ist, bäuchlings mit nach links der Kamera zugewandtem Gesicht auf einer Decke liegt und dabei die Beine leicht gespreizt und das Gesäß leicht angehoben hat, wobei die ersichtlich noch nicht entwickel-e Brust des Mädchens aufgrund der Bauchlage nicht abgebildet und der – zudem bedeck-te – Genitalbereich aufgrund der seitlichen Stellung des Photographen nicht erfasst ist. Hinsichtlich der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 33) verwiesen.)
- 84
e) „http://...",
- 85
(Auf dem durch diesen Link aktivierbaren Bild ist das unbekleidete Genital eines weniger als zehn Jahre alten Mädchens zu sehen, welches ebenso wie der von dem Mädchen auf die rechte große Schamlippe gedrückte Zeige- und der Mittelfinger desselben mit einer klar erscheinenden Flüssigkeit benetzt ist und von der rechten Hand eines erwachsenen Mannes „gefingert“ wird. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 881) verwiesen.)
- 86
f) „http://...",
- 87
(Dieser Link verweist auf ein Bild, auf dem das mit Sperma befleckte unbefleckte Genital eines weniger als zehn Jahre alten Mädchens, das auf dem Rücken liegt und seine Beine zur Seite spreizt, sowie in dessen Nähe das Glied eines erwachsenen Mannes, dessen Spitze von einer glänzenden Flüssigkeit bedeckt ist und an dem der Mann mit seiner linken Hand manipuliert, zu sehen sind. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß
- 88
§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 882) verwiesen.)
- 89
g) „http://...",
- 90
(Auf dem über diesen Link aufrufbaren Bild sind das mit Sperma befleckte Genital des sel-ben, auch in diesem Fall mit gespreizten Beinen auf dem Rücken liegenden Mädchens so-wie der linke Arm eines Mannes zu sehen, der mit seiner Hand im Genital- bzw. im Anal-bereich des Mädchens manipuliert oder etwas in dessen Vagina oder Anus einführt. We-gen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Aus-druck (So.Bd. V Bl. 883) verwiesen.)
- 91
h) „http://...",
- 92
(Auf dem diesem Link zugeordneten Bild ist der Unterkörper eines nackten weiblichen Kleinkindes zu sehen, das von einem männlichen Erwachsenen anal penetriert wird. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Aus-druck (So.Bd. V Bl. 884) verwiesen.)
- 93
8.) Fall 6 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 94
In der Nacht vom 07. auf den 08.07.2009 führte der Angeklagte im Zeitraum von 21.30 Uhr bis 00.26 Uhr unter Verwendung seines Nicknamens „NoLimit_de“ ein Chatgespräch mit einer Person, die unter dem Nicknamen „luvtods“ auftrat. Im Rahmen dieses Chats, der die pädophilen Neigungen sowie die mit ihnen verbundenen Gewaltphantasien der Beteiligten thematisierte, versandte der Angeklagte an seinen Gesprächspartner unaufgefordert Links mit den Bezeichnungen
- 95
a) „http://... “ und
- 96
b) „http://...“.
- 97
Hinsichtlich des Gegenstandes des mit dem erstgenannten Link verbundenen Bildes wird auf die die entsprechende Datei betreffenden Ausführungen zu 5.) (Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010
) – dort der Link c) –, hinsichtlich des Gegenstandes des mit dem letztgenannten Link verbundenen Bildes auf die die entsprechende Datei betreffenden Ausführungen zu 7.) (Fall 5 der Anklage vom 06.05.2010 ) – dort der Link d) – Bezug genommen.
- 98
9.) Fall 7 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 99
Am 12.07.2009 hielt sich der Angeklagte unter Verwendung seines Pseudonyms „siems“ im Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 0.30 Uhr erneut im Chatforum „Zauberwald“ auf und führte dort Chatgespräche mit verschiedenen Personen. Dabei erhielt er von einem unter dem Nicknamen „bilbo“ auftretenden Chatpartner, mit dem er auf Englisch korrespondier-te, im „private room“ die folgenden Links übersandt, die er jeweils unmittelbar nach ihrem Erhalt aktivierte:
- 100
a) „http://...",
- 101
(Dieser Link verweist auf ein Bild, bei dem das Glied eines erwachsenen Mannes zu se-hen ist, der es bei einem die Beine vor ihm spreizenden weiblichen Kind auf dessen unbe-haarte Vulva presst. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 51) verwiesen. Auf die im direkten Zusammenhang mit der Versendung des Links von seinem Chatpartner gestellte Frage „hilft das?“ reagierte der Angeklagte mit der Bemerkung „ja, sieht gut aus“.)
- 102
b) „http://...".
- 103
(Dieser Link liefert die Verknüpfung mit einem Bild, auf dem ein deutlich weniger als vierzehn Jahre altes nacktes Mädchen zu sehen ist, dass auf einem Sofa sitzend das Glied eines vor ihr stehenden ebenfalls nackten erwachsenen Mannes anfasst. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 52) verwiesen. Auf die mit der Übersendung dieses Links verbundene Frage seines Chatpartners „hast du irgendwelche Klassiker dieser Art?“ antwortete der Angeklagte mit den Worten „ja... altes Bild...“. Es konnte auf dem Rechner des Angeklagten auf dem Laufwerk N unter „Pictures\SCHC\oldmagazine“ im Unterordner „NymphLover6&7“ unter der abweichenden Dateibezeichnung „Nym7-04.jpg“ aufgefunden werden)
- 104
10.) Fall 8 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 105
Im Rahmen desselben Chats tauschte sich der Angeklagte auf dem Internetboard „Zau-berwald“ unter seinem Nicknamen „siems“ mit einer weiteren Person, die unter dem Nick-namen „mcdad“ auftrat, über die jeweiligen auf Kinder bezogenen sexuellen Gewaltphan-tasien aus, wobei der Angeklagte seinem Gesprächspartner, der bereits zuvor gegenüber einem unter dem Nicknamen „wallpaper“ auftretenden Chatteilnehmer im „open room“ In-teresse an der Übersendung von Bildern von drei- bis zehnjährigen Kindern bekundet hat-te, im „private room“ die Links mit den folgenden Bezeichnungen übersandte:
- 106
a) „http://... “ und
- 107
b) „http://...“.
- 108
Hinsichtlich des Gegenstandes der hinter diesen Links verborgenen Bilder wird auch in diesem Fall auf die sie betreffenden vorstehenden Ausführungen zu 5.) (Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010
) – dort die Links a) und b) – Bezug genommen.
- 109
Im Gegenzug erhielt der Angeklagten von „mcdad“ ebenfalls im „private room“ die folgen-den Links übersandt, die er jeweils unmittelbar nach der Übermittlung aktivierte:
- 110
c) „http://...",
- 111
(Das durch diesen Link aktivierbare Bild zeigt einen unbekleideten weiblichen Säugling mit gespreizten Beinen, die ebenso wie die Handgelenke mit einer schwarzen Kordel fixiert sind, sowie verbundenen Augen, der auf einem bereits großflächig durchnässten Bettlaken oder -bezug liegt und auf dessen Genitalbereich uriniert wird. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 38) ver-wiesen. Auf die Versendung des Links und den Nachsatz des Verwenders, dass es sich um ein einjähriges Kind handele, reagierte der Angeklagte mit der Bemerkung „1 Jahr alt ist ein bisschen zu jung für mich, hehe, besser ist 3-10 Jahre“. Das Bild wurde im Rahmen der Auswertung des Rechners des Angeklagten auf dem Laufwerk S im Ordner „unsorted pix“ und dem dortigen Unterordner „BDSM“ unter der abweichenden Dateibezeichnung „1184455762346.jpg“ aufgefunden.)
- 112
d) „http://...",
- 113
(Hinter diesem Link verbirgt sich die Abbildung eines rücklings auf einem Bett liegenden kleinen Mädchens, um dessen Hals ein Hundehalsband gebunden ist, das von einem zwischen seinen gespreizten Beinen knienden erwachsenen Mann vaginal penetriert wird und sich vor Schmerz die Hände vor die Augen hält. Das Bild entspricht abgesehen von einem auf ihm befindlichen Textzusatz demjenigen, das sich hinter dem seitens des Angeklagten selbst mehrfachen versandten Links „http://...“ verbirgt. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 39) verwiesen. Es wurde im Rahmen der Auswertung des Rechners des Angeklagten auf dessen Laufwerk N im Ordner „Down“ und dem dortigen Unterordner „BAABaaSq\BAABaaSq\Hea“ unter der abweichenden Dateibezeichnung „Hea_017.jpg“ aufgefunden. Die Übersendung des Links wurde kurz darauf begleitet von der Aufforderung „mcdads“, der Angeklagte möge sich das Bild ansehen. Falls der Angeklagte es nicht möge, sei das kein Problem, da er, „mcdad“, es ohnehin auf dem Board einzustellen gedenke. Der Angeklagte antwortete mit den Worten „ja, ja, ja“ und erklärte kurz darauf, dass er es gut finde.)
- 114
e) „http://...”",
- 115
(Dieser Link verweist auf ein Video mit der Bezeichnung „baby_LEXXA_&_DAD_PEE. avi“, bei dem ein weiblicher Säugling in Rückenlage mit gespreizten Beinen zu sehen ist, zwischen denen sich das Glied eines vor ihm knienden Erwachsenen befindet, der sein Glied u. a. auf den Vaginalbereich des Säuglings presst oder sein Glied in die Vagina des selben einführt und anschließend auf ihn uriniert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Ausdrucke der entsprechenden Screenshots (So.Bd. I Bl. 41 und 42) verwiesen. Die Übersendung war begleitet von dem Hinweis „mcdads“, dass der „Pass“ „peeonher“ laute. Auf die Übersendung des Links reagierte der Angeklagte mit der Frage, was das sei. Er erhielt von „mcdad“ die Antwort, dass es sich um ein einjähriges Kind handele. Anschließend stellte „mcdad“ den Link in der gleichen Art und Weise auch in den „open room“ ein. Der Angeklagte reagierte darauf mit den Worten „alt, aber schöne Bilder“.)
- 116
f) „http://...",
- 117
(Auf dem durch diesen Link aktivierbaren Bild ist dasselbe Mädchen zu sehen, das bereits Gegenstand der hinter den Links „http://...“ und „http://..." war, das in diesem Fall auf dem Bauch liegt und in dessen Gesäßfalte ein erwachsener Mann sein erigiertes Glied presst. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 40) verwiesen. Eine konkrete Reaktion des Angeklagten erfolgte auf diese Übersendung im Verlaufe des weiteren Chatkontaktes nicht.)
- 118
g) „http://...",
- 119
(Auf dem hinter diesem Link verborgenen Bild ist ein weiblicher Säugling mit gespreizten strampelnden Beinen zu sehen, dessen Body im Schritt geöffnet ist, so dass der Vaginal- und der Analbereich sich dem Betrachter darstellen, der mit dem Gesäß auf der metalle-nen Spitze eines Schraubendrehers mit gelbem Griff liegt und über dessen Vagina von der Hand eines oder einer Erwachsenen eine Metallzange gehalten wird. Wegen der Einzel-heiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 43) verwiesen.)
- 120
h) „http://...",
- 121
(Das Bild, auf das dieser im gleichen Zusammenhang übersandte Link verweist, zeigt ein etwa acht- bis neunjähriges Mädchen, das in unbekleidetem Zustand mit leicht gespreizten Beinen auf dem Rücken liegt, auf dessen Körper mit roter Farbe die Worte „cut me slut hurt me“ geschrieben sind und das auf ein beidseitig geschliffenes Messer starrt, das von der Hand eines männlichen Erwachsenen in Richtung der Vagina des Mädchens gehalten wird. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 44) verwiesen. Auf die Übersendung der beiden Links reagierte der Angeklagte mit den Worten „ja, mach ihnen, dass es weh tut“.)
- 122
i) „http://...",
- 123
(Auf dem durch diesen Link aktivierbaren Bild ist ein Mädchen zu sehen, das sich in gekrümmter Haltung in einem Tiertransportkäfig befindet. Wegen der Einzelheiten der Abbil-dung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 46) verwiesen. Eine konkrete Reaktion des Angeklagten auf diese Übersendung im Verlaufe des weiteren Chatkontaktes hat sich nicht feststellen lassen.)
- 124
j) „http://...",
- 125
(Auf dem entsprechenden Bild sind der Kopf und der unbekleidete Oberkörper eines etwa vier- bis fünfjährigen Mädchens abgebildet, das mittels eines von oben herabhängenden Seils und eines Tuches an den hinter dem Kopf verschränkten Händen gefesselt ist und um dessen Mund eine Binde geschlungen ist. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 47) verwiesen. Eine kon-krete Reaktion des Angeklagten auf diese Übersendung im Verlaufe des weiteren Chat-kontaktes hat sich nicht feststellen lassen.)
- 126
k) „http://...",
- 127
(Auf dem zu diesem Link zugeordneten Bild ist ein mit einem Schlafanzug bekleidetes drei- bis vierjähriges Kleinkind zu sehen, das rücklings auf einem Bett liegt, die Hände vor seine Augen hält und weint. Auf dem Bild befindet sich zudem der handschriftliche Zusatz: „noch mehr zum geniessen 21.5.08“. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 48) verwiesen. Eine konkrete Reaktion des Angeklagten auf diese Übersendung im Verlaufe des weiteren Chatkontaktes hat sich nicht feststellen lassen.)
- 128
l) „http://...",
- 129
(Das über diesen Link aktivierbare Bild zeigt einen von der Hüfte an abwärts unbekleide-ten Mann, bei dem ein vor ihm kniendes deutlich weniger als zehn Jahre altes Mädchen den Oralverkehr vollzieht, während der Mann mit seiner rechten Hand ein Messer in Rich-tung ihrer Stirn hält und mit seiner linken Hand in ihre Haare greift. Wegen der Einzelhei-ten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 49) verwiesen. Eine konkrete Reaktion des Angeklagten auf diese Übersendung im Ver-laufe des weiteren Chatkontaktes hat sich nicht feststellen lassen.)
- 130
m) „http://...".
- 131
(Auf dem zu diesem Link gehörigen Bild ist ein am Oberkörper, an den Handgelenken und den Beinen gefesseltes, auf einer Toilette sitzendes nacktes Mädchen zu sehen, dessen Kopf zur rechten Seite hängt. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 50) verwiesen. Der Angeklagte reagier-te auf die Übersendung dieses Links mit der an „mcdad“ gerichteten Bemerkung „totes Kind, hmmmmmmmmmmm, ich hoffe, sie wird gut gefickt, hehe...“)
- 132
11.) Fall 9 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 133
Im Rahmen des Chats vom 12.07.2009 stellte der Angeklagte in den „open room“ der Chatplattform die Links mit den Bezeichnungen
- 134
a „http://...",
- 135
b) „http://..." und
- 136
c) „http://..."
- 137
sowie den weiteren Link mit der Bezeichnung
- 138
d) „http://...“
- 139
ein, so dass sie dem ungehinderten Zugriff der anderen Chatteilnehmer unterlagen. Hin-sichtlich des Gegenstandes der hinter den ersten drei der vorstehend aufgeführten Links verborgenen Bildern wird auf die dieselben Links betreffenden Ausführungen zu 7.) (Fall 5 der Anklage vom 06.05.2010
) – dort die Links e), f) und h) Bezug genommen.
- 140
Der vierte Link verweist auf ein Bild, auf dem ein nur mit einem Top bekleidetes etwa fünf Jahre altes Mädchen mit nacktem Unterkörper und gespreizten Beinen auf den nackten Oberschenkeln eines mit heruntergelassener Hose rücklings auf dem Fußboden liegenden erwachsenen Mannes sitzt und mit beiden Händen dessen Glied umfasst. Wegen der Ein-zelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 888) verwiesen.
- 141
Der Chatteilnehmer, der unter dem Nicknamen „raptor“ auftrat, quittierte die Einstellung des letztgenannten Links mit den Worten „sehr schönes Bild siems – danke“, der unter dem Nicknamen „mcdad“ auftretende Chatteilnehmer reagierte auf die Einstellung des selben Links mit den Worten „ich liebe sie, danke siems“.
- 142
12.) Fall 10 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 143
In der Nacht vom 03. auf den 04.08.2009 chattete der Angeklagte im Zeitraum zwischen 23.37 Uhr und 00.15 Uhr unter Verwendung seines Nicknamens „NoLimit_de“ mit einer unter dem Nicknamen „nudefam“ auftretenden Person, die vorgab, ein vierzehnjähriges Mädchen zu sein. Ob dies zutraf, hat nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können. Im Verlauf dieses Gesprächs übersandte der Angeklagte seiner Chatpart-nerin unaufgefordert den Link mit der Bezeichnung
- 144
„http://...“.
- 145
Hinsichtlich des Gegenstandes des hinter diesem Link verborgenen Bildes wird auf die denselben Link betreffenden Ausführungen zu 5.) (Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010
) – dort der Link c) – Bezug genommen.
- 146
13.) Fall 11 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 147
Am 12.08.2009 fertigte der Angeklagte, der die von ihm angefertigten Bilddateien später über das Internet an geeignete Korrespondenzpartner mit ebenfalls pädophilen Neigungen versenden oder bei diesen gegen andere Bilddateien eintauschen wollte, in der Wohnung seiner Eltern in der K... in ... W... von seinem zum damaligen Zeitpunkt vierjährigen Sohn M... eine Reihe von Lichtbildern mit seiner Digitalkamera des Typs Canon EOS 350 D. Hierbei entstanden u. a. auf der Grundlage entsprechender Anweisungen des Angeklagten an seinen Sohn hin, die korrespondierenden Körperhaltungen einzunehmen, die folgenden Bilder, die der Angeklagte nach ihrer Anfertigung auf seinen PC lud und dort im Laufwerk N im Ordner „Pictures“ in dessen Unterordnern „Privat\M...“ abspeicherte:
- 148
a) „IMG_7498.jpg“ und
- 149
b) „IMG_7499.jpg“,
- 150
(Auf diesen beiden Bildern ist aus jeweils unterschiedlichen Blickwinkeln zu sehen, wie der Sohn des Angeklagten eine unbehandelte Salatgurke in den Mund einführt und mit den Lippen wie beim Oralverkehr fest umschließt. Wegen der Einzelheiten der Abbildungen wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdrucke (So.Bd. V Bl. 891 und 892) ver-wiesen.)
- 151
c) „IMG_7497.jpg“,
- 152
(Auf diesem Bild umfasst der Sohn des Angeklagten eine leicht gekrümmte Salatgurke mit beiden Händen und leckt an ihr. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 890) verwiesen.)
- 153
d) „IMG_7520.jpg“.
- 154
(Das Bild zeigt die mit Socken bekleideten Füße des auf einer Couch liegenden Sohnes des Angeklagten, zwischen denen eine Salatgurke wie ein männliches Glied bei einem so genannten „foot job“, also der Befriedigung eines Mannes mittels zweier sein Glied von beiden Seiten zusammen pressenden und masturbierenden Füße, eingeklemmt ist. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Aus-druck (So.Bd. V Bl. 894) verwiesen.)
- 155
14.) Fall 12 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 156
An einem nicht näher feststellbaren Tag im Sommer 2009 begab der Angeklagte sich in der Zeit zwischen 12.50 Uhr und 19.59 Uhr in ein Chatgespräch mit einer nicht identifizierten männlichen und in den Niederlanden ansässigen Person, die im Chat unter dem Nick-namen „kees“ auftrat und die der Angeklagte, der selbst auch in diesem Fall den Nickna-men „NoLimit_de“ benutzte, bereits aus mindestens einem früheren Chatkontakt kannte.
- 157
Nachdem „kees“ konstatiert hatte, dass der Sohn des Angeklagten ja „tabu“ sei, und der Angeklagte dies bestätigt hatte, stellten beide fest, dass sie noch immer auf der Suche nach geeigneten kindlichen Sexualpartnern seien und dass es wohl das Beste wäre, ein Kind „von der Straße“ zu nehmen, wobei „kees“ als seine bevorzugte Zielgruppe Jungen im Alter zwischen drei und zehn Jahren angab, während der Angeklagte erklärte, dass ihm das Geschlecht des Kindes im Grunde egal sei, dass es im Interesse eines komplikations-losen Vollzuges des Geschlechtsverkehrs indes am besten mindestens sieben Jahre alt sein sollte. Sodann erörterten beide, ob es überhaupt möglich sein würde, „Straßenkinder“, die niemand vermissen würde, aufzufinden, dass es mit einer Infektionsgefahr einhergehe, wenn man auf im Ausland gewerblich zum Zwecke des Geschlechtsverkehrs angebotene Kinder zurückgriffe, und man daher wohl letztlich ein Kind finden müsse, dass idealerweise allein an einsamer Stelle auf dem Schulweg begriffen sei. Nachdem beide festgestellt hatten, dass sie für das laufende Jahr noch unverplanten Resturlaub übrig hat-ten, gelangten sie zu der vorläufigen Feststellung, dass sie vor diesem Hintergrund ihre Pläne wohl „Ende September“ in die Tat würden umsetzen können und dass es innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraumes von zwei Wochen möglich sein sollte, ein Kind zu finden, zumal es morgens in dieser Zeit schon dunkel sei, wobei der Angeklagte darauf hinwies, dass es die Sache erleichtern würde, wenn man sich nicht von vornherein hin-sichtlich des Geschlechtes des Kindes festlegte, und „kees“ feststellte, dass Mädchen ja im Übrigen auch den Vorteil einer möglichen Doppelpenetration böten.
- 158
Im weiteren Verlauf des Chats übersandte der Angeklagte seinem Chatpartner „kees“ un-aufgefordert einen Link mit der Bezeichnung
- 159
Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.... “,
- 160
hinter dem sich ein Bild verbarg, auf dem ein kleinkindlicher Junge zu sehen ist, der auf dem Rücken liegt, dessen Beine in Richtung des Kopfes zurückgestreckt oder -gebogen werden und dessen Genital- und Analbereiche Spermaspuren aufweisen, während ein Mann sein erigiertes Glied, das er mit der rechten Hand umfasst, in Richtung des Unter-körpers des Jungen hält. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. I Bl. 193) verwiesen.
- 161
Auf das Drängen des Angeklagten hin versuchte „kees“ sich diesem gegenüber durch die Übersendung des Links mit der Bezeichnung
- 162
Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig....“,
- 163
gleichsam zu legitimieren und dessen Bedenken, er, „kees“, könnte ein Angehöriger der „Grünen“, mithin der Polizei, sein, zu zerstreuen. Dem Angeklagten gelang es allerdings nicht, durch die Aktivierung des ihm übersandten Links das dahinter verborgene Bild sicht-bar zu machen. Dieses zeigt den Gesäßbereich eines mit stark gespreizten Beinen auf dem Bauch liegenden männlichen Kleinkindes, auf dessen Gesäß sich Spermaspuren be-finden, die von einer mutmaßlich weiblichen Hand dort verrieben werden. Wegen der Ein-zelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So. Bd. V Bl. 897) verwiesen.
- 164
Nachdem „kees“ ihm einen weiteren Link mit der Bezeichnung
- 165
„http://...“
- 166
übersandt hatte, den der Angeklagte jetzt zu aktivieren vermochte und den er dahinge-hend kommentierte, dass er nunmehr beruhigt sei, und überdies das Kryptifizierungspro-gramm „torchat“ installiert hatte, setzten beide ihr Chatgespräch fort.
- 167
„kees“ schilderte, dass es ihm gefallen würde, einen Jungen an seinen Hoden aufzuhängen, und diesem dann, wenn seine Schmerzen groß genug seien, ein Messer auszuhändigen, damit er sich mit demselben dann selbst die Hoden abschneiden könne. Der Angeklagte erwiderte, dass er mehr davon halte, den Jungen zu würgen, während er ihn „ficke“. Dies sei sein „Favorit fürs Beenden“. Alsdann machten sich beide Gedanken über den für einen Missbrauch solcher Art geeigneten Tatort, wobei der Angeklagte darauf hinwies, dass er schon einige Tage lang seinen Spaß haben wolle und ein abgelegenes Ferien-haus für die beste Lösung halte. Auch erkundigte er sich bei „kees“, ob dieser über ein geeignetes Kraftfahrzeug verfüge, da sein eigenes zu auffällig sei. Da „kees“ erklärte, dass für ihn das Gleiche gelte, und beide einen Diebstahl u. a. wegen der damit verbundenen Gefahr einer polizeilichen Fahndung ausschlossen, kamen sie überein, dass es das Beste wäre, in den Niederlanden einen kleinen Bus oder Transporter zu mieten, in Deutschland die Kennzeichen eines anderen Fahrzeuges zu stehlen und an dem Mietfahrzeug zu mon-tieren, diese während der Fahrt sogar noch einmal gegen weitere – ebenfalls zu stehlende – Kennzeichen auszutauschen und auf der Rückfahrt nach der Tat dann wieder die ur-sprünglichen Kennzeichen zu montieren. Beide stimmten darin überein, dass man das Kind auf eine sichere Art und Weise werde „entsorgen“ müssen, wobei sie an das Versen-ken des Kindes im Meer dachten. Außerdem erklärte der Angeklagte, dass ihm als Tatort ein einsames und für wenig Geld anzumietendes Haus an der Nordsee vorschwebe.
- 168
Der Angeklagte erkundigte sich bei „kees“, ob beide die Sache „durchziehen“ wollten, und erläuterte seine Frage auf dessen Nachfrage hin dahingehend, dass er wissen wolle, ob beide nun „in echt jetzt was planen“ wollten, und sich sicher sein wolle, dass „kees“ dies auch wirklich wolle und nicht etwa noch ein schlechtes Gewissen bekomme. Dies bestä-tigte „kees“, der aber zugleich auch darauf hinwies, dass es dann ein Junge sein müsse, da er dessen „Eier“ haben wolle. Daraufhin verständigten sich beide darauf, einen maxi-mal zehn, idealerweise aber acht Jahre alten Jungen zu entführen und zu quälen. „Kees“ erklärte in diesem Zusammenhang, dass Schläge und Tritte weniger „sein Ding“ seien, dass der Angeklagte sich aber ruhig einige Stunden lang diesen Dingen hingeben könne oder er vielleicht auch dabei zusehen werde. Auch Blut sei nicht so sein Ding. Der Angeklagte erwiderte, dass er dem Jungen gerne Nadeln in dessen Glied stechen oder lang-sam unter die Fingernägel schieben würde, während er ihn penetriere. Auch wäre es schön, auf dem Körper des Jungen Zigarettenkippen auszudrücken oder ihm solche in die Nase zu stecken und ihm vorher den Mund mit Klebeband zuzukleben, damit er gezwun-gen sei, durch die Nase zu atmen.
- 169
Hinsichtlich der Frage, wie das Kind zu Tode gebracht werden sollte, kamen beide in dem zwischen ihnen geführten Wechselgespräch dahingehend überein, dass „kees“, während der Angeklagte den Jungen anal penetrieren würde, dem Kind sein Glied so tief in den Mund stecken sollte, dass dieser daran erstickte. Daraufhin übersandte der Angeklagte „kees“ eine Web-Adresse mit der Bezeichnung „www....“, unter der dieser sich sogleich das davon betroffene Ferienhaus in N... im Internet ansah und sich dann mit demselben einverstanden erklärte. Der Angeklagte erklärte auf die Nachfrage von „kees“ hin, dass es aus seiner Sicht sinnvoll sei, wenn er, der Angeklagte, das Ferienhaus vorab buche, damit dieses zur vorgesehenen Tatzeit nicht etwa belegt sei.
- 170
In der Folge erörterten beide, dass es erforderlich sein werde, „Panzer-Klebeband“ und Kabelbinder zu beschaffen, um den Jungen anlässlich seiner Entführung schnell fesseln zu können, und kamen noch einmal auf die Tatzeit zu sprechen, wobei sie sich letztlich wegen der in Mecklenburg-Vorpommern am 30.10.2009 endenden Schulferien – der An-geklagte hatte schon zuvor ländliche Gegenden in der Nähe von R... als Ort der ge-planten Entführung vorgeschlagen – den November 2009 in Aussicht nahmen, bevor sie sich für einen zwei Stunden später gelegenen Zeitpunkt zu einem weiteren Chatgespräch verabredeten.
- 171
15.) Fall 13 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 172
In einer nicht näher bestimmbaren Nacht des Jahres 2009 vor dem 29.09.2009 chattete der Angeklagte in der Zeit zwischen 23.25 Uhr und 04.37 Uhr mit einer Person mit dem Nicknamen „BigBuddy“, die ihm bereits aus mindestens einem kurze Zeit vorher stattge-fundenen Chat bekannt war. Im Rahmen des Chatkontaktes sprach der Angeklagte seinen Chatpartner darauf an, ob dieser noch einmal nachgedacht habe, soweit es dessen „kleinen“ angehe, und ob er diesen „wirklich hergeben“ wolle. Diese Bemerkung bezog sich darauf, dass „BigBuddy“ nach seiner Darstellung der Vater eines Jungen war, von dessen Existenz er erst fünf Jahre nach dessen Geburt kurz zuvor erfahren hatte und für den er nun Unterhalt zahlen sollte. Im Zuge des Chatkontaktes sprachen beide darüber, den Sohn „BigBuddys“ gemeinsam sexuell zu missbrauchen. Im Rahmen der Erörterung die-ses Vorhabens vereinbarten sie, den Jungen – zum Teil gemeinsam und gleichzeitig – oral und anal sexuell zu missbrauchen und ihm im gleichen Zusammenhang sexuell motivierte Schmerzen zuzufügen. So äußerte der Angeklagte, dass er sich vermutlich „wundficken“ würde, was „BigBuddy“ zu der Nachfrage veranlasste, ob der Angeklagte „die kleine ratte quer durch die Bude vögeln“ würde. „BigBuddy“ äußerte weiter, dass er seinem Sohn dessen „kindermaul mit“ seinem „schwanz stopfen“ wolle, was der Angeklagte begeistert auf-nahm und mit den Worten „schön den rachen ficken“ kommentierte. Auf seine Nachfrage hin, ob dies eventuell in den Herbstferien „klappen“ werde, antwortete „BigBuddy“ mit den Worten „mal schauen“ und verwies darauf, dass „die Alte“ – gemeint war damit die Kindesmutter – aktuell nicht gut auf ihn zu sprechen sei, da er auf der Einholung eines Abstammungsgutachtens bestanden habe. Der Angeklagte bekräftigte daraufhin, dass er für eine solche Gelegenheit alles tun würde, und stellte weiter fest: „wenn du ihn wirklich im ernst brechen willst – ich bin dabei, wenn du magst – meine zusage hast du – auch wenn ich ihn noch nicht gesehen habe“. Er könne es „kaum abwarten“ und denke, dass er „schon beim ersten mal eindringen sofort“ „kommen“ werde. „BigBuddy“ schlug daraufhin vor, dass der Angeklagte zunächst sein Glied am Gesicht des Jungen reiben und ihm „eine ordentliche ladung in die kleine kindervisage spritzen“ könne, was der Angeklagte mit den Worten „ins maul, jaaaa“ bestätigte. „BigBuddy“ schlug dem Angeklagten im weiteren Gesprächsver-lauf vor, nachmittags zu ihm zu kommen. Wenn er, der Angeklagte, es dann nicht mehr aushalte, solle er ihm, „BigBuddy“, ein Zeichen geben. Danach werde dieser den Jungen dann zwecks eines „schnellen Druckabbaus“ zu dem Angeklagten ins Badezimmer schi-cken. Dieser kündigte daraufhin ein „blaskonzert“ an, erklärte, dass er den Jungen auch gern fesseln würde, konzedierte auf die Ermahnung „BigBuddys“ hin, dass er, der Angeklagte, ja die Grenzen kenne, dass der Junge das Ganze schon überleben werde, dass der „arsch“ aber wund sein und der Junge auch Griffmarken aufweisen werde. Weiter äu-ßerte er den Wunsch, das Tatopfer „beim ficken“ in den Magen zu boxen und ihm Steck-nadeln unter seine Fingernägel zu stechen, was ihn, so der Angeklagte, „geil machen“ würde. „Big Buddy“ schlug demgegenüber vor, die Stecknadeln lieber unter die Fußnägel zu treiben, da man dort weniger die Spuren sehen würde. Er unterbreitete dem Angeklag-ten des Weiteren den Vorschlag, das Vorhaben an einem Wochenende in die Tat umzu-setzen und dafür seine „Seedatsche“ zu nutzen, was bei dem Angeklagten begeisterte Zustimmung hervorrief. Gegen das Ende des Chatkontaktes hin äußerte der Angeklagte seine Hoffnung, dass auch „alles so klappt“ und „BigBuddy“ nicht etwa noch einen Rückzie-her machen werde, wenn er seinen Sohn erst einmal näher kennen lerne, was sein Chat-partner, der am Anfang des Gespräches noch erklärt hatte, dass er noch etwas zögere, dass ihn der Gedanke an den Missbrauch des Jungen indes „rattenscharf“ mache, mit den Worten „schauen wir mal... aber ich denke eher nicht, das ich einen rückzieher mache“ kommentierte, woraufhin der Angeklagte erklärte, dass „BigBuddy“ ihm im Fall der Ver-wirklichung des gemeinsamen Planes „einen Lebenstraum erfüllen“ würde.
- 173
16.) Fall 14 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 174
An einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 20.08.2008 und dem 29.09.2009 chattete der Angeklagte in der Zeit von 02.50 Uhr bis 03.31 Uhr unter seinem Nicknamen „NoLimit_de“ auf Englisch mit einer Person, die den Nicknamen „nicole10“ verwendete und vorgab, in den Vereinigten Staaten von Amerika zu leben, ein weibliches Kind mit einer Körpergröße von vier Fuß und sechs Zoll sowie und einem Gewicht von ca. 35 kg zu sein. Der Angeklagte reagierte darauf mit der – rechnerisch zutreffenden – Bemerkung, dass dies wohl einer Körpergröße zwischen 1,40 und 1,50 Metern entspreche. Er ließ sich im weiteren Verlauf des Chats von seiner Chatpartnerin zwei Bilddateien übermitteln, auf deren erster nach ihren Angaben sie selbst und auf deren zweiter angeblich sie und ihr Bruder zu sehen waren. Im Verlaufe des Chatgesprächs übersandte der Angeklagte an „nicole10“ auf die Frage seiner Chatpartnerin hin, ob sie mehr Fotos sehen könne, die Links mit den Bezeichnungen
- 175
a) „http://...",
- 176
b) „http://...",
- 177
c) „http://...",
- 178
d) „http://...” und
- 179
e) „http://... “.
- 180
Hinsichtlich des Gegenstandes der hinter den ersten vier der vorstehend aufgeführten Links verborgenen Bilder wird auf die dieselben Links betreffenden Ausführungen zu 7.) (Fall 5 der Anklage vom 06.05.2010
) – dort die Links e) bis h) – , hinsichtlich des Gegenstandes des hinter dem fünften Link verborgenen Bildes auf die denselben Link betreffenden Ausführungen zu 5.) (Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010 ) – dort der Link b) – Bezug genommen. Auf die Übersendung der vier erstgenannten Links reagierte die Chartpartnerin des Angeklagten mit den Worten „wow – nett – kommt auf ihrer Möse“. Nach der Übersendung des letzten Links brach der Chatkontakt ab.
- 181
17.) Fall 15 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 182
An einem ebenfalls nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 20.08.2008 und dem 29. 09.2009 chattete der Angeklagte in der Zeit von 02.07 Uhr bis 02.42 Uhr unter seinem Nicknamen „NoLimit_de“ mit einer Person, die den Nicknamen „foetzchen“ verwendete und vorgab, ein dreizehnjähriges Mädchen zu sein. Der Angeklagte zog das Alter seiner Chatpartnerin mit den Worten „hehe, ja klar ;-)“ in Zweifel und begründete diese Zweifel mit dem Hinweis auf die Uhrzeit des Chats und den Umstand, dass es viele „fakes“ gebe, gab sich dann aber mit der Mitteilung zufrieden, dass seine Chatpartnerin die ersten zwei Stunden schulfrei habe und ohnehin nicht zum Sportunterricht gehe. Im weiteren Verlauf des Chatgesprächs erkundigte sich der Angeklagte danach, wie seine Chatpartnerin aussehe. Nach dem Erhalt einer ihm daraufhin übersandten Bilddatei erneuerte er seine Zweifel an ihrem Alter. Nachdem sie nach Hinweisen des Angeklagten auf entsprechende Praktiken erklärt hatte, dass sie gern einmal sehen würde, wie der Analverkehr an einem dreijährigen Mädchen vollzogen wird, übersandte der Angeklagte ihr die Links mit den Bezeichnungen
- 183
a) „http://...",
- 184
b) „http://...",
- 185
c) „http://...",
- 186
d) „http://...“ und
- 187
e) „http://...“.
- 188
Hinsichtlich des Gegenstandes der hinter den ersten vier der vorstehend aufgeführten Links verborgenen Bilder wird auf die dieselben Links betreffenden Ausführungen zu 7.) (Fall 5 der Anklage vom 06.05.2010
) – dort die Links e) bis h) – , hinsichtlich des Gegenstandes des hinter dem fünften Link verborgenen Bildes auf die denselben Link betreffenden Ausführungen zu 5.) (Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010 ) – dort der Link c) – Bezug genommen.
- 189
18.) Fall 16 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 190
In einer ebenfalls nicht näher bestimmbaren Nacht zwischen dem 20.08.2008 und dem
- 191
29.09.2009 chattete der Angeklagte in der Zeit von 22.58 Uhr bis 01.02 Uhr unter seinem Nicknamen „NoLimit_de“ mit einer Person, die den Nicknamen „funfunfun“ verwendete und vorgab, ein dreizehnjähriger Junge mit vier Schwestern im Alter von drei bis elf Jah-ren zu sein, was der Angeklagte unkommentiert hinnahm. Im Verlaufe des weiteren Chat-gesprächs übersandte er seinem Chatpartner „funfunfun“ den Link mit der Bezeichnung
- 192
a) „http://... “
- 193
sowie den weiteren Link mit der Bezeichnung
- 194
b) „http://...".
- 195
Hinsichtlich des Gegenstandes des hinter dem erstgenannten Link verborgenen Bildes wird auf die denselben Link betreffenden Ausführungen zu 5.) (Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010
) – dort der Link c) – Bezug genommen.
- 196
Das hinter dem letztgenannten Link verborgene Bild zeigt ein nacktes und vor Schmerzen weinendes kleines Mädchen mit einem Hundehalsband, das zwischen den Beinen eines ebenfalls nackten erwachsenen Mannes sitzt und seinen rechten Arm hinter seinen Kopf hält. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 900) verwiesen. „funfunfun“ reagierte auf die Übersendung der Links im ersten Fall mit den Worten „geiles Bild“ und im zweiten mit der Bemerkung „die ist geil“.
- 197
19.) Fall 17 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 198
An einem wiederum nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 20.08.2008 und dem 29.09.2009 chattete der Angeklagte in der Zeit von 06.23 Uhr bis 07.09 Uhr unter seinem Nicknamen „NoLimit_de“ auf Englisch mit einer Person, die den Nicknamen „Indy-Guy“ verwendete. Dieser übersandte der Angeklagte auf die beiläufige Frage seines Chatpart-ners hin, ob es noch andere „Sexbilder“ gebe, im weiteren Verlauf des Chatkontaktes die Links mit den Bezeichnungen
- 199
a) „http://...",
- 200
b) „http://...",
- 201
c) „http://...",
- 202
d) „http://...",
- 203
e) „http://...“ und
- 204
f) http://...".
- 205
Hinsichtlich des Gegenstandes der hinter den ersten vier der vorstehend aufgeführten Links verborgenen Bilder wird auf die dieselben Links betreffenden Ausführungen zu 7.) (Fall 5 der Anklage vom 06.05.2010
) – dort die Links e) bis h) –, hinsichtlich des Gegenstandes des hinter dem fünften vorstehend auf-geführten Link verborgenen Bildes auf die denselben Link betreffenden Ausführungen zu 5.) (Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010 ) – dort der Link a) – und hinsichtlich des Gegenstandes des hinter dem sechsten vorstehend aufge-führten Link verborgenen Bildes auf die denselben Link betreffenden Ausführungen zu
- 206
11.) (Fall 9 der Anklage vom 06.05.2010
) – dort der Link d) – Bezug genommen. Sein Chatpartner reagierte auf die Übersendung im ers-ten Fall mit dem Wort „vorzüglich“, im zweiten bis vierten Fall mit den Worten „irgendwel-che, die ein bisschen älter sind?“, im fünften Fall mit einem Lachen und den Worten „nein. ich wollte sagen 10 bis 16“ und im sechsten Fall mit dem Wort „JA!!!!!!“.
- 207
20.) Fall 18 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 208
An einem auch in diesem Fall nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 20.08.2008 und dem 29.09.2009 chattete der Angeklagte in der Zeit von 19.35 Uhr bis 21.04 Uhr un-ter seinem Nicknamen „NoLimit_de“ auf Englisch mit einer vorgeblich weiblichen Person, die sich des Nicknamens „Chrissy_Mom“ bediente und von dem Angeklagten im Verlauf des Chatgesprächs unaufgefordert den Link mit der Bezeichnung
- 209
„http://...“
- 210
übersandt bekam. Hinsichtlich des Gegenstandes des hinter diesem Link verborgenen Bil-des wird auf die denselben Link betreffenden Ausführungen zu 5.) (Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010
) – dort der Link b) – Bezug genommen.
- 211
21.) Fall 19 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 212
An einem wiederum nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 20.08.2008 und dem 29.09.2009 chattete der Angeklagte in der Zeit von 00.27 Uhr bis 01.09 Uhr unter seinem Nicknamen „NoLimit_de“ auf Englisch mit einer Person, die unter dem Nicknamen „katie_“ auftrat und vorgab, ein fünfzehnjähriges Mädchen aus Australien zu sein. Ob die Altersan-gabe zutraf, hat nicht festgestellt werden können. Der Angeklagte, der sein eigenes Alter mit achtunddreißig angegeben hatte, reagierte auf die Altersangabe seiner Chatpartnerin mit den Worten „ sehr jung ;)“. Als diese daraufhin erwiderte, dass er eben sehr alt sei, nahm er diese Bemerkung auf, bestätigte sie und vertiefte das Thema nicht weiter. Im weiteren Verlauf des Chatgesprächs übermittelte er seiner Chatpartnerin u. a. den Link mit der Bezeichnung
- 213
„http://...“.
- 214
Hinsichtlich des Gegenstandes des hinter dem erstgenannten Link verborgenen Bildes wird auf die denselben Link betreffenden Ausführungen 5.) (Fall 3 der Anklage vom 06.05. 2010
) – dort der Link c) – Bezug genommen.
- 215
22.) Fall 20 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 216
An einem auch hier nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 20.08.2008 und dem 29.09.2009 chattete der Angeklagte in der Zeit von 00.51 Uhr bis 01.55 Uhr unter seinem Nicknamen „NoLimit_de“ mit einer Person, die den Nicknamen „alina_de“ verwendete und vorgab, ein vierzehnjähriges Mädchen zu sein. Ob diese Altersangabe zutraf, hat nicht si-cher festgestellt werden können. Der Angeklagte stellte sie gegenüber seiner Chatpartne-rin nicht in Frage. Im Verlauf dieses Chatgesprächs übersandte der Angeklagte seiner Chatpartnerin auf deren Frage, wie sein „Traumopfer“ aussehe, sowie auf ihre Aufforde-rung zur Übermittlung weiteren Bildmaterials hin die Links mit den Bezeichnungen
- 217
a) „http://...” und
- 218
b) „http://...“
- 219
(Hinsichtlich des Gegenstandes des mit dem erstgenannten Link verbundenen Bildes wird auf die die entsprechende Datei betreffenden Ausführungen zu 7.) (Fall 5 der Anklage vom 06.05.2010
) – dort der Link d) –, hinsichtlich des Gegenstandes des mit dem letztgenannten Link verbundenen Bildes auf die die entspre-chende Datei betreffenden Ausführungen zu 5.) (Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010 ) – dort der Link c) – Bezug genommen.)
- 220
sowie darüber hinaus die Links mit den Bezeichnungen
- 221
c) „http://...",
- 222
(Auf dem über diesen Link zu aktivierenden Bild ist ein etwa zehnjähriges, nur mit einem weißen Slip bekleidetes Mädchen abgebildet, das im Stehen breitbeinig posiert. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 902) verwiesen.)
- 223
d) „http://...",
- 224
(Über diesen Link ist ein Bild aktivierbar, auf dem dasselbe Mädchen, das wiederum nur mit einem weißen Slip bekleidet ist, breitbeinig auf dem Rücken liegt. Wegen der Einzel-heiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 903) verwiesen.)
- 225
e) „http://...",
- 226
(Dieser Link verweist auf ein Bild, auf dem dasselbe Mädchen abgebildet ist, das nunmehr zusätzlich noch mit einem über den weißen gezogenen hellblauen Slip bekleidet ist, ste-hend in die Kamera lächelt und mit der rechten Hand seine rechte nicht entwickelte Brust abdeckt, während es den Daumen seiner linke Hand in das Bündchen seines Slips ein-hakt. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 904) verwiesen.)
- 227
f) „http://...“,
- 228
(Das zu diesem Link gehörige Bild zeigt wiederum ein etwa zehnjähriges – möglicherweise dasselbe – Mädchen, das nur mit einem in diesem Fall bunt gemusterten Slip bekleidet ist und mit dem Zeigefinger seiner rechten Hand das Bündchen ihres Slips zur rechten Seite zieht, während es in die Kamera blickt. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 905) verwiesen.)
- 229
g) „http://...".
- 230
(Hinter diesem Link verbirgt sich ein Bild, auf dem die mit Sperma benetzte unbekleidete Vagina eines kleinen Mädchens zu sehen ist, das auf dem Rücken liegt und seine gespreizten Beine anhebt. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 906) verwiesen.)
- 231
23.) Fall 21 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 232
An einem auch in diesem Fall nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 20.08.2008 und dem 29.09.2009 chattete der Angeklagte in der Zeit von 02.50 Uhr bis 05.01 Uhr un-ter dem von ihm ebenfalls genutzten Nicknamen „Andi38de“ mit einer Person, die unter dem Nicknamen „Mutter32d“ auftrat und vorgab, die zweiunddreißig Jahre alte allein erzie-hende Mutter von zwei Söhnen zu sein. Im Verlauf dieses Chatkontaktes übermittelte der Angeklagte seiner Chatpartnerin unaufgefordert die folgenden Links:
- 233
a) „http://...",
- 234
(Auf dem Bild, auf das dieser Link verweist, ist ein männliches Kleinkind zu sehen, das von einem erwachsenen Mann, dessen Glied mit einem so genannten cock ring versehen ist, anal penetriert wird. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 907) verwiesen.)
- 235
b) „http://...".
- 236
(Auf dem zu diesem Link gehörigen Bild ist ein etwa sechs- bis achtjähriger Junge zu se-hen, der bei einem erwachsenen Mann den aktiven Oralverkehr vollzieht. Wegen der Ein-zelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 908) verwiesen.)
- 237
Seine Chatpartnerin quittierte die Übersendung mit den Worten „oh, was sind denn das für Fotos?“ und kommentierte diese anschließend u. a. als „heiß“.
- 238
24.) Fall 22 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 239
An einem wiederum nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 20.08.2008 und dem 29.09.2009 chattete der Angeklagte in der Zeit von 23.20 Uhr bis 23.22 Uhr unter seinem weiteren Nicknamen „pervengel“ auf Englisch mit einer Person, die unter dem Nicknamen „rob_WA“ auftrat. Im Verlauf dieses Chatgesprächs übermittelte der Chatpartner des An-geklagten diesem den Link mit der Bezeichnung
- 240
„http://...",
- 241
den der Angeklagte unmittelbar danach aktivierte und mit den Worten „schönes Bild ;)“ kommentierte. Das zugehörige Bild zeigt ein weniger als vierzehn Jahre altes nacktes Mädchen mit blonden Haaren, das mit dem Kopf in Richtung des Fußendes des Bettes über einem rücklings auf diesem Bett liegenden Mann kniet und bei ihm aktiv den Oralver-kehr vollzieht. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf deren Ausdruck (So.Bd. V Bl. 909) verwiesen.
- 242
25.) Fall 23 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 243
Am 29.09.2009 lud der Angeklagte im „peer-to-peer“-Netzwerk „gigatribe“ insgesamt acht Bild- oder Videodateien, die von anderen Netzwerknutzern mit den Nicknamen „Wetbaby-diapers4“ und „Havanaclub2“ zur Verfügung gestellt worden waren, vollständig auf seinen Rechner herunter. Von diesen konnte allerdings nur die Datei mit der Bezeichnung "What is the full version of this vid called (very hard 7yo fuck). mpg“ auf dem Laufwerk N seines Rechners aufgefunden werden. Das Video gibt die vaginale Penetration eines weiblichen Kindes durch das Glied eines Mannes und einen Dildo wieder.
- 244
Am selben Tag stellte der Angeklagte in dem besagten Netzwerk diverse Bild- und Video-dateien zum Download zur Verfügung, die von den bereits erwähnten Nutzern mit den Nicknamen „Wetbabydiapers4“ und „Havanaclub2“ auf ihre Rechner heruntergeladen wur-den. Dabei kam es hinsichtlich einer Anzahl von einhundertundvierzehn Dateien zu einem vollständigen Ladevorgang. Sämtliche Dateien geben mit im Rahmen der rechtlichen Wür-digung noch zu erörternden Ausnahmen den sexuellen Missbrauch eines männlichen oder weiblichen Kindes von weniger als vierzehn Jahren durch eine Erwachsene oder einen Er-wachsenen wieder, wobei in der Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle die jeweilige Dateibe-zeichnung, in Spalte 3 eine Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Abbildungen sowie Videos und in Spalte 4 die Aktenbestandteile wiedergegeben sind, die – soweit vorhanden – den Ausdruck der jeweiligen Bilder enthalten, auf den hinsichtlich der Einzelheiten der Bilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird.
- 245
Lfd. Nr.
Dateibezeichnung:
Gegenstand:
Ausdruck:
1
178103.jpg
Vaginale Penetration eines Kleinkindes
So.Bd. V Bl. 911
2
2.mpg
Vaginale Penetration eines die Beine spreizenden Mädchens
-
3
5 - 6yo Philipine girl.mpg
Oralverkehr eines Mädchens
-
4
Agustina 9Yo Kitty_index.jpg
“Fingern” eines die Beine spreizenden Mädchens
So.Bd. V Bl. 914
5
Childporno Sexual Services 4.mpg
Wechselseitige Penetration durch Kinder
-
6
COBRA (10).jpg
Nackt mit geschlossenen Beinen und über dem Kopf ver-schränkten Armen auf einer Bettdecke liegende Mädchen
So.Bd. V Bl. 916
7
COBRA (11).jpg
Dasselbe Mädchen in ähnlicher Haltung aus veränderter Perspektive
So.Bd. V Bl. 917
8
COBRA (14).jpg
Dasselbe Mädchen in derselben Lage mit an die Hüfte ge-setzten Händen
So.Bd. V Bl. 918
9
COBRA (16).jpg
Dasselbe Mädchen in derselben Lage mit auf dem Bauch ruhenden Händen
So.Bd. V Bl. 919
10
COBRA (17).jpg
Oberkörper- und Kopfansicht desselben Mädchens
So.Bd. V Bl. 920
11
COBRA (18).jpg
Seitenansicht desselben Mädchens mit auf dem Bauch ru-henden Händen
So.Bd. V Bl. 921
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COBRA (2).jpg
Dasselbe Mädchen mit aktiv am Kopf vorbei zurückgestreck-ten Beinen und dadurch hervorgehobenem Genital
So.Bd. V Bl. 922
13
COBRA (20).jpg
Seitenansicht desselben Mädchens in entspannter Rückenla-ge mit auf dem Bauch ruhender linker Hand und angewinkel-ten Beinen
So.Bd. V Bl. 923
14
COBRA (22).jpg
Halbseitige Ansicht desselben Mädchens in ähnlicher Hal-tung mit über den rechten Oberschenkel geschlagenem lin-ken Bein
So.Bd. V Bl. 924
15
COBRA (24).jpg
Halbseitige Ansicht desselben Mädchens aus anderer Per-spektive mit auf der linken Brusthälfte ruhender linker Hand und identischer Beinhaltung
So.Bd. V Bl. 925
16
DSC01035.JPG
Frontalaufnahme der Vagina eines mit gespreizten Beinen liegenden Mädchens
So.Bd. V Bl. 926
17
IMAG0006.JPG
Körperansicht eines auf der Seite liegenden Jungen, der mit einem weißen Slip bekleidet ist, unter dem sich seines eri-giertes Glied abzeichnet
So.Bd. V Bl. 927
18
IMAG0008.JPG
Zoom der Ansicht desselben Jungen in derselben Haltung
So.Bd. V Bl. 928
19
IMAG0012.JPG
Seitliche Ansicht desselben Jungen in derselben Haltung
So.Bd. V Bl. 929
20
IMAG0014.JPG
Rückwärtige Ansicht des mit nunmehr heruntergezogenem Slip und entblößtem Gesäß in derselben Haltung liegenden Jungen
So.Bd. V Bl. 930
21
IMAG0017.JPG
Ansicht desselben Jungen, dessen entblößtem Gesäß sich ein Mann mit heruntergezogenem dunklen Slip und erigier-tem Glied von hinten nähert
So.Bd. V Bl. 931
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Ansicht desselben Jungen, der von dem hinter ihm liegenden Mann nunmehr anal penetriert wird
So.Bd. V Bl. 932
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Ansicht desselben Jungen, der von dem hinter ihm liegenden Mann wiederum anal penetriert wird
So.Bd. V Bl. 933
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IMAG0023.JPG
Ansicht desselben Jungen, der von dem hinter ihm liegenden Mann nunmehr anal penetriert wird
So.Bd. V Bl. 934
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IMAG0027.JPG
Ansicht desselben Jungen, auf dessen linker Gesäßhälfte das erschlaffende Glied des hinter ihm liegenden Mannes ruht
So.Bd. V Bl. 935
26
IMAG0029.JPG
Ansicht desselben nunmehr wieder allein abgebildeten Jungen, auf dessen linker Gesäßhälfte sich Spermaflecken an-deuten
So.Bd. V Bl. 936
27
IMAG0030.JPG
Ansicht desselben Jungen, auf dessen linker Gesäßhälfte Spermaflecken zu sehen sind
So.Bd. V Bl. 937
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IMAG0031.JPG
Großaufnahme des entblößten Gesäßes desselben Jungen
So.Bd. V Bl. 938
29
IMAG0033.JPG
Perspektivisch veränderte Ansicht desselben Jungen, auf dessen linker Gesäßhälfte Spermaflecken zu sehen sind
So.Bd. V Bl. 939
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IMAG0036.JPG
Ansicht desselben mit heruntergezogenem Slip in halbseiti-ger Bauchlage liegenden Jungen
So.Bd. V Bl. 940
31
IMAG0040.JPG
Ansicht des nunmehr in Bauchlage liegenden Jungen, über dessen entblößtem Gesäß ein erigiertes männliches Glied zu sehen ist
So.Bd. V Bl. 941
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IMAG0043.JPG
Ansicht desselben Jungen auf dessen Gesäß Spermaflecken zu sehen sind
So.Bd. V Bl. 942
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Ansicht desselben Jungen, auf dessen entblößtes Gesäß ein hinter ihm kniender Mann ejakuliert
So.Bd. V Bl. 943
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Draufsicht desselben Jungen, auf dessen entblößtes Gesäß ein hinter ihm kniender Mann gerade ejakuliert hat
So.Bd. V Bl. 944
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IMAG0046.JPG
Draufsicht desselben Jungen, auf dessen entblößtes Gesäß ein hinter ihm kniender Mann gerade ejakuliert hat
So.Bd. V Bl. 945
36
IMG_0002.wmv
Darstellung des Eincremens eines Mädchens im Vaginal- und Analbereich
-
37
IMG_0050.jpg
Ansicht des Genitalbereiches eines kleinen komplett nackten kleinen Mädchens, das mit gespreizten Beinen sich mit den Armen nach hinten abstützend auf einem Bett sitzt
So.Bd. V Bl. 947
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IMG_0051.jpg
Perspektivisch veränderte Ansicht eines anderen wiederum die Beine spreizenden und komplett nackten Mädchens, des-sen rechte Hand nunmehr auf seinem rechten Oberschenkel ruht
So.Bd. V Bl 948
39
IMG_0052.jpg
Entferntere Ansicht desselben Mädchens, bei dem nun auch das durch einen schwarzen Balken abgedeckte Gesicht mit erfasst ist und hinter dem ein ebenfalls völlig nacktes etwas älteres Mädchen steht, das sich nach hinten an der Wand abstützt
So.Bd. V Bl. 949
40
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Zoom der perspektivisch veränderten Ansicht desselben Mädchens mit dem Fokus auf den Genitalbereich
So.Bd. V Bl. 950
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IMG_0054.jpg
Zoom der Ansicht des hinter dem vorstehend beschriebenen Mädchen stehenden zweiten Mädchens mit dem Fokus auf dessen Genitalbereich
So.Bd. V Bl. 951
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Ansicht desselben kleinen Mädchens, das nunmehr mit immer noch gespreizten Beinen auf dem Bett liegt
So.Bd. V Bl. 952
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Ansicht desselben kleinen Mädchens, das nunmehr mit immer noch gespreizten Beinen auf dem Bett liegt und den Kopf leicht anhebt
So.Bd. V Bl. 953
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Ansicht desselben kleinen Mädchens, das nunmehr mit immer noch gespreizten Beinen wieder flach auf dem Bett liegt
So.Bd. V Bl. 954
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Ansicht desselben kleinen Mädchens, das wiederum mit gespreizten Beinen auf dem Bett liegt und die Hände au seine Knie legt
So.Bd. V Bl. 955
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Ansicht desselben kleinen Mädchens, das nunmehr mit seinen Armen seine gespreizten Beine in Richtung des Kopfes zieht
So.Bd. V Bl. 956
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Ansicht desselben kleinen Mädchens, das seine nunmehr geschlossenen Beine mit seinen Armen in Richtung des Kop-fes zieht und dadurch den Vaginalbereich hervorhebt
So.Bd. V Bl. 957
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Ansicht desselben Mädchens, das nunmehr wieder mit gespreizten Beinen auf dem Bett liegt
So.Bd. V Bl. 958
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Ansicht des im Fokus befindlichen Vaginalbereich derselben zwei Mädchen, die beide nebeneinander mit gespreizten Beinen auf dem Bett liegen und deren jüngeren ihren linken Oberschenkel über den rechten Oberschenkel des anderen Mädchens gelegt hat
So.Bd. V Bl. 959
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Ansicht des Vaginal- und Gesäßbereiches eines der beiden vorstehend beschriebenen und nunmehr mit gespreizten Beinen auf dem Bauch liegenden Mädchens
So.Bd. V Bl. 960
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IMG_0064.jpg
Perspektivisch veränderte Ansicht des Vaginal- und Gesäßbereiches eines der beiden vorstehend beschriebenen und nunmehr mit gespreizten Beinen auf dem Bauch liegenden Mädchens
So.Bd. V Bl. 961
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Ansicht des Vaginal- und Gesäßbereiches eines der beiden vorstehend beschriebenen und nunmehr mit emporgereck-tem Gesäß knienden Mädchens
So.Bd. V Bl. 962
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Ansicht des Vaginal- und Gesäßbereiches eines der beiden vorstehend beschriebenen wiederum mit gespreizten Beinen auf dem Bauch liegenden Mädchens
So.Bd. V Bl. 963
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Ansicht der Vaginal- und Gesäßbereiche der beiden vorstehend beschriebenen Mädchen, deren älteres mit gespreizten Beinen über dem jüngeren Mädchen kniet, das mit gespreizten Beinen auf dem Bauch liegt
So.Bd. V Bl. 964
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IMG_0070.jpg
Ansicht des Vaginalbereiches des älteren der beiden vorstehend beschriebenen Mädchen, das mit gespreizten Beinen auf dem Bett sitzt
So.Bd. V Bl. 965
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IMG_0071.jpg
Ansicht des Vaginalbereiches des älteren der beiden vorstehend beschriebenen Mädchen, das seine leicht gespreizten Beine in Richtung des Kopfes hochzieht
So.Bd. V Bl. 966
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IMG_0072.jpg
Ansicht des Vaginalbereiches eines der beiden vorstehend beschriebenen Mädchen, das seine leicht gespreizten Beine erneut in Richtung des Kopfes hochzieht
So.Bd. V Bl. 967
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Ansicht des Vaginal- und Gesäßbereiches des älteren der beiden vorstehend beschriebenen Mädchen, das kniend mit dem Kopf zwischen seine leicht gespreizten Beine hindurchschaut
So.Bd. V Bl. 968
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Perspektivisch veränderte Ansicht desselben Mädchens in identischer Haltung
So.Bd. V Bl. 969
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Ansicht des Vaginalbereiches eines der beiden vorstehend beschriebenen Mädchen, das kniend mit dem Kopf zwischen seine leicht gespreizten Beine hindurchschaut
So.Bd. V Bl. 970
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Ansicht der vorstehend beschriebenen zwei Mädchen, deren jüngeres rechts neben dem anderen mit gespreizten Beinen auf dem Bett sitzt, während das andere, dessen Gesicht mit einem Balken abgedeckt ist, mit ebenfalls gespreizten Beinen auf dem Bett liegt und sein rechtes Bein über das linke Bein des ersten Mädchens gelegt hat
So.Bd. V Bl. 971
62
IMG_0077.jpg
Ansicht des jüngeren der beiden vorstehend beschriebenen Mädchen, das mit gespreizten Beinen auf dem Bett liegt und seinen Kopf etwas erhöht hält
So.Bd. V Bl. 972
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IMG_0078.jpg
Ansicht des jüngeren der beiden vorstehend beschriebenen Mädchen, das mit gespreizten Beinen und leicht angehobe-nem Gesäß auf dem Bett liegt und sich mit seinen Armen an der dahinter befindlichen Wand abstützt
So.BD. V Bl. 973
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IMG_0079.jpg
Ansicht eines de beiden vorstehend beschriebenen Mäd-chen, das mit gespreizten Beinen und angehobenem Ober-körper auf dem Bett sitzt, sich mit den Händen auf dem Bett abstützt und seinen Kopf in den Nacken fallen lässt
So.Bd. V Bl. 974
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Ansicht des Vaginal- und Gesäßbereiches des älteren der beiden vorstehend beschriebenen Mädchen, das mit zur Sei-te abgewinkelten Beinen und nach hinten abstützenden Hän-den auf dem Bett sitzt und dadurch dem Betrachter seinen Vaginalbereich darbietet
So.Bd. V Bl. 975
66
IMG_0084.jpg
Ansicht des älteren der beiden vorstehend beschriebenen Mädchen, das mit einem gemusterten Slip bekleidet ist und mit gespreizten Beinen und hinter dem Oberkörper ver-schränkten Armen auf dem Bett steht
So.Bd. V Bl. 976
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Ansicht des jüngeren älteren der beiden vorstehend be-schriebenen Mädchen, das mit einem weißen Slip bekleidet ist und mit gespreizten Beinen nach vorn gebeugt mit dem Kopf zwischen seinen Beinen hindurchschaut
So.Bd. V Bl. 977
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IMG_0086.jpg
Ansicht des älteren der beiden vorstehend beschriebenen Mädchen, das mit einem gemusterten Slip bekleidet ist und mit gespreizten Beinen auf dem Bett sitzt
So.Bd. V Bl. 978
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IMG_0087.jpg
Ansicht desselben Mädchen, das wieder mit dem gemuster-ten Slip bekleidet ist und mit gespreizten Beinen und ange-hobenem Oberkörper auf dem Bett sitzt
So.Bd. V Bl. 979
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IMG_0088.jpg
Ansicht desselben Mädchens, das wiederum mit dem ge-musterten Slip bekleidet ist und seine gespreizten Beinen des Kopfes hoch hält
So.Bd. V Bl. 980
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IMG_0089.jpg
Ansicht desselben Mädchens, das wiederum mit dem ge-musterten Slip bekleidet ist und seine gespreizten Beine an den Füßen hoch haltend auf dem Bett liegt
So.Bd. V Bl. 981
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IMG_0113.wmv
Darstellung sexueller Aktivitäten mit einem kleinen Mädchen, die Masturbationshandlungen, den Versuch der Veranlas-sung des Mädchens zum aktiven Oralverkehr, das „Fingern“ des Mädchens und das Reiben des Gliedes des beteiligten Mannes umfassen
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mov04820.mpg
Darstellung eines Mädchens, das masturbierend an seiner Vagina reibt
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PB130030.JPG
Ansicht eines kleinen Mädchens, das nur mit einem Schlaf-anzugoberteil bekleidet ist, rücklings mit hoch erhobenen gespreizten Beinen auf einem Bett liegt und einen zylindrischen Gegenstand nach Art eines Vibrators an seine Klitoris hält
So.Bd. V Bl. 984
75
PB130031.JPG
Verschwommene Nahaufnahme desselben nunmehr mit ge-schlossenen Beinen sitzenden Mädchens
So.Bd. V Bl. 985
76
PB130032.JPG
Ansicht desselben Mädchens, das nunmehr wieder rücklings mit gespreizten Beinen flach auf dem Bett liegt und den be-sagten zylindrischen Gegenstand erneut nach Art eines Vi-brators an seine Klitoris hält
So.Bd. V Bl. 986
77
PB130033.JPG
Perspektivisch veränderte Ansicht desselben Mädchens in identischer Haltung
So.Bd. V Bl. 987
78
PB130034.JPG
Ansicht desselben Mädchens, das auf dem Rücken liegend gerade Schlafanzughose und Slip vom linken Bein abstreift
So.Bd. V Bl. 988
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PB130035.JPG
Ansicht desselben Mädchens, das nunmehr wieder rücklings mit gespreizten Beinen flach auf dem Bett liegt und den be-sagten zylindrischen Gegenstand erneut nach Art eines Vi-brators auf seine Schamlippen presst
So.Bd. V Bl. 989
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PB130036.JPG
Perspektivisch veränderte Ansicht desselben Mädchens in identischer Haltung
So.Bd. V Bl. 990
81
PB130037.JPG
Ansicht desselben Mädchens, das in identischer Haltung er-neut den besagten zylindrischen Gegenstand erneut nach Art eines Vibrators gegen seine Klitoris presst
So.Bd. V Bl. 991
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PB130038.JPG
Ansicht desselben Mädchens in identischer Haltung
So.Bd. V Bl. 992
83
PB130039.JPG
Ansicht desselben Mädchens, das in identischer Haltung den besagten zylindrischen Gegenstand in gleicher Weise gegen seine Schamlippen presst
So.Bd. V Bl. 993
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PB130040.JPG
Ansicht desselben Mädchens in identischer Haltung
So.Bd. V Bl. 994
85
PB130041.JPG
Ansicht desselben Mädchens in identischer Haltung
So.Bd. V Bl. 995
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PB130042.JPG
Ansicht desselben Mädchens, das in identischer Haltung den besagten zylindrischen Gegenstand in gleicher Weise gegen seine Klitoris presst
So.Bd. V Bl. 996
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PB130043.JPG
Ansicht desselben Mädchens, das in identischer Haltung den besagten zylindrischen Gegenstand in gleicher Weise gegen seine Schamlippen presst
So.Bd. V Bl. 997
88
PB130044.JPG
Ansicht desselben Mädchens, das mit weit gespreizten Beinen rücklings auf dem Bett liegt
So.Bd. V Bl. 998
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PB130045.JPG
Nahaufnahme des Vaginal- und Analbereiches desselben Mädchens in gleicher Körperhaltung
So.Bd. V Bl. 999
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PB130046.JPG
Ansicht desselben Mädchens, das in identischer Haltung den besagten zylindrischen Gegenstand nach der Art eines Vi-brators erneut gegen seine Schamlippen presst
So.Bd. V Bl. 1000
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Ansicht desselben Mädchens in identischer Haltung
So.Bd. V Bl. 1001
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Ansicht desselben Mädchens in identischer Haltung
So.Bd. V Bl. 1002
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PB130049.JPG
Ansicht desselben Mädchens in identischer Haltung, das mit dem zylindrischen Gegenstand an seinen Schamlippen reibt
So.Bd. V Bl. 1003
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PB130050.JPG
Ansicht desselben Mädchens, das in identischer Haltung den besagten zylindrischen Gegenstand nach der Art eines Vi-brators erneut gegen seine Schamlippen presst
So.Bd. V Bl. 1004
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PB130051.JPG
Ansicht desselben Mädchens in identischer Haltung
So.Bd. V Bl. 1005
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PB130052.JPG
Ansicht desselben Mädchens in identischer Haltung
So.Bd. V Bl. 1006
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PB130053.JPG
Ansicht desselben Mädchens in identischer Haltung
So.Bd. V Bl. 1007
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PB130054.JPG
Ansicht desselben Mädchens, das seine angewinkelten Beine hoch hebt und dadurch dem Betrachter seinen Vaginalbe-reich darbietet
So.Bd. V Bl. 1008
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PB130055.JPG
Nahaufnahme des Vaginalbereiches desselben Mädchens, das seine Beine spreizt
So.Bd. V Bl. 1009
100
PB130056.JPG
Ansicht des Unterkörpers desselben Mädchens, das nun-mehr völlig nackt mit gespreizten Beinen auf den Oberschen-keln eines ebenfalls nackten Mannes sitzt und zwischen des-sen Beinen das erigierte Glied des Mannes herausragt
So.Bd. V Bl. 1010
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Perspektivisch veränderte Ansicht derselben Personen in identischer Haltung
So.Bd. V Bl. 1011
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PB130058.JPG
Perspektivisch veränderte Ansicht derselben Personen, wobei nunmehr die geschwollene Eichel des männlichen Gliedes gegen den Vaginalbereich des Mädchens gepresst wird
So.Bd. V Bl. 1012
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PB130059.JPG
Ansicht desselben Mädchens, das bei dem Mann den akti-ven Oralverkehr vollzieht
So.Bd. V Bl. 1013
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Ansicht desselben Mädchens bei einer identischen Betäti-gung
So.Bd. V Bl. 1014
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PB130061.JPG
Ansicht desselben Mädchens bei einer identischen Betäti-gung
So.Bd. V Bl. 1015
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PB130062.JPG
Ansicht desselben Mädchens, das an der Eichel des Mannes leckt
So.Bd. V Bl. 1016
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Ansicht desselben Mädchens bei einer identischen Betäti-gung
So.Bd. V Bl. 1017
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PB130064.JPG
Ansicht desselben Mädchens, das bei dem Mann den akti-ven Oralverkehr vollzieht
So.Bd. V Bl. 1018
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PB130065.JPG
Ansicht desselben Mädchens bei einer identischen Betäti-gung
So.Bd. V Bl. 1019
110
PB130066.JPG
Ansicht desselben Mädchens bei einer identischen Betäti-gung
So.Bd. V Bl. 1020
111
PB130067.JPG
Ansicht des auch in diesem Fall nackten Körpers desselben Mädchens das zwischen den gespreizten Beinen des Mannes vor dessen erigiertem Glied sitzt
So.Bd. V Bl. 1021
112
PB130070.JPG
Ansicht des mit Sperma bedeckten Vaginalbereiches dessel-ben seine Beine spreizenden Mädchens
So.Bd. V Bl. 1022
113
PB130074.JPG
Nahaufnahme des Vaginalbereiches desselben, das erneut den bereits erwähnten zylindrischen Gegenstand gegen seine Klitoris presst
So.Bd. V Bl. 1023
114
PTHC 001 uncle and 11yo sara.avi
Darstellung des wechselseitigen Oralverkehrs eines Mädchens und eines Mannes
-
- 246
Hinsichtlich der folgenden drei von dem Angeklagten bereitgestellten Dateien war von je-weils einem der beiden Nutzer mit den Nicknamen „Wetbabydiapers4“ und „Havanaclub2“ ein Ladevorgang bereits begonnen, zum Zeitpunkt der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten und der Beschlagnahme seines Rechners aber noch nicht vollständig abge-schlossen worden. Auch insoweit geben die Dateien den sexuellen Missbrauch eines männlichen oder weiblichen Kindes von weniger als vierzehn Jahren durch eine Erwach-sene oder einen Erwachsenen wieder, wobei in der Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle die jeweilige Dateibezeichnung und in Spalte 3 eine Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Videos wiedergegeben sind.
- 247
Lfd. Nr.
Dateibezeichnung:
Gegenstand:
115
oil-Inna.wmv
Darstellung eines von Öl glänzenden Mädchens, das seinen Vaginalbereich ein-reibt
116
Penetration10y.avi
Darstellung der vaginalen Penetration eines Mädchens mit anschließender Ejaku-lation
117
Toddler anal fuck.avi
Darstellung der analen Penetration eines Kindes nicht definierbaren Geschlech-tes
III.
- 248
In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich zunächst weder zur Person noch zur Sa-che eingelassen. Er hatte zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits gegenüber der Kriminal-polizei sowie den Ermittlungsrichtern der Amtsgerichte Kiel und Lübeck Angaben zu den Vorwürfen gemacht, die der Anklage vom 24.08.2009 zugrundeliegen:
- 249
So hatte er nach seiner vorläufigen Festnahme und nach seiner Belehrung über seine Be-schuldigtenrechte im Rahmen der sich an die Festnahme anschließenden kriminalpolizei-lichen Vernehmungen vom 12.07.2008 gegenüber dem Zeugen L... als dem damaligen Vernehmungsbeamten u. a. Folgendes erklärt:
- 250
Erstmals im April 2008 habe er sich in verschiedenen Chatrooms aufgehalten und dann nahezu täglich an entsprechenden Chats beteiligt. Dies seien neben Chats mit ganz normalen Inhalten aus Neugier heraus dann auch solche gewesen, in denen es um Sex mit Kindern gegangen sei. So sei er auch in Kontakt mit einem Schweizer gekommen, der unter dem Nicknamen „Stoffbär“ aufgetreten sei und mit dem er sich über dieses Thema ausgetauscht habe. Um seinen Chatpartner zu Gesprächen zu animieren, habe er diesem geschrieben, dass er, der Angeklagte, mit seinem Sohn Analsex praktiziert habe, nachdem er ihn zuvor mit Hilfe von Tabletten schläfrig gemacht habe, was tatsächlich aber nur seiner Phantasie entsprungen gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe er auch die Medikamente „Hoggar Night“ und „EMLA“, eine Salbe, erwähnt. Tatsächlich gingen ihm Praktiken, durch die den Kindern Schmerzen zugefügt würden, zu weit. Das gelte gerade auch für den Analverkehr, da dieser ja für das Kind praktisch immer mit Schmerzen verbunden sei.
- 251
Nach einer etwa vierzigminütigen Unterbrechung der Vernehmung, während derer der Angeklagte dem Polizeigewahrsam zugeführt worden war, um nachdenken zu können, gab dieser auf Nachfragen der Vernehmungsbeamten hin an, nunmehr weitere Angaben machen zu wollen, und erklärte, mit „Stoffbär“ für Ende Juli 2008 ein Treffen auf einem Anwesen im Harz vereinbart zu haben, zu dem beide ihre jeweiligen Söhne zwecks Durchführung eines „Boytausches“ hätten mitbringen wollen. Er selbst sei allerdings nicht bereit gewesen, seinen Sohn dem „Stoffbären“ für sexuelle Aktivitäten zur Verfügung zu stellen, indes an dessen fünf- oder sechsjährigen Sohn interessiert gewesen. Im Falle eines derartigen einseitigen sexuellen Kontaktes habe der „Stoffbär“ 300,00 € von ihm, dem Angeklagten, erhalten sollen. Seiner Ehefrau habe er auch schon von diesen Plänen berichtet gehabt, ihr allerdings erzählt, dass die Fahrt zusammen mit einem „Arbeitskollegen“ und dessen Sohn durchgeführt werden solle. Der „Stoffbär“ habe zu dem Treffen ein betäubendes oder berauschendes Medikament namens „GBL“ oder „GBH“ mitbringen wollen, das bei dessen Sohn habe eingesetzt werden sollen. Er selbst habe auch Zimmer für das fragliche Wochenende gebucht. Dann sei der Kontakt zu „Stoffbär“ jedoch abgerissen. Zuletzt habe man etwa fünf bis sechs Wochen vor dem Urlaub miteinander Kontakt gehabt. kinderpornographisches Material habe er, der Angeklagte, auf seinem Rechner nicht gespeichert gehabt.
- 252
Nachdem man dem Angeklagten eröffnet hatte, dass seine Ehefrau als Zeugin vernommen werden solle, dass ein Geständnis sich gegebenenfalls strafmildernd auswirken könne und dass man beabsichtigte, sich bei Apotheken danach zu erkundigen, ob der Angeklagte dort Medikamente geordert habe, entschloss dieser sich schließlich noch im Verlauf des 12.07.2008 zu einer weiteren ergänzenden Aussage, in deren Rahmen er u. a. Folgendes erklärte: Er habe im Mai 2008 bei einer Apotheke über das Internet die Medikamente „Hoggar Night“, ein Schlafmittel, und „EMLA“-Salbe bestellt und an seinem Arbeitsplatz bei der Fa. L... ausliefern lassen. Anfänglich habe er vorgehabt, diese Medikamente an seinem Sohn auszutesten, dann aber doch davor zurückgeschreckt und sie nur an sich selbst ausgetestet und danach dann weggeworfen.
- 253
Im Anschluss an die letztgenannte Befragung wurde der Angeklagte von der Kriminalpolizeistelle B... S... in die Räume des Kriminaldauerdienstes der Bezirkskriminaldirektion K... verbracht, wo es in Gegenwart der Kriminalbeamten L... und P... zu einer zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr beginnenden und etwa zwei Stunden dauernden Befragung durch den damaligen Bereitschaftsstaatsanwalt Dr. H... kam, deren Ergebnis nicht protokolliert, sondern anhand von Notizen, die sich der Zeuge L... machte, nur in einem von diesem nachträglich gefertigten Vermerk festgehalten wurde und in dessen Rahmen der Angeklagte sich nach seiner erneuten und im Verlauf der Befragung mehrfach wiederholten Belehrung über seine Rechte als Beschuldigter wie folgt äußerte:
- 254
Er habe schon seit der Pubertät bei sich pädophile Neigungen bemerkt und sich diesbezüglich einige Jahre zuvor nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Segeberg auch bereits einer etwa zweijährigen Therapie unterzogen, mit deren Hilfe er seine Neigungen zunächst auch habe verdrängen können. Mit der Geburt seines Sohnes sei die Problematik dann aber erneut hervorgetreten, wobei er im Gegensatz zu früheren Zeiten, wo es ihm ausgereicht habe, entsprechendes Bildmaterial zu betrachten, nunmehr auch das Verlangen empfunden habe, selbst sexuelle Handlungen mit Kindern zu vollziehen. Tatsächlich habe er seine diesbezüglichen Gedanken wegen bestehender Skrupel jedoch nicht umgesetzt. Durch die Chatgespräche, das Betrachten der Bilder und seine sich um einen „Boytausch“ rankenden Phantasien sei er sexuell erregt worden. Zugleich habe er aber auch ein schlechtes Gewissen gehabt, da er seine Neigungen selbst nicht als „normal“ empfunden habe.
- 255
Etwa im Mai 2008 habe er mit „Stoffbär“ das Treffen im Harz vereinbart. Zu diesem Treffen hätten beide ihre Söhne mitbringen wollen. Sie hätten sich über das Internet auch Nacktfotos ihrer beiden Söhne zugeschickt. So habe er „Stoffbär“ Photos übersandt, auf denen sein Sohn beim Baden in einem Planschbecken zu sehen gewesen sei. Es sei ein „Boytausch“ geplant gewesen, in dessen Rahmen er, der Angeklagte, den Sohn des „Stoffbären“ mit auf sein Zimmer habe nehmen und dort mit diesem den Geschlechtsverkehr habe vollziehen wollen. Seinen eigenen Sohn dem „Stoffbären“ zu gleichen Zwecken zur Verfügung zu stellen, habe seinen Vorstellungen allerdings nicht wirklich entsprochen. Von den über das Internet bezogenen Medikamenten habe er die Salbe nachts bei seinem Sohn ausprobiert, bevor er die Medikamente schließlich nach dem Familienurlaub im Juni vernichtet habe.
- 256
Im Rahmen seiner Vorführung vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kiel am 13.07. 2008 ließ der Angeklagte durch seinen nunmehr hinzugezogenen Verteidiger eine von ihm selbst unterzeichnete schriftliche Erklärung verlesen, deren Inhalt er sich noch einmal ausdrücklich zu eigen machte und in der u. a. Folgendes ausgeführt war:
- 257
Er habe tatsächlich mit dem unter dem Nicknamen „Stoffbär“ auftretenden Schweizer ein Treffen im Harz vereinbart, zu dem er auch seinen Sohn habe mitnehmen wollen. Er sei indes nicht bereit gewesen, diesen für sexuelle Zwecke zur Verfügung zu stellen. Er selbst sei zwar an dem Sohn des „Stoffbären“ interessiert gewesen. Insoweit habe man über Geld gesprochen, das er, der Angeklagte, gezahlt hätte, wenn es zu irgendwelchen sexuellen Handlungen seinerseits gekommen wäre. Was konkret habe geschehen sollen, sei indes nicht vereinbart gewesen. Er habe auch vor allem bereits die Vorstellung einer solchen Reise als aufregend empfunden. Sie habe ihm eigentlich gereicht. Konkretes habe er „Stoffbär“ nicht zugesichert. Das meiste habe sich in seinem Kopf abgespielt. Er räume zwar ein, pädophile Neigungen zu haben, habe seine Gedanken jedoch zu keinem Zeitpunkt in die Tat umgesetzt und müsse dies auch nicht, da er diesbezüglich keinen Zwängen unterliege.
- 258
Im Rahmen einer nach dem Übergang der Haftkontrolle am 24.07.2008 erfolgten weiteren Vorführung vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Neumünster erklärte der Angeklagte schließlich Folgendes:
- 259
Er habe seinen Sohn niemals missbraucht. Gegenteilige Bekundungen in Chats, in denen er sich etwa ab April begeben habe, hätten keinen realen Hintergrund und seien von ihm abgegeben worden, weil er sich mit ihnen habe wichtig machen wollen. Im Harz sei auf den Vorschlag des Zeugen B... hin ein gemeinsames Vater-Sohn-Wochenende geplant gewesen, für das er eine Ferienwohnung auf einem Bauernhof angemietet gehabt habe. Pläne hinsichtlich eines solchen Treffens habe er ohnehin schon länger gehabt. Über das Treffen hinaus sei nichts Konkretes geplant gewesen. Seiner Ehefrau habe er von B... nichts erzählt, weil sie nichts von seinen Chataktivitäten gewusst habe und auch nicht habe erfahren sollen. Von „solchen Medikamenten“ habe er im Rahmen des Chats gehört und sie dann auch bestellt. Er habe sie nur an sich selbst ausprobiert und danach weggeworfen. Er sei nicht in der Lage gewesen, sie auch bei seinem Sohn anzuwenden. Für ihn sei auch klar gewesen, dass er B... seinen eigenen Sohn nicht zur Verfügung gestellt hätte. Dieser habe ihm angeboten, dass er, der Angeklagte, gegen Zahlung von 300,00 € mit B...s Sohn „fummeln“ und vielleicht Bilder von diesem machen könne. B... habe gewusst, dass er, der Angeklagte, nicht so weit gehen könne, den Geschlechtsverkehr mit dessen Sohn durchzuführen und diesem dadurch Schmerzen zuzufügen, und Oralverkehr gehe ihm „gegen den Strich“. B... habe erklärt, dass er mit seinem eigenen Sohn „mehr“ machen wolle. Er habe dem Angeklagten auch einen „Boytausch“ vorgeschlagen. Damit sei er, der Angeklagte, jedoch nicht einverstanden gewesen. Daraufhin habe B... dann erklärt, dass er, der Angeklagte, dann, wenn er vielleicht Bilder machen wolle „oder so etwas“, 300,00 € zahlen solle. Vielleicht hätte er den Sohn B...s gestreichelt, angefasst und ein paar Bilder von ihm gemacht. Vielleicht wäre es auch zu Streicheleien seitens des Sohnes B...s gekommen. Er hätte das Vater-Sohn-Wochenende auch ohne B... durchgeführt. Warum der Kontakt zu diesem abgebrochen sei, wisse er nicht. Von der Inhaftierung B...s habe er keine Kenntnis gehabt. Er habe auch keine Möglichkeit gehabt, mit diesem von sich aus in Kontakt zu treten. Seine Neigungen beschränkten sich auf Bilder, Phantasien und Gespräche mit Gleichgesinnten. Darum, diese Phantasien auch in die Tat umzusetzen, sei es ihm nicht gegangen.
- 260
Die Festellungen zu den vorstehend wiedergegebenen Einlassungen des Angeklagten hat die Kammer aufgrund der mit ihnen übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen L..., P... und Dr. H... sowie des Inhaltes der in der Hauptverhandlung verlesenen ermittlungsrichterlichen Vernehmungsprotokolle der Amtsgerichte Kiel (33 Gs 152/ 08) vom 13.07.2008 und Neumünster (26 Gs 110/08) vom 24.07.2008 getroffen.
- 261
Darüber hinaus hat der Angeklagte im Rahmen seiner parallel zur Hauptverhandlung durchgeführten Exploration durch den Sachverständigen Prof. Dr. B... diesem gegenüber Angaben zu seinem Lebenslauf und auch zur Sache gemacht, die der Sachverständige im Zuge seiner Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat und die – soweit sie die Anklagevorwürfe betreffen – im Wesentlichen folgenden Inhalt hatten:
- 262
Es treffe zu, dass er die Medikamente erworben habe, um sie bei seinem Sohn einzusetzen, und die von ihm beschaffte „EMLA“-Salbe auch einmal „spielerisch“ auf den Arm seines Sohnes aufgetragen habe. Das Medikament „Hoggar Night“ habe er indes nicht eingesetzt. Die von den Gutachtern festgestellten Doxylamin-Konzentrationen könne er sich allenfalls durch mehrfache Gaben des Medikamentes „Sedaplus“ durch seine Ehefrau erklären.
- 263
Zu B... habe ein menschlich netter Internetkontakt bestanden, in dessen Rahmen beide sich über die Söhne unterhalten und Bilder ausgetauscht hätten. Dabei sei dann die Idee zu einem gemeinsamen Urlaub auf einem Bauernhof entstanden, den er mit M... ohnehin immer schon einmal habe machen wollen, da dieser sich sehr für Tiere interessiere. Er sei schon neugierig auf B...s Sohn T... gewesen, aber nicht so sehr, dass er etwa tief enttäuscht gewesen wäre, wenn B... einem sexuellen Kontakt des Angeklagten mit T... nicht zugestimmt hätte. Ihm sei es vor allem darum gegangen, B... persönlich kennen zu lernen. Wäre B... nicht verhaftet worden, wäre es sicher zu dem Treffen gekommen. Er hätte allerdings keinesfalls einem Missbrauch M...s durch B... zugestimmt. Einen einseitigen sexuellen Kontakt seinerseits mit T... habe er durch die Zahlung eines Betrages von 300,00 € an B... ausgleichen wollen. Er hätte vielleicht versucht, bei T... etwas zu „fummeln“. Den Einsatz von „GBL“ hätte er selbstverständlich abgelehnt. Auch seien nur sexuelle Handlungen ohne den begleitenden Einsatz von Gewalt für ihn in Betracht gekommen. Damit sei aus seiner Sicht ja die Durchführung eines Analverkehrs mit T... von vornherein gar nicht möglich gewesen.
- 264
Die Versendung von Links zu Bilddateien und Videos mit kinderpornographischem Inhalt und der Empfang solcher Dateien habe stattgefunden, auch wenn er sich nicht mehr an alle von der Anklage erfassten Dateien erinnern könne und hinsichtlich einzelner sogar geglaubt habe, dass sie bereits von ihm gelöscht gewesen seien. Nicht alle Dateien hätten auch inhaltlich seine Zustimmung gefunden. Das gelte insbesondere für die Bilder von getöteten, verletzten und verstümmelten Kindern, die ihn nicht angesprochen hätten. Er habe gleichwohl schlicht alles auf seinen Rechner herunter geladen, was er habe erlangen können, um es dann als Tauschmaterial im Verhältnis zu anderen Nutzern der von ihm besuchten Plattformen zur Verfügung stehen zu haben.
- 265
Soweit er Chatgespräche mit vorgeblichen Minderjährigen und erwachsenen Frauen geführt habe, sei er stets davon überzeugt gewesen, dass es sich bei seinen Chatpartnern tatsächlich um erwachsene Männer gehandelt habe, da es im Internet zuhauf derartige „Fake“-Kontakte gebe.
- 266
Die von M... gefertigten Photos mit der Salatgurke seien zunächst rein „spielerisch“ entstanden. Es sei allerdings wohl richtig, dass er bei den Posen, die sein Sohn dabei eingenommen habe, etwas „nachgeholfen“ habe. Er habe die Photos für den Fall gefertigt, dass er im Internet auf einen Gleichgesinnten treffen sollte, der einen Sohn im gleichen Alter hätte, um dann mit diesem Bilder tauschen zu können. Vorher hätte er M... dann allerdings durch eine Bildbearbeitung unkenntlich gemacht.
- 267
Die Chatgespräche mit „kees“ und „BigBuddy“ hätten tatsächlich so stattgefunden, wie es aus den Chatprotokollen hervorgehe. Es habe sich bei deren Ablauf jedoch um reine Rollenspiele und das Ausleben sexueller Phantasien ohne Realitätsbezug gehandelt. Er habe niemals ernsthaft die Absicht gehabt, ein Kind zu entführen, schwer zu missbrauchen und anschließend zu töten. Auch die Einführung eines konkret existierenden Ferienhauses in N... habe nur dazu gedient, dem Rollenspiel mehr Realitätsgehalt zu geben. Hätte er die Begehung einer solchen Tat wirklich geplant, hätte er sicher nicht „jedem Hinz und Kunz“ den Link zu einem Tatort geschickt. Gleiches gelte für die von ihm „gegoogelten“ Schulen, Polizeistationen etc. in den neuen Bundesländern. Er habe sich aus seiner Sicht bis zum Schluss im Griff gehabt.
- 268
Unmittelbar vor dem Schluss der Beweisaufnahme hat der Angeklagte sodann schließlich eine von seinem Verteidiger verlesene, aber von ihm selbst handschriftlich verfasste Erklärung abgegeben, die er nach der Verlesung ausdrücklich noch einmal als eigene bestätigt hat und in der er im Wesentlichen Folgendes ausgeführt hat:
- 269
Er wolle nichts herunterspielen oder verharmlosen und sei sich bewusst, welche Eindrücke sein früheres Verhalten und seine Erklärungen im Rahmen der Chatkontakte bei Dritten hinterlassen müssten. Gleichwohl sei es so, dass er seinen Chatpartnern die Ernsthaftigkeit der von ihm ausgebreiteten Pläne nur vorgetäuscht habe, da er nur auf diese Weise Gespräche auf dem von ihm angestrebten Niveau habe führen können. Hätte er wirklich den Willen gehabt, „so was“ zu machen, hätte er sicherlich auch die Möglichkeit dazu gehabt. Tatsächlich habe er sich seinen Chatpartnern jedoch immer wieder durch das Wechseln seines Nicknamens entzogen, bevor es richtig konkret habe werden können. Er sei sich absolut sicher, dass er niemals in der Lage wäre, jemandem „so was grausames“ anzutun. Die Chats seien reine Fiktion gewesen.
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Diese Einlassungen sind, soweit sie inhaltlich von den Feststellungen der Kammer abweichen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
IV.
- 271
Die Festellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen maßgeblich auf dem Ergebnis der Verlesung der Auskünfte der Einwohnermeldeämter der Städte G... und W... und des Familienbuchauszuges des Standesamtes W..., des Urteils des Amtsgerichtes Bad Segeberg vom 19.06.2002 und den die daraus gewonnenen Erkenntnisse bestätigenden und ergänzenden glaubhaften Bekundungen der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin S... Sie sind auch durch die später im Rahmen der Exploration seitens des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. B... gemachten Angaben bestätigt und weiter vertieft worden. Die Feststellungen zu den Haftzeiten des Angeklagten beruhen auf dem Ergebnis der Verlesung der Personal- und Vollstreckungsblätter der JVA N... vom 14.07.2008 und 23.10.2009 sowie der Entlassungsmitteilung derselben JVA vom 21.08.2008, diejenigen zu seiner Vorstrafe und deren Grundlage auf dem Ergebnis der Verlesung des den Angeklagten betreffenden Bundeszentralregisterauszuges vom 06.10.2009 und des bereits erwähnten Urteils vom 19.06.2002.
- 272
Fälle 1 und 2 der Anklage vom 24.08.2009:
- 273
Die Feststellungen der Kammer zum Beginn, Verlauf und Inhalt der Chatkontakte sowie des im Mai 2008 geführten Telefonates zwischen ihm und dem Angeklagten beruhen auf den mit ihnen übereinstimmenden glaubhaften Bekundungen des Zeugen B..., der sie detailreich, ohne sich selbst zu schonen, und, soweit es um den bereits zuvor unabhängig von den hier verfahrensgegenständlichen Taten erfolgten sexuellen Missbrauch seines eigenen Sohnes ging, mit sichtlicher emotionaler Beteiligung geschildert hat. Sie sind im Übrigen in zahlreichen Punkten durch die mittels der Vernehmung der Zeugen L..., P... und Dr. H... sowie die Verlesung der entsprechenden richterlichen Vernehmungsprotokolle und die Anhörung des sexualmedizinischen Gutachters in die Hauptverhandlung eingeführten Einlassungen des Angeklagten gegenüber der Kriminalpolizei, dem Bereitschaftsstaatsanwalt, den Ermittlungsrichtern der Amtsgerichte Kiel und Neumünster und dem Sachverständigen teilweise bestätigt worden, wobei insoweit im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen auf deren Darstellung unter III. Bezug genommen wird.
- 274
Insbesondere hat der Angeklagte seinerzeit mehrfach eingeräumt, über das Internet bei einer Versandapotheke die Medikamente „Hoggar Night“ und „EMLA“-Creme erworben zu haben. Dass dies Ende April 2008 geschah und dass die Medikamente an seinem Arbeitsplatz an ihn ausgeliefert wurden, folgt dabei aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Rechnung der Versandapotheke vom 30.04.2008.
- 275
Die Kammer ist auch zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte entgegen seinen Angaben gegenüber dem Zeugen L... und dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Neumünster die fraglichen Medikamente nicht nur zum Zwecke der Anwendung bei seinem Sohn beschafft, sondern sie vielmehr auch tatsächlich zur Anwendung gebracht hat.
- 276
Hinsichtlich der „EMLA“-Creme folgt dies aus seinen entsprechenden Geständnissen gegenüber dem Zeugen Dr. H... im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 12.07.2008 und dem Sachverständigen Prof. Dr. B... während der Exploration, in deren Rahmen er nach einem zwischenzeitlichen Bestreiten dieses Sachverhaltes dann wieder eingeräumt hat, seinem Sohn M... die Creme nachts zu Testzwecken appliziert zu haben. Dass dies auch tatsächlich geschehen ist, wird durch den Umstand bestätigt, dass ausweislich des Gutachtens der F... vom 26.10. 2008, das in dem u. a. von dem öffentlich als Sachverständiger bestellten Institutsleiter Dr. S... erstellten Zusatzgutachten des gleichen Institutes vom 04.06.2010 inhaltlich in Bezug genommen und ebenso wie dieses in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, dargelegt worden ist, dass vor allem in dem einen Zeitraum von etwa Anfang April bis Ende Juli/Anfang August 2008 erfassenden wurzelnahen Segment der untersuchten Haarprobe M...s eine deutliche Konzentration der Wirkstoffe Lidocain und Prilocain festgestellt worden sei, die beide in lokalanästhetischen Salben wie auch der „EMLA“-Creme enthalten seien.
- 277
Dass der Angeklagte seinem Sohn darüber hinaus auch mindestens eine Schlaftablette der Marke „Hoggar Night“ verabreicht hat, ergibt sich aus den gleichen Gutachten, in denen die Sachverständigen ausgeführt haben, dass von ihnen – wiederum in dem wurzelnahen Segment – eine Konzentration des in besagtem Medikament enthaltenen Wirkstoffes Doxylamin von 40 pg/mg festgestellt worden sei. Zwar hat die Zeugin S..., die geschiedene Ehefrau des Angeklagten, im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet, dass sie ihrem Sohn M... anlässlich einer allergischen Reaktion desselben in Gestalt eines spontanen Hautausschlages im Zeitraum April/Mai 2008 eine halbe Tablette Sedaplus verabreicht habe. Die Sachverständigen haben dazu indes überzeugend ausgeführt, dass dieser Umstand die von ihnen festgestellten Wirkstoffkonzentrationen nicht zu erklären vermöge. Es sei zwar nicht völlig auszuschließen, wenn auch unwahrscheinlich, dass die in einer solchen halben Tablette Sedaplus enthaltene Wirkstoffmenge von 12,5 mg Doxylamin eine Konzentration von 40 pg/mg herbeizuführen geeignet sei. Indes seien in dem wurzelnahen Haarsegment zwei deutlich voneinander abgegrenzte „peaks“ oder Maxima festgestellt worden, die nur dadurch zu erklären seien, dass im Abstand von etwa einem Monat mindestens zweimal Doxylamin aufgenommen wurde. Dass die zweite Aufnahme auf die Gabe einer weiteren Tablette Sedaplus zurückzuführen sein könnte, schließt die Kammer deshalb aus, weil die Zeugin S... von einer solchen Gabe nichts berichtet, sondern vielmehr bekundet hat, dass der Hautausschlag sich nach Gabe der halben Tablette sehr zügig zurückgebildet habe, so dass für weitere Gaben gleicher oder ähnlicher Art gar kein Anlass mehr bestand. Da auch für die Verabreichung anderer doxylaminhaltiger Medikamente keinerlei Anhaltspunkte hervorgetreten sind, sind bei der Kammer keine Zweifel daran verblieben, dass der Angeklagte seinem Sohn auch eine „Hoggar Night“-Tablette verabreicht hat.
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Ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte das Medikament seinem Sohn in aufgelöstem Zustand zu trinken gab, hat die Kammer auf der Grundlage der Erkenntnis gewonnen, dass er anderenfalls nicht nur das Risiko eingegangen wäre, dass sein Sohn sich der Einnahme widersetzt hätte, sondern auch dasjenige, dass sein Sohn der Ehefrau des Angeklagten von einer derartigen Tabletteneinnahme berichtet hätte, was den Angeklagten unter erheblichen Rechtfertigungsdruck gesetzt hätte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass er eine derartige Situation mit allen Mitteln zu vermeiden trachtete, wofür nicht zuletzt auch die Tatsache spricht, dass er ihr ebenso verschwieg, mit wem er das Wochenende im Harz zu verbringen beabsichtigte, obwohl es dafür durchaus auch andere plausible Erklärungen als die Wahrheit gegeben hätte, mit denen die Ehefrau des Angeklagten mutmaßlich zufrieden zu stellen gewesen wäre, während er mit einer Medikamentengabe direkt in einen Bereich eingegriffen hätte, der jedenfalls auch ihrer Entscheidungszuständigkeit unterlegen hätte.
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Dass es sich bei der applizierten Dosis um eine ganze Tablette mit einem Wirkstoffgehalt von 25 mg handelte, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass das Medikament nach den Ausführungen der toxikologischen Sachverständigen Dr. R... zum einen nur in dieser Form vertrieben wird und die Tabletten zum anderen keine „Bruchrille“ aufweisen, so dass die Versuchung, sie noch einmal zu teilen, für den Angeklagten bei lebensnaher Betrachtung fern lag.
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Dass er die danach noch verbliebenen Medikamente nach der Rückkehr aus dem Familienurlaub wegwarf, hat der Angeklagte in etwa übereinstimmend sowohl gegenüber den Zeugen L... und Dr. H... als auch gegenüber dem Ermittlungsrichter des Amts
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gerichts Neumünster ausgesagt. Dass dieser Urlaub am 22.06.2008 endete, hat die Zeugin S... bekundet.
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Auch die Feststellung, dass der Angeklagte mit dem Zeugen B... telefonisch für das Wochenende vom 25. bis zu. 27.07.2008 ein Treffen auf einem Ferienbauernhof im Harz zusammen mit den jeweiligen Söhnen verabredete, anlässlich dessen es zu einem „Boytausch“ kommen sollte, beruht auf den entsprechenden glaubhaften Bekundungen des Zeugen B... Auch der Angeklagte hat die Vereinbarung dieses Treffens mehrfach gegenüber den unterschiedlichsten Verhörspersonen bestätigt, dabei nur bestritten, dass er es zu einem sexuellen Missbrauch seines Sohnes seitens des Zeugen B... hätte kommen lassen, und im Übrigen – und dies auch nur in einem Teil der Vernehmungen – behauptet, dass er mit dem Sohn B...s nicht mehr im Sinn gehabt habe als diesen „vielleicht“ zu „befummeln“, zu streicheln und Fotos von ihm anzufertigen.
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Insoweit ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte dem Zeugen B... – auch wenn es ihm hinsichtlich seines Sohnes M... an einer entsprechenden Verwirklichungsabsicht gefehlt haben mag – durchaus einen „Boytausch“ in Aussicht gestellt hatte und dabei das Ziel verfolgte, selber mit dessen Sohn den Analverkehr zu vollziehen.
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Das ergibt sich zum einen wiederum aus den entsprechenden Bekundungen des Zeugen B..., der zwar bestätigt hat, dass konkrete Missbrauchshandlungen zwischen ihm und dem Angeklagten nicht Gesprächsgegenstand gewesen seien, der aber ebenso deutlich gemacht hat, dass sehr wohl ein „Boytausch“ beabsichtigt gewesen sei, in dessen Rahmen er selbst bei dem Sohn des Angeklagten den Oralverkehr ausüben zu können hoffte, auch wenn er dies von der Entwicklung der Dinge vor Ort abhängig machen wollte. Der Zeuge B... hat darüber hinaus glaubhaft bekundet, dass er seinerzeit den Eindruck gehabt habe, dass dem Angeklagten mehr am Sohn des Zeugen gelegen gewesen sei als ihm, dem der Sohn des Angeklagten mit drei Jahren eigentlich zu jung gewesen sei, an diesem. Dieser Eindruck deckt sich mit dem Umstand, dass der Angeklagte selbst nach den Bekundungen des Zeugen Dr. H... diesem gegenüber eingeräumt hat, dass er mit dem Sohn B...s den „Geschlechtsverkehr“ habe vollziehen wollen.
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Der Glaubhaftigkeit dieser Darstellung steht weder entgegen, dass die Zeugen L... und P..., die bei dieser Befragung ebenfalls zugegen waren, ausweislich ihrer Aussagen vor der Kammer Derartiges nicht mehr zu erinnern vermochten, noch wird sie dadurch in Frage gestellt, dass der Vermerk, der über dieses Gespräch gefertigt wurde und in der Hauptverhandlung mit den Zeugen erörtert worden ist, solche Äußerungen des Angeklagten nicht wiedergibt. Denn Letzteres gilt auch für weitere von dem Angeklagten damals abgegebene Erklärungen wie etwa diejenigen, dass er – wie der Zeuge Dr. H... ebenfalls bestätigt und der Angeklagte nun auch selbst eingeräumt hat – seinem Sohn die „EMLA“-Creme appliziert habe und dass es – wie die Zeugen Dr. H... und L... übereinstimmend bekundet haben – dem Angeklagten im Gegensatz zu früheren Zeiten im Jahr 2008 nicht mehr ausgereicht habe, Fotos mit kinderpornographischen Inhalten zu betrachten, sondern dass es ihn nunmehr gedrängt habe, die dort abgebildeten Vorgänge selbst in die Tat umzusetzen. Die Lückenhaftigkeit des Vermerkes erklärt sich nach Überzeugung der Kammer in erster Linie daraus, dass er nicht durch den die Befragung durchführenden Staatsanwalt Dr. H..., sondern vielmehr – und dies im Nachhinein – durch den dabei anwesenden Zeugen L... anhand von Notizen gefertigt wurde, die dieser sich während der Befragung gemacht hatte. Dass die Zeugen L... und P... sich nicht mehr im gleichen Umfang an alle Einzelheiten der Befragung erinnern konnten, erklärt sich auf der anderen Seite im Fall des Zeugen L... vor allem daraus, dass dieser sie im Gegensatz zu den drei vorangegangen polizeilichen Vernehmungen vom gleichen Tage nicht selbst durchführte, und im Fall des Zeugen P... zusätzlich noch daraus, dass er – wie er bekundet hat – in die Ermittlungen bis dahin gar nicht eingebunden gewesen, über deren Gegenstand nur durch polizeiinterne Gespräche grob informiert war und hauptsächlich als Begleitperson während des Transportes des Angeklagten von B... S... nach K... fungiert hatte. Für die planwidrige Lückenhaftigkeit des Vermerkes und die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Dr. H... spricht zudem, dass dieser ausweislich seiner Aussage, nachdem er erfahren hatte, dass der Ermittlungsrichter des Amtsgerichtes Kiel entgegen dem Antrag des Zeugen und entgegen seinen eigenen Ankündigungen den von ihm erlassenen Haftbefehl nicht auf den Vorwurf der Verabredung eines sexuellen Missbrauches nach den §§ 30, 176 a Abs. 2 StGB, sondern nur auf denjenigen einer Straftat nach § 176 Abs. 5 StGB gestützt hatte, nur zwei Tage nach der Befragung nachträglich aktenkundig gemacht hatte, dass der Angeklagte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 12.07.2008 eingeräumt habe, dass er den Geschlechtsverkehr mit dem Sohn des Zeugen B... habe vollziehen wollen.
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Dass der Sohn B...s über Vorerfahrungen, von denen der Angeklagte aufgrund der ihm von B... übersandten Fotos sowie aus den Chatgesprächen wusste, bereits in einem Maß verfügte, dass er der Gabe schmerzstillender oder betäubender Medikamente gar nicht mehr bedurfte, hat der Zeuge B... im Rahmen seiner Vernehmung durch die Kammer ausdrücklich bestätigt. Hinzu kommt, dass der Sohn B...s mit sechs Jahren zu der Zielgruppe des Angeklagten zählte und dieser im Gegensatz zu seinen Bekundungen gegenüber dem Zeugen L... erklärtermaßen bei männlichen Kindern gerade den Analverkehr präferierte. Das ergibt sich aus diversen – insoweit sämtlich in der Hauptverhandlung verlesenen – Protokollen von zum Teil im Zusammenhang mit anderen Taten noch näher zu erörternden Chatgesprächen, an denen der Angeklagte beteiligt war und in deren Rahmen er sich zu seinen sexuellen Phantasien und Wünschen äußerte. So führte er sowohl im Rahmen des Chats vom 02./03.06.2009 gegenüber den unter den Nicknamen „alsZwPeterchen“ und „Attack“ auftretenden Chatpartnern unabhängig voneinander in „private rooms“ aus, dass er am liebsten Achtjährige, ansonsten aber Kinder im Alter von sechs bis zehn Jahren „möge“. Im Verhältnis zu anderen nicht identifizierten Chatpartnern – so etwa denjenigen mit den Nicknamen „Seraph, „rough_dad“, „nudefam“, „foetzchen“ sowie „funfunfun“, „Mutter32d“, „Chrissy_Mom“, „tieNtort“ und „Mutter29x“ – erweiterte er die Bandbreite der von ihm bevorzugten Sexualpartner sogar noch auf Kinder von drei bis zehn Jahren und machte dabei gegenüber dem Chatpartner mit dem Nicknamen „rough_dad“ darüber hinaus deutlich, dass als Sexualpartner für ihn Jungen mindestens ebenso wie Mädchen in Betracht kämen und er Analverkehr sehr erregend finde. Ganz ähnlich äußerte er sich auch in den Gesprächen mit den unter den Nicknamen „luv-tods“, „alina_de“, „Mutter32d“, „Mutter29x“, „KleinGeilDE“, „tieNtort“ und – was den Vollzug des Analverkehr angeht – „Chrissy_Mom“ auftretenden Chatpartnern. All dies lässt bei der Kammer keinen Zweifel daran verbleiben, dass der Angeklagte auch im Verhältnis zu dem Sohn B...s den Analverkehr zu vollziehen beabsichtigte und sich nicht etwa mit bloßen Streicheleien oder dem Anfertigen von Nacktaufnahmen begnügen wollte.
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Das wird nicht zuletzt auch durch den Umstand bestätigt, dass der Angeklagte, der insoweit im Rahmen seiner Vernehmungen mehrfach den Betrag von 300,00 € erwähnt hat, dem Zeugen B... für den Fall, dass nur er – wie es ja seinen Vorstellungen entsprach – sexuelle Handlungen an B...s Sohn vorgenommen hätte, eine Art finanzieller Entschädigung zukommen lassen wollte. Zwar hat er dies im Rahmen seines an seine Ehefrau gerichteten und in der Hauptverhandlung verlesenen Briefes vom 08.08. 2008 später in Abrede gestellt und mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung als erfunden bezeichnet. Dass der Angeklagte demgegenüber tatsächlich derartige Vorstellungen verfolgte, ergibt sich indes zur Überzeugung der Kammer aus der Aussage des Zeugen B... Dieser hat zwar bekundet, dass über einen konkreten Geldbetrag zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden sei, aber bestätigt, dass der Angeklagte ihm, dem Zeugen, für den genannten Fall etwas habe zukommen lassen wollen, was er jedoch abgelehnt habe. Ein derartiges Ansinnen lässt sich nach Auffassung der Kammer plausibel indes – insbesondere wenn man die Höhe des Betrages in Betracht zieht, von dem nach
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den Angaben des Angeklagten die Rede gewesen sein soll und die damit mutmaßlich jedenfalls seiner Vorstellung entsprach – nur durch die Vorstellung von Aktivitäten des Angeklagten erklären, die deutlich über die von ihm eingeräumten hinausgegangen wären, zumal er schon im Besitz von kinderpornographischem Bildmaterial war, das den Sohn B...s abbildete.
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Es wird weiter bestätigt durch die bereits erwähnte und von den Zeugen Dr. H... und L... bestätigte Erklärung des Angeklagten diesen gegenüber, dass es ihn im Gegensatz zu früheren Zeiten, wo ihm das Betrachten kinderpornographischen Bildmaterials gereicht habe, nunmehr gedrängt habe, die auf derartigen Bildern abgebildeten Aktivitäten selber in die Tat umzusetzen. Auch diese Aussage der genannten Zeugen begegnet keinen Glaubhaftigkeitsbedenken. Insofern wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Hinzu kommt hier insoweit noch, dass insbesondere der Zeuge Dr. H... darauf hingewiesen hat, dass er wie auch der Zeuge L... seinerzeit über die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten, der sich nach seinem Kenntnisstand bis dahin sehr bedeckt gehalten und nur das preisgegeben habe, was er auf Dauer ohnehin nicht erfolgreich hätte bestreiten können, ausgesprochen überrascht gewesen seien. Dass der – mittlerweile anwaltlich vertretene – Angeklagte in den nachfolgenden Vernehmungen durch die Ermittlungsrichter der Amtsgerichte Kiel und Neumünster an diesen Erklärungen nicht mehr festhalten mochte und seine Absichten bagatellisierte, vermag Zweifel an der Richtigkeit seiner früheren Erklärungen und der entsprechenden Bekundungen der Zeugen Dr. H... und L... nicht mehr aufkommen zu lassen.
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Für eine Planung des Angeklagten, mit dem Sohn B...s den Analverkehr zu vollziehen, spricht schließlich auch seine von dem Zeugen L... bestätigte Angabe diesem gegenüber, dass der Zeuge B... zu dem Treffen im Harz das Medikament „GBL“ habe mitbringen wollen oder sollen, um dieses bei seinem Sohn zur Anwendung zu bringen. Der Zeuge B... hat dies zwar insoweit bestritten, als er bekundet hat, dass der Einsatz dieses praktisch eine Handlungsunfähigkeit herbeiführenden Medikamentes bei seinem eigenen Sohn im Hinblick auf dessen sexuelle Vorerfahrungen gar nicht notwendig gewesen wäre und von dem Angeklagten bezogen auf dessen eigenen Sohn als zu gefährlich abgelehnt worden sei, jedoch bestätigt, dass der Einsatz des Medikamentes erörtert worden sei. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte jedenfalls in Betracht zog, dass es bei T... B... zum Einsatz gelangen würde. Dies hätte dann allerdings jede aktive sexuelle Handlung desselben ausgeschlossen und damit bei lebensnaher Betrachtung nur noch Raum für einen seitens des Angeklagten vollzogenen Analverkehr gelassen.
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Dass der Angeklagte darüber hinaus auch vorhatte, seinen Sohn dem Zeugen B... zum Zwecke des sexuellen Missbrauches zur Verfügung zu stellen, hat die Kammer demgegenüber nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen vermocht.
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Zwar hat der Zeuge P... ausgesagt, dass nach seinem Verständnis der Angaben des Angeklagten ein „Boytausch“ gerade auch deshalb geplant gewesen sei, weil der Angeklagte nicht imstande gewesen sei, sich seinem eigenen Sohn selbst sexuell zu nähern, was den Missbrauch durch einen Dritten nicht ausschließt. Indes hat bereits der Zeuge B... selbst ungeachtet seiner Hoffnungen Zweifel an einer derartigen Bereitschaft des Angeklagten geäußert und dies mit der keineswegs abwegigen Annahme verknüpft, der Angeklagte habe befürchtet, bei seinem Sohn einen „Nachahmungseffekt“ zu erzeugen. Hinzu kommt, dass nach der Aussage des Zeugen B... der Angeklagte Vorstellungen dahingehend geäußert hatte, dass sein Sohn infolge der Gabe von Sedativa das Treffen im Harz gleichsam „verschlafen“ solle, was zwar insbesondere einem analen Missbrauchs M... V...s theoretisch nicht entgegen gestanden hätte, aber keineswegs den Vorstellungen des Zeugen B... entsprach. Zweifel an einer ernsthaften Bereitschaft des Angeklagten, seinen Sohn durch Dritte missbrauchen zu lassen, bestehen aber auch im Hinblick auf Erklärungen des Angeklagten im Rahmen von Chatgesprächen mit Dritten – so im Verhältnis zu „Mutter29x“ und „Chrissy_Mom“ –, in denen es um die Verwirklichung gemeinsamer Missbrauchspläne gar nicht ging. Diese gingen dahin, dass sein Sohn in dieser Hinsicht sinngemäß oder auch ausdrücklich „tabu“ sei. Die Kammer hält es vor diesem Hintergrund für wahrscheinlicher, dass der Angeklagte durch seine vagen Angaben im Zusammenhang mit dem gemeinsam geplanten „Boytausch“ den Zeugen B... in erster Linie dazu bewegen wollte, sich überhaupt auf das Vorhaben einzulassen, um so dem eigenen Ziel eines aktiven analen Missbrauches des Sohnes B...s näher zu kommen.
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Dass der Angeklagte zu diesem Zwecke tatsächlich Kontakt zu den Betreibern eines Ferienbauernhofes im Harz aufnahm und von diesen auch die Bestätigung erhielt, dass zu der von ihm angegeben Zeit noch Zimmer frei seien, hat er gegenüber dem Zeugen L... nach dessen Bekundungen in der Hauptverhandlung eingeräumt. Es wird bestätigt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Berichte vom 02. und 03.11.2009 über die Auswertung der Speichermedien des Angeklagten, in denen die Inhalte der entsprechenden E-Mails wiedergegeben sind. Gleiches gilt für den auch gegenüber dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Neumünster bekundeten und von der Zeugin S... bestätigten Umstand, dass der Angeklagte seiner Ehefrau seine Reisepläne bereits offenbart, dabei allerdings wahrheitswidrig angegeben hatte, dass er die Fahrt in den Hartz zusammen mit einem „Arbeitskollegen“ und dessen Sohn unternehmen werde.
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Den Zeitpunkt und die Gründe des Abbruches der Kontakte zwischen dem Zeugen B... und dem Angeklagten hat die Kammer auf der Grundlage der glaubhaften Bekundungen des Erstgenannten festgestellt. Dass der Angeklagte von diesen Gründen keine Kenntnis und auch keine Möglichkeit hatte, den Kontakt von sich aus erfolgreich zu erneuern, hat er gegenüber dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Neumünster eingeräumt.
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Zu Fall 3 (Fall 1 der Anklage vom 06.05.2010):
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Die Feststellungen zum jeweiligen Inhalt der insoweit verfahrensgegenständlichen Bild-, Video- und Textdateien beruhen auf deren Inaugenscheinnahme bzw. – im Falle der Textdokumente – Verlesung im Rahmen der Hauptverhandlung. Dass sämtliche der in den Feststellungen aufgeführten elektronischen Dokumente zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Rechners des Angeklagten am 29.09.2009 auf demselben gespeichert waren, folgt aus den entsprechenden glaubhaften Bekundungen der Zeugen Sch... und G..., die mit der Durchsicht der Festplatten und der Dokumentation jedenfalls eines Teiles der dort aufgefundenen Daten befasst waren, dies im Einzelnen bestätigt und darüber hinaus den Feststellungen entsprechende Angaben zu den die jeweiligen Dateien betreffenden Ablageorten auf dem Rechner des Angeklagten sowie zu den dabei verwendeten Dateinamen gemacht haben. Die Feststellungen zur Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten und zur Beschlagnahme seines Rechners beruhen auf dem Ergebnis der Verlesung des entsprechenden Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichtes Kiel (43 Gs 2498/09) vom 24.09.2009 und der Niederschrift vom 29.09.2009.
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Zu den Fällen 4 bis 12 und 14 bis 24 (Fälle 2 bis 10 und 12 bis 22 der Anklage vom 06.05.2010):
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Die Feststellungen zum Zeitpunkt, zur Dauer, zum Ablauf und Inhalt der zwischen dem Angeklagten und seinen jeweiligen Chatpartnern geführten Gespräche beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung erfolgten Verlesung der entsprechenden Chatprotokolle, die ausweislich der glaubhaften Bekundungen der Zeugen Sch... und K... mit Ausnahme derjenigen vom 02./03.06. und 12.07.2009 auf dem Rechner des Angeklagten und darüber hinaus in einer Auslagerungsdatei desselben gespeichert waren, die – wie bereits ausgeführt – auf der Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses vom 24. 09.2009 am 29.09.2009 in der Wohnung des Angeklagten vorgefunden, beschlagnahmt und u. a. durch die Zeugin Sch... polizeilich ausgewertet wurden.
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Wie die Zeugin Sch... weiter ausgesagt hat, waren die die Chats vom 02./03.06. und 12.07.2009 betreffenden Protokolle demgegenüber bereits zuvor durch Mitarbeiter des Bundeskriminalamtes im Rahmen einer Online-Überwachung des Chatboards „Zauberwald“ gesichert worden, wobei sich den Beamten vermittels eines aufgrund der Chatinhalte vorgenommenen Informationsabgleichs die Identität des polizeilich bereits bekannten Angeklagten als eines der Chatbeteiligten erschlossen habe.
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Die im Rahmen der genannten Überwachungsmaßnahme gewonnenen Daten unterliegen jedenfalls in dem im vorliegenden Verfahren verwendeten Umfang keinem Verwertungsverbot. Die durch ihre Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten richterlichen Anordnungen in Gestalt des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt (6303 Js 206697/09 931 Gs) vom 19.02.2009 und des diese Anordnung u. a. verlängernden Beschlusses desselben Gerichtes vom 04.05.2009 genügten nämlich zumindest im Hinblick auf die Überwachung des Chatforums „Zauberwald“ den Anforderungen des § 100 a StPO, der unter den dort genannten Voraussetzungen die Überwachung der Telekommunikation auch ohne das Wissen der Betroffenen ermöglicht. Der Datenaustausch im Internet stellt sich dabei grundsätzlich als eine derartige „Telekommunikation“ im Sinne des § 100 a Abs. 1 StPO dar, da insoweit entsprechend der Legaldefinition des § 3 Nr. 16 TKG auf solche Vorgänge abzustellen ist, die im Zusammenhang mit dem Versenden oder Empfangen von Nachrichten vermittels Telekommunikationsanlagen stehen (vgl. BGH, NStZ 2003, 668).
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Auch aus der den Kernbereich privater Lebensgestaltung schützenden Vorschrift des
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§ 100 a Abs. 3 StPO folgt hier nicht die Unzulässigkeit der durchgeführten Überwachung, da in dem überwachten Chat zwar ein Austausch über sexuelle Neigungen stattfand, die – je nach konkreter Ausprägung – durchaus der Privat- oder Intimsphäre der Betroffenen und damit auch deren privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind. Allerdings sind Kommunikationsinhalte, die in unmittelbarem Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen stehen, gerade nicht diesem Kernbereich zuzurechnen (vgl. BVerfG, NJW 2005, 2603, 2611; NJW 2004, 999, 1003).
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Eine Anwendung des § 100a StPO auf die Überwachung eines Chatboards ist jedenfalls im vorliegenden Fall auch nicht als Folge einer verfassungsrechtskonformen Auslegung dieser Vorschrift ausgeschlossen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht insofern in einer Grundsatzentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des nordrheinwestfälischen Verfassungsschutzgesetzes festgestellt, dass bestimmte umfassende Eingriffe in informationstechnische Systeme nur unter engeren Voraussetzungen zulässig wären, als dies im Rahmen des § 100 a StPO der Fall ist (vgl. BVerfG, NJW 2008, 822, 831). Auch kommt es bei der Überwachung eines Chatboards jedenfalls dann zu einem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 10 GG, wenn es sich nicht um einen offenen – also für jedermann frei zugänglichen – Chat handelt und die Erlangung der in Rede stehenden Informationen auch nicht allein darauf zurückzuführen ist, dass den Ermittlungsbehörden die Zugangsdaten durch einen zugangsberechtigten Chatteilnehmer zur Verfügung gestellt wurden (vgl. dazu BVerfG a.a.O., 835). Nach Maßgabe dieser Kriterien ist ein Grundrechtseingriff im vorliegenden Fall zu bejahen, da es sich bei dem betroffenen Chatboard um einen ausschließlich auf zugelassene Mitglieder beschränkten und damit geschlossenen Chat handelte. Zudem legen die Angaben der Zeugen Sch... und G... zwar nahe, dass den Mitarbeitern des Bundeskriminalamtes der Zugang zu dem Chatbereich durch einen Informanten ermöglicht wurde. Hierüber hinausgehend wurden jedoch auch solche Kommunikationsbereiche überwacht, die nicht von allen Mitgliedern eingesehen werden konnten, sondern nur von den unmittelbar am Chat Beteiligten, soweit diese zuvor eine zusätzliche Schutzfunktion („private room“) aktiviert hatten. Indes handelte es sich auch insoweit um eine Ermittlungsmaßnahme, die in zulässiger Weise auf der Grundlage des § 100 a StPO durchgeführt werden konnte. Ein höheres Schutzniveau ist nämlich nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen vor allem dann erforderlich, wenn – wie etwa im Fall des Einsatzes so genannter Trojaner, Backdoor-Programme oder anderer Formen einer umfassenden Infiltration von informationstechnischen Systemen – ein Zugriff nicht nur auf einen laufenden Datenaustausch über eine Telekommunikationsanlage ermöglicht wird, sondern zusätzlich auch auf – zum Beispiel auf einem PC – fest abgespeicherte Daten (vgl. BVerfG a.a.O., 826, 827; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 100 a Rn. 7). In einem solchen Fall erlangen die Ermittlungsbehörden nämlich auch die Verfügungsgewalt über solche Daten, die keinen aktuellen Telekommunikationsbezug aufweisen und zugleich oftmals dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzuordnen sind. Ein in vergleichbarer Weise intensiver Grundrechtseingriff war durch die vom Bundeskriminalamt im vorliegenden Fall vorgenommene Überwachungsmaßnahme jedoch nicht zu befürchten. Bei einer Überwachung eines Chatboards kommt es nämlich gerade nicht zu einem Zugriff auf Festplatten oder sonstige Speichermedien der beteiligten Chatmitglieder, vielmehr werden nur diejenigen Daten erfasst, die von den Beteiligten im Verlaufe ihres Chataufenthaltes in das Board gezielt eingestellt werden, mithin also Daten aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang.
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Aber auch im Übrigen kann ein unverhältnismäßig schwerer Eingriff in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung der Boardnutzer vorliegend ausgeschlossen werden, da es sich, wie der Ermittlungsbehörde auch zuvor bereits bekannt war, bei dieser Plattform um einen so genannten Pädophilenchat, also eine thematisch hoch spezialisierte Kommunikationsplattform, handelte, in der sich Internetnutzer mit pädophilen Interessen miteinander austauschten und dabei regelmäßig gegenseitig mit kinderpornographischem Material versorgten. Damit war die Überwachungsmaßnahme gegen ein Chatboard mit einem spezifischen Themenbereich ausgerichtet, der aufgrund seiner Orientierung an der Verwirklichung von Katalogstraftaten nach § 100 a Abs. 2 Nr. 1 lit. g) StPO jedenfalls in weit gehendem Umfang dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von vorneherein entzogen war. Die Hauptverhandlung hat auch keine Erkenntnisse hervorgebracht, dass das Forum „Zauberwald“ darüber hinaus den Mitgliedern in nennenswertem Umfang auch zum Austausch über andere Inhalte gedient hätte. Vielmehr geht die beschriebene inhaltliche Ausrichtung sowohl aus den eingeführten Chatprotokollen als auch aus den Aussagen der Zeugen Sch..., G... und B... hervor, aus denen sich u. a. ergibt, dass neben pädophiliebezogenen Themen regelmäßig allenfalls geeignete Verschlüsselungstechniken, die ihrerseits ersichtlich der Ermöglichung von Straftaten dienen sollten, erörtert wurden. Insgesamt bestehen damit aus der Sicht der Kammer keine Zweifel daran, dass die auf die im Chat ausgetauschten Inhalte beschränkte Überwachung des Forums „Zauberwald“ auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden war und auf § 100 a StPO gestützt werden konnte.
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Die Feststellung, dass es sich bei der Person, die im Rahmen der Chats die Nicknamen „siems“, „NoLimit_de“, „Andi38de“ und „pervengel“ verwendete, um den Angeklagten handelt, beruht auf dem Ergebnis der Verlesung von zahlreichen Textdateien, die auf der Festplatte des PC des Angeklagten gesichert wurden. Dabei hat sich gezeigt, dass bei mehreren der dort im Ordner „chat.txt“ gespeicherten Chatprotokolle auf der einen Seite der Nickname „siems“ Verwendung fand, während auf der anderen Seite ausweislich auch der Gesprächsinhalte ersichtlich unterschiedliche Personen mit den verschiedensten Pseudonymen auftraten. Zudem wurden zwei der genannten Chats in so genannten „private rooms“ geführt, die nur den jeweils unmittelbar am Chat Beteiligten zugänglich sind. Dass gerade der Nutzer „siems“ an diesen Gesprächen immer wieder beteiligt war, lässt bei lebensnaher Betrachtung schwerlich einen anderen Schluss zu, als dass dieser die Protokolle selbst abgespeichert hat, was zugleich eine Urheberschaft des Angeklagten als Nutzer des PC sehr nahe legt. Nichts anderes gilt auch hinsichtlich der weiter verwendeten Nicknamen, die nach den Bekundungen der Zeugin Sch... ebenfalls in einer Vielzahl von auf der Festplatte des Rechners abgespeicherten Chatprotokollen vorkommen und nach der Aussage des mit der Vorauswertung der Festplatte befassten Zeugen K... bereits in diesem Stadium dem Angeklagten zuzuordnen waren. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme ergeben, dass in einer Vielzahl von Fällen die in der Hauptverhandlung verlesenen Chatprotokolle, die die vorbezeichneten Nicknamen des Angeklagten enthalten, auch inhaltlich detaillierte Übereinstimmungen insbesondere im Zusammenhang mit den in ihnen immer wieder dargestellten sexuellen Neigungen und Phantasien sowie der Opferzielgruppe des Angeklagten aufweisen, was ebenfalls eine Urheberschaft des Angeklagten nahe legt. Schließlich war in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B... der Angeklagte diesem gegenüber zu einem Zeitpunkt, als die Chatprotokolle bzw. deren Übersetzungen zumindest größtenteils bereits in der Hauptverhandlung verlesen worden waren, pauschal eingeräumt hat, dass die betroffenen Chatgespräche tatsächlich auch so wie verlesen geführt worden seien, auch wenn er diesbezüglich auf Einzelheiten nicht eingegangen sei. Soweit einige dieser Chatprotokolle trotz eines zeitlich und inhaltlich einheitlichen Gesprächsverlaufes statt des anfänglich aufgeführten Nicknamen des Angeklagten später dann an gleicher Stelle die Bezeichnung „myself“ enthalten, ist dies nach den überzeugenden Erläuterungen der Zeugin Sch..., die auch in den Chatprotokollen selbst ihre Bestätigung finden, darauf zurückzuführen, dass die Beteiligten ihre Kommunikation vom fraglichen Zeitpunkt an über das Kryptifizierungsprogramm „Torchat“ fortsetzten.
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Die Feststellungen zum Inhalt der von dem Angeklagten versandten bzw. empfangenen Bilddateien beruhen auf der Inaugenscheinnahme derselben im Rahmen der Hauptverhandlung. Dass diese Bilddateien über die in den Feststellungen aufgeführten Links erreichbar waren und aktiviert werden konnten, haben die Zeugen Sch... und G..., die u. a. auch die Chatprotokolle ausgewertet haben, glaubhaft bekundet.
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Zu Fall 13 (Fall 11 der Anklage vom 06.05.2010):
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Auch insoweit beruhen die Feststellungen zum Inhalt der Lichtbilder, die der Angeklagte von seinem Sohn gefertigt hat, auf der Inaugenscheinnahme entsprechender Ausdrucke derselben in der Hauptverhandlung. Dass diese Lichtbilder von dem Angeklagten gefertigt wurden, hat dieser – wie der Sachverständige glaubhaft bekundet hat – im Rahmen der Exploration eingeräumt. Es wird bestätigt durch den Umstand, dass die entsprechenden Bilddateien nach den Aussagen der Zeugen Sch... und G... auf seinem Rechner aufgefunden werden konnten und nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin S..., die den Bildhintergrund im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Bilder in der Hauptverhandlung identifiziert hat, zudem in der Wohnung der Eltern des Angeklagten gefertigt wurden. Die Feststellungen zum Tatzeitpunkt ergeben sich aus den entsprechenden Datumsangaben der aufgefundenen Bilddateien.
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Dass es sich auch bei der Person, deren Füße auf dem in den Feststellungen unter lit. d) aufgeführten Lichtbild abgebildet sind, um den Sohn des Angeklagten handelt, lässt sich dem Umstand entnehmen, dass dieses Bild am selben Tag wie die übrigen Bilder aufgenommen und auf ihm wie bei diesen eine Gurke verwendet wurde und das Bild sich zudem in dem mit dem Namen „M...“ betitelten Unterordner auf der Festplatte des Rechners des Angeklagten befand. Dass der Angeklagte seinen Sohn zur Vornahme der fraglichen Positionen aktiv veranlasste, folgt aus seinen diesbezüglichen Bekundungen im Rahmen der Exploration. Der Angeklagte hat insoweit gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. B... auf dessen entsprechende Nachfrage hin eingeräumt, „da etwas nachgeholfen zu haben“. Hinzu kommt, dass das Lecken an einer und das In-den-Mund-Nehmen einer ungeschälten Gurke in der aus den Bildern ersichtlichen Form für Kinder einen derart unna-türlichen Charakter hat, dass es aus der Sicht der Kammer ausgeschlossen werden kann, dass der Sohn des Angeklagten die dargestellten Positionen aus eigenem Antrieb eingenommen haben könnte. Dass der Angeklagte zudem beabsichtigte, die Fotografien an an-dere ihm geeignet erscheinende Chatpartner weiter zu geben bzw. gegen entsprechendes fremdes Bildmaterial einzutauschen, hat er ebenfalls gegenüber dem Sachverständigen eingeräumt. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Angabe in Zweifel zu ziehen.
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Zu Fall 14 (Fall 12 der Anklage vom 06.05.2010):
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Die Feststellung, dass das fragliche Chatgespräch im Sommer 2009 stattfand, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Angeklagte in dessen Rahmen angab, dass die Herbstferien, die von den Beteiligten für die Tatbegehung in Aussicht genommen worden waren, in Mecklenburg-Vorpommern am 30.10.2009 enden würden, was – wie allgemeinkundig ist – nur im Jahr 2009, nicht hingegen im Jahr 2008 der Fall war, und zudem erklärte, dass es ja „bald“ Ende September sein werde.
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Zu den Fällen 15 bis 24 (Fälle 13 bis 22 der Anklage vom 06.05.2010):
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Die Feststellungen zur Eingrenzung des Tatzeitraumes auf einen solchen zwischen dem 20.08.2008 und dem 29.09.2009 beruhen auf dem Umstand, dass im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten im D... in W... am 11.07. 2008 ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschrift vom 11.07.2008 sowie des ebenfalls verlesenen und die Beschlagnahme bestätigenden Beschlusses des Amtsgericht Kiel (33 Gs 170/08) vom 08.08.2008 sämtliche dort aufgefundenen Rechner und Datenträger des Angeklagten beschlagnahmt wurden und der Angeklagte sich sodann bis zur Aufhebung des Haftbefehls am 20.08.2009 in Haft befand. Da die beschlagnahmten Rechner und Datenträger dem Angeklagten nach den Bekundungen der Zeugin Sch... bis zum heutigen Tag nicht zurückgegeben wurden, müssen die gespeicherten Chats mithin zwischen dem letztgenannten Zeitpunkt und der Beschlagnahme des zuletzt erworbenen Rechners anlässlich der abermaligen Verhaftung des Angeklagten am 29.09.2009 erfolgt sein. Für eine anderweitige Abspeicherung der Chatprotokolle auf seinerzeit nicht aufgefundenen Datenträgern sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten.
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Eine genauere Eingrenzung der Tatzeit war hingegen – anders als in den Fällen 4 bis 12 (Fälle 2 bis 10 der Anklage vom 06.05.2010) – nicht möglich, da das genaue Tagesdatum ausweislich der Aussage der Zeugin Sch... von den Chatprotokollen in der Regel nur bei einem Beginn des Chatkontaktes um 0.00 Uhr bzw. einer Überschreitung dieses Zeitpunktes ausgewiesen wird, was im Rahmen der hier betroffenen Chatprotokolle aufgrund der dortigen Anfangs und Endzeiten der Chats ganz überwiegend von vornherein nicht zum Tragen kam.
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25.) Fall 23 der Anklage vom 06.05.2010
:
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Die Feststellungen zum jeweiligen Inhalt der insoweit verfahrensgegenständlichen Bild- und Videodateien beruhen wiederum auf deren Inaugenscheinnahme im Rahmen der Hauptverhandlung. Dass sämtliche der diesbezüglich in den Feststellungen aufgeführten elektronischen Dokumente zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Rechners des Angeklagten am 29.09.2009 im Ladevorgang begriffen waren oder dieser sogar bereits abgeschlossen war, ergibt sich aus den Bekundungen des K..., der bei der Durchsuchung zugegen und für die Datensicherung zuständig war. Dass sie zudem auch auf der Festplatte des Rechners des Angeklagten gespeichert waren, folgt aus den entsprechenden glaubhaften Bekundungen der Zeugen Sch... und G..., die auch dies hinsichtlich jeder einzelnen Datei bestätigt und darüber hinaus den Feststellungen entsprechende Angaben zu den die jeweiligen Dateien betreffenden Ablageorten auf dem Rechner des Angeklagten sowie zu den dabei verwendeten Dateinamen gemacht haben.
V.
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1.) Fall 1 der Anklage vom 24.08.2009:
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Dadurch, dass er seinem Sohn zu Testzwecken mindestens eine Tablette des Schlafmittels „Hoggar Night“ in aufgelöstem Zustand und ohne medizinische Indikation zu trinken gab, hat der Angeklagte sich wegen einer vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.
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Eine Körperverletzung begeht gemäß § 223 Abs. 1 StGB, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Sie ist auch in der Verabreichung von Narkotika oder Schlafmitteln zu sehen (vgl. BGH, NStZ 2009, 505 f.; NStZ 1992, 490; BGHR § 223 Abs. 1 Bewusstseinsverlust 1), da mit dem mit der Anwendung derartiger Mittel und dem durch sie hervorgerufenen unnatürlichen Schlaf einhergehenden Bewusstseinsverlust ein – wenn auch nur vorübergehender – pathologischer Zustand hervorgerufen wird. Das gilt hier umso mehr, als nach den Ausführungen der toxikologischen Sachverständigen Dr. R... das Medikament „Hoggar Night“ nicht für den Gebrauch durch Kinder oder Jugendliche zugelassen ist und zudem in übertherapeutischer Dosis verabreicht wurde. Die Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass in den Unterlagen des Institutes für Rechtsmedizin anlässlich von Vorerhebungen für eine rechtsmedizinische Untersuchung M...s, die dann allerdings im Ergebnis nicht erfolgt sei, vermerkt worden sei, dass dieser im Jahr 2008 ein Körpergewicht von siebzehn Kilogramm gehabt habe. Von der Richtigkeit dieser Gewichtsangabe, die nach den Ausführungen der Sachverständigen innerhalb der statistischen Bandbreite des Gewichtes eines Dreijährigen liegt, kann nach Überzeugung der Kammer ohne Weiteres ausgegangen werden. Sie entspricht dem Eindruck, den die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder von dem Jungen hinterlassen haben. Im Übrigen spricht ungeachtet des Umstandes, dass die Herkunft der Gewichtsangabe aktuell nicht mehr nachvollziehbar war, schon die Lebenswahrscheinlichkeit dafür, dass sie entweder auf einer Angabe der Kindesmutter oder aber einer eigenen Erhebung des Institutes für Rechtsmedizin beruhte. Anhaltspunkte dafür, dass sie falsch sein könnte, sind nicht hervorgetreten. Die Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass eine 25 mg Doxylamin enthaltende Tablette ab einem Körpergewicht von vierzig Kilogramm einer therapeutischen Dosis entspreche. Sie hätte damit bezogen auf ein Körpergewicht des Jungen von siebzehn Kilogramm mehr als das Zweifache derselben dargestellt, während von der Gabe einer toxischen Dosis erst bei mindestens 30,6 mg auszugehen sei. Die hier vorgefundene Überdosierung lasse erwarten, dass ein dreijähriger Junge, der sie erhalte, entsprechend länger und tiefer schlafe. Dass es sich dabei – außerhalb hier nicht feststellbarer abnormer Reaktionen im Sinne der bei dem Präparat beschriebenen möglichen Nebenwirkungen – nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen nicht um einen komatösen Zustand gehandelt hätte, in dem der von ihm Betroffene auch auf bewusste Schmerzreize gar nicht mehr reagiert hätte, steht der danach gebotenen Wertung als Körperverletzung nicht entgegen.
- 320
Diese erfolgte auch im Sinne der dritten Variante des § 224 Abs. 1 StGB „mittels eines hinterlistigen Überfalls“, also eines Angriffes, dessen das Tatopfer sich nicht versieht, auf den es sich deshalb nicht vorbereiten kann und bei dem sich die Absicht des Täters, dem anderen die Verteidigungsmöglichkeiten zu erschweren, äußerlich manifestiert (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 224 Rn. 10 m.w.N.). Einen solchen Angriff begeht auch, wer einem anderen ohne dessen Wissen heimlich ein Schlafmittel appliziert (vgl. BGH a.a.O.).
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Die Anwendung der „EMLA“-Salbe stellte demgegenüber bereits objektiv keine Körperverletzung dar, da der bestimmungsgemäße Einsatz dieses Lokalanästhetikums weder zu einer nachweisbaren Beeinträchtigung des Wohlbefindens M...s noch zu einem pathologischen Zustand im Sinne einer Gesundheitsschädigung oder – da die Salbe dem Jungen nachts appliziert wurde – auch nur zu einer nachweisbaren Bewusstseinseintrübung oder einer spürbaren Einschränkung der sinnlichen Wahrnehmungsfähigkeiten des Kindes führte. Hinzu kommt, dass bei einer derartigen Sachlage dem Angeklagten auch ein Körperverletzungsvorsatz nicht nachzuweisen war.
- 322
Hinsichtlich des danach verbleibenden strafrechtlich relevanten Teils des Gesamtgeschehens allerdings handelte der Angeklagte – dies gilt auch für alle weiteren noch zu erörternden Taten – rechtswidrig und schuldhaft. Dass seine Unrechtseinsichts und Steuerungsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeiten ausgeschlossen gewesen sein könnten, ist auf der Grundlage des an anderer Stelle noch näher zu erörternden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B... auszuschließen.
- 323
2.) Fall 2 der Anklage vom 24.08.2009:
- 324
Dadurch, dass er nach den seitens der Kammer getroffenen Feststellungen mit dem Zeugen B... vereinbarte, sich mit diesem und dessen sechsjährigem Sohn T... sowie seinem eigenen Sohn M... am Wochenende vom 25. bis zum 27.07.2008 auf einem Ferienbauernhof im Harz zu treffen, um dort mit dem Einverständnis des Zeugen B... mit dessen Sohn T... den Analverkehr zu vollziehen, hat er sich wegen der Verabredung eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches eines Kindes nach den §§ 30 Abs. 2, 176 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB strafbar gemacht.
- 325
Nach § 30 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StGB wird nach den Vorschriften des Versuches des entsprechenden Verbrechens bestraft, wer mit einem anderen verabredet, ein solches Verbrechen zu begehen. Verbrechen in diesem Sinne sind gemäß § 12 Abs. 1 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Diese Voraussetzung erfüllt auch der Straftatbestand des schweren sexuellen Missbrauches von Kindern gemäß § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vorsieht. Ihn verwirklicht, wer als Person über achtzehn Jahre an einem Kind – d. h. einer Person unter vierzehn Jahren (vgl. § 176 Abs. 1 StGB) – einem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlungen vornimmt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Dem entsprachen sowohl das Vorstellungsbild des Angeklagten als auch dessen mit dem Zeugen B... getroffene Abrede.
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Allerdings muss im Rahmen des § 30 StGB die verabredete Tat zwar nicht in allen Einzelheiten, jedoch in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert sein (vgl. BGH, NStZ 2009, 497 f.; NStZ 2007, 697; OLG Jena, NStZ-RR 2009, 236). Das war hier der Fall, da sowohl der Tatort als auch die Tatzeit und mit dem Sohn B...s darüber hinaus das Tatopfer nicht nur für den Angeklagten, sondern auch für den Zeugen B... feststanden. Dass die Beteiligten die konkrete Form des geplanten sexuellen Missbrauches nicht erörtert hatten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn der Angeklagte, der die Absicht hatte, im Rahmen des vereinbarten „Boytausches“ mit dem Sohn B...s den Analverkehr zu vollziehen, und der Zeuge B..., der seinerseits bei dem Sohn des Angeklagten den Oralverkehr praktizieren wollte – was ebenfalls den Tatbestand des § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hätte – hatten auf der Grundlage dieses Vorstellungsbildes vereinbart, die Dinge sich vor Ort unabhängig davon, inwieweit insbesondere der Zeuge B... seine eigenen Vorstellungen hätte verwirklichen können, so entwickeln zu lassen, wie sie sich zu entwickeln anschickten, was ein beiderseitiges Einverständnis mit dem von dem Angeklagten geplanten Analverkehr einschloss. Damit war zwar das geplante Verbrechen in seiner Ausführung vor allem davon abhängig, dass T... B... dem Vollzug des Analverkehrs mit dem Angeklagten keinen Widerstand entgegen setzen würde, also einer objektiven Bedingung. Das steht der Annahme einer Verbrechensabrede indes nicht entgegen, da es nicht den Tatentschluss als solchen berührte, sondern nur die Möglichkeit seiner Verwirklichung. Insoweit hat der Bundesgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass wohl in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle die Durchführung eines verbrecherischen Vorhabens von Voraussetzungen tatsächlicher Art abhängig sei, die dem Willen des Täters entzogen seien (vgl. BGHSt 12, 306 ff.).
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Dass auch nur einer der Beteiligten nach dem Tatplan in seiner Funktion auf eine nicht ausreichende (vgl. BGH, NStZ 1982, 244; 1993, 137, 138; NStZ-RR 2002, 74 f.; NStZ 2007, 697; StraFo 2008, 82 f.; NStZ 2009, 497 f.; NJW 2009, 1221 f.) Gehilfenstellung hät-te reduziert bleiben sollen, ist nicht erkennbar geworden. Selbst wenn es von Anfang an allein zu einem schweren Missbrauch des Sohnes B...s seitens des Angeklagten hätte kommen sollen – was nach den Feststellungen der Kammer zumindest aus der Sicht des Zeugen B... so nicht der Fall war –, hätte dies dessen Stellung als Mittäter nicht in Frage gestellt. Denn eine Mitwirkung am Kerngeschehen ist für die Annahme einer Mittäterschaft nicht erforderlich. Vielmehr reicht auf der Grundlage gemeinsamen Wollens ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann (vgl. BGH, NStZ-RR 2002, 74 f.). Ein sol-cher Tatbeitrag B...s war hier mit der Zuführung seines Sohnes als des Tatopfers Bestandteil der Abrede, von essentieller Bedeutung für die Tatausführung und „conditio sine qua non“ derselben. Aus diesem Grunde hätte der geplante Missbrauch zugleich auch die Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Tatbegehung im Sinne des § 176 a Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt.
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Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Allerdings setzt der subjektive Tatbestand einer Verbrechensvereinbarung voraus, dass die an ihr Beteiligten, um deren Strafbarkeit es geht, die verabredete Tat auch ernstlich wollen, während eine bloße Tatgeneigtheit derselben ebenso wenig ausreicht, um ihre Strafbarkeit zu begründen (vgl. BGH, NStZ 1998, 403, 404; NStZ 2009, 497 f.), wie bloße Vorbesprechungen zwecks Abwägung der Erfolgschancen genügen (vgl. BGHSt 12,306, 309). Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall indes erfüllt. Dass der Angeklagte die Umsetzung des Tatplanes ernsthaft verfolgte und es sich für ihn nicht nur um eine ihn erregende Phantasievorstellung handelte, liegt ungeachtet des Umstandes, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Vorschlag für ein „Vater-Sohn-Wochenende“ zunächst von dem Zeugen B... ausgegangen war, schon infolge des Umstandes nahe, dass er ausweislich der Aussage des Zeugen B... derjenige war, der sich bei diesem immer wieder meldete, der von sich aus vorschlug, die Unterkunft zu organisieren, dies auch tatsächlich tat und diesen Umstand nicht nur dem Zeugen B... mitteilte, sondern diesen zusätzlich auch noch mit einem Link versorgte, mit dessen Hilfe der Zeuge sich selbst über den Ferienbauernhof informieren konnte. Für eine uneingeschränkte Verwirklichungsabsicht spricht darüber hinaus, dass der Angeklagte – wenn auch zum Teil mit unwahren Angaben – auch seine Ehefrau bereits über seine Reisepläne in Kenntnis gesetzt hatte, was kaum anders sinnvoll erklärt werden kann als durch seinen Willen, diese auch in die Tat umzusetzen.
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Gleiches galt aber auch für den Zeugen B..., was dieser im Rahmen seiner Vernehmung selbst eingeräumt hat. Soweit er bekundet hat, dass er sich in einer späteren Phase wegen des auf ihm lastenden Drucks aus der Angelegenheit habe zurückziehen wollen, stellt dies weder die zuvor von ihm mit dem Angeklagten getroffene Vereinbarung noch den ursprünglichen Willen aller Beteiligten, diese auch in die Tat umzusetzen, in Frage.
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Ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten hat nicht stattgefunden. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird nicht nach § 30 StGB bestraft, wer, nachdem er ein Verbrechen verabredet hat, freiwillig die Tatausführung verhindert. Davon kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Rede sein. Denn danach ist die Tatausführung allein deshalb unterblieben, weil der Zeuge B... sich zunächst von dem Angeklagten zurückzuziehen begann und der Kontakt zu diesem sodann infolge der Verhaftung des Zeugen am 03.07. 2008 endgültig abbrach.
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3.) Fall 1 der Anklage vom 06.05.2010
:
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Durch das Gespeicherthalten von insgesamt 349 der durch ihre Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführten 362 Bilddateien und von 62 der insgesamt 63 ebenfalls in Augenschein genommenen Videos sowie von 3 der 5 durch ihre Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten schriftlichen Erzählungen hat sich der Angeklagte des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 S. 2 StGB schuldig gemacht.
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Pornographische Schriften im Sinne des Strafgesetzbuches sind nach den §§ 184 b Abs. 1, 11 Abs. 3 StGB nicht nur Schriftwerke im eigentlichen Sinne, sondern auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen. Damit sind auch elektronische Bilddateien bzw. digitalisierte Fotos und Videos „pornographische Schriften“ (vgl. BGH, NJW 2001, 3558 ff.). Einen „kinderpornographischen“ Inhalt haben sie gemäß § 184 b Abs. 1 StGB dann, wenn sie „sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB)“ zum Gegenstand haben, wobei der Verweis auf § 176 Abs. 1 StGB sich allein auf die dortige Legaldefinition bezieht und klarstellt, dass mit Kindern „Personen unter vierzehn Jahren“ gemeint sind (vgl. Röder, NStZ 2010, 113, 114/115). In dem vorbezeichneten Umfang betreffen die in den entsprechenden Tabellen aufgeführten Dateien, wie sich aus den in die Feststellungen aufgenommenen Inhaltsbeschreibungen ergibt, derartige „sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern“ und damit Kinderpornographie.
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Eine Ausnahme bilden innerhalb der in Augenschein genommenen 300 Bilddateien die Bilder mit den laufenden Nummern 109 und 114, auf deren erstem zwar ein sichtlich sexuell erregter Rüde abgebildet ist, der im Schrittbereich eines mit einem Slip und einem Pullover bekleidet auf einem Bett knienden Mädchens schnuppert, ohne dass indes sichtbar wird, dass das Mädchen den erigierten Zustand seines Gliedes wahrgenommen hat oder dass es sich um mehr als eine zufällige Konstellation ohne eine finale sexuelle Komponente handelt, und auf deren zweitem bei objektiver Betrachtung – auch wenn das Bild etwas bizarr anmutet – ein sexueller Bezug völlig fehlt. Weitere Ausnahmen bilden die unter den laufenden Nummern 213, 214, 224 und 280 erfassten Bilder, bei denen auch unter Berücksichtigung sämtlicher aus dem Bild hervorgehenden Detailinformationen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar war, dass hier Akteure unter vierzehn Jahren, mithin Kinder, oder auch nur Jugendliche (vgl. § 184 c StGB) involviert gewesen wären, und das Bild mit der laufenden Nummer 291, das schlicht das rektale Messen der Körpertemperatur eines Kindes durch eine Frau mittels eines Fieberthermometers wiedergibt.
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Eine Ausnahme bildet auch das unter der laufenden Nummer 47 der entsprechenden Tabelle erfasste Video, da auch hinsichtlich dieses Videos nicht auszuschließen war, dass es die vaginale Penetration einer erwachsenen Frau wiedergibt. Weitere Ausnahmen bilden schließlich aus identischen Gründen das zweite und vierte der in der Hauptverhandlung verlesenen Textdokumente.
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Auch die weiteren 62 in Augenschein genommenen Bilddateien betreffen nicht nur durchgehend die Darstellung von Vorgängen sexualisierter Gewalt, sondern geben ausweislich der Inhaltsbeschreibungen der entsprechenden Tabelle ganz überwiegend zugleich auch sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern wieder und haben damit ebenfalls einen kinderpornographischen Inhalt.
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Ausnahmen bilden allerdings die dort unter den laufenden Nummern 29, 30 und 63 erfassten Bilddateien. Diese beinhalten zwar ohne Zweifel Missbrauchshandlungen zum Nachteil von Kindern. Indes handelt es sich bei ihnen ersichtlich nicht um die Wiedergabe eines „tatsächlichen Geschehens“, sondern um computergenerierte Bilder. Zwar erfasst § 184 b Abs. 4 StGB auch „wirklichkeitsnahe Geschehen“. Um ein solches handelt es sich beim Inhalt der hier betroffenen Bilder indes nicht. Durch die Einbeziehung der letztgenannten Geschehen in die Abs. 2 und 4 des § 184 b StGB sollte – anders als in Abs. 1, der auch derartige Darstellungen betrifft – die Erfassung von offensichtlich „künstlichen“ Produkten wie Zeichnungen, Zeichentrickfilmen und Comics ausgeschlossen werden (vgl. Fischer a.a.O., § 184 b Rn. 13). Demgegenüber sollten Fälle einbezogen werden, in denen den (hier:) Bildern nicht sicher zu entnehmen ist, ob diese einen tatsächlichen Missbrauch oder aber ein gestelltes Szenario betreffen. Die Grenze einer „wirklichkeitsnahen“ Darstellung liegt daher auch bei den virtuellen Schöpfungen eines Animationsprogrammes allein in der für einen durchschnittlichen Betrachter erkennbaren Künstlichkeit (vgl. Fischer a.a.O., Rn. 13 a; Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 184 b Rn. 11; Hörnle in Münchener Kommentar, StGB, § 184 b Rn. 19). Im vorliegenden Fall ist die Künstlichkeit der Bilder angesichts der animationstypischen maskenhaften „Puppengesichter“ der abgebildeten Mädchen indes mit Händen zu greifen.
- 338
Eine weitere Ausnahme bildet das unter der laufenden Nummer 42 erfasste Bild, das von vornherein keinen kinderpornographischen Charakter hat. Denn bei ihm erschließt sich für einen gedachten objektiven Betrachter bereits ein sexueller Bezug nicht ohne Weiteres, da die hier abgebildeten gespreizten Beine einer natürlichen Haltung von Säuglingen entsprechen, die auf dem Bild erkennbaren Werkzeuge nicht „an“ dem Kind eingesetzt werden und ihre Bedeutung überdies im Ungewissen bleibt. Eine Ausnahme bildet darüber hinaus das unter der laufenden Nummer 45 erfasste Bild, da auch bei diesem nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei den insoweit abgebildeten Personen ausschließlich um Erwachsene handelt. Keine Berücksichtigung kann schließlich das unter der laufenden Nummer 51 erfasste Bild finden, da es bereits in den vorstehend erörterten 300 Bilddateien unter der laufenden Nummer 48 erfasst ist.
- 339
Der Verurteilung des Angeklagten in diesem Punkt steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 19.06.2002 entgegen, durch das der Angeklagte u. a. bereits wegen der Versendung der Bilddatei, die den Oralverkehr eines sehr jungen Mädchens mit einem erwachsenen Mann wiedergab, sowie der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an mindestens 17.000 Bild- und 650 Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt verurteilt wurde. Denn dem vorbezeichneten Urteil ist zu entnehmen, dass die seinerzeit vom Angeklagten verwendeten drei Rechner nebst den in seiner Wohnung aufgefundenen Datenträgern im Rahmen des damaligen Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt worden waren. Da die sichergestellten neun CDs im Rahmen der Verurteilung des Angeklagten eingezogen und ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerks der Staatsanwaltschaft Kiel vom 06.09.2002 vor der anschließenden Rückgabe der Rechner an den Angeklagten sämtliche auf deren Festplatten gespeicherten verfahrensrelevanten Dateien gelöscht wurden, kann es sich bei den jetzt verfahrensgegenständlichen Dateien des Angeklagten nur um solche handeln, die er sich in der Folge neu beschafft hat. Anhaltspunkte dafür, dass seinerzeit Speichermedien des Angeklagten unentdeckt geblieben wären, sind in der Hauptverhandlung nicht hervorgetreten.
- 340
Wegen einer Gewaltdarstellung nach § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB kann der Angeklagte demgegenüber nicht verurteilt werden. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, vorrätig hält, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke zu verbreiten, öffentlich auszustellen, anzuschlagen, vorzuführen, sonst zugänglich zu machen oder einer Person unter achtzehn Jahren anzubieten, zu überlassen oder zugänglich zu machen. Insofern ist festzustellen, dass der Angeklagte zwar eine Reihe von aus den Feststellungen ersichtlichen Bild-, Video- und Textdokumenten durch die Speicherung auf der Festplatte seines Rechners vorrätig gehalten hat, die diese Anforderungen qualitativ erfüllen. Eines näheren Eingehens auf sie bedarf es indes deshalb nicht, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass gerade diese von Gewaltexzessen geprägten Dateien, die die noch zu erörternde ausgeprägte sadistische Neigung des Angeklagten besonders ansprachen, nur dem Eigenbedarf zu dienen bestimmt waren und eine Versendung derselben seitens des Angeklagten nicht beabsichtigt war, wofür u. a. auch der Umstand spricht, dass sich unter den von ihm versandten Dateien, die Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind, nicht eine einzige befindet, die einen Gewalt verherrlichenden Charakter im hier maßgeblichen Sinne hätte.
- 341
4.) Fall 2 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 342
Insoweit hat sich der Angeklagte dadurch, dass er von seinem Chatpartner „hubert“ im Rahmen des Chatkontaktes 02.03.06.2009 den in den Feststellungen näher bezeichneten Link zugesandt bekam und diesen zumindest zu aktivieren versuchte, der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 4 S. 1 StGB schuldig gemacht.
- 343
Danach macht sich strafbar, wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Das hat der Angeklagte getan. Bei der hinter dem hier betroffenen Link verborgenen Bilddatei handelt es sich um eine mit kinderpornographischem Inhalt, da auf dem Foto ein deutlich unter vierzehn Jahre altes Mädchen bei einem erwachsenen Mann den Oralverkehr vollzieht. Der Angeklagte hat es auch unternommen, sich den Besitz an diesem Bild zu verschaffen. Das ist bei elektronischen Bilddateien, die über das Internet übersandt oder bezogen werden, ohne Weiteres dann der Fall, wenn der Empfänger eine ihm übersandte Bilddatei dauerhaft auf seinem Rechner speichert, aber auch bereits dann, wenn er den ihm zugänglich gemachten Link zu dem Bild (vgl. dazu BGH, NJW 2001, 3558 ff. sub II. 3.b.bb) aktiviert, um sich das Bild anzuschauen, und in den Arbeits- oder Cache-Speicher seines Rechners lädt (vgl. BGH, NStZ 2007, 95; OLG Hamburg, StV 2009, 469 ff.; OLG Schleswig, NStZ-RR 2007, 41 ff.) oder dieses auch nur versucht (OLG Schleswig a.a.O.). Dass dem so war, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Zwar hat weder die fragliche Bilddatei auf dem Rechner des Angeklagten aufgefunden werden können – was nicht heißt, dass sie sich nicht auf der Festplatte befand, da ihre schlichte Umbenennung sie unter den „zigtausenden“ von Bilddateien praktisch unauffindbar gemacht hätte –, noch enthält das Protokoll des Chats Hinweise auf eine Aktivierung des Links. Wenn die Kammer gleichwohl davon überzeugt ist, dass der Angeklagte den Link zumindest zu aktivieren versuchte und dabei vorsätzlich handelte, so beruht dies auf dem Umstand, dass er gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. B... erklärt hat, dass er praktisch alle Dateien aus dem Internet herunter geladen habe, auf die er eine Zugriffsmöglichkeit erhalten habe. Diese Angabe erscheint als umso glaubhafter, als sich zum einen – wie noch zu erörtern sein wird – in einer Vielzahl von Fällen sein Zugriff oder Zugriffsversuch nachvollziehen lässt und zum anderen bereits die enorme Anzahl elektronischer Dateien, die sich der Angeklagte in der Zeit seit der vorletzten Beschlagnahme seiner Speichermedien am 20.08.2008 zu beschaffen vermocht hat, sowie die zum Teil außerordentlich schlechte Qualität des Bildmaterials eine völlig unkritische Vorgehensweise des Angeklagten nahe legt. Dass er ausgerechnet das ihm hier zugänglich gemachte Bild nicht mindestens zu betrachten versuchte, erscheint der Kammer vor diesem Hintergrund als derart unwahrscheinlich, dass es mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist.
- 344
Dass der Angeklagte dabei – dies gilt in gleicher Weise auch für alle weiteren noch zu erörternden Fälle – damit rechnete, dass das hinter dem Link verborgene Bild einen kinderpornographischen Charakter haben könnte, und diesen Umstand billigte, folgt zur Überzeugung der Kammer daraus, dass es ihm angesichts seiner sexuellen Orientierung – wie er gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. B... eingeräumt hat – gerade darum ging, sich gerade solches Material – und sei es auch nur zum Zwecke des Austausches mit anderen Pädophilen – zu beschaffen.
- 345
5.) Fall 3 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 346
Dadurch, dass der Angeklagte im Rahmen desselben Chatkontaktes an seinen weiteren Chatpartner mit dem Nicknamen „alsZwPeterchen“ die unter den lit. b) und c) bezeichneten Links versandte, hat er sich wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
- 347
Diesen Tatbestand erfüllt, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen schehen wiedergeben.
- 348
Dabei ist unerheblich, ob der Empfänger sich das hinter dem Link verborgene Bild angesehen oder es gar abgespeichert hat, da § 184 b Abs. 2 StGB als so genanntes Unternehmensdelikt ausgestaltet ist, so dass es auf eine tatsächliche Besitzbegründung des Empfängers an dem Bild nicht ankommt, sondern auch der Versuch des Absenders, dem Empfänger den Besitz an demselben zu verschaffen, bereits ausreicht (vgl. Fischer a.a.O., § 184 b Rn. 15). Die genannten Voraussetzungen liegen hinsichtlich der beiden vorgenannten Links vor, da die hinter ihnen verborgenen Bilder jeweils den sexuellen Missbrauch eines Kindes in Gestalt der vaginalen Penetration mittels eines von einem oder einer Erwachsenen eingesetzten Dildos im ersten und mittels eines männlichen Gliedes im zweiten Fall wiedergeben. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, da es ihm – dies gilt auch für alle weiteren noch zu erörternden Fälle vergleichbarer Art – gerade darum ging, seinen Chatpartner mit kinderpornographischem Material auszustatten, was sich ohne Weiteres aus dem Kontext des Chatgespräches entnehmen lässt, in dem es um die Erörterung der beiderseitigen pädophilen Interessen und das Ausbreiten entsprechender Phantasien ging.
- 349
Hinsichtlich des mit dem unter lit. a) aufgeführten Link verknüpften Bildes ist ein sexueller Bezug angesichts der Nacktheit des Mädchens zwar denkbar, dem Bild ohne Weiteres jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass es die Anwendung sexualisierter Gewalt wiedergibt. Es erscheint bereits als zweifelhaft, ob das abgebildete Mädchen wirklich mit dem Gurt geschlagen wird. Denn dieser berührt den Oberkörper des Mädchens ersichtlich nicht, sondern wird vielmehr dicht über ihn gehalten. Dass das Mädchen die Augen wie von Schmerz verzerrt zusammenkneift, kann auch als Ausdruck der Angst vor dem erwarteten Schlag gedeutet werden. Damit fehlt es an einer sexuellen Handlung an einem Kind als einziger in Betracht kommenden Variante des § 184 b StGB. Allerdings kann auch ein äußerlich nicht als sexuell anmutender Vorgang unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu einem solchen werden. Das gilt auch für sadistische Handlungen in Form körperlicher Züchtigungen, die der sexuellen Erregung des Züchtigenden dienen (vgl. Laufhütte/Roggenbuck in: Leipziger Kommentar, StGB, Bd. 6, 12. Aufl., § 184 g Rn. 6), wobei es auf das Urteil eines gedachten objektiven Betrachters, der alle Umstände des Einzelfalls kennt, ankommt (vgl. BGH, NStZ 2002, 431, 432; StV 1997, 524; NJW 1992, 325 f.). Auch insoweit gibt das Bild indes im Ergebnis zu wenig her.
- 350
Auch eine alternativ denkbare Strafbarkeit nach § 184 a StGB unter dem Aspekt der Verbreitung oder Zugänglichmachung einer gewaltpornographischen Schrift scheidet hinsichtlich des genannten Bildes aus. Denn dazu bedürfte es einer Entfaltung physischer Kraft unmittelbar gegen eine Person mittels eines aggressiven Handelns, das nicht nur in einer Bedrohung ohne gleichzeitige Gewaltanwendung besteht (vgl. BGH, NJW 1980, 65, 66). Soweit in der Literatur zum Teil eine abweichende Ansicht vertreten wird, der zufolge die massive Bedrohung mit einer Gewalttätigkeit, wenn sie – wie etwa im Fall des lebensbedrohlichen Vorhaltens einer gefährlichen Waffe – zu psychosomatischen oder psychischen Schäden führen kann, ausreichen soll (vgl. Hörnle in: Münchener Kommentar, Bd. 2/2, § 184 a Rn. 5), erscheint dies zum einen nicht als praxistaugliches Abgrenzungskriterium und wäre zum anderen hier auch nicht feststellbar.
- 351
Auch die mit den unter den lit. d) und e) aufgeführten Links verknüpften Bilder weisen den für eine Strafbarkeit nach § 184 b Abs. 2 StGB erforderlichen sexuellen Bezug nicht auf. Eine Strafbarkeit nach § 184 a StGB kommt bei ihnen schon deshalb nicht in Betracht, weil sie aus demselben Grund bereits keine „pornographischen Schriften“ darstellen und darüber hinaus keine „Gewalttätigkeiten“ zum Gegenstand haben, da das auf beiden Bildern abgebildete Mädchen bereits tot ist und die Darstellung allein der Wirkungen von Gewaltsamkeiten etwa in Gestalt der Bilder verletzter oder getöteter Menschen im Rahmen des § 184 a StGB wie auch im Rahmen des § 131 StGB nicht tatbestandsmäßig ist, es sei denn, der Inhalt des Bildes umfasst zumindest konkludent auch die Zufügung von Gewalt (vgl. dazu Fischer a.a.O., § 131 Rn. 5), was hier nicht der Fall ist.
- 352
Daneben hat sich der Angeklagte durch den Empfang der unter den lit. f) und g) aufgeführten Links wegen der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 4 S. 1 StGB strafbar gemacht.
- 353
Das mit dem erstgenannten Link verbundene Bildstellt schon deshalb eine kinderpornographische Schrift dar, weil zum Zeitpunkt der Tat bereits die Neufassung des § 184 b StGB galt, die nicht mehr auf den „sexuellen Missbrauch eines Kindes“, sondern auf „sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern“ abstellt. Damit erfasst sie auch das Posieren von Kindern in obszönen Stellungen zumindest dann, wenn das Kind – wie hier – nackt ist und seine Genitalien in den Fokus des Betrachters gerückt sind (vgl. Fischer a.a.O., § 176 Rn. 10 f.; Laufhütte/Roggenbuck a.a.O., § 184 b Rn. 3). Hinsichtlich des zweitgenannten Bildes gilt im Ergebnis nichts anderes, da es erkennen lässt, dass der Mann, dessen Glied auf dem Bild zu sehen ist, das vor ihm liegende Mädchen zu einer sexuellen Handlung, nämlich dem mit einer unnatürlichen Körperhaltung des Kindes verbundenen Anbieten des nackten Unterkörpers, veranlasst hat.
- 354
Soweit auch in diesen beiden Fällen weder die Bilder auf dem Rechner des Angeklagten vorgefunden werden konnten noch Reaktionen desselben auf die Übersendung der Links im Rahmen des Chatkontaktes sich haben feststellen lassen, stellt dies die Verwirklichung der Tathandlung nicht in Frage. Insoweit wird im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen zu 4.) Bezug genommen, die hier entsprechende Geltung beanspruchen.
- 355
Wegen der von § 184 b StGB nicht verdrängten (vgl. Laufhütte/Roggenbuck a.a.O., § 184 Rn. 54; Hörnle a.a.O., § 184 a Rn. 14) unaufgeforderten Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB hat der Angeklagte sich durch die Übersendung der vorbezeichneten Links demgegenüber nicht strafbar gemacht, da er sich durch das den Tathandlungen vorangegangene Verhalten seines Chatpartners jedenfalls konkludent zur Übersendung eigenen Bildmaterials aufgefordert fühlen durfte.
- 356
Die einzelnen alle innerhalb desselben Chatkontaktes vorgenommenen Tathandlungen stehen sowohl innerhalb der jeweiligen Tatbestände als auch innerhalb des Gesamtkomplexes zueinander im Verhältnis der Tateinheit und verdrängen die – soweit es um die von dem Angeklagten übersandten Links geht – zugleich verwirklichte Straftat des Besitzes an kinderpornographischen Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 S. 2 StGB.(vgl. BGH, NStZ 2009, 208; OLG Rostock, Beschluss v. 18.11.2009 – 1 Ss 229/09 I <88/09>).
- 357
6.) Fall 4 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 358
Durch die Versendung der unter lit. b) und c) aufgeführten Links an den Chatteilnehmer mit dem Nicknamen „twototen“ hat sich der Angeklagte wiederum wegen der tateinheitlich (vgl. oben zu 5.) begangenen fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit der mit diesen Links verknüpften Fotos sowie der fehlenden Tatbestandsmäßigkeit des hinter dem unter lit. a) aufgeführten Link verborgenen Bildes wird im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen auf die dieselben Bilder betreffenden Ausführungen zu 5.) verwiesen.
- 359
Auch in diesem Fall hat sich der Angeklagte aus den bereits zu 5.) ausgeführten Gründen, auf die insoweit Bezug genommen wird, nicht wegen der unaufgeforderten Verschaffung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar gemacht.
- 360
7.) Fall 5 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 361
Dadurch, dass der Angeklagte im Rahmen immer noch desselben Chatkontaktes an den weiteren Chatteilnehmer mit dem Nicknamen „rough_dad“ die unter den lit. b) und c) und e) bis h) aufgeführten Links versandte, hat er sich ebenfalls wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit der mit den unter den lit. b) und c) aufgeführten Links verknüpften Fotos sowie der fehlenden Tatbestandsmäßigkeit des hinter dem unter lit. a) aufgeführten Link verborgenen Bildes wird im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen auch hier auf die dieselben Bilder betreffenden Ausführungen zu 5.) verwiesen.
- 362
Auch die bislang noch nicht erörterten Bilder, die sich hinter den unter den lit. e) bis h) aufgeführten Links verbergen, haben einen kinderpornographischen Inhalt, da sie im ersten und vierten Fall mit den dort dargestellten Penetrationen jeweils sexuelle Handlungen an einem Kind, im zweiten Fall mit der Masturbation des Mannes jedenfalls eine sexuelle Handlung vor einem Kind und im dritten Fall entweder das eine oder das andere wiedergeben.
- 363
Nicht tatbestandsmäßig ist demgegenüber das mit dem unter lit. d) aufgeführten Link verbundene Bild. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass das Bild pornographischen Charakter hat, d. h. eine vergröbernde Darstellung sexuellen Verhaltens unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierender Bezüge beinhaltet, die den Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht (vgl. Fischer a.a.O., § 184 Rn. 7 m.w.N.). Jedenfalls aber gibt es keine – hier allein in Betracht kommende – sexuelle Handlung eines Kindes wieder. Als solche Handlungen kommen gemäß § 184 g Nr. 1 StGB nur Handlungen in Betracht, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Daran fehlt es in diesem Zusammenhang indes. Das bloße leichte Spreizen der Beine und die damit einhergehende leichte Anhebung des Gesäßes – zumal in Seitenansicht – reichen dafür nicht aus, da sie nicht objektiv sexualbezogen sind, jedenfalls aber die Erheblichkeitsschwelle des § 184 g StGB nicht überschreiten (vgl. dazu BGH, NJW 1992, 325 f.; Fischer a.a.O., § 176 Rn. 11; Laufhütte/Roggenbuck a.a.O., § 184 g Rn. 3). Dass der Angeklagte dies als Betrachter anders empfunden haben mag und angesichts seiner Kommentare zu dem hier betroffenen Link in den von ihm geführten Chatgesprächen wohl auch tatsächlich empfunden hat, rechtfertigt allein die Annahme einer sexuellen Handlung noch nicht (vgl. Fischer a.a.O.).
- 364
Allerdings hat der Angeklagte sich dadurch, dass er die hier relevanten Links unaufgefordert an seinen Chatpartner gelangen ließ, daneben auch wegen der Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar gemacht.
- 365
Die einzelnen innerhalb des Chatkontaktes vorgenommenen Tathandlungen stehen sowohl innerhalb der jeweiligen Tatbestände als auch innerhalb des Gesamtkomplexes zueinander im Verhältnis der Tateinheit (vgl. oben zu 5.).
- 366
8.) Fall 6 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 367
Dadurch, dass er im Rahmen des Chats vom 07./08.07.2009 an seinen unter dem Nicknamen „luvtods“ auftretenden Chatpartner den in den Feststellungen unter lit. a) aufgeführten Link versandte, hat der Angeklagte sich wiederum wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 2 StGB sowie wegen der tateinheitlich begangenen unaufgeforderten Verbreitung einer pornographischen Schrift gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar gemacht. Wegen der Tatbestandsmäßigkeit des hinter diesem Link verborgenen Bildes wird im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen auf die dasselbe Bild betreffenden Ausführungen zu 5.), wegen der fehlenden Tatbestandsmäßigkeit des weiteren an „luvtods“ übersandten Links auf die Ausführungen zu dem ebenfalls das mit ihm verknüpfte Bild betreffenden Ausführungen zu 7.) Bezug genommen.
- 368
9.) Fall 7 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 369
Durch den Empfang der in den Feststellungen näher bezeichneten und seitens seines Chatpartners „bilbo“ im Rahmen des Chatkontaktes vom 12.07.2009 versandten Links hat sich der Angeklagte wegen der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 4 S. 1 StGB strafbar gemacht.
- 370
Dass die mit ihnen verknüpften Bilddateien kinderpornographische Inhalte haben, ergibt sich aus dem Umstand, dass auf dem ersten Bild ein Mann eine sexuelle Handlung an einem Kind vornimmt, indem er sein Glied auf dessen Vulva presst, und auf dem zweiten Bild eine sexuelle Handlung eines Kindes zu sehen ist, das dort das Glied eines vor ihm stehenden Mannes anfasst. Dass der Angeklagte diese Bilder inhaltlich zur Kenntnis genommen und sich damit den Besitz an ihnen verschafft hat, ergibt sich in diesem Fall bereits aus seinen die Bilder kommentierenden Reaktionen im Rahmen des Chats. Die beiden Tathandlungen stehen wiederum im Verhältnis der natürlichen Handlungseinheit und damit der Idealkonkurrenz zueinander (vgl. oben zu 5.).
- 371
10.) Fall 8 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 372
Dadurch, dass er im Rahmen des Chats vom 12.07.2009 an seinen unter dem Nicknamen „mcdad“ auftretenden Chatpartner den in den Feststellungen unter lit. b) aufgeführten Link versandte, hat der Angeklagte sich wiederum wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 2 StGB Wegen der Tatbestandsmäßigkeit des hinter diesem Link verborgenen Bildes wird erneut auf die dasselbe Bild betreffenden Ausführungen zu 5.), wegen der fehlenden Tatbestandsmäßigkeit des weiteren an „mcdad“ übersandten Links auf die Ausführungen zu dem ebenfalls das mit ihm verknüpfte Bild betreffenden Ausführungen an gleicher Stelle Bezug genommen.
- 373
Wegen der unaufgeforderten Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB hat der Angeklagte sich demgegenüber nicht strafbar gemacht, da sein Chatpartner bereits zuvor im „open room“ ausdrücklich Interesse an der Übersendung entsprechenden Bildmaterials bekundet hatte.
- 374
Durch den Empfang der in den Feststellungen unter den lit. c) bis f), h) und l) aufgeführten Links hat er sich indes wegen der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 4 S. 1 StGB strafbar gemacht. Dass es sich bei den mit diesen Links verknüpften Bildern um solche mit einem kinderponographischen Gegenstand handelt, ergibt sich dabei aus folgenden Erwägungen:
- 375
Der unter lit. c) erfasste Link betrifft ein Bild, auf dem auf den Genitalbereich eines gefesselten weiblichen Säuglings uriniert wird, was angesichts des aus den Gesamtumständen ersichtlich werdenden sexuellen Bezuges eine sexuelle Handlung an einem Kind darstellt. Der unter lit. d) erfasste Link gibt die vaginale Penetration eines kleinen Mädchens und damit ebenfalls eine sexuelle Handlung an einem Kind wieder. Der unter lit. e) erfasste Link betrifft ein Video, in dem ein männliches Glied zumindest an den Vaginalbereich eines weiblichen Säuglings gepresst und auf das Kind uriniert wird, was in beiden Fällen eine sexuelle Handlung an einem Kind darstellt. Der zu f) erfasste Link betrifft die anale Penetration eines kleinen Kindes und damit ebenfalls die Vornahme einer sexuellen Handlung an einem solchen. Der unter lit. h) erfasste Link gibt nach dem Verständnis, das sich insgesamt für einen Betrachter des Bildes ergibt, die sexuelle Handlung eines Kindes wieder, da das dort nackt mit leicht gespreizten Beinen auf einem Bett liegende Mädchen angesichts des von einem Mann über ihren Körper gehaltenen Messers ersichtlich bewusst in diese Stellung verbracht worden ist, was sich überdies aus dem mit roter Farbe auf den Körper des Mädchens aufgebrachten Schriftzug ergibt, der zugleich den sexuellen Bezug der Szene verstärkt. Der unter lit. l) erfasste Link schließlich gibt mit dem seitens des betroffenen Mädchens vollzogenen Oralverkehr ebenfalls die sexuelle Handlung eines Kindes wieder.
- 376
Dass der Angeklagte die ihm übersandten Links auch tatsächlich aktivierte, ergibt sich hinsichtlich der unter den lit. c), d), e) und h) aufgeführten Links aus seinen in den Feststellungen wiedergegebenen Reaktionen auf den Gegenstand der mit ihnen verknüpften Bilder. Die Kammer ist aus den bereits zu 4.) ausgeführten Gründen, die hier entsprechende Geltung beanspruchen, indes davon überzeugt, dass er sich auch die weiteren zwei hier relevanten Bilder, die nicht (mehr) auf der Festplatte seines Rechners vorgefunden werden konnten und hinsichtlich derer auch keine Reaktionen des Angeklagten im Rahmen des Chatkontaktes erfolgten, angesehen bzw. zumindest anzusehen versucht hat.
- 377
Demgegenüber sind die unter den lit. g), i) bis k) und m) aufgeführten Links von keiner strafrechtlichen Relevanz, da die mit ihnen verbundenen Bilder keinen kinderpornographischen Gegenstand haben. Der unter lit. g) erfasste Link betrifft ein Bild, bei dem sich bereits ein sexueller Bezug für einen gedachten objektiven Betrachter – wie schon an anderer Stelle ausgeführt – nicht ohne Weiteres erschließt, da die gespreizten Beine einer natürlichen Haltung von Säuglingen entsprechen, die auf dem Bild erkennbaren Werkzeuge nicht „an“ dem Kind eingesetzt werden und ihre Bedeutung überdies ungewiss bleibt. Der unter i) erfasste Link betrifft ein Bild, dem es ebenfalls an einem hinreichenden sexuellen Bezug fehlt, da es schlicht ein in einen Transportkäfig eingesperrtes Kind zeigt, das weder sexuelle Handlungen vollzieht noch ihnen ausgesetzt ist und hinsichtlich dessen man allenfalls vermuten kann, dass es unbekleidet sein könnte. Ersteres gilt auch hinsichtlich des mit dem unter lit. j) erfassten Link verknüpften Bildes. Noch mehr gilt es hinsichtlich des hinter dem unter lit. k) erfassten Link verborgenen Bildes, auf dem praktisch nicht mehr zu sehen ist als ein weinendes kleines Baby. Der unter lit. m) erfasste Link schließlich bezieht sich auf ein Bild, auf dem nicht mehr zu sehen ist als ein auf einer Toilette sitzendes nacktes Mädchen, von dem nicht einmal erkennbar ist, ob es überhaupt noch lebt, was widrigenfalls auch einer alternativ denkbaren Anwendung des § 184 a StGB entgegenstünde (vgl. Laufhütte/Roggenbuck a.a.O., § 184 b Rn. 4).
- 378
Die einzelnen innerhalb des Chatkontaktes vorgenommenen Tathandlungen stehen sowohl innerhalb der jeweiligen Tatbestände als auch innerhalb des Gesamtkomplexes zueinander im Verhältnis der Tateinheit (vgl. oben zu 5.).
- 379
11.) Fall 9 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 380
Der Angeklagte hat sich zudem dadurch, dass er im Rahmen desselben Chats vom 12.07. 2009 die in den Feststellungen näher bezeichneten Links in den „open room“ des Internetboards „Zauberwald“ einstellte, wegen der öffentlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.
- 381
Diese Straftat begeht, wer pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben, „öffentlich zugänglich macht“. In Abgrenzung zu einer fremdnützigen Besitzverschaffung im Sinne des § 184 b Abs. 2 StGB, die auf die Besitzerlangung durch Einzelpersonen gerichtet ist, gelangt § 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB beim Einstellen von Schriften in ein geschlossenes Chatforum dann zur Anwendung, wenn es sich bei den Chatteilnehmern, die auf die zur Verfügung gestellten Daten Zugriff nehmen können, nicht von vornherein um einen überschaubar kleinen Personenkreis handelt. Vorliegend war für den Angeklagten zwar ersichtlich, wie viele Personen sich zum Zeitpunkt der Einstellung in dem Chatforum aufhielten, und es handelte sich auch um eine zunächst eher überschaubare Anzahl von Teilnehmern. Indes war – wie schon die Fluktuation der Teilnehmer während des Chatkontaktes zeigt – zu erwarten, dass sich im weiteren Verlauf weitere Teilnehmer anmelden würden, die die bisherige Kommunikation im offenen Bereich sodann hätten einsehen und damit auch die vom Angeklagten eingestellten Links hätten aktivieren können, was für die Verwirklichung des Tatbestandes jedenfalls ausreicht. Auf einen tatsächlichen Abruf der Links oder auch nur eine Kenntnisnahme von der Einstellung durch die anderen Chatteilnehmer kommt es dabei schon nach dem Wortlaut der Norm nicht an, da ein bloßes Zugänglichmachen dies gerade nicht erfordert (vgl. Fischer a.a.O., § 184 b Rn. 10).
- 382
Hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit der mit den Links verbundenen Bilder, die unter den lit. a) bis c) erfasst sind, wird im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen auf die dieselben betreffenden Ausführungen zu 7.) verwiesen. Aber auch der unter lit. d) erfasste Link betrifft ein Bild mit einem kinderpornographischen Gegenstand, da es ein Mädchen zeigt, das das Glied eines Mannes masturbiert und damit eine sexuelle Handlung vornimmt.
- 383
Durch seine Vorgehensweise hat der Angeklagte sich zugleich wegen der unaufgeforderten Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar gemacht. Das insoweit von einigen der Chatteilnehmer zum Teil nachträglich geäußerte Einverständnis stellt dies nicht in Frage (vgl. Fischer a.a.O., § 184 Rn. 17).
- 384
Die einzelnen innerhalb des Chats vorgenommenen Tathandlungen stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit (vgl. oben zu 5.).
- 385
12.) Fall 10 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 386
Dadurch, dass der Angeklagte im Rahmen eines Chatkontaktes vom 03./04.08.2009 an seine Chatpartnerin mit dem Nicknamen „nudefam“ unaufgefordert den in den Feststellungen näher bezeichneten Link übersandte, hat er sich wiederum wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß
- 387
§ 184 b Abs. 2 StGB sowie wegen der tateinheitlich begangenen unaufgeforderten Verbreitung einer pornographischen Schrift gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar gemacht. Wegen der Tatbestandsmäßigkeit des hinter diesem Link verborgenen Bildes wird im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen auf die dasselbe Bild betreffenden Ausführungen zu 5.) Bezug genommen.
- 388
Wegen der Verbreitung einer pornographischen Schrift nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat der Angeklagte sich demgegenüber nicht strafbar gemacht. Diesen Tatbestand erfüllt, wer einer Person unter achtzehn Jahren pornographische Schriften zugänglich macht. Dass der Angeklagte dies getan haben könnte, hat sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen. Zwar hat die Chatpartnerin des Angeklagten sich selbst als vierzehnjähriges Mädchen bezeichnet. Der Angeklagte hat gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. B... indes angegeben, dies nicht geglaubt zu haben. Ob es zutraf, ist mangels einer Identifizierung der Chatpartnerin nicht verifizierbar. Zudem hat der Sachverständige im Rahmen der Erstattung seines Gutachtens bestätigt, dass sich nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen hinter schätzungsweise 90 % der vorgeblichen Minderjährigen und Frauen, die sich im Internet in der hier in Rede stehenden Weise produzierten, in Wirklichkeit erwachsene Männer verbärgen. Vor diesem Hintergrund war die Verwirklichung des vorgenannten Straftatbestandes dem Angeklagten weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht nachweisbar.
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13.) Fall 11 der Anklage vom 06.05.2010
:
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Dadurch, dass der Angeklagte seinen Sohn M... im Zusammenhang mit der Anfertigung der in den Feststellungen näher bezeichneten Bilddateien dazu bestimmte, sexuelle Handlungen vorzunehmen, und dabei in der Absicht handelte, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift zu machen, die nach § 184 b Abs. 1 bis 3 StGB verbreitet werden sollte, hat er sich wegen eines schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach den §§ 176 a Abs. 3 und 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.
- 391
Eine Strafbarkeit nach diesen Vorschriften setzt allerdings voraus, dass die Tat nicht bereits durch § 176 Abs. 1 und 2 StGB mit Strafe bedroht ist. Das ist jedenfalls – wie auch im vorliegenden Fall – immer dann ausgeschlossen, wenn es zu keinem körperlichen Kontakt zwischen dem Opfer und dem Täter (Abs. 1) oder einem Dritten (Abs. 2) kommt. Die Vornahme einer sexuellen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB setzt einen solchen Kontakt demgegenüber nicht voraus, sondern kann auch dann gegeben sein, wenn das Tatopfer etwa im Fall des so genannten Posings in einer obszönen Haltung abgebildet wird (vgl. BGHSt 43, 366 ff.; Röder a.a.O.) oder sexuelle Handlungen nur angedeutet werden. Dabei muss der sexuelle Charakter für das Kind selbst zwar nicht erkennbar sein (vgl. BGHSt 29, 336), jedoch bedarf es eines objektiven sexuellen Bezugs, an dem es fehlt, wenn die sexuelle Bedeutungszuweisung lediglich der Vorstellung des Täters entspringt (vgl. BGHSt 17, 280). Die von dem Angeklagten gefertigten Bilder erfüllen diese Voraussetzungen jedenfalls überwiegend, da ungeachtet des Umstandes, dass der Junge auf ihnen vollständig bekleidet ist, für einen unbefangenen Betrachter aufgrund der unnatürlichen Art und Weise, mit der der Junge die Gurke handhabt, jedenfalls im Fall der ersten drei aufgeführten Bilder unmittelbar deutlich wird, dass mit den Bildern ein Oralverkehr nachgestellt wird, wobei die Salatgurke jeweils als Platzhalter für ein erigiertes männliches Glied fungiert. Etwas anderes gilt hinsichtlich des vierten Bildes, auf dem der Junge die Gurke zwischen seinen Füßen hält. Zwar hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass es der Intention des Angeklagten entsprach, mit der Aufnahme einen „footjob“ nachzuempfinden. Das allein reicht indes nicht, da die Kammer sich nicht die Überzeugung hat verschaffen können, dass das in erster Linie seltsam anmutende Bild auch für einen unbefangenen Betrachter einen hinreichenden objektiven sexuellen Bezug aufweist.
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Ungeachtet des Umstandes, dass der Sohn des Angeklagten diesen sexuellen Bezug seiner Handlungen mutmaßlich nicht erkannte, ist bei den hier relevanten drei Fotos auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184 g StGB schon deshalb überschritten, weil auf ihnen jedenfalls in den ersten zwei Fällen immerhin Sexualpraktiken imitiert wurden, die im Falle ihres realen Vollzuges aufgrund des Eindringens in den Körper des Tatopfers als schwerer sexueller Missbrauch gemäß § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB zu werten wären.
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Der Angeklagte handelte bei der Anfertigung der Bilder nicht nur – wie auch in allen anderen von der Anklage erfassten Fällen – vorsätzlich, sondern hier darüber hinaus auch in der Absicht, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift zu machen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt und an der er anderen Besitz verschaffen wollte (§ 184 b Abs. 2 StGB). Wie er gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. B... bekundet hat, hatte er vor, die Bilder in Pädophilenforen mit interessierten Chatpartnern zu tauschen. Dass der Angeklagte dabei möglicherweise auch selbst Gefallen an den Bildern fand, steht der Strafbarkeit seines Handelns ebenso wenig entgegen wie die von ihm behauptete Absicht, das Gesicht des Tatopfers vor einer Versendung der Bilder unkenntlich zu machen.
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Die einzelnen Tathandlungen stehen aufgrund des engen zeitlichen, örtlichen, situativen und thematischen Zusammenhangs, der bereits aus ihnen selbst ersichtlich wird, unter dem Aspekt der natürlichen Handlungseinheit wiederum in Idealkonkurrenz zueinander
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14.) Fall 12 der Anklage vom 06.05.2010
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Dadurch, dass er nach den seitens der Kammer getroffenen Feststellungen mit seinem Chatpartner „kees“ vereinbarte, mit diesem zusammen im Herbst 2009 in ländlichen Gebieten des nördlichen Mecklenburg-Vorpommerns einen etwa achtjährigen Jungen zu en-führen, diesen in einem zu diesem Zwecke in den Niederlanden angemieteten und mit gestohlenen deutschen Nummernschildern versehenen Kleinbus in ein ebenfalls zu diesem Zwecke angemietetes Ferienhaus in N... an der Nordsee zu verschleppen, den Jungen dort zwei Wochen lang oral und anal zu missbrauchen und zu foltern und sodann während des Geschlechtsverkehrs zu erwürgen bzw. zu ersticken, hat er sich wegen der Verabredung eines Verbrechens des Mordes sowie des tateinheitlichen schweren sexuellen Missbrauches eines Kindes mit Todesfolge und der Vergewaltigung mit Todesfolge nach den §§ 30 Abs. 2, 211, 176 b, 178 StGB strafbar gemacht.
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Insoweit wird im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen zu Fall 2 der Anklage vom 24.08.2009 Bezug genommen, die entsprechende Geltung beanspruchen. Auch im vorliegenden Fall ist die Aussicht genommene Tat von den Beteiligten jedenfalls in ihren wesentlichen Zügen konkretisiert worden. So standen als Entführungsort jedenfalls das Bundesland und in diesem die „Nähe R...s“ und als eigentlicher Tatort, an dem der Missbrauch und die anschließende Tötung des Tatopfers stattfinden sollten, N... sogar ganz konkret fest. Auch hinsichtlich der Tatzeit hatten die Beteiligten bereits eine Rahmenvereinbarung getroffen, innerhalb derer nur noch die endgültige Entscheidung zwischen Ende September und Anfang November zu treffen war. Auch die Vorgehensweise hinsichtlich der Entführung, der Verschleppung, und des Missbrauches war bereits detailreich geregelt. Dass die Tat nicht noch näher konkretisiert war, ist ebenso unschädlich (vgl. BGH, NStZ 2007, 697; OLG Jena, NStZ-RR 2009, 236) wie der Umstand, dass eine konkrete Rechtsgutsgefährdung noch nicht eingetreten war (vgl. BGH, NStZ 1998, 347 f.).
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Allerdings wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass es bei gegen eine Person gerichteten Delikten nicht ausreiche, wenn das Opfer nur allgemein bestimmt sei, die Tat aber noch nicht gegen eine konkrete Person ausgeführt werden könnte (vgl. Fischer a.a.O., § 30 Rn. 7 unter Hinweis auf BGHSt 18, 160, 161; ähnlich OLG Hamburg, MDR 1948, 368, wo offenbar vereinbart worden war, dass „irgendwo in Hamburg jemand“ Opfer einer Erpressung werden sollte). Dem ist indes in dieser Form nicht zu folgen und so ist die obergerichtliche Rechtssprechung auch nicht zu verstehen. So hat das BayObLG (NJW 1954, 1257, 1258) bereits ausgeführt, dass es zur hinreichend konkreten Bestimmtheit der Tat – dort ging es um eine Anstiftung – der genauen Festlegung des Tatopfers dann nicht bedürfe, wenn dessen Person wie bei Eigentums- und Vermögensdelikten dem Anstifter unwesentlich sei. Es müsse dann ausreichen, dass die Art der angesonnenen Straftat ihrem rechtlichen Wesen nach gekennzeichnet sei und die Aufforderung sich auf eine Sachlage beziehe, die durch ein aus ihr heraus erkennbares Merkmal abgegrenzt sei. Auch der BGH (vgl. BGHSt 15, 276, 277) hat in einem Fall, in dem es um die Anfertigung pornographischer Bilder von weiblichen Kindern ging, ausgeführt, dass die (dort in Rede stehende) Anstiftungshandlung „hinsichtlich des Objektes nach genügend erkennbaren Merkmalen abgegrenzt“ gewesen sei, da es dem Angeklagten nicht auf die abgebildeten Personen als solche, sondern nur darauf angekommen sei, dass es sich bei diesen um Mädchen im Alter zwischen zehn und zwölf Jahren gehandelt habe. Damit übereinstimmend hat er sich in einem anderen Fall (NStZ 1998, 403 f.), in dem es um die „Bestellung“ eines nicht weniger als zwölf Jahre alten weiblichen Opfers zum Zwecke der Ausübung extrem bizarrer Praktiken sowie einer Vergewaltigung ging, ausschließlich mit der Ernsthaftigkeit der Verabredung auseinander gesetzt, was als sinnlos erscheint, wenn schon die vereinbarte Tat objektiv nicht hinreichend bestimmt genug gewesen wäre. Auch in einem anderen Fall (MDR 1960, 595) hat er ausgeführt, dass das Tatopfer nicht bereits individuell bestimmt sein müsse. In der von Fischer in Bezug genommenen Entscheidung (BGHSt 18, 160, 161), in der der BGH ausgeführt hat, dass es nicht ausreiche, dass der „Anstifter“ das von ihm ausersehene Opfer nur so allgemein bezeichne, dass der Haupttäter den Plan nicht allein, sondern nur mit ihm zusammen ausführen könne, bestand die Besonderheit, dass dort das Tatopfer eine konkrete Person sein sollte, die nur der „Anstifter“ kannte, der sich – ohne die Tat ernsthaft zu wollen – eine Mitwirkung vorbehalten hatte, so dass die Tat für die angeworbenen Mittäter ohne ihn von Anfang an unausführbar war. Eine solche Konstellation ist dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Allerdings hat der BGH (BGHSt 34, 63, 66/ 67) in einer anderen Entscheidung ausgeführt, dass es nicht ausreiche, wenn sich die Abrede nur auf eine gattungsmäßig beschriebene Mehrzahl gleichartiger Tatmöglichkeiten beziehe, im Übrigen aber in Ermangelung individualisierender Merkmale (Objekt, Ort, Zeit und sonstiger Umstände der Tatausführung) unbestimmt bleibe. Dort hatte die Anstiftungshandlung indes nur den Inhalt gehabt, „eine Bank oder Tankstelle zu machen“. Das genügt in der Tat nicht. Tatsächlich hat der BGH in dieser Entscheidung (a.a.O., 67) im Weiteren dann auch die bekannten Grundsätze der Rechtsprechung, nach denen die zu begehende Tat nicht in allen Einzelheiten konkretisiert sein muss, noch einmal wiederholt und nur darauf hingewiesen, dass dies allein bedeute, dass je nach Beschaffenheit des Falles einzelne zur Tatindividualisierung taugliche Merkmale fehlen könnten, hingegen nicht dahin missverstanden werden dürfe, dass sie überhaupt und in ihrer Gesamtheit entbehrlich wären. Welche zur Individualisierung tauglichen Merkmale jeweils erforderlich seien, entziehe sich einer generell-abstrakten Bestimmung und könne nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Danach sind im vorliegenden Fall so viele konkrete Einzelpunkte geregelt oder doch jedenfalls im Wesentlichen vorbestimmt worden, dass diesbezüglich keine ernsthaften Bedenken bestehen können. Die Konkretisierung auf einen Jungen im Alter von acht bis zehn Jahren reicht insoweit zumindest unter Berücksichtigung der im gleichen Zusammenhang weiter getroffenen Absprachen aus. Dass einer der Beteiligten nach dem Tatplan auf eine nicht ausreichende (vgl. dazu die Ausführungen zu Fall 2 der Anklage vom 24.08.2009) Gehilfenstellung hätte reduziert bleiben sollen, ist nicht erkennbar geworden. Vielmehr sollten beide Beteiligten aktiv und arbeitsteilig an dem Missbrauch mitwirken.
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Allerdings setzt eine Strafbarkeit nach § 30 Abs. 2 StGB – wie bereits an anderer Stelle (vgl. dazu die Ausführungen zu Fall 2 der Anklage vom 24.08.2009) dargelegt – auch in diesem Fall wieder voraus, dass beide an der Verabredung Beteiligten (vgl. BGHR StGB
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§ 30 Abs. 2 Verabredung 5) die Ausführung der Tat auch ernsthaft wollten. Das war nach Überzeugung der Kammer zunächst bei dem Angeklagten durchaus der Fall. Sein ernsthafter Wille zur Tatbegehung kommt vor allem darin zum Ausdruck, dass er ausweislich des Inhaltes des Chatprotokolls während des Chats, nachdem bereits zahlreiche Einzelheiten der Tatbegehung zwischen ihm und „kees“ erörtert worden waren, noch einmal von sich aus und ohne äußeren Anlass nachfragte, ob man die Sache „durchziehen“ und „in echt jetzt was planen“ wolle und dazu erklärte, dass er sich nur sicher sein wolle, dass „kees“ dies auch wirklich wolle und nicht etwa „noch ein schlechtes Gewissen bekomme“. Diese Nachfragen und Erklärungen sprechen deutlich dafür, dass es bei dem Chatgespräch nicht nur um den Austausch wechselseitiger sexueller Phantasien ging, sondern um die ernsthafte Verfolgung der Absicht, die in Aussicht genommene Tat auch wirklich zu begehen. Das gilt auch für die Person des „kees“, dessen Äußerungen im Rahmen des Chats nicht ansatzweise Zweifel an seiner Ernsthaftigkeit oder Vorbehalte erkennen lassen. Dabei ist sich die Kammer des Umstandes bewusst, dass gerade das Internet und die dortigen Chatforen eine ideale Plattform für die ungehemmte Ausbreitung von Phantasien darstellen, die die Nutzer derselben in Wirklichkeit niemals umzusetzen bereit oder in der Lage wären. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Ernsthaftigkeit der getroffenen Verbrechensabrede einer umso kritischeren Prüfung bedarf, je unvorstellbarer die mit ihnen verbundenen Grausamkeiten anmuten. Indes weist das hier betroffene Chatgespräch derart viele Realitätskennzeichen auf, dass bei der Kammer letztlich keine Zweifel daran verblieben sind, dass es sich bei den getroffenen Vereinbarungen nicht nur um bloße „Hirngespinste“, sondern auf beiden Seiten um solche handelte, deren Umsetzung die Beteiligten wirklich beabsichtigten. Dafür spricht nicht nur das ausführliche und von zahlreichen – zutreffend und nüchtern erörterten – Bedenken bestimmte Abwägen hinsichtlich der Art und Weise der Beschaffung des für die Tatausführung benötigten Fahrzeuges und seines späteren Gebrauches, sondern auch die Inaugenscheinnahme des von dem Angeklagten vorgeschlagenen Tatortes in N... über den von ihm zur Verfügung gestellten Link. Mit diesen Erörterungen verließen die Beteiligten den Bereich virtueller Phantasien und stellten den Bezug zur Wirklichkeit in einer Weise her, die durch ein bloßes „Rollenspiel“ und ein weiteres „Anheizen der Phantasie“ nicht mehr befriedigend zu erklären wäre. Das gilt gerade auch für den Angeklagten, da dieser ausweislich der insoweit in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Screenshots von seinem Rechner und der sie erläuternden Bekundungen der Zeugin Sch... bereits ganz konkret hinsichtlich diverser Grundschulen im Bereich Mecklenburg-Vorpommerns und ihrer Belegenheit im Verhältnis zu örtlichen Polizeirevieren recherchiert hatte, was nach Überzeugung der Kammer keinesfalls einem abstrakten Interesse entsprach, für das es an jedem Anhaltspunkt fehlt, sondern Ausdruck der Suche nach einem geeigneten Ort für die beabsichtigte Entführung war. Soweit der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen geltend gemacht hat, dass er doch nicht „so dumm“ gewesen wäre, jedem „Hinz und Kunz“ über das Internet einen späteren Tatort mitzuteilen, ist ihm entgegen zu halten, dass die verlesenen Chatprotokolle demgegenüber den Eindruck vermitteln, dass er „N...“ nur im Verhältnis zu Chatpartnern thematisierte, um deren Teilnahmebereitschaft er sich bemühte oder die er erhoffte. Im Übrigen hat er auch in anderem Zusammenhang (vgl. zu 2.) dem Zeugen B... als seinem in Aussicht genommenen Mittäter einen Link zur Homepage des Bauernhofes über das Internet zugänglich gemacht, ohne insoweit in Frage zu stellen, dass das mit diesem verabredete Treffen tatsächlich stattfinden und dass es anlässlich desselben zu sexuellen Aktivitäten seinerseits kommen sollte, die sogar nach seinem Teilgeständnis einen schweren sexuellen Missbrauch – wenn auch nur nach § 176 a Abs. 2 Nr. 2 StGB – dargestellt hätten.
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Die geplante Tat erfüllt auch die Voraussetzung einer Tötung „zur Befriedigung des Geschlechtstriebes“ und damit eines Mordes im Sinne des § 211 StGB. Um eine solche geht es dann, wenn der Täter die geschlechtliche Befriedigung in der Tötung des Opfers selbst sucht („Lustmord“; vgl. dazu BGHSt 7, 353 ff.: 19, 101 ff.), aber auch dann, wenn der Täter tötet, um das Opfer geschlechtlich missbrauchen zu können, wobei es unwesentlich ist, wann der Tod eintritt (vgl. BGH, NJW 1982, 2565 f.). Die von dem Angeklagten im vorliegenden Fall geplante Tat stellt sich unter beiden Aspekten als Mord dar.
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Denn zum einen versprach er sich ausweislich seiner Erklärungen im Rahmen des Chatgespräches einen zusätzlichen und besonderen Lustgewinn davon, wenn der zu entführende Junge erstickt oder erwürgt würde, während er ihn anal penetrierte. Dies folgt mit hinreichender Sicherheit aus seiner Erklärung, dass es bestimmt eine „saugeile Schwanzmassage“ geben werde, wenn der Junge im Todeskampf „krampfe“. Nahezu identisch äußerte er sich auch im Rahmen des Chatgespräches, das er unter dem Nicknamen „Andi 38de“ mit einer anderen – nicht identifizierten – Person führte, die unter dem Nicknamen „barry39“ auftrat, und dessen Protokoll ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Auch im Rahmen des Chatgespräches mit der – wiederum nicht identifizierten – Person, die unter dem Nicknamen „tieNtort“ auftrat, erklärte er, dass er es sich „geil“ vorstelle, einen Jungen „zu ficken und dabei zu würgen“. „So ein Ende“ wäre die Krönung für ihn, den Angeklagten. Das „Gezappel am Schwanz“ stelle er sich „megageil“ vor.
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Zum anderen war die Tötung des Tatopfers für ihn aber auch deshalb untrennbar mit dem zuvor geplanten sexuellen Missbrauch desselben verbunden, weil er befürchtete, anderenfalls als Täter ermittelt zu werden. Dass er bei seinen Missbrauchsphantasien von diesem Gedanken generell beherrscht wurde, ergibt sich u. a. wiederum aus dem bereits erwähnten Chat mit „barry39“, in dessen Rahmen der Angeklagte unmissverständlich erklärte, dass man nach dem sexuellen Missbrauch eines Kindes das Missbrauchsopfer nicht wieder nach Hause lassen könne, sondern dass dieses seiner Meinung nach für immer verschwinden müsse. Alles andere sei ihm wegen der „DNA-Sache“ zu heikel. Sollte das Opfer – ob lebend oder tot – wieder auftauchen, würde es untersucht und dabei auch noch „die kleinste Zelle“ des Angeklagten und seines Mittäters gefunden werden. In gleicher Weise betonte der Angeklagte auch gegenüber „kees“, dass das Opfer „sicher entsorgt“ werden müsse, nie wieder auftauchen und man von diesem auch keine Reste mehr finden dürfe. Dies alles macht zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass der sexuelle Missbrauch eines Entführungsopfers nach der Vorstellung des Angeklagten notwendigerweise mit dessen anschließender Tötung einherging und ohne diese nicht in Betracht kam. Das reicht für die Annahme eines Mordes unter dem Gesichtspunkt der Tötung „zur Befriedigung des Geschlechtstriebes“ aus.
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Die geplante Tötung wäre darüber hinaus auch als solche „aus niedrigen Beweggründen“ und damit auch unter diesem Aspekt als Mord zu qualifizieren gewesen. Derartige Beweggründe sind anzunehmen, wenn die Motive der Tötung nach der allgemeinen sittlichen Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen und die tatmotivierende Gefühlsregung jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehrt (vgl. BGH, NStZ-RR 2003, 147 ff. und Fischer a.a.O., § 211 Rn. 14 m.w.N.). Liegt ein Motivbündel vor, müssen die „niedrigen“ die Hauptmotive sein. Lässt sich nicht feststellen, welches von mehreren Motiven bestimmend war, so darf ein Handeln aus niedriger Motivation nur dann angenommen werden, wenn andere möglicherweise nicht auf tiefster Stufe stehende Motive sicher ausgeschlossen sind (vgl. Fischer a. a.O., Rn 19 m.w.N.). So verhält es sich hier. Denn die einzigen aus den Äußerungen des Angeklagten hervorgehenden oder sonst ersichtlichen Motive desselben waren seine geschlechtliche Befriedigung, die Vernichtung eines Beweismittels, um sich vor der Strafverfolgung zu schützen, und die Freude am Quälen des Tatopfers (vgl. zu Letzterer BGH, NStZ 1994, 239 f.). Alle drei Beweggründe sind als „niedrig“ im hier maßgeblichen Sinne einzuordnen. Der Angeklagte hatte auch alle diese Umstände in sein Bewusstsein aufgenommen, wie sich bereits aus ihrer Thematisierung im Rahmen des Chatkontaktes ergibt. Er war zu der hier maßgeblichen – vorverlagerten – Tatzeit auch in jedweder Hinsicht noch in der Lage, sein Handeln zu steuern, wie im Einzelnen noch auszuführen sein wird. Ob er seine Beweggründe dabei auch selbst als „niedrig“ bewertete, ist irrelevant (vgl. BGH a.a.O.).
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Nicht festgestellt werden kann demgegenüber die Verabredung einer Tötung in Verdeckungsabsicht. Denn dieses Mordmerkmal liegt nur dann vor, wenn der Täter einen Menschen tötet, „um eine andere Straftat zu verdecken“. Zwar sollte die Tötung des Missbrauchsopfers ausweislich des Inhaltes des seitens des Angeklagten mit „kees“ geführten Gespräches – wie dargelegt – gerade auch deshalb erfolgen, um weder einen Zeugen noch Spuren zu hinterlassen, mit deren Hilfe man den Angeklagten als Täter hätte identifizieren können. Auch kann die „andere“ Straftat durchaus tateinheitlich mit der Tötung zusammentreffen. Die Verdeckung einer anderen Straftat scheidet indes aus, sofern die Tatausführung sukzessiv von vornherein auf eine Tötung ausgerichtet ist (vgl. Fischer a.a.O., § 211 Rn. 70 f. m.w.N.). Im vorliegenden Fall sollte die geplante Tötung unmittelbar mit der finalen Missbrauchshandlung zusammenfallen, von der sie nach dem Tatplan nicht zu trennen war. Das schließt zwar eine Verdeckungsabsicht hinsichtlicht der quälenden Körperverletzungen und Missbrauchshandlungen nicht aus, die in den zwei der Tötung vorangehenden Wochen stattfinden sollten. Angesichts des von einem einheitlichen und hinsichtlich der einzelnen Übergriffe nicht differenzierenden Vorsatz geprägten Tatplanes sind aus der Sicht der Kammer insoweit indes keine hinreichend fassbaren Zäsuren deutlich geworden, die es hätten rechtfertigen können, von „anderen Taten“ im hier maßgeblichen Sinne auszugehen.
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Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus auch die Verabredung einer „grausamen“ Tötung. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass nach dem Tatplan das Tatopfer zwei Wochen lang nicht nur immer wieder anal und oral missbraucht werden, sondern dabei auch in der aus den Feststellungen ersichtlichen Weise gefoltert werden sollte. Dies qualifiziert zwar die damit verbundenen Körperverletzungen als grausam, nicht aber die Tötungshandlung selbst, die nicht über ein Ersticken oder Erwürgen hinausgehen sollte, auch wenn sie nach dem Tatplan mit einer oralen und analen Penetration einherging. Im Rahmen des hier betroffenen Zusammenhanges ist es indes erforderlich, dass die eigentliche Tötungshandlung von einer Gesinnung des Täters und Tatumständen geprägt ist, welche es bedingen, dass dem Tatopfer besondere Schmerzen oder Qualen zugefügt werden. Insofern beginnt ein Mord erst dann, wenn der Täter seinen möglicherweise – und so auch hier – bereits geraume Zeit zuvor gefassten Tötungsentschluss auch so betätigt, dass sein Handeln der Akt des Tötens ist oder (ohne Zwischenakte) in das Töten des Opfers übergeht. Ein nur zeitlicher, räumlicher oder sich aus der Art der Tatausführung ergebender objektiver Zusammenhang zwischen als grausam zu bewertenden Körperverletzungen und Tötungshandlungen, die selbst nicht grausam sind, reichen demgegenüber nicht aus (vgl. BGH, NJW 1986, 265, 266).
- 408
Die mit „kees“ vereinbarte Tat erfüllt darüber hinaus zugleich auch die Voraussetzungen eines sexuellen Missbrauches eines Kindes mit Todesfolge nach § 176 b StGB. Denn der geplante Mord hätte sich in seiner konkreten und vorstehend im Einzelnen bereits geschilderten Begehungsweise im Hinblick auf die nach der Vorstellung des Angeklagten beabsichtigte Verknüpfung des Analverkehrs mit einem männlichen Kind mit dessen zeitgleicher Tötung auch als ein solcherart qualifizierter Missbrauch dargestellt, der tateinheitlich neben den Mord getreten wäre (vgl. BGHSt 19, 101, 106) und seinerseits sowohl den von der Anklage erfassten Straftatbestand des § 176 a Abs. 2 Nr. 1 2 StGB als auch die mit ihm zugleich verwirklichten Straftatbestände des schweren sexuellen Missbrauches eines Kindes nach § 176 a Abs. 2 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 5 StGB verdrängt hätte (vgl. Fischer a.a.O., § 176 b Rn. 6).
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Die mit „kees“ vereinbarte Tat erfüllt darüber hinaus zugleich auch die Voraussetzungen einer Vergewaltigung mit Todesfolge nach § 178 StGB. Denn der Mord hätte sich in der geplanten Weise seiner Begehung im Hinblick auf die nach der Vorstellung des Angeklagten gewaltsame Herbeiführung des Analverkehrs mit einem männlichen Kind und dessen Verknüpfung mit der Tötung des Tatopfers auch als eine solcherart qualifizierte Vergewaltigung (§ 177 StGB) dargestellt, die ebenfalls tateinheitlich neben den Mord und den sexuellen Missbrauch eines Kindes mit Todesfolge getreten wäre (vgl. dazu oben und Fischer a.a.O., § 178 Rn. 9) und ihrerseits sowohl den Grundtatbestand der Vergewaltigung in § 177 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StGB als auch die mit ihm zugleich verwirklichten Qualifikationen nach § 177 Abs. 3 Nr. 3 sowie Abs. 4 Nrn. 2.a) und b) sowie 5 StGB verdrängt hätte.
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Alle drei Straftatbestände stellen sich wegen der mit ihnen verbundenen Strafandrohungen von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe als Verbrechen dar (§ 12 Abs. 1 StGB).
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Der Angeklagte ist auch in diesem Fall nicht gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit strafbefreiender Wirkung von der Verabredung des Verbrechens zurückgetreten. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass er die geplante Tat freiwillig verhindert hätte. Dafür aber sind im Rahmen der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte hervorgetreten. Zwar ergibt sich aus dem Chatprotokoll, dass der Angeklagte ebenso wie sein Chatpartner „kees“ der Ansicht war, die Tat nur zusammen mit dem jeweils anderen ausführen zu können und auch zu wollen, so dass eine Verhinderung bereits durch eine bloße Abstandnahme von der Tatausführung hätte erfolgen können. Es hätte in diesem Fall indes eines diese Abstandnahme manifestierenden Momentes bedurft, da anderenfalls in einer Vielzahl von Fällen eines verabredeten, aber nicht zur Ausführung gelangten Verbrechens ein Rücktritt anzunehmen wäre, so dass die Strafvorschrift in weiten Teilen ihres Anwendungsbereiches leer liefe. Allein der Umstand, dass das geplante Verbrechen offenbar tatsächlich nicht zur Ausführung gelangte und der Angeklagte untätig blieb, reicht mithin – wie schon der Wortlaut des Gesetzes („verhindert“) nahe legt – für die Annahme eines strafbefreienden Rücktrittes nicht aus.
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Auch der so genannte Zweifelsgrundsatz gebietet es im Übrigen nicht, von der dem Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auch dann auszugehen, wenn für sie – wie hier – keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 261 Rn. 26 m.w.N.). Sogar deutlich gegen eine freiwillige Abstandnahme spricht zudem die Tatsache, dass das hier in Rede stehende Chatprotokoll ausweislich der Bekundungen der Zeugin Sch... nach wie vor in der Textdatei „chat.txt“ auf der Festplatte des Rechners des Angeklagten abgespeichert war, was die Schlussfolgerung nahe legt, dass der Angeklagte mit der Angelegenheit noch nicht abgeschlossen hatte. Hinzu kommt, dass das verabredete Verbrechen nach den Absprachen der Beteiligten frühestens Ende September 2009 verübt werden sollte. Die Tatausführung scheiterte damit dann aber schon im Hinblick auf die Verhaftung des Angeklagten am 29.09.2009, so dass es bereits an der Freiwilligkeit einer Abstandnahme von der Tat fehlt.
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Darüber hinaus hat der Angeklagte sich dadurch, dass er „kees“ im Rahmen des Chatgespräches den in den Feststellungen bezeichneten Link schickte, wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß
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§ 184 b Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Da nach den seitens der Kammer getroffenen Feststellungen die Verbrechensabrede in den Sommer 2009 fällt, kommt dieser Straftatbestand in seiner seit dem 05.11.2008 gültigen aktuellen Fassung zur Anwendung.
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Einen kinderpornographischen Charakter hatte das mit dem an „kees“ übersandten Link verknüpfte Bild, weil das auf ihm abgebildete Umfassen eines über den unbekleideten und mit Ejakulatspuren befleckten Genitalbereich eines männlichen Kleinkindes gehaltenen erigierten Gliedes jedenfalls eine sexuelle Handlung „vor“ einem Kind darstellt.
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Durch die gleiche Handlung hat der Angeklagte sich wegen der unaufgeforderten Verbreitung einer pornographischen Schrift nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar gemacht.
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Des Weiteren hat der Angeklagte sich dadurch, dass er von „kees“ im Rahmen des selben Chatgespräches den in den Feststellungen näher bezeichneten Link mit der Dateiendung „png“ zugesandt bekam, wegen der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 4 S. 1 StGB strafbar gemacht.
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Auch das hinter diesem Link verborgene Bild hatte einen kinderpornographischen Charakter. Denn das Verreiben von Sperma auf dem unbekleideten Gesäß eines männlichen Kleinkindes stellt eine sexuelle Handlung an einem Kind dar. Dass der Angeklagte den Link zumindest zunächst nicht zu aktivieren vermochte, stellt seine Strafbarkeit nicht in Frage, da auch § 184 b Abs. 4 StGB als Unternehmensdelikt ausgestaltet ist, so dass schon das aus dem Chatprotokoll ersichtliches Bemühen des Angeklagten um die Aktivierung des Links unabhängig davon, ob ihm dasselbe überhaupt gelingen konnte, den Tatbestand erfüllte.
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Die vorstehend aufgeführten Straftaten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB. Das gilt hinsichtlich der vereinbarten Verbrechen deshalb, weil auch diese im Hinblick auf die von Anfang an vorhandene Absicht, das Tatopfer am Ende der Missbrauchshandlungen zu töten, mangels eines eine Zäsur bewirkenden nachträglichen Tötungsentschlusses zueinander im Verhältnis der Tateinheit gestanden hätten (vgl. BGH, NStZ 2010, 209 f.), und im Übrigen deshalb, weil die Straftaten allesamt im Rahmen eines einheitlichen Chatkontaktes verwirklicht wurden, so dass zwischen ihnen jedenfalls eine natürliche Handlungseinheit bestand.
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15.) Fall 13 der Anklage vom 06.05.2010
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Durch seine in dem Chatgespräch mit der unter dem Nicknamen „BigBuddy“ auftretenden Person getroffenen Vereinbarungen hat sich der Angeklagte in Abweichung vom Anklagevorwurf nicht wegen der „Verabredung“ eines schweren sexuellen Missbrauches an einem Kind, sondern wegen des Sichbereiterklärens zu einem solchen schweren sexuellen Missbrauch sowie zu einem dazu im Verhältnis der Tateinheit stehenden besonders schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes und einer besonders schweren Vergewaltigung nach den §§ 30 Abs. 2, 176 a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 sowie 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 a) StGB strafbar gemacht.
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Auch insoweit wird im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen zu 2.) Bezug genommen, die hier entsprechende Geltung beanspruchen. Auch im vorliegenden Fall ist in objektiver Hinsicht eine Abrede der Beteiligten getroffen worden, in deren Rahmen die in Aussicht genommene Tat von ihnen jedenfalls in ihren wesentlichen Zügen konkretisiert wurde. So stand als Tatort die „Seedatsche“ „BigBuddys“ fest und als Tatzeit hatten die Beteiligten jedenfalls im Ergebnis eine Rahmenvereinbarung dahingehend getroffen, dass die Tat am Nachmittag eines Wochenendes, das nach den Vorstellungen des Angeklagten in die Herbstferien fallen sollte, ausgeführt werden sollte. Als Tatopfer stand der fünfjährige nicht eheliche Sohn „BigBuddys“ fest und auch die Vorgehensweise im Rahmen des Missbrauches war detailreich besprochen. Das genügt aus den bereits zu 14.) ausgeführten Gründen den Anforderungen. Dass der Chatpartner des Angeklagten zunächst Zweifel daran geäußert hatte, ob die Tat noch in den Herbstferien würde stattfinden können, und das Chatprotokoll nicht mit letzter Sicherheit erkennen lässt, ob er im weiteren Verlauf des Chatkontaktes von seinen Bedenken bereits endgültig Abstand nahm, steht der Annahme einer Verbrechensabrede nicht entgegen, da diese – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt – nicht jedes Detail umfassen muss. Die Mitwirkung „BigBuddys“ sollte auch nicht etwa auf eine reine Gehilfentätigkeit reduziert sein, sondern war im Rahmen des Tatplanes wiederum von essentieller Bedeutung, was sich bereits aus der Beibringung des Tatopfers und der Bereitstellung des Tatortes durch ihn sowie seiner aktiven Mitwirkung beim Missbrauch ergibt.
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Die zwischen beiden Chatpartner getroffene Abrede, den Sohn „BigBuddys“ im Wege des Anal- und Oralverkehrs gemeinsam und zum Teil zeitgleich sexuell zu missbrauchen und damit sexuelle Handlungen vorzunehmen, bei denen es zu einem Eindringen in den Körper des Kindes kommt, qualifiziert die verabredete Tat zunächst als schweren sexuellen Missbrauch nach § 176 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB. Sie erfüllt darüber hinaus aber auch die Voraussetzungen eines schweren sexuellen Missbrauches nach § 176 a Abs. 2 Nr. 3 StGB. Dieser setzt voraus, dass der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der seelischen Entwicklung bringt. Das wäre hier im Falle der Tatausführung geschehen. Eine solche Gefahr liegt nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. B..., der zu dieser Frage in seiner Eigenschaft als Sexualmediziner und früherer Pädiater Stellung bezogen hat, u. a. dann nahe, wenn die Missbrauchshandlungen von erheblicher Gewalt und längerer Dauer geprägt sind und von einer dem Tatopfer nahe stehenden Person durchgeführt werden. Insofern war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass das Missbrauchsgeschehen sich im Hinblick auf die geplanten mehrfachen – auch analen und damit für das Kind, dessen Sedierung nicht geplant war, voraussichtlich schmerzhaften – Penetrationen und den sie begleitenden Einsatz von unter die Finger- oder Fußnägel getriebenen Nadeln durch äußerst massive Eingriffe ausgezeichnet hätte. Hinzu kommt, dass mit „BigBuddy“ der leibliche Vater des Tatopfers aktiv an der Tatausführung beteiligt sein sollte, was – trotz des Umstandes, dass Vater und Sohn bis dahin ausweislich des Chatprotokolls offenbar allenfalls flüchtigen Kontakt gehabt hatten – gleichwohl mit dem Aufbrechen eines sozialen Schutzraums einhergegangen wäre. Die Kammer hat dabei in Bedacht genommen, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass sich das Missbrauchsgeschehen auf mehr als ein Wochenende oder den Teil eines solchen erstrecken sollte. Angesichts der in diesen Zeitraum fallenden mehrfachen und zumindest zum Teil gewaltsamen Penetrationen und vor allem der mit dem Tatgeschehen insgesamt verbundenen massiv quälenden Verletzungshandlungen verbleiben bei ihr gleichwohl keine Zweifel daran, dass die Tat in ihrer geplanten Form mit der konkreten (vgl. Fischer a.a.O., § 167 a Rn. 10) Gefahr einer erheblichen Schädigung der seelischen Entwicklung des Jungen einhergegangen wäre. Darüber hinaus hätte das geplante Verbrechen auch die Voraussetzungen des § 176 a Abs. 5 StGB erfüllt, da die Tatausführung in einer Weise erfolgen sollte, durch die das Tatopfer körperlich schwer misshandelt worden wäre. Hierfür reicht zwar das Vorliegen einer „nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung“ nicht aus. Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, dass ein Verletzungserfolg im Sinne gemäß den Varianten des § 226 Abs. 1 StGB eintritt. Ausreichend sind vielmehr Verletzungen der körperlichen Integrität, die mit erheblichen oder länger andauernden Schmerzen verbunden sind, so etwa durch heftige Schläge (vgl. BGH, NStZ 1998, 461 f.), das Zufügen von Verletzungen mit gefährlichen Gegenständen oder das gezielte Zufügen von erheblichen Schmerzen als Nötigungsmittel oder aus einer sexueller Motivation heraus (vgl. Fischer a.a.O., § 176 a Rn. 18). Gerade Letzteres war hier beabsichtigt.
- 424
Die vereinbarte Tat hätte schließlich auch die Voraussetzungen einer schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 2 a) StGB erfüllt. Denn das geplante Missbrauchsgeschehen zielte – wie bereits mehrfach dargelegt – auf die gewaltsame Herbeiführung des zumindest zeitweise zeitgleichen Oral- und Analverkehrs mit dem Sohn „BigBuddys“ ab, der mit einem gemeinschaftlichen Eindringen in den Körper des Kindes verbunden gewesen wäre. Im Rahmen der Tatausführung sollte es zudem zu einer schweren körperlichen Misshandlung im Sinne des § 177 Abs. 4 Nr. 2 a) StGB kommen, wobei insoweit auf die Ausführungen zu § 176 a Abs. 5 StGB, dessen Voraussetzungen denen des § 177 Abs. 4 Nr. 2 a) StGB entsprechen (vgl. Fischer a.a.O., § 177, Rn 86), verwiesen werden kann.
- 425
Alle vorstehend aufgeführten Straftaten stellen sich angesichts der mit ihnen verbundenen Strafandrohungen von jeweils mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe als Verbrechen dar
- 427
Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, da bei ihm nach der Überzeugung der Kammer zum Verabredungszeitpunkt ein seinen Bekundungen entsprechender ernstlicher Wille zur Tatausführung tatsächlich vorhanden war (BGH, NStZ 1998, 403 f.). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte für das Gegenteil vor. Vielmehr ist der Wunsch des Angeklagten, ein Kind im Wege des erzwungenen Analverkehrs sexuell zu missbrauchen, – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt – in diversen weiteren Gesprächen mit anderen Chatpartnern deutlich geworden. Darüber hinaus bekräftigte der Angeklagte auch im Rahmen des hier betroffenen Chats wiederholt ausdrücklich seine Tatentschlossenheit, indem er etwa darauf hinwies, dass „BigBuddy“ ihm „einen Lebenstraum erfüllen“ würde, dass er es „kaum abwarten“ könne und für eine derartige Gelegenheit alles tun würde, indem er selbst zu dem Vorhaben seine ausdrückliche „Zusage“ erteilte und sich im Gegenzug wiederholt der Ernsthaftigkeit der Bekundungen „BigBuddys“ versicherte. Auch der Umstand, dass es sich bereits jedenfalls um das zweite Gespräch des Angeklagten mit „BigBuddy“ handelte und er sich mit diesem am Ende des Chats auf eine alsbaldige Fortsetzung desselben verständigte, spricht dafür, dass er diesen und die gemeinsamen Planungen durchaus ernst nahm. All dies lässt sich schwerlich mit der Annahme in Einklang bringen, dass das Gespräch einen bloß spielerischen Charakter gehabt haben könnte. Gegen diese Annahme spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Angeklagte eingeräumt hat, bereits im Zusammenhang mit der im Jahr 2008 getroffenen Abrede mit dem Zeugen B... zur Begehung eines sexuellen Missbrauches zum Nachteil T... B...s entschlossen gewesen zu sein, der nach der an anderer Stelle näher begründeten Überzeugung der Kammer ebenfalls mit einem Analverkehr einhergehen sollte. Dass er sich zu dem hier maßgeblichen späteren Zeitpunkt, als seine Phantasien und Wunschvorstellungen – wie der Sachverständige Prof. Dr. B... im Einzelnen überzeugend dargelegt hat – bereits deutlich eskaliert waren, angesichts einer sich ihm konkret bietenden Umsetzungsmöglichkeit seines „Lebenstraumes“ mit einem Rollenspiel begnügt hätte, liegt fern.
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Indes hat sich die Kammer nicht mit der für eine entsprechende Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon zu überzeugen vermocht, dass auch der Chatpartner des Angeklagten ernsthaft zur Umsetzung des Tatplanes entschlossen war (zum diesbezüglichen Erfordernis vgl. BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 5). Zwar würde dessen Aussage kurz vor dem Ende des Chatkontaktes, dass er nicht an einen späteren „Rückzieher“ seinerseits glaube, am Vorliegen einer unbedingten Entschlossenheit nichts ändern, da es sich insoweit um einen unbeachtlichen bloßen Rücktrittsvorbehalt handeln würde (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 22 Rn. 20; Hillenkamp in LK-StGB, 12. Aufl., § 22 Rn. 51). Auch beteiligte sich „BigBuddy“ ausweislich des Chatprotokolls aktiv an den während des Chats angestellten konkreten Überlegungen zur Tatausführung und trieb diese mit eigenen Vorschlägen und erkennbarer Anteilnahme voran. Indes hatte er bereits zu Beginn des Gesprächs geäußert, dass er „noch zögere“, und zudem deutlich zurückhaltend auf das Ansinnen des Angeklagten reagiert, mit den Herbstferien bereits einen konkreten Tatzeitpunkt festzulegen. Hinzu kommt, dass das Verhältnis „BigBuddys“ zur Kindesmutter nach seinen Ausführungen angespannt und er auch deshalb ersichtlich im Unklaren darüber war, ob diese ihm den Jungen überhaupt anvertrauen würde. Auch wenn er sich im weiteren Verlauf des Chats von der optimistischeren Beurteilung und Begeisterung des Angeklagten über die gemeinsamen Pläne hatte mitreißen ließ, begründet dies alles doch derart große Zweifel der Kammer an einer bereits vorliegenden ernsthaften Tatentschlossenheit „BigBuddys“, dass sie sich eine Überzeugung von einer von einem beiderseitigen Verwirklichungswillen getragene Verbrechensabrede nicht zu bilden vermocht hat.
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Auch die Annahme einer versuchten Anstiftung zu einem Verbrechen scheidet aus, da der Angeklagte an der geplanten Tat nach den Vorstellungen der beiden Chatpartner als Mittäter beteiligt sein sollte und es sich daher bei der Haupttat nicht um eine fremde Tat im Sinne des § 26 StGB gehandelt hätte (vgl. Joecks in Münchener Kommentar, StGB, Rn. 1 vor §§ 26, 27).
- 430
Der Angeklagte hat sich aus den bereits dargelegten Gründen indes im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB bereit erklärt, Verbrechen der vorstehend beschriebenen Art zu begehen.
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Dies setzt eine ernst gemeinte Erklärung voraus, eine bestimmte, jedenfalls in groben Zügen hinreichend konkretisierte Tat begehen zu wollen (Fischer a.a.O., § 30 Rn. 10), wobei es unerheblich ist, ob die genannte Erklärung von dem Täter selbst ausgeht oder er hierzu aufgefordert wurde und ob er die betroffene Tat in Allein- oder etwa (wie hier) mit dem Erklärungsempfänger in Mittäterschaft zu begehen beabsichtigt. Dabei entsprechen die Anforderungen an das Vorliegen einer hinreichend konkretisierten Tat denjenigen im Rahmen einer Verbrechensverabredung, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen zu Fall 2) Bezug genommen wird. Da der Angeklagte aus den ebenfalls bereits dargelegten Gründen fest zu Tatausführung entschlossen war, handelte er auch mit dem erforderlichen Vorsatz.
- 432
Der Angeklagte ist schließlich auch nicht gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbefreiend zurückgetreten. Allerdings ist anders als bei der Verbrechensabrede im Fall des vorangegangenen Sichbereiterklärens, ein Verbrechen zu begehen, nicht erforderlich, dass der Täter die Tat „verhindert“ (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Vielmehr reicht es gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus, dass er freiwillig „sein Vorhaben aufgibt“. Dafür, dass dies geschehen sein könnte, sind indes im Rahmen der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte hervorgetreten. Zwar ist auch hier zugunsten des Angeklagten wiederum davon auszugehen, dass er die Vorstellung hatte, nur zusammen mit „BigBuddy“ die Tat ausführen zu können und zu wollen. Gegen eine Aufgabe des Tatplanes spricht indes auch in diesem Fall erneut der Umstand, dass das von ihm betroffene Chatprotokoll nach der glaubhaften Aussage der Zeugin Sch... zum Zeitpunkt der Verhaftung des Angeklagten am 29.09.2009 nach wie vor in der Textdatei „chat.txt“ auf der Festplatte seines Rechners gespeichert war und dass „BigBuddy“ darüber hinaus den vom Angeklagten unterbreiteten Vorschlag einer Tatausführung noch „in den Herbstferien“ schon hinsichtlich seiner Durchfürbarkeit in zeitlicher Hinsicht skeptisch beurteilt hatte, so dass davon ausgegangen werden kann, dass ein noch vor diesen Ferien gelegener Tatzeitpunkt, der zwischen den Beteiligten auch gar nicht in Rede stand, noch weniger in Betracht gekommen wäre. Zwar käme angesichts der Haftentlassung des Angeklagten am 20.08.2008 rein theoretisch auch in Betracht, dass er mit den Herbstferien diejenigen im Jahr 2008 meinte. Dass dies auch praktisch so war, hält die Kammer indes für so unwahrscheinlich, dass sie es ausschließt. Denn der Angeklagte war zuvor wegen der Verabredung einer vergleichbaren Tat verhaftet worden, die am Wochenende des 25./27.07.2008 hatte stattfinden sollen. Die Annahme, dass er sich bereits kurz nach seiner Haftentlassung und der Beschlagnahme seines Rechners erneut mit einem Chatpartner zu einem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes verabredet haben könnte, liegt eher fern. Darüber hinaus entspricht der Chatkontakt mit „BigBuddy“ nach Inhalt und Diktion den weiteren durch die Verlesung der entsprechenden Protokolle in die Hauptverhandlung eingeführten Chatgesprächen, die, soweit sie einem Tattag zugeordnet werden konnten, allesamt im Sommer 2009 erfolgten und die sich mit ihren eskalierenden Phantasien inhaltlich von den mit dem Zeugen B... geführten Gesprächen deutlich unterscheiden, so dass die Vermutung nahe liegt, dass auch das Gespräch mit „BigBuddy“ in diesem Zeitraum anzusiedeln ist. Auch in diesem Fall scheiterte die anvisierte Tatausführung in oder nach den Herbstferien daher schon an der Verhaftung des Angeklagten am 29.09.2009, so dass es wiederum bereits an der Freiwilligkeit einer etwaigen Abstandnahme von der Tat fehlte. Dass der Angeklagte auf die Tatausführung bereits zuvor aus freien Stücken verzichtet haben könnte, erscheint im Übrigen angesichts des Umstandes, dass er im Gespräch mit „BigBuddy“ auf eine zeitnahe Verwirklichung des Tatplans und damit seines „Lebenstraums“ drängte, auch unabhängig davon als fern liegend.
- 433
Die vorstehend aufgeführten Straftaten stehen zueinander wiederum im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB. Das gilt hinsichtlich der vereinbarten Verbrechen deshalb, weil auch diese im Falle ihrer Verwirklichung zueinander im Verhältnis der Tateinheit gestanden hätten (vgl. BGH, NStZ 2010, 209 f.).
- 434
16.) Fall 14 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 435
Der Angeklagte hat sich insoweit durch die Versendung der in den Feststellungen unter den lit. a) bis e) näher bezeichneten Links an seine Chatpartnerin mit dem Nicknamen „nicole10“ wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften gemäß § 184 b Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
- 436
Dass keine hinreichend sicheren Feststellungen dazu haben getroffen werden können, ob der Tatzeitpunkt im vorliegenden Fall vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 31.10.2008 am 05.11.2008 oder danach anzusiedeln ist, bleibt bedeutungslos, da der Wortlaut des § 184 b Abs. 1 StGB n.F. in diesem Zusammenhang lediglich an den § 176 Abs. 1 StGB n.F. angepasst wurde, ohne dass hiermit eine inhaltliche Änderung verbunden war. Durch den Verweis des § 184 b StGB a.F. auf die §§ 176 bis 176 b StGB umfasste er den sexuellen Missbrauch von Kindern in Gestalt der Vornahme sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern materiell in gleicher Weise wie die aktuelle Gesetzesfassung.
- 437
Hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit der mit den hier betroffenen Links verknüpften Bild-dateien wird im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen auf die dieselben Bilddateien betreffenden Ausführungen zu 5.) und 7.) verwiesen.
- 438
Dass der Angeklagte sich daneben im Sinne der Anklage auch nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB strafbar gemacht hätte, hat demgegenüber nicht festgestellt werden können. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er durch das Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen auf ein Kind eingewirkt hätte, unter Berücksichtigung des § 176 Abs. 1 StGB mithin auf eine Person unter vierzehn Jahren. Insofern ist es zwar einzuräumen, dass die Chatteilnehmerin des Angeklagten diesem gegenüber angab, eine Körpergröße von 1,40 bis 1,50 Metern und ein Gewicht von ca. 35 kg zu haben, was es – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Nicknamens, der möglicherweise ein Alter von zehn Jahren suggerieren soll – als denkbar erscheinen lässt, dass es sich bei dieser um ein Kind handelte. Sicher ist dies indes nicht und der Angeklagte hat gegenüber dem Sachverständigen angegeben, auch nicht davon ausgegangen zu sein. Aus den bereits zu 12.) ausgeführten Gründen, die hier entsprechende Geltung beanspruchen, war ihm vor diesem Hintergrund die Begehung einer Straftat nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht nachzuweisen. Aus denselben Gründen kam auch eine Strafbarkeit nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht in Betracht.
- 439
Eine Strafbarkeit wegen der unaufgeforderten Verbreitung pornographischer Schriften nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB scheitert an dem Umstand, dass die Chatpartnerin des Angeklagten unmittelbar zuvor ausdrücklich ihr Interesse an der Übersendung von Bildmaterial bekundet hatte.
- 440
Soweit der Angeklagte sich danach strafbar gemacht hat, stehen die einzelnen innerhalb des Chatkontaktes vorgenommenen Tathandlungen zueinander im Verhältnis der Tateinheit (vgl. oben zu 5.).
- 441
17.) Fall 15 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 442
Auch insoweit hat der Angeklagte sich durch die Versendung der in den Feststellungen unter den lit. a) bis e) näher bezeichneten Links an seine Chatpartnerin mit dem Nicknamen „foetzchen“ wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften gemäß § 184 b Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
- 443
Hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit der mit den hier betroffenen Links verknüpften Bilddateien wird im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die dieselben Bilddateien betreffenden Ausführungen zu 5.) und 7.) verwiesen.
- 444
Eine Strafbarkeit gemäß den §§ 176 Abs. 4 Nr. 4 sowie 184 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 StGB scheidet dagegen aus den bereits vorstehend zu 16.) dargelegten Gründen, die hier ent-sprechend gelten und auf die Bezug genommen wird, aus.
- 445
Die einzelnen innerhalb des Chatkontaktes vorgenommenen Tathandlungen stehen auch in diesem Fall im Verhältnis der Tateinheit zueinander (vgl. oben zu 5.).
- 446
18.) Fall 16 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 447
Auch in diesem Fall hat der Angeklagte sich durch die Versendung der in den Feststellungen unter den lit. a) und b) näher bezeichneten Links an seinen Chatpartner mit dem Nicknamen „funfunfun“ wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften gemäß § 184 b Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
- 448
Hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit der mit dem unter lit. a) erfassten Link verknüpften Bilddatei wird auf die dieselbe Bilddatei betreffenden Ausführungen zu 5.) verwiesen. Aber auch das Bild, das sich hinter dem unter lit. b) erfassten Link verbirgt, hat kinderpornographischen Charakter, da das Bild nach seinem Gesamtkontext im Hinblick auf den unmittelbaren Kontakt des nackten männlichen Gliedes mit dem Körper des vor ihm gegen ihn gelehnt sitzenden nackten Mädchens eine sexuelle Handlung an einem Kind wiedergibt.
- 449
Eine Strafbarkeit gemäß den §§ 176 Abs. 4 Nr. 4 sowie 184 Abs. 1 Nrn. 1 StGB scheidet dagegen aus den bereits vorstehend zu 16.) dargelegten Gründen, die hier entsprechend gelten und auf die Bezug genommen wird, aus. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich einer Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Zwar hatte der Chatpartner des Angeklagten im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich um die Übersendung von Bildmaterial nachgesucht. Es hatte indes unmittelbar zuvor zwischen beiden ein Gespräch über die Frage, ob der Chatpartner des Angeklagten über solches verfügte, stattgefunden und dieser hatte auf die Frage des Angeklagten „link?“ mit dem Kürzel „mom“ geantwortet, was der Angeklagte ersichtlich als Aufforderung zur nachfolgend von ihm vorgenommenen Übersendung des ersten der beiden Links wertete und auch werten konnte. Zumindest ist ihm unter diesem Aspekt ein vorsätzliches Handeln nicht nachweisbar.
- 450
Die einzelnen innerhalb des Chatkontaktes vorgenommenen Tathandlungen stehen auch insoweit im Verhältnis der Tateinheit zueinander (vgl. oben zu 5.).
- 451
19.) Fall 17 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 452
In diesem Fall hat sich der Angeklagte durch die Versendung der in den Feststellungen unter den lit. a) bis d) und f) näher bezeichneten Links an seinen Chatpartner mit dem Nicknamen „Indy-Guy“ erneut wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften gemäß § 184 b Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
- 453
Hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit der mit den hier betroffenen Links verknüpften Bilddateien wird auf die dieselben Bilddateien betreffenden Ausführungen zu 7.) und 11.), wegen der fehlenden Tatbestandsmäßigkeit des mit dem unter lit. e) erfassten Link verbundenen Bild auf die dasselbe Bild betreffenden Ausführungen zu 5.) verwiesen.
- 454
Eine Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB kam hier im Hinblick auf die der Übersendung der Links vorangehende Frage des Chatpartners des Angeklagten, ob es noch andere „Sexbilder“ gebe, nicht in Betracht.
- 455
Die einzelnen innerhalb des Chatkontaktes vorgenommenen Tathandlungen stehen erneut im Verhältnis der Tateinheit zueinander (vgl. oben zu 5.).
- 456
20.) Fall 18 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 457
In diesem Fall hat sich der Angeklagte durch die unaufgeforderte Versendung des in den Feststellungen näher bezeichneten Links an die Chatpartnerin mit dem Nicknamen „Chrissy_Mom“ ebenfalls wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 2 StGB sowie darüber hinaus wegen der tateinheitlich verwirklichten unaufgeforderten Verbreitung einer pornographischen Schrift nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit der mit dem hier betroffenen Link verknüpften Bilddatei wird auf die dieselbe Bilddatei betreffenden Ausführungen zu 5.) Bezug genommen.
- 458
21.) Fall 19 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 459
Auch in diesem Fall hat sich der Angeklagte durch die Versendung des in den Feststellungen näher bezeichneten Links an die Chatpartnerin mit dem Nicknamen „katie_“ wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit der mit dem hier betroffenen Link verknüpften Bilddatei wird auf die dieselbe Bilddatei betreffenden Ausführungen zu 5.) Bezug genommen.
- 460
Eine Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB scheidet demgegenüber aus den bereits zu 16.) ausgeführten Gründen, die hier entsprechend gelten und auf die verwiesen wird, aus, eine Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB im Hinblick auf den Umstand, dass der Angeklagte sich durch die der von ihm vorgenommenen Übersendung des Links unmittelbar vorangegangene Frage seine Chatpartnerin, wie sein „perfektes Mädchen“ aussehe, ersichtlich zur Übersendung von Bildmaterial aufgefordert fühlte und angesichts der vorangegangen Erklärungen seiner Chatpartnerin, dass sie „richtig raue kerle, je schlimmer, desto besser“ möge, auch fühlen durfte.
- 461
22.) Fall 20 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 462
Insoweit hat sich der Angeklagte durch die Versendung der in den Feststellungen unter den lit. b), e) und g) näher bezeichneten Links an seine Chatpartnerin mit dem Nicknamen „alina_de“ erneut wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften gemäß § 184 b Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit der mit dem unter b) erfassten Link verknüpften Bilddatei wird auf die dieselbe Bilddatei betreffenden Ausführungen zu 5.) Bezug genommen. Aber auch die Bilddatei, die sich hinter den unter lit. g) erfassten Link verbirgt, hat einen kinderpornographischen Charakter. Denn auch wenn bei Letzterem weder eine Handlung des abgebildeten Kindes selbst noch des Mannes, der das Kind zuvor missbraucht hat, wiedergegeben wird, so verknüpft doch das den geröteten Vaginal- und Analbereich bedeckende Ejakulat den abgebildeten postkoitalen Zustand derart eng mit der nicht abgebildeten Missbrauchshandlung selbst, dass sie für den durchschnittlichen Betrachter assoziativ als Einheit erscheinen.
- 463
Die Bilder, die mit den unter den lit. a), c) bis d) und f) aufgeführten Links verknüpft sind, sind demgegenüber nicht tatbestandsmäßig, da sie weder „den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 – 176 b)“ (vgl. § 184 b Abs. 1 StGB a.F.) noch „sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern“ (vgl. § 184 b Abs. 1 StGB n.F.) zum Gegenstand haben. Hinsichtlich des unter lit. a) erfassten Links wird insoweit auf die dieselbe Bilddatei betreffende Bilddatei betreffenden Ausführungen zu 8.) verwiesen. Für die unter den lit. c), d) und f) erfassten Links gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch die mit ihnen verknüpften Bilder geben keine „sexuellen Handlungen von Kindern“, geschweige denn einen Missbrauch im Sinne des § 176 StGB wieder. In allen drei Fällen ist das auf ihnen abgebildete körperlich noch nicht entwickelte Mädchen jeweils mit einem Slip bekleidet. Die Beine spreizt es von vornherein nur auf den ersten zwei dieser Bilder und auch das nicht in einer ersichtlich auf die sexuelle Erregung des Betrachters abzielenden, sondern in dem ersten der beiden Fälle eher „akrobatisch“ anmutenden Art und in dem anderen in einer Weise, die schlicht als durch die Stellung des Fotografen motivierte entspannte Körperhaltung erscheint (vgl. insoweit BGH, NJW 1992, 325). Jedenfalls aber überschreiten die abgebildeten Posen des Mädchens nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 184 g StGB.
- 464
Eine andere Betrachtung erscheint der Kammer demgegenüber im Fall des Links unter lit. e) geboten. Denn auf dem mit diesem verknüpften Bild berührt das darauf zu sehende Mädchen mit der rechten Hand seine Brust. Unter Berücksichtigung des gleichzeitigen koketten Ziehens am Bündchen des Slips verleiht dies dem Bild einen sexuellen Bezug, der es als sexuelle Handlung von nicht unerheblichem Gewicht erscheinen lässt.
- 465
Eine Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB scheidet demgegenüber auch in diesem Fall aus den bereits zu 16.) erörterten Gründen, die hier entsprechende Geltung beanspruchen und auf die Bezug genommen wird, aus, eine solche nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB im Hinblick auf den Umstand, dass die Chatpartnerin den Angeklagten zunächst konkludent und sodann ausdrücklich zur Übersendung von Bildmaterial aufgefordert hatte.
- 466
Die einzelnen innerhalb des Chatkontaktes vorgenommenen Tathandlungen stehen auch insoweit im Verhältnis der Tateinheit zueinander (vgl. oben zu 5.).
- 467
23.) Fall 21 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 468
Auch in diesem Fall hat sich der Angeklagte durch die Versendung der in den Feststellungen näher bezeichneten Links an seine Chatpartnerin mit dem Nicknamen „Mutter32d“ wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften gemäß § 184 b Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Der kinderpornographische Charakter der hinter diesen Links verborgenen Bilder ergibt sich dabei aus dem Umstand, dass in dem ersten der beiden Fälle die anale und im zweiten die orale Penetration eines Kindes durch einen Erwachsenen und damit unzweifelhaft Missbrauchsfälle wiedergegeben werden.
- 469
Die einzelnen innerhalb des Chatkontaktes vorgenommenen Tathandlungen stehen auch insoweit im Verhältnis der Tateinheit zueinander (vgl. oben zu 5.).
- 470
24.) Fall 22 der Anklage vom 06.05.2010
:
- 471
In diesem Fall hat sich der Angeklagte durch den Empfang des in den Feststellungen näher bezeichneten Links wegen der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 4 StGB strafbar gemacht. Der kinderpornographische Charakter der hinter diesem Links verborgenen Bildes ergibt sich dabei aus dem Umstand, dass es den Vollzug des Oralverkehrs eines Mädchens bei einem Mann und damit unabhängig von der hier anzuwendenden Fassung des § 184 b StGB unzweifelhaft eine sexuelle Missbrauchshandlung wiedergibt. Dass er diesen Link auch aktivierte, ergibt sich dabei vorliegend bereits aus seiner Reaktion auf den Gegenstand des Bildes, den er mit den Worten „schönes Bild ;)“ quittierte.
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25.) Fall 23 der Anklage vom 06.05.2010
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Im letzten Fall, auf den wieder unzweifelhaft das StGB in seiner aktuell gültigen Fassung Anwendung findet, hat der Angeklagte sich zunächst durch das Herunterladen der Videodatei mit der Bezeichnung „What is the full version of this vid called (very hard 7yo fuck). mpg“ wegen der eigennützigen Verschaffung des Besitzes an einer kinderpornographischen Schrift gemäß § 184 b Abs. 4 StGB strafbar gemacht. Der kinderpornographische Charakter dieses Videos bedarf angesichts der von ihm erfassten Wiedergabe der vaginalen Penetration eines weiblichen Kindes dabei keiner näheren Erläuterung.
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Daneben hat der Angeklagte sich dadurch, dass er den Internetnutzern mit den Nicknamen „Wetbabydiapers4“ und „Havanaclub2“ die von diesen auch genutzte Möglichkeit eröffnete, zahlreiche Bild- und Videodateien von seinem Rechner auf ihre eigenen Rechner herunter zu laden, wegen der fremdnützigen Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften gemäß § 184 b Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Der größte Teil der hier betroffenen 117 Dateien betrifft „sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern“, wie sich aus den in die Feststellungen aufgenommenen Inhaltsbeschreibungen ergibt, und damit Kinderpornographie.
- 475
Eine Ausnahme bilden die unter den laufenden Nummern 6 bis 14 der zu diesem Fall erstellten Tabelle aufgeführten Teile einer dasselbe Mädchen betreffenden größeren Bilderserie, die von der laufenden Nummer 6 bis zur Nummer 15 reicht. Diese Bilder geben weder Missbrauchshandlungen noch ein „Posing“ des Mädchens im strafrechtlich relevanten Sinne, also die aufreizende Zurschaustellung der unbedeckten Genitalien oder des unbedeckten Gesäßes seitens eines Kindes, wieder. Gleiches gilt für die unter den laufenden Nummern 17 bis 19 erfassten Ausschnittsaufnahmen eines seitlich auf einer Couch liegenden Jungen, unter dessen Unterhose sich sein mutmaßlich erigiertes Glied abzeichnet, hinsichtlich der unter den laufenden Nummern 66, 68 und 69 aufgeführten Bilder, die ein mit einem Slip bekleidetes und mit gespreizten Beinen stehendes bzw. sitzendes Mädchen wiedergeben, ohne indes einen hinreichend eindeutigen Sexualbezug erkennen zu lassen, und schließlich hinsichtlich der unter den laufenden Nummern 75 und 78 aufgeführten Bilder, auf deren erstem das Mädchen noch nicht einmal als auch nur teilweise unbekleidet erscheint und auf deren zweitem zwar ihr unbekleideter Vaginalbereich zu erkennen ist, indes ein Entkleidungsvorgang wiedergegeben wird, der ebenfalls einen hinreichend eindeutigen Sexualbezug vermissen lässt.
- 476
Damit verbleiben insgesamt 100 Bild- und Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt, deren Herunterladung der Angeklagte den vorbezeichneten Nutzern des Netzwerks ermöglicht hat.
- 477
Die einzelnen Tathandlungen stehen aufgrund des engen zeitlichen, örtlichen, situativen und thematischen Zusammenhangs unter dem Aspekt der natürlichen Handlungseinheit wiederum in Idealkonkurrenz zueinander (§ 52 StGB).
- 478
26.) Weitere Konkurrenzverhältnisse:
- 479
Die einzelnen dem Angeklagten mit den Anklagen vorgeworfenen Taten stehen grundsätzlich im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB zueinander. Ausnahmen bilden insoweit in Abweichung von der Bewertung der Anklage die die Fälle 4 bis 6 (Fälle 2 bis 4 der Anklage vom 06.05.2010) und 9 bis 11 (Fälle 7 bis 9 der Anklage vom 06. 05.2010) betreffenden Komplexe, die sich auf die Chatkontakte vom 02./03.06.2009 bzw. 12.07.2009 beziehen. Soweit seitens der Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich Realkonkurrenz angenommen worden ist, vermag die Kammer sich dieser Bewertung nicht anzuschließen.
- 480
Der Bundesgerichtshof (NStZ 2009, 208) hat zu dieser Problematik ausgeführt, dass das Herunterladen mehrerer Dateien während einer Internetsitzung nur eine Tat im Rechtssinne darstelle. Im Anschluss daran hat auch das OLG Rostock (vgl. oben zu 5.) die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Herunterladen mehrerer Bild- und/oder Videodateien während einer solchen Sitzung unter dem Aspekt der natürlichen Handlungseinheit sowohl im materiellrechtlichen als auch im prozessualen Sinn nur um eine Tat handele, und dabei auf den zwischen den einzelnen Tathandlungen bestehenden zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhang verwiesen. Dieser besteht indes nach Rechtsauffassung der Kammer nicht nur im Verhältnis des jeweiligen Täters zu einzelnen im gleichen Chatroom aktiven Empfängern oder Versendern strafrechtlich relevanter elektronischer Dateien, sondern auch im Verhältnis zwischen diesen separaten Kontakten. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Übersendung der Dateien abgesehen vom Fall 11 jeweils innerhalb eines so genannten „private room“ erfolgte, zu dem andere Teilnehmer des gleichen Chats keinen Zugang hatten. Denn auch dies stellt weder den bereits angesprochenen engen örtlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhang zwischen den einzelnen Tathandlungen noch den Umstand in Frage, dass jedenfalls der Angeklagte – wie mutmaßlich auch der überwiegende Teil der anderen Nutzer einschlägiger Chatforen – nach Überzeugung der Kammer den Chatroom bereits mit dem umfassenden Vorsatz betrat, bei sich bietender Gelegenheit an ihm als geeignet erscheinende Chatpartner kinderpornographisches Material zu übersenden und unabhängig davon alles auf seinen Rechner herunter zu laden, was ihm persönlich im „private room“ oder allgemein zugänglich im „open room“ seitens anderer Chatteilnehmer angeboten werden würde. Ebenso, wie es als wenig überzeugend erscheint, hier zwischen der eigen und der fremdnützigen Besitzverschaffung zu differenzieren, überzeugt es nicht, den Gesamtkomplex in einzelne an die jeweiligen Chatpartner gebundene und auf sie beschränkte Teilkomplexe aufzugliedern. Das ergibt sich bereits daraus, dass – wie gerade auch die hier betroffenen Chatprotokolle zeigen – die Kontakte mit den im Chatroom zeitgleich aktiven Teilnehmern sich immer wieder überschneiden. Soweit die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Rechtsauffassung u. a. darauf hingewiesen hat, dass die Übersendung von Links an die verschiedenen Chatteilnehmer immer wieder einen neuen Tatentschluss vorausgesetzt habe, erscheint dies als Abgrenzungskriterium als ungeeignet, da es in diesem konkreten Sinn auch hinsichtlich verschiedener an nur einen anderen Chatteilnehmer versandten Dateien in gleicher Weise gelten würde. Insgesamt erscheint daher die Annahme von Tateinheit zwischen sämtlichen während einer (ununterbrochenen) Internetsitzung erfolgten Dateiübersendungsvorgängen als vorzugswürdig, so dass die von der Anklage separat abgehandelten Taten zu 4. bis 6. einerseits und 9. bis 11. andererseits als jeweils nur eine einzige Tat zu behandeln sind.
- 481
Hinsichtlich der zu 14. bis 24. abgehandelten Taten gibt es indes keinen Anlass, von einer tateinheitlichen Verwirklichung auszugehen. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass hier der jeweilige Tattag konkret nicht zu ermitteln gewesen ist. Denn auf der anderen Seite sind im Rahmen der Beweisaufnahme auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, dass die insoweit verlesenen Chatprotokolle ganz oder teilweise denselben Internetsitzungen entsprungen sein könnten. Gegen eine solche Annahme sprechen vielmehr die mit ihnen verbundenen – nicht deckungsgleichen – Uhrzeiten, zwischen denen sie stattfanden.
VI.
- 482
Für die Einzelstrafzumessung war damit von folgenden Strafrahmen auszugehen:
- 483
Hinsichtlich der von der Fallziffer 1 erfassten Tat richtete sich der Strafrahmen nach § 224 Abs. 1 StGB, der grundsätzlich die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Im vorliegenden Fall kommt allerdings der in derselben Vorschrift für „minder schwere Fälle“ vorgesehene geringere Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren zur Anwendung. Maßgebend für die Annahme eines solchen „minder schweren Falles“ war dabei die Erwägung, dass die körperliche Beeinträchtigung von dem Tatopfer im Hinblick auf den Charakter des beigebrachten Medikamentes als Schlafmittel mangels bekannt gewordener tatsächlicher Nebenwirkungen desselben als solche nicht einmal bewusst wahrgenommen worden, geschweige denn mit Missempfindungen oder gar Schmerzen einhergegangen sein dürfte und von dem Angeklagten zudem nicht mit einer feindseligen Willensrichtung, sondern lediglich zu Testzwecken herbeigeführt wurde. Damit bewegte sich die Tat im Rahmen der von § 224 StGB erfassten Fälle vom Schweregrad her in einem Bereich, der die Anwendung des Regelstrafrahmens als nicht mehr angemessen erscheinen lässt.
- 484
Der Strafrahmen hinsichtlich der von der Fallziffer 2 erfassten Tat war nach den §§ 30 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 StGB der Vorschrift des § 176 a Abs. 2 StGB zu entnehmen, die unter Berücksichtigung des § 38 Abs. 2 StGB für den schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht, da das verabredete Verbrechen angesichts des deutlich unter der Schutzaltersgrenze liegenden Alters des Tatopfers, des Umstandes, dass eine anale Penetration des Tatopfers und nicht des Angeklagten beabsichtigt war, des Grades der seitens des Angeklagten zur Vorbereitung der Tatausführung entfalteten Aktivitäten und des noch zu erörternden Fehlens auch eines so genannten vertypten Strafmilderungsgrundes einer Einordnung als „minder schwerer Fall“ im Sinne des § 176 a Abs. 4 StGB hier nicht zugänglich war. Die Strafe war allerdings gemäß den §§ 30 Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB obligatorisch zu mildern, so dass sich auf diese Weise ein im vorliegenden Fall heranzuziehender Strafrahmen von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten ergibt.
- 485
Im Hinblick auf die von der Fallziffer 3 erfasste Straftat des Besitzes kinderpornographischer Schriften war gemäß § 184 b Abs. 4 S. 2 StGB vom Strafrahmen des § 184 b Abs. 4 S. 1 StGB auszugehen, der unter Berücksichtigung des § 38 Abs. 2 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren oder einer – hier angesichts der einschlägigen Vorverurteilung des Angeklagten allerdings nicht mehr in Betracht kommenden – Geldstrafe vorsieht.
- 486
Hinsichtlich der von den jeweils tateinheitlich verwirklichten und unter den Fallziffern 4 – 6 und 9 – 11 sowie der unter den Fallziffern 7, 8, 12, 16 – 23 und 25 erfassten Straftaten ergab sich der Strafrahmen unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 1 S. 1 StGB über § 184 b Abs. 2 StGB aus § 184 b Abs. 1 StGB, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
- 487
Hinsichtlich der von der Fallziffer 13 erfassten Straftat des schweren sexuellen Missbrauches eines Kindes nach den §§ 176 a Abs. 3, 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB war der Strafrahmen der erstgenannten Vortschrift zu entnehmen, die unter Berücksichtigung des § 38 Abs. 2 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.
- 488
Hinsichtlich der von der unter der Fallziffer 14 erfassten Straftaten der Verabredung eines Mordes sowie tateinheitlich dazu eines sexuellen Missbrauches eines Kindes mit Todesfolge und einer Vergewaltigung mit Todesfolge und der eigen sowie der fremdnützigen Besitzverschaffung an kinderpornographischen Schriften war die Strafe unter Berücksichtigung des § 52 Abs. 1 S. 1 StGB gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 StGB der Vorschrift des § 211 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vorsieht. Die Strafe war aber auch in diesem Fall nach den §§ 30 Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu mildern, so dass sich unter Berücksichtigung des § 38 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen von drei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ergibt.
- 489
Hinsichtlich der unter der Fallziffer 15 erfassten Straftat der Verabredung eines besonders schweren Fall des sexuellen Missbrauch eines Kindes und einer tateinheitlichen besonders schweren Vergewaltigung nach § 176 a Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 5 StGB und § 177 Abs. 4 StGB war die Strafe unter Berücksichtigung des § 52 Abs. 1 S. 1 StGB gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 StGB der Vorschrift des § 176 a Abs. 5 StGB zu entnehmen, der anders als § 177 Abs. 4 StGB bei einer ansonsten gleichen Androhung einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren einen „minder schweren Fall“ nicht kennt, so dass sich Ausführungen zum Nichtvorliegen eines solchen „minder schweren Falles“ der besonders schweren Vergewaltigung vorliegend erübrigen. Auch in diesem Fall war die Strafe indes nach den §§ 30 Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB obligatorisch zu mildern, so dass sich ein heranzuziehender Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe ergab.
- 490
Hinsichtlich der von der Fallziffer 24 erfassten Straftat der eigennützigen Besitzverschaffung an einer kinderpornographischen Schrift war die Strafe der Vorschrift des § 184 b Abs. 4 StGB zu entnehmen, der – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt – die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren oder einer – hier aus den bereits erörterten Gründen nicht in Betracht kommenden – Geldstrafe vorsieht.
- 491
Eine Verschiebung der vorbezeichneten Strafrahmen über die §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kam in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Fällen nicht in Betracht.
- 492
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „krankhaften seelischen Störung“, von „Schwachsinn“ oder einer „tief greifenden Bewusstseinsstörung“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB sind bei dem Angeklagten nicht hervorgetreten. Dieser leidet nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B... allerdings an einer schweren Paraphilie im Sinne einer sadistischen sowie fetischistischen Pädophilie, die als „schwere andere seelische Abartigkeit“ im Sinne des § 20 StGB einzustufen ist. Aufgrund der gleichzeitig weiter fortbestehenden heterosexuellen Ausrichtung an alteradäquaten Frauen handele es sich um eine nicht exklusive Pädophilie, deren Schwere sich nicht aus ihrer Ausweitung innerhalb der gesamten Struktur der sexuellen Präferenzen des Angeklagten ergebe, sondern aus ihrer massiv sadistischen Ausprägung im Sinne einer ausschließlich auf Kinder bezogenen Attraktion durch das Quälen derselben und ihren extrem gewaltsamen sexuellen Missbrauch bis hin zum Töten. Dagegen sei die gleichfalls gegebene fetischistische sexuelle Anziehung, die Füße und Socken auf den Angeklagten ausübten, sowohl auf Kinder als auch auf erwachsene Frauen ausgerichtet.
- 493
Der Verlauf der beschriebenen Paraphilie lasse sich bei dem Angeklagten in beinahe typischer Weise nachzeichnen, da sich – wie häufig in vergleichbaren Fällen – bei ihm bereits im Vorschulalter und damit deutlich vor dem Erreichen der puberalen Reife eine ausgeprägte sexuelle Aktivierung mit zunächst phantasieloser allabendlicher Masturbation gezeigt habe, die auch mit einem lustvollen Erleben so genannter trockner Orgasmen verbunden gewesen sei. In der Pubertät seien dann Begleitphantasien hinzugetreten, die sich zunächst auf gleichaltrige Kinder, später dann aber auch auf geschlechtsreife Frauen bezogen hätten. Die Ausprägung der sadistischen Orientierung lasse sich zeitlich nicht präzise einordnen, jedoch habe der Angeklagte jedenfalls spätestens im Alter von vierzehn bis fünfzehn Jahren ein entsprechendes Bewusstsein ausgebildet, das zugleich mit der Erkenntnis verbunden gewesen sei, dass diese sadistisch-pädophilen Phantasien niemandem mitgeteilt werden dürften, da sie „nicht ganz astrein“ seien, wie es der Angeklagte im Rahmen der Exploration bezogen auf sein damaliges Erleben selbst umschrieben habe. Im weiteren Verlauf sei es sodann zu einer Spaltung der sexuellen Persönlichkeit in eine „normale“ vita sexualis gekommen, die in die jedenfalls anfangs wechselseitig durchaus als lust und liebevoll erlebte Ehe des Angeklagten mit der Zeugin S... eingemündet sei, sowie eine von ihm geheim gehaltene und im Rahmen der Masturbationsphantasien betretene paraphile Nebenwelt. Dieser von dem Angeklagten selbst als deviant erkannte Bereich seiner Sexualität sei in der Folge durch seine nach und nach zunehmenden Aktivitäten im Internet ergänzt worden und habe bei ihm zu einer Selbstversicherung, Selbstbestätigung und Selbstverstärkung in dem Sinne geführt, dass er sich nicht mehr als Einzelgänger gefühlt und seine Neigung nicht mehr als so verwerflich empfunden habe.
- 494
Der Ehefrau des Angeklagten sei sein Doppelleben zunächst nicht nur unerkannt geblieben. Sie habe ihn vielmehr sogar, wie sie – was zutrifft – im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung betont habe, sogar als den „liebsten, nettesten und zärtlichsten Ehemann“ wahrgenommen, den sie sich vorstellen könne, was durch die Persönlichkeitsstruktur begünstigt worden sei, die der Sachverständige mit den Attributen „zurückhaltend, fast schüchtern-gehemmt, angepasst, ruhig, ausgeglichen, kontrolliert sowie konfliktscheu“ beschrieben hat. Der Angeklagte sei in Partnerschaft, Familie und Beruf stets ängstlichunsicher um sein „Ansehen“ bemüht gewesen, während er seine aggressiven Persönlichkeitsanteile vollständig in die paraphile Nebenwelt verlagert habe. Nach und nach sei es jedoch zu sukzessiven Einbrüchen der devianten Sexualität in die Alltagswelt gekommen, deren Beginn der Übergang vom bloßen Konsumieren entsprechender Internetinhalte zum Verfassen eigener sadistisch-pädophiler Texte sowie deren Veröffentlichung im Internet markiert habe, der im Jahr 2000 ein Ermittlungsverfahren sowie die erste Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Segeberg zur Folge gehabt habe. Dem habe sich eine vierjährige Therapiephase bei dem Arzt Dr. B... und dem Therapeuten Dipl.-Psych. H... angeschlossen, die jedoch – gerade auch aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte seine paraphilen Neigungen nicht offen thematisiert habe – keinen nachhaltigen Erfolg gehabt habe. Vielmehr habe der Angeklagte sein anfängliches Bemühen einer Kontrolle seiner devianten Sexualität in der Folge nach und nach aufgegeben und seine Internetaktivitäten wieder aufgenommen, die ab dem Jahr 2004 nunmehr auch durch das Führen von Chatgesprächen in einschlägigen Foren ergänzt worden seien, was zu einer weiteren Dynamisierung seiner Wünsche und Phantasien geführt habe. Gerade auch durch diese Chatkontakte als Verstärker sei bei dem Angeklagten nun der Wunsch entstanden, „es einmal richtig zu erleben“, was sich dann in der Verabredung mit dem Zeugen B... und dem Erwerb einer Schmerzsalbe und eines Schlafmittels sowie deren – sollte die Kammer zu einer entsprechenden Überzeugung gelangen – versuchsweiser Anwendung bei seinem Sohn niedergeschlagen habe. Mit der zunehmenden Tendenz, den paraphilen Anteil seiner Sexualität in die Realität umzusetzen, sei ab dem Sommer 2007, spätestens aber ab dem Jahr 2008 ein sexueller Rückzug des Angeklagten nun auch in seiner Partnerschaft einhergegangen, der in Form von verstärkt – allerdings auch nur dort – auftretenden Erektionsstörungen zutage getreten sei. Auch die erneute Zäsur in Gestalt seiner Verhaftung am 12.07.2008 habe nicht etwa zur Folge gehabt, dass der Angeklagte seine Entlassung aus der Haft nun zu einer therapeutischen Aufarbeitung genutzt habe. Vielmehr habe er sich auch dem von ihm danach aufgesuchten und auf den Bereich der Pädophilie spezialisierten Therapeuten L... nicht vollständig geöffnet und ihn vor allem über seine zeitgleich wieder aufgenommen und dabei nochmals massiv intensivierten einschlägigen Internetaktivitäten im Unklaren gelassen. Infolge der Trennung von seiner Familie sei der Angeklagte nunmehr einer Kontrolle vollständig entzogen gewesen und habe täglich nach der Arbeit bis spät in die Nacht Chatgespräche geführt, die das Erleben vornehmlich sadistisch-pädosexueller Handlungen zum Gegenstand gehabt hätten.
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Vor diesem Hintergrund ist der Sachverständige zu der Bewertung gelangt, dass die sadistisch-fetischistische Pädophilie des Angeklagten aufgrund ihres Ausmaßes, ihrer Verankerung in der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und ihrer zunehmenden Dynamisierung mit Einbrüchen zunächst in die partnerschaftliche Sexualität und dann zunehmend auch in seine Lebensführung und ihres sich daraus ergebenden Schweregrades den Charakter einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ erlangt habe. Es fänden sich allerdings – bei einer ohnehin stets erhalten gebliebenen Unrechtseinsichtsfähigkeit des Angeklagten – keinerlei Hinweise darauf, dass sie bei diesem zu einer relevanten Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Hiergegen sprächen u. a. das zielvoll-geplante Handeln des Angeklagten, sein zeitgleiches Chatten mit mehreren Gesprächspartnern, denen er immer wieder sicherheitsrelevante Hinweise auf die Notwendigkeit der Verwendung von Verschlüsselungssoftware gegeben habe, deren konsequente Beachtung auch durch ihn selbst sowie das aus den Chatprotokollen ersichtliche Abwägen von Handlungsalternativen.
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Diese von dem der Kammer als außerordentlich kompetent und erfahren bekannten Sachverständigen unter zutreffender Wiedergabe des Ergebnisses der Beweisaufnahme überzeugend begründete Bewertung teilt die Kammer. Sie beansprucht – wie auch der Sachverständige bestätigt hat – auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Fälle der Verabredung von Verbrechen Geltung. Auch im Zusammenhang mit diesen ist der Angeklagte in der beschriebenen Weise vorgegangen. Gerade bei ihnen handelte er besonders planvoll-gezielt, indem er – so etwa im „Fall B...“ – von sich aus das geplante gemeinsame Wochenende im Harz organisierte, dessen tatsächlichen Zweck er zugleich gegenüber seiner Ehefrau verschleierte. Auch der zu Testzwecken erfolgte Einsatz der „EMLA“Salbe und des Schlafmittels „Hoggar Night“ bei seinem Sohn zeigt, dass der Angeklagte seine Schritte bis hin zu dem von ihm intendierten Missbrauch bedacht und planvoll wählte und mögliche Handlungsvarianten vorab erprobte. Ähnliche auf die Realisierbarkeit des Vorhabens sowie eine Verringerung des Entdeckungsrisikos gerichtete Vorbereitungen traf er auch im Zusammenhang mit der Verabredung zum Mord im Fall „kees“, bei dem das Gespräch in ganz besonderem Maße von Überlegungen dahingehend, wie man möglichst jedes Risiko, als Täter ermittelt zu werden, ausschalten könne, und Recherchen möglicher Tatorte wie auch deren Entfernung etwa zu Polizeidienststellen geprägt war. Insgesamt zeigt das Verhalten des Angeklagten insgesamt keine Einengung von Verhaltens- und Handlungsmöglichkeiten im Sinne einer triebveranlassten Unausweichlichkeit, sondern offenbart vielmehr die parallele Verfolgung einer ganzen Reihe verschiedener Optionen zur Verwirklichung der von ihm verfolgten Umsetzung seiner paraphilen Neigungen. Am Vorliegen einer in keinem relevanten Maß beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten kann vor diesem Hintergrund nach Überzeugung der Kammer hinsichtlich der hier zu beurteilenden Fälle kein Zweifel bestehen.
- 497
Bei der Einzelstrafzumessung hat die Kammer im Rahmen der danach auch weiterhin zugrundezulegenden Ausgangsstrafrahmen insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
- 498
Zu Gunsten des Angeklagten hat sie vor allem in Bedacht genommen, dass er sich im Rahmen seiner Einlassungen im Ermittlungsverfahren sowie dann insbesondere – wenn auch spät – im Rahmen seiner Exploration durch den Sachverständigen Prof. Dr. B... hinsichtlich der Straftaten des Besitzes und der eigen- sowie fremdnützigen Besitzverschaffung an kinderpornographischen Schriften pauschal geständig und hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Fälle der Verabredung von Verbrechen zumindest hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens, hinsichtlich des unter der Fallziffer 2 erfassten Sachverhaltes sogar noch darüber hinausgehend teilgeständig gezeigt hat. Im Zusammenhang mit der unter der Fallziffer 13 erfassten Straftat hat er sogar ein umfassendes Geständnis abgelegt. Weiter hat sich zu seinen Gunsten u. a. ausgewirkt, dass er im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen wie auch seiner schriftlichen Einlassung und in seinem Schlusswort glaubhaft Reue zum Ausdruck gebracht hat, von dem infolge des Strafverfahrens eingetretenen Verlustes seines Arbeitsplatzes und vor allem der voraussichtlich unwiderruflichen Zerstörung seiner Familie schwer getroffen wurde und angesichts des Charakters der von ihm begangenen Straftaten und des nicht zu leugnenden Risikos ihres Bekanntwerdens im Rahmen des Strafvollzuges als besonders haftempfindlich gelten muss. Darüber hinaus hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass – auch wenn dies nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit führte – die Tatmotivation hinsichtlich sämtlicher abgeurteilter Taten maßgeblich mit der vom Sachverständigen festgestellten Paraphilie des Angeklagten im Zusammenhang steht, für deren Vorliegen als solche er – anders als für den Umgang mit ihr – nicht verantwortlich gemacht werden kann. Schließlich war hinsichtlich der von den Fallziffern 2, 14 und 15 zu Gunsten des Angeklagten noch besonders zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Verbrechensverabredungen bzw. das Sichbereiterklären des Angeklagten zu ihrer Ausführung noch nicht zu unmittelbaren Rechtsgutsgefährdungen geführt hatten.
- 499
Zu Lasten des Angeklagten musste sich bei sämtlichen hier abgeurteilten Straftaten auf der anderen Seite auswirken, dass er jedenfalls insoweit einschlägig vorbestraft ist, als er bereits im Juni 2002 vom Amtsgericht Bad Segeberg wegen der Verbreitung gewalt- und kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, deren Vollstreckung seinerzeit noch zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zu seinem Nachteil war – jedenfalls hinsichtlich der unter den Fallziffern 3 bis 25 erfassten Straftaten – auch zu berücksichtigen, dass er sich seine vorläufige Festnahme und anschließende mehr als einmonatige Inhaftierung im Zusammenhang mit den unter den Fallziffern 1 und 2 erfassten Straftaten im Sommer 2008 nicht hat zur Warnung dienen lassen.
- 500
Hinsichtlich der unter den Fallziffern 2 und 11 erfassten Taten hat die Kammer darüber hinaus zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich die Instrumentalisierung seines Sohnes im erstgenannten Fall und das Einwirken auf denselben im zweitgenannten Fall als verwerflicher Bruch des auf dem Vater-Sohn-Verhältnis beruhenden natürlichen und besonderen Vertrauens darstellt (vgl. Fischer a.a.O., § 46 Rn. 59), da die Anhörung der Zeugin S... ergeben hat, dass sein Sohn, der von der Vorverurteilung des Angeklagten, ihren Hintergründen und ihrer Bedeutung keine Kenntnis hatte und schon aus Altersgründen auch keine Vorstellung haben konnte, dem Angeklagten ein uneingeschränktes Vertrauen entgegenbrachte. Zugunsten des Angeklagten war hinsichtlich der von ihm gefertigten Photos dagegen zu berücksichtigen, dass deren Verbreitung nach der nicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten von ihm erst nach der Unkenntlichmachung des Gesichtsbereichs des Jungen geplant war.
- 501
Hinsichtlich der unter der Fallziffer 14 verwirklichten Straftat wirkte sich zusätzlich strafschärfend aus, dass die Missbrauchshandlungen von beiden nach dem Tatplan beteiligten Mittätern zumindest teilweise gemeinsam und gleichzeitig durchgeführt werden und diesen zudem – in diesem Zusammenhang nicht tatbestandsmäßige – schwerwiegendste körperliche Misshandlungen und Grausamkeiten in Gestalt des Aufhängens des Tatopfers an den Hoden, des Stechens von Nadeln in die Hoden, in den Penis und unter die Nägel, des Ausdrückens von Zigarettenkippen auf dem Körper des Tatopfers sowie des Hineinsteckens von glühendenden Zigarettenkippen in die Harnröhre oder die Nasenlöcher des Missbrauchsopfers vorangehen sollten. Darüber hinaus hat die Kammer hinsichtlich der unter den Fallziffern 14 und 15 erfassten Straftaten berücksichtigt, dass durch die geplanten Tatgeschehen im Falle ihrer Ausführung nicht nur ein, sondern tateinheitlich gleich mehrere schwer wiegende Verbrechen verwirklicht worden wären.
- 502
Insgesamt hat die Kammer unter Abwägung insbesondere der vorstehenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die folgenden Einzelfreiheitsstrafen als tat- und schuldangemessen festgesetzt, wobei sie hinsichtlich gleichartiger Delikte bei der Höhe der Freiheitsstrafen zusätzlich noch dem Umfang der jeweiligen Aktivitäten des Angeklagten Rechnung getragen hat:
- 503
im Fall 1: 4 Monate Freiheitsstrafe
- 504
im Fall 2: 2 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe
- 505
im Fall 3: 1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe
- 506
im Fallkomplex 4 – 6: 8 Monate Freiheitsstrafe
- 507
im Fall 7: 6 Monate Freiheitsstrafe
- 508
im Fall 8: 4 Monate Freiheitsstrafe
- 509
im Fallkomplex 9 – 11: 8 Monate Freiheitsstrafe
- 510
im Fall 12: 4 Monate Freiheitsstrafe
- 511
im Fall 13: 2 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe
- 512
im Fall 14: 9 Jahre Freiheitsstrafe
- 513
im Fall 15: 4 Jahre Freiheitsstrafe
- 514
im Fall 16: 6 Monate Freiheitsstrafe
- 515
im Fall 17: 6 Monate Freiheitsstrafe
- 516
im Fall 18: 4 Monate Freiheitsstrafe
- 517
im Fall 19: 6 Monate Freiheitsstrafe
- 518
im Fall 20: 4 Monate Freiheitsstrafe
- 519
im Fall 21: 4 Monate Freiheitsstrafe
- 520
im Fall 22: 5 Monate Freiheitsstrafe
- 521
im Fall 23: 4 Monate Freiheitsstrafe
- 522
im Fall 24: 4 Monate Freiheitsstrafe
- 523
im Fall 25: 8 Monate Freiheitsstrafe
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Aus den Einzelfreiheitsstrafen war sodann vermittels einer Gesamtschau des Unrechtsgehaltes der Straftaten und des Schuldumfangs gemäß den §§ 53 und 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Kammer erneut sämtliche, insbesondere aber die vorstehend erörterten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut berücksichtigt hat und aufgrund des vergleichsweise engen zeitlichen und motivationalen Zusammenhangs der Einzeltaten eine straffe Zusammenführung der Einzelstrafen als geboten erschien. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer ausgehend von der im Fall 14 verhängten Einsatzstrafe von neun Jahren eine
- 525
Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren
- 526
festgesetzt.
VII.
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Die Kammer hat zudem die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB angeordnet.
- 528
Die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Denn der Angeklagte hat in den unter den laufenden Nummern 2, 14 und 15 abgehandelten Fällen drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verwirkt hat und wegen derer er auch in mehr als einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Zwar wurde er darüber hinaus durch das Urteil des Amtsgerichts Segeberg vom 19.06.2002 ausweislich der dortigen Urteilsgründe in einem weiteren Fall wegen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu einer Einzelstrafe von einem Jahr verurteilt. Dieser kann indes im vorliegenden Zusammenhang keine Berücksichtigung mehr finden, da der Tatzeitpunkt in jenem Fall am 21.03.2000 und damit mehr als fünf Jahre vor der nächsten hier relevanten und im Frühjahr 2008 begangenen Tat aus dem Fall mit der laufenden Nummer 2 lag (§ 66 Abs. 4 S. 2 StGB).
- 529
Aber auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB, auf den § 66 Abs. 2 StGB verweist, sind erfüllt, da der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer wegen eines bei ihm vorliegenden „Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden..., für die Allgemeinheit gefährlich ist“. Diese Feststellung erfordert eine sorgfältige Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten. Dabei verlangt das Merkmal des „Hanges“ nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist danach derjenige, der entweder dauernd zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder der aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 11 f.; NStZ 2003, 201 ff.). Dabei ist bei der Beurteilung des Vorliegens eines solchen Hanges auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung abzustellen. Zukünftige Veränderungen des Zustandes oder Verhaltens des jeweiligen Angeklagten können dabei im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden, wenn sie zu erwarten sind. Die bloße Hoffnung auf eine spätere Verringerung der Gefährlichkeit steht der Anordnung der Sicherungsverwahrung allerdings nicht entgegen. Denkbare, nur erhoffte positive Veränderungen etwa infolge des Strafvollzuges bleiben daher regelmäßig der Berücksichtigung im Rahmen der dem Vollzug der Sicherungsverwahrung voran- und in Fällen der vorliegenden Art mit einer erneuten Begutachtung einhergehenden Entscheidung nach § 67 c StGB darüber vorbehalten, ob der Zweck der Maßregel die weitere Unterbringung des Angeklagten noch erfordert (vgl. BGH, NStZ 2009, 27 f.; NStZ-RR 20009, 11 f.).
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Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B... besteht bei dem Angeklagten aufgrund seiner sadistischpädophil geprägten Paraphilie ein ausgeprägter Hang zur Begehung von Sexual und Gewalttaten zum Nachteil von Kindern. Zwar sei es bislang noch nicht zu einer konkreten Umsetzung dieser Neigungen des Angeklagten im Sinne eines „handson“Deliktes gekommen. Zudem seien konkrete Bemühungen des Angeklagten um eine solche Umsetzung nur für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum zwischen dem Frühjahr 2008 und dem September 2009 nachweisbar. Andererseits sei der Beginn der sadistisch-pädophilen Orientierung des Angeklagten bereits spätestens für das Alter von vierzehn oder fünfzehn Jahren feststellbar. Seither habe sie Bestand und sich – insbesondere in den letzten beiden Jahren – fortlaufend intensiviert. Aufgrund der zunehmenden Dynamisierung seiner devianten Sexualität reiche es dem Angeklagten nicht mehr, pädosexuelle Bilder und Videos allein zu konsumieren. Vielmehr sei bei ihm das Bedürfnis erkennbar geworden, den sexuellen Missbrauch eines Kindes nun auch selbst aktiv und real zu erleben. Durch die umfangreichen Chataktivitäten des Angeklagten und den damit verbundenen Austausch mit anderen Pädophilen, die nach ihren Angaben zum Teil bereits eigene Erfahrungen gemacht und diese dem Angeklagten geschildert hätten, sei es zu einer erheblichen Bestärkung des Angeklagten und einer Verstärkung seiner entsprechenden Bedürfnisse gekommen.
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In der Tat hat der Angeklagte im Chatgespräch mit „BigBuddy“ die Realisierung eines schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes selbst als seinen „Lebenstraum“ bezeichnet und in zahlreichen weiteren Gesprächen abzuklären versucht, ob seine jeweiligen Gesprächspartner seine sexuellen Neigungen teilten und bereit wären, sich an einem solchen Missbrauchsgeschehen zu beteiligen oder dem Angeklagten ein solches zu ermöglichen. Dabei konnte ihm in den hier relevanten Fällen mit den laufenden Nummern 2, 14 und 15 auch nachgewiesen werden, dass bereits entsprechende Verabredungen mit der hierzu erforderlichen Planungstiefe erfolgt waren bzw. von ihm verfolgt wurden. Zudem ist festzustellen, dass er seine Aktivitäten trotz seiner Verurteilung im Jahr 2002 und der zwischenzeitlichen Verbüßung von Untersuchungshaft im Sommer 2008 nicht etwa verringerte, sondern vielmehr deutlich verstärkte. Selbst die Begleitung durch insgesamt drei Therapeuten vermochte den Angeklagten dabei ebenso wenig von einschlägigen strafbaren Handlungen abzubringen wie das bei ihm durchaus vorhandene Bewusstsein, hierdurch den Fortbestand seiner Familie zu gefährden, obwohl diese erkennbar einen zentralen Lebensinhalt für ihn darstellte. Dies alles zeigt, dass der Angeklagte es in der Vergangenheit nicht einmal mittelfristig vermocht hat, seine sadistisch-pädophilen Neigungen zu unterdrücken oder auch nur zu kontrollieren, sondern dass diese einen sein Leben zunehmend beherrschenden Faktor darstellten. Zusammen mit der bereits weit fortgeschrittenen, aber nach wie vor dynamischen Tendenz zur konkreten Umsetzung seiner sexuellen Bedürfnisse in konkrete Missbrauchserfahrungen lässt dies nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen, der sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt, den Rückschluss auf eine bereits fest eingewurzelte Neigung des Angeklagten zu, die ihn immer wieder Sexualstraftaten begehen lässt und ihn insbesondere auch veranlasst, die Begehung solcher Straftaten in Angriff zu nehmen, die von sexueller Gewalt geprägt sind. Dass diese – soweit ersichtlich – bislang noch nicht zur Ausführung gelangten, ist nach Überzeugung der Kammer aus den bereits dargelegten Gründen nur Zufällen zu verdanken. Dass die hier relevanten Symptomtaten, deren Begehung der Angeklagte verabredet bzw. zu deren Ausführung er sich erboten hatte und deren Realisierung auch für die Zukunft weiterhin zu befürchten wäre, solche sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
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Darüber hinaus besteht nach dem Ergebnis der Exploration wie auch der Hauptverhandlung auf der Grundlage der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten bei diesem auch die konkrete und große Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten. Der Sachverständige Prof. Dr. B... hat dazu ausgeführt, dass sich generell feststellen lasse, dass im Bereich von Straftaten mit einem pädophilen Hintergrund die Gefahrenprognose maßgeblich auch davon abhänge, ob der Betroffene eine dissoziale oder psychopathische Veranlagung habe und ob es in der Vergangenheit bereits zur Verwirklichung von so genannten „hands on“-Delikten, also (hier:) zu einem realen Missbrauchsgeschehen zum Nachteil von Kindern, gekommen sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall oder doch jedenfalls nicht feststellbar. Allerdings müsse auch im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose berücksichtigt werden, dass der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung im September 2009 in beträchtlichem Umfang Chataktivitäten entfaltet habe, was – wie bereits ausgeführt – zu einem erheblichen Be- und Verstärkungseffekt im Hinblick auf seine pädosexuellen Neigungen bei ihm geführt habe. Darüber hinaus weise die sexuelle Präferenzstruktur des Angeklagten die Besonderheit auf, dass neben die pädophile Veranlagung eine sadistische und fetischistische Neigung trete, deren erstere die Prognose erheblich verschlechtere. Auch insoweit zeichneten sich die Aktivitäten des Angeklagten durch eine konstante Dynamisierung aus. Nachdem er sich zunächst noch mit dem bloßen Konsum entsprechenden pornographischen Materials begnügt habe, habe er dann eigene Texte mit sadistisch-pädophilen Inhalten zu produzieren und Dritten über das Internet zur Verfügung zu stellen begonnen, sich in einer weiteren Stufe Chatkontakten mit entsprechendem Inhalt zugewandt und dabei nicht nur in erheblichem Umfang kinderpornographisches Material getauscht, sondern zudem mit diversen Chatpartnern konkrete Missbrauchsszenarien entwickelt. Bereits das Fotografieren des eigenen Sohnes in erotischen Posen, der Erwerb und anschließende versuchsweise Einsatz der Salbe und – gegebenenfalls – des Schlafmittels bei seinem Sohn sowie dann schließlich die Verabredung mit dem Zeugen B... ließen so konkrete Einbrüche der Neigungen in die nicht virtuelle Welt und reale Lebensgestaltung des Angeklagten erkennen, dass auch zukünftig bei diesem von einer ganz erheblichen Umsetzungsgefahr auszugehen sei. Unter der weiteren Berücksichtigung des Chatkontaktes mit „kees“ und der mit ihm verbundenen konkreten Planungen des Angeklagten sowie der mit „BigBuddy“ geführten Gespräche müsse – sofern die Kammer zu der Überzeugung gelangen sollte, dass die dabei getroffenen Abreden und geäußerten Absichten ernst gemeint gewesen seien – das von dem Angeklagten ausgehende Gefährdungsrisiko aus sachverständiger Sicht sogar noch höher eingestuft werden. Aber selbst unter Außerachtlassung dieser beiden Fälle sei es sehr groß. Die in Vorbereitung des Treffens mit dem Zeugen B... entfalteten Aktivitäten zeigten, dass die Membran zwischen der realen und der virtuellen Welt des Angeklagten durchlässig geworden sei. Vor diesem Hintergrund bestehe ohne eine nachhaltige therapeutische Intervention, die bisher nicht zustande gekommen sei und darüber hinaus – mit zudem ungewissem Ausgang – zwingend mehrere Jahre in Anspruch nehmen würde, eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte nach dem Ende des Strafvollzuges erneut einschlägige Straftaten begehen würde. Eine Therapie stehe im Fall des Angeklagten zudem vor dem Problem, dass seine sadistisch-pädosexuelle Paraphilie nicht im eigentlichen Sinne heilbar sei, sondern ein Therapeut dem Angeklagten nur Strategien für den Umgang mit der Paraphilie vermitteln und dazu beitragen könne, diese unter Kontrolle zu behalten und ihre sozialschädlichen Auswirkungen zu vermeiden, und dass der Angeklagte bisher therapeutisch überhaupt nicht erreichbar gewesen sei. Bei den ersten beiden mit ihm befassten Therapeuten Dr. B... und H..., die von dem Angeklagten unter dem Eindruck des im Jahr 2000 gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens konsultiert worden seien, habe ausweislich der Mitteilungen des Angeklagten selbst wie auch der damaligen Therapeuten nicht etwa die pädophile Orientierung des Angeklagten im Fokus gestanden. Dies hätten vielmehr die als Folge des Ermittlungsverfahrens aufgetretenen Existenzängste, Schamgefühle und anfänglich suizidalen Gedanken sowie eine Soziophobie des Angeklagten getan, neben denen sich nach dem Eindruck des Therapeuten Dr. B... erst allmählich ein Bewusstsein für Schuld und Reue entwickelt habe, das über den Selbstvorwurf, etwas „Blödes“ gemacht zu haben, hinausgegangen sei. Hinzu komme, dass der Angeklagte sich den Therapeuten seinerzeit ersichtlich nicht geöffnet habe. Hinsichtlich des Arztes Dr. B... ergebe sich dies beispielsweise daraus, dass der Angeklagte diesem gegenüber das ihm damals vorgeworfene Verhalten als „Ausrutscher“ bezeichnet habe, was nach seinen eigenen jetzigen Bekundungen nicht der Wahrheit entsprochen habe. Seine sadistisch-pädophilen Phantasien seien, wie der Angeklagte eingeräumt habe, im Rahmen der Therapie „kein Thema“ gewesen. Auch der Therapeut H... habe nur die „Verdachtsdiagnose“ einer Pädophilie geäußert. Ähnlich sei es im Falle des Therapeuten L... gewesen, in dessen Behandlung der Angeklagte sich nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im September 2008 begeben habe und dem gegenüber er nach der Mitteilung dieses Therapeuten ebenfalls weitgehend in einem schuld- und schambetonten emotionalen Rückzug verharrt habe. Auch unter der Behandlung dieses gerade auch auf Fälle der Pädophilie spezialisierten Therapeuten habe er keinen Zugang zu den regressiven und destruktiven Facetten seiner pädosexuellen Symptomatik gefunden und sich insbesondere hinsichtlich seiner heimlichen Phantasien und der demonstrativen und plakativen verbalen Inszenierung derselben sowie seiner realen Handlungsimpulse und Handlungen nur unvollständig geöffnet. Ähnlich sei es auch im Zusammenhang mit der Exploration durch den Sachverständigen selbst gewesen, in deren Rahmen der Angeklagte sich bei aller Auskunftsbereitschaft im Übrigen immer dann, wenn es um konkrete Einzelheiten im Zusammenhang mit seinen sexuellen Phantasien gegangen sei, in vage Formulierungen geflüchtet habe und „schmal-lippig“ geworden sei. Dies könne seinen Grund im Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten haben, der aufgrund seines Temperamentes und seiner Sozialisationserfahrungen derart auf äußerliche Anpassung und Zurückhaltung ausgerichtet sei, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die aggressiv-destruktiven Teile seiner Persönlichkeit offen zuzulassen, die er konsequent abgespalten habe. Es sei dem Angeklagten zwar zu wünschen, dass sich dessen bisherige mangelnde therapeutische Erreichbarkeit in einem geeigneten Setting – das eigentlich nur in einem psychiatrischen Krankenhaus des Maßregelvollzuges existiere und gefunden werden könne – zukünftig einstellen werde. Ob es dem Angeklagten gelingen werde, sich entsprechend zu öffnen, sei indes völlig offen.
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Dieser gut begründeten und überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer an. Dabei ist sie sich des Umstandes bewusst, dass die Behandlung durch die Therapeuten Dr. B... und H... unter dem Eindruck des damals gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahrens aufgenommen und dann im Endeffekt – auch im Hinblick auf die ihm damals erteilte Therapieweisung – fortgesetzt wurde und dass vor allem auch die Angaben des Angeklagten im Rahmen der jetzigen Exploration nicht losgelöst von dem hiesigen Strafverfahren betrachtet werden dürfen, sondern die ernsthafte Möglichkeit mit sich bringen, dass seine in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen insbesondere insoweit, als sie ausweichende Angaben zu den besonders schwer wiegenden Tatvorwürfen beinhalten, von zulässigem Verteidigungsverhalten geprägt sein könnten, das auch im Rahmen der Feststellung eines „Hanges“ im Sinne des § 66 StGB nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, NStZ 2010, 270 ff.). Dies stellt die Richtigkeit der gerade auch auf davon unabhängige Ergebnisse der Beweisaufnahme gestützten Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. B... indes nicht in Frage und es gilt darüber hinaus auch nicht hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten gegenüber dem Therapeuten L..., den er zwar während der bereits laufenden Ermittlungen in dem dem vorliegenden Strafverfahren hinzuverbundenen Verfahren zum Aktenzeichen 500 Js 38597/08 nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft aufsuchte, der indes nicht als gerichtlicher Gutachter bestellt war, dessen Einschaltung als Therapeut nicht auf einer gerichtlichen Weisung beruhte und der daher einer Schweigepflicht unterlag. Gleichwohl vermochte der Angeklagte es auch diesem Therapeuten gegenüber nicht, sich hinreichend zu öffnen. Vielmehr steht aufgrund seiner Angaben gegenüber dem Sachverständigen sogar fest, dass er seine sadistisch-pädophilen Chataktivitäten parallel zu der Therapie wieder aufnahm und noch intensivierte, ohne dem Therapeuten auch nur ansatzweise davon zu berichten.
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Unter diesen Umständen war seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen, wobei sich die Kammer des ihr insoweit eingeräumten Ermessens bewusst ist, es im vorliegenden Fall im Hinblick auf das dem Angeklagten innewohnende hohe Gefährdungspotenzial indes zu seinen Lasten ausgeübt hat. Dabei hat sie insbesondere auch die bisher kaum vorhandene Hafterfahrung des Angeklagten sowie die mit fortschreitenden Lebensalter verbundene Abnahme des Sexualtriebs und dadurch mögliche Verhaltensänderungen berücksichtigt (vgl. dazu BGH, NStZ 2010, 270, 271/272). Indes wird der Angeklagte im Falle des Eintrittes der Rechtskraft des vorliegenden Urteils und einer Vollverbüßung der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe am Ende des Strafvollzuges mit sechsund-vierzig Jahren noch kein Alter erreicht haben, welches eine solch bedeutsame Abnahme seines nach den Ausführungen des Sachverständigen ausgeprägten Sexualtriebes erwarten ließe, dass dies eine abweichende Beurteilung der Gefahrenprognose zu rechtfertigen vermöchte. Darüber hinaus waren auch insoweit erneut der sadistisch-pädophile Charakter der sexuellen Orientierung des Angeklagten und die außergewöhnliche Schwere der von ihm in der Vergangenheit geplanten und auch zukünftig zu gewärtigen Taten zu sei
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nen Lasten zu berücksichtigen. Ihn haben weder seine erste Verurteilung, die bereits zum Verlust seines damaligen Arbeitsplatzes führte, noch seine Inhaftierung im Juli 2008, die schon damals fast zum endgültigen Bruch mit seiner Ehefrau und zur Zerstörung der gesamten familiären Strukturen des Angeklagten geführt hätte, bremsen und von der Fortsetzung und Intensivierung seiner Aktivitäten in immer drastischere Bereiche seiner sadis-tischpädophilen Nebenwelt hinein abhalten können. Nichts deutet derzeit darauf hin, dass der Strafvollzug positivere Auswirkungen auf sein Verhalten haben könnte. Dies macht es zumindest aus derzeitiger – hier allein relevanter – Sicht gerade auch im Hinblick auf den Wert der durch ihn gefährdeten Rechtsgüter erforderlich, sich des Angeklagten auch für die Zeit nach seiner Verbüßung seiner Strafe zu versichern.
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Für den bloßen Vorbehalt einer Sicherungsverwahrung war in einer derartigen Konstellation kein Raum (vgl. BGH, NStZ 2009, 635).
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Von der fakultativen Anordnung der Führungsaufsicht nach § 181 b StGB hat die Kammer abgesehen, da diese während der Dauer des Straf- und Maßregelvollzuges nach § 68 e Abs. 1 S. 2 StGB ohnehin ruhen würde und bei einer Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach den §§ 67 c Abs. 1 oder 67 d Abs. 2 StGB kraft Gesetzes eintreten wird. Dies lässt ihre bereits jetzige Anordnung als sinnlos erscheinen.
VIII.
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Einer Anordnung der Einziehung des von dem Angeklagten bei seinen Taten eingesetzten Rechners, seiner Speichermedien und seiner Digitalkamera nach § 74 StGB bedurfte es nicht, da der Angeklagte auf deren Rückgabe im Rahmen der Hauptverhandlung verzichtet hat.
IX.
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Die Kostenentscheidung folgt aus im Umfang seiner Verurteilung aus den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO, im Übrigen aus § 467 Abs. 1 StPO.
B... H... Dr. L...
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Vorsitzender Richter Richter Richter
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am Landgericht am Landgericht
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Kiel Urteil, 06. Sept. 2010 - 8 KLs 2/10
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Referenzen - Gesetze
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
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sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht; - 2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste; - 2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein; - 2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten; - 3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden; - 4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen; - 4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl; - 4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann; - 5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht; - 6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig - a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder - b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
- 7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können; - 7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen; - 7b.
„Einzelrichtlinien“ - a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist; - b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist; - c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist; - d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und - e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
- 8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt; - 8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat; - 8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind; - 9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen; - 9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen; - 9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird; - 9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation; - 9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden; - 10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht; - 10a.
(weggefallen) - 11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können; - 11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind; - 11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen; - 11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt; - 11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität; - 12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht; - 12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann; - 12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht; - 13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen; - 13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung; - 13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums; - 13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden; - 13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs; - 14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein; - 15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können; - 16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht; - 16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen; - 16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von - a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für - aa)
Telekommunikation, - bb)
Gas, - cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung, - dd)
Fernwärme oder - ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
- b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
- 17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht: - a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder - b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
- 17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste; - 17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen; - 17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist; - 18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann; - 18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz; - 18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält; - 19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben; - 19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet; - 20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat; - 21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird; - 22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen; - 23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können; - 24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen; - 24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet; - 25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird; - 26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind; - 27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information; - 27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll; - 28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen; - 28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen; - 29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen; - 30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; - 30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen; - 30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird; - 30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht; - 31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4; - 32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes: - a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung; - b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; - c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; - d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; - e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; - f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; - g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und - h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
- 33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen; - 33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht; - 33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers; - 33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen; - 34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn
- 1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat, - 2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und - 3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:
- 1.
aus dem Strafgesetzbuch: - a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a, - b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e, - c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h, - d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130, - e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4, - f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177, - g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2, - h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212, - i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b, - j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a, - k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255, - l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a, - m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist, - n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2, - o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5, - p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen, - q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen, - r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2, - s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen, - t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299, - u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c, - v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
- 2.
aus der Abgabenordnung: - a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen, - b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373, - c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
- 3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz: Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b, - 4.
aus dem Asylgesetz: - a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3, - b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
- 5.
aus dem Aufenthaltsgesetz: - a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2, - b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
- 5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz: Straftaten nach § 13 Absatz 3, - 6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz: vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, - 7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz: - a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, - b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
- 8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz: Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, - 9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: - a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, - b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
- 9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz: Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, - 10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch: - a)
Völkermord nach § 6, - b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, - c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, - d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
- 11.
aus dem Waffengesetz: - a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3, - b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.
(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.
(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass
- 1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können: - a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder - b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
- 2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und - 3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren
- 1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes, - 2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen, - 3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und - 4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
- 1.
den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet, - 2.
nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder, - 3.
nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, - a)
verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, - b)
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
- 2.
einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
- 1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, - 2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht, - 3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt, - 3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt, - 4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt, - 5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt, - 6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, - 7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, - 8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder - 9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- 1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, - 2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, - 3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, - 4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder - 5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, - 2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder - 3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder - 2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder - 3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder - 2.
das Opfer - a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
- 1.
den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet, - 2.
nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder, - 3.
nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
- 1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, - 2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht, - 3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt, - 3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt, - 4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt, - 5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt, - 6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, - 7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, - 8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder - 9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
- 1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, - 2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder - 3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
- 1.
den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet, - 2.
nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder, - 3.
nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Im Fall des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
- 1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, - 2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht, - 3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt, - 3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt, - 4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt, - 5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt, - 6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, - 7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, - 8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder - 9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
- 1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, - 2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht, - 3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt, - 3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt, - 4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt, - 5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt, - 6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, - 7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, - 8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder - 9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- 1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, - 2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, - 3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, - 4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder - 5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, - 2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder - 3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder - 2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder - 3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder - 2.
das Opfer - a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- 1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, - 2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, - 3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, - 4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder - 5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, - 2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder - 3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder - 2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder - 3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder - 2.
das Opfer - a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
- 1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die - a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet, - b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder - c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
- 2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und - 4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.
(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
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die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.